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GesRZ 2, April 2007, Seite 78

Blick über die Grenze:

Ungarn: Durchgriffshaftung bei ungarischen Wirtschaftsgesellschaften

Seit kurzem bestehen für die Gesellschafter ungarischer Wirtschaftsgesellschaften Haftungsgefahren: Gem § 54 Abs 2 des am in Kraft getretenen Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften haften in deren Insolvenz die kontrollierenden Gesellschafter (über 75 % der Anteile) für jene Verbindlichkeiten, die im Gesellschaftsvermögen keine Deckung finden. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht auf Gläubigerantrag angesichts der anhaltend nachteiligen Geschäftspolitik des Eigentümers gegenüber der Gesellschaft dessen unbeschränkte und umfassende Haftung festgestellt hat. § 63 Abs 2 der ungarischen Konkursordnung, in Kraft getreten am , knüpft sogar die Feststellung des Haftungsdurchgriffs an keine bestimmte Bedingung, sondern überlässt sie dem gerichtlichen Ermessen. In welchem Umfang diese Haftungsfeststellung aktuell wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.

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