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Keine Korridorpension bei faktischer Geschäftsführung durch Mehrheitsgesellschafter
; , 10 ObS 6/23i.
Da der Korridorpension – anders als der Regelpension – eine Einkommensersatzfunktion zukommt, kann sie nur dann bezogen werden, wenn der Versicherte
keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und
kein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liegendes Monatseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezieht.
Um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, hat die Judikatur zum zweitgenannten Aspekt bereits bisher festgehalten, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer auch der (ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete, aber ausschüttungsfähige) Gewinn der GmbH bis zur Höhe eines angemessenen Entgelts als Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Nunmehr hat der OGH in den beiden angeführten Fällen entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn ein beherrschender Gesellschafter seine Geschäftsführerfunktion formell zwar an Angehörige abgetreten hat, faktisch aber weiterhin auf Basis einer Prokura die Agenden einer Geschäftsführung wahrnimmt.