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GesRZ 2, April 2007, Seite 139

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Im Fall der Fremdfinanzierung einer Gewinnausschüttung stellen die Zinsen Betriebsausgaben dar. Die Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung führt dagegen nicht zu Betriebsausgaben.

§ 7 Abs 2 und § 8 Abs 2 KStG 1988

§ 4 EStG 1988

§ 82 Abs 1 GmbHG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach § 7 Abs 2 KStG 1988 (in der im Streitjahr geltenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142) ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz.

Durch § 7 Abs 2 KStG 1988 werden ua die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen.

§ 8 KStG 1988 ordnet im Abs 2 an, dass es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Der mit „Abzugsfähige Auf...

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