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ASoK 10, Oktober 2023, Seite 367

Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme

Temporäre und generelle Arbeitsunwilligkeit

Andreas Gerhartl

Ein aktueller Erlass des BMAW zielt auf die Verbesserung der Wirkung von nach dem AlVG verhängten Sanktionen ab. Die darin enthaltenen Ausführungen bringen für die Verwaltungspraxis einige wesentliche Änderungen mit sich, werfen aber auch Fragen auf.

1. Sanktionierte Tatbestände

§ 10 AlVG sanktioniert Verhaltensweisen des Arbeitslosen, die die Erlangung einer Beschäftigung (mittelbar oder unmittelbar) verhindern oder erschweren, durch temporären Verlust des Leistungsanspruchs. Die Dauer dieser Sanktion beträgt jedenfalls mindestens sechs Wochen, verlängert sich aber (vor allem im Wiederholungsfall) auf zumindest acht Wochen. Im Vordergrund dieser Bestimmung steht die Verweigerung oder Vereitelung der Aufnahme einer vom AMS (konkret) zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigung.

Der verpönte Tatbestand kann aber auch durch das Unterlassen von (vom AMS vorgeschriebenen) Bewerbungsaktivitäten oder durch Nichtergreifen einer sonstigen (nicht vom AMS vermittelten) Beschäftigungsmöglichkeit verwirklicht werden. In Betracht kommt weiters die Weigerung, an vom AMS vorgeschriebenen (der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden) Schulungsmaßnahmen (im weiteren Sinn) teilzunehmen, bzw die Vereitelung des...

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