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Nur freiwillige und direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer bezahlte Trinkgelder sind steuerfrei
; , RV/1100206/2021; , VfSlg 18.549/2008; Seydl, „Zwangstrinkgeld“ in der Gastronomie, SWK 2023, 900.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG für ortsübliche Trinkgelder setzt voraus, dass diese dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung direkt von dritter Seite (vom Kunden) freiwillig gewährt werden. Die Begünstigung kann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer die direkte Annahme von Trinkgeldern aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt ist.
Trinkgelder, die im Rahmen eines Casinobetriebs in einen gemeinsamen Trinkgeldtopf (Tronc) eingelegt und in der Folge vom Arbeitgeber nach einem Reglement anteilig an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sind somit nicht steuerfrei. Dies gilt aufgrund des Fehlens der Freiwilligkeit auch für vom Arbeitgeber vorgegebene Zwangstrinkgelder, die in letzter Zeit mit unterschiedlicher Bezeichnung durch Gastronomiebetriebe den Kunden verstärkt in Rechnung gestellt werden.