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ASoK 3, März 2024, Seite 125

Keine Kommunalsteuerbefreiung für Betriebskindergärten

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Selbst wenn in einem Kindergarten, dessen Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens richtet, nach Maßgabe freier Plätze auch betriebsfremde Kinder betreut werden, kann dieser mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig eingestuft werden.

Eine Kommunalsteuerbefreiung könnte sich lediglich dann ergeben, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest-)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest-)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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