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GesRZ 1, Februar 2007, Seite 54

Zur analogen Anwendung des Stimmrechtsausschlusses nach § 39 Abs 4 GmbHG; zur „positiven Beschlussfeststellungsklage“

§ 24, § 39 Abs 4 und § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG

§ 228 ZPO

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt.

2. Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustande gekommenen Beschlusses verbunden werden.

(LG Innsbruck 11 Cg 197/04z; OLG Innsbruck 1 R 51/06v)

Die Beklagte ist Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG. Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten sind zu je 25 % Gesellschafter der Beklagten, Geschäftsführerin ist die Erstnebenintervenientin. An der KG halten die Erstklägerin 33 %, die Zweitklägerin 28 % und die Erstnebenintervenientin 39 % der Kommanditeinlagen.

Am fand in den Räumlichkeiten eines öffentlichen Notars eine Generalversammlung (GV) statt. Daran nahmen die Klägerinnen, die Nebenintervenienten und der Ehegatte der Zweitklägerin sowie der Nebenintervenientenvertreter teil. Es wurde über insgesamt fünf Tagesordnungspunkte abgestimmt.

Die Klägerinnen beantragten dab...

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