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GesRZ 2, April 2007, Seite 136

Zur Verhängung einer bereits vor dem 1.7.2006 (In-Kraft-Treten des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes [PuG], BGBl I 2006/103) angedrohten Zwangsstrafe

Jörg Zehetner

§ 283 Abs 4 HGB (nunmehr UGB) idF PuG, BGBl I 2006/103

§ 24 Abs 3 FBG idF PuG, BGBl I 2006/103

1. Die (seit ) geänderte Rechtslage bedeutet nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste.

2. Bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren ist eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen, wenn sie das Gericht für erforderlich hält.

(LG Feldkirch 47 Fr 2357/06y; OLG Innsbruck 3 R 93/06k)

Die Rechtsmittelwerber, Geschäftsführer einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH, verweigern beharrlich die Offenlegung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Geschäftsjahr 2000. Das Firmenbuchgericht forderte die Geschäftsführer mit Beschluss vom auf, den Jahresabschluss zum den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend binnen zwei Wochen vorzulegen, widrigenfalls über sie das Zwangsstrafenverfahren eingeleitet und eine Zwangsstrafe von 450 Euro verhängt würde. Die Geschäftsführer verweigerten die Erfü...

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