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GesRZ 3, Juni 2020, Seite 191

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und die Verletzung von Zustimmungsvorbehalten

Gabriel Ebner

Die Geschäftsführung einer GmbH und der Vorstand einer AG können im Haftungsprozess den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben. Umstritten ist die Zulässigkeit des Einwands allerdings bei der Verletzung von Verfahrens-, Organisations- und Kompetenzvorschriften. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Frage am Beispiel der Verletzung von Zustimmungsvorbehalten und kommt zum Ergebnis, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig ist.

I. Einleitung

Nach allgemeinem Schadenersatzrecht haftet ein rechtswidrig handelnder Schädiger nicht für den von ihm verursachten Schaden, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens). Ausnahmsweise gilt dieses Prinzip nicht, wenn der Zweck der verletzten Norm nicht primär in der Verhütung eines Schadens liegt, sondern eine bestimmte Verhaltensweise ausschließen möchte und den Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren binden will.

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens steht auch den Geschäftsleitern im Haftungsprozess zu. Anderes wird besonders in der deutschen Literatur dann vertreten, wenn es um die Verletzung von Verfahrens-, Organ...

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