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GesRZ 2, April 2007, Seite 138

Personenhandelsgesellschaft

Personenhandelsgesellschaft: Die Auflösung einer Personen(handels)gesellschaft (hier einer OEG) und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt deren Parteifähigkeit so lange nicht, als noch Rechtsverhältnisse zu Dritten (wozu auch derAbgabengläubiger gehört) nicht vollständig abgewickelt sind.

OEG: Die Einbringung des Betriebes einer OEG in eine GmbH nach Art III § 12 UmGrStG ist eine Einzelrechtsnachfolge und bewirkt keine Vollbeendigung der OEG.

Lohnsteuerhaftung und Dienstgeberbeitrag: Die Geltendmachung einer Lohnsteuerhaftung sowie die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen gegenüber einer OEG wirkt nicht gegenüber den Gesellschaftern.

Art III § 12 UmgrStG

§§ 131 ff HGB (jetzt UGB)

§ 19 Abs 2 und § 191 Abs 3 BAO

, 0039

Beschluss: Zurückweisung der von den Gesellschaftern erhobenen Beschwerde.

Aus der Begründung des VwGH:

In der von der OEG und von an der OEG beteiligten Gesellschaftern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht gegenüber der OEG ergangen, weil deren Betrieb mit Einbringungsvertrag vom in die K & P GmbH eingebracht und die OEG noch vor Erlassung des angefochtenen B...

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