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GesRZ 2, April 2007, Seite 138

Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft: Es besteht keine gesetzliche Formvorschrift für den Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft. Von einer gewillkürten Form können die Parteien jederzeit formlos wieder abgehen.

§ 178 HGB (jetzt § 179 UGB)

§ 4 Abs 2 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelhandelsgeschäft, an dem sich ein stiller Gesellschafter beteiligt hatte. Er nahm in der Folge eine Bilanzänderung vor, wobei er Forderungsabschreibungen iZm der Behauptung der Beendigung der stillen Gesellschaft gewinnmindernd ansetzte. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Meinung, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nach dem Inhalt des Vertrages der Schriftform bedurft hätte.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Dass den Zahlungen eine Änderung des gesellschaftsrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und XY nicht zu Grunde liegen könne, hat die belangte Behörde daraus abgeleitet, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach dessen § 11 zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedurft hätten und mangels Vorliegens schriftlicher Ände...

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