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Zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
§ 16 Abs 2 GmbHG
§§ 117, 127 HGB (nunmehr UGB)
Bei Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen. Ob dem Abberufungsbegehren eines Mitgesellschafters, dem selbst schwerwiegende Malversationen vorzuwerfen sind, die sittliche Rechtfertigung fehlt, hängt von der Art und Schwere der Verfehlungen sowie davon ab, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen.
(HG Wien 33 Cg 51/93m; OLG Wien 4 R 272/05g)
Der Kläger, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Gesellschafter einer seit 1986 im Firmenbuch eingetragenen GmbH; der Kläger und der Erstbeklagte sind Brüder, die Beklagten sind miteinander verheiratet. Der Erstbeklagte ist seit Alleingeschäftsführer der Gesellschaft, zuvor waren beide Brüder handelsrechtliche Geschäftsführer.
Die Gesellschaft betrieb zunächst ein Restaurant. Im Spätsommer 1989 stellte der Kläger seine Tätigkeiten im Betrieb ein, seit ist das Unternehmen verpachtet.
Der Kläger begehrt...