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GesRZ 2, April 2007, Seite 75

OGH: Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht im Falle eines Widerrufs der Einwilligung zur Ausübung einer konkurrierenden Tätigkeit kein Stimmrecht zu

Nach herrschender Auffassung steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht zu, wenn er von seiner Verpflichtung, das gesetzliche Konkurrenzverbot einzuhalten, entbunden werden soll (vgl Wünsch, Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1982, 273; Koppensteiner, GmbHG2 (1999) § 24 Rz 9; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 (1997) Rz 2/293) . Eine solche Zustimmung kann jederzeit durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss widerrufen werden; sofern jedoch die Befreiung vom Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, ist entweder die Zustimmung des Gesellschafters oder ein wichtiger Grund erforderlich, um davon Abstand nehmen zu können (vgl Koppensteiner, GmbHG2 (1999) § 24 Rz 10). In der Literatur ist umstritten (Rechtsprechung besteht zu dieser Frage nicht), ob der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beschlussfassung über einen Widerruf der Zustimmung zur konkurrierenden Tätigkeit oder Beteiligung gem § 39 Abs 4 GmbHG stimmberechtigt ist oder nicht (vgl Wünsch, GesRZ 1982, 274; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 (1997) Rz 2/295). Der OGH folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Wünsch, wonach ein contrarius actus nicht an strengere Vo...

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