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EuG 15.03.2000, T-25/95 - Urteil

Cimenteries CBR u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zementmarkt - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Allgemeine Vereinbarung und Umsetzungshandlungen - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an den Umsetzungshandlungen - Objektiver und subjektiver Zusammenhang zwischen der allgemeinen Vereinbarung und den Umsetzungshandlungen - Geldbuße - Bestimmung der Höhe. Verbundene Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95.

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer)
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In den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95

T-25/95

Cimenteries CBR SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck, Alexandre Vandencasteele, Denis Waelbroeck und zunächst auch Rechtsanwalt Olivier Speltdoorn, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-26/95

Cembureau — Association européenne du ciment, Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Julian Ellison und Barrister Mark Clough, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-30/95

Fédération de l'industrie cimentière belge ASBL, Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Onno Willem Brouwer, Amsterdam, und Frédéric P. Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-31/95

Eerste Nederlandse Cementindustrie NV (ENCI), Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mark B. W. Biesheuvel, Den Haag, und T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-32/95

Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC), Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Piet A. Wackie Eysten, Den Haag, und T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-34/95

Ciments luxembourgeois SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-35/95

Dyckerhoff AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Tessin und Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-36/95

Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Edouard Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

T-37/95

Vicat SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Edouard Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

T-38/95

Groupe Origny SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Rechtsnachfolgerin der Cedest SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux und Marie-Pia Hutin, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-39/95

Ciments français SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antoine Winckler, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-42/95

Heidelberger Zement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Bechtold, Stuttgart, und Hans-Jörg Niemeyer, Stuttgart und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-43/95

Lafarge Coppée SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Henry Lesguillons, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-44/95

Aalborg Portland A/S, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Aalborg (Dänemark), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Karen Dyekjær-Hansen und Katja Hoegh, Kopenhagen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-45/95

Alsen AG, früher Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-46/95

Alsen AG, früher Nordcement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-48/95

Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e. V., Verein deutschen Rechts mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Burrichter, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-50/95

Unicem SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Franzo Grande Stevens und Andrea Gandini, Turin, GianDomenico Magrone und Cristoforo Osti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-51/95

Fratelli Buzzi SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Casale Monferrato (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Brosio, Carlo Pavesio und Nicola Ceraolo, Turin, Claudia Crescenzi und Silvia D'Alberti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

T-52/95

Compania Valenciana de Cementos Portland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Santiago Martínez Lage und Jaime Pérez-Bustamante Köster, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-53/95

The Rugby Group plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Rugby (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Lynda Martin Alegi, London, und Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-54/95

British Cément Association, Vereinigung englischen Rechts mit Sitz in Berkshire (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Kenneth Parker, QC, sowie die Solicitor Robert Tudway und Dorcas Rogers, London, dann ausschließlich Kenneth Parker und Robert Tudway, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-55/95

Asland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras und Xavier Ruiz Calzado, Barcelona, und Antonio Hierro Hernández Mora, Madrid, dann Rechtsanwälte Creus Carreras, Hierro Hernández-Mora und Marta Ventura Arasanz, Barcelona, Kanzlei Cuatrecasas, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,

T-56/95

Castle Cement Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-57/95

Heracles General Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kostas Loukopoulos, Sotirios Felios und Irini Gortsila, Athen, sowie die Solicitor Sebastian Farr und Ciaran Walker, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jos Stoffel, 8, rue Willy Goergen, Luxemburg,

T-58/95

Corporación Uniland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Luis de Carlos Bertrán und Edurne Navarro Varona, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-59/95

Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen), Vereinigung spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Ramón Vidal Puig, Madrid, dann ausschließlich Rechtsanwalt Folguera Crespo, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-60/95

Irish Cement Ltd, Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin, Prozeßbevollmächtigter: zunächst John D. Cooke, SC, dann Paul Sreenan, SC, beauftragt durch die Solicitor Gerrard, Scallan und O'Brien, Dublin, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Faltz et associés, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

T-61/95

Cimpor — Cimentos de Portugal SA, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Botelho Moniz, Teresa Mendes, Amadeu Brandão Colaço und Adelino Duarte, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-62/95

Secil — Companhia Geral de Cal e Cimento SA, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Outão, Setúbal (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nuno Mimoso Ruiz, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-63/95

Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC), Vereinigung portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mário João Marques Mendes, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-64/95

Titan Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Ian S. Forrester, QC, zugelassen in Schottland, und Rechtsanwalt Aristotelis N. Kaplanidis, Thessaloniki, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-65/95

Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte André Faures, Brüssel, Cesare Lanciani, Mailand, Alberto Predieri, Florenz, Mario Siragusa, Rom, Francesca Maria Moretti, Bologna, und Giulio Cesare Rizza, Syrakus, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-68/95

Holderbank Financière Glarus AG, Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Jona (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornells Canenbley und Michael Esser-Wellié, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-69/95

Hornos Ibéricos Alba SA (Hisalba), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schütte, Berlin, und Luis Suaréz de Lezo Mantilla, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-70/95

Aker RGI ASA, Gesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz in Oslo, Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-71/95

Scancem (pubi) AB, früher Euroc AB, Gesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz in Malmö (Schweden), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-87/95

Cementir — Cementerie del Tirreno SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gian Michele Roberti und Antonio Tizzano, Neapel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang, 51, rue Albert 1er, Luxemburg,

T-88/95

Blue Circle Industries pic, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Jeremy Lever, QC, die Barrister Nicholas Green und Jessica Simor sowie die Solicitor Laura Carstensen und Sarah Vaughan, dann Nicholas Green, Jessica Simor und Laura Carstensen sowie Solicitor Marc Israel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-103/95

Enosi Tsimentoviomichanion Ellados, Vereinigung griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ioannis Georgakakis und Maria Golfinopoulou, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

und

T-104/95

Tsimenta Challados AE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Panagiotis Marinou Bernitsas, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Dupont, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal (in allen Rechtssachen), Julian Currall (in der Rechtssache T-26/95), Wouter Wils (in den Rechtssachen T-31/95 und T-32/95), Norbert Lorenz (zunächst in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Hans Peter Hartvig (in der Rechtssache T-44/95), Klaus Wiedner (anstelle von Norbert Lorenz in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Francisco Enrique González-Díaz (zunächst in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), Francisco de Sousa Fialho (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95) und Theofanis Christoforou (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95), alle Juristischer Dienst, sowie Rosemary Caudwell (in den Rechtssachen T-53/95 und T-60/95), zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte Marc van der Woude und Jean-Jo Evrard, Brüssel (in den Rechtssachen T-25/95 und T-30/95), Bertrand Wägenbaur, Köln und Brüssel (in der Rechtssache T-34/95), Alexander Böhlke, Frankfurt am Main und Brüssel (in den Rechtssachen T-35/95 und T-42/95), Nicole Coutrelis, Paris (in den Rechtssachen T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95 und T-43/95), Alberto Dal Ferro, Vicenza (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), Renzo Maria Morresi, Bologna (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), José Rivas Andrés, Madrid (in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), des Barrister David Lloyd Jones (in den Rechtssachen T-54/95 und T-88/95), der Solicitor Scott Crosby (in den Rechtssachen T-56/95, T-70/95 und T-71/95) und Leonard Hawkes (in den Rechtssachen T-57/95 und T-64/95), der Rechtsanwälte Victor Refega Fernandes, Lissabon (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95), Rainer Bierwagen, Brüssel (in der Rechtssache T-68/95), des Barrister Mark Brealev (in der Rechtssache T-88/95) und des Rechtsanwalts Alkiviadis Oikonomou, Athen (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95), Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen völliger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement) (ABl. L 343, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas K. Lenaerts, J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: I. Maselis, Rechtsreferent

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom (in den Rechtssachen T-26/95, T-36/95, T-37/95 und T-38/95), vom (in den Rechtssachen T-39/95, T-43/95, T-70/95 und T-71/95), vom (in den Rechtssachen T-53/95, T-54/95, T-56/95 und T-88/95), vom (in den Rechtssachen T-57/95, T-64/95, T-103/95 und T-104/95), vom (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), vom (in den Rechtssache T-61/95, T-62/95 und T-63/95), vom (in den Rechtssachen T-55/95, T-58/95 und T-59/95), vom (in den Rechtssachen T-31/95, T-32/95, T-52/95 und T-69/95), vom (in den Rechtssachen T-25/95, T-30/95, T-44/95 und T-60/95), vom (in den Rechtssachen T-35/95, T-45/95, T-46/95 und T-48/95) und vom (in den Rechtssachen T-34/95, T-42/95 und T-68/95)

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement) (ABl. L 343, S. 1; nachstehend: angefochtene Entscheidung), mit der gegen 42 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die im Grauzement- und im Weißzementsektor tätig sind, wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt wurden.

2Die Kommission führte von April 1989 bis Juli 1990 bei europäischen Zementherstellern und bei Unternehmensvereinigungen dieses Sektors Nachprüfungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom , Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch. Außerdem verlangte sie von ihnen Auskünfte nach Artikel 11 dieser Verordnung. Schließlich sandte sie dem Cembureau — Association européenne du ciment (nachstehend: Cembureau) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17.

3Am leitete sie das Verwaltungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und formulierte die Beschwerdepunkte. Mit Schreiben vom übersandte sie den 76 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) vorgesehene Mitteilung der Beschwerdepunkte (nachstehend: MB). In dieser wird im wesentlichen zwischen zwei Arten von Beschwerdepunkten unterschieden, nämlich Verhaltensweisen auf internationaler Ebene (Teil I, Kapitel 1 und 2; Teil II Abschnitt A, Kapitel 10, 11 und 12, sowie Abschnitte B und C) und Verhaltensweisen auf nationaler Ebene (Teil I, Kapitel 3 bis 9; Teil II Abschnitt A, Kapitel 13 bis 19).

4Der in einem einzigen Vorgang enthaltene Text der MB wurde nicht jedem der von dem Verfahren betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in vollem Umfang übersandt. So wurden 61 von ihnen die Kapitel über die Verhaltensweisen auf internationaler Ebene übermittelt; 15 italienische Unternehmen erhielten diesen Teil nicht, da sie in keiner internationalen Organisation mitwirkten. Die Kapitel über das Verhalten auf nationaler Ebene wurden nur den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat übersandt.

5Allen Adressaten der MB wurden das vollständige Inhaltsverzeichnis der MB sowie ein Verzeichnis aller unter den Aktenzeichen IV/33.126, IV/33.322 und IV/27.997 erfaßten Unterlagen übermittelt, in dem für jeden Adressaten die ihm zugänglichen Unterlagen angegeben waren (nachstehend: Verzeichnis). Die Adressaten konnten in die Akten der vorstehend genannten Vorgänge in den Räumen der Kommission auf der Basis des Verzeichnisses und der darin enthaltenen Angaben Einsicht nehmen. Die Kommission sandte ihnen außerdem eine Zusammenstellung von Kopien von Unterlagen aus diesen Vorgängen. Mit Schreiben vom übersandte die Kommission allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die der internationale Teil der MB übermittelt worden war, den Bericht über die Sitzung der European Task Force vom (angeführt in Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung), den ihr Aker RGI ASA (früher Aker A/S, in der angefochtenen Entscheidung auch als „Aker“ bezeichnet; nachstehend: Aker) und Scancem (publ) AB (früher Euroc AB, in der angefochtenen Entscheidung auch als „Euroc“ bezeichnet; nachstehend: Euroc) mit ihren Antworten auf die MB zur Kenntnis gebracht hatten, und forderte alle diese Adressaten auf, sich dazu zu äußern.

6Nach Erhalt der MB und Einsichtnahme in die Akten der Kommission beantragten einige dieser Adressaten bei der Kommission, ihnen die fehlenden Kapitel der jeweils zugestellten MB nachzureichen und Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Akten mit Ausnahme interner oder vertraulicher Dokumente zu erteilen. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.

7Am erhoben die Cimenteries CBR SA (in der angefochtenen Entscheidung auch als CBR bezeichnet; nachstehend: CBR), die Blue Circle Industries pic (nachstehend: Blue Circle), das Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC) (früher Syndicat national des fabricants de ciments et de chaux, in der angefochtenen Entscheidung auch als Syndicat français de l'industrie cimentière oder SFIC bezeichnet; nachstehend: SFIC), die Eerste Nederlandse Cementindustrie NV (ENCI) (in der angefochtenen Entscheidung auch als ENCI bezeichnet; nachstehend: ENCI), die Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC) (in der angefochtenen Entscheidung auch als VNC bezeichnet; nachstehend: VNC) und die Fédération de l'industrie cimentière belge ASBL (in der angefochtenen Entscheidung auch als Fédération de l'industrie cimentière oder FIC bezeichnet; nachstehend: FIC) beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, ihnen die verlangten Unterlagen nicht zu übermitteln (Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92, T-14/92 und T-15/92), und beantragten, das gegen sie von der Kommission eingeleitete Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen (Rechtssachen T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R).

8Mit Beschluß vom in den verbundenen Rechtssachen T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1571) wies der Präsident des Gerichts die Anträge auf einstweilige Anordnung zurück und verlängerte im Hinblick auf die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die den Antragstellerinnen zur Beantwortung der MB gesetzte Frist bis zum 27. bzw. .

9Alle Kläger in den vorliegenden Verfahren gaben spätestens am Stellungnahmen zu der ihnen von der Kommission übermittelten MB ab.

10Mit Beschluß vom (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wurde die Rechtssache T-14/92 (ENCI und Vereniging Nederlandse Cementindustrie/Kommission) nach Rücknahme der Klage im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission setzte die im Anschluß an die Erwiderungen auf die MB vorgesehene Anhörung bis zum Urteil des Gerichts über die anderen noch anhängigen Klagen aus.

11Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667) wies das Gericht diese Klagen als unzulässig ab.

12Mit Schreiben vom forderte der Anhörungsbeauftragte die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die MB gerichtet war, zur Teilnahme an den für die Zeit vom 1. März bis anberaumten mündlichen Anhörungen auf. Diese Anhörungen wurden in drei Sitzungsfolgen durchgeführt: eine Sitzungsfolge über den Zementmarkt, an der alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, eine Sitzungsfolge über den internationalen Teil der MB, an der nur diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, die diesen Teil der MB erhalten hatten, und eine Sitzungsfolge über die nationalen Teile, an der, gesondert für jeden Teil, die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des jeweiligen Mitgliedstaats teilnehmen konnten. In dem Einberufungsschreiben zu den Anhörungen führte die Kommission aus, daß Unternehmen, die ihren Standpunkt unter Ausschluß anderer Parteien darzulegen wünschten, die entsprechenden Teile der MB sowie die entsprechenden Berufs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Artikel 19 bis 21 der Verordnung Nr. 17 genau anzugeben hätten.

13Im Februar 1993 teilten einige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, darunter Blue Circle und Groupe Origny SA (seit dem Rechtsnachfolgerin der Cedest SA, in der angefochtenen Entscheidung auch als Cedest bezeichnet; nachstehend: Cedest), der Kommission mit, daß sie von der Möglichkeit, sich mündlich zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, keinen Gebrauch zu machen beabsichtigten.

14Am beschloß die Kommission nach Prüfung der schriftlichen Antworten auf die MB und der bei den Anhörungen im März 1993 mündlich vorgetragenen Erläuterungen, für die namentlich genannten zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen die Beschwerdepunkte betreffend den internationalen Teil der MB (Teil I, Kapitel 1 und 2; Teil II Abschnitt A, Kapitel 10, 11 und 12, sowie Abschnitte B und C) fallenzulassen und folglich das am gegen sie eingeleitete Verfahren einzustellen. Außerdem beschloß sie, für die anderen Adressaten der MB die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle (Teil I, Kapitel 3 bis 9, und Teil II Abschnitt A, Kapitel 13 bis 19, der MB) fallenzulassen und folglich das am im Zusammenhang mit diesen Kapiteln der MB eingeleitete Verfahren einzustellen.

15Am unterrichtete sie alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen über ihren Beschluß, die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle fallenzulassen. Sie wies daher darauf hin, daß „die unter Buchstabe C des Teils II (Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62) unter Ziffer 93.b enthaltenen Angaben darüber, ‚daß es nicht möglich ist, die ein untrennbares Ganzes bildenden nationalen und europäischen Kartelle voneinander zu trennen‘, ... ebenfalls gegenstandslos [werden] und nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt [werden], das hinsichtlich der anderen Kapitel der an Sie adressierten Beschwerdepunkte wie üblich fortgeführt wird“.

16Am hörte die Kommission den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) an. Am hörte sie ihn erneut an.

17Am erließ sie die angefochtene Entscheidung, in der sie zwischen zwei Märkten, dem für Grauzement und dem für Weißzement, unterscheidet. Alle 42 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, sind von den Passagen der Entscheidung über den Grauzementmarkt betroffen (Absätze 6, 8 bis 37, 42 bis 60, 64 und 65 sowie Artikel 1 bis 6, 8 und 9). Nur sechs der Unternehmen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind, sind auch von den Passagen über den Weißzementmarkt betroffen (Absätze 7, 38 bis 41, 42, 43, 61 bis 63 und 65 sowie Artikel 7, 8 und 10).

18Für den Grauzementmarkt wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß es eine allgemeine Vereinbarung gegeben habe, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckt habe. Diese Vereinbarung sei am in Paris bei einem Treffen der Vertreter der europäischen Zementhersteller, die Mitglieder des Cembureau gewesen seien, geschlossen worden. In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß es diese Vereinbarung (nachstehend: Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Vereinbarung) gegeben habe und daß an ihr alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien, unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags teilgenommen hätten. Die Cembureau-Vereinbarung sei eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung (Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung), da sie im Rahmen von bilateralen und multilateralen Kartellen umgesetzt worden sei. Das Bestehen dieser Kartelle sowie die Teilnahme der verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen daran werden in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellt.

19So wird in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, daß es zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern Kartelle betreffend den Informationsaustausch zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung gegeben habe (Absätze 16, 17 und 47; Artikel 2 Absätze 1 und 2). Außerdem wird darin von besonderen grenzüberschreitenden Kartellen im französisch-italienischen Verhältnis (Absätze 20 und 48; Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c), im spanisch-portugiesischen Verhältnis (Absätze 21 und 49; Artikel 3 Absatz 2) und im französisch-deutschen Verhältnis (Absätze 22 und 50; Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b) ausgegangen. In der angefochtenen Entscheidung wird die Abstimmung hervorgehoben, zu der es zwischen mehreren europäischen Herstellern als Reaktion auf die Einfuhren von griechischem Zement und Klinker in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Mitte der 80er Jahre gekommen sei und die zur Bildung einer als European Task Force (nachstehend: ETF) bezeichneten Gruppe, zur Errichtung einer gemeinsamen Einkaufs- und Vermarktungsgesellschaft (nachstehend: Joint Trading Company oder Interciment), zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes und zum Erlaß von Maßnahmen geführt habe, die den Aufkauf von Zement- oder Klinkermengen bezweckten, durch die der Markt hätte destabilisiert werden können (nachstehend: Überzeugungsmaßnahmen oder Carrot actions) (Absätze 24 bis 29 und 53 bis 57; Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 Buchstaben a bis h). Schließlich wird mehreren Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorgeworfen, im Rahmen von zwei Ausschüssen, die die Branche gebildet habe, um Exportprobleme zu erörtern — dem European Cement Export Committee (nachstehend: ECEC) und dem European Export Policy Committee (nachstehend: EPC) —, an gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben (Absätze 30 bis 37 und 58 bis 60; Artikel 5 und 6).

20In Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung werden gegen alle 42 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Entscheidung gerichtet ist, wegen ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die durch das in den Artikeln 2 bis 6 behandelte Verhalten umgesetzt worden sei, Geldbußen festgesetzt. Die verhängten Geldbußen gehen von 40000 ECU bis 32492000 ECU und belaufen sich insgesamt auf 242420000 ECU.

21Für den Weißzementmarkt wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß sechs Unternehmen im Rahmen eines Ausschusses der exportierenden europäischen Weißzementhersteller, dem White Cement Committee (nachstehend: WCC), an verschiedenen Zuwiderhandlungen teilgenommen hätten (Absätze 38 bis 41 und 61 bis 63; Artikel 7). In Artikel 10 der angefochtenen Entscheidung werden gegen die sechs Unternehmen Geldbußen zwischen 554000 ECU und 1088000 ECU festgesetzt, die insgesamt 5546000 ECU betragen.

22 Die angefochtene Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Cembureau — Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, S.A Cimenteries CBR, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Société des Ciments Français S.A, Vicat S.A., Cedest S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger Zement AG, Dyckerhoff AG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Nordcement AG, Association of the Greek Cement Industry, Titan Cement S.A., Heracles General Cement Company, Halkis Cement Company S.A., Irish Cement Ltd., Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V., British Cement Association, Blue Circle Industries Plc, The Rugby Group Plc und Castle Cement Ltd. haben ab , F.Ili Buzzi S.p.A. ab , ATIC — Associação Tecnica da Industria [de] Cimento, Cimpor — Cimentos de Portugal S.A., SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento S.A., Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen, Asland S.A., Corporación Uniland S.A., Hispacement S.A., Hornos Ibéricos Alba S.A. und Compañía Valenciana de Cementos Portland S.A. ab , Holderbank Financière Glar[u]s S.A. ab und Aker a.s. und Euroc AB ab gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung teilgenommen haben, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckte.

Artikel 2

1. Cembureau — Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland AB, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd., Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie und British Cement Association haben vom bis und ATIC — Associação Tecnica da Industria [de] Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen sowie an den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau teilgenommen haben.

2. Cembureau — Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd., Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie und British Cement Association haben vom bis und ATIC — Associação Tecnica da Industria [de] Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung teilgenommen haben, die folgendes betrafen:

a)

die Weitergabe von Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers;

b)

die Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise.

Artikel 3

a)

Lafarge Coppée S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilgenommen haben.

b)

Ciments Français S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend Informationen über die aktuellen Preise und über erwartete Preiserhöhungen im Hinblick auf eine Begrenzung ihrer Verhaltenseigenständigkeit teilgenommen haben.

c)

Vicat S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich teilgenommen haben.

2. Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen, Cimpor — Cimentos de Portugal S.A. und SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento S.A. haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung der jeweiligen Inlandsmärkte teilgenommen haben.

a)

Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Cedest S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG und Heidelberger Zement AG haben zumindest vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen haben.

b)

Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und Bundesverband der Deutschen Zementindustrie haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausruhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Lieferungen teilgenommen haben.

Artikel 4

1. Cembureau-Association Européenne du Ciment, die Gruppe Holderbank Financière Glar[u]s S.A., Blue Circle Industries Pic, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen, Asland S.A., Corporación Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, S.A. Cimenteries CBR, Aker a.s. und Euroc AB, Aalborg Portland A/S, Irish Cement Ltd, Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A. haben ab gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force teilgenommen haben.

2. Die Gruppe Holderbank Financière Glar[u]s S.A., Blue Circle Industries Pic, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen, Asland S.A., Corporación Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, Aker a.s. und Euroc AB, S.A. Cimenteries CBR, Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A. haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company Interciment S.A. zwecks Durchführung der Überzeugungs- und Abschrekkungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Unternehmen teilgenommen haben.

a)

Cembureau — Association Européenne du Ciment, die Gruppe Holderbank Financière Glar[u]s S.A., Blue Circle Industries Pic, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen, Asland S.A., Corporación Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, S.A. Cimenteries CBR, Aker a.s. und Euroc AB, Aalborg Portland A/S, Irish Cement Ltd, Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A. haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel teilgenommen haben, den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen.

b)

Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento SpA, Unicem SpA und Cementir — Cementerie del Tirreno SpA haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen teilgenommen haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiert.

4. Die nachstehend genannten Unternehmen haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten teilgenommen haben, und zwar:

a)

Blue Circle Industries Plc, Castle Cement Ltd und Rugby Group Plc vom bis durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zwecks Verhinderung und/oder Verringerung der Einfuhren von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich;

b)

Blue Circle Industries Plc und Titan Cement Company S.A. vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Nigeria und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten;

c)

die Gruppe Holderbank Financière Glar[u]s S.A. und Titan Cement Company S.A. vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Afrika und zur [V]ermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten;

d)

die Gruppe Holderbank Fiancière Glar[u]s S.A. und Heracles General Cement Company vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Vermeidung direkter Zementverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten und zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Heracles nach anderen Märkten;

e)

Lafarge Coppée S.A. und Titan Cement Company S.A. vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Mengen Klinker aus der Produktion von Titan nach Kanada und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens Titan auf den europäischen Märkten;

f)

Lafarge Coppée S.A. und Heracles General Cement Company vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Heracles nach Ländern außerhalb Europas und zur Vermeidung direkter Zement- und Klinkerverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten;

g)

S.A. Cimenteries CBR, Heracles General Cement Company und Titan Cement Company S.A. vom bis durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend über Umar abgewickelte Lieferungen von für CBR und ENCI in Belgien und in den Niederlanden bestimmtem Klinker und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten;

h)

Aker a.s. und Euroc AB und Titan Cement Company S.A. vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Titan nach Afrika, den Vereinigten Staaten und den Bahamas und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten.

Artikel 5

Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Dyckerhoff AG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Nordcement AG, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd, Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir — Cementerie del Tirreno S.p.A. und Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V. haben vom bis und Castle Cement Ltd, ATIC — Associação Tecnica da Industria [de] Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen von ECEC an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Informationen über die Angebotsund Nachfragesituation in den Import-Drittländern, über die im Export zu erzielenden Preise, über die Situation der Importe in den Mitgliedsländern und über die Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten und zur Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft teilgenommen haben.

Artikel 6

Lafarge Coppée S.A., Titan Cement Company S.A., Heracles General Cement Company und Halkis Cement Company S.A. haben vom bis , Ciments Français S.A. vom bis , Blue Circle Industries Pic vom bis und Hispacement S.A., Homos Ibéricos Alba S.A., Compañía Valenciana de Cementos Portland und deren Tochtergesellschaft Cementos del Mar S.A. vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen von EPC an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, die die Prüfung der Marktsituation in der Gemeinschaft, die Aufteilung der Drittlandsmärkte, die Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und den Austausch individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich nach Drittländern ausgeführten Mengen betraf und mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte.

Artikel 7

Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Dyckerhoff AG, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A. und S.A. Cimenteries CBR haben vom bis und Compania Valenciana de Cementos Portland S.A. vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen von WCC an der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, an der fortgesetzten abgestimmt[e]n Verhaltensweise betreffend die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern und an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von nach Unternehmen individualisierten Informationen über die Produktionskapazität, die Produktion, die Verkäufe auf den Inlandsmärkten und im Export, die Inlandspreise für Weiß- und Grauzement und die Exportpreise teilgenommen haben.

Artikel 8

Die in den Artikeln 1 bis 7 genannten Unternehmen stellen — soweit nicht bereits geschehen — die in den genannten Artikeln bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab und nehmen künftig im Rahmen der Grau- und Weißzementmärkte von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise gleichen oder ähnlichen Zwecks einschließlich des Austausche vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand.

Artikel 9

Gegen die nachstehend genannten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde, folgende Geldbußen festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Cembureau — Association européenne du ciment eine Geldbuße von
100000 ECU
2.
Holderbank Financière Glar[u]s S.A. eine Geldbuße von
5331000 ECU
3.
Aker a.s. eine Geldbuße von
40000 ECU
4.
Euroc AB eine Geldbuße von
40000 ECU
5.
Bundesverband der Deutschen Zementindustrie eine Geldbuße von
100000 ECU
6.
Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH eine Geldbuße von
3841000 ECU
7.
Dyckerhoff AG eine Geldbuße von
12296000 ECU
8.
Heidelberger Zement AG eine Geldbuße von
15652000 ECU
9.
Nordcement AG eine Geldbuße von
1850000 ECU
10.
Fédération de l'Industrie Cimentière eine Geldbuße von
100000 ECU
11.
S.A. Cimenteries CBR eine Geldbuße von
7196000 ECU
12.
Aalborg Portland A/S eine Geldbuße von
4008000 ECU
13.
Agrupación de Fabricantes de Cementos de España — Oficemen eine Geldbuße von
70000 ECU
14.
Asland S.A. eine Geldbuße von
5337000 ECU
15.
Hispacement S.A. eine Geldbuße von
102000 ECU
16.
Hornos Ibéricos Alba S.A. eine Geldbuße von
1784000 ECU
17.
Corporación Uniland S.A. eine Geldbuße von
1971000 ECU
18.
Compañía Valenciana de Cementos Portland S.A. eine Geldbuße von
1312000 ECU
19.
Syndicat Français de l'Industrie Cimentière eine Geldbuße von
100000 ECU
20.
Cedest S.A. eine Geldbuße von
2522000 ECU
21.
Société des Ciments Français S.A. eine Geldbuße von
24716000 ECU
22.
Lafarge Coppée S.A. eine Geldbuße von
22872000 ECU
23.
Vicat S.A. eine Geldbuße von
8272000 ECU
24.
Association of the Greek Cement Industry eine Geldbuße von
100000 ECU
25.
Halkis Cement Company S.A. eine Geldbuße von
1856000 ECU
26.
Heracles General Cement Company eine Geldbuße von
5748000 ECU
27.
Titan Cement Company S.A. eine Geldbuße von
5625000 ECU
28.
Irish Cement Ltd eine Geldbuße von
3524000 ECU
29.
Elli Buzzi S.p.A. eine Geldbuße von
3652000 ECU
30.
Cementir — Cementerie del Tirreno SpA eine Geldbuße von
8248000 ECU
31.
Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A. eine Geldbuße von
32492000 ECU
32.
Unicem S.p.A. eine Geldbuße von
11652000 ECU
33.
S.A. des Ciments luxembourgeois eine Geldbuße von
1052000 ECU
34.
Vereniging Nederlandse Cementindustrie eine Geldbuße von
100000 ECU
35.
Eerste Nederlandse Cementindustrie N.V. eine Geldbuße von
7316000 ECU
36.
ATIC — Associação Técnica da Indústria [de] Cimento eine Geldbuße von
70000 ECU
37.
Cimpor — Cimentos de Portugal SA eine Geldbuße von
9324000 ECU
38.
Secil — Companhia Geral de Cal e Cimento SA eine Geldbuße von
3017000 ECU
39.
British Cement Association eine Geldbuße von
100000 ECU
40.
Blue Circle Industries Pic eine Geldbuße von
15824000 ECU
41.
Castle Cement Ltd eine Geldbuße von
7964000 ECU
42.
The Rugby Group Plc eine Geldbuße von
5144000 ECU

Artikel 10

Gegen die nachstehend genannten Unternehmen werden wegen der in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento S.p.A. eine Geldbuße von
1088000 ECU
2.
Dyckerhoff AG eine Geldbuße von
988000 ECU
3.
Lafarge Coppée S.A. eine Geldbuße von
1028000 ECU
4.
Société des Ciments Français S.A. eine Geldbuße von
1052000 ECU
5.
S.A. Cimenteries CBR eine Geldbuße von
836000 ECU
6.
Compania Valenciana de Cementos Portland S.A. eine Geldbuße von
554000 ECU

Artikel 11

Die in den Artikeln [ ...] 9 und 10 festgesetzten Geldbußen sind binnen drei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto einzuzahlen ...

Nach Ablauf der obengenannten Frist sind Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, zuzüglich dreieinhalb Vomhundertpunkte, d. h. 9,25 %.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist gerichtet an ...“

Verfahren

23Am wies die Ciments français SA (in der angefochtenen Entscheidung auch als Société des ciments français SA, Ciments français oder S.C.F, bezeichnet; nachstehend: Ciments français) die Kommission darauf hin, daß die im Zusammenhang mit dem Grauzementmarkt gegen sie festgesetzte Geldbuße offenbar unrichtig berechnet worden sei. Am zeigte sie sich darüber beunruhigt, daß diese Unrichtigkeit in der zweiten zugestellten Fassung der angefochtenen Entscheidung beibehalten worden sei. Am unterrichtete die Kommission sie darüber, daß sie mit Entscheidung vom ihren Antrag auf Berichtigung der Höhe der Geldbuße abgelehnt habe.

24Am fragten die Castle Cement Ltd (nachstehend: Castle), Aker und Euroc bei dem für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission an, ob die Kommission, falls die Geldbuße ganz oder teilweise für nichtig erklärt würde, die bis zur Entscheidung über die Klage bereits gezahlten Beträge verzinsen würde. Nach Zustellung der zweiten Fassung im Februar 1995 forderten sie die Kommission am auf, zu bestätigen, welche Auswirkungen diese zweite Zustellung hinsichtlich der Zahlung der Geldbuße oder der Stellung einer Sicherheit habe. Ihre Anfragen betreffend die Zahlung von Zinsen blieben unbeantwortet.

25Mit gesonderten Klageschriften, die zwischen dem und dem bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois SA (in der angefochtenen Entscheidung auch als S.A. des Ciments luxembourgeois oder Ciments luxembourgeois bezeichnet; nachstehend: Ciments luxembourgeois) (T-34/95), Dyckerhoff AG (früher Dyckerhoff Zement GmbH; nachstehend: Dyckerhoff) (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat SA (nachstehend: Vicat) (T-37/95), Cedest (T-38/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger Zement AG (nachstehend: Heidelberger) (T-42/95), Lafarge Coppée (in der angefochtenen Entscheidung auch als Lafarge Coppée SA oder Lafarge bezeichnet; nachstehend: Lafarge) (T-43/95), Aalborg Portland A/S (nachstehend: Aalborg) (T-44/95), Alsen AG (früher Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, in der angefochtenen Entscheidung auch als Alsen-Breitenburg bezeichnet; nachstehend: Alsen-Breitenburg) (T-45/95), Alsen AG (früher Nordcement AG, in der angefochtenen Entscheidung auch als Nordcement bezeichnet; nachstehend: Nordcement) (T-46/95), der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e. V. (in der angefochtenen Entscheidung auch als Bundesverband oder BDZ bezeichnet; nachstehend: BDZ) (T-48/95), Unicem SpA (nachstehend: Unicem) (T-50/95), Fratelli Buzzi SpA (nachstehend: Buzzi) (T-51/95), Compania Valenciana de Cementos Portland SA (nachstehend: Valenciana) (T-52/95), The Rugby Group plc (in der angefochtenen Entscheidung auch als Rugby bezeichnet; nachstehend: Rugby) (T-53/95), British Cement Association (nachstehend: BCA) (T-54/95), Asland SA (nachstehend: Asland) (T-55/95), Castle (T-56/95), Heracles General Cement Company SA (in der angefochtenen Entscheidung auch als Heracles bezeichnet; nachstehend: Heracles) (T-57/95), Corporación Uniland SA (nachstehend: Uniland) (T-58/95), Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen) (in der angefochtenen Entscheidung auch als Oficemen bezeichnet; nachstehend: Oficemen) (T-59/95), Irish Cement Ltd (nachstehend: Irish Cement) (T-60/95), Cimpor— Cimentos de Portugal SA (nachstehend: Cimpor) (T-61/95), Secil — Companhia Geral de Cal e Cimento SA (nachstehend: Secii) (T-62/95), die ATIC— Associação Técnica da Indústria de Cimento (nachstehend: ATIC) (T-63/95), Titan Cement Company SA (in der angefochtenen Entscheidung auch als Titan bezeichnet; nachstehend: Titan) (T-64/95), Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento SpA (nachstehend: Italcementi) (T-65/95), Holderbank Financière Glarus AG (in der angefochtenen Entscheidung auch als Holderbank Financière Glaris S.A. bezeichnet; nachstehend: Holderbank) (T-68/95), Hornos Ibéricos Alba SA (Hisalba) (in der angefochtenen Entscheidung auch als Hornos Ibéricos oder Hisalba bezeichnet; nachstehend: Hornos Ibéricos) (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir — Cementerie del Tirreno SpA (nachstehend: Cementir) (T-87/95), Blue Circle (T-88/95), Enosi Tsimentoviomichanion Ellados (früher Association of the Greek Cement Industry, so in der angefochtenen Entscheidung bezeichnet; nachstehend: AGCI) (T-103/95) und Tsimenta Chalkidos AE (früher Halkis Cement Company, in der angefochtenen Entscheidung auch als Halkis bezeichnet; nachstehend: Halkis) (T-104/95) die vorliegenden Klagen erhoben.

26Mit Schriftsatz, der am bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Halkis gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt, soweit darin gegen sie eine Geldbuße festgelegt wird. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom in der Rechtssache T-104/95 R (Tsimenta Chalkidos/Kommission, Slg. 1995, II-2235) zurückgewiesen worden.

27Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Cementir eine zweite Klage erhoben, die spezifisch auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, soweit in deren Artikel 9 der Betrag der ihr auferlegten Geldbuße festgesetzt wird (Rechtssache T-116/95). Diese Klage ist durch Beschluß des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom (Slg. 1998, II-2261) als unzulässig abgewiesen worden.

28Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündlichen Verhandlungen in allen vorliegenden Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, einige Schriftstücke vorzulegen und einige Fragen zu beantworten. Dem sind die Parteien nachgekommen.

29Die Parteien haben in den Sitzungen vom 16., 18., 23., 25. und sowie vom 2., 7., 9., 14., 16. und mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

30CBR (T-25/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 4, 7, 8, 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31Cembureau (T-26/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

-

alle notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen.

32Die FIC (T-30/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 2, 5, 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33ENCI (T-31/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zinsen für die ohne rechtlichen Grund gezahlte Geldbuße aufzuerlegen.

34Die VNC (T-32/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zinsen für die ohne rechtlichen Grund gezahlte Geldbuße aufzuerlegen.

35Ciments luxembourgeois (T-34/95) beantragt,

-

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 und 2 und Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36Dyckerhoff (T-35/95) beantragt,

-

die Artikel 1 und 3 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie die Artikel 5, 7, 8, 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37Das SFIC (T-36/95) beantragt,

-

die Kommission und erforderlichenfalls den Beratenden Ausschuß, insbesondere in bezug auf die Höhe der ins Auge gefaßten Geldbußen, aufzufordern, darzulegen, welche Art von Informationen in welchem Umfang zugänglich waren und den Mitgliedern dieses Ausschusses vorgelegt wurden;

-

die Kommission aufzufordern, sich zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Beratung des Kollegiums ihrer Mitglieder zu äußern und insbesondere darzulegen, unter welchen Bedingungen ihre Mitglieder Zugang zum oder Kenntnis vom Verteidigungsvorbringen des Klägers und der anderen Adressaten der MB hatten;

-

festzustellen, daß der Beratende Ausschuß keine Gelegenheit erhalten hatte, sich in voller Kenntnis der Sache zu äußern;

-

festzustellen, daß der Grundsatz kollegialer Verantwortlichkeit der Kommission nicht eingehalten wurde;

-

die Artikel 1, 2 und 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 5 und 9 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38Vicat (T-37/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 3 Absatz 1 Buchstabe c und 9 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39Cedest (T-38/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 Nummer 20 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40Ciments français (T-39/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41Heidelberger (T-42/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42Lafarge (T-43/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung oder zumindest ihre Artikel 1 und 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 Buchstabe a und 4 Buchstaben e und f sowie die Artikel 6 und 7 für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen;

-

alle angemessenen Maßnahmen zu treffen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43Aalborg (T-44/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 2 und 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a sowie die Artikel 5, 8 und 12 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44Alsen-Breitenburg (T-45/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, das ihr auferlegte Bußgeld herabzusetzen;

-

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45Nordcement (T-46/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, das ihr auferlegte Bußgeld herabzusetzen;

-

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

46Der BDZ (T-48/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 2 und 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie Artikel 9 Ziffer 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47Unicem (T-50/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verurteilen, ihr die für die Stellung der Sicherheit entstandenen Aufwendungen und Zinsen ganz oder für den Teil der Geldbuße zu erstatten, um den diese etwa herabgesetzt wird.

48Buzzi (T-51/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

-

sie zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die ihr während des Verwaltungsverfahrens entstanden sind;

-

sie zur Erstattung der durch die Stellung einer Sicherheit für die Zahlung der festgesetzten Geldbuße entstandenen Kosten zu verurteilen;

-

ihr zu gestatten, ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Franco Buzzi vor dem Gericht auftreten zu lassen.

49Valenciana (T-52/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

50Rugby (T-53/95) beantragt,

-

die Artikel 1, 2, 4, 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

51Die BCA (T-54/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

52Asland (T-55/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten und Zinsen für die Sicherheitsleistung oder die etwaige Zahlung der gesamten Geldbuße oder eines Teils davon.

53Castle (T-56/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

54Heracles (T-57/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission aufzugeben, sämtliche von Mitgliedern der Kommission oder Beamten der Kommission angefertigten Vermerke, Memoranden und Entwürfe interner Schriftstücke, die Protokolle der Sitzungen der Kommission und die Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses vorzulegen, und zwar der Sitzungen betreffend:

-

die Weitergabe des Verteidigungsvorbringens der Klägerin, das in ihrer Antwort auf die MB und in den Protokollen der Anhörung innerhalb der Kommission und des Beratenden Ausschusses enthalten ist, in anderen Sprachen als der griechischen Originalfassung;

-

die Berechnung des Betrages der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, insbesondere den von der Kommission dem Beratenden Ausschuß vorgelegten Entscheidungsentwurf, der nach den Informationen der Klägerin, ohne daß sie dies beweisen kann, den folgenden (in die angefochtene Entscheidung nicht aufgenommenen) Absatz enthält: „Es ist das Vorbringen der griechischen Hersteller zu berücksichtigen, sie seien durch die Umstände zum Abschluß der Verträge mit bestimmten europäischen Herstellern über den Verkauf von Zement und Klinker gezwungen worden. Nach Auffassung der Kommission sind daher gegen Titan und Heracles im Hinblick auf die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die die in Absatz 56 genannten Käufe von griechischem Zement und Klinker betreffen, keine Geldbußen festzusetzen.“

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

55Uniland (T-58/95) beantragt,

-

soweit die angefochtene Entscheidung sie betrifft, zumindest ihre Artikel 1, 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie 9, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Stellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße aufzuerlegen.

56Oficemen (T-59/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die Artikel 1, 2 und 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie die Artikel 5 und 9 der angefochtenen Entscheidung, soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Stellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße aufzuerlegen.

57In ihrer Erwiderung beantragt Oficemen (T-59/95) außerdem, die Kommission aufzufordern, sämtliche Unterlagen betreffend den Schriftwechsel und die Berichte zu übermitteln, die in der bei ihr geführten Akte enthalten sind, um nachzuprüfen, ob das durch die Verordnung Nr. 17 vorgeschriebene Formerfordernis der Einholung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses erfüllt worden ist.

58Irish Cement (T-60/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

59Cimpor (T-61/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, und folglich die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, diese Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

-

alle notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen.

60Secil (T-62/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, und folglich die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, diese Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

-

alle notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen, insbesondere der Kommission aufzugeben, Kopie der Kapitel der MB vorzulegen, die der Klägerin nicht bekanntgegeben wurden, sowie alle Unterlagen, die zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung erforderlich sind.

61Die ATIC (T-63/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, insbesondere ihre Artikel 1, 2 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 5, für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

62Titan (T-64/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären oder zu ändern, und zugleich die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

-

alle anderen oder zusätzlichen rechtlich gebotenen Maßnahmen anzuordnen.

63Italcementi (T-65/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

die Entscheidung der Kommission vom für nichtig zu erklären, soweit darin die Einstellung des internationalen Teils des Verfahrens gegen die darin genannten zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen beschlossen wird;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

64Holderbank (T-68/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

65Hornos Ibéricos (T-69/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

-

die Kommission aufzufordern, die vollständige Akte und sämtliche Unterlagen, die sie zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat, vorzulegen, insbesondere alle Analysen der Situation des Weltzementmarktes sowie alle Studien der Kommission zu den wirtschaftlichen Gründen, die die Klägerin zur Teilnahme am EPC veranlaßten;

-

ihr zu gestatten, diese Unterlagen zu prüfen, soweit sie keine Geschäftsgeheimnisse anderer Parteien enthalten und sich nicht auf interne Schriftstücke der Kommission beziehen.

66Aker (T-70/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

67Euroc (T-71/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-

die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

68Cementir (T-87/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

69Blue Circle (T-88/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-

hilfsweise, sie teilweise für nichtig zu erklären und daher die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

70Die AGCI (T-103/95) beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären oder so zu ändern, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufgehoben oder herabgesetzt wird;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

-

andere erforderliche Maßnahmen anzuordnen.

71Halkis (T-104/95) beantragt,

-

über die vorliegende Klage getrennt von jeder anderen mit ihr zusammenhängenden Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu entscheiden, die das Verständnis des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der von ihr vorgetragenen Klagegründe erschweren könnte ;

-

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder zumindest abzuändern;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

72In den Rechtssachen T-25/95 und T-30/95 beantragt die Kommission,

-

die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs betrifft;

-

sie im übrigen abzuweisen;

-

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

73In den Rechtssachen T-26/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95 T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95 T-61/95 T-62/95 T-63/95, T-64/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 beantragt die Kommission,

-

die Klage als unbegründet abzuweisen;

-

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

74In der Rechtssache T-65/95 beantragt die Kommission,

-

die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie die Entscheidung der Kommission vom betrifft;

-

sie als unbegründet abzuweisen, soweit sie die angefochtene Entscheidung betrifft;

-

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

75Nachdem die Parteien zu diesem Punkt gehört worden sind, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

76Alle Klagen sind auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Nur eine Klägerin, Italcementi, beantragt auch die Nichtigerklärung des Beschlusses vom , mit dem die Kommission den internationalen Teil des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen eingestellt hat. Es ist zunächst der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag von Italcementi zu prüfen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom , soweit damit der internationale Teil des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen eingestellt wurde

77Am beschloß die Kommission, die Beschwerdepunkte betreffend den internationalen Teil der MB gegenüber 12 deutschen und 6 spanischen Unternehmen fallen zu lassen. Außerdem beschloß sie, die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle gegenüber allen Adressaten der MB fallen zu lassen. Am unterrichtete sie sie alle über ihren Beschluß, die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle fallen zu lassen (siehe oben, Randnrn. 14 und 15).

78Italcementi (T-65/95) wirft der Kommission vor, ihr den Beschluß vom über die Einstellung des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen nicht übermittelt zu haben. Sie habe von diesem Beschluß aus der angefochtenen Entscheidung erfahren, da er in dem Schreiben der Kommission vom (Absatz 4 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) nicht erwähnt sei. Die angefochtene Entscheidung enthalte insoweit keine Begründung. Dadurch sei ihr das Recht vorenthalten worden, zu diesem Beschluß Stellung zu nehmen und ihn anzufechten. Dieser Beschluß stelle eine wesentliche Vorbereitungshandlung für die angefochtene Entscheidung dar, die ohne ihn sowohl in der Form als auch in der Sache anders ausgefallen wäre. Die Klägerin hält ihre Klage, soweit sie gegen den Beschluß vom gerichtet ist, für zulässig. Zum einen habe sie diese Klage innerhalb der Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) erhoben, deren Lauf begonnen habe, als sie von dem Beschluß Kenntnis habe erlangen können. Zum anderen habe sie gegenüber diesem Beschluß, der im Widerspruch zu dem kollektiven Charakter der Verantwortlichkeit, die die Kommission der Gesamtheit der europäischen Zementhersteller anlaste, stehe und gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, ein Rechtsschutzinteresse. Ferner beantragt sie, der Kommission aufzugeben, den Wortlaut ihres Beschlusses vom vorzulegen. Schließlich sei, wenn ihrem Antrag auf dessen Nichtigerklärung stattgegeben werde, auch die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

79Es trifft zu, daß der Beschluß vom , die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen fallen zu lassen, im Schreiben der Kommission vom nicht erwähnt ist, wie die Kommission im übrigen in der Sitzung in der Rechtssache T-65/95 eingeräumt hat.

80Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Rechtsakte oder Entscheidungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie in seine Rechtsstellung eingreifen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 28).

81Der Beschluß der Kommission, die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen fallen zu lassen, erzeugt gegenüber Italcementi keine solchen Wirkungen.

82Er stellt daher für diese keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar. Folglich ist der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig.

83Jedenfalls sind die Beanstandungen von Italcementi, soweit mit ihnen in Wirklichkeit Fehler einer Vorbereitungshandlung der angefochtenen Entscheidung gerügt werden — Fehler, durch die wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und Verstößen gegen die Begründungspflicht und das Diskriminierungsverbot die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigt worden sein soll —, im Rahmen der Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (siehe unten, Randnrn. 461 bis 471). Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich etwaige Fehler einer Vorbereitungshandlung, die als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, zur Begründung einer Klage gegen die endgültige Handlung, hier also der angefochtenen Entscheidung, zu deren Erlaß der Beschluß vorn eine Vorstufe darstellte, geltend gemacht werden (Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 12; Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 47, sowie vom in den verbundenen Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. 46 bis 62).

84Da der vorliegend geprüfte Antrag unzulässig ist, ist auch dem Antrag von Italcementi auf Übermittlung des Beschlusses vom nicht stattzugeben.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

I — Zu den Klagegründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Verwaltungsverfahren

85Alle Kläger, außer Halkis, machen Verletzungen wesentlicher Formvorschriften im Verwaltungsverfahren als Klagegründe geltend. Diese insgesamt 22 Klagegründe werden jedoch nicht alle von jedem Kläger geltend gemacht. Bei der Prüfung jedes einzelnen Klagegrundes werden jeweils die Kläger genannt, die ihn anführen.

86Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, die darin bestehen soll, daß die MB und die auf sie bezogenen Unterlagen im Verwaltungsverfahren nicht in vollem Umfang zugänglich gewesen seien. Ein Kläger trägt vor, die teilweise Mitteilung der Beschwerdepunkte verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund werden eine Verletzung der Verteidigungsrechte, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) gerügt, und zwar im Zusammenhang damit, daß die Kommission die nationalen Beschwerdepunkte und gegenüber bestimmten Unternehmen die internationalen Beschwerdepunkte habe fallenlassen (siehe oben, Randnrn. 14 und 15). Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verfahrensfehler gerügt, den die Kommission begangen habe, als sie bestimmte internationale Beschwerdepunkte habe fallenlassen. Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, die sich aus der Ungenauigkeit und Unvollständigkeit der MB ergebe. Mit dem siebten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) gerügt, die sich aus der fehlenden Übersetzung bestimmter den Klägern im Verwaltungsverfahren übermittelter Schriftstücke ergebe. Mit dem achten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, die sich daraus ergebe, daß bestimmte Schriftstücke falsch übersetzt bzw. falsch zitiert worden seien. Mit dem neunten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gerügt, die sich aus der angeblichen Unangemessenheit der Frist zur Beantwortung der MB ergebe. Mit dem zehnten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte, von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 9 der Verordnung Nr. 99/63 gerügt, die sich aus Fehlern bei der Durchführung der Anhörungen ergebe. Mit dem elften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gerügt. Mit dem zwölften Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, die darin bestehe, daß das Verwaltungsverfahren übermäßig lange gedauert habe. Mit dem dreizehnten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom (EMRK) gerügt. Mit dem vierzehnten Klagegrund wird der Kommission ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, und mit dem fünfzehnten Klagegrund eine Verletzung des Rechts der Kläger, sich nicht selbst zu belasten, vorgeworfen. Mit dem sechzehnten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 gerügt, der darin bestehe, daß der Kommission bei der Anhörung des Beratenden Ausschusses Fehler unterlaufen seien. Mit dem siebzehnten, dem achtzehnten, dem neunzehnten und dem zwanzigsten Klagegrund werden Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Verwaltungsverfahren gerügt. Mit dem einundzwanzigsten Klagegrund wird gerügt, daß die Kommission bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung gegen das Kollegialprinzip verstoßen habe. Schließlich werden mit dem zweiundzwanzigsten Klagegrund Mängel bei der Feststellung und der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gerügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, da die MB und die auf sie bezogenen Schriftstücke im Verwaltungsverfahren nicht in vollem Umfang zugänglich gewesen seien

87Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird der Kommission zunächst vorgeworfen, den Klägern nicht Einsicht in die vollständige MB erteilt zu haben (B). Weiter wird ihr vorgeworfen, sie habe dadurch, daß sie bestimmte Teile der MB und viele Schriftstücke der Akte nicht zugänglich gemacht habe, die Kläger daran gehindert, entlastendes Material heranzuziehen (C). Ferner habe sie in der angefochtenen Entscheidung belastende Schriftstücke verwendet, die den Klägern nicht übermittelt oder nicht in der MB angeführt gewesen seien (D). Schließlich habe sie Schriftstücke nicht übermittelt, die zwar nicht Teil der Akte gewesen seien, aber dennoch der Ausübung der Verteidigungsrechte hätten dienlich sein können (E). Vor der Prüfung des Vorbringens zu diesem Klagegrund bedarf es einiger Vorbemerkungen (A).

A — Vorbemerkungen

88Es ist daran zu erinnern, wie die Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren mitgeteilt wurden und unter welchen Bedingungen den Adressaten der MB in dessen Verlauf Akteneinsicht gewährt wurde.

89Auf der Grundlage der Schriftstücke und Auskünfte, die die Dienststellen der Kommission während der Überprüfungen bei den europäischen Zementherstellern und den sie vertretenden Unternehmensvereinigungen von April 1989 bis Juli 1990 gesammelt hatten, und auf der Grundlage der Antworten auf die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 übersandten Auskunftsverlangen und auf eine nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnr. 2) folgerte die Kommission, daß es zwischen den europäischen Zementherstellern wahrscheinlich sowohl auf internationaler Ebene als auch auf der Ebene der verschiedenen Mitgliedstaaten ein System von Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen gegeben habe.

90Vor diesem Hintergrund beschloß die Kommission, gegen eine Gruppe von 76 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Zementindustrie Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuleiten. Im Rahmen dieser Verfahren übersandte sie im Laufe des Monats November 1991 allen diesen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die MB im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr 99/63.

91Auf Seite 1 der MB sind drei Aktenzeichen genannt: 27.997, 33.126 und 33.322. Die Sachen 33.126 und 33.322 werden als „Zement“-Sachen bezeichnet. Die Sache 27.997 betrifft die „Common Price and Marketing Arrangements“ (nachstehend: CPMA). Dabei handelt es sich um Vereinbarungen über Preise und Verkaufsbedingungen, die im Rahmen der britischen Vereinigung Cement Makers' Federation (CMF) geschlossen und von dieser im Juni 1973 bei der Kommission angemeldet wurden.

92In der MB werden zwei Arten von Beschwerdepunkten unterschieden: Verhaltensweisen auf internationaler Ebene (nachstehend: internationale Kartelle) und Verhaltensweisen auf nationaler Ebene (nachstehend: nationale Kartelle). Sie ist in zwei Hauptteile gegliedert: einen „Sachverhalt“ (Teil I) und eine „Rechtliche Würdigung“ (Teil II). Der „Sachverhalt“ umfaßt neun Kapitel. Kapitel 1 befaßt sich mit dem Zementmarkt. Kapitel 2 betrifft die internationalen Kartelle. Die Kapitel 3 bis 9 beziehen sich auf die verschiedenen nationalen Kartelle: Italien (Kapitel 3), Vereinigtes Königreich (Kapitel 4), Frankreich (Kapitel 5), Deutschland (Kapitel 6), Griechenland (Kapitel 7), Spanien (Kapitel 8) und Portugal (Kapitel 9), Die „Rechtliche Würdigung“ der MB ist in drei Titel gegliedert (A, B und C). Titel A mit der Überschrift „Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag“ umfaßt die Kapitel 10 bis 19 der MB. Die Kapitel 10 bis 12 beziehen sich auf die internationalen Kartelle und die Kapitel 13 bis 19 auf die verschiedenen nationalen Kartelle: Italien (Kapitel 13), Vereinigtes Königreich (Kapitel 14), Frankreich (Kapite 15), Deutschland (Kapitel 16), Griechenland (Kapitel 17), Spanien (Kapitel 18) und Portugal (Kapitel 19). Titel B betrifft die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und Titel C die Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

93Die CPMA (Sache 27.997), die unter die nationalen Kartelle fallen, werden in den Kapiteln über das Vereinigte Königreich (Kapitel 4 und 14) behandelt.

94Die Kapitel über die internationalen Kartelle (Kapitel 2, 10, 11 und 12) sowie das vollständige Inhaltsverzeichnis der MB wurden allen Klägern übermittelt. Die Kapitel über die nationalen Kartelle (Kapitel 3 bis 9 und 13 bis 19) wurden nur den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats übersandt. So erhielten die Adressaten der MB, die im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen waren, in dem der MB zufolge zwischen den Zementherstellern dieses Landes ein nationales Kartell bestand, die Kapitel der MB über die internationalen Kartelle und die Kapitel der MB über dieses nationale Kartell, nicht jedoch die Kapitel über die anderen nationalen Kartelle. Einem Adressaten der MB mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der in der MB nicht gesondert behandelt wurde, wurden nur die Kapitel der MB über die internationalen Kartelle übermittelt.

95Die Kommission legte der MB weder die Unterlagen, auf die ihre Folgerungen gestützt waren, noch die sonstigen von ihr als wesentlich angesehenen Unterlagen bei. Angesichts der Vielzahl der fraglichen Unterlagen stellte sie einen Dokumentenkasten bereit, der allen Adressaten der MB bei der Akteneinsicht Ende 1991 zur Verfügung gestellt wurde (nachstehend: Dokumentenkasten). Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielten die Adressaten der MB das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5). Rugby (T-53/95) macht allerdings geltend, daß sie das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) erst mit Schreiben der Kommission vom erhalten habe.

96Das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5), das sich auf die drei Aktenzeichen (27.997, 33.126 und 33.322) bezog, enthielt folgende Angaben: eine fortlaufende Numerierung der Unterlagen (von 1 bis 3147 für die Akte 33.322, von 1 bis 20845 für die Akte 33.126 und von 1 bis 40 für die Akte 27.997), einen Bezeichnungscode der Unterlagen (von 1 bis 12), einen Zugangscode der Unterlagen (A: zugänglich [accessible]; PA: teilweise zugänglich [partiellement accessible]; und NA: nicht zugänglich [non accessible]), welchen Beteiligten die fraglichen Unterlagen zugänglich oder nicht zugänglich waren, und in welchem Ordner die betreffenden Unterlagen abgelegt waren.

97Aus dem Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) ergibt sich, daß die Akten in den „Zement“-Sachen (33.126 und 33.322) folgende Unterlagen enthielten: Beschwerdepunkte und zum Nachweis angeführte Schriftstücke (Bezeichnungscode „1“), Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und Antworten darauf (Bezeichnungscodes „4.1“ und „4.2“), Schriftwechsel mit bestimmten Unternehmen außerhalb von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (Bezeichnungscode „5.1“), Prüfungsberichte und solchen Berichten beigefügte Unterlagen (Bezeichnungscode „6.1“), veröffentlichte Schriftstücke (Bezeichnungscode „9“) und interne Unterlagen der Kommission (Bezeichnungscode „10“). Die Akte in der Sache CPMA (IV/27.997) enthielt eine Bekanntgabe (Bezeichnungscode „2“), interne Unterlagen der Kommission (Bezeichnungscode „10“) und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Bezeichnungscode „11“).

98Alle in dem Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) aufgeführten Unterlagen werden im folgenden als Ermittlungsakte bezeichnet.

99Was die Einsicht in die Ermittlungsakte während des Verwaltungsverfahrens anbelangt, so hatte jedes Unternehmen bzw. jede Unternehmensvereinigung Zugang zu den Unterlagen, die die Kommission bei diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung gesammelt hatte, sowie zu den Unterlagen betreffend die ihm bzw. ihr übermittelten Kapitel der MB. Da in den vorliegenden Rechtssachen allen Klägern die Kapitel über die internationalen Kartelle (Kapitel 2 und 10 bis 12 der MB) übersandt worden waren, hatten sie alle Zugang zu den Unterlagen, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich eingestuft waren und sich auf diese Kapitel der MB bezogen.

100Der Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) enthielt nicht alle Unterlagen, die die internationalen Kartelle betrafen und im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als allen Adressaten zugänglich („A“ oder „A: alle“ oder „A: europäische Hersteller“) eingestuft worden waren. Er enthielt nach Angabe der Kommission die wichtigsten Unterlagen über die internationalen Kartelle.

101Was die Einsicht in die Unterlagen betreffend die nationalen Kartelle während des Verwaltungsverfahrens anbelangt, so stellte die Kommission für jedes von den nationalen Kapiteln der MB betroffene Land, nämlich Italien, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Spanien und Portugal, eine nationale Akte zusammen. Die Kläger hatten nur Zugang zur nationalen Akte für den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie niedergelassen waren.

102Alle Anträge auf zusätzliche Einsicht in die nationalen Kapitel der MB und/oder in die Ermittlungsakte wurden von der Kommission im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Wegen dieser Haltung der Kommission wurden im Februar 1992 beim Gericht verschiedene Klagen eingereicht (siehe oben, Randnrn. 6 und 7).

103Durch Beschluß vom ließ die Kommission die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle fallen und stellte das Verfahren in bezug auf diese Kapitel der MB ein. Diese Abkoppelung von Beschwerdepunkten führte zur Einstellung der Sache CPMA (27.997), da der Beschwerdepunkt in bezug auf die CPMA ein nationaler Beschwerdepunkt war, der Gegenstand der das Vereinigte Königreich betreffenden Kapitel der MB (Kapitel 4 und 14) war. Aus diesem Grund betrifft die angefochtene Entscheidung nur die Sache „33.126 und 33.322 — Zement“.

B — Zur teilweisen Zustellung der MB

104Folgende 30 Kläger werfen der Kommission vor, ihnen nicht die vollständige MB zugestellt zu haben: CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), Dyckerhoff (T-35/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Alsen-Breitenburg (T-45/95), Nordcement (T-46/95), der BDZ (T-48/95), Buzzi (T-51/95), Valenciana (T-52/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secii (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Italcementi (T-65/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Blue Circle (T-88/95) und die AGCI (T-103/95). Sie sind erstens der Auffassung, daß die MB, die ein einheitliches Dokument darstelle, ihnen vollständig hätte übersandt werden müssen. Zweitens werde in der MB selbst ein untrennbarer Zusammenhang zwischen nationalen und internationalen Kartellen festgestellt, so daß den Adressaten der MB alle nationalen Kapitel der MB hätten übermittelt werden müssen. Drittens verstößt nach Auffassung von Cembureau die NichtÜbermittlung der vollständigen MB gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

1. Zur Einheitlichkeit der MB und zum Anspruch der Kläger auf Einsicht in die vollständige MB

105Die betroffenen Kläger tragen vor, sie hätten nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 im Verwaltungsverfahren alle Kapitel der MB über die nationalen Kartelle erhalten müssen. Denn wenn die Kommission nur eine einheitliche MB herausgebe, so müßten alle Adressaten dieser MB sämtliche Beschwerdepunkte zur Kenntnis nehmen können.

106Nach den Vorschriften, auf die sich die Kläger stützen, ist die Kommission verpflichtet, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mitzuteilen; in diesen Vorschriften ist der fundamentale Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verankert, daß die Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden müssen. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 39, vom in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775 [nachstehend: Urteil Solvay/Kommission, T-30/91], Randnr. 59, und in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847 [nachstehend: Urteil ICI/Kommission, T-36/91], Randnr. 69). Die MB muß daher den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307 [nachstehend: Urteil Zellstoff II], Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63).

107Im vorliegenden Fall übernahm die Kommission die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle nicht in die angefochtene Entscheidung. Sie hatte nämlich am beschlossen, die Beschwerdepunkte betreffend diese Kartelle fallen zu lassen und das Verfahren in bezug auf die entsprechenden Kapitel der MB einzustellen (siehe oben, Randnr. 14).

108Unter diesen Umständen können sich die Kläger nicht auf die Einheitlichkeit der MB berufen, um darzutun, daß durch NichtÜbermittlung der Kapitel über andere nationale Kartelle als die des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der betreffende Adressat der MB niedergelassen war, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren ist nämlich anhand der Rügen zu beurteilen, die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne die in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 60, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 70).

109Das Vorbringen, die Kommission sei aufgrund der Einheitlichkeit der MB verpflichtet gewesen, den Adressaten der MB sämtliche Beschwerdepunkte zu übermitteln, ist daher zurückzuweisen.

2. Zum Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen den nationalen und den internationalen Kartellen und dem Anspruch der Kläger auf Zugang zur vollständigen MB

110Die oben in Randnummer 104 genannten Kläger tragen vor, daß die Nichtzustellung der Kapitel über andere nationale Kartelle als die des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der betreffende Adressat der MB niedergelassen gewesen sei, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle, da die Kommission das Bestehen der internationalen Kartelle — der Cembureau-Vereinbarung und ihrer Umsetzungshandlungen — aus Gesichtspunkten gefolgert habe, die in den Kapiteln der MB über die nationalen Kartelle enthalten seien. Aus der Sicht der MB seien das Bestehen und das Funktionieren der internationalen Kartelle im übrigen vom Bestehen nationaler Kartelle abhängig gewesen, durch die diese Vereinbarung umgesetzt worden sei. Die nationalen und die internationalen Kartelle hätten sogar eine einheitliche Vereinbarung dargestellt. Der untrennbare Zusammenhang zwischen den nationalen und den internationalen Kartellen gehe aus dem Wortlaut der MB hervor. So werde in Nummer 93 Buchstabe b der MB darauf hingewiesen, „daß sich die nationalen Kartelle nicht von den europäischen Kartellen trennen lassen, da beide ein unteilbares Ganzes bilden“. Außerdem werde in den Nummern 58 und 59 der MB (siehe unten, Randnr. 119) der untrennbare Zusammenhang zwischen den verschiedenen Zuwiderhandlungen hervorgehoben. Durch den Beschluß der Kommission vom , die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle fallen zu lassen und das Verfahren in bezug auf diese Kapitel der MB einzustellen, sei die Verletzung der Verteidigungsrechte nicht geheilt worden, da die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle und diejenigen betreffend die internationalen Kartelle unbestreitbar miteinander zusammenhingen.

111Es ist darauf hinzuweisen, daß die Teile der MB betreffend die nationalen Kartelle als gesonderte Kapitel gestaltet wurden (Kapitel 3 bis 9 und 13 bis 19), was der Kommission ermöglichte, den verschiedenen Adressaten der MB jeweils eine „partielle MB“ zuzustellen.

112Trotz dieser Gestaltung enthalten die Kapitel über die nationalen Kartelle alle Gesichtspunkte, die die internationalen Kartelle betreffen. So wird im französischen Kapitel des Sachverhalts der MB (Kapitel 5, Nr. 44 Buchstabe f) darauf hingewiesen, daß die Zementlieferungen aus Griechenland im Vorstand des Syndicat national des fabricants de ciment et de chaux (nachstehend: SNFCC) erörtert worden seien und daß die „Termine der Sitzungen des Vorstands ... in einen Zusammenhang mit den oben in Abschnitt 2 [von Kapitel 2 der MB über die internationalen Kartelle] genannten Zeitpunkten der Tätigkeiten der ‚Cembureau Task Force or European Task Force‘ zu stellen sind“. Desgleichen enthält das das Vereinigte Königreich betreffende Kapitel des Sachverhalts der MB einen Abschnitt „Die Beschlüsse der CMF und die CPMA zur Abwehr der griechischen Zementeinfuhren“ (Kapitel 4, Nr. 39 der MB). In der „Rechtlichen Würdigung“ der MB wird in dem Kapitel über das Vereinigte Königreich befunden: „Alle von den Herstellern des Vereinigten Königreichs im Rahmen des CMF und der CPMA getroffenen Maßnahmen, wie sie in den Nummern 20 und 39 beschrieben und in Nummer 61 Buchstabe h untersucht worden sind, stellten den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar“ (Kapitel 14, Nr. 75 der MB). Die in diesem Auszug genannten Nummern 20 und 61 Buchstabe h der MB gehören zu den Kapiteln 2 und 10 der MB über die internationalen Kartelle mit den Überschriften „Die ‚carrot actions‘ der Cembureau Task Force: Übernahme der Mengen der den Markt destabilisierenden Unternehmen (‚Absorption of destabilizer's tonnage‘)“ und „‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘“.

113Das Kapitel des Sachverhalts der MB über Deutschland enthält einen Abschnitt über den Informationsaustausch zwischen dem SFIC und dem BDZ (Kapitel 6, Nr. 49 Buchstabe a Ziffer iii) sowie einen Abschnitt über das französisch-deutsche Kartell (Kapitel 6, Nr. 49 Buchstabe b Ziffer iv). Auf diese Abschnitte wird in der „Rechtlichen Würdigung“ der MB in dem Deutschland betreffenden Kapitel (Kapitel 16, Nr. 84) Bezug genommen. In den Kapiteln der MB, die sich mit Italien befassen, wird ausführlich die zwischen den italienischen Herstellern und Calcestruzzi zum Schutz der italienischen Industrie vor den Zementeinfuhren aus Griechenland geschlossene Vereinbarung erörtert (Kapitel 3, Nr. 35, und Kapitel 13, Nr. 70 Buchstabe b der MB). Im „Sachverhalt“ der MB wird im Kapitel über Griechenland das Problem der griechischen Ausfuhren behandelt (Kapitel 7, Nr. 53). Schließlich enthalten die Kapitel über Spanien und Portugal einen Abschnitt, der sich mit dem iberischen Kartell befaßt (Kapitel 8, Nr. 55 Buchstabe c, Kapitel 9, Nr. 56 Buchstabe b, Kapitel 18, Nr. 87, und Kapitel 19, Nr. 90 der MB).

114Daß in den Kapiteln der MB über die nationalen Kartelle auf die internationalen Kartelle Bezug genommen wird und zu diesen Kartellen Erläuterungen gegeben werden, bedeutet jedoch nicht, daß die Kommission die nationalen Kapitel den Klägern vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, in der Zuwiderhandlungen nur in bezug auf die internationalen Kartelle festgestellt werden, hätte übermitteln müssen. Die Prüfung der Kapitel über die nationalen Kartelle, zu denen die Kläger keinen Zugang hatten, war nämlich zur Vorbereitung der Verteidigung der Kläger gegen die internationalen Beschwerdepunkte nicht erforderlich, da die Kapitel über die nationalen Kartelle kein belastendes Material bezüglich der internationalen Kartelle enthielten, die nicht auch in den internationalen Kapiteln der MB genannt gewesen wären. Es wird noch zu prüfen sein, ob die nationalen Kapitel der MB etwa die betreffenden Kläger entlastendes Material enthielten.

115Die Kläger können außerdem nicht behaupten, daß die Kommission in der MB die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und der Handlungen zu ihrer Umsetzung aus den nationalen Kartellen gefolgert habe. Im Gegenteil wurden die Cembureau-Vereinbarung und die Handlungen zu ihrer Umsetzung auf internationaler Ebene in der MB auf der Grundlage der in den internationalen Kapiteln der MB (Kapitel 2 und 10 bis 12) angeführten Unterlagen als getrennte Zuwiderhandlungen angesehen. Insoweit ist festzustellen, daß in den Kapiteln der MB über die internationalen Kartelle (Kapitel 2 und 10 bis 12) nicht auf die nationalen Kartelle Bezug genommen wird.

116Aus den nationalen Kapiteln, insbesondere aus dem über Deutschland, ergibt sich jedoch, daß das gute Funktionieren der nationalen Kartelle die Existenz eines Kartells auf internationaler Ebene voraussetzte.

117So führte die Kommission in der „Rechtlichen Würdigung“ in dem Deutschland betreffenden Kapitel (Kapitel 16, Nr. 84 der MB) aus: „Vielmehr waren die deutschen Zementhersteller um so mehr daran interessiert, Exporte nach anderen Mitgliedsstaaten, in denen die Hersteller Mitglieder von Cembureau waren, zu vermeiden, da sie damit gegen das im ersten Teil dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte erörterte Cembureau-Prinzip verstoßen hätten. Mit Sicherheit hätte eine [deutsche] Marktaufteilungsvereinbarung dieses Umfangs während der ganzen letzten 30 Jahre niemals derart starr und stabil bestehen können, wenn der deutsche Markt nicht dank dieses Cembureau-Prinzips von Zementeinfuhren abgeschottet gewesen wäre. Das ‚Prinzip‘, wodurch grenzüberschreitender Handel ausgeschlossen oder eingeschränkt werde, war die notwendige Voraussetzung, um die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen in den Mitgliedsstaaten, in denen die Hersteller Mitglieder von Cembureau waren, aufrechtzuerhalten. Nicht zuletzt ist es der Austausch vertraulicher Informationen zwischen französischen und deutschen Zementherstellerorganisationen und die Koordinierung der Exporte nach den Beneluxländern gewesen, die den führenden deutschen Zementherstellern über Jahre hinweg eine strikte Kontrolle ihres Marktes erlaubten und damit den Zementhandel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten Daraus folgt, daß die [deutschen] Vereinbarungen über den Austausch von Marktinformationen und über die Aufteilung der einheimischen Märkte und Kunden sowohl an sich als auch als Folge oder in Ergänzung auf lokaler oder regionaler Basis des Cembureau-Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte den Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch spürbar beeinträchtigen, daß sie die nationale Marktabschottung, die die vom Vertrag angestrebte wirtschaftliche Verflechtung verhindert, verfestigen.“

118Unabhängig davon, ob der in Nummer 93 Buchstabe b der MB festgestellte untrennbare Zusammenhang zwischen den nationalen und den internationalen Kartellen, wie von der Kommission behauptet, nur die Festsetzung der Höhe der Geldbuße betrifft, ist festzustellen, daß dieser Zusammenhang jedenfalls nur in einer Richtung besteht. Denn die nationalen Kartelle hängen als „Folge oder in Ergänzung auf lokaler oder regionaler Basis“ der Cembureau-Vereinbarung mit dieser untrennbar zusammen, während die Cembureau-Vereinbarung und die Handlungen zu ihrer Umsetzung auf internationaler Ebene vom Bestehen nationaler Kartelle völlig unabhängig sind.

119Schließlich können sich die Kläger nicht auf die Nummern 58 und 59 der MB stützen. Nummer 58, mit dem die „Rechtliche Würdigung“ der MB eingeleitet wird, lautet: „Die nachstehend beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, und die betreffenden Unternehmen sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels, da sie wirtschaftliche Tätigkeiten in den Sektoren Zementherstellung und Zementvermarktung ausüben.“ Dieser Satz soll sich zwar auf alle von der MB erfaßten Beschwerdepunkte auf nationaler und auf internationaler Ebene beziehen. Sein Inhalt kann jedoch nicht als Beleg für einen Zusammenhang zwischen diesen Beschwerdepunkten dienen. Er betrifft nur die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf alle diese Beschwerdepunkte und den Begriff des Unternehmens im Sinne dieses Artikels. Nummer 59 der MB, mit der die „Rechtliche Würdigung“ in bezug auf die in Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 beschriebenen internationalen Kartelle (d. h. die Cembureau-Vereinbarung und die ETF) eingeleitet wird, lautet: „Die europäischen Zementhersteller haben im Rahmen von Cembureau und über diese Vereinigung Pläne, Vorkehrungen und Maßnahmen vereinbart, die innerhalb der institutionellen Struktur von Cembureau und im Rahmen eines von den Organen von Cembureau geförderten Systems bilateraler und multilateraler Treffen und ständiger Kontakte festgelegt wurden und auf die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte nach Maßgabe von Quoten oder Zielmengen oder auf vorübergehende Maßnahmen zur Regulierung und Kontrolle der Verkaufsmengen und auf einen Austausch von Informationen über die Preise und die Ein- und Ausfuhren im Hinblick auf eine bessere Koordinierung ihrer Aktion abzielen. Nach Auffassung der Kommission stellt die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und der bilateralen und multilateralen Treffen und Kontakte getroffenen Absprachen eine ab den unten genannten Daten bestehende einzige und fortgesetzte ‚Vereinbarung‘ im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.“ Es ist festzustellen, daß sich Nummer 59 überhaupt nicht auf die in den nationalen Kapiteln der MB enthaltenen Beschwerdepunkte bezieht. Die dort genannte „einzige Vereinbarung“ betrifft nämlich nur die internationalen Kartelle. Der Umstand, daß die internationalen Kartelle als „einzige Vereinbarung“ angesehen wurden, bestätigt also nicht den angeblichen untrennbaren Zusammenhang zwischen den internationalen und den nationalen Kartellen.

120Daraus folgt, daß in der MB das Bestehen der Cembureau-Vereinbarung und der Handlungen zu ihrer Umsetzung keineswegs auf das Bestehen nationaler Kartelle gegründet wird. Der untrennbare Zusammenhang zwischen internationalen und nationalen Kartellen, wie er von einigen Klägern behauptet wird (siehe oben, Randnr. 110), ist daher nicht nachgewiesen worden.

121Damit ist auch das Vorbringen der betroffenen Kläger zurückzuweisen, wegen dieses Zusammenhangs hätten ihnen zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegen die Beschwerdepunkte über die internationalen Kartelle die nationalen Kapitel der MB zur Kenntnis gebracht werden müssen.

3. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

122Nach Auffassung von Cembureau (T-26/95) wurde durch NichtÜbermittlung der vollständigen MB an alle betroffenen Parteien der Grundsatz der Gleichbehandlung aller durch die MB Beschuldigten verletzt.

123Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleichartige Situationen bzw. die Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Situationen (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 40). Im vorliegenden Fall befanden sich aber nicht alle Adressaten der MB in derselben Situation: Während einige, wie Cembureau, nur von den internationalen Beschwerdepunkten betroffen waren, wurde anderen auch die Teilnahme an einem nationalen Kartell in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen waren, unterstellt. Die Kommission hat daher der letztgenannten Adressatengruppe zu Recht neben den internationalen Kapiteln der MB auch die nationalen Kapitel übersandt, die sich auf den Mitgliedstaat bezogen, in dessen Gebiet sie niedergelassen waren.

C — Zum fehlenden Zugang zu bestimmten Teilen der MB und zu bestimmten Schriftstücken der Ermittlungsakte mit möglicherweise entlastendem Inhalt

124Folgende 39 Kläger werfen der Kommission vor, sie habe ihnen keine Einsicht in Teile der MB und Schriftstücke der Ermittlungsakte mit möglicherweise entlastendem Inhalt gewährt: CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Cedest (T-38/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Alsen-Breitenburg (T-45/95), Nordcement (T-46/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Buzzi (T-51/95), Valenciana (T-52/95), Rugby (T-53/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secii (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Titan (T-64/95), Italcementi (T-65/95), Holderbank (T-68/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95), Blue Circle (T-88/95) und die AGCI (T-103/95).

125Sie machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen keinen Zugang zu diesem Material gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte verletzt.

126Die Kläger haben, abgesehen von der Frage, ob ihnen in einem Kapitel der MB enthaltenes entlastendes Material vorenthalten wurde, nicht nachgewiesen, daß die Kommission ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt hat, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren die Kapitel der MB über andere Mitgliedstaaten als den, in dessen Gebiet der betreffende Adressat der MB niedergelassen war, nicht übermittelte (siehe oben, Randnrn. 104 bis 123). Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die Einsicht in die Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren unter ordnungsgemäßen Bedingungen erteilt wurde (1). Danach sind die vom Gericht in bezug auf das geprüfte Vorbringen erlassenen prozeßleitenden Maßnahmen in Erinnerung zu rufen (2). Sodann ist der analytische Rahmen für die Beurteilung einer Rüge darzulegen, mit der geltend gemacht wird, daß im Verwaltungsverfahren kein Zugang zu entlastendem Material gewährt worden sei (3). In diese Beurteilung sind sowohl die nicht zugänglichen Unterlagen der Ermittlungsakte als auch die nicht zugestellten Teile der MB einzubeziehen. Nach Auffassung der betroffenen Kläger besteht nämlich die Möglichkeit, daß die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglichen Unterlagen der Ermittlungsakte und Teile der MB sie entlastendes Material enthielten. Nach Herausarbeitung der Beurteilungsgrundsätze sind diese auf den Sachverhalt anzuwenden (4). Schließlich ist das allgemeine Vorbringen zur Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren zu prüfen, das in den nach den prozeßleitenden Maßnahmen eingereichten Schriftsätzen vorgetragen worden ist (5).

1. Zur Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

127Einige der Kläger beanstanden die Art und Weise, wie die ihnen im Verwaltungsverfahren zugängliche Akte zusammengestellt war und wie ihnen Einsicht in diese Akte gewährt wurde. Sogar bei der Organisation der Einsicht in die zugänglichen Unterlagen der Ermittlungsakte seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen (1.1). Die oben in Randnummer 124 genannten 39 Kläger tragen im übrigen vor, daß die Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie bestimmte Unterlagen nicht hätten einsehen können (1.2).

1.1 Zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der zugänglichen Unterlagen

128ENCI, die VNC, Dyckerhoff, Uniland, Oficemen, Cimpor, Holderbank, Aker und Euroc machen geltend, daß auch bei der Organisation der Akteneinsicht für die ihnen zugänglichen Unterlagen Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Die verschiedenen beanstandeten Mängel zeigten, daß ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien, so daß die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

129ENCI und die VNC werfen der Kommission zunächst vor, sie habe die im Verwaltungsverfahren bei ihnen gesammelten Unterlagen nicht in die Ermittlungsakte aufgenommen, obwohl es sich um entlastende Unterlagen gehandelt habe.

130Es ist jedoch festzustellen, daß ENCI und die VNC ihre Behauptungen nicht bewiesen haben. Zudem wären, die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt, ihre Verteidigungsrechte keineswegs verletzt, da sie sich im Verwaltungsverfahren jedenfalls auf von der Kommission bei ihnen gesammelte entlastende Unterlagen hätten berufen können. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

131Holderbank macht geltend, die ihr gewährte Akteneinsicht sei wegen der Unleserlichkeit der Paginierung bestimmter Kopien von Unterlagen, in die sie habe Einsicht nehmen können, nicht ausreichend gewesen. Da die in der MB angeführten Schriftstücke nur durch Angabe ihrer Seitenzahl in der Akte der Kommission bezeichnet gewesen seien, sei es ihr unmöglich gewesen, festzustellen, auf welche Beweismittel die Kommission ihre Beschwerdepunkte stütze, so daß sie ihre Verteidigung nicht sachgerecht habe vorbereiten können.

132Es ist festzustellen, daß die Klägerin nicht die Lesbarkeit des Inhalts der ihr zugänglichen Beweismittel, sondern nur die Lesbarkeit von deren Paginierung bestreitet. In den die Cembureau-Vereinbarung und die ETF betreffenden Teilen der MB — den einzigen, die sich auf die in der angefochtenen Entscheidung (Artikel 1 und 4) gegenüber Holderbank festgestellten Beschwerdepunkte beziehen — wurden die verschiedenen Beweismittel jedoch nicht anhand einer Paginierung, sondern durch Angabe ihrer Art (Sitzungsniederschrift, interner Vermerk, Schreiben, Fernschreiben usw.), ihres Datums und/oder ihrer Herkunft bezeichnet. Außerdem ist unstreitig, daß die Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) nach der Reihenfolge in der MB geordnet waren. Eine etwaige Unleserlichkeit der Paginierung bestimmter Kopien von Unterlagen konnte also die Klägerin nicht daran hindern, diese Unterlagen der Stelle der MB zuzuordnen, an der sie erwähnt waren. Daher ist das Vorbringen von Holderbank zurückzuweisen.

133Uniland und Oficemen tragen vor, daß die Unterlagen in der MB nicht durch Angabe ihrer Seitenzahlen in der Ermittlungsakte bezeichnet gewesen seien. Dadurch sei es sehr schwierig gewesen, die im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) enthaltenen Unterlagen den betreffenden Stellen der MB zuzuordnen. Diese Rüge wird auch von Holderbank, Homos Ibéricos, Aker und Euroc erhoben.

134Unstreitig waren die Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) nach der Reihenfolge in der MB geordnet. Im übrigen wurden sie in der MB nach ihrer Art, ihrem Datum und/oder ihrer Herkunft bezeichnet. Unter diesen Umständen konnte die Zuordnung der Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) zu den einschlägigen Stellen der MB keine besonderen Probleme bereiten. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

135ENCI, die VNC und Uniland weisen überdies darauf hin, daß bestimmte im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) enthaltene Unterlagen unleserlich gewesen seien. Auch Dyckerhoff rügt die Unleserlichkeit bestimmter Dokumente. Auf ihre mit Schreiben vom 24. und vom bei der Kommission gestellten Anträge, ihr lesbare Kopien der fraglichen Unterlagen zu übersenden, habe ihr die Kommission am neue Kopien zugesandt, die ebenso unleserlich wie die ersten Kopien gewesen seien.

136ENCI, die VNC und Uniland waren jedoch durch nichts daran gehindert, bei der Kommission die Zusendung neuer Kopien solcher Unterlagen zu beantragen, die sie nicht lesen konnten. Da sie diese Möglichkeit im Verwaltungsverfahren nicht genutzt haben, können sie nunmehr keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen. Zur angeblichen Unleserlichkeit der Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren zugänglichen Unterlagen ist festzustellen, daß die Kommission, wie diese Klägerin einräumt, ihr mit Schreiben vom eine neue Kopie der Unterlagen, deren Unleserlichkeit sie in ihren Schreiben vom 24. und vom gerügt hatte, zusandte. Wenn sich auch diese neuen Kopien als unleserlich erwiesen, so liegt dies an der schlechten Qualität der Originale, für die die Kommission nicht verantwortlich gemacht werden kann. Jedenfalls führt eine etwaige Unleserlichkeit der Originale nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da sie die Klägerinnen ebenso wie die Kommission betraf. Die Kommission konnte daher aus den unleserlichen oder schwer lesbaren Dokumenten keine anderen Erkenntnisse als die Klägerinnen bei ihrer Einsichtnahme gewinnen. Das Vorbringen von ENCI, der VNC, Dyckerhoff und Uniland ist daher zurückzuweisen.

137Cimpor schließlich trägt vor, daß das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) Fehler enthalte. Zum Beispiel sei ihr der Vermerk über das Treffen vom zwischen den portugiesischen Herstellern und der spanischen Vereinigung (Absatz 21 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1406 bis 1408) nur teilweise zugänglich gewesen, obwohl er im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) unter den vollständig zugänglichen Unterlagen aufgeführt gewesen sei.

138Tatsächlich sind die Dokumente 33.322/1406 bis 1408 im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) unter den für Cimpor als zugänglich bezeichneten Unterlagen aufgeführt. Damit ist aber nicht nachgewiesen, daß ihr diese Unterlagen nur teilweise zugänglich waren. Ihre Rüge geht also in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist daher zurückzuweisen. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß Cimpor, der nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom 18. und vom Einsicht in die Originale dieser Unterlagen gewährt wurde und die bei dieser Gelegenheit hätte erläutern können, inwiefern sie zu den fraglichen Unterlagen nur teilweise Zugang gehabt habe und unter welchen Bedingungen ihre Verteidigungsrechte verletzt worden sein sollen, diese Rüge nicht mehr vorgetragen hat.

139Nach alledem haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß bei der Organisation der Akteneinsicht in bezug auf die zugänglichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind.

1.2 Zu den Unregelmäßigkeiten bei der Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, die darin bestehen sollen, daß den Klägern bestimmte Unterlagen nicht zugänglich gewesen seien

140Die oben in Randnummer 124 genannten 39 Kläger werfen der Kommission vor, sie habe ihnen in bestimmte Schriftstücke keine Einsicht gewährt. Sie tragen unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-7/89 (Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54) vor, sie hätten im Verwaltungsverfahren nicht zu allen Schriftstücken der Ermittlungsakte, ausgenommen die internen Vermerke der Kommission und die Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, Zugang gehabt. Außerdem habe ihnen die Kommission unter Verstoß gegen die in den „Soda“-Urteilen, insbesondere den oben in Randnummer 106 angeführten Urteilen Solvay/Kommission, T-30/91 (Randnrn. 93 und 94), und ICI/Kommission, T-36/91 (Randnrn. 103 und 104), aufgestellten Grundsätze keine nichtvertraulichen Fassungen der Schriftstücke, die nach ihrer Ansicht Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, übermittelt und auch kein Verzeichnis erstellt, anhand dessen die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen hätten beurteilen können, ob sie Einsicht in bestimmte Schriftstücke beantragen sollten. Da die nicht zugänglichen Schriftstücke möglicherweise entlastenden Inhalts seien, müßten diese Fehler zur Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte und zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. CBR, die FIC, ENCI, die VNC, Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Asland, Secil, die ATIC und Homos Ibéricos verweisen zudem auf den allgemeinen Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 83, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 93).

141Im vorliegenden Fall steht fest, daß jeder der Kläger im Verwaltungsverfahren zur Mehrzahl der Unterlagen der Ermittlungsakte keinen Zugang erhielt. Ungefähr drei Viertel der gesamten im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) erfaßten Unterlagen waren ihnen nicht zugänglich.

142Bei Wettbewerbssachen soll das Verfahren der Akteneinsicht die Empfänger einer MB in die Lage versetzen, das Material, über das die Kommission verfügt, zur Kenntnis zu nehmen, damit sie sachgerecht zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in der MB aufgrund dieses Materials gelangt ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75). Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere eine effektive Ausübung des in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Anhörungsrechts sicherstellen sollen. Die Wahrung dieser Rechte stellt in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen — auch in einem Verwaltungsverfahren — beachtet werden muß (Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 38 und 39, vom in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 30, Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 59, ICI/Kommission, T-36/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 69, und vom in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901 [nachstehend: Urteil ICI/Kommission, T-37/91], Randnr. 49).

143Im Rahmen des nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung der an einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Beteiligten dienlich sind (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 81, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 91). Der allgemeine Grundsatz der Waffengleichheit läßt es nicht zu, daß die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Kläger verwendet, zu denen diese keinen Zugang hatten und bezüglich deren sie somit nicht entscheiden konnten, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 83, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 93).

144Folglich muß die Kommission den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, damit sich diese gegen die ihnen in der MB zur Last gelegten Beschwerdepunkte sachgerecht verteidigen können, die vollständige Ermittlungsakte zugänglich machen, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Vermerke der Kommission (Urteil vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 54; Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 29; Schlußanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom , Slg. 1995, I-865, I-867, Nr. 116, sowie in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom , Slg. 1998, I-8417, I-8422, Nr. 150).

145Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß Einsicht in ihre Ermittlungsakte gewährt hat.

146Wie CBR und Heracles vortragen, verweigerte die Kommission den Zugang zur vollständigen Ermittlungsakte offenbar aus Gründen der Vertraulichkeit der fraglichen Schriftstücke. So ging sie im Verwaltungsverfahren offenbar davon aus, daß hinsichtlich aller Schriftstücke, die sie in Ausübung der ihr durch die Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse gesammelt habe, Dritten Akteneinsicht nur dann zustehe, wenn sie diese Schriftstücke in der MB gegen sie verwendet habe (vgl. Beschluß Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 42, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30).

147Das Recht der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse muß mit der Gewährleistung des Rechts auf umfassende Akteneinsicht in Einklang gebracht werden (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 88, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 98). Daher hätte die Kommission, wenn bestimmte Schriftstücke der Ermittlungsakte nach ihrer Ansicht Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, nichtvertrauliche Fassungen dieser Schriftstücke herstellen oder durch die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, von denen die fraglichen Schriftstücke stammten, herstellen lassen müssen (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 92, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 102). Wenn sich die Herstellung nichtvertraulicher Fassungen sämtlicher in Betracht kommender Schriftstücke als schwierig erwiesen hätte, so hätte sie den betroffenen Beteiligten ein hinreichend genaues Verzeichnis der problematischen Schriftstücke übersenden müssen, um die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 93 und 94, sowie ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 103 und 104).

148Die Kommission ist im vorliegenden Fall nicht in dieser Weise vorgegangen. Zum einen hat sie den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen keine nichtvertraulichen Fassungen der Schriftstücke, die nach ihrer Ansicht Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, zur Verfügung gestellt. Und zum anderen war, wie Cembureau, ENCI, die VNC, Dyckerhoff, Ciments français, Valenciana, Asland, Uniland, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Holderbank, Hornos Ibéricos und die AGCI zu Recht hervorgehoben haben, das Verzeichnis der Unterlagen, das die Kommission den Adressaten der MB übergab, nicht hinreichend genau. Da es überhaupt keine Beschreibung des Inhalts der in ihm erfaßten Unterlagen enthielt (siehe oben, Randnr. 96), erlaubte es den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht die Beurteilung der Frage, ob sie Einsicht in spezifische Schriftstücke beantragen sollten.

149Die Kommission kann daher nicht behaupten, wie sie dies in den Rechtssachen tut, in denen sie Dyckerhoff, Heidelberger, Valenciana, Asland, Holderbank und Hornos Ibéricos gegenübersteht, daß im vorliegenden Fall von einer nicht ordnungsgemäßen Einsicht in die Ermittlungsakte keine Rede sein könne, weil die Adressaten der MB auf der Grundlage des Verzeichnisses, in dem alle Unterlagen der Ermittlungsakte erfaßt gewesen seien, zusätzliche Akteneinsicht hätten beantragen können. Jedenfalls hat sie in den Fällen, in denen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zusätzliche Einsicht in Unterlagen der Ermittlungsakte beantragten, diesen Anträgen nicht stattgegeben, was verschiedene Unternehmen sogar veranlaßte, beim Gericht Klage zu erheben (vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt). In den vorliegenden Rechtssachen führt daher der Umstand, daß einige Kläger im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf zusätzliche Einsicht in die Ermittlungsakte oder auf Übermittlung bestimmter Schriftstücke gestellt haben, nicht dazu, daß sie insoweit von der Geltendmachung einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Gericht ausgeschlossen sind, da ein solcher Schritt seinerzeit offensichtlich zwecklos gewesen wäre (vgl. Urteil Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 96).

150Die Kommission trägt im Rahmen der vorliegenden Verfahren vor, daß sie den Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren alle erheblichen Unterlagen zugänglich gemacht habe, d. h. alle die Unterlagen, die mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen zusammenhingen, gleich ob es sich um entlastende oder belastende Unterlagen gehandelt habe (Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom , Slg. 1980, 2229, 2295, und Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 5 bis 10), ausgenommen interne Vermerke der Kommission und Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten hätten.

151Die Kommission trägt also selbst vor, daß sie sich bei der Beurteilung der Zugänglichkeit der verschiedenen Unterlagen der Ermittlungsakte auf das Kriterium der Erheblichkeit der fraglichen Unterlagen gestützt habe. Mit dieser Vorgehensweise hat sie also die Unterlagen 3er Ermittlungsakte aussortiert, die sie für die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der betreffendenen Unternehmensvereinigung dienlich hielt.

152Aus all diesen Gesichtspunkten ist zu folgern, daß die Kommission im vorliegenden Fall den Klägern nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt hat, unabhängig davon, ob sie die Verweigerung der Einsicht in die nicht zugänglich gemachten Unterlagen auf das Kriterium der Unerheblichkeit dieser Unterlagen oder das ihrer Vertraulichkeit oder auf eine Verbindung dieser beiden Kriterien gestützt hat.

153Übrigens hat die Kommission in. den Sitzungen in den Rechtssachen T-25/95, T-45/95, T-46/95 und T-60/95 selbst eingeräumt, daß in den vorliegenden Rechtssachen die Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nicht so transparent war, wie dies bei Ermittlungen wegen eines Kartells von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geboten ist. Sie gab diese Erklärung bei einer Stellungnahme zu der Frage ab, welchen Nutzen der von Herrn Toscano jr. verfaßte interne Vermerk von Cimpor vom (Dokumente 33.322/314 bis 344) gegebenenfalls für die Verteidigung der Kläger habe (siehe unten, Randnr. 1123). Sie hat eingeräumt, daß dieser Vermerk, soweit er sich auf das in Absatz 19 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte Treffen der Delegationsleiter vom bezog, den Klägern im Verwaltungsverfahren hätte zugänglich sein müssen. Auch in den Sitzungen in den Rechtssachen T-31/95, T-32/95, T-38/95, T-52/95, T-53/95 und T-56/95 hat sie Fehler bei der Organisation der Einsicht in die Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren eingeräumt.

154Die FIC und Italcementi haben in ihren jeweiligen Schriftsätzen vom und vom beantragt, die von der Kommission in den Sitzungen in den Rechtssachen T-25/95, T-45/95, T-46/95 und T-60/95 bzw. in den Rechtssachen T-25/95, T-31/95, T-32/95, T-52/95 und T-60/95 abgegebenen Erklärungen zur Akteneinsicht auch in ihren Rechtssachen zu berücksichtigen. Das SFIC und Vicat haben mit Schreiben vom bzw. beantragt, die von der Kommission in Sitzungen in anderen Rechtssachen zu dem von Herrn Toscano jr. verfaßten internen Vermerk von Cimpor vom (Dokumente 33.322/314 bis 344) abgegebenen Erklärungen in ihren Rechtssachen zu berücksichtigen. Lafarge und Blue Circle haben mit Schreiben vom bzw. vom einen entsprechenden Antrag für ihre Rechtssachen gestellt. Cimpor und Secil haben mit Schreiben vom bzw. vom beantragt, die in den Rechtssachen T-25/95, T-30/95 und T-60/95 abgegebenen Erklärungen in ihren Rechtssachen zu berücksichtigen. Cementir hat in ihrem Schreiben vom beantragt, die von der Kommission in den Sitzungen in den Rechtssachen T-25/95 und T-60/95 abgegebenen Erklärungen zur Akteneinsicht in ihrer Rechtssache zu berücksichtigen. Ciments français hat mit Schreiben vom einen entsprechenden Antrag für ihre Rechtssache gestellt. Italcementi hat außerdem in ihrem Schriftsatz vom die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 62 der Verfahrensordnung beantragt. Cembureau und Cementir haben mit Schreiben vom bzw. vom an die Kanzlei des Gerichts ebenfalls die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Auffassung von Cembureau, Italcementi und Cementir stellen die verschiedenen Erklärungen der Kommission in den Rechtssachen T-25/95, T-31/95, T-32/95, T-52/95 und T-60/95 eine neue Tatsache dar.

155Die Erklärungen der Kommission, die Einsicht in die Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren sei nicht unter ordnungsgemäßen Bedingungen gewährt worden, gehen in dieselbe Richtung wie die Feststellung, zu der das Gericht bereits aufgrund des Vorbringens der in der vorstehenden Randnummer genannten Kläger im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gelangt ist (siehe oben, Randnr. 152). Daher sind die Anträge der betreffenden Kläger auf Berücksichtigung von Erklärungen, die die Kommission in anderen „Zement“-Sachen abgegeben hat, gegenstandslos. Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in keiner der vorliegenden „Zement“-Sachen, weder in ihren Schriftsätzen noch in der Sitzung, eingeräumt hat, die Verteidigungsrechte der Kläger im Verwaltungsverfahren durch Verweigerung der Einsicht in bestimmte Schriftstücke der Ermittlungsakte verletzt zu haben (siehe unten, Randnrn. 237 ff.). Ihre Erklärungen stellen deshalb keine neue Tatsache dar, die den Verfahrensausgang beeinflussen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-415/93, Bosman u. a., Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53, und vom in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 127 und 128, in der Rechtssache C-200/92 P, ICI/Kommission, Slg. 1999, I-4399 [nachstehend: Urteil ICI/Kommission, C-200/92 P], Randnrn. 60 und 61, in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnrn. 104 und 105, und in der Rechtssache C-234/92 P, Shell/Kommission, Slg. 1999, I-4501, Randnrn. 63 und 64). Daher ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-26/95, T-65/95 und T-87/95 nicht erforderlich, und den Anträgen von Italcementi, zur Vorbereitung einer neuen mündlichen Verhandlung die Protokolle der Sitzungen in den Rechtssachen T-25/95, T-31/95, T-32/95, T-52/95 und T-60/95 und die vollständigen Niederschriften der Verhandlungen in diesen Sitzungen zur Akte in der Rechtssache T-65/95 zu nehmen, ist folglich nicht stattzugeben.

156Entgegen den Behauptungen der Kläger kann die Feststellung, daß die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt hat, für sich allein noch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gegenüber den 39 Klägern führen, die dies vorgetragen haben. Die Akteneinsicht ist nämlich kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der Verteidigungsrechte. Daher ist das Recht auf Akteneinsicht mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte untrennbar verbunden und wird durch ihn bedingt (Schlußanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Urteil vom , oben in Randnr. 144 angeführt, Nrn. 97 und 98).

157Daher ist zu prüfen, ob die Verteidigung der Kläger durch den Umstand, daß ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, beeinträchtigt wurde.

2. Zu den verschiedenen vom Gericht angeordneten prozeßleitenden Maßnahmen

2.1 Vorbemerkungen

158Wie bereits festgestellt, hat die Kommission den Klägern im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt (siehe oben, Randnr. 152). Außerdem steht fest, und insoweit ist kein Rechtsverstoß festgestellt worden (siehe oben, Randnrn. 104 bis 123), daß den Klägern über das Kapitel über das nationale Kartell im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen waren, hinaus keine Einsicht in die Kapitel der MB über die nationalen Kartelle erteilt wurde (siehe oben, Randnr. 94).

159Es ist daher zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der 39 betroffenen Kläger dadurch verletzt wurden, daß ihnen in bestimmte Teile der MB und Unterlagen der Ermittlungsakte, die möglicherweise entlastendes Material enthielten, keine Einsicht gewährt wurde.

160Die Kommission hält die Behauptung der Kläger, ihre Verteidigungsrechte seien tatsächlich verletzt worden, für rein theoretisch. Unter Hinweis auf das oben in Randnummer 142 angeführte Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission vom (Randnr. 35), trägt sie vor, daß die Behauptung der Kläger, in den Kapiteln der MB und den Unterlagen der Ermittlungsakte, die ihnen im Verwaltungsverfahren vorenthalten worden seien, müsse es entlastendes Material geben, unbestimmt und hypothetisch und daher zurückzuweisen sei.

161Diesem vorab erhobenen Einwand der Kommission ist nicht zu folgen. Von Klägern, die eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügen, kann nicht verlangt werden, daß sie in ihren Klageschriften eine eingehende Argumentation entwickeln oder Bündel von Anhaltspunkten liefern, um nachzuweisen, daß das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn ihnen bestimmtes, ihnen tatsächlich nicht übermitteltes Material zugänglich gewesen wären. Damit würde eine „probado diabolica“ von ihnen gefordert (Schlußanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Urteil vom , oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 119).

162Das Gericht hat in den vorliegenden Verfahren verschiedene prozeßleitende Maßnahmen gerade zu dem Zweck angeordnet, den 39 betroffenen Klägern die Feststellung zu ermöglichen, ob ihnen im Verwaltungsverfahren etwa entlastendes Material nicht zugänglich gemacht wurde.

2.2 Die verschiedenen prozeßleitenden Maßnahmen

163Mit Beschluß, der den Parteien aller Rechtssachen zwischen dem 19. Januar und dem zugestellt worden ist (nachstehend: prozeßleitende Maßnahme vom 19. Januar bis ), hat das Gericht die Kommission zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung am nachgekommen. In jeder Rechtssache hat sie eingereicht: die MB in der Fassung, wie sie dem betreffenden Kläger zugestellt worden ist, das Protokoll der Anhörung dieses Klägers, das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5), den Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) und den Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem betreffenden Kläger im Verwaltungsverfahren. Da die Rechtssachen während des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens nicht verbunden waren, konnten die Kläger Unterlagen, die die Kommission in den anderen Rechtssachen eingereicht hatte, nicht zur Kenntnis nehmen. Die angeordnete Maßnahme hat es also den 39 Klägern, die eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügen (siehe oben, Randnr. 124), nicht ermöglicht, ihr Vorbringen insoweit zu substantiieren.

164Daher hat das Gericht mit Beschluß, der den Parteien der 39 betroffenen Rechtssachen (siehe oben, Randnr. 124) am zugestellt worden ist (nachstehend: prozeßleitende Maßnahme vom ), die Kommission aufgefordert, in ihren Räumen den fraglichen Klägern die Einsichtnahme in die nationalen Kapitel der MB zu ermöglichen und ihnen in gleicher Weise Einsicht in die nationale Akte zu gewähren, wie sie sie den im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren gewährt hatte. Die Kläger hat das Gericht aufgefordert, anzugeben, welche Stellen der MB und welche Schriftstücke ihnen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden waren, und zu erläutern, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen dieses Material im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wäre. Sie wurden aufgefordert, ihrem Schriftsatz eine Kopie jedes erläuterten Schriftstücks beizufügen. Die Kommission wurde aufgefordert, in jeder der betroffenen Rechtssachen einen Antwortschriftsatz einzureichen.

165Dabei hat sich herausgestellt, daß alle in den Akten über die nationalen Kartelle enthaltenen Unterlagen zu den Akten 27.997, 33.126 und 33.322 gehörten, wie sie im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) erfaßt sind. Es handelte sich um Teilgruppen von Unterlagen aus der Ermittlungsakte der Kommission.

166Mit Beschluß vom hat das Gericht die Kommission aufgefordert, durch Kennzeichnung im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) genau anzugeben, welche Schriftstücke den Klägern nach Anordnung der prozeßleitenden Maßnahme vom zugänglich gemacht wurden. Die Kommission hat auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 8. und geantwortet.

167Die prozeßleitende Maßnahme vom ermöglichte es den 39 betroffenen Klägern zwar, die MB und die Akte 27.997, die sich auf einen nationalen Beschwerdepunkt betreffend die CPMA bezieht, vollständig zur Kenntnis zu nehmen (siehe oben, Randnrn. 91 und 93), doch hat sie ihnen nur etwa ein Viertel aller Unterlagen der Akten 33.126 und 33.322 zugänglich gemacht.

168Aufgrund dieser Feststellung sah sich das Gericht veranlaßt, mit einer weiteren prozeßleitenden Maßnahme die Übermittlung des übrigen Teils der Ermittlungsakte anzuordnen. Es hat daher mit Beschluß, der den Parteien der 39 betroffenen Rechtssachen (siehe oben, Randnr. 124) am 18. und zugestellt worden ist (nachstehend: prozeßleitende Maßnahme vom 18. und ), die Kommission aufgefordert, bei der Kanzlei des Gerichts bis spätestens die Originalfassungen aller im Verzeichnis erfaßten Unterlagen der Akten 33.126 und 33.322 einzureichen, ausgenommen Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und interne Unterlagen der Kommission. Für jede im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) aufgeführte interne Unterlage wurde die Kommission aufgefordert, anzugeben, um welche Art von Unterlage es sich handelt. Außerdem wurde sie aufgefordert, in die Akte anstelle der vertraulichen Unterlagen nichtvertrauliche Fassungen oder nichtvertrauliche Zusammenfassungen einzuordnen (siehe unten, Randnr. 186).

169Die 39 betroffenen Kläger wurden aufgefordert, die Original- und nichtvertrauliche Fassung der von der Kommission eingereichten Unterlagen bei der Kanzlei des Gerichts einzusehen. Ihnen wurde gestattet, einen Schriftsatz einreichen, in dem lediglich jedes Schriftstück, das ihnen im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden war und das ihre Verteidigung hätte beeinträchtigen können, genau bezeichnet und kurz erläutert werden sollte, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen das fragliche Schriftstück zugänglich gemacht worden wäre. Sie wurden aufgefordert, ihrem eventuellen Schriftsatz eine Kopie jedes erläuterten Schriftstücks beizufügen. Die Kommission wurde aufgefordert, in den betreffenden Rechtssachen einen Antwortschriftsatz einzureichen.

170Alle von den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und betroffenen Kläger, außer Ciments luxembourgeois, haben nach Einsichtnahme in die Akte der Kommission Stellungnahmen eingereicht. Die Kommission hat in jeder der betroffenen Rechtssachen Gegenstellungnahmen abgegeben.

171Vor der Prüfung der von den Klägern in ihren Schriftsätzen entwickelten Argumentation ist darauf hinzuweisen, daß die Schriftsätze von Dyckerhoff, Vicat, Heidelberger, Lafarge, Unicem, Blue Circle und der AGCI einige Erläuterungen enthalten, die nichts mit den prozeßleitenden Maßnahmen zu tun haben und sich nicht auf ein bestimmtes Schriftstück der Ermittlungsakte beziehen. Diese Erläuterungen sind nicht zu berücksichtigen. Auf prozeßleitende Maßnahmen hin eingereichte Stellungnahmen dürfen nämlich nicht dazu führen, daß sich das schriftliche Verfahren insgesamt verlängert. Aus den gleichen Gründen sind Unterlagen, die nicht aus der Ermittlungsakte stammen, nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind daher zum einen die Schriftstücke, die in den Anlagen IV, V und VI zur Stellungnahme von Lafarge vom , eingereicht auf die prozeßleitende Maßnahme vom hin, enthalten sind, und zum anderen die Schriftstücke, die in den Anlagen 87 und 88 zur Stellungnahme von Lafarge vom , eingereicht auf die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und hin, enthalten sind. Im übrigen enthalten diese Unterlagen keinen Hinweis auf die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) angegebene Numerierung der Akten 33.126 und 33.322. Lafarge kann auch nicht behaupten, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom tut, daß die Schriftstücke, die sie in den Anlagen IV, V und VI zu ihrer Stellungnahme vom eingereicht habe, mit den Dokumenten 33.126/16473 und 16474 in Anlage 41 zu ihrer Stellungnahme vom zusammenhingen. Der behauptete Zusammenhang läßt sich nämlich dem Wortlaut dieser Unterlagen nicht entnehmen.

172Desgleichen entspricht die bloße Benennung eines Schriftstücks der Ermittlungsakte ohne genaue Angabe, welche Bedeutung seine NichtÜbermittlung für die Ausübung der Verteidigungsrechte hat, nicht den durch die prozeßleitenden Maßnahmen aufgestellten Bedingungen. Da sie folglich vom Gericht nicht im Rahmen dieser prozeßleitenden Maßnahmen gewürdigt werden können, ist die Bezugnahme von Lafarge auf die Dokumente 33.126/20386 bis 20394 (Stellungnahme zur prozeßleitenden Maßnahme vom , S. 65) und die Dokumente 33.126/767 bis 7886, 16316 bis 16765 und 33.322/1 bis 3147, die pauschal ohne besondere Erläuterungen aufgezählt werden (Stellungnahme zur prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und , S. 18 bis 30), nicht zu berücksichtigen.

2.3 Zu den Bedingungen der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahmen durch die Kommission

173Die Frage, ob die Kommission die Bedingungen der prozeßleitenden Maßnahmen eingehalten hat, ist anhand des Zwecks dieser Maßnahmen zu prüfen.

2.3.1 Prozeßleitende Maßnahme vom 19. Januar bis

174Mit am und am eingereichten Schriftsätzen haben zum einen Rugby und zum anderen Castle, Aker und Euroc vorgetragen, daß die Kommission den Aufforderungen des Gerichts (siehe oben, Randnr. 163) nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Kommission habe nämlich weder die Akten über die nationalen Kartelle noch die vollstandige Akte über die internationalen Kartelle übermittelt. Außerdem habe sie bestimmte Schriftstucke des Schriftwechsels zwischen ihren Dienststellen und den Klägern nicht übermittelt.

175Insoweit ist festzustellen, daß die erste Rüge nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom sowie vom 18. und gegenstandslos geworden ist. Was die zweite Ruge anbelangt, so geben die betreffenden Kläger nicht an, inwiefern die Nichtvorlage des vollständigen Schriftwechsels zwischen ihnen und der Kommission ihre Verteidigungsrechte hätte verletzen können. Beide Rügen sind daher zurückzuweisen.

2.3.2 Prozeßleitende Maßnahme vom

176Nach der prozeßleitenden Maßnahme vom hatten die 39 betroffenen Kläger Zugang zur vollständigen MB sowie zur Akte 27.997 betreffend die CPMA, die in den das Vereinigte Königreich betreffenden Kapiteln der MB (Kapitel 4 und 14) behandelt werden. Das Vorbringen von Umland und Oficemen in ihren nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und eingereichten Schriftsätzen, daß ihnen die Schriftstücke der Akte 27.997 nicht zugänglich gemacht worden seien, ist daher schon hier zurückzuweisen.

177Den 39 betroffenen Klägern wurde nach der prozeßleitenden Maßnahme vom auch Einsicht in die Schriftstücke der Akten 33.126 und 33.322 über die nationalen Kartelle gewährt (siehe oben, Randnrn. 164 bis 167).

178Cembureau, ENCI, die VNC, Dyckerhoff, das SFIC, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, der BDZ, Unicem, Valenciana, Rugby, Castle, Cimpor, Secil, die ATIC, Titan, Italcementi, Holderbank, Hornos Ibéricos, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle tragen in ihren Schriftsätzen im wesentlichen vor, daß die Kommission ihnen im Rahmen der fraglichen prozeßleitenden Maßnahme nicht ausreichend Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt habe.

179Diese Ausführungen sind jedoch gegenstandslos geworden. Nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und hatten die betroffenen Kläger nämlich, wie dies nachstehend in den Randnrn. 210 und 211 festgestellt wird, vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte (Akten 27.997, 33.126 und 33.322), mit Ausnahme von Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und internen Unterlagen der Kommission.

180Cembureau, Rugby, Castle, die ATIC, Aker und Euroc tragen vor, daß die Kommission nach der prozeßleitenden Maßnahme vom den betroffenen Klägern Einsicht in die Stellungnahmen hätte gewähren müssen, die die Adressaten der MB in ihren Erwiderungen auf diese abgegeben hätten. Nach Auffassung des SFIC, von Castle, Irish Cement, Cimpor, Secii, der ATIC sowie von Aker und Euroc gilt dies auch für die Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen.

181Die prozeßleitende Maßnahme vom kann jedoch nicht in diesem vorgeschlagenen Sinne ausgelegt werden. Die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und betreffen nur die nationalen Kapitel der MB und die in der Ermittlungsakte enthaltenen Schriftstücke, wie sie im Verzeichnis erfaßt sind (siehe oben, Randnr. 5). Das Gericht wollte nämlich durch diese Maßnahmen prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Kläger bei der Vorbereitung ihrer Antwort auf die MB verletzt wurden. Das Vorbringen der Kläger, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) nicht erfaßten Schriftstücken gehabt hätten, ist später zu prüfen (siehe unten, Randnrn. 380 bis 435).

182Vicat, Unicem, Asland und Hornos Ibéricos rügen außerdem den Gebrauch des Einwands der Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke bei der Einsicht in die nationalen Akten, die nach der prozeßleitenden Maßnahme vom gewährt wurde. Wesentliche Teile bestimmter Schriftstücke seien wegen ihrer Vertraulichkeit geheimgehalten worden. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe ihnen keine nichtvertrauliche Fassung der vorenthaltenen Schriftstücke übermittelt. Unicem wirft der Kommission insbesondere vor, sie habe die Einsicht in bestimmte Schriftstücke verwehrt, die sich auf fünf bis zehn Jahre zurückliegende Ereignisse bezogen und daher keinerlei geschäftlich sensible Angaben enthalten hätten. Asland wirft der Kommission vor, sie habe sich bei den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht nach dem Status der Schriftstücke erkundigt, für die 1990 oder 1991 Vertraulichkeit geltend gemacht worden sei. Sie nennt insoweit als Beispiel die Dokumente 33.322/2897 bis 2902, die ihr bei der Akteneinsicht in den Räumen der Kommission am teilweise zugänglich gemacht worden seien, obwohl das von diesen Unterlagen betroffene Unternehmen, Hispacement, seinen Vertraulichkeitsvorbehalt vor über drei Jahren aufgehoben habe. Vicat und Hornos Ibéricos werfen der Kommission unter Hinweis auf dieselben Unterlagen von Hispacement vor, vom Vorbehalt der Vertraulichkeit in willkürlicher Weise Gebrauch gemacht zu haben.

183Die prozeßleitende Maßnahme vom hatte den Zweck, den 39 betroffenen Klägern (siehe oben, Randnr. 124) für jedes nationale Kartell die gleiche Einsicht in die nationale Akte zu gewähren, wie sie die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren hatten. Die Kommission mußte sich also im Rahmen dieser Maßnahme nicht bei den Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen erkundigen, ob es bei der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke bleiben sollte.

184Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und hat das Gericht die Kommission jedoch aufgefordert, die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, bei denen die zur Akte genommenen Schriftstücke gesammelt worden waren, zu bitten, ihre Auffassung zu der Frage zu „aktualisieren“, ob die seinerzeit für bestimmte Schriftstücke geltend gemachte Vertraulichkeit beizubehalten sei. Vicat, Unicem, Asland und Hornos Ibéricos konnten daher bei der Akteneinsicht in der Kanzlei des Gerichts alle Schriftstücke einsehen, für die der Antrag auf vertrauliche Behandlung von den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Verfahren vor dem Gericht oder sogar schon vorher (z. B. für die Unterlagen von Hispacement: Dokumente 33.322/2897 bis 2902) zurückgenommen worden war, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Schriftstücke Stellung nehmen. Das Vorbringen dieser vier Klägerinnen (siehe oben, Randnr. 182) ist daher gegenstandslos geworden.

2.3.3 Prozeßleitende Maßnahme vom 18. und

185Die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und bezog sich auf die Akten 33.126 und 33.322 in ihrer Gesamtheit, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, und der internen Schriftstücke der Kommission (Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission vom , oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 29).

186Bezüglich der im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als intern qualifizierten Unterlagen oder Kategorien von Unterlagen (Bezeichnungscode Nr. 10) wurde die Kommission aufgefordert, anzugeben, um welche Art von Unterlagen es sich jeweils handelt, und diese Angaben anstelle der Unterlagen, auf die sie sich beziehen, der Numerierung im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) folgend in die Ordner einzuordnen. Bezüglich der Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, bei denen sie die in der Ermittlungsakte enthaltenen Unterlagen gesammelt hatte, zu bitten, die eventuellen Angaben zu bezeichnen, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, die Bitte um Vertraulichkeit jeweils zu begründen und eine nichtvertrauliche Fassung oder eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Unterlagen anzufertigen, in denen vertrauliche Angaben enthalten sind. Diese nichtvertraulichen Fassungen und Zusammenfassungen sollte die Kommission der Numerierung im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) folgend anstelle der Unterlagen, die diese Angaben enthalten, in die Ordner einordnen.

187Nachdem die Akten 33.126 und 33.322 vorlagen, hat das Gericht festgestellt, daß, wie von Dyckerhoff, Ciments français, Lafarge, Unicem, der ATIC und Italcementi in ihren Stellungnahmen ausgeführt, die Kommission nicht die Art der Dokumente 33.126/19057 bis 19156 angegeben hatte, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als Teil der Gruppe der Dokumente 33.126/19026 bis 19156 als interne Unterlagen der Kommission eingestuft waren. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, daß es sich um einen Numerierungsfehler der Kanzlei der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) bei der Registrierung aller Unterlagen der Ermittlungsakte handle, da die Dokumente 33.126/19057 bis 19156 nicht existierten.

188Den Erläuterungen der Kommission ist insoweit zu folgen. Das von der GD IV erstellte Inhaltsverzeichnis und die Paginierung des Ordners Nr. 49 der Ermittlungsakte der Kommission beziehen sich auf die Seiten 33.126/18612 bis 19056, während sich das Inhaltsverzeichnis und die Paginierung des Ordners Nr. 50 auf die Seiten 33.126/19157 bis 19433 beziehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß bei der Zusammenstellung des Ordners Nr. 50 ein Numerierungsfehler begangen wurde.

189Mehrere Klägerinnen rügen, daß die Kommission immer noch keine Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte gewährt habe.

190Das Vorbringen der Klägerinnen beruht auf einem sachlichen Irrtum, da die den Klägerinnen angeblich nicht zugänglichen Schriftstücke tatsächlich in der dem Gericht vorgelegten Ermittlungsakte enthalten sind. Dies gilt für das von Ciments français angeführte Dokument 33.126/19865, die von Lafarge angeführten Dokumente 33.126/5236 und 12012, 33.322/56, 57, 1881, 1882 und 2463, die von Uniland und Oficemen angeführten Dokumente 33.126/4595, 4621, 4633, 4650, 4713 und 4796, 33.322/30 bis 32, 207 bis 209, 237, 1090, 1091 und 1184, das von Oficemen angeführte Dokument 33.126/166 sowie die von Italcementi angeführten Dokumente 33.126/11248, 11249, 17568 bis 17576, 17994, 18007 und 19865 und 33.322/1760 bis 1769.

191Ciments français, Lafarge, Unicem und Italcementi tragen außerdem vor, daß die Kommission es unterlassen habe, dem Gericht die Dokumente 33.126/895 bis 911 vorzulegen. Im übrigen weisen sie darauf hin, daß das Dokument 33.126/3434 der Ermittlungsakte nicht zugänglich gemacht worden sei. Nach Angabe von Ciments français und Italcementi enthielt die dem Gericht vorgelegte Akte überdies nicht die Dokumente 33.126/10241 bis 10243. Unicem beanstandet schließlich, daß die Dokumente 33.126/19422 und 19423 gefehlt hätten.

192Die Kommission hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts zu diesem Punkt behauptet, daß sie alle diese Dokumente dem Gericht vorgelegt habe. Sie vermutet, daß, wenn sich die Seiten nicht mehr an der vorgesehenen Stelle befänden, dies daran liege, daß sie während der Akteneinsicht verlegt worden seien.

193Dieser Erläuterung kann gefolgt werden, zumal die Kommission vor den Sitzungen erneut eine Kopie der fraglichen Seiten vorgelegt hat, die damit Teil der jeweiligen Akte in den 39 betroffenen Rechtssachen waren.

194Lafarge weist ferner auf die angebliche Unvollständigkeit der Dokumente 33.126/1691 und 33.322/3 hin. Es ist jedoch festzustellen, daß kein Teil dieser Dokumente nicht zugänglich gemacht worden ist. Das Vorbringen der Klägerin ist daher sachlich unbegründet.

195Lafarge, Uniland und Oficemen tragen vor, daß sie die Dokumente 33.126/1 bis 165 und 11494 bis 11517 nicht hätten einsehen können. Die gleiche Rüge erheben Uniland und Oficemen bezüglich der Dokumente 33.322/1092 bis 1183 und 1185 bis 1194 und Unicem bezüglich des Dokuments 33.126/19056.

196Es ist jedoch festzustellen, daß es sich bei allen diesen Unterlagen um interne Vermerke der Kommission handelt, deren Art in der dem Gericht vorgelegten Akte angegeben ist. Als interne Vermerke durften diese Unterlagen von der in Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme erfolgten Akteneinsicht ausgeschlossen werden (Urteile Hercules Chemicals/Kommission vom , oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn. 53 und 54, sowie BPB Industries und British Gypsum/Kommission vom , oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 22; Beschluß des Gerichts vom in den verbundenen Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293, Randnr. 35).

197Mehrere Klägerinnen tragen vor, sie hätten die folgenden Dokumente, für die die Unternehmen, bei denen sie erlangt worden seien, auf die prozeßleitende Maßnahme hin den Antrag auf vertrauliche Behandlung bestätigt hätten, nicht einsehen können: Dokumente 33.126/682 bis 684 und 711 bis 716, angeführt von Lafarge, Uniland, Oficemen und Italcementi, Dokumente 33.322/58 bis 70, angeführt von Lafarge, Dokumente 33.126/4596 bis 4620, 4634 bis 4649, 4659 bis 4712 und 4719 bis 4795, angeführt von Uniland, Oficemen und Italcementi, sowie Dokumente 33.322/33 bis 55 und 210 bis 236, angeführt von Lafarge, Uniland und Oficemen.

198Die Dokumente 33.126/682 bis 684 und 711 bis 716 enthalten jeweils eine Zusammenfassung des „business plan d'Inter-Béton“, eines Gemeinschaftsunternehmens von CBR und Obourg zur Herstellung und zum Vertrieb von Beton, bzw. den Vertrag über die Geschäftsführung von InterBeton. Die Dokumente 33.322/58 bis 70 enthalten einen „plan stratégique pour Cimpor“. Bei den Dokumenten 33.126/4596 bis 4620, 4634 bis 4649, 4659 bis 4712 und 4719 bis 4795 handelt es sich um Schriftstücke, die nach Auffassung von Lafarge noch als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind (Budget pluriannuel [Mehrjahresfinanzplan] 1989-1991, von Gilbert Liduena, Lafarge, [Dokumente 33.126/4642 bis 4649 und 4659 bis 4712]; Scénarios d'impasse — trois scénarios possibles [Szenarien eines Scheiterns — drei mögliche Szenarien] [Dokumente 33.126/4596 bis 4620]; Stratégie face à l'industrie cimentière grecque [Strategie gegenüber der griechischen Zementindustrie], Lafarge, DEP, [Dokumente 33.126/4634 bis 4641]; Étude Sud-Est/Vallée de Seine, introduction— méthodologie, document de travail, [Studie über Südost-Frankreich/Vallée de Seine, Einführung — Methodologie, Arbeitspapier], Lafarge, DEP, F. Phélip, [Dokumente 33.126/4719 bis 4724]; Arbeitspapier zur „Étude Sud-Est/Vallée de Seine“, direction études et plan, F. Phélip, Lafarge, [Dokumente 33.126/4725 bis 4730]; Vallée de Seine, DEP Lafarge, M. Morel, [Dokumente 33.126/4731 bis 4766]; Sud-Est, DEP Lafarge, M. Morel, [Dokumente 33.126/4767 bis 4795]). Die Dokumente 33.322/33 bis 55 und 210 bis 236 sind interne Studien von Cimpor, in denen die Geschäftsstrategie dieses Unternehmens und die Grundoptionen für die Positionierung des Unternehmens auf dem Markt dargelegt werden.

199Bei der Akteneinsicht im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und konnten die betroffenen Klägerinnen eine nichtvertrauliche Fassung oder Zusammenfassung der genannten Schriftstücke einsehen. Sie konnten sich also mittels dieser nichtvertraulichen Fassungen oder Zusammenfassungen einen Überblick über die fraglichen Schriftstücke verschaffen, der ausreichte, um deren Erheblichkeit für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren zu beurteilen. Die von Uniland und Oficemen hervorgehobene Tatsache, daß die Kommission den verschiedenen Anträgen auf vertrauliche Behandlung stets stattgab, ohne je ihre Begründetheit zu prüfen, ist insoweit völlig unerheblich, da Lafarge, Uniland, Oficemen und Itakementi keinerlei Anhaltspunkt dafür liefern, daß die Schriftstücke für ihre Verteidigung von Bedeutung hätten sein können. Die Rüge, daß diese Schriftstücke bei der Akteneinsicht nicht zugänglich gewesen seien, ist daher zurückzuweisen.

200Desgleichen, aber allgemein, trägt Ciments français vor, daß in den anwaltlichen Schreiben, mit denen für bestimmte nicht in der Ermittlungsakte enthaltene Schriftstücke Vertraulichkeit geltend gemacht werde, nicht die Nummern der fehlenden Unterlagen angegeben seien. Sie gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die von ihrer Rüge betroffenen Unterlagen, die sie nicht einmal bezeichnet, für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung hätten sein können. Ihr Vorbringen ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen.

201Die ATIC trägt vor, daß von den vertraulichen Unterlagen nur wenige durch Zusammenfassungen ersetzt worden seien. Auch Cimpor und Secil weisen darauf hin, daß von der Gesamtheit der Unterlagen, in die auf die prozeßleitenden Maßnahmen hin Einsicht gewährt worden sei, viele durch Blätter ersetzt worden seien, auf denen nur die Nummer und die Art der Unterlage angegeben seien. Dieses Vorbringen, das durch keinerlei genaue Bezugnahme auf Unterlagen der Ermittlungsakte gestützt wird, ist ebenfalls als unsubstantiiert zurückzuweisen.

202Itakementi verweist in diesem Zusammenhang auf die Dokumente 33.126/436 bis 439, 4491 bis 4592, 11215 bis 11218, 11224 bis 11241, 11250 bis 11252, 17476 bis 17483, 17995 bis 18006, 18102 bis 18109, auf die Seiten 12 bis 19 des Dokuments 33.126/4982 sowie auf die Dokumente 33.322/1636, 1638 bis 1755, 1757, 1759, 1770 bis 1789 und 1792 bis 1796. Sie entnimmt dem Wortlaut der in die Akte eingeordneten anwaltlichen Schreiben, daß sich das Fehlen bestimmter dieser Unterlagen dadurch erkläre, daß die betroffenen Unternehmen den Vertraulichkeitsvorbehalt im Hinblick auf die durch die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und verfügte Akteneinsicht aufrechterhalten hätten. Die anwaltlichen Schreiben, in denen nicht auf die Numerierung der Unterlagen der Akte durch die Kommission Bezug genommen werde, gäben aber keinen Aufschluß darüber, ob alle fehlenden Unterlagen unter Vertraulichkeitsvorbehalt stünden. Obwohl das Gericht den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in seiner prozeßleitenden Maßnahme sehr genaue Anweisungen hinsichtlich der Behandlung vertraulicher Unterlagen gegeben habe, liege bestimmten anwaltlichen Schreiben nicht nur keine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bei, für die die Aufrechterhaltung des Vertraulichkeitsvorbehalts verlangt worden sei; sie erwiesen sich darüber hinaus als so ungenau, daß sie nicht einmal eine summarische Feststellung des Inhalts zuließen. Als Beispiel verweist sie auf das Schreiben der Anwälte von Valenciana vom an die Kommission, mit dem diese ersucht worden sei, Dritten keine Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft zu gewähren; dieses Schreiben habe zur Entfernung der Dokumente 33.322/1825 bis 1880 aus der Akte geführt, ohne daß aus der Italcementi zugänglichen Akte die Tagesordnung dieser Sitzungen oder der Gegenstand der dort gefaßten Beschlüsse hervorgehe.

203Auch Lafarge beanstandet die vertrauliche Behandlung der Dokumente 33.322/1825 bis 1880 sowie der Dokumente 33.322/911 bis 918.

204Es ist festzustellen, daß die Dokumente 33.322/1792 bis 1796 nicht in der von der Kommission bereitgestellten Ermittlungsakte enthalten sind und daß an der Stelle, an der sie sich befinden sollten, weder ein Hinweis noch eine Erklärung für ihre Nichtzugänglichkeit steht. Die Kommission ist jedoch durch die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und auch aufgefordert worden, dem Gericht die Unterlagen der Ermittlungsakte vorzulegen, für die die betroffenen Parteien vertrauliche Behandlung beantragt hatten. Eine Überprüfung der von der Kommission übermittelten Ordner mit den vertraulichen Unterlagen der Ermittlungsakte ergibt, daß Asland um vertrauliche Behandlung der Dokumente 33.322/1792 bis 1796 ersucht hatte. Es handelt sich um ein Dokument mit der Überschrift „details of balance sheet of Zemland Investment AG“, das nichts mit irgendeinem der in der angefochtenen Entscheidung gegen Italcementi erhobenen Vorwürfe zu tun hat und für die Verteidigung dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren offensichtlich von keinerlei Nutzen sein konnte. Daher kann sich Italcementi nicht auf die unvollständige Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme in bezug auf diese Unterlage berufen.

205Bezüglich der von Lafarge und Italcementi angeführten Dokumente 33.322/1825 bis 1880 trifft es zu, daß entgegen den Anordnungen des Gerichts vom Juni 1997 dem Schreiben der Anwälte von Valenciana vom mit dem Antrag auf weitere vertrauliche Behandlung der genannten Unterlagen weder eine nichtvertrauliche Fassung noch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Unterlagen beigefügt war und daß dieses Schreiben im übrigen keine Angabe zur Tagesordnung oder zum Gegenstand der betreffenden Sitzungen enthält. Desgleichen wurde bezüglich der Dokumente 33.322/911 bis 918 nur angegeben, daß es sich um einen Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Cimpor und Ciments français handele. Lafarge und Italcementi erläutern jedoch nicht im geringsten, welche Bedeutung diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren für ihre Verteidigung hätten haben können. Jedenfalls ergibt eine Überprüfung der Ordner mit den vertraulichen Unterlagen der Ermittlungsakte, daß der Inhalt der Dokumente 33.322/1825 bis 1880 und 33.322/911 bis 918 nichts mit irgendeinem der in der angefochtenen Entscheidung gegen Lafarge und Italcementi erhobenen Vorwürfe zu tun hat. Diese Unterlagen hätten daher für die Verteidigung von Lafarge und Italcementi im Verwaltungsverfahren nicht nützlich sein können. Daher können sich Lafarge und Italcementi nicht auf die unvollständige Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme in bezug auf diese Unterlagen berufen.

206Für alle anderen oben in Randnummer 202 genannten Schriftstücke war vertrauliche Behandlung beantragt worden, und Italcementi konnte auf die prozeßleitende Maßnahme hin eine nichtvertrauliche Fassung oder Zusammenfassung einsehen. An der Stelle der Ermittlungsakte, an der sich die Dokumente 33.126/436 bis 439 befinden sollten, ist ein Schreiben der Anwälte der Firma Obourg vom eingeordnet, in dem sieben von dieser als Geschäftsgeheimnisse eingestufte Schriftstücke aufgezählt sind (Geschäftsführungs vertrag InterBéton zwischen Obourg und CBR vom ; Vertrag zwischen den künftigen Aktionären von NCGCP [neue Gralex] vom und Vertragszusatz Nr. 1 vom ; Vertrag zwischen Obourg und CBR über die gemeinsame Geschäftsführung der neuen Gralex; Business plan von Inter-Béton, Gralex und Obourg-Calcaire; Ermittlung des Selbstkostenpreises für von Obourg im November 1988 gelieferten Klinker und Zement), und dem eine kurze nichtvertrauliche Zusammenfassung des Inhalts dieser fünf Schriftstücke beigefügt ist. An den Stellen der Akte, an denen sich die Dokumente 33.126/4491 bis 4592, sowie die Seiten 12 bis 19 des Dokuments 33.126/4982 befinden sollten, ist jeweils ein Schreiben der Anwälte von Lafarge vom eingeordnet, in dem verschiedene Schriftstücke aufgezählt sind, die nach Auffassung dieses Unternehmens noch unter den Schutz der Geschäftsgeheimnisse fallen (préparation à l'avenir du groupe Lafarge, activités cimentières et associées, synthèse des notes établies par les membres du comité exécutif au cours du premier trimestre 1986 [Vorbereitung des Konzerns Lafarge auf die Zukunft, Tätigkeiten auf dem Zementsektor und damit verbundene Tätigkeiten, Synthese der von den Mitgliedern des Exekutivausschusses im ersten Trimester 1986 erstellten Vermerke], Philippe Agid, 25 avril 1986 [Dokumente 33.126/4491 bis 4509]; scénario de déstabilisation concurrentielle en Europe — éléments clés — risque d'impasse — diagnostics [Szenario einer Destabilisierung des Wettbewerbs in Europa — Schlüsselelemente — Gefahr eines Scheiterns — Diagnose] Lafarge, März 1988 [Dokumente 33.126/4510 bis 4592];Auszug aus dem Mehrjahresfinanzplan 1989—1991, Gilbert Liduena, Lafarge, [Dokument 33.126/4982, S. 12 bis 19]), und dem eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Inhalts dieser fünf Schriftstücke beigefügt ist. Die Dokumente 33.126/11215 bis 11218, 11224 bis 11241 und 11250 bis 11252 (über die Geschäftspolitik von Blue Circle) sind in dieser Akte durch eine nichtvertrauliche Fassung ersetzt worden. An der Stelle der Akte, an der sich die Dokumente 33.126/17476 bis 17483 und 17995 bis 18006 befinden sollten, sind acht bzw. zwölf Seiten eingeordnet, auf denen oben rechts „non-confidential version“ (nichtvertrauliche Fassung) vermerkt ist. An der Stelle der Akte, an der sich die Dokumente 33.126/18102 bis 18109 befinden sollten, ist ein Schreiben vom eingeordnet, in dem die Anwälte von CBR hervorheben, der Bevollmächtigte der Kommission, an den das Schreiben gerichtet ist, habe ihnen „mitgeteilt, daß die Gesellschaft Obourg SA beantragt habe, den von ihr am mit CBR geschlossenen Vertrag über die Geschäftsführung von Inter-Béton vertraulich zu behandeln“. Sie hielten es „aus Gründen der Kohärenz und des Respekts vor der anderen Vertragspartei für erforderlich, die Vertraulichkeit auf die beiden Vertragszusätze, und zwar den ‚Vertraulichen Zusatz Nr. 1 zum Vertrag über die Geschäftsführung von Inter-Béton vom (Sperre von Wertpapieren)‘ und den ‚Vertraulichen Zusatz Nr. 2 zum Vertrag über die Geschäftsführung von Inter-Béton‘, auszudehnen, die CBR der Kommission in der Anlage 5 A zur Antwort auf das Auskunftsverlangen vom übermittelt hat“. Es sei „sinnvoll, diese beiden Zusätze als vertraulich einzustufen, zumal sie sich auf Fragen beziehen, die im Rahmen der vorliegenden Sache völlig unerheblich sind“. An den Stellen der Akte, an denen sich die Dokumente 33.322/1636, 1638 bis 1755, 1757, 1759, 1770 bis 1789 und 1792 bis 1796 befinden sollten, ist jeweils ein Schreiben der Anwälte von Asland vom eingeordnet, in dem von den Unterlagen auf den Seiten 1508 bis 1810 der Akte 33.322 diejenigen bezeichnet sind, für die dieses Unternehmen die Vertraulichkeit aufrechterhalten möchte, weil sie „sich auf unternehmensinterne Umstrukturierungsvorgänge beziehen, mit den zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zusammenhängen, für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind und Bestandteil der von Asland im Bezugszeitraum gewählten Strategie und internen Politik sind“, sowie diejenigen, bei denen Asland nichts dagegen hat, daß sie nunmehr Dritten zugänglich gemacht werden.

207Unter diesen Umständen hat Italcementi nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür geliefert, daß die oben in Randnummer 202 aufgezählten Unterlagen, die unter Einhaltung der Anweisungen des Gerichts vertraulich behandelt worden sind, für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung hätten sein können; ihre Rüge, diese Unterlagen seien bei der Akteneinsicht nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und nicht zugänglich gewesen, ist daher zurückzuweisen. Überdies sind die unter den Vorbehalt der Vertraulichkeit gestellten Unterlagen in den verschiedenen in der vorstehenden Randnummer genannten anwaltlichen Schreiben jeweils durch die systematische Angabe ihrer Überschrift genau aufgezählt. Da kein gegenteiliger Nachweis erbracht worden ist, ist daher davon auszugehen, daß die Kommission den in diesen Schreiben enthaltenen Anträgen auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß nachgekommen ist, indem sie von der Akteneinsicht nur die Unterlagen ausgenommen hat, die Gegenstand dieser Anträge waren.

208Holderbank trägt schließlich vor, die Kommission habe bei der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und den Schutz der Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt. So habe die Kommission den Vertrag über die Gründung der Gesellschaft Inter-Béton, der sich in der Ermittlungsakte befunden habe, allen zugänglich gemacht, obwohl sie von ihrer Tochtergesellschaft Obourg und ihr selbst darüber unterrichtet worden sei, daß dieses Schriftstück Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe, weil es Geschäftsgeheimnisse enthalte (vgl. die Schreiben der Klägerin vom und ihrer Tochtergesellschaft vom an die Kommission in Anlage 7 zur Stellungnahme der Klägerin vom ). Zwar habe aufgrund ihres Einspruchs bei der Akteneinsicht am die spätere Einsichtnahme durch die anderen Kläger in dieses Schriftstück abgewendet werden können, doch hätten ihre Konkurrenten und die ihrer Tochtergesellschaft Obourg, die die Akte vor dem eingesehen hätten, diesen Vetrag gesehen, so daß seine spätere Entfernung aus der Akte die Beeinträchtigung des Schutzes ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht geheilt habe. Dieser Vorfall sei um so unverständlicher, als die anderen Unterlagen, die sie und ihre Tochtergesellschaft als Geschäftsgeheimnisse eingestuft hätten, von der Kommission vor der Akteneinsicht aus der Akte entfernt worden seien.

209Gewiß ist es bedauerlich, daß die Kommission Dritten vorübergehend gestattet hat, dieses vertrauliche Schriftstück einzusehen. Das Vorbringen von Holderbank ist jedoch im Rahmen der Würdigung der Begründetheit ihrer Klage unerheblich. Dieses Verhalten der Kommission ist nämlich völlig ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen.

2.3.4 Vorläufiges Ergebnis

210Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die von dem geprüften Vorbringen betroffenen 39 Kläger (siehe oben, Randnr. 124) während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht vollständige Einsicht in die MB und die gleiche Einsicht in die Ermittlungsakte hatten, wie sie sie im Verwaltungsverfahren hätten haben müssen. Sie hatten vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte, mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Unterlagen der Kommission. Außerdem hat die Kommission die Art der internen Unterlagen der Ermittlungsakte angegeben und von den Unterlagen, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden war, eine nichtvertrauliche Fassung oder Zusammenfassung zugänglich gemacht. Die wenigen, oben in den Randnummern 204 und 205 festgestellten Abweichungen bei der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme betreffen Unterlagen, die für die Verteidigung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht nützlich gewesen wären.

211Daher ist zu folgern, daß die 39 betroffenen Kläger nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und über alles verfügten, was sie benötigten, um ihr Vorbringen zu substantiieren, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß die Kapitel der MB und die Unterlagen der Ermittlungsakte, die ihnen im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden seien, entlastendes Material enthielten. Außerdem ist durch diese prozeßleitenden Maßnahmen den Anträgen von Dyckerhoff, Aalborg, Rugby, Castle, Heracles, Aker, Euroc und Italcementi stattgegeben worden, der Kommission aufzugeben, die Unterlagen, die sich in den Akten 27.997, 33.126 und 33.322 befinden, vorzulegen. Schließlich ist der von Hornos Ibéricos an die Kommission gerichtete Vorwurf, sie habe am die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigert, gegenstandslos geworden.

2.3.5 Besondere Umstände, die angeblich die praktische Wirksamkeit der prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und beeinträchtigt haben

212Einige Parteien machen in ihren Schriftsätzen, die sie nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und eingereicht haben, besondere Umstände geltend, die die praktische Wirksamkeit dieser prozeßleitenden Maßnahmen beeinträchtigt haben sollen.

213Erstens rügt Blue Circle, daß die Zeitspanne, die ihr zur Beurteilung der nach der prozeßleitenden Maßnahme vom zugänglich gemachten Unterlagen gewährt worden sei, äußerst kurz gewesen sei. Unicem, Titan und Blue Circle erheben die gleiche Rüge bezüglich der nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und zugänglich gemachten Unterlagen und weisen darauf hin, daß sie nicht über ausreichend Zeit verfügt hätten, um die Prüfung aller dieser Unterlagen mit derjenigen der vorher zugänglich gemachten Unterlagen zu koordinieren. Blue Circle fügt hinzu, daß sie ihre Prozeßbevollmächtigten bei der Vorbereitung ihres Schriftsatzes im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und bei der Beurteilung der großen Zahl von Geschäftsunterlagen in keiner Weise habe unterstützen können, da während dieser Zeit keiner ihrer Beschäftigten abkömmlich gewesen sei.

214Was die prozeßleitende Maßnahme vom anbelangt, so konnte Blue Circle die Akten über die nationalen Beschwerdepunkte am einsehen. Diese Klägerin, die ihre Stellungnahme zur Erheblichkeit der in dieser Akte enthaltenen Unterlagen am eingereicht hat, verfügte also für die Vorbereitung dieser Stellungnahme über eine Frist von über zweieinhalb Monaten. Unicem, Titan und Blue Circle verfügten dann nach Einsicht in die Ermittlungsakte über sechs Wochen, um ihren Schriftsatz im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und vorzubereiten.

215Diese Klägerinnen haben also über Zeiträume verfügt, die angesichts der Zweimonatsfrist des Artikels 173 EG-Vertrag für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage ausreichend waren. Hervorzuheben ist, daß der Zweck der prozeßleitenden Maßnahmen beschränkt war. Sie sollten es den 39 betroffenen Klägern ermöglichen, entlastendes Material in den Unterlagen, die während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich gemacht worden waren, festzustellen und zu erläutern, inwiefern das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen dieses Material im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre. Zur Vorbereitung der Schriftsätze im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen brauchte nicht jedes zugänglich gemachte Schriftstück eingehend geprüft zu werden. Bei vielen Unterlagen der Ermittlungsakte ist nämlich bereits aus der Überschrift ersichtlich, daß sie mit den Unicem, Titan oder Blue Circle in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Beschwerdepunkten nichts zu tun haben.

216Zum Vorbringen von Blue Circle, es sei ihr materiell unmöglich gewesen, ihre Prozeßbevollmächtigten bei der Durchführung der Maßnahme vom 18. und zu unterstützen, ist festzustellen, daß sich eine Partei, abgesehen vom Fall höherer Gewalt, der hier nicht nachgewiesen ist, nicht mit Erfolg auf durch ihre interne Organisation bedingte Schwierigkeiten und Zufälligkeiten berufen kann, sofern sie zur Wahrnehmung ihrer -Verteidigungsrechte über einen angemessenen Zeitraum verfügte. Jedenfalls kann Blue Circle im vorliegenden Fall vernünftigerweise nicht behaupten, daß während der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen, nachdem ihre Prozeßbevollmächtigten bei der Kanzlei des Gerichts die Akten eingesehen hatten, keiner ihrer Angestellten auch nur die geringste Zeit gehabt habe, die Prozeßbevollmächtigten bei der Beurteilung der von ihnen ausgewählten Unterlagen zu unterstützen.

217Folglich ist das Vorbringen von Unicem, Titan und Blue Circle, daß die ihnen zur Vorbereitung eines Schriftsatzes im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen gewährte Zeitspanne nicht ausgereicht habe, zurückzuweisen.

218Zweitens rügen Dyckerhoff, der BDZ, Asland, Uniland, Oficemen, Holderbank, Hornos Ibéricos und Blue Circle, daß bestimmte Schriftstücke, in die ihnen nach der prozeßleitenden Maßnahme vom Einsicht gewährt worden sei, nicht lesbar gewesen seien. Asland führt als Beispiel die Dokumente 33.322/1012 ff. an. Der BDZ, Castle, Holderbank und Hornos Ibéricos rügen außerdem den Umstand, daß sie nur Einsicht in Kopien und nicht in die Originalfassungen der Schriftstücke gehabt hätten. Holderbank rügt insbesondere, daß sich die Kommission ausdrücklich geweigert habe, die Originalfassungen zugänglich zu machen. Angesichts der Behauptung der Kommission, Holderbank habe die Originalfassungen einsehen können, beantragt diese Klägerin in ihrem Schreiben vom , den betreffenden Beamten der Kommission zu vernehmen. Sie führt aus, von bestimmten Unterlagen sei eine verkleinerte Kopie hergestellt worden, bevor sie im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom zugänglich gemacht worden seien. Außerdem sei nicht nachprüfbar, ob die den Klägern zur Verfügung gestellten Kopien vollständig gewesen seien, und es bestehe sogar Grund zur Annahme, daß dies bei bestimmten Kopien nicht der Fall gewesen sei. Holderbank verweist insbesondere auf das Dokument 33.126/14929.

219Uniland, Oficemen und Italcementi rügen, daß bestimmte Schriftstücke, in die ihnen nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und Einsicht erteilt worden sei, nicht lesbar gewesen seien. Uniland und Oficemen verweisen hierzu auf die Dokumente 33.126/879, 1141 bis 1144 (sie), 5803, 5804, 5885, 5886, 6499, 7157 bis 7163, 14762, 14789, 15124, 15125, 15319, 15320, 15356, 15357, 15391 bis 15393, 19554, 19555, 20026 bis 20032 und 20168 bis 20171.

220Es ist festzustellen, daß die Kläger nicht rügen, daß die Unterlagen der Akte 27.997, in die im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom Einsicht gewährt wurde, unleserlich gewesen seien. Was die Unterlagen der Akten 33.126 und 33.322 anbelangt, so konnten die Kläger nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und deren Originalfassungen einsehen (siehe oben, Randnrn. 168 und 169). Die Ausführungen zur Unleserlichkeit der Kopien, die die Kläger nach der prozeßleitenden Maßnahme vom einsehen konnten, sind also gegenstandslos geworden. Daher ist auch die von Holderbank beantragte prozeßleitende Maßnahme nicht anzuordnen. Eine eventuelle Unleserlichkeit der Originalfassungen der Unterlagen, über die die Kommission im Verwaltungsverfahren verfügte, kann nicht der Kommission zur Last gelegt werden und konnte nicht die Erreichung der Ziele beeinträchtigen, die mit der den Klägern durch die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und gewährten Einsicht in die Ermittlungsakte angestrebt wurden. Eine solche Unleserlichkeit betrifft nämlich die Kläger genauso wie die Kommission. Diese konnte also aus den unleserlichen Unterlagen keine anderen Kenntnisse gewinnen als die Kläger bei ihrer Einsichtnahme.

221Dem Vorbringen von Dyckerhoff, des BDZ, von Asland, Uniland, Oficemen, Holderbank, Hornos Ibéricos und Blue Circle, bestimmte Schriftstücke, in die ihnen nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und Einsicht gewährt worden sei, seien nicht lesbar gewesen, ist daher nicht zu folgen.

222Drittens rügen Unicem, Titan und Blue Circle, daß keine Übersetzung der nach den prozeßleitenden Maßnahmen zugänglich gemachten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sei, obwohl diese Unterlagen in einer Vielzahl von Sprachen abgefaßt gewesen seien. Dieser Umstand habe die fristgerechte Vorbereitung ihrer Stellungnahme erschwert. Desgleichen rügt Valenciana, daß sie keine Übersetzung der nationalen Kapitel der MB, mit Ausnahme der spanischen Kapitel, erhalten habe, und auch keine Übersetzung der Schriftstücke, auf in diesen Kapiteln Bezug genommen wird, und der sonstigen Schriftstücke der Akte.

223Es ist daran zu erinnern, daß die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 vorgesehene Sprachenregelung nur für Schriftstücke gilt, die ein Organ an bestimmte Adressaten richtet (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-148/89, Trérilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 21). Die Kommission brauchte also den Klägerinnen keine Übersetzung der verschiedenen während des Verwaltungsverfahrens gesammelten Schriftstücke zur Verfügung zu stellen. Diese Schriftstücke stellen nämlich keine Mitteilungen der Kommission an die Klägerinnen dar, auch wenn die Kommission verpflichtet war, sie im Verfahren vor dem Gericht zugänglich zu machen. Die Kommission brauchte auch Valenciana außer den Kapiteln über Spanien (Kapitel 8 und 18) keine Übersetzung der nationalen Kapitel der MB zu liefern, da dieses Unternehmen nicht Adressat dieser anderen nationalen Kapitel war. Die Rüge von Unicem, Valenciana, Titan und Blue Circle ist daher zurückzuweisen.

224Viertens rügen Valenciana, Asland, Uniland, Oficemen und Hornos Ibéricos, daß es kein Verzeichnis mit Angaben zum Inhalt der Unterlagen der Ermittlungsakte gegeben habe.

225Die Klägerinnen haben weder während des Verwaltungsverfahrens noch während des Verfahrens vor dem Gericht über ein Verzeichnis mit Angaben zum Inhalt der Unterlagen der Ermittlungsakte verfügt. Sie verfügten nur über das Verzeichnis, das den Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren ausgehändigt worden war (siehe oben, Randnr. 5).

226Dieser Umstand hat jedoch ihre Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Gericht nicht beeinträchtigt. Nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und hatten sie nämlich Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Ermittlungsakte, mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Unterlagen der Kommission. Außerdem hatten sie Zugang zu den nichtvertraulichen Fassungen oder Zusammenfassungen der Unterlagen, die als vertraulich eingestuft waren, und die Kommission hatte die Art der in ihren Akten enthaltenen internen Unterlagen angegeben. Das Fehlen eines Verzeichnisses mit einer Beschreibung des Inhalts jeder Unterlage konnte sie also nicht daran hindern, im Verfahren vor dem Gericht die Unterlagen der Ermittlungsakte zu bezeichnen, die für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren nützlich hätten sein können, und so darzutun, daß ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien.

227Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, soweit damit das Fehlen eines Verzeichnisses mit Angaben zum Inhalt der Unterlagen der Ermittlungsakte im Verfahren vor dem Gericht gerügt wird, zurückzuweisen. Soweit damit das Fehlen eines detaillierten Verzeichnisses im Verwaltungsverfahren gerügt wird, wird es später behandelt (siehe unten, Randnrn. 272 bis 275).

228Fünftens weisen Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Asland, Uniland, Oficemen und Blue Circle auf mehrere Ablage- oder Einordnungsfehler hin, die ihre Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Schriftsätze nach den prozeßleitenden Maßnahmen noch vergrößert hätten. Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg und Asland rügen die Art und Weise, in der die nationalen Akten zusammengestellt worden seien. Ciments français hält insbesondere die Einordnung der Schriftstücke nach ihrem angeblich nationalen oder internationalen Charakter für willkürlich (Dokumente 33.126/10827, 10828, 17157 bis 17159, 17166 bis 17170, 17178, 17179 und 19881 bis 19887). Nach Auffassung von Aalborg gibt es keine logische Unterscheidung zwischen angeblichen nationalen Kartellen und angeblichen internationalen Kartellen. Als Beispiel verweist sie auf die Dokumente 33.126/19201 und 19202, die sie in der griechischen Akte gefunden habe, die sich aber auf eine griechisch-spanische Einrichtung zur Zusammenarbeit beim Fernexport bezögen. Ciments français beanstandet außerdem, daß insbesondere in der spanischen Akte viele Unterlagen nur auf der ersten Seite numeriert seien. Ciments français und Lafarge rügen allgemein, daß die Zusammensetzung der Akten 33.126 und 33.322 nicht transparent sei. Heidelberger trägt vor, die Numerierung der Ermittlungsakte sei höchst undurchsichtig. Sie weist insoweit darauf hin, daß bestimmte Unterlagen im Ordner L der Akte, die die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts entsprechend der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und eingereicht habe, nicht numeriert seien. Sie nennt das Dokument 33.126/9571, das 32 Seiten umfasse, das Dokument 33.126/4982, das in viele Unternummern untergliedert sei, und den Ordner XLI der Akte. Dyckerhoff, Unicem, Castle, Holderbank, Hornos Ibéricos und Cementir machen geltend, die Numerierung der Unterlagen sei unleserlich. Cementir fügt hinzu, daß sie aufgrund der Unleserlichkeit der Numerierung einer Reihe von Unterlagen, die sie nach der prozeßleitenden Maßnahme vom habe einsehen können, im einzelnen habe prüfen müssen, welche „zusätzlichen“ Unterlagen ihr nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und zugänglich gemacht worden seien. Der BDZ rügt das Vorhandensein verschiedener Numerierungen auf den eingesehenen Unterlagen. Asland weist darauf hin, daß bestimmte Schriftstücke in den nationalen Akten zwei- oder dreifach vorhanden gewesen seien, wobei die Paginierung unterschiedlich, aber die Referenznummer im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) dieselbe gewesen sei. Als Beispiel verweist sie auf die Seiten 64 bis 70, 105 bis 111 und 182 bis 188 der Akte über Portugal, auf denen die Nummern 33.322/2897 ff. angegeben seien. Hornos Ibéricos trägt überdies vor, daß die ihr zur Verfügung gestellte Akte anscheinend manipuliert worden sei. So seien auf verschiedenen Schriftstücken der Akte von den Dienststellen der Kommission Anmerkungen hinzugefügt worden. Sie nennt insoweit die Dokumente 33.322/170, 172 und 489 sowie die Dokumente 33.126/11988, 17359, 17441, 17578, 17579, 17582, 17586, 17658, 17936 und 17996.

229Italcementi macht entsprechende Ausführungen in bezug auf die Ermittlungsakte, die sie nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und habe einsehen können. Bei der Einsichtnahme in diese Akte sei sie auf nicht numerierte Unterlagen gestoßen (so enthalte im Ordner XVIII das Dokument 33.126/6857bis in der Anlage 5 nicht numerierte Seiten; im Ordner XX befänden sich nach Dokument 33.126/6891 sieben nicht numerierte Seiten, im Ordner XXII nach Dokument 33.126/8384bis vier nicht numerierte Seiten, im Ordner XXIV nach Dokument 33.126/9416 sieben und nach Dokument 33.126/9571 33 nicht numerierte Seiten, im Ordner XXVII nach Dokument 33.126/10743 17 und nach Dokument 33.126/10745 zwei nicht numerierte Seiten, im Ordner XXVIII nach Dokument 33.126/11206 zwei nicht numerierte Seiten, im Ordner XXX nach den Dokumenten 33.126/11912 und 12230 jeweils eine nicht numerierte Seite, im Ordner XXXVI nach den Dokumenten 33.126/14411 und 14502 eine nicht numerierte Seite, im Ordner XLII nach Dokument 33.126/16934 drei nicht numerierte Seiten, im Ordner XLIII nach Dokument 33.126/16971 fünf nicht numerierte Seiten, im Ordner XLVII nach Dokument 33.126/18099 eine nicht numerierte Seite). Im übrigen habe sie feststellen können, daß die Kommission bei mehrseitigen Schriftstücken wie Broschüren, Gesellschaftsbilanzen, Verträgen oder Liefer- und Preislisten nur die erste Seite des fraglichen Dokuments oder aber nur alternierend oder nicht fortlaufend numeriert habe (z. B. Ordner XXXVII, in dem bestimmte beidseitig bedruckte Dokumente auf der Rückseite mit Nummern versehen seien, die um mehrere Zahlen höher als die Nummern der Vorderseite seien [z. B. Vorderseite 33.126/14982 — Rückseite 33.126/14991, Vorderseite 33.126/14983 — Rückseite 33.126/14990, Vorderseite 33.126/14984 — Rückseite 33.126/14989]; Ordner LI, in dem bestimmte Verträge nur auf dem Deckblatt numeriert seien [z. B. 33.126/19556], während andere auf jeder Seite numeriert seien [z. B. 33.126/19561 bis 19577]). Der Ordner VIII der Akte 33.322 sei so in Unordnung, daß es unmöglich sei, genau festzustellen, ob er vollständig

230Blue Circle weist auf die Unordnung in der Akte, auf das Fehlen bestimmter Seiten und auf die doppelte Numerierung bestimmter Schriftstücke hin. Uniland und Oficemen tragen vor, daß der Ordner LI, der zur Akte 33.126 gehöre, nicht in dem von der Kommission erstellten Unterlagenverzeichms (siehe oben, Randnr. 5) aufgeführt sei. Desgleichen sei dem Verzeichnis zu entnehmen, daß im Ordner XXXVII nur die Dokumente 33.126/14740 bis 14742 SIPAC beträfen, während diese ab Dokument 33.126/14739 betroffen sei. Bei der Akteneinsicht am seien Uniland und Oficemen darauf gestoßen, daß sich Schriftstücke der Sache 33.126 in Ordnern der Sache 33.322 befänden. So hätten sich die Dokumente 2448 bis 2477 der Sache 33.126, die in den Ordner VII dieser Sache gehört hätten, in den Ordnern I und II der Sache 33.322 befunden. Die nicht folgerichtige Numerierung der Schriftstücke in den Ordnern IV und V der Sache 33.322 habe ihr deren Prüfung erschwert. Nach Darstellung von Umland und Oficemen folgt nämlich jeweils übergangslos auf Dokument 1018 Dokument 1039, auf Dokument 1050 Dokument 1069 und auf Dokument 1072 Dokument 1012, dem unmittelbar Dokument 1038 folge mit absteigender Numerierung bis zum Dokument 1019, dem wiederum sechs nicht numerierte Seiten folgten, die sich nicht einordnen ließen. Darüber hinaus ließen sich einige Seiten dieser Ordner nicht einordnen. Die Dokumente 33.126/11123 bis 11127, die nach dem Verzeichnis der Kommission (siehe oben, Randnr. 5) in den Ordner XXVIII gehört hätten, befänden sich im Ordner XXVII. Der Ordner XXIX der Sache 33.126 enthalte Numenerungsfehler, da die Nummern 11694 bis 11699 für zwei verschiedene Serien von Schriftstücken verwendet worden seien.

231Die se Rüg en sind für die Würdigung des geprüften Vorbringens ohne Bedeutung. Die Kläger haben nämlich keineswegs dargelegt, inwiefern durch die Art und Weise der Zusammenstellung der Ordner im vorliegenden Fall ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sein sollen. Zur Rüge hinsichtlich der Numerierung und der „Manipulationen“ der Schriftstücke ist festzustellen, daß, selbst wenn die Behauptungen als erwiesen betrachtet würden, die fehlende, unvollständige oder nicht folgerichtige Numerierung einzelner Schriftstücke oder die Hinzufügung einer Anmerkung auf einzelnen Schriftstücken der Ermittlungsakte nicht die Erreichung der Ziele beeinträchtigen konnten, die mit der den Klägern durch die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und gewährten Einsicht in die Ermittlungsakte angestrebt wurden. Die Kläger hätten sich nämlich auf Unterlagen, deren Numerierung unleserlich war oder die von der Kommission mit Anmerkungen versehen worden waren, berufen können, indem sie sie ihren Stellungnahmen beilegten, und hätten erläutern können, inwiefern diese für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung gewesen wären. Entsprechendes gilt für die beanstandete Unordnung in bestimmten Teilen der Ermittlungsakte.

232Die angeblich gleiche Numerierung (33.126/11694 bis 11699) zweier verschiedener Serien von Unterlagen durch die Kommission beruht auf einer von Uniland und Oficemen auf einigen Kopien vorgenommenen handschriftlichen Abänderung der Numerierung der Originalfassungen der Akte der Kommission. Eine Überprüfung anhand der Originalakte der Kommission zeigt nämlich eindeutig, daß die in dieser Akte enthaltenen Schriftstücke mit den Nummern 33.126/11694 bis 11699 nur folgende Unterlagen betreffen: Auszüge handschriftlicher Aufzeichnungen, die (höchstwahrscheinlich von Cembureau) in der Sitzung der Delegationsleiter vom in Kerkyra verfaßt wurden (Dokumente 33.126/11694 bis 11696), ein Schreiben vom von J. Bailly (Präsident von Cembureau) an Herrn Bertran (Verwaltungsratsvorsitzender von Asland) (Dokument 33.126/11697), das Protokoll, verfaßt von „PD“ (wahrscheinlich Philippe Dutron, Cembureau) am , eines Telefonats mit Herrn d'Agostino (Italcementi) über die Zementausfuhren aus Italien in die Schweiz (Dokument 33.126/11698) und die Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Delegationsleiter vom in Noordwijk (Dokument 33.126/11699). Die andere Serie von Unterlagen, die nach Darstellung von Uniland und Oficemen ebenfalls mit den Nummern 33.126/11694 bis 11699 versehen sein soll, bezieht sich auf andere handschriftliche Aufzeichnungen, die in der Sitzung der Delegationsleiter vom in Kerkyra verfaßt wurden, und trägt die Nummern 33.126/11689 bis 11693. Schließlich ist im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5), wie Uniland und Oficemen ausgeführt haben, kein Ordner LI genannt. Dort werden jedoch zwei Ordner L genannt, so daß der zweite im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) genannte Ordner L in Wirklichkeit der Ordner LI ist.

233Nach alledem ist das oben in den Randnummern 228 bis 230 wiedergegebene Vorbringen zurückzuweisen.

234Sechstens schließlich weist Blue Circle darauf hin, daß sie in ihrer nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und eingereichten Stellungnahme habe vermeiden wollen, sich auf Unterlagen zu stützen, die im Verwaltungsverfahren rechtmäßig als vertraulich eingestuft worden seien. Sie wirft der Kommission insoweit vor, es abgelehnt zu haben, ihr ein Verzeichnis dieser Unterlagen zu liefern. Sie hat ihrer nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und eingereichten Stellungnahme den Schriftwechsel hierüber beigelegt (Anlage 3), in dem sie diesen Antrag damit begründete, daß sie, angesichts der ihr nach Einsichtnahme in den übrigen Teil der Akte zur Stellungnahme gewährten kurzen Zeitspanne, die Unterlagen, in die ihr im Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung der betroffenen Partei oder Parteien keine Einsicht erteilt worden sei, von den Unterlagen habe unterscheiden wollen, in die ihr die Einsicht verweigert worden sei, weil die Kommission beschlossen habe, daß sie für ihre Verteidigung ohne Bedeutung seien.

235Die Kommission hat Blue Circle zwar nicht das von dieser verlangte Verzeichnis zur Verfügung gestellt, sie hat ihr aber mit Schreiben vom (Anlage 3 zu der nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und eingereichten Stellungnahme) die Kriterien mitgeteilt, anhand deren diese Klägerin feststellen konnte, welche Unterlagen im Verwaltungsverfahren unter Vertraulichkeitsvorbehalt gestanden hatten. Eine genauere Bezeichnung der im Verwaltungsverfahren als vertraulich eingestuften Unterlagen wäre für die Klägerin ohne jedes Interesse gewesen, da die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und aufgefordert worden waren, ihre Auffassung zu der Frage zu „aktualisieren“, ob die seinerzeit für bestimmte Schriftstücke geltend gemachte Vertraulichkeit beizubehalten sei. Somit sind den Klägern bei der Einsicht in die Ermittlungsakte in der Kanzlei des Gerichts viele der im Verwaltungsverfahren als vertraulich eingestuften Unterlagen zugänglich gemacht worden. Hätte die Kommission ein Verzeichnis der im Verwaltungsverfahren als vertraulich eingestuften Un terlagen zur Verfügung gestellt, so hätte Blue Circle deswegen sicher nicht darauf verzichtet, sich auf das eine oder andere in diesem Verzeichnis genannte, aber inzwischen nicht mehr als vertraulich eingestufte Schriftstück zu berufen. Im übrigen zeigt eine Prüfung der Unterlagen, die die Klägerin ihrer Stellungnahme als Anlage beigefügt hat, daß sie — entgegen ihren Ausführungen in dieser Stellungnahme — nicht gezögert hat, sich auf Unterlagen zu berufen, die im Verwaltungsverfahren als vertraulich eingestuft worden waren, für die aber die betroffenen Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen einer Weitergabe an Dritte im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und zugestimmt hatten. Als Beispiel ist auf die Dokumente 33.126/16936 bis 16938 in Anlage 5-10 zur Stellungnahme der Klägerin zu verweisen, die den Vermerk „vertraulich“ tragen. Das Vorbringen von Blue Circle ist daher zurückzuweisen.

236Aus den vorstehenden Randnummern ergibt sich, daß keiner der von den verschiedenen Klägern angeführten besonderen Umstände die Erreichung der Ziele beeinträchtigen konnte, die mit der den Klägern durch die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und gewährten Einsicht in die vollständige MB und in die gesamte Ermittlungsakte angestrebt wurden.

3. Prüfungsrahmen für die Beurteilung eines Vorbringens, mit dem geltend gemacht wird, durch den fehlenden Zugang im Verwaltungsverfahren zu angeblich entlastendem Material seien die Verteidigungsrechte verletzt worden

237Durch die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und wurden die 39 vom geprüften Vorbringen betroffenen Kläger (siehe oben, Randnr. 124) aufgefordert, ihr Vorbringen, daß die Teile der MB und der Ermittlungsakte, zu denen sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang hatten, für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären, im einzelnen zu erläutern.

238Bevor die verschiedenen Argumente dieser Kläger einzeln geprüft werden, ist allgemein darzulegen, unter welchen Umständen eine unvollständige Akteneinsicht in die MB und/oder Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte führt.

239Die 39 betroffenen Kläger machen geltend, der Umstand, daß ihnen nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden sei, müsse zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. Sie stützen sich insoweit auf die oben in Randnummer 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91. In diesen beiden Urteilen (Randnrn. 84 bzw. 94) habe das Gericht festgestellt, daß die Kommission „die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt [hat], indem sie in ihrem Besitz befindliche Schriftstücke, die der Verteidigung der Klägerin eventuell hätten dienlich sein können, von dem Verfahren ausschloß“. In beiden Verfahren habe das Gericht die jeweils angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, nachdem es (in den Randnrn. 98 bzw. 108 der Urteile) befunden habe, daß im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht mehr geheilt werden könne.

240Eine völlige oder teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung setzt die Feststellung voraus, daß die Klägerinnen dadurch, daß ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 80, 81, 84, 98 und 100, sowie ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 90, 91, 94, 108, 110 und 115). Der Umfang des den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglichen Teils der Ermittlungsakte ist für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für eine solche Feststellung.

241Wenn ein Kläger im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer endgültigen Entscheidung der Kommission deren Weigerung, ein oder mehrere Schriftstücke aus den Akten zu übermitteln, angreift, obliegt es dem Gericht, sich diese übermitteln zu lassen und sie zu prüfen (Schlußanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache BPB Industries und British Gyp-sum/Kommission, Urteil vom , oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 121). Bei dieser Prüfung ist, mit der Maßgabe, daß sich das Gericht nicht an die Stelle der Kommission setzen darf (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 98, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 113), zunächst die Frage zu behandeln, ob die Schriftstücke, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, mit einem in der angefochtenen Entscheidung gegen den betreffenden Kläger erhobenen Vorwurf objektiv zusammenhängen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so sind die fraglichen Schriftstücke für die Verteidigung des Klägers, der sich auf sie beruft, nicht nützlich. Weisen Schriftstücke dagegen einen solchen Zusammenhang auf, so ist weiter zu prüfen, ob ihre NichtÜbermittlung die Verteidigung dieser Partei im Verwaltungsverfahren beeinträchtigen konnte. Hierzu sind die Beweismittel zu prüfen, die die Kommission für diesen Vorwurf angeführt hat (Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 61 bis 65, ICI/Kommission, T-36/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 71 bis 75, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnrn. 51 bis 56), und es ist zu beurteilen, ob die nicht übermittelten Schriftstücke — im Hinblick auf die von der Kommission angeführten Beweismittel — eine Bedeutung haben konnten, die nicht unberücksichtigt bleiben durfte (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 68, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 78). Die Verteidigungsrechte sind verletzt, wenn eine, sei es auch nur geringe, Möglichkeit besteht, daß das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls der Kläger das Schriftstück im Verwaltungsverfahren hätte heranziehen können (Urteil Hercules Chemicals/Kommission vom , oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 56; Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 68, und ICI/Kommission, T-36/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 78; Schlußanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Urteil vom , oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 120).

242Die Prüfung der Frage, ob ein Schriftstück, das im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich war, für die Verteidigung eines Klägers nützlich sein konnte, setzt also, außer in Fällen, in denen das Schriftstück in keinerlei objektivem Zusammenhang mit dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf steht, eine vorläufige Prüfung der Beweismittel voraus, die die Kommission ihrer Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat.

243Das Gericht hat in seinen Urteilen in den „Soda“-Rechtssachen ebenfalls eine vorläufige Prüfung der von der Kommission in ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Beweismittel vorgenommen (Urteile des Gerichts vom , Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, in der Rechtssache T-31/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1821 [nachstehend: Urteil Solvay/Kommission, T-31/91], in der Rechtssache T-32/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1825 [nachstehend: Urteil Solvay/Kommission, T-32/91], ICI/Kommission, T-36/91, oben in Randnr. 106 angeführt, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt), auch wenn die Klägerinnen meinen, sie könnten aus bestimmten, aus ihrem Zusammenhang genommenen Auszügen dieser Urteile (vgl. insbesondere die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 98, und ICI/Commission, T-36/91, Randnr. 108) folgern, daß eine nicht ordnungsgemäße Einsicht in die Ermittlungsakte zwangsläufig zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führe. In den oben in Randnummer 142 angeführten Rechtssachen Solvay/Kommission, T-32/91, und ICI/Kommission, T-37/91, hatte die Kommission in zwei verschiedenen Entscheidungen vom Zuwiderhandlungen von Solvay und ICI gegen Artikel 86 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) auf dem Sodamarkt festgestellt. Sie warf Solvay vor, ihre beherrschende Stellung auf diesem Referenzmarkt auf dem westeuropäischen Markt mißbraucht zu haben; ICI warf sie das gleiche auf dem Markt des Vereinigten Königreichs vor. Außerdem hatte sie in einer dritten Entscheidung vom selben Tag das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise von Solvay und ICI festgestellt. Sie ging davon aus, daß diese abgestimmte Verhaltensweise vom bis Anfang 1989 bestanden und die Aufteilung des westeuropäischen Sodamarkts zum Gegenstand gehabt habe. Im Rahmen dieser abgestimmten Verhaltensweise sei Solvay Westeuropa und ICI, das Vereinigte Königreich sowie Irland vorbehalten worden. In bezug auf diese letztgenannte Entscheidung ergingen die oben in Randnummer 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91.

244In diesen Urteilen hatte das Gericht einen Klagegrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wurde, die darin bestehen sollte, daß die Parteien im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in die Akte über den der jeweils anderen Partei zur Last gelegten Mißbrauch einer beherrschenden Stellung gehabt hatten. Nach Auffassung der Klägerinnen enthielten diese Akten möglicherweise sie entlastendes Material. Gegenüber diesem Vorbringen prüfte das Gericht zuerst die von der Kommission zugrunde gelegten Beweismittel. Diese hatte zunächst festgestellt, daß ICI und Solvay 1949 eine Marktaufteilungsvereinbarung geschlossen hatten. Obwohl diese Vereinbarung 1972 förmlich aufgehoben worden war, war die Kommission in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß umfangreiches Beweismaterial für eine geheime Absprache vorliege, dem sich entnehmen lasse, daß das 1949 geschlossene ursprüngliche Kartell nach 1972 in Form einer abgestimmten Verhaltensweise fortgesetzt worden sei (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 61, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 71). Die Kommission hatte sich für den Nachweis der abgestimmten Verhaltensweise auf vier Punkte gestützt: erstens das Fehlen eines den Kanal überschreitenden Sodahandels seitens ICI und Solvay während des gesamten geprüften Zeitraums, zweitens, daß dieses Fehlen eines Wettbewerbs genau den Bedingungen der 1949 geschlossenen Vereinbarung entspreche, drittens, daß Vereinbarungen über Käufe für den Wiederverkauf abgeschlossen und durchgeführt worden seien, nach denen Solvay ICI von 1983 bis 1989 Soda geliefert habe, und viertens, daß zwischen Solvay und ICI häufig Kontakte mit dem Ziel stattgefunden hätten, ihre Strategie im Sodasektor zu koordinieren (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 65, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 75).

245Das Gericht stellte in diesen Rechtssachen fest, daß der einzige unmittelbare schriftliche Beweis für das Bestehen der festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitraum 1973 bis 1982 die Vereinbarung von 1949 war. Die Verträge über Käufe für den Wiederverkauf waren nämlich in der Zeit von 1983 bis 1989 geschlossen worden. Außerdem lagen für diesen erstgenannten Zeitraum keine Unterlagen über Sitzungen vor (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 74, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 84). Das Gericht prüfte den Beweiswert der Vereinbarung von 1949. Es stellte fest (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 73, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 83), daß diese Vereinbarung 1972 förmlich aufgehoben worden sei und daß die Kommission nicht die Möglichkeit außer Betracht habe lassen dürfen, daß die beiden Unternehmen durch diese Aufhebung den EWG-Vertrag beachten wollten. Die Vereinbarung von 1949 sei daher ein dürftiger Beweis für die ICI und Solvay ab dem zur Last gelegte Zuwiderhandlung. Der einzige weitere Anhaltspunkt für das Bestehen einer abgestimmten Verhaltensweise, jedenfalls im Zeitraum von 1973 bis 1982, ergebe sich aus dem Marktverhalten der betroffenen Unternehmen, d. h. dem Fehlen eines den Kanal überschreitenden Sodahandels seitens ICI und Solvay. Angesichts der Dürftigkeit des diesbezüglichen Beweismaterials, insbesondere für das Jahr 1973 und die ersten Jahre danach, hätte die Kommission jedoch, um die ICI bzw. Solvay zur Last gelegte abgestimmte Verhaltensweise rechtlich beweisen zu können, schon zum Zeitpunkt der MB eine gründliche wirtschaftliche Gesamtbeurteilung insbesondere des relevanten Marktes sowie der Bedeutung und des Verhaltens der auf diesem Markt vertretenen Unternehmen ins Auge fassen müssen. Diese Beurteilung hätte, um vollständig, objektiv und ausgewogen zu sein, zumindest auf der einen Seite die starke Stellung von Solvay bzw. ICI auf ihrem jeweiligen geographischen Markt und auf der anderen Seite die ihnen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 86 EWG-Vertrag vorgeworfenen Praktiken berücksichtigen müssen (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 76, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 86). In diesem Zusammenhang befand das Gericht, daß die Schriftstücke über die angebliche Zuwiderhandlung von ICI gegen Artikel 86 EWG-Vertrag für die Verteidigung von Solvay nützlich gewesen wären, um die Behauptung einer abgestimmten Verhaltensweise von ICI und Solvay zu entkräften. Anhand dieser Schriftstücke hätte sich eventuell erklären lassen, daß das Solvay vorgeworfene passive Verhalten auf Entscheidungen beruht habe, die sie eigenständig aufgrund der Schwierigkeiten getroffen habe, in einen Markt einzudringen, dessen Zugang durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung versperrt gewesen sei (Urteil Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 77). Aus den gleichen Gründen wären die Schriftstücke über die angeblich von Solvay begangene Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EWG-Vertrag für die Verteidigung von ICI nützlich gewesen (Urteil ICI/Kommission, T-36/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 87). Da eine Möglichkeit bestanden habe, daß ICI und Solvay, wären ihnen die fraglichen Dokumente im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, die Feststellungen der Kommission zumindest insoweit hätten beeinflussen können, als es um den Beweiswert des ihnen vorgeworfenen passiven und parallelen Verhaltens seit Beginn der Zuwiderhandlung und somit für deren Dauer gegangen sei, stellte das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte fest und erklärte die fragliche Entscheidung für nichtig (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 98 und 99, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 108 und 109).

246Dagegen wies das Gericht im oben in Randnummer 142 angeführten Urteil ICI/Kommission, T-37/91, das die Entscheidung der Kommission betraf, mit der eine Zuwiderhandlung von ICI gegen Artikel 86 EWG-Vertrag festgestellt wurde, den Klagegrund der nicht ausreichenden Akteneinsicht zurück. Es befand (Randnr. 61), daß die beherrschende Stellung in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Marktanteils von ICI festgestellt worden sei und daß für den Mißbrauch dieser beherrschenden Stellung unmittelbares Beweismaterial, z. B. die von ICI angewendeten Rabattsysteme und die Alleinbezugsklauseln, die sie ihren Kunden aufgezwungen habe, vorliege. Nach Würdigung der Beweiskraft der von der Kommission zugrunde gelegten Beweise befand das Gericht (Randnr. 63), daß die Verteidigung von ICI nicht durch den Umstand habe beeinträchtigt sein können, daß sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu den Unterlagen der Kontinentalhersteller gehabt habe. Nichts spreche für die Annahme, daß diese Unterlagen die Feststellungen entkräften könnten, die die Kommission in ihrer Entscheidung getroffen habe, in der sie ICI den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zur Last gelegt habe.

247Rügt ein Kläger im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, daß seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß er im Verwaltungsverfahren ein Schriftstück der Ermittlungsakte nicht habe einsehen können, das nach seiner Auffassung für seine Verteidigung hätte nützlich sein können, so obliegt es folglich dem Gericht, sich das Bezeichnete Schriftstück übermitteln zu lassen. Es hat dieses dann zu den dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfen in Bezug zu setzen. Fehlt es an einem objektiven Zusammenhang zwischen dem fraglichen Schriftstück und einem in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf, so hätte das Verwaltungsverfahren für den Kläger, wenn er das Schriftstück in diesem Verfahren hätte einsehen können, nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Unter solchen Umständen ist der Klagegrund des betreffenden Klägers zurückzuweisen. Steht das bezeichnete Schriftstück dagegen in einem objektiven Zusammenhang mit einem gegen den Kläger in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der Beweismittel, auf die die Kommission die in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe gestützt hat, zu prüfen, ob eine — sei es auch nur entfernte — Möglichkeit besteht, daß das Verwaltungsverfahren aufgrund des Schriftstücks zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls der Kläger es in diesem Verfahren hätte heranziehen können. Bejaht das Gericht unter Berücksichtigung aller Beweismittel eine solche Möglichkeit, daß das Verwaltungsverfahren aufgrund des Schriftstücks zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, so wird es zu dem Schluß gelangen, daß eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt (siehe unten, Randnrn. 2205 bis 2212, 2224, 2225, 2284 bis 2290, 2384, 2385, 2469, 3406 bis 3435 und 3996 bis 4005).

248Schließlich kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte eines Klägers keinesfalls darin gesehen werden, daß ihm ein Schriftstück, das möglicherweise ihn entlastendes Material enthält, von der Kommission nicht übermittelt wurde, wenn dieses Schriftstück von ihm stammt oder sich im Verwaltungsverfahren offensichtlich in seinem Besitz befand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , BPB Industries und British Gypsum/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 25, und Urteil ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 64). Denn wenn ein Adressat der MB über ein Schriftstück verfügt, das ihn entlastendes Material enthält, hindert ihn nichts daran, dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren heranzuziehen. Eine Partei ist in der Gestaltung ihrer Verteidigung nicht auf die ihr zugänglichen Unterlagen der Akte der Kommission beschränkt. Sie kann jedes Schriftstück heranziehen, das ihr zur Widerlegung der Behauptungen der Kommission nützlich erscheint.

4. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

249Erstens ist festzustellen, daß mehrere Schriftstücke, auf die sich die Kläger in den nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und eingereichten Schriftsätzen beziehen, bereits im Verwaltungsverfahren zugänglich waren. Es handelt sich um Schriftstücke, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als „A“ („A: alle“ oder „A: europäische Hersteller“) eingestuft waren. Auch wenn sich diese Schriftstücke häufig nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, waren sie während des Verwaltungsverfahrens doch zugänglich, und die Kläger hätten sie zur Begründung ihres Vorbringens in ihren Erwiderungen auf die MB heranziehen können. Die Kläger können sich daher nicht auf diese Dokumente stützen, um geltend zu machen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

250So haben die nachstehend genannten Klägerinnen auf folgende ihnen im Verwaltungsverfahren zugängliche Schriftstücke verwiesen: die FIC auf die Dokumente 33.126/4858 bis 4861, 4911 bis 4913, 19205 und 19218; ENCI auf die Dokumente 33.126/12519, 12627, 12642, 12648 bis 12654 und auf das Dokument 33.126/4470, das dem Dokument 33.126/12627 entspricht, das im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als „A: Europäische Hersteller“ eingestuft war; Dyckerhoff auf die Dokumente 33.126/18959, 18960, 19195 und 19196 sowie auf die Dokumente 33.126/16509, 16515 und 16516, die den Dokumenten 33.126/18857, 18821 und 18822 entsprechen, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als „A: Europäische Hersteller“ eingestuft waren; Heidelberger auf die Dokumente 33.126/14809, 14826, 19202, 19218, 19220 bis 19233, 19250 und 19264 bis 19279; Aalborg auf die Dokumente 33.126/15134, 15135, 15170 und 15201; Buzzi auf die Dokumente 33.126/4982, 14809, 14812, 14813, 14815, 14817, 14820, 14822, 14824, 14898 und 15174; Valenciana auf die Dokumente 33.126/4911 bis 4913; Asland auf die Dokumente 33.126/19202, 19205 und 19218; Heracles auf die Dokumente 33.126/18755 bis 18763; Uniland und Oficemen auf die Dokumente 33.126/11026, 11027, 11080 bis 11084, 19195, 19196, 19754, 19762, 19770, 19776, 19817, 19819, 19827, 20011, 20019, 20065, 2O071 und 20072; Rugby und Castle auf die Dokumente 33.126/14331 bis 14333; Titan auf die Dokumente 33.126/4858, 4859, 10982, 10985, 18755 bis 18763, 18771 bis 18779, 18842, 18843 und 18848 sowie auf die Dokumente 33.126/13119 und 16155, die jeweils den Dokumenten 33.126/18862 und 19007 entsprechen, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als „A: Europäische Hersteller“ eingestuft waren; Holderbank auf die Dokumente 33.126/10959, 19195 und 19196 und schließlich Blue Circle auf die Dokumente 33.126/19220 bis 19347 und 19875 bis 19877 sowie auf die Dokumente 33.322/1503 bis 1505, die den Dokumenten 33.126/16786 bis 16789 entsprechen, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als „A“ eingestuft waren.

251Zweitens führen mehrere Kläger Stellen der MB und Unterlagen der Ermittlungsakte an, die in keinerlei Zusammenhang mit den gegen sie in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfen stehen. Es handelt sich also um Material, das ohne jeden Nutzen für ihre Verteidigung gewesen wäre (siehe oben, Randnrn. 241 und 247).

252So verweisen mehrere Kläger auf Schriftstücke, die die „Regeln lauteren Wettbewerbs“ (Kapitel 10, Nr. 60 der MB) betreffen. Das SFIC nennt in diesem Zusammenhang die Dokumente 33.126/2412 bis 2415 und Aalborg das Dokument 33.126/14806. Es ist jedoch hervorzuheben, daß in bezug auf die Gespräche über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb, die in Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind, in deren verfügendem Teil kein spezifischer Vorwurf erhoben wurde. Daher hätten die Stellungnahmen, die die genannten Kläger aufgrund dieser Unterlagen hätten abgeben können, wenn sie ihnen im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wären, dessen Ergebnis nicht beeinflussen können.

253Heidelberger verweist auf Unterlagen, die die Behauptung der Kommission, zwischen den deutschen, den belgischen und den niederländischen Herstellern habe ein Kartell zur Aufteilung des niederländischen Marktes bestanden (Absatz 23 der angefochtenen Entscheidung), widerlegen sollen. Sie nennt die Dokumente 33.126/832, 3720, 8165, 8728, 8729 und 8915. Die Kommission hat jedoch, wie in Absatz 51 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, in der angefochtenen Entscheidung nicht zu den in Absatz 23 dargelegten Sachverhalten betreffend das Kartell Belgien-Niederlande-Deutschland Stellung genommen. Da Heidelberger insoweit kein Vorwurf gemacht wurde, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht behaupten, durch fehlenden Zugang zu den genannten Unterlagen im Verwaltungsverfahren in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein.

254Weiter verweisen mehrere Klägerinnen auf Unterlagen, die sich auf eine Zuwiderhandlung beziehen, die in der angefochtenen Entscheidung behandelt wurde, an der sie aber dieser zufolge nicht teilgenommen haben.

255Vicat will anhand der Dokumente 33.126/2088 bis 2096, 6590, 6591, 6608, 6690, 6691, 7640, 10811 bis 10813, 10827, 10828, 11052, 11053, 11066, 11073 bis 11075, 11077, 11078, 13111, 15342 bis 15347, 15386, 15387, 16445, 16446 bis 16449, 16460 und 16461 belegen, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar an der ETF teilgenommen habe. Da ihr jedoch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Teilnahme an den Tätigkeiten der ETF vorgeworfen hat, sind die fraglichen Unterlagen für ihre Verteidigung bedeutungslos.

256Hornos Ibéricos und Blue Circle verweisen auf mehrere Schriftstücke, die sich unmittelbar auf das in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelte iberische Kartell beziehen. Hornos Ibéricos nennt die Dokumente 33.322/124 bis 133, 170, 905, 966 bis 973, 1019, 1020, 1027, 1080 bis 1089, 1319 bis 1322, 1395, 1396 und 1409 sowie das Kapitel 9 „Portugal“ der MB. Blue Circle nimmt auf die Dokumente 33.322/2898 bis 2903 Bezug. Hornos Ibéricos und Blue Circle sind jedoch von der genannten Bestimmung nicht betroffen. Daher hätte das Verwaltungsverfahren für sie — unterstellt, sie hätten in diesem Verfahren durch die genannten Unterlagen nachweisen können, daß es das iberische Kartell nicht gegeben habe — zu keinem anderen Ergebnis führen können.

257Rugby, Castle, Aker und Euroc tragen vor, aus den nationalen Kapiteln der MB und den Dokumenten 33.126/3213 bis 3222 ergebe sich, daß sich der im Rahmen von Cembureau durchgeführte Informationsaustausch nicht spürbar auf den Wettbewerb habe auswirken können und nur das Funktionieren der Cembureau-Vereinbarung habe erleichtern sollen. Titan trägt vor, aus den Dokumenten 33.126/3332 bis 3334, 4919, 11121 bis 11123 und 17881 bis 17886 ergebe sich, daß der Austausch von Preisinformationen über Cembureau keinen geschäftlichen Wert gehabt habe. Selbst wenn die Behauptung von Rugby, Castle, Titan, Aker und Euroc zuträfe, hätte der fehlende Zugang der Klägerinnen zu diesem Material im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen können, da sie in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, wo der Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau beanstandet wird, nicht genannt sind.

258Uniland und Oficemen verweisen auf die Dokumente 33.126/11080 bis 11084, 13104 bis 13106, 13108, 13109, 19817 bis 19832 und 20065 bis 20071, die sich alle unmittelbar auf die Carrot actions im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung beziehen. Da sie jedoch von dieser Zuwiderhandlung nicht betroffen sind, sind diese Unterlagen für ihre Verteidigung bedeutungslos.

259Aker und Euroc tragen vor, daß im Kapitel über das französische Kartell (Kapitel 5) des „Sachverhalts“ der MB Nummer 46 als Nachweis dafür gelten könne, daß das ECEC kein zum Schutz der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gedachtes Instrument der Ausfuhrgeschäftspolitik der Zementhersteller der Gemeinschaft gewesen sei. Sie sind jedoch nicht von Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung, der sich auf die abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC bezieht, betroffen. Die von ihnen angeführte Stelle der MB ist daher für ihre Verteidigung offensichtlich bedeutungslos.

260Drittens ist bezüglich der Unterlagen, die dem Kläger, der sich auf sie beruft, vorgeworfene Zuwiderhandlungen betreffen, hervorzuheben, daß die Kommission in den vorliegenden Rechtssachen, anders als in den oben in Randnummer 106 angeführten Rechtssachen Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91, die verschiedenen Zuwiderhandlungen und die Teilnahme der verschiedenen Adressaten der angefochtenen Entscheidung an einer oder mehreren Zuwiderhandlungen sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung allein anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen hat. Bei der Prüfung eines Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, die darin bestehen soll, daß die Kläger im Verwaltungsverfahren keinen ausreichenden Zugang zur MB und zur Ermittlungsakte gehabt hätten, ist zuerst die Beweiskraft dieses Materials zu beurteilen, um dann zu prüfen, ob das nicht zugängliche Material zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, wenn sich die Kläger im Verwaltungsverfahren darauf hätten berufen können (siehe oben, Randnrn. 241 und 247, und nachstehend, Randnr. 263).

261Da sich das Gericht im Rahmen der Prüfung der Klagegründe, mit denen Verstöße gegen materielles Recht gerügt werden, ohnehin mit den Beweismitteln zu befassen hat, die die Kommission für die verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen anführt, ist es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten, die Begründetheit des von den Klägern auf Unterlagen, die sich unmittelbar auf die festgestellten Zuwiderhandlungen beziehen, gestützten Vorbringens im Rahmen der Klagegründe zu prüfen, mit denen Verstöße gegen materielles Recht in bezug auf diese Zuwiderhandlungen gerügt werden. Jedoch sind die Prüfung der Klagegründe, mit denen Form- und Verfahrensverstöße, und die Prüfung der Klagegründe, mit denen Verstöße gegen materielles Recht gerügt werden, auseinanderzuhalten. Bei der Prüfung des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, wird das Gericht die von der Kommission herangezogenen Beweismittel nur prüfen, um festzustellen, ob im Licht dieser Beweismittel der Umstand, daß ein bestimmtes, angeblich entlastendes Schriftstück im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich war, die Verteidigung der Kläger beeinträchtigen konnte.

262Die Prüfung des Vorbringens der Klägerinnen zu den Unterlagen, die sich unmittelbar auf ihnen in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlungen beziehen, wird also zurückgestellt.

263Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kommission die verschiedenen Zuwiderhandlungen und die Teilnahme der Adressaten der angefochtenen Entscheidung an einer oder mehreren Zuwiderhandlungen sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung allein anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen hat, den Klägern obliegt, darzutun, daß Material, das im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich war, der Aussage dieser Beweise widerspricht oder sie zumindest in einem anderen Licht erscheinen läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 63). Nur unter solchen Umständen hätten Schriftstücke, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, die Beurteilungen beeinflussen können, die die Kommission aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen schriftlichen Beweise vorgenommen hat.

264Daraus ergibt sich bereits — im Hinblick darauf, daß die Zuwiderhandlungen in der MB und in der angefochtenen Entscheidung anhand schriftlicher Beweise und nicht auf der Grundlage eines Parallelverhaltens auf dem Markt nachgewiesen wurden —, daß das Vorbringen einiger Kläger (CBR, Cembureau, die FIC, Dyckerhoff, das SFIC, Vicat, Aalborg, Unicem, Castle, Heracles, Oficemen, Irish Cement, Titan, Italcementi, Holderbank, Hornos Ibéricos, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle), sie hätten im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der ihnen nicht zugänglich gemachten Unterlagen eine wirtschaftliche Alternativbegründung für das Marktverhalten der Zementhersteller vorlegen können, fehl geht. Im Licht des Beweissystems der MB und der angefochtenen Entscheidung hätte nämlich keine Möglichkeit bestanden, daß das Verwaltungsverfahren aufgrund eines solchen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

265Viertens verweisen mehrere Kläger auf Unterlagen, die von ihnen selbst stammen oder von denen sie im Verwaltungsverfahren offensichtlich Kenntnis hatten. Aus den oben in Randnummer 248 dargelegten Gründen ist das Vorbringen, das die Kläger auf solche Unterlagen stützen, zurückzuweisen.

266So führt ENCI einen Auszug eines angeblichen Protokollentwurfs einer Sitzung des Verwaltungsrats von CBR (Dokument 33.126/723) sowie einen angeblichen Unternehmensplan 1989—1991 von CBR (Dokumente 33.126/732 und 733) an. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, ist das Dokument 33.126/723 ein Auszug aus dem Protokollentwurf des Verwaltungsrats von ENCI selbst, der am in den Büros von CBR tagte, die ENCI kontrolliert. Der genannte Auszug berichtet über einen Vortrag von Herrn Platschorre, der dem oberen Führungskreis von ENCI angehört. Außerdem betrifft der dem Protokoll beigefügte Unternehmensplan (Dokumente 33.126/732 und 733) den ENCI-Konzern und kann nicht als Unternehmensplan von CBR angesehen werden. ENCI verfügte also bereits über diese Schriftstücke und hätte ihr Vorbringen auf sie stützen können, wenn sie der Meinung gewesen wäre, in ihnen sei sie entlastendes Material enthalten. Daher kann keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vorliegen. Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen von Vicat, das auf den Schriftwechsel zwischen Vicat und dem Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, Herrn Schuhmacher (Dokumente 33.126/3594 bis 3597), gestützt ist, zurückzuweisen. Das gleiche gilt für das Schreiben des Präsidenten des BDZ vom (Dokument 33.126/14762), auf das sich der BDZ beruft. Ciments français verweist auf das Schreiben des BDZ vom an den damaligen französischen Verband SNFCC (Dokument 33.126/14762). Dieses Schreiben ist jedoch an den Präsidenten des SNFCC gerichtet, der kein anderer als Herr Poitrat, damals Verwaltungsratsvorsitzender von Ciments français, war. Das Schreiben ist übrigens an den Sitz von Ciments français adressiert („p.a. Société des Ciments français“). Außerdem hat der Verwaltungsratsvorsitzende von Ciments français dieses Schreiben beantwortet (Dokument 33.126/14763). Da das fragliche Schriftstück an den Verwaltungsratsvorsitzenden von Ciments français gerichtet war, kann diese es nunmehr nicht als Beleg für ein Vorbringen anführen, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren rügt, und sei es, um ein Vorbringen zu illustrieren, das sie aus dem Inhalt anderer Schriftstücke meint ableiten zu können. Was den Schriftwechsel zwischen Secil und Cimpor vom 31. August und und ein Telefax von Cimpor an Secil vom September 1987 (Dokumente 33.322/1018 bis 1020 und 1031), angeführt von Secil, angeht, so verfügte Secil bereits im Verwaltungsverfahren über diese Schriftstücke und kann sie daher nicht als Beleg für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte verwenden.

5. Allgemeines Vorbringen zur Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren

267Da die Prüfung des Vorbringens zu den Unterlagen, die sich unmittelbar auf in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlungen beziehen, zurückgestellt wurde, ist das in den eingereichten Schriftsätzen enthaltene sonstige allgemeine Vorbringen zu prüfen.

268Erstens machen Cembureau, das SFIC, Unicem, Valenciana, Asland, Titan, Cementir und Blue Circle geltend, daß die prozeßleitenden Maßnahmen den Formfehler, der der angefochtenen Entscheidung anhafte, nicht heilen könnten. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren könne nämlich im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 98, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 108). Valenciana, Rugby, Asland, Cementir und Blue Circle fügen hinzu, daß sie nach den prozeßleitenden Maßnahmen aus den Schriftstücken, zu denen sie vor dem Gericht Zugang gehabt hätten, diejenigen hätten heraussuchen müssen, die geeignet gewesen seien, die Vorwürfe gegen sie zu widerlegen, was zu einer Umkehrung der Beweislast geführt habe. Asland trägt ferner vor, wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung trotz des ihr anhaftenden wesentlichen Formfehlers nicht für nichtig erkläre, erlaube es der Kommission implizit, die in Artikel 6 EMRK festgeschriebenen Grundrechte ungestraft zu verletzen.

269Es ist festzustellen, daß mit den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und keineswegs ein dem Verwaltungsverfahren vermeintlich anhaftender Fehler geheilt werden sollte. Sie sollten es den 39 oben in Randnummer 124 bezeichneten Klägern ermöglichen, darzutun, daß das Verwaltungsverfahren mit einem Formfehler behaftet sei, weil ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß ihnen im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in Stellen der MB und in Unterlagen der Ermittlungsakte, die angeblich sie entlastendes Material enthielten, gewährt worden sei. Um solches Material erkennen zu können, war es jedoch unerläßlich, daß die betroffenen Kläger in die Lage versetzt wurden, die Stellen der MB und die Unterlagen der Ermittlungsakte, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, im gerichtlichen Verfahren einzusehen.

270Auch von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein. Die Kommission hat nämlich entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und vom in der Rechtssache T-337/94, Enso-Gutzeit Oy/Kommission, Slg. 1998, II-1571, Randnrn. 87 und 151 bis 153; Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86, in der Rechtssache Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 154, und in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 179) in der MB und in der angefochtenen Entscheidung die verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlungen und die Teilnahme der Kläger an einer oder mehreren von ihnen durch unmittelbare schriftliche Beweise — deren Beweiswert später zu prüfen sein wird — nachgewiesen. Die prozeßleitenden Maßnahmen haben keineswegs die Beweislast umgekehrt, sondern sie haben es den betroffenen Klägern ermöglicht, Stellen der MB und Unterlagen der Ermittlungsakte, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, anzuführen, die nach ihrer Auffassung den unmittelbaren schriftlichen Beweisen, auf deren Grundlage die Kommission die genannten Zuwiderhandlungen festgestellt und/oder die Teilnahme der Kläger an einer oder mehreren von ihnen nachgewiesen hat, widersprechen oder sie zumindest in einem anderen Licht erscheinen lassen (siehe oben, Randnr. 263), um darzutun, daß eine — sei es auch nur entfernte — Möglichkeit bestanden hätte, daß das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn ihnen dieses Material im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre.

271Zweitens rügen Valenciana, Asland, Uniland, Oficemen und Hornos Ibéricos das Fehlen eines Verzeichnisses mit der Angabe des Inhalts der Unterlagen der Ermittlungsakte. Das Fehlen eines solchen Verzeichnisses habe sie daran gehindert, mit einem Minimum an Sicherheit festzustellen, welchen Inhalt die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen gehabt hätten, und folglich die Unterlagen gründlich zu prüfen, die für ihre Verteidigung möglicherweise von Bedeutung gewesen wären. Diese Klägerinnen weisen darauf hin, daß die Haltung der Kommission insoweit in auffälligem Widerspruch zur Haltung der spanischen Wettbewerbsbehörden stehe.

272Die Klägerinnen haben weder während des Verwaltungsverfahrens noch während des Verfahrens vor dem Gericht über ein Verzeichnis mit der Angabe des Inhalts der Unterlagen der Ermittlungsakte verfügt. Sie verfügten nur über das Verzeichnis, das den Adressaten der MB, die die Akte im Verwaltungsverfahren einsahen, ausgehändigt worden war (siehe oben, Randnr. 5).

273Im Verwaltungsverfahren ist ein Verzeichnis, in dem der Inhalt der Unterlagen der Akte angegeben ist, für die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ein Hilfsmittel, um festzustellen, welche der als nicht zugänglich eingestuften Unterlagen für ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 93 und 94, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 103 und 104). Zweck eines solchen Verzeichnisses ist es daher, den von einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob sie trotz dieser Einstufung Einsicht in als nicht zugänglich eingestufte Unterlagen verlangen sollen.

274Folglich kann in dem Umstand allein, daß die Kommission kein Verzeichnis mit einer Beschreibung jedes Schriftstücks der Akte bereitgestellt hat, noch keine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Denn nur die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) genannten Unterlagen, nicht aber das Verzeichnis selbst, können Material enthalten, das für die Verteidigung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung nützlich ist.

275Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen, soweit es sich auf das Verwaltungsverfahren bezieht. Soweit damit das Fehlen eines Verzeichnisses im gerichtlichen Verfahren gerügt wird, ist es bereits oben in den Randnummern 225 bis 227 geprüft worden.

276Drittens tragen Rugby, Castle, Aker und Euroc vor, daß eine Reihe von Unterlagen, die im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich angegeben waren, nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) enthalten gewesen seien.

277Die betroffenen Klägerinnen konnten jedoch durch Vergleich der Nummern der im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) enthaltenen Dokumente mit den Nummern der im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich eingestuften Dokumente feststellen, daß eine Reihe zugänglicher Unterlagen nicht im Dokumentenkasten enthalten war. Dies ließ sich auch durch einen Vergleich des Volumens der im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich eingestuften Unterlagen und der Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) feststellen. Nichts hinderte damals die Klägerinnen daran, Einsicht in Unterlagen zu verlangen, die zugänglich waren, sich aber nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden. Daher konnte der Umstand, daß sich bestimmte im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich eingestufte Unterlagen nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen.

278Viertens rügen Vicat, Ciments français, Lafarge, Rugby, Castle, Aker, Euroc und Cementir den Gebrauch des Einwands der Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke bei der Einsicht in die Ermittlungsakte während des Verwaltungsverfahrens. Ciments français trägt vor, daß die Kommission diesen Einwand mißbraucht habe, um ihr den Zugang zu Schriftstücken zu verwehren, deren Inhalt in der MB angesprochene Themen betreffe oder öffentlich bekannt sei. Vicat, Ciments français und Lafarge weisen darauf hin, daß dieselben Dokumente unter den Nummern 33.126/11040 bis 11045 als nicht zugänglich und unter den Nummern 33.126/18857 bis 18862 als zugänglich eingestuft seien. Ciments français fügt hinzu, daß dieselben Dokumente unter den Nummern 33.126/16150 bis 16155 und 16509 bis 16514 noch einmal als nicht zugänglich eingestuft seien und daß die unter den Nummern 33.126/14361 und 14362 als nicht zugänglich eingestuften Dokumente unter den Nummern 33.126/10997 und 10998 als zugänglich eingestuft seien. Lafarge verweist ferner auf die Dokumente 33.126/2720, 2721, 2850, 2851 und 3245 bis 3248. Rugby, Castle, Aker, Euroc und Cementir rügen außerdem die Haltung der Kommission als widersprüchlich, die ein Schriftstück einmal als „nicht zugänglich“ und einmal als „zugänglich“ eingestuft habe.

279Es ist festzustellen, daß diese Rügen nur insoweit erheblich sind, als durch sie nachgewiesen werden könnte, daß die Verteidigungsrechte verletzt wurden. Die Rüge von Ciments français, daß die Kommission den Einwand der Vertraulichkeit mißbraucht habe, um ihr den Zugang zu bestimmten Schriftstücken zu verwehren, zeigt nur, daß keine ordnungsgemäße Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, was das Gericht bereits festgestellt hat (siehe oben, Randnr. 152). Ciments français erläutert jedoch nicht, inwiefern dieser Umstand ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren beeinträchtigt haben soll. Überdies haben die betroffenen Klägerinnen, obwohl es das Gericht ihnen ermöglicht hat, nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und sämtliche Schriftstücke der Ermittlungsakte einzusehen, nicht dargelegt, inwiefern die zwiefältige Einstufung der in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstücke im vorliegenden Fall ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben soll. Daher sind die Rügen eines angeblichen Mißbrauchs des Einwands der Vertraulichkeit im Verwaltungsverfahren als unerheblich anzusehen.

6. Ergebnis

280Die Prüfung des Vorbringens der oben in Randnummer 124 bezeichneten 39 Kläger, das auf Unterlagen gestützt ist, die sich unmittelbar auf ihnen in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlungen beziehen, wird zurückgestellt. Das übrige Vorbringen dieser Kläger für ihre Behauptung, daß die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie den Zugang zu Unterlagen der Ermittlungsakte und zu Teilen der MB mit angeblich entlastendem Inhalt verweigert habe, ist zurückzuweisen.

D — Zur Verwendung von belastenden Schriftstücken in der angefochtenen Entscheidung, die den Klägern im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden oder in der MB nicht bezeichnet waren

1. Vorbemerkungen

281Hornos Ibéricos (T-69/95) trägt vor, sie habe nicht feststellen können, auf welche neuen Beweismittel sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe. Zu diesen Beweismitteln habe sie sich im Verwaltungsverfahren nicht äußern können, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode zur Bezeichnung der Beweismittel geändert habe.

282Diese Rüge ist zurückzuweisen. In den die Cembureau-Vereinbarung und das EPC betreffenden Teilen der MB (Kapitel 1, 2, 10, und 12) — den einzigen, die sich auf in der angefochtenen Entscheidung (Artikel 1 und 6) gegenüber Hornos Ibéricos erhobene Vorwürfe beziehen — wurden die verschiedenen Beweismittel durch Angabe der Art der Unterlage (Sitzungsniederschrift, interner Vermerk, Schreiben, Fernschreiben usw.), ihres Datums und/oder ihrer Herkunft bezeichnet. In der angefochtenen Entscheidung wurden die Unterlagen, auf die sich die Kommission bei der Feststellung der verschiedenen Zuwiderhandlungen gestützt hat, in derselben Weise bezeichnet. Die einzige Änderung gegenüber der MB besteht darin, daß in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich bei jedem Dokument eine Nummer angegeben ist, die sich auf die Paginierung des fraglichen Dokuments in den Akten 33.126 oder 33.322 bezieht. Der bloße Umstand, daß in der angefochtenen Entscheidung jedem dort angeführten Dokument eine Nummer hinzugefügt wurde, kann Hornos Ibéricos jedoch nicht daran gehindert haben, etwaige neue Beweismittel zu erkennen, zu denen sie sich im Verwaltungsverfahren nicht hatte äußern können. Da auf allen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befindlichen Dokumenten, die nach der Reihenfolge in der MB geordnet waren, und auf allen sonstigen der Klägerin im Verwaltungsverfahren zugänglichen Dokumenten eine Nummer angegeben war, die sich auf ihre Paginierung in den Akten 33.126 oder 33.322 bezog, mußte diese zusätzliche Nummer für jedes in der angefochtenen Entscheidung verwendete Dokument es der Klägerin im Gegenteil erleichtern, bei der Abfassung der Klageschrift etwaige neue Beweismittel zu erkennen.

283Die VNC (T-32/95), das SFIC (T-36/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), Italcementi (T-65/95), Holderbank (T-68/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95) und Blue Circle (T-88/95) sind der Auffassung, daß ihnen bestimmte in ihren Klageschriften angeführte Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet wurden, im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb ihnen gegenüber für nichtig zu erklären.

284Insoweit ist festzustellen, daß eine Unterlage gegenüber einem Kläger nur dann als belastendes Schriftstück angesehen werden kann, wenn sich die Kommission auf sie bei der Feststellung einer Zuwiderhandlung, an der dieser Kläger teilgenommen haben soll, stützt. Es genügt nicht, daß ein Kläger nachweist, daß er sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einem Schriftstück hat äußern können, das an irgendeiner Stelle in der angefochtenen Entscheidung verwendet wurde. Um mit dem geprüften Vorbringen Erfolg zu haben, muß der Kläger dartun, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein neues Beweismittel für eine Zuwiderhandlung verwendete, an der er teilgenommen haben soll.

285Für die vorliegende Prüfung sind, bevor ihr Ergebnis festgestellt wird (6), vier Gruppen von Unterlagen zu unterscheiden: Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung weder angeführt noch erwähnt wurden (2); Unterlagen, die zwar in der angefochtenen Entscheidung zur Beschreibung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt wurden, dort aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung dienten (3); Unterlagen, die zwar die Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung stützen, sich aber nicht auf Zuwiderhandlungen beziehen, die den Klägern, die diese Unterlagen anführen, vorgeworfen wurden (4); Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Zuwiderhandlung verwendet wurden, die dem Kläger, der diese Unterlagen anführt, vorgeworfen wurde (5).

2. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung weder angeführt noch erwähnt wurden

286Oficemen rügt, daß die Kommission die Dokumente 33.322/1582 bis 1588 als neue Beweismittel verwendet habe. Es ist jedoch festzustellen, daß diese Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung weder angeführt noch erwähnt wurden. Dies gilt auch für die Dokumente 33.322/59, 71 bis 78, 80 bis 83, 86, 87, 91, 94, 169, 171, 178 bis 180, 1226 bis 1234, 1312, 1313, 1315, 1523 bis 1527, 1531, 1636 bis 1796, 1819 und 2952 bis 2956 sowie für die Dokumente 33.126/11507 bis 11516, 11494 bis 11504, 13077 bis 13129, 13132 bis 13177, 19393 bis 19401 und 19878 bis 19901, auf die Cimpor und Secil verweisen, und für das Dokument 33.126/18951, auf das Italcementi verweist. Auch der Organisationsplan von Cembureau, der laut Unicem in Absatz 15 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung genannt sein soll, ist dort nicht erwähnt.

287Keine der genannten Unterlagen wurde in der angefochtenen Entscheidung als belastendes Material verwendet. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

3. Unterlagen, die zwar in der angefochtenen Entscheidung zur Beschreibung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt, aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwendet wurden

288Das SFIC, Lafarge, Aalborg, Uniland, Oficemen, Italcementi, Holderbank und Blue Circle führen in ihren Klageschriften Unterlagen an, die in der angefochtenen Entscheidung zur Beschreibung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt, aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwendet wurden. Solche Unterlagen können jedoch nicht als belastendes Material angesehen werden.

289Blue Circle wirft der Kommission vor, sie habe sich in Absatz 9 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung auf eine Tabelle mit einem Vergleich der Zementpreise in den verschiedenen Staaten gestützt, die ihr im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden sei. Die fragliche Tabelle ist der Kommission offensichtlich von den italienischen Herstellern in der Anhörung vom zur Kenntnis gebracht worden, an der Blue Circle nicht teilnehmen wollte (Absatz 3 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verweist jedoch auf diese Tabelle in Absatz 9 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung nur, um die unterschiedlichen Produktionskosten und damit die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedsländern des Cembureau deutlich zu machen. Die fragliche Tabelle ist daher kein Beweismittel, das die Kommission zum Nachweis einer der von ihr in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen herangezogen hat.

290Blue Circle wirft der Kommission im übrigen vor, sie habe in der MB nicht die Dokumente 33.126/6042 und 6043 angegeben (interner Vermerk von Vicat vom ; Absatz 11 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Italcementi verweist auf sämtliche in Absatz 11 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung genannten Unterlagen belegen, daß bestimmte Zementhersteller in der Lage waren, Zement ab ihrem jeweiligen Werk über Entfernungen von mehr als 200 km zu liefern. Diese Unterlagen wurden von der Kommission aber nicht zur Feststellung einer der im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen verwendet.

291Aalborg und Blue Circle verweisen auf die Dokumente 33.126/296 bis 298, 2388 bis 2405, 9434 bis 9450 und 11725 (Absatz 23 Punkte 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung), die das Kartell auf dem belgischen, dem niederländischen und dem deutschen Markt betreffen. Gegen dieses Kartell wurde jedoch in der angefochtenen Entscheidung letztlich nicht vorgegangen. Auch in bezug auf das ebenfalls von Aalborg und Blue Circle angeführte griechisch-britische Regierungsabkommen, das im Dokument 33.126/2907 (Absatz 28 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung) erwähnt ist, ist in der angefochtenen Entscheidung kein Vorwurf erhoben worden.

292Blue Circle wirft der Kommission außerdem vor, sie habe die Dokumente 33.126/11617 bis 11633 (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), auf die sie sich in Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Die Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“ gestützt habe, nicht in der MB angegeben. Da jedoch in bezug auf die Gespräche über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung kein spezifischer Vorwurf erhoben wurde, können die genannten Unterlagen nicht als belastendes Material angesehen werden, zu dem sich die Kläger im Verwaltungsverfahren hätten äußern können müssen.

293Blue Circle verweist ferner auf die Dokumente 33.126/11523 und 11524. Es handelt sich um eine von der Kommission an Cembureau gerichtete Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Eine solche Aufforderung ist jedoch offensichtlich kein Material, das gegen irgendeinen Kläger verwendet wurde. Nur die Antwort auf diese Aufforderung, d. h. das Dokument 33.126/11525, wurde in der angefochtenen Entscheidung als belastendes Material verwertet (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

294Die ebenfalls von Blue Circle angeführten Dokumente 33.126/19210 bis 19217 (Absatz 27 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), bei denen es sich um den Vertrag vom zwischen Calcestruzzi und Titan handelt, wurden in der Entscheidung nicht zum Nachweis irgendeiner Zuwiderhandlung verwendet.

295Das gleiche gilt für das Dokument 33.126/4365 (Absatz 35 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), auf das wiederum Blue Circle verweist und das eine Liste der bei der Überprüfung im Büro des Directeur commercial von Ciments français gefundenen Unterlagen darstellt.

296Lafarge rügt, daß die Feststellung einer „Zuwiderhandlung“ auf Unterlagen der Akte des deutschen Bundeskartellamts betreffend dessen Entscheidung vom gestützt worden sei. Sie verweist insoweit auf die Dokumente 33.126/20384 bis 20394, 20416, 20417, 20418 bis 20443, 20481, 20492 bis 20495 und 20497 bis 20499. In der Sitzung hat Lafarge auf eine Frage des Gerichts erläutert, daß die fragliche Zuwiderhandlung das Kartell auf dem südwestdeutschen Zementmarkt sei, mit dem sich die den deutschen Markt betreffenden Kapitel der MB (Kapitel 6 und 16) befaßten. Das Vorbringen von Lafarge ist zurückzuweisen. Das Kartell auf dem südwestdeutschen Zementmarkt ist nämlich nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, und die Kommission hat Lafarge niemals vorgeworfen, daran teilgenommen zu haben. Selbst wenn unterstellt würde, daß sich die Rügen von Lafarge darauf beziehen, daß die Kommission im Rahmen des Nachweises der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, also des deutsch-französischen Kartells, Unterlagen der Akte des deutschen Bundeskartellamts betreffend dessen Entscheidung vom verwendete, so wäre festzustellen, daß die Entscheidung des Bundeskartellamts vom und die Unterlagen dazu in der MB und in der angefochtenen Entscheidung nicht verwendet wurden, um das Bestehen des deutsch-französischen Kartells und/oder die Teilnahme von Lafarge daran nachzuweisen. Sie wurden von der Kommission nur angeführt, um zu zeigen, daß Lafarge am südwestdeutschen Zementmarkt aufgrund der besonderen Lage ihrer Tochtergesellschaft Wössingen auf diesem Markt interessiert gewesen sei (Kapitel 2, Nr. 12 der MB; Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; siehe unten, Randnr. 2380). Daher kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Lafarge keine Rede sein.

297Das SFIC rügt, daß in der angefochtenen Entscheidung Erklärungen von Ciments français in der Anhörung (Absatz 22 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung) als neue Beweise verwendet worden seien. Es geht um eine Erklärung von Ciments français in den Anhörungen, wonach die Entwicklung des Handelsgefälles zwischen Frankreich und Deutschland nach 1986 nicht auf das Bestehen eines angeblichen deutsch-französischen Kartells zurückzuführen sei. Die Kommission hat diese Erklärung jedoch in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 15) zurückgewiesen, so daß sie nicht zu den schriftlichen Beweisen gehört, auf die sich die Kommission in Absatz 22 Punkte 1 bis 12 gestützt hat, um das Bestehen der verschiedenen mit dem deutsch-französischen Kartell verbundenen Zuwiderhandlungen nachzuweisen. Die in Absatz 22 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen von Ciments français können daher nicht als neue Beweismittel angesehen werden.

298Aalborg, Uniland, Oficemen, Italcementi, Holderbank und Blue Circle verweisen auf die Dokumente 33.126/19009 und 19010 (Absatz 25 Punkt 43 der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich um eine Niederschrift über die Aussprache vom zwischen Vertretern der europäischen Zementindustrie und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission, Herrn Sutherland, über das „griechische Problem“. Es ist jedoch festzustellen, daß diese Unterlage die damals insoweit durchgeführten Lobby -Aktionen betrifft, die aber von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung keineswegs beanstandet wurden (vgl. Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung). Sie stellte also kein belastendes Material dar. Desgleichen waren die Dokumente 33.126/18844 und 18845 (Absatz 25 Punkt 19 der angefochtenen Entscheidung), auf die ebenfalls Blue Circle hingewiesen hat, kein belastendes Material, da auch sie die Lobby-Aktionen in bezug auf das „griechische Problem“ betreffen.

299Aalborg und Blue Circle verweisen außerdem auf das Dokument 33.126/22289a, das in Absatz 30 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung als Dokument 33.126/22289a angeführt ist. Es handelt sich um ein Schreiben vom , mit dem Herr Gac der Kommission mitteilte, daß das European Cement Manufacturers Export Committee (nachstehend: ECMEC) mit Wirkung vom aufgelöst worden sei. Dieses Schriftstück wurde jedoch von der Kommission nicht als Beleg für eine der in der angefochtenen Entscheidungen festgestellten Zuwiderhandlungen angeführt.

300Weiter verweisen Aalborg und Blue Circle auf das in Absatz 25 Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung genannte Fernschreiben von Holderbank vom , in dem eine Studie von Blue Circle über die Möglichkeit einer Investition in das Unternehmen Halkis erwähnt ist (Dokument 33.126/18846). Aber auch dieses Schriftstück wurde von der Kommission nicht als Beleg für eine der in der angefochtenen Entscheidungen festgestellten Zuwiderhandlungen verwendet. Es stellte also kein belastendes Material dar.

301Oficemen rügt, daß ihr die Dokumente 33.126/11260 bis 11267, 11269 und 11270 im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um den Mietvertrag zwischen Blue Circle und dem ECMEC, auf den in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde, um die unstreitige Tatsache zu erläutern, daß das ECMEC in den Geschäftsräumen von Blue Circle untergebracht war (Absatz 30 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Diese Unterlagen wurden aber in der angefochtenen Entscheidung nicht als belastendes Material verwendet. Sie wurden nämlich bei der Qualifizierung der Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC und des EPC als Zuwiderhandlung (Artikel 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung) nicht berücksichtigt.

302Blue Circle verweist schließlich auf Unterlagen betreffend die Tätigkeiten des EPC, die in den Fußnoten 183 und 184 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, auf die sich die Kommission aber weder zur Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 6 noch zur Feststellung einer Teilnahme von Blue Circle oder irgendeines anderen Klägers an dieser Zuwiderhandlung stützte. Es handelt sich um die Dokumente 33.126/11421 bis 11430, 12762 bis 12770, 12788 bis 12799, 12805 bis 12807, 12815, 12817 bis 12832, 12967 bis 13050, 14062 bis 14085, 14094 bis 14097, 14148 bis 14154, 18169 bis 18172, 18179, 18180 und 18188 bis 18191, angeführt in Fußnote 183 der angefochtenen Entscheidung (Absatz 37 Punkt 5), und um die Dokumente 33.126/12732 bis 12734, 12761, 12808 bis 12814, 12864 bis 12874, 12876 bis 12904, 12915 bis 12966, 13854 bis 14021, 14027 bis 14029, 14043 bis 14061, 14086 bis 14092, 14098 bis 14147, 14155 bis 14169, 14175 bis 14180, 14186 bis 14229, 14237 bis 14243 und 14270 bis 14284, angeführt in Fußnote 184 der angefochtenen Entscheidung (Absatz 37 Punkt 6). Diese Unterlagen stellen daher ebenfalls keine belastenden Schriftstücke dar, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung verwendete.

303Nach alledem kann von den in dieser Rubrik erwähnten Unterlagen keine als von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung verwendetes belastendes Schriftstück angesehen werden. Das SFIC, Lafarge, Aalborg, Uniland, Oficemen, Italcementi, Holderbank, und Blue Circle können sich daher auf keines dieser Schriftstücke stützen, um zu belegen, daß ihnen die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich zu bestimmten in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten belastenden Schriftstücken zu äußern.

4. Unterlagen, die die Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung stützen, sich aber nicht auf Zuwiderhandlungen beziehen, die den Klägern, die diese Unterlagen anführen, vorgeworfen wurden

304Das SFIC, Ciments français, Aalborg, Uniland, Oficemen, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle verweisen in ihren Klageschriften auf Unterlagen, die zwar die Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung stützen, sich aber nicht auf Zuwiderhandlungen beziehen, die den Klägern, die sich auf sie berufen, vorgeworfen wurden. Da es sich um Unterlagen handelt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht gegen die betreffenden Kläger verwendet wurden, können diese nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß sie im Verwaltungsverfahren nicht zu diesen Unterlagen hätten Stellung nehmen können.

305So machen Aker und Euroc geltend, daß ihnen eine Reihe von Unterlagen über den Austausch von Preisinformationen, insbesondere die Dokumente 33.126/15065 bis 15305 (Absatz 16 Punkte 8 bis 22 der angefochtenen Entscheidung) nicht zugänglich gewesen sei. Blue Circle wirft der Kommission vor, daß sie das Dokument 33.126/11592 (Absatz 16 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) über den Austausch punktueller Informationen und die Dokumente 33.126/15066, 15099 bis 15102, 15104 bis 15107, 15109, 15111, 15112, 15115 bis 15122, 15126, 15127, 15129 bis 15167 und 15170 bis 15305 (Absatz 16 Punkte 8 bis 21 der angefochtenen Entscheidung) über den regelmäßigen Informationsaustausch in der MB nicht erwähnt habe. Insoweit genügt der Hinweis, daß die Zuwiderhandlungen, die im Austausch von Preisinformationen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung) bestehen, nicht diesen Klägerinnen vorgeworfen wurden. Folglich können die Unterlagen, die diese Vorwürfe betreffen, nicht als sie belastendes Material angesehen werden.

306Desgleichen beziehen sich die Dokumente 33.322/1410 bis 1412 (Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), angeführt von Ciments français, die Dokumente 33.322/1311, 1314, 1397 bis 1399, 1406 bis 1408, 1410 bis 1412 und 2901 (Absatz 21 Punkte 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung), angeführt von Aalborg und Blue Circle, und die Dokumente 33.322/79, 84, 85, 88 bis 90, 158 bis 162, 170, 172, 177, 181, 252, 270 bis 276, 485, 486, 493 bis 495, 512, 513, 530 bis 532, 537, 538, 549, 550, 566 und 567 (Absatz 21 Punkte 5 bis 8 der angefochtenen Entscheidung), angeführt von Blue Circle, auf das in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung beanstandete iberische Kartell, das diesen Klägerinnen nicht angelastet wurde und auf das sich die Kommission entgegen den Behauptungen von Aalborg zum Nachweis des Bestehens der Cembureau-Vereinbarung ebensowenig stützte wie auf die anderen angeblichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung. Die Kommission folgerte nämlich das Bestehen der Cembureau-Vereinbarung ausschließlich aus dem in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannten Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise.

307Die Dokumente 33.126/818 und 819 (Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung), angeführt von Aalborg, sowie die Dokumente 33.126/3573 (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung), 33.126/16556 (Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung), und 33.126/15161 bis 15163 und 15168 bis 15170 (Absatz 22 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung), angeführt von Blue Circle, beziehen sich sämtlich auf das in Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung genannte deutsch-französische Kartell, das wiederum diesen Klägerinnen nicht angelastet wurde. Die Unterlagen betreffend das deutschfranzösische Kartell können daher in bezug auf Aalborg und Blue Circle nicht als belastendes Material angesehen werden.

308Ciments français verweist auf die in Absatz 22 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung angeführten Statistiken des BDZ. Diese Statistiken wurden aber nicht gegen sie verwendet. Sie sind auf die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zu beziehen, an der nach dessen Wortlaut nur das SFIC und der BDZ teilgenommen haben.

309Aalborg verweist ferner auf die Antwort von Holderbank auf die Frage 7/e der Kommission in bezug auf die Schreiben von Holderbank vom betreffend die Zahlung der Anteile an Interciment (Absatz 26 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) und auf das Schreiben des Anwalts von Holderbank vom betreffend die Auflösung von Interciment (Absatz 26 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung). Diese Unterlagen beziehen sich auf die in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung betreffend die Vereinbarung über die Errichtung von Interciment, die Aalborg nicht vorgeworfen wurde.

310Aalborg trägt jedoch vor, daß sich die Kommission auf das Schreiben des Anwalts von Holderbank vom gestützt habe, um den Zeitpunkt der Beendigung der vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu bestimmen (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Dieses Material sei also in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet worden. Auch das SFIC, mit dem sich Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung befaßt, sieht in dem Schreiben ein neues belastendes Beweismittel, das ihr im Verwaltungsverfahren hätte zugänglich gemacht und in der MB hätte erwähnt werden müssen.

311Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das genannte Schreiben kann nämlich nicht als belastendes Schriftstück angesehen werden. Die Kommission hat zur Festsetzung der Geldbußen in Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Während die Kommission den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips zu bestimmen vermag, ist sie nicht sicher, daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden ist, und vermag folglich einen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung nicht zu bestimmen. Da jedoch die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf das Übereinkommen die Auflösung der Interciment S.A. am ist, legt die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Geldbuße dieses Datum zugrunde.“ Aus diesem Auszug ergibt sich eindeutig, daß die Kommission, wenn sie nicht über die Angaben aus dem Schreiben vom verfügt hätte, für die Festsetzung der Geldbußen wie in der MB (Nr. 93) davon ausgegangen wäre, daß die in der Cembureau-Vereinbarung liegende Zuwiderhandlung bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung noch nicht beendet war. Das genannte Schreiben veranlaßte sie also dazu, den Bezugszeitraum für die Berechnung der Geldbußen zugunsten aller Adressaten der angefochtenen Entscheidung, also auch des SFIC und von Aalborg, zu verkürzen; diese haben daher keinerlei Interesse daran, die Nichtberücksichtigung dieses Schriftstücks zu verlangen.

312Ferner verweisen Ciments français, Aalborg, Uniland und Oficemen auf die Dokumente 33.126/12145 bis 12159 und 12161 bis 12342 (Absatz 27 Punkto der angefochtenen Entscheidung). Diese betreffen die Vereinbarungen zwischen Calcestruzzi und den drei italienischen Zementherstellern Italcementi, Unicem und Cementir. Aus Absatz 55 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, daß sich die Kommission auf diese Unterlagen nur für die Feststellung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung gestützt hat, d. h. der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern, mit der verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importierte. Da diese Zuwiderhandlung nicht Ciments français, Aalborg, Uniland und Oficemen vorgeworfen wurde, können diese nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß sie sich zu diesen Unterlagen nicht äußern konnten.

313Uniland, Oficemen und Blue Circle stützen sich ferner auf das Dokument 33.126/19208 (Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). Blue Circle führt auch die Dokumente 33.126/19203 und 19204 (Absatz 27 Punkte 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung) an. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Dokument 33.126/19208, entgegen den Angaben in der angefochtenen Entscheidung, nicht um das Fernschreiben vom , mit dem Calcestruzzi Titan erneut um ein Treffen mit den italienischen Zementherstellern ersuchte, um eine Lösung für das Problem der Nichterfüllung des Abnahmevertrags für griechischen Zement zu finden, sondern um ein Fernschreiben vom von Titan an Calcestruzzi, das in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt ist. Das Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom , von dem in der angefochtenen Entscheidung ein umfangreicher Auszug zitiert ist, ist in Wirklichkeit das Dokument 33.126/19218, das sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand. Es stützt die Beweisführung der Kommission hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b vorgeworfenen Zuwiderhandlung, nämlich der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern, mit der verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importierte. Das gleiche gilt für die von Blue Circle angeführten Dokumente 33.126/19203 (Fernschreiben von Titan an Calcestruzzi vom — Absatz 27 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) und 33.126/19204 (Fernschreiben von Italcementi an Titan vom — Absatz 27 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung). Da die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelte Zuwiderhandlung nicht Uniland, Oficemen und Blue Circle vorgeworfen wurde, können die genannten Unterlagen nicht als Material angesehen werden, das in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet wurde.

314Aalborg verweist außerdem auf die Dokumente 33.126/10926 bis 10941, 14446 bis 14453 und 20057 bis 20064 (Absatz 28 Punkte 15, 17 und 19 der angefochtenen Entscheidung). Diese beziehen sich auf die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b, d und f der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin nicht vorgeworfen wurden. Desgleichen verweist Uniland auf die Dokumente 33.126/10908 bis 10913, 10927 bis 10935, 10937 bis 10940, 10897 bis 10901, 10903 bis 10905, 19562 bis 19574 und 19576 bis 19579 (Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung), 19501, 19502, 19504 bis 19510, 19482, 19483, 19485 bis 19487, 19489, 19814 bis 19816, 19818, 19820 bis 19826 und 19828 bis 19843 (Absatz 28 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung), 20058, 20060, 20061, 20064 und 20066 bis 20070 (Absatz 28 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung), 19708, 19711 bis 19716, 19718 bis 19721 und 14407 (Absatz 28 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung), 14455 bis 14465, 14467 bis 14469 und 14446 bis 14453 (Absatz 28 Punkt 19 der angefochtenen Entscheidung), 18118 bis 18121 und 18125 bis 18127 (Absatz 28 Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung), 7631 (Absatz 28 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung), 19622 bis 19627, 19629, 19586, 19588 bis 19590, 19592 bis 19595, 19598 bis 19600, 19602, 19604, 19606, 19608, 19618 bis 19620, 19631, 19633, 19634, 19636 bis 19644, 19646 bis 19650, 19652 und 19654 (Absatz 28 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung). Diese beziehen sich sämtlich auf Aufträge oder Bestellvorgänge betreffend griechischen Zement, die die Kommission als Uberzeugungsmaßnahmen in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung beanstandete. Uniland wurde jedoch keine dieser Zuwiderhandlungen vorgeworfen. Aalborg und Uniland können daher nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß sie sich zu diesen Unterlagen nicht hätten äußern können.

315Blue Circle verweist ferner auf die Dokumente 33.126/19482 bis 19489, 19501 bis 19511 und 19814 bis 19843 (Absatz 28 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die Vereinbarung beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung Titan und Holderbank vorgeworfen wird, auf die Dokumente 33.126/20057 bis 20071 (Absatz 28 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die Vereinbarung beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung Heracles und Holderbank vorgeworfen wird, auf die Dokumente 33.126/14407 und 14417 (Absatz 28 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die Vereinbarung beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung Lafarge und Titan vorgeworfen wird, auf die Dokumente 33.126/14446 bis 14453, 18179 und 18180 (Absatz 28 Punkt 19 der ange fochtenen Entscheidung), die sich auf die Vereinbarung beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung Lafarge und Heracles vorgeworfen wird, auf die Dokumente 33.126/7629 bis 7631, 18117 bis 18121 und 18125 bis 18127 (Absatz 28 Punkte 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die abgestimmte Verhaltensweise beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung CBR, Heracles und Titan vorgeworfen wird, und auf die Dokumente 33.126/19585 bis 19620, 19621 bis 19629 und 19631 bis 19656 (Absatz 28 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die Vereinbarung beziehen, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung Titan, Aker und Euroc vorgeworfen wird. Da jedoch mit diesen Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung Zuwiderhandlungen belegt wurden, die Blue Circle nicht vorgeworfen wurden, können sie nicht als gegen sie verwendetes Material angesehen werden.

316Blue Circle wirft der Kommission schließlich vor, daß sie in der MB verschiedene das ECEC betreffende Unterlagen nicht angegeben habe. Es handelt sich um die Dokumente 33.126/12524 bis 12534, 18201 bis 18204 (Absatz 31 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) und die Dokumente 33.126/3410 bis 3412, 3422 bis 3433, 6139 bis 6142, 12544 bis 12674, 12706 bis 12709, 12721 bis 12728, 14027 bis 14029, 14245 bis 14249, 14257 bis 14262, 14289 bis 14298, 14300, 14301, 14303 bis 14309, 14311 bis 14316, 16766 und 16790 bis 16824 (Absatz 33 Punkte 1 bis 5 der angefochtenen Entscheidung). Da ihr jedoch nicht vorgeworfen wurde, an den in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung gerügten abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC teilgenommen zu haben, können diese Unterlagen nicht als gegen sie verwendetes Material angesehen werden. Dies gilt auch für andere von ihr angeführte Unterlagen (Dokumente 33.126/3418 bis 3421, 12607 bis 12610, 12614 bis 12616, 12627 bis 12634, 12667 bis 12674, 14184, 14257 bis 14262, 14266, 14267, 14303 bis 14315, 18218 und 18219; Absatz 32 Punkte 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung), die die Verbindung zwischen dem EPC, an dem Blue Circle teilnahm, und dem ECEC betreffen, da diese Verbindung zwischen den beiden Exportkomitees nur bei der Qualifizierung der Tätigkeiten des ECEC als Zuwiderhandlung herangezogen wurde (Absatz 58 Punkt 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

317Folglich wurde keines der oben vom SFIC sowie von Ciments français, Aalborg, Uniland, Oficemen, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle bezeichneten Schriftstücke als belastendes Schriftstück gegen sie verwendet. Diese Kläger können daher nicht das eine oder andere dieser Schriftstücke anführen, um darzutun, daß ihnen die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich zu bestimmten in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen belastenden Schriftstücken zu äußern.

5. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Zuwiderhandlung verwendet wurden, die dem Kläger, der diese Unterlagen anführt, vorgeworfen wird

318Erstens stellen nicht alle Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Zuwiderhandlung verwendet wurden, die einem Kläger vorgeworfen wird, zwangsläufig gegen ihn verwendete belastende Beweisstücke dar, zu denen er sich im Verwaltungsverfahren hätte äußern können müssen. Zweifellos liegt nämlich keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte vor, wenn ein Schriftstück, das ihm nicht zugänglich war, in der angefochtenen Entscheidung nur verwendet wurde, um die Teilnahme eines anderen Klägers an derselben Zuwiderhandlung zu belegen, oder wenn es verwendet wurde, um ein spezifisches Vorbringen eines anderen Klägers im Verwaltungsverfahren zu widerlegen.

319So wurde das von Uniland, Holderbank und Blue Circle angeführte Dokument 33.126/15983 (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) nur dazu verwendet, die Teilnahme von Italcementi am Stockholmer Treffen vom zu belegen. Es handelt sich um ein Antwortschreiben von Italcementi vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission, in dem Italcementi ausführt: „Was das Treffen in Stockholm betrifft, so erinnert sich Herr Pesenti [Italcementi], am Rande einer Cembureau-Sitzung daran mit den Vertretern anderer europäischer Hersteller teilgenommen zu haben.“ Dieses Schriftstück enthält nichts, was Umland, Holderbank oder Blue Circle belasten könnte. Es handelt sich also nicht um ein gegen sie verwend e tes Materi al. Da die ebenfalls von Blue Circle angeführten Dokumente 33.126/18771 und 18755 (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) die Anwesenheit des spanischen und des Schweizer Delegationsleiters beim Stockholmer Treffen vom bestätigen, stellen auch sie kein gegen Blue Circle verwendetes Material dar.

320Umland und Blue Circle verweisen ferner auf die Dokumente 33.126/14828 bis 14860 die in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind. Es handelt sich um Unterlagen des SFIC, auf die sich die Kommission an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung gestutzt hat, um die Behauptungen des SFIC zu widerlegen, daß es an keiner Sitzung der ETF teilgenommen und von deren Tätigkeiten überhaupt nichts gewußt habe. Es handelt sich also nicht um belastendes Material, das in der angefochtenen Entscheidung gegen Uniland und Blue Circle verwendet wurde.

321In diesem Zusammenhang wirft Blue Circle der Kommission vor, sie habe die Dokumente 33.126/12898 bis 12814, 12915 bis 12966, 12967 bis 12970, 12987 bis 12998 und 13004 bis 13011 auf die sie in Absatz 35 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung ihren Vorwurf gestützt habe, daß Valenciana an den Sitzungen des EPC nach dem teilgenommen habe nicht in der MB genannt. Offensichtlich wurden aber die fraglichen Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Blue Circle verwendet. Dies gilt auch für die ebenfalls von Blue Circle angeführten Dokumente 33.126/2035 bis 2043, 2063 bis 2069 und 2436 bis 2447 die genannt wurden (Absatz 44 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), um ein spezifisches Argument zu widerlegen, das die FIC in der Anhörung vorgetragen hatte.

322Zweitens haben mehrere Kläger in ihren Klageschriften Unterlagen genannt, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet worden, ihnen aber im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich oder in der MB nicht genau genug bezeichnet gewesen seien.

323Grundsätzlich sind nur Schriftstücke, die in der MB angeführt oder erwähnt wurden, zulässige Beweismittel (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 55, und in der Rechtssache T-13/89 ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, [nachstehend: Urteil ICI/Kommission, T-13/89], Randnr. 34). Die der MB beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können jedoch in der Entscheidung gegen einen Kläger verwendet werden, wenn dieser aus der MB bei vernunftiger Betrachtung ableiten konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte (Urteil Shell/Kommission vom , Randnr. 56, und Urteil ICI/Kommission, T-13/89, Randnr. 35).

324Im vorliegenden Fall waren der MB keine Anlagen beigefügt. Die Kommission stellte jedem Adressaten bei der Akteneinsicht mittels des Dokumentenkastens (siehe oben, Randnr. 95) einen Satz Unterlagen zur Verfügung, die der MB zugrunde lagen. Die so mitgeteilten Unterlagen waren Anlagen zur MB gleichzustellen. Sie stellen daher Beweismittel dar, die den Klägern entgegengehalten werden können, soweit diese aus der MB bei vernünftiger Betrachtung ableiten konnten, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte (vgl. die oben in Randnr. 323 angeführten Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 21, und ICI/Kommission, T-13/89, Randnr. 34).

325Das SFIC trägt zunächst vor, daß der MB zwar verschiedene Unterlagen zugrunde lägen, die in ihr angeführt seien, doch sei die Kommission verpflichtet gewesen, anzugeben, gegen welche Adressaten diese Unterlagen verwendet würden. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn ein Adressat der MB mußte erkennen, daß die Dokumente, die für einen speziell gegen ihn gerichteten Vorwurf angeführt wurden, ihn betrafen.

326In bezug auf die Beweismittel, auf die die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gestützt wurde, wirft Blue Circle der Kommission vor, sie habe in der MB nicht die von Herrn Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom abgegebene Erklärung (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877; siehe unten, Randnr. 816) erwähnt. Es ist jedoch festzustellen, daß diese in Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung in Nummer 9 der MB wörtlich angeführt ist. Außerdem befanden sich die fraglichen Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Daher sind sie als Beweismittel anzusehen, die Blue Circle und den anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung entgegengehalten werden können.

327Lafarge, Unicem, Cimpor und Italcementi verweisen auf die Dokumente 33.126/11332 bis 11337. Bei ihnen handelt es sich um die beiden internen Vermerke von Blue Circle, deren Inhalt in Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung zum Bestehen der Cembureau-Vereinbarung dargelegt ist. Diese Vermerke befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Außerdem sind diese Vermerke, in denen ein Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte (Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337) erwähnt ist, in Nummer 9 der MB mit der Überschrift „Das ‚Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘“ angeführt. Daher stellen die genannten Vermerke von Blue Circle Beweismittel dar, die allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung entgegengehalten werden können.

328Unicem, Irish Cement und Blue Circle machen ferner geltend, daß sie im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt hätten, zu den Äußerungen von Cembureau zu diesen Vermerken Stellung zu nehmen. Diese Äußerungen sind in den Dokumenten 33.126/11525 und 13568 bis 13573 (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) enthalten und in Nummer 9 der MB ausdrücklich erwähnt. Sie befanden sich außerdem im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Unicem, Irish Cement und Blue Circle können daher nicht behaupten, ihnen sei im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Schriftstücken Stellung zu nehmen.

329Italcementi und Blue Circle werfen der Kommission ferner vor, sie habe in der MB mehrere Unterlagen in bezug auf Treffen der Delegationsleiter nicht angeführt. Sie verweisen in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom auf das Dokument 33.126/11581 (Teilnehmerliste des Treffens vom ; Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) sowie auf die Dokumente 33.126/11578 und 11579 (Aufzeichnung zur Vorbereitung des Treffens; Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Blue Circle verweist ferner auf verschiedene Unterlagen in bezug auf die Änderung der ursprünglichen Tagesordnung für das Treffen vom : Dokumente 33.126/11580 (Entwurf der Tagesordnung für dieses Treffen; Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), 33.126/11559 (Fernschreiben von Cembureau vom an Herrn Van Hove; Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), 33.126/11558 (Fernschreiben von Herrn Van Hove an Cembureau vom ; Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) und 33.126/11565 (Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom ; Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum Treffen der Delegationsleiter vom verweisen Italcementi und Blue Circle auf folgende Unterlagen: Dokument 33.126/11715 (Tabelle in der Anlage zum Einberufungsschreiben für das Treffen; Absatz 19 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung) und Dokumente 33.126/11699 und 11700 (Teilnehmerliste des jeweiligen Treffens; Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung). Blue Circle nennt ferner die Dokumente 33.126/11714 und 11730 (Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung) und Italcementi die Dokumente 33.126/11717 bis 11727 (Schriftstücke in der Anlage zur Einberufung des Treffens vom ; Absatz 19 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung). In bezug auf das Treffen vom verweisen Italcementi und Blue Circle auf die Dokumente 33.126/11748 (Einberufungsschreiben; Absatz 19 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung) und 33.126/11751 (Präambel-Entwurf für das Treffen, Absatz 19 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung). Italcementi verweist ferner auf das Dokument 33.126/11749 (Tagesordnung für das Treffen vom ; Absatz 19 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung) und Blue Circle auf das Dokument 33.126/11752 (Teilnehmerliste des Treffens vom ; Absatz 19 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung).

330Alle diese Unterlagen befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). In der MB (Kapitel 2, Nr. 9) hatte die Kommission hervorgehoben: „Aus mehreren Schriftstücken von Cembureau betreffend Sitzungen des Cembureau -Organs ‚Head Delegates‘ geht hervor, daß das ‚Cembureau-Ubereinkommen oder -Prinzip‘ im europäischen Verband der Zementindustrie entwickelt und aufgestellt wurde.“ Sie hatte insoweit ausdrücklich (ebenfalls Nr. 9) die Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom angeführt. Unter diesen Umständen konnten die Klägerinnen erkennen, daß alle im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befindlichen Unterlagen, die sich auf ihre Teilnahme an diesen Treffen bezogen und/oder Aussagen über den Inhalt der Erörterungen auf diesen Treffen enthielten, in der Entscheidung der Kommission gegen sie verwendet werden konnten. Die in der vorstehenden Randnummer genannten Unterlagen stellen daher Beweismittel dar, die allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung entgegengehalten werden können.

331Zu den Beweismitteln, die von der Kommission für die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, also des iberischen Kartells, herangezogen wurden, trägt Cimpor zunächst vor, daß die Dokumente 33.322/155 bis 157 im internationalen Teil der MB nicht angesprochen seien. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Niederschrift von Cimpor über die Sitzung der Vertreter der spanischen und der portugiesischen Zementhersteller vom . Diese Sitzungsniederschrift, in der festgehalten ist, daß die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals unmißverständlich den Grundsatz bestätigt hätten, wonach Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, wurde von der Kommission in den Absätzen 21 Punkte 2 und 11, und 49 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Entscheidung verwendet. Sie war in Nummer 11 des internationalen Teils der MB (Kapitel 2) betreffend das iberische Kartell erwähnt worden, wo sogar ein Auszug daraus wörtlich wiedergegeben war. Dieses Schriftstück, das sich außerdem im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, ist daher ein Beweismittel, das Cimpor entgegengehalten werden kann.

332Oficemen, Cimpor und Secil beanstanden die Verwendung der Unterlage von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903) in Absatz 21 Punkte 2 und 11 der angefochtenen Entscheidung. Dieses Schriftstück sei zwar teilweise wiedergegeben im Kapitel der MB über Spanien (Kapitel 8, Nr. 55 Buchstabe c), das Oficemen im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen sei, und auch im Kapitel der MB über Portugal (Kapitel 9, Nr. 56 Buchstabe b), das Cimpor und Secil im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen sei, doch sei es im internationalen Teil der MB überhaupt nicht erwähnt worden. Es sei daher kein zulässiges Beweismittel.

333Es ist daran zu erinnnern, daß Nummer 55 Buchstabe c in Kapitel 8 der MB, das sich mit Spanien befaßt, die Überschrift „Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal“ trägt. Die Überschrift von Nummer 56 Buchstabe b in Kapitel 9 der MB, das sich mit Portugal befaßt, lautet „Zementlieferungen zwischen Portugal und Spanien“. An diesen Stellen der MB ist dargelegt, daß die Vertreter der spanischen und der portugiesischen Zementhersteller mit der Unterbindung des Zementhandels zwischen den beiden Ländern in beiden Richtungen völlig einverstanden gewesen seien. Dabei wird ausdrücklich auf das von Oficemen, Cimpor und Secil genannte Schriftstück von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903) verwiesen, und zwar wie folgt: „Dieses völlige Einverständnis mit dem Ausschluß wechselseitiger Zementlieferungen zwischen den beiden Ländern soll durch eine im ‚letzten Drittel des Oktober 85‘ oder im Dezember 85 getroffene Vereinbarung bestätigt worden sein. Tatsächlich heißt es im Dokument 17-4, das bei Hispacement gefunden wurde [Dokumente 33.322/2898 bis 2903], über das Treffen vom : ‚Herr Bordado teilt mir mit, daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember letzten Jahres in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen.‘“ Folglich waren Oficemen anhand der Nummer 55 Buchstabe c im Kapitel der MB über Spanien und Cimpor und Secil anhand der Nummer 56 Buchstabe b des Kapitels der MB über Portugal zwangsläufig in der Lage, zu erkennen, daß diese Stellen und die Unterlage von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903), auf die ausdrücklich verwiesen war, auf den in den internationalen Kapiteln der MB (Kapitel 2, Nr. 11, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB) erhobenen Vorwurf bezüglich des iberischen Kartells zu beziehen waren. Nach dem Wortlaut der MB beruhte dieses iberische Kartell nämlich auf den „Vereinbarungen zwischen der ... Vereinigung der spanischen Zementhersteller Oficemen und den portugiesischen Herstellern Cimpor und Secil (Randnr. 11) über die Nichtlieferung in die angestammten Wirtschaftsgebiete der jeweils anderen Partei“ (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB). Angesichts des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen der Unterlage von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903) und dem Vorwurf bezüglich des iberischen Kartells und trotz der Stelle, an der sich der Hinweis auf sie in der MB befand, durfte die Kommission die Teile dieser Unterlage, die Oficemen, Cimpor und Secii im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen waren, in der angefochtenen Entscheidung gegen diese Klägerinnen verwenden (siehe unten, Randnrn. 369 bis 372).

334Cimpor und Secil rügen außerdem, daß die Dokumente 33.322/1311 und 1314 in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet worden seien. Es handelt sich um die Niederschrift über die Sitzung des Oficemen-Vorstands, auf die in Absatz 21 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung die Feststellung gestützt wurde, daß am ein Treffen von Oficemen, Cimpor und Secil zwecks gegenseitiger Unterrichtung über die Entwicklung der Zementexporte zwischen Spanien und Portugal stattgefunden habe. In Nummer 11 der MB (Kapitel 2) hatte die Kommission jedoch bereits hervorgehoben: „Zur Lösung des Problems dieser Exporte haben ... [u. a. am ] Treffen zwischen der portugiesischen und der spanischen Seite stattgefunden ...“ Daher konnten Cimpor und Secil bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission aus den Dokumenten 33.322/1311 und 1314 ziehen würde, die sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden.

335Ferner tragen Cimpor und Secil vor, daß weitere Beweismittel, die die Kommission in Absatz 21 Punkte 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.322/162, 163 bis 166, 170, 172, 1406 bis 1408 und 1410 bis 1412) angeführt habe, im internationalen Teil der MB überhaupt nicht angesprochen seien. Cimpor rügt ferner die Verwendung der Dokumente 33.322/181 und 252 in Absatz 21 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung.

336Die Dokumente 33.322/163 bis 166 und 33.322/1406 bis 1408 sowie die Dokumente 33.322/1410 bis 1412 beziehen sich jeweils auf die Niederschriften über die Treffen vom 23. Januar und vom zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern. In der MB sind diese Treffen ausdrücklich erwähnt, und zwar in Nummer 11 in Kapitel 2, das sich mit dem internationalen Beschwerdepunkt bezüglich des iberischen Kartells befaßt, und in Nummer 56 Buchstabe b unter der Überschrift „Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal“ in Kapitel 9 über Portugal. Auch wenn die Nummer 56 Buchstabe b in einem nationalen Kapitel der MB steht, mußten Cimpor und Secil erkennen, daß diese Stelle der MB auf den in den internationalen Kapiteln der MB (Kapitel 2, Nr. 11, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB) erhobenen Vorwurf bezüglich des iberischen Kartells zu beziehen war. Außerdem heißt es in Kapitel 2, Nummer 11 der MB zum iberischen Kartell: „Eine Lösung für dieses Problem [Zementausfuhren nach Spanien seitens der Vertriebsunternehmen, des Einzelhandels und der Transportunternehmen] scheint auf dem Treffen vom gefunden worden zu sein, und zwar mittelfristig eine Politik der Anhebung der portugiesischen Zementpreise und kurzfristig eine Politik der Abschreckung der portugiesischen Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen praktizieren.“ Auch das Treffen vom war in Nummer 11 der MB ausdrücklich unter den spanisch-portugiesischen Treffen aufgeführt, die „zur Lösung des Problems dieser [der portugiesischen] Exporte“ (Nr. 11 der MB) stattfanden. Unter diesen Umständen konnten Cimpor und Secil die Dokumente 33.322/163 bis 166, die sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, und die Dokumente 33.322/1406 bis 1408 und 1410 bis 1412, die sich in der Akte über Portugal befanden, die ihnen im Verwaltungsverfahren zugänglich war, auf das in den internationalen Kapiteln der MB (Kapitel 2, Nr. 11, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB) genannte iberische Kartell beziehen und vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission aus diesen verschiedenen Unterlagen im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte. Von einer Verletzung der Verteidigungsrechte kann also keine Rede sein.

337Was die Dokumente 33.322/162, 181 und 252 sowie die Dokumente 33.322/170 und 172 angeht, so stützte die Kommission auf sie ihre Auffassung, daß bei den Treffen der Vertreter der spanischen und der portugiesischen Hersteller, die vom bis zum stattfanden, der Stand der portugiesischen Zementexporte nach Spanien untersucht wurde. Da diese Treffen in Nummer 11 der MB ausdrücklich unter den spanisch-portugiesischen Treffen aufgeführt waren, die „zur Lösung des Problems dieser [der portugiesischen] Exporte“ (Nr. 11 der MB) stattfanden, und da in der MB an derselben Stelle ausgeführt war, daß „[a]uf jedem Treffen ... die monatlichen Lieferungen von portugiesischem Zement nach Spanien für jeden Grenzübergang ... analysiert [wurden]“, konnten Cimpor und Secil bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission in Absatz 21 Punkte 5 und 7 der angefochtenen Entscheidung aus diesen Unterlagen, die sich alle im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, ziehen würde.

338Cimpor trägt ferner vor, daß die Dokumente 33.322/512, 513, 549, 550, 566, 567, 1397 und 1398, die in Absatz 21 Punkte 6 und 8 der angefochtenen Entscheidung verwendet worden seien, im internationalen Teil der MB nicht erwähnt seien.

339Die Dokumente 33.322/512, 513, 549, 550, 566 und 567 sind Fernschreiben aus den Jahren 1988 und 1989 von oder an Cimpor, aus denen nach der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, „daß Cimpor alle Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel ‚Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export‘ abschlägig beschieden hat“ (Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung). Diese Schriftstücke waren nach ihrer Numerierung im portugiesischen Kapitel der MB bezeichnet (vgl. Kapitel 9, Nr. 56 Buchstabe c der MB: „Verweigerung der Lieferung“), das sich mit der Ablehnung von Zementlieferanfragen aus Spanien anhand der genannten Standardformel befaßte. Das Kapitel der MB über Portugal wurde Cimpor im Verwaltungsverfahren übermittelt, und die fraglichen Unterlagen waren sämtlich in der portugiesischen Akte enthalten, die ihr in diesem Verfahren zugänglich war. Da die Kommission in Nummer 11 des internationalen Teils der MB (Kapitel 2) zum iberischen Kartell ausführte, daß „[a]us einer langen Reihe von Fernschreiben aus den Jahren 1988 und 1989 ... [hervorgeht], daß Cimpor, der am unmittelbarsten am Export interessierte Hersteller, alle Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel ‚Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export‘ abschlägig beschieden hat“, konnte Cimpor diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf Nummer 11 der MB beziehen und vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

340Die Dokumente 33.322/1397 und 1398 sind Fernschreiben, in denen die Namen der Personen mitgeteilt werden, die an dem spanisch-portugiesischen Treffen vom teilnehmen sollten. Dieses Treffen war eindeutig in Nummer 11 des internationalen Teils der MB (Kapitel 2) unter den spanisch-portugiesischen Treffen aufgeführt, die „zur Lösung des Problems dieser [der portugiesischen] Exporte“ stattfanden. Das fragliche Treffen war auch in Nummer 56 Buchstabe b des Kapitels 9 der MB über Portugal im Zusammenhang mit den Problemen von Zementlieferungen zwischen Portugal und Spanien erwähnt. Überdies befanden sich die beiden geprüften Unterlagen in der nationalen Akte, die Cimpor im Verwaltungsverfahren zugänglich war. Unter diesen Umständen konnte dieses Unternehmen vorhersehen, daß die Kommission sie heranziehen würde, um in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 21 Punkt 6) festzustellen, daß am ein Treffen zwischen Vertretern der spanischen und der portugiesischen Hersteller stattgefunden hatte. Diese beiden Dokumente stellen daher ebenfalls Beweismittel dar, die Cimpor entgegengehalten werden können.

341Oficemen weist auf die Dokumente 33.322/92, 93, 95, 96, 177, 270 bis 276, 492, 493 bis 495, 527 bis 529, 530 bis 532, 537, 538 und 575 hin. Cimpor und Secil rügen die Verwendung der Dokumente 33.322/79, 84, 85, 88 bis 90, 92, 93, 95, 177 und 270 bis 276 als Beweisstücke in der angefochtenen Entscheidung. Cimpor rügt ferner die Verwendung der Dokumente 33.322/158, 159, 160, 161, 485, 486, 490 bis 492, 493 bis 495, 496 bis 511, 514, 515, 516, 517, 523, 524, 525, 526, 527 bis 529, 530 bis 532, 533 bis 536, 537, 538, 539 bis 541, 543 bis 545, 546 bis 548, 551 bis 553, 554 bis 556, 571 bis 574 und 575 in der angefochtenen Entscheidung.

342Es ist jedoch hervorzuheben, daß das Dokument 33.322/575, ein Fernschreiben von Tracoisa an Cimpor vom , das in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung erwähnt ist, in Nummer 11 des internationalen Teils der MB (Kapitel 2) ausdrücklich angerührt ist. Dies gilt auch für die Dokumente 33.322/490 bis 492, 496 bis 511, 514, 515, 516, 517, 523, 524, 525, 526, 533 bis 536, 539 bis 541, 543 bis 545, 546 bis 548, 551 bis 553, 554 bis 556 und 571 bis 574. Es handelt sich um Fernschreiben, die gemäß Nummer 11 der MB und Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung belegen, daß Cimpor in den Jahren 1988 und 1989 punktuelle Zementlieferungen nach Afrika und in die Länder Guinea, Senegal, Libyen, Madagaskar, Puerto Rico, Vereinigte Staaten und Antillen ausgeführt hat. Diese Fernschreiben sowie das vom befanden sich außerdem im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Sie stellen daher Beweismittel dar, die Oficemen (Dokumente 33.322/492 und 575) und Cimpor (Dokumente 33.322/490 bis 492, 496 bis 511, 514, 515, 516, 517, 523, 524, 525, 526, 533 bis 536, 539 bis 541, 543 bis 545, 546 bis 548, 551 bis 553, 554 bis 556, 571 bis 574 und 575) entgegengehalten werden können.

343Die Dokumente 33.322/485, 486, 493 bis 495, 527 bis 529, 530 bis 532, 537 und 538 sind Fernschreiben aus den Jahren 1988 und 1989 von oder an Cimpor. Sie dienen in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung als Beleg dafür, daß Cimpor in den Jahren 1988 und 1989 alle Zementlieferanfragen aus Spanien ablehnte. Außerdem Defanden sie sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Da die Kommission in Nummer 11 der MB (Kapitel 2) ausführte, daß „[a]us einer langen Reihe von Fernschreiben aus den Jahren 1988 und 1989 ... [hervorgeht], daß Cimpor, der am unmittelbarsten am Export interessierte Hersteller, alle Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel ‚Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export‘ abschlägig beschieden hat“, konnten Oficemen und Cimpor diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus ihnen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte. Die Dokumente 33.322/92, 93, 95 und 96 sowie die Dokumente 33.322/158 und 159, 160, 161 und 270 bis 276, die in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, belegen, daß zwischen Vertretern der portugiesischen und der spanischen Zementhersteller am , 12. Januar, 23. Februar und bzw. am , 5. Februar, 21. April, 10. Mai. und Treffen stattfanden. In Nummer 11 der MB (Kapitel 2) war ausgeführt, daß an diesen Terminen „zur Lösung des Problems der Exporte“ von portugiesischem Zement nach Spanien spanisch-portugiesische Treffen stattfanden. Die Dokumente 33.322/92, 93, 95, 96, 158, 159, 160, 161 und 270 bis 276 befanden sich sämtlich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Oficemen, Cimpor und Secil konnten anhand der Nummer 11 des internationalen Teils der MB bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus den Dokumenten 33.322/92, 93, 95, 96 und 270 bis 276 ziehen würde. Auch Cimpor konnte anhand der Nummer 11 des internationalen Teils der MB vorhersehen, daß die Dokumente 33.322/158, 159, 160 und 161 im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet werden würden.

344Die in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumente 33.322/79, 84, 85 und 88 bis 90 belegen, daß zwischen Vertretern der portugiesischen und der spanischen Zementhersteller am (Dokument 33.322/79), am (Dokument 33.322/84), am (Dokument 33.322/85), am (Dokument 33.322/88), am (Dokument 33.322/89) und am (Dokument 33.322/90) Treffen stattfanden. In Nummer 11 (Kapitel 2) der MB war ausgeführt, daß an diesen Terminen „zur Lösung des Problems der Exporte“ von portugiesischem Zement nach Spanien spanisch-portugiesische Treffen stattfanden. Unter diesen Umständen konnten Cimpor und Secil bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission aus den genannten Unterlagen, die sich sämtlich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, in der angefochtenen Entscheidung ziehen würde. Schließlich war in Nummer 11 (Kapitel 2) der MB ausgeführt, daß „[a]uf jedem Treffen ... die monatlichen Lieferungen von portugiesischem Zement nach Spanien für jeden Grenzübergang ... analysiert [wurden]“. Da das Dokument 33.322/177, das sich ebenfalls im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, diese Tatsache bestätigte, hätten Oficemen, Cimpor und Secil außerdem auch vorhersehen müssen, welche Schlüsse die Kommission daraus in Absatz 21 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung ziehen würde, wo der zitierte Auszug aus der MB paraphrasiert ist.

345Bezüglich der Beweise, die für die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, das deutsch-französische Kartell, verwendet wurden, rügen das SFIC, Ciments français und Heidelberger zudem, daß in der angefochtenen Entscheidung ein Vermerk von Heidelberger vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3573) als angeblich neuer Beweis verwendet worden sei. Zwar ist unstreitig, daß dieser Vermerk nicht in der MB erwähnt ist, doch befand er sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Da es sich also um ein Schriftstück handelte, das einer Anlage zur MB gleichzustellen war, ist nur zu prüfen, ob die betreffenden Kläger aus der MB bei vernünftiger Betrachtung ableiten konnten, welche Schlüsse die Kommission aus diesem Vermerk ziehen wollte. Die Kläger mußten aber zu dieser Schlußfolgerung gelangen, da die MB eine Nummer 12 mit der Überschrift „Die Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte: Frankreich—Deutschland“ enthielt, in der sich die Kommission ausdrücklich auf das Schreiben von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3574 bis 3576) stützte, das dem Vermerk von Heidelberger vom als Anlage beigefügt war (siehe unten, Randnr. 2396).

346Bezüglich der Beweise, die für die verschiedenen Zuwiderhandlungen des Artikels 4 der angefochtenen Entscheidung — Errichtung der ETF und in deren Rahmen getroffene Maßnahmen — verwendet wurden, führen Holderbank und Blue Circle zunächst die von Herrn Dutron, Direktor von Cembureau, nach dem Treffen vom in Rom verfaßte handschriftliche Sitzungsniederschrift (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/10982 und 10983) an. Blue Circle weist zudem auf die maschinengeschriebene Niederschrift über diese Sitzung (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771) hin. Außerdem verweist sie auf die Teilnehmerliste der Sitzung von Zürich-Céligny vom 3. bis (Absatz 25 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756). Diese Sitzungen sowie der Inhalt der in ihnen geführten Erörterungen waren in Nummer 17 Buchstaben a und b im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF klar angeführt, und die fraglichen Unterlagen befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Holderbank und Blue Circle konnten also diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

347Holderbank verweist ferner auf die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862), auf die handschriftliche Niederschrift von Lafarge über die Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 46 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4911 bis 4913) und auf die Niederschrift von Lafarge über die Sitzung vom der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ der ETF (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4861). Alle diese Sitzungen waren mit einer kurzen Angabe ihrer Tagesordnung in der MB erwähnt (Nummer 17 Buchstabe e bzw. Buchstabe g des Abschnitts der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF, Kapitel 2 Abschnitt 2). Außerdem befanden sich die verschiedenen von der Klägerin in bezug auf diese drei Sitzungen angeführten Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Holderbank konnte also diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte. Aus den gleichen Gründen stellt auch die handschriftliche Niederschrift von Lafarge über die Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 46 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4911 bis 4913) ein Beweismittel dar, das Holderbank entgegengehalten werden kann.

348Blue Circle wirft der Kommission ferner vor, daß sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Dokumente 33.126/18821 und 18822 (Absätze 25 Punkte 9 und 10 sowie Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), 33.126/18857 bis 18861 (Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) und 33.126/18755 (Absatz 25 Punkte 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung) gestützt habe, um ihre Teilnahme am Stockholmer Treffen vom und den Inhalt der dort geführten Erörterungen nachzuweisen. Zudem rügt sie die Verwendung der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden am . Sie verweist insbesondere auf das Dokument 33.126/18861, aus dem sich ergeben soll, daß sie bei dem Stockholmer Treffen anwesend war (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung). Das Stockholmer und das Baden-Badener Treffen sowie der Inhalt der dort geführten Erörterungen waren in Nummer 17 Buchstaben c und e im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) klar angeführt, und die fraglichen Unterlagen befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Blue Circle konnte also diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

349Blue Circle verweist außerdem auf verschiedene Unterlagen über andere in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Sitzungen. Es handelt sich um Unterlagen über die Sitzung der ETF vom in London, angeführt in Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18781 bis 18790), Unterlagen über die Sitzung der ETF vom in Mailand, angeführt in Absatz 25 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18756, 18757 und 18791 bis 18794), Unterlagen über die Sitzung der ETF vom in Genf, angeführt in Absatz 25 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18757 und 18795), Unterlagen über die Sitzung der ETF vom in Genf, angeführt in Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18757, 18758 und 18795 bis 18811), eine Unterlage über die Sitzung der ETF in Baden-Baden am , angeführt in Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung (Dokument 33.126/18848), Unterlagen über die Sitzung der Delegationsleiter in Brüssel am , angeführt in Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/19007 und 19008), Unterlagen über die Sitzung der ETF in Mailand am , angeführt in Absatz 25 Punkt 44 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18759, 18921 und 18922), Unterlagen über die Sitzung der ETF in Genf am , angeführt in Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18760, 18939 bis 18944 und 18946 bis 18949) und Unterlagen über die Sitzung vom der ETF-Unterarbeitsgruppe „Abwehrmaßnahmen“, angeführt in Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/4858 bis 4861). Diese verschiedenen Sitzungen waren alle mit einer kurzen Angabe ihrer Tagesordnung in Nummer 17 Buchstaben d, f und g im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) angeführt. Außerdem befanden sich alle von der Klägerin in bezug auf diese Sitzungen angeführten Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Blue Circle konnte also diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

350Blue Circle beruft sich ferner auf die Dokumente 33.126/4487 bis 4490 (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung), die den internen Vermerk vom darstellen, den Lafarge nach den Sitzungen in Luxemburg vom 25. bis zum verfaßte und in dem es zur Zukunft der ETF heißt: „ ... da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden“. Diese Unterlagen befanden sich im Dokumentenkasten, der Blue Circle im Verwaltungsverfahren übergeben worden war (siehe oben, Randnr. 95). Blue Circle konnte bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission aus ihnen ziehen wollte, da sie in Nummer 61 Buchstabe h der MB im Rahmen der rechtlichen Würdigung der ETF (Kapitel 10) hervorgehoben hatte, daß „[d]ie von den betreffenden Unternehmen [in der ETF] seit 1986 begangenen Verstöße ... um so schwerwiegender sind, als sie lange dauerten“, ohne wie bei anderen Beschwerdepunkten einen Zeitpunkt für das Ende der Zuwiderhandlung festzusetzen, und da sie in Nummer 93 Buchstabe b der MB bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 befand, „daß fast sämtliche dieser Kartelle fortbestehen“. Die fraglichen Unterlagen sind daher als Beweismittel anzusehen, die Blue Circle entgegengehalten werden können.

351Italcementi verweist auf verschiedene Unterlagen über Sitzungen, die in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung genannt sind. Es handelt sich um den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung der ETF in Mailand am (Absatz 25 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18794), die Tagesordnung für die Sitzung der ETF in Genf am (Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18811), und die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter in Brüssel am (Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19007 und 19008). Da sich alle diese Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden und die Kommission in Nummer 17 Buchstaben d und f im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) diese verschiedenen Sitzungen und ihre Tagesordnung erwähnt hatte, konnte Italcementi aus der MB bei vernünftiger Betrachtung ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

352Das SFIC trägt vor, daß von drei seiner Sitzungen, jenen vom 8. Juli, 9. September und (Dokumente 33.126/14828 bis 14860; in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung angeführte Niederschriften), die Tagesordnungen und die Niederschriften, die im Rahmen der ihr in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a vorgeworfenen Zuwiderhandlungen gegen sie verwendet worden seien, nicht im internationalen Teil der MB erwähnt seien. Es ist jedoch festzustellen, daß die fraglichen Unterlagen, die vom SFIC stammen und sich in der ihm im Verwaltungsverfahren zugänglichen Akte betreffend Frankreich befanden, im Kapitel der MB über Frankreich ausführlich erwähnt wurden, und zwar an der Stelle, wo die griechischen Zementausfuhren behandelt werden (Kapitel 5, Nr. 44 Buchstabe f der MB). Dort heißt es in bezug auf diese Schriftstücke, daß „ohnehin die Termine der Sitzungen des Vorstands [des SFIC], bei denen die ‚griechischen Zementexporte‘ auf der Tagesordnung standen, in einen Zusammenhang mit den oben in Abschnitt 2 genannten Zeitpunkten der Tätigkeiten der ‚Cembureau Task Force or European Task Force‘ zu stellen sind“. Aus dieser Stelle ergibt sich, daß die Kommission diese Unterlagen, obwohl sie im Kapitel über Frankreich erwähnt waren, eindeutig nicht nur auf die Beschwerdepunkte betreffend die französischen Hersteller bezog, sondern auch auf die internationalen Beschwerdepunkte betreffend die ETF. Das SFIC mußte also aufgrund dieser Angaben damit rechnen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf diese Unterlagen, trotz ihrer Stellung in der MB, eventuell auch die Vorwürfe stützen würde, die ihm gegenüber im Rahmen der ETF erhoben wurden, und es mußte ihm klar sein, daß es angebracht war, zu den Dokumenten 33.126/14828 bis 14860 sowohl in bezug auf die nationalen als auch in bezug auf die internationalen Beschwerdepunkte, die ihm in der MB angelastet wurden, Stellung zu nehmen. Sie stellen daher Beweismittel dar, die ihm entgegengehalten werden können. Da die Kommission in der MB eindeutig den Zusammenhang zwischen diesen nationalen Unterlagen und den Vorwürfen bezüglich der ETF dargetan und das SFIC im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten hatte, sich zu diesen Unterlagen zu äußern, konnte sie sie in der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig anführen, obwohl die nationalen Beschwerdepunkte fallengelassen worden waren.

353Zu den Beweismitteln, die die Kommission für die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung — Errichtung von Interciment — verwendete, trägt Blue Circle vor, daß die Kommission die Dokumente 33.126/18734 bis 18739 und 18823 bis 18832 in der MB ebenfalls nicht hinreichend angeführt habe. Auf diese Unterlagen wurde in der angefochtenen Entscheidung die Feststellung gestützt, daß Interciment, deren Gesellschaftskapital 50000 SFR beträgt, am von drei Schweizer Rechtsanwälten gegründet und in Freiburg unter der Anschrift des Anwalts eingetragen wurde, der fast das gesamte Kapital gezeichnet hatte und ihr alleiniger Geschäftsführer war (Absatz 26 Punkte 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung). Blue Circle führt außerdem das Dokument 33.126/18329 (Absatz 26 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) an— einen Auszug aus der Antwort von Holderbank auf ein Auskunftsverlangen —, aus dem die Kommission ableitet, daß Blue Circle einen Betrag in Höhe ihres Kapitalanteils an Interciment gezahlt habe. Dieser Sachverhalt war jedoch in Nummer 18 des Abschnitts der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) eindeutig erwähnt. Blue Circle konnte also die Dokumente 33.126/18734 bis 18739, 18823 bis 18832 und 18329, die sich sämtlich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der verschiedenen Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

354Blue Circle beanstandet außerdem, daß die Kommission in der MB nicht den Vermerk des Hausjuristen von Blue Circle vom (Absatz 26 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18842 und 18843) erwähnt habe. Sie hätte jedoch anhand der Nummer 18 des Abschnitts der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) vorhersehen können, daß dieser Vermerk, der sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand und dem zufolge die Errichtung von Interciment gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, in der angefochtenen Entscheidung als belastendes Beweismittel verwendet werden würde.

355Die von Holderbank angeführten Dokumente 33.126/10960 bis 10962 (Kontoauszug der BCO, Schweizer Tochtergesellschaft von Blue Circle, vom ), 10958 (Fernschreiben von Blue Circle an Cementia vom ), 6647 (handschriftlicher Vermerk von Lafarge vom ) und 2915 (undatiertes Rechtsgutachten aus Frankreich) (Absatz 26 Punkte 7, 11, 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung), die von der Kommission ebenfalls im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung verwendet wurden, sind in der MB ausdrücklich erwähnt (Nummer 18 und Fußnote 14 der MB) und befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Die alleinige Tatsache, daß sie in der MB nicht nach ihrer Paginierung bezeichnet waren, stellt insoweit noch keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin dar. Holderbank verweist ferner auf die Dokumente 33.126/16218 und 16220 (Absatz 26 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung), die sich auf die Zeichnung von Kapitalanteilen an Interciment durch Italcementi und die spätere Abtretung dieser Anteile an Holderbank beziehen. Diese tatsächlichen Umstände waren in Nummer 18 der MB klar erwähnt, und die fraglichen Unterlagen befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Holderbank konnte also diese Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

356Bezüglich der ihr in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung rügt Italcementi, daß ihr die Dokumente 33.126/12145 bis 12342 im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Bei diesen Unterlagen, die in Absatz 27 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, handelt es sich um die Vereinbarungen vom April 1987 zwischen Calcestruzzi und den drei italienischen Zementherstellern Unicem, Cementir und Italcementi. Zwar waren diese Unterlagen, mit Ausnahme des Dokuments 33.126/12160, im Verwaltungsverfahren für andere Parteien als Unicem als nicht zugänglich eingestuft, doch waren Italcementi bei der Einsicht in die Akte über Italien im Verwaltungsverfahren die meisten dieser Unterlagen, nämlich die Dokumente 33.126/12145 bis 12166, 12180 bis 12188 und 12231 bis 12341, zugänglich. Jedenfalls kannte Italcementi als Mitunterzeichnerin der fraglichen Verträge den Inhalt dieser Unterlagen. Sie räumt im übrigen ein, diese Unterlagen gekannt zu haben, meint aber, daß sie ihr im Verwaltungsverfahren hätten zugänglich gemacht werden müssen, um die in der Akte der Kommission befindliche Kopie überprüfen zu können. Sie legt nicht dar und behauptet nicht einmal, daß die Kommission bei der Verwendung dieser Unterlagen in Absatz 27 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung ihre Originalfassung verfälscht habe. Sodann heißt es in Nummer 35 des Kapitels der MB mit der Sachverhaltsschilderung betreffend Italien, das dieser Klägerin im Verwaltungsverfahren zugänglich war: „Die Einigung [zwischen den italienischen Herstellern und Calcestruzzi] wurde am 3. und am mit dem Abschluß einer Reihe von Konventionen ‚unter Dach und Fach gebracht‘.“ In Nummer 70 Buchstabe b des Kapitels der MB mit der rechtlichen Würdigung betreffend Italien, das Italcementi im Verwaltungsverfahren ebenfalls zugänglich war, wird als Ergebnis festgehalten: „ ... die Vereinbarungen zwischen den [italienischen] Herstellern und Calcestruzzi ... stellen Wettbewerbseinschränkungen im Sinne des Artikels 85 [Absatz 1 EG-Vertrag] dar.“ Außerdem wurden die im April 1987 geschlossenen Vereinbarungen in der MB auch auf die internationalen Beschwerdepunkte betreffend die ETF bezogen. In Nummer 19 Buchstabe d des Abschnitts der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2), der Italcementi im Verwaltungsverfahren zugänglich war, heißt es: „ ... haben Italcementi, Unicem, Cementir und Calcestruzzi eine Vereinbarung ... unterzeichnet, worin sich die drei Zementhersteller zur Deckung des gesamten Zementbedarfs der Calcestruzzi-Gruppe verpflichteten und diese zusagte, fast ihren gesamten Zementbedarf von den Unterzeichnern der Vereinbarung zu beziehen.“ In Nummer 61 Buchstabe h Ziffer iv des internationalen Teils der Rechtlichen Würdigung der MB ist hervorgehoben: „Der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfüllung des Vertrags über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind das Ergebnis von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir ..., mit denen den griechischen Herstellern ein für den Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte.“ Italcementi, die als Unterzeichnerin über ein Exemplar der im April 1987 geschlossenen Vereinbarungen verfügte, konnte also bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ziehen würde. Daher stellen die Dokumente 33.126/12145 bis 12342 Beweismittel dar, die Italcementi entgegengehalten werden können.

357Ferner trägt Italcementi vor, daß das in Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Dokument 33.126/19208 in der MB nicht hinreichend angeführt worden sei. Wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnr. 313), handelt es sich bei diesem Dokument, das in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung bezüglich der Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes erwähnt wurde, in Wirklichkeit nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, um das Fernschreiben vom , mit dem Calcestruzzi Titan erneut um ein Treffen mit den italienischen Zementherstellern ersuchte, um eine Lösung für das Problem der Nichterfüllung des Abnahmevertrags für griechischen Zement zu finden, sondern um ein Fernschreiben vom von Titan an Calcestruzzi, das in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt ist. Das Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom , von dem in Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung ein langer Auszug zitiert ist, entspricht in Wirklichkeit dem Dokument 33.126/19218, das sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand. Im Rahmen des später in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Beschwerdepunkts sind in der MB (Nummer 19 Buchstabe d) Treffen zwischen den italienischen Herstellern und Titan erwähnt, die auf Wunsch von Calcestruzzi stattfanden. Italcementi konnte also anhand dieser Stelle der MB bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission aus dem betreffenden Dokument im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ziehen würde.

358Was insbesondere die Überzeugungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung angeht, wirft Blue Circle der Kommission vor, in der MB nicht das „Memorandum of Understanding“ (Dokument 33.126/11096), das in Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sei, angeführt zu haben. Es handelt sich um eine Unterlage, die sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand und den Inhalt einer anderen Unterlage, des internen Vermerks von Blue Circle mit der Überschrift „Diskussionspapier Niedrigpreiseinfuhren — Sitzung vom “ (Dokumente 33.126/10992 bis 10994), der sich ebenfalls im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, bestätigt. Dieser interne Vermerk war in Nummer 20 Buchstabe a im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) ausdrücklich angeführt, wo auch die Auszüge aus diesem Schriftstück zitiert wurden. Daher konnte Blue Circle das Dokument 33.126/11096 bei vernünftiger Betrachtung auf die einschlägigen Stellen der MB beziehen und aus diesen ableiten, welche Schlüsse die Kommission daraus im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung ziehen wollte.

359Bei den von Blue Circle angeführten Dokumenten 33.126/19864 und 19865 (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) handelt es sich um einen nichtdatierten Vermerk von Heracles auf Papier mit dem Briefkopf „Sheraton Park Tower — London“, der von der Kommission im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung verwendet worden war. Sie befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) und waren in Nummer 20 Buchstabe a im Abschnitt der MB mit der Sachverhaltsschilderung zur ETF (Kapitel 2 Abschnitt 2) ausdrücklich angeführt. Es handelt sich daher ebenfalls um Beweismittel, die dieser Klägerin entgegengehalten werden können.

360Bezüglich der in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung — abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC — verweisen Cimpor und Italcementi auf den internen Vermerk von Blue Circle vom , der in Absatz 30 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Exportkomitees erwähnt ist (Dokumente 33.126/11338 bis 11340; das in der angefochtenen Entscheidung genannte Datum ist falsch). Der Vermerk ist für die Verteidigung von Cimpor ohne Bedeutung, da dieses Unternehmen von Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen ist. Jedenfalls befand sich der interne Vermerk von Blue Circle im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Überdies ist er in Nummer 24 der MB in bezug auf das ECMEC angeführt. Es handelt sich daher ebenfalls um ein Beweismittel, das den Klägerinnen entgegengehalten werden kann.

361Bezüglich der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung — der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC — ist Blue Circle der Auffassung, daß das Schreiben von Herrn Gac vom (Absatz 35 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/16766 bis 16777) ein neues Beweismittel sei. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Auf diese Unterlage, die sich überdies im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, wurde in Nummer 24 der MB (Kapitel 2 Abschnitt 4), die die Entstehungsgeschichte des ECMEC und des EPC betrifft, ausdrücklich hingewiesen.

362Blue Circle trägt außerdem vor, daß die Niederschrift über die EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18179 und 18180), die erwähnt worden sei, um zu belegen, daß im Rahmen des EPC innereuropäische Probleme erörtert worden seien, in der MB nicht hinreichend angeführt worden sei. Es ist festzustellen, daß die Sitzung des EPC vom in Nummer 28 (Kapitel 2 Abschnitt 4) der MB unter der Überschrift „Die Respektierung der Inlandsmärkte“ ausdrücklich erwähnt ist. Unter diesen Umständen konnte Blue Circle vorhersehen, daß die Kommission die Niederschrift dieser Sitzung, die sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, verwenden würde, um zu belegen, daß sich das EPC nicht nur mit dem Export in Länder außerhalb Europas, sondern auch mit dem innereuropäischen Handel befaßte.

363Ciments français trägt vor, daß ihre handschriftlichen Vermerke zu der Sitzung des EPC vom , angeführt in Absatz 36 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/12791 bis 12799), sowie die Niederschrift über diese Sitzung, angeführt in Absatz 36 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung (Dokumente 33.126/18179 und 18180), die von der Kommission verwendet worden seien, um zu belegen, daß im Rahmen des EPC innereuropäische Probleme erörtert worden seien, nicht in der MB angeführt seien. Es ist darauf hinzuweisen, daß die „handschriftlichen Notizen über die EPC-Sitzung vom “ in Nummer 28 (Kapitel 2 Abschnitt 4) der MB unter der Überschrift „Die Respektierung der Inlandsmärkte“ ausdrücklich erwähnt sind. Die Niederschrift über diese Sitzung ist zwar nicht ausdrücklich in der MB angeführt oder erwähnt, doch befand sie sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95), und Ciments français konnte anhand der genannten Stelle der MB, an der erwähnt wurde, daß die Sitzung vom stattfand, bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte, um zu zeigen, daß sich das EPC nicht nur mit dem Export in Länder außerhalb Europas, sondern auch mit dem innereuropäischen Handel befaßte.

364Es ist jedoch festzustellen, daß einige Kläger in ihren Klageschriften Unterlagen genannt haben, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verwendet worden seien, ohne daß sie über sie im Verwaltungsverfahren verfügt hätten oder hätten vorhersehen können, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen würde. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese belastenden Unterlagen als Beweismaterial unberücksichtigt bleiben. Dies hätte keineswegs die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zur Folge, sondern wäre nur insoweit von Belang, als der entsprechende von der Kommission erhobene Vorwurf nur anhand dieser Schriftstücke bewiesen werden könnte (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30; Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 58, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 71). Dieses Problem ist im Zusammenhang mit anderen Klagegründen zu erörtern, die die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffen.

365Was zunächst die Beweise betrifft, die für die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung verwendet wurden, so rügt Unicem insbesondere, daß ihr das „Members Directory“ von Cembureau nicht zugänglich gewesen sei. Dieses Schriftstück, das sich nicht in der Ermittlungsakte befindet, wurde von der Kommission in Absatz 45 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung angeführt, um die Behauptung von Unicem zu widerlegen, daß ihre Vertreter niemals Delegationsleiter gewesen seien. Es handelt sich um ein Dokument, das die Kommission als Beleg für die Beteiligung von Unicem an der Cembureau-Vereinbarung verwendete. Da dieses Schriftstück nicht in der MB erwähnt war und sich auch nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, kann es nicht als Beweismittel angesehen werden, das Unicem entgegengehalten werden kann. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die Beteiligung dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung ohne dieses Beweismittel hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 1429 bis 1431).

366Italcementi und Blue Circle verweisen auf eine Reihe von Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter, die in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind. Dieser Absatz ist in der angefochtenen Entscheidung von entscheidender Bedeutung für den Nachweis des Bestehens der Cembureau-Vereinbarung. So verweisen die genannten Klägerinnen auf die Dokumente 33.126/11560 bis 11577 und 11587 bis 11633 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), auf die Dokumente 33.126/11697, 11698, 11701 bis 11713 und 11732 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung) und auf die Dokumente 33.126/11739 bis 11747, 11750, 11756 bis 11773 und 11774 bis 11789 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung). Da diese Schriftstücke nicht in der MB erwähnt waren und sich, bis auf einige Seiten, auch nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden, wird bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen sein, ob diese Zuwiderhandlung ohne diese Beweismittel hinreichend bewiesen ist (siehe unten Randnrn. 1111 und 1112).

367Bezüglich der Beweismittel, die für die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau, verwendet wurden, macht die VNC geltend, daß die Dokumente 33.126/15136 bis 15157 keine Beweisstücke darstellten, die ihr entgegengehalten werden könnten. Es ist festzustellen, daß diese Unterlagen in Absatz 16 Punkte 8 und 18 der angefochtenen Entscheidung verwendet wurden, um die mit dem oben genannten Informationsaustausch verbundene Zuwiderhandlung zu belegen. Keines dieser Schriftstücke war in der MB erwähnt oder befand sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Sie können daher nicht als Beweismittel angesehen werden, die der VNC entgegengehalten werden können. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die der VNC dort zur Last gelegte Zuwiderhandlung ohne diese Beweismittel hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Randnr. 1579 bis 1593).

368Aalborg trägt vor, daß die in Absatz 16 Punkte 8 bis 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumente 33.126/15096 bis 15305 neue Beweismittel darstellen Die Kommission verwendete sie, um das Bestehen der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung und die Teilnahme von Aalborg daran zu belegen Es ist festzustellen, daß außer den Dokumenten 33.126/15096 und 15097 keines dieser Schriftstücke in der MB erwähnt war oder sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95 befand. Diese Schriftstücke können daher nicht als Beweismittel angesehen werden, die Aalborg entgegengehalten werden können. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die Aalborg dort zur Last gelegte Zuwiderhandlung ohne diese Beweismittel hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Kandnrn. 1579 bis 1593 und 1684 bis 1691).

369Bezüglich der Beweise, die von der Kommission für die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung angeführt wurden, rügen Oficemen, Cimpor und beeil daß ihnen im Verwaltungsverfahren ein Teil des Dokuments 33.322/2901 nicht zugänglich gewesen sei. Dieses Schriftstück, das zum Bericht (Dokumente 33.322/2898 bis 2903) über einen Besuch von zwei Angestellten von Hispacement bei Secil am 28. und gehört war im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) tatsächlich als für diese drei Klagerinnen „PA“ (partiellement accessible [teilweise zugänglich]) eingestuft. Der von der Kornmission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 21 Punkt 2) herangezogene Auszug des Dokuments 33.322/2901 lautet: „Herr Bordado teilt mir mit, daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember letzten Jahres in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen. Er bestätigt mir, daß Secil fest entschlossen ist, die Absprache zu erfüllen. Er teilt mit, daß Cimpor unlängst mehrere Lieferanfragen für Spanien (Extremadura) erhalten hat. In Anbetracht des möglichen Schadens für die Zementgesellschaften beider Länder habe Cimpor dieser Versuchung bislang widerstanden.“

370Es ist jedoch festzustellen, daß die den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren übermittelte Fassung nur den ersten Satz dieses Auszugs enthielt. Auf der Grundlage des Teils des Dokuments 33.322/2901, der Oficemen, Cimpor und Secil im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich war stellt die Kommission in Absatz 49 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung zum iberischen Kartell fest: „Die Vereinbarung wurde effektiv angewendet. So erklärte der Vertreter von Secil gegenüber Hispacement ( ...), sein Unternehmen sei entschlossen, die Vereinbarung mit den Spaniern einzuhalten, und Cimpor habe trotz der aus Spanien kommenden Bestellungen den Exportversuchungen widerstanden ...“ Die Kommission verwendete also in der angefochtenen Entscheidung einen Auszug des Schriftstücks, der im Stadium der MB nicht als Oficemen, Cimpor und Secil belastendes Schriftstück zugänglich war.

371Die Kommission macht jedoch geltend, daß von einer Verletzung der Verteidigungsrechte keine Rede sein könne, da den Klägerinnen am das vollständige Dokument 33.322/2901 übermittelt worden sei.

372Es ist jedoch festzustellen, daß zu diesem Zeitpunkt die Anhörungen bereits abgeschlossen waren. Da die Klägerinnen nicht aufgefordert worden waren, zu den vorher nicht zugänglichen Stellen des Schriftstücks Stellung zu nehmen, waren sie nicht in der Lage, sich zu den Teilen des Dokuments 33.322/2901 sachdienlich zu äußern, auf die sich die Kommission in Absatz 49 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung stützte. Folglich kann ihnen der letzte Teil des in Absatz 21 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszugs nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird daher zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung ohne die Stellen des Dokuments 33.322/2901, die in der schriftlichen und der mündlichen Phase des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich waren, hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 2041 bis 2092 und 2136).

373Oficemen ist ferner der Auffassung, daß die in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumente 33.322/512, 513, 549, 550, 566 und 567 neue Beweismittel darstellen. Diese Unterlagen beziehen sich auf Fernschreiben von 1988 und von 1989, die zeigen, daß Cimpor Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel „Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export“ abgelehnt hat. Zwar waren diese Schriftstücke durch ihre Numerierung im Kapitel der MB über Portugal (Kapitel 9, Nummer 56 Buchstabe c der MB — „Lieferverweigerung“) bezeichnet, doch war dieses Kapitel der MB Oficemen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden. Außerdem waren die fraglichen Dokumente nicht im internationalen Teil der MB, insbesondere in deren Nummer 11, die sich mit dem iberischen Kartell befaßt, erwähnt und befanden sich nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) waren sie mit „A: Cimpor. PA: tiers [Zugänglich: Cimpor. Teilweise zugänglich: Dritte]“ im Block der Dokumente 33.322/497 bis 33.322/577 erfaßt. Daher können diese Dokumente nicht als Beweismittel angesehen werden, die Oficemen entgegengehalten werden können. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird daher zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung ohne die Dokumente 33.322/512 und 513, 549, 550, 566 und 567 hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 2068 bis 2092 und 2136).

374Cimpor ist der Auffassung, daß ihr das Dokument 33.322/1399 nicht entgegengehalten werden könne. Dieses in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung angeführte Schriftstück ist ein Fernschreiben, in dem die Namen der Personen mitgeteilt werden, die an der spanischportugiesischen Sitzung vom teilnehmen sollten. Es befand sich weder im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) noch in der portugiesischen Akte, zu der Cimpor im Verwaltungsverfahren Zugang hatte. Es kann daher Cimpor nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung ohne das Dokument 33.322/1399 hinreichend bewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 2068 bis 2092 und 2129).

375Bezüglich der Beweismittel, die von der Kommission für die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung angeführt wurden, rügt das SFIC, daß in der angefochtenen Entscheidung das der Kommission am vom BDZ übersandte Muster von dessen Statistiken (Absatz 22 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung) verwendet worden sei. Es ist festzustellen, daß die Kommission diese Statistiken im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Da der Kläger zu diesem Beweismittel nicht Stellung nehmen konnte, kann es ihm nicht entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung wird gegebenenfalls zu beurteilen sein, welchen Einfluß es auf die Begründetheit der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung durch die Kommission hat, daß dieses Beweismittel nicht herangezogen werden kann (siehe unten, Randnr. 2493).

376Bezüglich der Beweismittel, auf die die Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung — Errichtung der ETF — stützte, rügen Uniland, Oficemen, Italcementi und Blue Circle, daß ihnen das Dokument 33.126/18950 (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung) im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen sei. Dieses Schriftstück ist ein Fernschreiben, das Holderbank am an verschiedene Mitglieder der ETF sandte, um Termine für Treffen der Delegationsleiter und der ETF zu vereinbaren, und wurde von der Kommission als Beleg dafür angeführt, daß auch damals noch versucht wurde, ETF-Sitzungen einzuberufen. Es war in der MB nicht erwähnt und befand sich nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Es war im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) eingestuft als „A: Holderbank. Ciments d'Obourg. NA: tiers [Zugänglich: Holderbank. Ciments d'Obourg. Nicht zugänglich: Dritte]“. Dieses Beweismittel kann Uniland, Oficemen, Italcementi und Blue Circle nicht entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung und ihre Dauer ohne das Dokument 33.126/18950 hinreichend bewiesen sind (siehe unten, Randnr. 2807).

377Holderbank beruft sich außerdem auf die Dokumente 33.126/4487 bis 4490 (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung), bei denen es sich um den internen Vermerk vom handelt, den Lafarge nach den Sitzungen in Luxemburg vom 25. bis zum verfaßte, und in dem es zur Zukunft der ETF heißt: „ ... da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden“. Diese Unterlagen befanden sich nach Angabe der Kommission zwar im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnrn. 95 und 350), doch hat Holderbank diese Tatsache im Verfahren vor dem Gericht entschieden bestritten. Da nicht bewiesen ist, daß diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren tatsächlich übermittelt wurden, können sie Holderbank nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung und ihre Dauer ohne die Dokumente 33.126/4487 bis 4490 hinreichend bewiesen sind (siehe unten, Randnr. 2808).

378Bezüglich der Beweismittel, die für die Zuwiderhandlung nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung — abgestimmte Verhaltensweise im Rahmen des EPC — verwendet wurden, trägt Blue Circle vor, daß die in Absatz 37 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Niederschriften der EPC-Sitzungen vom (Dokumente 33.126/11432 bis 11440) und vom (Dokumente 33.126/11417 bis 11420 der angefochtenen Entscheidung) in der MB nicht hinreichend angeführt worden seien. Es ist festzustellen, daß diese Unterlagen, die die Kommission als Beleg dafür verwendete, daß die Exportpreise im Rahmen des EPC gemeinsam festgesetzt wurden, nicht in der MB erwähnt sind und sich auch nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden. Diese Beweismittel können daher Blue Circle nicht entgegengehalten werden. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung wird zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung und die Teilnahme von Blue Circle daran ohne die Dokumente 33.126/11417 bis 11420 und 11432 bis 11440 hinreichend bewiesen sind (siehe unten, Randnrn. 3987 und 3988).

6. Ergebnis

379Die Verwendung der oben in den Randnummern 365 bis 378 bezeichneten Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung ist wegen Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Kläger als rechtswidrig anzusehen. Welche Folgen diese Verletzung der Verteidigungsrechte hat, ist bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen. Im übrigen ist das Vorbringen im Rahmen der vorliegend geprüften Rüge zurückzuweisen.

E — Zur NichtÜbermittlung von nicht in der Ermittlungsakte enthaltenen Unterlagen an die Kläger

1. Vorbemerkungen

380Mehrere Kläger werfen der Kommission vor, sie habe ihnen bestimmte Unterlagen, die zwar nicht Teil der eigentlichen Ermittlungsakte gewesen seien, aber dennoch für die Vorbereitung ihrer Verteidigung im Verwaltungsverfahren hätten nützlich sein können, im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt. So beanstanden sie die Tatsache, daß ihnen nicht zugänglich gewesen seien: die von anderen Adressaten der MB eingereichten Erwiderungen auf die MB (2), die Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen (3), die Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen (4), die Akte der Kommission über die staatlichen Beihilfen Griechenlands und über das griechisch-britische Regierungsabkommen (5), einige interne Vermerke der Kommission (6) und die Klagebeantwortungen in den anderen „Zement“-Sachen (7).

381Bevor die verschiedenen vorgetragenen Argumente geprüft werden, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

382Erstens werfen einige Kläger der Kommission vor, daß ihnen Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befunden hätten und die in der angefochtenen Entscheidung als belastendes Material verwendet worden seien, im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Da Unterlagen, die den betroffenen Parteien im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden, keine Beweismittel darstellen, die ihnen entgegengehalten werden können (vgl. die oben in Randnr. 323 angeführten Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 21, Shell/Kommission vom , Randnrn. 55 und 56, und ICI/Kommission, T-13/89, Randnrn. 34 und 35), sind Unterlagen, die nicht in der Ermittlungsakte enthalten waren und den Klägern nicht übermittelt wurden und für die sich herausstellt, daß sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf sie stützte, als Beweismittel auszuschließen (Urteile AEG/Kommission, oben in Randnr. 364 angeführt, Randnrn. 24 bis 30, Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 58, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 71).

383Zweitens sind mehrere Kläger der Auffassung, daß die Kommission dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren Unterlagen nicht übermittelt habe, die sich zwar nicht in der Ermittlungsakte befunden hätten, aber gleichwohl sie entlastendes Material hätten enthalten können. Die Kommission ist jedoch in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder 86 EG-Vertrag nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen zugänglich zu machen, die nicht in ihrer Ermittlungsakte enthalten sind und die sie nicht in der endgültigen Entscheidung gegen die betroffenen Parteien verwenden will. Folglich muß ein Kläger, der im Verwaltungsverfahren erfährt, daß die Kommission Unterlagen besitzt, die für seine Verteidigung nützlich sein könnten, bei der Kommission ausdrücklich Einsicht in diese Unterlagen beantragen. Wird ein solcher Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt, so tritt insoweit in bezug auf eine gegen die endgültige Entscheidung etwa erhobene Nichtigkeitsklage Verwirkung ein. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Randnummer 96 des oben in Randnummer 106 angeführten Urteils Solvay/Kommission, T-30/91, wonach eine Verletzung der Verteidigungsrechte vom Verhalten des betroffenen Unternehmens im Verwaltungsverfahren unabhängig ist, nur den Zugang zu solchen Dokumenten betrifft, die Teil der Ermittlungsakte der Kommission sind. Hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Antrag eines Klägers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden, abgelehnt, so kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, daß das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Kläger die fraglichen Unterlagen in diesem Verfahren hätte einsehen können (Urteil Hercules Chemicals/Kommission vom , oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 56; Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 68, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 78, beide oben in Randnr. 106 angeführt).

2. Von anderen Adressaten der MB eingereichte Erwiderungen auf die MB

384Aalborg (T-44/95), Rugby (T-53/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Irish Cement (T-60/95), Holderbank (T-68/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) sehen sich in ihren Verteidigungsrechten dadurch verletzt, daß ihnen die von anderen Adressaten der MB eingereichten Erwiderungen auf die MB im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien.

385Die genannten Klägerinnen halten ihre Verteidigungsrechte für verletzt, weil die Kommission Auszüge aus den verschiedenen Erwiderungen auf die MB als belastendes Material verwende (2.1). Vier Klägerinnen, nämlich Castle, Irish Cement, Aker und Euroc tragen außerdem vor, daß die von den anderen Adressaten der MB eingereichten Erwiderungen auf die MB sie entlastendes Material hätten enthalten können (2.2).

2.1 Angebliche Verwendung der Erwiderungen auf die MB als belastendes Material

386Will sich die Kommission auf eine Stelle einer Erwiderung auf die MB oder auf eine Anlage zu einer solchen Erwiderung stützen, um in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, so müssen die anderen Beteiligten dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern (vgl. die oben in Randnr. 323 angeführten Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 21, Shell/Kommission vom , Randnrn. 55 und 56, sowie IG/Kommission, T-13/89, Randnrn. 34 und 35). Unter solchen Umständen stellen nämlich die fragliche Stelle einer Erwiderung auf die MB oder die Anlage zu dieser Erwiderung Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet.

387Erstens ist festzustellen, daß sich bestimmte Klägerinnen auf Unterlagen berufen, die in der angefochtenen Entscheidung zur Beschreibung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt, dann aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwendet wurden. Diese Unterlagen können daher nicht als belastendes Material angesehen werden.

388Vorliegend rügen Castle, Irish Cement, Aker und Euroc, daß in der angefochtenen Entscheidung in Absatz 17 (Punkt 4) unter der Überschrift „Die Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“ auf die Erwiderung von CBR auf die MB verwiesen wird. Dieselben Klägerinnen sowie Aalborg verweisen ferner auf Auszüge aus der Erwiderung von Cembureau auf die MB in Absatz 17 Punkte 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung. Castle, Aker und Euroc beanstanden außerdem, daß in Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung auf die „Erklärungen der meisten Unternehmen in den Erwiderungen auf die MB“ verwiesen wird. Da jedoch bezüglich der Gespräche über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung kein spezifischer Vorwurf erhoben wurde, können die fraglichen Unterlagen nicht als belastendes Material angesehen werden, zu dem sich diese Klägerinnen im Verwaltungsverfahren hätten äußern können müssen.

389Irish Cement verweist auf weitere Auszüge aus Erwiderungen auf die MB, durch die lediglich eine Tatsache bestätigt wird, die in der angefochtenen Entscheidung nicht als Beleg für eine Zuwiderhandlung verwendet wurde. So wird in dem Auszug der Erwiderung von Titan auf die MB, der in Absatz 16 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung angeführt ist, nur erwähnt, daß die Zementpreise in Griechenland bis Mai 1989 genehmigungspflichtig gewesen seien. Dieser Auszug kann daher nicht als belastendes Material angesehen werden, das die Kommission Irish Cement im Verwaltungsverfahren hätte übermitteln müssen. Dies gilt auch für den von Irish Cement angeführten, in Absatz 24 Punkt 3 wiedergegebenen Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB, in dem erwähnt ist, daß Herr Marshall mit Wirkung von Juni 1985 zum Delegationsleiter für das Vereinigte Königreich ernannt worden sei. Jedenfalls mußte Irish Cement als unmittelbarem Mitglied von Cembureau bekannt sein, daß Herr Marshall seit diesem Zeitpunkt Delegationsleiter für das Vereinigte Königreich geworden war.

390Zweitens verweisen Aker, Euroc und Castle auf in der angefochtenen Entscheidung angeführte Auszüge aus den Erwiderungen anderer Adressaten der MB, die die Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung stützen. Da sich diese Auszüge aber nicht auf Zuwiderhandlungen beziehen, die den Klägerinnen vorgeworfen werden, handelt es sich nicht um gegen sie verwendete Schriftstücke, so daß sie keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte behaupten können. Das dahin gehende Vorbringen von Aker und Euroc gegen die von der Kommission in den Artikeln 2, 3, 4 Absatz 4 Buchstaben a bis g, 5, 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung von Zuwiderhandlungen sowie von Castle gegen die von der Kommission in den Artikeln 2, 3, 4 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Buchstaben b bis h, 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung von Zuwiderhandlungen ist daher zurückzuweisen.

391Drittens verweisen die Kläger auf Auszüge aus den Erwiderungen auf die MB, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Zusammenfassung des Vorbringens eines Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren anführt, um darauf dann in der angefochtenen Entscheidung antworten zu können. Diese Auszüge aus Erwiderungen auf die MB sind jedoch ebenfalls nicht als belastendes Material anzusehen.

392So kann sich Irish Cement nicht mit Erfolg berufen auf die Auszüge aus den Erwiderungen auf die MB von Cembureau, angeführt in Absatz 16 Punkt 9 und in Absatz 18 Punkte 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung, der FIC, angeführt in Absatz 16 Punkt 10 Unterabsatz 4 und in Absatz 18 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung, von CBR, des SFIC und von Blue Circle, angeführt in Absatz 18 Punkte 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung, von Heracles und von Ciments français, angeführt in Absatz 18 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung, und des ECMEC, angeführt in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung. Desgleichen können sich Castle, Aker und Euroc nicht berufen auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Verweisungen auf die Erwiderungen auf die MB von Blue Circle (Absätze 11 Punkt 6, 18 Punkte 7 und 8 sowie 45 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), von Cembureau (Absätze 18 Punkte 6 und 7 sowie 44 Punkte 2 und 3), von CBR (Absatz 18 Punkte 7 und 8), der FIC (Absätze 18 Punkt 7 sowie 44 Punkte 2 und 3), des SFIC (Absätze 18 Punkte 7 und 8, 29 Punkt 4 und 44 Punkte 2 und 3), von Heracles, von Ciments français (Absätze 18 Punkt 8, 29 Punkt 4 sowie 53 Punkt 13), des ECMEC (Absatz 24 Punkt 3), von Oficemen (Absatz 29 Punkt 3), der ATIC (Absatz 44 Punkt 2), von „verschiedenen Vereinigungen und Unternehmen“ (Absatz 44 Punkt 4), von „verschiedenen Unternehmen“ (Absätze 45 Punkt 8 sowie 53 Punkt 4), der BCA (Absatz 45 Punkt 12), der italienischen Hersteller (Absatz 45 Punkte 13 und 14), von Unicem und Castle (Absatz 46 Punkt 2) und der „deutschen Hersteller“ (Absatz 53 Punkt 6).

393Viertens verweisen verschiedene Kläger auf Auszüge aus Erwiderungen auf die MB, die von der Kommission nur verwendet wurden, um die Teilnahme der Adressaten der MB, von denen diese Erwiderungen stammen, an in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen darzutun. So beruft sich Aalborg auf die in Absatz 28 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung angeführte Erwiderung von CBR auf die MB. Der Auszug aus dieser Erwiderung wurde im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung verwendet. Diese wurde aber nicht Aalborg vorgeworfen. Die fragliche Erwiderung auf die MB stellt also kein gegen diese Klägerin verwendetes Material dar. Aalborg, Castle, Irish Cement, Holderbank, Aker und Euroc verweisen außerdem auf einen oder mehrere Auszüge aus den Erwiderungen auf die MB von CBR, Aker, Euroc, Blue Circle, Lafarge, Dyckerhoff, Heidelberger, des BDZ und von Asland, die in Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind. Es ist jedoch festzustellen, daß diese Auszüge nur die Stellungnahmen enthalten, mit denen das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung einräumt oder bestreitet, am Stockholmer Treffen der Delegationsleiter vom teilgenommen zu haben. Diese Auszüge können daher nicht als die genannten Klägerinnen belastendes Material angesehen werden, das ihnen im Verwaltungsverfahren hätte übermittelt werden müssen.

394Holderbank, Aker und Euroc verweisen außerdem auf eine in Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB enthaltene Niederschrift über die Sitzung der ETF am , die in Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung angeführt ist. Diese Niederschrift wurde von der Kommission mit Schreiben vom allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die der internationale Teil der MB gerichtet worden war, mit der Aufforderung übermittelt, sich dazu zu äußern (Absatz 2 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Punkt 5). Holderbank, Aker und Euroc können daher nicht geltend machen, daß ihre Verteidigungsrechte durch dieses Schriftstück verletzt worden seien.

395Asland trägt in ihrer Klageschrift vor, sie habe dieses Schriftstück nicht erhalten. Sie habe daher der Kommission nicht vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung erläutern können, daß sie an dem Treffen vom nicht teilgenommen und also damals keinerlei Verbindung zur ETF gehabt habe. Da die Kommission in Anlage 1 zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-55/95 eine von Asland unterzeichnete Empfangsbescheinigung vorgelegt hat, die sich auf die Übermittlung der Niederschrift des genannten Treffens bezieht, hat diese Klägerin ihr Vorbringen in der Sitzung zurückgezogen.

396Schließlich verweisen Aker und Euroc auf den in Absatz 26 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Auszug der Erwiderung von Blue Circle auf die MB, in der Blue Circle erklärt hat, sie habe Holderbank ihren Anteil von einem Achtel der für die Gründung von Interciment entstandenen Kosten erstattet. Jedoch wurde auch dieser Auszug in der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Aker und Euroc verwendet.

397Irish Cement verweist auf einen Auszug aus der Erwiderung von Cembureau auf die MB, der in Absatz 45 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung angeführt ist und wonach die Delegationsleiter „den Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen“ gleichzustellen seien, die dazu benannt seien, „das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben“. Nach Auffassung von Irish Cement wurde dieser Auszug von der Kommission in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung verwendet, um auf das Bestehen einer Vereinbarung zu schließen, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der Zementlieferungen bezweckt habe.

398Aus Absatz 45 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, daß sich die Kommission für die Feststellung des Bestehens der Cembureau-Vereinbarung oder der Teilnahme der unmittelbaren Mitglieder von Cembureau, darunter Irish Cement, an dieser Vereinbarung nicht auf diese Erklärung von Cembureau stützte. Die Erklärung wurde nur verwendet, um darzutun, daß an die Vereinbarung auch mittelbare Mitglieder von Cembureau gebunden waren. Es handelt sich also ebenfalls nicht um Material, das in der angefochtenen Entscheidung gegen Irish Cement verwendet wurde.

399Fünftens verweisen Aalborg und Irish Cement auf eine in Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Erwiderung von Cembureau betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. In dieser Erwiderung hatte Cembureau geltend gemacht, daß sich der Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334), in dem vom „Cembureau-Prinzip der Nichteinlieterung in die europäischen Inlandsmärkte“ die Rede ist, auf die „von Cembureau befürworteten Regeln guter Nachbarschaft“ beziehe und daß es sich um eine „von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet“, handle oder um „Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben“. Aus Absatz 45 Punkte 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß diese Auszüge aus der Erwiderung von Cembureau als Beweismittel für die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung verwendet wurden. Es ist jedoch festzustellen, daß diese Erwiderung von Cembureau (Dokumente 33.126/13568 bis 13573) erwähnt wurde und Auszüge daraus in der MB (Nr. 9) sogar wörtlich zitiert wurden. Außerdem befand sich das fragliche Dokument im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Von einer Verletzung der Verteidigungsrechte kann daher keine Rede sein.

400Sechstens schließlich haben die Kläger einige Auszüge aus von anderen Adressaten der MB eingereichten Erwiderungen auf die MB genannt, die in der angefochtenen Entscheidung als Beweismaterial für die eine oder die andere der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen sie verwendet worden seien.

401Insoweit verweist Irish Cement auf die Anlagen 2a und 2b zur Erwiderung von Cembureau auf die MB (Absatz 16 Punkte 17 und 11 der angefochtenen Entscheidung), die die Kommission als belastendes Material verwendet habe, um die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung zu beweisen, die im regelmäßigen Austausch von Preisinformationen zwischen den Cembureau-Mitgliedern bestanden habe. Diese Unterlagen, die den „Cement Price Reference Files“ (nachstehend: CPRF) für Luxemburg bzw. Dänemark entsprechen, wurden als Beleg dafür verwendet, daß die von Ciments luxembourgeois und Aalborg mitgeteilten Preise den Mitgliedern von Cembureau, darunter Irish Cement, übermittelt worden seien. Irish Cement beruft sich außerdem auf Auszüge aus den Erwiderungen auf die MB der FIC, angeführt in Absatz 16 Punkt 10, letzter Absatz, der angefochtenen Entscheidung, von Aalborg, angeführt in Absatz 16 Punkt 11 Unterabsatz 1, und des BDZ, angeführt in Absatz 16 Punkt 13. Auch diese Stellen wurden von der Kommission für die Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung verwendet. Aalborg wirft der Kommission vor, sie habe ihr keinen Zugang zu der in Absatz 16 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlage 2a zur Erwiderung von Cembureau auf die MB, d. h. dem CPRF für Luxemburg, gewährt. Aalborg rügt ferner, daß ihr die in Absatz 16 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Auszüge aus der Erwiderung der FIC sowie der in Absatz 16 Punkt 15 erwähnte Auszug aus der Erwiderung von Irish Cement im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Auch diese Stellen wurden von der Kommission verwendet, um die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung, an der Aalborg teilgenommen haben soll, nachzuweisen. Es ist jedoch festzustellen, daß diese von Aalborg und von Irish Cement angeführten Unterlagen in der MB weder erwähnt noch ihnen im Verwaltungsverfahren mitgeteilt wurden. Daher können diese Unterlagen nicht als Beweismittel angesehen werden, die ihnen entgegengehalten werden können (Urteile AEG/Kommission, oben in Randnr. 364 angeführt, Randnrn. 24 bis 30, Solvay/Kommission, T-30/91, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 58, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 71). Daher wird bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung und die Teilnahme von Aalborg und Irish Cement an ihr ohne diese Beweismittel hinreichend nachgewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 1579 bis 1593, 1684 bis 1691 und 1711 bis 1715).

402Aker und Euroc verweisen auf den Auszug der Erwiderung von Blue Circle auf die MB, der in Absatz 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung wie folgt wiedergegeben ist: „ ... hatten die Mitglieder [der ETF] das Recht, die Bilanz von Interciment zu prüfen, da die Gesellschaft nach ihren Anweisungen gegründet worden war; außerdem konnte Holderbank unabhängig von der Zeichnung der Aktien die Erstattung ihrer Unkosten verlangen.“ Sie berufen sich außerdem auf die in Absatz 26 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Erwiderung von Blue Circle auf die MB, wonach Blue Circle eingeräumt habe, „daß Interciment stets einsatzfähig war, aber für jeden Zweck eingesetzt werden konnte“. Es ist festzustellen, daß sich die Kommission für die Feststellung des Bestehens und der Dauer der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, der Gründung von Interciment, insbesondere auf dieses Material stützte. Auch die entsprechenden Auszüge aus der Erwiderung auf die MB, zu denen sich Aker und Euroc im Verwaltungsverfahren nicht äußern konnten, sind somit nicht als Beweismittel zu berücksichtigen. Daher wird bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen sein, ob die dort festgestellte Zuwiderhandlung und ihre Dauer ohne diese Beweismittel hinreichend nachgewiesen sind (siehe unten, Randnrn. 3008 bis 3014 und 3018 sowie Randnrn. 3087 bis 3098).

403Rugby und Castle werfen der Kommission vor, sie verweise in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 28 Punkt 12, letzter Unterabsatz) auf die Erwiderung von Blue Circle auf die MB als belastendes Material. An dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung gelangt die Kommission, nachdem sie auf die Angaben eingegangen war, Rugby und Castle hätten einen Teil der Kosten getragen, die Blue Circle für die angeblich von ihr ergriffenen Abwehrmaßnahmen gegen die griechischen Zementeinfuhren entstanden waren, zu folgender Feststellung: „Diese Angaben rinden ihre unmittelbare Bestätigung in der Erwiderung von Blue Circle auf die [MB]: Blue Circle räumt die Existenz einer Praktik ein, von den anderen Unternehmen Beiträge anzufordern; mit dem Anerkenntnis, daß diese Taktik nicht immer von Erfolg gekrönt war, bestätigt Blue Circle, daß bei anderen Gelegenheiten Beiträge gezahlt wurden. Blue Circle erklärt lediglich, daß es bei der fraglichen Gelegenheit keine vorherige Absprache mit den anderen Herstellern gab ...“ Dieser Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle wurde von der Kommission als Beleg für das Bestehen einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Rugby, Castle und Blue Circle verwendet, mit der die Einfuhren von griechischem Zement in das Vereinigte Königreich verhindert und/oder verringert werden sollten. Die entsprechende Zuwiderhandlung ist in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellt. Weil sich Rugby und Castle im Verwaltungsverfahren zu dem entsprechenden Auszug tatsächlich nicht äußern konnten, ist auch dieser nicht als Beweismittel zu berücksichtigen. Daher wird bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gegebenenfalls zu beurteilen sein, welchen Einfluß es auf die Begründetheit der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung hat, daß dieser Auszug nicht herangezogen werden kann.

2.2 Entlastendes Material, das in den Erwiderungen auf die MB hätte enthalten sein können

404Vier Klägerinnen, nämlich Castle, Irish Cement, Aker und Euroc behaupten, in den von anderen Adressaten der MB eingereichten Erwiderungen auf die MB hätte sie entlastendes Material enthalten sein können. Der Beschluß der Kommission, die Verfahren betreffend die nationalen Kartelle einzustellen und das Verfahren gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen endgültig einzustellen, sei durch den Inhalt der Erwiderungen auf die MB beeinflußt worden. Diese hätten also auch für die Verteidigung der Klägerinnen erhebliche Informationen enthalten können.

405Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung der verschiedenen Zuwiderhandlungen und der Teilnahme der Kläger an bestimmten Zuwiderhandlungen auf unmittelbare schriftliche Beweise gestützt hat. Daß bestimmte Unternehmen, mit deren Lage das Gericht nicht befaßt ist (Urteile Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 197, und Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 176), in ihrer Erwiderung auf die MB zeigen konnten, daß ihre Teilnahme an den behaupteten Zuwiderhandlungen nicht hinreichend nachgewiesen war, bedeutet keineswegs, daß diese Erwiderungen Material enthielten, das die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission stützte, um auf die Teilnahme von Castle, Irish Cement, Aker und Euroc an den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen zu schließen, in einem neuen Licht erscheinen lassen kann.

406Irish Cement trägt schließlich vor, die Kommission habe ihre Befugnisse in schwerwiegender Weise mißbraucht, indem sie ihre Erwiderung auf die MB nicht berücksichtigt und die dazu eingereichten unmittelbaren Beweise nicht widerlegt habe.

407Es ist jedoch festzustellen, daß Irish Cement über ihre Klagegründe und Argumente, mit denen sie die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in bezug auf sie angreift, hinaus keinen weiteren Hinweis liefert. Das vorliegende Argument ist daher zusammen mit diesen Klagegründen und Argumenten zu prüfen.

3. Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen

408Das SFIC (T-36/95), Castle (T-56/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) werfen der Kommission in ihren nach der prozeßleitenden Maßnahme vom eingereichten Schriftsätzen vor, sie habe ihnen keinen Zugang zu den Protokollen der Anhörungen gewährt, die vom 22. März bis zum in bezug auf die nationalen Kartelle stattgefunden hätten. Holderbank (T-68/95), Aker und Euroc haben in ihren Klageschriften eine ähnliche Rüge erhoben.

409Die betroffenen Kläger haben aber nicht angeführt, wo in der angefochtenen Entscheidung die Kommission einen Auszug aus einem Anhörungsprotokoll betreffend ein nationales Kartell als belastendes Material verwendet haben soll. Außerdem tun sie nicht dar, daß sie im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Übermittlung der Anhörungsprotokolle betreffend die nationalen Kartelle verlangt hätten, und sie liefern keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß diese Unterlagen sie entlastendes Material hätten enthalten können. Insoweit kann nicht von der Relevanz der streitigen Anhörungsprotokolle ausgegangen werden, da die Vorwürfe in bezug auf die nationalen Kartelle nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind.

410Daher ist das Vorbringen, mit dem das Fehlen eines Zugangs zu diesen Protokollen gerügt wird, zurückzuweisen.

4. Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen

411Dyckerhoff (T-35/95), Aalborg (T-44/95), Rugby (T-53/95), Castle (T-56/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) tragen vor, daß ihnen zur Vorbereitung ihrer Verteidigung im Verwaltungsverfahren die Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen hätte zugänglich sein müssen. In ihren nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und eingereichten Schriftsätzen haben sie beantragt, der Kommission mit einer prozeßleitenden Maßnahme oder im Wege der Beweiserhebung aufzugeben, ihnen Zugang zu dieser Akte zu gewähren. Dyckerhoff hat in einem gesonderten Schriftsatz vom einen ähnlichen Antrag gestellt..

412Das belgisch-niederländische System der Frachtgrundlagen ist ein bei der Kommission am angemeldetes Preisfestsetzungssystem. Die Klägerinnen behaupten, daß die Unterlagen dieser Akte als Beleg für ihre Auffassung hätten dienen können, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom nur rechtmäßige Methoden der Lenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf der Tagesordnung gestanden hätten. Die Akte über das belgisch-niederländische System der Frachtgrundlagen enthalte also sie entlastendes Material.

413Es ist jedoch festzustellen, daß nur Dyckerhoff, Rugby, Castle, Aker und Euroc im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Übermittlung dieser Akte beantragten. Aalborg ist daher nicht befugt, vor dem Gericht die Tatsache zu rügen, daß ihr diese Akte im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen sei (siehe oben, Randnr. 383).

414Zudem haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß sie, wenn ihnen die Akte über das belgischniederländische System der Frachtgrundlagen zugänglich gewesen wäre, Argumente hätten vortragen können, die geeignet gewesen wären, das in der angefochtenen Entscheidung erreichte Ergebnis zu beeinflussen. Die Kommission wies nämlich in der angefochtenen Entscheidung das Argument ausdrücklich zurück, daß nur rechtmäßige Methoden der Lenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf der Tagesordnung des Treffens der Delegationsleiter vom gestanden hätten (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

415Das Vorbringen der Klägerinnen, ihre Verteidigung sei dadurch beeinträchtigt worden, daß ihnen die Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen nicht zugänglich gewesen sei, ist daher zurückzuweisen. Da die Klägerinnen im übrigen nichts vorgetragen haben, was für die Nützlichkeit dieser Akte für ihre Verteidigung spricht (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 34), sind auch ihre Anträge auf Vorlage dieser Akte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zurückzuweisen.

5. Akte der Kommission über die staatlichen Beihilfen der Hellenischen Republik und über das griechisch-britische Regierungsabkommen

416Dyckerhoff (T-35/95), Castle (T-56/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen vor, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß ihnen die Akte über die staatlichen Beihilfen der Hellenischen Republik bzw. die Akte über das griechischbritische Regierungsabkommen zur Begrenzung der Einfuhren griechischer Waren in das Vereinigte Königreich im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien. Dyckerhoff hat mit Schriftsatz vom beantragt, der Kommission mit einer prozeßleitenden Maßnahme oder im Wege der Beweiserhebung aufzugeben, Einsicht in ihre Akte bezüglich der Erörterungen über die staatlichen Beihilfen der Hellenischen Republik zu gewähren. Castle, Aker und Euroc haben in ihren nach den prozeßleitenden Maßnanmen vom und vom 18. und eingereichten Schriftsätzen einen ähnlichen Antrag gestellt. Außerdem haben Rugby, Castle, Aker und Euroc in ihren nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und eingereichten Schriftsätzen beantragt, der Kommission aufzugeben, die Akte über das offensichtlich von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung geschlossene Kontingentierungsabkommen vorzulegen. Mit am bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat Blue Circle die Übermittlung des Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs bzw. der griechischen Regierung (insbesondere Schriftwechsel zwischen dem damaligen Handelsminister im Department of Trade and Industry [DTI], Herrn Clark, und dem damals für Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission, Herrn Sutherland), des Schriftwechsels zwischen diesen beiden Regierungen sowie aller Unterlagen der Kommission über die „griechische Frage“ (Höhe der griechischen Zementeinfuhren in das Vereinigte Königreich im Zeitraum 1985—1986; staatliche Beihilfen der Hellenischen Republik; Begrenzung der Einfuhren griechischer Waren in das Vereinigte Königreich) beantragt.

417Es ist jedoch festzustellen, daß die Nichtzugänglichkeit der genannten Unterlagen die Verteidigung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigen konnte. Denn diese Unterlagen beziehen sich entweder auf die bei den Gemeinschaftsbehörden durchgeführten Lobby-Aktionen — in diesem Fall wäre darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen solcher Aktionen von der Kommission niemals bestritten wurde und sie nur die Maßnahmen berücksichtigte, die über die Aktionen hinausgingen, mit denen sensibilisiert und/oder unter Druck gesetzt werden sollte (vgl. Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung) —, oder sie beziehen sich auf die staatlichen Beihilfen der Hellenischen Republik — in diesem Fall wäre darauf hinzuweisen, daß die Kommission diesen Umstand in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Betracht zog, aber befand, daß diese staatlichen Behilfen keineswegs gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende private Abwehrmaßnahmen hätten rechtfertigen können (Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung) —, oder aber diese Unterlagen beziehen sich auf die Verhandlungen und den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung zur Begrenzung der Einfuhren griechischer Waren in das Vereinigte Königreich — in diesem Fall wäre klarzustellen, daß die Kommission tatsächlich davon ausgegangen ist, daß die Begrenzung der Einfuhren griechischer Waren in das Vereinigte Königreich nicht offiziell zwischen den griechischen und den britischen Herstellern, sondern zwischen der britischen und der griechischen Regierung vereinbart wurde (Absatz 28 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung), was sie nicht daran hinderte, die Käufe von griechischem Zement und Klinker durch einige westeuropäische Hersteller als Maßnahmen zur Eindämmung der griechischen Lieferungen in die anderen Mitgliedstaaten und als Ergebnis von Herstellervereinbarungen anzusehen (Absatz 28 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung). Daher wären durch die Stellungnahmen, die die Klägerinnen aufgrund dieser verschiedenen Schriftwechsel hätten abgeben können, allenfalls die Angaben bestätigt worden, die die Kommission voll berücksichtigt hatte, und sie hätten am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens in bezug auf die in der angefochtenen Entscheidung gegenüber den genannten Klägerinnen erhobenen Vorwürfe nichts ändern können. Die Anträge auf Einsicht in die in der vorstehenden Randnummer bezeichneten Unterlagen sind zurückzuweisen, da diese Unterlagen den Klägerinnen für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren nicht hätten nützlich sein können.

6. Nicht in der Ermittlungsakte enthaltene interne Vermerke der Kommission

418Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen vor, daß verschiedene interne Vermerke der Kommission für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können.

419Cimpor beantragt, der Kommission die Übermittlung von Informationen, Gutachten, Stellungnahmen und Vermerken aufzugeben, die von den Dienststellen der Generaldirektion Industrie (GD III) und der GD IV, vom Beratenden Ausschuß und vom Anhörungsbeauftragten ausgearbeitet worden seien und Bewertungen enthielten zur MB, zu den Erwiderungen aufdie MB, zu den Anhörungen, zu den Kriterien, die für das Fallenlassen von Beschwerdepunkten und für die Anwendung von Sanktionen verwendet wurden, sowie zu den Entwürfen der angefochtenen Entscheidung. Cimpor und Secil beantragen, der Kommission die Vorlage von zwei internen Vermerken der GD III an die GD IV aufzugeben, die die „Zemen“-Sache beträfen, der eine von Ende August 1994 und der andere von Anfang November 1994.

420Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ihre internen Unterlagen im Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen (Urteil Hercules Chemicals/Kommission vom , oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 54, und Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission vom , oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 29). Außerdem werden interne Unterlagen der Kommission im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, daß die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31, und Beschluß NMH Stahlwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 35). Diese Beschränkung der Einsicht in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Gemeinschaftsorgans im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen (Beschluß NMH Stahlwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 36).

421Cimpor hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß die von den Dienststellen der Generaldirektion Industrie (GD III) und der GD IV, vom Beratenden Ausschuß und vom Anhörungsbeauftragten ausgearbeiteten Informationen, Gutachten, Stellungnahmen und Vermerke für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären.

422Was die beiden internen Vermerke der GD III an die GD IV angeht, so wollen Cimpor und Secil ihre Argumentation untermauern, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht das Bestehen eines angeblichen Kartells den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im allgemeinen und zwischen Spanien und Portugal im besonderen einschränkten.

423Nach der angefochtenen Entscheidung haben Cimpor und Secil an zwei Zuwiderhandlungen, nämlich der Cembureau-Vereinbarung (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung) und dem iberischen Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), teilgenommen. Es ist festzustellen, daß sich die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 46) nicht auf das Marktverhalten der betreffenden Unternehmen, sondern auf unmittelbare schriftliche Beweise stützte, um das Bestehen der Cembureau-Vereinbarung und die Teilnahme der beiden Unternehmen daran nachzuweisen. Dies gilt auch für das iberische Kartell (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c der MB; Absätze 21 und 49 der angefochtenen Entscheidung).

424Folglich ließen etwaige andere Erklärungen für den geringen Umfang des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im allgemeinen und zwischen Spanien und Portugal im besonderen, die die Klägerinnen aufgrund der internen Vermerke der GD III, in die sie Einsicht verlangen, gegebenenfalls vortragen könnten, die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission für die Feststellung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 1 und 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung stützte, nicht in einem neuen Licht erscheinen. Diese Vermerke hätten also Cimpor und Secil für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren nicht nützlich sein können.

425Unter diesen Umständen ist auch keine Ausnahme von der allgemeinen Regel zuzulassen, nach der interne Vermerke der Kommission den Klägern nicht zugänglich sind (Beschluß BAT und Reynolds/Kommission, oben in Randnr. 420 angeführt, Randnr. 11, Urteil Deere/Kommission, oben in Randnr. 420 angeführt, Randnr. 31, und Beschluß NMH Stahlwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 35).

426Folglich ist das Vorbringen von Cimpor und Secil, ihre Verteidigung sei dadurch beeinträchtigt worden, daß ihnen die oben in Randnummer 419 genannten internen Vermerke der Kommission nicht zugänglich gewesen seien, zurückzuweisen. Die Anträge auf Vorlage dieser Vermerke sind daher zurückzuweisen.

427Blue Circle beantragt, der Kommission aufzugeben, alle internen Unterlagen sowie die Leitlinien vorzulegen, die sie im Anschluß an die oben in Randnummer 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91, für die Akteneinsicht erstellt habe. Diese Leitlinien seien für ihre Verteidigung erheblich, da sich aus ihnen ergeben könne, daß die Kommission selbst anerkenne, daß die von ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gewählte und vor dem Gericht nach wie vor verteidigte Haltung nicht den Grundsätzen entspreche, die sie sich auf diese Urteile hin auferlegt habe.

428Es ist daran zu erinnern, daß der Kommission nicht die Weitergabe interner Vermerke aufgegeben werden kann. Jedenfalls sind die von der Kommission zur Frage der Akteneinsicht verfaßten internen Vermerke und Leitlinien im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes völlig belanglos. Die oben in Randnummer 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91, die die Kommission veranlaßten, die internen Unterlagen zu verfassen und Leitlinien festzulegen, deren Vorlage beantragt worden ist, sind nämlich nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen. Folglich kommt eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren dadurch, daß sie keinen Zugang zu nach diesem Verwaltungsverfahren verfaßten Unterlagen hatten, nicht in Betracht (Urteil Baustahlgewebe/Kommission vom , oben in Randnr. 415 angeführt, Randnr. 30). Diese Unterlagen sind auch für das gerichtliche Verfahren unerheblich, da interne Unterlagen der Kommission für den Inhalt der Verteidigungsrechte, wie er insbesondere in den oben in Randnummer 106 angeführten Urteilen Solvay/Kommission, T-30/91, und ICI/Kommission, T-36/91, erläutert wurde, nicht maßgeblich sein können.

429Folglich ist das Vorbringen von Blue Circle, ihre Verteidigung sei dadurch beeinträchtigt worden, daß ihr die von ihr angeführten internen Vermerke der Kommission nicht zugänglich gewesen seien, zurückzuweisen. Der Antrag auf Übermittlung dieser Vermerke ist daher zurückzuweisen.

7. Klagebeantwortungen der Kommission

430Aalborg (T-44/95) wirft der Kommission vor, sie habe ihrem Antrag auf Einsicht in deren Klagebeantwortungen in den anderen Rechtssachen als der Rechtssache T-44/95 nicht stattgegeben.

431Es ist jedoch festzustellen, daß der Antrag dieser Klägerin auf Übermittlung von Unterlagen gerichtet war, die die Kommission nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verfaßt hat. Deren Rechtmäßigkeit kann folglich keinesfalls dadurch beeinträchtigt sein, daß die Kommission die beantragte Einsicht verweigerte (Urteil Baustahlgewebe/Kommission vom , oben in Randnr. 415 angeführt, Randnr. 30).

432Da außerdem die verschiedenen Rechtssachen im schriftlichen und im mündlichen Verfahren nicht verbunden waren, war die Kommission keineswegs verpflichtet, Aalborg die in den Rechtssachen, in denen sie anderen Klägern gegenüberstand, eingereichten Klagebeantwortungen zu übermitteln. Im übrigen hat Aalborg zu keiner Zeit die Verbindung der verschiedenen anhängigen Rechtssachen beantragt. Sie hat im Gegenteil mit Schreiben vom ausdrücklich deren gesonderte Behandlung beantragt. Schließlich hat Aalborg mit Schreiben vom mit Nachdruck verlangt, daß das Gericht ausschließlich ihre eigenen Klagegründe und Argumente berücksichtige. Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, ihr die Klagebeantwortungen in den anderen Rechtssachen nicht zugänglich gemacht zu haben.

433Die FIC (T-30/95) trägt vor, daß die Kommission einerseits auf bestimmte ihrer Argumente in der Rechtssache T-26/95 (Cembureau/Kommission) eingehe, aber andererseits in dieser letztgenannten Rechtssache Auffassungen vertrete, die den Auffassungen, die sie in der vorliegenden Rechtssache vertrete, widersprächen. Die Stellungnahmen der Kommission in der Rechtssache T-26/95 könnten ihr nicht entgegengehalten werden, und das Gericht dürfe sie bei der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigen.

434Jedoch läßt sich mit diesen Behauptungen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens dartun. Sie betreffen nämlich den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, das als solches nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigen kann (Urteil Baustahlgewebe/Kommission vom , oben in Randnr. 415 angeführt, Randnr. 30). Jedenfalls ist, selbst wenn sich die Kommission in einigen Klagebeantwortungen widersprochen haben sollte, nur die angefochtene Entscheidung maßgeblich und nicht eine von der Kommission in dieser oder jener Klagebeantwortung etwa gegebene Auslegung dieser Entscheidung.

8. Ergebnis

435Die Verwendung der oben in den Randnummern 401 bis 403 bezeichneten Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung ist wegen Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Kläger als rechtswidrig anzusehen. Welche Folgen diese Verletzung der Verteidigungsrechte hat, ist bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen. Im übrigen ist das Vorbringen im Rahmen der vorliegend geprüften Rüge zurückzuweisen.

Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag im Zusammenhang damit, daß die Kommission die nationalen Beschwerdepunkte und gegenüber bestimmten Unternehmen die internationalen Beschwerdepunkte fallenließ

436Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission durch Beschluß vom die Beschwerdepunkte der MB betreffend die nationalen Kartelle gegenüber allen Adressaten der MB fallenließ. Am selben Tag beschloß sie außerdem, die Beschwerdepunkte der MB betreffend die internationalen Kartelle gegenüber 12 deutschen und 6 spanischen Unternehmen fallenzulassen und das gegen diese Unternehmen eingeleitete Verfahren einzustellen (siehe oben, Randnr. 14).

437Gegen diese Verfahrensweise haben die nachstehend genannten Kläger drei Klagegründe erhoben, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag gerügt werden. Diese Klagegründe werden für das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte (A) und bestimmter internationaler Beschwerdepunkte (B) getrennt geprüft.

A — Zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte

438Die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments français (T-39/95), Lafarge (T-43/95), der BDZ (T-48/95), Rugby (T-53/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Italcementi (T-65/95), Homos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) tragen vor, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, daß sie ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, zum Beschluß vom Stellung zu nehmen, soweit durch diesen die nationalen Kapitel der MB fallengelassen würden. Sie verweisen insoweit auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, auf die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 sowie auf das oben in Randnummer 83 angeführte Urteil CB und Europay/Kommission. Da der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang durch den Beschluß vom tiefgreifend verändert worden sei, hätte die Kommission im Verwaltungsverfahren eine neue MB erstellen müssen, was sie nicht getan habe. Dieser Mangel beeinträchtige die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

439Es ist jedoch hervorzuheben, daß die genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit dem Fallenlassen bestimmter Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht rügen können. Die Beschwerdepunkte zu Fall zu bringen, ist nämlich gerade das Ziel, das die Adressaten der MB mit ihrer Erwiderung auf diese verfolgen. Außerdem ist die Befugnis der Kommission, Beschwerdepunkte fallenzulassen, in der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14).

440Das Vorbringen, durch das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte sei der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang der MB völlig verändert worden, ist zurückzuweisen. Wie bereits festgestellt wurde, sind nämlich aus der Sicht der MB die internationalen Beschwerdepunkte, d. h. die Cembureau-Vereinbarung und die Handlungen zu ihrer Umsetzung auf internationaler Ebene, vom Bestehen nationaler Kartelle völlig unabhängig (siehe oben, Randnrn. 110 bis 120). Daher kann die Tatsache, daß die Kommission nach dem Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte keine neue MB erstellte, keinen Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gegen die Artikel 2 und 4 de Verordnung Nr. 99/63 darstellen. Die Stellungnahmen, die die Kläger zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte hätten abgeben können, wären nämlich für ihre Verteidigung nicht nützlich gewesen, da die internationalen Beschwerdepunkte, um die es in der angefochtenen Entscheidung allein geht, durch dieses Fallenlassen in keiner Weise berührt wurden.

441Die Kläger können sich auch nicht auf das oben in Randnummer 83 angeführte Urteil CB und Europay/Kommission berufen. In dieser Rechtssache hatte die Kommission die ursprünglichen Beschwerdepunkte geändert und während des Verwaltungsverfahrens eine ergänzende MB erstellt, die einer der Klägerinnen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Das Gericht stellte deshalb eine Verletzung der Verteidigungsrechte dieser Klägerin fest. In der vorliegenden Rechtssache wurden die internationalen Beschwerdepunkte durch den Beschluß der Kommission, die nationalen Beschwerdepunkte fallenzulassen, nicht geändert. Die Kommission brauchte also den Klägern vor Erfaß der angefochtenen Entscheidung keine neue MB zuzustellen.

442Unicem (T-50/95), Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95) tragen vor, daß die Kommission, obwohl sie die nationalen Beschwerdepunkte fallengelassen habe, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung einen Vorwurf habe „Wiederaufleben“ lassen, der in den nationalen Kapiteln der MB über Italien enthalten sei, nämlich die Vereinbarung betreffend die Abmachungen zwischen Calcestruzzi und den italienischen Zementherstellern.

443Es ist festzustellen, daß die Kommission im internationalen Teil der MB (Kapitel 2 und 10) den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf klar formuliert hat. So hat sie in Nummer 61 Buchstabe h Ziffer iv der MB (Kapitel 10) befunden: „Der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfüllung des Vertrages über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind das Ergebnis von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir...“ Auch wenn in den Italien betreffenden Kapiteln der MB (Kapitel 3 und 13) derselbe Vorwurf erhoben wurde, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht einen fallengelassenen nationalen Beschwerdepunkt „Wiederaufleben“ lassen, da die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auf einem Vorwurf beruht, der im internationalen Teil der MB klar formuliert war.

444Unicem trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung auch den Italien betreffenden nationalen Beschwerdepunkt bezüglich der SIPAC-Abmachungen aufrechterhalten (Kapitel 3, Nr. 35 Buchstabe a, Kapitel 13, Nr. 70 Buchstabe b erster Gedankenstrich, der MB).

445Die SIPAC ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft von Cementir, Italcementi, Unicem und Calcestruzzi. In der MB hatte die Kommission befunden, daß die Gründung der SIPAC gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße (Kapitel 13, Nr. 70 Buchstabe b erster Gedankenstrich). Wie die Kommission einräumt, wird dieser Vorwurf in der angefochtenen Entscheidung nicht aufrechterhalten. Die Kommission äußert sich dort nämlich nicht zu der Frage, ob die SIPAC mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Einklang steht oder nicht. Das Vorbringen von Unicem ist daher zurückzuweisen.

446Italcementi behauptet, wenn sie zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte hätte Stellung nehmen können, hätte sie es nicht versäumt, darauf hinzuweisen, daß in diesen Beschluß auch die Vorwürfe betreffend die Vereinbarung einzubeziehen seien, die sie nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung mit Unicem und Cementir geschlossen habe, um zu verhindern, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiere, da diese Vereinbarung in der MB im Kapitel über den italienischen Markt (Kapitel 3, Nr. 35) angeführt sei.

447Doch war die fragliche Vereinbarung zwar im Kapitel der MB betreffend Italien, aber auch im internationalen Teil der MB angeführt, nämlich im Rahmen der Vorwürfe betreffend die ETF und deren Durchführungsmaßnahmen (Nrn. 19 Buchstabe d und 60 Buchstabe h Ziffer iv). Folglich hätten die Stellungnahmen, die die Klägerin zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte hätte abgeben können, die Kommission ganz offensichtlich nicht dazu veranlaßt, den internationalen Beschwerdepunkt bezüglich der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern fallenzulassen.

448Das SFIC (T-36/95), Oficemen (T-59/95), Cimpor (T-61/95) und Secil (T-62/95) tragen vor, daß die Kommission nach dem Fallenlassen der Vorwürfe betreffend die nationalen Kartelle auch die Schriftstücke, die sich auf diese Kartelle bezögen, aus der Akte hätte entfernen müssen. Die angefochtene Entscheidung enthalte aber einige Verweisungen auf sogenannte nationale Schriftstücke. Das SFIC verweist insoweit auf die Protokolle der Sitzungen des Vorstands des SNFCC vom 8. Juli, vom 9. September und vom (Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/14828 bis 14860), die in Kapitel 5 („Frankreich“) der MB erwähnt seien. Cimpor und Secil verweisen auf Beweismaterial, das im Kapitel 9 („Portugal“) der MB angeführt sei, nämlich die Dokumente 33.322/79, 84, 85, 88, 89, 90, 92, 93, 95, 96, 162, 163 bis 166, 170, 1314, 1406 bis 1408, 1410 bis 1412 und 2898 bis 2903, die sämtlich in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung erwähnt seien. Cimpor verweist auf weitere Unterlagen, die die Kommission ebenfalls im Rahmen des iberischen Kartells verwendet habe (Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung) und die nur in einem nationalen Kapitel der MB, nämlich dem Kapitel 9 („Portugal“), erwähnt seien. Es handelt sich um die Dokumente 33.322/59, 94, 155 bis 157, 158, 159, 160, 161, 169, 171, 172, 177, 181, 252, 270 bis 276, 1311 und 1397 bis 1399. Oficemen schließlich rügt die Tatsache, daß das Schriftstück von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903), auf das die Kommission in Absatz 21 Punkte 2 und 11 der angefochtenen Entscheidung verweise, im Kapitel der MB betreffend Spanien (Nr. 55) zwar teilweise, im internationalen Teil der MB dagegen gar nicht wiedergegeben gewesen sei.

449Wie bereits bei der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt, wurden die von Cimpor angeführten Dokumente 33.322/59, 94, 169 und 171 von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht verwendet (siehe oben, Randnrn. 286 und 287). Das auf diese Unterlagen gestützte Vorbringen von Cimpor beruht also auf einem sachlichen Irrtum. Dagegen stellt das in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Dokument 33.322/1399, wie festgestellt (siehe oben, Randnr. 374), kein Beweisstück dar, das Cimpor entgegengehalten werden kann. Die sonstigen in der vorstehenden Randnummer genannten Unterlagen, auf die die Kläger verweisen, sind im nationalen Kapitel der MB, das dem SFIC, Of icemen, Cimpor und Secil im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde, erwähnt. Diese Unterlagen, mit Ausnahme des Schriftstücks von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903), das nur teilweise zugänglich war (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372), waren ihnen in eben diesem Verwaltungsverfahren uneingeschränkt zugänglich. Außerdem konnten die betroffenen Kläger vernünftigerweise davon ausgehen, daß die Kommission die fraglichen Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung verwenden würde; diese waren zwar in den Kapiteln der MB betreffend die nationalen Beschwerdepunkte erwähnt, enthalten aber Beweismaterial bezüglich der internationalen Beschwerdepunkte (zu den Dokumenten 33.322/155 bis 157 siehe oben, Randnr. 331; zu den Dokumenten 33.322/2898 bis 2903 siehe oben, Randnrn. 332 und 333; zu den Dokumenten 33.322/162, 163 bis 166, 170, 172, 181, 252, 1311, 1314, 1406 bis 1408 und 1410 bis 1412 siehe oben Randnrn. 334 bis 337; zu den Dokumenten 33.322/1397 und 1398 siehe oben, Randnr. 340; zu den Dokumenten 33.322/79, 84, 85, 88, 89, 90, 92, 93, 95, 96, 158, 159, 160, 161, 177 und 270 bis 276 siehe oben, Randnrn. 341 bis 344; zu den Dokumenten 33.126/14828 bis 14860 siehe oben, Randnr. 352). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte keine Rede sein. Was jedoch die Teile der Schriftstücke von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903) angeht, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, so wird, wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 372), bei der Prüfung der Klagegründe, mit denen Verstöße gegen materielles Recht geltend gemacht werden, zu beurteilen sein, ob die in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung ohne die Stellen des Dokuments 33.322/2901, die in der schriftlichen und der mündlichen Phase des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich waren, gegenüber Oficemen, Cimpor und Secil hinreichend nachgewiesen ist (siehe unten, Randnrn. 2041 bis 2092 und 2136).

450Cimpor und Secil behaupten unter Hinweis auf die oben in Randnummer 448 genannten Unterlagen, daß die Kommission, indem sie sich in der angefochtenen Entscheidung für ihren Vorwurf bezüglich des iberischen Kartells auf Beweismaterial stütze, das im Kapitel der MB betreffend Portugal enthalten sei, selbst anerkenne, daß der Inhalt der nationalen Kapitel der MB für die Beurteilung der Zuwiderhandlungen, mit denen sich die internationalen Kapitel der MB befaßten, erheblich sei. Das SFIC rügt, daß die Auffassung der Kommission widersprüchlich sei: Einerseits behaupte sie, daß die Schriftstücke der Akte kein unteilbares oder untrennbares Ganzes bildeten, weshalb ihre Weigerung, Zugang zu den nationalen Schriftstücken zu gewähren, gerechtfertigt sei, und andererseits lehne sie es ab, die Schriftstücke bezüglich des Frankreich betreffenden Teils aus der Akte zu entfernen, obwohl die Vorwürfe bezüglich der französischen Kartelle fallengelassen worden seien. Das SFIC verweist insoweit erneut auf die Protokolle der Sitzungen des Vorstands des SNFCC vom 8. Juli, vom 9. September und vom (Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/14828 bis 14860), die die Kommission im Rahmen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung verwendet habe.

451Es ist jedoch festzustellen, daß die Kommission in der MB zwischen den vom SFIC angeführten Schriftstücken und den Vorwürfen bezüglich der ETF sowie zwischen den von Cimpor und Secil angeführten Schriftstücken und den Vorwürfen bezüglich des iberischen Kartells einen eindeutigen Zusammenhang hergestellt hatte und daß das SFIC, Cimpor und Secil im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten hatten, sich zu diesen Unterlagen zu äußern; deshalb konnte sie sie in der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig anführen, obwohl die nationalen Beschwerdepunkte fallengelassen worden waren. Ein Schriftstück kann sich nämlich auf verschiedene Beschwerdepunkte, hier nationale und internationale, beziehen. Daß die nationalen Beschwerdepunkte fallengelassen worden waren, hinderte die Kommission nicht daran, ein solches Schriftstück in der angefochtenen Entscheidung als Beleg für die internationalen Beschwerdepunkte zu verwenden.

452Das SFIC weist ferner darauf hin, daß es, als es im Verwaltungsverfahren die Bedeutung der das französische Kartell betreffenden Schriftstücke erörtert habe, seine Stellungnahmen ausschließlich unter dem Blickwinkel der nationalen und nicht der internationalen Beschwerdepunkte formuliert habe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahmen, die das SFIC in der Erwiderung auf die nationalen Beschwerdepunkte abgegeben habe, insbesondere die bezüglich der Protokolle der Sitzungen des Vorstands des SNFCC vom 8. Juli, vom 9. September und vom (Dokumente 33.126/14828 bis 14860), nicht berücksichtigt.

453Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission in der MB eindeutig den Zusammenhang zwischen den vom SFIC angeführten Schriftstücken und den Vorwürfen bezüglich der ETF dargetan hatte (siehe oben, Randnr. 352). Es stand dem SFIC frei, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit sie von der Kommission nicht nur im Rahmen der nationalen Beschwerdepunkte, sondern auch in dem der verschiedenen Zuwiderhandlungen bezüglich der ETF verwendet worden waren. Das Vorbringen, die Kommission habe die vom SFIC im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen nicht berücksichtigt, wird durch keinerlei Beweismittel gestützt. Es ist daher zurückzuweisen. Jedenfalls ist festzustellen, daß die Kommission in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Argumente erörtert, mit denen das SFIC erklären will, warum die Niederschriften der drei Sitzungen des SNFCC zur Frage der griechischen Ausfuhren keine Aussage enthalten, obwohl dieses Thema auf der Tagesordnung der drei genannten Sitzungen stand.

454Italcementi (T-65/95) ist der Auffassung, die Kommission habe dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, daß sie die Teilnahme an zwischen Calcestruzzi auf der einen und Unicem, Cementir und ihr auf der anderen Seite geschlossenen Vereinbarungen ihr, nicht aber Calcestruzzi vorwerfe. Auch Unicem (T-50/95) macht geltend, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Zuwiderhandlungen hätten Calcestruzzi angelastet werden müssen. Zudem hätten die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarungen auch den 11 anderen italienischen Herstellern, die in der MB aufgefordert worden seien, sich zu diesem Beschwerdepunkt zu äußern, angelastet werden müssen. Außerdem seien durch diesen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, da sie sich allein gegen den Vorwurf eines Verhaltens habe verteidigen müssen, an dem andere Parteien beteiligt gewesen seien, die für diese Verteidigung wesentliche Informationen besäßen.

455Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wenn die Kommission gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer ähnlichen Lage wie der Kläger befanden, keine Zuwiderhandlung festgestellt hat, so kann dieser Umstand es nicht rechtfertigen, eine zu Lasten des Klägers festgestellte Zuwiderhandlung, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, außer Betracht zu lassen (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Es wird noch zu prüfen sein, ob die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung und die Teilnahme von Unicem und Italcementi daran von der Kommission tatsächlich nachgewiesen wurden (siehe unten, Randnrn. 3138 bis 3189, 3245 bis 3253, 3264 bis 3270 und 3343 bis 3386). Außerdem erläutert Unicem nicht, inwiefern die Umstände, auf die sie ihre Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, sie an der Einsicht in für ihre Verteidigung nützliche Unterlagen hindern und damit ihre Verteidigungsrechte verletzen konnten.

456ENCI (T-31/95) und die VNC (T-32/95) tragen ferner vor, die Einstellung der Verfahren bezüglich der in der MB untersuchten angeblichen nationalen Kartelle habe ihnen gegenüber zu einer Ungleichbehandlung geführt. Die von diesen angeblichen nationalen Kartellen betroffenen Unternehmen befänden sich in einer günstigeren Lage als sie, da das Verfahren, in dem der niederländische und der Benelux-Markt untersucht worden seien, nicht Gegenstand der MB gewesen sei und zu ihrem Nachteil fortgesetzt werde.

457Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die MB enthielt in bezug auf die Niederlande kein nationales Kapitel. Zudem haben die betroffenen Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß in bezug auf ein angebliches niederländisches Kartell tatsächlich ein Verfahren eingeleitet und fortgesetzt wurde. Die von einem nationalen Kapitel der MB betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen befanden sich also nicht in der gleichen Lage wie sie. Daher kann in dem Umstand, daß das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte nur den in der MB genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zugute kam, nicht als Benachteiligung von ENCI und der VNC angesehen werden (Urteil Schumacker, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 30). Was das belgisch-niederländisch-deutsche Kartell angeht, zu dem die Kommission in Absatz 51 der angefochtenen Entscheidung eine Stellungnahme nicht für angezeigt hielt, so handelt es sich um einen internationalen Beschwerdepunkt. ENCI und die VNC können nicht unter Hinweis auf die Fortsetzung einer Untersuchung in bezug auf einen internationalen Beschwerdepunkt behaupten, daß der Beschluß, die nationalen Beschwerdepunkte fallenzulassen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Jedenfalls betraf der Entschluß der Kommission, in der angefochtenen Entscheidung nicht zum belgisch-niederländisch-deutschen Kartell Stellung zu nehmen, alle von diesem Beschwerdepunkt betroffenen Kläger in gleicher Weise (vgl. Absatz 23 der angefochtenen Entscheidung), was allein schon einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ausschließt.

458Schließlich trägt die FIC (T-30/95) vor, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, daß sie in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet habe, warum die nationalen Beschwerdepunkte fallengelassen worden seien und warum sich dieses Fallenlassen nicht auf die übrigen Beschwerdepunkte auswirken solle, obwohl sie vorher befunden habe, daß die Beschwerdepunkte insgesamt ein untrennbares Ganzes bildeten und das Bestehen einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung belegten. Dieser Verstoß wiege um so schwerer, als er den grundlegenden Gedankengang der angefochtenen Entscheidung betreffe. Der vorbereitende Charakter der MB sei keine hinreichende Erklärung für das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte und die Aufrechterhaltung der internationalen Beschwerdepunkte. Die BCA (T-54/95), Asland (T-55/95) und Italcementi (T-65/95) rügen ebenfalls, daß die Kommission das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte in der angefochtenen Entscheidung nicht bell gründet habe. Italcementi macht überdies geltend, daß es zwischen dem Grundsatz der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und dem Beschluß vom , die nationalen Beschwerdepunkte nicht weiter zu prüfen, einen Widerspruch gebe.

459Es ist hervorzuheben, daß es für das Verständnis des Gedankengangs der Kommission bezüglich der in der MB und in der angefochtenen Entscheidung erhobenen internationalen Vorwürfe keineswegs erforderlich war, die in der MB erhobenen nationalen Vorwürfe zu prüfen. Aus der Sicht der MB und der angefochtenen Entscheidung waren nämlich die internationalen Beschwerdepunkte, d. h. die Cembureau-Vereinbarung und ihre Umsetzungshandlungen auf internationaler Ebene, vom Bestehen der nationalen Beschwerdepunkte völlig unabhängig (siehe oben, Randnrn. 110 bis 120). Da das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte die internationalen Beschwerdepunkte unberührt ließ und mit diesen, die allein Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, also nichts zu tun hatte, brauchte die Kommission es in der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Was den von Italcementi behaupteten Widerspruch angeht, so wurden die nationalen Beschwerdepunkte weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung als wesentliche Merkmale für die einzige und fortgesetzte Cembureau-Vereinbarung angesehen. Das Vorbringen der FIC, von Asland und Italcementi ist daher zurückzuweisen.

460Nach alledem sind der dritte Klagegrund sowie der zweite und der vierte Klagegrund, soweit sie sich auf das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte beziehen, zurückzuweisen.

B — Zum Fallenlassen der internationalen Beschwerdepunkte gegenüber bestimmten Unternehmen

461Die Kläger wurden mit Schreiben vom über das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte unterrichtet. Sie wurden jedoch nicht über den Beschluß der Kommission unterrichtet, die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber bestimmten deutschen und spanischen Unternehmen fallenzulassen.

462Italcementi (T-65/95) wirft der Kommission gerade vor, ihr ihren Beschluß vom über die Einstellung des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen nicht im Verwaltungsverfahren übermittelt zu haben. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, zu diesem Beschluß im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme hätte das Ergebnis des Verwaltungsverfahren ändern können, da der Beschluß vom dem kollektiven Charakter der Verantwortlichkeit, die die Kommission der Gesamtheit der europäischen Zementhersteller anlaste, widerspreche.

463Der BDZ (T-48/95) und Asland (T-55/95) behaupten, daß durch den Beschluß der Kommission vom , die Beschwerdepunkte gegenüber einer Reihe von spanischen und deutschen Unternehmen fallenzulassen, auch der tatsächliche und rechtliche Rahmen der in der MB erhobenen Vorwürfe tiefgreifend verändert worden sei. Desgleichen tragen Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) vor, die Kommission habe mit dem Beschluß vom September 1993, das Verfahren gegenüber diesen im Cembureau vertretenen Unternehmen einzustellen und dabei die internationalen Vorwürfe gegenüber den anderen Unternehmen, an die die MB gerichtet gewesen sei, aufrechtzuerhalten, die Beschwerdepunkte zwangsläufig umformuliert. Daher hätte sie diesen Unternehmen Gelegenheit geben müssen, neue Erwiderungen einzureichen.

464Es ist festzustellen, daß der Beschluß der Kommission vom , die Beschwerdepunkte gegenüber zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen fallenzulassen, in dem Schreiben der Kommission vom an die Adressaten der MB zwar nicht erwähnt war, doch berechtigen die Gründe, die die Kläger nun vortragen, keineswegs zu der Annahme, daß die Stellungnahmen, die sie seinerzeit zu diesem Beschluß hätten abgeben können, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens allgemein oder in bezug auf sie hätten ändern können.

465Insoweit ist zunächst hervorzuheben, daß der Umstand, daß die Kommission die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber einer Reihe von Unternehmen fallenließ, nicht so gedeutet werden kann, daß sie ihre Beurteilung des Inhalts der im internationalen Teil der MB enthaltenen und in der angefochtenen Entscheidung gegenüber den betroffenen Klägern aufrechterhaltenenen Beschwerdepunkte geändert hätte. Jedenfalls hätten etwaige Stellungnahmen des BDZ, von Asland, Italcementi, Aker und Euroc zum Beschluß der Kommission vom , die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber einer Reihe von Adressaten der MB fallenzulassen, nicht die Umstände verdecken können, auf die sich die Kommission stützte, um diesen Klägern die ihnen in der MB und dann in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen internationalen Beschwerdepunkte anzulasten.

466Zu dem auf eine angebliche kollektive Verantwortlichkeit gestützten Vorbringen von Italcementi, Aker und Euroc ist hervorzuheben, daß alle Unternehmen, denen gegenüber das Verfahren eingestellt wurde, mittelbare Mitglieder von Cembureau waren, d. h. Unternehmen, die in Cembureau jeweils durch ihre Verbände, den BDZ bzw. Oficemen, vertreten waren. Die Kommission hat aber an keiner Stelle der MB oder der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, daß alle in Cembureau durch ihren Verband vertretenen Unternehmen an den im internationalen Teil der MB vorgeworfenen Zuwiderhandlungen teilgenommen hätten. Durch die Einstellung des Verfahrens gegenüber bestimmten mittelbaren Mitgliedern von Cembureau hat also die Kommission keineswegs die Beschwerdepunkte geändert.

467Daher ist das Vorbringen des BDZ, von Asland, Italcementi, Aker und Euroc zurückzuweisen.

468Schließlich tragen Cembureau (T-26/95) und Italcementi vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, warum sie die internationalen Beschwerdepunkte zugunsten bestimmter Unternehmen fallengelassen habe.

469Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann undes den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erkennen (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 89).Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

470Um die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte zu verstehen, brauchten Cembureau und Italcementi nicht zu wissen, aus welchen Gründen die Kommission die internationalen Beschwerdepunkte gegenüber bestimmten deutschen und spanischen Unternehmen hatte fallenlassen. Auch das Gericht braucht diese Gründe nicht zu kennen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren. Jedenfalls können die Kläger nicht behaupten, daß die Kommission das Fallenlassen der internationalen Beschwerdepunkte gegenüber einigen deutschen und spanischen Unternehmen in der angefochtenen Entscheidung hätte begründen müssen, damit das Gericht nachprüfen könne, ob die Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe. Mit der Frage, ob die von dem Beschluß vom betroffenen Unternehmen an den verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen teilnahmen, ist das Gericht nicht befaßt. Überdies kann der Umstand, daß die Kommission bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich möglicherweise in einer ähnlichen Lage wie einer der Kläger befand, keine Zuwiderhandlung feststellte, es keinesfalls rechtfertigen, die diesem Kläger zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Daher ist auch dem Antrag von Italcementi, der Kommission die Vorlage des Beschlusses vom aufzugeben, nicht stattzugegeben.

471Nach alledem sind der zweite und der vierte Klagegrund auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf das Fallenlassen der internationalen Beschwerdepunkte gegenüber bestimmten Unternehmen beziehen.

Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verfahrensfehler gerügt wird, den die Kommission begangen haben soll, als sie bestimmte internationale Beschwerdepunkte gegenüber Irish Cement habe fallenlassen

472Irish Cement (T-60/95) sieht einen Verfahrensfehler darin, daß ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung bezüglich der Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) nicht in der angefochtenen Entscheidung erwähnt sei, obwohl die Kommission in den Anhörungen eine solche Teilnahme behauptet habe. Im übrigen würden die ihr in Nummer 15 der MB vorgeworfenen Klinkerlieferungen an Blue Circle in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung angesehen.

473Die Klägerin kann jedoch nicht geltend machen, es liege deshalb ein Verfahrensfehler vor, weil bestimmte Anschuldigungen, die die Kommission im Verwaltungsverfahren gegen sie erhoben hatte, in der angefochtenen Entscheidung endgültig fallengelassen worden seien. Denn die Adressaten einer MB verfolgen gerade das Ziel, die gegen sie gerichteten Beschwerdepunkte zu Fall zu bringen (siehe oben, Randnr. 439).

474Der fünfte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich aus der Unvollständigkeit und Ungenauigkeit der MB ergebe

A — Vorbemerkungen

475Einige Kläger machen zunächst geltend, die MB sei lückenhaft (B). Ferner behaupten einige Kläger, in der MB werde nicht klar genug gesagt, in welchem Umfang sie an verschiedenen Verstößen teilgenommen hätten (C). Mehrere Kläger tragen außerdem vor, in der angefochtenen Entscheidung angeführte Zuwiderhandlungen oder Teile davon entsprächen nicht den in der MB beschriebenen Verstößen. Da die Beurteilung der Frage, ob es zwischen den in der MB beschriebenen Verstößen und den Zuwiderhandlungen nach der angefochtenen Entscheidung an Übereinstimmung fehlt, eine Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der fraglichen Zuwiderhandlungen erfordert, erfolgt diese Beurteilung im Rahmen der Prüfung der verschiedenen Klagegründe und Argumente, mit denen Verstöße gegen materielles Recht geltend gemacht werden.

476Es ist daran zu erinnern, daß die Beschwerdepunkte in der MB, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefaßt sein müssen, daß die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die MB nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Zellstoff II, Randnr. 42, und Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63). Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

B — Zur angeblichen Unvollständigkeit der MB

477Die FIC (T-30/95), die VNC (T-32/95) und Oficemen (T-59/95) werfen der Kommission vor, sie habe in der MB nicht ihre Absicht angekündigt, gegen die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen (1). Die FIC, ENCI (T-31/95) und die VNC rügen die Behandlung der zwischen den deutschen, den belgischen und den niederländischen Herstellern geschlossenen CBS-Vereinbarung über die Versorgung des niederländischen Marktes in der MB (2). Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) und machen geltend, daß in der MB nicht angegeben sei, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Kommission für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft territorial zuständig sein solle (3). Italcementi (T-65/95) und Hornos Ibéricos (T-69/95) schließlich tragen vor, daß die MB keine Marktanalyse und auch keine genaue Definition der relevanten Märkte enthalte (4).

1. Zum angeblichen Fehlen einer Ankündigung der Absicht der Kommission in der MB, gegen die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen

478Die Kommission hat eine Geldbuße wegen Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung (Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung) nicht nur gegen die Unternehmen, sondern auch gegen die Unternehmensvereinigungen festgesetzt, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war. Sie hält es für geboten, auch das Verhalten der Unternehmensvereinigungen zu ahnden, „um sie davon abzuhalten, in Zukunft die Initiative zu ergreifen oder solche Absprachen zu erleichtern“ (Absatz 65 Punkt 8, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

479Die FIC, die VNC und Oficemen machen geltend, ihnen sei im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden, daß die Kommission beabsichtige, gegen sie Geldbußen festzusetzen. Infolge dieser Verletzung ihrer Verteidigungsrechte müsse Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung ihnen gegenüber für nichtig erklärt werden.

480Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung keine Geldbuße festsetzen darf, ohne dem betreffenden Beteiligten zuvor im Verwaltungsverfahren ihre dahin gehende Absicht mitgeteilt zu haben. Durch die MB soll nämlich das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung in die Lage versetzt werden, sich nicht nur gegen eine Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße zu wehren (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 20, und Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in den verbundenen Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, CMB und Dafra Lines/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 178). Falls die Kommission nach Zustellung der MB eine darin nicht genannte Geldbuße festsetzen will, hat sie dies dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung durch eine Ergänzung der MB unter Einhaltung der für jede MB geltenden Verfahrensvorschriften mitzuteilen.

481Im vorliegenden Fall enthält die MB einen einzigen Abschnitt über die Geldbußen, nämlich Nummer 93. Dort bezieht sich die Kommission zunächst auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, wonach sie gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen festsetzen kann (Nr. 93 Absatz 1 der MB). Es handelt sich dabei um ein fast wörtliches Zitat des fraglichen Artikels. Der Wortlaut von Nummer 93 der MB enthält sonst keine Bezugnahme auf die Unternehmensvereinigungen. Die Kommission bekundet ihre Auffassung, daß „die betreffenden Unternehmen ... vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die in dieser Mitteilung genannten Verstöße begangen haben“ (Nr. 93 Absatz 2 der MB). In ihren Ausführungen zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlungen (Nr. 93 Absatz 3 der MB) erwähnt sie „einige Hersteller“ und die „beteiligten Unternehmen“, aber nicht die Unternehmensvereinigungen. Sie verweist ferner auf die von den „Unternehmen“ bei den Ermittlungen verweigerte Zusammenarbeit.

482Die Kommission macht geltend, daß im Rahmen einer MB, in der die Teilnahme der Unternehmensvereinigungen an der Cembureau-Vereinbarung klar beschrieben sei, die sinngemäße Wiedergabe von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Nummer 93 Absatz 1 dieser MB habe ausreichen müssen, um den Unternehmensvereinigungen im Verwaltungsverfahren mitzuteilen, daß gegen sie wegen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung Geldbußen festgesetzt werden könnten.

483Dem ist nicht zu folgen. In der MB wurde zwar den Unternehmensvereinigungen eindeutig vorgeworfen, an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen zu haben, doch war dies auch in bezug auf die Unternehmen der Fall (siehe unten, Randnrn. 506 bis 543). In Nummer 93 Absatz 2 der MB erklärte die Kommission, daß die Anwendungsvoraussetzungen (Beschluß des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 53) für die Verhängung einer Geldbuße bei den Unternehmen erfüllt seien, indem sie ausführte, daß diese die in der MB genannten Zuwiderhandlungen „vorsätzlich oder zumindest fahrlässig“ begangen hätten. Für die Unternehmensvereinigungen traf sie dagegen keine solche Feststellung. Desgleichen bezog sich die Kommission bei ihren Ausführungen zur Höhe der Geldbuße in Nummer 93 Absatz 3 nur auf das Verhalten der Unternehmen. Hätte die sinngemäße Wiedergabe von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Nummer 93 Absatz 1 ausgereicht, um den Unternehmensvereinigungen mitzuteilen, daß gegen sie eine Geldbuße festgesetzt werden würde, so hätte dies auch für die Unternehmen gelten müssen. Es zeigt sich daher, daß die Kommission in ihren Ausführungen in der MB zu den Anwendungsvoraussetzungen für die Verhängung der Geldbuße und zur Bestimmung ihrer Höhe nicht ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, auch gegen die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen.

484Zudem muß eine MB ihrem Adressaten Angaben zum vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung sowie zu deren Schwere und Dauer im Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße liefern, damit dieser vorhersehen kann, daß gegen ihn eine Geldbuße verhängt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 21). Diese beiden verschiedenen Punkte werden im übrigen in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich behandelt (Beschluß SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 483 angeführt, Randnr. 53). Im vorliegenden Fall bezogen sich aber alle in der MB enthaltenen Angaben zu den Anwendungsvoraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße sowie zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung nur auf die Unternehmen. Die Unternehmensvereinigungen konnten daher nicht vorhersehen, daß die Kommission auch gegen sie eine Geldbuße festsetzen würde.

485Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission, wenn sie feststellt, daß eine Unternehmensvereinigung und ihre Mitglieder an derselben Zuwiderhandlung teilgenommen haben, üblicherweise entweder den Unternehmen, die Mitglieder der Unternehmensvereinigung sind, oder dieser selbst eine Geldbuße auferlegt. Im zweiten Fall kann sie als Grundlage für die Bemessung der Geldbuße den Umsatz der Mitglieder der Vereinigung zumindest dann heranziehen, wenn diese kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 136 und 137, vom in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, und vom in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 253). Wenn sie aus besonderen Gründen, wie sie in Absatz 65 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, Geldbußen sowohl gegen die Unternehmensvereinigung als auch gegen die ihr angehörenden Unternehmen festsetzen will, so muß sie diese Absicht in der MB oder in einer Ergänzung zu dieser klar ankündigen. Im vorliegenden Fall war die Nummer 93 der MB auch in dieser Hinsicht nicht so genau, daß die Unternehmensvereinigungen die Absicht der Kommission, gegen sie Geldbußen festzusetzen, erkennen konnten.

486Zudem hat die Kommission der Behauptung von Oficemen in ihrer Klageschrift (Nr. 60) nicht widersprochen, wonach diese Vereinigung in ihrer Erwiderung auf die MB ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß sie davon ausgehe, daß die Kommission nicht beabsichtige, den Unternehmensvereinigungen Geldbußen aufzuerlegen. Außerdem ist festzustellen, daß die Erwiderung der FIC auf die MB (Anlage 6 zur Klageschrift) keinerlei Aussage zu den Geldbußen enthält. Dennoch hielt es die Kommission nicht für angebracht, die Unternehmensvereinigungen in einer Ergänzung zur MB darauf hinzuweisen, daß gegen sie eine Geldbuße festgesetzt werden könnte.

487Daher hat die Kommission dadurch gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, daß sie die FIC, die VNC und Oficemen im Verwaltungsverfahren nicht aufforderte, sich zu einer möglichen Ausübung ihrer Befugnis, gegen sie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße zu verhängen, zu äußern. Da eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen geprüft werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 14, und Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 469 angeführt, Randnr. 67), ist ein solcher Verstoß auch im Rahmen der Klagen der anderen Unternehmensvereinigungen festzustellen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war und denen im Verwaltungsverfahren ebenfalls eine MB zugestellt wurde, in der die Absicht der Kommission, gegen sie eine Geldbuße zu verhängen, nicht erwähnt war.

488Folglich ist Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit durch ihn gegen die Unternehmensvereinigungen Cembureau, FIC, VNC, SFIC, BDZ, BCA, Oficemen, ATIC und AGCI eine Geldbuße verhängt wird.

2. Zur Behandlung der CBS-Vereinbarung

489Die FIC, ENCI und die VNC rügen die Behandlung der zwischen den deutschen, den belgischen und den niederländischen Herstellern geschlossenen und 1975 bei der Kommission angemeldeten CBS-Vereinbarung über die Versorgung des niederländischen Marktes.

490ENCI und die VNC weisen darauf hin, daß in der MB, insbesondere in Fußnote 10, eine gesonderte Prüfung der CBS-Vereinbarung angekündigt worden sei. Da es kein Kapitel betreffend die Niederlande gebe, sei die MB also unvollständig. Nach Auffassung von ENCI und der VNC wird ihre Argumentation durch die deutsche Fassung der MB bestätigt, da dort in Fußnote 10 ausdrücklich gesagt werde, daß die CBS-Vereinbarung in einem gesonderten, noch zu verfassenden Kapitel der MB behandelt werde.

491Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Fehlen eines eigenen Kapitels der MB für die Niederlande erklärt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, dadurch, daß in bezug auf den niederländischen Markt kein Vorwurf erhoben wurde. Da ENCI und die VNC nicht dargetan haben, daß gegen sie in der angefochtenen Entscheidung ein spezifischer Vorwurf in bezug auf den niederländischen Markt erhoben wurde, können sie nicht behaupten, daß die MB wegen des Fehlens eines „niederländischen“ Kapitels unvollständig sei. Durch das Fehlen eines solchen Kapitels wurde nämlich ihre Verteidigung gegen die in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe im Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigt. Im übrigen wurde die in Fußnote 10 der MB und in den Absätzen 23 Punkt 2 sowie 51 der angefochtenen Entscheidung genannte CBS-Vereinbarung weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung eigens beanstandet. Daß sich die Kommission das Recht vorbehielt, wegen der CBS-Vereinbarung ein Verfahren einzuleiten, konnte der Verteidigung von ENCI und der VNC in einem Verfahren, in dem schließlich bezüglich dieser CBS-Vereinbarung kein Vorwurf erhoben wurde, nicht schaden. Schließlich können sich die Kläger nicht auf die deutsche Fassung der MB stützen. Da sie nämlich in den Niederlanden niedergelassen sind, stellte ihnen die Kommission die niederländische Fassung der MB zu, so daß ihnen gegenüber nur diese Fassung verbindlich ist.

492Die FIC trägt vor, die Kommission habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, daß sie die CBS-Vereinbarung als Beleg für ihre Auffassung angeführt habe, daß es ein belgisch-niederländisch-deutsches Kartell gegeben habe (Absatz 23 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), obwohl sie auf die Anmeldung dieser Vereinbarung immer noch nicht reagiert habe. Jedenfalls habe die Kommission auf diese Weise versucht, die Glaubwürdigkeit der FIC und der anderen betroffenen Parteien zu untergraben.

493Insoweit trifft es zu, daß sich die Kommission in Absatz 23 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung bei der Schilderung des Sachverhalts eines belgisch-niederländisch-deutschen Kartells auf die CBS*Vereinbarung bezogen hat. In Absatz 51 sah sie jedoch von einer Stellungnahme zum Bestehen eines solchen Kartells ab, nachdem sie daran erinnert hatte, daß sie „auf Seite 34, Fußnote 10, der [MB] bereits angekündigt [hatte], daß die Vereinbarung betreffend CBS im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geprüft würde“. Sie hat also keineswegs im Rahmen eines in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurfs auf die CBS-Vereinbarung Bezug genommen. Daher ist das Vorbringen der FIC zurückzuweisen.

3. Zum angeblichen Fehlen einer Rechtfertigung der territorialen Zuständigkeit der Kommission

494Aker und Euroc machen geltend, in der MB sei nicht angegeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Kommission für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft territorial zuständig sein solle. Sie hätten daher im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt zu äußern, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle.

495Es trifft zu, daß die MB keine Ausführungen zur Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Unternehmen aus Drittländern enthält. Die Klägerinnen mußten jedoch anhand der MB erkennen, welche Verstöße ihnen die Kommission vorwarf (Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über die Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte — Nrn. 9 und 61 Buchstabe a der MB — sowie Teilnahme an der ETF und ihren Umsetzungsmaßnahmen — Nrn. 16, 17, 18, 19 Buchstabe d, 20 Buchstabe f und 61 Buchstabe h der MB; siehe unten, Randnrn. 524 und 527). Mit Schreiben vom hatte die Kommission beide Klägerinnen im übrigen wissen lassen, daß „die [MB] an sie wegen ihrer Mitwirkung in der Cembureau Task Force oder European Task Force gerichtet worden war, deren Ziel es war, die Lieferungen von griechischem Zement in die Gemeinschaft zu verhindern, diesen Zement aus dem Markt zu nehmen oder die griechischen Produktionsüberschüsse in Länder außerhalb Europas umzuleiten“ (Absatz 53 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung). Da ihnen bekannt war, welche Verhaltensweisen ihnen in der MB vorgeworfen wurden, hatten Aker und Euroc also im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, vorzutragen, daß sie sich wegen ihres Sitzes außerhalb der Gemeinschaft in einer besonderen Lage befänden, und auf die ihres Erachtens daraus folgenden Konsequenzen für den territorialen Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hinzuweisen.

496Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4. Zum angeblichen Fehlen einer Marktanalyse und einer genauen Definition der relevanten Märkte

497Hornos Ibéricos weist darauf hin, daß die Kommission eine wirtschaftliche Analyse des Marktes hätte vornehmen müssen, um nachzuprüfen, ob es für die vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht eine andere Begründung als eine rechtswidrige Abstimmung gebe (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 71 und 72). Entweder habe die Kommission die erforderliche gründliche Marktstudie nicht durchgeführt und damit den Mindestanforderungen an ihre Beweispflicht nicht genügt, oder sie habe der Klägerin die Unterlagen dieser Studie nicht übermittelt, so daß eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege.

498Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission für die von ihr beanstandeten Verhaltensweisen nicht nach einer anderen Erklärung als der einer rechtswidrigen Abstimmung zu suchen brauchte. Die Zuwiderhandlungen wurden nämlich in der MB und in der angefochtenen Entscheidung anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise und nicht auf der Grundlage eines Parallelverhaltens auf dem Markt nachgewiesen (siehe oben, Randnr. 264). Überdies ist festzustellen, daß die MB eine Marktanalyse enthält. Das Kapitel 1 der MB, das neun Seiten umfaßt, trägt die Überschrift „Der Zementmarkt“. Es ist in vier Abschnitte untergliedert: Das Produkt, Merkmale der Zementindustrie, Das Angebot und Die Nachfrage. Die Klägerin bestreitet nicht, dieses Kapitel im Verwaltungsverfahren erhalten zu haben. Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen.

499Italcementi behauptet, die Kommission habe in der MB den relevanten Markt nicht räumlich abgegrenzt. Durch diese Unterlassung habe sie ihr die Möglichkeit genommen, zu einem wesentlichen Gesichtspunkt der Beurteilung ihres Verhaltens Stellung zu nehmen.

500Insoweit ist festzustellen, daß das Kapitel 1 der MB eine Nummer 5 mit der Überschrift „Der innergemeinschaftliche Handel“ enthält, in dem die Kommission ausführt, daß der geringe Handelsumfang „mehr mit einer langen Tradition der Respektierung der benachbarten Märkte als mit den hohen Kosten des Transports zu erklären [ist]“. Also hatte die Kommission die Adressaten der MB informiert, daß der räumliche Markt über das nationale Gebiet hinausgehe, so daß die in der MB genannten Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Nrn. 62, 65 und 68 der MB) und gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen könnten. Daher ist die Rüge der fehlenden Abgrenzung des räumlichen Marktes zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnrn. 74 und 75).

501Italcementi macht außerdem geltend, die Kommission habe in der MB nicht zwischen Grauzement und Weißzement unterschieden. Indem sie in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11 Punkt 1) ausgeführt habe, daß Weißzement nicht zum selben Markt wie Grauzement gehöre, habe die Kommission ihre Definition des Marktes geändert, ohne jedoch den Beteiligten neue Beschwerdepunkte zuzustellen.

502Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Bereits in der MB wurde zwischen Weißzement und Grauzement unterschieden (Nr. 1). Im übrigen enthielt sie gesonderte Ausführungen speziell zu einem Kartell auf dem Weißzementmarkt (Kapitel 2 Abschnitt 3 und Kapitel 11). Sämtliche anderen in der MB genannten Kartelle betrafen den Grauzementmarkt. Also war die Kommission bereits in der MB der Auffassung, daß Weißzement nicht zum selben Markt wie Grauzement gehöre.

503Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund begründet, soweit damit gerügt wird, daß in der MB die Absicht der Kommission, gegen die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen, nicht angekündigt worden sei (siehe oben, Randnrn. 478 bis 488). Im übrigen ist das gesamte Vorbringen, mit dem eine Unvollständigkeit der MB gerügt wird, zurückzuweisen.

C — Zur angeblichen Ungenauigkeit der MB in bezug auf die Teilnahme bestimmter Kläger an verschiedenen dort genannten Verstößen

504Die meisten Kläger machen geltend, in der MB sei nicht hinreichend bestimmt, in welchem Umfang sie an den einzelnen ihnen zur Last gelegten Verstößen teilgenommen haben sollten. Es ist jedoch hervorzuheben, daß ein solches Vorbringen, falls es sich als begründet erweist, nur dann zur Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte führen kann, wenn der gegenüber dem betreffenden Kläger nicht hinreichend genau erhobene Vorwurf später in der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten wird. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren ist nämlich anhand der Vorwürfe zu beurteilen, die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung erhoben hat (vgl. die oben in Randnr. 106 angeführten Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 60, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnr. 70). So kann das Vorbringen von Unicem (T-50/95) und Cementir (T-87/95), in der MB sei nicht angegeben gewesen, inwiefern sie an dem ihnen zur Last gelegten Verstoß gegen die Regeln eines lauteren Wettbewerbs teilgenommen hätten, bereits an dieser Stelle zurückgewiesen werden, weil in bezug auf die Gespräche über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb, die in Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind, in deren verfügendem Teil kein Vorwurf erhoben wurde.

505Das übrige Vorbringen der verschiedenen Kläger wird nachstehend in der Reihenfolge untersucht, in der die Zuwiderhandlungen in der angefochtenen Entscheidung festgestellt werden.

1. Teilnahme der betreffenden Kläger an der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung bestehen soll, und Dauer dieser Zuwiderhandlung

506Nach der angefochtenen Entscheidung haben Cembureau und dessen Mitglieder im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom eine Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe geschlossen (Absatz 45 Punkte 1 und 9 der angefochtenen Entscheidung), die von der Kommission als „Cembureau-Ubereinkommen“ bezeichnet wurde. Nach der angefochtenen Entscheidung haben daran teilgenommen Cembureau, die Mitglieder von Cembureau (nachstehend: direkte Cembureau-Mitglieder) sowie bestimmte Unternehmen, die nicht Mitglieder von Cembureau, sondern einer nationalen Vereinigung waren, die ihrerseits Cembureau-Mitglied war (nachstehend: indirekte Cembureau-Mitglieder).Bei den indirekten Cembureau-Mitgliedern berücksichtigte die Kommission jedoch „für die Zwecke dieser Entscheidung ... nur diejenigen in Cembureau über ihre Vereinigung vertretenen Unternehmen, die über ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung hinaus eindeutig ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie [an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung] mitwirkten“ (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). So wurden die indirekten Cembureau-Mitglieder, die an einer oder mehreren der Zuwiderhandlungen nach Artikel 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hatten, in dieser als Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung behandelt. Buzzi, weder direktes noch indirektes Mitglied von Cembureau, soll der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Teilnahme an den in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung (Absatz 65 Punkte 3 und 4) genannten französischitalienischen Kartellen beigetreten sein. Die Kommission befand (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung), daß „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen ... eine ‚einzige und fortgesetzte Vereinbarung‘ [bildete]“. Auf diese einzige und fortgesetzte Cembureau-Vereinbarung bezieht sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung.

507CBR (T-25/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Buzzi (T-51/95), Valenciana (T-52/95), Rugby (T-53/95), die BCA (T-54/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen vor, sie seien in der MB nicht als Parteien der Cembureau-Vereinbarung bezeichnet worden. Sie hätten sich also im Verwaltungsverfahren in bezug auf die Frage ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht verteidigen können. Daher sei dieser Artikel ihnen gegenüber für nichtig zu erklären.

508Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes machen CBR, Vicat, Rugby und Castle außerdem geltend, daß die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt habe, daß sie sich für die Annahme ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung auf ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied sei, stützen werde. Die FIC (T-30/95), Ciments français, Aalborg, Lafarge, Unicem, Heracles, Uniland, Italcementi (T-65/95), Hornos Ibéricos, Aker, Euroc und die AGCI (T-103/95) rügen, daß die MB hinsichtlich der Dauer der ihnen in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung ungenau sei.

509Zunächst ist zu prüfen, ob den oben genannten Klägern in den Kapiteln 2 und 10 der MB hinreichend klar eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wird (1.1). Sodann wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer nationalen Vereinigung ein Faktor ist, der von der Kommission im Rahmen des Nachweises der Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt wurde, und ob die MB insoweit hinreichend klar war (1.2). Außerdem wird zu prüfen sein, ob die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Dauer der Cembureau-Vereinbarung in der MB hinreichend klar angegeben ist (1.3). Schließlich sind aus den getroffenen Feststellungen die Folgerungen zu ziehen (1.4).

1.1 Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung

510Es ist zu unterscheiden zwischen Klägern, die Mitglieder von Cembureau waren (1.1.1), und Klägern, die nicht Mitglied dieser Vereinigung waren oder in der MB nicht als solche angesehen wurden (1.1.2).

1.1.1 Adressaten der MB, die Mitglieder von Cembureau waren

511Die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, der BDZ, Unicem, die BCA und die ATIC sind direkte Cembureau-Mitglieder.

512In Nummer 6 Absatz 2 im Kapitel 2 der MB werden sie ausdrücklich als solche genannt.

513In Nummer 61 Absatz 3 im Kapitel 10 heißt es:

„Wie in Rdnr. 9 dargelegt wurde, haben Cembureau und dessen Mitglieder ein ‚Cembureau Agreement or Cembureau principle of not transhipping to internal European markets‘ (CembureauÜbereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte) beschlossen ...“

514Weiter heißt es in dieser Nummer 61 Buchstabe a Unterabsatz 1:

„Das ‚Cembureau agreement or principle of not transhipping to internal European markets‘ (Rdnr. 9) stellt eine ... Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern dar ...“

515Unter diesen Umständen können die acht oben genannten Kläger nicht behaupten, sie seien in der MB nicht als Parteien der Cembureau-Vereinbarung bezeichnet worden.

1.1.2 Adressaten, die nicht direkte Mitglieder von Cembureau waren oder in der MB nicht als solche angesehen wurden

516Die anderen Kläger, die die geprüften Rügen vorgetragen haben, sind entweder nicht direkte Cembureau-Mitglieder (CBR, ENCI, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Buzzi, Valenciana, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Cimpor, Secil, Hornos Ibéricos und Blue Circle), oder sie sind direkte Cembureau-Mitglieder, wurden aber in der MB nicht als solche betrachtet (Aker und Euroc). Sie stützen sich auf Nummer 61 Absatz 3 der MB, wonach „Cembureau und dessen Mitglieder“ die Cembureau-Vereinbarung „beschlossen“, um darzutun, daß die MB in bezug auf ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung ihnen gegenüber nicht hinreichend genau sei.

517Es sind gesondert zu untersuchen die Stellung der Unternehmen, die nach der MB und der angefochtenen Entscheidung an bilateralen oder multilateralen Kartellen teilgenommen haben sollen (Kapitel 10, Nr. 61 der MB und Artikel 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung), nämlich CBR, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Buzzi, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Cimpor, Secil, Aker, Euroc und Blue Circle (1.1.2.1), die Stellung der Unternehmen, die an den Tätigkeiten des ECEC mitgewirkt haben sollen (Kapitel 12, Nr. 66 der MB und Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung), nämlich ENCI, Dyckerhoff und Castle (1.1.2.2), und die Stellung der Unternehmen, die an den Tätigkeiten des EPC mitgewirkt haben sollen (Kapitel 12, Nr. 67 der MB und Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung), nämlich Ciments français, Lafarge, Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle (1.1.2.3).

1.1.2.1 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an bilateralen oder multilateralen Kartellen teilgenommen haben sollen

518Für die Frage, ob CBR, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Buzzi, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Cimpor, Secil, Aker, Euroc und Blue Circle anhand der MB erkennen konnten, daß ihnen eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung vorgeworfen wurde, ist zunächst auf die Struktur der Sachverhaltsschilderung der MB bezüglich der Cembureau-Vereinbarung und der bilateralen und multilateralen Kartelle (Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der MB) einzugehen, die wie folgt aufgebaut ist:

„Kapitel 2 — Die internationalen Organisationen der Zementindustrie

Abschnitt 1 — Cembureau

...

9. Das ‚Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘

10. Die Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte: Frankreich—Italien

11. Die Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte: Spanien—Portugal

12. Die Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte: Frankreich—Deutschland

...

Abschnitt 2 — ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘

...“

519Die „Cembureau Task Force“ oder „European Task Force“ wird also zwar in einem eigenen Abschnitt der MB behandelt, doch heißt es in der Fußnote zu diesem Abschnitt:

„Diese Task Force müßte logischerweise in Abschnitt 1 behandelt werden, da sie nur eine Konsequenz des ‚Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘ ist. Wenn sie in einem gesonderten Abschnitt behandelt wird, so wegen des Umfangs der betreffenden Ausführungen.“

520In Nummer 61 („Die Absprachen über die Inlandsmarktregel“) der Rechtlichen Würdigung der MB (Kapitel 10) werden in den Absätzen 5 bis 11 die verschiedenen bilateralen und multilateralen Kartelle als Anwendungen des „Cembureau Agreement or Cembureau principle of not transhipping to internal European markets“ dargestellt. Bezüglich der ETF heißt es im Absatz 11: „Den flagrantesten und gravierendsten Fall der Anwendung der lnlandsmarktregel stellt das sogenannte ‚griechische Problem‘ (siehe Abschnitt 2, Rdnr. 16-20) dar. In dieser Sache stimmten sich Cembureau und alle übrigen Mitglieder ab, um gemeinsam gegen das Mitglied vorzugehen, das es gewagt hatte, gegen die Inlandsmarktregel zu verstoßen: so wurden eine Task Force errichtet und neben ‚Marktregulierungsmaßnahmen‘ gegenüber den griechischen Herstellern Maßnahmen nach dem Prinzip von ‚Zuckerbrot und Peitsche‘ (‚Stick actions‘ und ‚carrot actions‘) angewendet.“

521In Kapitel 10 der Rechtlichen Würdigung der MB sind die Teilnehmer der bilateralen und multilateralen Kartelle (Frankreich—Italien; Spanien—Portugal; Frankreich—Deutschland; ETF) namentlich genannt. Vicat, Ciments français, Lafarge und Buzzi sind als Teilnehmer der französisch-italienischen Kartelle genannt (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b der MB), Cimpor und Secil als Teilnehmer des iberischen Kartells (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB), Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und Lafarge als Teilnehmer des deutsch-französischen Kartells (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe d der MB), CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Aker, Euroc und Blue Circle als Teilnehmer an einer oder mehreren Zuwiderhandlungen im Rahmen der ETF (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe h der MB).

522In Nummer 61 Absätze 1 und 2 der MB ist ausgeführt:

„Hier handelt es sich um eine Reihe von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die sich anfänglich und ursächlich aus der Aufstellung der gemeinsamen lnlandsmarktregel und deren Anwendung durch die betreffenden Unternehmen und später aus bilateralen oder multilateralen Absprachen, die diese Regel ergänzen oder zu deren Einhaltung beitragen, ergaben.

Aus allen bei den Ermittlungen sichergestellten Unterlagen geht hervor, daß die europäischen Zementhersteller die lnlandsmarktregel auf der Grundlage einer wechselseitigen Zusammenarbeit, dank der sich die Branche organisieren läßt, aufgestellt und akzeptiert haben.“

523Damit zeigt sich, daß, auch wenn in Nummer 61 Absatz 3 (Kapitel 10) der MB ausgeführt ist, daß „Cembureau und dessen Mitglieder ein ‚Cembureau Agreement or Cembureau principle of not transhipping to internal European markets‘ ... beschlossen“, dort darüber hinaus den Adressaten, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und denen in der MB eine Teilnahme an einer oder mehreren bilateralen und multilateralen Kartellen zur Last gelegt wird, hinreichend klar ein Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung vorgeworfen wird.

524Unter diesen Umständen konnten CBR, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Buzzi, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Cimpor, Secil, Aker, Euroc und Blue Circle anhand der MB erkennen, daß die Kommission der Ansicht war, sie seien durch ihre Teilnahme an einem oder mehreren bilateralen oder multilateralen Kartellen der von Cembureau und dessen Mitgliedern beschlossenen Cembureau-Vereinbarung beigetreten. Sie können daher nicht behaupten, daß ihnen in der MB nur eine Teilnahme an einem oder mehreren dieser Kartelle und nicht an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wurde.

525Vicat trägt ferner vor, daß in der MB kein einziger Beweis für ihre Teilnahme am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung angeführt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beweismittel, auf die die Kommission den Vorwurf bezüglich des französisch-italienischen Kartells zwischen Vicat und Buzzi stützt, sind in den Nummern 10 und 61 Buchstabe b der MB ausdrücklich angeführt und belegen nach dieser den Beitritt von Vicat zur Cembureau-Vereinbarung.

526Schließlich weisen Aker und Euroc darauf hin, daß ihnen durch das Schreiben vom , das in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 53 Punkt 11) erwähnt sei, mitgeteilt worden sei, daß die MB wegen ihrer Mitwirkung an der ETF an sie gerichtet worden sei.

527Auch wenn den genannten Klägerinnen durch dieses Schreiben mitgeteilt wurde, daß die MB wegen ihrer Teilnahme an der ETF an sie gerichtet worden sei, konnten sie anhand der MB erkennen, daß aufgrund ihrer Mitwirkung an der ETF davon ausgegangen wurde, daß sie auch der Cembureau-Vereinbarung beigetreten seien.

1.1.2.2 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an Tätigkeiten des ECEC mitgewirkt haben sollen

528In Nummer 66 Absatz 5 der Rechtlichen Würdigung der MB heißt es:

„Die Vereinbarung über die Errichtung von ECEC und die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Ausfuhr nach Drittländern stellen von ECMEC und den [ECEC]-Mitgliedern zumindest seit 1980 begangene Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 dar...“

529Zu den in Nummer 25 der MB namentlich genannten ECEC-Mitgliedern gehören ENCI, Dvckerhoff und Castle, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren. Sie rügen in ihren Klageschriften, daß die MB, was ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung angehe, ungenau sei.

530ENCI weist zu Recht darauf hin, daß die Formulierung der Nummer 66 Absatz 5 in anderen Fassungen der MB von der ihr zugestellten und ihr gegenüber allein verbindlichen niederländischen Fassung der MB abweicht.

531Dort lautet diese Stelle der MB nämlich wie folgt:

„Die Vereinbarung über die Errichtung von ECEC und die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Ausfuhr nach Drittländern stellen von ECMEC und den ECMEC-Mitgliedern zumindest seit 1980 begangene Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 dar...“

532In Nummer 25 der Sachverhaltsdarstellung der MB zählt die Kommission jedoch die ECEC-Mitglieder auf, darunter „für die Niederlande ENCI“. Überdies zeichnet sie in Nummer 24 dieses Teils der MB nicht nur die Entstehungsgeschichte des ECEC, sondern auch die des EPC nach und führt dabei aus: „Zumindest seit 1980 war beschlossen worden, daß die beiden Ausschüsse ein gemeinsames Sekretariat haben und die für diese Sekretariatsdienste geschaffene Struktur die Bezeichnung ECMEC erhält.“

533Ein Adressat der MB konnte also anhand dieser beiden Nummern verstehen, daß sich ein gegenüber den ECMEC-Mitgliedern erhobener Vorwurf auch gegen die Mitglieder des ECEC und die des EPC richtete.

534Folglich kann ENCI, die in Nummer 24 der MB als ECEC-Mitglied bezeichnet wird, nicht rügen, die MB sei in bezug auf den Vorwurf ihrer Teilnahme an den Kartellen im Rahmen des ECEC ungenau, auch wenn dieser Vorwurf in Nummer 66 der niederländischen Fassung der MB gegen das ECMEC und dessen Mitglieder gerichtet war.

535Außerdem geht aus der MB hervor, daß die Mitglieder des ECEC/ECMEC aufgrund ihrer Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC als Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung angesehen wurden. In Nummer 66 Absätze 1 und 4 der MB wird nämlich folgendes ausgeführt:

„Für eine Beurteilung der Tätigkeit des ECEC muß diese in ihren Gesamtzusammenhang eingeordnet werden. Wie in den Randnummern 9 und ... [61] dargelegt, hat das Cembureau das ‚Cembureau Agreement or principle of not transhipping to internal European markets‘ verabschiedet, zu dessen Durchsetzung Mittel und Wege gefunden werden mußten, um den Absatz der Prpduktionsüberschüsse der Cembureau-Mitglieder zu lenken und um zu vermeiden, daß diese Überschüsse auf die europäischen Märkte geworfen werden Die Vereinbarung über die Gründung von ECEC und die Vereinbarungen und/oder Praktiken betreffend die bei Ausfuhren nach Drittländern zu beachtende Handelspolitik können deshalb nicht gesondert betrachtet werden, sondern müssen als ein Ganzes gesehen werden, das untrennbar mit der Absprache über die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte verknüpft ist.“

536Folglich konnten die ECEC-Mitglieder, unter ihnen ENCI, Dyckerhoff und Castle, anhand der MB erkennen, daß ihre Mitwirkung an den Tätigkeiten des ECEC als Ausdruck ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung angesehen wurde.

1.1.2.3 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an Tätigkeiten des EPC mitgewirkt haben sollen

537In Nummer 61 im Kapitel 12 der MB, die sich mit der rechtlichen Würdigung der Tätigkeiten des EPC befaßt, wird den EPC-Mitgliedern vorgeworfen, sie hätten durch die Errichtung des EPC und durch Teilnahme an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Zusammenarbeit bei der Ausfuhr nach Drittländern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Zu den in Nummer 27 der MB namentlich genannten EPC-Mitgliedern gehören Ciments français, Lafarge, Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren. Sie rügen in ihren Klageschriften, daß die MB, was ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung angehe, ungenau sei.

538Zu den Tätigkeiten des EPC heißt es in Nummer 28 der Sachverhaltsschilderung der MB, die sich unter der Überschrift „Die Respektierung der Inlandsmärkte“ mit dem EPC befaßt:

„Obgleich die Regel der Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sie sich ... aus ... [mehreren] Dokumenten eindeutig.“

539In Nummer 67 Absätze 2 und 4 der Rechtlichen Würdigung der MB wird hervorgehoben:

„Die über die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung der Preise und den Informationsaustausch bewerkstelligte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zur Ableitung der Produktionsüberschüsse nach Drittländern ist nur eine Folge der Inlandsmarktregel und ein Mittel der Überwachung deren Anwendung: Inlandsmarktregel und Zusammenarbeit bei der Ausfuhr sind folglich eng miteinander verbunden.

...

... [Die Vereinbarung über die Errichtung von EPC bezweckt,] die Absatzmöglichkeiten der [EPC-]Mitglieder im Gemeinsamen Markt durch Anwendung der Inlandsmarktregel einzuschränken.“

540Da die Kommission also die Zusammenarbeit zwischen den EPC-Mitgliedern als Mittel zur Überwachung der Anwendung der Inlandsmarktregel ansah, warf sie diesen Mitgliedern damit zwangsläufig vor, diese Regel angewendet zu haben.

541Folglich konnten die EPC-Mitglieder, unter ihnen Ciments français, Lafarge, Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle, anhand der MB erkennen, daß ihre Mitwirkung an den Tätigkeiten des EPC als Ausdruck ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung angesehen wurde.

1.1.3 Vorläufiges Ergebnis

542Nach alledem konnten alle Kläger, die geltend gemacht haben, daß die MB in bezug auf ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ungenau sei (siehe oben, Randnr. 507) anhand der MB erkennen, daß die Kommission ihnen vorwarf, an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen zu haben. Nach der MB war die Cembureau-Vereinbarung nämlich von Cembureau und seinen Mitgliedern geschlossen worden, so daß die oben in Randnummer 511 genannten Kläger, die sämtlich direkte Cembureau-Mitglieder sind, erkennen mußten, daß ihnen dieser Verstoß vorgeworfen wurde. Außerdem wurde den oben in Randnummer 516 genannten Klägern, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder sind, in der MB hinreichend klar vorgeworfen, der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten zu sein.

543Zudem ist festzustellen, daß die Kommission in Nummer 59 der Rechtlichen Würdigung der MB „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und der bilateralen und multilateralen Treffen und Kontakte getroffenen Absprachen ... [als] einzige und fortgesetzte ‚Vereinbarung‘“ einstufte. Allen Klägern, die die vorliegende Rüge erhoben haben (siehe oben, Randnr. 507), war also im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden, daß ihnen ihre Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung als der Verstoß vorgeworfen wurde, der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannt ist. Sie konnten also zu diesem Verstoß im Verwaltungsverfahren sachdienlich Stellung nehmen.

1.2 Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Mitglied von Cembureau ist, als Kriterium für die Zurechnung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung

544CBR, Vicat, Rugby und Castle tragen vor, die Kommission habe ihnen im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt, daß sie aufgrund der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied sei, die Teilnahme dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung annehmen werde.

545Alle indirekten Cembureau-Mitglieder, die in ihren Klageschriften geltend gemacht haben, die MB sei nicht so genau, daß sie hätten erkennen können, daß ihnen eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung vorgeworfen werde, nämlich CBR, ENCI, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Valenciana, Rugby, Asland, Castle, Uniland, Cimpor, Secil, Homos Ibéricos und Blue Circle, haben auch das nicht so weitgehende Argument vorgetragen, daß die MB in bezug auf die Frage ungenau sei, welche Folgerungen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus der Zugehörigkeit eines Adressaten zu einem direkten Cembureau-Mitglied ziehen werde.

546In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1) führt die Kommission aus:

„Alle Unternehmensvereinigungen und alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben an dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte betreffend den Grauzementmarkt teilgenommen, das am zwischen den Vereinigungen und Unternehmen geschlossen wurde, die direkte Mitglieder von Cembureau sind. Dieses Übereinkommen war ab diesem Zeitpunkt für die genannten Unternehmen sowie für die Mitgliedsunternehmen der betreffenden nationalen Vereinigungen bindend.“

547Sie geht daher davon aus, daß die indirekten Cembureau-Mitglieder bei dem Treffen der Delegationsleiter vom durch ihre nationale Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, vertreten waren, so daß sie ab diesem Zeitpunkt an diese Vereinbarung gebunden waren.

548Sie ist nämlich der Ansicht (Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), daß die Vereinigungen,

„... wenn sie Verpflichtungen übernehmen, dies im Interesse ihrer Mitglieder und in deren Namen und nicht im eigenen Interesse tun: in Wirklichkeit sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigunen agieren“.

549Für die direkten und indirekten Cembureau-Mitglieder, die zum Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses der Cembureau-Vereinbarung, am , ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft hatten, geht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 45 Punkt 11 und 65 Punkt 4 sowie Artikel 1) jedoch davon aus, daß ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, für den sie über Beweise verfügt, daß sich eine solche Teilnahme in der Gemeinschaft ausgewirkt habe.

550Für Buzzi schließlich nimmt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 65 Punkt 4, erster Gedankenstrich; siehe auch Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1) den als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung an:

„Buzzi war weder mittelbar noch unmittelbar Cembureau-Mitglied. Als Beweis der Teilnahme von Buzzi an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte hat daher der Beginn der abgestimmten Verhaltensweise zu gelten, an der Buzzi teilgenommen hat ...“

551Daraus ergibt sich, daß die Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied von Cembureau ist, die Kommission veranlaßte, in der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß die indirekten Cembureau-Mitglieder, die an einer oder mehreren der in den Artikeln 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mitgewirkt hatten, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Cembureau-Vereinbarung am an dieser teilnahmen. Entgegen dem Vorbringen von CBR und Vicat stützte sie die Annahme, daß die indirekten Cembureau-Mitglieder an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 teilnahmen, aber nicht nur auf diese Zugehörigkeit. Sie legte diese Zuwiderhandlung nämlich nur den „in Cembureau über ihre Vereinigung vertretenen Unternehmen, die über ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung hinaus eindeutig ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie [an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung] mitwirkten“, zur Last (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

552Gleichwohl wurde die Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Teilnahme der indirekten Cembureau-Mitglieder an der Zuwiderhandlung berücksichtigt. So wurde bei indirekten Cembureau-Mitgliedern, wenn sie beim Abschluß und bei der Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung durch ein direktes Cembureau-Mitglied vertreten waren, ihre Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung als Ausdruck ihrer Teilnahme an der Vereinbarung selbst ab dem angesehen.

553Den betroffenen Adressaten der MB hätte mitgeteilt werden müssen, daß dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren berücksichtigt würde. Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es nämlich, den betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfanren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 11, Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 40 bis 53, und CB und Europay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 48). Die Kommission, die die Dauer der Zuwiderhandlung, die sie zugrunde zu legen gedenkt, als wesentlichen Faktor in der MB angeben muß (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 15), ist verpflichtet, in der MB alle für den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung erheblichen Angaben zu liefern.

554Daher ist zu prüfen, ob in der MB hinreichend klar angegeben war, daß die Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, eine Tatsache darstellte, die für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Teilnahme der indirekten Cembureau-Mitglieder an der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung besteht, erheblich war.

555Zwar wußten die indirekten Cembureau-Mitglieder, daß sie Mitglieder einer nationalen Vereinigung waren, die ihrerseits Mitglied von Cembureau war. Es ist aber fraglich, ob sie aus der MB ableiten konnten, welche Schlüsse die Kommission aus ihrer Zugehörigkeit zu einem direkten Cembureau-Mitglied ziehen wollte (vgl. die oben in Randnr. 323 angeführten Urteile vom , Shell/Kommission, Randnr. 56, und ICI/Kommission, T-13/89, Randnr. 35).

556Zunächst ist festzustellen, daß sich die Kommission in der MB, um die Teilnahme der indirekten Cembureau-Mitglieder an der Cembureau-Vereinbarung darzutun, keineswegs auf deren Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung stützt. So deutet in der MB nichts darauf hin, daß die Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, eine Tatsache darstellt, die für die Bestimmung des Beginns der Teilnahme der indirekten Cembureau-Mitglieder an der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung besteht, erheblich ist (Nrn. 9, 59 und 61 der MB). Zudem enthält bereits der Wortlaut der MB Hinweise, die einer solchen Lesart widersprechen.

557Erstens heißt es in der MB (Nr. 61 Absatz 3), daß die Cembureau-Vereinbarung von Cembureau und dessen Mitgliedern „beschlossen“ wurde. Außerdem sind in der MB (Nr. 59 Absatz 1) Vorkehrungen und Maßnahmen erwähnt, „die innerhalb der institutionellen Struktur von Cembureau ... festgelegt wurden“.

558Für die Nichtmitglieder von Cembureau werden andere Ausdrücke verwendet: Die Kommission spricht von der „Aufstellung der gemeinsamen lnlandsmarktregel und deren Anwendung durch die betreffenden Unternehmen“ (Nr. 61 Absatz 1 der MB). Diese Unternehmen waren also nach der MB nicht für den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung verantwortlich. Bei ihnen wurde davon ausgegangen, daß sie der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten seien (siehe oben, Randnr. 542).

559Der Ablauf der Anhörungen im Verwaltungsverfahren war durch dieselbe Betrachtungsweise bestimmt (siehe unten, Randnrn. 664 bis 674). So hatten nur Cembureau und die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die in der MB als direkte Cembureau-Mitglieder angesehen worden waren, Gelegenheit, sich in den Anhörungen, die spezifisch zur Cembureau-Vereinbarung stattfanden, mündlich zu äußern, denn bei diesen Parteien wurde davon ausgegangen, daß sie diese Vereinbarung abgeschlossen hätten. Die indirekten Cembureau-Mitglieder sowie Buzzi, bei denen davon ausgegangen wurde, daß sie der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer Maßnahme zu deren Durchführung beigetreten seien, erhielten Redezeit nur im Rahmen der Anhörungen zu den Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung (siehe unten, Randnrn. 665 und 666).

560Da ein Beitritt zu einer Vereinbarung mit Wirkung ex nunc erfolgt, bestätigt der Umstand, daß im Verwaltungsverfahren für die Nichtmitglieder von Cembureau der Gedanke des Beitritts verwendet wurde, daß die Kommission in dieser Phase nicht die Absicht hatte, den indirekten Cembureau-Mitgliedern unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung die in der Cembureau-Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung ab deren Abschluß anzulasten.

561Zweitens erklärte die Kommission in Nummer 59 der Rechtlichen Würdigung der MB, daß „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und der bilateralen und multilateralen Treffen und Kontakte getroffenen Absprachen eine ab den unten genannten Daten bestehende einzige und fortgesetzte ‚Vereinbarung‘ darfstellt]“. Wäre die Kommission aber der Auffassung gewesen, daß die Mitwirkung der indirekten Cembureau-Mitglieder an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung Ausdruck ihrer Teilnahme an dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses war, weil sie auf dem Treffen der Delegationsleiter vom durch ihre nationalen Vereinigungen vertreten waren, so hätte sie in der MB nicht auf „Daten“ für den Beginn ihrer Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung verwiesen, sondern auf das Datum , wie sie es in Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung tat (siehe oben, Randnr. 546).

562Folglich war die Kommission in der MB der Auffassung, daß die Unternehmen, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren, der Cembureau-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung beitraten. Sie machte insoweit keinen Unterschied zwischen den indirekten Cembureau-Mitgliedern und Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied der Vereinigung ist. Da nämlich die Cembureau-Vereinbarung von Cembureau und dessen Mitgliedern geschlossen wurde, wurde bei allen anderen Unternehmen, die nicht Mitglieder von Cembureau waren, davon ausgegangen, daß sie der Cembureau-Vereinbarung ex nunc zum Zeitpunkt ihrer Mitwirkung an einer Durchführungsmaßnahme beigetreten seien. In der angefochtenen Entscheidung wurde jedoch die Konstruktion des Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung zum Zeitpunkt der „jeweiligen“ Durchführung nur auf Buzzi angewendet (Absatz 65 Punkt 4 und Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung). Anders als die indirekten Cembureau-Mitglieder war dieses Unternehmen nämlich bei dem Treffen der Delegationsleiter nicht durch eine nationale Vereinigung vertreten.

563Daraus ergibt sich also, daß die Kommission wegen der mangelnden Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, in dieser die Zugehörigkeit der indirekten Cembureau-Mitglieder zu einer nationalen Vereinigung, die Cembureau-Mitglied ist, als Kriterium für die Zurechnung der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung besteht, heranzuziehen.

564Diese Feststellung kann aber nicht zur Nichtigerklärung des gesamten Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber allen indirekten Cembureau-Mitgliedern führen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war. Da nämlich die im Verwaltungsverfahren nicht offengelegte Tatsache die Kommission veranlagte, in der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß die indirekten Cembureau-Mitglieder, die an einer oder mehreren der in den Artikeln 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Durchführungsmaßnahmen mitwirkten, ab dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen (siehe oben, Randnr. 551 und 552), hat der Mangel an Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung die Verteidigung der indirekten Cembureau-Mitglieder nur insoweit beeinträchtigt, als die angefochtene Entscheidung als Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung einen Zeitpunkt vor ihrer erstmaligen Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zugrunde legt.

565Dieses Ergebnis hat demnach für diejenigen indirekten Cembureau-Mitglieder keine Folgen, die nach der MB und der angefochtenen Entscheidung an einer als Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung eingestuften Zuwiderhandlung mitgewirkt haben, die vor oder zu dem Zeitpunkt begann, der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung genannt ist. So wurden Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und Lafarge in der MB (Nr. 61 Buchstabe d) und in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 50 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) als Teilnehmer des deutsch-französischen Kartells bezeichnet, das am begonnen habe. Daher hätte die Kommission auch dann, wenn sie der Zugehörigkeit dieser Unternehmen zum SFIC oder zum BDZ in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Bedeutung beigemessen hätte, den als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung angenommen. Für die betroffenen Unternehmen wäre nämlich der Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung in ihrer Teilnahme am deutsch-französischen Kartell gesehen worden. Dieses Argument ist auch zurückzuweisen, soweit es von Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle vorgetragen worden ist. Na ch der M B ( Kapit el 12, Nr. 67) und der angefochtenen Entscheidung (Absatz 59 und Artikel 6) nahmen diese Unternehmen nämlich an einer abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teil, die die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte in der Gemeinschaft bezweckt habe, und zwar mindestens seit dem , was Blue Circle angeht, und dem , was Valenciana und Hornos Ibéricos angeht (Kapitel 12, Nr. 67 der MB und Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung). Hätte die Kommission unabhängig von irgendeiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung befunden, daß diese Unternehmen der Cembureau-Vereinbarung durch ihre bloße Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten seien, so hätte sie gegenüber Blue Circle den und gegenüber Valenciana und Hornos Ibéricos den als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung angenommen. Diese Daten entsprechen denjenigen, die in Artikel 6 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung für diese Unternehmen als Beginn der Zuwiderhandlung genannt sind. Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen von Cimpor und Secil zurückzuweisen. Nach der MB und der angefochtenen Entscheidung sollen sie an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mitgewirkt haben, nämlich dem iberischen Kartell, als dessen Beginn in der MB und in der angefochtenen Entscheidung der festgesetzt wurde (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c der MB, Absatz 49 und Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Dieses Datum entspricht demjenigen, das gegenüber diesen Unternehmen in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung angenommen wurde.

566Dagegen ist für CBR, ENCI, Vicat, Rugby, Asland, Castle und Uniland festzustellen, daß die Kommission für den Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ein anderes Datum angenommen hätte, falls sie, unabhängig von der Zugehörigkeit dieser Unternehmen zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, befunden hätte, daß diese Unternehmen der Cembureau-Vereinbarung durch ihre bloße Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten seien. Da nämlich sämtliche Durchführungsmaßnahmen, an denen CBR, ENCI, Vicat, Rugby und Castle mitgewirkt haben sollen, nach dem liegen, konnte die Kommission nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Cembureau-Mitglied ist, zu der Auffassung gelangen, daß diese Unternehmen seit diesem Zeitpunkt an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben. Auch in bezug auf Asland und Uniland hat die Kommission aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Oficemen den als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an dieser nämlichen Zuwiderhandlung angenommen, da die Durchführungsmaßnahmen, an denen diese beiden Firmen mitgewirkt haben sollen, nach diesem Datum begannen.

567Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, soweit darin gegenüber CBR, ENCI, Vicat, Rugby, Asland, Castle und Uniland für den Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung besteht, von einem Zeitpunkt ausgegangen wird, der vor ihrer ersten Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung liegt. Im Fall von Vicat ist davon auszugehen, daß sie in der Lage war, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, sie sei der Cembureau-Vereinbarung dadurch beigetreten, daß sie ab dem an einem angeblichen französisch-italienischen Kartell mit Buzzi (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung) mitgewirkt habe. CBR, Rugby, Asland und Uniland konnten sich bezüglich der Frage ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung verteidigen, der dadurch erfolgt sein soll, daß CBR, Asland und Uniland ab dem (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und Rugby ab dem (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) an einer oder mehreren angeblichen Maßnahmen im Rahmen der ETF mitgewirkt hätten. Schließlich konnten sich ENCI und Castle gegen den Vorwurf ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung verteidigen, der durch ihre Mitwirkung ab dem an den angeblichen abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC erfolgt sei (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung).

568Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in diesem Stadium für nichtig zu erklären, soweit darin der Beginn der Teilnahme an der Zuwiderhandlung für Vicat auf einen Zeitpunkt vor dem , für ENCI und Castle vor dem , für CBR, Asland und Uniland vor dem und für Rugby vor dem festgelegt wird.

1.3 Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung

569Die FIC, Ciments français, Aalborg, Unicem und Uniland (T-58/95) rügen in ihrer Klageschrift, daß die MB in bezug auf den Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ungenau sei. Aker und Euroc rügen, daß sie in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe a, Punkt 4 und Punkt 9 Buchstabe a) anders als in der MB als am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung von Anfang an unmittelbar beteiligt angesehen würden.

570Soweit diese Rügen von indirekten Cembureau-Mitgliedern vorgetragen werden, decken sie sich mit der Rüge, die Kommission habe in der MB nicht hinreichend genau angegeben, daß sie sich auf die Zugehörigkeit der indirekten Mitglieder zu einer nationalen Vereinigung stützen würde, um ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Cembureau-Vereinbarung ab einem Zeitpunkt anzunehmen, der vor ihrer ersten angeblichen Durchführung dieser Vereinbarung liege. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit sie von Ciments français vorgetragen wird (siehe oben, Randnr. 565), während der von Uniland erhobenen Rüge stattzugeben ist (siehe oben, Randnrn. 566 bis 568).

571Es ist noch zu prüfen, ob die FIC, Aalborg, Unicem, Aker und Euroc anhand der MB erkennen konnten, daß ihnen die Kommission eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ab dem in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung als Beginn festgesetzten Zeitpunkt vorwerfen würde.

572Nach der MB (Nr. 61 Buchstabe a) stellt „das ‚Cembureau agreement or principle of not transhipping to internal European markets‘ ... eine seit mindestens 1983 bestehende Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern dar“. In Nummer 9 der MB wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Treffen der Delegationsleiter vom hervorgehoben: „Aus mehreren Schriftstücken von Cembureau betreffend Sitzungen des Cembureau-Organs ‚Head Delegates‘ geht hervor, daß das ‚Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip‘ im europäischen Verband der Zementindustrie entwickelt und aufgestellt wurde.“ Damit ist in der MB hinreichend klar angegeben, daß die dann in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Cembureau-Vereinbarung mindestens seit dem eine Zuwiderhandlung von Cembureau und seinen Mitgliedern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte.

573Die FIC, Aalborg und Unicem, die direkte Cembureau-Mitglieder und als solche in Nummer 6 der MB genannt sind, können daher nicht geltend machen, die MB sei bezüglich des Beginns der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung unklar. Aker und Euroc werden in Nummer 6 der MB nicht unter den direkten Cembureau-Mitgliedern erwähnt. Sie haben jedoch in ihren Erwiderungen auf die MB ausgeführt, sie hätten diesen Status gehabt (Nummern und 2.2.8 der gemeinsamen Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB; Anlage 2 zu den Klageschriften in den Rechtssachen T-70/95 und T-71/95). Daher können sie nicht rügen, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß die Kommission sie in der angefochtenen Entscheidung wie direkte Cembureau-Mitglieder behandelt habe. Das Vorbringen von Aker und Euroc ist daher zurückzuweisen.

574Was das Ende der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung angeht, heben Ciments français, Lafarge, Uniland, Italcementi und Homos Ibéricos hervor, daß in Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung der , also ein Zeitpunkt nach der Zustellung der MB, zugrunde gelegt worden sei. Die Kommission habe dadurch die Dauer der Zuwiderhandlung rechtswidrig verlängert, ohne den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zu geben, zu dieser Frage in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen. Unicem und die AGO rügen, daß in der MB für die Cembureau-Vereinbarung keinerlei Endzeitpunkt angegeben sei, während Heracles behauptet, in der MB sei nicht angegeben, ob die Kommission die Cembureau-Vereinbarung bei der Abfassung der MB als noch oder nicht mehr in Kraft befindlich angesehen habe.

575In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist für die Zuwiderhandlung kein Endzeitpunkt festgesetzt. In Absatz 65 Punkt 4 der Entscheidung führt die Kommission aus, sie sei „nicht sicher, daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden ist“. Erst bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße bestimmt sie als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung den .

576Bereits in der MB hatte sie für die meisten der beanstandeten Zuwiderhandlungen, einschließlich der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden, von der Festsetzung eines Endzeitpunkts abgesehen. Sie befand insoweit in Nummer 93 der MB, „daß fast sämtliche ... Kartelle fortbestehen“. Diese Aussage galt also auch für die Zuwiderhandlungen, für die in der MB kein genauer Endzeitpunkt bestimmt war. Daher konnten die Adressaten der MB erkennen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung insbesondere für die iri der Cembureau-Vereinbarung gesehene Zuwiderhandlung eine Dauer feststellen wollte, die über den maßgeblichen Zeitpunkt der MB hinausging. Folglich wurden die Verteidigungsrechte der Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen nicht verletzt.

577Hornos Ibéricos rügt ferner, daß nach der angefochtenen Entscheidung (Absatz 65 Punkt 4) die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung bis zum , dem Zeitpunkt der Auflösung von Interciment, gedauert haben solle, während in der MB von einer Verbindung zwischen ihr und Interciment keine Rede sei.

578Nach der MB (siehe oben, Randnrn. 537 bis 541) wurde Hornos Ibéricos unterstellt, sie sei durch ihre Mitwirkung an den Zuwiderhandlungen des EPC der Cembureau-Vereinbarung beigetreten. Da aus der MB die Auffassung der Kommission hinreichend klar hervorgeht, daß die in der Cembureau-Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung bei Abfassung der MB fortdauerte, hat die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht dadurch verletzt, daß sie in der angefochtenen Entscheidung den als Endzeitpunkt annahm. Es ist hervorzuheben, daß in der angefochtenen Entscheidung wie zuvor in der MB nicht von einer Mitwirkung von Hornos Ibéricos an Interciment ausgegangen wird. Die Kommission legte gegenüber allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung für das Ende des Bezugszeitraums für die Geldbuße nur deshalb den Zeitpunkt der Auflösung von Interciment zugrunde, weil diese „die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf [die Cembureau-Vereinbarung]“ (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) sei. Das Vorbringen von Hornos Ibéricos ist daher zurückzuweisen.

579Heracles (T-57/95) trägt schließlich vor, Nummer 37 Absatz 2 der MB (Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Kontinent) habe bei ihr den Eindruck hervorgerufen, daß ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung nach Ansicht der Kommission 1986 geendet habe, als sie durch Ausfuhren von Zement in das Vereinigte Königreich die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gebrochen habe.

580Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission in der MB die Auffassung vertrat, die Zuwiderhandlungen, für die sie keinen genauen Endzeitpunkt angab, dauerten fort (siehe oben, Randnr. 576). Dies galt u. a. für die Teilnahme von Heracles an der Cembureau-Vereinbarung. Außerdem wurden gegen Heracles in der MB Vorwürfe erhoben, die sich auf ihre Mitwirkung an Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bis weit nach 1986 bezogen (Mitwirkung im Rahmen der ETF an Überzeugungsmaßnahmen nach den Nrn. 20 und 61 Buchstaben h und v der MB; Mitwirkung an den Tätigkeiten des EPC nach den Nrn. 27 und 67 der MB). Daher kann die Klägerin nicht behaupten, daß sie durch Nummer 37 der MB irregeführt worden sei.

1.4 Ergebnis

581Das Vorbringen von CBR, ENCI, Vicat, Rugby, Asland, Castle und Uniland, die MB sei bezüglich ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ungenau, führt zur teilweisen Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 568). Im übrigen ist das geprüfte Vorbringen zurückzuweisen.

2. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger am Austausch von Preisinformationen und in bezug auf die Dauer dieser Zuwiderhandlung

582Die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), die BCA (T-54/95) und die ATIC (T-63/95) werfen der Kommission vor, sie habe in der MB nicht hinreichend genau angegeben, ob sie ihnen den Austausch von Preisinformationen anlaste.

583Die Überschrift von Nummer 8 der Sachverhaltsschilderung der MB lautet: „Der Austausch von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau“; in Nummer 60 der Rechtlichen Würdigung, die auf Nummer 8 verweist, heißt es: „Die seit mindestens 1983 praktizierte Weitergabe von Informationen über die Tarife stellt eine zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern abgestimmte Verhaltensweise dar.“ Die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, der BDZ, Unicem, die BCA und die ATIC sind in Nummer 6 der MB ausdrücklich sämtlich als Mitglieder von Cembureau genannt. Daher konnten sie anhand der MB erkennen, daß die Kommission ihnen eine Mitwirkung an dem fraglichen Informationsaustausch vorwarf.

584Unicem ist zudem der Ansicht, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß in der MB nicht der Zeitpunkt angegeben sei, zu dem der Informationsaustausch im Rahmen des Cembureau aufgehört habe. Dieses Vorbringen ist aus den oben in Randnummer 576 angegebenen Gründen zurückzuweisen.

3. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger an den bilateralen und multilateralen Kartellen des Artikels 3 der angefochtenen Entscheidung

585Cimpor (T-61/95) trägt vor, sie habe anhand der MB nicht zwischen dem Vorwurf einer Aufteilung des portugiesischen Marktes und dem Vorwurf betreffend den iberischen Markt unterscheiden können. Das iberische Kartell sei nämlich in den internationalen Kapiteln der MB behandelt worden, und mit diesen beiden Vorwürfen befaßten sich die Kapitel der MB betreffend Portugal.

586Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Cimpor rügt keine Ungenauigkeit der Stellen der internationalen Kapitel der MB, die das iberische Kartell betreffen (Kapitel 2, Nr. 11, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe c), das in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannt ist. Zwar werden in den Kapiteln 9 und 19 der MB, die Portugal betreffen, jeweils unter der Überschrift „Zementlieferungen zwischen Portugal und Spanien“ einige Merkmale dieses iberischen Kartells wiederholt (Nrn. 56 Buchstabe b und 90), doch kann eine solche Wiederholung und zusätzliche Erläuterung die Verteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt haben.

587Secil (T-62/95) behauptet, sie habe anhand der MB nicht feststellen können, wann das in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannte iberische Kartell begonnen haben und wann das portugiesische Kartell beendet worden sein solle.

588In Nummer 61 Buchstabe c der MB, in der das „iberische Kartell“ behandelt wird, befand die Kommission :

„Die Vereinbarungen zwischen der von den Herstellern Valenciana, Asland, Cosmos, [Homos Ibéricos] und Valderrivas getragenen Vereinigung der spanischen Zementhersteller Oficemen und den portugiesischen Herstellern Cimpor und Secil ... über die Nichtlieferung in die angestammten Wirtschaftsgebiete der jeweils anderen Partei stellen seit dem eine Einschränkung des Absatzes von Zement und eine Aufteilung des Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe c dar.“

589Der Beginn der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wurde also in der MB eindeutig angegeben.

590Die Rüge, daß der Endzeitpunkt für das portugiesische Kartell nicht angegeben sei, ist unerheblich, da die nationalen Beschwerdepunkte keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden haben.

591Bezüglich des deutsch-französischen Kartells tragen Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Heidelberger (T-42/95) und der BDZ (T-48/95) vor, in der MB sei nicht hinreichend klar angegeben gewesen, daß ihnen vorgeworfen worden sei, an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich, Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, teilgenommen zu haben. Das SFIC und der BDZ werfen der Kommission überdies vor, sie habe in der MB den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf ihrer Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie der Aufschlüsselung der fraglichen Ausfuhren nach den Bundesländern, für die sie bestimmt gewesen seien, nicht hinreichend klar formuliert. Diese Kläger seien daher daran gehindert gewesen, sich in bezug auf ihre Teilnahme am deutsch-französischen Kartell angemessen zu verteidigen.

592Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Dvckerhoff, das SFIC, Heidelberger und der BDZ wurden nämlich in Nummer 61 Buchstabe d der MB unter der Überschrift „Das deutschfranzösische Kartell“ als Parteien von „Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die französischen Lieferungen nach Deutschland und die deutschen Lieferungen nach Frankreich“ genannt.

593Außerdem war in dieser Nummer 61 Buchstabe d (dritter Absatz) der MB ausgeführt:

„Der Austausch statistischer Daten zwischen dem [SFIC] und dem [BDZ] stellt ... eine den Wettbewerb einschränkende abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Dieser Informationsaustausch ist zu den oben erwähnten [deutsch-französischen] Marktaufteilungsvereinbarungen und/oder Verhaltensweisen in Beziehung zu setzen und soll den beiden Verbänden eine Kontrolle über die zur Ausfuhr zugelassenen Mengen sowie über deren Bestimmung nach Bundesländern gestatten.“

4. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger an der Errichtung der ETF und an den in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung genannten, im Rahmen der ETF ergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der Dauer dieser Zuwiderhandlungen

594Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Heidelberger (T-42/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Asland (T-55/95), Uniland (T-58/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen vor, ihnen sei in der MB nicht vorgeworfen worden, an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF, Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung, teilgenommen zu haben.

595Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nummer 17 der Sachverhaltsschilderung der MB trägt die Überschrift „Entstehung und Tätigkeit der ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘“. In Nummer 61 Buchstabe h, erster Absatz, der Rechtlichen Würdigung heilst es: „Die Vereinbarungen und Praktiken im Rahmen der ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘ (Randnrn. 16 bis 20) sind als Konkretisierung eines von ... Blue Circle, ... Asland, Uniland, ... [dem SFIC], ... [dem BDZ], Heidelberger], Dyckerhoff, ... Aalborg, ... Unicem ... im voraus vereinbarten einheitlichen Plans gegen die griechischen Hersteller, die gegen die Regel des Inlandsmarktes verstoßen haben, anzusehen.“ Diese Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mußten also wissen, daß die Kommission ihnen vorwarf, im voraus einen einheitlichen Plan gegen die griechischen Ausfuhren vereinbart zu haben, der sich nach Nummer 17 in Verbindung mit Nummer 61 Buchstabe h der MB insbesondere auf die Vereinbarung über die Errichtung der ETF bezog.

596Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, der BDZ, Unicem, Asland, Uniland und Blue Circle tragen ferner vor, ihnen sei in der MB nicht vorgeworfen worden, an der Errichtung von Interciment teilgenommen zu haben. Sie hätten sich daher nicht gegen den Vorwurf nach Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung verteidigen können.

597Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die betreffenden Kläger sind nämlich in Nummer 61 Buchstabe h Ziffer i Unterabsatz 4 der Rechtlichen Würdigung der MB als Parteien der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment genannt.

598Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, der BDZ, Unicem, Asland, Uniland und Blue Circle machen außerdem geltend, ihnen sei in der MB nicht vorgeworfen worden, an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel teilgenommen zu haben, den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen. Sie hätten sich daher nicht gegen den Vorwurf nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung verteidigen können. Auch Unicem habe keine Gelegenheit gehabt, sich gegen den Vorwurf einer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung betreffend die von Unicem, Italcementi und Cementir geschlossene Vereinbarung zu verteidigen, mit der angeblich habe verhindert werden sollen, daß Calcestruzzi griechischen Zement importierte.

599Die Kommission führt in Nummer 19 Buchstabe d Absatz 3 der Sachverhaltsschilderung der MB unter der Überschrift „Die Maßnahmen zum Schutz der nationalen Märkte: Italien“ folgendes aus:

„Nach Unterzeichnung des Vertrags zwischen Titan und Calcestruzzi haben die italienischen Zementhersteller, allen voran Italcementi, Unicem und Cementir, das Problem vor die Cembureau Task Force gebracht und ihre europäischen Kollegen um Unterstützung gebeten. In der Tat findet sich das Problem der Zementeinfuhren von Calcestruzzi auf der Tagesordnung aller Sitzungen der Cembureau Task Force ...“

600In Nummer 61 Buchstabe h Ziffer iv der Rechtlichen Würdigung der MB führt sie aus:

„Der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfüllung des Vertrages über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind das Ergebnis von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen Teilnehmern der ‚Cembureau Task Force‘, mit denen den griechischen Herstellern ein für den Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte.“

601Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes waren also ausdrücklich u. a. gegen Unicem gerichtet, der die Kommission zur Last legte, zum einen zusammen mit den anderen italienischen Herstellern und zum anderen zusammen mit den anderen Mitgliedern der ETF an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. Unicem kann also nicht rügen, die MB sei in bezug auf ihre Teilnahme an den Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung ungenau.

602Was Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, den BDZ, Asland, Uniland und Blue Circle angeht, so waren sie in der MB (Nr. 61 Buchstabe h, erster Absatz) als Beteiligte ‚eines im voraus vereinbarten einheitlichen Plans gegen die griechischen Hersteller‘ genannt, d. h., anders ausgedrückt, als Teilnehmer an der „‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘“. Sie konnten also anhand der MB erkennen, daß die Kommission den Vorwurf der Ausübung von Druck auf Calcestruzzi ebenso gegen sie wie gegen die anderen Teilnehmer an der ETF richtete. Daher konnten sie sich gegen den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf betreffend die abgestimmten Verhaltensweisen verteidigen, die darauf abzielten, den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen.

603Titan (T-64/95) trägt vor, in der MB sei nicht klar angegeben, ob sie zu den europäischen Zementherstellern gehöre, denen rechtwidrige Handlungen gegen die griechischen Hersteller vorgeworfen würden, oder ob sie im Gegenteil Opfer solcher rechtswidriger Handlungen sei.

604Titan wurde aber in der MB keineswegs vorgeworfen, an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Nr. 61 Buchstabe h Absatz 1 der MB), an der Vereinbarung über die Errichtung von Internment (Nr. 61 Buchstabe h Ziffer i der MB) und an den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Nr. 61 Buchstabe h Ziffer iv der MB) teilgenommen zu haben.

605Dagegen ist in Nummer 61 Buchstabe h Ziffer v der Rechtlichen Würdigung der MB klar ausgeführt:

„Alle in Rdnr. 20 genannten Verträge [von denen ein Teil Titan betraf] stellen nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarungen dar, da sie, wie aus den Ausführungen in den Randnummern 16 bis 20 hervorgeht, Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen ‚carrot actions‘ zum Auffangen der griechischen Produktionsüberschüsse sind und ihr Abschluß unmißverständlich davon abhängig gemacht wurde, daß die griechischen Hersteller ihre Direktlieferungen nach Europa einstellen.“

606Titan war also anhand dieser Auszüge aus der MB in der Lage, zu erkennen, daß die Kommission ihr im Rahmen der ETF vorwarf, durch den Abschluß der sie betreffenden, in Nummer 20 der MB aufgezählten Verträge an rechtswidrigen Vereinbarungen mit den Herstellern, die Mitglieder der ETF waren, teilgenommen zu haben, weil sie im Gegenzug für den Abschluß dieser Verträge versprochen habe, ihre unmittelbaren Lieferungen nach Europa einzustellen. Folglich ist das Vorbringen von Titan zurückzuweisen.

607Auch Blue Circle kann nicht behaupten, ihre Teilnahme an den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung genannten Überzeugungsmaßnahmen sei in der MB nicht hinreichend klar erwähnt. Die in Nummer 20 Buchstabe a der Sachverhaltsschilderung der MB genannten Verträge betreffen nämlich insbesondere ein Kartell zwischen den verschiedenen in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten britischen Herstellern und die Vereinbarung zwischen Blue Circle und Titan nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung.

608In Nummer 61 Buchstabe h Ziffer v der Rechtlichen Würdigung der MB führt die Kommission aus:

„Alle in Rdnr. 20 genannten Verträge stellen nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarungen dar, da sie, wie aus den Ausführungen in den Randnummern 16 bis 20 hervorgeht, Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen ‚carrot actions‘ zum Auffangen der griechischen Produktionsüberschüsse sind und ihr Abschluß unmißverständlich davon abhängig gemacht wurde, daß die griechischen Hersteller ihre Direktlieferungen nach Europa einstellen.“

609Blue Circle war also in der Lage, zu erkennen, daß die Kommission ihr im Rahmen der ETF vorwarf, an den Überzeugungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung teilgenommen zu haben.

610Unicem sieht sich in ihren Verteidigungsrechten dadurch verletzt, daß in der MB zu den Vorwürfen betreffend die ETF kein Endzeitpunkt für die Zuwiderhandlung genannt sei.

611In der MB sei zudem zu den Vorwürfen betreffend die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung) nicht einmal ein Zeitpunkt für den Beginn der Zuwiderhandlung genannt.

612Ferner seien ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, daß ihr in der angefochtenen Entscheidung ihre angebliche Teilnahme an Interciment bis zum , dem Tag der Auflösung dieser Gesellschaft, also bis nach der Zustellung der MB, vorgeworfen werde.

613Unicem wurde in der MB (Nr. 61 Buchstabe h) vorgeworfen, sie habe seit 1986 an „Vereinbarungen und Praktiken im Rahmen der ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘“ teilgenommen. Unicem konnte sich also wirksam gegen die Vorwürfe verteidigen, sie habe seit Anfang 1986 an der Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung) teilgenommen.

614Ihr Vorbringen, daß ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt seien, daß in der MB für die verschiedenen Zuwiderhandlungen des Artikels 4 der angefochtenen Entscheidung kein Endzeitpunkt angegeben sei und die Kommission den Beginn der Zuwiderhandlung des Artikels 4 Absatz 2 auf einen Zeitpunkt nach der Zustellung der MB festgesetzt habe, ist aus den oben in Randnummer 576 genannten Gründen zurückzuweisen.

5. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Teilnahme der Kläger an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen der in den Artikeln 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Exportkomitees und hinsichtlich der Dauer dieser Zuwiderhandlungen

615ENCI (T-31/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95) und Unicem (T-50/95) machen geltend, ihnen sei in der MB nicht vorgeworfen worden, an abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC teilgenommen zu haben. Sie hätten sich daher nicht gegen den in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Vorwurf verteidigen können.

616Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. In Nummer 66 der Rechtlichen Würdigung der MB, deren Überschrift „Die Kartellabsprachen im Rahmen des ECEC“ lautet, wurden „[d]ie Vereinbarung über die Errichtung von ECEC und die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Ausfuhr nach Drittländern“ ausdrücklich „ECMEC und den [ECEC]-Mitgliedern“ vorgeworfen (Nr. 66, fünfter Absatz). ENCI, Dyckerhoff, das SFIC, Aalborg, der BDZ und Unicem waren aber in der MB (Nr. 25) namentlich als Mitglieder des ECEC genannt.

617ENCI weist jedoch darauf hin, die Kommission habe in der ihr zugestellten MB nur erklärt, daß die Kartelle im Rahmen des ECEC Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten, die von ECMEC und seinen Mitgliedern begangen worden seien. ENCI sei aber nie Mitglied von ECMEC gewesen. In einer Antwort auf eine Bitte um Erläuterung der spezifisch gegen sie in der MB erhobenen Vorwürfe habe die Kommission ausdrücklich angegeben, daß ENCI nur die Verstöße angelastet würden, bei denen sie ausdrücklich genannt sei (Schreiben vom , Anlage 15 zur Klageschrift). Ferner habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung (T-14/92 R) bestätigt, daß ihr nur die Verstöße angelastet würden, bei denen sie in der MB namentlich genannt sei (Stellungnahme der Kommission zum Antrag in der Rechtssache T-14/92 R, Nr. 24, Anlage 17 zur Klageschrift). Überdies habe ENCI in den Anhörungen mehrmals darauf hingewiesen, daß sie beim Aufbau ihrer Verteidigung davon ausgegangen sei, ihr würden nur die Verstöße vorgeworfen, bei denen sie namentlich genannt sei. Bei diesen Anhörungen sei sie aber nie von einem Vertreter der Kommission darauf hingewiesen worden, daß sie die MB und die Stellungnahmen der Kommission insoweit falsch verstanden habe.

618Dieses Vorbringen ist aus den oben in den Randnummern 530 bis 534 genannten Gründen zurückzuweisen.

619ENCI behauptet ferner, daß es praktisch unmöglich sei, genau festzustellen, welche Anschuldigungen in der MB konkret erhoben würden und wer die angeblichen Urheber seien; diese Ungenauigkeit sei auch für die angefochtene Entscheidung charakteristisch.

620Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus den oben in den Randnummern 528 bis 536 genannten Gründen ist davon auszugehen, daß ENCI in der Lage war, zu erkennen, daß die Kommission ihr eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und eine Teilnahme an den Kartellen im Rahmen des ECEC vorwarf. Desgleichen wird ENCI in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen dieser beiden Zuwiderhandlungen (Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung [Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkte 3 und 9 sowie Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung]; Mitwirkung am ECEC [Absätze 31 Punkt 3 und 58 Punkte 3 und 7 sowie Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung]) namentlich genannt.

621Unicem trägt vor, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß in der MB für die Kartelle im Rahmen des ECEC kein Endzeitpunkt angegeben sei.

622Dieses Vorbringen ist aus den oben in Randnummer 576 genannten Gründen zurückzuweisen.

623Bezüglich der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC tragen Valenciana (T-52/95) und Blue Circle (T-88/95) vor, sie seien durch die Ungenauigkeit der MB daran gehindert gewesen, zu erkennen, daß ihnen ihre Teilnahme an diesem Kartell, das in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannt sei, vorgeworfen werde.

624Es ist festzustellen, daß in Nummer 67 der MB, wo die Tätigkeiten des EPC rechtlich gewürdigt werden, ausgeführt ist, daß die EPC-Mitglieder durch die Errichtung des EPC und durch Teilnahme an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Zusammenarbeit bei der Ausfuhr nach Drittländern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen.

625Da Valenciana und Blue Circle in Nummer 27 der Sachverhaltsschilderung der MB als Mitglieder des EPC namentlich genannt sind, können sie nicht rügen, daß die MB hinsichtlich des Vorwurfs ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung des Artikels 6 der angefochtenen Entscheidung ungenau sei.

626Nach alledem ist das Vorbringen, die MB sei ungenau, zurückzuweisen, außer in bezug auf CBR, ENCI, Vicat, Rugby, Asland, Castle und Uniland, deren Verteidigungsrechte verletzt wurden, da sie anhand der MB nicht erkennen konnten, daß die Kommission für den Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung einen vor „ihrer“ Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung liegenden Zeitpunkt zugrunde legen würde (siehe oben, Randnrn. 566 bis 568).

Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1, die sich aus der fehlenden Übersetzung bestimmter Schriftstücke ergeben soll

627Nach Auffassung von CBR (T-25/95), ENCI (T-31/95), der VNC (T-32/95), von Dyckerhoff (T-35/95), Heidelberger (T-42/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Valenciana (T-52/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), der ATIC (T-63/95), von Holderbank (T-68/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) hat die Kommission gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie es im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, ihnen von bestimmten Schriftstücken eine Übersetzung in die Sprache des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zur Verfügung zu stellen.

628So werfen Dyckerhoff, Heidelberger, Valenciana, Castle, Uniland, Secil, Hornos Ibéricos, Aker und Euroc der Kommission vor, sie habe von bestimmten Beweismitteln, auf die sie die MB gestützt habe, keine Übersetzung zur Verfügung gestellt. CBR, Dyckerhoff, Heidelberger, Aalborg, Valenciana, Castle, Oficemen, Irish Cement, Cimpor, Aker und Euroc werfen ihr vor, sie habe bestimmte Stellen der MB, insbesondere Auszüge aus darin zitierten Unterlagen, nicht in die Sprache des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung übersetzt. Dyckerhoff, Aalborg, Valenciana, Oficemen, Cimpor und Secil beanstanden außerdem, daß keine Übersetzung der Anhörungsprotokolle vorliege.

629Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

„Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.“

630Die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 vorgesehene Sprachenregelung gilt nur für Schriftstücke, die ein Gemeinschaftsorgan an bestimmte Adressaten richtet (Urteil Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 21).

631Die Kommission braucht den Klägerinnen keine Übersetzung der Anhänge der MB zur Verfügung zu stellen (Urteil Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 21). Es handelt sich nicht um „Schriftstücke“ im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1. Diese Unterlagen stammen nämlich nicht von der Kommission, sondern sind Beweisstücke, auf die sich die Kommission stützt.

632Daher ist das Vorbringen, die Kommission habe gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen, indem sie den Adressaten der MB keine Übersetzung der von ihr zugrunde gelegten Beweismittel zur Verfügung stellte, zurückzuweisen.

633Was Unterlagen angeht, aus denen die Kommission in der MB zum Nachweis der Beschwerdepunkte wörtlich zitiert, so können auch sie nicht als von der Kommission stammend angesehen werden, auch wenn die MB ein „Schriftstück“ der Kommission im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 ist (Urteil Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 21). Die in der MB zitierten Stellen dieser Unterlagen stammen nicht von der Kommission, sondern von bestimmten Zementherstellern oder ihren Unternehmensvereinigungen. Im übrigen könnte eine von der Kommission etwa angefertigte Übersetzung eines Schriftstücks, das von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung stammt, niemals als authentische verbindliche Fassung angesehen werden.

634Daher kann auch der Umstand, daß die MB verschiedene nicht übersetzte Zitate aus Schriftstücken enthält, die von Unternehmen und von Unternehmensvereinigungen stammen, nicht als Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 angesehen werden.

635Zudem bedarf es, um die Beweiskraft von Beweismitteln, auf die sich die Kommission zum Nachweis der MB stützt, zu beurteilen und um folglich die Verteidigung gegen eine MB vorzubereiten, eines Zugangs zu den Beweismitteln selbst und nicht nur zu einer nicht amtlichen Übersetzung dieser Beweismittel. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte müssen den Adressaten der MB daher im Verwaltungsverfahren die Originalfassungen sämtlicher belastender Unterlagen zugänglich sein (siehe auch oben, Randnrn. 323, 324 und 364). Dieser Grundsatz verpflichtet die Kommission aber nicht zur Übersetzung von in der MB zitierten oder zu ihrer Stützung verwendeten Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats der Niederlassung der Adressaten der MB. Folglich ist das Vorbringen der oben in Randnummer 627 genannten Klägerinnen, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt, daß die Kommission es unterlassen habe, von bestimmten in der MB zitierten oder zum Nachweis der MB verwendeten Beweismitteln eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen, zurückzuweisen.

636Was das Fehlen einer Übersetzung der Anhörungsprotokolle angeht, so wird nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 über die wesentlichen Erklärungen jeder angehorten Person eine Niederschrift angefertigt, die verlesen und von der angehörten Person genehmigt wird. Die Anhörungsprotokolle dienen nur dem Zweck, die mündlichen Einlassungen der verschiedenen Beteiligten in der von ihnen verwendeten Sprache schriftlich festzuhalten, damit sie nachprüfen können, ob ihre eigenen Erklärungen richtig aufgezeichnet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, nachstehend: Urteil ICI/Kommission, 48/69, Randnr. 29). Sie stellen daher keine von der Kommission stammenden Schriftstücke im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr 1 dar. Daher ist das Vorbringen von Dyckerhoff, Aalborg, Valenciana, Oficemen, Cimpor und Secil, daß die Kommission gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, eine Übersetzung der Anhörungsprotokolle zur Verfügung zu stellen, zurückzuweisen. Außerdem hatten die betreffenden Klägerinnen während der Anhörung die Möglichkeit, den verschiedenen, simultan gedolmetschten Erklärungen zu folgen. Sie können daher ebenfalls keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügen.

637Aalborg trägt vor, die Kommission müsse, wenn sie in der MB einen Auszug eines Schriftstücks übersetze, den Adressaten der MB eine Übersetzung des gesamten Schriftstücks zur Verfügung stellen, damit der Auszug in seinem Zusammenhang richtig verstanden werden konne. Sie verweist insoweit auf die von Herrn Kalogeropoulos vor dem Verwaltungsrat von Heracles auf griechisch abgegebene Erklärung vom (Dokumente 33.126/19875 bis 19877; siehe unten, Randnr. 816), aus der in Nummer 9 der MB ein in die Sprache des Mitgliedstaats der Niederlassung der Klägerin, an die die MB gerichtet ist, also ins Dänische, übersetzter Auszug wiedergegeben sei. Der Rest des Schriftstücks liege nur auf griechisch vor.

638Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Da die Kommission nicht verpflichtet ist, Unterlagen, die sie in der MB zitiert, zu übersetzen, kann sie auch nicht zur vollständigen Übersetzung einer Unterlage verpflichtet sein, von der sie von sich aus und ohne Verpflichtung einen Auszug in die Sprache des Mitgliedstaats der Niederlassung des Adressaten der MB übersetzt.

639Nach Auffassung von Heracles hätte die Kommission ihre Erwiderung auf die MB und ihre Einlassungen in den Anhörungen vom März 1993 in eine andere Sprache als das Griechische übersetzen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie Heracles die Möglichkeit genommen, ihre Verteidigung den Mitgliedern der Kommission ausreichend zur Kenntnis zu bringen. Aus den gleichen Gründen sei auch der Beratende Ausschuß nicht ausreichend angehört worden.

640Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Heracles hat nämlich nicht anhand des Inhalts der angefochtenen Entscheidung dargetan, daß sie mißverstanden worden wäre. Jedenfalls ist die Kommission eine vielsprachige Institution, der die Fähigkeit zuerkannt werden muß, Unterlagen, die ihr in einer Amtssprache der Gemeinschaft vorgelegt werden, zu verstehen. Außerdem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beratende Ausschuß nicht in der Lage war, sich zu den Fragen, mit denen er befaßt war, in voller Sachkenntnis zu äußern.

641Cimpor, Secil und die ATIC rügen, daß das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) nicht auf portugiesisch abgefaßt gewesen und ihnen auf französisch übermittelt worden sei. Es handle sich um eine für ihre Verteidigung wesentliche Verfahrensunterlage. Cimpor und Secil machen ferner geltend, daß das Schreiben der Kommission vom , durch das die Frist zur Erwiderung auf die MB für die Adressaten der MB, die es übernommen hatten, die Erwiderung 20fach einzureichen, bis zum bzw. bis zum verlängert worden sei, ebenfalls auf französisch abgefaßt gewesen sei. Secil fügt hinzu, daß auch die Einladung vom zu den Anhörungen nicht auf portugiesisch abgefaßt gewesen sei. Dyckerhoff wirft der Kommission vor, ihr das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) auf französisch und nicht auf deutsch übermittelt zu haben.

642Tatsächlich ist in bezug auf diese Unterlagen ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 festzustellen. Es handelt sich um von der Kommission stammende Schriftstücke, die in der Sprache des Mitgliedstaats der Niederlassung des Adressaten der MB hätten abgefaßt sein müssen.

643Richtet ein Organ an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person ein Schriftstück, das nicht in der Sprache dieses Mitgliedstaats abgefaßt ist, so macht dieser Verstoß allerdings, so bedauerlich er sein mag, das Verfahren nur dann fehlerhaft, wenn sich daraus für diese Person im Verwaltungsverfahren nachteilige Rechtsfolgen ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 74).

644Dies war jedoch hier offensichtlich nicht der Fall. In dem Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5), das Cimpor, Secil und der ATIC, juristischen Personen portugiesischen Rechts, und Dyckerhoff, einer Gesellschaft deutschen Rechts, auf französisch übersandt wurde, waren die Unterlagen fortlaufend numeriert, und es waren die Art der Unterlagen, ihre Einstufung als „accessibles“, „partiellement accessibles“ oder „non accessibles“ sowie der Ordner, in dem die fraglichen Unterlagen abgelegt waren, angegeben (siehe oben, Randnr. 96). Die betroffenen Klägerinnen bestreiten nicht, zu jeder im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) als zugänglich eingestuften Unterlage Zugang gehabt zu haben. Folglich hinderte sie der Umstand, daß das Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) auf französisch abgefaßt war, nicht daran, die Unterlagen der Ermittlungsakte unter den im Verzeichnis (siehe oben, Randnr. 5) angegebenen Bedingungen einzusehen. Was das Schreiben angeht, durch das die Fristen für die Erwiderung auf die MB verlängert wurden, so hinderte der Umstand, daß es nicht auf portugiesisch abgefaßt war, Cimpor und Secil ebenfalls nicht daran, in den Genuß einer Fristverlängerung zu kommen. So sandte Cimpor ihre Erwiderung auf die MB am an die Kommission (Anlage 29 zur Klageschrift). Secil bestätigte mit Schreiben vom den Empfang des Schreibens der Kommission vom mit dem Hinweis darauf, daß die Kommission die Erwiderungsfrist bis zum verlängert hatte (Anlage 12 zur Klageschrift). Schließlich wurde Secil durch den Umstand, daß die Einladung zu den Anhörungen nicht auf portugiesisch abgefaßt war, nicht daran gehindert, an diesen Anhörungen teilzunehmen.

645Daher hat die gegen diese Unterlagen gerichtete Rüge der betroffenen Klägerinnen mangels nachteiliger Folgen im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Aus den gleichen Gründen ist auch die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

646Nach alledem ist der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich daraus ergeben soll, daß bestimmte Schriftstücke falsch übersetzt bzw. falsch zitiert worden seien

647Castle (T-56/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) tragen vor, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, daß sie bestimmte Schriftstücke in der MB falsch übersetzt oder falsch zitiert habe.

648Erstens seien die Erklärung des Präsidenten von Heracles vom (Nr. 9 der MB; Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877; siehe unten, Randnr. 816) und der handschriftliche Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Nr. 7 a. E. der MB; Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185) nicht richtig übersetzt worden. Insbesondere sei in der Originalfassung der Erklärung des Präsidenten von Heracles im Gegensatz zur Übersetzung der Kommission nicht von „Verhandlungen“ und von einem „britischen Kartell“ die Rede. Bezüglich des Vermerks von Italcementi sei in der englischen Fassung der MB die Wendung „trovare delle regole del gioco tra di noi per evitare concorrenza non corretta“ übersetzt mit „rules must be established between us to prevent improper competition“ („wir müssen unter uns Regeln aufstellen, um einen unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden“). Die richtige Übersetzung sei „to find rules of the game between us to prevent improper competition“ („müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden“).

649Es ist unstreitig, daß sich die beiden fraglichen Dokumente im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden. Castle, Aker und Euroc verfügten also im Verwaltungsverfahren über ihre Originalfassungen. Nichts hinderte sie also daran, die Kommission bereits im Verwaltungsverfahren auf etwaige Übersetzungsfehler in der MB hinzuweisen. Daher kann von einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte keine Rede sein.

650Zweitens führen Castle, Aker und Euroc an, die Kommission behaupte auf Seite 44 der englischen Fassung der MB (Nr. 18) bezüglich der Zeichnung des Interciment-Kapitals, daß auf dem Treffen der Delegationsleiter vom „it was agreed that non EEC-based compan[ies] would take up their shareholding for the present“ („es wurde vereinbart, daß nicht in der Gemeinschaft niedergelassene Firmen ihre Anteilsrechte jetzt wahrnehmen“), während die entsprechende Stelle in den von der Kommission zitierten Beweisstücken, nämlich den Dokumenten 33.126/19007 und 19008, laute „no EEC-based company would take up their shareholding for the present“ („daß keine der in der Gemeinschaft niedergelassenen Firmen ihre Anteilsrechte jetzt wahrnimmt“).

651Die Dokumente 33.126/19007 und 19008 befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Die Klägerinnen verfügten also im Verwaltungsverfahren über die Originalfassung dieser Dokumente, so daß sie den Zitatfehler schon im Verwaltungsverfahren hätten feststellen und ihre Argumente insoweit bereits damals hätten geltend machen können. Jedenfalls wurde der Zitatfehler in der angefochtenen Entscheidung korrigiert. In deren Absatz 26 Punkt 10 führt die Kommission unter Bezugnahme auf die beiden fraglichen Dokumente aus, auf dem Treffen der Delegationsleiter in Brüssel am sei beschlossen worden, „keine Gesellschaft der Gemeinschaft solle das Kapital von Interciment zeichnen“. Die Klägerinnen behaupten, die Kommission sei auf ihre Einlassungen in den Anhörungen (Nr. 5.5.3 der Klageschrift in der Rechtssache T-56/95 und Nr. 4.5.3 der Klageschriften in den Rechtssachen T-70/95 und T-71/95) hin gezwungen gewesen, einen Fehler einzuräumen. Da die Kommission gerade durch die sachdienliche Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zur Korrektur eines in der MB enthaltenen Fehlers veranlaßt wurde, ist die Rüge von Castle, Aker und Euroc, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt, ganz offensichtlich zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 437 und 438, und Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar Plc/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 34).

Zum neunten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, die sich aus der angeblichen Unangemessenheit der Frist zur Beantwortung der MB ergeben soll

652Dyckerhoff (T-35/95), Heidelberger (T-42/95), Buzzi (T-51/95) und Secil (T-62/95) tragen vor, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 verletzt, indem sie ihnen keine angemessene Frist für die Vorbereitung ihrer Erwiderung auf die MB gesetzt habe. Sie hätten ursprünglich über eine Erwiderungsfrist von zwei Monaten verfügt, die kurz vor Ablauf um einen Monat und dann nochmals um einen weiteren Monat verlängert worden sei. Sie hätten ihre Erwiderung auf die MB sehr viel gründlicher und umfassender vorbereiten können, wenn die Frist von vornherein auf vier Monate festgesetzt worden wäre. Heidelberger und Buzzi fügen hinzu, sie hätten die Erwiderung auf die MB unter ständigem Zeitdruck abfassen müssen, ohne bei der Abfassung damit rechnen zu können, daß die Frist verlängert werde. Heidelberger macht außerdem geltend, sie habe auf die Übersetzung mehrerer Unterlagen verzichtet, weil ihr für die rechtzeitige Auswertung der fraglichen Unterlagen nicht genügend Zeit geblieben sei.

653Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, durch den sichergestellt werden soll, daß den Adressaten der MB eine für die sachdienliche Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausreichende Frist gewährt wird, muß die Kommission bei der Festsetzung dieser Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung tragen. Die gesetzte Frist ist im Einzelfall nach Maßgabe der Schwierigkeit des Falles zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnrn. 94 bis 99, und vom in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 272 und 273).

654Die Adressaten der MB verfügten in dem Verwaltungsverfahren, das den vorliegenden Verfahren vorausging, zur Vorbereitung ihrer Erwiderung ursprünglich über eine Frist von zwei Monaten, die zweimal um je einen Monat verlängert wurde, also mit dem Zeitraum von Ende November 1991 bis Ende März 1992 über eine Frist von insgesamt vier Monaten. Diese Frist von vier Monaten reichte in Anbetracht aller Besonderheiten dieser Rechtssachen aus. Was das Vorbringen angeht, für die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes sei nur die ursprünglich gesetzte Zweimonatsfrist maßgeblich, so hat der Gerichtshof in der ebenfalls komplexen Rechtssache, die zu dem Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (oben in Randnr. 651 angeführt) führte, eine Frist von zwei Monaten für angemessen erachtet (Randnrn. 94 bis 99 des Urteils). Im übrigen ist die ursprünglich gesetzte Frist, wie die Kommission hervorhebt, nicht so übermäßig knapp, wie die Klägerinnen behaupten, wenn man sie mit der Zweimonatsfrist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage vergleicht. Schließlich verfügten die Klägerinnen, selbst wenn sie bei der Vorbereitung einer Erwiderung auf die MB von einer Zweimonatsfrist ausgingen, nach der zweimaligen Verlängerung letzten Endes über zwei zusätzliche Monate, um ihre Erwiderungen überarbeiten und vertiefen zu können.

655Das Vorbringen von Heidelberger, sie habe auf die Übersetzung mehrerer Unterlagen verzichtet, ist ebenfalls zurückzuweisen. Da sie nämlich nicht angegeben hat, welche in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßte Unterlagen für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, hat sie nicht dargetan, inwiefern ihre Verteidigungsrechte durch die Festsetzung der Frist für die Erwiderung auf die MB beeinträchtigt wurden.

656Folglich ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zehnten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 9 der Verordnung Nr. 99/63, die sich aus Fehlern bei der Durchführung der Anhörungen ergeben soll

A — Vorbemerkungen

657Die Anhörungen fanden vom 1. März bis zum statt. Sämtliche Adressaten der MB wurden eingeladen, am 1. und an einer „Plenarsitzung“ über den Zementmarkt teilzunehmen. Vom 3. bis zum fanden die Anhörungen zum internationalen Teil der MB statt. Daran konnten alle Adressaten der MB teilnehmen, die diesen Teil der MB erhalten hatten. Alle Kläger der vorliegenden Rechtssachen waren also zu den Anhörungen über den Zementmarkt und über den internationalen Teil der MB eingeladen. In den Anhörungen, die vom 22. März bis zum stattfanden, wurden die verschiedenen nationalen Kapitel der MB behandelt. Die Teilnahme an diesen Anhörungen war den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorbehalten, an die diese nationalen Kapitel der MB gerichtet waren (siehe oben, Randnrn. 12 und 94).

658Der vorliegende Klagegrund gliedert sich in drei Rügen. Mit der ersten wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 (B), mit der zweiten ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 (C) und mit der dritten ein Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 99/63 (D) geltend gemacht.

B — Zur ersten Rüge: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63

659Nach Auffassung von ENCI (T-31/95), der VNC (T-32/95), des SFIC (T-36/95), von Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Valenciana (T-52/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), der ATIC (T-63/95), von Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) wurden durch die Art und Weise der Durchführung der Anhörungen im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt. Lafarge und Valenciana sehen in der Haltung der Kommission überdies einen Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Valenciana, Oficemen, Aker und Euroc machen außerdem einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 geltend.

660Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gibt die Kommission den an einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von ihr in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gibt die Kommission „Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will“. In diesen beiden Verordnungsbestimmungen ist der fundamentale Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verankert, daß die Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden müssen. Deshalb fällt die Rüge der Kläger betreffend eine Verletzung der Verteidigungsrechte mit der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 zusammen und ist gemeinsam mit dieser zu prüfen.

661Das Vorbringen der betroffenen Kläger läßt sich in vier Kategorien einteilen. Diese werden nacheinander geprüft. Zu beginnen ist mit dem Vorwurf, der Anhörungsbeauftragte habe für den Ablauf der Anhörungen einseitig ein Schema vorgegeben (1). Sodann wird der Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu den internationalen Beschwerdepunkten (2) und bei den Anhörungen zu den nationalen Beschwerdepunkten geprüft (3). Schließlich wird der Vorwurf sonstiger Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen geprüft (4).

1. Zur Vorgabe eines Schemas für die Anhörungen durch den Anhörungsbeauftragten

662Das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Valenciana und Castle rügen, daß die Anhörungen nach einem vom Anhörungsbeauftragten einseitig vorgegebenen Schema durchgeführt worden seien. Die Vorgehensweise der Kommission habe sie an der freien Gestaltung ihrer Verteidigung gehindert.

663Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Anhörungen wurden entsprechend der Reihenfolge der verschiedenen Beschwerdepunkte in der MB durchgeführt. Durch die Beachtung einer solchen Reihenfolge wird den betroffenen Beteiligten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert. Jedenfalls stellt nicht schon die Tatsache, daß die Kommission ein Schema für den Ablauf der Anhörungen vorgibt, eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Eine solche Verletzung kann nur dann festzustellen sein, wenn die betroffenen Kläger dartun, daß sie durch die Organisation der Anhörungen gehindert waren, an diesen teilzunehmen, soweit sie an sie gerichtete Beschwerdepunkte betreffen, oder sich zu diesen Beschwerdepunkten mündlich zu äußern. Diese Fragen werden in den folgenden Randnummern 664 bis 701 geprüft.

2. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu den internationalen Beschwerdepunkten

664Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Asland, Uniland, Aker und Euroc tragen vor, sie hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zur Cembureau-Vereinbarung mündlich zu äußern, obwohl ihnen diese Zuwiderhandlung in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegt worden sei. Aker und Euroc tragen ferner vor, sie seien nur in den Anhörungen am 11. und am , in denen die ETF behandelt worden sei, zur Stellungnahme aufgefordert worden.

665Es ist festzustellen, daß die in der vorstehenden Randnummer genannten Klägerinnen an den Anhörungen zu den ihnen übermittelten Kapiteln der MB teilnehmen konnten. Sie konnten also alle an den Anhörungen zu den internationalen Kartellen teilnehmen. Jedoch hatten in den Anhörungen, die vom 3. bis zum stattfanden und in denen insbesondere der Abschluß der Cembureau-Vereinbarung behandelt wurde, nur Cembureau und diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung, die in der MB als direkte Cembureau-Mitglieder angesehen worden waren. Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Asland, Uniland, die keine direkten Cembureau-Mitglieder waren, sowie Aker und Euroc, die in der MB nicht als direkte Cembureau-Mitglieder angesehen worden waren (siehe oben, Randnr. 516), erhielten also in den Anhörungen, die vom 5. bis zum stattfanden, Redezeit nur im Rahmen der Anhörungen zu den verschiedenen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, an denen sie mitgewirkt haben sollten.

666In der MB wurde, wie bereits dargelegt, davon ausgegangen, daß die Unternehmen, die keine direkten Cembureau-Mitglieder waren, der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an „Maßnahmen zur Durchführung“ dieser von Cembureau und seinen Mitgliedern geschlossenen Vereinbarung beigetreten seien (siehe oben, Randnrn. 511 bis 542). Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Asland, Uniland, Aker und Euroc hatten also im Rahmen der Anhörungen zu den Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, an denen ihnen eine Mitwirkung vorgeworfen wurde, Gelegenheit, sich nicht nur zu den tatsächlichen Feststellungen, sondern auch zum angeblichen Zusammenhang zwischen dem ihnen zur Last gelegten Sachverhalt und der Cembureau-Vereinbarung mündlich zu äußern. Nichts hinderte sie im übrigen daran, bei der Darlegung ihres Standpunkts in den Anhörungen zu den Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung das Bestehen dieser Vereinbarung selbst abzustreiten. Ihr Vorbringen, sie hätten sich zur Cembureau-Vereinbarung oder ihrer Teilnahme daran nicht mündlich äußern können, geht also in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist zurückzuweisen.

667Heidelberger trägt vor, sie sei durch das Programm der Anhörungen irregeführt worden. Da sie keine Redezeit zu ihrer angeblichen Teilnahme an der Cembureau -Vereinbarung und an mehreren Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung erhalten habe, habe sie daraus gefolgert, daß diese Beschwerdepunkte sie nicht beträfen.

668Aus den oben in den Randnummern 516 bis 542 dargelegten Gründen ist davon auszugehen, daß Heidelberger in der Lage war, anhand der MB zu erkennen, daß die Kommission ihr eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung vorwarf. Außerdem wurde Heidelberger in der MB hinreichend klar eine Teilnahme am deutsch-französischen Kartell und an den Maßnahmen im Rahmen der ETF vorgeworfen (siehe oben, Randnrn. 591 bis 602), den einzigen Durchführungsmaßnahmen, die dieser Klägerin in der angefochtenen Entscheidung angelastet wurden. Das Programm der Anhörungen, das ihr ungefähr ein Jahr nach Einreichung ihrer Erwiderung auf die MB, in der sie sich zu all diesen Beschwerdepunkten äußerte, zugegangen war, konnte sie also keineswegs hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe irregeführt haben. Jedenfalls konnte Heidelberger am zu ihrer angeblichen Teilnahme am deutsch-französischen Kartell und am 11. und zu ihrer angeblichen Mitwirkung an Maßnahmen im Rahmen der ETF mündlich Stellung nehmen. In diesen Anhörungen konnte sie ihren Standpunkt zum Bestehen der Cembureau-Vereinbarung und zu ihrer Teilnahme daran darlegen. Daher ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

669Außerdem rügt Heidelberger, sie habe in der Plenarsitzung am 1. und , in der der Zementmarkt behandelt worden sei, keine Redezeit erhalten; ihre Teilnahme an dieser Sitzung stellt sie nicht in Abrede.

670Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Nichts hinderte nämlich Heidelberger daran, in den Anhörungen, in denen es ihr gestattet war, sich zu äußern, d. h. insbesondere am 8., 11. und , die von der Kommission in Kapitel 1 der MB gegebene Beurteilung des Zementmarkts zu bestreiten.

671Schließlich trägt Heidelberger vor, sie hätte, weil die Kommission der angefochtenen Entscheidung zufolge die verschiedenen beanstandeten bilateralen und multilateralen Maßnahmen als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung angesehen habe, in den Anhörungen selbst Gelegenheit zur Äußerung zu allen angeblichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung haben müssen.

672Die Kommission hat jedoch Heidelberger niemals vorgeworfen, an allen Bestandteilen der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung teilgenommen zu haben. Nach der angefochtenen Entscheidung wirkte die Klägerin nur an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit, nämlich dem deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) und der ETF (Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Es ist aber unstreitig, daß Heidelberger sich in den Anhörungen vom 8., 11. und zu diesen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung äußern konnte. Daß sie sich zu Vorwürfen, die nicht an sie gerichtet waren, nicht mündlich äußern konnte, konnte ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen.

673Lafarge trägt ferner vor, daß sie während der Anhörungen nicht über ausreichend Zeit für den internationalen Teil der Sache verfügt habe. Es bestehe ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der ihr in den Anhörungen zugestandenen Zeit und der ihr schließlich in der angefochtenen Entscheidung angelasteten Gesamtverantwortung.

674Die den verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in den Anhörungen zugeteilte Redezeit hing von der Zahl der ihnen in der MB zur Last gelegten Beschwerdepunkte ab. Lafarge wurde für jede der ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung eine Redezeit von 30 Minuten zugeteilt. Daher kann sie kein Mißverhältnis zwischen der ihr in den Anhörungen zugestandenen Zeit und der schließlich in der angefochtenen Entscheidung angelasteten Gesamtverantwortung geltend machen. Außerdem liefert sie keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß die zugeteilte Zeit nicht ausgereicht hätte. Sie weist nämlich nicht nach, daß der angebliche Mangel an Redezeit sie gehindert habe, ein Argument vorzutragen oder auszuführen, das zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte führen können. Dem Vorbringen von Lafarge ist daher nicht zu folgen.

3. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu den nationalen Beschwerdepunkten

675Das SFIC, Vicat, Ciments français, Lafarge, Valenciana, Castle, Uniland, Oficemen, die ATIC, Aker und Euroc rügen, daß sie nicht an den Anhörungen zu den die anderen Mitgliedstaaten betreffenden nationalen Kartellen hätten teilnehmen dürfen.

676Es ist unstreitig, daß die Teilnahme an den Anhörungen zu den nationalen Kartellen beschränkt war. Sie war den Unternehmen und der Unternehmensvereinigung des betreffenden Mitgliedstaats, also den Unternehmen und der Unternehmensvereinigung vorbehalten, die die entsprechenden nationalen Kapitel der MB erhalten hatten.

677Daß die Kläger an den Anhörungen zu den nationalen Kartellen betreffend andere Mitgliedstaaten als den ihrer Niederlassung nicht teilnehmen konnten, konnte ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen. Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Cembureau-Vereinbarung und die Maßnahmen zu ihrer Durchführung auf internationaler Ebene, obwohl in Nummer 93 Buchstabe b der MB ein untrennbarer Zusammenhang zwischen nationalen und internationalen Kartellen festgestellt wird, keineswegs das Bestehen der nationalen Kartelle voraussetzen (siehe oben, Randnrn. 110 bis 120). Im übrigen wurden die nationalen Beschwerdepunkte nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen, und die betroffenen Kläger haben nicht dargetan, daß der angefochtenen Entscheidung Informationen zugrunde liegen, die in den Anhörungen zu den nationalen Kartellen gesammelt wurden.

678Daher ist das Vorbringen der oben genannten elf Kläger zurückzuweisen.

679Heidelberger rügt, daß den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in den Anhörungen zu den nationalen Kartellen nicht gestattet worden sei, sich zu den internationalen Kartellen zu äußern. Uniland wirft der Kommission vor, sie habe ihr nicht gestattet, sich in der Anhörung zum spanischen Markt zu den internationalen Beschwerdepunkten zu äußern.

680Wie bereits dargelegt, konnte Heidelberger in den Anhörungen zu den internationalen Kartellen ihren Standpunkt zu allen ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen mündlich vortragen (siehe oben, Randnr. 668). Was Uniland angeht, so hat sie nach der angefochtenen Entscheidung an der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung (Artikel 1) und an Zuwiderhandlungen im Rahmen der ETF (Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a) teilgenommen. Sie hatte in der Anhörung zur ETF am 11. und Gelegenheit, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Daher konnte der Umstand, daß sich die betroffenen Klägerinnen in den Anhörungen zu den nationalen Märkten nicht zu den internationalen Beschwerdepunkten äußern konnten, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen.

681Lafarge rügt, sie habe sich für ihren Vortrag zum französischen Kartell mit 70 Minuten Redezeit begnügen müssen. Diese Rüge geht fehl, da der Beschwerdepunkt betreffend das französische Kartell in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt ist.

4. Zum Vorwurf sonstiger Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen

682Irish Cement, Cimpor, Secil und die ATIC tragen vor, sie hätten Gelegenheit zur Teilnahme an allen Anhörungen erhalten müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht nur ein Anspruch darauf, gehört zu werden, sondern auch darauf, zu hören. Da es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung auf Informationen gestützt hätte, die in Anhörungen gesammelt wurden, an denen diese Klägerinnen nicht teilnehmen konnten, und auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß in diesen Anhörungen möglicherweise Gesichtspunkte mitgeteilt wurden, durch die diese Klägerinnen entlastet worden wären, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

683Das SFIC trägt vor, die Kommission habe sich für die Feststellung der Zuwiderhandlung betreffend den Austausch von Informationen zwischen dem SFIC und dem BDZ (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung) auf in den Anhörungen gegebene Antworten gestützt, mit denen sich der Kläger selbst belastet habe. Tatsächlich sind in dem Absatz der angefochtenen Entscheidung, auf den sich das SFIC bezieht (Absatz 22 Punkt 18), Erklärungen erwähnt, die in den Anhörungen vom BDZ und nicht vom SFIC abgegeben wurden. Daher kann von einer „Selbstbelastung“ des SFIC keine Rede sein. Überdies stützt sich die Kommission bei der Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung nicht auf Erklärungen des BDZ in den Anhörungen. Sie geht auf die vom BDZ in den Anhörungen gegebenen Antworten ein und führt dann aus (Absatz 22 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung): „Trotz der vom BDZ schriftlich und mündlich dargelegten Argumente vermochte die Kommission keine stichhaltigen Erklärungen für die Verteilung der Einfuhrmengen auf die einzelnen Länder zu finden.“ Sodann legt sie dar (Absatz 22 Punkt 18 Unterabsätze 5 und 6), warum die Argumente des BDZ zurückzuweisen seien. Die Kommission hat also die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung keineswegs auf Angaben des BDZ in den Anhörungen gestützt, sondern im fraglichen Abschnitt der angefochtenen Entscheidung nur begründet, warum sie die vom BDZ in den Anhörungen abgegebenen Erklärungen betreffend den Austausch von statistischen Daten zwischen dem SFIC und dem BDZ zurückweise. Dem Vorbringen des SFIC ist daher nicht zu folgen.

684ENCI und die VNC werfen der Kommission vor, sie habe sich in der Anhörung vom ihnen gegenüber nicht unparteiisch verhalten, indem sie sich geweigert habe, die von ihnen vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen. Sie verweisen insoweit auf eine Erklärung, die Herr Guerrin in der Sitzung abgegeben habe.

685Herr Guerrin erklärte bei diesem Anlaß, daß die Kommission „nicht in der Lage [ist], einigen Stellungnahmen [der Teilnehmer der Anhörungen] zu folgen“. Die Kommission ist aber, auch wenn sie den Adressaten einer MB Gelegenheit geben muß, Stellung zu nehmen und sich gegen die an sie gerichteten Vorwürfe zu verteidigen, nicht verpflichtet, allen vorgetragenen Argumenten zu folgen. Folglich können ENCI und die VNC nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien durch die Bemerkung von Herrn Guerrin verletzt worden.

686Lafarge rügt, ihr sei während der Anhörungen nicht gestattet worden, über die erhobenen Vorwürfe hinaus ihre Wettbewerbsstrategie zu erläutern, obwohl sie dies ausdrücklich beantragt habe.

687Es ist hervorzuheben, daß Lafarge die ihr zugeteilte Redezeit nach ihren Wünschen einteilen konnte. Folglich ist das geprüfte Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

688Aker und Euroc rügen schließlich, ihre britische Tochtergesellschaft Castle und sie selbst seien von der Kommission nicht als gesonderte Einheiten behandelt worden.

689Dieses Vorbringen, aus dem Aker und Euroc keinerlei tatsächliche oder rechtliche Folgerungen ableiten, ist zurückzuweisen.

690Nach alledem ist die erste Rüge des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

C — Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63

691Valenciana (T-52/95) macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, indem sie ihr eine Frist gewährt habe, die für die Vorbereitung der Anhörungen nicht ausgereicht habe.

692Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 bestimmt: „Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin“, legt hierfür jedoch keine Frist fest.

693Unstreitig wurde Valenciana mit Schreiben vom (Anlage 12 zur Klageschrift) zu den Anhörungen ab dem geladen. Die Kommission bestreitet nicht, daß die Klägerin dieses Schreiben am erhielt. Somit verfügte Valenciana über eine Frist von 22 Tagen zwischen der Ladung zu den Anhörungen und deren Termin.

694Valenciana trägt nichts dafür vor, daß diese Frist von 22 Tagen für die Vorbereitung der Anhörungen nicht ausgereicht hätte. Im übrigen hat sie, wie sich aus ihrer Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts ergibt, vor dem Anhörungstermin bei der Kommission nicht einmal beantragt, diesen zu verschieben, weil sie nicht genug Zeit für die Vorbereitung ihres mündlichen Vortrags habe.

695Folglich ist die zweite Rüge des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

D — Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 99/63

696Lafarge (T-43/95) macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, indem sie ihr das Recht verweigert habe, gesondert zu den Vorwürfen betreffend den deutsch-französischen Markt gehört zu werden. Aalborg (T-44/95) wirft der Kommission vor, sie sei unter Verstoß gegen dieselbe Bestimmung nicht einzeln gehört worden.

697Dieses Vorbringen ist wegen Ungenauigkeit zurückzuweisen. Die betroffenen Klägerinnen erläutern nicht, inwiefern ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden sein sollen, daß sie nicht einzeln angehört worden sind. Jedenfalls steht es der Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 frei, die Personen einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen zu hören (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Slg. 1993, I-1445, Nr. 155).

698Lafarge rügt noch, die von ihr in den Anhörungen vorgelegten Unterlagen betreffend die ETF seien dem Anhörungsprotokoll nicht beigefügt worden.

699Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 bestimmt: „Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt.“ Da Lafarge nicht angegeben hat, welche Unterlagen der Niederschrift hätten beigefügt und inwiefern diese Unterlagen als wesentliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung hätten angesehen werden müssen, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

700Daher ist auch die dritte Rüge des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

701Nach alledem ist der zehnte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

702Dyckerhoff (T-35/95) trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Zum einen habe es die Kommission versäumt, die Frage der staatlichen Beihilfen Griechenlands zu prüfen, obwohl Dyckerhoff nur aus diesem Grund an den in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Treffen der europäischen Zementhersteller teilgenommen habe. Zum anderen habe sie die Akten über die Gespräche bezüglich des Systems der Frachtgrundlagen nicht hinreichend geprüft, obwohl sich aus diesen Akten die Erklärung für das Treffen der Delegationsleiter vom ergebe. Sie sei also ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung aller erheblichen Beweismittel nicht nachgekommen.

703Die Rüge hinsichtlich der Frage der staatlichen Beihilfen Griechenlands ist zurückzuweisen. Die Kommission hat diese Beihilfen, die den griechischen Zementherstellern in den 80er Jahren vom griechischen Staat gewährt wurden, berücksichtigt, wie aus Absatz 24 Punkt 2, der Fußnote 115 sowie allgemein aus Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. In deren Absatz 53 Punkt 8 legt die Kommission ausführlich dar, warum sie sich veranlaßt sah, die Stellungnahmen bestimmter Unternehmen im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen, wonach „Artikel 85 Absatz 1 ... deshalb nicht auf die Mitglieder der [ETF] anwendbar [sei], weil diese in Notwehr gegen die Ausfuhren der griechischen Hersteller, die vom griechischen Staat unzulässige Beihilfen erhielten, gehandelt hätten“. Im übrigen wird für die inhaltliche Würdigung des Vorbringens dieser Klägerin auf die Randnummern 2552 bis 2561 verwiesen.

704Die Rüge bezüglich des Systems der Frachtgrundlagen ist aus den oben in den Randnummern 414 und 415 genannten Gründen zurückzuweisen.

705Daher ist der elfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zwölften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens

706Unicem (T-50/95) trägt vor, ihre Verteidigungsrechte seien durch die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens verletzt worden. Ein Teil der von der Kommission erhobenen Vorwürfe beziehe sich auf Verhaltensweisen, die am bei ihr angemeldet worden seien. Sogar beim letzten Verfahren sei der Zeitraum von den ersten Nachprüfungen (April 1989) bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung (November 1994) zu lang. Während dieser Zeit sei Unicem in vielen Fällen die Erinnerung an die Vorfälle sowie ein großer Teil der maßgeblichen Unterlagen abhanden gekommen. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, die MB beziehe sich auf Sachverhalte, die bis Juli 1981 zurückreichten, während die ersten Nachprüfungen der Kommission erst im April 1989 stattgefunden hätten.

707Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts hat die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 56). Ob die Dauer des Verwaltungsverfahrens angemessen ist, beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Sache sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 57).

708Im vorliegenden Fall betraf die am erfolgte Anmeldung bei der Kommission, auf die Unicem verweist, das belgisch-niederländische System zur Preisfestsetzung anhand der Frachtgrundlagen (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), in bezug auf das sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung kein spezifischer Vorwurf erhoben wurde. Daher ist davon auszugehen, daß diese Anmeldung mit dem von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahren nichts zu tun hat. Überdies ist die Tatsache, daß die Kommission in der MB auf Vorfälle aus dem Jahr 1981 verwiesen hat, für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das erst im April 1989 begann, angemessen ist, völlig unerheblich.

709Das Verwaltungsverfahren dauerte von den ersten Nachprüfungen im April 1989 bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung am fünf Jahre und acht Monate. Es ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der angemessenen Dauer bei jedem Abschnitt dieses Verwaltungsverfahrens eingehalten wurde. So war ein Zeitraum von 31 Monaten von den Nachprüfungen im April 1989 bis zur Zustellung der MB im November 1991 angemessen, wenn man den Umfang und die Schwierigkeit einer Untersuchung berücksichtigt, die sich fast auf die gesamte europäische Zementindustrie erstreckte. Danach war der Zeitraum von etwa einem Jahr ab Einreichung der Erwiderungen auf die MB im März 1992 bis zu den Anhörungen zwischen dem 1. März und dem ebenfalls angemessen. Insoweit ist hervorzuheben, daß verschiedene Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im März 1992 eine Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, ihnen die vollständige MB und die gesamte Ermittlungsakte zu übermitteln, erhoben haben, über die das Gericht am entschieden hat (siehe oben, Randnrn. 6 bis 11). Daß die Kommission nach den Anhörungen 20 Monate bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung am benötigte, stellt in einem Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik keinen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer dar, da die angefochtene Entscheidung 42 verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zuzustellen war, in ihr 24 verschiedene Zuwiderhandlungen festgestellt wurden und sie in den neun Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen war.

710Das Vorbringen von Unicem, ihr sei wegen der langen Dauer des Verwaltungsverfahrens in vielen Fällen die Erinnerung an die Vorfälle sowie ein großer Teil der maßgeblichen Unterlagen abhanden gekommen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Dieser Einwand ist unerheblich, was die Treffen der Delegationsleiter in den Jahren 1983 und 1984 betrifft, bei denen die Cembureau-Vereinbarung abgeschlossen und bestätigt worden sein soll, da Unicem stets bestritten hat, an diesen Treffen teilgenommen zu haben (Absatz 45 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung). Die Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, an denen Unicem teilgenommen haben soll, sind Zuwiderhandlungen im Rahmen der ETF (Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung) und des ECEC (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung). Die ihr bezüglich der Tätigkeiten der ETF und des ECEC vorgeworfenen Geschehnisse dauerten während der Nachprüfungen im April 1989 noch an, so daß Unicem bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung insoweit kein Problem hätte haben dürfen.

711Folglich ist der zwölfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dreizehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK

712Artikel 6 EMRK bestimmt:

„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ...“

713Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 4, vom in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, und Bosman u. a., oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 79). Dabei läßt sich der Gemeinschaftsrichter von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und vom in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14; Urteil SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 53). Ferner achtet gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (jetzt Artikel 6 EU) die Union „die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten [ergeben,] als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts“.

714Aalborg (T-44/95), Asland (T-55/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen vor, ihr Grundrecht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei verletzt. Die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit, die ein Gericht nach Artikel 6 EMRK erfüllen müsse, ließen es nicht zu, daß die Kommission in Wettbewerbssachen sowohl ermittle als auch entscheide. Die Klägerinnen weisen auf den Strafcharakter der von der Kommission verhängten Geldbuße hin.

715Asland behauptet, daß sich die Verletzung ihres Grundrechts aus zwei Gesichtspunkten ergebe. Zum einen verstießen die Merkmale des Verfahrens, in dem die Kommission Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anwende, gegen Artikel 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie gegen die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, da die Kommission sowohl ermittle als auch entscheide und ihre Entscheidungen nicht unbeschränkt nachprüfbar seien, denn der Gemeinschaftsrichter überprüfe dann nur noch deren Rechtmäßigkeit. Zum anderen werde durch die Verpflichtung, die Geldbuße zu zahlen oder Sicherheit in deren Höhe zu leisten, bevor das Gericht über die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung befunden habe, auch ihr Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht verletzt. Insoweit seien Artikel 185 EG-Vertrag und Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) gemäß Artikel F des Vertrages über die Europäische Union im Kontext der EMRK und der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten dahin neu auszulegen, daß die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldbußen von der Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit abhänge.

716Blue Circle weist ebenfalls darauf hin, daß es dem Gericht verwehrt sei, den Sachverhalt zu ermitteln.

717Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission kein „Gericht“ im Sinne des Artikels 6 EMRK (Urteile des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81, und Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 7; Urteil vom , Shell/Kommission, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 39). Im übrigen bestimmt Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich, daß die Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art sind (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235).

718Auch wenn die Kommission kein „Gericht“ im Sinne des Artikels 6 EMRK ist und die von ihr verhängten Geldbußen nicht strafrechtlicher Art sind, muß sie jedoch im Verwaltungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 8, und vom , Shell/Kommission, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 39). Der Umstand, daß die Kommission sowohl die Ermittlungen anstellt als auch die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag feststellt, verstößt als solcher nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 56). Daher ist das Vorbringen von Aalborg, Asland und Blue Circle, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie im Rahmen eines Systems ergangen sei, in dem die Kommission sowohl die Ermittlungen anstelle als auch die Entscheidungen treffe, zurückzuweisen.

719Desgleichen ist das Vorbringen von Asland und Blue Circle zu den angeblichen Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter zurückzuweisen. Wenn nämlich das Gericht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung überprüft, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt wird, so kann es, wenn die Kläger dies beantragen, sowohl die materielle Feststellung des Sachverhalts als auch dessen rechtliche Beurteilung durch die Kommission erschöpfend überprüfen. Außerdem verfügt es hinsichtlich der Geldbußen, nach Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (Urteil Enso Española/Kommission, oben in Randnr. 718 angeführt, Randnrn. 62 bis 64).

720Was das Vorbringen von Asland angeht, die Vollstreckbarkeit der gegen sie verhängten Geldbuße verstoße gegen ihr Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht, so stellt diese Klägerin damit die Rechtmäßigkeit der Artikel 185 und 192 EG-Vertrag in Frage, in denen die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, ausdrücklich vorgesehen ist. Dieses Vorbringen ist unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter nicht befugt ist, über die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des Vertrages zu befinden (Beschluß des Gerichts vom in der Rechtssache 584/93, Roujansky/Rat, Slg. 1994, II-585, Randnr. 15).

721Das SFIC (T-36/95) und Vicat (T-37/95) tragen ferner vor, der Grundsatz der Unparteilichkeit sei dadurch verletzt, daß derselbe Beamte die Untersuchungen leite, die Ermittlungsakte führe, die MB abfasse und den Entscheidungsentwurf vorbereite. Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da die angefochtene Entscheidung nicht von dem vom SFIC und von Vicat genannten Beamten, sondern vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen wurde. Außerdem schreiben die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien der Kommission nicht vor, ihre interne Organisation so auszugestalten, daß nicht ein und demselben Beamten in derselben Sache sowohl die Aufgabe des Ermittlers als auch die des Berichterstatters zukommt (Urteil vom , Shell/Kommission, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 40).

722CBR (T-25/95) macht schließlich geltend, die Weigerung der Kommission, im Verwaltungsverfahren Einsicht in sämtliche belastenden und entlastenden Schriftstücke zu gewähren, verstoße offensichtlich gegen Artikel 6 EMRK, der ihr das Recht gebe, über alle von den zuständigen Behörden gesammelten Schriftstücke zu verfügen, die sie entlasten oder zu einer Milderung ihrer Strafe führen könnten. Desgleichen tragen Lafarge (T-43/95) und Blue Circle (T-88/95) vor, die Tatsache, daß ihnen nicht die gesamte Akte und die gesamte MB zugänglich gewesen seien, stelle eine Verletzung von Artikel 6 EMRK dar.

723Dieses Vorbringen deckt sich mit dem Vorbringen von CBR, Lafarge und Blue Circle im Rahmen des — bereits geprüften — ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, die darin bestehen soll, daß die MB und die Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren nicht in vollem Umfang zugänglich gewesen seien (siehe oben, Randnrn. 87 bis 435).

724Nach alledem ist der dreizehnte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierzehnten Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

725ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Castle (T-56/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) behaupten, die Kommission sei der vorgefaßten Meinung fewesen, daß alle europäischen Hersteller gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen ätten. Sie habe dadurch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. ENCI, die VNC und Aalborg tragen für diese Behauptung keine besonderen Anhaltspunkte vor. Lafarge, Castle, Aker und Euroc stützen sich auf Auszüge aus Presseartikeln, die vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung erschienen seien und deren Gehalt wiedergäben, sowie auf eine Antwort des Mitglieds der Kommission Van Miert vom auf eine schriftliche Frage des Europäischen Parlaments (ABl. 1993, C 320, S. 31 und 32), in der die von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Absprachen und Verhaltensweisen als „Kartell“ bezeichnet würden.

726Dieses Vorbringen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich allein nach den von der Kommission gesammelten Beweisen. Ist am Ende des Verwaltungsverfahrens das Vorliegen einer Zuwiderhandlung tatsächlich erwiesen, so kann ein Beweis dafür, daß die Kommission während dieses Verfahrens verfrüht ihre Überzeugung vom Vorliegen dieser Zuwiderhandlung zum Ausdruck gebracht hat, den tatsächlichen Nachweis der Zuwiderhandlung selbst nicht entkräften. Es kommt also nur darauf an, ob die Zuwiderhandlung in der Sache bewiesen ist oder nicht.

727Jedenfalls läßt sich anhand der Gesichtspunkte, die von den einzelnen oben in Randnummer 725 genannten Klägerinnen angeführt worden sind, nicht nachweisen, daß die Kommission ihre Entscheidung vorweggenommen hat. Die Kommission berät als Kollegium auf der Grundlage eines Entscheidungsentwurfs. Offensichtlich konnten die Dienststellen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht verhindern, daß die Presse vom Inhalt des Entscheidungsentwurfs erfuhr. Was die Antwort von Herrn Van Miert vom auf eine schriftliche Frage des Europäischen Parlaments angeht, so heißt es darin: „Die Kommission prüft zur Zeit, wie mit diesem Fall weiter zu verfahren ist, und wird zu gegebener Zeit der spezifischen Position der einzelnen beteiligten Unternehmen — insbesondere der kleineren von ihnen — Rechnung tragen und ihr besonderes Verhalten innerhalb des Kartells berücksichtigen.“ Auch wenn die Wahl des Wortes „Kartell“ in der Antwort des Mitglieds der Kommission unglücklich erscheinen mag, widerlegt dieser Auszug insgesamt gesehen unmittelbar die Behauptung, die Kommission habe damals ihre Entscheidung bereits vorweggenommen.

728Der vierzehnte Klagegrund ist daher, soweit er von den genannten sieben Klägerinnen geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

729Italcementi (T-65/95) und Blue Circle (T-88/95) behaupten ferner, die Kommission habe nicht in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen, daß die gegen sie erhobenen Anschuldigungen begründet seien. Sie habe, gestützt auf eine regelrechte Schuldvermutung, angenommen, daß sämtliche Verhaltensweisen der europäischen Zementhersteller auf die Anwendung der Cembureau-Vereinbarung zurückgingen. Durch den Rückgriff auf die These von der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung habe sie sich der Notwendigkeit entziehen wollen, für bestimmte Behauptungen ausreichende Beweise zu erbringen. Blue Circle hebt hervor, die Kommission habe nach Zustellung der MB zu Unrecht angenommen, daß die Beweislast auf die Klägerin übergegangen sei. Aus mehreren Auszügen der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11 Punkt 6; Absatz 22 Punkt 14 Unterabsatz 3; Absatz 22 Punkt 15; Absatz 28 Punkt 12 Buchstabe c; Absatz 28 Punkt 21 Unterabsatz 4) gehe hervor, daß die Kommission es als Sache der Unternehmen angesehen habe, zu beweisen, daß die Behauptungen in der MB falsch seien. Außerdem sei sie nicht auf die Erklärungen der Klägerin in deren Erwiderung auf die MB eingegangen oder habe sie einfach zurückgewiesen, ohne zu erläutern, warum sie diese Erklärungen nicht für plausibel halte.

730In Wirklichkeit bezieht sich dieses Vorbringen von Italcementi und Blue Circle auf die Frage des Beweises der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen. Es ist daher im Rahmen der Klagegründe zu prüfen, mit denen Verstöße gegen materielles Recht gerügt werden und mit denen es sich deckt.

Zum fünfzehnten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Kläger, sich nicht selbst zu belasten

731Unicem (T-50/95) behauptet, die Kommission habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß den Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe, soweit sie sich durch eine Auskunft selbst belasten würden. Sie verweist insoweit auf eine Auskunft, die Cembureau bei einer Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegeben habe (Absatz 18 Punkt 4 der angeführten Entscheidung; Dokument 33.126/11525), sowie auf eine Erwiderung von Cembureau auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13568 bis 13573). Desgleichen weisen Castle (T-56/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) darauf hin, daß sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung weitgehend auf Beweise gestützt habe, die in den auf Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erteilten Antworten enthalten seien, was gegen das Recht der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verstoße, sich nicht selbst zu belasten. Sie beziehen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere dessen Urteil vom in der Rechtssache Funke (Serie A, Nr. 256-A, S. 22), in dem das Recht jedes Angeklagten im Sinne des Artikels 6 EMRK anerkannt werde, zu schweigen und nicht zu seiner Verurteilung beizutragen. Die in diesem Urteil herausgearbeiteten Grundsätze widersprächen sogar der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts. Castle, Aker und Euroc haben ihren Klageschriften jeweils (Anlage 5.20 in der Rechtssache T-56/95 sowie Anlage 5.17 in den Rechtssachen T-70/95 und T-71/95) eine Aufstellung der Antworten auf Auskunftsverlangen beigefügt, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe.

732Die Kommission darf in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag einem Beteiligten „nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die [er] das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßte, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat“ (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-34/93, Société générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnr. 74; vgl. sinngemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom in der Rechtssache Funke, Serie A, Nr. 256-A, S. 22).

733Im vorliegenden Fall stammen aber die Antworten, auf die sich Unicem, Castle, Aker und Euroc beziehen, nicht von diesen Klägerinnen. Ihre Behauptung, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren ihr Recht, sich nicht selbst zu belasten, verletzt, entbehrt daher der Grundlage.

734Soweit die Klägerinnen mit dem vorliegenden Klagegrund rügen, die Kommission habe sie belastende Antworten anderer Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verwendet, ist festzustellen, daß alle von Castle (Anlage 5.20 zur Klageschrift), Aker (Anlage 5.17 zur Klageschrift) und Euroc (Anlage 5.17 zur Klageschrift) genannten Antworten im Rahmen von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erteilt wurden. Es steht den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen aber frei, auf Fragen, die ihnen nach dieser Bestimmung gestellt werden, zu antworten oder nicht (Urteil des Gerichts vom in den Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-9631, nachstehend: „Urteil PVC“, Randnr. 456). Dem steht nicht entgegen, daß in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erster Halbsatz der Verordnung Nr. 17 eine Zwangsmaßnahme vorgesehen ist. Eine solche kann nämlich nur für den Fall verhängt werden, daß ein Unternehmen, das sich bereit erklärt hat, Auskünfte zu erteilen, falsche Angaben macht. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kommission mit Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßte, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil PVC, Randnr. 457).

735Was die von Unicem angeführten Antworten (siehe oben, Randnr. 731) angeht, so stand es Cembureau im Verwaltungsverfahren frei, die ihr im Verlauf einer Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestellten Fragen zu beantworten oder nicht. Es stand ihr ebenso frei, auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu antworten oder nicht.

736Folglich haben Unicem, Castle, Aker und Euroc nicht nachgewiesen, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren das Recht bestimmter Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, sich nicht selbst zu belasten, verletzt hat.

737Das SFIC (T-36/95) trägt ferner vor, eine MB, in der die gegen jeden einzelnen ihrer Adressaten erhobenen Vorwürfe nicht genau genug angeführt seien, könne die betreffenden Beteiligten veranlassen, bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte eine Beteiligung an Zuwiderhandlungen zuzugeben, die ihnen die Kommission nicht habe anlasten wollen. Desgleichen behauptet Secil (T-62/95), durch die Ungenauigkeit der Beschwerdepunkte sei die kontradiktorische Phase des Verfahrens in eine verlängerte Untersuchungsphase verwandelt worden, in der die Kommission lediglich neues belastendes Material gegen die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen habe sammeln wollen. Auch Blue Circle (T-88/95) beanstandet, daß die MB ungenau sei.

738Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 504 bis 626), bezog sich die MB ausreichend genau auf die Teilnahme des SFIC, von Secil und von Blue Circle an den verschiedenen Zuwiderhandlungen, die ihnen in der MB und in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wurden. Daher ist die Rüge der drei Klägerinnen unbegründet und zurückzuweisen.

739Nach alledem ist der fünfzehnte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechzehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, der darin bestehen soll, daß der Beratende Ausschuß nicht ordnungsgemäß angehört worden sei

740ENCI (T-31/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Lafarge (T-43/95), der BDZ (T-48/95), Buzzi (T-51/95), Valenciana (T-52/95), Asland (T-55/95), Uniland (T-58/95) und Oficemen (T-59/95) tragen vor, der Kommission seien bei der Anhörung des Beratenden Ausschusses Fehler unterlaufen. ENCI, das SFIC, Lafarge, der BDZ, Valenciana, Asland, Uniland und Oficemen rügen, daß der Beratende Ausschuß nicht über die genauen Beträge der Geldbußen unterrichtet worden sei. Vicat, Ciments français und Buzzi wollen ferner wissen, daß der Beratende Ausschuß nur zu einem Prozentsatz des Umsatzes und nicht zu den genauen Beträgen der Geldbußen in Ecu angehört worden sei.

741Das SFIC behauptet außerdem, es sei nicht in der Lage gewesen, nachzuprüfen, ob alle Mitglieder des Beratenden Ausschusses die wichtigsten Aktenunterlagen gekannt hätten und ob ihnen die Anhörungsprotokolle sowie der Bericht des Anhörungsbeauftragten in vollem Umfang zugänglich gewesen seien. Es beantragt den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen, um nachzuprüfen, ob diese Unterlagen dem Beratenden Ausschuß übermittelt worden seien.

742Die Anhörung des Beratenden Ausschusses nach Artikel 10 Absätze 3 bis 6 der Verordnung Nr. 17 stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigt, sofern erwiesen ist, daß dem Beratenden Ausschuß bestimmte wesentliche Unterlagen nicht vorlagen und er deshalb seine Stellungnahme nicht in voller Sachkenntnis abgeben konnte, d. h., ohne durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt irregeführt worden zu sein (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 23).

743Im vorliegenden Fall rügen die betroffenen Kläger mit Ausnahme des SFIC nur, daß dem Beratenden Ausschuß die für die Geldbußen einschlägigen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien. Daher könnte der Klagegrund, wäre er begründet, nur zur Nichtigerklärung von Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung führen, soweit darin gegen die betroffenen Klager Geldbußen verhängt werden. Da diese Bestimmung bereits für nichtig zu erklären ist, soweit in ihr gegen die Unternehmensvereinigungen eine Geldbuße verhängt wird (siehe oben, Randnrn. 478 bis 488), ist der vorliegende Klagegrund gegenstandslos geworden, soweit er vom BDZ und von Oficemen erhoben worden ist. Der vom SFIC erhobene Klagegrund ist ebenfalls gegenstandslos geworden, soweit mit ihm gerügt wird, daß dem Beratenden Ausschuß die für die Geldbußen einschlägigen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien.

744Soweit der sechzehnte Klagegrund von ENCI, Vicat, Ciments français, Lafarge, Buzzi, Valenciana, Asland und Uniland geltend gemacht wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission im Verfahren vor dem Gericht erläutert hat, daß der Beratende Ausschuß am zusammentrat, um die Frage der Geldbußen zu prüfen. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat sie mit Schreiben vom erläutert, daß sie die genauen Beträge der Geldbußen dem Beratenden Ausschuß nicht mitgeteilt habe, um zu verhindern, daß die Presse davon erfahre. Sie habe aber für die Gesamtheit der zu verhängenden Geldbußen einen ungefähren Gesamtbetrag in ECU angegeben, und sie habe die Mitglieder des Beratenden Ausschusses davon unterrichtet, daß sie gegen die in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 5 % und gegen die in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 3,5 % ihres Umsatzes verhängen werde.

745Um die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen, hat das Gericht mit der prozeßleitenden Maßnahme vom die Kommission aufgefordert, das Einberufungsschreiben für die Sitzung des Beratenden Ausschusses vom , die dem Ausschuß für diese Sitzung vorgelegten, für die Geldbußen einschlägigen Unterlagenauszüge sowie die Niederschrift dieser Sitzung vorzulegen.

746Entsprechend dieser prozeßleitenden Maßnahme hat die Kommission am bei der Kanzlei des Gerichts das Einberufungsschreiben für die fragliche Sitzung sowie den in dieser Sitzung vorgelegten Vorentwurf des Teils der Entscheidung über die Geldbußen eingereicht. Die übermittelten Unterlagen sind Kopien der den Ausschußmitgliedern tatsächlich vorgelegten Unterlagen. Daher befinden sich auf ihnen verschiedene während der Sitzung angebrachte handschriftliche Vermerke. Außerdem hat die Kommission dem Gericht die nach dieser Sitzung abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses übermittelt. Diese Stellungnahme gilt als Sitzungsniederschrift.

747Die Prüfung dieser Unterlagen ergibt, daß der Beratende Ausschuß in seiner Sitzung am über die vorgesehenen Kriterien für die Verhängung der Geldbußen unterrichtet worden war (Nr. 1 der Stellungnahme). Die Mehrheit der Ausschußmitglieder war der Auffassung, daß „die Kommission ... [diese] Kriterien kohärent sowohl in Dezug auf die Schwere als auch auf die Dauer der begangenen Zuwiderhandlungen angewendet [hat]“ (Nr. 2 der Stellungnahme). Die handschriftlichen Vermerke eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses zum Vorentwurf des die Geldbußen betreffenden Teils der Entscheidung bestätigen die Behauptung der Kommission, der Ausschuß sei darüber unterrichtet gewesen, daß die Gruppe der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen eine schwere Verantwortung treffe und mit einer Geldbuße in Höhe von 5 % zu belegen sei, während die Gruppe der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b genannten Unternehmen mit einer Geldbuße von 3,5 % belegt werde, weil ihre Verantwortung geringer sei.

748Unter diesen Umständen hat die Kommission dem Beratenden Ausschuß, auch wenn dessen Mitglieder nicht über den genauen Betrag der Geldbußen in ECU unterrichtet waren, den die Kommission gegen die fraglichen Unternehmen verhängen würde, alle wesentlichen für die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu den Geldbußen erforderlichen Unterlagen übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnrn. 19 bis 21). Daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung schließlich niedrigere Geldbußen, nämlich 4 % für die Gruppe der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und 2,8 % für die Gruppe der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen, verhängte, hat den Interessen der Klägerinnen, die den vorliegenden Klagegrund erhoben haben, offenkundig nicht geschadet.

749Die allgemeinere Behauptung des SFIC, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses hätten die wichtigsten Aktenunterlagen nicht gekannt, ist wegen Ungenauigkeit zurückzuweisen. Insbesondere bezüglich der Anhörungsprotokolle hat das SFIC nichts dafür vorgetragen, daß deren Mitteilung erforderlich gewesen wäre, damit der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Umstände abgeben konnte (Urteil RTE/Kommission, oben in Randnr. 742 angeführt, Randnr. 23). Der Bericht des Anhörungsbeauftragten schließlich muß dem Beratenden Ausschuß nicht übermittelt werden (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 40). Daher ist das oben in Randnummer 741 wiedergegebene Vorbringen des SFIC zurückzuweisen, ohne daß es der beantragten prozeßleitenden Maßnahmen bedarf.

750Nach alledem ist der sechzehnte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum siebzehnten, zum achtzehnten, zum neunzehnten und zum zwanzigsten Klagegrund: Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Verwaltungsverfahren

751Einige Kläger tragen vor, im Verwaltungsverfahren sei gegen verschiedene Grundsätze, nämlich das Subsidiaritätsprinzip sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, verstoßen worden. Diese Verstöße rechtfertigten es, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

752Nach Auffassung von Ciments français (T-39/95) hat die Kommission durch die späte Abgabe der Ermittlungen an die nationalen Behörden in einem Verfahren von übergroßer Komplexität und überlanger Dauer gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Unsicherheit der betroffenen Unternehmen erhöht. Durch den Beschluß, die nationalen Beschwerdepunkte an die nationalen Behörden abzugeben, sei sogar der Gegenstand des Verfahrens in Frage gestellt worden. Nach Auffassung von Lafarge (T-43/95) und Oficemen (T-59/95) hätte die Kommission nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Untersuchung hinsichtlich der nationalen Beschwerdepunkte zu Ende führen müssen, statt sie abzutrennen und es den nationalen Behörden zu überlassen, ein neues Verfahren einzuleiten. Sie bezweifeln, daß das unbegründete Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei, da die Sache offensichtlich in die Kategorie der Angelegenheiten falle, bei denen ein Gemeinschaftsinteresse bestehe.

753Lafarge wirft der Kommission außerdem vor, sie habe bei den betroffenen Unternehmen Rechtsunsicherheit hervorgerufen, indem sie sich vorbehalten habe, die Akte betreffend die nationalen Kartelle an die nationalen Behörden zu übermitteln, ohne allerdings anzugeben, ob sie dies tatsächlich getan habe oder nicht. Wenn die Kommission die nationalen Beschwerdepunkte tatsächlich habe fallenlassen, so hätte sie einen förmlichen Einstellungsbeschluß fassen müssen.

754Dieses Vorbringen ist unbegründet. Wie bereits dargelegt, hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Grundsatz der angemessenen Frist beachtet siehe oben, Randnrn. 706 bis 711). Im übrigen hat sie durch das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte das Wesen der internationalen Beschwerdepunkte, auf deren Grundlage allein schließlich Zuwiderhandlungen festgestellt und Geldbußen verhängt wurden, nicht geändert (siehe oben, Randnrn. 439 und 440). In ihrem Schreiben vom führte sie aus, daß sie „die zuständigen nationalen Behörden über diese Entscheidung unterrichtet [hat], wobei sie es diesen überläßt, ggfs. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die in Rede stehenden Praktiken zu beenden“. Diese Entscheidung, es den nationalen Behörden zu überlassen, gegebenenfalls gegen Teilnehmer an etwaigen nationalen Kartellen vorzugehen, stellt keineswegs einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder den der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, sondern gab den betroffenen Parteien im Gegenteil die Gewißheit, daß sie für solche Zuwiderhandlungen nicht auf der Ebene der Gemeinschaft von der Kommission belangt werden würden. Die angebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Haltung der nationalen Behörden ist für die Rechtmäßigkeit der Feststellung von Zuwiderhandlungen in Verbindung mit internationalen Beschwerdepunkten, die von den nationalen Beschwerdepunkten unabhängig sind, unerheblich. Überdies steht der Behauptung einer solchen Rechtsunsicherheit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 entgegen, wonach die nationalen Behörden unabhängig von einem „Abgabe-beschluß“ der Kommission zuständig bleiben, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EG-Vertrag anzuwenden, solange bei der Kommission kein Verfahren anhängig ist. Zu dem Vorbringen zum Subsidiaritätsprinzip genügt der Hinweis, daß Lafarge und Oficemen keinerlei Interesse daran hatten, daß die Kommission ein Verfahren zu Ende führt, das zur Feststellung von Zuwiderhandlungen auch in Verbindung mit den nationalen Kartellen hätte führen können. Schließlich hatten diese Unternehmen keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission, in der festgestellt worden wäre, daß „ihr nationales Verhalten“ nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß, da sie dieses Verhalten nicht zur Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 angemeldet hatten.

755Ciments français trägt ferner vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie den betroffenen Unternehmen Abstimmungen zwischen den Delegationsleitern von Cembureau in bezug auf Dumpingprobleme und ein System der Frachtgrundlagen angelastet habe, obwohl sie solche Abstimmungen sehr weitgehend angeregt und unterstützt habe.

756Auch dieser Klagegrund ist unbegründet. Die Kommission wirft nämlich in der angefochtenen Entscheidung den europäischen Zementherstellern keineswegs vor, in bestimmten Treffen der Delegationsleiter Gespräche über-Dumping und über das System der Frachtgrundlagen geführt zu haben. Die in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen der Delegationsleiter werden von der Kommission nur deshalb gerügt, weil nach ihrer Auffassung die Teilnehmer neben diesen nicht beanstandeten Gesprächsthemen eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen schlossen und dann bestätigten.

757Nach alledem sind der siebzehnte, der achtzehnte, der neunzehnte und der zwanzigste Klagegrund zurückzuweisen.

Zuw einundzwanzigsten Klagegrund: Verstoß gegen das Kollegialprinzip beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung

758Das SFIC (T-36/95) bezweifelt, daß die Stellungnahmen der Adressaten der MB, die Anhörungsprotokolle und der Bericht des Anhörungsbeauftragten tatsächlich allen Kommissionsmitgliedern in vollem Umfang zugänglich waren. Insofern sei gegen das Kollegialprinzip verstoßen worden. In seiner Stellungnahme zum Sitzungsbericht beantragt das SFIC den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen, um nachzuprüfen, ob diese Unterlagen den Mitgliedern der Kommission zugänglich gewesen seien.

759Die Tätigkeit der Kommission unterliegt dem Kollegialprinzip (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 33). Dieses Prinzip setzt voraus, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 30, und vom in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 63).

760Nach dem Kollegialprinzip müssen die Elemente, auf die die Kommission ihre Beschlüsse stützt, allen Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen (Urteil Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 759 angeführt, Randnrn. 48 und 49). Da das SFIC keinerlei konkreten Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip vorgetragen hat, ist seine Behauptung, die Erwiderungen auf die MB, die Anhörungsprotokolle und der Bericht des Anhörungsbeauftragten seien den Mitgliedern der Kommission vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht zugänglich gewesen, rein hypothetisch.

761Daher ist der einundzwanzigste Klagegrund zurückzuweisen, ohne daß es der beantragten prozeßleitenden Maßnahmen bedarf (Urteile vom , BPB Industries und British Gypsum/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 35, und vom , Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 91 bis 94).

Zum zweiundzwanzigsten Klagegrund: Mängel bei der Feststellung und der Zustellung der angefochtenen Entscheidung

762Nach Auffassung von CBR (T-25/95), Heidelberger (T-42/95), Unicem (T-50/95), Valenciana (T-52/95) und Italcementi (T-65/95) sind die Feststellung und/oder die Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

763Erstens trägt Heidelberger vor, sie wisse überhaupt nicht, ob die Kommission alle internen Vorschriften über das Verfahren und das Zustandekommen der Entscheidungen beachtet habe. Die Probleme, die die Kommission mit der „Authentifizierung“ und der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gehabt habe, verstärkten die Sorge, daß das Verfahren möglicherweise nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

764Das Vorbringen von Heidelberger ist auf keinerlei konkreten Anhaltspunkt gestützt, der es gestatten würde, seine Stichhaltigkeit zu prüfen. Es ist daher wegen Ungenauigkeit zurückzuweisen.

765Zweitens machen Unicem und Italcementi einen Mangel bei der Feststellung der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung geltend. Dieser Mangel ergebe sich daraus, daß die angefochtene Entscheidung zweimal zugestellt worden sei, das erste Mal im Dezember 1994, das zweite Mal im Februar 1995, und daß im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung an die italienischen Unternehmen ein „Fehler bei der Feststellung“ („un errore nella fase di autentificazione“) erwähnt sei. CBR fragt sich überdies, um welche Art von Fehler es sich genau handele, den die Kommission begangen habe und der die zweite Zustellung der angefochtenen Entscheidung am rechtfertigen solle. Sie beantragt, das Gericht solle nachprüfen, ob der von der Kommission angeführte Fehler tatsächlich die Feststellung der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung betreffe.

766Die Feststellung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgestellt wird, ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Randnr. 759 angeführt, Randnr. 76, und ICI/Kommission, T-37/91, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 89).

767Im vorliegenden Fall waren die Anhaltspunkte, die die betroffenen Klägerinnen für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der angefochtenen Entscheidung vorgetragen haben (siehe oben, Randnr. 765), nach Auffassung des Gerichts hinreichend ernsthaft und schlüssig, um den Erlaß einer prozeßleitenden Maßnahme zu rechtfertigen (Urteil SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 55). Es hat daher mit Schreiben vom die Kommission aufgefordert, zu erklären, worin der im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die italienischen Unternehmen erwähnte Fehler bei der Feststellung bestehe. Außerdem wurde die Kommission aufgefordert, die festgestellte italienische Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen.

768Mit Schreiben vom hat die Kommission erklärt, daß der fragliche Fehler beim Neudruck der angefochtenen Entscheidung zum Zweck der Zustellung aufgetreten sei. Die den italienischen Unternehmen zuerst zugestellte Fassung habe eine Seite 233 enthalten, die mit der Seite 231 identisch gewesen sei, während die wirkliche Seite 233 gefehlt habe. Die Feststellung der angefochtenen Entscheidung sei aber frei von Mängeln gewesen. In der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung, die mit dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom verbunden sei, sei der Fehler, der in der den italienischen Unternehmen zugestellten Fassung aufgetreten sei, nicht enthalten. Die Kommission hat ihrem Schreiben vom eine Kopie der festgestellten italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung beigefügt und erklärt, daß das Original dem Gericht auf Wunsch für eine Nachprüfung zur Verfügung stehe.

769In der Sitzung vom in der Rechtssache T-65/95 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, das Original der festgestellten italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung bis zum vorzulegen. CBR und Unicem sind über diese prozeßleitende Maßnahme in den Sitzungen, die am 14. Oktober bzw. am stattgefunden haben, unterrichtet worden. Die Kommission ist der Aufforderung des Gerichts fristgerecht nachgekommen.

770CBR, Unicem und Italcementi haben die von der Kommission vorgetragene Rechtfertigung für die beiden nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung erfolgten Zustellungen nicht bestritten. In den Sitzungen in den Rechtssachen T-25/95, T-50/95 und T-65/95 haben sie jedoch beantragt, die Übereinstimmung der Kopie der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung, die sie als Anlage zu dem Schreiben der Kommission vom erhalten hatten, mit dem Original der festgestellten italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.

771Es ist festzustellen, daß diese beiden Dokumente völlig übereinstimmen. Die Prüfung der festgestellten Fassung hat im übrigen keinerlei Fehler der Kommission bei der Feststellung ergeben.

772Daher ist die Rüge von CBR, Unicem und Italcementi zurückzuweisen.

773Drittens trägt Valenciana vor, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung mangelhaft gewesen sei. Sie wirft der Kommission vor, sie habe bei der zweiten Zustellung nicht angegeben, ob die Klagefrist des Artikels 173 EG-Vertrag von der ersten oder von der zweiten Zustellung an laufe. Da die Ausführungen der Kommission in ihrem Schreiben vom (Anlage 6 zu ihrer Klageschrift) die Unsicherheit nicht hätten mindern können, habe sie angenommen, daß die Klagefrist von der ersten Zustellung an laufe und sie daher über weniger Zeit für die Erhebung ihrer Klage verfüge.

774Auf eine Frage des Gerichts nach den Unterschieden zwischen dem Wortlaut der ersten zugestellten und dem Wortlaut der zweiten zugestellten Fassung der angefochtenen Entscheidung hat Valenciana in ihrem Schreiben vom lediglich geltend gemacht, daß in den Tabellen und in den Angaben in Absatz 23 Punkte 3 bis 5 der zweiten zugestellten Fassung der angefochtenen Entscheidung die in der ersten Fassung enthaltenen Zahlen gefehlt hätten. Es ist also unstreitig, daß die zweite und die erste zugestellte spanische Fassung in ihrem Wortlaut mit Ausnahme einiger vertraulicher Angaben, die in der zweiten zugestellten Fassung unleserlich gemacht sind, übereinstimmen. Also verfügte Valenciana auch dann, wenn die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung von der ersten und nicht, wie die Kommission behauptet, von der zweiten Zustellung an lief, für die Erhebung einer Klage gegen sämtliche Teile der angefochtenen Entscheidung über eine Frist, die der Frist nach Artikel 173 EG-Vertrag zuzüglich der Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung entspricht. Die Rüge von Valenciana ist daher zurückzuweisen.

775Nach alledem ist der zweiundzwanzigste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

II — Zum Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs

776Ciments français (T-39/95), Lafarge (T-43/95), Oficemen (T-59/95) und Halkis (T-104/95) machen einen Ermessensmißbrauch geltend.

777Halkis trägt vor, daß die Kommission ermessensmißbräuchlich gehandelt habe, indem sie gegen sie eine Geldbuße für eine Zuwiderhandlung verhängt habe, an der sie nicht teilgenommen habe. So formuliert deckt sich dieser Klagegrund mit dem eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Teilnahme von Halkis an der Cembureau-Vereinbarung. Er ist demnach im Rahmen der Klagegründe zu prüfen, mit denen Verstöße gegen materielles Recht in bezug auf die Teilnahme dieser Klägerin an der Cembureau-Vereinbarung gerügt werden (siehe unten, Randnrn. 4096 bis 4101 und 4210 bis 4213).

778Ciments français, Lafarge und Oficemen sind der Auffassung, die Kommission habe die nationalen Beschwerdepunkte nur deshalb fallenlassen, weil sie die Konsequenzen des oben in Randnummer 11 angeführten Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission und eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte vermeiden wolle, die sich aus der unvollständigen Einsicht in die MB und in die Ermittlungsakte ergebe.

779Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn sie nach objektiven, maßgeblichen und übereinstimmenden Anhaltspunkten offensichtlich ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-143/89, Fernere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).

780An solchen Anhaltspunkten fehlt es im vorliegenden Fall. Ciments français, Lafarge und Oficemen haben nichts Konkretes vorgetragen, was Zweifel an der Behauptung der Kommission begründen könnte, daß ihre Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der nationalen Kartelle einzustellen, durch die schriftlichen Erwiderungen auf die MB und die mündlichen Erläuterungen in den Anhörungen gerechtfertigt sei.

781Daher ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

III — Zu den Klageeründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt

Vorbemerkungen

782Gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung haben alle ihre Adressaten „gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung teilgenommen haben, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckte“. Die damit festgestellte Vereinbarung wird auch als „Cembureau-Vereinbarung“ oder „Cembureau-Übereinkommen“ bezeichnet.

783Im Rahmen der untersuchten Klagegründe kritisieren einige Kläger die Abgrenzung des Produktmarkts und des räumlichen Marktes, auf denen die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt hat. Einige Kläger machen geltend, die MB und die angefochtene Entscheidung stimmten in bezug auf die Cembureau-Vereinbarung nicht überein. Mehrere Kläger bestreiten, daß es diese Vereinbarung gab. Alle bestreiten, daran teilgenommen zu haben.

784Vor der Prüfung der Begründetheit der verschiedenen vorgetragenen Argumente sind die einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen darzulegen, aus denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die Zuwiderhandlung geschlossen hat.

Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung

785Bei der Zuwiderhandlung, um die es in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung geht, handelt es sich um ein Kartell auf dem Grauzementmarkt. Die Kommission stellt nämlich folgende Erwägung an: „Bezüglich des sachlich relevanten Marktes bilden Grauzement, Weißzement und Klinker getrennte Märkte, da jedes dieser Produkte unterschiedlichen Bedürfnissen entspricht“ (Absatz 11 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung stellt sie daher nicht nur auf dem Grauzementmarkt (Artikel 1 bis 6), sondern auch auf dem Weißzementmarkt (Artikel 7) Zuwiderhandlungen fest.

786In räumlicher Hinsicht kann ihrer Ansicht nach „der Zementmarkt als eine Gesamtheit von aneinandergrenzenden und ganz Europa abdeckenden Einzelmärkten mit den jeweiligen Herstellungswerken als Drehpunkt betrachtet werden“ (Absatz 11 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

787Sie führt aus (Absatz 11 Punkt 7 Unterabsätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung):

„Alle sich überlappenden Märkte stehen in Wechselbeziehung zueinander, und jedes Vorgehen auf einem Markt droht sich wie eine Welle bis in die entferntesten Märkte fortzupflanzen ...

Mithin stellt Europa den räumlich relevanten Markt, bestehend aus einer Gesamtheit aneinandergrenzender und in Wechselbeziehung zueinander stehender Märkte, dar.“

788Die streitige Zuwiderhandlung besteht in einer Vereinbarung, die der Kommission zufolge im Rahmen von Cembureau, dem Wirtschaftsverband der europäischen Zementhersteller, getroffen wurde (Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Diese Vereinbarung soll im Rahmen des Treffens der Cembureau-Delegationsleiter vom getroffen worden sein (Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung); die „Delegationsleiter“ sind die Vertreter der Cembureau-Mitglieder, die in der Generalversammlung des Verbandes das Stimmrecht ausüben (Absatz 15 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

789Gegenstand der Vereinbarung soll die „Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“, gewesen sein (Absatz 45 Punkt 9 und Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung).

790In der angefochtenen Entscheidung stützt sich die Kommission allein auf die in den Absätzen 18, 19 und 45 genannten und gewürdigten unmittelbaren schriftlichen Beweise.

791Sie stellt zunächst fest, daß Zweck und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung aus dem von Herrn Gil Braz de Oliveira unterzeichneten Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) und aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) hervorgingen.

792Im Einberufungsschreiben heißt es:

„Bei dem allgemeinen Absatzrückgang im Inland kann der Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern nachteilige Folgen für unsere Industrie haben, wenn nicht rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden, wie im Falle des Handels zwischen Belgien und den Niederlanden, für den ein Protokoll gelten wird, das demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.“

793Im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten wird ausgeführt:

-

Wir werden ... die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise beurteilen können, noch bevor dieses Phänomen an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann.

-

Unser Ziel ist es natürlich nicht, hier kollektive Beschlüsse zu fassen oder die festgestellte Sachlage zu beurteilen oder die Rolle einer Schiedsinstanz zu übernehmen, sondern mit Ihrer Hilfe mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen läßt, und, zumindest grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß.

-

Was wir sodann von Ihnen allen erwarten, läßt sich in dem Wunsch zusammenfassen, daß dieser Meinungsaustausch für Sie Ermutigung sein möge, der Vernunft das Wort zu reden, und daß es jedesmal, wenn dies notwendig ist, in jedem Einzelfall zu bi- oder multilateralen Dialogen kommen möge.“

794Am Ende heißt es:

„Ich brauche Ihnen wohl nicht eigens zu sagen, daß es von unserer Diskussion keine Niederschrift geben wird.“

795Ferner heißt es in der die fragliche Sitzung vorbereitenden Aufzeichnung (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11578 und 11579):

„13.15/13.30 Uhr — Ende der Sitzung, über die keine Niederschrift erstellt wird.“

796Nach Ansicht der Kommission unterstreichen auch andere Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom den rechtswidrigen Charakter der dort geführten Gespräche.

797Sie verweist insoweit auf die Änderungen des Entwurfs der Tagesordnung für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11558, 11559, 11565, 11580 und 11656).

798Ursprünglich enthielt der Tagesordnungsentwurf vom u. a folgenden Punkt:

„2. Innereuropäischer Handel

A.

Analyse der Lage

1.

Daten

2.

Situation bei den Preisen — nationale Preise

3.

Begründung und Organisation des grenzüberschreitenden Handels — erwartete Entwicklungen

B.

Mögliche Maßnahmen zur Kontrolle des innereuropäischen Handels

...“

799Mit Fernschreiben vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11559) wurde Herrn Van Hove, dem Vorsitzenden des Verbindungsausschusses der Zementindustrie der Gemeinschaft (CLC), mitgeteilt, daß der Präsident von Cembureau, Herr Bailly, seine Meinung zu Punkt 2 der Tagesordnung erbitte, den er „hinlänglich deutlich — ohne Gefahr von Reaktionen —“ abfassen wolle.

800Mit Fernschreiben gleichen Datums (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11558) antwortete Herr Van Hove:

„Folgende in Ihr Fernschreiben vom 17. November übernommene Worte müssen aus jedem offiziellen Schriftstück verschwinden: ... Organisation des grenzüberschreitenden Handels ... Kontrolle des innereuropäischen Handels ...“

801In der Sitzung des Exekutivkomitees vom wurde folgender Punkt 2 der Tagesordnung für das Treffen vom festgelegt (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11656):

„2. Innereuropäischer Handel

A.

Analyse der Lage

...

(iii)

Begründung und Art des Handels — erwartete Entwicklungen

B.

Möglichkeiten der Aufrechterhaltung eines lauteren Handels

...“

802Die Kommission führt aus, die Cembureau-Vereinbarung sei bei dem Treffen der Delegationsleiter vom bestätigt worden (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Zur Stützung dieser Behauptung beruft sie sich auf den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) und auf die Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung: Dokumente 33.126/11733 bis 11737).

803In dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk heißt es unter dem mit „Lage des europäischen Marktes“ überschriebenen Punkt 2:

-

Die Differenz zwischen den [preislichen] Extremen, die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar.

-

Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise ... und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird.“

804Ferner wird festgestellt:

-

Die kritischen Punkte sind nach wie vor:

-

die Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland,

-

die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland,

-

die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und Großbritannien.

-

Hinzuzufügen wäre noch ein neuer kritischer Punkt, nämlich die Ausfuhren aus Italien in die Schweiz.“

805Die Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom enthalten folgende Schlußfolgerung:

„[Es] herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen.“

806Zu diesen Aufzeichnungen führt die Kommission aus (Absatz 45 Punkt 2 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung) :

„[Sie] lassen erkennen, daß Cembureau und dessen Mitglieder die durch den grenzüberschreitenden Handel ausgelösten Spannungen gemeinsam geprüft und sich dem Ziel verschrieben haben, den Zementhandel zwischen den Cembureau-Mitgliedsländern zu reduzieren, und daß dieses Ziel erreicht worden ist. So heißt es in diesen Aufzeichnungen ...: ‚Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort.‘“

807Zur Cembureau-Vereinbarung äußert sie sich wie folgt (derselbe Punkt, Unterabsatz 2):

„Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde abermals auf dem Treffen der Delegationsleiter vom ... bestätigt, auf der die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse von Cembureau und dessen Mitgliedern zwecks Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte unterstützt wurde.“

808Zur Stützung dieser Behauptung verweist sie auf folgende Auszüge aus den „Summary notes“ vom über das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755):

„Einfuhren aus Osteuropa

...

Entwicklungen auf dem Weltmarkt

Lage

...

Griechisch-spanische Vereinbarung

Diese stellt nach einhelliger Überzeugung das Basiskriterium dar, wenn bessere Exportpreise erzielt und die Gefahr einer Destabilisierung in Europa vermieden werden sollen. Seit mehreren Monaten laufen Verhandlungen zwischen vier spanischen und drei griechischen Unternehmen, obgleich die Mechanismen der Gespräche nicht beschrieben wurden. Es wurden zwar einige Ergebnisse erzielt, doch hat sich bislang bei den Preisen keine Wirkung gezeigt. Gespräche fanden auch mit Japan und Korea statt. Es herrscht jedoch der allgemeine Eindruck, daß das Hauptproblem darin liegt, zu einer festen Vereinbarung zwischen den führenden europäischen Exporteuren zu gelangen.

...

Allgemeine Schlußfolgerungen

Die Lage war ernst, und die Exportpreise waren zu niedrig. In Europa und in Fernost bestand ein Kapazitätsüberschuß, der in verantwortlicher Weise genutzt werden muß. Zu loben ist, daß sich die griechische und die spanische Zementindustrie um eine Einigung bemühen, und die übrigen Länder sind bereit, diese Anstrengungen, falls gewünscht, voll und ganz zu unterstützen. Kleine Mengen, die von anderen Ländern kommen könnten, dürften den Markt nicht stören, wenn wechselseitiges Vertrauen herrscht.“

809In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, daß Existenz und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung durch einige Unterlagen bestätigt würden, die sich nicht unmittelbar auf die oben genannten Treffen der Delegationsleiter bezögen. Sie verweist insoweit auf zwei interne Vermerke von Blue Circle, von denen der eine vom stammt (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334) und der andere undatiert ist (Absatz 18 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11335 bis 11337).

810Im ersten Vermerk mit dem Titel „Strategie gegen Importe und die Zukunft der Zementindustrie des Vereinigten Königreichs“ wird das Problem der Überproduktion von Zement in Westeuropa erörtert:

„Gegenwärtig können 22 Millionen Tonnen westeuropäischer Überschüsse nach Drittlandsmärkten mit defizitärer Eigenproduktion geleitet werden, doch sieht es danach aus, daß diese Zahl bis Anfang 1985 auf 15 Millionen Tonnen oder noch weniger zurückgehen wird. Unter diesem Druck dürfte auch das Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte zusammenbrechen.“

811In dem Vermerk wird u. a. folgende Maßnahme zur Verteidigung gegen die Zementeinfuhren vorgeschlagen:

„Effektive Errichtung von Silos in ‚feindlichen‘ Territorien — eine glaubhafte und in begrenztem Umfang möglicherweise auch wirksame Option, die aber a) sich als langwierig und kostspielig erweisen könnte, b) das ganze Zielland zu noch schwereren Vergeltungsmaßnahmen veranlassen und damit zum völligen Zusammenbruch des Cembureau-Übereinkommens führen könnte, wobei [Blue Circle] zwangsläufig der größte Verlierer wäre.“

812Im zweiten Vermerk von Blue Circle mit dem Titel „Einfuhrbedrohung“ heißt es:

„Wenn wir einmal davon ausgehen, daß die Cembureau-Politik der Nichteinlieferung standhält und die westdeutschen Importe sich als nicht rentabel erweisen, blieben nur noch drei weitere echte Bedrohungen: ...“

813Im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 machte Cembureau folgende Angaben (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11525):

„Es gibt kein ‚Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip‘ und folglich auch kein Dokument mit Durchführungsregeln. Wenn dieser Begriff in einem Schriftstück verwendet wird, bezieht er sich nicht auf eine wettbewerbsfeindliche Praktik, sondern auf die Einhaltung von Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben.“

814In seiner Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 äußerte sich Cembureau wie folgt zu dem Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13568 bis 13573):

„Das Dokument ... bezieht sich auf nichts anderes als die von Cembureau befürworteten Regeln guter Nachbarschaft. Der Verweis auf das ‚Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘ bezieht sich auf eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet.

Der Verweis auf ein ‚Cembureau-Übereinkommen‘ bezeichnet nur das gleiche Prinzip und bezieht sich auf ‚Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben‘ ...“

815Nach Ansicht der Kommission hat Cembureau selbst damit letztlich indirekt die Existenz der Cembureau-Vereinbarung zugegeben (Absatz 45 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

816Sie verweist ferner (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877) auf folgende Erklärung, die Herr Kalogeropoulos, der Präsident von Heracles, am (und nicht am , wie es in der angefochtenen Entscheidung fälschlich heißt) in der Sitzung des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft abgab:

„[Z]wischen allen europäischen Zementherstellern [bestand und besteht weiter] eine Absprache ..., wonach niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf ... Durch diese Denkweise der letzten 30 Jahre und durch diese Taktik brauchten sich die Europäer niemals mit einer aktiven Konkurrenz und einem Preisrückgang auseinanderzusetzen.“

817Schließlich vertritt sie folgende Auffassung (Absatz 45 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung):

„[D]ie Regel der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe [stellt] eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene direkte oder mit Hilfe ihrer Unternehmensvereinigung zustande gekommene Vereinbarung zwischen Un ternehmen dar, die aus der Willensübereinstimmung resultiert, den Inlandsmarkt der anderen zu respektieren und die grenzüberschreitenden Zementverkäufe zu reglementieren und somit die geschäftliche Handlungsfreiheit der Unternehmen einzuschränken.“

818Ihres Erachtens wirkte sich die Vereinbarung auch unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus (Absatz 52 der angefochtenen Entscheidung).

819Die Kommission ist der Ansicht, daß „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen eine ‚einzige und fortgesetzte Vereinbarung‘ [bildete]“ (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

820Nicht nur die Willensübereinstimmung, die zwischen Cembureau und seinen Mitgliedern bei den Treffen der Delegationsleiter zustande gekommen sein soll, sondern auch alle in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen sollen demnach eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung darstellen.

821Auf diese einzige und fortgesetzte Vereinbarung bezieht sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung.

822Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung verweist die Kommission (Absatz 45 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) auf die oben genannte Erklärung von Herrn Kalogeropoulos:

„Laut [Herrn] Kalogeropoulos ... soll das Übereinkommen über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte seit etwa 30 Jahren bestehen. Da der Kommission außer dieser Erklärung keine weiteren Beweise für eine derart lange Existenz vorliegen, geht sie davon aus, daß das Übereinkommen am in Kraft getreten ist, d. h. mit dem Datum der Sitzung, auf der ‚gewisse Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß‘, erörtert wurden ..., die dann auf den darauffolgenden Treffen der Delegationsleiter bestätigt wurden.“

823Zum Ende der Zuwiderhandlung führt die Kommission aus, ihr lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es ihr gestatten würden, diesen Zeitpunkt zu bestimmen; sie sei nicht einmal sicher, daß die Zuwiderhandlung wirklich abgestellt worden sei (Absatz 45 Punkt 6 und Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

824Insoweit kommt sie zu folgendem Schluß (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) :

„Da ... die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf das Übereinkommen die Auflösung der Interciment S.A. am ist [deren Errichtung Gegenstand der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist], legt die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Geldbuße dieses Datum zugrunde.“

Definition des relevanten Marktes

825Dyckerhoff (T-35/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Buzzi (T-51/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Italcementi (T-65/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95) und Blue Circle (T-88/95) sind der Ansicht, die Kommission habe dadurch, daß sie den Grauzementmarkt, der sich auf ganz Europa erstrecke, als relevanten Markt angesehen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Lafarge und Aalborg bestreiten, daß dieser Markt einen gesonderten Markt darstellt (A). Dyckerhoff, Ciments francais, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Buzzi, Asland, Castle, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle machen geltend, der Zementmarkt sei sehr ortsbezogen, so daß Europa nicht den betroffenen räumlichen Markt darstellen könne (B).

826CBR (T-25/95), Ciments français, Asland und Blue Circle sehen einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 190 EG-Vertrag darin, daß sie den relevanten Produktmarkt und den räumlich relevanten Markt nicht hinreichend klar definiert habe (C).

A — Relevanter Produktmarkt

827Lafarge und Aalborg wenden sich gegen die in Absatz 11 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung gewählte Definition des relevanten Produktmarkts.

828Lafarge trägt vor, diese Definition beruhe auf wirtschaftlich absurden Erwägungen, wonach Klinker und Zement zwei substituierbare Produkte seien. Außerdem trage sie der bestehenden Trennung zwischen Weißzement und Grauzement nicht Rechnung.

829Die Kommission hat nie behauptet, daß Klinker, Grauzement und Weißzement substituierbare Produkte seien. Sie führt in Absatz 11 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung vielmehr aus: „Bezüglich des sachlich relevanten Marktes bilden Grauzement, Weißzement und Klinker getrennte Märkte, da jedes dieser Produkte unterschiedlichen Bedürfnissen entspricht.“ Sie fügt lediglich hinzu (derselbe Punkt): „Zu bedenken ist jedoch, daß vom Klinkermarkt insofern Auswirkungen auf die beiden anderen Märkte ausgehen können, als Klinker das für die Herstellung von Grauzement und Weißzement benötigte Zwischenprodukt ist.“ Der Hinweis der Kommission, daß Klinker zur Herstellung von Zement verwendet wird, bedeutet nicht, daß sie diese beiden Produkte als substituierbar ansah und demselben Markt zuordnete.

830Aalborg führt aus, es gebe in jedem Land nicht nur verschiedene Normen für Zement, sondern auch spezielle Gepflogenheiten und Traditionen im Bauwesen. Die Kommission behaupte daher zu Unrecht (Absatz 6 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), daß es einen oder mehrere für alle nationalen Märkte gemeinsame Standardzementtypen gebe. Wenn sich die Kommission dafür entschieden habe, nicht zwischen verschiedenen Grauzementtypen zu differenzieren, habe es auch keinen Grund gegeben, zwischen dem Grauzementmarkt uncí dem Weißzementmarkt zu differenzieren.

831Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Erwägungen von Aalborg, mit denen nur allgemein die Definition des Marktes kritisiert wird, ohne eine alternative Definition des oder der relevanten Märkte vorzuschlagen, können die eingehende Analyse nicht entkräften, die die Kommission in den Absätzen 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung dem „Produkt Grauzement“ und dem „Produkt Weißzement“ gewidmet hat und aus der klar hervorgeht, daß „Weißzement ... einen vom Grauzementmarkt verschiedenen Markt [hat]“ (Absatz 7 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), „da jedes dieser Produkte unterschiedlichen Bedürfnissen entspricht“ (Absatz 11 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

B — Räumlich relevanter Markt

832Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Buzzi, Asland, Castle, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle bestreiten, daß Europa den räumlich relevanten Markt darstellt (Absatz 11 Punkte 1 und 7 der angefochtenen Entscheidung). Sie tragen vor, der Zementmarkt bestehe aus einem Mosaik streng abgegrenzter regionaler Märkte, die sich nicht überlappten und völlig unabhängig voneinander seien.

833Die Festlegung des relevanten Marktes spielt jedoch bei der Anwendung von Artikel 85 nicht dieselbe Rolle wie bei der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag hat die angemessene Festlegung des relevanten Marktes notwendig der Beurteilung eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens vorauszugehen (Urteil des Gerichts vom in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 159). Vor dem Nachweis der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung muß nämlich die Existenz einer solchen Stellung auf einem bestimmten Markt nachgewiesen werden, was die vorherige Abgrenzung dieses Marktes voraussetzt. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag ist der relevante Markt festzulegen, um zu bestimmen, ob die Vereinbarung, der Beschluß der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteil SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 74).

834Deshalb kann im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag den Rügen, die die Klägerinnen gegen die Festlegung des Marktes durch die Kommission erheben, keine eigenständige Bedeutung gegenüber den Rügen betreffend die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zukommen (Urteile SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 75, und Enso Española/Kommission, oben in Randnr. 718 angeführt, Randnr. 232, und Urteil des Gerichts vom in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnrn. 90 bis 105).

835Die Prüfung der verschiedenen Argumente, nach denen die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben soll, als sie Europa als den räumlich relevanten Markt ansah, ist daher zurückzustellen. Diese Argumente werden bei der Prüfung der im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vorgebrachten Argumente zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs berücksichtigt (siehe unten, Randnrn. 1085 bis 1094).

C — Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

836Asland rügt das angebliche Fehlen einer Wirtschaftsstudie des Marktes und der Auswirkungen der Cembureau-Vereinbarung. Sie weist darauf hin, daß die Festlegung des relevanten Marktes notwendig jeder Beurteilung eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens vorauszugehen habe (Urteil SIV u. a./Kommission, oben in Randnr. 833 angeführt, Randnr. 159).

837Das Argument von Asland ist zurückzuweisen. Die Kommission hat in den Absätzen 6 bis 14 der angefochtenen Entscheidung eine eingehende wirtschaftliche Analyse des Zementmarkts vorgenommen. Sowohl der sachlich als auch der räumlich relevante Markt sind in Absatz 11 der angefochtenen Entscheidung definiert worden. Schließlich brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 390 f., vom in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung, in der Rechtssache Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 99, in der Rechtssache Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 178, und in der Rechtssache Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 122; Urteile des Gerichts in den Rechtssachen CB und Europay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 85 und 87, und vom in der Rechtssache T-144/89, Cockerill Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 67). Die Cembureau-Vereinbarung wurde aber wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet, wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt.

838CBR wirft der Kommission vor, in der angefochtenen Entscheidung einer europäischen Ausrichtung des relevanten Marktes den Vorzug zu geben, ohne die von ihr im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Argumente und Wirtschaftsstudien berücksichtigt zu haben, die zeigten, daß verschiedene Elemente wie die Existenz nationaler Kartelle und von Barrieren für den französisch-belgischen Handelsverkehr, die Kosten des Transports und des Grenzübertritts und die Furcht vor Repressalien der Hersteller auf dem ins Auge gefaßten Nachbarmarkt ihren natürlichen räumlichen Markt begrenzten. Sie legt der Kommission insbesondere zur Last, ihre Ausführungen wirtschaftlicher Art im Verwaltungsverfahren mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, daß diese Analysen in bezug auf die wirtschaftlich tragbare Transportentfernung nicht einhellig seien (Absatz 11 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Im Hinweis der Kommission auf die Komplexität der Spieltheorie (Absatz 11 Punkt 6 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung) und auf die unterschiedlichen Ergebnisse der genannten Wirtschaftsstudien komme klar ihre Weigerung zum Ausdruck, die wirtschaftlichen Argumente von CBR ernsthaft zu prüfen. Ferner habe die Kommission aus den in Absatz 11 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten vereinzelten und atypischen Beispielen allgemeine Schlüsse gezogen. Schließlich gehörten die Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten, in denen die Kommission in Absatz 11 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung einen Exportanreiz sehe, im Fall von Belgien, den Niederlanden und Deutschland zu den niedrigsten, wobei die Preise im Lauf der Jahre geschwankt hätten; außerdem würden die in den Absätzen 9 Punkt 6 und 11 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Zahlen für den belgischen Markt durch die in Anhang 9 der Entscheidung wiedergegebenen Tabellen nicht gestützt, da sich diese nur auf ein Jahr erstreckten oder keine Angaben zur Sachlage in Belgien enthielten.

839Die Kommission legt in Absatz 11 der angefochtenen Entscheidung in eingehender und kohärenter Weise die Gründe dar, die sie zu dem Schluß veranlaßten, daß im vorliegenden Fall Europa den räumlich relevanten Markt darstellte, „bestehend aus einer Gesamtheit aneinandergrenzender und in Wechselbeziehung zueinander stehender Märkte“ (Absatz 11 Punkt 7, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung), wobei sie die verschiedenen Stellungnahmen erörtert, die die Adressaten der MB, darunter CBR, im Verwaltungsverfahren abgegeben haben.

840So führt sie zu den wirtschaftlich tragbaren Transportentfernungen nach einem Hinweis auf die Uneinigkeit der europäischen Zementhersteller in dieser Frage (Absatz 11 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung) aus, sie vermöge „ihrerseits diese Entfernung nicht zu bestimmen, da sie sich auf Tatsachenfeststellungen zu beschränken hat“ (derselbe Punkt, Unterabsatz 2).

841In bezug auf die Existenz von Oligopolen auf den einzelnen Märkten erklärt die Kommission (Absatz 11 Punkt 6 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung):

„Letztere Bemerkung betrifft die Existenz von Oligopolen in den verschiedenen Märkten und folglich die Tatsache, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte, bevor er in den Markt eines Konkurrenten einzutreten beschließt, die Reaktionen der Konkurrenten und die möglichen Vergeltungsmaßnahmen berücksichtigen muß. Ohne auf die Spieltheorie und das ‚Gefangenen-Dilemma‘ näher eingehen zu wollen, läßt sich sagen, daß es nicht sicher ist, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte größeren Gewinn hat, wenn er auf seinem eigenen Markt bleibt, da die Spieltheorie auch zeigt, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte in den Markt der anderen einzutreten und das Risiko einer Vergeltung auf sich zu nehmen bereit ist, wenn er der Auffassung ist, daß seine langfristigen Gewinne dann höher sind, wenn er auf mehreren Märkten anstatt einem einzigen Markt präsent ist. Außerdem sind die Spiele zwischen Oligopolisten wegen der zahlreichen Unsicherheitsfaktoren — und nicht allein wegen der möglichen Vergeltungsmaßnahmen des einen oder anderen Beteiligten — nicht einfach aufzulösen.“

842Entgegen der Behauptung von CBR hat die Kommission die Spieltheorie also nicht wegen ihrer Komplexität einfach verworfen. Sie wollte nur deren Tragweite relativieren.

843Hinsichtlich der Hindernisse beim Grenzübertritt berücksichtigt sie in Absatz 11 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung die Hinweise der belgischen Hersteller „auf die großen Schwierigkeiten bei Lieferungen nach Frankreich infolge der hohen Kosten der Wartezeiten beim Zoll, der in beiden Ländern unterschiedlichen Gewichtsbestimmungen, der unterschiedlichen Normen usw (siehe Protokoll von der Anhörung vom , Anhang VII/B, S. 7-8, und Anhang VIII)“.

844Ferner führt sie zu den Preisunterschieden zwischen dem belgischen Markt und dessen Nachbarmärkten aus (Absatz 9 Punkt 6 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung):

„So lassen die bei der Anhörung vom von der italienischen Industrie auf der Basis von Cembureau-Daten projizierten Tabellen Nr. 7 (vgl. Anhang 9) über die Preisentwicklung in den Mitgliedstaaten zwischen 1981 und 1991 erkennen, daß zwischen den britischen Preisen auf der einen und den deutschen, französischen und belgischen Preisen auf der anderen Seite 1981 ein Unterschied von ca. 30 ECU pro Tonne (bei einem britischen Preis von ca. 70 ECU) und 1991 ein Unterschied von 15 bis 20 ECU pro Tonne bestand, ferner daß der Preisunterschied zwischen Frankreich, Belgien und Deutschland, der 1981 praktisch null betrug, ab 1982 schrittweise bis auf ca. 12 ECU pro Tonne im Jahre 1986 anstieg, um [1991] auf ca. 7 ECU pro Tonne zurückzugehen ...“

845Die bloße Tatsache, daß die verschiedenen Tabellen und Schaubilder, aus denen die Kommission die letztgenannten — von der Klägerin nicht bestrittenen — Tendenzen ableitete, nicht alle der angefochtenen Entscheidung beigefügt waren, stellt keine Verletzung der Pflicht zur Begründung dieser Entscheidung dar.

846Im übrigen braucht die Kommission in der Entscheidung nicht auf alle Argumente, die die einzelnen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, detailliert zu antworten. Es genügt, daß die Begründung dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglicht und den betroffenen Unternehmen und Verbänden die nötigen Informationen liefert, damit sie beurteilen können, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist (Urteile des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 72; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42).

847Im vorliegenden Fall geht aus der obigen Darstellung der angefochtenen Entscheidung hervor, daß die Kommission den betroffenen Unternehmen und dem Gericht alle zur Beurteilung der Begründetheit der gewählten Definition des räumlich relevanten Marktes nötigen Informationen geliefert hat. Unter diesen Umständen ist der von CBR auf eine Verletzung der Begründungspflicht bei der Definition des räumlich relevanten Marktes gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

848Schließlich hält Ciments français die Definition des räumlichen Referenzmarkts für widersprüchlich. Sie führt aus, die Kommission scheine in Absatz 11 Punkte 2, 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht zu vertreten, daß es sowohl einen europäischen Zementmarkt als auch eine Vielzahl lokaler Märkte gebe. Der Zementmarkt sei aber ein regionaler Markt. Werde der relevante Markt auf ganz Europa erstreckt, so führe dies dazu, daß in diesen Markt Unternehmen einbezogen würden, die keine tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten seien; damit werde das Konzept des räumlichen Marktes in Frage gestellt. Außerdem stehe die europaweite Ausdehnung des relevanten Marktes durch die Kommission im Widerspruch zu der von ihr vorgenommenen Trennung zwischen nationalen und internationalen Kartellen.

849In Absatz 11 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus: „In räumlicher Hinsicht kann der Zementmarkt als eine Gesamtheit von aneinandergrenzenden und ganz Europa abdeckenden Einzelmärkten mit den jeweiligen Herstellungswerken als Drehpunkt betrachtet werden.“ Sie erläutert sodann anhand konkreter Beispiele, was sie zu dem Schluß veranlaßte, daß sich der Zementmarkt auf ganz Europa erstreckt (Absatz 11 Punkte 3 und 4) und daß die verschiedenen von den Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte (natürliche Hindernisse, Transportkosten und -entfernungen, geringer Umfang der Exporte, Rentabilitätserwägungen, oligopolistische Struktur der Märkte, räumliche Trennung der Märkte) ihre europäische Ausrichtung des relevanten Marktes nicht in Frage stellen können (Absatz 11 Punkte 5 und 6).

850Schließlich zieht sie aus ihren Feststellungen folgenden Schluß (Absatz 11 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung):

„Alle sich überlappenden Märkte stehen in Wechselbeziehung zueinander, und jedes Vorgehen auf einem Markt droht sich wie eine Welle bis in die entferntesten Märkte fortzupflanzen. Dies wird durch die nachstehenden Sachverhalte belegt. Auf den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau an denen ... die gesamte europäische Zementindustrie und auch die zum Zeitpunkt der relevanten Sachverhalte nicht unmittelbar beteiligte Industrie vertreten war, ging es darum, alles zu tun, damit das Phänomen des innergemeinschaftlichen Handels in Umfang und Schwere nicht zunimmt, und eine Reduzierung des Preisgefälles zwischen den Märkten zu empfehlen, um so der Exportversuchung einen Riegel vorzuschieben. Die Absprachen zwischen griechischen und spanischen Herstellern in der Cement Marketing Association wurden als grundlegend für das Gleichgewicht in Europa empfunden. Die Reaktion auf die griechischen Exporte nach dem Vereinigten Königreich und nach Italien war eine kollektive Reaktion der europäischen Industrie, weil man die Zusammenarbeit zwischen der gesamten europäischen Industrie zur Wahrung der Stabilität dieser Industrie und nicht nur derjenigen der bedrohten Länder für unverzichtbar hielt.

Mithin stellt Europa den räumlich relevanten Markt, bestehend aus einer Gesamtheit aneinandergrenzender und in Wechselbeziehung zueinander stehender Märkte, dar.“

851Diese Ausführungen enthalten keinen Widerspruch in der Begründung der Definition des räumlich relevanten Marktes. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der europabezogenen Definition des Marktes in der angefochtenen Entscheidung und den Bemühungen der Kommission, im Verwaltungsverfahren die nationalen und die internationalen Beschwerdepunkte voneinander zu trennen. Wie hierzu bereits ausgeführt wurde, hängen die internationalen Beschwerdepunkte, um die es in der angefochtenen Entscheidung allein geht, in keiner Weise vom Bestehen der nationalen Kartelle ab, die in der MB ebenfalls beanstandet worden waren (siehe oben, Randnrn. 110 bis 120).

Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

852CBR (T-25/95) trägt vor, die Kommission habe ihre Betrachtungsweise geändert, nachdem sie in der MB behauptet habe, daß sich die „Spielregeln“, über die sich die Mitglieder von Cembureau bei dem Treffen der Delegationsleiter vom verständigt hätten, auf das System der Preisfestsetzung anhand der Frachtgrundlagen (Basing Points System, BPS) bezogen hätten. Im Anschluß an Bemerkungen, die CBR im Verwaltungsverfahren zur Rechtmäßigkeit dieses Systems abgegeben habe, und Gespräche, die zu diesem Thema bei dem fraglichen Treffen der Delegationsleiter geführt worden seien, sei die Kommission in der angefochtenen Entscheidung letztlich zu der Auffassung gelangt, daß die fraglichen „Spielregeln“ eine Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte betroffen hätten.

853Aalborg (T-44/95) macht geltend, der Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung sei in der MB nicht hinreichend präzisiert worden. Außerdem sei ihr im Verwaltungsverfahren verborgen geblieben, welch große Bedeutung die Kommission den Treffen der Delegationsleiter vom und vom beimessen werde.

854Die Kommission hat in der MB gerügt, daß im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und Regeln lauteren Wettbewerbs festgelegt worden seien (Nrn. 8, 9, 60 und 61). Diese Regeln sind jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht Gegenstand eines Vorwurfs.

855Unter der Überschrift „Die Absprachen über die Inlandsmarktregel“ nimmt die Kommission in Nummer 61 der MB folgende Beurteilung des in Nummer 9 der MB wiedergegebenen Sachverhalts vor, bei dem es sich zum großen Teil um das Treffen der Delegationsleiter vom handelt:

„Wie in [Nummer] 9 dargelegt wurde, haben Cembureau und dessen Mitglieder ein ‚Cembureau Agreement or Cembureau principle of not transhipping to internal European markets‘ (Cembureau-Übereinkommen oder Cerabureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte) beschlossen; sie haben ferner Vereinbarungen über Ausfuhren nach Drittländern, durch die ‚die Gefahr einer Destabilisierung in Europa‘ durch Einheferung der Überschußmengen in die Cembureau-Mitgliedsländer ausgeschaltet werden sollte, gefordert und bilaterale oder multilaterale Kontakte zwischen den Mitgliedern initiiert, damit verhindert wird, daß außerhalb des ‚traditionellen oder strukturellen zwischenstaatlichen Handels wie der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden‘ ein ‚Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern‘ schädliche Folgen für die Zementindustrie haben kann.“

856Die Kommission hat folglich schon in der MB klar darauf hingewiesen, daß sich die Cembureau-Vereinbarung ihres Erachtens auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bezog und daß diese „Spielregel“ beim Treffen der Delegationsleiter vom festgelegt worden war. In der MB wurde somit der Gegenstand der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Cembureau-Vereinbarung hinreichend genau angesprochen.

857Zum Argument von Aalborg, ihr sei im Verwaltungsverfahren verborgen geblieben, welche Bedeutung die Kommission den Treffen der Delegationsleiter vom und vom beimessen werde, ist festzustellen, daß die tatsächlichen Angaben zu diesen Treffen sowohl in bezug auf den Austausch von „Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau“ (Nr. 8 der MB) als auch in bezug auf das „Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte“ (Nr. 9 Buchstaben a und b der MB) in der MB eingehend dargestellt wurden. Aalborg, die nicht bestreitet, in ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau an den beiden fraglichen Treffen teilgenommen zu haben, mußte sich daher zwangsläufig der ganz besonderen Bedeutung bewußt sein, die die Kommission diesen Treffen beimaß.

858Die FIC (T-30/95) und Aalborg behaupten ferner, die Kommission habe sich in der MB nicht zur Einstufung des angeblich im Rahmen von Cembureau beschlossenen Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise geäußert.

859Die Kommission hat in der MB (Nr. 61 Buchstabe a) folgendes ausgeführt: „Das ‚Cembureau agreement or principle of not transhipping to internal European markets‘ ([Nr.] 9) stellt eine ... Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern dar ...“ Die Adressaten der internationalen Kapitel der MB, zu denen auch die FIC und Aalborg gehörten, wurden somit im Lauf des Verwaltungsverfahrens darüber informiert, daß das „Cembureau agreement or principle of not transhipping to internal European markets“ in der angefochtenen Entscheidung als Vereinbarung eingestuft werden könnte. Sie wurden demnach in die Lage versetzt, sich gegen eine solche rechtliche Einstufung der betreffenden Verhaltensweisen zu verteidigen.

860Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, daß die MB und die angefochtene Entscheidung in bezug auf die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht übereinstimmten.

Existenz der Cembureau-Vereinbarung

861CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Cedest (T-38/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Rugby (T-53/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Titan (T-64/95), Italcementi (T-65/95), Holderbank (T-68/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95), Blue Circle (T-88/95), die AGCI (T-103/95) und Halkis (T-104/95) tragen vor, die Feststellung der Kommission in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, daß es eine Cembureau-Vereinbarung gegeben habe, verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (A). Cembureau, Dyckerhoff, das SFIC und Heidelberger führen aus, die Feststellung der Zuwiderhandlung in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden oder widersprüchlichen Begründung und verstoße damit gegen Artikel 190 EG-Vertrag (B). Schließlich haben sich die von den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und betroffenen Kläger (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) in den Schriftsätzen, die sie im Anschluß an die genannten Maßnahmen eingereicht haben, auf verschiedene Unterlagen berufen, die ihnen ihres Erachtens für ihre Verteidigung von Nutzen gewesen wären, wenn sie sie im Verwaltungsverfahren hätten einsehen können. Italcementi und Blue Circle rügen auch die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund eines unzureichenden Zugangs zu belastenden Beweismitteln in den Akten (C).

A — Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

862Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission allein aus den in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannten unmittelbaren schriftlichen Beweisen gefolgert, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

863Mit einer ersten Gruppe von Argumenten wollen die betroffenen Kläger den Beweiswert der in Absatz 18 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen in Frage stellen, in denen von einem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte (interne Vermerke von Blue Circle [Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337]) oder einer Absprache zwischen den europäischen Zementherstellern die Rede ist (Erklärung von Herrn Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom [Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877]). Sie tragen eine mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbare abweichende Auslegung der fraglichen Unterlagen vor. Sie führen aus, Cembureau habe die Existenz eines Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips nie anerkannt (1). Eine zweite Gruppe von Argumenten betrifft speziell die Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung getroffen und bestätigt worden sein soll. Die Kläger weisen darauf hin, daß die Delegationsleiter für den Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht befugt gewesen seien, und stellen den Beweiswert mehrerer in den Absätzen 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnter Unterlagen in Abrede. Die Zulässigkeit der Gespräche bei den Treffen der Delegationsleiter ergebe sich nicht nur aus den in diesen beiden Absätzen genannten Schriftstücken, sondern auch aus Schriftstücken, deren Prüfung die Kommission unterlassen habe. Mehrere Kläger berufen sich ferner auf spezielle Argumente, die gegen die Existenz einer Cembureau-Vereinbarung sprächen (2). Eine dritte Gruppe von Argumenten richtet sich gegen die Einstufung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung als Zuwiderhandlung; der Kommission wird vorgeworfen, keine alternative Erklärung für die Verringerung des zwischenstaatlichen Zementhandels gesucht zu haben (3). Diese verschiedenen Argumente werden nacheinander geprüft. Anschließend werden die Schlußfolgerungen aus den getroffenen Feststellungen gezogen (4).

864Vorab ist festzustellen, daß einige Kläger Argumente zum Beweiswert von Unterlagen vortragen, die sich auf in der angefochtenen Entscheidung nicht beanstandete Verhaltensweisen beziehen.

865So stellen Cembureau, Blue Circle, die FIC und Italcementi den Beweiswert des handschriftlichen Vermerks von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185) in Frage. Blue Circle erwähnt auch den Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/286 bis 294).

866Irish Cement ist der Ansicht, die Kommission könne aus dem Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/286 bis 294) und insbesondere aus den Ausführungen von Herrn Bertrán und Herrn Van Hove in dieser Sitzung nicht ableiten, daß die Cembureau-Vereinbarung dort bestätigt worden sei.

867Die Kommission hat sich zum Beweis der Existenz, des Abschlusses oder der Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung auf keine der angeführten Unterlagen gestützt. Diese Unterlagen werden in Absatz 17 Punkte 5 und 9 der angefochtenen Entscheidung lediglich zur Veranschaulichung der Gespräche herangezogen, die zwischen den europäischen Zementherstellern im fraglichen Zeitraum über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb stattfanden. Diese Gespräche sind jedoch nicht Gegenstand eines Vorwurfs in der angefochtenen Entscheidung. Die Argumente zum Beweiswert der entsprechenden Unterlagen sind daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Artikel 1 oder jedes anderen Artikels der angefochtenen Entscheidung unerheblich.

868Heidelberger führt aus, die von der Kommission am Ende von Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung erwähnten handschriftlichen Notizen (Dokumente 33.126/11587 bis 11592) enthielten keinen Hinweis auf die Identität ihres Verfassers und seien zum großen Teil unleserlich; dies nehme ihnen jeden Beweiswert. Außerdem bezögen sich diese Notizen auf die Vorbereitung eines Treffens der Delegationsleiter vom . Sie hätten daher mit dem in Absatz 19 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter nichts zu tun.

869Da diese Notizen nicht zu den von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen schriftlichen Beweisen (siehe oben, Randnrn. 790 bis 817) für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung gehören, braucht jedoch auf ihren Beweiswert in bezug auf die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht eingegangen zu werden.

870Heidelberger macht ferner geltend, die Schlüsse, die die Kommission in der MB (S. 24, Fußnote 5) aus den handschriftlichen Aufzeichnungen mit dem Titel „Preparation Meeting Head Delegates “ (Absatz 19 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11758) hinsichtlich einer Abstimmung innerhalb von Cembureau über die „Umstrukturierung und [den] Abbau der Produktionskapazitäten in einigen mit Produktionsüberschüssen konfrontierten Ländern“ ziehe, würden durch die „Summary notes“ vom über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755) nicht gestützt.

871Die Kommission hat in der MB zunächst ausgeführt, die betreffenden handschriftlichen Aufzeichnungen brächten „zum Ausdruck, daß die Umstrukturierung und der Abbau der Produktionskapazitäten in einigen mit Produktionsüberschüssen konfrontierten Ländern innerhalb von Cembureau abgesprochen wurden“, dann jedoch hinzugefügt, sie habe „neben diesen und einigen weiteren Anhaltspunkten keine Beweise für diese Abstimmung“ (MB, S. 24, Fußnote 5). Außerdem wurde der Vorwurf einer Abstimmung über die Umstrukturierung und den Abbau der Produktionskapazitäten auf der Ebene von Cembureau in der angefochtenen Entscheidung nicht aufrechterhalten. Das Vorbringen von Heidelberger ist daher unerheblich.

1. Die in Absatz 18 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen

872In Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission unter der Überschrift „Das ‚Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘“ zunächst auf zwei interne Vermerke von Blue Circle ein, von denen der eine vom stammt (Dokumente 33.126/11332 bis 11334) und der andere undatiert ist (Dokumente 33.126/11335 bis 11337) und bei denen es sich um die einzigen in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen handelt, die ausdrücklich ein Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte ansprechen. In Punkt 5 desselben Absatzes erwähnt sie ferner die von Herrn Kalogeropoulos, dem Präsidenten von Heracles, in der Sitzung des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft vom abgegebene Erklärung (Dokumente 33.126/19875 bis 19877), in der von einer Absprache „zwischen allen europäischen Zementherstellern“ die Rede ist, nach der „niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf“. Außerdem verweist sie (Punkt 4) auf die von Cembureau selbst zum Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip abgegebenen Erklärungen (Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573).

873Bei ihrer rechtlichen Würdigung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen stützt sie sich unmittelbar auf die vorgenannten Unterlagen (Absatz 45 der angefochtenen Entscheidung). Ihrer Ansicht nach handelt es sich nämlich um Schlüsselbeweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung.

874Die verschiedenen Argumente der Kläger zu den fraglichen Unterlagen sind nacheinander zu prüfen.

1.1 Die internen Vermerke von Blue Circle

875Erstens stellt Italcementi den Beweiswert der Vermerke von Blue Circle (Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337) in Abrede. Diese Vermerke bezögen sich auf einseitige Erklärungen eines Herstellers, in denen weder auf die Teilnehmer noch auf den Gegenstand des angeblichen Kartells eingegangen werde. Cembureau trägt vor, in den Vermerken von Blue Circle werde die Existenz einer Cembureau-Vereinbarung nicht erwähnt; der Verfasser scheine Lösungen für eine Reihe geschäftlicher Schwierigkeiten zu erwägen. Auch Lafarge spricht ihnen den Beweiswert ab, da Blue Circle kein Mitglied von Cembureau gewesen sei und der Verfasser nicht an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen habe. Aalborg, Uniland und Oficemen weisen ebenfalls darauf hin, daß der Verfasser der Vermerke dem Treffen der Delegationsleiter vom nicht beigewohnt habe.

876Entgegen den Behauptungen von Italcementi und Cembureau ist in den beiden fraglichen internen Vermerken in Verbindung mit Cembureau von einem Übereinkommen, einem Prinzip oder einer Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte die Rede.

877Überdies war Blue Circle zwar kein direktes Mitglied von Cembureau, wirkte aber in dieser Vereinigung mit. So hatte ihr Präsident, Sir John Milne, unstreitig von 1975 bis 1985 bei Cembureau die Funktion des Delegationsleiters für die Zementindustrie des Vereinigten Königreichs inne, bevor er selbst Präsident von Cembureau wurde. In seiner Eigenschaft als Delegationsleiter nahm er an drei Treffen der Delegationsleiter teil, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt wurde. Als er die Präsidentschaft von Cembureau übernahm, wurde G. Marshall, stellvertretender Generaldirektor von Blue Circle, sein Nachfolger als britischer Delegationsleiter. In bezug auf Herrn Reiss, den Verfasser der internen Vermerke, geht aus der am bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Antwort von Blue Circle auf eine schriftliche Frage des Gerichts hervor, daß er zum Zeitpunkt der Abfassung der Vermerke die Stelle des Regionaldirektors in der Exportabteilung von Blue Circle bekleidete. Außerdem steht fest, daß er an zahlreichen Sitzungen des EPC teilnahm (Absatz 45 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11339, 11417 bis 11440, 11442 bis 11455, 13845 bis 13850, 14035 bis 14042, 14062 bis 14085, 14094 bis 14097, 14148 bis 14154 und 14401 bis 14418), wobei er häufig vom stellvertretenden Generaldirektor Marshall begleitet wurde (Dokumente 33.126/11365, 11447 und 14062). Auch wenn Blue Circle, wie sie behauptet, die Dokumente 33.126/11417 bis 11440 und 13845 bis 13850 nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, geht die Anwesenheit von Herrn Reiss bei verschiedenen Sitzungen des EPC aus den übrigen in Absatz 45 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen hinreichend klar hervor.

878Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß der „Aussagewert [der Vermerke von Blue Circle] durch die Rolle von Blue Circle in Cembureau und durch die Rolle von Herrn Reiss in Blue Circle bewiesen [ist]“ (Absatz 45 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht der wichtigen Rolle der Führungskräfte von Blue Circle bei Cembureau und der Funktion, die Herr Reiss bei Blue Circle ausübte, war der Schluß zulässig, daß der Verfasser der Vermerke in voller Kenntnis der Sachlage von einem Übereinkommen, einem Prinzip oder einer Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte gesprochen und dieses Übereinkommen, dieses Prinzip oder diese Politik mit der europäischen Vereinigung Cembureau in Verbindung gebracht hatte.

879Italcementi trägt jedoch zu Recht vor, daß die internen Vermerke von Blue Circle keine Angaben über die Parteien enthalten, die sich im Rahmen von Cembureau dem Übereinkommen, dem Prinzip oder der Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte angeschlossen hatten. Später wird zu prüfen sein, ob die Teilnahme der einzelnen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen an dem in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartell tatsächlich erwiesen ist.

880Zweitens machen CBR, die FIC, Ciments français, Oficemen und Blue Circle geltend, die vom Verfasser der beiden internen Vermerke verwendeten Ausdrücke „Cembureau-Prinzip“ und „Cembureau-Übereinkommen“ könnten in Wirklichkeit einen „Jargon“ zur Bezeichnung wirtschaftlicher Sachverhalte darstellen, die die Möglichkeit, Zement über die Grenzen zwischen den Herstellerländern zu liefern, in natürlicher Weise begrenzten. Ciments français fügt hinzu, der geringe Umfang des innergemeinschaftlichen Handels ergebe sich aus tatsächlichen Merkmalen der europäischen Zementindustrie und nicht aus einer Vereinbarung der europäischen Hersteller.

881Dem kann nicht gefolgt werden. Begriffe oder Ausdrücke wie „Cembureau-Übereinkommen“, „Cembureau-Prinzip“ oder „Cembureau-Politik“ können keinen wirtschaftlichen Sachverhalt bezeichnen. Außerdem hätte der Verfasser der Vermerke, wenn er tatsächlich auf einen wirtschaftlichen Sachverhalt Bezug genommen hätte, der die Möglichkeit, Zement über die Grenzen zu liefern, in natürlicher Weise begrenzt, nicht von der Gefahr gesprochen, daß das „Cembureau-Übereinkommen“ aufgrund von Vergeltungsmaßnahmen, die ein „Zielland“ als Antwort auf die Anwesenheit von Blue Circle in seinem Gebiet treffen könnte, völlig zusammenbricht (Vermerk vom , Punkt 4) oder daß die „Cembureau-Politik der Nichteinlieferung“ nicht standhält (undatierter Vermerk; siehe oben, Randnrn. 809 bis 812).

882Drittens behauptet Cementir, die beiden internen Vermerke beträfen Dumpingeinfuhren aus Osteuropa und Spanien. Blue Circle macht geltend, sie beträfen Dumpingeinfuhren aus Ländern, die ihre Zementherstellung subventionierten.

883Der Vermerk von Blue Circle vom betrifft u. a. Dumpingeinfuhren aus Spanien. Unter Punkt 1 wird eine gegen diese Einfuhren bereits getroffene Maßnahme erwähnt: „Antidumpingbeschwerde, die, falls 1984 erfolgreich, auf längere Sicht überflüssig werden könnte, wenn Spanien der EWG beitritt.“

884Im undatierten Vermerk ist von Einfuhren aus Ostdeutschland und aus Polen die Rede. Es ist nicht auszuschließen, daß es sich um Dumpingeinfuhren handelte.

885Die vorstehenden Feststellungen können jedoch weder die Schlußfolgerung der Kommission beeinflussen, daß im Rahmen von Cembureau ein Übereinkommen zur Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte getroffen wurde, noch ausschließen, daß die beiden internen Vermerke von Blue Circle auf dieses Übereinkommen Bezug nahmen. Die beiden Vermerke mit den Titeln „Strategie gegen Importe und die Zukunft der Zementindustrie des Vereinigten Königreichs“ und „Einruhrbedrohung“ betrafen nämlich das allgemeine Problem der Zementeinfuhren in das Vereinigte Königreich. Es war daher normal, daß sie sowohl das Problem der Einfuhren aus Cembureau-Ländern als auch das Problem der Einfuhren aus anderen Ländern behandeln. Selbst die Einfuhren aus Ländern außerhalb von Cembureau stellten jedenfalls eine Bedrohung für das in den Vermerken von Blue Circle beschriebene Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte dar. Dumpingeinfuhren drohten nämlich die europäischen Produktionsüberschüsse zu erhöhen, die dann zur Wahrung des Cembureau-Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte aus Europa hätten abgeleitet werden müssen. Insoweit wurde im Vermerk vom klar ausgeführt, daß dieses Prinzip zusammenzubrechen drohte, wenn keine Absatzmärkte in Übersee für die westeuropäischen Überschüsse gefunden würden. Schließlich konnten auch Dumpingeinfuhren aus Ländern, die damals nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, eine Verletzung des Cembureau-Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte darstellen. Die gesamte europäische Zementindustrie war nämlich bei Cembureau vertreten. So nahm der spanische Delegationsleiter an dem Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581) und an dem Treffen vom (Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699 und 11700) teil. Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Ansicht, daß die spanischen Hersteller ab dem an das Cembureau-Übereinkommen gebunden gewesen seien, obwohl ihre Mitwirkung zu diesem Zeitpunkt mangels spürbarer Auswirkungen ihres Verhaltens in der Gemeinschaft nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung).

886Selbst wenn die Vermerke von Blue Circle Probleme mit Dumpingeinfuhren von Zement aus Spanien und Osteuropa betrafen, hatte dies folglich keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, da die fraglichen Vermerke die Zementeinfuhren mit dem Fortbestand des Cembureau- Übereinkommens, des Cembureau-Prinzips oder der Cembureau-Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte in Verbindung brachten.

887Das Argument von Blue Circle, die Vermerke beträfen Dumpingeinfuhren von Zement aus Ländern, die ihre Zementherstellung subventionierten, ist sachlich unbegründet. Das Problem etwaiger staatlicher Beihilfen für Hersteller aus anderen Ländern wurde ein einziges Mal im Vermerk vom (Punkt 4) angesprochen, und dies nur im Kontext einer eventuellen Reaktion eines „Ziellands“ auf den Beschluß von Blue Circle, dort als Gegenmaßnahme gegen Zementeinfuhren aus diesem Land Silos zu errichten.

888Viertens haben die FIC und Blue Circle in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Verfasser der Vermerke, Herr Reiss, mit den Ausfuhren von Blue Circle befaßt gewesen sei. Die von ihm stammenden Vermerke bezögen sich daher auf eine Vereinbarung über den außereuropäischen Markt, die dazu gedient habe, die Wiedereinfuhr europäischen Zements, der in Drittländer ausgeführt worden sei, nach Europa zu verhindern. Die FIC hat hinzugefügt, die Verwendung des Begriffes „transhipment“ in den Vermerken bestätige diese Auslegung. Das „transhipping“ beziehe sich nämlich auf das „Transitland“, d. h. auf das außereuropäische Land. Bei den in Punkt 4 des Vermerks vom angesprochenen „non-oil producing latin economies“ (romanische Volkswirtschaften ohne eigene Erdölförderung) handele es sich im übrigen um Volkswirtschaften in Südamerika; dies bestätige, daß das CembureauÜbereinkommen oder -Prinzip den Gemeinschaftsmarkt nicht betroffen habe.

889Die Klägerinnen haben eine solche Erklärung für die Vermerke von Blue Circle vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-30/95 und T-88/95 nie vorgebracht.

890Jedenfalls ist diese Argumentation zurückzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

891Die Vereinbarung über den außereuropäischen Markt, von der die Klägerinnen sprechen, hätte nämlich der Zustimmung der Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern bedurft, die in Europa hergestellten Zement kaufen. Wird in Europa hergestellter Zement auf einem Überseemarkt verkauft, so steht es dem Käufer frei, ihn wieder in die Gemeinschaft einzuführen. Unter diesen Umständen wäre eine Vereinbarung der von Blue Circle und der FIC behaupteten Art, die das Einverständnis von Parteien außerhalb von Cembureau vorausgesetzt hätte, vom Verfasser der Vermerke nicht als „Cembureau“-Übereinkommen, -Prinzip oder -Politik bezeichnet worden.

892Überdies hätte der Verfasser der Vermerke, wenn die Auslegung der FIC und von Blue Circle zuträfe, unabhängig von der Bezugnahme auf Cembureau den Gegenstand der Vereinbarung normalerweise als Nichteinlieferung in den europäischen Markt beschrieben, da mit dieser Vereinbarung hätte verhindert werden sollen, dais in Europa hergestellter und in Drittländer ausgeführter Zement wieder nach Europa eingeführt wird. In diesem Kontext bestätigt die Bezugnahme auf die Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte (im Plural im Vermerk vom ) die Auffassung der Kommission, daß das Cembureau-Übereinkommen, das Cembureau-Prinzip oder die Cembureau-Politik den innereuropäischen Handelsverkehr betraf.

893Außerdem steht die Auslegung der FIC und von Blue Circle im Widerspruch zu folgendem Auszug aus dem Vermerk vom :

„Gegenwärtig können 22 Millionen Tonnen westeuropäischer Überschüsse nach Drittlandsmärkten mit defizitärer Eigenproduktion geleitet werden, doch sieht es danach aus, daß diese Zahl bis Anfang 1985 auf 15 Millionen Tonnen oder noch weniger zurückgehen wird. Unter diesem Druck dürfte auch das Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte zusammenbrechen.“

894Wenn die Auslegung der FIC und von Blue Circle zuträfe, hätte ein Rückgang der Nachfrage auf den Überseemärkten für das Cembureau-Übereinkommen kein Problem bedeutet. Je geringer die ausgeführten Zementmengen sind, desto kleiner ist nämlich die Gefahr, daß der ausgeführte Zement wieder nach Europa eingeführt wird. Die FIC hat zudem nicht nachgewiesen, daß die Zementeinfuhren aus südamerikanischen Ländern damals eine Bedrohung für die europäische Zementindustrie darstellten. Die Bezugnahme auf die „non-oil producing latin economies“ ist daher als Bezugnahme auf die europäischen romanischen Volkswirtschaften zu verstehen. Diese Auslegung wird durch die Bezugnahme auf Zementeinfuhren aus Spanien in Punkt 1 des Vermerks vom bestätigt.

895Die verschiedenen von Blue Circle und der FIC vorgeschlagenen Auslegungen sind jedenfalls widersprüchlich, da der „wirtschaftliche Sachverhalt“, der „die Möglichkeit, Zement über die Grenzen zu liefern, in natürlicher Weise“ begrenzen soll (siehe oben, Randnr. 880), ihnen zufolge nicht daran hindert, Zement, den die europäischen Zementhersteller auf den Überseemärkten und insbesondere in Südamerika verkaufen, wieder nach Europa einzuführen.

896Fünftens vertreten Irish Cement und Cementir die Ansicht, die Bezugnahme im undatierten internen Vermerk von Blue Circle (Absatz 18 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11335 11337) auf ostdeutsche Einfuhren spreche gegen die Existenz des Cembureau-Übereinkommens.

897Die Existenz ostdeutscher Einfuhren kann jedoch kein anderes Licht auf die ausdrückliche und eindeutige Bezugnahme des Verfassers dieses Vermerks auf die „Cembureau-Politik der Nichteinlieferung“ werfen. Außerdem wurden in dem im Hinblick auf das Treffen der Delegationsleiter vom verfaßten Briefing-Vermerk für den Präsidenten von Cembureau (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) die als „kritischer Punkt“ bezeichneten Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland als problematisch angesehen (siehe oben, Randnr. 804). Das Cembureau-Übereinkommen, das Cembureau-Prinzip oder die Cembureau-Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte, von denen in den beiden internen Vermerken von Blue Circle die Rede ist, war folglich nicht überall erfolgreich. Der Umstand, daß sich nicht alle an ein Kartell halten, bedeutet jedoch nicht, daß es nicht existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 135).

898Sechstens führt die FIC aus, der Verfasser des Vermerks von Blue Circle vom zeichne ein sehr negatives Bild der Situation, obwohl der Vermerk nur vier Monate vor dem Treffen vom verfaßt worden sei, bei dem nach ihrem Verständnis der angefochtenen Entscheidung der Erfolg des angeblichen Cembureau-Übereinkommens festgestellt worden sei. Dies beeinträchtige den Beweiswert der fraglichen Unterlagen.

899Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt der Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom geht in dieselbe Richtung wie der Inhalt der beiden Vermerke von Blue Circle. So heißt es in den Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737): „Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort“ (siehe oben, Randnr. 806). Außerdem werden in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) verschiedene „kritische Punkte“ angeführt, von denen einer, und zwar die Ausfuhren aus Deutschland, auch in dem undatierten Vermerk von Blue Circle erwähnt wird (siehe oben, Randnr. 897). Im selben Schriftstück wird ferner festgestellt (siehe oben, Randnr. 803): „Die Differenz zwischen den [Preisen in den verschiedenen Cembureau-Ländern], die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar. Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz ... verringert wird.“ Im ersten Absatz des Vermerks von Blue Circle vom wird das Problem der hohen Preise in Großbritannien wie folgt angesprochen: „Der einzige Grund dafür, daß wir mit Einfuhren ... zu kämpfen haben, ist unser Preis. [D]er Hauptgrund besteht in unserem Preis ab Werk von etwa 40 GBP gegenüber einem großen europäischen Überschuß, der für 17 GBP fob oder 25 GBP frei Silo im Vereinigten Königreich angeboten wird.“ Es ist daher nicht überraschend, daß Blue Circle einige Monate vor dem Treffen der Delegationsleiter vom eine eher negative Bilanz der Situation zieht.

900Siebtens schließlich stellt Cementir den Beweiswert des undatierten Vermerks von Blue Circle vor allem deshalb in Frage, weil er undatiert ist.

901Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Die bloße Tatsache, daß ein Schriftstück undatiert ist, bedeutet nicht, daß es keine Anhaltspunkte für die Existenz einer Zuwiderhandlung enthalten kann. Außerdem ermöglichen es der andere Vermerk von Blue Circle, der das Datum des trägt, und die Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter (siehe oben, Randnrn. 790 bis 808), die „Cembureau-Politik der Nichteinlieferung“, von der im undatierten Vermerk die Rede ist, zeitlich einzuordnen.

1.2 Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom

902Erstens machen CBR, die FIC, Ciments français, Lafarge, Aalborg, Heracles, Uniland, Oficemen, Irish Cement und Blue Circle geltend, die von Herrn Kalogeropoulos, dem Präsidenten von Heracles, in der Sitzung des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft vom abgegebene Erklärung (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877) sei kein Beweis für die Existenz des angeblichen Cembureau-Übereinkommens, sondern spreche sogar dagegen. Die Erklärung betreffe eine angebliche Absprache, die seit 30 Jahren bestanden haben solle. Es handele sich somit nicht um die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Absprache, die seit dem bestanden haben solle. In der Erklärung werde Cembureau nicht erwähnt. Herr Kalogeropoulos sei ein Politiker, der kurz zuvor die Präsidentschaft von Heracles übernommen und von der wirklichen Lage der Zementindustrie wenig gewußt habe. Der Präsident von Heracles habe versucht, externe Erklärungen für die in Wirklichkeit auf einige strategische Fehler zurückzuführenden internen Schwierigkeiten seines Unternehmens zu finden, um die Gewährung staatlicher Beihilfen für sein Unternehmen zu rechtfertigen.

903Obwohl Cembureau in der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos nicht erwähnt wird, enthält sie einen eindeutigen Anhaltspunkt für die Existenz einer Absprache zwischen europäischen Zementherstellern über die Respektierung der Inlandsmärkte. Der Präsident von Heracles führt nämlich aus: „[Z]wischen allen europäischen Zementherstellern [bestand und besteht weiter] eine Absprache ..., wonach niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf ...“

904Der Umstand, daß die Kommission den Beginn der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf den und nicht — in Anbetracht der von Herrn Kalogeropoulos genannten Dauer der Absprache von 30 Jahren — auf einen früheren Zeitpunkt festgesetzt hat, beschwert die Klägerinnen nicht und hat keinen Einfluß auf den Beweiswert der Erklärung in bezug auf die Existenz einer Absprache zwischen europäischen Zementherstellern.

905In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, da ihr außer der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos keine weiteren Beweise für eine derart lange Dauer des Cembureau-Übereinkommens vorlägen, gehe sie davon aus, „daß das Übereinkommen am in Kraft getreten ist, d. h. mit dem Datum der Sitzung, auf der ‚gewisse Spielregeln, an deren Einhaltung ... allen gelegen sein muß‘, erörtert wurden“ (Absatz 45 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

906Diese Vorgehensweise der Kommission ist nicht zu beanstanden. Daß es 1986 seit etwa 30 Jahren eine Absprache der europäischen Zementhersteller über die Respektierung der Inlandsmärkte gab, schließt nicht aus, daß im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom erneut eine Willensübereinstimmung in bezug auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe zustande kam.

907Was das Argument anbelangt, Herr Kalogeropoulos habe von der wirklichen Lage der Zementindustrie wenig gewußt, so ist nicht glaubhaft, daß er gegenüber dem Verwaltungsrat seines Unternehmens eine Erklärung abgab, ohne über das industrielle und geschäftliche Umfeld informiert zu sein, in dem es tätig war. Außerdem werden in dem geprüften Schriftstück weder staatliche Beihilfen erwähnt, die Heracles erhalten könnte, noch gibt es darin einen Anhaltspunkt dafür, daß die Kritik von Herrn Kalogeropoulos an den britischen und europäischen Herstellern strategische Fehler der Vergangenheit verschleiern sollte. Die Erklärung des Präsidenten von Heracles enthält jedenfalls keine Rechtfertigung für ein früheres Verhalten dieser Gesellschaft. Sie skizziert deren aktuelle Strategie bei den Ausfuhren auf den britischen Markt und erläutert, weshalb die grenzüberschreitenden Verkäufe lebhafte Reaktionen der übrigen europäischen Hersteller auslösten.

908Zweitens hat sich Lafarge in der mündlichen Verhandlung noch auf das Schriftstück mit dem Titel „Exports of Greek cement to England“ (Dokument 33.126/11116) vom berufen, das von Herrn Kalogeropoulos für Heracles und von Herrn Canellopoulos für Titan unterzeichnet wurde. Der Klägerin zufolge hat Herr Kalogeropoulos in diesem Schriftstück bestritten, daß die Zementausfuhren aus Griechenland subventioniert wurden. Da es sich dabei um eine „glatte Unwahrheit“ gehandelt habe, verringere das Schriftstück das Vertrauen, das man dem Präsidenten von Heracles schenken könne. Folglich könne dessen Erklärung vom kein Beweiswert beigemessen werden.

909Das Schriftstück mit dem Titel „Exports of Greek cement to England“ (Dokument 33.126/11116) richtete sich an die Hersteller oder die britischen Behörden; die griechischen Hersteller relativieren darin die Bedrohung, die ihre Ausfuhren für die britischen Hersteller darstellten. Es enthält keine Angaben darüber, ob die griechischen Hersteller staatliche Beihilfen erhielten. Dazu heißt es dort lediglich: „[Es] steht ... außer Frage, daß die griechische Zementindustrie nach internationalen Maßstäben moderne und sehr effiziente Einrichtungen besitzt, während die britische Industrie weithin technisch überholt ist, etwa 30 % mehr Kraftstoff pro Tonne Zement verbraucht und doppelt so viel Personal beschäftigt. Die griechische Wettewerbsfähigkeit beruht folglich auf moderner Technologie und Effizienz, die mit hohen Investitionen und harter Arbeit erreicht wurden.“ Aus dem Schriftstück geht jedoch nicht hervor, ob die griechische Industrie für diese hohen Investitionen staatliche Beihilfen erhielt. Das Argument von Lafarge ist daher als sachlich unbegründet zurückzuweisen.

910Drittens hebt Cementir hervor, daß die Erklärung des Präsidenten von Heracles über drei Jahre nach dem angeblichen Abschluß des Cembureau-Übereinkommens abgegeben worden sei. Sie könne daher keinen Beweis für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung darstellen.

911Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Der von Cementir angeführte Umstand beeinträchtigt den Beweiswert der Erklärung hinsichtlich des Vorliegens einer Absprache zwischen allen europäischen Zementherstellern über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht. Die Äußerung des Präsidenten von Heracles im Juni 1986, daß „zwischen allen europäischen Zementherstellern eine Absprache bestand und weiter besteht, wonach niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf“, steht vielmehr voll und ganz im Einklang mit dem von der Kommission gezogenen Schluß, daß die Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 ein rechtswidriges Ziel verfolgten.

912Viertens schließlich macht Aalborg geltend, der Präsident von Heracles habe in seiner Erklärung notwendigerweise auf eine Absprache zwischen einigen und nicht zwischen allen europäischen Zementherstellern Bezug genommen.

913Die Erklärung des Präsidenten von Heracles zeigt in Wirklichkeit, daß es zwei eng miteinander verbundene Absprachen gab, und zwar zum einen die punktuelle Absprache, die 1986 zwischen den britischen Herstellern und einer Reihe anderer europäischer Zementhersteller getroffen wurde, um gegen die Bedrohung vorzugehen, die die Ausfuhren aus Griechenland ab 1986 darstellten, und zum anderen die allgemeine und langfristige Absprache zwischen „allen europäischen Zementherstellern“, nach der „niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf“ und die gerade die Unterstützung erklärt, die den britischen Herstellern bei ihrem Kampf gegen die Zementeinfuhren aus Griechenland von den übrigen westeuropäischen Herstellern zuteil wurde. Das Argument von Aalborg ist daher zurückzuweisen.

1.3 Das Eingeständnis von Cembureau

914Cembureau leugnet, je die Existenz des Cembureau-Übereinkommens eingeräumt zu haben. Entgegen der Behauptung der Kommission in Absatz 45 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung habe Cembureau während des gesamten Verwaltungsverfahrens den Standpunkt vertreten, daß es „kein ‚Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip‘ und folglich auch kein Dokument mit Durchführungsregeln“ gegeben habe (Antwort von Cembureau im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17; Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11525). Alle anderen Bemerkungen von Cembureau zum angeblichen Cembureau-Übereinkommen seien reine Spekulation gewesen. Auch Ciments français., Uniland, Oficemen und Cementir tragen vor, Cembureau habe die Existenz des Cembureau-Übereinkommens stets abgestritten.

915Cembureau hat zwar formal die Existenz des Cembureau-Übereinkommens bestritten, aber im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 folgende Angaben gemacht (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11525):

„Wenn dieser Begriff in einem Schriftstück verwendet wird, bezieht er sich nicht auf eine wettbewerbsfeindliche Praktik, sondern auf die Einhaltung von Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben.“

916Ferner äußerte sich Cembureau in Beantwortung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wie folgt zu dem Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13568 bis 13573):

„Das Dokument ... bezieht sich auf nichts anderes als die von Cembureau befürworteten Regeln guter Nachbarschaft. Der Verweis auf das ‚Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘ bezieht sich auf eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet.

Der Verweis auf ein ‚Cembureau-Übereinkommen‘ bezeichnet nur das gleiche Prinzip und bezieht sich auf ‚Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben‘ ...“

917Cembureau hat demnach nur bestritten, daß es ein förmliches Cembureau-Übereinkommen gab, nicht aber, daß eine Willensübereinstimmung zwischen Cembureau und seinen Mitgliedern bestand. Wie es im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, bezog sich das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip auf die Einhaltung der „von Cembureau befürworteten“ und überdies „von den Mitgliedern gewünschte[n]“ Regeln guter Nachbarschaft (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13568 bis 13573). Eine Willensübereinstimmung zwischen einem Verband und seinen Mitgliedern in bezug auf Regeln guter Nachbarschaft oder Gepflogenheiten und Verhaltensregeln stellt aber eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar, auch wenn die verbindliche Wirkung der Vereinbarung fehlt (Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnrn. 85 und 86).

918Cembureau kann sich nicht darauf berufen, daß seine Beschreibung des Cembureau-Übereinkommens reine Spekulation gewesen sei. Seine Schilderung des Inhalts der von ihm selbst „befürworteten“ Regeln guter Nachbarschaft geschah in voller Kenntnis der Sachlage. In Anbetracht der bereits geprüften Unterlagen (siehe oben, Randnrn. 875 bis 913) und der Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter (siehe unten, Randnrn. 929 bis 1095) kann nicht geltend gemacht werden, daß sich die angeblichen Regeln guter Nachbarschaft oder Gepflogenheiten und Verhaltensregeln auf etwas anderes als die Respektierung der Inlandsmärkte bezogen hätten.

919Die Kommission war folglich in der angefochtenen Entscheidung zu der Annahme berechtigt, daß Cembureau mit den im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 und in Beantwortung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verwendeten Umschreibungen „nur die Existenz des Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der Verkäufe“ zugegeben habe (Absatz 45 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1.4 Ergebnis

920Nach alledem ist keiner der von den Klägern angeführten Umstände geeignet, den Beweiswert der beiden oben genannten internen Vermerke von Blue Circle, der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos, Präsident von Heracles, vom , und der Angaben von Cembureau im Verwaltungsverfahren zu beeinträchtigen. Diese Unterlagen stellen vielmehr objektive und übereinstimmende Indizien für die Existenz einer Absprache zwischen europäischen Zementherstellern über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe dar.

2. Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom und Bestätigung dieser Vereinbarung im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter vom und vom

921Der Kommission zufolge wurde die Cembureau-Vereinbarung von Cembureau und dessen Mitgliedern im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom geschlossen (Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Es habe sich um eine Vereinbarung gehandelt, mit der unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag der Wettbewerb eingeschränkt und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt worden sei (Absatz 45 Punkt 5, Absatz 52 und Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung). Der Inhalt der Vereinbarung sei bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt worden (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

922Vor der Prüfung der Argumente, die sich auf die schriftlichen Beweise beziehen, auf denen diese Feststellungen der Kommission beruhen, sowie aller anderen Argumente zu den fraglichen Treffen der Delegationsleiter ist das Vorbringen verschiedener Kläger zu prüfen, die Delegationsleiter seien zum Abschluß einer Handelsvereinbarung nicht befugt gewesen.

2.1 Befugnis der Delegationsleiter zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung

923CBR, Cembureau, die FIC, die VNC, Dyckerhoff, das SFIC, Vicat, Heidelberger, Lafarge, der BDZ, Rugby, Castle, die ATIC, Italcementi, Aker, Euroc und Cementir weisen darauf hin, daß der Zweck, die Struktur und die Tätigkeiten von Cembureau völlig legitim gewesen seien, und tragen vor, die Delegationsleiter seien zum Abschluß einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung nicht befugt gewesen. Nach der Satzung von Cembureau hätten nur Beschlüsse der Generalversammlung die Mitglieder der Vereinigung binden können. Lafarge fügt hinzu, kein Organ von Cembureau, weder die Generalversammlung noch die Delegationsleiter, sei zum Erlaß für die Zementindustrie bindender geschäfts- oder industriepolitischer Beschlüsse berechtigt gewesen. Die VNC hebt hervor, daß die Treffen der Delegationsleiter kein Organ von Cembureau gewesen seien. Bei diesen Treffen habe es nur informelle Gespräche gegeben.

924In Artikel 6 Absatz 1 der Satzung von Cembureau, die in dem Zeitraum galt, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, heißt es:

„Die Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bezüglich der Tätigkeiten der Vereinigung wird in der Generalversammlung ausgeübt, die aus von den Mitgliedern benannten Vertretern besteht. Vor jeder Sitzung der Generalversammlung benennen die Mitglieder den Vertreter ihres Landes, der das Stimmrecht ... ausübt.“

925Die Vertreter der Cembureau-Mitglieder, die in der Generalversammlung das Stimmrecht ausüben, werden „Delegationsleiter“ genannt.

926Diese Bezeichnung wurde von Cembureau auf Seite 7 seiner Erwiderung auf die MB bestätigt (Absatz 15 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung):

„Wie im Fall von Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen und ungeachtet der Tatsache, daß die Bezeichnung ‚Head Delegates‘ kein satzungsmäßiger Titel ist ..., wurde eine Person zwecks Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung als ‚Delegationsleiter‘ (‚Head Delegate‘) bezeichnet. Cembureau führte eine Liste dieser ‚Delegationsleiter‘.“

927Auch wenn die Delegationsleiter als solche kein satzungsmäßiges Organ von Cembureau darstellten, kam ihnen in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, innerhalb von Cembureau beträchtliche und sogar entscheidende Bedeutung zu, da sie das Stimmrecht in der Generalversammlung dieser Vereinigung ausübten. Überdies repräsentierten sie de facto die Zementindustrie der einzelnen Mitgliedsländer von Cembureau. Die Treffen der Delegationsleiter bildeten somit einen tatsächlichen Rahmen, der den Abschluß einer Vereinbarung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Art erlaubte.

928Das Argument, Cembureau oder die Delegationsleiter seien satzungsmäßig nicht zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung befugt gewesen, ist folglich zurückzuweisen. Unter diesen Umständen braucht nur geprüft zu werden, ob die Delegationsleiter tatsächlich im Rahmen des Treffens vom eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Vereinbarung geschlossen haben und ob diese Vereinbarung bei den Treffen vom und vom bestätigt wurde. Würde man dem Vorbringen der genannten Kläger folgen, so würde Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag jede praktische Wirksamkeit genommen, 3a die Satzung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung nie den Abschluß rechtswidriger Vereinbarungen zuläßt.

2.2 Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom

929CBR, Cembureau, die FIC, ENCI, die VNC, Ciments luxembourgeois, Dyckerhoff, das SFIC, Vicat, Cedest, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Rugby, Castle, Heracles, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Cimpor, Secii, die ATIC, Titan, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc, Cementir, Blue Circle und die AGCI tragen vor, die Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, bewiesen nicht, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom geschlossen worden sei. Zu diesem Ergebnis kommen sie anhand einer gesonderten Prüfung der einzelnen Schriftstücke, die in den Absätzen 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden und sich auf dieses Treffen beziehen.

2.2.1 Das Einberufungsschreiben'zum Treffen der Delegationsleiter vom

930Cembureau, Ciments français, Lafarge, Irish Cement und Cementir werfen der Kommission vor, das Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira vom zum Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) als Beweis für den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung herangezogen zu haben.

931In Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung zitiert die Kommission folgenden Auszug aus diesem Schreiben:

„Auf der letzten Sitzung des Exekutivkomitees am 5. November wurde ein Thema angesprochen, das nach einhelliger Auffassung der Mitglieder ganz besondere Aufmerksamkeit verdient und eine Sondersitzung auf Ebene der Delegationsleiter von Cembureau rechtfertigt. Bei dem allgemeinen Absatzrückgang im Inland kann der Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern nachteilige Folgen für unsere Industrie haben, wenn nicht rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden, wie im Falle des Handels zwischen Belgien und den Niederlanden, für den ein Protokoll gelten wird, das demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.“

932Die Kommission entnimmt diesem Schreiben, daß es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom um die durch den innereuropäischen Handel aufgeworfenen Probleme gehen sollte und daß „Spielregeln“ zur Begrenzung und Reglementierung dieser Lieferungen gefunden werden sollten (Absatz 45 Punkte 1 und 9 und Absatz 46 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

933Cembureau, Ciments français, Lafarge, Irish Cement und Cementir machen jedoch geltend, das Einberufungsschreiben sei von seinem Verfasser im eigenen Namen allein an den dänischen Delegationsleiter (Herrn Larsen) und den irischen Delegationsleiter (Herrn Dempsey) gerichtet worden. Das „offizielle“, ebenfalls vom stammende und von Cembureau als Anlage 3.3 zu seiner Klageschrift vorgelegte Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom (Dokumente 33.126/11554 bis 11557) enthalte den in Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung zitierten Abschnitt nicht und belege die Rechtmäßigkeit des Gegenstands des Treffens vom .

934Wie die genannten Kläger ausführen, gibt es tatsächlich zwei Fassungen des Einberufungsschreibens. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierte Fassung ist von Herrn Gil Braz de Oliveira, geschäftsführendes Mitglied des Exekutivkomitees von Cembureau, unterzeichnet (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553). Es steht fest, daß dieses Einberufungsschreiben an Aalborg und an Irish Cement geschickt wurde. Herr Gil Braz de Oliveira informierte sie darin „im Auftrag von Cembureau-Präsident Jean Bailly“ über den Terminvorschlag für das nächste Treffen der Delegationsleiter, den . Unter diesen Umständen können die Kläger nicht ernsthaft behaupten, daß sich Herr Gil Braz de Oliveira persönlich an sie gewandt habe.

935Das „offizielle“ Einberufungsschreiben widerspricht dem Inhalt des Schreibens von Herrn Gil Braz de Oliveira nicht.

936Dort ist zwar nicht ausdrücklich vom „Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern“ die Rede, doch heißt es: „In Sitzungen des Exekutivkomitees und der Koordinierungsgruppe in der vergangenen Woche ... hat sich klar gezeigt, daß die europäischen Zementhersteller ernste Probleme zu bewältigen haben [F]olglich müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß die Zementindustrie den gleichen katastrophalen Weg geht wie andere traditionelle Schwerindustrien in Europa.“

937Eine weitere Bestätigung dafür, daß es bei dem Treffen vom u. a. um den Transfer von Zement zwischen Cembureau-Mitgliedsländern gehen sollte, liefert das Fernschreiben, das die Cembureau-Direktoren Collis und Dutron am , einen Tag nach der Übersendung des Einberufungsschreibens von Herrn Gil Braz de Oliveira, an Herrn Van Hove richteten (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen F. Scheidung; Dokument 33.126/11559).

938In diesem Fernschreiben wurde Herr Van Hove um seine Meinung zu Punkt 2 der Tagesordnung gebeten, der „hinlänglich deutlich — ohne Gefahr von Reaktionen —“ abgefaßt werden sollte.

939Punkt 2 der ursprünglichen Tagesordnung betraf jedoch ausdrücklich den „innereuropäischen Handel“, und einer seiner Unterpunkte bezog sich auf die möglichen Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Handels (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11559 und 11580; siehe unten, Randnrn. 942 bis 954).

940Den Argumenten, die sich gegen den Beweiswert des Einberufungsschreibens von Herrn Gil Braz de Oliveira richten, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, daß dieses Schreiben ein relevantes Beweisstück ist, da es darin heißt, daß die innereuropäischen Zementlieferungen nach Ansicht der Mitglieder des Exekutivkomitees von Cembureau „nachteilige Folgen“ für die Zementindustrie haben könnten und daß für den eine Sondersitzung der Delegationsleiter einberufen werden müsse, um „Vorkehrungen“ zu treffen.

941Einige Kläger behaupten jedoch, daß die ins Auge gefaßten „Vorkehrungen“ das System der Frachtgrundlagen und nicht das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte betroffen hätten. Darauf wird nachfolgend in den Randnummern 977 bis 987 eingegangen.

2.2.2 Änderungen der Tagesordnung für das Treffen der Delegationsleiter vom

942Punkt 2 der ursprünglichen Tagesordnung für das Treffen der Delegationsleiter vom wurde auf Betreiben von Herrn Van Hove geändert, den der Präsident von Cembureau, Herr Bailly, eingeschaltet hatte (siehe oben, Randnrn. 797 bis 801).

943Cembureau, die FIC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Lafarge, Aalborg und Irish Cement tragen vor, die von Herrn Van Hove vorgeschlagenen Änderungen von Punkt 2 („Innereuropäischer Handel“) des Entwurfs der Tagesordnung für das Treffen der Delegationsleiter vom seien rein formaler Art und unbedeutend gewesen. Sie hätten nicht dazu gedient, den tatsächlichen Inhalt des Treffens zu verschleiern. Die FIC fügt hinzu, sie hätten die Tagesordnung für das Treffen vom lediglich prägnanter gestalten sollen, damit diese das dort von Herrn Van Hove zu behandelnde Thema korrekt wiedergebe. Nach Angaben der FIC und von Irish Cement beruhte das Bestreben, die „Gefahr von Reaktionen“ abzuwenden, von dem im Ersuchen an Herrn Van Hove die Rede ist (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11559), darauf, daß es zwischen einigen Cembureau-Mitghedern, speziell zwischen den spanischen und den irischen Mitgliedern, erhebli che S pannun gen gegeben habe. Irish Cement fügt hinzu, der Präsident von Cembureau habe damals Reaktionen des spanischen Mitglieds auf eine Antidumpingbeschwerde befürchtet, die von der irischen Industrie mit Unterstützung des von Herrn Van Hove geleiteten CLC eingelegt worden sei.

944Wie bereits ausgeführt, heißt es im Fernschreiben vom , das die Cembureau-Direktoren Collis und Dutron an Herrn Van Hove schickten, daß „Herr Bailly [der Präsident von Cembureau] Ihre Meinung bezüglich der Formulierung von Punkt 2 erbittet, den wir hinlänglich deutlich — ohne Gefahr von Reaktionen — abfassen möchten“ (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11559).

945Im ursprünglichen Entwurf der Tagesordnung vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11559 und 11580) lautete dieser Punkt wie folgt:

„2. Innereuropäischer Handel

A.

Analyse der Lage

1.

Daten

2.

Situation bei den Preisen — nationale Preise

3.

Begründung und Organisation des grenzüberschreitenden Handels — erwartete Entwicklungen

B.

Mögliche Maßnahmen zur Kontrolle des innereuropäischen Handels

1.

Unterstützung der Regierungen im Kampf gegen Dumping

2.

Rechtfertigung angemessener Preisvereinbarungen— Intervention des Verbindungsausschusses

3.

Studien und Seminare — Dumping, Rentabilität

4.

Sonstige Maßnahmen“.

946Die somit im Rahmen einer Vereinigung, der unmittelbare Konkurrenten aus allen Mitgliedstaaten angehörten, vorgesehenen Gespräche über Maßnahmen zur „Kontrolle “oder „Organisation“ des innereuropäischen Handels drohten offenkundig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstoßen. Hierzu ist festzustellen, daß Herr Van Hove, wie Cembureau selbst einräumt (Klageschrift in der Rechtssache T-26/95, Punkt 3.1), in dieser Vereinigung der Experte für das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft war.

947Ferner ist hervorzuheben, daß sich die Bitte an Herrn Van Hove nur auf Punkt 2 des Tagesordnungsentwurfs erstreckte (siehe oben, Randnr. 944). Die übrigen Punkte des Tagesordnungsentwurfs, und zwar „1. Einfuhren aus Osteuropa“, „3. Die Lage auf dem Weltmarkt und 4 Schlußfolgerungen und Beschlüsse“, waren im Vergleich zu Punkt 2 vage formuliert und warfen keine Probleme im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf.

948Die von Herrn Van Hove vorgeschlagenen Änderungen von Punkt 2 der Tagesordnung betrafen allein Formulierungen, die geeignet waren, einen von den Teilnehmern an dem Treffen vom verfolgten wettbewerbswidrigen Zweck aufzudecken.

949Herr Van Hove schlug nämlich mit Fernschreiben vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11558) folgendes vor:

„Folgende in Ihr Fernschreiben vom 17. November übernommene Worte müssen aus jedem offiziellen Schriftstück verschwinden:

... Organisation des grenzüberschreitenden Handels ...

... Kontrolle des innereuropäischen Handels ...

... Rechtfertigung angemessener Preisvereinbarungen ...“

950Diese von Herrn Van Hove vorgeschlagenen und in die endgültige Tagesordnung übernommenen Änderungen (siehe oben, Randnrn. 797 bis 801) sollten also die Gefahr beseitigen, daß sich aus der Tagesordnung der wirkliche Inhalt der geplanten Gespräche zwischen den Delegationsleitern entnehmen läßt.

951Daneben zeugen weitere Schriftstücke von diesem Bestreben von Cembureau, den wirklichen Inhalt des Treffens der Delegationsleiter vom zu verschleiern. So heißt es im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585): „Ich brauche Ihnen wohl nicht eigens zu sagen, daß es von unserer Diskussion keine Niederschrift geben wird.“ In der diese Sitzung vorbereitenden Aufzeichnung (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11578 und 11579) wird ausgeführt: „13.15/13.30 Uhr — Ende der Sitzung, über die keine Niederschrift erstellt wird“ (siehe unten, Randnrn. 962 bis 976).

952Das Argument, es habe u. a. wegen angeblicher Dumpingpraktiken der spanischen Hersteller Spannungen zwischen ihnen und den irischen Herstellern gegeben, ist zurückzuweisen. Alle Bezugnahmen auf Dumping im ursprünglichen Entwurf blieben in der nach den Änderungen durch Herrn Van Hove beschlossenen Tagesordnung bestehen. Im übrigen waren diese Änderungen nicht geeignet, sich günstiger als der ursprüngliche Tagesordnungsentwurf auf die Beziehungen zwischen den spanischen und den irischen Herstellern auszuwirken.

953Auch das Argument der FIC, die nach den Angaben von Herrn Van Hove vorgenommenen Änderungen an Punkt 2 hätten das von ihm zu behandelnde Thema korrekt wiedergeben sollen, ist zurückzuweisen. Weder im ursprünglichen Entwurf noch in den vorgeschlagenen Änderungen oder in der endgültigen Tagesordnung wurden die Titel der für das Treffen vorgesehenen Referate oder gar die verschiedenen Referenten angegeben.

954Nach alledem war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die am Entwurf der Tagesordnung für das Treffen vom vorgenommenen Änderungen dazu dienten, den wirklichen Inhalt der geplanten Gespräche zu verschleiern, die sich u. a. auf Maßnahmen zur Kontrolle des innereuropäischen Zementhandels erstrecken sollten (Absätze 19 Punkt 3, 45 Punkt 1 und 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

2.2.3 Der Inhalt der Unterlagen über den Ablauf des Treffens der Delegationsleiter vom

955Erstens tragen CBR, Cembureau, die FIC, Ciments luxembourgeois, Dyckerhoff, Heidelberger Lafarge, Aalborg, Castle, Heracles, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI vor, aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) ergebe sich, daß dieses Treffen nicht dazu gedient habe, ein bestimmtes gemeinsames Marktverhalten zu beschließen oder den direkten und indirekten Cembureau-Mitghedern vorzuschreiben. Der Entwurf des einleitenden Vortrags beweise keineswegs das Bestehen, sondern vielmehr das Nichtbestehen der Cembureau-Vereinbarung. Dies sei folgendem Auszug aus dem genannten Schriftstück zu entnehmen: „Unser Ziel ist es natürlich nicht, hier kollektive Beschlüsse zu fassen ...“

956Cembureau verweist ferner auf das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11630 bis 11633) und insbesondere auf Punkt 4 mit der Überschrift „Vom Exekutivkomitee zu prüfende Fragen“, der bestätige, daß bei dem Treffen vom keine Beschlüsse oder konkreten Maßnahmen getroffen worden seien.

957Die FIC fügt hinzu, in keiner der Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter werde die Ausarbeitung einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte in Bezug genommen oder erwähnt.

958Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (Urteile Kommission/Anic, Randnr. 130, und Montecatini/Kommission, Randnr. 162, beide oben in Randnr. 270 angeführt; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 95). So hat der Gemeinschaftsrichter ein „Gentlemen's agreement“ als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 643 angeführt, Randnrn. 106 bis 114, und Tréfileurope/Kommission, Randnr. 96). Die Einstufung als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hängt somit nicht von der Verbindlichkeit der Vereinbarung ab.

959Im vorliegenden Fall hat der Präsident im Entwurf seines einleitenden Vortrags für das Treffen der Delegationsleiter vom ausgeführt:

„Unser Ziel ist es ..., mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Markte mäßigen läßt, und ... bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß.“

960Auch wenn der Präsident somit nicht vorgeschlagen hat, innerhalb von Cembureau förmliche Beschlüsse oder eine förmliche Vereinbarung zu treffen, hat er den Wunsch geäußert, daß sich die Teilnehmer an dem Treffen über gewisse „Spielregeln“ verständigen. Legen Wirtschaftsteilnehmer „Spielregeln“ für ihr Marktverhalten fest, so stellt dies aber in Anbetracht der oben in Randnummer 958 angeführten Rechtsprechung unbestreitbar eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

961Was das aus Punkt 4 des Schriftstücks mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ abgeleitete Argument von Cembureau anbelangt, so betrafen die vom Exekutivkomitee zu prüfenden Fragen die „Einfuhren aus Osteuropa“ und die „Lage auf dem Weltmarkt“, bei denen es sich um den ersten und den dritten Punkt der Tagesordnung für das Treffen der Delegationsleiter vom handelte. Der Abschnitt des Schriftstücks mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“, auf den der Kläger verweist, enthält jedoch zu Punkt 2 der Tagesordnung, „Innereuropäischer Handel“, keine Bezugnahme auf das Exekutivkomitee; dies bestätigt, daß die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom selbst „Vorkehrungen“ zur Lösung der Probleme im Zementhandel zwischen den Cembureau-Mitgliedsländern trafen.

962Zweitens machen CBR, Cembureau, die FIC, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Irish Cement, Cementir und Blue Circle geltend, die Kommission könne aus dem Abschnitt des Entwurfs des einleitenden Vortrags für das Treffen der Delegationsleiter vom , in dem der Präsident ankündige, daß es von der Diskussion keine Niederschrift geben werde, nicht ableiten, daß die Teilnehmer ihre Aktionen und/oder Beschlüsse geheimhalten wollten und daß das fragliche Treffen somit einen rechtswidrigen Zweck gehabt habe.

963CBR, Cembureau und Irish Cement berufen sich darauf, daß es sich nur um den Entwurf für den einleitenden Vortrag des Präsidenten gehandelt habe, und sprechen ihm jeden Beweiswert ab.

964Es ist unstreitig (Klageschrift von Cembureau in der Rechtssache T-26/95, Punkt 2.5), daß dieser Entwurf des einleitenden Vortrags von den Cembureau-Direktoren Dutron und Collis verfaßt wurde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er nicht die Meinung von Herrn Bailly, dem Cembureau-Präsidenten, widerspiegelte. Vielmehr geht bereits aus dem Fernschreiben von Herrn Collis und Herrn Dutron an Herrn Van Hove vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11559) hervor, daß sich die Verfasser des Entwurfs des einleitenden Vortrags des Präsidenten zur Vorbereitung des Treffens vom eng mit dem Präsidenten von Cembureau abstimmten. In diesem Fernschreiben heißt es nämlich: „Herr Bailly [erbittet] Ihre Meinung bezüglich der Formulierung von Punkt 2 ..., den wir hinlänglich deutlich — ohne Gefahr von Reaktionen — abfassen möchten“ (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11559). In Anbetracht dessen, daß Herr Dutron und Herr Collis normalerweise die Niederschriften über Treffen im Rahmen von Cembureau und insbesondere über Sitzungen des Exekutivkomitees anfertigten (Klageschrift von Cembureau in der Rechtssache T-26/95, Punkte 2.5 und 2.15), ist davon auszugehen, daß der Abschnitt des Entwurfs des einleitenden Vortrags, in dem angekündigt wird, daß es von der Diskussion keine Niederschrift geben werde, der Intention des Präsidenten von Cembureau entsprach. Da es keinen Beweis dafür gibt, daß gleichwohl ein förmliches Protokoll des Treffens erstellt wurde (siehe unten, Randnrn. 970 bis 976), ist zu folgern, daß der Präsident von Cembureau bei dem Treffen vom tatsächlich ankündigte, es werde keine Niederschrift geben, und daß die Teilnehmer an dem Treffen dies zumindest stillschweigend gebilligt haben.

965Heidelberger und Aalborg tragen vor, die fragliche Ankündigung des Präsidenten könne damit zu erklären sein, daß keine Beschlüsse gefaßt werden sollten.

966Dieses Argument ist zurückzuweisen. Aus verschiedenen Schriftstücken (Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira [Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553]; „offizielles“ Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom [Dokumente 33.126/11554 bis 11557]; Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]) geht hervor, daß es sich bei dem Treffen der Delegationsleiter vom um eine Sondersitzung zur Auseinandersetzung mit Problemen von größter Bedeutung handelte, die u. a. den Zementhandel zwischen Cembureau-Mitgliedsländern betrafen. Das Treffen diente zur Festlegung von „Spielregeln“, „mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen läßt“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten). Selbst wenn bei dem Treffen keine Beschlüsse gefaßt werden sollten, würde dies im übrigen nicht erklären, welches Interesse daran bestand, keine Niederschrift über das Treffen anzufertigen. Eine Sitzungsniederschrift beschränkt sich nämlich nicht auf die Wiedergabe der dort gefaßten Beschlüsse. Sie gibt normalerweise den Inhalt der verschiedenen im Lauf der Sitzung abgegebenen Stellungnahmen wieder.

967Cembureau und Irish Cement führen aus, die Treffen der Delegationsleiter hätten informellen Charakter gehabt, wogegen nach Sitzungen des Exekutivkomitees stets anhand von Aufzeichnungen ein förmliches und eingehendes Protokoll erstellt worden sei. Mit seiner Ankündigung, daß über das Treffen vom keine Niederschrift erstellt werde, habe der Präsident daher lediglich hervorheben wollen, daß sich dieses Treffen von einer Sitzung des Exekutivkomitees unterscheide. Lafarge trägt vor, in der Ankündigung des Präsidenten komme in Wirklichkeit der Wille zum Ausdruck, die innerhalb von Cembureau aufgrund der Dumpingprobleme im Zusammenhang u. a. mit den Einfuhren aus Spanien und Ostdeutschland bestehenden Spannungen zu vermindern, ohne sie ausdrücklich anzuerkennen.

968Auch den auf den informellen Charakter des Treffens vom gestützten Erläuterungen kann jedoch nicht gefolgt werden, da im Gegensatz zum Treffen vom für die übrigen in der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen der Delegationsleiter „Sitzungsaufzeichnungen“ oder „Summary notes“ erstellt wurden (Sitzungsaufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737]; „Summary notes“ vom zum Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755]).

969Ebenso ist zu den Angaben von Lafarge über die Spannungen innerhalb von Cembureau festzustellen, daß die Erörterung der durch die Einfuhren aus Spanien und Ostdeutschland ausgelösten Spannungen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom der Erstellung von „Sitzungsaufzeichnungen“ oder „Summary notes“ nicht entgegenstand.

970Ferner machen Cembureau, die FIC, Aalborg, Irish Cement, Cementir und Blue Circle geltend, entgegen der Behauptung der Kommission gebe es eine oder mehrere Niederschriften über das Treffen der Delegationsleiter vom . Dies zeige, daß die Äußerungen des Präsidenten in seinem Entwurf des einleitenden Vortrags wirkungslos geblieben seien.

971Cembureau, die FIC, Irish Cement und Blue Circle berufen sich insoweit auf das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11630 bis 11633), das am von Cembureau-Direktor Collis verfaßt wurde. Cembureau, die FIC, Ciments français und Irish Cement verweisen ferner auf ein fünfseitiges, in der angefochtenen Entscheidung als „Vermerk von Cimpor“ bezeichnetes und auch an die Teilnehmer der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom verteiltes Schriftstück (Absatz 17 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/308 bis 312). Aalborg macht geltend, es gebe eine unbetitelte Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11617 bis 11629). Cembureau trägt vor, in der Niederschrift über die Sitzung des CLC vom (Anlage 3.17 zur Klageschrift in der Rechtssache T-26/95) werde auf das Treffen vom Bezug genommen. Cementir stellt lediglich fest, daß es eine Niederschrift gebe, ohne ein bestimmtes Schriftstück zu nennen.

972In zwei Schriftstücken ist von der Absicht die Rede, keine Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter vom anzufertigen. Ahnlich wie im streitigen Abschnitt des Entwurfs des einleitenden Vortrags des Präsidenten (siehe oben, Randnr. 962) heißt es in der das Treffen vom vorbereitenden Aufzeichnung: „13.15/13.30 Uhr — Ende der Sitzung, über die keine Niederschrift erstellt wird.“

973Demgegenüber kann keines der oben in Randnummer 971 erwähnten Schriftstücke als offizielle Niederschrift über das Treffen angesehen werden. Das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ enthält, wie sein Titel andeutet, für den Präsidenten von Cembureau bestimmte Vermerke. Es handelt sich somit nicht um eine für die Teilnehmer am Treffen der Delegationsleiter bestimmte Niederschrift über das Treffen. Die Niederschrift über die Sitzung des CLC vom enthält entgegen der Behauptung von Cembureau nicht den geringsten Hinweis auf die Gespräche bei dem Treffen vom . Das unbetitelte Schriftstück, auf das Aalborg verweist, enthalt, obwohl sein Inhalt zum großen Teil den „Vermerken für den Präsidenten“ entspricht, keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Treffen der Delegationsleiter vom und kann daher nicht als offizielle Niederschrift über dieses Treffen angesehen werden. Der „Vermerk von Cimpor“ enthält nur eine handschriftliche Bezugnahme auf das Treffen der Delegationsleiter vom und wurde unstreitig in der Sitzung des Exekutivkomitees vom verteilt. Wenn es eine offizielle Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter von Cembureau gegeben hätte, wäre sie in Wirklichkeit auf anderem Wege, und zwar an die Delegationsleiter selbst, verteilt worden, und Cembureau oder ein Mitglied von Cembureau wäre daher in der Lage gewesen, das so verteilte Schriftstück vorzulegen.

974CBR räumt ein, daß es keine förmliche Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter vom gegeben habe. In mehreren Schriftstücken werde jedoch der Inhalt der Ausführungen bei diesem Treffen wiedergegeben. Auch wenn keine genaue Niederschrift des bei dem Treffen vom gehaltenen Referats über das System der Frachtgrundlagen existiere, seien die Notizen von Herrn Van Hove, auf denen das Referat beruht habe (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11602 bis 11613), unter den Mitgliedern von Cembureau in Umlauf gewesen. Die Kommission sei im übrigen bei ihren Anhörungen ebenso vorgegangen, z. B. bei den Anhörungen im März 1993, in deren Verlauf sie Unterlagen über die Referate von Professor Encaoua und des Sachverständigen Bensaid in Umlauf gebracht und diese als „Anhörungsprotokoll“ bezeichnet habe.

975Wie CBR selbst einräumt, war das System der Frachtgrundlagen nicht das einzige Gesprächsthema bei dem Treffen der Delegationsleiter vom (Erwiderung in der Rechtssache T-25/95, Punkt 19). Die Aufzeichnungen von Herrn-Van Hove können daher nicht einmal als informelle Niederschrift über das Treffen angesehen werden.

976Aus alledem ist zu schließen, daß die aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags für das Treffen der Delegationsleiter vom und aus der dieses Treffen vorbereitenden Aufzeichnung hervorgehende Erklärung, es werde keine Niederschrift über das Treffen angefertigt, bei dem Treffen der Delegationsleiter vom abgegeben und von den Teilnehmern an diesem Treffen zumindest stillschweigend gebilligt wurde. Da es für die übrigen in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Treffen der Delegationsleiter, die am und am stattfanden, „Sitzungsaufzeichnungen“ oder „Summary notes“ gibt und da am Entwurf der Tagesordnung für das Treffen vom Änderungen vorgenommen wurden, um den tatsächlichen Inhalt der Gespräche zu verschleiern (siehe oben, Randnr. 954), war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß im Fehlen einer Niederschrift über das Treffen vom der Wille der Teilnehmer, ihre Aktionen und/oder Beschlüsse geheimzuhalten, und damit der rechtswidrige Zweck des fraglichen Treffens zum Ausdruck kam (Absätze 19 Punkt 3, 45 Punkt 1 und 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

977Drittens betonen CBR, Cembureau, die FIC, Dyckerhoff, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Castle, Heracles, Oficemen, Irish Cement, Cimpor, Secil, Titan, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir, Blue Circle und die AGCI, daß der Gegenstand der Gespräche bei dem Treffen vom rechtmäßig gewesen sei. CBR, Cembureau, die FIC, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Castle, Heracles, Oficemen, Irish Cement, Cimpor, Secil, Titan, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI führen aus, die Teilnehmer an dem Treffen hätten nach Lösungen gesucht, um vor dem Hintergrund der Rezession in der europäischen Zementindustrie mit den Regelungen des EG-Vertrags vereinbare Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb — wie das System der Frachtgrundlagen — sicherzustellen. Die Gespräche hätten sich u. a. auf die Schaffung eines allgemeinen Systems der Frachtgrundlagen erstreckt, wie es am von den belgischen und niederländischen Zementherstellern der Kommission gemeldet und von ihr gebilligt worden sei. CBR, Cembureau, die FIC, Dykkerhoff, das SFIC, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Castle, Heracles, Irish Cement, Cimpor, Secil, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle fügen hinzu, bei dem Treffen vom seien Überlegungen zu den Problemen, die durch den — oft im Rahmen von Dumpingpraktiken — eingeführten Zement aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern, u. a. aus Spanien und Osteuropa, entstanden seien, und zur Vorbereitung einer Antidumpingbeschwerde angestellt worden. Nach Angaben des SFIC und von Unicem ging es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom auch um den Schutz der Hersteller gegen die von einem Mitgliedstaat subventionierten Einfuhren.

978Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich folgende Kläger außer auf das Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) und auf die das Treffen vom vorbereitende Aufzeichnung (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11578 und 11579) auf nachstehend genannte Schriftstücke:

-

Ciments français, Heracles, Irish Cement, Cementir und Blue Circle: „Vermerk von Cimpor“, verteilt an die Teilnehmer der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Absatz 17 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/308 bis 312);

-

Cembureau, Lafarge, Irish Cement und Unicem: Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11630 bis 11633);

-

Cembureau (Anlage 3.17 zu seiner Klageschrift) und Aalborg (Anlage 13 zu ihrer Klageschrift): Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des CLC vom ;

-

Aalborg und Unicem: unbetiteltes Schriftstück in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11617 bis 11629);

-

Cembureau (Anlage 3.1 zu seiner Klageschrift), Irish Cement (Punkt 3.2.5.2.1 ihrer Klageschrift) und Cementir (Anlage 14 zu ihrer Klageschrift) : Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom ;

-

Cembureau (Anlage 3.16 zu seiner Klageschrift) und Irish Cement (Punkt 3.2.5.2.2 ihrer Klageschrift): Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom ;

-

Cembureau und Irish Cement: Schreiben von Irish Cement an Cembureau vom , in dem die Einlegung einer Antidumpingbeschwerde erwähnt wird (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11572);

-

Cembureau, Unicem, Cementir und Blue Circle: beim Treffen der Delegationsleiter vom verbreitete Angaben (Informationen über die Preise, die Produktion und die Ausfuhrmengen einer Reihe von Ländern Osteuropas und des Nahen Ostens, Tabellen zu den „Imports from Eastern Europe“, den „Domestic Prices [taxes excluded]“ und den „Member trade data: imports [intra-trade]“; Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11593 bis 11601);

-

Unicem: Schriftstück mit dem Titel „Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter “ (Absatz 16 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11590) und Notizen von Herrn Van Hove für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11602 bis 11613);

-

Cembureau: Schreiben von Cembureau vom an die Delegationsleiter in bezug auf das Treffen vom (Anlage 3.9 zu seiner Klageschrift) und Schreiben von Cembureau vom in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom (Anlage 3.7 zu seiner Klageschrift), dem der Entwurf der endgültigen Tagesordnung für das Treffen vom beigefügt war;

-

die FIC (Anlage 15 zu ihrer Klageschrift) : Schreiben des Präsidenten des CLC und der FIC vom zur Vorbereitung der 88. Sitzung des Verwaltungsrats der FIC.

979Aus dem Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira und den Änderungen der Tagesordnung für das Treffen vom ergibt sich, daß dieses Treffen u. a. zu dem Zweck einberufen wurde, den innereuropäischen Transfer von Zement, der „nachteilige Folgen“ fur die Zementindustrie haben konnte, zu erörtern, damit „Vorkehrungen“ getroffen werden konn ten (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553), um den „innereuropäischen Handel“ zu kontrollieren (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11559).

980Der Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) bestätigt, daß eine Analyse des „Handels zwischen Mitgliedern“ vorgesehen war. Nach diesem Entwurf mußten „die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise“ beurteilt werden, „noch bevor dieses Phänomen an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann“. Das Ziel des Treffens bestand darin, „mögliche Losungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen läßt, und zu minde st grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung ... allen [Teilnehmern] gelegen sein muß“. Weiter heißt es im Entwurf des einleitenden Vortrags: „Was wir sodann von Ihnen allen erwarten, läßt sich in dem Wunsch zusammenfassen, daß dieser Meinungsaustausch für Sie Ermutigung sein möge, der Vernunft das Wort zu reden, und daß es jedesmal, wenn dies notwendig ist, in jedem Einzelfall zu bi- oder multilateralen Dialogen kommen möge.“

981Nach Ansicht der Kommission waren die „Spielregeln“, an deren Einhaltung „allen [Zementherstellern] gelegen sein“ mußte, die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte (Absatz 45 Punkte 1 bis 6 und 9 der angefochtenen Entscheidung).

982Daß diese Auslegung zutrifft, geht aus der Gesamtheit der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Beweismittel und insbesondere aus den internen Vermerken von Blue Circle (Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337; siehe oben, Randnrn. 875 bis 901), der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos, Präsident von Heracles, vom (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877; siehe oben, Randnrn. 902 bis 913), dem Eingeständnis von Cembureau (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573; siehe oben Randnrn. 914 bis 919), dem Willen der Teilnehmer am Treffen vom , ihre Aktionen und/oder Beschlüsse geheimzuhalten, der sich aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom ergibt (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585; siehe oben, Randnrn. 962 bis 976), und den Änderungen der Tagesordnung für dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11558, 11559 und 11656; siehe oben, Randnrn. 942 bis 954) sowie den Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom (siehe unten, Randnrn. 1004 bis 1027) hervor.

983Auch bei dem letztgenannten Treffen ging es nämlich u. a. um die Lage auf dem europäischen Markt.

984So ist in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11/28 und 11729) und in den Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) als Punkt 2 der Tagesordnung die „Lage des europäischen Marktes“ aufgeführt. In dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk werden zu den „kritischen Punkten“ „die Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland[,] die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland[,] die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und Großbritannien [und] ... die Ausfuhren aus Italien in die Schweiz“ gezählt. Im selben Schriftstück heißt es: „Die Differenz zwischen den [Preisen in verschiedenen Ländern], die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar. Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise ... und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird.“ Die Autzeichnungen über das Treffen enthalten folgende Schlußfolgerung: „Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort.“ Zuvor wurde darin festgestellt, „daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen.“

985Aus den genannten Anhaltspunkten geht somit klar hervor, daß die Delegationsleiter „Spielregeln“ zur „Kontrolle des innereuropäischen Handels“ festlegen wollten. Der Austausch von Preisinformationen sollte die „potentiellen Konfliktursachen“ verdeutlichen. Die gleichwohl stattfindenden Ausfuhren wurden mit Ausnahme des „traditionellen oder strukturellen Handel[s] zwischen den Mitgliedstaaten wie beispielsweise im Falle der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden“, d. h. mit Ausnahme des kontrollierten Handelsverkehrs, als „kritische Punkte“ eingestuft (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729). Das Ziel, die Zementausfuhren zwischen den Mitgliedsländern von Cembureau zu verringern, sollte durch die „verbesserten bilateralen Kontakte“ erreicht werden (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33 126/11733 bis 11737); diese Maßnahme hatte der Präsident von Cembureau in seinem Entwurf des einleitenden Vortrags für das Treffen vom vorgeschlagen, damit die „Spielregeln“ eingehalten würden.

986Aus den Unterlagen, auf die sich die Kläger berufen (siehe oben, Randnr. 978), läßt sich nur ableiten, daß bei dem Treffen vom auch das System der Frachtgrundlagen und die Probleme mit den Einfuhren aus Osteuropa und Spanien erörtert wurden, was die Kommission nie bestritten hat (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung). Sie belegen nicht, daß sich die Erörterungen auf diese beiden Punkte beschränkten. Sie werten somit kein anderes Licht auf das Bündel der oben in den Randnummern 979 bis 985 geprüften schriftlichen Beweise, aus denen hervorgeht, daß sich die Teilnehmer an dem Treffen vom über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe verständigten.

987Schließlich liefern das SFIC und Unicem keinen Beweis für ihr Vorbringen, daß es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom auch um den Schutz der Hersteller gegen die von einem Mitgliedstaat subventionierten Einfuhren gegangen sei. Der Umstand, daß auch über subventionierte Einfuhren gesprochen wurde, wäre jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Licht auf das Bündel der oben in den Randnummern 979 bis 985 geprüften schriftlichen Beweise zu werfen.

988Viertens tragen Dyckerhoff, Irish Cement und Blue Circle vor, aus dem an die Teilnehmer der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom verteilten „Vermerk von Cimpor“ ergebe sich, daß die Teilnehmer an dem Treffen vom ersichtlich um die Einhaltung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag bemüht gewesen seien. Dyckerhoff und Irish Cement sowie die FIC berufen sich insoweit auch auf das am von Herrn Collis, Direktor von Cembureau, verfaßte Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“. Das SFIC führt aus, die Anwesenheit von Herrn Van Hove bei dem Treffen vom bestätige den Willen der Teilnehmer an diesem Treffen, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten.

989Die beiden fraglichen Schriftstücke enthalten folgende Angabe: „Die Artikel 85 und 86 über die Wettbewerbspolitik sind eindeutig, und es können keine Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die gegen diese Artikel verstoßen.“ Keines von ihnen kann jedoch als offizielle Niederschrift über das Treffen vom angesehen werden. Selbst wenn feststünde, daß bei dem Treffen derartige Überlegungen angestellt wurden, könnte dies das Bündel der in der angefochtenen Entscheidung zusammengetragenen unmittelbaren schriftlichen Beweise (siehe oben, Randnrn. 979 bis 985) nicht beiseite schieben, aus denen hervorgeht, daß sich die Delegationsleiter bei diesem Treffen über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe verständigten und damit eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag trafen, die einen wettbewerbswidrigen Gegenstand hatte. Die angeführten Schriftstücke sind daher kein Beleg für die Zulässigkeit der Gespräche bei dem Treffen der Delegationsleiter, sondern deuten darauf hin, daß die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde.

990Fünftens machen Cembureau und Lafarge geltend, nach dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom habe sich die Rolle von Cembureau darauf beschränken sollen, besonders bei der Suche nach der erforderlichen Dokumentation Unterstützung zu leisten.

991Der genannte Entwurf des einleitenden Vortrags erweist sich als genauer, als die beiden Kläger glauben machen wollen, denn es heißt dort, daß sich die Rolle von Cembureau „in diesem Stadium“ — d. h. jedesmal, wenn die Teilnehmer es für notwendig erachten, bi- oder multilaterale Dialoge zu organisieren, um die Einhaltung der vereinbarten Spielregeln sicherzustellen — auf eine bloße Dokumentationsfunktion beschränken werde. Dieser Hinweis auf die künftige Rolle von Cembureau bei späteren bi- oder multilateralen Dialogen kann jedoch weder die Rolle von Cembureau bei der Organisation des Treffens, vom noch die Tatsache verschleiern, daß es bei diesem Treffen zu einer Willensübereinstimmung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam.

992Sechstens heben die FIC und das SFIC den Unterschied zwischen dem Handel zwischen Mitgliedern von Cembureau und dem innergemeinschaftlichen Handel hervor. Die Unterlagen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der Existenz der angeblichen Cembureau-Vereinbarung herangezogen habe, beträfen den Handel zwischen Mitgliedern von Cembureau und nicht den innergemeinschaftlichen Handel.

993Die in den Absätzen 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die Gespräche über den Handel zwischen Mitgliedern nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel bezogen. Aus den „kritischen Punkten“, die in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom aufgeführt sind, und den Aufzeichnungen über dieses Treffen geht vielmehr klar hervor, daß sich die Gespräche tatsächlich auf den innergemeinschaftlichen Handel bezogen (siehe oben, Randnr. 984). Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

994Siebtens tragen Cembureau, Aalborg, Irish Cement et Cementir vor, die Kommission habe die Gespräche bei dem Treffen der Delegationsleiter vom nicht als rechtswidrig angesehen, obwohl dieses Treffen den gleichen Gegenstand gehabt habe wie das Treffen vom . Cembureau und Aalborg verweisen insoweit auf das Einberufungsschreiben vom für das Treffen vom (Dokument 33.126/11643). Irish Cement verweist auf die Niederschrift über dieses Treffen (Anlage 3.20 zu ihrer Klageschrift). Die Gespräche vom müßten daher ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden.

995Im Einberufungsschreiben für das Treffen vom heißt es: „Das Exekutivkomitee hat beschlossen, während der Generalversammlung in Kerkyra eine Sondersitzung der Delegationsleiter durchzuführen, um ein aktuelles Bild von der Situation im Zusammenhang mit den Fragen zu erhalten, die bei dem Treffen vom geprüft wurden.“ Der Entwurf der Tagesordnung für dieses Treffen (Dokument 33.126/11655) enthält drei Punkte: „1. Einfuhren aus Osteuropa“, „2. Weltmärkte“ und „3. Sonstige Fragen“.

996Das Fehlen eines Anhaltspunkts dafür, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom über das Prinzip der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte gesprochen wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, daß es keine solchen Gespräche gab. In Anbetracht des Willens der Delegationsleiter, ihre Aktionen und/oder Beschlüsse in dieser Angelegenheit geheimzuhalten (siehe oben, Randnr. 976), kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Rahmen der Gespräche über Punkt „3. Sonstige Fragen“ der Tagesordnung der innergemeinschaftliche Handelsverkehr erörtert wurde. Selbst wenn aber keine solchen Gespräche stattgefunden haben sollten, könnte dies die oben in den Randnummern 979 bis 985 analysierten und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweise nicht entkräften, aus denen hervorgeht, daß es bei dem Treffen vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam.

997Achtens tragen Dyckerhoff, Heracles und Titan vor, das Fehlen eines Hinweises auf eine am getroffene Vereinbarung in den verschiedenen Unterlagen, auf die sich die Kommission in Verbindung mit den Treffen der Delegationsleiter vom und vom berufe, widerlege die These, daß die Cembureau-Vereinbarung bei dem Treffen vom geschlossen worden sei. CBR, die FIC, Heidelberger, Lafarge und die AGCI machen geltend, auch die Erörterung der „kritischen Punkte“ bei dem Treffen vom (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen vom ) spreche dagegen.

998Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat nie behauptet, daß bei dem Treffen vom eine förmliche Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde. Die Cembureau-Vereinbarung, von der sie spricht, ist eine informelle Willensübereinstimmung, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (vgl. die oben in Randnr. 958 angeführte Rechtsprechung) und „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ betrifft (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung). Aus den oben in den Randnummern 979 bis 985 erwähnten und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung analysierten unmittelbaren schriftlichen Beweisen geht eindeutig hervor, daß diese Willensübereinstimmung bei dem Treffen vom zustande kam. Das Fehlen eines Hinweises auf die Willensübereinstimmung in den Unterlagen über die Treffen vom und vom kann kein anderes Licht auf diese unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen.

999In bezug auf die „kritischen Punkte“ geht aus dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom hervor, daß der Zementhandel zwischen den Mitgliedsländern von Cembureau mit Ausnahme des traditionellen oder strukturellen zwischenstaatlichen Handels eine solche Einstufung erhielt. Zu den „kritischen Punkten“ wurden deshalb „die Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland[,] die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland[,] die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und Großbritannien [und] ... die Ausfuhren aus Italien in die Schweiz“ gezählt. Diese „kritischen Punkte“ werfen kein anderes Licht auf das Bündel der zusammengetragenen schriftlichen Beweise, aus denen hervorgeht, daß im Rahmen des Treffens vom die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde. Sie belegen nämlich nicht, daß es keine Cembureau-Vereinbarung gab, sondern nur, daß die Spielregel der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe nicht überall erfolgreich war. Der Umstand, daß sich nicht alle an ein Kartell halten, bedeutet jedoch nicht, daß es nicht existiert (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 897 angeführt, Randnr. 135).

1000Neuntens führt Dyckerhoff zwei Gesichtspunkte an, die ihres Erachtens die These widerlegen, daß am eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen worden sei:

-

die Tatsache, daß es der Präsident von Cembureau bei dem Treffen vom für wünschenswert gehalten habe, die Differenz zwischen den preislichen Extremen in den verschiedenen Mitgliedsländern von Cembureau zu verringern (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk);

-

die Tatsache, daß bei diesem Treffen einige Teilnehmer eine solche Debatte im Rahmen von Cembureau als nutzlos angesehen hätten (Sitzungsaufzeichnungen vom ).

1001Ebenso wie Dyckerhoff weist Aalborg darauf hin, daß die Teilnehmer an dem Treffen vom eine Erörterung des innereuropäischen Handels in diesem Forum für nutzlos erachtet hätten (Sitzungsaufzeichnungen vom ).

1002Dyckerhoff kann sich nicht darauf berufen, daß der Präsident den Wunsch nach einer Verringerung der Preisunterschiede nicht mehr hätte äußern müssen, wenn die Cembureau-Vereinbarung tatsächlich am geschlossen worden wäre. Diese Vereinbarung betraf nämlich keine Preisabsprache zwischen europäischen Zementherstellern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Gespräche, die zwischen den europäischen Zementherstellern im fraglichen Zeitraum über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb stattfanden (Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung), in der angefochtenen Entscheidung nicht als Zuwiderhandlung angesehen wurden. Gegenstand der Vereinbarung war „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung). Da die Differenz zwischen den Extremen, die weiterhin 1 zu 2 betrug, unvermeidlich eine „Versuchung“ (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk) für den innereuropäischen Handel und damit eine unmittelbare Bedrohung für die Cembureau-Vereinbarung darstellte, bestätigt der Wunsch des Präsidenten nach Verringerung dieser Differenz die These, daß die Cembureau-Vereinbarung bei dem Treffen vom geschlossen wurde. Der Hinweis in den Sitzungsaufzeichnungen vom auf die Nutzlosigkeit „eineir] solche[n] Debatte im Rahmen von Cembureau“ bezieht sich nach diesen Aufzeichnungen ausschließlich auf die Frage der „zusätzlich[en] ‚wilde[n]‘ Exporte [aus Deutschland] nach den Niederlanden und Belgien“, bei denen „die vorausgegangenen Gespräche zwischen den Delegationsleitern an dieser Situation nichts geändert haben“. Diese Angabe zeigt allenfalls, daß es eine Verletzung des Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte gegeben hatte, für die bei den Treffen der Delegationsleiter keine Lösung gefunden werden konnte. Eine solche Feststellung kann das Bündel der von der Kommission gesammelten schriftlichen Beweise (siehe oben, Randnrn. 979 bis 985) nicht beiseite schieben.

2.2.4 Ergebnis in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom

1003Die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gesichtspunkte berechtigten sie zu dem Schluß, daß im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag geschlossen wurde, deren Gegenstand „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ war (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

2.3 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom

1004Nach Ansicht der Kommission wurde die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom bestätigt (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Sie stutzt sich insoweit auf den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) und auf die Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737).

1005Erstens machen Cembureau, die FIC, Aalborg, Irish Cement und Cementir geltend, aus dem Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/286 bis 294) gehe hervor, daß das Treffen vom einberufen worden sei, um sich mit den beim vorangegangenen Treffen der Delegationsleiter vom erörterten Problemen, d. h. mit den Dumpingeinfuhren aus Osteuropa und Spanien und den Entwicklungen auf den Weltzementmärkten, zu befassen. Von einer Bestätigung einer beim Treffen vom geschlossenen Vereinbarung könne daher keine Rede sein. CBR, Cembureau, Ciments luxembourgeois, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Unicem, Heracles, Oficemen, die ATIC, Titan, Italcementi und die AGCI führen aus, bei dem Treffen vom sei es nicht zu Beschlüssen oder Maßnahmen gekommen. Es treffe daher nicht zu, daß die angebliche Cembureau-Vereinbarung bei diesem Treffen bestätigt worden sei. Die Unterlagen über das Treffen zeigten allenfalls, daß es bilaterale Kontakte zwischen einigen Herstellern gegeben habe, nicht aber das Vorliegen einer Vereinbarung unter Einbeziehung der gesamten europäischen Zementindustrie.

1006Im Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom heißt es:

„Es wurde vereinbart, im Lauf des Vormittags eine der 4. Sitzung zur Marktentwicklung () vorausgehende Sondersitzung der Delegationsleiter einzuberufen, um die bei den vorangegangenen Treffen erörterten Fragen weiter zu besprechen.“

1007Die Verwendung des Begriffes „vorangegangene Treffen“ im Plural zeigt, daß es bei dem Treffen vom auch um Punkte ging, die nicht nur bei dem Treffen vom , sondern auch bei dem Treffen der Delegationsleiter vom Gegenstand von Gesprächen waren.

1008Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom und aus den Aufzeichnungen über dieses Treffen ergibt, daß die am zustande gekommene Willensübereinstimmung beim Treffen vom bestätigt wurde, zeigt schon die Einstufung der Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland, aus Frankreich nach Deutschland, aus Spanien nach Irland und Großbritannien und aus Italien in die Schweiz als „kritische Punkte“ in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk, daß diese Ausfuhren im Gegensatz zum traditionellen oder strukturellen zwischenstaatlichen Handel, d. h. mit anderen Worten zum kontrollierten zwischenstaatlichen Handel, als Nichteinhaltung einer von den Teilnehmern an dem Treffen gewollten Verhaltensregel angesehen wurden. In den Aufzeichnungen über dieses Treffen wurden die nicht traditionellen oder strukturellen Ausfuhren im übrigen als „‚wilde‘ Exporte“ bezeichnet. Zu den „kritischen Punkten“ enthält der für den Präsidenten bestimmte Briefing-Vermerk folgende Erläuterung: „Die Differenz [zwischen den Preisen in den verschiedenen Mitgliedsländern von Cembureau], die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar. Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise ... und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird.“ In den Sitzungsaufzeichnungen wird ausgeführt, es sei vereinbart worden, daß der Austausch von Preisinformationen die „potentiellen Konfliktursachen“ verdeutlichen solle.

1009Folglich versuchten die Teilnehmer am Treffen vom ebenso wie die Teilnehmer am Treffen vom , die innerhalb der Mitgliedsländer von Cembureau ausgeführten Zementmengen zu verringern und zu kontrollieren. Auch wenn es noch einige „kritische Punkte“ gab, geht aus den allgemeinen Schlußfolgerungen in den Aufzeichnungen über das Treffen vom hervor, daß die Teilnehmer folgendes feststellten: „Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort.“ Das Ziel, die Zementausfuhren zwischen den Mitgliedsländern von Cembureau zu verringern, wurde somit durch die „verbesserten bilateralen Kontakte“ erreicht, die zu den Maßnahmen gehörten, die der Präsident von Cembureau in seinem Entwurf des einleitenden Vortrags für das Treffen vom vorgeschlagen hatte, damit die „Spielregeln“ eingehalten würden.

1010Den Auszügen aus dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom und den Aufzeichnungen über dieses Treffen ist daher klar zu entnehmen, daß die beim Treffen vom zustande gekommene Willensübereinstimmung beim Treffen vom bestätigt wurde. Selbst wenn, wie einige Kläger behaupten, bei dem fraglichen Treffen kein förmlicher Beschluß gefaßt wurde, stellte diese Willensübereinstimmung eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar (Urteile ACF Chemie-farma/Kommission, oben in Randnr. 643 angeführt, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnr. 86, Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 130, Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 162, und Tréfileurope/Kommission, oben in Randnr. 958 angeführt, Randnr. 95).

1011Zweitens trägt CBR vor, für die Behauptung der Kommission, daß nur die von einem „kritischen Punkt“ betroffenen Unternehmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung hatten tätig werden müssen (Absatz 45 Punkt 8 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung), gebe es keinen Beweis.

1012Im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom wurde den Teilnehmern an diesem Treffen vorgeschlagen, bestimmte „Spielregeln“ festzulegen, „der Vernunft das Wort zu reden“ und jedesmal, wenn dies notwendig sei, „bi- oder multilaterale Dialoge“ zu führen. Überdies wurde in den Aufzeichnungen vom über das Treffen vom darauf hingewiesen, daß der „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck ... dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen“ habe.

1013In Anbetracht dieser verschiedenen schriftlichen Indizien war die Kommission berechtigt, in Absatz 45 Punkt 8 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung folgenden Schluß zu ziehen:

„Der auf dem Treffen vom gemachte Vorschlag beinhaltete, daß nur die Unternehmen zur Aktion schreiten würden, die direkt von einem ‚kritischen Punkt‘, d. h. einem konkreten Problem der Nichtbeachtung der Inlandsmarktregel, betroffen sind, wobei ein solcher Fall bilateral erörtert werden sollte.“

1014Drittens führt Cembureau aus, die Gegenüberstellung des im Hinblick auf das Treffen der Delegationsleiter vom für den Präsidenten vorbereiteten Briefing-Vermerks und der Sitzungsaufzeichnungen vom lasse den Schluß zu, daß insbesondere die Gespräche über die Preisfestsetzung bei dem Treffen nicht in der im Briefing-Vermerk für den Präsidenten vorgesehenen Weise abgelaufen seien.

1015Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen speziellen Vorwurf in bezug auf eine Preisabsprache (siehe oben, Randnr. 1002). Die Ausführungen des Klägers werfen daher kein anderes Licht auf die von der Kommission angeführten unmittelbaren schriftlichen Beweise (siehe oben, Randnrn. 1008 bis 1010), die eindeutig belegen, daß es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom eine Willensübereinstimmung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe gab.

1016Viertens versucht Cembureau, die Unrichtigkeit der Behauptung der Kommission, daß die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom bestätigt worden sei, anhand der bei diesem Treffen verbreiteten Angaben darzutun. Diese Angaben hätten aus drei Gruppen bestanden: Informationen über die Zementpreise, Informationen über die Produktion, die Einfuhren und die Ausfuhren der europäischen Hersteller und Informationen über die Einfuhren aus Osteuropa. Die erste Gruppe habe allgemeine Angaben enthalten, die deshalb nicht geeignet gewesen seien, den Handelsverkehr zu beeinflussen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Die zweite Gruppe habe Angaben enthalten, die bereits in Umlauf und im übrigen Gegenstand einer besonderen Dienstleistung von Cembureau gewesen seien, die darin bestanden habe, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und anderer europäischer Länder erstellten Statistiken zu sammeln; diese Angaben seien mit denen vergleichbar gewesen, die bei dem Treffen vom verbreitet worden seien, und hätten einen Anstieg des Handels zwischen Mitgliedsländern von Cembureau gezeigt, der im Widerspruch zum Inhalt der angeblichen Cembureau-Vereinbarung stehe. Die Angaben der dritten Gruppe hätten denen geähnelt, die bei dem Treffen vom verbreitet worden seien.

1017Die Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß bei dem Treffen vom verschiedene Informationen verbreitet wurden, werfen jedoch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise, die zeigen, daß die Delegationsleiter bei dem genannten Treffen neben dem möglicherweise rechtmäßigen Informationsaustausch ihre Willensübereinstimmung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bekräftigten (siehe oben, Randnrn. 1008 bis 1010).

1018Auch das Argument, der innergemeinschaftliche Zementhandel habe zugenommen, ist zurückzuweisen, da sich der Handel ohne die beschränkende Vereinbarung anders hätte entwikkeln können (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben in Randnr. 837 angeführt).

1019Fünftens tragen Cembureau und Irish Cement vor, bei den Bezugnahmen auf die „potentiellen Konfliktursachen“ und den „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte[n] Druck“ in den Sitzungsaufzeichnungen vom gehe es im wesentlichen um die mit dem damaligen Verhalten der spanischen Zementindustrie zusammenhängenden Gefahren und Besorgnisse. Auch Ciments français trägt vor, wenn in diesen Sitzungsaufzeichnungen von Warenbewegungen zwischen den Mitgliedsländern gesprochen werde, bezögen sie sich hauptsächlich auf den aus Spanien nach Irland und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Zement.

1020Die Bezugnahmen auf die „potentiellen Konfliktursachen“ und den „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte[n] Druck“ in den Sitzungsaufzeichnungen vom befinden sich stets in den allgemeinen Schlußfolgerungen, die nicht nur die Einfuhren aus Spanien, sondern die allgemeine Lage auf dem europäischen Markt betreffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737). Schon der Inhalt der Sitzungsaufzeichnungen belegt, daß sich die Beurteilung der Lage auf dem europäischen Markt nicht auf das Problem der Ausfuhren aus Spanien beschränkte. Aus diesen Aufzeichnungen geht nämlich hervor, daß bei dem Treffen neben den spanischen Einfuhren in bestimmte Länder der Gemeinschaft die, „‚wilden‘ Exporte“ aus Deutschland in die Niederlande und nach Belgien sowie der „Streit zwischen der Schweiz und Italien“ behandelt wurden. Die von Cembureau, Ciments français und Irish Cement vorgeschlagene Auslegung ist jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Licht auf die verschiedenen Abschnitte des für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerks für dieses Treffen und der Aufzeichnungen darüber zu werfen, die eindeutig zeigen, daß die Cembureau-Vereinbarung im Lauf der Erörterungen bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1008 bis 1010).

1021Sechstens führt Lafarge aus, die Kommission habe in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung den Austausch von Preisinformationen, der in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen vom und den Aufzeichnungen darüber angesprochen werde, gesondert behandelt. Diese Unterlagen könnten daher nicht mit der angeblichen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte in Zusammenhang gebracht werden.

1022Dieses Argument ist zurückzuweisen. Dasselbe Beweismittel kann mit mehreren Zuwiderhandlungen im Zusammenhang stehen. Davon abgesehen hat die Kommission zum Beweis dafür, daß die Cembureau-Vereinbarung bei dem Treffen vom bestätigt wurde, nicht allein die Abschnitte der Unterlagen über dieses Treffen herangezogen, in denen es um den Austausch von Preisinformationen geht. Aus Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß sie vor allem die Gespräche über die durch den grenzüberschreitenden Handel ausgelösten Spannungen, die in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk angesprochenen „kritischen Punkte“ und die Schlußfolgerungen in den Sitzungsaufzeichnungen vom berücksichtigte, wonach der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen hatte und die ausgeführten Mengen, vorbehaltlich der von Outsidern kommenden Bedrohung, eher rückläufig waren.

1023Siebtens weist Lafarge darauf hin, daß in den Sitzungsaufzeichnungen vom von dem Bestreben die Rede sei, keinen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstoßenden Informationsaustausch vorzunehmen.

1024Dieses Argument ist unerheblich. Der Vorwurf in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung betrifft nicht den Austausch von Informationen, sondern eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe (siehe oben, Randnr. 1017).

1025Achtens schließlich führt Unicem aus, die dem Einberufungsschreiben für das Treffen vom beigefügten Informationen seien für die etwaige Antidumpingaktion gegen die Einfuhren aus östlichen Ländern bestimmt gewesen.

1026Der erste Punkt der Tagesordnung für das Treffen vom trug den Titel „Einfuhren aus Osteuropa“ (Dokument 33.126/11716). Ungeachtet dessen, daß die Unterlagen, auf die Unicem verweist, für die Vorbereitung einer Antidumpingaktion zur Bekämpfung dieser Einfuhren bestimmt gewesen sein mögen, wurde die Cembureau-Vereinbarung jedoch im Rahmen der Gespräche über den zweiten Punkt der Tagesordnung bestätigt, der die „Lage auf dem europäischen Markt“ betraf (Dokument 33.126/11716).

1027Die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gesichtspunkte berechtigten sie folglich zu dem Schluß, daß im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom die Willensübereinstimmung in bezug auf das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bekräftigt wurde (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

2.4 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom

1028Der Kommission zufolge wurde die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom abermals bestätigt (Absatz 45 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Sie stützt sich insoweit auf die „Summary notes“ vom , die sich auf dieses Treffen beziehen (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755).

1029Erstens halten CBR, Cembureau, die FIC, Ciments luxembourgeois, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Heracles, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Titan, Cementir und die AGCI diese Behauptung für nicht stichhaltig. Aus den in Absatz 19 Punkte 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen gehe hervor, daß das Treffen zum einen den Einfuhren aus Osteuropa und zum anderen der Entwicklung auf dem Weltzementmarkt gewidmet gewesen sei. Die griechisch-spanische Vereinbarung, von der in den „Summary notes“ vom zum Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755) die Rede sei, habe allein zur Stabilisierung der Preise bei der Ausfuhr aus Europa gedient. Neben den in Absatz 19 Punkte 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen verweist Cembureau auf verschiedene bei dem Treffen vom verteilte Tabellen (Absatz 19 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11774 bis 11789) und auf den Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom (Anlage 4.11 zur Klageschrift von Cembureau). Die FIC beruft sich ferner auf einen von Herrn Van Hove am an ihren Verwaltungsrat gerichteten Vermerk (Absatz 44 Punkt 3 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2063 bis 2069 und 2436 bis 2447), in dem es zu den Sitzungen des Exekutivkomitees und der Delegationsleiter vom 7. und heiße: „Kein EWG-internes Problem wurde behandelt oder auch nur zur Sprache gebracht.“

1030Anders als bei den Treffen vom und vom bildete der innereuropäische Handel keinen gesonderten Punkt der Tagesordnung für das Treffen vom . Die zwei Punkte der Tagesordnung für dieses Treffen lauteten: „1. Einfuhren aus Osteuropa“ und „2. Entwicklung des Weltmarkts“. Ebenso wird im Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom davon gesprochen, daß das Treffen vom „den Einfuhren aus Osteuropa und der fortbestehenden Gefahr ihrer Zunahme sowie der sich verschlechternden Lage auf dem Weltmarkt“ gewidmet gewesen sei. Gemäß dem Vermerk vom , auf den sich die FIC beruft, wurde bei dem Treffen vom „[k]ein EWG-internes Problem ... behandelt oder auch nur zur Sprache gebracht“.

1031Aus den „Summary notes“ vom geht jedoch hervor, daß die Teilnehmer an dem Treffen vom den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den griechischen und den spanischen Exporteuren unterstützten.

1032In den „Summary notes“ heißt es in bezug auf die genannte Vereinbarung:

„Diese stellt nach einhelliger Überzeugung das Basiskriterium dar, wenn bessere Exportpreise erzielt und die Gefahr einer Destabilisierung in Europa vermieden werden sollen.“

1033Sie kommen dann zu folgendem Schluß:

„Die Lage war ernst, und die Exportpreise waren zu niedrig. In Europa und in Fernost bestand ein Kapazitätsüberschuß, der in verantwortlicher Weise genutzt werden muß.

Zu loben ist, daß sich die griechische und die spanische Zementindustrie um eine Einigung bemühen, und die übrigen Länder sind bereit, diese Anstrengungen, falls gewünscht, voll und ganz zu unterstützen. Kleine Mengen, die von anderen Ländern kommen könnten, dürften den Markt nicht stören, wenn wechselseitiges Vertrauen herrscht.“

1034Mit ihrer Unterstützung der griechisch-spanischen Vereinbarung verfolgten die Delegationsleiter somit ein doppeltes Ziel.

1035Erstens versuchten sie, die besten Exportpreise zu erzielen. Die Zementpreise auf dem Weltmarkt wurden als zu niedrig angesehen. Die niedrigen Exportpreise wurden nicht nur durch einen Kapazitätsüberschuß in Europa und in Fernost, sondern auch durch den Kampf zwischen Griechen und Spaniern auf den Exportmärkten verursacht. Hierzu heißt es im Vermerk von Herrn Van Hove vom , daß der Kampf zwischen Griechen und Spaniern „die Preise auf den Auslandsmärkten [bedingt]“. Aus diesem Grund wurde die griechischspanische Vereinbarung einhellig als Basiskriterium für die Erzielung besserer Exportpreise angesehen. Ebenso wird im Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom ausgeführt: „Der Präsident hob die Bedeutung der Bemühungen der spanischen und griechischen Exporteure, die Preise auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen, und die bei der Sitzung gezeigten eindrucksvollen Beweise für die Unterstützung hervor, die andere Mitglieder ihnen dabei gewähren wollten.“

1036Durch die Unterstützung der griechisch-spanischen Vereinbarung wollten die Delegationsleiter zweitens „die Gefahr einer Destabilisierung in Europa“ vermeiden. In ihren allgemeinen Schlußfolgerungen brachten sie die Gefahr einer Destabilisierung in Europa mit der Existenz eines „Kapazitätsüberschusses“ in Verbindung, der „in verantwortlicher Weise“ genutzt werden müsse. Zu einem Zeitpunkt, als die Weltmarktpreise beträchtlich fielen, bestand nämlich die echte Gefahr, daß die europäischen Hersteller, die ihre Produktionsüberschüsse normalerweise aus Europa exportierten, versuchen würden, zumindest für einen Teil ihrer Überproduktion Absatzmärkte in Europa zu finden. Das Treffen der Delegationsleiter hatte deshalb zum Ziel, die Weltmarktpreise wieder auf ein „vernünftiges Maß“ zu bringen (Entwurf der Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees vom ), um eine solche Umorientierung zu verhindern. Wie im übrigen aus dem internen Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334) hervorgeht, ging die Respektierung der Inlandsmärkte mit der Umleitung der Ausfuhren Hand in Hand.

1037Auch wenn das Problem des Zementhandels zwischen den Mitgliedstaaten nicht auf der Tagesordnung für das Treffen vom stand, war die Kommission daher berechtigt, nach einer korrekten Würdigung der Beweismittel zu diesem Treffen in bezug auf die Cembureau-Vereinbarung folgenden Schluß zu ziehen (Absatz 45 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung):

„Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde abermals auf dem Treffen der Delegationsleiter vom ... bestätigt, auf der die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse von Cembureau und dessen Mitgliedern zwecks Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte unterstützt wurde.“

1038Zweitens machen Heidelberger und Unicem geltend, die Bezugnahme in den „Summary notes“ vom auf das Erfordernis, „zu einer festen Vereinbarung zwischen den führenden europäischen Exporteuren zu gelangen“, und auf die „Verhandlungen zwischen vier spanischen und drei griechischen Unternehmen“ (siehe oben, Randnr. 808) spreche gegen die Existenz des Cembureau-Übereinkommens.

1039Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die genannte Vereinbarung und die fraglichen Verhandlungen betrafen die Fernexportmärkte und sprechen damit in keiner Weise gegen die Existenz und den Abschluß eines vorherigen Übereinkommens über die Respektierung der europäischen Inlandsmärkte. Aus der vorstehenden Analyse (siehe oben, Randnrn. 1030 bis 1037) ergibt sich vielmehr in bezug auf das Treffen vom , daß die Delegationsleiter durch ihre Unterstützung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen griechischen und spanischen Exporteuren verhindern wollten, daß das Cembureau-Übereinkommen zusammenbrach.

1040Drittens trägt die AGCI vor, die Kommission habe den Beweis für die Existenz einer rechtswidrigen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht darin sehen dürfen, daß bei dem Treffen vom Informationen zur griechisch-spanischen Vereinbarung über die Cement Marketing Association (CMA) ausgetauscht worden seien. Zum einen gebe es seit Beginn der siebziger Jahre griechisch-spanischen Wettbewerb auf den Fernexportmärkten, so daß in der Anwesenheit von Herstellern aus diesen beiden Ländern auf den genannten Märkten kein Beweis für eine Durchführung des Cembureau-Übereinkommens in Form einer Umleitung ihrer Produktion in Drittländer gesehen werden könne. Zum anderen sei die Vereinbarung über die CMA in der angefochtenen Entscheidung nicht beanstandet worden. Folglich könne sich die Kommission nicht auf die Existenz einer rechtmäßigen Vereinbarung stützen, um die Existenz einer anderen — rechtswidrigen — Vereinbarung darzutun. Titan wirrt der Kommission ebenfalls vor, „den Eindruck erweckt“ zu haben, daß eine rechtmäßige Vereinbarung den Beweis für die Existenz einer rechtswidrigen Vereinbarung darstellen könne. Die AGCI fügt unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres Vertreters bei der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Absatz 17 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) hinzu, die Förderung der Kooperation auf den Überseemärkten sei unter dem Blickwinkel von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zu beanstanden.

1041Das Argument, es habe seit den siebziger Jahren Wettbewerb zwischen griechischen und spanischen Herstellern geherrscht, ist nicht geeignet, ein anderes Licht auf die „Summary notes“ vom zu werfen, aus denen hervorgeht, daß die Delegationsleiter die griechisch-spanische Vereinbarung unterstützten, um „die Gefahr einer Destabilisierung in Europa“ zu vermeiden, und so das Cembureau-Übereinkommen bestätigten (siehe oben, Randnrn. 1030 bis 1037).

1042Dem Argument, die Kommission habe die Existenz des Cembureau-Übereinkommens mit Hilfe der CMA-Vereinbarung nachgewiesen, ist entgegenzuhalten, daß die Kommission die Existenz des Cembureau-Übereinkommens nicht aus den Gesprächen bei dem Treffen vom abgeleitet hat. In der angefochtenen Entscheidung hat sie nur behauptet, daß bei diesem Treffen das Cembureau-Übereinkommen bestätigt worden sei. So hat sie ausgeführt, die schon am und am zum Ausdruck gekommene Willensübereinstimmung über „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), sei am abermals bestätigt worden, und zwar nicht deshalb, weil beim letztgenannten Treffen über die CMA gesprochen worden sei, sondern weil mit diesen Gesprächen „die Gefahr einer Destabilisierung in Europa“ habe vermieden werden sollen (Absätze 19 Punkt 14 und 45 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

1043Schließlich sind die Ausführungen der AGCI, daß eine Kooperation von Unternehmen auf den Fernexportmärkten außerhalb der Gemeinschaft nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße, unerheblich, da die CMA-Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung nicht speziell gerügt wurde.

1044Viertens schließlich vertritt Halkis die Ansicht, die Kommission dürfe die Behauptung, daß das Cembureau-Übereinkommen beim Treffen vom bestätigt worden sei, nicht mehr auf die griechisch-spanische Vereinbarung stützen, da diese Vereinbarung nie bestanden habe und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht als Ausdruck des Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte behandelt worden sei.

1045Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat den Schluß, daß das Cembureau-Übereinkommen beim Treffen vom bestätigt wurde, nicht aus der Existenz und der Anwendung der griechisch-spanischen Vereinbarung gezogen, sondern allein daraus, daß die Teilnehmer an diesem Treffen den „Summary notes“ vom zufolge die griechisch-spanische Vereinbarung einhellig als Basiskriterium für die Vermeidung der „Gefahr einer Destabilisierung in Europa“ ansahen.

1046Die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gesichtspunkte berechtigten sie folglich zu dem Schluß, daß im Rahmen des Treffens vom die Willensübereinstimmung in bezug auf das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bekräftigt wurde (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

2.5 Nichtberücksichtigung der übrigen Treffen der Delegationsleiter

1047Cembureau, die FIC, Irish Cement und Cementir werfen der Kommission vor, die Treffen der Delegationsleiter vom und vom sowie die Tatsache, daß der innergemeinschaftliche Handel bei diesen Treffen nicht angesprochen worden sei, außer acht gelassen zu haben, obwohl ihre Argumentation auf der entscheidenden Rolle der Treffen der Delegationsleiter bei dem Abschluß und der Durchführung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung beruhe. Dieses Vorgehen der Kommission sei Ausdruck einer willkürlichen und einseitigen Auswahl und Analyse der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel. Titan legt der Kommission zur Last, das Treffen der Delegationsleiter vom nicht erwähnt zu haben, bei dem keine der streitigen Fragen angesprochen worden sei.

1048Zur Stützung der Behauptung, daß bei den Treffen vom und vom nicht über den innergemeinschaftlichen Handel gesprochen worden sei, werden in bezug auf das Treffen vom das Einberufungsschreiben vom (Dokument 33.126/11643), der Entwurf der Tagesordnung vom (Dokumente 33.126/11654 und 11655) sowie der in der Sitzung des Exekutivkomitees vom selben Tag gegebene Bericht über dieses Treffen (Anlage 3.20 zur Klageschrift von Cembureau) und in bezug auf das Treffen vom das Einberufungsschreiben und die ihm beigefügten Unterlagen (Dokumente 33.126/11793 bis 11796) sowie die bei diesem Treffen verteilten Unterlagen (Dokumente 33.126/11799 und 11800) angeführt.

1049Der Kommission kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie tatsächliche Angaben unberücksichtigt gelassen hat, die kein zusätzliches Indiz zur Untermauerung des ihr vorliegenden Bündels unmittelbarer schriftlicher Beweise für den Abschluß und die Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung bei den Treffen vom , vom und vom lieferten. Selbst wenn man unterstellt, daß der innergemeinschaftliche Handel bei den Treffen vom und vom nicht erörtert wurde, könnte dieser Umstand jedenfalls kein anderes Licht auf das Bündel schriftlicher Beweise werfen, aus denen hervorgeht, daß bei den Treffen vom , vom und vom eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen und dann bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 872 bis 1046).

2.6 Allgemeine Argumente zur Beweiskraft der in den Absätzen 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen

1050Erstens stellen einige Kläger die Aussagekraft einiger Beweismittel mit der Begründung in Frage, daß sie ihnen vor dem Verwaltungsverfahren nicht bekannt gewesen seien.

1051So trägt Vicat vor, die Kommission habe nicht nachzuweisen versucht, daß sie die verschiedenen Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter gekannt habe. Cementir und die AGCI weisen darauf hin, daß die beiden internen Vermerke von Blue Circle (Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337) nicht von ihnen stammten und im relevanten Zeitraum weder ihnen noch den übrigen Mitgliedern von Cembureau bekannt gewesen seien. Die AGCI fügt hinzu, sie habe im relevanten Zeitraum weder von dem Schriftwechsel zwischen dem Präsidenten von Cembureau und Herrn Van Hove (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11558 und 11559) noch von Existenz und Inhalt des für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerks für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) gewußt.

1052Im selben Zusammenhang trägt die VNC vor, die von der Kommission angeführten Unterlagen und Erklärungen könnten ihr nicht entgegengehalten werden, da es sich um Unterlagen handele, die entweder von Zementherstellern, zu denen sie keinerlei Verbindung habe, oder nicht von Cembureau stammten oder in denen sie nicht namentlich erwähnt werde. Der BDZ führt aus, seine eigenen Unterlagen enthielten keinen Bericht über die von der Kommission beanstandeten Treffen der Delegationsleiter und nicht den geringsten Hinweis auf den Inhalt der angeblichen Cembureau-Vereinbarung. Ciments français macht geltend, der französische Delegationsleiter habe weder das Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) noch die am zwischen dem Sekretariat von Cembureau und Herrn Van Hove ausgetauschten Fernschreiben (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11558 und 11559) oder den Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) gekannt. Auch Titan beruft sich darauf, daß ihr damals das Einberufungsschreiben von Herrn Gil Braz de Oliveira für das Treffen der Delegationsleiter vom und der Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für dieses Treffen nicht bekannt gewesen seien.

1053Die oben in den Randnummern 1050 bis 1052 genannten Umstände beeinträchtigen jedoch nicht den Beweiswert der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen in bezug auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung. Der Beweiswert eines Schriftstücks hängt von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Schlußanträge des zum Generalanwalts bestimmten Richters Vesterdorf in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Urteil des Gerichts vom , Slg. 1991, II-867, II-869, II-956; Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnrn. 31 bis 38, und vom in der Rechtssache T-157/94, Empresa Nacional Siderúrgica/Kommission, Slg. 1999, II-707, Randnr. 312). Die Umstände, auf die sich die betreffenden Kläger berufen, können allenfalls im Rahmen der Beurteilung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung herangezogen werden. Ob die Teilnahme der betreffenden Kläger an der Cembureau-Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich und rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, wird später geprüft.

1054Zweitens macht Blue Circle geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung bei der Berufung auf Teile von Schriftstücken den Sinn einiger von ihnen entstellt.

1055Das Argument von Blue Circle wird durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt, der es erlaubt, seine Stichhaltigkeit zu prüfen. Es ist daher wegen fehlender Bestimmtheit zurückzuweisen.

1056Drittens tragen Cembureau, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Unicem, Heracles, Uniland, Oficemen und Irish Cement vor, die Kommission habe sich zum Beweis dafür, daß die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen vom geschlossen worden sei, auf vorbereitende Unterlagen wie das Einberufungsschreiben zu diesem Treffen (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553), den Entwurf der Tagesordnung (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11580) und den Entwurf des einleitenden Vortrags (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) berufen. Vorbereitende Unterlagen hätten aber keine Beweiskraft, da sie allenfalls die Meinung ihres Verfassers widerspiegelten, ohne Aufschlüsse über den tatsächlichen Ablauf des fraglichen Treffens zu geben. Heidelberger fügt hinzu, die Tatsache, daß ein Teilnehmer an dem Treffen vom den Wunsch geäußert habe, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, sei weder ein Beweis für eine Vereinbarung noch für den Inhalt dieser Spielregeln. Aus den gleichen Gründen sprechen Ciments français und Unicem dem im Hinblick auf das Treffen der Delegationsleiter vom für den Präsidenten von Cembureau verfaßten Briefing-Vermerk (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) die Beweiskraft ab.

1057Cembureau fügt hinzu, der Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom sowie der im Hinblick auf das Treffen vom für den Präsidenten verfaßte Briefing-Vermerk und darin insbesondere die Erwähnung der „kritischen Punkte“ gäben ausschließlich die persönliche Meinung ihrer Verfasser, der Cembureau-Direktoren Collis und Dutron, und nicht die des Präsidenten und der Teilnehmer an den fraglichen Treffen wieder.

1058Italcementi ist der Ansicht, aus den Unterlagen über die drei in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Treffen der Delegationsleiter lasse sich nicht ableiten, daß es eine Willensübereinstimmung der Teilnehmer an diesen Treffen gegeben habe, da es sich um vorbereitende Schriftstücke, handschriftliche Vermerke und Memoranden handele, bei denen sie sich nicht einmal sicher sei, daß sie den Delegationsleitern in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht worden seien.

1059Zunächst ist auf einen Widerspruch in der Argumentation der Mehrzahl der betreffenden Kläger hinzuweisen. Sie sprechen den vorbereitenden Schriftstücken für die verschiedenen Treffen der Delegationsleiter jeden Beweiswert ab, stützen aber ihren Versuch, die Zulässigkeit der Gespräche bei den Treffen darzutun, auf eben diese Schriftstücke (siehe oben, Randnrn. 955 bis 1026).

1060Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht allein die vorbereitenden Schriftstücke für die Treffen der Delegationsleiter herangezogen. Sie hat sich u. a. auf die Aufzeichnungen vom über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) und auf die „Summary notes“ vom zum Treffen vom (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755) gestützt. Aus diesen Unterlagen sowie aus den internen Vermerken von Blue Circle (Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337), der Erklärung des Präsidenten von Heracles und dem Eingeständnis von Cembureau (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573) geht hervor, daß die Vorschläge des Präsidenten von Cembureau, die in den vorbereitenden Schriftstücken für die Treffen der Delegationsleiter vom und vom zu finden sind, bei diesen Treffen gemacht und überdies von den Teilnehmern gebilligt wurden. Die Existenz der Willensübereinstimmung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe ergibt sich somit aus dem in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannten Bündel übereinstimmender Beweise.

2.7 Gegebenheiten nach den Treffen der Delegationsleiter, aus denen hervorgehen soll, daß eine Cembureau-Vereinbarung weder bei dem Treffen vom geschlossen noch bei den Treffen vom und vom bestätigt wurde

1061Mehrere Kläger machen geltend, verschiedene Unterlagen zeigten, daß die Cembureau-Vereinbarung nicht im Rahmen des Treffens vom geschlossen oder bei den Treffen vom und vom bestätigt worden sein könne.

1062Erstens verweisen Cembureau, die FIC, Dyckerhoff, Aalborg, Irish Cement, Titan und die AGCI auf den handschriftlichen Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom in Paris (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185), in dem es heißt: „[Wir] müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden.“ Daß am „Spielregeln“ gefunden werden mußten, zeige, daß beim Treffen der Delegationsleiter vom keine solchen Regeln beschlossen worden seien.

1063Dieses Argument ist zurückzuweisen. Dem zitierten Satz aus dem Vermerk von Italcementi gehen Erwägungen zu Dumpingeinfuhren voraus. Die unmittelbar daran anschließenden Ausführungen betreffen ebenfalls Dumping. Außerdem geht aus dem Vermerk hervor, daß es der spanische Delegierte, Herr Bertrán von Asland, war, der erklärte, es müßten „Spielregeln [gefunden werden], um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden“. Hierzu ist festzustellen, daß im April 1985 von der Industrie der Gemeinschaft eine Antidumpingbeschwerde gegen die spanischen Zementhersteller eingelegt worden war (ABl. 1985, C 84, S. 5).

1064Daraus folgt, daß die Erklärung von Herrn Bertrán entgegen der Annahme der Kommission (Absatz 17 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) im Kontext einer Erörterung der durch die Dumpingeinfuhren verursachten Probleme abgegeben wurde. Auch wenn solche Einfuhren aus Spanien in die übrigen Mitgliedstaaten zeigen, daß sich die spanischen Hersteller nicht stets an die Cembureau-Vereinbarung hielten, kann eine derartige Feststellung kein anderes Licht auf die Beweismittel werfen, auf die sich die Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, aus denen hervorgeht, daß es bei dem Treffen vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf das Prinzip der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985). Im übrigen fügt sich die Tatsache, daß Herr Bertrán als Vertreter einer Industrie, gegen die eine Antidumpingbeschwerde eingelegt worden war, den übrigen Sitzungsteilnehmern versicherte, daß er es für erforderlich halte, unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden, nahtlos in das Bild einer schon bestehenden Cembureau-Vereinbarung ein.

1065Zweitens führt Titan aus, Herr Bertrán habe bei der Sitzung des Exekutivkomitees vom eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern von Cembureau befürwortet, ohne jedoch von einer mangelnden Respektierung der angeblich beim Treffen vom beschlossenen Kooperationsregeln zu sprechen.

1066Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. In dem Schriftstück, auf das Titan verweist, geht es um das Problem der niedrigen Preise auf den Fernexportmärkten und das Erfordernis einer Zusammenarbeit der Cembureau-Mitglieder zur Bewältigung dieses Problems. Da sich die Zusammenarbeit, von der Herr Bertrán bei der Sitzung des Exekutivkomitees vom sprach, auf den außereuropäischen Markt bezog, kann die fragliche Erklärung kein anderes Licht auf die Beweismittel werfen, auf die sich die Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung gestützt hat (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985).

1067Drittens vertritt Ciments français die Ansicht, die These der Kommission, daß die Cembureau-Vereinbarung von Cembureau und dessen Mitgliedern beim Treffen der Delegationsleiter vom geschlossen und dann beim Treffen vom bestätigt worden sei, lasse sich nicht damit vereinbaren, daß die Kommission nach ihren Angaben in bezug auf Holderbank und die spanischen, portugiesischen und norwegischen Industrieunternehmen, die an diesem Treffen teilnahmen, nicht über Beweise dafür verfüge, daß ihre Teilnahme am Cembureau-Übereinkommen in der Gemeinschaft vor 1986 begonnen habe (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1068Dieses Argument ist unerheblich. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission einen Fehler begangen oder widersprüchlich gehandelt hat, als sie Holderbank, Aker und den spanischen und portugiesischen Unternehmen und Verbänden die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung zugerechnet hat, hätte dies keinen Einfluß auf den Aussagewert der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Beweismittel, aus denen hervorgeht, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985, 1008 bis 1010 und 1030 bis 1037).

1069Viertens schließlich macht Aalborg geltend, daß die Erklärung der Kommission, sie sei nicht sicher, daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden sei, und vermöge folglich einen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung nicht zu bestimmen (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), bestätige, daß es die Cembureau-Vereinbarung nicht gegeben habe. Wenn die Cembureau-Vereinbarung tatsächlich bestanden und das Verhalten beeinflußt hätte, hätte die Kommission feststellen können, ob sie beendet wurde.

1070Dieses Argument ist zurückzuweisen. Daß die Kommission nicht über einen Beweis für die Beendigung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung verfügt, hat keinen Einfluß auf den Aussagewert der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Beweismittel, aus denen hervorgeht, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985, 1008 bis 1010 und 1030 bis 1037).

2.8 Einstufung als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

1071Erstens berufen sich CBR, die FIC, Dyckerhoff, Heidelberger und Italcementi darauf, daß die Kommission das Cembureau-Übereinkommen nicht als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einstufen könne. Nach Ansicht von CBR hat die Kommission die Willensäußerung nicht dargetan, die eine Vereinbarung von der abgestimmten Verhaltensweise unterscheide. Die bloße Befürwortung des Erlasses bestimmter Regeln guter Nachbarschaft durch Cembureau zeige ohne einen Beweis für die Zustimmung der Mitglieder von Cembureau nicht, daß diese sich einem solchen Vorschlag angeschlossen hätten. Dyckerhoff, Heidelberger und Italcementi tragen vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß sich die Standpunkte der verschiedenen Teilnehmer an den Treffen der Delegationsleiter zum Gegenstand der geführten Gespräche angenähert hätten. Die FIC macht geltend, die vage und widersprüchliche Terminologie, die der Verfasser der internen Vermerke von Blue Circle zur Bezeichnung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung verwendet habe, zeige, daß die genaue Einstufung dieser Vereinbarung unklar sei.

1072Aus dem in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Bündel schriftlicher Beweise geht hervor, daß es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementverkäufe kam, die bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt wurde. Eine solche Willensübereinstimmung stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 643 angeführt, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnr. 86, Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 130, Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 162, und Tréfileurope/Kommission, oben in Randnr. 958 angeführt, Randnr. 95). Die in den internen Vermerken von Blue Circle im Zusammenhang mit der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte verwendeten Begriffe „Cembureau-Übereinkommen“, „-Prinzip“ oder „-Politik“ spiegeln nur die Existenz dieser Willensübereinstimmung und damit der Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag wider. Später wird jedoch geprüft, ob alle Kläger als Teilnehmer an der fraglichen Vereinbarung angesehen werden können.

1073Zweitens machen Cembureau, Lafarge und Castle geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß den indirekten Mitgliedern von Cembureau die in Absatz 45 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Anweisung erteilt worden sei. Aker und Euroc sind der Ansicht, es gebe keinen Beweis für Weisungen oder Empfehlungen der Delegationsleiter, der nationalen Wirtschaftsverbände oder von Cembureau selbst an die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die nicht an dem Treffen teilgenommen hätten.

1074Im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom wurden dessen Teilnehmer aufgefordert, „der Vernunft das Wort zu reden“. Insoweit war das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung bei den Treffen der Delegationsleiter unabhängig von der etwaigen Übermittlung von Appellen an die „Vernunft“ der indirekten Mitglieder von Cembureau durch die Delegationsleiter nach den Treffen. Die Tatsache, daß indirekte Mitglieder von Cembureau die beim Treffen der Delegationsleiter vom vereinbarten „Spielregeln“ möglicherweise nicht gekannt haben, ist jedoch für die Prüfung der Frage von Bedeutung, ob sich diese Unternehmen der Cembureau-Vereinbarung angeschlossen haben. Darauf wird später eingegangen.

1075Drittens macht Italcementi geltend, die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten bilateralen Maßnahmen seien kein Beweis für die Existenz einer rechtswidrigen Vereinbarung unter Einbeziehung der gesamten europäischen Zementindustrie. Die Existenz einer Willensübereinstimmung könne nicht anhand der Äußerung dieses gemeinsamen Willens dargetan werden.

1076Dieses Argument ist zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt, wurde in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der in den Absätzen 18, 19 und 45 erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweise zu Recht von der Existenz der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985, 1008 bis 1010 und 1030 bis 1037). Die Kommission hat somit den Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht auf die den einzelnen Adressaten der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Durchführungsmaßnahmen gestützt, obwohl diese Maßnahmen der angefochtenen Entscheidung zufolge bestätigen, daß es die Willensübereinstimmung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementverkäufe gab (Absatz 45 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

1077Viertens schließlich macht Italcementi geltend, die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Anhaltspunkte seien auch nicht zum Nachweis der Existenz einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise geeignet.

1078Dieses Argument ist unerheblich. Die Kommission ist in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß keine abgestimmte Verhaltensweise, sondern eine Vereinbarung vorlag.

2.9 Gegenstand und Wesen der Cembureau-Vereinbarung

1079ENCI und die VNC werfen der Kommission vor, nicht dargetan zu haben, daß sich die angebliche Cembureau-Vereinbarung auch auf den niederländischen Markt erstreckt habe. Ein Beweis dafür könne jedenfalls nicht aus dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) abgeleitet werden. In diesem Vermerk heiße es ausdrücklich, daß sich die Gespräche nicht auf die Ausfuhren aus Deutschland und Belgien in die Niederlande erstreckt hätten. In keinem anderen Schriftstück über die Treffen der Delegationsleiter werde die Lage auf dem niederländischen Markt angesprochen.

1080Die Akten enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein nationaler Markt, der Vertreter bei Cembureau hatte, von der Anwendung der am geschlossenen und am und bestätigten Vereinbarung ausgenommen war.

1081Speziell zum niederländischen Markt ist festzustellen, daß der niederländische Delegationsleiter, Herr Platschorre, an den Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581) und vom (Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699 und 11700) teilnahm. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Herr Platschorre offen vom Inhalt der fraglichen Treffen distanzierte. Aus den Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom ergibt sich vielmehr, daß die Cembureau-Vereinbarung auch den niederländischen Markt betraf. So wurden die Teilnehmer an diesem Treffen zunächst darauf hingewiesen, daß sich die Diskussion nicht um den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten wie beispielsweise [die] deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden“ drehen werde (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ), und sie erfuhren im Lauf des Treffens, daß es neben solchen Ausfuhren „zusätzlich ‚wilde‘ Exporte nach den Niederlanden“ gebe (Sitzungsaufzeichnungen vom ). Insoweit zeigte schon die Einstufung bestimmter Ausfuhren in die Niederlande als „wild“, daß diese Ausfuhren im Gegensatz zu den traditionellen oder strukturellen Ausfuhren in dieses Land, mit anderen Worten zu den kontrollierten Ausfuhren, als Nichteinhaltung einer auf dem niederländischen Markt geltenden Verhaltensregel über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe angesehen wurden.

1082Folglich ist das Argument von ENCI und der VNC zurückzuweisen.

1083Die AGCI behauptet, die Cembureau-Vereinbarung sei in Wirklichkeit Ausdruck des gemeinsamen Standpunkts einer kleinen Gruppe von Unternehmen, der „Achtergruppe“, gewesen, die den „harten Kern“ der ETF gebildet habe (Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18848). Diese acht Unternehmen hätten ausschließlich im eigenen Interesse und ohne Wissen der übrigen Mitglieder von Cembureau ein Bündnis angestrebt, um gegen Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten wie Griechenland vorzugehen. Hierfür gebe es verschiedene Anhaltspunkte (Teilnahme von Cembureau-Direktoren an den vorbereitenden Treffen der ETF vom in Rom und vom 3. bis in Zürich und Céligny; Übersendung einer vertraulichen Kopie der Sitzungsprotokolle des EPC an Blue Circle; Zugehörigkeit des Präsidenten von Cembureau und des Präsidenten des EPC zu Blue Circle), die bestätigten, daß die Führungskräfte von Cembureau auf Weisung und für Rechnung dieses begrenzten Kreises großer Hersteller, unabhängig von den übrigen Cembureau-Mitgliedern, ohne deren Wissen und gegen deren Interessen tätig geworden seien. Titan wirft der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, was unter dem Ausdruck „Achtergruppe“ zu verstehen sei.

1084Diese Argumentation kann die oben in den Randnummern 979 bis 985 aufgeführten unmittelbaren schriftlichen Beweise nicht entkräften, die eindeutig belegen, daß die Cembureau-Vereinbarung im Januar 1983„geschlossen wurde“, also lange bevor die „griechische Bedrohung“ eintrat, die erst ab 1986 konkrete Formen annahm, und nicht im begrenzten Rahmen einer Gruppe von Unternehmen, sondern bei einem Treffen der Delegationsleiter von Cembureau, an dem Vertreter der gesamten europäischen Zementindustrie und insbesondere ein Vertreter der AGCI teilnahmen. Das Vorbringen der AGCI ist daher zurückzuweisen.

3. Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als Zuwiderhandlung: Einschränkung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

1085Aus dem Vorstehenden folgt, daß die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgelegten Beweise sie zu dem Schluß berechtigten, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom geschlossen (Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und ihr Inhalt bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt worden war (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Dieselben Beweise zeigen, daß Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ war (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

1086Die Cembureau-Vereinbarung hatte somit einen als solchen wettbewerbswidrigen Gegenstand. Sie gehörte zu einer Gruppe von Vereinbarungen, die in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich untersagt werden. Da die Delegationsleiter die gesamte europäische Zementindustrie vertraten (siehe oben, Randnrn. 924 bis 927), war die Vereinbarung offensichtlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

1087Ciments luxembourgeois, Dyckerhoff, Lafarge, Aalborg, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Castle, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Cimpor, Secil, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle machen geltend, das Vorliegen eines Kartells müsse in seinem wirtschaftlichen Kontext beurteilt werden. Der geringe Umfang des Zementhandels sei nicht mit der Existenz eines Kartells zur Respektierung der Inlandsmärkte zu erklären, sondern mit einer Reihe wirtschaftlicher Gründe wie den hohen Transportkosten und Hafengebühren, den Spezifikationsnormen, den behördlichen Hindernissen und den Investitionskosten für den Export. Außerdem zeige die wirtschaftliche Realität, daß die Klägerinnen kein Interesse am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung gehabt hätten und daß eine solche Vereinbarung, wenn sie zustande gekommen wäre, den Wettbewerb nicht erheblich hätte einschränken können. Zum Markt des Vereinigten Königreichs fügt Blue Circle hinzu, die Kommission selbst habe in ihrer MB (Nr. 74 Absatz 6) die Ansicht vertreten, daß die durch die CPMA (siehe oben, Randnr. 91) herbeigeführten Einschränkungen zur Isolierung und Aufteilung des nationalen Marktes geführt und das Eindringen kontinentaleuropäischer Hersteller in diesen Markt erschwert oder sogar unmöglich gemacht hätten. Aalborg und Blue Circle werfen der Kommission schließlich vor, bei ihrer Beurteilung der Anhaltspunkte für das Vorliegen des Cembureau-Kartells die Zunahme des grenzüberschreitenden Zementhandels im fraglichen Zeitraum nicht berücksichtigt zu haben.

1088Die Vereinbarkeit eines Verhaltens mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ist in seinem wirtschaftlichen Kontext zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, 302, und Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140). Selbst wenn die Angaben der Klägerinnen zutreffen sollten, wären sie jedoch nicht zum Beweis dafür geeignet, daß der wirtschaftliche Kontext jede Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs ausschloß (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnr. 153, vom in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn. 24 bis 29, und Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 127). Außerdem kann an dem als solchem wettbewerbswidrigen Gegenstand einer Vereinbarung über die gegenseitige Respektierung der Inlandsmärkte, die nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich untersagt ist, eine Analyse des wirtschaftlichen Kontextes des Kartells nichts ändern (vgl. in diesem Sinne die Urteile Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 109, und European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 834 angeführt, Randnr. 136). Liegen nämlich schriftliche Beweise der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Art vor, so kann hieran eine wirtschaftliche Analyse nichts ändern. Ohnehin würde die von den Klägerinnen vorgeschlagene wirtschaftliche Analyse, wäre sie zutreffend, in Wirklichkeit die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung unterstreichen, da die Delegationsleiter versuchten, durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung den geringen Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab.

1089Das auf die angebliche Zunahme des innergemeinschaftlichen Zementhandels gestützte Vorbringen von Aalborg und Blue Circle ist aus den oben in Randnummer 1018 genannten Gründen zurückzuweisen.

1090Heidelberger, Titan und Italcementi werfen der Kommission vor, sie habe nicht geprüft, ob das Marktverhalten der Wirtschaftsteilnehmer anders als mit einer Abstimmung erklärt werden könne.

1091Da die Kommission die Existenz des Kartells nicht aus einem auf dem Markt festgestellten Parallelverhalten abgeleitet hat, sondern aus schriftlichen Beweisen für eine Vereinbarung (vgl. u. a. oben, Randnrn. 979 bis 985, 1008 bis 1010 und 1030 bis 1037), brauchte sie jedoch nicht zu prüfen, ob das Marktverhalten der Wirtschaftsteilnehmer anders als mit diesem Kartell erklärt werden konnte.

1092Schließlich tragen Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Unicem, Buzzi, Asland, Castle, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle vor, entgegen den Angaben in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11 Punkte 1 und 7) habe Europa nicht den räumlich relevanten Markt dargestellt. Der Zementmarkt habe damals aus einem Mosaik streng abgegrenzter regionaler Märkte bestanden, die sich nicht überlappt hätten und völlig unabhängig voneinander gewesen seien.

1093Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 834), kann im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag den Rügen, die die Klägerinnen gegen die Festlegung des Marktes durch die Kommission erheben, keine eigenständige Bedeutung gegenüber den Rügen der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zukommen (Urteile SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 75, Enso Española/Kommission, oben in Randnr. 718 angeführt, Randnr. 232, und European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 834 angeführt, Randnrn. 90 bis 105).

1094Im vorliegenden Fall sind die Einwände gegen die Festlegung des relevanten Marktes somit völlig unerheblich, da die Kommission auf der Grundlage der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke zu Recht zu den, Ergebnis gekommen ist, daß die Cembureau-Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (siehe oben, Randnrn. 1085 und 1086). Darüber hinaus steht die Existenz der Cembureau-Vereinbarung auf gesamteuropäischer Ebene als solche in direktem Widerspruch zur Behauptung der betreffenden Klägerinnen, daß Europa nicht der räumliche Referenzmarkt für Zement gewesen sei.

4. Ergebnis

1095Aus dem Vorstehenden folgt, daß die von der Kommission in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung vorgelegten Anhaltspunkte sie zu dem Schluß berechtigten, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom geschlossen (Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und dann bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt worden war (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) und daß sie gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß (Absatz 45 Punkt 5 und Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung).

B — Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

1096Cembureau (T-26/95) macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung weder bei der Schilderung des Sachverhalts noch bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, inwieweit die verschiedenen Beweise für den Abschluß und die Bestätigung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung korrelierten. Die Kommission habe diesen Begründungsmangel offenbar dadurch wettmachen wollen, daß sie ihre Argumentation geändert und die vorgetragenen Beweise in ihrer Klagebeantwortung erstmals miteinander verbunden habe.

1097In Absatz 45 der angefochtenen Entscheidung, der sich im Abschnitt über die rechtliche Würdigung befindet, führt die Kommission unter der Überschrift „Die Respektierung der Inlandsmärkte“ zunächst aus (Punkt 1):

„Im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom haben Cembureau und dessen Mitglieder eine Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe getroffen ...“

1098Im selben Absatz (Punkt 2) fügt sie hinzu, der Inhalt dieser Vereinbarung sei bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt worden.

1099Schon aus dem Wortlaut von Absatz 45 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung geht somit hervor, daß die Kommission ihre rechtliche Würdigung der Cembureau-Vereinbarung auf die tatsächlichen Gesichtspunkte in den Absätzen 18 und 19 gestützt hat, die mit „Das ‚Cembureau-Ubereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte‘“ und „Die Treffen der Cembureau-Delegationsleiter“ überschrieben sind.

1100Außerdem verweist sie in Absatz 45 zur Stützung ihrer Argumentation auf genau bezeichnete Beweismittel. Sie führt insbesondere aus (Punkt 1), daß sich Zweck und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung aus dem Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) und aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) ergäben. Ferner stützt sie sich (Punkt 2) zum Beweis dafür, daß die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom bestätigt wurde, auf die Sitzungsaufzeichnungen vom (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) und schließt aus den „Summary notes“ vom (Absatz 19 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11754 und 11755), daß sie beim Treffen der Delegationsleiter vom abermals bestätigt wurde. Dann führt sie aus (Punkt 3), für die Existenz der Cembureau-Verembarung sowie für deren Inhalt finde sich eine Bestätigung in den beiden in Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten internen Vermerken von Blue Circle (Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337). Sie vertritt die Ansicht (Punkt 4), Cembureau selbst habe die Existenz des Cembureau-Übereinkommens indirekt in der Erklärung zugegeben, die es anläßlich einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 und in der Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (Absatz 18 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573) abgegeben habe. Sie fügt hinzu (Punkt 6), wie der Präsident von Heracles, Herr Kalogeropoulos, am erklärt habe (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877), habe das Übereinkommen über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte seit etwa 30 Jahren bestanden. Da ihr jedoch keine weiteren Beweise für eine derart lange Dauer der fraglichen Verhaltensweise vorlägen, gehe sie davon aus, daß das Cembureau-Übereinkommen erst am , dem Tag des Treffens der Delegationsleiter, in Kraft getreten sei.

1101Unter diesen Umständen kann dem Argument von Cembureau, die Kommission habe die Korrelation zwischen den verschiedenen Beweisen für den Abschluß und die Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung unzureichend begründet, nicht gefolgt werden.

1102Heidelberger (T-42/95) trägt vor, die Kommission stelle in ihrer Begründung nicht klar, ob der Vorwurf in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom den Abschluß oder nur den Vorschlag einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte betreffe. Heidelberger und Dyckerhoff (T-35/95) halten die Begründung der angefochtenen Entscheidung insofern für widersprüchlich, als zur Bezeichnung eines angeblich bei dem Treffen vom gefaßten verbindlichen Beschlusses Begriffe wie „Anweisung“ und „Vorschlag“ verwendet würden (Absatz 45 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung).

1103Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung geht eindeutig hervor, daß die Kommission den Teilnehmern an dem Treffen vom zur Last legt, eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte abgeschlossen und nicht nur vorgeschlagen zu haben. Die „Anweisung“ und der „auf dem Treffen vom gemachte Vorschlag“, von denen in Absatz 45 Punkt 8 Unterabsätze 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung die Rede ist, beziehen sich auf den Inhalt des Entwurfs des einleitenden Vortrags des Präsidenten für dieses Treffen, in dem die Aufstellung von „Spielregeln“ vorgeschlagen wurde. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt, daß es bei dem Treffen vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf diese „Spielregeln“ kam, die sich auf die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bezogen.

1104Dyckerhoff hält es ferner für widersprüchlich, einerseits davon auszugehen, daß die Cembureau-Vereinbarung für alle direkten und indirekten Mitglieder von Cembureau am verbindlich in Kraft getreten sei, und andererseits festzustellen, daß diese Vereinbarung bei späteren Treffen der Delegationsleiter bestätigt worden sei.

1105Die Angabe der Kommission, daß die im Rahmen des Treffens vom eingetretene Willensübereinstimmung bei den Treffen vom und vom bestätigt worden sei, ist jedoch nicht widersprüchlich. Die Bestätigung einer Vereinbarung setzt nämlich als Hypothese voraus, daß sie zuvor abgeschlossen wurde.

1106Das SFIC (T-36/95) führt aus, die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte einen Zirkelschluß. Zum Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung führe die Kommission dezentrale Aktionen, die in Wirklichkeit nicht wettbewerbswidrig seien, als Durchführungsmaßnahmen an. Schon in der MB habe die Kommission pyramidenförmige Erwägungen angestellt, um die Cembureau -Vereinbarung aus der Existenz nationaler Kartelle abzuleiten; diese Gedankenführung sei haltlos geworden, nachdem die Kommission das Verfahren in bezug auf die nationalen Beschwerdepunkte eingestellt habe.

1107Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Sowohl aus der MB (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a) als auch aus der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) geht eindeutig hervor, daß die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung von Anfang an aus einem Bündel übereinstimmender unmittelbarer schriftlicher Beweise und nicht aus der Existenz örtlicher dezentraler bi- oder multilateraler Kartelle abgeleitet hat.

1108Schließlich macht Heracles (T-57/95) geltend, die Kommission habe die in ihrer Erwiderung auf die MB vorgetragenen Argumente in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend geprüft.

1109Dieses Argument wird durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt, der es erlaubt, seine Stichhaltigkeit zu prüfen. Es ist daher wegen fehlender Bestimmtheit zurückzuweisen. Davon abgesehen braucht die Kommission in der Entscheidung nicht auf alle Argumente, die die einzelnen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, detailliert zu antworten. Es genügt, daß die Begründung dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglicht und den betroffenen Unternehmen und Verbänden die nötigen Informationen liefert, damit sie beurteilen können, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist (oben in Randnr. 846 angeführte Urteile VBVB und VBBB/Kommission, Randnr. 22, BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 72, und La Cinq/Kommission, Randnr. 42). Die Absätze 18, 19, 28, 35, 36, 45, 46, 56 und 59 der angefochtenen Entscheidung liefern Heracles und dem Gericht aber hinreichende Angaben zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die den Erwägungen zugrunde liegen, aufgrund deren die Kommission diese Klägerin für die in den Artikeln 1, 4 Absatz 4 Buchstaben d, f und g und 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen verantwortlich machte.

C — Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

1110Italcementi (T-65/95) und Blue Circle (T-88/95) rügen, daß sie im Verwaltungsverfahren belastende Schriftstücke nicht hätten einsehen können, die in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung als Beweis für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung herangezogen worden seien (1). In ihren im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und abgegebenen Stellungnahmen haben CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), ENCI (T-31/95), die VNC (T-32/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Buzzi (T-51/95), Rugby (T-53/95), Asland (T-55/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secii (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Titan (T-64/95), Italcementi, Holderbank (T-68/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95) und Blue Circle geltend gemacht, sie hätten im Verwaltungsverfahren entlastende Beweismittel nicht einsehen können, die sich auf die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung bezögen (2).

1. Belastende Beweismittel

1111Italcementi und Blue Circle machen geltend, ihre Verteidigungsrechte seien im Verwaltungsverfahren verletzt worden, da sie eine Reihe von Unterlagen über Treffen der Delegationsleiter, die zu den in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten belastenden Schriftstücken gehörten, nicht hätten einsehen können (siehe oben, Randnr. 366). Dabei handele es sich um die Dokumente 33.126/11560 bis 11577 und 11587 bis 11633 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), die Dokumente 33.126/11697, 11698, 11701 bis 11713 und 11732 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung) und die Dokumente 33.126/11739 bis 11747, 11750, 11756 bis 11773 und 11774 bis 11789 über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung).

1112Selbst wenn man die von Italcementi und Blue Circle angegebenen Unterlagen außer Betracht läßt, ergibt sich jedoch aus der oben in den Randnummern 861 bis 1095 vorgenommenen Analyse, daß die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung hinreichend dargetan hat.

2. Entlastende Beweismittel

1113Zunächst sind in bezug auf entlastende Beweismittel einige Argumente zu prüfen, auf die sich mehrere Kläger im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und übereinstimmend berufen haben. In Anbetracht der Verschiedenheit der übrigen geltend gemachten Argumente und der Unterlagen, auf die sie sich beziehen, wird auf diese Argumente sodann nacheinander im Rahmen einer oder mehrerer Rechtssachen individuell eingegangen.

2.1 Beweismittel, auf die sich mehrere Kläger übereinstimmend berufen haben

1114Erstens tragen CBR, Cembureau, ENCI, die VNC, das SFIC, Vicat, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, Asland, Castle, Heracles, Irish Cement, Titan, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle in ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom abgegebenen Stellungnahmen vor, die nationalen Kapitel der Beschwerdepunkte und die diese betreffenden Schriftstücke stellten in vollem Umfang entlastende Beweismittel dar. Insoweit weisen sie darauf hin, daß in keinem der Schriftstücke, in die ihnen die Kommission im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom Einsicht gewährt habe, von einer Cembureau-Vereinbarung die Rede sei. Ihrer Ansicht nach wäre eine solche Vereinbarung, wenn sie die Erklärung oder der Auslöser für das Verhalten der betreffenden Unternehmen gewesen wäre, dort wiederholt angesprochen worden.

1115Ebenso weisen Dyckerhoff, Aalborg, Unicem, Heracles, Italcementi, Cementir und Blue Circle in ihren im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom 18. und abgegebenen Stellungnahmen darauf hin, daß in den „restlichen“ Ermittlungsakten keine Cembureau-Vereinbarung erwähnt werde.

1116Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Das oben in den Randnummern 1114 und 1115 wiedergegebene Vorbringen ist zurückzuweisen, da die betreffenden Kläger nicht erläutern, inwiefern das Fehlen einer direkten oder indirekten Bezugnahme auf die Cembureau-Vereinbarung in den Schriftstücken, die sie im Verwaltungsverfahren nicht einsehen konnten, ein anderes Licht auf diese unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen kann.

1117Zweitens machen CBR, Cembureau, die FIC, ENCI, die VNC, Dyckerhoff, Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Cementir und Blue Circle in ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom abgegebenen Stellungnahmen geltend, die Unterlagen zur Firma Norcim, die sich in der Akte über Frankreich befänden, wären für ihre Verteidigung von Nutzen gewesen. Norcim habe in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung beziehe, Zement in das Vereinigte Königreich, in die Niederlande und nach Dänemark exportieren wollen. Die Schwierigkeiten, die Norcim bei der Ausfuhr auf diese Märkte gehabt habe, hätten nichts mit der Existenz einer angeblichen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu tun, sondern hingen mit verschiedenen Faktoren wie der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit ihrer Preise und den unterschiedlichen nationalen Normen zur Bescheinigung der Zementqualität zusammen. Außerdem habe Norcim, als sie mit Ausfuhren von Benelux-Herstellern konfrontiert worden sei, nicht dagegen protestiert, obwohl dies eine Verletzung der Cembureau-Vereinbarung gewesen wäre, sondern geprüft, welche Haltung sie gegenüber Kunden einnehmen könne, die zur ausländischen Konkurrenz abgewandert seien. Das Verhalten von Norcim sei daher mit der Existenz der angeblichen Cembureau-Vereinbarung unvereinbar.

1118Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen CBR auf die Dokumente 33.126/5626 bis 5636, 5641 bis 5644, 5648 bis 5663, 5682 bis 5694, 5699 bis 5702, 5705 bis 5724 und 13484 bis 13486, Cembureau auf die Dokumente 33.126/5626, 5627, 5638, 5644, 5653, 5658, 5661, 5668, 5673, 5674, 5678, 5689, 5690, 5695, 5696, 5699, 5700, 5712, 5713, 5718, 5722, 5727, 5728, 5746, 5748, 13485, 13495, 13545 und 13557, die FIC auf die Dokumente 33.126/5660 bis 5674, 5677 bis 5679, 5680, 5681 und 13495 bis 13497, ENCI und die VNC auf die Dokumente 33.126/5626 bis 5634, 5651 bis 5656, 5660 bis 5663, 5671 bis 5674, 5682 bis 5687, 5705 bis 5708, 5712 und 5713, Dyckerhoff auf die Dokumente 33.126/5637 bis 5644, 5651 bis 5669, 5671 bis 5674, 5676 bis 5681, 5695 bis 5698, 5709 bis 5724, 5734 bis 5737, 5741 bis 5746, 13484 bis 13486, 13511 und 13512, Aalborg auf die Dokumente 33.126/5626 bis 5637, 5641, 5644, 5657 bis 5659, 5671, 5674 und 13484 bis 13486, Irish Cement auf die Dokumente 33.126/5626, 5627, 5638, 5644, 5653, 5658, 5661, 5668, 5673, 5674, 5678, 5684, 5689, 5690, 5695, 5696, 5699, 5700, 5712, 5713, 5718, 5722, 5727, 5728, 5746, 5748, 13485, 13495, 13545 und 13557, Italcementi auf die Dokumente 33.126/5651, 5653, 5680, 5681, 5705, 5706, 13484, 13485, 13487, 13500, 13503 und 13506, Cementir auf die Dokumente 33.126/5626 bis 5634 und 5682 bis 5687 und Blue Circle auf die Dokumente 33.126/5671 bis 5724, 13498 bis 13509, 13532 und 13542.

1119CBR fügt hinzu, wenn sie die Geschäftsordnung von Norcim (Dokumente 33.126/5626 bis 5634) gekannt hätte, hätte sie sich gegen das Vorgehen der Kommission wenden können, die aus den Ausfuhren aus Nordfrankreich in die Niederlande abzuleiten versuche, daß sich der in der MB und in der angefochtenen Entscheidung herangezogene räumliche Referenzmarkt auf ganz Europa erstrecke.

1120Die Kommission hat jedoch nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen den gesamten innergemeinschafthchen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt hätten. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Die oben in den Randnummern 1118 und 1119 erwähnten Schriftstücke zeigen somit allenfalls, daß sich Norcim, die nicht zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung gehört, nicht stets an die Cembureau-Vereinbarung hielt.

1121Außerdem verbot die Cembureau-Vereinbarung nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Daß es in einem bestimmten Fall Ein- oder Ausfuhren gab, kann also auch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) werfen. Schließlich bestätigt das Verhalten von Norcim nur, daß sich der räumlich relevante Markt auf ganz Europa erstreckte.

1122Drittens haben CBR, Cembureau, die FIC, Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, der BDZ, Unicem, Heracles, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Secil, die ATIC, Italcementi und Cementir in ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und abgegebenen Stellungnahmen vorgetragen, der Vermerk von Herrn Toscano jr. (von Cimpor) vom über das Treffen der Delegationsleiter vom (Dokumente 33.322/314 bis 344) wäre für ihre Verteidigung von Nutzen gewesen, da er ihr Argument stütze, daß bei diesem Treffen nicht über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte gesprochen worden sei. Das Schriftstück bestätige ihre These, daß es bei diesem Treffen um Dumpingprobleme gegangen sei. Da es sich um einen internen Vermerk von Cimpor handele, gebe es keinen Grund Für die Annahme, daß er nicht den gesamten Meinungsaustausch beim Treffen vom exakt wiedergebe. Ciments luxembourgeois, die im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und keine Stellungnahme abgegeben hat (siehe oben, Randnr. 170), hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Vermerk von Herrn Toscano jr. geltend gemacht, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

1123Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (siehe oben, Randnr. 153), steht der Vermerk von Herrn Toscano jr. vom mit der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung im Zusammenhang. Es handelt sich nämlich um ein Schriftstück, das sich auf das Treffen der Delegationsleiter vom bezieht.

1124Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht der Beweismittel, auf die die Kommission den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf stützt, eine auch nur entfernte Möglichkeit besteht, daß das Schriftstück am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas geändert hätte, wenn die betreffenden Kläger es in diesem Verfahren hätten heranziehen können (siehe oben, Randnr. 247).

1125Die Kommission ist zu Recht der Ansicht, daß die in den Nummern 9 und 61 der MB und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten und insbesondere die oben in den Randnummern 979 bis 985 angeführten Schriftstücke zeigen, daß es bei dem Treffen der Delegationsleiter vom zu einer Willensübereinstimmung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam und daß somit die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Cembureau-Vereinbarung im Rahmen dieses Treffens geschlossen wurde. Dieselben und insbesondere die oben in den Randnummern 1008 bis 1010 und 1030 bis 1037 angeführten Schriftstücke belegen ferner, daß diese Vereinbarung bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt wurde.

1126In Wirklichkeit war der Vermerk von Herrn Toscano jr. nicht geeignet, ein anderes Licht auf die Beweismittel zu werfen, die die Kommission in den Nummern 9 und 61 der MB und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung zur Stützung ihrer Feststellung herangezogen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1127Das fragliche Schriftstück enthält die von Herrn Toscano jr. bei dem Treffen angefertigten Notizen (Dokumente 33.322/314 bis 317) und acht Anlagen (Dokumente 33.322/318 bis 344), die aus den bei dem Treffen verteilten Unterlagen bestehen.

1128Wenn Herr Toscano jr. eine umfassende Niederschrift über das Treffen hätte erstellen wollen, wäre er in seinen Notizen auf alle erörterten Punkte eingegangen und hätte gegebenenfalls bei einigen Punkten auf eine der acht oben genannten Anlagen verwiesen.

1129Die Notizen enthalten keinen Hinweis auf Gespräche über die Preisbildungssysteme. Aus dem Entwurf der endgültigen Tagesordnung für das Treffen (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11656), den in Absatz 17 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen und den Erklärungen verschiedener Kläger im Verfahren vor dem Gericht (siehe oben, Randnr. 977) geht aber hervor, daß bei dem Treffen solche Gespräche stattfanden. Die Vorschläge von Herrn Van Hove zum lauteren Wettbewerb sind zwar Teil von Anlage 8 (Dokument 33.322/344), doch enthalten die Notizen nur im Zusammenhang mit den bei dem Treffen erörterten Dumpingproblemen eine Bezugnahme auf diese Anlage: „Herr Van Hove vom Verbindungsausschuß der Zementindustrien der EWG gab einen Überblick über die Regeln des Gemeinsamen Marktes zum Schutz vor Dumping, wobei er darauf hinwies, daß alle Mitglieder der EWG Cembureau angehörten. Der Überblick befindet sich in Anlage 8.“

1130Unter diesen Umständen kann der Vermerk von Herrn Toscano jr. nicht als zuverlässige und umfassende Wiedergabe der Gespräche beim Treffen vom angesehen werden. Das fragliche Schriftstück beweist allenfalls, daß das Problem der Dumpingeinfuhren von Zement erörtert wurde, was die Kommission nie bestritten hat (siehe oben, Randnr. 986). Es zeigt jedoch nicht, daß sich die Gespräche auf diesen Punkt beschränkten. Der Vermerk kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die sich die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) gestützt hat und aus denen hervorgeht, daß es beim Treffen der Delegationsleiter vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam.

1131Die Kommission hat im übrigen sowohl in der MB (Nrn. 7 und 8) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17 Punkte 2 und 3) zwei weitere Schriftstücke herangezogen, die sich auf das Treffen der Delegationsleiter vom beziehen, und zwar das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, — Vermerke für den Präsidenten“ (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11630 bis 11633) und den „Vermerk von Cimpor“ für die Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Dokumente 33.322/308 bis 312), die wie der Vermerk von Herrn Toscano jr. (Dokumente 33.322/314 bis 344) keinen Anhaltspunkt für ein Gespräch über den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe enthalten. Mehrere Kläger sehen eines dieser Schriftstücke sogar als offizielle Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter vom an (siehe oben, Randnrn. 970 und 971). Die Kommission hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung dem von mehreren Parteien im Verwaltungsverfahren zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argument keinen Glauben geschenkt, aus diesen Schriftstücken gehe hervor, daß beim Treffen der Delegationsleiter vom nur statthafte Vorschläge gemacht worden seien (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission führt nämlich aus, es sei nicht einzusehen, weshalb es unter diesen Umständen „keine Niederschrift von der Sitzung der Delegationsleiter vom hätte geben sollen“ (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Die Existenz dieser beiden Schriftstücke brachte die Kommission mit anderen Worten nicht von ihrer Schlußfolgerung ab, daß beim Treffen der Delegationsleiter vom eine Willensübereinstimmung in bezug auf das Cembureau-Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe zum Ausdruck kam und daß diese Willensübereinstimmung bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt wurde.

1132Folglich hätten die Bemerkungen, die die betreffenden Kläger anhand des Vermerks von Herrn Toscano jr. hätten machen können, wenn sie ihn im Verwaltungsverfahren zur Einsicht erhalten hätten, keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Daß die betreffenden Kläger dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren nicht einsehen konnten, hat daher ihre Verteidigung nicht beeinträchtigt (siehe oben, Randnr. 247).

2.2 Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission

1133Zunächst vertritt CBR in ihrer Stellungnahme vom die Ansicht, anhand der nationalen Kapitel der MB und der diese betreffenden Schriftstücke wäre es ihr möglich gewesen, im Verwaltungsverfahren die Erstreckung des räumlichen Marktes auf ganz Europa anzufechten. Sie verweist insoweit erstens auf die Dokumente 33.126/17160 bis 17172 und 17635 bis 17637 in der Akte über das Vereinigte Königreich, aus denen hervorgehe, daß die britischen Zementhersteller die CPMA (siehe oben, Randnr. 91) heranziehen wollten, um die Einfuhren unattraktiver zu machen, zweitens auf die Kapitel der MB über Italien (Kapitel 13), das Vereinigte Königreich (Kapitel 14), Frankreich (Kapitel 15), Spanien (Kapitel 18) und Portugal (Kapitel 19), die zeigten, daß die nationalen Kartelle Einfuhren in diese Gebiete verhindert hätten, und drittens auf den Vermerk von Ciments français vom (Dokumente 33.126/4115 bis 4122), der die Angaben der Kommission widerlege, daß es über längere Zeit große Preisunterschiede gegeben habe, die der Erwartung der Exporteure entsprochen hätten, nachhaltige Gewinne zu erzielen (Absätze 9 und 11 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

1134Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung aus einer Reihe unmittelbarer schriftlicher Beweise abgeleitet, die in den Nummern 9 und 61 der MB und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannt sind. Auch wenn es der Klägerin möglich gewesen wäre, sich im Verwaltungsverfahren anhand der in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstücke zum Referenzmarkt zu äußern, hätte dieses Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Schon die Existenz der auf gesamteuropäischer Ebene geschlossenen Cembureau-Vereinbarung als solche, die aus den oben genannten schriftlichen Beweisen folgt, steht nämlich in direktem Widerspruch zur These von CBR, daß Europa nicht der räumliche Referenzmarkt für Zement sei.

1135Statt die These von CBR zu untermauern, zeigen die von ihr angeführten Schriftstücke darüber hinaus, daß Zement Gegenstand grenzüberschreitender Geschäfte ist und daß die innergemeinschaftlichen Einfuhren einen Wettbewerbsdruck ausüben. Schließlich könnte, auch wenn sich herausstellen würde, daß es 1983, 1984 und 1985 keine „signifikante Differenz“ zwischen den Verkaufspreisen in Belgien und in Frankreich gab (Dokument 33.126/4115, oben in Randnr. 1133 erwähnt), dies die in der angefochtenen Entscheidung gewählte Definition des räumlichen Referenzmarkts nicht beeinflussen.

1136Sodann führt CBR in ihrer Stellungnahme vom zur Existenz der Cembureau-Vereinbarung aus, die Daten der angeblichen nationalen Kartelle stimmten nicht mit dem Datum der angeblichen Cembureau-Vereinbarung überein. Sie verweist dabei auf die Geschäftsordnung von Norcim (Dokumente 33.126/5626 bis 5634) und auf verschiedene Unterlagen über das angebliche britische Kartell (Dokumente 33.126/17017 bis 17051).

1137Die fehlende Übereinstimmung zwischen den Daten des Zustandekommens der nationalen Kartelle und der Cembureau-Vereinbarung kann jedoch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin mit einer solchen Argumentation das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung hätte dartun können, konnte im übrigen die Tatsache, daß sie keine Einsicht in die fraglichen Unterlagen erhielt, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen, da die nationalen Beschwerdepunkte letztlich nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren und da sich die Kommission zum Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht auf die Feststellung solcher Kartelle gestützt hat.

1138In ihrer Stellungnahme vom legt CBR mehrere Schriftstücke vor, die zeigen sollen, daß die Ausführungen ihrer Vertreter insbesondere beim Treffen vom im Rahmen eines allgemeinen Bestrebens gestanden hätten, unter Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln eine Lösung für die Probleme der Zementindustrie zu finden. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang zwei interne Vermerke von Lafarge, die vom (Dokument 33.126/6962) und vom (Dokument 33.126/6966) stammen.

1139Auch aus diesen internen Vermerken ergibt sich jedoch kein Beweis für eine Verletzung der Verteidigungsrechte von CBR.

1140Aus dem Vermerk vom beruft sich CBR auf folgende Angabe: „Indép. All forte pression et CBR a refusé de leur tordre le cou comme demandait D“ (Unabh. Dt. starker Druck, und CBR hat sich geweigert, ihnen den Hals umzudrehen, wie D verlangt hat). Wie bereits ausgeführt, untersagte die Cembureau-Vereinbarung jedoch nicht alle Ausfuhren von Zement in ein Mitgliedsland von Cembureau. Das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte verbot nämlich nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte, d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren, wobei die „wilden“ Exporte aus Deutschland nach Belgien beim Treffen vom ausdrücklich angesprochen wurden (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737). Daß es in einem bestimmten Fall deutsche Einfuhren nach Belgien gab, kann somit kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen.

1141Aus dem internen Vermerk von Lafarge vom stützt sich CBR auf folgende Bemerkung: „Il [M. Van Hove] semble attacher une importance exagérée aux dires de la CEE ...“ (Er [Herr Van Hove] scheint den Aussagen der EWG übertriebene Bedeutung beizumessen ...). Dieser Auszug muß jedoch im Kontext des betreffenden Abschnitts des Vermerks gesehen werden, der lautet: „Il [M. Van Hove] semble attacher une importance exagérée aux dires de la CEE, est-ce à cause de la proximité ou bien avec une idée derrière la tête: celle de faire sauter le verrou des frontières sans être dénoncé par la profess, comme le fauteur de désordre“ (Er [Herr Van Hove] scheint den Aussagen der EWG übertriebene Bedeutung beizumessen, sei es aufgrund der Nähe oder mit einem Hintergedanken: die Hürde der Grenzen aus dem Weg zu räumen, ohne von der Branche als Unruhestifter angeprangert zu werden.). Dabei zeigt sich, daß der von CBR herangezogene Vermerk keineswegs belegt, daß es die Cembureau-Vereinbarung nicht gab, sondern bestätigt, daß die „Hürde der Grenzen“ tatsächlich bestand und „Unruhe“ auf dem Markt vermieden werden mußte.

1142Keiner der beiden internen Vermerke von Lafarge, auf die sich CBR beruft, kann daher ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aufgrund deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) festgestellt hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Nachfolgend wird jedoch geprüft, ob diese Schriftstücke ein anderes Licht auf die Frage der Teilnahme von CBR an der Cembureau-Vereinbarung werfen (siehe unten, Randnrn. 4479 bis 4483).

2.3 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

1143Erstens weist Cembureau in seiner Stellungnahme vom darauf hin, daß die in den nationalen Kapiteln der MB und in den betreffenden nationalen Akten vorgenommene Marktanalyse (genauer gesagt die Analyse des deutschen, des französischen, des britischen, des italienischen, des spanischen, des portugiesischen und des griechischen Marktes) in offensichtlichem Zusammenhang mit der Analyse des europäischen Zementmarkts in den internationalen Kapiteln der MB stehe. Cembureau hätte deshalb seines Erachtens im Verwaltungsverfahren Einsicht in die nationalen Kapitel der MB und die diese betreffenden Unterlagen erhalten müssen.

1144Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung aus einer Reihe unmittelbarer schriftlicher Beweise abgeleitet, die in den Nummern 9 und 61 der MB und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannt sind. Auch wenn es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der in den nationalen Kapiteln der MB und in den betreffenden nationalen Akten vorgenommenen Marktanalyse zum Referenzmarkt zu äußern, hätte dieses Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Schon die Existenz der auf gesamteuropäischer Ebene geschlossenen Cembureau-Vereinbarung als solche, die aus den oben genannten schriftlichen Beweisen und nicht aus einer Analyse des Marktverhaltens der Zementhersteller folgt, bestätigt nämlich die in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11) gewählte Definition des räumlichen Referenzmarkts.

1145Zweitens trägt Cembureau in seiner Stellungnahme vom vor, mehrere die nationalen Beschwerdepunkte betreffende Unterlagen lieferten Gründe, mit denen sich die Behauptung der Kommission widerlegen lasse, daß der europäische Zementmarkt wegen eines angeblichen internationalen Kartells künstlich aufgeteilt worden sei. Cembureau verweist zunächst auf zwei Auszüge aus Nummer 49 im Deutschland gewidmeten Kapitel 6 der MB sowie auf eine Reihe von Aktenstücken über dieses Land, die sich auf Sanktionen bezögen, die das Bundeskartellamt in den achtziger Jahren wegen rechtswidriger Absprachen gegen verschiedene nationale Hersteller verhängt habe. Dies seien Beweise für die Existenz nationaler Kartelle, nicht aber eines europäischen Kartells. In der Akte über das Vereinigte Königreich gebe es keinen Beweis dafür, daß die Zementindustrie vor dem Auftreten des griechischen Problems im Jahr 1986 über die Einfuhren besorgt gewesen sei. Diese Akte verstärke damit die Unklarheit darüber, ob die Einfuhren aus Deutschland eine Bedrohung dargestellt hätten, über die beim Treffen der Delegationsleiter vom gesprochen worden sein könne. Ferner gehe aus mehreren Schriftstücken in der Akte über das Vereinigte Königreich (Dokumente 33.126/17073 bis 17075, 17080 bis 17091, 17160 bis 17174, 17178, 17179, 17203 bis 17205, 17624, 17625, 17631 bis 17633 und 17641 bis 17654) hervor, daß die CMF und ihre Mitglieder damals sehr auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts bedacht gewesen seien und zu diesem Zweck regelmäßig eingehende juristische Stellungnahmen eingeholt und Kontakt mit den britischen und europäischen Behörden aufgenommen hätten. Die Einsicht in die Akte über Italien hätte es Cembureau ermöglicht, geltend zu machen, daß sich der geringe Umfang der Einfuhren auf diesen Markt nicht aus der angeblichen Cembureau-Vereinbarung, sondern aus einer Überkapazität auf dem nationalen Markt und den zur Verringerung ihrer Auswirkungen getroffenen Regelungen ergeben habe (Dokumente 33.126/12485 bis 12505). Die spanische Akte zeige, daß die Vereinbarungen über „Hispacement“ (die gemeinsame spanische Exportgesellschaft) mit der angeblichen Cembureau-Vereinbarung nichts zu tun gehabt hätten (Nr. 88 der MB). Der geringe Umfang der Einfuhren auf diesen Markt sei auf dessen oligopolistische, durch eine vertikale Integration gekennzeichnete Struktur zurückzuführen (Dokumente 33.322/1372 bis 1382, 1391, 1392, 1523, 1524, 1724, 1727, 1728, 1730, 1732, 1791 und 1819).

1146Keine der Stellungnahmen, die Cembureau nach eigenem Bekunden anhand der von ihm an-feführten Unterlagen hätte abgeben können, hätte jedoch ein anderes Licht auf die unmittelaren schriftlichen Beweise werfen können, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Auch das Fehlen eines Hinweises in der Akte über das Vereinigte Königreich darauf, daß die auf dem Markt dieses Landes tätigen Hersteller vor 1986 über die Einfuhren besorgt waren, hätte den Beweiswert des für den Präsidenten von Cembureau bestimmten Briefing-Vermerks für das Treffen vom (Nr. 9 Buchstabe b der MB; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), demzufolge damals die „Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland“ zu den „kritischen Punkten“ gehörten, nicht beeinträchtigt.

1147Drittens führt Cembureau in seiner Stellungnahme vom aus, die Unterlagen über Zementeinfuhren in den nationalen Akten untermauerten ihr Vorbringen, daß es keine Cembureau-Vereinbarung gegeben habe. Neben den Unterlagen über Norcim (siehe oben, Randnr. 1118) verweist Cembureau auf die Dokumente 33.126/14798, 14806 und 14807 in der Akte über Frankreich, aus denen hervorgehe, daß sich die geäußerte Besorgnis auf das Dumping bei den Ausfuhren aus Zentraleuropa und nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel bezogen habe. Das einzige Schriftstück in der Akte über Frankreich, in dem Gespräche über die Verteidigung gegen Einfuhren erwähnt würden, sei der Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des SFIC vom (Dokument 33.126/14879). In diesem Schriftstück gehe es jedoch ausschließlich um die geringere Qualität der Einfuhren und die Gefahr, die für die Verbraucher entstehe, wenn die Zementindustrie keine Spezifikationen für eingeführten Zement festlege. Zwischen ihm und der angeblichen Cembureau-Vereinbarung gebe es daher keinen Zusammenhang. Aus Unterlagen in der Akte über das Vereinigte Königreich (Dokumente 33.126/17631 bis 17633) gehe auch hervor, daß das Office of Fair Trading (OFT) das Eintreffen von Einfuhren im Jahr 1986 als neue Tatsache angesehen habe, die eine Neuverhandlung der CPMA (siehe oben, Randnr. 91) rechtfertige. Die Kommission habe diese Einschätzung des britischen Marktes im übrigen in Nummer 37 Absatz 1 von Kapitel 4 der MB selbst mit der Bemerkung aufgegriffen, in Großbritannien habe bis 1985 ein Produktionsüberschuß bestanden, der — so Cembureau — wahrscheinlich gegen Einfuhren gesprochen habe. Es gebe somit einen zeitlichen Widerspruch zwischen dem in der Akte über das Vereinigte Königreich enthaltenen Beweis dafür, daß dieser Mitgliedstaat bis 1986 nicht durch Einfuhren bedroht gewesen sei, und der Behauptung der Kommission, daß die angebliche Cembureau-Vereinbarung 1983 zur Bewältigung einer Krise im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Mitgliedern von Cembureau geschlossen worden sei. Ferner ergebe sich aus der Akte über Spanien (Dokumente 33.322/1318 und 1412), daß es bei der Bezugnahme auf „Spielregeln“ im handschriftlichen Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom in Paris (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185) um Antidumpingmaßnahmen und nicht um die angebliche Cembureau-Vereinbarung gegangen sei. Schließlich enthalte die Akte über Portugal zwar tatsächlich eine Reihe von Hinweisen auf Sitzungen von Cembureau (Dokumente 33.322/88, 89, 92 und 96), doch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Sitzungen etwas mit der angeblichen Cembureau-Vereinbarung zu tun gehabt hätten.

1148Die Gespräche über das Erfordernis, im Interesse der Verbraucher technische Spezifikationen für eingeführten Zement festzulegen, können jedoch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Überproduktion auf dem britischen Markt die Einfuhren bis 1986 begrenzt haben soll.

1149Zu den Unterlagen über Spanien ist darauf hinzuweisen, daß die im handschriftlichen Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom angesprochene Bezugnahme von Herrn Bertrán auf „Spielregeln“ entgegen der Annahme der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17 Punkt 10) im Kontext einer Erörterung der durch die Dumpingeinfuhren verursachten Probleme abgegeben wurde (siehe oben, Randnr. 1064). Dieser Irrtum bei der Auslegung des fraglichen handschriftlichen Vermerks hat jedoch keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 1064). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß dieses Schriftstück nicht zum Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise gehörte, aus denen die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet hat. Der Vermerk von Italcementi wird von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17 Punkt 9) nur zur Veranschaulichung der Gespräche herangezogen, die zwischen den europäischen Zementherstellern im fraglichen Zeitraum über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb stattfanden; Absatz 17 trägt im übrigen den Titel „Die Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“. Diese Gespräche wurden jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht als Zuwiderhandlung angesehen. Folglich hätten die Bemerkungen von Cembureau, selbst wenn sie die Kommission von ihrem Irrtum bei der Auslegung des Vermerks von Italcementi hätten überzeugen können, in bezug auf die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht zu einem günstigeren Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1150Viertens macht Cembureau in seiner Stellungnahme vom geltend, Dumping sei der Hauptgegenstand des Treffens vom gewesen, und dieses Thema sei nicht nur unter Punkt 1 („Einfuhren aus Osteuropa“), sondern auch unter Punkt 2 („Innereuropäischer Handel“) der Tagesordnung dieses Treffens (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11656) geprüft und erörtert worden. Beim zweiten Punkt der Tagesordnung sei es im übrigen um eine Reihe technischer Fragen zum innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb gegangen, wobei u. a. das System der Frachtgrundlagen (das 1981 bei der Kommission angemeldete BPS) unter dem Blickwinkel der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag dargestellt worden sei. Mehrere Schriftstücke, die Cembureau im Verwaltungsverfahren nicht habe einsehen können, verstärkten somit die Zweifel an der Auslegung der Kommission, daß Punkt 2 der Tagesordnung Gespräche betroffen habe, die angeblich zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung geführt hätten. Cembureau beruft sich insoweit auf die Dokumente 33.126/15443 bis 15528 (Schriftstücke über ein deutsch-französisches Treffen am 6. und ), die Dokumente 33.126/8164 bis 8166 (Entwurf des Protokolls der Vorstandssitzung von CBR vom ) und die Dokumente 33.126/5295 und 5296 (Notiz von Herrn Steinbach vom über Antidumpingmaßnahmen gegen die Deutsche Demokratische Republik, Polen, die Tschechoslowakei, Jugoslawien und Spanien).

1151Die Kommission hat nie bestritten, daß beim Treffen vom Gespräche im Zusammenhang mit der Besorgnis verschiedener Teile der Zementindustrie über die Dumpingeinfuhren und Gespräche über die Preisbildungssysteme (insbesondere das BPS) geführt wurden (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung). Wenn Cembureau im Verwaltungsverfahren Einsicht in die verschiedenen von ihm angeführten Unterlagen erhalten hätte, hätten etwaige Darlegungen dieses Klägers, nach denen die Teilnehmer an dem Treffen über Dumping und Preisbildungssysteme sprachen, somit nur Angaben bestätigt, die die Kommission in vollem Umfang berücksichtigt hat, ohne die Fakten verdecken zu können, die sich aus den unmittelbaren schriftlichen Beweisen ergeben, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß sich die Teilnehmer am Treffen vom neben der Erörterung dieser möglicherweise legitimen Gesprächsthemen über ein rechtswidriges Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe verständigten.

2.4 Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission

1152Erstens trägt die FIC in ihrer Stellungnahme vom vor, die nationalen Kapitel der MB stünden im Widerspruch zu der von der Kommission in den internationalen Kapiteln der MB und in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung zur Existenz der Cembureau-Vereinbarung. Die Kommission habe in den nationalen Kapiteln ausgeführt, daß die nationalen Märkte durch nationale oder regionale Kartelle isoliert worden seien, die jede Einfuhr erschwert oder sogar unmöglich gemacht (Kapitel 13, Nr. 72 [italienischer Markt], Kapitel 14, Nrn. 74 und 77 [britischer Markt], Kapitel 15, Nr. 81 [französischer Markt], Kapitel 16, Nr. 84 [deutscher Markt], Kapitel 18, Nr. 89 [spanischer Markt], und Kapitel 19, Nr. 91 [portugiesischer Markt], der MB) und jeden Exportanreiz beseitigt hätten (Kapitel 15, Nr. 81 [französischer Markt], und Kapitel 16, Nr. 84 [deutscher Markt], der MB).

1153Außerdem hätte die FIC bei der Durchsicht der nationalen Kapitel das Bestehen „natürlicher Barrieren“ für die Einfuhr feststellen können, d. h. die Tatsache, daß zahlreiche Zementhersteller aus den fraglichen Staaten sowohl in ihrem Herkunftsland als auch in anderen Ländern der Gemeinschaft über Tochtergesellschaften verfügten (Konzentration des Angebots auf der Ebene großer internationaler Konzerne) und daß die meisten dieser Hersteller Werke zur Produktion von Lieferbeton besäßen und aus diesem Grund einen erheblichen Teil der Zementnachfrage in ihrem Heimatland kontrollierten (Politik der vertikalen Integration) [Kapitel 3, Nr. 32 [italienischer Markt], Kapitel 4, Nr. 37 [britischer Markt], Kapitel 5, Nr. 42 [französischer Markt], Kapitel 6, Nrn. 47 und 48 [deutscher Markt], und Kapitel 8, Nr. 54 [spanischer Markt], der MB). Wenn sie davon im Verwaltungsverfahren Kenntnis erlangt hätte, hätte sie zu ihrer Verteidigung vortragen können, daß die Unternehmen, da sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht exportiert hätten, kein rechtswidriges Prinzip aufzustellen brauchten, um sich vor einer offensichtlich sehr geringen Gefahr zu schützen.

1154Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Auf der wirtschaftlichen Analyse der Märkte, der Existenz nationaler oder regionaler Vereinbarungen und natürlichen Hindernissen für den zwischenstaatlichen Handel beruhende alternative Erklärungen, die die Klägerin für den geringen Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels hätte liefern können, hätten kein anderes Licht auf die genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können (siehe oben, Randnrn. 263 und 264). Erläuterungen zu den „natürlichen Barrieren“ für den zwischenstaatlichen Zementhandel (starke Konzentration des Angebots und Politik vertikaler Integration) wären im Gegenteil geeignet gewesen, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da die Delegationsleiter durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab (siehe oben, Randnr. 1088).

1155Zweitens weist die FIC in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, daß die angeblichen nationalen Kartelle schon vor dem Abschluß der sogenannten Cembureau-Vereinbarung bestanden hätten. Zwischen diesen nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung habe es keinen Zusammenhang gegeben.

1156Dieses Argument hätte aus den oben in Randnummer 1137 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1157Drittens beruft sich die FIC in ihrer Stellungnahme vom auf ein Schreiben vom mit der Überschrift „EWG — Preisbildungssystem“, das Herr Van Hove, der Präsident des CLC, an die Mitglieder dieses Ausschusses richtete (Dokumente 33.126/3242 und 3243). Ein Vergleich des Inhalts dieses Schreibens mit dem Dokument 33.322/344, das zu den Anlagen des Vermerks von Herrn Toscano Jr. über das Treffen vom gehöre (siehe oben, Randnr. 1122), bestätige zweifelsfrei, daß sich die von Herrn Van Hove bei diesem Treffen unterbreiteten „Vorschläge für einen lauteren Wettbewerb“ (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) auf das BPS bezogen hätten (siehe oben, Randnr. 852).

1158In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission das Argument zurückgewiesen, es handele sich „bei ‚den zwecks Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs formulierten Vorschlägen‘ um nichts anderes als die Vorschläge ..., die der Kommission im Rahmen der von den belgischen und niederländischen Zementherstellern am vorgenommenen Anmeldung unterbreitet worden waren“ (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem gehören die „Vorschläge für einen lauteren Wettbewerb“ nicht zu den Gesichtspunkten, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Cembureau-Vereinbarung gestützt hat. Auf diese Vorschläge wird in Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung nur zur Veranschaulichung der Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb eingegangen, die letztlich in der angefochtenen Entscheidung nicht als Zuwiderhandlung angesehen wurden. Folglich hätte die Stellungnahme, die die FIC bei Einsichtnahme in die insoweit von ihr angeführten Unterlagen hätte abgeben können, nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1159Viertens verweist die FIC in ihrer Stellungnahme vom auf einen Vermerk von Heidelberger über das Treffen der Delegationsleiter und die Sitzung des Exekutivkomitees vom 7. und (Dokumente 33.126/5312 bis 5315), aus dem hervorgehe, daß beim Treffen vom nur Fragen der Fernexportpreise und der Dumpingeinfuhren aus östlichen Ländern behandelt worden seien. Zu keinem Zeitpunkt sei bei diesem Treffen das Cembureau-Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte bestätigt worden.

1160In dem Vermerk von Heidelberger, bei dem es sich um einen kurzen Bericht über das Treffen der Delegationsleiter und die Sitzung des Exekutivkomitees vom 7. und handelt, heißt es: „Die Wettbewerbsverhältnisse im Exportmarkt hatten sich zunehmend zugespitzt. Griechenland und Spanien sind die schärfsten Wettbewerber, und sie ziehen zunehmend auch alle Zementüberschußländer des pazifischen Raumes in diesen Preisstrudel.“ Die Stellungnahme, die die FIC anhand dieses Schriftstücks hätte abgeben können, wenn es ihr im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre, hätte kein anderes Licht auf die „Summary notes“ vom (Dokumente 33.126/11754 und 11755) werfen können, aus denen die Kommission zu Recht geschlossen hat, daß die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom bestätigt wurde, denn die „Summary notes“ belegen, daß bei diesem Treffen die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse von Cembureau und dessen Mitgliedern zwecks Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte unterstützt wurde (Nr. 9 Buchstabe c der MB; Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Eine solche Stellungnahme hätte jedenfalls kein anderes Licht auf die schriftlichen Beweise geworfen, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) die Feststellung gestützt hat, daß im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde.

1161Fünftens trägt die FIC in ihrer Stellungnahme vom vor, die Unterlagen in den nationalen Akten enthielten neue Anhaltspunkte für den Willen der Mitglieder von Cembureau, die Regeln des Wettbewerbsrechts einzuhalten. So gehe aus den Unterlagen zum Kapitel der MB über das Vereinigte Königreich hervor, daß die britische Zementindustrie stets sorgfältig auf die Einhaltung des Rechts und insbesondere des Wettbewerbsrechts geachtet habe. Die FIC verweist insoweit auf die Niederschriften über die Sitzungen der CMF vom (Dokumente 33 126/17086 bis 17091), vom (Dokumente 33.126/17092 bis 17098), vom (Dokumente 33.126/17099 bis 17102), vom (Dokumente 33.126/17160 bis 17165), vom (Dokumente 33.126/17166 bis 17172) vom (Dokumente 33.126/17173 und 17174), vom (Dokumente 33.126/17180 bis 17184), vom (Dokumente 33 126/17203 bis 17205; vgl. auch die Pressemitteilung vom über diese Sitzung [Dokument 33.126/17858]) und vom (Dokumente 33.126/17206 bis 17209). In Anbetracht des ständigen Bestrebens der CMF, nichts zu tun, was gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, sei es kaum denkbar, daß sie bereit gewesen sein solle, die Wettbewerbsregeln durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung zu verletzen. In ihrer Stellungnahme vom stützt sich die FIC auf eine Reihe von Unterlagen, aus denen klar hervorgehe, daß die europäische Zementindustrie das Wettbewerbsrecht habe einhalten wollen, und die deshalb für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren von Nutzen gewesen wären. Sie verweist zunächst auf ein Schriftstück von Hispacement vom August 1984 (Dokumente 33.322/3081 bis 3087), das eine Erörterung der geplanten Vereinbarung zwischen spanischen und griechischen Herstellern wegen der CMA betreffe (siehe oben, Randnr. 1040) und belege, daß die Parteien dieser Vereinbarung „mögliche Verstöße gegen die (spanischen und europaischen) Gesetze über wettbewerbsbeschränkende Praktiken“ berücksichtigt hätten Sodann beruft sie sich auf ein Schriftstück von Italcementi mit einem Entwurf für das Protokoll der Sit zung des Exekutlvkomitees von Cembureau vom 5. und (Dokumente 33.126/3190 bis 3196), das eine Erklärung von Herrn Bertrán enthalte, wonach das CLC bei seinem näc hsten Treffen prüfen sollte, „ob es ratsam ist, in Abstimmung mit der GD IV der EWG Re geln für ‚fairen Wettbewerb‘ festzulegen, um erforderlichenfalls reaktionsbereit zu sein“. Sc hließlich stützt sie sich erneut auf die bei Heidelberger gefundene Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und die Sitzung des Exekutivkomitees vom 7. und (Dokumente 33.126/5312 bis 5315), in dem vom Bestreben die Rede sei, „kartellrechtlich sauber das Thema zu behandeln“.

1162Die Einsicht in die verschiedenen von der FIC angeführten Schriftstücke, in denen das Bestreben mehrerer Parteien (der CMF, der Parteien der Vereinbarung über die CMA, von Herrn Bertrán von Asland und von Heidelberger), das Wettbewerbsrecht einzuhalten, zum Ausdruck kommen soll, hatte es der FIC jedoch nicht ermöglicht, die Kommission davon zu überzeugen, daß sie selbst bestrebt gewesen sei, stets rechtmäßig zu handeln. Jedenfalls hätte keines dieser Schriftstucke, die einzelstaatliche Aspekte (Dokumente 33.126/17086 bis 17102, 17160 bis 17174 171 80 bis 171 84, 17203 bis 17209 und 17858), die Fernexportpolitik (Dokumente 33.322/3081 bis 3087), Antidumpingmaßnahmen (Dokumente 33.126/3190 bis 3196) oder Unternehmenszusammenschlüsse (Dokumente 33.126/5312 bis 5315), nicht aber den inner-gemeinschaftlichen Handel betreffen, ein anderes Licht auf die schriftlichen Beweise geworfen anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1163Sechstens behauptet die FIC in ihrer Stellungnahme vom , keines der Schriftstücke in den nationalen Akten lasse den Schluß zu, daß Cembureau bei der Überwachung der Einfuhren irgendeine Rolle gespielt habe. Die Unterlagen über die nationalen Kapitel der MB zeigten, daß die in erster Linie von den Einfuhren aus Griechenland Betroffenen, die britischen und italienischen Hersteller, versucht hätten, dieses Problem mit ihren eigenen Mitteln zu bewältigen. So habe die einzige gemeinsame Reaktion der britischen Zementhersteller, als sie mit den Einfuhren aus Griechenland konfrontiert worden seien, in Kontakten zu ihrer Regierung und ihrem Parlament sowie zur Kommission bestanden, ohne daß Cembureau eingegriffen habe. Dies ergebe sich aus den Protokollen über die Sitzungen der CMF vom (Dokumente 33.126/17160 bis 17165), vom (Dokumente 33.126/17166 bis 17172), vom (Dokumente 33.126/17178 und 17179) und vom (Dokumente 33.126/17180 bis 17184). Diese direkten Kontakte zwischen europäischen Herstellern und staatlichen Stellen oder zwischen den Stellen verschiedener von den Einfuhren aus Griechenland bedrohter Mitgliedstaaten ohne jede Einbeziehung von Cembureau würden ferner durch das Protokoll der Sitzung von Oficemen vom (Dokumente 33.322/1319 bis 1323) und durch die Protokolle der Sitzungen der CMF vom (Dokumente 33.126/17178 und 17179) und vom (Dokumente 33.126/17219 bis 17225) bestätigt. Die italienischen Hersteller hätten sich zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland auf die Beherrschung ihrer Binnennachfrage für Zement konzentriert, indem sie Produktionsgesellschaften für Lieferbeton erworben oder mit ihnen Vereinbarungen getroffen hätten. Sie hätten offenbar auch Vereinbarungen mit jugoslawischen Zementherstellern über den unmittelbaren Kauf eines Teils ihrer Produktion getroffen, um Einfuhren durch diese zu verhindern. Keines der Schriftstücke in der Akte über Italien enthalte Hinweise auf ein Eingreifen von Cembureau (Dokumente 33.126/29 45 bis 2948, 2949 bis 2951, 15990 bis 15997, 12145 bis 12341 und 16235 bis 16282). Folglich hatte die FIC mit Hilfe aller von ihr angeführten Schriftstücke geltend machen können, daß das Fehlen jeder koordinierenden oder anstiftenden Rolle von Cembureau beim Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland eine zusätzliche Bestätigung dafür sei, daß es die angebliche Cembureau-Vereinbarung nicht gegeben habe.

1164Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht aus der Mitwirkung von Cembureau an Maßnahmen zur Überwachung der Einfuhren und insbesondere an Maßnahmen zur Lösung des durch die Einfuhren aus Griechenland entstandenen Problems geschlossen, sondern aus einer Reihe unmittelbarer schriftlicher Beweise. Die verschiedenen von der FIC angeführten Schriftstücke hätten daher in keiner Weise ein anderes Licht auf diese unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können.

1165Siebtens schließlich stützt sich die FIC in ihrer Stellungnahme vom auf das Protokoll der Sitzung des Exekutivausschusses von Oficemen vom (Dokumente 33.322/1311 bis 1318), das bestätige, daß die einzige plausible Erklärung für die Bezugnahme im Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185) auf das Erfordernis, „Spielregeln“ zu schaffen, um „unkorrekten Wettbewerb“ zu vermeiden, im Kampf gegen die Dumpingeinfuhren aus östlichen Ländern und nicht in irgendeinem Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte der Gemeinschaft zu suchen sei, auch wenn sich die Kommission stets geweigert habe, dies anzuerkennen.

1166Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1149 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

2.5 Rechtssachen T-31/95, ENCI/Kommission, und T-32/95, VNC/Kommission

1167In ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom eingereichten Schriftsätzen haben ENCI und die VNC unterstrichen, daß die angeblichen nationalen Kartelle schon vor dem Abschluß der angeblichen Cembureau-Vereinbarung bestanden hätten.

1168Dieses Argument hätte aber aus den oben in Randnummer 1137 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1169In ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und eingereichten Schriftsätzen verweisen ENCI und die VNC auf vier Schriftstücke, die gegen die Existenz der Cembureau-Vereinbarung sprächen. Erstens nehmen sie auf das Protokoll der Vorstandssitzung der belgischen Firma Obourg vom (Dokumente 33.126/375 bis 379) Bezug, in dem von Zementeinfuhren aus Spanien und Frankreich in die Niederlande die Rede sei. Unter Punkt 2 des Protokolls heiße es weiter: „Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zementhersteller aus Spanien sind schwer denkbar, während die Maßnahmen gegen die Franzosen vor einer späteren Entscheidung durchgegangen werden.“ Zweitens berufen sich ENCI und die VNC auf das Schriftstück mit dem Titel „Basisinformation 1987“ der Compagnie des ciments belges (CCB) (Dokumente 33.126/1629 und 1634 bis 1641), in dem zum Zementmarkt ausgeführt werde: „[Niederlande:] Die Konkurrenz durch einige deutsche Zementsorten bleibt auf dem Markt sehr lebhaft. In Seeland ist französischer Zement in Säcken anzutreffen“ (Punkt 1.1.2). Im selben Schriftstück werde hinzugefügt (Punkte 2.2.1 und 2.1.2): „Die anhaltende Krise im Hoch- und Tiefbau führt zu einer sehr aktiven, vor allem deutschen, Konkurrenz [auf dem niederländischen und dem belgischen Markt].“ Ferner würden darin Zementausfuhren der CCB in die Niederlande erwähnt (Punkt 4.1). Drittens berufen sich die beiden Klägerinnen auf das Schriftstück mit dem Titel „Jahresinformation 1989“ der CCB (Dokumente 33.126/1768 bis 1783), in dem in bezug auf die Niederlande wiederholt werde (Punkt 1.1.2): „Die Konkurrenz durch einige deutsche Zementsorten bleibt auf dem Markt sehr lebhaft. In Seeland ist französischer Zement in Säcken und lose anzutreffen. Es werden auch Einfuhren von spanischem und griechischem Zement und, in geringerem Umfang, Einfuhren von Zement aus der DDR, aus Polen und aus Jugoslawien gemeldet.“ In diesem Schriftstück werde ausgeführt (Punkte 2.1.1 und 2.1.2): „Trotz einer spürbaren Erholung der Bauwirtschaft im Jahr 1988 bleibt die deutsche Konkurrenz auf dem belgischen [und dem niederländischen] Markt präsent [Aus den Niederlanden] wird auch das Auftauchen von spanischem und griechischem Zement gemeldet.“ Viertens schließlich berufen sich die Klägerinnen auf ein Schriftstück von Heidelberger (Dokument 33.126/3447), in dem eine Zunahme des Absatzes dieses Zementherstellers auf dem niederländischen Markt um 36,6 % im Jahr 1987 festgestellt werde.

1170Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt hätten. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Außerdem verbot sie nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten wie beispielsweise im Fall der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte, d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren, wobei die „wilden“ Exporte in die Niederlande und nach Belgien beim Treffen vom ausdrücklich angesprochen wurden (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737). Daß die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schriftstücke die Existenz einiger „wilder“ Exporte in die Niederlande und nach Belgien belegen, von denen die Delegationsleiter wußten, zeigt allenfalls, daß die Cembureau-Vereinbarung von bestimmten Herstellern aus der Gemeinschaft nicht immer eingehalten wurde, kann aber kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) die Feststellung gestützt hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

2.6 Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission

1171Erstens führt Dyckerhoff aus, zum einen zeige die Durchsicht der nationalen Akten und der nationalen Kapitel der MB, daß die Kommission selbst vom Prinzip national begrenzter Märkte ausgehe, und zum anderen enthielten die Akten zahlreiche ergänzende Anhaltspunkte für natürliche Grenzen der Zementmärkte. In ihrer Stellungnahme vom verweist Dyckerhoff insoweit auf Abschnitte in den nationalen Kapiteln der MB über Italien (Kapitel 3, Nrn. 32 bis 35), das Vereinigte Königreich (Kapitel 4, Nrn. 37 bis 41), Frankreich (Kapitel 5, Nrn. 42 bis 46) und Griechenland (Kapitel 7, Nrn. 50 bis 53) sowie auf die Dokumente 33.126/2985, 3017 bis 3032, 3099 bis 3105, 3158 bis 3166, 5626 bis 5634, 5789, 5791, 11993, 12083 bis 12087, 12136 bis 12140, 12142 und 12143, 14496, 14528, 14530, 17035 bis 17051, 17863 bis 17865, 19398 bis 19401 und 19394 und die Dokumente 27.997/1 bis 7, die zeigten, daß die weitgehende Abgrenzung der Zementmärkte auf der Existenz von nationalen Vereinbarungen und Gemeinschaftsunternehmen, auf staatlichen Preisregelungen und auf der vertikalen Integration der nationalen Märkte beruhe, die es zahlreichen örtlichen Herstellern ermögliche, die Nachfrage auf ihrem Markt zu kontrollieren. In ihrer Stellungnahme vom führt Dyckerhoff aus, die „restlichen“ Ermittlungsakten enthielten zahlreiche ergänzende Anhaltspunkte, die die Existenz natürlicher Grenzen der Zementmärkte bestätigten. In den Dokumenten 33.126/299, 2105 bis 2113, 4132 bis 4139 und 5677 bis 5679 sei von administrativen und ökonomischen Hindernissen die Rede, die den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erschwerten, die Dokumente 33.126/5883, 8139, 10279 bis 10283, 12139 bis 12141 und 13297 bis 13319 belegten, daß es nationale Regelungen und Marktorganisationen gebe, die den Zugang zu diesen nationalen Märkten nahezu unmöglich machten, die Dokumente 33.126/6112 bis 6128 und 6746 bis 6765 bewiesen, daß der Effekt der Marktabschottung durch staatliche Preisregelungen verstärkt worden sei und die Dokumente 33.126/8630 bis 8639, 14691 bis 14711, 16931 bis 18140, 18296 bis 18311, 18338 bis 18340, 18359 bis 18361, 18379, 18380, 18398 bis 18400 und 18417 bis 18419 ließen den Schluß zu, daß zwischen den europäischen Zementherstellern Verflechtungen bestanden hätten, die eine günstigere Möglichkeit zur Belieferung regionaler und nationaler Märkte als die Vornahme einzelner grenzüberschreitender Geschäfte geboten hätten.

1172Diese Argumente hätten aber aus den oben in Randnummer 1154 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1173Zweitens beruft sich Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/272 bis 275, 719, 1852, 4125 bis 4127, 5926, 5938, 6888, 6897, 7129, 14627, 14630, 14637, 14661, 14663, 14691, 14711 und 18173, die bewiesen, daß es trotz der sonst bestehenden natürlichen Marktschranken eine Exporttätigkeit gegeben habe. Diese Tätigkeit sei im Rahmen von Cembureau nie Gegenstand kritischer Diskussionen oder von Sanktionen gewesen, was gegen die Existenz der Cembureau-Vereinbarung spreche.

1174Wie bereits ausgeführt, verbot das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten wie beispielsweise im Fall der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Daß es in einem bestimmten Fall Ausfuhren gab, kann also kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1175Drittens schließt Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom zum einen aus der fehlenden Kausalität der Cembureau-Vereinbarung für die nationalen Absprachen und zum anderen aus der fehlenden Verbindung zwischen den Unterlagen über die angeblichen nationalen Kartelle und der angeblichen Cembureau-Vereinbarung, daß es diese Vereinbarung nicht gegeben habe. Der erste Gesichtspunkt werde durch den Inhalt einiger Abschnitte der nationalen Kapitel der MB (Kapitel 4, Nrn. 37 und 38) und das Dokument 33.126/5726 bestätigt, aus denen hervorgehe, daß die CPMA (siehe oben, Randnr. 91) und einige nationale Kartelle schon lange vor dem Treffen vom bestanden hätten. Der zweite Gesichtspunkt werde durch die fehlende Bezugnahme auf eine europäische Vereinbarung in den Unterlagen über die angeblichen nationalen Kartelle und durch die Tatsache bestätigt, daß sich die nationalen Vereinigungen und Verbände mit Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten befaßt hätten. Insoweit sei auf Unterlagen über Frankreich, über Portugal und Spanien und über Griechenland zu verweisen. In bezug auf Frankreich seien die Unterlagen über Norcim zu nennen (siehe oben, Randnr. 1118). Bei Portugal und Spanien handele es sich um die Nummern 54 bis 56 der MB und um Unterlagen, die zeigten, daß es zwischen Spanien und Portugal ein gegenseitiges Prinzip der Nichteinlieferung gegeben habe (Dokumente 33.322/513, 575, 996 bis 1010, 1037, 1038, 1400, 1406, 1407 und 2901). Auch die Unterlagen über diese bilaterale Absprache enthielten keinen Hinweis auf eine Vereinbarung auf europäischer Ebene. Ferner gehe es in einem Schriftwechsel per Telex von 1988 (Dokumente 33.322/527 bis 529) um eine Weigerung von Cimpor, Zement in die Benelux-Länder zu liefern, ohne daß diese Weigerung mit der Einhaltung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung gerechtfertigt werde. Die Akte über Griechenland enthalte Schriftstücke zum angeblichen Cembureau-Prinzip, die Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren vorenthalten worden seien (Dokumente 33.126/19875 bis 19887).

1176Dem Inhalt der verschiedenen Schriftstücke, auf die sich Dyckerhoff berufen hat, läßt sich jedoch keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte entnehmen. Das Fehlen eines Hinweises auf die Cembureau-Vereinbarung, die Tatsache, daß es einige nationale Kartelle schon vor dieser Vereinbarung gab, und die Befassung nationaler Vereinigungen und Verbände mit Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten können kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1177Außerdem hätte das Verwaltungsverfahren, wenn die Klägerin in dessen Verlauf anhand der oben in Randnummer 1175 erwähnten Unterlagen hätte dartun können, daß es keine Verbindung zwischen den nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung gab, nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, da der Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht von der Existenz der nationalen Kartelle abhängt.

1178Schließlich kann Dyckerhoff eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht daraus ableiten, daß die Kommission ihr keine Einsicht in Unterlagen über die angebliche Cembureau-Vereinbarung gewährt habe, die sich in der Akte über Griechenland befänden (Dokumente 33.126/19875 bis 19877). Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Erklärung, die Herr Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom abgab. Der in Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Abschnitt dieser Erklärung wurde jedoch in Nummer 9 des internationalen Teils der MB wörtlich zitiert. Außerdem befanden sich die fraglichen Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Unter diesen Umständen sind sie als Beweismittel anzusehen, die Dyckerhoff entgegengehalten werden können. Die Dokumente 33.126/19878 bis 19887 wurden von der Kommission weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung als Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung herangezogen. Dyckerhoff liefert auch kein Indiz dafür, daß diese Unterlagen sie hätten entlasten können.

1179Viertens verweist Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom auf verschiedene Schriftstücke, aus denen hervorgehe, daß die Verteidigung gegen Dumpingeinfuhren von Zement aus Osteuropa im Mittelpunkt gemeinsamer Überlegungen der europäischen Zementindustrie und der dokumentierten Gespräche in den Jahren 1983 und 1984 gestanden habe. Dabei handelt es sich um das Einladungsschreiben vom zum Treffen der Delegationsleiter vom (Dokument 33.322/346), einen Bericht über die Sitzung der FIC vom (Dokumente 33.126/2026 bis 2033), den Bericht über das deutsch-französische Zusammentreffen am 6. und (Dokumente 33.126/15494 bis 15496), eine Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats der FIC vom (Dokumente 33.126/2056 bis 2062), die Niederschrift über die Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Dokumente 33.126/10485 und 10486), vom BDZ stammende Schriftstücke (Dokumente 33.126/5198 bis 5208 und 5243 bis 5251), einen internen Vermerk von Blue Circle (Dokumente 33.126/10840 und 10841) und ein Schreiben von Heidelberger an Cembureau vom (Dokumente 33.126/3604 und 3605).

1180Diese Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen hervorgeht, daß sich die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe verständigten. Die angeführten Unterlagen beweisen allenfalls, daß bei dem Treffen vom auch die Dumpingproblème und die Zementeinfuhren aus Osteuropa erörtert wurden, was die Kommission im übrigen nie bestritten hat (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung). Folglich hätte die Stellungnahme, die die Klägerin hätte abgeben können, wenn ihr die angeführten Unterlagen zugänglich gewesen wären, am Ende des Verwaltungsverfahrens nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.

2.7 Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission

1181Erstens beruft sich das SFIC in seiner Stellungnahme vom auf Schriftstücke in der die CPMA (siehe oben, Randnr. 91) betreffenden Akte über das Vereinigte Königreich (Akte IV/27.997 und Dokumente 33.126/17017 bis 17034, 17863 bis 17865 und 17867 bis 17873). Dieses bei der Kommission angemeldete und von den britischen Wettbewerbsbehörden genehmigte Preissystem weise Parallelen zum BPS (siehe oben, Randnr. 852) auf, das 1981 auch bei der Kommission angemeldet und beim Treffen der Delegationsleiter vom erörtert worden sei. Mit diesen Schriftstücken hätte das SFIC seines Erachtens die Zulässigkeit des BPS und darüber hinaus der Gespräche dartun können, die Gegenstand des Cembureau-Treffens vom gewesen seien. Gleiches gelte für das italienische Schriftstück über das System der Angleichung der Zementpreise frei Abnehmer, das System „Incontro Nolo“ (Dokumente 33.126/11913 bis 11919), das ebenfalls gewisse Parallelen zum BPS aufweise.

1182In seiner Stellungnahme vom beruft sich das SFIC ferner auf eine Reihe von Schriftstücken, in die es nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und Einsicht erhielt (Dokumente 33.126/623 bis 632, 673, 674, 730, 1175 bis 1178, 1219 bis 1221, 1552 bis 1554, 1960, 1961, 2026 bis 2028, 2050, 2051, 2058, 2066, 2084, 2545 bis 2553, 2591 bis 2609, 2682, 2683, 5038 bis 5051, 5105 bis 5119, 8098 bis 8104, 8131, 8132, 8146 bis 8148, 8151, 9031 bis 9048, 9050 bis 9053, 9068 bis 9074 und 9103 bis 9112); aus ihnen ergebe sich die Zulässigkeit der Gespräche, die beim Treffen vom über die Preisbildungssysteme und insbesondere über das von der belgischen, der niederländischen und der deutschen Industrie entwickelte BPS stattgefunden hätten. Das eine oder andere der Dokumente 33.126/2545 bis 2553, 2591 bis 2609, 2682, 2683, 9050 bis 9053, 9068 bis 9074 und 9103 bis 9112 zeige ferner, daß sich die Prüfung der Anwendbarkeit des BPS und die Analyse seiner Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht durch die Kommission nicht auf den belgischen, den niederländischen und den deutschen Markt beschränkt, sondern auf alle Märkte der Gemeinschaft erstreckt hätten. In diese Schriftstücke hätte dem SFIC daher während des Verwaltungsverfahrens Einsicht gewährt werden müssen, was es ihm ermöglicht hätte, durch konkrete Fakten sein Vorbringen zu untermauern, daß die Kommission über die von den europäischen Herstellern im Zusammenhang mit dem BPS angestellten Überlegungen informiert gewesen sei und daß es völlig legitim gewesen sei, dieses Preisbildungssystem bei dem Treffen vom zu erörtern, da zu diesem Zeitpunkt nichts auf die offizielle Reaktion der Kommission zu diesem Thema habe schließen lassen. Andere Schriftstücke in den Ermittlungsakten der Kommission (Dokumente 33.126/2047, 2413 und 16410 bis 16413) belegten, daß sich europäische Zementhersteller im fraglichen Zeitraum vor allem mit Dumpingeinfuhren aus osteuropäischen Ländern befaßt hätten.

1183Die angeführten Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen hervorgeht, daß sich die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe verständigten. Sie beweisen allenfalls, daß bei dem Treffen vom auch die Dumpingprobleme und das BPS erörtert wurden. Die Kommission hat überdies nie bestritten, daß bei dem Treffen vom die Preisbildungssysteme, insbesondere das BPS, und Antidumpingmaßnahmen erörtert wurden (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung) und daß es wegen des Systems der Frachtgrundlagen Kontakte zwischen einigen europäischen Industrieunternehmen und ihren Dienststellen gab (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1184Zweitens beruft sich das SFIC in seiner Stellungnahme vom auf das Protokoll der Vorstandssitzung der FIC vom (Dokumente 33.126/1890, 1896 und 1897), das ihre Angaben bestätige, daß die Treffen der Delegationsleiter in der Satzung nicht vorgesehen seien.

1185Ohne daß es einer eingehenden Analyse des Inhalts dieses Protokolls bedarf, genügt die Feststellung, daß es sich auf ein Argument bezieht, das in einigen Erwiderungen auf die MB, u. a. vom SFIC, vorgetragen worden war und das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung umfassend gewürdigt hat (Absatz 44 Punkt 3). Zusätzliche Bemerkungen des SFIC zu diesem Punkt hätten deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1186Drittens macht das SFIC in seiner Stellungnahme vom geltend, verschiedene Schriftstücke, die es im Verwaltungsverfahren nicht habe einsehen können (Dokumente 33.126/2575 bis 2585 und 2591 bis 2609), insbesondere eine Universitätsstudie von 1977 über die Form der Preisfestsetzung in der Zementindustrie, in der die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 10) allein zitierte Phlips-Studie kritisiert werde, hätten es ihr ermöglicht, ihre auf der wirtschaftlichen Analyse des Zementmarkts beruhende Verteidigung zu untermauern.

1187Auf der wirtschaftlichen Analyse des Zementmarkts beruhende alternative Erklärungen des SFIC hätten jedoch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, aus denen die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (siehe oben, Randnrn. 263 und 264).

1188Viertens beruft sich das SFIC in seiner Stellungnahme vom auf Vermerke, die von Secil im Anschluß an die Generalversammlung von Cembureau vom 11. bis angefertigt wurden (Dokumente 33.322/119 bis 123); sie zeigten, daß sich die Mitglieder von Cembureau vor allem mit dem Umstruktierungsbedarf der Industrie und mit der reservierten Einstellung der Regierungen zur Preisfreigabe befaßt hätten.

1189Das SFIC erläutert jedoch nicht, inwiefern die Einsicht in diese Schriftstücke zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte führen können. Sie hätten jedenfalls kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Cembureau-Vereinbarung werfen können. Daß das SFIC die Schriftstücke im Verwaltungsverfahren nicht einsehen konnte, hat daher seine Verteidigung nicht beeinträchtigt.

2.8 Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

1190Erstens stellt Vicat fest, in jedem einem bestimmten nationalen Kartell gewidmeten Kapitel der MB sei die Kommission von der Existenz nationaler Kartelle ausgegangen, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder sogar unmöglich gemacht hätten. Zu nennen seien dabei Abschnitte aus den Kapiteln der MB über Italien (Kapitel 3 und 13), Spanien (Kapitel 8 und 18), das Vereinigte Königreich (Kapitel 4 und 14), Portugal (Kapitel 9 und 19) und Deutschland (Kapitel 6 und 16). Die fehlende Möglichkeit, diese Abschnitte der MB einzusehen, habe es Vicat verwehrt, eine alternative Erklärung für den geringen grenzüberschreitenden Zementhandel vorzubringen, den die Kommission mehrfach als Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung angeführt habe.

1191Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) unmittelbare schriftliche Beweise für die Cembureau-Vereinbarung herangezogen. Die etwaigen alternativen Erklärungen für den geringen Umfang des Handels zwischen den Mitgliedsländern von Cembureau, die Vicat hätte vortragen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die gesamte MB bekommen hätte, hätten daher kein anderes Licht auf diese schriftlichen Beweise werfen können (siehe oben, Randnrn. 263 und 264).

1192Zweitens zieht Vicat in ihrer Stellungnahme vom Unterlagen heran, die die Eigenständigkeit der angeblichen nationalen Kartelle gegenüber Cembureau und der ihm von der Kommission beimessenen Rolle zeigten. In den Schriftstücken, die sie im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom habe einsehen können, gebe es keinen Hinweis auf Cembureau und die Cembureau-Vereinbarung, und die angeblichen nationalen Kartelle hätten schon vor dem Abschluß der angeblichen Cembureau-Vereinbarung bestanden. Insoweit seien die Kapitel der MB über Italien (Kapitel 3 und 13) und über Portugal (Kapitel 9 und 19), die Dokumente 33.126/2921 bis 2931, 3017 bis 3032, 3053 bis 3059, 3099 bis 3108, 3110 bis 3126, 3150 bis 3154, 3158 bis 3160, 3163 bis 3166, 3365, 11990, 11991, 12081 bis 12096, 12136 bis 12140, 12142 und 12143 zu den Italien betreffenden Beschwerdepunkten, die Dokumente 33.322/1226 bis 1228, 1300 bis 1310, 1329 bis 1332 und 1365 bis 1368 zu den Spanien betreffenden Beschwerdepunkten, die Dokumente 33.322/905, 1019 und 1020, 1072, 1406 bis 1408, 1410 bis 1412, 2897 bis 2903 und 2905 zu den Portugal betreffenden Beschwerdepunkten und die Dokumente 33.126/17017 bis 17053, 17202 bis 17205, 17620 bis 17623 und 17863 bis 17865 zu den das Vereinigte Königreich betreffenden Beschwerdepunkten zu nennen.

1193Dieses Argument hätte aus den oben in den Randnummern 1176 und 1177 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1194Drittens erwähnt Vicat in ihrer Stellungnahme vom einen internen Vermerk von Ciments français vom über den Aufbau von Cembureau (Dokumente 33.126/4037 bis 4039), dessen Inhalt zeige, daß Cembureau und die Delegationsleiter in den Bereichen, auf die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eingegangen sei, keine Rolle habe spielen können.

1195Der Auslegung dieses internen Vermerks von Ciments français durch Vicat kann nicht gefolgt werden. Aus einem Schriftstück vom , in dem es um Änderungen der Struktur von Cembureau, die Ende 1987 ins Auge gefaßt wurden, und um die damalige Situation geht, kann nicht abgeleitet werden, daß Cembureau und die Delegationsleiter im maßgeblichen Zeitraum — 1983 und 1984, also mehrere Jahre vor der Abfassung dieses internen Vermerks — in den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Bereichen keine Rolle spielen konnten. Die fehlende Möglichkeit, dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren einzusehen, hat daher die Verteidigungsrechte von Vicat nicht beeinträchtigt.

2.9 Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

1196Ciments français beruft sich in ihrer Stellungnahme vom auf den Inhalt einiger Schriftstücke, die bestätigten, daß sich die Gespräche beim Cembureau-Treffen vom und bei der Sitzung des Exekutivkomitees vom auf die Prüfung eines neuen Preissystems für Zement und nicht auf den angeblichen Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte bezogen hätten. Sie verweist insoweit auf einen Auszug aus dem Protokoll einer Sitzung des CLC vom (Dokumente 33.126/2545 bis 2548), auf ein Schreiben des niederländischen Delegationsleiters an den Generalbevollmächtigten des CLC vom (Dokumente 33.126/2569 bis 2571), auf ein Schreiben von Herrn Van Hove vom (Dokumente 33.126/9049 bis 9058), auf ein Schreiben vom , das im Namen der deutschen, belgischen und niederländischen Hersteller an Herrn Witlox von der Kommission gerichtet wurde (Dokumente 33.126/7858 bis 7860), auf ein Memorandum vom über die Prüfung eines neuen Preissystems bei Zement (Dokumente 33.126/7861 bis 7875), auf ein Schreiben von Herrn Van Hove vom (Dokumente 33.126/3242 und 3243), auf den Entwurf eines Schreibens an die Kommission vom (Dokumente 33.126/5038 bis 5051), auf einen Bericht des Verwaltungsrats der FIC vom (Dokumente 33.126/2050 bis 2053) und auf einen undatierten, am Sitz der Firma Ciments d'Obourg gefundenen Vermerk über die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Kommission und den belgischen Zementherstellern (Dokumente 33.126/630 bis 632). Ciments français schließt aus all diesen Unterlagen, daß die Kommission die Gespräche innerhalb von Cembureau, die 1983, insbesondere bei den Treffen vom und vom , über die Preisbildungssysteme stattgefunden hätten, keinesfalls als Beweis für eine angebliche allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte habe ansehen dürfen.

1197Die Bemerkungen, die Ciments français auf der Grundlage der von ihr angeführten Schriftstücke vorbringt, lassen jedoch nicht den Schluß zu, daß ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden. Die Kommission hat keineswegs die Ansicht vertreten, daß die Gespräche beim Treffen vom über die Einführung eines neuen Preisbildungssystems zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung geführt hätten. Sie hat stets erklärt, daß die Cembureau-Delegationsleiter neben etwaigen Gesprächen über ein solches Preisbildungssystem bei diesem Treffen vom eine Vereinbarung über die Marktaufteilung namens Cembureau-Übereinkommen geschlossen hätten. Die nunmehr von Ciments français erwähnten Schriftstücke werfen kein neues Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise, die die Kommission sowohl in der MB (Nrn. 9 und 61) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) zum Nachweis der Existenz dieser Vereinbarung herangezogen hat. Folglich ist das geprüfte Argument zurückzuweisen.

2.10 Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

1198In ihrer Stellungnahme vom führt Heidelberger erstens aus, die Unterlagen zu den nationalen Beschwerdepunkten der MB zeigten, daß sich die nationalen Verbände und die Unternehmen eines bestimmten Mitgliedstaats ausschließlich mit den Marktverhältnissen des betreffenden Mitgliedstaats befaßt hätten. Außerdem sei in den Unterlagen zu den nationalen Kapiteln der MB von nationalen und bilateralen Kartellen, nicht aber, von einer europaweiten Vereinbarung die Rede. Die nationalen Akten ließen daher nicht den Schluß zu, daß es ein europaweites Kartell gegeben habe, das unter Anwendung eines vermeintlichen Cembureau-Prinzips zur Abschottung der nationalen Märkte geführt habe. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich Heidelberger auf die Dokumente 33.126/2921 bis 2925, 3017 bis 3036, 3081 bis 3083, 12508, 12509, 19188, 19194 und 19218.

1199Der Inhalt dieser Schriftstücke läßt jedoch keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Heidelberger erkennen. Der fehlende Hinweis auf die Cembureau-Vereinbarung in den Schriftstücken, die sie im Verwaltungsverfahren nicht einsehen konnte, und die Existenz von Unterlagen über Maßnahmen, die von den Unternehmen und ihren Verbänden auf rein nationaler Ebene beschlossen wurden (unterstellt, diese ergäben sich aus den von Heidelberger angeführten Unterlagen), können kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1200Zweitens erwähnt Heidelberger in ihrer Stellungnahme vom mehrere Schriftstücke, deren Inhalt zeige, daß die Teilnehmer am Treffen vom die Cembureau-Vereinbarung nicht abgeschlossen hätten. Sie verweist auf eine Niederschrift über die Sitzung der FIC vom (Dokument 33.126/2027) und einen internen Vermerk von CBR über die Vorbereitung des Treffens vom , der beweise, daß sich die bei diesem Treffen zu erörternden innergemeinschaftlichen Probleme auf das BPS (siehe oben, Randnr. 852) und die Exportbeihilfen bezogen hätten (Dokument 33.126/8132). Sie verweist ferner auf Schriftstücke von Obourg, CBR, Schwenk, des BDZ, des SFIC und der FIC, die zeigten, daß man sich damals mit den Dumpingeinfuhren beschäftigt habe (Dokumente 33.126/186, 2059, 2067, 2102, 15443 bis 15446, 8166, 5295, 5212 und 5213).

1201Die angeführten Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen hervorgeht, daß sich die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe verständigten. Sie beweisen allenfalls, daß bei dem Treffen auch die Dumpingprobleme, das BPS und die Exportbeihilfen erörtert wurden. Die Kommission hat überdies nie bestritten, daß bei diesem Treffen die Preisbildungssysteme, insbesondere das BPS, und Antidumpingmaßnahmen erörtert wurden (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

1202Drittens legt Heidelberger mit ihrer Stellungnahme vom Schriftstücke vor, deren Inhalt zeigen soll, daß der europäische Zementmarkt nicht von einem Netz bi- und multilateraler Kartellvereinbarungen überzogen worden sei. Sie erwähnt die schriftliche Fassung eines 1987 in Vancouver gehaltenen Vortrags, aus der sich ergebe, daß alle europäischen Zementhersteller einen größeren Marktanteil in Europa erwerben wollten (Dokument 33.126/8618), und einen Vermerk von Ciments français, der die Konkurrenzsituation auf dem internationalen Zementmarkt beschreibe und aus dem hervorgehe, daß verschiedene europäische Zementhersteller auf benachbarte europäische Märkte vordringen wollten (Dokument 33.126/4380).

1203Der Auslegung des Dokuments 33.126/8618 durch Heidelberger kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, daß alle europäischen Zementhersteller einen größeren Marktanteil erwerben wollten, wird dort zwar aufgestellt, doch ihr Kontext zeigt, daß sie nicht die ihr von Heidelberger beigemessene Tragweite hat. Es handelt sich nämlich um den zweiten Teil eines Satzes unter Punkt 22, der lautet: „Alle europäischen Zementhersteller arbeiten an der weiteren Integration bei Lieferbeton und Zuschlagstoffen und versuchen, in diesen Bereichen einen größeren Marktanteil zu erwerben.“ Die Feststellung betrifft offensichtlich „Lieferbeton und Zuschlagstoffe“ und nicht Zement. Auch aus dem Inhalt des Vermerks von Ciments français (Dokument 33.126/4380) kann Heidelberger keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ableiten. Der Vermerk ist undatiert, so daß sich nur schwer ermitteln läßt, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkungen von Ciments français beziehen. Auch Heidelberger hat insoweit keinen Anhaltspunkt geliefert. Ferner läßt sich dem Schriftstück nicht entnehmen, ob die dort angesprochenen Ausfuhren zwischen Cembureau-Mitgliedern oder von außereuropäischen Herstellern vorgenommen wurden. Selbst wenn es sich um Ausfuhren zwischen den Mitgliedern handeln sollte, wäre jedenfalls darauf hinzuweisen, daß die Kommission nie behauptet hat, daß die Cembureau-Vereinbarung den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt habe. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Außerdem verbot das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Der Inhalt des Dokuments 33.126/4380 kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

2.11 Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission

1204In ihrem am eingereichten Schriftsatz hebt Lafarge hervor, daß gemäß der Niederschrift über eine interne Diskussion bei CBR am (Dokument 33.126/8132) Herr Van Hove, der Präsident des CLC, entgegen der Behauptung der Kommission (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) keine Änderung der Tagesordnung für das Treffen vom veanlaßt habe.

1205Dieses Argument ist zurückzuweisen. Das angeführte Schriftstück wurde vor dem Erlaß der Tagesordnung und den an ihr vorgenommenen Änderungen verfaßt. Das interne Treffen von CBR, dessen Niederschrift es darstellt, fand am statt, während der Entwurf der Tagesordnung und die von Herrn Van Hove vorgeschlagenen Änderungen vom 16. und stammen (siehe oben, Randnrn. 798 bis 800). Außerdem heißt es in dem von Lafarge vorgelegten Schriftstück: „Vorbereitung Cembureau-Treffen vom : Tagesordnung wird am festgelegt; Zweckmäßigkeit einer DGR-Sitzung zur Vorbereitung dieses Cembureau-Treffens wird anhand der Tagesordnung geprüft ...“ Entgegen dem Vorbringen von Lafarge bestätigt sein Inhalt somit den in der angefochtenen Entscheidung geschilderten Ablauf der Ereignisse vor der Einberufung des Treffens vom . Unter diesen Umständen hätten von dieser Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumente nicht zu einem anderen Ergebnis dieses Verfahrens führen können.

1206In den Schriftsätzen, die Lafarge am und am eingereicht hat, zählt sie darüber hinaus Unterlagen auf, die ihre These stützten, daß sich die Delegationsleiter in Wirklichkeit mit Dumping und den Einfuhren aus Drittländern befaßt hätten. Im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter sei somit keine Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt worden. Lafarge verweist dabei auf ein Schriftstück über das Treffen der Delegationsleiter vom (Dokumente 33.126/5312 bis 5315) sowie auf verschiedene Schriftstücke, die hauptsächlich von deutschen Zementherstellern stammen (Dokumente 33.126/3854, 5156, 5200, 5203, 5215, 5230, 5231, 5233, 5234 bis 5265, 5295, 5301, 5312 und 8164).

1207Ferner beruft sie sich auf eine Reihe von Schriftstücken, die ihre These stützten, daß es bei den zulässigen Mitteln zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, über die die Delegationsleiter gesprochen hätten, tatsächlich um das bei der Kommission angemeldete BPS (siehe oben, Randnr. 852) gegangen sei, das nicht nur die belgischen und niederländischen, sondern auch alle anderen europäischen Zementhersteller betroffen habe. Es sei nicht hinnehmbar, daß die Kommission es ihr verwehrt habe, alle Unterlagen über die Verhandlungen der Zementindustrie mit der Kommission einzusehen. Sie verweist insoweit auf die Dokumente 33.126/1219 bis 1221, 1552 bis 1554, 2050, 2051, 2545 bis 2553, 5038 bis 5051, 5105 bis 5119, 7858 bis 7860, 8146 bis 8148, 8151, 8170, 8171, 9050 bis 9053, 9068 bis 9073, 9078 bis 9080 und 9103 bis 9112.

1208Die von Lafarge angeführten Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen. Sie beweisen allenfalls, daß bei den Treffen der Delegationsleiter auch das BPS, die Dumpingprobleme und die Einfuhren aus Drittländern erörtert wurden, was die Kommission im übrigen nie bestritten hat (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung). Folglich hätte eine von Lafarge abgegebene Stellungnahme nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

2.12 Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission

1209Erstens führt Aalborg aus, die Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und habe einsehen können, lieferten eine alternative Erklärung für den Zweck der Treffen der europäischen Zementhersteller im fraglichen Zeitraum. Zahlreiche Unterlagen bestätigten eindeutig, daß sich die europäische Zementindustrie bei diesen Treffen nicht von einem Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte habe leiten lassen, sondern Überlegungen zur rechtmäßigen Regulierung der Preisbildung und zur Verhinderung von „wilden“ oder Dumpingeinfuhren angestellt habe. In ihrer Stellungnahme vom nimmt Aalborg insoweit auf die Akte über die 1973 von der CMF bei der Kommission eingereichte Anmeldung der auf dem System der Frachtgrundlagen beruhenden britischen CPMA (Akte IV/27.997; siehe oben, Randnrn. 91 und 93) Bezug, die letztlich nach der Kündigung der CPMA im Jahr 1987 ergebnislos geschlossen worden sei. Sie trägt vor, wenn ihr diese Akte im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wäre, hätte sie dartun können, daß aus der von Herrn Van Hove bei diesem Treffen gegebenen Beschreibung des Systems der Frachtgrundlagen kein belastender Beweis abgeleitet werden könne. Mit ihrer Stellungnahme vom legt Aalborg eine Reihe von Unterlagen vor (Dokumente 33.126/1078 bis 1088, 1147 bis 1163, 2569 bis 2578, 2591 bis 2597 und 5038 bis 5051, 9010 bis 9075 und 9078 bis 9082), die bestätigten, daß die Kommission jahrelang wegen der Einführung eines Preisbildungssystems, des BPS (siehe oben, Randnr. 852), das für die Märkte in Belgien, den Niederlanden, einem Teil Westdeutschlands und eventuell Nordfrankreich habe gelten sollen, enge Kontakte zur europäischen Zementindustrie und insbesondere zur belgischen Industrie unterhalten habe. Mit Hilfe dieser Unterlagen hätte sie dartun können, daß es bei den Gesprächen beim Treffen vom in Wirklichkeit darum gegangen sei, ob auf europäischer Ebene unter Beachtung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ein dem 1981 bei der Kommission angemeldeten BPS entsprechendes Preisbildungssystem eingeführt werden könne. Die Kommission habe auf die Anmeldung des BPS bis zum noch nicht offiziell reagiert.

1210Aalborg verweist in ihrer Stellungnahme vom ferner auf ein Schreiben, das Herr Van Hove am an die Mitglieder des CLC richtete (Dokumente 33.126/2412 bis 2415); darin heiße es unter der Überschrift „B. Einfuhren — Ausfuhren von Zement zwischen den Ländern der EWG“ ausdrücklich: „Jede Abstimmung über die Preise, Lieferungen pro Gesellschaft usw. ist verboten.“ Außerdem werde eine Reihe rechtmäßiger Maßnahmen aufgezählt, die zur Schaffung eines lauteren Wettbewerbs beitragen könnten (rechtliche Schritte auf der Grundlage von Artikel 86 des Vertrages, Einführung eines von der Kommission überwachten Preisbildungssystems, gelegentliche Angleichung der Preise an die des Konkurrenten u. a.), ohne eine auf dem Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte beruhende Lösung zu erwähnen. Eine Reihe weiterer Schriftstücke (Dokumente 33.126/4982/54 und 66, 5295, 5296 und 6160 bis 6165) belege, daß es die Dumpingeinfuhren aus Osteuropa und Spanien gewesen seien, die die europäische Zementindustrie in den Jahren 1983 und 1984 beschäftigt hätten. Insbesondere ergebe sich aus einem Auszug aus dem Dokument 33.126/6162, demzufolge die „wirtschaftlichen Spielregeln ... von den östlichen Ländern und speziell von Ostdeutschland nicht angewandt“ würden, daß sich die „Spielregeln“, von denen im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) die Rede sei, in Wirklichkeit auf das Dumping und nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel bezögen. Aalborg verweist ferner auf den Vermerk des SFIC vom mit dem Titel „Gliederung der Akte ‚Zementeinfuhren zu Dumpingpreisen‘“ (Dokument 33.126/14806) sowie auf ein Schreiben, das Lafarge am an die Abteilung für Außenwirtschaftsbeziehungen richtete (Dokumente 33.126/14799 und 14800).

1211Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1183 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können. Im übrigen kann die Feststellung im Dokument 33.126/6162, daß die „wirtschaftlichen Spielregeln ... von den östlichen Ländern und speziell von Ostdeutschland nicht angewandt“ würden, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Es ist nämlich unstreitig, daß sich die osteuropäischen Hersteller nicht auf ihren Inlandsmarkt beschränkten, sondern Zement auf den Markt der Gemeinschaft ausführten. Im Dokument 33.126/6162 selbst heißt es übrigens, daß die Länder Osteuropas „zum Teil hoch verschuldet [sind] ... und deshalb exportieren müssen, um ihre Auslandsschulden zu begleichen“. Die Tatsache, daß die osteuropäischen Hersteller die „wirtschaftlichen Spielregeln“ nicht anwandten, kann daher kein anderes Licht auf die schriftlichen Beweise werfen, aus denen hervorgeht, daß die Cembureau-Delegationsleiter solche Spielregeln beschlossen und bestätigten.

1212Zweitens beruft sich Aalborg in ihrer Stellungnahme vom darauf, daß sie mit Hilfe des Vermerks des SFIC vom mit dem Titel „Gliederung der Akte ‚Zementeinfuhren zu Dumpingpreisen‘“ (Dokument 33.126/14806) hätte dartun können, daß sich der in einem handschriftlichen Vermerk von Italcementi wiedergegebene Hinweis von Herrn Bertrán bei der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau am in Paris auf das Erfordernis, „Spielregeln [zu] finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden“ (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185), auf die Probleme mit Dumpingeinfuhren aus Märkten außerhalb der Gemeinschaft und nicht auf den innergemeinschartlichen Handel bezogen habe.

1213Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1149 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1214Drittens stützt sich Aalborg in ihrer Stellungnahme vom auf die Kapitel 6 und 16 der MB über den deutschen Markt, in denen die Kommission eine Vereinbarung vom über den Austausch von Statistiken sowie eine Reihe angeblicher Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Marktes, die ihres Erachtens ohne den Rahmen, den das Cembureau-Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte dafür gebildet habe, völlig wirkungslos geblieben wären, zunächst beschreibt (Nr. 47) und dann beanstandet (Nrn. 82 bis 84). Die Klägerin trägt vor, mit diesen Schriftstücken hätte sie die zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung eingetretene Änderung der rechtlichen Würdigung durch die Kommission und die daraus zwangsläufig resultierende Verletzung ihrer Verteidigungsrechte deutlich machen können. In der MB habe die Kommission die Ansicht vertreten, daß sich die deutschen Vereinbarungen von 1980 bereits in den Rahmen eines allgemeinen Prinzips der europaweiten Respektierung der Inlandsmärkte eingefügt hätten, während sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehe, daß die Cembureau-Vereinbarung 1983 geschlossen worden sei.

1215Dieses Argument ist zurückzuweisen. Zunächst hätte Aalborg den angeblich in der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Sinneswandel im Verwaltungsverfahren nicht vorhersehen können. Im übrigen ist die Kommission sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Cembureau-Vereinbarung ab 1983 galt, auch wenn sie erklärt, über Indizien zu verfügen, nach denen die Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte lange vor 1983 bestanden haben könnte (Nrn. 9 und 61 der MB; Absatz 45 Punkte 1 und 6 der angefochtenen Entscheidung). Die auf eine angebliche Änderung der Rechtsauffassung der Kommission und eine damit verbundene Verletzung der Verteidigungsrechte von Aalborg gestützte Rüge ist daher jedenfalls nicht stichhaltig.

1216Viertens schließlich beruft sich Aalborg in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/1692, 1693, 2301, 2313, 2335, 2336, 2356, 3452 bis 3463, 14809, 14810 und 14817 sowie die Dokumente 33.322/1235, 2313 und 2335, die zeigten, daß es nach dem innergemeinschaftliche Aus- und Einfuhren gegeben habe, was gegen die Existenz der Cembureau-Vereinbarung spreche.

1217Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt hätten. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Außerdem verbot sie nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Daß es in einem bestimmten Fall Ein- oder Ausfuhren gab, kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

2.13 Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission

1218Der BDZ führt in seiner Stellungnahme vom aus, anhand der Unterlagen, die er im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom habe einsehen können, hätte er dartun können, daß die in den nationalen Beschwerdepunkten behandelten angeblichen nationalen Kartelle keinen Bezug zur Cembureau-Vereinbarung aufgewiesen hätten. Er hebt die geringe Beweiskraft der Unterlagen in der Akte über Griechenland hervor, in denen von einem europäischen Kartell die Rede sei, ohne daß dessen Inhalt erläutert werde. Er verweist insoweit auf die Dokumente 33.126/19875 bis 19887.

1219Auch wenn der BDZ im Verwaltungsverfahren hätte dartun können, daß es keine Verbindung zwischen den nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung gab, hätte dieses Verfahren jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, da der Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht von der Existenz der nationalen Kartelle abhängt. Soweit das Vorbringen des BDZ auf den Dokumenten 33.126/19875 bis 19887 beruht, ist es aus den oben in Randnummer 1178 genannten Gründen zurückzuweisen.

2.14 Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

1220Unicem macht in ihrer Stellungnahme vom erstens geltend, aus den Dokumenten 33.126/8167, 8168 und 15494 bis 15496 gehe klar hervor, daß sich beim Treffen vom , an dem sie nicht teilgenommen habe, auch die Gespräche über Punkt 2 der Tagesordnung, „Innereuropäischer Handel“, allein auf Dumping und die Maßnahmen zu dessen Bekämpfung erstreckt hätten.

1221Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1180 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1222Zweitens führt Unicem in ihrer Stellungnahme vom die Dokumente 33.126/299, 300, 304, 721, 2554, 6206 bis 6208, 6244, 7440, 13399 bis 13402, 13434 bis 13484, 14549, 14621, 14627, 14630, 14636, 14637, 14640, 14646, 14661 bis 14663, 14694, 14709 bis 14711 und 16209 an. Sie zeigten, daß die These der Kommission, Cembureau habe für die Dynamik des Wettbewerbs auf dem Zementmarkt eine zentrale Rolle gespielt, völlig neben der Sache liege. Die von Cembureau in der Zeit, in der das angebliche Cembureau-Prinzip gegolten haben solle, u. a. über den Umfang, die Herkunft, die Bestimmung und den Preis der Ausfuhren verbreiteten Unterlagen seien globaler und vergangenheitsbezogener Art gewesen und hätten keinen geschäftlichen Wert besessen, da sie weder die Ermittlung der betreffenden Unternehmen noch eine ständige Kontrolle des grenzüberschreitenden Zementhandels ermöglicht hätten.

1223Die Bemerkungen, die Unicem anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, um auf die Ungenauigkeit der mit Hilfe von Cembureau ausgetauschten Informationen über die innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren im fraglichen Zeitraum und die Ungeeignetheit dieser Informationen für eine ständige Kontrolle des grenzüberschreitenden Zementhandels aufmerksam zu machen, hätten jedoch kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1224Drittens schließlich macht Unicem in ihrer Stellungnahme vom geltend, aus den nationalen Akten gehe klar hervor, daß die speziellen Merkmale der einzelnen Inlandsmärkte in Verbindung mit den besonderen Vereinbarungen und den eigenständigen bilateralen Kontakten auf diesen Märkten für sich allein das Fehlen eines innergemeinschaftlichen Zementhandels erklärten. Diese Merkmale hätten Einfuhren auf die genannten Märkte erschwert oder sogar unmöglich gemacht und jeden Exportanreiz beseitigt. Sie widersprächen damit der auf der Existenz der Cembureau-Vereinbarung beruhenden These der Kommission. Zum französischen Markt verweist Unicem im einzelnen auf die Dokumente 33.126/1394, 1395, 5648, 5674, 5688, 5695, 5696, 5747, 5748, 5751, 14806, 14807, 14809 bis 14826, 14938 bis 14976, 15025, 15026 und 15040 sowie auf die Nummern 78 und 81 der MB. Hinsichtlich des britischen Marktes stützt sie sich auf die Nummern 74 und 77 der MB sowie auf die Dokumente 33.126/17641 bis 17654. In bezug auf den spanischen und den portugiesischen Markt beruft sie sich auf Nummer 89 der MB. Schließlich zieht sie aus den Kapiteln der MB über den deutschen Markt speziell die Nummern 47 und 84 und aus den Kapiteln über den griechischen Markt Nummer 86 heran.

1225Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1191 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

2.15 Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission

1226Buzzi trägt in ihrem Schriftsatz vom vor, einige Unterlagen stellten die wichtige Rolle der Transportbedingungen und -kosten für den Zementmarkt heraus. Die Bedeutung der Transportkosten für die Beurteilung der Rentabilität von Zementausfuhren werde durch ein Schriftstück des SNFCC vom (Dokumente 33.126/6048 bis 6050) bestätigt. Mit diesem Schriftstück hätte daher dargetan werden können, daß sich der räumlich relevante Markt nicht auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken könne.

1227Buzzi hat schon im Verwaltungsverfahren die Bedeutung der Transportkosten für die Ausfuhren hervorgehoben (Erwiderung von Buzzi auf die MB, Punkt 4.3). Die Kommission hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 20 Punkt 7) festgestellt, daß Buzzi trotz dieses Hindernisses „‚interessante Mengen‘ (‚interessanti quantità‘) Zement nach Südfrankreich geliefert“ habe. Unter diesen Umständen hat die Tatsache, daß Buzzi im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in das Schriftstück des SNFCC vom erhielt, ihre Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Im übrigen bestätigt das fragliche Schriftstück die in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11 Punkt 7) gewählte Definition des Marktes. Es heißt dort nämlich, erhebliche Einfuhren im Gebiet Antwerpen—Rotterdam—Amsterdam ließen Frankreich „wegen ihrer störenden Wirkung auf den Markt in Benelux und Westdeutschland, die weitere Kreise ziehen könnte, nicht unberührt“. Folglich hätte das Schriftstück für die Verteidigung von Buzzi nicht von Nutzen sein können, wenn es im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre.

2.16 Rechtssache T-57/95, Heracles/Kommission

1228Erstens trägt Heracles in ihrer Stellungnahme vom vor, aus mehreren Unterlagen in den nationalen Akten ergebe sich, daß die angebliche Vereinbarung zur Verhinderung der Einfuhren auf die Märkte in Wirklichkeit aus einer Reihe nationaler Vereinbarungen hervorgegangen sei, die in zahlreichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands bestanden hätten, und nicht aus einer Cembureau-Vereinbarung. Die Unterlagen, auf die sich die Kommission zum Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung gestützt habe, schienen bei einer Betrachtung im Kontext der nationalen Akten zu zeigen, daß es verschiedene Vereinbarungen auf nationaler (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien), regionaler (Süddeutschland), bilateraler (Frankreich/Deutschland, Frankreich/Italien, Spanien/Portugal) und multilateraler Ebene (Belgien/Niederlande/Deutschland) gegeben habe, die alle von den jeweiligen Parteien zur Konsolidierung ihrer örtlichen Vereinbarungen und nicht zur Umsetzung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden seien und die für sich genommen zur Isolierung der nationalen Märkte ausgereicht hätten, da sie die Einfuhren erschwert oder sogar unmöglich gemacht hätten. Die nationalen Akten zeigten, daß die nationalen Praktiken zur Verhinderung der Einfuhren in vielen Fällen schon vor der angeblichen Cembureau-Vereinbarung bestanden hätten, daß sie völlig unabhängig von der angeblichen Vereinbarung und ohne jede Bezugnahme auf diese durchgeführt worden seien, daß sie wesentlich komplexer gewesen seien als die genannte Vereinbarung, da sie aus einer ganz engen Kooperation zwischen Herstellern, die über die Struktur ihrer Anteilseigner miteinander verbunden seien, hervorgegangen seien, und daß die Art dieser verschiedenen Kooperationen zur Verhinderung der Einfuhren von Land zu Land variiert habe, so daß sie nicht aus einem angeblich einheitlichen Cembureau-Prinzip entstanden sein könnten. In bezug auf den britischen Markt veweist Heracles auf Nummer 74 der MB und auf die Dokumente 33.126/17017 bis 17051 über die CPMA (siehe oben, Randnr. 91), die 1934 von der CMF geschaffen und 1973 bei der Kommission angemeldet worden seien. Ferner macht sie geltend, wenn sie Einsicht in die Unterlagen über die nationalen Kartelle und insbesondere das britische Kartell erhalten hätte, hätte sie dartun können, daß sich die Erklärung, die Herr Kalogeropoulos am in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles abgegeben habe und auf die die Kommission in Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung verweise (Dokumente 33.126/19875 bis 19877), nicht auf die Cembureau-Vereinbarung, sondern auf verschiedene nationale, bilaterale und multilaterale Abmachungen bezogen habe, die damals zwischen den europäischen Zementherstellern zur Verhinderung der Einfuhren getroffen worden seien. Bezüglich der Akte über Deutschland beruft sich die Klägerin speziell auf Nummer 84 sowie auf die Nummern 48 und 49 der MB, die die strukturellen Beziehungen zwischen den wichtigsten deutschen, französischen, Schweizer, belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern verdeutlichten, die besser als die angebliche Cembureau-Vereinbarung die bilateralen Vereinbarungen zwischen diesen verschiedenen Märkten zur Begrenzung der Einfuhren erklären könnten. Heracles verweist ferner auf die Kapitel der MB, in denen die regionalen deutschen Kartelle, insbesondere das Kartell über die Zuteilung von Quoten in Süddeutschland, behandelt würden. In bezug auf den französischen Markt verweist sie auf die Nummern 42 und 44 der MB, die belegten, daß es damals Verflechtungen zwischen den wichtigsten einheimischen Herstellern gegeben habe, und auf die Nummern 78 und 79 der MB, wo die Kommission die Ansicht vertrete, daß die verschiedenen Formen der Kooperation auf diesem Markt eine spürbare Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt hätten. Aus der Akte über Italien zieht sie die Nummern 32 bis 34 der MB heran, in denen die damals auf diesem Markt bestehenden Vereinbarungen über Marktaufteilung und Kooperation zusammengefaßt würden. Bezüglich der Akte über Spanien nennt sie Nummer 55 der MB, die die bilateralen Beziehungen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern veranschauliche.

1229Die auf der Existenz nationaler, bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen auf einer Reihe von Märkten und auf der Struktur der Anteilseigner europäischer Zementhersteller beruhenden alternativen Bemerkungen und Erklärungen, die Heracles zum geringen Umfang der innergemeinschaftlichen Einfuhren im fraglichen Zeitraum hätte vorbringen können, hätten kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (siehe oben, Randnrn. 263 und 264).

1230Das Argument, die nationalen Kartelle seien älter als die Cembureau-Vereinbarung und völlig unabhängig von dieser durchgeführt worden, hätte aus den oben in Randnummer 1137 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1231Zweitens trägt Heracles in ihrer Stellungnahme vom vor, aus mehreren Schriftstücken ergebe sich, daß bei dem Treffen vom keine Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sei. Sie nennt die Dokumente 33.126/5295, 5296, 15443 bis 15518 und 16410 bis 16416, aus denen hervorgehe, daß sich die europäische Zementindustrie damals vor allem mit den Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft und nicht mit dem innergemeinschaftlichen Handel beschäftigt habe.

1232Dieses Argument hätte aus den oben in Randnummer 1180 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1233Drittens schließlich beruft sich Heracles in ihrer Stellungnahme vom auf mehrere Schriftstücke, die zeigten, daß die angebliche Cembureau-Vereinbarung entgegen der Behauptung der Kommission bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom nie bestätigt worden sei. Sie verweist dabei auf den Vermerk von Herrn Van Hove an die Mitglieder des Verwaltungsrats der FIC vom (Dokumente 33.126/2436 bis 2447), in dem es in bezug auf das Treffen vom ausdrücklich heiße: „Kein EWG-internes Problem wurde behandelt oder auch nur zur Sprache gebracht“ (Auszug aus dem Dokument 33.126/2436). Daß bei den Treffen der Delegationsleiter nur legitime Tätigkeitsfelder der Mitglieder von Cembureau behandelt worden seien, gehe ferner aus den Dokumenten 33.322/119 bis 123 über die Generalversammlung von Cembureau im Juni 1985 hervor, die zeigten, daß der innergemeinschaftliche Handel bei dieser Generalversammlung nicht einmal erörtert worden sei.

1234Die Bemerkungen, die Heracles anhand dieser verschiedenen Schriftstücke hätte vorbringen können, hätten offensichtlich kein anderes Licht auf den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom (Nrn. 9 und 61 der MB; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) und auf die Aufzeichnungen vom über dieses Treffen (Nrn. 9 und 61 der MB; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) werfen können, die klar zeigen, daß die Cembureau-Vereinbarung bei diesem Treffen bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1008 bis 1010).

1235Die Gespräche beim Treffen vom hat die Kommission als Beweis dafür angesfhen, daß die Cembureau-Vereinbarung erneut bestätigt worden sei, indem Cembureau und dessen Mitglieder zur Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse unterstützt hätten (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 19 Punkt 14 und 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Ferner hatte die FIC bei der Anhörung vom auf die Dokumente 33.126/2436 bis 2447 und insbesondere auf die ausdrückliche Feststellung verwiesen, daß bei dem Treffen vom kein gemeinschaftsinternes Problem angesprochen worden sei. Aus den in Absatz 44 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen war die Kommission jedoch der Ansicht, daß diese Schriftstücke und diese spezielle Feststellung kein anderes Licht auf den Inhalt der bei dem Treffen geführten Gespräche werfen könnten. Die Bemerkungen, die Fieracles im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um darauf aufmerksam zu machen, daß der innergemeinschaftliche Zementhandel beim Treffen vom nicht behandelt worden sei, hätte somit in diesem Punkt nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1236Schließlich hat die Kommission nie behauptet, daß der innergemeinschaftliche Handel bei der Generalversammlung von Cembureau im Juni 1985 erörtert worden sei.

1237Folglich hätten die Stellungnahmen, die Heracles hätte abgeben können, wenn sie Einsicht in die oben in Randnummer 1233 genannten Unterlagen erhalten hätte, nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt.

2.17 Rechtssachen T-53/95, Rugby/Kommission, T-56/95, Castle/Kommission, T-70/95, Aker/Kommission, und T-71/95, Euroc/Kommission

1238Erstens machen Castle, Aker und Euroc in ihren Schriftsätzen vom geltend, die nationalen Kapitel der MB zeigten, daß der geringe Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels mit den Transportkosten und mit Faktoren wie dem Konzentrationsgrad auf den nationalen und regionalen Märkten, der vertikalen Integration, den gekreuzten Liefervereinbarungen, den Minderheitsbeteiligungen und anderen Formen der Kooperation zu erklären sei. Der geringe Umfang des Handels sei auch mit der Existenz nationaler Kartelle zu erklären.

1239Dieses Argument hätte jedoch aus den oben in Randnummer 1154 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1240Zweitens machen Rugby, Castle, Aker und Euroc in ihren im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und eingereichten Schriftsätzen geltend, wie Unterlagen zeigten, die sie im Verwaltungsverfahren nicht hätten einsehen können, sei beim Treffen vom nicht über die Einführung eines Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte, sondern über die Schaffung eines Systems der Frachtgrundlagen für Zement sowie über Probleme des Dumping, vor allem seitens osteuropäischer Länder, gesprochen worden. Die Klägerinnen nehmen insoweit auf einen Auszug aus dem Protokoll einer Sitzung des Verwaltungsrats von CBR Ende 1982 (Dokument 33.126/8132) Bezug, aus dem hervorgehe, daß das belgisch-niederländische System der Frachtgrundlagen bei dem Treffen vom habe geprüft werden sollen. Außerdem berufen sie sich auf einen Vermerk von Herrn Van Hove über eine Unterredung, die er am mit einem Beamten der Kommission zu den in Belgien und in den Niederlanden geltenden Preissystemen führte (Dokumente 33.126/9049 bis 9053). Aus diesem Schriftstück ergebe sich, daß einige Zementhersteller mit der Kommission ein den lauteren Wettbewerb begünstigendes System der Frachtgrundlagen erörtert hätten. Es widerlege damit die These der Kommission, daß die Erwähnung eines „lauteren Wettbewerbs“ in einigen der in Nummer 7 der MB genannten Unterlagen den rechtswidrigen Gegenstand der Aktivitäten von Cembureau belege. Rugby, Castle, Aker und Euroc verweisen ferner auf eine Studie über die Anwendung eines Systems der Frachtgrundlagen auf den Zementsektor, die Vertreter deutscher, belgischer und niederländischer Zementhersteller am der Kommission übersandt hätten (Dokumente 33.126/7861 bis 7875). Diese Studie erkläre, weshalb die Hypothesen und Ergebnisse der Phlips-Studie von 1976, aus der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung abgeleitet habe, daß ein System der Frachtgrundlagen wettbewerbsfeindlich sei (Absatz 17 Punkt 4, Fußnote 53, der angefochtenen Entscheidung), auf den Zementsektor nicht übertragen werden könnten. Überdies entsprächen die Argumente, die Herr Van Hove bei seinem Vortrag über das System der Frachtgrundlagen im Rahmen des Cembureau-Treffens vom (Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) verwendet habe, den Ergebnissen der oben genannten Studie, die am der Kommission übersandt worden sei. Das Vorbringen, daß beim Treffen vom über ein System der Frachtgrundlagen für den Zementsektor und über das Problem der Dumpingeinfuhren gesprochen worden sei, werde darüber hinaus durch folgende Unterlagen über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen bei der Kommission gestützt: Auszüge aus Niederschriften über einige Sitzungen der Generaldirektion von CBR zwischen Januar und März 1981 (Dokumente 33.126/8098 bis 8104), ein Schreiben von Herrn Van Hove vom an die Mitglieder des zu Cembureau gehörenden CLC (Dokumente 33.126/3242 und 3243), aus dem hervorgehe, daß die übrigen Mitglieder von Cembureau die Fortschritte bei den Verhandlungen zwischen der Kommission und den vom angemeldeten System der Frachtgrundlagen betroffenen Zementherstellern genau verfolgt hätten, den Entwurf des Protokolls der Vorstandssitzung von CBR vom (Dokumente 33.126/8170 bis 8173), einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Generaldirektion von CBR vom , der die Vorbereitung einer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom August 1983 betreffe, in dem diese die Aussetzung der förmlichen Beurteilung der Anmeldung des Systems der Frachtgrundlagen angekündigt habe (Dokumente 33.126/8146 bis 8148), und ein Memorandum mit dem Titel „Entwicklung der Beziehungen zwischen der Kommission und den belgischen Zementherstellern“ (Dokumente 33.126/9078 bis 9080). Dieses Memorandum zeige, daß die Kommission am , also nach dem Treffen vom , erstmals offiziell auf die Anmeldung des Systems der Frachtgrundlagen reagiert habe. Rugby trägt vor, dieser Information hätte sie entnehmen können, aus welchen Gründen die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, den Meinungsaustausch über ein System der Frachtgrundlagen für Europa angemessen zu würdigen. Sie verweist ferner auf einen Vermerk von CBR vom über die Anmeldung des Systems der Frachtgrundlagen bei der Kommission (Dokument 33.126/9114). Castle, Aker und Euroc berufen sich auf ein Schreiben von Vertretern deutscher, belgischer und niederländischer Zementhersteller vom an einen Beamten der Kommission, in dem es um Preisbildungssysteme für Zement gehe-(Dokumente 33.126/7858 bis 7860). Schließlich macht Rugby geltend, aus den vorgenannten Anhaltspunkten sei auch zu entnehmen, daß bei der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom über das System der Frachtgrundlagen gesprochen worden sei.

1241Die von Rugby, Castle, Aker und Euroc angeführten Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen. Sie beweisen allenfalls, daß beim Treffen vom auch Dumpingprobleme und das BPS (siehe oben, Randnr. 852) erörtert wurden. Die Kommission hat überdies nie bestritten, daß bei diesem Treffen auch über die Preisbildungssysteme, insbesondere das BPS, und über Antidumpingmaßnahmen gesprochen wurde (Absatz 19 Punkte 2 bis 15 der angefochtenen Entscheidung) und daß es Kontakte zwischen ihren Dienststellen und Teilen der europäischen Zementindustrie wegen des Systems der Frachtgrundlagen gab (Absatz 17 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Im übrigen wäre die Tatsache, daß Herr Van Hove in dem Vermerk über seine Unterredung mit einem Beamten der Kommission am (Dokumente 33.126/9049 bis 9053) die Ansicht vertrat, daß das System der Frachtgrundlagen einen lauteren Wettbewerb begünstigen könnte, für die Verteidigung der betreffenden Klägerinnen nicht von Nutzen gewesen, da dieser Vermerk keinen Aufschluß über die Gespräche gibt, die beim Treffen vom stattfanden, und da aus den Abschnitten der MB (Nrn. 7, 8 und 60) und der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17) über den lauteren Wettbewerb keine durch die angefochtene Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung abgeleitet wurde. Aus denselben Gründen wurden die Verteidigungsrechte der betreffenden Klägerinnen nicht dadurch verletzt, daß sie im Verwaltungsverfahren die am der Kommission übersandte Studie über die Anwendung eines Systems der Frachtgrundlagen auf den Zementsektor nicht einsehen konnten. Im übrigen steht die Tatsache, daß die Kommission am erstmals auf die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems reagierte, in keinem Zusammenhang mit den Gesprächen beim Treffen vom .

1242Zum Argument von Rugby, aus den oben in Randnummer 1240 erwähnten Unterlagen gehe hervor, daß bei der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom das System der Frachtgrundlagen erörtert worden sei, ist festzustellen, daß die Kommission zum einen nicht bestreitet, daß bei dieser Sitzung u. a. über ein System der Frachtgrundlagen gesprechen wurde (Absatz 17 Punkte 2 und 4 der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen nie behauptet hat, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen dieser Sitzung getroffen oder bestätigt worden sei. Nach der Schilderung in der MB und in der angefochtenen Entscheidung hatte die Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom mit den Gesprächen über „lauteren oder gesunden oder korrekten“ Wettbewerb zu tun. Wie bereits ausgeführt, wurde im Zusammenhang mit den Abschnitten der MB (Nrn. 7, 8 und 60) und der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17) über den lauteren Wettbewerb letztlich in der angefochtenen Entscheidung keine Zuwiderhandlung festgestellt. Selbst wenn Rugby im Verwaltungsverfahren hätte dartun können, daß den angeführten Unterlagen zufolge in der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom über ein System der Frachtgrundlagen gesprochen wurde, hätte dieses Verfahren daher nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.

2.18 Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission

1243Erstens trägt Irish Cement in ihrer Stellungnahme vom vor, die Kommission räume in den verschiedenen nationalen Kapiteln der MB selbst ein, daß die nationalen oder regionalen Kartelle, die es in einigen Mitgliedstaaten gegeben habe, zur Abschottung dieser Mitgliedstaaten vom innergemeinschaftlichen Handel ausgereicht hätten, da sie Einfuhren aus anderen Ländern der Gemeinschaft erschwert oder sogar unmöglich gemacht und jeden Exportanreiz beseitigt hätten. Wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die nationalen Kapitel der MB erhalten hätte, hätte sie sich daher um den Nachweis bemühen können, daß die wirkliche Erklärung für den geringen Umfang des zwischenstaatlichen Zementhandels entgegen der Behauptung der Kommission nicht im Abschluß einer angeblichen Cembureau-Vereinbarung, sondern in der Existenz einer Reihe unabhängiger nationaler Kartelle bestehe. Insoweit sei im einzelnen auf die Nummern 47 bis 49 und 82 bis 84 der MB zum deutschen Markt, auf die Nummern 44 bis 46 und 78 bis 81 der MB zum französischen Markt, auf die Nummern 38 bis 40 und 73 bis 77 der MB zum britischen Markt, auf Nummer 72 der MB zum italienischen Markt, auf Nummer 89 der MB zum spanischen Markt und auf Nummer 86 der MB zum griechischen Markt zu verweisen.

1244Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Etwaige alternative Erklärungen für den geringen Umfang des Handels zwischen den Mitgliedsländern von Cembureau, die Irish Cement hätte vorbringen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die gesamte MB erhalten hätte, hätten kein anderes Licht auf diese schriftlichen Beweise werfen können (siehe oben, Randnrn. 263 und 264). Selbst wenn man unterstellt, daß die vorgebrachten Anhaltspunkte es der Klägerin ermöglicht hätten, das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung darzutun, hätte im übrigen die Tatsache, daß sie keine Einsicht in die fraglichen Unterlagen erhielt, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigt, da die nationalen Beschwerdepunkte aus den oben in Randnummer 1137 genannten Gründen in der angefochtenen Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.

1245Zweitens trägt Irish Cement in ihrer Stellungnahme vom vor, die Zulässigkeit der Gespräche, die beim Treffen der Delegationsleiter vom und bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom geführt worden seien, werde weiter durch eine Reihe von Protokollen über Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau bestätigt, die zwischen März 1983 und November 1984 stattgefunden hätten (Dokumente 33.322/1423 bis 1444 und Dokumente 33.126/7882 bis 7886). Aus diesen Protokollen gehe klar hervor, daß sich die fraglichen Gespräche auf die Dumpingeinfuhren aus Ostdeutschland und Spanien bezogen hätten. Mit ihrer Hilfe hätte Irish Cement auch dartun können, daß sich die Erklärungen einiger Delegationsleiter beim Treffen vom wonach es sich bei den kritischen Punkten um die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und Großbritannien handele und die Zukunft von Cembureau auf dem Spiel stehe, wenn die Probleme des Handels zwischen den Mitgliedsländern nicht im Rahmen der Vereinigung besprochen und geregelt würden (Nr. 9 Buchstabe b der MB), in Wirklichkeit auf die Besorgnis der Mitglieder von Cembureau wegen eines umfangreichen Rechtsstreits (Antidumpingbeschwerde) zwischen einigen von ihnen, auf die Versuche, eine gütliche Lösung zu finden, und auf die Gefahr bezogen hätten, daß es auf lange Sicht zu einer Spaltung kommen könnte, wenn das Dumping nicht verhindert werden könnte. Irish Cement fügt hinzu, mit Hilfe all dieser Unterlagen hätte sie auch dartun können, daß der Austausch von Preisinformationen, der bei den Treffen der Delegationsleiter stattgefunden habe (Absatz 16 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), allein zur Bewertung der Dumpinggefahren und zur Veranschaulichung der bei der Kommission eingereichten Unterlagen über die Antidumpingbeschwerden gedient habe.

1246Die angeführten Unterlagen können jedoch kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen. Sie beweisen allenfalls, daß bei den fraglichen Treffen auch die durch die Dumpingeinfuhren entstandenen Probleme erörtert wurden, was die Kommission im übrigen nie bestritten hat (siehe oben, Randnr. 1180). Folglich hätte die Stellungnahme, die die Klägerin hätte abgeben können, wenn sie Einsicht in die genannten Unterlagen erhalten hätte, am Ende des Verwaltungsverfahrens nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Speziell zum Treffen vom ist hinzuzufügen, daß die von Irish Cement vorgelegten Unterlagen kein anderes Licht auf die Tatsache hätten werfen können, daß zu den „kritischen Punkten“, die in dem für den Präsidenten bestimmten Brief ing-Vermerk für dieses Treffen angesprochen wurden, mit den „Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland“ und den „Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland“ (Nr. 9 Buchstabe b der MB; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) auch Fragen gehörten, die unmittelbar die innergemeinschaftlichen Zementlieferungen betrafen und die durch die Cembureau-Vereinbarung geregelt werden sollten.

1247Was den Zweck anbelangt, der mit dem Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter verfolgt wurde, so hätten die Bemerkungen, die Irish Cement aufgrund der angeführten Schriftstücke hätte vorbringen können, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, die belegen, daß bei diesen Treffen ein solcher Informationsaustausch stattfand, um „die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise [zu] beurteilen“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]), „die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen“ (Aufzeichnungen vom über das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737]) und die „Preisdifferenz“ zu verringern, um die „Versuchung“ des Exports zu beseitigen (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729]).

1248Drittens beruft sich Irish Cement in ihrer Stellungnahme vom auf das Protokoll der Sitzung der CMF vom (Dokumente 33.126/17099 bis 17102) aus dem hervorgehe, daß zwei britische Hersteller, RTZ und Rugby, die Befürchtung geäußert hätten, daß eine Anderung der auf dem britischen Markt bestehenden Vereinbarungen Zementeinfuhren auf diesen Markt auslösen würde. Sie sieht darin den Beweis für das Fehlen einer internationalen Vereinbarung über Einfuhrbeschränkungen.

1249Die Bemerkungen, die Irish Cement anhand dieses Schriftstücks hätte vorbringen können, wenn sie es im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können, hätten jedoch, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Existenz der Cembureau-Vereinbarung gestützt hat (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat nämlich nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt habe. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet.

1250Viertens beruft sich Irish Cement in ihrer Stellungnahme vom auf eine gemeinsame Erklärung vom , die Herr Cannellopoulos für Titan und Herr Kalogeropoulos für Heracles zum Thema „Exports of Greek cement to England“ abgaben (Dokumente 33.126/11116 und 11117) und in der es heißt, daß „Drohungen zu hören waren und Anstrengungen zur Schaffung einer gemeinsamen Front mit anderen europäischen Herstellern unternommen wurden, um griechische Exportmaßnahmen wo immer möglich, sogar in Drittländern, zu blockieren, die griechische Zementindustrie zu unterminieren und ihren Heimatmarkt durch die Übernahme einer griechischen Gesellschaft zu stören“. Daraus gehe klar hervor, daß es zu dieser Zeit keine Cembureau-Vereinbarung gegeben habe. Denn wenn eine solche Vereinbarung existiert hätte, hätte die „gemeinsame Front mit anderen europäischen Herstellern“, von der in der gemeinsamen Erklärung die Rede sei, bereits bestanden, und es hätten keine Anstrengungen zu ihrer Schaffung mehr unternommen werden müssen. Die Erklärung stehe auch in offenkundigem Widerspruch zu der Erklärung, die Herr Kalogeropoulos angeblich in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom abgegeben habe (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877).

1251Der von der Klägerin angeführte Auszug aus dem Schriftstück kann jedoch kein anderes Licht auf die von der Kommission herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Gemeinsame Anstrengungen zur Verteidigung gegen die spezielle Bedrohung, die die griechischen Einfuhren ab 1986 Für die westeuropäischen Märkte darstellten, schließen nämlich nicht aus, daß es zuvor eine allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte auf europäischer Ebene gab (siehe oben, Randnr. 913).

2.19 Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, T-62/95, Secil/Kommission, und T-63/95, ATIC/Kommission

1252Erstens machen Cimpor und die ATIC in ihren Schriftsätzen vom und vom geltend, aus einer Reihe von Unterlagen gehe hervor, daß sich die europäische Zementindustrie 1983 vor allem mit dem Problem des Dumping im Rahmen der Ausfuhren aus osteuropäischen Ländern nach Westeuropa beschäftigt habe. Die ATIC führt insoweit die Vermerke von Vicat vom 21. und (Dokumente 33.126/6160 bis 6175) an, und Cimpor verweist auf den „Geschäftsbericht für 1988“ der Firma Ciments d'Obourg (Dokument 33.126/186). Ihres Erachtens hätten sie mit Hilfe dieser Unterlagen die These der Kommission widerlegen können, daß beim Treffen der Delegationsleiter vom die Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sei.

1253Die beiden genannten Schriftstücke stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Treffen der Delegationsleiter vom und geben deshalb keinen Aufschluß über die Gespräche, die bei diesem Treffen stattfanden. Selbst wenn sie einen Zusammenhang mit dem fraglichen Treffen aufwiesen, könnten sie kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, anhand deren die Kommission nachgewiesen hat, daß die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom neben den Gesprächen über Dumping eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe schlossen, die bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt wurde (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

1254Zweitens verweisen Cimpor und Secil in ihren Schriftsätzen vom auf internen Schriftverkehr der FIC über die Sitzungen des Exekutivkomitees und der Delegationsleiter von Cembureau am 7. und (Dokumente 33.126/862 und 863), der nicht nur zeige, daß die Vertreter der europäischen Zementindustrie über die Zementeinfuhren aus osteuropäischen Ländern besorgt gewesen seien, sondern vor allem, daß Cembureau mit Fragen des Wettbewerbs zwischen ihren Mitgliedern nichts zu tun gehabt habe. Sie machen insoweit auf die Fußnote in diesem Schriftstück aufmerksam, der zufolge in den genannten Sitzungen kein gemeinschaftsinternes Problem behandelt oder angesprochen worden sei.

1255Wie bereits ausgeführt, beruht der Beweis für die Cembureau-Vereinbarung nicht auf den Gesprächen, die in der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom geführt worden sein sollen. Zum Treffen der Delegationsleiter vom heißt es im Dokument 33.126/862: „Kein EWG-internes Problem wurde behandelt oder auch nur zur Sprache gebracht.“ Das Dokument ist mit dem Dokument 33.126/2436 (siehe oben, Randnr. 1233) identisch. Das auf diese Angabe gestützte Argument von Cimpor und Secil hätte nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können. Das Dokument 33.126/862 kann nämlich kein anderes Licht auf die in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) genannten Unterlagen werfen, die zeigen, daß die Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom geschlossen und bei den Treffen vom und vom bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 979 bis 985, 1008 bis 1010 1030 bis 1037 und 1235).

2.20 Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

1256Erstens trägt Italcementi in ihrer Stellungnahme vom vor, aus den Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom habe einsehen können, gehe hervor, daß der wirtschaftliche Kontext der angeblichen europäischen Kartelle wesentlich komplexer gewesen sei, als ihn die Kommission im internationalen Teil der MB und dann in der angefochtenen Entscheidung geschildert habe, und daß der begrenzte Umfang des grenzüberschreitenden Zementhandels in der Gemeinschaft ohne weiteres mit einer Reihe von Merkmalen des Marktes wie seiner strukturellen Überkapazität (Nrn. 37, 42, 47, 54 und 56 der MB zum britischen, französischen, deutschen, spanischen und portugiesischen Markt) und den gegenseitigen Beteiligungen zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Nrn. 42, 54, 56 und 82 der MB zum französischen, spanischen, portugiesischen und deutschen Markt) zu erklären sei, ohne auf eine Theorie zurückgreifen zu müssen, die auf der Existenz eines angeblichen Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte beruhe.

1257Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Auf dem wirtschaftlichen Kontext beruhende alternative Erklärungen, die die Klägerin für den geringen Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels hätte liefern können, hätten kein anderes Licht auf die genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können (siehe oben, Randnrn. 263 und 264). Erläuterungen zu den „natürlichen Barrieren“ für den zwischenstaatlichen Zementhandel, die die Klägerin hätte vorbringen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die gesamte MB erhalten hätte, wären im Gegenteil geeignet gewesen, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da die Delegationsleiter durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab (siehe oben, Randnr. 1088).

1258Zweitens trägt Italcementi in ihrer Stellungnahme vom vor, Teile der nationalen Akten setzten die nach Ansicht der Kommission zentrale Rolle von Cembureau bei der Verfälschung des europäischen Wettbewerbs im fraglichen Zeitraum in das richtige Verhältnis. Aus ihnen ergebe sich, daß die verschiedenen grenzüberschreitenden nationalen und regionalen Kartelle, die die Kommission in der MB auf einigen nationalen Märkten (dem britischen, dem französischen, dem deutschen, dem griechischen, dem spanischen und dem portugiesischen Markt) vermutet habe, von der Einrahmung durch Cembureau und von dessen Tätigkeiten völlig unabhängig gewesen seien. In der MB werde im übrigen hervorgehoben, daß diese verschiedenen nationalen oder regionalen Kartelle für sich genommen zur Beseitigung oder Begrenzung der vom Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Verflechtung und zur Störung der natürlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten ausgereicht hätten, ohne daß es des Schirms eines Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte auf europäischer Ebene bedurft habe (Nrn. 77, 81, 84, 86, 89 und 91 der MB zum britischen, französischen, deutschen, griechischen, spanischen und portugiesischen Markt). Es sei daher in logischer Hinsicht undenkbar, daß die europäischen Zementhersteller es für erforderlich gehalten hätten, im Hintergrund ein gesamteuropäisches Kartell zu schmieden, um den Wettbewerb auf einem Markt einzuschränken, auf dem er bereits strukturell durch ein Geflecht angeblicher nationaler und regionaler Kartelle beeinträchtigt worden sei, die es zum Teil schon lange vor 1983 — dem Jahr, ab dem die Kommission über sichere Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung zu verfügen glaube — gegeben haben solle (Dokumente 33.126/17863 und 17864 sowie Nrn. 46 und 82 der MB zum französischen und deutschen Markt). Die deutsche Akte sei besonders aufschlußreich für den unlogischen und willkürlichen Charakter der Erwägungen der Kommission, die Cembureau als „Dreh- und Angelpunkt“ der verschiedenen auf lokaler Ebene oder in grenzüberschreitenden Regionen der Gemeinschaft bestehenden Kartelle angesehen habe. Nachdem die Kommission ausgeführt habe, weshalb ihres Erachtens der angebliche Informationsaustausch zwischen deutschen Herstellern mittels des BDZ sowie zwischen dem BDZ und dem SFIC und die angeblichen Kartelle zur Aufteilung des süddeutschen Marktes als solche trotz ihres rein nationalen Charakters den innergemeinschaftlichen Handel hätten beeinflussen können, habe sie die Ansicht vertreten, daß die Entscheidung der deutschen Hersteller, nicht zu exportieren, auf ihrem Bestreben beruht habe, die Cembureau-Vereinbarung nicht zu verletzen. Dabei habe die Kommission außer acht gelassen, daß die angeblichen deutschen Vereinbarungen bis 1956 zurückreichten und damit schon lange vor dem angeblichen Cembureau-Prinzip bestanden hätten (Nrn. 82 und 84 der MB). Insbesondere habe sie an ihrer Analyse festgehalten, obwohl es nach der Schilderung des Sachverhalts (Nrn. 47 bis 49 der MB) keinen Anhaltspunkt für eine Verbindung zwischen solchen örtlichen und regionalen Vereinbarungen und einer Cembureau-Vereinbarung gebe.

1259In ihrer Stellungnahme vom verweist Italcementi ferner auf eine Reihe von Unterlagen über den belgischen Markt (Dokumente 33.126/851, 853 bis 856, 874, 1135 bis 1138, 1204 bis 1206, 1543 bis 1547, 1804, 1805, 1823, 1824, 2661 bis 2664, 2691, 2692, 7784, 8055, 8154, 8155, 8207 bis 8209, 8557, 8562, 9039, 9751, 10052, 10330, 10351, 10352, 10439, 10440, 18056 bis 18061, 18067, 18081, 18082, 18100, 18101 und 18110 bis 18113), aus denen hervorgehe, daß es auch auf diesem Markt örtliche Kartelle in bezug auf Marktanteile, Preise, die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Drittländer, Klinkerlieferungen, die vorgelagerten Märkte (Ausbeutung von Kalklagerstätten), die nachgelagerten Märkte (Baustoffe, Beton), die Lieferung von Zement an Betonfabriken und den Transport gegeben habe. Diese Kartelle seien von Cembureau, dessen Tätigkeiten und dem angeblich von ihm aufgestellten Prinzip völlig unabhängig gewesen und hätten für sich allein jeden Wettbewerb beseitigen können. Der Vermerk vom über die Kontakte zwischen Cimpor, Secil, Asland und Ready-Mix (Dokument 33.322/178) enthalte nähere Angaben zu den örtlichen Kartellen der beiden portugiesischen Hersteller, die aufgrund ihrer Erstreckung auf den nachgelagerten Betonmarkt die Abschottung dieses Marktes gegenüber der ausländischen Konkurrenz noch verstärkt hätten.

1260Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Selbst wenn man unterstellt, daß die von Italcementi angeführten Unterlagen es ihr ermöglicht hätten, das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung darzutun, konnte die Tatsache, daß sie keine Einsicht in die fraglichen Unterlagen erhielt, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen, da die nationalen Beschwerdepunkte in der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen wurden und da der Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht von der Existenz der nationalen Kartelle abhängt. Außerdem hätten auch die Bemerkungen, die Italcementi anhand der von ihr aufgezählten Unterlagen hätte vorbringen können, aus denen sich ergeben soll, daß die nationalen Kartelle den Handel zwischen Mitgliedstaaten verringerten, kein anderes Licht auf die von der Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen können (siehe oben, Randnrn. 263 und 264). Sie wären im Gegenteil geeignet gewesen, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da die Delegationsleiter durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab (siehe oben, Randnr. 1088).

1261Drittens weist Italcementi in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, daß es in den Unterlagen, die sie habe einsehen können, keinen Hinweis auf die angebliche „MakroAbstimmung“ auf europäischer Ebene gebe. Die einzigen Bezugnahmen auf Cembureau in diesen Unterlagen (Dokumente 33.126/14855, 14858, 14859, 14861, 14870, 14871, 14889 und 14893) stellten vielmehr seine ausschließliche Rolle als Rahmen für Gespräche mit rein technischem und wirtschaftlichem, keinesfalls aber geschäftlichem Charakter heraus.

1262Die Bemerkungen, die Italcementi anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, um auf eine solche Rolle von Cembureau aufmerksam zu machen, hätten jedoch kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

1263Viertens führt Italcementi in ihrer Stellungnahme vom aus, mit Hilfe des Auszugs aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19879 und 19880) hätte sie ein anderes Licht auf die Erklärung werfen können, die Herr Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom abgegeben habe und auf die sich die Kommission zum Nachweis der Existenz der Cembureau-Vereinbarung gestützt habe (Nr. 9 der MB; Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877). Das Schriftstück vom enthalte neben der Erwähnung des britischen Kartells und der europäischen Absprache, von denen bereits in der Erklärung vom die Rede sei, einen ausdrücklichen Hinweis auf Cembureau, ohne jedoch eine Verbindung zwischen den Absprachen und Cembureau herzustellen. Herr Kalogeropoulos beschränke sich in seiner Erklärung auf die Erwähnung einer Absprache zwischen allen europäischen Zementherstellern, ohne sie als Cembureau-Absprache oder -Prinzip zu bezeichnen. Daraus gehe klar hervor, daß die im Protokoll angesprochene Absprache in keinem Zusammenhang mit Cembureau gestanden habe und daß der Verfasser der Erklärung, der Präsident von Heracles, damit vermutlich in etwas verkürzter Form alle auf den verschiedenen nationalen Märkten der Gemeinschaft bestehenden örtlichen und regionalen Absprachen gemeint habe.

1264Die Tatsache, daß im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19879 und 19880) kein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen Cembureau und der europäischen Absprache hergestellt wird, kann jedoch kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise — insbesondere die internen Vermerke von Blue Circle (Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337) und die in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen über die Treffen der Cembureau-Delegationsleiter — werfen, aus denen sich zweifelsfrei ein Zusammenhang zwischen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung und Cembureau ergibt.

1265Fünftens behauptet Italcementi in ihrer Stellungnahme vom , aus einer Reihe von Unterlagen sei klar ersichtlich, daß die europäischen Zementhersteller ihre täglichen Geschäftsbeziehungen in völliger Unkenntnis des angeblich obersten Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte abgewickelt hätten. Außerdem zeugten verschiedene Unterlagen davon, daß es einige innergemeinschaftliche Ausfuhren oder den Willen, solche Ausfuhren vorzunehmen, gegeben habe; dies spreche gegen die Existenz der angeblichen Cembureau-Vereinbarung. Insoweit sei auf mehrere spanische (Dokumente 33.322/406 bis 408, 1607, 1608 und 2898 bis 2901) und portugiesische (Dokumente 33.322/155 bis 157, 470 bis 481, 483, 484, 575, 1021 und 1022) Unterlagen zu verweisen. Das Protokoll des Verwaltungsrats von Asland vom (Dokumente 33.322/1607 und 1608), in dem von den Bemühungen gesprochen werde, „sowohl international als auch national eine Bewußtseinsbildung zu fördern mit dem Ziel, die Solidarität der Hersteller zu stärken, die der einzige — wenn auch schwierige — Weg ist, um die Wirkungen der Einfuhren auszugleichen“, Deweise, daß ein solches internationales Bewußtsein damals noch nicht bestanden habe und daß folglich die konkreten Auswirkungen der angeblichen Cembureau-Vereinbarung auf die Arbeitsweise der nationalen Zementindustrien völlig unbemerkt geblieben seien. Die Dokumente 33.322/470 bis 481, 483 und 484 bestätigten, daß es den portugiesischen Herstellern, abgesehen von den angeblichen Kartellen auf nationaler Ebene und in Spanien, freigestanden habe, in andere Mitgliedsländer von Cembureau zu exportieren. Italcementi habe mehrere Schriftstücke gefunden (die Dokumente 33.126/14956 bis 14976 [interne Schriftstücke des SFIC mit einer Übersicht über die Zementeinfuhren nach Frankreich zwischen 1984 und 1988], 13487, 5680 und 5681 [Protokolle von Sitzungen der kaufmännischen Leiter der französischen Firma Norcim]), die bestätigten, daß die Cembureau-Vereinbarung, selbst wenn sie ab 1983 bestanden hätte (was nicht der Fall sei), angesichts der Entwicklung des grenzüberschreitenden Zementhandels im fraglichen Zeitraum offenbar in der Praxis nicht angewandt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom nennt Italcementi eine Reihe weiterer Schriftstücke, die ihre These in diesem Punkt bestätigten. So zeugten mehrere Schriftstücke (Dokumente 33.126/732 bis 735, 1963, 1991, 2058 und 10193 bis 10195) von der Besorgnis der belgischen Industrie über die verhängnisvollen Auswirkungen, die eine übermäßige Erhöhung ihrer Inlandspreise auf die Einfuhren insbesondere aus Deutschland haben könnte; dies zeige, daß solche Einfuhren durch das angebliche Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte anscheinend nicht unterbunden worden seien. Eine Reihe von Unterlagen über Ausfuhren aus Deutschland und Frankreich nach Belgien und Ausfuhren aus Belgien in das Vereinigte Königreich (Dokumente 33.126/375, 885, 886, 1404 bis 1406, 1425, 6916, 6947, 6954, 7552, 7558, 7760, 7761, 8110, 8112 bis 8118, 8131, 8132, 8382, 8519, 8540, 10193 bis 10195 und 18099a) beweise, daß sich das angebliche Cembureau-Prinzip in der Praxis nicht ausgewirkt habe, und zeige, daß sich die von den Einfuhren bedrohten oder bedroht fühlenden Unternehmen vor allem durch die Gewährung von Rabatten an ihre Kunden, durch Vergeltungsmaßnahmen auf den Herkunftsmärkten dieser Einfuhren und durch die Planung oder Durchführung von Bündnissen, Übernahmen oder Beteiligungen in verschiedenen Ländern verteidigt hätten. Schließlich untermauerten zahlreiche Schriftstücke (Dokumente 33.126/3973, 3974, 10837 bis 10839 und 10857 bis 10872) die These von Italcementi, daß die Exporthindernisse auf rein geschäftlichen Gründen beruht hätten. Wo solche Ausfuhren möglich gewesen seien, hätten sie dagegen ohne Rücksicht auf die angebliche Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte stattgefunden. Im Ergebnis bewiesen alle angeführten Unterlagen, daß die internationalen Handelsströme bei Zement voll und ganz den Marktgegebenheiten (Struktur der nationalen Märkte, Unterschiede im Preisniveau, unwirtschaftliche Produktionskapazität, natürliche und technische Handelsschranken usw.) und nicht angeblichen Prinzipien zur Begrenzung ihres Umfangs entsprochen hätten.

1266Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt hätten. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Außerdem verbot sie nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Daß es in einem bestimmten Fall Ein- oder Ausfuhren gab, kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

1267Das Schriftstück von Asland vom (Dokumente 33.322/1607 und 1608) ist in seinem Kontext — der speziellen Bedrohung, die die Einfuhren aus Griechenland damals darstellten — zu sehen. Die Bemerkungen, die Italcementi auf dieses Schriftstück hätte stützen können, wenn sie es im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können, hätten daher kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen sich ergibt, daß zuvor auf europäischer Ebene eine allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe geschlossen wurde.

2.21 Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission

1268In ihrer Stellungnahme vom macht Holderbank zunächst geltend, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Kapitel der MB über das britische Kartell (Kapitel 4 und 14) sowie in die Unterlagen über dieses Kartell erhalten hätte, hätte sie dartun können, daß der fehlende Export in andere Mitgliedstaaten auf Umständen beruht habe, die nichts mit dem vermeintlichen Cembureau-Prinzip zu tun gehabt hätten. Die Kommission führe unter den Nummern 38, 73 und 74 der MB selbst aus, daß der britische Markt infolge der CPMA (siehe oben, Randnr. 91) vollständig aufgeteilt, abgeschottet und damit für ausländische Konkurrenten unzugänglich gewesen sei. Die vorgenannten Abschnitte der MB sprächen somit gegen die Existenz der angeblichen Cembureau-Vereinbarung.

1269Holderbank verweist sodann auf eine Reihe von Unterlagen in der Akte über das Vereinigte Königreich — hauptsächlich Schriftwechsel zwischen den Mitgliedern der CMF sowie mit dem OFT (siehe oben, Randnr. 1147) in den Jahren 1986 und 1987 —, deren Einsichtnahme im Verwaltungsverfahren es ihr ermöglicht hätte, ihre Behauptung zu untermauern, daß der britische Markt de facto für kontinentaleuropäische Hersteller unzugänglich gewesen sei. Sie nennt insbesondere das Schreiben des Vorsitzenden der CMF an das OFT (Dokumente 33.126/17624 und 17625), dem zufolge nach dem System der „Preise frei Abnehmer“ („delivered-price-sy-stem“), durch das sich der britische Markt von den meisten anderen Märkten Westeuropas unterscheide, der für britische Kunden bestimmte Zement stets an die Baustelle geliefert werden müsse; dadurch seien potentiellen ausländischen Konkurrenten erhebliche praktische Schwierigkeiten entstanden. Ferner gehe aus den Dokumenten 33.126/17625 und 17641 bis 17653 hervor, daß die britischen Preise entgegen der Behauptung der Kommission in Wirklichkeit bei Berücksichtigung der Transportkosten unter den Preisen auf den kontinentaleuropäischen Märkten und insbesondere in Westdeutschland gelegen hätten; dies habe von Exporten in das Vereinigte Königreich abgehalten. Mit Hilfe dieser Unterlagen hätte Holderbank daher schon im Verwaltungsverfahren den Vorwurf entkräften können, daß die fehlende Exportaktivität auf einem internationalen Kartell beruht habe. Aus den Dokumenten 33.126/17642 und 17643 gehe hervor, daß im betreffenden Zeitraum die Inlandsnachfrage im Vereinigten Königreich fesunken sei. Auch dies sei ein entlastender Umstand, da die steigende Überkapazität auf dem ritischen Markt eine Erhöhung des Kostendrucks für die heimischen Hersteller und damit eine Verstärkung ihrer Neigung zur Abwehr von Importen bewirkt habe. Das Dokument 33.126/17646 über Einfuhren aus Griechenland, der ehemaligen DDR und Polen zeige, daß ausländische Hersteller vor allem aufgrund der preislichen Gegenmaßnahmen der heimischen Industrie nur im Wege des Dumping in das Vereinigte Königreich hätten importieren können. Überdies veranschaulichten die der Stellungnahme vom beigefügten Protokolle über Sitzungen der CMF (Dokumente 33.126/17062, 17090, 17099, 17100, 17134, 17141, 17142, 17147, 17149, 17158, 17163 bis 17168, 17171, 17183, 17193, 17200, 17211, 17215, 17220, 17227, 17262, 17280, 17623, 17624, 17666, 17667 und 17696 bis 17699) in eindrucksvoller Weise die Aufteilung und Abschottung des britischen Marktes.

1270Schließlich befinde sich in der Akte über Griechenland eine Protokollnotiz des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19881 und 19882), aus der sich ergebe, daß die Kommission die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos vom (Nr. 9 der MB; Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877) aus dem Zusammenhang gerissen habe. Aus dieser Notiz gehe eindeutig hervor, daß die Ausfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich allein durch das britische Kartell und nicht durch ein internationales Kartell behindert worden seien..

1271Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Weder alternative Erklärungen für das Fehlen eines innergemeinschaftlichen Zementhandels, die darauf beruhen, daß es im Vereinigten Königreich Vereinbarungen über die Aufteilung und Abschottung des Inlandsmarkts gegeben haben soll, noch die Bemerkungen, die Holderbank zu der Protokollnotiz des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19881 und 19882) hätte vorbringen können, hätten ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen können. Außerdem heißt es in der Notiz von Heracles vom lediglich: „Bisher hat in England das Kartell den Markt ‚terrorisiert‘ und die großen Unternehmen im Bereich Fertigbeton gezwungen ..., keinen griechischen Zement zu kaufen, da ihnen andernfalls Schaden drohe.“ Aus ihr läßt sich daher nicht ableiten, daß sie sich auf das britische und nicht auf das europäische Kartell bezieht. Selbst wenn man unterstellt, daß der Verfasser der Notiz, wie Holderbank behauptet, das britische Kartell meinte, schließt dies nicht aus, daß es schon zuvor ein umfassenderes europäisches Kartell gab, das dieses lokale Kartell „stützte“. Die Einwände, die Holderbank in Anbetracht der Notiz von Heracles vom gegen die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos, den Präsidenten von Heracles, vom hätte erheben können, in der gerade von diesem „Zusammenspiel“ des britischen und des europäischen Kartells (siehe oben, Randnr. 913) im Kontext des griechischen Problems die Rede ist, hätten daher kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab.

2.22 Rechtssache T-69/95, Homos Ibéricos/Kommission

1272Erstens trägt Hornos Ibéricos in ihrem Schriftsatz vom vor, die Existenz eines britischen Kartells und nicht der angeblichen Cembureau-Vereinbarung habe das Eindringen anderer Hersteller in den britischen Markt unmöglich gemacht. Dies ergebe sich aus den Kapiteln der MB über das Vereinigte Königreich (Kapitel 4 und 14) sowie aus einer Protokollnotiz des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19881 und 19882). Durch die Versagung der Einsicht in diese Unterlagen während des Verwaltungsverfahrens seien daher die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden.

1273Dieses Argument ist aus den oben in Randnummer 1271 genannten Gründen zurückzuweisen.

1274Zweitens nimmt Hornos Ibéricos in ihrem Schriftsatz vom auf einen internen Vermerk der GD III der Kommission vom November 1994 Bezug, aus dem hervorgehe, daß die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Marktanalyse falsch sei.

1275Wie bereits ausgeführt, erhalten die Kläger grundsätzlich keine Einsicht in interne Unterlagen der Kommission (Urteil vom in der Rechtssache BPB Industries und British Gypsum/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 25, und vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 54; Beschluß NMH Stahlwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 35). Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen (Beschluß NMH Stahlwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 36).

1276Der interne Vermerk, auf den Hornos Ibéricos Bezug nimmt, konnte im Anschluß an die vom Gericht angeordneten prozeßleitenden Maßnahmen nicht eingesehen werden. Es ist nicht zulässig, daß sich die Klägerin, die nicht beweisen kann, daß ihr der interne Vermerk der GD III in rechtmäßiger Weise übermittelt wurde, bei ihrem Vorbringen auf den Inhalt dieses Vermerks stützt. Selbst wenn ihr aber der Vermerk schon im Verwaltungsverfahren in rechtmäßiger Weise übermittelt worden wäre, hätte dieses Verfahren jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Es handelt sich nämlich um einen Vermerk, der im November 1994 an den Generaldirektor der GD IV der Kommission gerichtet wurde und der einige Vorschläge der GD III im Hinblick auf den bevorstehenden Erlaß der angefochtenen Entscheidung enthält. Wenn die Klägerin die Kommission vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung auf einige Bestandteile des Vermerks hätte aufmerksam machen können, hätte dies keine Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung haben können, da die Kommission am in voller Kenntnis aller Bestandteile des fraglichen Vermerks die angefochtene Entscheidung erließ. Im übrigen hat sich die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) bei der Feststellung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf unmittelbare schriftliche Beweise gestützt. Wenn Hornos Ibéricos im Verwaltungsverfahren anhand des internen Vermerks der GD III hätte geltend machen können, daß sich der betroffene Markt nicht auf ganz Europa erstreckt habe, hätte dies kein anderes Licht auf diese unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, die die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und zugleich, in Anbetracht des europäischen Charakters des Kartells, die europaweite Ausdehnung des relevanten Marktes belegen.

2.23 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission

1277Erstens führt Cementir in ihrer Stellungnahme vom aus, sie habe in den nationalen Akten eine Reihe von Unterlagen gefunden, die bewiesen, daß der europäische Zementmarkt auf natürliche Weise in gesonderte Zonen unterteilt gewesen sei, daß sich der innergemeinschaftliche Zementhandel zwangsläufig auf die Grenzgebiete oder, soweit möglich, auf Ausfuhren auf dem Wasserweg beschränkt habe und daß sich mit diesem Handel allenfalls ganz bestimmte Unternehmen beschäftigt hätten, nicht aber Cementir, die nicht im Export tätig gewesen sei. In Anbetracht dieser Tatsachen hätte die Kommission anerkennen müssen, daß ihre Vorstellung von einem „europäischen“ Zementmarkt nicht der Wirklichkeit entspreche und daß es folglich willkürlich sei, von einer einzigen generellen Abstimmung auszugehen, deren wettbewerbswidrige Wirkungen sich auf ganz Europa erstreckt hätten.

1278Cementir fügt hinzu, wenn die Kommission ihre Aufmerksamkeit auf die individuellen Verhaltensweisen auf den nationalen Märkten konzentriert hätte, hätte sie vielleicht Zuwiderhandlungen des einen oder anderen Unternehmens auf bestimmten klar umrissenen Teilen dieser Märkte entdeckt, wäre aber nie zu dem Schluß gekommen, daß es eine europaweite Vereinbarung zur Gewährleistung der Respektierung der Inlandsmärkte gebe, von der im übrigen in den herangezogenen Unterlagen keine Spur zu finden sei. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist Cementir auf ein Schriftstück über die griechisch-spanische Vereinbarung zur Schaffung der CMA (siehe oben, Randnr. 1040) (Dokumente 33.126/19220 bis 19223), auf ein Protokoll der Sitzung der CMF vom (Dokumente 33.126/17157 bis 17159), in dem es um die Mittel gehe, die die britischen Hersteller zur Bekämpfung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich eingesetzt hätten, auf interne Unterlagen des SFIC über die Einfuhren in den Jahren 1985, 1987 und 1988 (Dokumente 33.126/14956 bis 14976), auf das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19878 bis 19880) und auf eine Reihe von Unterlagen, die zeigten, daß die Maßnahmen verschiedener italienischer Hersteller zum Schutz des italienischen Marktes vor griechischen Einfuhren nichts mit der angeblichen Cembureau-Vereinbarung zu tun gehabt hätten (Dokumente 33.126/2945 bis 2948, 2949 bis 2951, 2934, 2935, 2954 bis 2966 und 3065 bis 3068). Sie verweist ferner auf die Entscheidung des Bundeskartellamts von 1972, mit der ein lokales Kartell beanstandet worden sei. Außerdem beruft sie sich auf nicht genau bezeichnete Abschnitte der MB, aus denen hervorgehe, daß Lafarge die Firmen Wössinger Zement (Deutschland) und Asland (Spanien) kontrolliert habe. Diese Abschnitte belegten, daß die Exportpolitik der genannten Unternehmen auf einer Konzernstrategie und nicht auf der Anwendung eines angeblichen Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte beruht habe. Schließlich verweist Cementir auf die Kapitel 8 und 9 der MB, die zeigten, daß Oficemen, Secil und Cimpor Vereinbarungen über den portugiesischen und den spanischen Markt geschlossen hätten, die, wie die Kommission selbst einräume, Zementeinfuhren aus dem Ausland praktisch unmöglich gemacht hätten.

1279In ihrer Stellungnahme vom verweist sie auf eine Reihe weiterer Unterlagen, die belegten, daß es seit 1965 Vereinbarungen auf dem belgischen Markt (Dokumente 33.126/860, 861 und 1543 bis 1551) sowie bi- oder multilaterale Kontakte, grenzüberschreitende Vereinbarungen oder Pläne für Vereinbarungen gegeben habe, die den deutschen, den niederländischen und den belgischen Markt (Dokumente 33.126/1119 bis 1134, 1175 bis 1179 und 1574 bis 1577), den französischen und den belgischen Markt (Dokumente 33.126/837, 838 und 985 bis 1009), den französischen und den spanischen Markt (Dokumente 33.126/4066 bis 4069) sowie den französischen, den deutschen und den luxemburgischen Markt betroffen hätten (Dokumente 33.126/4251 bis 4253 und 4263 bis 4269). All diese Unterlagen bestätigten, daß die Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und anderen Formen der Zusammenarbeit, die es in bestimmten geographischen Gebieten gegeben haben möge, einen rein lokalen Ursprung und eine rein lokale Erklärung hätten, ohne daß ein Zusammenhang mit dem angeblichen europäischen Kartell bestehe, das im übrigen in keiner dieser Unterlagen erwähnt werde. Schließlich bestätige ein Schriftstück der FIC (Dokumente 33.126/2105 bis 2113), in dem die Vorstellung des belgischen Verbandes von der Rolle von Cembureau zum Ausdruck komme und das zeige, daß dieser Verband gezögert habe, bestimmte Informationen an Cembureau weiterzugeben, in vollem Umfang die Angaben von Cementir zur Funktion und zu den Befugnissen von Cembureau sowie zum Fehlen einer allgemeinen Abstimmung zwischen den europäischen Herstellern auf der Ebene von Cembureau.

1280Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Diese schriftlichen Beweise zeigen, daß die Delegationsleiter bei ihrem Treffen vom eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe trafen, die anschließend bei den Treffen vom und vom bestätigt wurde. Auch wenn es Cementir möglich gewesen wäre, sich im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der von ihr angeführten Unterlagen zum Referenzmarkt zu äußern, hätte dieses Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Schon die Existenz der auf gesamteuropäischer Ebene geschlossenen Cembureau-Vereinbarung als solche steht in direktem Widerspruch zur These von Cementir, daß Europa nicht der räumliche Referenzmarkt für Zement sei. Im übrigen hätten weder das Fehlen von Hinweisen auf die Cembureau-Vereinbarung in den verschiedenen von Cementir angeführten Unterlagen noch alternative Erklärungen von Cementir für den geringen Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels im fraglichen Zeitraum, die auf die Existenz natürlicher und technischer Barrieren für den grenzüberschreitenden Zementhandel, von Formen der Kooperation und von lokalen und regionalen Vereinbarungen gestützt gewesen wären, die es zum Teil schon lange vor 1983 gegeben habe und die nichts mit einer europäischen Vereinbarung über die Aufteilung der Märkte zu tun gehabt hätten, oder Bemerkungen zur Rolle und den Befugnissen von Cembureau sowie zum Zögern einiger Verbände bei der Übermittlung bestimmter Informationen an Cembureau ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, anhand deren die Kommission nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Die Erläuterungen zu den „natürlichen Barrieren“ für den zwischenstaatlichen Zementhandel, die Cementir hätte vorbringen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die gesamte MB erhalten hätte, wären im Gegenteil geeignet gewesen, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da die Delegationsleiter durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab (siehe oben, Randnr. 1088).

1281Zweitens beruft sich Cementir in ihrer Stellungnahme vom auf eine Reihe von Unterlagen (Dokumente 33.126/2056 bis 2062), die zeigten, daß im Anschluß an eine Preiserhöhung auf dem belgischen Markt im Jahr 1984 die lokale Kundschaft begonnen habe, sich dem billigeren Zement aus Deutschland zuzuwenden. Ferner beruft sie sich auf ein Schriftstück von CBR vom (Dokumente 33.126/10193 bis 10198), in dem von Zementeinfuhren aus Deutschland nach Belgien die Rede sei und das damit gegen die Existenz der Cembureau-Vereinbarung spreche.

1282Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt habe. Schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, daß die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet wurde. Im übrigen wurden die „wilden“ Exporte nach Belgien beim Treffen der Delegationsleiter vom ausdrücklich angesprochen (Aufzeichnungen über das Treffen vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737). Daß das Schriftstück von CBR vom die Existenz einiger „wilder“ Exporte nach Belgien belegt, von denen die Delegationsleiter wußten, zeigt allenfalls, daß die Cembureau-Vereinbarung von bestimmten Herstellern aus der Gemeinschaft nicht immer eingehalten wurde, kann aber kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) die Feststellung gestützt hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Der Inhalt dieses Schriftstücks ist vielmehr geeignet, die Wirksamkeit der Cembureau-Vereinbarung zu belegen. Dort heißt es nämlich: „Die Einfuhren von deutschem Zement nach Belgien scheinen sich stabilisiert zu haben, auch wenn sie relativ hoch bleiben. Sie betrugen 250000 t im Jahr 1983, 220000 t im Jahr 1984 und werden sich 1985 wahrscheinlich auf 203000 t belaufen.“

1283Drittens legt Cementir mit ihrer Stellungnahme vom eine Reihe von Schriftstücken vor, die bestätigen sollen, daß bei den beiden Treffen der Delegationsleiter an denen sie teilnahm, d. h. den Treffen vom und vom , nur uber zulässige Themen gesprochen wurde. Weitere Unterlagen (Dokumente 33.126/1175 bis 1179, 2026 bis 2049, 2050 bis 2053, 2056 bis 2062 und 5295) bestätigten, daß diese beiden Treffen zur Prüfung der Entwicklung der Dumpingeinfuhren aus Osteuropa und der rechtmäßigen Mittel zu ihrer Bekämpfung (Beschwerde bei der Kommission) sowie der Bedingungen auf dem Weltzementmarkt gedient hätten. In diesem Kontext sei auch bei dem Treffen vom auf das belgisch-niederländische System der Frachtgrundlagen Bezug genommen worden, das 1981 bei der Kommission angemeldet worden sei, auf das diese aber dama s noch nicht offiziell reagiert habe. Cementir ist der Ansicht, daß sie mit Hilfe all dieser Unterlagen, wenn sie sie im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können, den Schriftstücken, auf die sich die Kommission zum Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung gestützt habe, eine völlig andere als die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung hätte geben können.

1284Dieses Argument hätte aus den oben in Randnummer 1208 genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

2.24 Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

1285Erstens macht Blue Circle in ihrem Schriftsatz vom geltend, die nationalen Kapitel der MB und die sie betreffenden Unterlagen zeugten von der Existenz lokaler (nationaler, bilateraler oder multilateraler) Kartelle, die, wie die Kommission im übrigen in den nationalen Kapiteln der MB einräume, zur Aufteilung der fraglichen Märkte oder zumindest zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geführt hätten. Diese lokalen Vereinbarungen hätten jedoch nichts mit einem gesamteuropäischen Kartell zu tun. Die Kommission habe in ihnen daher zu Unrecht den Beweis für die Existenz oder die Durchführung einer Cembureau-Vereinbarung gesehen. Da die in den nationalen Kapiteln der MB beschriebenen Kartelle den Zementhandel zwischen Mitgliedstaaten behindert hätten, hätten außerdem die nationalen Akten die in ihrem Namen von ihrem Wirtschaftsexperten Dr. Williamson abgegebene Stellungnahme sowie ihr Verteidigungsvorbringen untermauern können, wonach die im fraglichen Zeitraum auf dem Markt festgestellten Zementhandelsströme und insbesondere die Ausfuhren aus Griechenland mit anderen Faktoren als dem angeblichen europäischen Kartell zu erklären seien. Eine Reihe in den nationalen Akten enthaltener Beweisstücke bestätige ferner, daß bilaterale Vereinbarungen wie die griechisch-spanische oder die spanisch-portugiesische Vereinbarung, die die Kommission ursprünglich zu Recht mit den — später fallengelassenen — nationalen Beschwerdepunkten in Verbindung gebracht habe, von ihr schließlich zu Unrecht als Beweise für die Existenz eines Cembureau-Kartells „wiederverwendet“ worden seien.

1286Zur Stützung jedes ihrer Argumente beruft sich Blue Circle auf Angaben oder Unterlagen in den Akten über Griechenland, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Portugal, die sie entweder mit der Numerierung in der oberen rechten Ecke der Seite oder mit ihrer Überschrift oder ihrer Fundstelle in der MB bezeichnet. Keine dieser Unterlagen ist jedoch ihrer Stellungnahme beigefügt.

1287Blue Circle hat es dem Gericht dadurch, daß sie ihrer Stellungnahme die Unterlagen, auf die sie darin Bezug nimmt, entgegen den klaren Weisungen in der prozeßleitenden Maßnahme vom nicht beigefügt hat, unmöglich gemacht, diese Unterlagen so eindeutig zu ermitteln, wie es für die Beurteilung des Grades ihrer Relevanz für die Verteidigung von Blue Circle im Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Hinzu kommt, daß sie Gelegenheit hatte, ihren Fehler im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und zu korrigieren, durch die ihr Einsicht in die gesamten Akten der Kommission einschließlich der bereits von der prozeßleitenden Maßnahme vom erfaßten Unterlagen — mit Ausnahme der Unterlagen in der Akte IV/27.997 (Akte der CMF über die CPMA [siehe oben, Randnrn. 91 und 93]), auf die sie sich jedoch in ihrer Stellungnahme vom nicht gestützt hat — gewährt wurde.

1288Auf der wirtschaftlichen Analyse der Märkte oder der Existenz einer Vielzahl lokaler (nationaler, bilateraler oder multilateraler) Kartelle beruhende alternative Erklärungen, die Blue Circle in bezug auf die Dynamik des zwischenstaatlichen Zementhandels im fraglichen Zeitraum hätte abgeben können, hätten jedenfalls kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Im übrigen hat sich die Kommission zum Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht auf die Existenz nationaler und sonstiger lokaler Vereinbarungen wie der griechisch-spanischen Vereinbarung oder des iberischen Kartells gestützt, sondern ausschließlich die in den Nummern 9 und 61 der MB und in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannten schriftlichen Beweise herangezogen. Folglich hätten die Bemerkungen, mit denen Blue Circle das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den lokalen Vereinbarungen und der Cembureau-Vereinbarung hätte dartun können, in bezug auf die Existenz der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1289Zweitens führt Blue Circle in ihrem Schriftsatz vom aus, die Prüfung der Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und habe einsehen können, stärke ihre These, daß es im europäischen Zementsektor eine Vielzahl lokaler, nationaler, bilateraler oder multilateraler Kartelle gegeben habe. Wenn sie schon im Verwaltungsverfahren Einsicht in alle Akten und in die gesamte MB erhalten hatte, hatte sie die Kommission auf die Existenz dieser Vereinbarungen und auf deren völlige Unabhängigkeit von der angeblichen Cembureau-Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte aufmerksam machen und die Kommission so dazu veranlassen können, gegebenenfalls allein gegen diese lokalen Vereinbarungen vorzugehen und nur die darin verwickelten Hersteller zur Verantwortung zu ziehen. Die von der Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse stehe im übrigen in völligem Widerspruch zu einer Reihe schriftlicher Beweise (Dokumente 33.126/4226, 4227, 4379 bis 4392, 6858 bis 6865, 6908, 6912, 6913, 6920, 6921, 6923 bis 6976, 7041, 7046 bis 7048, 7766 bis 7772, 8124 bis 8138, 8152 und 16936 bis 16938). Diese bestätigten, daß mehrere große europäische Zementhersteller eine aktive, wettbewerbsorientierte und expansionistische Politik des Erwerbs von Kontrollbeteiligungen an ausländischen Gesellschaften verfolgt hätten. Darin komme eine zur Umsetzung der angeblichen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte völlig konträre Praxis zum Ausdruck. Die Unterlagen zeigten ferner, daß mehrere Gesellschaften Beteiligungen, zum Teil in verschachtelter Form, an anderen europäischen Zementherstellern gehalten hätten. Sie hätten es Blue Circle daher ermöglicht, eine plausible alternative Erklärung für den geringen zwischenstaatlichen Zementhandel im fraglichen Zeitraum zu liefern. Aus einigen Unterlagen (Dokumente 33.126/6914, 6959, 8124 bis 8138 und 8152), die Einzelheiten über den einen oder anderen Übernahmevorgang enthielten, ergebe sich, daß in den Monaten vor dem fraglichen Vorgang häufig zwischen dem Erwerber und dem Verkäufer Gespräche über Preise, Ein- und Ausfuhren, die Möglichkeit gemeinsamer Aktionen usw. geführt worden seien. Bei einer Betrachtung der Unterlagen in ihrem Kontext komme darin klar der Wille des Erwerbers zum Ausdruck, nicht die Cembureau-Vereinbarung durchzuführen, sondern sich über den ins Auge gefaßten Markt zu informieren, um den Wert der im Mittelpunkt des Erwerbsvorgangs stehenden Aktien zu ermitteln. In keiner dieser Unterlagen werde Cembureau erwähnt oder die Existenz einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte angesprochen oder angedeutet. Wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in diese Unterlagen erhalten hätte, hätte sie ihre Analyse des europäischen Zementmarkts und des auf diesem Markt bestehenden Netzes der wesentlichen Verbindungen und Kontrollbeteiligungen vertiefen und so die auf der Existenz einer einzigen und fortgesetzten europäischen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte beruhende These der Kommission mit einer anderen als der von der Kommission vertretenen Erklärung für die Funktionsweise des Marktes widerlegen können.

1290Aus einer Reihe weiterer schriftlicher Beweise (Dokumente 33.126/270, 781 bis 807, 839 bis 843, 847 bis 849, 853 bis 859, 1175 bis 1245, 4066 bis 4068, 4073, 5671 bis 5724, 6883, 8124 bis 8138, 8186, 13498 bis 13509, 13532, 13542, 18517, 18533 und 18534 und Dokumente 33.322/923 bis 929) gehe klar hervor, daß der Zementmarkt traditionell durch eine Vielzahl lokaler, nationaler, bilateraler (u. a. zwischen Frankreich und Belgien, zwischen Frankreich und Portugal sowie zwischen Belgien und den Niederlanden) oder multilateraler Vereinbarungen (u. a. zwischen den Benelux-Ländern, Deutschland und Frankreich) unterteilt worden sei, von denen einige bis 1964 zurückreichten. Schon die Unterlagen über all diese Vereinbarungen widerlegten die auf der Existenz einer ganz Europa umfassenden Vereinbarung beruhende These der Kommission, da sie eine plausible alternative Erklärung für den geringen Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels böten. Einige lokale Vereinbarungen, die in den nationalen Kapiteln der MB und den sie betreffenden Unterlagen behandelt würden, dienten ausdrücklich zur Förderung des Exporthandels (vgl. z. B. die Unterlagen über die französischportugiesischen Kooperationsvereinbarungen und die Vereinbarungen zwischen den Benelux-Ländern, Frankreich und Deutschland sowie die Unterlagen über die französische Gesellschaft Norcim).

1291Weitere Unterlagen zeigten, daß zahlreiche Faktoren wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer oder rechtlicher Art wie die unterschiedlichen nationalen Mechanismen zur Preiskontrolle (Dokumente 33.126/3333, 3336 bis 3338 und 3342 bis 3345), Schwankungen bei den Transportkosten (Dokumente 33.126/1224 bis 1238, 3524 bis 3526 und 3536 bis 3542), die unterschiedlichen Qualitäts- und Spezifikationsnormen (Dokumente 33.126/3556, 5678 und 5699), Unterschiede im steuerlichen Umfeld und bei Umweltkontrollen (Dokument 33.126/3589) sowie die Existenz besonderer Subventionen oder Vorteile für die heimische Industrie auf einigen Märkten (Dokument 33.126/5673) den zwischenstaatlichen Zementhandel beeinflußten und daher die im fraglichen Zeitraum beobachtete Zersplitterung der Märkte erklärten.

1292Schließlich zeigten die Existenz lokaler Kartelle, das Netz von Schachtelbeteiligungen und die anderen oben genannten, zur Verringerung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten geeigneten Faktoren auch, daß die europäischen Zementhersteller kein Interesse daran gehabt hätten, auf der Ebene von Cembureau ein Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte aufzustellen.

1293Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Weder das Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf Cembureau, die Cembureau-Vereinbarung oder irgendein europäisches Kartell zur Respektierung der Inlandsmärkte in den von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom aufgezählten Unterlagen noch alternative Erklärungen von Blue Circle für den geringen Umfang des innergemeinschaftlichen Zementhandels im fraglichen Zeitraum, die auf die Existenz einer Vielzahl nationaler, bilateraler oder multilateraler Kartelle in Europa, die es zum Teil schon vor 1983 gegeben habe, auf die Beteiligungstrukturen der europäischen Unternehmen des Zementsektors oder auf die Existenz wirtschaftlicher, geschäftlicher, rechtlicher und technischer Hindernisse für den zwischenstaatlichen Zementhandel gestützt gewesen wären, noch die Bemerkungen, die Blue Circle anhand der Unterlagen hätte abgeben können, die die expansionistische Politik verschiedener europäischer Konzerne des Zementsektors und die individuellen oder gemeinsamen Exportaktivitäten verschiedener europäischer Hersteller veranschaulichen, hätten ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, anhand deren die Kommission nachgewiesen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Die Erläuterungen zu sämtlichen zur Unterteilung der Märkte beitragenden Faktoren, die Blue Circle hätte vorbringen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die gesamte MB und in alle Ermittlungsakten erhalten hätte, wären im Gegenteil geeignet gewesen, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da die Delegationsleiter durch den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab (siehe oben, Randnr. 1088).

1294Im übrigen hat die Kommission nie behauptet, daß die Cembureau-Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel und jeden Versuch eines zwischenstaatlichen Handels unterdrückt hätten. Wie schon der Wortlaut von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zeigt, wurde die Cembureau-Vereinbarung wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes geahndet. Außerdem verbot sie nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Daß es in einem bestimmten Fall Ein- oder Ausfuhren gab, kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich ist hinsichtlich des auf den fehlenden Zusammenhang zwischen den lokalen Vereinbarungen und der Cembureau-Vereinbarung gestützten Arguments auf Randnummer 1288 dieses Urteils zu verweisen.

3. Ergebnis

1295Italcementi und Blue Circle haben nicht darzutun vermocht, daß ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren dadurch verletzt wurden, daß sie keine Einsicht in Unterlagen erhielten, die sodann als Beweis für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung herangezogen wurden. In bezug auf die entlastenden Beweismittel in den Teilen der MB und der Ermittlungsakten, die im Verwaltungsverfahren nicht eingesehen werden konnten, haben die 39 von den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und betroffenen Kläger (siehe oben, Randnrn. 124 und 158 bis 172) nicht darzutun vermocht, daß die Bemerkungen, die sie anhand der ihnen nicht zugänglichen Unterlagen hätten vorbringen können, auch nur geringe Aussicht gehabt hätten, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Existenz der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung etwas zu ändern (siehe oben, Randnr. 247). Unter diesen Umständen hat die Tatsache, daß sie im Verwaltungsverfahren nur in beschränktem Umfang Einsicht in die MB und die Ermittlungsakten nehmen konnten, ihre Verteidigung gegen den die Existenz der Cembureau-Vereinbarung betreffenden Vorwurf nicht beeinträchtigt.

Teilnahme der Kläger an der Cembureau-Vereinbarung

A — Vorbemerkungen

1296Die Kommission hat den Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung erbracht (siehe oben, Randnr. 1095).

1297Nach den Feststellungen der Kommission wurden von verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen diverse durch die Cembureau-Vereinbarung geprägte und bedingte Maßnahmen getroffen (Absatz 46 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). So hat sie die Ansicht vertreten, daß der punktuelle und regelmäßige Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung), die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung), die Maßnahmen im Rahmen der ETF (Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung), das ECEC (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) und das EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) sämtlich Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung dargestellt hätten. Sie hat ausgeführt (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung): „Das objektive Element ist in allen Fällen identisch, nämlich die gemeinsame Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, wobei die übrigen Vereinbarungen nur Maßnahmen zur Durchführung oder Ergänzung dieser Regel sind. Auch das subjektive Element ist identisch, da die Situation dadurch gekennzeichnet ist, daß die europäische Zementindustrie — unmittelbar oder über die nationalen berufsständischen Vereinigungen — einer gemeinsamen Regel beigetreten ist und diese Regel in den jeweiligen konkreten Fällen von dem am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen in Aktionen umgesetzt wurde.“ Aus diesem Grund bildete nach ihrer Auffassung (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung) „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen ... eine ‚einzige und fortgesetzte Vereinbarung‘“.

1298Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung bezieht sich auf diese einzige und fortgesetzte Vereinbarung.

1299Alle Kläger machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen die Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung zur Last gelegt habe, einen Beurteilungsfehler begangen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 und/oder Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung genannten Beweismittel zu der Annahme berechtigt war, daß die Kläger an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hatten.

1300Im Rahmen der vorliegenden Analyse ist der Fall von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern von dem der übrigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu unterscheiden.

1301In bezug auf Cembureau und dessen direkte Mitglieder heißt es in der Entscheidung, „Cembureau und dessen Mitglieder“ hätten die Cembureau-Vereinbarung „[i]m Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom “ getroffen (Absatz 45 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und den Inhalt dieser Vereinbarung bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt (Absatz 45 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesem Grund werden Cembureau und dessen direkte Mitglieder als „[unmittelbare Parteien der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe“ angesehen (Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

1302Auch wenn Cembureau und alle seine direkten Mitglieder der Kommission zufolge an einer oder mehreren der in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Umsetzungsmaßnahmen teilnahmen, hängt der Beweis für ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung nicht von ihrer Mitwirkung an diesen Maßnahmen ab. Dieser Beweis beruht nämlich auf ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter und, da es sich um direkte Mitglieder handelt, auch auf ihrer Zugehörigkeit zu Cembureau (Absätze 44 Punkt 4, 45 Punkte 1 und 2 und 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

1303Bei den direkten Mitgliedern von Cembureau, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hatten, als die Treffen der Delegationsleiter stattfanden, hat die Kommission den Beginn ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung jedoch anhand ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung in der Gemeinschaft bestimmt (Absätze 45 Punkt 11 und 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1304Als weitere Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind in deren Artikel 1 mehrere indirekte Mitglieder von Cembureau sowie Buzzi aufgeführt.

1305In bezug auf die indirekten Mitglieder von Cembureau hat die Kommission die Ansicht vertreten, daß die von den nationalen Vereinigungen benannten Delegationsleiter deren Mitglieder bei den Treffen vertreten hätten, in deren Rahmen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt worden sei. Die Kommission weist insoweit darauf hin (Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), daß diese Vereinigungen, „wenn sie Verpflichtungen übernehmen, dies im Interesse ihrer Mitglieder und in deren Namen und nicht im eigenen Interesse tun: in Wirklichkeit sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigungen agieren“. Sie fügt hinzu (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung): „Die Kommission berücksichtigt für die Zwecke [der angefochtenen] Entscheidung jedoch nur diejenigen in Cembureau über ihre Vereinigung vertretenen Unternehmen, die über ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung hinaus eindeutig ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie an [einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung] mitwirkten.“ Der Beweis für die Teilnahme der indirekten Mitglieder von Cembureau an der Cembureau-Vereinbarung ergibt sich somit aus ihrer Mitwirkung an einer oder mehreren Umsetzungsmaßnahmen. Aus diesem Grund wurde davon ausgegangen, daß die indirekten Mitglieder „[d]urch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung ... an der [Cembureau-]Vereinbarung mittelbar... teilgenommen [haben]“ (Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung).

1306Schließlich wird in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau war, durch ihre Teilnahme an den in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten französisch-italienischen Kartellen der Cembureau-Vereinbarung beigetreten war (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 3 Buchstabe c sowie Punkt 4 Unterabsatz 3, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

B — Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied von Cembureau war, als Kriterium für die Zurechnung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

1307CBR (T-25/95), ENCI (T-31/95), Dyckerhoff (T-35/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Alsen-Breitenburg (T-45/95), Nordcement (T-46/95), Rugby (T-53/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95) und Homos Ibéricos (T-69/95) machen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie aus ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die ein direktes Mitglied von Cembureau gewesen sei, auf ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung geschlossen habe.

1308In der MB heißt es, die Cembureau-Vereinbarung sei von Cembureau und dessen Mitgliedern geschlossen worden, und die indirekten Mitglieder von Cembureau seien der Cembureau-Vereinbarung ex nunc zum Zeitpunkt ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten. In der MB wird die in der Cembureau-Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung den indirekten Mitgliedern von Cembureau jedoch keineswegs wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem nationalen Verband zugerechnet (siehe oben, Randnrn. 554 bis 562).

1309Folglich war die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied von Cembureau war, als Kriterium für die Zurechnung der in Artikel 1 behandelten Zuwiderhandlung heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt, ist das einzige Zurechnungskriterium, auf das sich die Kommission bei den indirekten Mitgliedern von Cembureau stützen durfte, die Zustimmung zur Cembureau-Vereinbarung durch Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Durchführung (Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnrn. 563 und 564). Dieses Zurechnungskriterium wurde auch in der MB verwendet.

1310Daher ist zu prüfen, ob sich die Teilnahme der indirekten Mitglieder von Cembureau an der Cembureau-Vereinbarung hinreichend aus ihrer Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung ergibt (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

1311Unter diesen Umständen ist die geprüfte Argumentation als gegenstandslos zurückzuweisen.

C — Befugnis der Delegationsleiter und der Unternehmensvereinigungen zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung

1312Erstens tragen CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), die VNC (T-32/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Alsen-Breitenburg (T-45/95), Nordcement (T-46/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Rugby (T-53/95), die BCA (T-54/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), die ATIC (T-63/95), Italcementi (T-65/95), Cementir (T-87/95) und die AGCI (T-103/95) vor, eine Vereinbarung wie die Cembureau-Vereinbarung gehöre nicht zu den in der Satzung von Cembureau oder in den Satzungen der verschiedenen beteiligten nationalen Berufsverbände vorgesehenen Aktivitäten. Die Delegationsleiter seien weder ein satzungsmäßig zuständiges Organ von Cembureau noch ein satzungsmäßig zuständiges Organ dieser Verbände, das die Mitglieder von Cembureau rechtlich binden könne. Im übrigen hätten sie von den direkten Mitgliedern von Cembureau nie ein Mandat für den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung erhalten.

1313Das Argument, Cembureau und die Cembureau-Delegationsleiter seien gemäß der Satzung nicht zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung befugt gewesen, ist bereits zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnrn. 923 bis 928). Aus den gleichen Gründen sind auch alle auf das Fehlen einer satzungsmäßigen Befugnis der direkten Mitglieder von Cembureau gestützten Argumente zurückzuweisen. Da die Kommission auf der Grundlage der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismittel zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom geschlossen und bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom bestätigt wurde (siehe oben, Randnr. 1095), bleibt allein die Frage, ob die Delegationsleiter im Namen und für Rechnung der direkten Mitglieder von Cembureau handelten.

1314Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Satzung von Cembureau, die während des in der angefochtenen Entscheidung behandelten Zeitraums galt, benannten die Cembureau- Mitglieder vor der Generalversammlung von Cembureau den mit der Ausübung ihres Stimmrechts betrauten Vertreter. Die so benannten Vertreter der direkten Cembureau-Mitglieder wurden als „Delegationsleiter“ bezeichnet. Dies hat Cembureau auf Seite 7 seiner Erwiderung auf die MB bestätigt (Absatz 15 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung): „Wie im Fall von Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen und ungeachtet der Tatsache, daß die Bezeichnung ‚Head Delegates‘ kein satzungsmäßiger Titel ist ..., wurde eine Person zwecks Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung als ‚Delegationsleiter‘ (‚Head Delegate‘) bezeichnet. Cembureau führte eine Liste dieser ‚Delegationsleiter‘.“

1315Folglich waren die Delegationsleiter von den direkten Mitgliedern dazu ermächtigt, im Rahmen der Generalversammlung von Cembureau Beschlüsse zu fassen. Ihre tatsächliche Vertretungsbefugnis beschränkte sich jedoch nicht allein auf die Generalversammlungen von Cembureau.

1316Aus dem Fernschreiben von Herrn Van Hove an die Cembureau-Direktoren Collis und Dutron vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11558) geht nämlich hervor, daß die Delegationsleiter die direkten Mitglieder von Cembureau auch bei den von Cembureau durchgeführten Treffen der Delegationsleiter vertraten. In diesem Fernschreiben empfahl Herr Van Hove, der belgische Delegationsleiter, daß er zum Treffen der Delegationsleiter vom „als Präsident des CLC für die EWG-Probleme eingeladen [wird] und daß Belgien eine andere Person als Head Delegate benennen kann“.

1317Diese Feststellung wird durch das „offizielle“ Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom (Dokument 33.126/11554) bestätigt, das allen direkten Mitgliedern von Cembureau übersandt wurde. Aus diesem Schreiben geht eindeutig hervor, daß die Delegationsleiter zum Treffen vom nicht persönlich, sondern in ihrer Eigenschaft als Vertreter eines direkten Mitglieds von Cembureau eingeladen wurden. Darin heißt es nämlich, daß „die einzige Chance, positive Ergebnisse zu erzielen, darin besteht, daß sich alle Mitglieder angesprochen fühlen und an gemeinsamen Überlegungen beteiligen. In diesem Sinne lade ich Sie [zum] Treffen [der Delegationsleiter] ein, das am 14. Januar um 9 Uhr in den Räumen von Cembureau in Paris stattfindet ...“

1318Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die Delegationsleiter, als sie die Cembureau-Vereinbarung bei ihren Treffen vom , vom und vom zunächst schlossen und dann bestätigten, die unmittelbaren Mitglieder von Cembureau vertraten und verpflichteten.

1319Zweitens trägt die FIC vor, eine Berufsvereinigung sei dem Wesen nach nicht in der Lage, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu schließen, da sie keine Handels- oder Produktionstätigkeit ausübe. Auch Cembureau macht geltend, nur wenn ein Verband eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, sei Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ihn anwendbar. Die ATIC weist darauf hin, daß sie gemäß ihrer Satzung keine wirtschaftliche Tätigkeit habe entfalten können.

1320Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 44 Punkt 2) zu Recht feststellt, brauchen die Berufsvereinigungen keine eigene Handels- oder Produktionstätigkeit aufzuweisen, damit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf sie anwendbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 71/74, Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnrn. 28 bis 32 [nachstehend: Urteil Frubo], in der Rechtssache Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnrn. 87 und 88, vom in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 19, vom in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnrn. 20 und 26, und Urteil CB und Europay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 76 und 77). Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gilt nämlich auch für Vereinigungen, soweit deren Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschrift unterbinden soll. Jede andere Auslegung würde Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag seine tatsächliche Bedeutung nehmen (Urteil Frubo, Randnrn. 30 und 31).

1321Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen.

D — Zurechnung derselben Zuwiderhandlung an Unternehmen und Vereinigungen

1322Cembureau (T-26/95), das SFIC (T-36/95), Vicat (T-37/95), der BDZ (T-48/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), die ATIC (T-63/95) und Italcementi (T-65/95) machen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie sowohl die Vereinigungen als auch deren Mitglieder als Teilnehmer an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung angesehen habe. Secil führt aus, dieselbe Zuwiderhandlung könne nicht zugleich als Vereinbarung und als Beschluß im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, da die erstgenannte Einstufung Unternehmen und die letztgenannte Vereinigungen betreffe. Eine Zuwiderhandlung müsse daher entweder als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder als Beschluß von Unternehmensvereinigungen eingestuft werden. Cembureau, das SFIC, Vicat, der BDZ, Cimpor, Secil und die ATIC behaupten, die Kommission habe die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Zurechnung derselben Zuwiderhandlung an eine Vereinigung und deren Mitglieder nicht eingehalten. Eine derartige Zurechnung sei nur zulässig, wenn die Kommission nachweisen könne, daß die Vereinigung ein von ihren Mitgliedern gesondertes und eigenständiges Verhalten gezeigt habe. Unter diesen Umständen verstoße die Vorgehensweise der Kommission auch gegen den Grundsatz ne bis in idem. Nach Ansicht von Italcementi müßte die Zuwiderhandlung im übrigen gemäß der Logik der Schilderung in der angefochtenen Entscheidung als Beschluß einer Vereinigung und nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen eingestuft werden. Die Kommission hätte daher nachweisen müssen, daß Italcementi ihr Einverständnis mit dem auf Verbandsebene gefaßten Beschluß erklärt habe und ihm gefolgt sei. Die Teilnahme von Italcementi an der Cembureau-Vereinbarung hätte daher nicht allein auf ihre Eigenschaft als Mitglied von Cembureau gestützt werden dürfen.

1323Entgegen der Behauptung von Secil hat die Kommission die Cembureau-Vereinbarung nicht zugleich als Vereinbarung und als Beschluß von Unternehmensvereinigungen eingestuft. Nach der von ihr in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 5) vertretenen Auffassung „stellt die Regel der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe eine ... Vereinbarung ... dar“.

1324In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung geht sie jedoch nicht nur von der Teilnahme von Unternehmen an der dort festgestellten Vereinbarung aus, sondern auch von der Teilnahme mehrerer Unternehmensvereinigungen und einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen und Unternehmen, nämlich Cembureau.

1325Der Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag schließt Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen und Unternehmen nicht vom Anwendungsbereich der dort aufgestellten Verbote aus. Um davon ausgehen zu können, daß eine Vereinigung wie auch deren Mitglieder an derselben Zuwiderhandlung teilnahmen, muß die Kommission nachweisen, daß die Vereinigung ein von ihren Mitgliedern gesondertes Verhalten zeigte (Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193; nachstehend: Urteil Zellstoff I).

1326Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, daß die Vereinigungen im Rahmen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung eine gesonderte Rolle spielten. Die Rolle von Cembureau bestand darin, die Initiative für die Treffen der Delegationsleiter zu ergreifen, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde, und diese Treffen vorzubereiten (Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung). Die gesonderte Rolle der nationalen Vereinigungen, die Cembureau angehörten, bestand darin, zusammen mit Cembureau die Cembureau-Vereinbarung zunächst zu treffen und dann zu bestätigen. Die indirekten Mitglieder von Cembureau traten der Vereinbarung im Wege der Maßnahmen zu ihrer Umsetzung bei. Dieser Beitritt wurde dadurch ermöglicht, daß die nationalen Vereinigungen aufgefordert wurden, „der Vernunft das Wort zu reden“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]); auch dies unterstreicht die gesonderte Rolle der nationalen Vereinigungen. Schließlich spielten Cembureau und die nationalen Vereinigungen bei der Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung eine von den indirekten Cembureau-Mitgliedern gesonderte Rolle. Die im Austausch von Preisinformationen bestehenden Zuwiderhandlungen, die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt werden (siehe unten, Randnrn. 1450 bis 1452), betrafen nämlich allein Cembureau und dessen direkte Mitglieder.

1327Den Mitgliedsunternehmen der in der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinigungen wird dagegen dort nicht zur Last gelegt, die Cembureau-Vereinbarung getroffen zu haben. Sie sind der angefochtenen Entscheidung zufolge (Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkt 3 Unterabsatz 1) der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer oder mehreren der in den Artikeln 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Durchführungsmaßnahmen beigetreten.

1328Angesichts der gesonderten Rolle, die die Vereinigungen und die Unternehmen beim Abschluß und der Umsetzung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarung spielten, war die Kommission berechtigt, diese Zuwiderhandlung sowohl den Vereinigungen als auch deren Mitgliedern zuzurechnen. Aus den gleichen Gründen kann von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem keine Rede sein.

1329Was schließlich das Argument von Italcementi anbelangt, so war die Kommission unabhängig davon, ob die Cembureau-„Vereinbarung“ auch als Beschluß einer oder mehrerer Unternehmensvereinigungen eingestuft werden konnte, berechtigt, das in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Verhalten als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen, da sie das Vorliegen einer Willensübereinstimmung der Teilnehmer an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom nachgewiesen hatte (siehe oben, Randnr. 1072). Überdies wurde die Teilnahme von Italcementi an der Cembureau-Vereinbarung nicht nur aus ihrer Eigenschaft als Mitglied von Cembureau abgeleitet, sondern auch aus ihrer Anwesenheit beim Treffen der Delegationsleiter vom , bei dem die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde (Absatz 19 Punkt 8, Absatz 45 Punkte 1, 2 und 10 und Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Italcementi kann daher nicht behaupten, daß ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung allein auf ihre Eigenschaft als Mitglied von Cembureau gestützt worden sei.

1330Alle geprüften Argumente sind daher zurückzuweisen.

E — Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

1331Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nachgewiesen hat (1). Dann ist auf das von einigen direkten Mitgliedern von Cembureau vorgebrachte Argument einzugehen, es liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor (2). Ferner werden die Argumente von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern geprüft, die sich auf die unzulängliche Begründung der angefochtenen Entscheidung (3) und auf die Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren durch unzureichenden Zugang zu bestimmten Abschnitten der MB und zu bestimmten Unterlagen in den Ermittlungsakten beziehen (4).

1. Beweis für die Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

1332Die direkten Mitglieder von Cembureau sind in Absatz 15 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung betrifft folgende direkte Mitglieder: die FIC, die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, den BDZ, Unicem, die BCA, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI.

1333Zunächst ist das Argument von Aalborg und der BCA zu prüfen, sie würden für Handlungen einer anderen rechtlichen Einheit verantwortlich gemacht (1.1). Sodann ist nacheinander auf die Fälle der Kläger einzugehen, die an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter teilgenommen haben (1.2), und auf den Fall von Unicem, die an keinem dieser Treffen teilnahm (1.3).

1.1 Rechtsnachfolge einiger direkter Mitglieder von Cembureau

1334Erstens wirft Aalborg (T-44/95) der Kommission vor, sie für Handlungen der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik verantwortlich gemacht zu haben, deren Produktionsstätte für Zement am auf sie übergegangen sei. Diese Gesellschaft bestehe rechtlich fort und sei zur Holdinggesellschaft geworden, die unter neuem Namen 50 % der Anteile an Aalborg halte. Da die Cembureau-Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten worden sei, habe Aalborg bei der Übernahme keine Kenntnis von ihr erlangen können. Im übrigen sei die angefochtene Entscheidung insofern unzureichend begründet, als Aalborg für Handlungen eines anderen Unternehmens zur Verantwortung gezogen werde.

1335Wie Aalborg in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erfolgten ihre Gründung am und ihre rückwirkende Übernahme der Zementfabrik von Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik zum im Rahmen einer Umgestaltung des Konzerns, dem sie angehört. Daher ist davon auszugehen, daß die Klägerin und die Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik in bezug auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9). Folglich war die Kommission berechtigt, Aalborg für die Tätigkeiten der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik zur Verantwortung zu ziehen.

1336Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung ist festzustellen, daß die MB (Anlage 5 der Klageschrift) an Aalborg gerichtet wurde. Wie Aalborg in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, berief sie sich in ihrer Erwiderung auf die MB gegenüber der Kommission nicht darauf, daß sie für die Tätigkeiten der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik nicht verantwortlich gemacht werden könne. Da das letztgenannte Unternehmen und die Klägerin in bezug auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten, brauchte die Kommission unter diesen Umständen in der angefochtenen Entscheidung nicht näher zu erläutern, aus welchen Gründen sie Aalborg die Verantwortung für das Verhalten der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik gab.

1337Zweitens wirft die BCA (T-54/95) der Kommission vor, sie für die angeblichen rechtswidrigen Tätigkeiten einer anderen Organisation, der CMF (siehe oben, Randnr. 91), verantwortlich zu machen, die bis zum die Interessen der britischen Zementindustrie bei Cembureau vertreten habe. Die Tätigkeiten der BCA unterschieden sich insgesamt gesehen grundlegend von denen der CMF.

1338In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 12) nennt die Kommission die Gründe für ihre Annahme, daß die BCA für das Verhalten der CMF hafte. Dabei führt sie aus, die Mitglieder der CMF seien auch Mitglied der Cement and Concrete Association (CCA) gewesen; am sei die CMF aufgelöst worden; ihre Tätigkeiten seien einschließlich der Vertretung von Interessen der britischen Zementhersteller auf die CCA übergegangen, die am gleichen Tag ihre Satzung geändert und sich in BCA umbenannt habe. Mithin habe die BCA die Tätigkeit der CMF mit denselben Mitgliedern fortgesetzt.

1339Es steht fest, daß die BCA bis zum , als sie Mitglied von Cembureau wurde, den Namen CCA trug und daß die CMF bis zu diesem Zeitpunkt bei Cembureau die Interessen der britischen Zementindustrie vertrat. Aus einem Beschluß der CMF vom (Dokumente 33.126/17259 und 17260) geht hervor, daß die CMF an diesem Tag tatsächlich aufgelöst wurde und daß die Klägerin deren Vermögen übernahm. Schließlich ist unstreitig, daß beide Vereinigungen dieselben Mitglieder hatten, daß der letzte Präsident der CMF Präsident der BCA wurde und daß der Delegationsleiter, der die CMF bei Cembureau vertrat (Herr Marshall), Delegationsleiter der BCA wurde.

1340Selbst wenn die Tätigkeiten der CMF, wie die Klägerin behauptet, vor allem die CPMA betrafen (siehe oben, Randnr. 91), die 1987 vor der Gründung der BCA beeendet wurden, und wenn die BCA bestimmte Aufgaben hat, die von der CMF nie wahrgenommen wurden, besteht hinsichtlich der Tätigkeiten im Rahmen von Cembureau und damit hinsichtlich der Verhaltensweisen, die der BCA in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegt werden, eine offenkundige Identität zwischen der CMF und der BCA (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnrn. 84 bis 88, und CRAM und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 1335 angeführt, Randnr. 9). Die BCA war die Nachfolgerin der CMF als Mitglied von Cembureau, und im Anschluß an die Übernahme der Tätigkeiten der CMF übte dieselbe Person weiterhin die Funktion des Delegationsleiters bei Cembureau aus.

1341Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die BCA für das Verhalten der CMF im Rahmen von Cembureau haftbar zu machen. Das Vorbringen der BCA ist daher zurückzuweisen.

1.2 Kläger, die an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter teilnahmen

1.2.1 Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde

1342Es ist unstreitig, daß Cembureau durch seinen Präsidenten, Herrn Bailly, der von den beiden Direktoren Collis und Dutron unterstützt wurde, bei den drei in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen der Delegationsleiter vertreten war. Die Anwesenheit dieser Personen ergibt sich im übrigen aus den Schriftstücken mit den Titeln „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581), „Treffen der Delegationsleiter, Noordwijk, “ (Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699 und 11700) und „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11752).

1343Darüber hinaus nahmen alle direkten Mitglieder von Cembureau mit Ausnahme von Unicem (siehe unten, Randnrn. 1404 bis 1417) an einem oder mehreren der in der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen der Delegationsleiter teil.

1344Zum Treffen vom geht aus dem Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ hervor, daß daran der belgische (Herr Pestalozzi), der niederländische (Herr Platschorre), der luxemburgische (Herr Tesch), der französische (Herr Poitrat), der dänische (Herr Stevens Larsen), der deutsche (Herr Schuhmacher), der britische (Sir Milne), der spanische (Herr Bertrán), der irische (Herr Quirke), der portugiesische (Herr Toscano Jr.), der norwegische (Herr Heiberg), der schwedische (Herr Borelius) und der griechische (Herr Canellopoulos) Delegationsleiter teilnahmen. Aus demselben Schriftstück geht ferner hervor, daß Cementir zu diesem Treffen ein Mitglied ihres Personals (Herrn Cesareni) als Delegationsleiter entsandte. Die Teilnahme dieser Delegationsleiter ist im übrigen während des Verfahrens vor dem Gericht nicht bestritten worden.

1345Da die Delegationsleiter die direkten Mitglieder von Cembureau vertraten (siehe oben, Randnrn. 1314 bis 1318), kann die Teilnahme der direkten Mitglieder FIC, VNC, Ciments luxembourgeois, SFIC, Aalborg, BDZ, CMF/BCA (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341), Oficemen, Irish Cement, ATIC, Aker, Euroc, Cementir und AGCI an dem Treffen schon an dieser Stelle festgestellt werden.

1346Italcementi (T-65/95) behauptet, ihr Delegationsleiter, Herr Pesenti, habe wegen Krankheit nicht an dem Treffen teilgenommen. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ kein Datum trage. Es belege nur, daß Herr Pesenti vergessen habe, Cembureau darüber zu informieren, daß er dem Treffen nicht beiwohnen werde. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich auf den Entwurf des Protokolls der Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 19 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11565), auf den Entwurf des Protokolls der Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/286 bis 294) und auf eine Notiz über ein Telefongespräch zwischen Herrn Dutron und Herrn d'Agostino (Absatz 19 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11698).

1347Die Anwesenheit von Herrn Pesenti beim Treffen vom war vorgesehen. Im Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ ist er unter den Delegationsleitern aufgeführt, die an dem Treffen teilnehmen sollten.

1348Die von Italcementi vorgelegten Unterlagen wecken jedoch Zweifel an der tatsächlichen Anwesenheit von Herrn Pesenti bei dem Treffen. Sie zeigen, daß Herr Pesenti von Ende 1982 bis Anfang 1984 an mehreren Sitzungen aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm. Im Entwurf des Protokolls der Sitzung des Exekutivkomitees vom wird zwar nur erwähnt, daß Herr Pesenti bei dieser Sitzung nicht anwesend war, aber im Entwurf des Protokolls der Sitzung des Exekutivkomitees vom wird ausgeführt, daß gesundheitliche Gründe ihn daran gehindert hätten, an den vorangegangenen Sitzungen teilzunehmen, und daß er dieser Sitzung nicht beigewohnt habe. In der Notiz über ein Telefongespräch zwischen Herrn Dutron und Herrn d'Agostino heißt es, letzterer werde am Treffen vom teilnehmen, da Herr Pesenti aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei. Schließlich wird im Entwurf des Protokolls der Sitzung des Exekutivkomitees vom (Anlage 4.11 der Klageschrift von Cembureau) erwähnt, daß Herr Pesenti gestorben sei.

1349Unter diesen Umständen hat die Kommission die Teilnahme von Herrn Pesenti und damit von Italcementi am Treffen vom nicht nachgewiesen.

1350Am Treffen der Delegationsleiter vom nahmen unstreitig die Delegationsleiter der FIC, der VNC, von Ciments luxembourgeois, des SFIC, von Aalborg, des BDZ, der CMF/BCA (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341), von Oficemen, von Irish Cement, der ATIC, von Aker, von Euroc und der AGCI teil (vgl. auch das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Noordwijk, “).

1351Italcementi räumt ein, daß sie ihren Generaldirektor, Herrn d'Agostino, zu diesem Treffen entsandte (Klageschrift, S. 45). Auch wenn er, der Herrn Pesenti ersetzte (siehe oben, Randnr. 1348), kein Cembureau-Delegationsleiter war, vertrat er Italcementi, so daß seine Handlungen die Gesellschaft verpflichteten.

1352Schließlich ist festzustellen, daß auch am Treffen der Delegationsleiter vom unstreitig die Delegationsleiter der FIC, von Ciments luxembourgeois, des SFIC, von Aalborg, des BDZ, der CMF/BCA (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341), von Irish Cement, der ATIC, von Euroc, von Cementir und der AGCI (vgl. auch das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “) und damit diese direkten Mitglieder von Cembureau selbst teilnahmen.

1353Nach alledem nahmen Cembureau, die FIC, die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, der BDZ, die BCA, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter teil, bei denen eine Willensübereinstimmung über den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe zum Ausdruck kam oder bestätigt wurde. Durch ihre Anwesenheit stimmten sie dem Inhalt der bei diesen Treffen zunächst geschlossenen und dann bestätigten Cembureau-Vereinbarung zu oder erweckten bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck, daß sie ihm zustimmten (Urteil vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 232, und Urteil Tréfileurope/Kommission, oben in Randnr. 958 angeführt, Randnr. 85). Mangels einer Distanzierung von der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Cembureau-Vereinbarung sind diese Kläger daher als Teilnehmer an der Vereinbarung anzusehen (Urteile Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 155, und Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 181; Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 232, vom in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnr. 60, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 897 angeführt, Randnr. 135). Die Dauer ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung wird später geprüft.

1.2.2 Distanzierung von der Cembureau-Vereinbarung und andere Umstände, mit denen jede Teilnahme an der Vereinbarung in Abrede gestellt wird

1354Die FIC (T-30/95) und Ciments luxembourgeois (T-34/95) tragen vor, ein Beweis für ihren Beitritt zu einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung könne nicht darin gesehen werden, daß sie sich von dieser Vereinbarung nicht distanziert hätten.

1355Dieses Argument ist unerheblich. Der Beweis für die Teilnahme der direkten Mitglieder von Cembureau an der Cembureau-Vereinbarung wurde nicht in einer fehlenden Distanzierung von der Vereinbarung gesehen. Er besteht in ihrer Mitgliedschaft bei Cembureau und ihrer Teilnahme an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde (siehe oben, Randnr. 1302).

1356Die FIC, die VNC (T-32/95), Ciments luxembourgeois, das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), die BCA (T-54/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), die ATIC (T-63/95), Italcementi (T-65/95), Cementir (T-87/95) und die AGCI (T-103/95) machen geltend, sie hätten sich von der Cembureau-Vereinbarung distanziert, oder berufen sich auf andere besondere Umstände, die ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung ausschlössen.

1357Erstens behaupten die FIC, Aalborg, der BDZ, die BCA und die AGCI, vor der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nie Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung erlangt zu haben. Sie könnten daher nicht an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

1358Die FIC führt weiter aus, sie sei nur über den Inhalt des Treffens vom informiert worden, und zwar durch einen Vermerk ihres Präsidenten, Herrn Van Hove, vom (Absatz 44 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2063 bis 2069 und 2436 bis 2447), in dem es ausdrücklich heiße, daß bei diesem Treffen kein gemeinschaftsinternes Problem behandelt oder auch nur zur Sprache gebracht worden sei (siehe oben, Randnr. 1029). Entgegen den Angaben der Kommission werde dies durch das Protokoll Nr. 88 der Verwaltungsratssitzung der FIC vom (Absatz 44 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2035 bis 2043; in der angefochtenen Entscheidung sei fälschlich vom die Rede) nicht widerlegt; darin werde Cembureau nur im Zusammenhang mit einer Sitzung der FIC vom zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter vom erwähnt. Schließlich treffe die Behauptung der Kommission nicht zu, daß die „Sitzungsprotokolle [der FIC] nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Besprechungen im Verwaltungsrat wiedergeben]“ (Absatz 44 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

1359Die BCA fügt hinzu, ihre angebliche Kenntnis der Cembureau-Vereinbarung beruhe auf einer rechtlichen Fiktion. Selbst wenn die CMF von der Vereinbarung gewußt habe, was sie bestreite, sei die BCA vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens nie darüber informiert worden.

1360Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es steht fest, daß der belgische, der dänische, der deutsche, der britische und der griechische Delegationsleiter an den drei Treffen der Delegationsleiter teilnahmen, bei denen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Da jeder dieser Delegationsleiter dabei ein direktes Mitglied von Cembureau vertrat und verpflichtete (siehe oben, Randnrn. 1314 bis 1318), ist die Kenntnis des belgischen, des dänischen, des deutschen, des britischen und des griechischen Delegationsleiters von der Cembureau-Vereinbarung unmittelbar der FIC, Aalborg, dem BDZ, der BCA als Rechtsnachfolgerin der CMF (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341) und der AGCI zuzurechnen.

1361Ohnehin kann aus dem Vermerk des Präsidenten der FIC, Herrn Van Hove, vom für deren Verwaltungsrat nicht geschlossen werden, welche Informationen der FIC im Anschluß an die Treffen vom und vom übermittelt worden sein könnten. Unerheblich ist schließlich das Vorbringen der FIC gegenüber der Behauptung der Kommission, die Sitzungsprotokolle der FIC gäben nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Besprechungen im Verwaltungsrat wieder. In der angefochtenen Entscheidung wurde dieser Gesichtspunkt nicht als Beweis für die Teilnahme der FIC an der Cembureau-Vereinbarung herangezogen. Ihre Teilnahme wurde damit begründet, daß diese Vereinigung Mitglied von Cembureau gewesen sei und an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen habe, bei denen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt worden sei (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13, Absatz 45 Punkte 1, 2 und 10 und Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

1362Zweitens führt die FIC aus, wenn man unterstelle, daß Cembureau und dessen Mitglieder eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung geschlossen hätten, müßten mehrere Stellungnahmen von Vertretern der belgischen Zementindustrie als Ausdruck einer Distanzierung von der angeblichen Cembureau-Vereinbarung angesehen werden. Als Beispiel nennt sie den Vermerk, der im Anschluß an ihre zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter vom dienende Sitzung vom erstellt wurde (Anlage 14 zu ihrer Klageschrift), die in Punkt 18 des Protokolls Nr. 88 der Sitzung ihres Verwaltungsrats vom erwähnten Unterlagen (Anlagen 15, 16 und 17 zu ihrer Klageschrift), die Stellungnahme des belgischen Delegationsleiters beim Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) und das Protokoll Nr. 112 der Sitzung ihres Verwaltungsrats vom (Anlage 20 zu ihrer Klageschrift).

1363Keine dieser Unterlagen beweist jedoch, daß sich die FIC offen vom Inhalt der drei in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter, an denen sie teilnahm, distanzierte.

1364Der Vermerk, der im Anschluß an die zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter vom dienende Sitzung der FIC vom erstellt wurde („Übermittelt an Herrn Pestalozzi, Sprecher der FIC, Kopie an Herrn J. Van Hove, Präsident des CLC“), trägt den Titel: „Cembureau-Treffen der Delegationsleiter vom in Paris zur Prüfung der Faktoren, die die Zementmärkte beeinflussen. Vermerk über die Vorbereitungssitzung der FIC vom “. Das Fehlen einer Bezugnahme auf ein Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte in diesem Schriftstück schließt nicht aus, daß einige Tage später im Rahmen des Treffens vom eine Vereinbarung über dieses Prinzip getroffen wurde. Im übrigen enthält der fragliche Vermerk keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Herr Pestalozzi, der belgische Delegationsleiter, und Herr Van Hove, der Präsident der FIC, die an diesem Treffen teilnahmen (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581), von dessen Inhalt distanzieren wollten.

1365Auch in den in Punkt 18 des Protokolls Nr. 88 der Sitzung des Verwaltungsrats der FIC vom erwähnten Unterlagen ist an keiner Stelle von einer Distanzierung der FIC vom Inhalt der Cembureau-Vereinbarung die Rede. Insoweit reicht das Fehlen einer Erwähnung der Cembureau-Vereinbarung in einem Schriftstück nicht aus, um ein anderes Licht auf Schriftstücke zu werfen, die an anderer Stelle ihren Abschluß bei dem Treffen vom beweisen (siehe oben, Randnr. 1116), und kann daher auch nicht belegen, daß sich der Verfasser dieses Schriftstücks von der Vereinbarung distanzierte.

1366Die Stellungnahme des belgischen Delegationsleiters beim Treffen der Delegationsleiter vom wird in den Aufzeichnungen über dieses Treffen wie folgt wiedergegeben: „Belgien: Es wird darauf hingewiesen, daß es sich zwar bei einem Teil der Zementexporte aus Deutschland nach den Niederlanden um strukturelle und traditionelle Lieferungen handelt, daß seit einigen Jahren aber zusätzlich ‚wilde‘ Exporte nach den Niederlanden und Belgien festgestellt werden. Da die vorausgegangenen Gespräche zwischen den Delegationsleitern an dieser Situation nichts geändert haben, erscheint eine solche Debatte im Rahmen von Cembureau nutzlos.“ In der Tatsache, daß der belgische Delegationsleiter es für erforderlich hielt, den übrigen Teilnehmern seine Besorgnis über diese „zusätzlich[en] ‚wilde[n]‘ Exporte“ mitzuteilen, kommt klar sein Wille zum Ausdruck, die Mitglieder von Cembureau auf einen „kritischen Punkt“ aufmerksam zu machen, der das beim Treffen der Delegationsleiter vom beschlossene Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte gefährdete. Die Stellungnahme des belgischen Delegationsleiters war somit keine Distanzierung von der Cembureau-Vereinbarung, sondern wurde voll und ganz im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vereinbarung abgegeben. Die angebliche Nutzlosigkeit einer Debatte unter den Delegationsleitern bezieht sich nur auf das Problem der „wilden“ Exporte nach Belgien und in die Niederlande und nicht auf die übrigen „kritischen Punkte“, die in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) und in den Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737) genannt werden. Schließlich erweckte die FIC durch ihre Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom , bei denen die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde, bei den übrigen Teilnehmern jedenfalls den Eindruck, daß sie dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung weiterhin zustimmte.

1367Das Protokoll Nr. 112 der Sitzung des Verwaltungsrats der FIC vom schließlich enthält einige Bemerkungen zur Rolle, die Cembureau spielen soll.

1368Wie bereits ausgeführt, wurde zu dieser Zeit über die Rolle und die Zukunft von Cembureau diskutiert (siehe oben, Randnrn. 1194 und 1195). Im Protokoll Nr. 112 vom wird die Position der FIC in dieser Debatte dargelegt. Es steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Erörterungen bei den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter und belegt nicht, daß sich die FIC offen vom Inhalt dieser Treffen distanzierte.

1369Die FIC führt weiter aus, der Vermerk, der im Anschluß an ihre zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter vom dienende Sitzung vom erstellt worden sei, sowie mehrere andere Schriftstücke veranschaulichten das ständige Bestreben der belgischen Zementindustrie, in Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission im Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu handeln.

1370Die Bezugnahmen auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in den von der FIC angeführten Schriftstücken können jedoch kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen, die zeigen, daß sich die Delegationsleiter beim Treffen vom über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe verständigten (siehe oben, Randnrn. 979 bis 985) und daß Herr Pestalozzi, der belgische Delegationsleiter, und Herr Van Hove, der Präsident der FIC, an diesem Treffen teilnahmen, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren. Die von der FIC angeführten Schriftstücke entlasten sie daher keineswegs, sondern belegen, daß die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde.

1371Schließlich behauptet die FIC, sie habe weder die angeblich beim Treffen vom geschlossene Vereinbarung noch deren Bestätigung bei den Treffen vom und vom genehmigt.

1372Dieses Argument ist unerheblich. In der angefochtenen Entscheidung wird der FIC nicht vorgeworfen, die am getroffene und am sowie am bestätigte Vereinbarung genehmigt zu haben. Es wird ihr vorgeworfen, diese Vereinbarung an den genannten Tagen getroffen und bestätigt zu haben (Absatz 45 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung). Die FIC hat aber nie bestritten, daß der belgische Delegationsleiter an den drei fraglichen Treffen teilnahm. Da der belgische Delegationsleiter die Klägerin bei diesen Treffen vertrat und verpflichtete (siehe oben, Randnrn. 1314 bis 1318) und da die in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweise die Existenz der Cembureau-Vereinbarung belegen (siehe oben, Randnr. 1095), ist auch die Teilnahme der FIC an dieser Vereinbarung erwiesen.

1373Drittens machen die VNC, Ciments luxembourgeois, die BCA, Irish Cement, Italcementi, Cementir und die AGCI geltend, sie seien an einer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung nicht interessiert gewesen, spielten auf dem Zementmarkt nur eine geringe Rolle und hätten aus speziellen Gründen an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen.

1374Die von den betreffenden Klägerinnen angeführten Tatsachen und Umstände sind jedoch nicht geeignet, ein anderes Licht auf die in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung zu werfen (siehe oben, Randnr. 1095). Da feststeht, daß Ciments luxembourgeois die CMF/BCA (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341), Irish Cement und die AGCI an den drei fraglichen Treffen teilnahmen, daß die VNC an den Treffen vom und vom teilnahm, daß Cementir an den Treffen vom und vom teilnahm und daß Italcementi am Treffen vom teilnahm, haben diese Klägerinnen, die nicht einmal behaupten, sich offen vom Inhalt der Treffen distanziert zu haben, schon durch ihre Anwesenheit bei den Treffen dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt, daß sie ihm zustimmten. Ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ist somit erwiesen.

1375Die VNC und Cementir stellen jede Teilnahme an der Zuwiderhandlung unter Hinweis darauf in Abrede, daß sie einem der drei Treffen der Delegationsleiter, und zwar dem vom bzw. dem vom , nicht beigewohnt hätten.

1376Dieses Argument ist zurückzuweisen. Schon die Anwesenheit der VNC und von Cementir bei einem der Treffen der Delegationsleiter, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt wurde, genügt, um ihre Teilnahme an der eingetretenen Willensübereinstimmung zu bejahen.

1377Viertens bestreitet Ciments luxembourgeois ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung mit dem Argument, sie sei in der angefochtenen Entscheidung nicht zu den Parteien der bilateralen Kontakte gezählt worden, die bei den Treffen erörtert worden seien. Sie führt aus, anders als in der MB (Nr. 13) würden in der angefochtenen Entscheidung die mengenmäßigen Begrenzungen der Zementlieferungen aus Luxemburg nach Belgien nicht mehr behandelt. Italcementi hält die angefochtene Entscheidung insofern für widersprüchlich, als darin von ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen werde, ohne ihr die Beteiligung an den in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten bilateralen Kartellen zur Last zu legen, bei denen es sich um die einzigen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung handele. Ebenso ist die AGCI der Ansicht, daß der für den Präsidenten bestimmte Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom mit den in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen in Verbindung gebracht werden müsse, an denen weder ihre Mitglieder noch sie selbst teilgenommen hätten.

1378In der angefochtenen Entscheidung wurde die Teilnahme von Ciments luxembourgeois, Italcementi und der AGCI an der Cembureau-Vereinbarung jedoch aus ihrer Eigenschaft als direkte Mitglieder von Cembureau und aus ihrer Anwesenheit bei einem oder mehreren der fraglichen Treffen der Delegationsleiter abgeleitet (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13, Absatz 45 Punkte 1, 2 und 10 und Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Aus dem Umstand, daß in der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme dieser Klägerinnen an der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen wurde, obwohl sie sich an den in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen nicht beteiligten, ergibt sich daher kein Widerspruch.

1379Da feststeht, daß Ciments luxembourgeois und die AGCI an den drei fraglichen Treffen teilnahmen und daß Italcementi am Treffen vom teilnahm, haben diese Klägerinnen, die nicht einmal behaupten, daß sie sich offen vom Inhalt der Treffen distanziert hätten, schon durch ihre Anwesenheit bei den Treffen dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt, daß sie ihm zustimmten. Ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ist somit erwiesen, auch wenn sie sich nicht an bilateralen Kontakten oder Kartellen beteiligten.

1380Fünftens trägt das SFIC vor, sein Präsident habe an den Treffen der Cembureau-Delegationsleiter im satzungsgemäßen Rahmen seiner berufsständischen Funktionen teilgenommen, von deren rechtmäßiger Ausübung bis zum Beweis des Gegenteils auszugehen sei. Die verschiedenen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Rechtmäßigkeitsvermutung zu entkräften. Die Kommission habe diese folglich mißachtet, als sie aus seiner bloßen Teilnahme an den Treffen den Beitritt des SFIC zur Cembureau-Vereinbarung abgeleitet habe.

1381Es ist unstreitig, daß das SFIC an den drei Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teilnahm (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Das SFIC, das nicht einmal behauptet, daß es sich offen vom Inhalt der fraglichen Treffen distanziert habe, hat durch seine Anwesenheit bei den Treffen dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt, daß es ihm zustimmte. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, in der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme des SFIC an der Cembureau-Vereinbarung auszugehen.

1382Das SFIC weist ferner darauf hin, daß der Handel zwischen Cembureau-Mitgliedern vom innergemeinschaftlichen Handel unterschieden werden müsse. Da die Hälfte der Teilnehmer an den Treffen der Cembureau-Delegationsleiter aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft gekommen sei, habe die Kommission Gesichtspunkte, die Länder wie Spanien oder Portugal beträfen, nicht heranziehen dürfen, als sie das Verhalten von Unternehmen mit Sitz in Mitgliedsländern der Gemeinschaft gerügt habe.

1383Dieses Argument ist unerheblich, da das SFIC eine Unternehmensvereinigung ist. Die Teilnahme des SFIC an der Cembureau-Vereinbarung wurde jedenfalls aus seiner Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau und aus seiner Anwesenheit bei den Treffen der Delegationsleiter abgeleitet, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13, Absatz 45 Punkte 1, 2 und 10 und Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat daher keine Gesichtspunkte herangezogen, die Drittländer betrafen.

1384Sechstens trägt Aalborg vor, sie könne nicht als Partei der Cembureau-Vereinbarung angesehen werden, da der Meinungsaustausch beim Treffen vom in französischer Sprache geführt worden sei, die ihr Vertreter, Herr Stevens Larsen, nicht beherrscht habe. Dieser habe sich im übrigen bei dem Treffen zu etwaigen Beschlüssen weder in Form einer Abstimmung noch einer schriftlichen Zustimmung, noch der Genehmigung einer Niederschrift oder einem ähnlichen Schriftstück geäußert und sei dazu auch nicht aufgefordert worden. In der mündlichen Verhandlung hat Aalborg ferner geltend gemacht, daß auch die Erörterungen beim Treffen vom in französischer Sprache geführt worden seien.

1385Dieses Argument ist zurückzuweisen. Es ist wenig glaubhaft, daß der dänische Delegationsleiter zweimal zu Treffen angereist sein soll, bei denen allein eine von ihm nicht beherrschte Sprache gesprochen wurde. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß das Argument von Aalborg durch den Inhalt des Dokuments 33.126/11582 widerlegt wird, aus dem klar hervorgeht, daß beim Treffen vom eine Simultanübersetzung vom Französischen ins Englische und umgekehrt vorgesehen war. Was das Argument anbelangt, Aalborg habe sich passiv verhalten, so ist erwiesen, daß sie an den drei Treffen vom , vom und vom teilnahm (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Aalborg, die nicht einmal behauptet, daß sie sich offen vom Inhalt der Treffen distanziert habe, hat schon durch ihre Anwesenheit bei den Treffen dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt, daß sie ihm zustimmte. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, in der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Aalborg an der Cembureau-Vereinbarung auszugehen.

1386Siebtens macht Oficemen geltend, selbst wenn die Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sein sollte, gebe es stichhaltige Beweise dafür, daß sie ihr nie beigetreten sei. Sie verweist insoweit auf die Besorgnis der irischen (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]) und britischen Hersteller (interner Vermerk von Blue Circle vom [Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334]) über Einfuhren aus Spanien sowie auf die Antidumpingbeschwerden, die das CLC 1983 und 1985 wegen dieser Einfuhren bei der Kommission erhoben habe. Schließlich weist sie darauf hin, daß die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und in das Vereinigte Königreich dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom zufolge zu dieser Zeit immer noch einen „kritischen Punkt“ dargestellt hätten.

1387Die verschiedenen von Oficemen vorgetragenen Gesichtspunkte, die mehr das Verhalten ihrer Mitglieder als ihr eigenes Verhalten verdeutlichen, können nicht verdecken, daß sie tatsächlich an den Treffen vom und vom teilnahm (siehe oben, Randnm. 1344, 1345 und 1350). Durch ihre Anwesenheit bei diesen Treffen stimmte Oficemen, die nicht einmal behauptet, daß sie sich offen vom Inhalt der Treffen distanziert habe, wiederholt dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zu oder erweckte bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck, daß sie ihm zustimmte. Somit ist erwiesen, daß sie an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm, als die Treffen der Delegationsleiter stattfanden. In der angefochtenen Entscheidung wird die Teilnahme von Oficemen an der Cembureau-Vereinbarung jedoch erst ab dem als Zuwiderhandlung angesehen (siehe oben, Randnr. 1303). Ob die Teilnahme von Oficemen am noch andauerte, wird daher später zu prüfen sein (siehe unten, Randnm. 4226 bis 4232).

1388Achtens behaupten Aalborg, Irish Cement und Italcementi, ihr Verhalten zeige, daß sie der Cembureau-Vereinbarung nicht beigetreten seien. Aalborg führt aus, sie habe ihre Verkäufe und insbesondere ihre Ausfuhren anhand eigenständiger geschäftlicher Erwägungen vorgenommen. Irish Cement führt die Zunahme ihrer Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in den achtziger Jahren als Beweis dafür an, daß sie sich keiner Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte angeschlossen habe. Italcementi trägt vor, die Kommission habe nicht dargetan, daß ihr Verhalten durch den Inhalt der bei den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter ausgetauschten Informationen beeinflußt worden sei.

1389Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es ist erwiesen, daß Aalborg und Irish Cement an den drei fraglichen Treffen der Delegationsleiter teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352) und daß Italcementi am Treffen vom teilnahm (siehe oben, Randnr. 1351). Durch ihre Anwesenheit bei diesen Treffen der Delegationsleiter stimmten Aalborg, Irish Cement und Italcementi, die nicht einmal behaupten, daß sie sich offen vom Inhalt der Treffen distanziert hätten, dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zu oder erweckten bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck, daß sie ihm zustimmten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand nicht beugt, nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 897 angeführt, Randnr. 135, und Tréfileurope/Kommission, oben in Randnr. 958 angeführt, Randnr. 85). Selbst wenn man annimmt, daß das Marktverhalten der betreffenden Klägerinnen nicht den vereinbarten „Spielregeln“ entsprach, ändert dies somit nichts an ihrer Verantwortlichkeit für eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung.

1390Neuntens machen Aalborg, der BDZ und Cementir geltend, sie würden in den Unterlagen, die die Existenz der Cembureau-Vereinbarung bewiesen, nicht erwähnt. Unter diesen Umständen sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, in der angefochtenen Entscheidung von ihrer Teilnahme an der Vereinbarung auszugehen.

1391Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Tatsache, daß die Kläger in den Unterlagen über die Cembureau-Vereinbarung nicht namentlich erwähnt werden, kann kein anderes Licht auf die in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, die zeigen, daß die Teilnehmer am Treffen vom , zu denen die von Aalborg, dem BDZ und Cementir benannten Delegationsleiter gehörten, die Cembureau-Vereinbarung schlossen (siehe oben, Randnr. 1095), und die nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthalten, daß sich diese Parteien offen vom Inhalt des Treffens distanzierten.

1392Zehntens macht der BDZ geltend, er habe 37 Mitglieder, und nichts lasse den Schluß zu, daß er diese Mitglieder über die angebliche Cembureau-Vereinbarung informiert habe. Auch Oficemen und die ATIC tragen vor, sie hätten ihren Mitgliedern nie eine Vorschrift, Angabe oder Anweisung zur Durchführung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung übermittelt oder auferlegt.

1393Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte es nicht verdecken, daß der BDZ, Oficemen und die ATIC tatsächlich am Treffen der Delegationsleiter vom und folglich unmittelbar an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 1095, 1344 und 1345).

1394Elftens schließlich wirft die AGCI der Kommission vor, nicht nachgewiesen zu haben, daß sie durch die Teilnahme an den fraglichen Treffen der Delegationsleiter bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck erweckt habe, deren etwaige rechtswidrige Ziele zu teilen. Sie beruft sich insoweit auf einen internen Vermerk von Herrn Homer von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11132), in dem es heiße, daß die griechischen Hersteller nicht an die gleichen Handelsregeln gebunden seien wie die übrigen europäischen Hersteller, und der damit klar zeige, daß sie stets aïs unerwünschte Dritte angesehen worden seien, weil sie sich den von den großen europäischen Herstellern beschlossenen Regeln nicht gebeugt hätten.

1395Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung wird sowohl der AGCI als auch den griechischen Herstellern Heracles, Titan und Halkis zur Last gelegt. Unter diesen Umständen könnte eine Distanzierung der griechischen Hersteller vom Inhalt der Cembureau-Vereinbarung, selbst wenn davon, wie die Klägerin behauptet, im internen Vermerk von Herrn Horner von Blue Circle vom die Rede wäre, bei der Prüfung, ob die AGCI tatsächlich an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahm, nicht berücksichtigt werden. Es steht fest, daß die AGCI an den drei Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teilnahm (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Durch ihre Anwesenheit bei diesen Treffen stimmte sie dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zu oder erweckte bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck, daß sie dieser Vereinbarung zustimmte und weiterhin zustimmen werde. Die Teilnahme der AGCI an der Cembureau-Vereinbarung ist somit erwiesen. Die Teilnahme von Heracles, Titan und Halkis an der Cembureau-Vereinbarung wird nachstehend in den Randnummern 4074 bis 4077, 4096 bis 4101 und 4210 bis 4213 geprüft.

1.2.3 Angebliche Unverwertbarkeit einiger Unterlagen gegenüber direkten Mitgliedern von Cembureau

1396Einige Kläger, die direkt Mitglied bei Cembureau waren, und zwar die VNC (T-32/95), der BD Z (T-48/95), Cementir (T-87/95) und die AGCI (T-103/95), machen geltend, bestimmte in den Absätzen 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Unterlagen durften nicht als Beweis für ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung herangezogen werden, da sie nicht von ihnen stammten und ihnen vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens nicht bekannt gewesen seien (siehe oben, Randnrn. 1050 bis 1053). In der mündlichen Verhandlung haben Aalborg (T-44/95) und Irish Cement (T-60/95) ein ähnliches Argument vorgebracht.

1397Dieses Argument ist zurückzuweisen, ohne daß über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, soweit es von Aalborg und Irish Cement geltend gemacht wurde. Der Umstand, daß die betreffenden Kläger an der Ausarbeitung des einen oder anderen Schriftstücks nicht beteiligt waren oder vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens keine Kenntnis von ihm hatten, kann nicht dazu führen, daß ihnen diese Schriftstücke nicht als Beweismittel für die ihnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung entgegengehalten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Empresa Nacional Siderúrgica/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnr. 312). Wie bereits ausgeführt, zeigen die in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Beweismittel in ihrer Gesamtheit, daß die Kommission zu Recht von der Existenz der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen ist (siehe oben, Randnr. 1095). Es steht fest, daß alle in der vorangegangenen Randnummer genannten Kläger am Treffen vom und an zumindest einem der beiden Treffen vom und vom teilnahmen, ohne sich offen vom Inhalt dieser Treffen zu distanzieren. Ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ist somit erwiesen.

1398In der mündlichen Verhandlung hat sich Irish Cement darauf berufen, daß ihr die internen Vermerke von Blue Circle (Absatz 18 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11337) und die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos vorn (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877) nicht entgegengehalten werden könnten, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, die Verfasser dieser Unterlagen zu vernehmen („cross-examine“).

1399Dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument ist zurückzuweisen, ohne daß über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. Das Verwaltungsverfahren tur den vorliegenden Fall ist in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 geregelt, die keine Form der „cross-examination“ vorsehen. Das Argument von Irish Cement bezieht sich jedenfalls nicht auf die in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen uber die Treffen der Delegationsleiter, die belegen, daß die Cembureau-Vereinbarung bei diesen Treffen geschlossen und bestätigt wurde und daß Irish Cement an den Treffen teilnahm (siehe oben, Randnrn. 921 bis 1095, 1344, 1345, 1350 und 1352).

1.2.4 Ergebnis in bezug auf die Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern mit Ausnahme von Unicem an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

1400Es steht fest, daß Cembureau, die FIC, die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, der BDZ, die BCA, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI am Treffen der Delegationsleiter vom teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 1344 und 1345). Die Kommission hat unter diesen Umständen angesichts der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismittel, die belegen, daß die Vereinbarung im Rahmen dieses Treffens geschlossen wurde, und mangels eines Anhaltspunkts dafür, daß sich einer der Teilnehmer offen von dessen Inhalt distanziert hätte, den Beweis erbracht, daß sich diese Kläger ab dem genannten Zeitpunkt an der Cembureau-Vereinbarung beteiligten.

1401Sie war daher berechtigt, von der Teilnahme von Cembureau, der FIC, der VNC, von Ciments luxembourgeois, des SFIC, von Aalborg, des BDZ, der BCA, von Irish Cement, von Cementir und der AGCI an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ab dem auszugehen. Der Fortbestand ihrer Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung wird später zu prüfen sein.

1402Oficemen und der ATIC sowie Euroc, bei denen es sich um direkte Mitglieder handelt, die zur maßgeblichen Zeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hatten, legt die Kommission die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung ab dem bzw. dem zur Last. Aker, die ihren Sitz weiterhin außerhalb der Gemeinschaft hat, legt die Kommission die Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ab dem zur Last. Die Kommission führt dazu aus: „Im Falle von Oficemen und ATIC ... könnte die Kommission die gemeinschaftsrelevanten Auswirkungen ihres Beitritts zu der fraglichen Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Beitritts berücksichtigen; sie berücksichtigt die Zuwiderhandlung jedoch erst ab , da die Mitwirkung der spanischen und portugiesischen Unternehmen nach den Informationen im Besitz der Kommission erst nach dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft spürbare Auswirkungen in der Gemeinschaft hatte“ (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung). In bezug auf Aker und Euroc führt die Kommission aus, sie habe „keinen Beweis dafür, daß ihre Teilnahme an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip in der Gemeinschaft vor [dem ] begann“ (Absatz 65 Punkt 4, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn die Teilnahme dieser vier Parteien an der Cembureau-Vereinbarung erwiesen ist, wird daher später zu prüfen sein, ob diese Teilnahme zu den beiden in der angefochtenen Entscheidung genannten Zeitpunkten fortbestand und als Zuwiderhandlung einzustufen war (siehe unten, Randnrn. 4226 bis 4242).

1403Schließlich ist in bezug auf Italcementi festgestellt worden, daß die Teilnahme dieses Unternehmens am Treffen vom seine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und damit an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung belegt (siehe oben, Randnr. 1351). Die Teilnahme von Italcementi an dieser Zuwiderhandlung ist daher jedenfalls ab dem erwiesen. Ob die Kommission berechtigt war, den Beginn der Teilnahme von Italcementi an der Zuwiderhandlung auf den festzusetzen, weil diese an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkte, wird später zu prüfen sein (siehe unten, Randnrn. 4224 und 4225).

1.3 Die Situation von Unicem, einem direkten Mitglied von Cembureau, das an keinem der Treffen der Delegationsleiter teilnahm

1404Unicem weist darauf hin, daß sie an keinem der in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter teilgenommen habe. Sie sei auch nie über die Abhaltung dieser Treffen informiert worden. Ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung sei daher nicht erwiesen.

1405In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 44 Punkt 4) vertritt die Kommission folgende Ansicht: „Wenn ein Mitglied Sitzungen von Organen, an denen teilzunehmen es berechtigt ist, fernbleibt, bedeutet dies nicht, daß die in diesen Organen gefaßten Beschlüsse und/oder Vereinbarungen für die abwesenden Mitglieder nicht gelten oder von ihnen nicht anzuwenden sind. Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung bedeutet normalerweise die Annahme der Regeln und der Verhaltensweisen der Vereinigung und das Verständnis, daß die Vereinigung und/oder Organisation auch dank des mittel- oder unmittelbaren Beitrags jedes Mitglieds und dank der Tatsache handelt, daß sie mit der Zustimmung und der Unterstützung jedes Mitglieds rechnen kann. Außer im Falle eines offenen Widerspruchs gilt dies nicht nur für die satzungsmäßigen Tätigkeiten der Vereinigung, sondern auch für deren de- facto-Tätigkeiten.“ Ferner führt sie aus (Absatz 45 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung): „Wenn [Unicem] an den Sitzungen nicht teilnahm, so bedeutet dies nicht, daß [sie] nicht Partei der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Lieferungen war, und zwar zum einen, weil andere italienische Delegationsleiter anwesend waren und ihr Land vertraten, und zum anderen, weil die Vereinigung dank des Beitrags aller an- und abwesenden Mitglieder handelt, und schließlich, weil Unicem in der Zeit, als sie zusammen mit den anderen italienischen Herstellern die Folgen der griechischen Importe zu spüren bekam, die Unterstützung der anderen Cembureau-Mitglieder (siehe oben, Absatz 27) erhielt und damit in den Genuß der Solidarität aufgrund der Inlandsmarktregel kam.“

1406Ohne daß geklärt zu werden braucht, ob Unicem über die Abhaltung der Treffen der Delegationsleiter informiert wurde, steht fest, daß weder Herr Nasi, der von ihr als Vertreter im Rahmen von Cembureau benannte Delegationsleiter (Antwort von Unicem vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts), noch ein anderer Mitarbeiter von Unicem an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teilnahm. Dies geht aus den Listen der dort Anwesenden hervor (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11581, 11699, 11700 und 11752). Die Kommission hat es überdies in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 13) und im Verfahren vor dem Gericht (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-50/95, Punkt 49) eingeräumt.

1407Daher ist zu prüfen, ob die Behauptung der Kommission zutrifft, daß Unicem bei den drei Treffen in Abwesenheit ihres Delegationsleiters von einem anderen italienischen Delegationsleiter vertreten wurde.

1408Die Kommission trägt vor, die Funktion des Delegationsleiters sei mit der von Vertretern der Regierungen bei internationalen Organisationen vergleichbar. Zum Beweis dafür, daß der anwesende italienische Delegationsleiter die drei italienischen Mitglieder von Cembureau vertreten habe, stützt sie sich auf folgende Notiz über ein Telefongespräch zwischen Herrn Dutron und Herrn d'Agostino (Absatz 19 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11698): „Herr G. Pesenti ist grippekrank und wird nicht in Noordwijk sein, aber Herr d'Agostino wird Italien beim Treffen der Head Delegates vertreten.“ Ferner verweist sie auf die Erwähnung des Herkunftsmitgliedstaats — und nicht des Unternehmens — des Delegationsleiters im Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581).

1409Als die Treffen der Delegationsleiter 1983 und 1984 stattfanden, zählte Cembureau drei italienische Mitglieder, und zwar Unicem, Italcementi und Cementir, die alle ihren eigenen Delegationsleiter benannten. Schon die Tatsache, daß jedes der drei direkten italienischen Mitglieder von Cembureau über einen Delegationsleiter verfügte, ist geeignet, das Argument der Kommission zu entkräften, ein einziger italienischer Delegationsleiter sei zur Vertretung aller drei befugt gewesen.

1410Auch die Tatsache, daß dem Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ zufolge beim Treffen vom zwei italienische Delegationsleiter — Herr Pesenti von Italcementi und Herr Cesareni von Cementir — anwesend sein sollten, spricht dagegen, daß die drei italienischen Mitglieder dem einzigen anwesenden italienischen Delegationsleiter ein Mandat erteilt hatten.

1411Schließlich wäre Herr Pesenti von Italcementi, der am Treffen vom nicht teilnehmen konnte, nicht durch einen anderen Mitarbeiter von Italcementi, Herrn d'Agostino, ersetzt worden, sondern durch den Delegationsleiter von Cementir oder Unicem, wenn — wie die Kommission behauptet — jeder der drei italienischen Delegationsleiter alle italienischen Mitglieder von Cembureau vertreten hätte.

1412Unicem war somit bei den Treffen vom , vom und vom nicht vertreten. Folglich nahm Unicem nicht unmittelbar an der Willensübereinstimmung teil, die bei diesen Treffen zutage trat.

1413Auch wenn, wie die Kommission ausführt, eine Vereinigung dank des Beitrags aller anwesenden und abwesenden Mitglieder handelt und die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung die Annahme ihrer Regeln und Verhaltensweisen bedeutet, kann die Teilnahme von Unicem an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nur dann bejaht werden, wenn erwiesen ist, daß dieses Unternehmen dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Die bloße Eigenschaft als Mitglied von Cembureau kann nicht ausreichen, um Unicem für die offensichtlich rechtswidrigen Beschlüsse verantwortlich zu machen, die die Delegationsleiter in ihrer Abwesenheit faßten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission der Behauptung von Cembureau, seine Satzung verleihe den Delegationsleitern als Organ keine Befugnisse, nicht widersprochen hat (Absatz 15 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1414Mangels eines schriftlichen Beweises für eine Zustimmung von Unicem zu den Erörterungen, die bei den drei Treffen stattfanden, ist zu prüfen, ob im Verhalten dieses Unternehmens eine solche Zustimmung zum Ausdruck kam.

1415Die Kommission trägt hierzu vor, Unicem habe die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen der ETF (Absatz 45 Punkt 13 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung) und durch die Teilnahme an den Aktivitäten des ECEC (Absatz 58 und Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) umgesetzt.

1416In bezug auf den Beweis für eine Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist die Situation von Unicem also mit der eines indirekten Mitglieds von Cembureau vergleichbar. Wie bei einem indirekten Mitglied kann nur dann von der Teilnahme von Unicem an der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen werden, wenn dargetan ist, daß sie an einer Maßnahme zur Umsetzung der Vereinbarung mitwirkte (siehe oben, Randnrn. 1307 bis 1311).

1417Ob die angebliche Teilnahme von Unicem an den in den Artikeln 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen als Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch sie angesehen werden kann, wird später zu prüfen sein (siehe unten, Randnrn. 4102 bis 4107). In diesem Stadium ist daher die Prüfung ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung zurückzustellen.

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

1418Die VNC (T-32/95) fühlt sich durch die angefochtene Entscheidung diskriminiert, da dort nicht gegen alle Mitglieder von Cembureau eine Sanktion verhängt werde. Als Beispiel nennt sie die Mitglieder von Cembureau aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft. Auch die ATIC (T-63/95) behauptet, bei konsequenter Anwendung des in Absatz 44 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Grundsatzes hätte die Kommission alle direkten Mitglieder von Cembureau wegen der im Rahmen dieser Vereinigung begangenen Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegen müssen.

1419Alle von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßten direkten Mitglieder von Cembureau — die Mitglieder aus Österreich, Finnland, Island, der Schweiz und der Türkei — hatten ihren Sitz in einem Land, das zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft war. Im übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese direkten Mitglieder an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkten (siehe oben, Randnr. 1303). Die von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßten direkten Mitglieder von Cembureau befanden sich somit in einer anderen Situation als die VNC und die ATIC, die zu dem als Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung angesehenen Zeitpunkt ihren Sitz in der Gemeinschaft hatten und an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkten. Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Argument ist daher zurückzuweisen.

1420Selbst wenn aber erwiesen wäre, daß sich einige von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßte direkte Mitglieder von Cembureau in einer ähnlichen Situation wie die betreffenden Klägerinnen befanden, würde dies jedenfalls nicht rechtfertigen, die der VNC und der ATIC zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

1421Aalborg (T-44/95) beruft sich ferner darauf, daß die Kommission gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hätte prüfen müssen, ob sich ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung in der Gemeinschaft ausgewirkt habe, wie sie es bei den spanischen und portugiesischen Unternehmen getan habe.

1422Dieses Argument ist aus den oben in Randnummer 1420 genannten Gründen zurückzuweisen.

3. Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

1423Das SFIC (T-36/95) wirft der Kommission vor, die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag in seinem Fall nicht ausreichend begründet zu haben. Sie habe mehrere Konzepte miteinander vermengt, ohne je zu erläutern, in welcher Weise einer Vereinigung nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Last gelegt werden könne, sich zum Abschluß und zur Durchführung einer Vereinbarung wie der Cembureau-Vereinbarung verpflichtet zu haben. Da die den Unternehmensvereinigungen zur Last gelegte Zuwiderhandlung auf den Taten ihrer Funktionsträger beruhe, müsse die Kommission nach der Rechtsprechung ihre Entscheidung insoweit wegen der Neuartigkeit der Frage speziell begründen.

1424Dieses Argument ist zurückzuweisen. In Absatz 44 (Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung beginnt die Kommission ihre rechtliche Würdigung mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag auf Unternehmensvereinigungen, wobei sie erklärt, dieses Problem werde sich bei den Ausführungen wiederholt stellen, und daher sollten vorab die wesentlichen Grundsätze festgelegt werden, die für eine Mitwirkung von Unternehmensvereinigungen an nach Artikel 85 EG-Vertrag unzulässigen Verhaltensweisen gelten. Im gleichen Absatz (Punkte 2 und 3) analysiert sie die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und weist die Stellungnahmen zurück, die eine Reihe von Vereinigungen, darunter das SFIC, im Verwaltungsverfahren zu dieser Frage abgegeben hatten. Schließlich werden in der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen die Unternehmensvereinigungen für Handlungen ihrer Funktionsträger verantwortlich gemacht werden (Absatz 44 Punkt 3 Unterabsatz 2 und Punkt 4 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

1425Aalborg (T-44/95) wirft der Kommission vor, bei ihrer rechtlichen Würdigung die Grundlagen ihrer — nach Ansicht dieser Klägerin neuen — Theorie der Verantwortung für eine fehlende Distanzierung nicht erläutert zu haben, auf die sie sich in Absatz 44 der angefochtenen Entscheidung stütze.

1426Da die Kommission nachgewiesen hat, daß Aalborg an den Treffen vom , vom und vom teilnahm (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11581, 11699, 11700 und 11752) und daß bei diesen Treffen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde, war sie zu der Annahme berechtigt, daß Aalborg mangels einer Distanzierung an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilgenommen hatte. Diese Vorgehensweise der Kommission, die im übrigen von der Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. z. B. Urteil vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 232), bedurfte daher keiner speziellen Begründung.

1427Schließlich trägt die BCA (T-54/95) vor, die Kommission habe nicht klar erläutert, was sie dazu veranlaßt habe, ihr die Verantwortung für die rechtswidrigen Aktivitäten innerhalb von Cembureau aufzuerlegen.

1428Die Gründe, aus denen die BCA für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gerügte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, werden jedoch in den Absätzen 44 und 45, insbesondere Punkte 1, 2, 7, 10 und 12, und in den Absätzen 46 und 65, insbesondere Punkte 3 und 8, der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt. Auch das Vorbringen der BCA ist daher zurückzuweisen.

4. Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

4.1 Belastende Beweismittel

1429Unicem (T-50/95) wirft der Kommission vor, ihr im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in das „Members Directory“ von Cembureau gewährt zu haben. Da es sich um ein in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 13) herangezogenes belastendes Beweismittel handele, seien dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

1430In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 13) verweist die Kommission auf das „Members Directory“, um die Behauptung von Unicem zu widerlegen, daß keiner ihrer Vertreter die Funktion eines Delegationsleiters gehabt habe. Die Kommission führt aus: „Dies entspricht nicht den Tatsachen, da Herr Nasi von Unicem in der fraglichen Zeit und mindestens bis 1988 Delegationsleiter war (siehe das ‚Members Directory‘ von Cembureau vom Juli 1988, S. 56).“

1431Das auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Unicem gestützte Argument erscheint im vorliegenden Fall mißbräuchlich, da diese Klägerin in ihrer Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts selbst eingeräumt hat, daß sie Herrn Nasi in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, als Delegationsleiter benannt hatte. Es ist jedenfalls gegenstandslos geworden. Wie bereits ausgeführt, durfte die Kommission Unicem nicht wegen der Benennung von Herrn Nasi als Delegationsleiter für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung verantwortlich machen, da Herr Nasi an keinem der Treffen teilnahm, bei denen die Cembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1404 bis 1417).

4.2 Entlastende Beweismittel

1432In ihren im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und abgegebenen Stellungnahmen tragen Cembureau (T-26/95) und Cementir (T-87/95) vor, sie hätten im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in entlastende Beweismittel erhalten, die sich auf ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung bezögen.

4.2.1 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

1433Cembureau trägt in seiner Stellungnahme vom vor, keine der Unterlagen in den nationalen Akten, die es habe einsehen können, lasse erkennen, daß es über den innergemeinschaftlichen Zementhandel besorgt gewesen sei. Die Unterlagen über die Einfuhren stützten vielmehr seine Argumentation, daß es nicht an eine angebliche internationale Vereinbarung über die Marktaufteilung gebunden gewesen sei und daß keine derartige Vereinbarung bestanden habe. So enthalte die Akte über Frankreich keinen Beweis dafür, daß Cembureau in irgendeiner Form in die auf französischer Seite vorgenommene Überwachung des Umfangs der Einfuhren verwickelt gewesen sei (Dokumente 33.126/14809 bis 14827 und 33.126/14941 bis 14976).

1434Das Vorbringen von Cembureau hätte jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können. Die Bemerkungen, die Cembureau anhand der in der vorstehenden Randnummer genannten Unterlagen hätte vorbringen können, hätten kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen können, auf die sich die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) gestützt hat. Diese Bemerkungen hätten auch kein anderes Licht auf die Schriftstücke mit den Titeln „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581), „Treffen der Delegationsleiter, Noordwijk, “ (Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699 und 11700) und „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11752) werfen können, aus denen hervorgeht, daß Cembureau an den drei in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter und damit am Abschluß und an der Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung teilnahm.

4.2.2 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission

1435Cementir trägt in ihrer Stellungnahme vom vor, sie habe in den nationalen Akten eine Reihe von Unterlagen gefunden, die bewiesen, daß der europäische Zementmarkt aufgrund seiner Natur in verschiedene geographische Gebiete aufgeteilt gewesen sei, daß sich der innergemeinschaftliche Zementhandel zwangsläufig auf die Grenzgebiete oder, soweit möglich, auf Ausfuhren auf dem Wasserweg beschränkt habe und daß dieser Handelsverkehr allenfalls bestimmte Unternehmen betroffen haben könne, nicht aber sie selbst, da sie keine Ausfuhrgeschäfte getätigt habe. Die angebliche Cembureau-Vereinbarung könne sie daher nicht betroffen haben.

1436Die drei italienischen Zementhersteller, zu denen Cementir gehört, haben bereits in ihrer Erwiderung auf die MB geltend gemacht, Italien habe von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht betroffen sein können, da es Zement weder ein- noch ausgeführt habe (Absatz 45 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 14) nennt die Kommission jedoch die Gründe, aus denen sie diesen Standpunkt für nicht richtig hält, und fügt hinzu: „[Dies] würde ... nichts an der Tatsache ändern, daß sich die Cembureau angehörenden Unternehmen dieser Länder an einer Vereinbarung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck beteiligt haben.“ Die zusätzlichen Bemerkungen, die Cementir hätte vorbringen können, um darzutun, daß sie keinen Exporthandel betrieb, hätten daher offensichtlich nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

1437In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Cementir ferner auf eine Reihe von Unterlagen, die zeigten, daß es lokale Vereinbarungen zwischen verschiedenen Zementherstellern gegeben habe. Sie verweist insoweit auf die Dokumente 33.126/837, 838, 860, 861, 985 bis 1009, 1119 bis 1134, 1175 bis 1179, 1543 bis 1551, 1574 bis 1577, 2934, 2935, 2945 bis 2951, 2954 bis 2966, 3065 bis 3068, 4066 bis 4069, 4251 bis 4253, 4263 bis 4269 und 5682 bis 5687. Diese Unterlagen bewiesen, daß Cementir nicht in lokale Kartelle verwickelt gewesen sei.

1438In der angefochtenen Entscheidung wurde Cementir nur die Teilnahme an internationalen Kartellen zur Last gelegt (Artikel 1, 2, 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b und Artikel 5). Folglich hätten die Bemerkungen, die Cementir hätte vorbringen können, um darzutun, daß sie nicht in bestimmte lokale Kartelle verwickelt war, nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können. Selbst wenn die angeführten Unterlagen belegen würden, daß Cementir an einigen internationalen Kartellen nicht teilnahm, hätte dies jedenfalls kein anderes Licht auf die in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) erwähnten Beweismittel, die zeigen, daß die Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens vom geschlossen wurde (siehe oben, Randnr. 1095), oder auf das Schriftstück mit dem Titel „Treffen der Delegationsleiter, Paris, “ (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581) werfen können, das Cementir entgegengehalten werden kann (siehe oben, Randnrn. 329 und 330) und aus dem hervorgeht, daß der Delegationsleiter dieses Unternehmens, Herr Cesareni, an dem fraglichen Treffen und damit am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung teilnahm.

F — Teilnahme von Unicem, der indirekten Mitglieder von Cembureau und von Buzzi an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

1439Unicem war bei keinem der Treffen der Delegationsleiter vertreten, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt wurde. Die mittelbaren Mitglieder von Cembureau waren mittelbar durch ihren nationalen Verband bei diesen Treffen vertreten. Buzzi gehörte Cembureau überhaupt nicht an.

1440Abgesehen von Hispacement, die gegen die angefochtene Entscheidung keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, bezieht sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung auf folgende mittelbare Mitglieder von Cembureau: CBR, ENCI, Dyckerhoff, Vicat, Cedest, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Valenciana, Rugby, Asland, Castle, Heracles, Uniland, Cimpor, Secil, Titan, Holderbank, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis. In der angefochtenen Entscheidung beruht der Beweis für die Teilnahme dieser Unternehmen an der in Artikel 1 behandelten Zuwiderhandlung auf ihrer Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung. In bezug auf sie heißt es in der Entscheidung (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1): „Die Kommission berücksichtigt für die Zwecke [der angefochtenen] Entscheidung ... nur diejenigen in Cembureau über ihre Vereinigung vertretenen Unternehmen, die über ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung hinaus eindeutig ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie an [einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung] mitwirkten.“

1441Die Kommission stützt sich jedoch auch darauf, daß Mitarbeiter einiger indirekter Mitglieder von Cembureau, und zwar von Blue Circle, CBR, Ciments français, Lafarge, Dyckerhoff, Heidelberger, Titan, ENCI, Asland und Cimpor, als Delegationsleiter bei den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen anwesend waren, und leitet daraus ab, daß „die Teilnahme dieser Unternehmen an dem Übereinkommen ... außer Zweifel [steht]“ (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn der vorgenannte Abschnitt von Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung mißverständlich sein mag, geht aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor, daß die Anwesenheit eines Mitarbeiters eines indirekten Mitgliedsunternehmens von Cembureau bei einem Treffen der Delegationsleiter nicht ausreichte, um von der Teilnahme dieses Unternehmens an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auszugehen. Der Beweis für die Teilnahme des indirekten Mitglieds an der Cembureau-Vereinbarung wurde nämlich nicht aus dessen Anwesenheit bei den fraglichen Treffen, sondern aus seiner Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet. Aus diesem Grund wurde bei den indirekten Mitgliedern von Cembureau, die einen Mitarbeiter zu einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter entsandt hatten — ebenso wie bei den übrigen indirekten Mitgliedern und anders als bei den direkten Mitgliedern —, davon ausgegangen, daß sie „[d]urch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung ... an der [Cembureau-]Vereinbarung mittelbar... teilgenommen [haben]“ (Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesem Grund ist auch Ciments d'Obourg, ein indirektes Mitglied von Cembureau, dessen Mitarbeiter, Herr Pestalozzi, am Treffen der Delegationsleiter vom teilnahm (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht genannt, da die Kommission keine Mitwirkung dieses Unternehmens an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung feststellte.

1442Die Situation von Unicem ist, wie bereits festgestellt, in bezug auf den Beweis für die Teilnahme dieses direkten Mitgliedsunternehmens von Cembureau an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung mit der eines indirekten Mitglieds von Cembureau vergleichbar (siehe oben, Randnr. 1416). Von ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung kann daher nur ausgegangen werden, wenn dargetan ist, daß sie an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkte.

1443Schließlich ist die Kommission der Ansicht, Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau war, habe „über die mit Ciments français, Lafarge und Vicát (die mit Cembureau in Verbindung standen) abgestimmten Verhaltensweisen [die in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelt werden] das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte de facto angewendet“ (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch Absatz 48 Punkt 2). Bei diesem Unternehmen habe daner seine Teilnahme an Umsetzungsmaßnahmen, und zwar an den in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen, als „Beweis [seiner] Teilnahme ... an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte ... zu gelten“ (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

1444Aus dem Vorstehenden folgt, daß sowohl bei den indirekten Mitgliedern von Cembureau als auch bei Unicem und Buzzi der Beweis für eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung darauf beruht, daß sie an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkten und ihr damit beitraten.

1445Das Argument von Ciments français und Unicem, der Beweis für ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung sei daraus abgeleitet worden, daß sie sich nicht von der Cembureau-Vereinbarung distanziert hätten, ist daher schon hier zurückzuweisen.

1446Die Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung werden in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung behandelt. Sie wurden nicht nur als Bestandteile der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung angesehen, sondern auch „als solche als Zuwiderhandlungen“ (Absatz 46 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

1447Um zu klären, ob Unicem, die indirekten Mitglieder von Cembureau und Buzzi an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahmen, ist daher zunächst zu prüfen, ob sie an den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen teilnahmen (siehe unten, Randnrn. 1450 bis 4015), und anschließend, ob ihre Teilnahme an diesen Vereinbarungen, die möglicherweise als solche bereits Zuwiderhandlungen darstellten, als Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch sie anzusehen ist (siehe unten, Randnrn. 4016 bis 4114).

1448Folglich ist die Prüfung der Teilnahme von CBR, ENCI, Dyckerhoff, Vicat, Cedest, Ciments trançais, Heidelberger, Lafarge, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Buzzi, Valenciana Rugby, Asland Castle, Heracles, Uniland, Titan, Cimpor, Secil, Holderbank, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis an der Cembureau-Vereinbarung zurückzustellen.

G — Ergebnis

1449Vorbehaltlich der Frage, deren Prüfung zurückgestellt worden ist, sind die Klagegründe zurückzuweisen, die darauf gestützt werden, daß die Kommission durch die Feststellung des Vorliegens einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung und die Angabe der daran beteiligten Kläger in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung die Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Verteidigungsrechte verletzt habe.

IV — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission in bezug auf den Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau zwei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

1450In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß es zwei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gegeben habe, die sich beide auf den Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau bezögen.

1451In Artikel 2 Absatz 1 stellt sie fest, Cembureau und eine Reihe seiner direkten Mitglieder hätten bei den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen.

1452In Artikel 2 Absatz 2 stellt sie fest, Cembureau und seine direkten Mitglieder hätten an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend einen regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilgenommen, die ebenfalls die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt hätten.

1453Alle in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger tragen Einwände vor, die auf die Nichtigerklärung dieser Bestimmungen des verfügenden Teils gerichtet sind. Mit einigen dieser Einwände wird gerügt, daß die MB und die angefochtene Entscheidung nicht übereinstimmten. Einige Kläger bestreiten, daß bei den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen geschlossen worden seien. Andere machen geltend, daß einige der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Preisinformationen von der Kommission nicht richtig bezeichnet worden seien. Mit einer Reihe von Einwänden wird bestritten, daß der in Artikel 2 festgestellte Austausch von Preisinformationen eine Zuwiderhandlung dargestellt habe. Schließlich streiten einige Kläger ihre Teilnahme an einer oder mehreren der festgestellten Zuwiderhandlungen ab oder bestreiten zumindest die Dauer dieser Teilnahme. Bei der Prüfung dieser verschiedenen Einwände werden jeweils die betroffenen Kläger genannt.

1454Ferner werfen Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), die VNC (T-32/95), das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Irish Cement (T-60/95), die ATIC (T-63/95), Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95) der Kommission vor, sie habe bei der Feststellung der Zuwiderhandlungen nach Artikel 2 ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

1455Lafarge (T-43/95), Rugby (T-53/95), Castle (T-56/95), Heracles (T-57/95), Cimpor (T-61/95), Secil T-62/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Blue Circle (T-88/95) und Haitis (T-104/95) tragen ebenfalls eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie die materielle Rechtmäßigkeit von Artikel 2 bestreiten. Diesen Klägerinnen werden jedoch die in diesem Artikel festgestellten Zuwiderhandlungen nicht vorgeworfen. Ihr Vorbringen ist also völlig unerheblich. Es ist daher schon an dieser Stelle zurückzuweisen.

1456Auf die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und hin haben Rugby (T-53/95), Castle (T-56/95), Titan (T-64/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) ferner eine Reihe von Gesichtspunkten vorgetragen, um darzutun, daß das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zuwiderhandlungen betreffend den Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen die MB und die Ermittlungsakte der Kommission zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegenüber der MB in vollem Umfang zugänglich gewesen wären. Aus den oben in Randnummer 257 genannten Gründen ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

1457Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß es die von ihr dort festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gab, und ob sie dabei die Verteidigungsrechte der oben in Randnummer 1454 genannten Kläger dadurch verletzt hat, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in die gesamte Akte gewährt hat.

Vereinbarungen über den Austausch von Freisinformationen bei den Sitzungen von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)

1458Nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben Cembureau, die FIC, Aalborg, das SFIC, der BDZ, die AGCI, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments luxembourgeois, die VNC und die BCA vom bis und die ATIC und Oficemen vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie bei den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung teilgenommen haben (abweichend davon heißt es in der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung: „[Sie haben] gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen sowie an den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau teilgenommen haben.“)

1459Angesichts der Einwände der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung ist zu prüfen, ob die festgestellte Zuwiderhandlung bereits in der MB Gegenstand eines Vorwurfs war (A), ob nachgewiesen ist, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab (B), daß diese Vereinbarungen eine Zuwiderhandlung darstellten (C) und daß die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinigungen und Unternehmen daran teilgenommen haben (D).

A — Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

1460Die VNC (T-32/95), das SFIC (T-36/95) und Unicem (T-50/95) tragen vor, die ihnen in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlung sei ein neuer Vorwurf, der nicht in der MB enthalten sei. Das SFIC behauptet, der einzige in der MB hinsichtlich eines Informationsaustauschs im Rahmen von Cembureau erhobene Vorwurf beziehe sich auf eine abgestimmte Verhaltensweise betreffend die Weitergabe von Informationen über die Tarife (Nr. 60, S. 169 der MB). Die angefochtene Entscheidung unterscheide in bezug auf den beanstandeten Informationsaustausch zwischen Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen in den Sitzungen von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1) und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Weitergabe von Informationen über die Tarife (Artikel 2 Absatz 2). Das SFIC fügt hinzu, selbst wenn unterstellt würde, daß die beiden Arten von Informationsaustausch in der Sachverhaltsschilderung der MB gesondert dargestellt seien, stimmten die MB und die angefochtene Entscheidung nicht überein, da aus dieser Unterscheidung in der Rechtlichen Würdigung der MB keinerlei Schlußfolgerung gezogen werde (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 153).

1461Zu dieser Frage ist festzustellen, daß in Nummer 8 der MB, wo der Sachverhalt betreffend den „Austausch von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau“ (Kapitel 2) geschildert wird, unterschieden wurde zwischen dem punktuellen Austausch von Preisinformationen bei den Sitzungen von Cembureau — weitgehend unter Bezugnahme auf die später in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen — einerseits (S. 14 bis 16 der MB) und dem System der regelmäßigen Weitergabe der Tarife im Rahmen von Cembureau (S. 16 und 17 der MB) andererseits. In der Rechtlichen Würdigung in Nummer 60 der MB (Kapitel 10) „Die ‚Regeln lauteren Wettbewerbs‘ und die Weitergabe der Tarife“ verwies die Kommission auf Nummer 8 der MB (siehe Nr. 60 Satz 1 der MB, S. 168) und damit eindeutig auf die Unterscheidung zwischen den beiden Arten des Austauschs. Der Vorwurf des punktuellen Austauschs von Preisinformationen in den Sitzungen von Cembureau war also in der MB sachlich und rechtlich behandelt worden. Die VNC, das SFIC und Unicem, in Nummer 6 der MB unter den „Mitgliedern von Cembureau“ namentlich genannt, konnten also erkennen, daß dieser Beschwerdepunkt, der an „Cembureau und dessen Mitglieder“ (Nr. 60, S. 169 der MB) gerichtet war, sie betraf.

1462Zu prüfen ist noch das Vorbringen des SFIC, mit dem die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtliche Einstufung des punktuellen Austauschs von Preisinformationen gerügt wird.

1463In einer MB müssen die Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, sowie ihre rechtliche Bewertung deutlich angegeben sein (Urteile AKZO/Kommission, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 29, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 33).

1464Im vorliegenden Fall war der punktuelle Austausch von Preisinformationen in der MB (Nr. 60, S. 169) als Gegenstand einer „abgestimmten Verhaltensweise“ dargestellt worden, während die Kommission in der angefochtenen Entscheidung letztlich davon ausgeht, daß dieser punktuelle Austausch Gegenstand von „Vereinbarungen“ war (Artikel 2 Absatz 1).

1465Durch diese Neubewertung wurden die Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht verletzt. Zum einen wurde der punktuelle Austausch von Preisinformationen in Nummer 60 der MB als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschrieben. Zum anderen wurde diese Zuwiderhandlung anhand der in Nummer 8 der MB angeführten unmittelbaren schriftlichen Beweise — die dem SFIC gleichzeitig mit der MB übermittelt wurden — und nicht auf der Grundlage eines Parallelverhaltens auf dem Markt nachgewiesen und als abgestimmte Verhaltensweise eingestuft. In einem so gelagerten Fall bestand die einzige Verteidigungsmöglichkeit, über die das SFIC im Verwaltungsverfahren verfügte, darin, die Unterlagen anzugreifen, die die Kommission in Nummer 8 der MB herangezogen hatte, um in Nummer 60 zu folgern, daß eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise vorliege. Wie diese für rechtswidrig gehaltene Abstimmung von der Kommission in der MB genau bewertet wurde, war daher für die Festlegung dieser Verteidigungsmöglichkeit ohne Bedeutung.

1466Nach alledem ist das Vorbringen der VNC, des SFIC und von Unicem, es fehle an der Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung, zurückzuweisen.

B — Zum Bestehen von Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau

1467In Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dal? es bei „den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau“ zwischen Cembureau und dessen in diesem Absatz genannten direkten Mitgliedern Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gegeben habe.

1468In Absatz 47 Punkt 1 führt sie unter Hinweis auf ihre Sachverhaltsschilderung in Absatz 16 betreffend den „Austausch von Informationen anläßlich von Sitzungen“ folgendes aus:

„Auf den Treffen der Delegationsleiter vom , und ... wurde die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von Treffen, auf denen das Problem der Zunahme des Handels zwischen Mitgliedsländern erörtert und Lösungen vorgeschlagen wurden.“

1469Es ist zu prüfen, ob die Kommission tatsächlich nachgewiesen hat, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter (1) und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau (2) Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab.

1. Treffen der Delegationsleiter von Cembureau

1470Daß bei den Treffen der Delegationsleiter am und am Preisinformationen ausgetauscht wurden, wird von keinem Kläger bestritten, mit Ausnahme von Ciments luxembourgeois (T-34/95), die behauptet, bei diesen beiden Treffen sei nur die wirtschaftliche Lage der Zementhersteller erörtert worden, und des BDZ (T-48/95), nach dessen Auffassung die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter einen Informationsaustausch gegeben habe.

1471Dem Vorbringen von Ciments luxembourgeois und des BDZ ist nicht zu folgen. Das Bündel von Unterlagen, auf das sich die Kommission in Absatz 16 Punkte 2 bis 7, Absatz 17 Punkte 2 und 3 und Absatz 19 Punkte 3, 5, 6, 7, 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung bezieht, bestätigt unwiderlegbar, daß bei den Erörterungen über den innereuropäischen Handel (Treffen der Delegationsleiter vom ) oder über die Lage auf dem europäischen Markt (Treffen der Delegationsleiter vom ) eine vergleichende Untersuchung des Preisniveaus für Zement in den Mitgliedsländern von Cembureau angestellt wurde.

1472Ohne zu bestreiten, daß bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom Preisinformationen ausgetauscht wurden, tragen Cembureau (T-26/95), Aalborg (T-44/95) und Irish Cement (T-60/95) vor, die ausgetauschten Daten hätten sich hauptsächlich auf Dumpingeinfuhren insbesondere aus Osteuropa bezogen.

1473Zwar geht aus einigen der von der Kommission in Absatz 16 Punkte 2 bis 4, 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung angeführten Schriftstücke tatsächlich hervor, daß bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom Informationen über die Preise von Einfuhren aus Osteuropa ausgetauscht wurden, doch wurden außerdem auch ausgetauscht, beim erstgenannten Treffen, Informationen über die Preise im innereuropäischen Handel (siehe handschriftliche Notiz „Vorbereitung der Sitzung der Delegationsleiter “ [Absatz 16 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11590], Dokument 33.126/11592, in Absatz 16 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung angeführt, gefunden unter den Schriftstücken über das Treffen der Delegationsleiter vom , sowie Schriftstück vom mit der Überschrift „Meeting of Head Delegates, Paris, 14 January 1983 — Notes for the President“ [Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11630 bis 11633]) und, beim zweitgenannten Treffen, Informationen über das Niveau der Zementpreise in den Mitgliedsländern (siehe Erläuterung zu dem am von Cembureau an die Delegationsleiter gesandten Schaubild, dem Entwurf der Tagesordnung für das Treffen am beigefügt [Absatz 16 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11714, 11715 und 11717] sowie die Sitzungsaufzeichnungen zum Treffen der Delegationsleiter vom [Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735]).

1474Cembureau, die FIC (T-30/95), Irish Cement, die ATIC (T-63/95) und Cementir (T-87/95) machen geltend, die Aufstellung mit den „Inlandspreisen (ohne Steuer)“ (Dokument 33.126/11599), die einzige Unterlage, die die Kommission in Absatz 16 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung heranziehe, um nachzuweisen, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter am Preisinformationen ausgetauscht worden seien, sei in Wirklichkeit bei dem Treffen der Delegationsleiter am verteilt worden.

1475Tatsächlich deutet nichts darauf hin, daß das fragliche Schriftstück etwas mit dem Treffen der Delegationsleiter vom zu tun hat. In Absatz 19 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung zählt die Kommission dieses Schriftstück selbst zu denjenigen, die sich auf das Treffen der Delegationsleiter vom beziehen. Die Kommission hat also nicht nachgewiesen, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter am ein Austausch von Preisinformationen stattfand oder vereinbart wurde. Diese Feststellung gilt nicht nur für die Kläger, die die geprüfte Rüge vorgetragen haben, sondern auch für die anderen durch Artikel 2 Absatz 1 betroffenen Kläger, da in der Sache alle die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung bestreiten.

1476Cembureau, Oficemen (T-59/95), die ATIC und Cementir tragen vor, die Kommission liefere in der angefochtenen Entscheidung keinen Beweis oder keine Erklärung, aus denen sich folgern ließe, daß nach dem Treffen der Delegationsleiter vom Preisinformationen ausgetauscht worden seien.

1477Es trifft zu, daß die Kommission in der Sachverhaltsschilderung betreffend den „Austausch von Informationen anläßlich von Sitzungen“ in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung keinerlei Unterlage oder Material anführt, um nachzuweisen, daß bei dem in Absatz 19 Punkte 12 bis 15 genannten Treffen der Delegationsleiter vom oder bei späteren Treffen der Delegationsleiter Preisinformationen ausgetauscht wurden. In der in Absatz 47 Punkte 1 bis 5 enthaltenen rechtlichen Würdigung des in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 geschilderten Sachverhalts erwähnt sie im übrigen nur die Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom . Daher ist festzustellen, daß sie auch nicht nachgewiesen hat, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter am oder späteren Treffen der Delegationsleiter ein Austausch von Preisinformationen stattfand oder vereinbart wurde. Diese Feststellung gilt nicht nur für die Kläger, die die geprüfte Rüge vorgetragen haben, sondern auch für die anderen durch Artikel 2 Absatz 1 betroffenen Kläger, da sie in der Sache alle die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung bestreiten.

2. Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau

1478Cembureau, die FIC, Aalborg, der BDZ, die BCA (T-54/95), Oficemen und Cementir tragen vor, es habe in den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — insbesondere der am , der als Beendigungszeitpunkt der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung angesehen worden sei — keinerlei Austausch von Preisinformationen gegeben oder die Kommission habe dies in der angefochtenen Entscheidung zumindest nicht bewiesen. Die VNC (T-32/95), die BCA und Cementir werfen der Kommission ferner vor, sie habe in Absatz 47 Punkte 1 bis 5 nicht erläutert, welche Umstände und Gründe sie veranlaßt hätten, anzunehmen, daß in den Sitzungen des Exekutivkomitees Preisinformationen ausgetauscht worden seien, und den Termin der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau am als Beendigungszeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlung anzusehen.

1479Tatsächlich hat die Kommission in der Sachverhaltsschilderung in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 in bezug auf den punktuellen Austausch von Preisinformationen wie auch in der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts in Absatz 47 Punkte 1 bis 5 nicht den geringsten Hinweis auf die Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau gegeben. Das von der Kommission in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 angeführte Beweismaterial bezieht sich ausschließlich auf die Treffen der Delegationsleiter, genauer gesagt, auf die vom und vom (siehe oben, Randnrn. 1470 bis 1477). In Absatz 47 Punkt 1 führt sie lediglich aus: „Auf den Treffen der Delegationsleiter vom , und (siehe oben, Absatz 16) wurde die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft.“

1480Allenfalls einem der handschriftlichen Vermerke, die sich in den Unterlagen betreffend das Treffen der Delegationsleiter vom befinden, ist in bezug auf „Preise innereuropäischer Handel“ zu entnehmen, daß „einige informelle Preise ... mit Zustimmung des Exekutivkomitees beschafft werden [könnten]“ (Absatz 16 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11592). Aus diesem Schriftstück allein läßt sich jedoch noch nicht folgern, daß es bei den „Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau“ „Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen“ gab (Artikel 2 Absatz 1).

1481In Absatz 47 Punkt 1 führt die Kommission weiter aus: „Diese Prüfung [der Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern] erfolgte im Rahmen von Treffen, auf denen das Problem der Zunahme des Handels zwischen Mitgliedsländern erörtert und Lösungen vorgeschlagen wurden. “ Der Austausch von Preisinformationen sei also die natürliche Folge der Erörterungen über die Probleme gewesen, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Handels zwischen den Cembureau-Mitgliedsländern gestellt hätten.

1482Insoweit ist zu prüfen, ob die in Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Sachverhaltsschilderung in bezug auf die Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau die Annahme zuläßt, daß solche Erörterungen und/oder ein solcher Austausch von Preisinformationen in diesen Sitzungen stattfanden.

1483Zur Sitzung des Exekutivkomitees vom (Absatz 17 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) behauptet die Kommission: „Einer handschriftlichen Anmerkung von Cimpor zufolge wurde auf der Sitzung des Exekutivkomitees vom ein fünfseitiges Dokument (Dok. 33322/308-312) verteilt“ (Absatz 17 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Wie die Kommission in Absatz 17 Punkt 3 selbst hervorhebt, handelt es sich bei diesem fünfseitigen Dokument, das Ausführungen über den „[i]nnereuropäischen Handel“ und insbesondere über „Preisvergleiche“ enthält (Absatz 17 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.322/311), „um das gleiche Dokument, das auf englisch und französisch unter den Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom (Dok. 33126/11617-11629) gefunden wurde. Es bildet den größten Teil eines unter den Schriftstücken über das Treffen der Delegationsleiter vom (Dok. 33126/11630-11633) gefundenen und ‚Meeting of Head Delegates, Paris, 14 January 1983 — Notes for the President‘ überschriebenen Dokuments vom mit der Referenz HC/no ...“

1484Zwar ist dieses Dokument geeignet, zu bestätigen, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom die Preise des innereuropäischen Handels verglichen wurden, doch läßt es nicht den Schluß zu, daß bei der Sitzung des Exekutivkomitees am , in dem es verteilt wurde, ein Austausch von Preisinformationen stattfand oder vereinbart wurde.

1485Zur Sitzung des Exekutivkomitees vom behauptet die Kommission (Absatz 17 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung):

„Im Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees vom (Dok. 33322/286-294) heißt es in Punkt 2) ‚Laufende Aktivitäten‘, Buchstabe b) ‚Andere derzeit vom Komitee erörterte Fragen — Zusammenarbeit im Export‘, nach einem Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Canellopoulos über die Verschlechterung der Preise im Export: ‚Herr Bertrán erklärt, er sei persönlich optimistisch, was die Aufrechterhaltung des Volumens auf den Drittlands-Exportmärkten betrifft, doch sei das Problem der darniederliegenden Preise dessen ungeachtet kritisch. Es sei Zeit, die Möglichkeiten einer verbesserten Zusammenarbeit nicht nur zwischen den großen Exportländern, sondern zwischen allen Cembureau-Mitgliedern erneut zu prüfen. Zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen.‘ Anschließend werden in der Niederschrift die Wortmeldungen von Herrn Heiberg zur Selbstbegrenzung der Exporte der japanischen und der südkoreanischen Zementindustrie und von Sir J. Milne zu der Notwendigkeit wiedergegeben, engere Beziehungen zwischen dem außerhalb von Cembureau errichteten Export Policy Committee und dem Exekutivkomitee herzustellen, nachdem Herr Van Hove die Auffassung vertreten hatte, ‚daß keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht‘.“

1486Es ist festzustellen, daß diese Stelle nicht die Behauptung trägt, in der fraglichen Sitzung, bei der es offensichtlich um die Zusammenarbeit beim Fernexport ging, sei das Problem der Zunahme des Handels zwischen Mitgliedsländern erörtert und die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft worden.

1487Was die Sitzung des Exekutivkomitees vom angeht, so ist auf die in dem handschriftlichen Vermerk von Italcementi festgehaltene Erklärung von Herrn Bertrán, Asland, hinzuweisen: „Wir müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden“ (Absatz 17 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/3185).

1488Unabhängig von der Bedeutung der gemachten Äußerungen berechtigt jedoch diese einseitige Erklärung für sich allein noch nicht zu der Annahme, daß die Teilnehmer an dieser Sitzung eine Prüfung der Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern vorgenommen oder vereinbart hätten.

1489Aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab. Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die Kläger, die das geprüfte Vorbringen vorgetragen haben, sondern auch für die anderen durch Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung betroffenen Kläger, da sie in der Sache alle die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung bestreiten.

1490Folglich hat die Kommission zu Unrecht angenommen, daß es bei anderen Sitzungen von Cembureau als den Treffen der Delegationsleiter vom und vom Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab.

1491Daß allerdings zwischen dem punktuellen Austausch von Preisinformationen bei diesen beiden Treffen ein Fortsetzungszusammenhang bestand, wird durch verschiedene in der angefochtenen Entscheidung angeführte Schriftstücke Delegt. Zum einen heißt es in der Erläuterung zu dem am im Hinblick auf das Treffen am von Cembureau an die Delegationsleiter gesandten Schaubild („Zementpreise in den Mitgliedsländern zum “; Absatz 16 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11715): „Wie im Vorjahr wird diese Information im beigefügten Schaubild dargeboten, das folgender Erläuterungen bedarf ...“ Zum anderen wurde die Feststellung, zu der die Teilnehmer des Treffens der Delegationsleiter vom aufgrund eines Vergleichs der Preise im innereuropäischen Handel gelangt waren und nach der die „Preisdifferenz, die in Europa 1 zu 2 betragen kann, ... zum Teil die neuen innereuropäischen Handelsströme [erklärt]“ (siehe das in der Sitzung des Exekutivkomitees vom verteilte fünfseitige Dokument [Absatz 17 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.322/311] sowie das Dokument mit der Überschrift „Meeting of Head Delegates, Paris, 14 January 1983 — Notes for the President“ [Absatz 17 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11632]), während des Treffens der Delegationsleiter vom wiederholt, auf dem hervorgehoben wurde: „Die Differenz zwischen den Extremen, die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728).

1492Nach alledem ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die er gerichtet ist, für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter nach dem sowie den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gegeben habe.

1493Die BCA wirft der Kommission ferner vor, Artikel 190 EG-Vertrag mißachtet zu haben, indem sie nicht erläutert habe, was sie zu der Annahme veranlaßt habe, daß unabhängig vom Bestehen einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Weitergabe von Preisinformationen (Artikel 2 Absatz 2) eine Vereinbarung über den Austausch dieser Informationen (Artikel 2 Absatz 1) geschlossen worden sei.

1494Es ist jedoch festzustellen, daß die Kommission in Absatz 16 Buchstabe a („Austausch von Informationen anläßlich von Sitzungen“) und Buchstabe b („Der Austausch periodischer Informationen“) der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen und die Schriftstücke gesondert darlegt, aus denen sie in Absatz 47 Buchstabe a („Austausch von Preisinformationen anläßlich der Sitzungen“) und Buchstabe b („Die regelmäßigen Preisinformationen“) folgert, daß es zum einen wettbewerbswidrige Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen während Treffen von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1) und zum anderen wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweisen betreffend einen regelmäßigen Austausch von Preisinformationen (Artikel 2 Absatz 2) gegeben habe.

1495Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der von der Kommission in Absatz 16 Buchstabe a und in Absatz 16 Buchstabe b angeführten Schriftstücke, daß die „anläßlich von Sitzungen“ (Absatz 16 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) weitergegebenen und die zwischen Cembureau und seinen Mitgliedern regelmäßig ausgetauschten Preisinformationen (Absatz 16 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung) erheblich voneinander abweichen.

1496Das Vorbringen der BCA ist daher zurückzuweisen.

1497Italcementi (T-65/95) trägt vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß es in bezug auf den Austausch von Preisinformationen, zu dem es bei den Treffen der Delegationsleiter am und am gekommen sei, eine „Vereinbarung“ oder „Willensübereinstimmung“ gegeben habe. Im übrigen seien die bei diesen Treffen ausgetauschten Informationen denjenigen ähnlich gewesen, die mittels der CPRF (siehe oben, Randnr. 401) der Cembureau-Mitgliedsländer regelmäßig weitergegeben worden seien und in bezug auf die die Kommission das Bestehen einer abgestimmten Verhaltensweise annehme (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

1498Schon die Tatsache, daß der fragliche Austausch bei Sitzungen stattfand, berechtigt jedoch zu der Annahme, daß dieser Austausch Gegenstand einer Willensübereinstimmung der Teilnehmer an diesen Sitzungen, also einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag war (vgl. die oben in Randnr. 1010 angeführte Rechtsprechung). Diese Beurteilung wird durch die Stelle der Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen der Delegationsleiter vom (Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735) bestätigt, wonach in dieser Sitzung „Übereinstimmung darüber [herrschte], daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen“.

1499Im übrigen wurde bereits hervorgehoben (siehe oben, Randnr. 1495), daß die Informationen über die Preise, die während der Treffen der Delegationsleiter vom und vom verglichen wurden, und die mittels der CPRF regelmäßig ausgetauschten Preisinformationen erheblich voneinander abwichen, trotz bestimmter Ähnlichkeiten, wie sie z. B. die von der Kommission in Absatz 16 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung angeführte Unterlage (Dokument 33.126/11599) veranschaulicht. Daher ist vorbehaltlich der Beurteilung der Frage, ob der punktuelle und der regelmäßige Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau eine Zuwiderhandlung darstellte (siehe unten, Randnrn. 1501 bis 1537 und 1620 bis 1682), zu folgern, daß die Kommission widerspruchsfrei annehmen konnte, daß der punktuelle Austausch Gegenstand von Vereinbarungen (Artikel 2 Absatz 1) und der regelmäßige Austausch Gegenstand von abgestimmten Verhaltensweisen (Artikel 2 Absatz 2) war.

1500Das Vorbringen von Italcementi ist daher zurückzuweisen.

C — Zur Einstufung des Austauschs von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom als Zuwiderhandlung

1501Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung war der punktuelle Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom Gegenstand von Vereinbarungen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, da sie die „Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen“, d. h. der Cembureau-Vereinbarung, bezweckten.

1502In Absatz 47 Punkt 1 führt die Kommission aus:

„ ... Nach dem Einberufungsschreiben und dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden des Treffens vom [siehe oben, Absatz 19 Punkte (2) und (5)] sowie nach dem Briefing-Vermerk und den Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen vom [siehe oben, Absatz 19 Punkte (9) und (10)] ging es bei diesem Meinungsautausch darum, ‚die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise zu beurteilen‘ [siehe oben, Absatz 19 Punkt (5)] sowie ‚die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen‘ [siehe oben, Absatz 19 Punkt (10)1 und die Preisunterschiede ‚nach und nach zu verringern‘, um die Exportversuchungen zu eliminieren [siehe oben, Absatz 19 Punkt (9)].“

1503In Punkt 2 Unterabsatz 1 fährt sie fort: „Mit dem Austausch von Preisinformationen verfolgten Cembureau und dessen Mitglieder ein anderes Ziel, nämlich untereinander Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen ...“, um dann (Unterabsätze 2 und 3) Inhalt und Zweck dieser Regeln darzulegen.

1504Schließlich führt sie in Absatz 47 Punkt 4 aus:

„Weiterhin geht aus den in den Absätzen 16 und 17 genannten Dokumenten, insbesondere denen über die Treffen der Delegationsleiter vom und hervor, daß mit diesem Informationsaustausch bezweckt wurde, die allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken und somit den innergemeinschaftlichen Zementhandel einzudämmen.“

1505Die in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger erheben im wesentlichen fünf Einwände gegen die Einstufung dieses punktuellen Austauschs von Preisinformationen als Zuwiderhandlung.

1506Erstens bestreiten alle diese Kläger, daß der Informationsaustausch, der bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom stattgefunden habe, eine Zuwiderhandlung dargestellt habe, und weisen insoweit darauf hin, daß die bei diesen Treffen ausgetauschten Informationen oder zumindest diejenigen Informationen, die dabei in bezug auf ihren eigenen Markt ausgetauscht worden seien, in keiner Weise vertraulich und ohne jeden geschäftlichen oder strategischen Wert gewesen seien.

1507Die Kläger behaupten, die bei diesen Treffen ausgetauschten Informationen seien offizielle Informationen gewesen, die allgemein oder zumindest anderweitig zugänglich gewesen seien und Preise beträfen, die in den meisten Fällen einer staatlichen Kontrolle unterlägen, jedenfalls aber geltende Preise. Diese Angaben, die vergangenheitsbezogen und rein statistischer Natur seien, gehörten zur gewöhnlichen und erlaubten Tätigkeit von Unternehmensvereinigungen oder anerkannten statistischen Einrichtungen. Sie wichen nicht wesentlich von den mittels der CPRF weitergegebenen Angaben ab. Es handle sich um geschätzte Angaben über Durchschnitts- oder theoretische Preise, und sie beträfen also nicht die von den Unternehmen tatsächlich praktizierten Preise. In Wirklichkeit handle es sich um bloße „Tendenzindikatoren“. Wie die Teilnehmer selbst eingeräumt hätten (siehe den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter am [Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728] sowie die Sitzungsaufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom [Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735]), sei es schwierig gewesen, die ausgetauschten Angaben zu vergleichen, da die Preisbildungsmechanismen sehr uneinheitlich seien, die Schwankungen der Devisenkurse unweigerlich jede internationale Analyse beeinträchtigten und die Angaben nicht für jedes Land dieselbe Zementart betroffen hätten. Den Angaben habe jeglicher vertrauliche Hinweis betreffend Rabatte, Nachlässe, Transportkosten und Mehrwertsteuersätze gefehlt, und sie hätten sich nicht auf einzelne Unternehmen bezogen.

1508Die Kläger gelangen zu dem Ergebnis, daß dieser punktuelle Austausch von Preisinformationen als solcher nicht nur keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, sondern überdies weder geeignet noch dazu bestimmt gewesen sei, einer der wettbewerbswidrigen Zielsetzungen zu dienen, die die Kommission diesem Austausch in Absatz 47 Punkte 1 bis 4 zugeschrieben habe, nämlich die Cembureau-Vereinbarung zu verstärken und Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen. Zumindest habe die Kommission dies weder nachgewiesen noch auch nur nachzuweisen versucht. Cembureau, das SFIC, Aalborg, Oficemen und Irish Cement tragen vor, dieser Austausch von Preisen habe in Wirklichkeit nur im Rahmen von Gesprächen stattgefunden, in denen damals zum einen die eventuelle europaweite Ausdehnung des BPS (siehe oben, Randnr. 852), das bei der Kommission im Juli 1981 angemeldet worden sei, und zum anderen die Probleme erörtert worden seien, die mit den unter Dumping-Verdacht stehenden Einfuhren aus Osteuropa und Spanien zusammenhingen (Vorbereitung von Antidumping-Verfahren; Sammlung von Daten, um den Umfang des entstandenen Schadens belegen und veranschaulichen zu können). Daher seien die verschiedenen Unterlagen, auf die die Kommission ihre rechtliche Würdigung in Absatz 47 Punkt 1 stütze (siehe oben, Randnr. 1502), vor diesem Hintergrund auszulegen. Oficemen und die AGCI fügen hinzu, dieser Informationsaustausch habe außerdem den nationalen Vereinigungen eines Landes, in dem ein öffentliches Preiskontrollsystem angewendet werde, eine Datenbasis für Anträge auf Preiserhöhung, die sie bei ihren Regierungsbehörden zu stellen beabsichtigten, verschaffen sollen. Die FIC behauptet, daß dieser Austausch allein dazu gedient habe, Aufschluß über die Situation des Zementsektors in einer Rezessionszeit zu geben.

1509Die FIC und Cementir tragen außerdem vor, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der angeblichen Rechtswidrigkeit des punktuellen Austausche von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau mangelhaft begründet. Die FIC behauptet, der in Absatz 17 der angefochtenen Entscheidung in bezug auf die „Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“ erwähnte Sachverhalt werde ihr nicht vorgeworfen, und die Kommission habe daraus keinerlei Rechtsfolge ableiten wollen. Daher habe die Kommission ihn nicht als Grundlage für ihre Argumentation hinsichtlich der Einstufung des punktuellen Austausche von Preisinformationen als Zuwiderhandlung heranziehen dürfen. Cementir wirft der Kommission vor, nur auf die in Absatz 16 Punkte 2 bis 7 angeführten Unterlagen verwiesen und nicht begründet zu haben, warum der beanstandete Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkender Natur sein solle.

1510Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung beanstandet die Kommission den Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom insofern, als die Vereinbarungen über diesen Austausch die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ bezweckt hätten. Dieser Austausch wird also nicht als solcher als Zuwiderhandlung angesehen, sondern insofern, als er die Grundlage oder zumindest eine der Grundlagen der Cembureau-Vereinbarung dargestellt habe.

1511Folglich ist nur zu untersuchen, ob der Austausch zu dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung unterstellten wettbewerbswidrigen Zweck stattfand; es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Austausch etwa bereits aufgrund der Natur der ausgetauschten Informationen eine Zuwiderhandlung darstellte.

1512Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der verfügende Teil und die rechtliche Würdigung der angefochtenen Entscheidung in bezug auf den angeblichen Zweck des punktuellen Austausche von Preisinformationen nicht miteinander übereinstimmen.

1513Während die Kommission in Artikel 2 Absatz 1 feststellt, dieser Austausch verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ bezweckt habe, schreibt sie ihm in der rechtlichen Würdigung in Absatz 47 Buchstabe a eine doppelte Zielsetzung zu: zum einen (Punkt 2) unter den Cembureau-Mitgliedern „Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen“; zum anderen (Punkt 4) „die allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken und somit den innergemeinschaftlichen Zementhandel einzudämmen“. Dieser Mangel an Übereinstimmung bleibt jedoch ohne Folgen, da die Passagen der angefochtenen Entscheidung (Absatz 17), in denen die „Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“ behandelt werden, im verfugenden Teil der angefochtenen Entscheidung letztlich nicht zur Ahndung eines Verstoßes herangezogen wurden, wie die Kommission im schriftlichen und im mündlichen Verfahren mehrfach bestätigt hat.

1514Es braucht also nur geprüft zu werden, ob die Kommission in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung den Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom mit der Begründung als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilen durfte, daß damit die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung] “ bezweckt worden sei. Der Prüfung des Vorbringens der Kläger, dieser Austausch sei weder geeignet noch dazu bestimmt gewesen, Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen, bedarf es dagegen nicht.

1515Zum Treffen der Delegationsleiter vom ist im Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten — auf den sich die Kommission in Absatz 47 Punkt 1 bezieht — folgendes ausgeführt (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11584):

„Ich möchte jetzt Zweck und Bedeutung unserer Diskussion präzisieren:

-

Zunächst geht es darum, mit Ihrer Hilfe und in aller Klarheit die Daten zu erläutern, über die wir auf den drei genannten Gebieten verfügen [d. h. bei den drei in der Tagesordnung für das Treffen genannten Punkten, darunter der innereuropäische Handel und insbesondere die Situation bei den nationalen Preisen].

-

Wir werden so die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise beurteilen können, noch bevor dieses Phänomen an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann.

-

Unser Ziel ist es ..., mit Ihrer Hilfe mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen läßt, und, zumindest grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß.

...“

1516Zum Treffen der Delegationsleiter vom heißt es in dem am erstellten — ebenfalls in Absatz 47 Punkt 1 angeführten — Briefing-Vermerk für den Präsidenten unter Punkt 2, der sich mit der „Lage des europäischen Marktes“ befaßt (Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728):

„Kommentar zur Übersicht über die Preissituation:

-

Die angegebenen Preisniveaus haben Annäherungswert, sind aber dennoch aussagekräftig.

...

-

Die Differenz zwischen den Extremen, die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar.

-

Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise (2/3 der Produktion werden unter 50 $ verkauft, d. h. weit unter den japanischen und amerikanischen Inlandspreisen) und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird.“

1517In den Sitzungsaufzeichnungen über dieses Treffen — auch sie werden von der Kommission in Absatz 47 Punkt 1 erwähnt — werden aus den Bemerkungen zur „Aufstellung mit überschlägigen Angaben zu den Zementpreisen (hauptsächlich ab Werk) in den Mitgliedsländern sowie in Japan und in den USA“ folgende Schlußfolgerungen gezogen (Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735):

„Obgleich die Zahlen wegen der unterschiedlichen Methode der Preisnotierung nicht voll vergleichbar sind, herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen.

...“

1518Im Licht dieser verschiedenen Auszüge durfte die Kommission davon ausgehen, daß es bei dem Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom darum ging (Absatz 47 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), „‚die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise zu beurteilen‘ ... sowie ‚die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen‘ ... und die Preisunterschiede ‚nach und nach zu verringern‘, um die Exportversuchungen zu eliminieren“. Sie folgerte also zu Recht und nach ausreichender Begründung, daß mit dem Informationsaustausch über die Preise der Mitgliedsländer von Cembureau, der in den Gesprächen über den innergemeinschaftlichen Handel bzw. die Lage auf dem europäischen Markt während der Treffen der Delegationsleiter vom und vom stattgefunden habe, bezweckt worden sei (Absatz 47 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), die bei diesen Treffen geschlossene und dann bestätigte „allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken und somit den innergemeinschaftlichen Zementhandel einzudämmen“, daß also letztlich (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ bezweckt worden sei.

1519Entgegen dem weiteren Vorbringen von Cembureau mußte die Kommission, um diese Folgerung zu ziehen, nicht nachweisen, daß dieser Austausch aufgrund einer Weisung zum Abbau der Preisdifferenzen in Europa stattgefunden habe.

1520Zweitens wirft Irish Cement der Kommission vor, sie stütze sich in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom nur auf drei handschriftliche Vermerke (Absatz 16 Punkte 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11590, 11592 und 11614), von denen zwei rein vorbereitender Natur seien (Dokumente 33.126/11590 und 11592), um geltend zu machen, daß der Austausch von Preisinformationen bei diesem Treffen zur Anwendung der Cembureau-Vereinbarung habe beitragen sollen.

1521Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die drei fraglichen handschriftlichen Vermerke werden von der Kommission hauptsächlich angeführt, um nachzuweisen, daß „[auf dem] Treffen der Delegationsleiter vom ... die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft [wurde]“ (Absatz 47 Punkt 1 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung). Die diesem Austausch zugeschriebene wettbewerbswidrige Zielsetzung leitet die Kommission aus einer gemeinsamen Beurteilung mehrerer Auszüge aus Unterlagen ab, die sie in Absatz 47 Punkt 1 Satz 3 anführt. Diese Auszüge enthalten, in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom eine Passage des Entwurfs des einleitenden Vortrags des Präsidenten, aus der hervorgeht, daß dieses Treffen den Zweck hatte, „die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise beurteilen“ zu können (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11584). In ihrem Zusammenhang betrachtet (siehe oben, Randnr. 1515), bedeuten diese Hinweise eindeutig, daß der Informationsaustausch, der bei diesem Treffen in bezug auf die Preise der Mitgliedsländer von Cembureau stattfand, dem Zweck diente, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Inlandspreisniveaus, von denen einige einen deutlichen Rückgang aufwiesen, hervorzuheben, um „mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen läßt“, bevor das „Phänomen“ einer Erhöhung der Einfuhren und eines spürbaren Rückgangs bestimmter Preise „an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann“ (siehe den oben genannten Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten). Die Kommission ging also zu Recht davon aus, daß der fragliche Informationsaustausch zur Anwendung der im Rahmen dieses Treffens geschlossenen Cembureau-Vereinbarung beitragen sollte (siehe oben, Randnrn. 979 bis 985).

1522Drittens weisen Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Cementir und die AGCI darauf hin, daß viele der bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom ausgetauschten Informationen, zumindest die in bezug auf ihre Märkte weitergegebenen, Preise betroffen hätten, die einer öffentlichen Kontrolle unterworfen seien, so daß der in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Austausch, jedenfalls was sie angehe, keinem wettbewerbswidrigen Interesse oder Ziel habe dienen können.

1523Die BCA trägt vor, nach den seinerzeit auf ihrem Markt geltenden CPMA (siehe oben, Randnr. 91) sei es der CMF unmöglich gewesen, bei den Treffen der Delegationsleiter an Vereinbarungen mitzuwirken, die auf eine Angleichung der Preise in Europa abgezielt hätten. Nach den CPMA, die dem Independent Costs Committee die Aufgabe übertragen hätten, Preisschwankungen anhand einer Reihe genauer Kriterien zu berechnen, habe kein externer Faktor — nicht einmal die Preisentwicklung im Ausland — das Preisniveau im Vereinigten Königreich beeinflussen können.

1524Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Die bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom ausgetauschten Informationen über die verschiedenen Preise in den Mitgliedsländern von Cembureau waren nämlich Bestandteil vergleichender Analysen, bei denen es darum ging, „die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise zu beurteilen“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11584) sowie „die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen“ (Sitzungsaufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735), aufgrund deren, um „Exportversuchungen“ zu vermeiden, „zu wünschen“ sei, „daß [die Differenz zwischen den Extremen] vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise ... und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird“ (siehe den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter am ; Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728). Im übrigen waren die betreffenden Hersteller durch in bestimmten Ländern bestehende Mechanismen für die Kontrolle oder die Festsetzung von Preisen nicht daran gehindert, allgemeine Tendenzen, die sich aus diesen Preisvergleichen ergaben, zu berücksichtigen, indem sie — auf Märkten mit hohem Preisniveau — die bei den staatlichen Behörden oder zuständigen Einrichtungen gestellten Anträge auf Preiserhöhung „mäßigten“ oder — auf Märkten mit niedrigem Preisniveau — Preiserhöhungsanträge stellten, die entsprechend dem bei den Treffen der Delegationsleiter geäußerten Wunsch auf eine Verringerung der Differenz zwischen den Extremen abzielten.

1525Viertens tragen Cembureau und Irish Cement vor, die Kommission habe, anders als von ihr in Absatz 47 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung behauptet, nicht nachgewiesen, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom „Preis-Leitlinien“ erarbeitet oder angewendet worden seien.

1526Zwar ist tatsächlich nicht nachgewiesen, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom Leitlinien betreffend Preise aufgestellt oder angewendet wurden, doch ist offensichtlich, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter vom gesagt wurde, es sei „zu wünschen“, „daß [die Differenz zwischen den Extremen, die weiterhin 1 zu 2 betrug] vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise ... und gleichzeitig durch Mäßigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird“ (siehe den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter am ; Absätze 16 Punkt 7 und 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728).

1527Jedenfalls können die Einwände von Cembureau und Irish Cement nicht die objektiven Feststellungen verdecken, auf die sich die Kommission in Absatz 47 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung stützte, um in Artikel 2 Absatz 1 zu folgern, daß der Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom „zwecks Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ stattfand; diese Folgerung erweist sich nach der oben in den Randnummern 1515 bis 1519 vorgenommenen Beurteilung als begründet.

1528Das Vorbringen von Cembureau und Irish Cement ist daher zurückzuweisen.

1529Fünftens bestreiten einige Kläger mit einer Reihe von Einwänden, daß der in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung beanstandete punktuelle Austausch von Preisinformationen wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt habe.

1530So behauptet Italcementi, die Kommission habe nicht nachgewiesen und in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal behauptet, daß die italienischen Zementpreise nach diesem Informationsaustausch an die auf den anderen Märkten praktizierten Preise angeglichen worden seien. Die AGCI trägt vor, dieser Austausch von Preisen habe die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit griechischem Zement ab Mitte der 80er Jahre nicht behindert.

1531Dem ist nicht zu folgen. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall stellt also der Umstand, daß die angefochtene Entscheidung keine Analyse der Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb enthält, keinen Fehler dar, der zu ihrer Nichtigerklärung führen kann. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nachgewiesen, daß die Vereinbarungen über den Austausch von Prisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckten. Da sie den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Vereinbarungen nachgewiesen hatte, brauchte sie nicht auch noch nachzuweisen, daß der Austausch von Preisinformationen im Gemeinsamen Markt wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hatte.

1532Die FIC trägt vor, die Kommission könne den Auszug aus den Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen der Delegationsleiter vom , in dem es heiße: „Obgleich die Zahlen wegen der unterschiedlichen Methode der Preisnotierung nicht voll vergleichbar sind, herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen“ (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11735), nicht als Beweis dafür betrachten, daß „[d]ie auf den Sitzungen vom und erarbeiteten Preis-Leitlinien ... ihre Wirkung [zeigten]“ (Absatz 47 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

1533Es trifft zu, daß der fragliche Auszug nicht die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des punktuellen Austausche von Preisinformationen belegt, sondern ihre rechtswidrige Zielsetzung sowie ihre Eignung, einer solchen Zielsetzung zu dienen, obgleich die zusammengestellten Zahlen nicht voll vergleichbar waren.

1534Daß die Kommission dies bei ihrer Beurteilung verwechselt hat, bleibt aber ohne Folgen, da die Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung allein aufgrund ihrer wettbewerbswidrigen Zielsetzung herangezogen wurden, die die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519).

1535Schließlich trägt Aalborg vor, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht erläutert habe, inwiefern die in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt haben sollten.

1536Da die Kommission jedoch in Artikel 2 Absatz 1 die Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen allein aufgrund ihrer wettbewerbswidrigen Zielsetzung, nämlich der Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, heranzog, brauchte sie in Absatz 52 der angefochtenen Entscheidung nur zu erläutern, inwiefern diese Vereinbarungen eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bezweckten.

1537Das Vorbringen von Aalborg ist daher zurückzuweisen.

D — Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung

1538Die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 wird Cembureau und seinen folgenden direkten Mitgliedern vorgeworfen: der FIC, der VNC, Ciments luxembourgeois, dem SFIC, Aalborg dem BDZ, Unicem, der BCA, Oficemen, Irish Cement, der ATIC, Italcementi, Cementir und der AGCI.

1539Erstens behauptet die VNC (T-32/95), sie sei von den Treffen der Delegationsleiter, die im übrigen rein informellen Charakter gehabt hätten, nur mittelbar betroffen gewesen. Aufgrund der Besonderheiten der niederländischen Zementindustrie habe sie keinerlei Interesse daran gehabt, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung durch welche Vereinbarung auch immer zu erleichtern.

1540Dieses Vorbringen kann jedoch nicht verdecken, daß die VNC an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom , bei denen zwecks Erleichterung der Durchfuhrung der Cembureau-Vereinbarung Preisinformationen ausgetauscht wurden, tatsächlich teilnahm. Da die VNC keinen Nachweis erbracht hat, daß sie sich bei diesen Treffen offen von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung dieses Austausche distanzierte oder die anderen Teilnehmer darauf hinwies, daß sie aus anderen Beweggründen an den Treffen teilnahm als diese, ist davon auszugehen, daß sie der unrechtmäßigen Zielsetzung dieses Austausche zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie ihr zustimme. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß ihre Teilnahme an den fraglichen Vereinbarungen eine Zuwiderhandlung darstellte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

1541Das Vorbringen der VNC ist daher zurückzuweisen.

1542Zweitens trägt das SFIC (T-36/95) vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß es anläßlich der Treffen der Delegationsleiter Preisinformationen weitergegeben habe.

1543In Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung wird Cembureau und seinen direkten Mitgli edern, zu denen das SFIC gehört, jedoch nicht vorgeworfen, bei diesen Treffen oder anläßlich dieser Treffen Preisinformationen weitergegeben zu haben, sondern bei diesen Treffen an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen zu haben. Da das SFIC seine Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom nicht bestritten und auch nichts dafür vorgetragen hat, daß es zu der wettbewerbswidrigen Zielsetzung des Austausche von Preisinformationen, der bei diesen beiden Treffen stattfand, einen Vorbehalt oder eine abweichende Meinung äußerte, ist davon auszugehen, daß es der unrechtmäßigen Zielsetzung dieses Austausche zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß es ihr zustimme. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß seine Teilnahme an den Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei diesen Treffen eine Zuwiderhandlung darstellte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

1544Das Vorbringen des SFIC ist daher zurückzuweisen.

1545Drittens weist der BDZ (T-48/95) daraufhin, daß in seinen Unterlagen keines der Dokumente, die zu der Feststellung der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, gefunden worden sei. Er bestreitet, an dieser Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben, und hebt hervor, daß sich keines der Dokumente über die streitigen Treffen auf Erklärungen oder Handlungen seinerseits betreffend den Austausch von Preisinformationen bei diesen Treffen beziehe und daß das von der Kommission verwendete Beweismaterial weder belege, daß er von seinen Mitgliedern Preisinformationen erhalten, noch, daß er selbst solche Informationen an diese weitergegeben habe. Er habe es niemals für zweckdienlich gehalten, die bei den Treffen von Cembureau ausgetauschten Informationen an seine Mitglieder weiterzugeben, weil diese Informationen wertlos gewesen seien.

1546Der Umstand, daß keines der Schriftstücke, die als Beweis der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung herangezogen wurden, in den Unterlagen des BDZ gefunden wurde, kann jedoch weder den Beweiswert dieser Schriftstücke beeinträchtigen (siehe oben, Randnr. 1397) noch verdecken, daß der BDZ an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom tatsächlich teilgenommen hat, oder der Feststellung entgegenstehen, daß der BDZ an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung teilgenommen hat.

1547Der BDZ hat insoweit nicht nachgewiesen, daß er sich bei den fraglichen Treffen offen von der mit dem Austausch von Preisinformationen verfolgten wettbewerbswidrigen Zielsetzung distanzierte. Es ist davon auszugehen, daß er der unrechtmäßigen Zielsetzung dieses Austausche zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß er ihr zustimme. Daher und im Hinblick auf die Ausführungen oben in Randnummer 1543 zu der in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die Teilnahme des BDZ an den Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom eine Zuwiderhandlung darstellte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung), ohne daß sie nachweisen müßte, daß der BDZ zur Vorbereitung dieser Treffen von seinen Mitgliedern Preisinformationen eingeholt und/oder nach diesen Treffen dort ausgetauschte Informationen an seine Mitglieder weitergegeben hatte.

1548Das Vorbringen des BDZ ist daher zurückzuweisen.

1549Viertens behauptet Unicem (T-50/95), sie könne, da sie an keinem der Treffen, bei denen nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung Preisinformationen ausgetauscht worden sein sollten, teilgenommen habe, nicht für diesen Austausch zur Verantwortung gezogen werden. Ihre bloße direkte Mitgliedschaft bei Cembureau berechtige noch nicht zu der Folgerung, daß sie an dieser Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

1550Unstreitig hat Unicem nicht an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teilgenommen (siehe oben, Randnr. 1406).

1551Die Kommission (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-50/95, Nr. 49) stützt ihren Vorwurf, daß Unicem an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen habe, darauf, daß Unicem bei diesen beiden Treffen durch die an ihnen teilnehmenden italienischen Delegationsleiter, nämlich die von Cementir (Treffen vom ) und Italcementi (Treffen vom ), vertreten gewesen sei.

1552Dieser Beurteilung ist aus den oben in den Randnummern 1407 bis 1412 angeführten Gründen nicht zu folgen.

1553Der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-50/95 (Nr. 50) behauptete Umstand, Unicem sei direktes Mitglied von Cembureau gewesen, berechtigt ebenfalls nicht zu der Folgerung, sie habe an den rechtswidrigen Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen. Die Mitgliedschaft in einer Unternehmensvereinigung, hier Cembureau, kann nämlich nicht zur Folge haben, daß dem betreffenden Mitglied automatisch die Verantwortung für die verschiedenen als Zuwiderhandlung eingestuften Verhaltensweisen der Vereinigung angelastet wird, ohne daß es eines Nachweises der persönlichen Teilnahme dieses Mitglieds an den beanstandeten rechtswidrigen Verhaltensweisen bedürfte.

1554Die Kommission hat Unicem demnach zu Unrecht vorgeworfen, an der in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

1555Folglich ist diese Bestimmung für nichtig zu erklären, soweit Unicem darin vorgeworfen wird, sie habe vom bis zum an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen.

1556Fünftens trägt die BCA (T-54/95) in ihrer Erwiderung vor, sie wisse nicht, welche Informationen bei den Treffen der Delegationsleiter ausgetauscht worden seien, und könne daher nicht beurteilen, was mit diesem Informationsaustausch bezweckt und bewirkt worden sei.

1557Die BCA kann jedoch nicht einerseits behaupten, nicht zu wissen, welche Art von Informationen bei den Treffen der Delegationsleiter ausgetauscht worden seien, und andererseits (Klageschrift, Nr. 36), daß diese Informationen nicht wesentlich von den bereits mittels der CPRF regelmäßig weitergegebenen Angaben abwichen.

1558Jedenfalls ist unstreitig, daß Sir John Milne, der von der CMF als Delegationsleiter für das Vereinigte Königreich benannt worden war, an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teilnahm (Absatz 19 Punkte 4 und 8 der angefochtenen Entscheidung). Der CMF konnte also nicht unbekannt sein, daß bei diesen Treffen tatsächlich Preisinformationen ausgetauscht worden waren und daß dieser punktuelle Austausch eine wettbewerbswidrige Zielsetzung hatte. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß die Teilnahme der BCA als Rechtsnachfolgerin der CMF (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341) an den Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom eine Zuwiderhandlung darstellte.

1559Sechstens tragen Oficemen (T-59/95) und die ATIC (T-63/95) vor, es gebe für die gesamte Dauer der ihnen in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung — d. h. vom 1. Januabis zum — keinen Beweis, daß sie an den Sitzungen von Cembureau, bei denen es zu Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung gekommen sein solle, teilgenommen hätten.

1560Wie oben in den Randnummern 1489, 1490 und 1492 festgestellt, hat die Kommission tatsächlich nicht nachgewiesen, daß es nach dem Treffen der Delegationsleiter vom Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung gab.

1561Folglich ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin Oficemen und der ATIC vorgeworfen wird, sie hätten vom 1. Januar bis zum an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen.

1562Siebtens trägt Irish Cement (T-60/95) vor, ihre Antwort vom (Anlage 18 zur Klageschrift; Dokumente 33.126/11576 und 11577) auf das Rundschreiben Nr. 104 Hc/gm von Cembureau vom enthalte nur Informationen über die osteuropaischen Einfuhren.

1563Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Selbst wenn die im Hinblick auf das Treffen der Delegationsleiter vom übersandten Informationen nur die osteuropäischen Einfuhren betroffen haben sollten, so würde dies nichts daran ändern, daß Irish Cement an diesem Treffen sowie an dem vom teilnahm. Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß sie bei diesen beiden Treffen zu der wettbewerbswidrigen Zielsetzung des Informationsaustauschs, der hinsichtlich der Preise der Mitgliedsländer von Cembureau stattfand, einen Vorbehalt oder eine abweichende Meinung äußerte, ist davon auszugehen, daß sie der unrechtmäßigen Zielsetzung dieses Austauschs zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie ihr zustimme. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß ihre Teilnahme an den Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei diesen Treffen eine Zuwiderhandlung darstellte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

1564Achtens ist daran zu erinnern, daß die Kommission die Teilnahme von Italcementi an dem Treffen der Delegationsleiter vom nicht nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 1346 bis 1349). Dieser Klägerin kann also nicht vorgeworfen werden, an der bei diesem Treffen geschlossenen rechtswidrigen Vereinbarung über den Austausch von Preisinformationen teilgenommen zu haben. Dagegen war Italcementi bei dem Treffen der Delegationsleiter vom vertreten (siehe oben, Randnr. 1351). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Kommission berechtigt, von der Teilnahme dieser Klägerin an der Vereinbarung über den Austausch von Preisinformationen bei diesem Treffen auszugehen.

1565Mangels eines Anhaltspunkts für eine Teilnahme von Italcementi an der fraglichen Zuwiderhandlung vor dem ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung daher für nichtig zu erklären, soweit Italcementi darin vorgeworfen wird, sie habe vor diesem Zeitpunkt an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen.

1566Neuntens trägt Cementir (T-87/95) vor, das einzige Treffen der Delegationsleiter von Cembureau, an dem sie teilgenommen habe und bei dem Preisinformationen ausgetauscht worden seien, sei das vom gewesen.

1567Insoweit ist unstreitig, daß Cementir nur an einem der beiden Treffen, bei denen Preisinformationen ausgetauscht wurden, und zwar dem vom , teilgenommen hat.

1568Die Kommission behauptet (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-87/95, Nr. 25), daß Cementir bei dem Treffen vom durch Italcementi vertreten gewesen sei.

1569Als direktes Mitglied von Cembureau hatte Cementir jedoch einen eigenen Delegationsleiter (siehe oben, Randnr. 1409). Mangels eines Anhaltspunkts dafür, daß Cementir Italcementi beauftragt hätte, sie bei dem Treffen vom zu vertreten, war die Kommission daher nicht berechtigt, aus der Anwesenheit von Italcementi bei diesem Treffen zu folgern, daß Cementir dort vertreten gewesen sei und also der Vereinbarung über den Austausch von Preisinformationen bei diesem Treffen zugestimmt habe.

1570Der Umstand, daß Cementir ein direktes Mitglied von Cembureau war, schließt es aus den oben in Randnummer 1553 angeführten Gründen auch aus, diesem Unternehmen die Verantwortung für die Vereinbarung über den Austausch von Preisinformationen bei einem Treffen anzulasten, an dem es nicht persönlich teilgenommen hat.

1571Mangels eines Anhaltspunkts für eine Teilnahme von Cementir an der fraglichen Zuwiderhandlung nach dem ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung tur nichtig zu erklären, soweit Cementir darin vorgeworfen wird, sie habe nach diesem Zeitpunkt an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen.

1572Zehntens tragen Italcementi (T-65/95), Cementir (T-87/95) und die AGCI (T-103/95) vor sie — bzw. im Fall von AGCI ihre Mitgliedsunternehmen — hätten zur Zeit der streitigen 1 retten weder ein Interesse noch eine Befürchtung hinsichtlich des innergemeinschafthchen Handels gehabt, so daß der Austausch von Prisinformationen bei diesen Treffen für sie keine wettbewerbswidrige Zielsetzung habe aufweisen können.

1573Die wie auch immer geartete damalige Einstellung der italienischen und griechischen Unternehmen zum innergemeinschaftlichen Handel ändert nichts daran, daß Italcementi an dem Treffen der Delegationsleiter vom , Cementir an deren Treffen vom und die AGCI an diesen beiden Treffen teilgenommen haben.

1574Da keine der Klägerinnen nachgewiesen hat, daß sie bei diesen Treffen einen Vorbehalt oder eine abweichende Meinung zu der wettbewerbswidrigen Zielsetzung des Austausche von Preisinformationen äußerte, ist davon auszugehen, daß sie der unrechtmäßigen Zielsetzung dieses Austausche zustimmten oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckten, daß sie ihr zustimmten. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, dais ihre Teilnahme an einer oder mehreren Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei diesen Treffen eine Zuwiderhandlung darstellte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

1575Das Vorbringen von Italcementi, Cementir und der AGCI ist daher zurückzuweisen.

Abgestimmte Verhaltensweisen in Form der regelmäßigen Weitergabe von Preisinformationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung)

1576Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung haben Cembureau, die FIC, Aalborg, das SFIC, der BDZ, die AGCI, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments luxembourgeois, die VNC und die BCA vom bis zum sowie die ATIC und Oficemen vom bis zum „gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung teilgenommen haben, die folgendes betrafen:

a)

die Weitergabe von Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers;

b)

die Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise“.

1577Es ist unstreitig, daß zumindest während des in Artikel 2 Absatz 2 behandelten Zeitraums auf der Ebene von Cembureau ein System des regelmäßigen Informationsaustauschs bestand, in dessen Rahmen „Cembureau von seinen Mitgliedern Informationen über die in den einzelnen Ländern geltenden Preise [erhielt] und ... diese an seine Mitglieder weiter[leitete]“ (Absatz 16 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung). In Absatz 16 Punkte 8 bis 22 analysiert die Kommission die Unterlagen, auf die sie ihre Schlußfolgerung stützt, daß mittels dieses Systems zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern Informationen zumindest über die belgischen, dänischen, französischen, deutschen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, spanischen und britischen Preise ausgetauscht worden seien.

1578In Anbetracht des Vorbringens der Kläger, mit dem sie die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellen, ist zu prüfen, ob der in dieser Bestimmung erhobene Vorwurf in der MB enthalten war (A), ob die Kommission die dort genannten Preisinformationen zutreffend eingeordnet hat (B), ob erwiesen ist, daß dieser regelmäßige Informationsaustausch eine Zuwiderhandlung war (C) und daß die betreffenden Verbände und Unternehmen an der Zuwiderhandlung teilnahmen (D), und ob die Dauer der Zuwiderhandlung für diese Unternehmen und Verbände zutreffend beurteilt wurde (E).

A — Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

1579Die VNC (T-32/95), das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95) und Irish Cement (T-60/95) tragen vor, ihre Verteidigungsrechte seien im Verwaltungsverfahren entweder dadurch verletzt worden, daß der Vorwurf der „Weitergabe von Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers“ (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) in der MB nicht erhoben worden sei, oder dadurch, daß dieser Vorwurf in der angefochtenen Entscheidung auf Beweismittel gestützt worden sei, die in der MB nicht erwähnt und ihnen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden seien.

1580So führt die VNC aus, die Dokumente 33.126/15136 bis 15157, auf die die Kommission in den Absätzen 16 Punkt 18 und 47 Punkt 9 ihre Annahme stütze, daß zwischen Cembureau und dessen direkten Mitgliedern, zu denen die VNC gehört, „Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der ... niederländischen Hersteller“ ausgetauscht worden seien (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), seien in der MB nicht erwähnt.

1581Das SFIC trägt vor, die Kommission habe den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhobenen Vorwurf, der in Wirklichkeit aus einer Frage bei den Anhörungen im März 1993 hervorgegangen sei, in der MB nicht einmal kurz angesprochen.

1582Aalborg weist darauf hin, daß die Dokumente 33.126/15099 bis 15114 und 15136 bis 15157, auf die die Kommission in Absatz 16 Punkte 10 und 18 und in Absatz 47 Punkte 7 und 9 ihre Annahme stütze, daß zwischen Cembureau und dessen direkten Mitgliedern, zu denen Aalborg gehört, „Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller“ weitergegeben worden seien (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a), in der MB nicht erwähnt worden seien und sich nicht in dem zusammen mit der MB zur Verfügung gestellten Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befunden hätten.

1583Schließlich stellen Aalborg und Irish Cement fest, die Kommission habe ihre Schlußfolgerung, daß „Informationen ... über die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers“ weitergegeben worden seien (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a), in den Absätzen 16 Punkt 17 und 47 Punkt 8 auf ein Schriftstück — Anlage 2a zur Erwiderung von Cembureau auf die MB — gestützt, das sie im Verwaltungsverfahren nie erhalten hätten.

1584Vor der Prüfung der Stichhaltigkeit dieser verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, daß — wie nachfolgend ausgeführt wird (siehe unten, Randnrn. 1633 bis 1638) — die in Artikel 2 Absatz 2 behandelte regelmäßige Weitergabe von Preisinformationen zwar deshalb beanstandet wurde, weil sie zur „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ gedient haben soll, und nicht wegen der Merkmale der weitergegebenen Angaben selbst; gleichwohl hebt die Kommission über die Rüge dieser gemeinsamen wettbewerbswidrigen Zielsetzung hinaus in Absatz 47 Buchstabe b Ziffer i die besondere Schwere der regelmäßigen Weitergabe der Preise in den Benelux-Ländern mit folgenden Worten hervor: „ ... Cembureau — und über Cembureau alle Cembureau-Mitglieder — [erhielten] Informationen ..., die in besonderer Weise dazu angetan [waren], ihr Wettbewerbsverhalten gegenüber den belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern zu beeinflussen“ (Absatz 47 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch Absatz 47 Punkt 12). Die speziellen Ausführungen über diese Informationen in Absatz 47 Buchstabe b Ziffer i, die zu der Feststellung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a führten, waren demnach keineswegs überflüssige Erläuterungen zur Qualität der ausgetauschten Informationen über die Preise in den Benelux-Ländern, sondern veranschaulichen vielmehr zusätzlich die Schwere der regelmäßigen Weitergabe dieser Informationen und der damit verbundenen Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie zeigen jedenfalls, daß die Kommission über diese Weitergabe in der angefochtenen Entscheidung ein strengeres Urteil fällt als über die regelmäßige Weitergabe von Informationen über die Preise in den übrigen Mitgliedsländern von Cembureau (vgl. dazu Absatz 47 Punkt 13 Unterabsatz 2).

1585Nach diesem Hinweis ist festzustellen, daß die Kommission in Nummer 8 der MB (S. 16 und 17), die den „Austausch von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau“ betrifft, das „zumindest seit 1980 praktizierte System der Weitergabe der geltenden Tarife“ wie folgt beschreibt:

„Jedes Mitglied leitet Cembureau — meist noch vor Inkrafttreten der Preise — den neuen Tarif oder die Tarifänderungen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens zu; Cembureau wiederum übermittelt seinen Mitgliedern nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung jedes Mitglieds ein ‚Cement Price Reference File‘ für das betreffende Mitglied mit den neuen Preisen (im Normalfall Preise ab Werk) für jede Zementsorte und mit Verkaufskonditionen (ab Fabrik, frei Abnehmer entsprechend der Entfernung, Mindestliefermengen) und eine Übersicht ‚Price development for Cement‘ mit den Zeitpunkten der Preisänderungen seit 1980 und mit den Preisen ab Werk und den Preiserhöhungsprozentsätzen für jede Tarifänderung.

Der Begleitvermerk von Cembureau zu den der Kommission übermittelten Schriftstücken über die Weitergabe der Tarife zwischen den Mitgliedern enthält verschiedene Bemerkungen, von denen einige nachstehend wiedergegeben seien: ‚Belgien ... seit 1986 einmal jährlich telefonische Bestätigung der Preise.‘ ‚Frankreich ... seit 1987 möchte Frankreich nicht, daß seine Preise in den Dokumenten von Cembureau veröffentlicht werden. Diese Preise können den Mitgliedern telefonisch mitgeteilt werden.‘ ‚Spanien ... seit 1984 veröffentlichen wir nicht mehr die Zementpreise; einmal jährlich wird uns zur Information telefonisch ein Durchschnittspreis mitgeteilt.‘ ‚Vereinigtes Königreich ... seit 1985 haben wir keine offizielle Mitteilung der Preise mehr erhalten. Wir erhalten Preise aus verschiedenen Quellen (z. B. der Bauwirtschaft), die wir telefonisch als grobe Schätzung mitteilen.‘

In dem Begleitvermerk heißt es weiter: ‚Wir teilen die Preise in der Regel nur unseren Mitgliedern mit ... Leider sind die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenz gewählten Zementsorten so verschieden, daß sich alle Vergleiche als falsch erwiesen haben.‘

Abschließend heißt es: ‚Ein Zementhersteller, der sich in den Normen und in den Transportkosten auskennt, kann diese Preise natürlich verwenden. Wir erledigen aber nie diese Arbeit für unsere Mitglieder.‘“

1586Die MB enthält somit bei der Darstellung des Systems des regelmäßigen Austauschs von Preisinformationen keinen Hinweis auf die besondere Natur der Informationen, die zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern über die Preise in den Benelux-Ländern ausgetauscht worden sein sollen. Bei der rechtlichen Würdigung des in Nummer 8 der MB geschilderten Sachverhalts in Nummer 60 rügte die Kommission in allgemeiner Weise die „Weitergabe der Tarife“ (S. 168 der MB) oder die „Weitergabe von Informationen über die Tarife“ (S. 169 der MB) durch Cembureau und dessen Mitglieder, ohne den angeblich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht besonders sensiblen Charakter der Informationen über die Preise in den Benelux-Ländern hervorzuheben.

1587Im übrigen wurde bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 367 und 368), daß die Dokumente 33.126/15099 bis 15114 und 15136 bis 15157, auf die sich die Kommission in Absatz 16 Punkte 10 und 18 und in Absatz 47 Punkte 7 und 9 der angefochtenen Entscheidung stützt, um dann in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zu folgern, daß die Informationen, die regelmäßig zwischen Cembureau und dessen direkten Mitgliedern ausgetauscht worden seien, in bezug auf Belgien und die Niederlande „die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW“ betroffen hätten, in der MB nicht erwähnt waren und sich nicht im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befanden.

1588Von den Unterlagen in diesem Dokumentenkasten, die den Vorwurf der regelmäßigen Weitergabe von Tarifen betreffen, enthielt nur das — u. a. in Absatz 16 Punkt 8 Ziffer i der angefochtenen Entscheidung erwähnte — Dokument 33.126/15096 folgende Angaben zu den belgischen und niederländischen Preisen:

„Die an Cembureau weitergegebenen Preise sind Preise ohne Mehrwertsteuer und ohne Rabatte. Jedes Land hat eine andere Preisstruktur; es kann sich um Preise ab Werk, frei Baustelle oder frei Bahnhof, per LKW, per Schiff usw. handeln.

-

Belgien

Fotokopien der Preise von 1984 bis 1986 — plus Preiserhöhungen nach 1986

Preissystem (völlige Kontrolle bis 1986, veröffentlichte Preisliste an Cembureau geliefert)

Bestätigung der Preise telefonisch einmal pro Jahr

...

-

Niederlande

Fotokopien der Preise von 1984 bis 1988

Preissystem (praktisch frei seit 1985)

Veröffentlichte Preisliste der Firma ENCI“.

1589Schließlich ist unstreitig, daß die Kommission Anlage 2a zur Erwiderung von Cembureau auf die MB, auf die sie sich in den Absätzen 16 Punkt 17 und 47 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung stützt, um dann in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zu folgern, daß die Informationen, die regelmäßig zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern ausgetauscht worden seien, in bezug auf Luxemburg die „Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers“ betroffen hätten, den Empfängern der MB im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt hat (siehe oben, Randnr. 401).

1590Von den Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95), die den Vorwurf der regelmäßigen Weitergabe von Tarifen betreffen, enthielt nur das oben in Randnummer 1588 erwähnte Dokument 33.126/15096 folgende Angaben zu den luxemburgischen Preisen:

„Die an Cembureau weitergegebenen Preise sind Preise ohne Mehrwertsteuer und ohne Rabatte. Jedes Land hat eine andere Preisstruktur; es kann sich um Preise ab Werk, frei Baustelle oder frei Bahnhof, per LKW, per Schiff usw. handeln.

...

-

Luxemburg

Fotokopien der Preise von 1984 bis 1988 (letzte erhaltene Preisänderung)

Preissystem (Kontrolle)

Von Ciments luxembourgeois, dem einzigen Zementhersteller, übermittelte Preise.“

1591Dem Vorbringen der VNC, des SFIC, von Aalborg und von Irish Cement, ihre Verteidigungsrechte seien durch die Feststellung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung verletzt worden, daß die regelmäßige Weitergabe von Informationen durch Cembureau und dessen Mitglieder in bezug auf die belgischen und niederländischen Preise die „Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller“ und in bezug auf Luxemburg die „Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers“ betroffen habe, ist somit zu folgen.

1592Da es sich um eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften handelt, ist von Amts wegen festzustellen (Urteil Interhotel/Kommission, oben in Randnr. 487 angeführt, Randnr. 14), daß auch die Verteidigungsrechte der übrigen in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger verletzt wurden.

1593Folglich ist Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die regelmäßige Weitergabe von Informationen durch Cembureau und dessen Mitglieder in bezug auf die belgischen und niederländischen Preise die „Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller“ und in bezug auf Luxemburg die „Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers“ betroffen habe. Dies hat jedoch keinen Einfluß auf die — von den Klägern nicht beanstandete — Feststellung, daß im fraglichen Zeitraum zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern Informationen über die belgischen, niederländischen und luxemburgischen Preise ausgetauscht wurden.

1594Cembureau (T-26/95) rügt in allgemeiner Form die Ungenauigkeit der Ausführungen in der MB zum regelmäßigen Austausch von Preisinformationen. Die in Absatz 16 Punkte 8 bis 22 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene, sehr eingehende Analyse der Preisinformationen sei in der MB nicht zu finden; diese enthalte nur einen allgemeinen Bericht über die Praktiken von Cembureau bei der Weitergabe von Informationen über die Tarife.

1595Die VNC (T-32/95) und die BCA (T-54/95) tragen vor, der Vorwurf in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung sei ein völlig neuer Vorwurf. Die BCA führt aus, der Sachverhalt der MB enthalte nur eine kurze Beschreibung des Systems des regelmäßigen Austausche von Informationen über die geltenden Preise auf der Ebene von Cembureau (S. 16 und 17 der MB), und die rechtliche Würdigung in der MB bestehe nur aus allgemeinen Bezugnahmen auf den Austausch von Preislisten (S. 168 bis 170 der MB).

1596Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß in der MB zwar die Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, und ihre rechtliche Würdigung klar angegeben werden müssen; diese Angaben können jedoch in ged räng ter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Darstellung der Beschwerdepunkte zu sein (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 14).

1597Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1585), wurde in Nummer 8 der MB (Kapitel 2, S. 16 und 17) das System des Austausche der geltenden Tarife auf der Ebene von Cembureau in allgemeiner Form und unter Wiedergabe einiger Angaben sowie der abschließenden Bemerkungen in dem Vermerk beschrieben, mit dem Cembureau der Kommission im Anschluß an ein Auskunftsersuchen Unterlagen über den regelmäßigen Austausch von Tarifen übermittelt hatte (Dokumente 33.126/15096 und 15097). Dieser Vermerk, der in der MB erwähnt wurde und sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand, enthält (vgl. Dokument 33.126/15096) eine nach Ländern gegliederte knappe Beschreibung der Art der Preisinformationen, die Cembureau im fraglichen Zeitraum zur Weitergabe an die Mitglieder übermittelt wurden.

1598In Nummer 60 der MB (S. 168 und 169) erläuterte die Kommission, inwiefern ihres Erachtens „Cembureau und dessen Mitglieder“ durch die Teilnahme an diesem System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen „mindestens seit 1983“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hatten: Zum einen habe „eine Information über das Verhalten der Cembureau-Mitgheder in den einzelnen Ländern und damit die Einhaltung der ‚Regeln lauteren Wettbewerbs‘ ermöglicht“ werden sollen, und zum anderen hätten „die Cembureau-Mitglieder veranlaßt werden [sollen], die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Preisunterschiede zu verringern, um so den Anreiz zur Ausfuhr nach den Märkten der anderen Mitglieder aufzuheben oder zu verringern“.

1599Vorbehaltlich der oben in Randnummer 1593 gezogenen Schlüsse hinsichtlich der Feststellungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zur regelmäßigen Weitergabe von Informationen über die Preise in den Benelux-Ländern konnten Cembureau, die VNC und die BCA somit anhand dieser verschiedenen Abschnitte der MB erkennen, daß die Kommission ihnen die Teilnahme an der letztlich in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung zur Last legte. In den zusätzlichen Angaben der Kommission in Absatz 16 Punkte 11 bis 16 und 19 bis 21, die sie dazu veranlaßten, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b die über die Preise der „Nicht-Benelux-Länder“ ausgetauschten Informationen in drei Kategorien — die „individuellen Listenpreise“ (für Dänemark und Irland, wo es damals nur einen einheimischen Hersteller gab), die „Tarife der Zementindustrie“ (für Griechenland, Italien und Portugal) und die „Durchschnittspreise“ (für Deutschland, Frankreich, Spanien und das Vereinigte Königreich) — zusammenzufassen, kann insoweit keine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Kommission im Verwaltungsverfahren gesehen werden. Diese Angaben stützten nämlich nur Anhaltspunkte, die sich zum größten Teil bereits aus dem — oben in Randnummer 1588 erwähnten — Dokument 33.126/15096 ergaben. Außerdem verschärften sie — anders als die Ergänzungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in bezug auf die Informationen über die Preise in den Benelux-Ländern vornahm (siehe oben, Randnr. 1584) — nicht den in der MB im Zusammenhang mit der regelmäßigen Weitergabe von Informationen innerhalb von Cembureau erhobenen Vorwurf.

1600Das Vorbringen von Cembureau, der VNC und der BCA ist daher zurückzuweisen.,

1601Aalborg macht in ihrer Erwiderung ferner geltend, der die regelmäßige Weitergabe von Preisinformationen betreffende Vorwurf sei in der angefochtenen Entscheidung insofern umformuliert worden, als die Kommission dort behaupte, daß diese regelmäßige Weitergabe dazu gedient habe, eine Angleichung der Preise bei den Ausfuhren zu ermöglichen, die trotz der Cembureau-Vereinbarung stattgefunden hätten, während sie in der MB (Nr. 60) in diesem Austausch eine eng mit den Regeln lauteren Wettbewerbs verbundene Zuwiderhandlung gesehen habe. Unicem (T-50/95) trägt vor, in der MB (Nr. 60 Absatz 3) sei die Weitergabe der Tarife als Gegenstand einer eigenständigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise angesehen worden, die auf eine Koordination unter den Teilnehmern und auf die Einführung vom Normalfall abweichender Marktbedingungen abgezielt habe, während in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 47) der Austausch von Tarifen als ergänzende, zur Erleichterung der Cembureau-Vereinbarung dienende Vereinbarung eingestuft worden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, im Verwaltungsverfahren diesen Aspekt der „Erleichterung“ der Cembureau-Vereinbarung zu widerlegen.

1602In Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wird die regelmäßige Weitergabe von Preisinformationen deshalb als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, weil sie zur „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ gedient habe. Daher ist zu prüfen, ob sich die Rüge dieser speziellen wettbewerbswidrigen Zielsetzung hinreichend deutlich aus der MB ergab.

1603In Nummer 59 der MB (Kapitel 10, S. 168) führte die Kommission zu den verschiedenen „in Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 [der MB] beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen“ aus:

„Die europäischen Zementhersteller haben im Rahmen von Cembureau und über diese Vereinigung Pläne, Vorkehrungen und Maßnahmen vereinbart, die innerhalb der institutionellen Struktur von Cembureau und im Rahmen eines von den Organen von Cembureau geförderten Systems bilateraler und multilateraler Treffen und ständiger Kontakte festgelegt wurden und auf die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte nach Maßgabe von Quoten oder Zielmengen oder auf vorübergehende Maßnahmen zur Regulierung und Kontrolle der Verkaufsmengen und auf einen Austausch von Informationen über die Preise und die Ein- und Ausfuhren im Hinblick auf eine bessere Koordinierung ihrer Aktion abzielen.“

1604Bei der rechtlichen Würdigung der „‚Regeln lauteren Wettbewerbs‘ und [der] Weitergabe der Tarife“ fügte die Kommission — wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1598) — hinzu, durch die Weitergabe der Tarife hätten neben der Information über das Verhalten der Cembureau-Mitglieder in den einzelnen Ländern, die die Einhaltung der Regeln lauteren Wettbewerbs habe ermöglichen sollen, „die Cembureau-Mitglieder veranlaßt werden [sollen], die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Preisunterschiede zu verringern, um so den Anreiz zur Ausfuhr nach den Märkten der anderen Mitglieder aufzuheben oder zu verringern“ (Nr. 60 Absatz 1, S. 168, der MB).

1605Diesen verschiedenen Abschnitten der MB hätten Aalborg und Unicem entnehmen können, daß die Kommission das System des regelmäßigen Austauschs von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau nicht nur deshalb beanstandete, weil es ihres Erachtens darauf abzielte, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt künstlich zu verändern oder Regeln lauteren Wettbewerbs einzuführen, sondern auch deshalb, weil es die Mitglieder von Cembureau dazu veranlassen sollte, die Preisunterschiede und somit den Anreiz zur Ausfuhr zu verringern, letztlich also die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung sicherzustellen.

1606Das Vorbringen von Aalborg und Unicem ist folglich zurückzuweisen.

B — Zur Art der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Informationen

1607Cembureau (T-26/95) und Italcementi (T-65/95) tragen vor, in Italien habe die Festlegung der Zementpreise bis 1993 und nicht, wie die Kommission in Absatz 16 der angefochtenen Entscheidung behaupte, bis 1985 der Genehmigung durch staatliche Stellen bedurft.

1608Die Kommission macht jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht geltend, daß die italienischen Zementpreise ab 1985 freigegeben worden seien. Sie weist nur darauf hin (Absatz 16 Punkt 16), daß ab Dezember 1985 an die Stelle des Preiskontrollsystems eine „Über-wachungsregelung“ getreten sei, nach der „jedes Unternehmen dem zuständigen Ministerium auf der Basis einer vom CIP bei einer Reihe von Herstellern durchgeführten Umfrage über die Kostenentwicklung seinen Tarif vorjlegte], zu dem sich das Ministerium binnen 30 Tagen äußert[e]“.

1609Das Vorbringen von Cembureau und Italcementi kann jedenfalls den von der Kommission in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung aus der Analyse in Absatz 16 Punkt 16 gezogenen Schluß nicht entkräften, daß sich das System der regelmäßigen Weitergabe von Informationen über die geltenden Preise auf der Ebene von Cembureau bei den italienischen Preisen auf die „Tarife der Zementindustrie“ bezog.

1610Das SFIC (T-36/95) führt aus, es habe Cembureau nur Durchschnittstarife und keine individualisierten Angaben über die tatsächlichen Preise der französischen Hersteller übermittelt. Diese Durchschnittswerte seien anhand der von seinen Mitgliedern mitgeteilten Tarife ermittelt worden, so daß sie entgegen der Feststellung der Kommission in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung nicht als „Durchschnittspreise“ eingestuft werden könnten.

1611Die Kommission macht jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht geltend, daß die unter den Cembureau-Mitgliedern weitergegebenen Informationen über die französischen Preise individualisierte Angaben gewesen seien. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b stellt sie nur fest, daß die „in ... Frankreich ... praktizierten Durchschnittspreise“ weitergegeben worden seien. In Absatz 47 Punkt 14, dritter Gedankenstrich, führt sie aus: „[D]ie für... Frankreich ... übermittelten Durchschnittspreise enthielten keine Identifizierung der Hersteller.“ Sie macht auch nicht geltend, daß sich die Informationen über den französischen Markt auf die realen, von den einheimischen Herstellern tatsächlich angewandten Preise bezogen hätten.

1612Femer ist in allen Unterlagen über den französischen Markt, die in Absatz 16 Punkt 12 zur Veranschaulichung der Art der auf der Ebene von Cembureau ausgetauschten Informationen herangezogen werden (Dokumente 33.126/15096, 15170 bis 15182 und 15230 bis 15243), von „Preisen“ die Rede; das Argument des SFIC, die Kommission hätte im vorliegenden Fall zwischen „Preisen“ und „Tarifen“ unterscheiden müssen, ist daher nicht haltbar.

1613Die Kommission hat somit in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zu Recht festgestellt, daß sich das System der regelmäßigen Weitergabe der geltenden Preise auf der Ebene von Cembureau im Fall von Frankreich auf die dort „praktizierten Durchschnittspreise“ bezog.

1614Irish Cement (T-60/95) ist der Ansicht, die in Absatz 16 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Informationen über Irland gäben die von ihr an Cembureau gelieferten Informationen nicht richtig wieder, da diese die in der Entscheidung verwendeten Worte „Minimum“ und „Maximum“ nicht enthielten (vgl. das in Absatz 16 Punkt 15 zitierte Dokument 33.126/15122).

1615Dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Dokument 33.126/15122 zufolge übermittelte Irish Cement jedoch am folgende Angaben an Cembureau:

„Nachfolgend die Zementpreise ab

...

In Säcken:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gewöhnlicher Portlandzement
— von ...
— bis ...

...“

1616Der Kommission kann bei vernünftiger Betrachtung nicht vorgeworfen werden, sie habe die von Irish Cement an Cembureau übermittelten Informationen dadurch verfälscht, daß sie in Absatz 16 Punkt 15 ausführt: „ Nach dem von Cembureau vorgelegten Beispiel hat Irish Cement Ltd die Preise fur folgende Zementtypen übermittelt: ... gewöhnlicher Portlandzement in Säkken von ... (minimum) bis ... (maximum) ...“

1617Das Argument von Irish Cement kann jedenfalls die Analyse nicht entkräften, die die Kommission in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zu der Feststellung veranlaßte, daß sich die auf der Ebene von Cembureau durchgeführte regelmäßige Weitergabe von Preisinform ationen im Fall von Irland au f die „ individuellen Listenpreise der... irischen Hersteller“ bezog.

1618Die AGCI (T-103/95) bestreitet, „Listenpreise“ oder „Tarife“ weitergegeben zu haben, wie die Kommission in Absatz 47 Punkte 13 und 15 der angefochtenen Entscheidung behaupte. In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, sie habe damit in Wirklichkeit hervorheben wollen, daß die Preisangaben, die sie im betreffenden Zeitraum an Cembureau geliefert habe nie vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten hätten.

1619Dieses Argument, mit dem den Preisinformationen, die auf der Ebene von Cembureau über die griechischen Preise ausgetauscht wurden, jeder greifbare Wert abgesprochen wird, wird nachfolgend in den Randnummern 1622 bis 1647 geprüft. Hier ist nur festzustellen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet, daß sich die regelmäßige Weitergabe der geltenden Preise auf der Ebene von Cembureau hinsichtlich des griechischen Marktes auf vertrauliche Geschäftsinformationen bezogen habe. Sie führt aus (Absatz 47 1 unkt 14, zweiter Gedankenstrich), daß es sich „im Falle ... Griechenlands ... bei den über- mitt elten Preisen umdie vom Staat genehmigten Preise für die gesamte Branche [handelte]“, und schließt daraus in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Preisinformationen unter den Cembureau-Mitgliedern im Fall von Griechenland auf die „Tarife der Zementindustrie“ bezogen habe. Das Argument der AGCI kann diese objektive Feststellung nicht entkräften.

C — Zur Einstufung des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen als Zuwiderhandlung

1620In Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung beanstandet die Kommission das System der regelmäßigen Weitergabe der Preise auf der Ebene von Cembureau, weil es Gegenstand von „abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ gewesen sei.

1621Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kläger erheben im wesentlichen acht Einwände gegen die Einstufung dieses regelmäßigen Austausche von Preisinformationen als Zuwiderhandlung.

1622Erstens versuchen alle diese Kläger anhand einer Reihe von Argumenten darzutun daß die im berücksichtigten Zeitraum unter ihnen weitergegebenen Preisinformationen, zumindest die uber die auf ihren eigenen Märkten geltenden Preise, keineswegs vertraulich und geschäftlich oder strategisch völlig wertlos gewesen seien.

1623Die Kläger behaupten, bei den fraglichen Informationen habe es sich um offizielle Daten gehandelt, die allgemein oder zumindest anderweitig zugänglich gewesen seien und die Cembureau an seine Mitglieder immer nach Inkrafttreten der mitgeteilten Preise bei jährlichen Aktualisierungen weitergeleitet habe. Wie aus der Schilderung in Absatz 16 Punkte 8 bis 22 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, hätten sich viele dieser Daten auf Preise bezogen, die einer staatlichen Kontrolle oder Überwachung unterworfen oder wie im Fall des Vereinigten Königreichs durch als rechtmäßig anerkannte Marktvereinbarungen festgesetzt gewesen seien. Die Daten der CPRF (siehe oben, Randnr. 401) seien vergangenheitsbezogen und statistischer Natur gewesen; ihre Sammlung gehöre zur gewöhnlichen Tätigkeit von Unternehmensvereinigungen oder anerkannten statistischen Einrichtungen. Diese Daten seien wenig verlaßlich, geschätzt und unvollständig gewesen, da sie „Listenpreise“ oder „Durchschnittspreise“ und nur einen Teil des Zementsortiments betroffen hätten. Die Daten seien kaum vergleichbar gewesen da die Preisbildungsmechanismen sehr uneinheitlich seien und die Schwankungen der Devisenkurse jede internationale Analyse beeinträchtigten. Es habe sich um globale Informationen gehandelt, die als bloße „Tendenzindikatoren“ zu verstehen gewesen seien, denen Angaben zu Mehrwertsteuersätzen, Rabatten, Transportkosten und Lieferbedingungen gefehlt hätten und die weder einzelnen Unternehmen zugeordnet noch nach den verschiedenen regionalen Märkten des betroffenen Landes und den Produktionsstandorten der inländischen Hersteller aufgeschlüsselt gewesen seien. In keinem Fall seien bei dem beanstandeten Austausch die tatsächlich auf dem Markt praktizierten Preise offengelegt worden. Die AGCI schließt nicht aus daß, bezogen auf sie, die in den CPRF von Cembureau enthaltenen Informationen falsch gewesen seien. Die von Cembureau an seine Mitglieder gelieferten offiziellen Informationen über die Exportmengen wichen erheblich von den Unterlagen von Eurostat ab.

1624Die Kläger gelangen zu dem Ergebnis, daß dieser regelmäßige Austausch von Preisinformationen als solcher nicht nur keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, sondern überdies weder geeignet noch dazu bestimmt gewesen sei, den beiden wettbewerbswidrigen Zielsetzungen zu dienen, die die Kommission diesem Austausch in der angefochtenen Entscheidung zugeschrieben habe, nämlich Gewährleistung der Cembureau-Vereinbarung und Anreiz zur Einhaltung der Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern. Zumindest habe die Kommission ihre Behauptungen durch nichts belegt. Cembureau fügt hinzu, daß die Daten der CPRF nur dann etwas über die Absicht eines Unternehmens, die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte zu'brechen, hätten aussagen können, wenn sie um eine Reihe weiterer Angaben zu Faktoren wie den Transportkosten, dem Bestehen von Überkapazitäten, der Fähigkeit zur Positionierung auf den Exportmärkten und zur Anpassung an lokale Normen und der Beurteilung der voraussichtlichen Wirkung von Vergeltungsmaßnahmen ergänzt gewesen wären. Die AGCI widerspricht insbesondere der Auffassung der Kommission, die regelmäßige Weitergabe von Preisen auf der Ebene von Cembureau habe es den Herstellern ermöglichen sollen, ihre Exportpreise an die von den lokalen „price leaders“ praktizierten Preise anzugleichen, denn die Festsetzung der Exportpreise sei auch von den besonderen Modalitäten des internationalen Seehandels und der damals bestehenden Devisenkontrolle abhängig gewesen.

1625Cembureau, die FIC, das SFIC, die BCA, Oficemen und die ATIC weisen darauf hin, daß es das streitige Informationssystem, wie die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung selbst erwähnt habe, schon lange vor der Cembureau-Vereinbarung gegeben habe, so daß es ausgeschlossen sei, daß dieser in Artikel 2 Absatz 2 genannte regelmäßige Austausch auf die Gewährleistung oder Erleichterung der Anwendung dieser Vereinbarung abgezielt habe. Nach Auffassung der BCA hätte die Kommission zumindest nachweisen müssen, daß sich die Funktionsweise dieses Systems seit 1984, dem angeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2, geändert habe, um folgern zu können, daß dieses System seitdem die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt habe.

1626Cembureau, die BCA, Oficemen, Irish Cement, die ATIC und die AGCI tragen vor, der fragliche regelmäßige Austausch habe in Wirklichkeit einer Reihe völlig rechtmäßiger Zielsetzungen gedient, wie z. B. der Verbreitung statistischer Untersuchungen in der Öffentlichkeit, bei staatlichen Stellen und unter den Herstellern, der Erstellung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Analysen, um beispielsweise die Wettbewerbsposition der Zementindustrie im Vergleich zu anderen Zweigen der Baumaterialindustrie beurteilen zu können, oder der Veranschaulichung der allgemeinen Preistendenzen für Zement in Europa, um Preiserhöhungsanträge zu dokumentieren, die von Herstellern in einem Markt mit einem System zun Kontrolle und Überwachung der Preise bei ihren Behörden gestellt würden.

1627Cembureau, die FIC und Cementir behaupten ferner, die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung für die Einstufung des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen als Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 sei mangelhaft. So werfen Cembureau und Cementir der Kommission vor, sie habe nicht dargelegt, inwiefern der regelmäßige Austausch von allgemeinen und vergangenheitsbezogenen Informationen eine die Cembureau-Vereinbarung ergänzende Maßnahme habe darstellen können. Die FIC trägt vor, daß ihr der in Absatz 17 in bezug auf die „Gespräche über ‚lauteren oder gesunden oder korrekten‘ Wettbewerb“ erwähnte Sachverhalt nicht vorgeworfen werde und die Kommission daraus keinerlei Rechtsfolge habe ableiten wollen; daher könne die Kommission diesen Sachverhalt nicht zur Begründung ihrer Argumentation heranziehen, daß der regelmäßige Austausch von Preisinformationen eine Zuwiderhandlung darstelle.

1628Zu dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß die durch die CPRF weitergegebenen Preisinformationen nicht so neutral waren, wie die Kläger glauben machen wollen.

1629Die Kommission hat in Absatz 47 Punkt 14, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung zu Recht angemerkt:

„[D]ie Preise für Dänemark und Irland beziehen sich auf individuelle Unternehmen [Aalborg bzw. Irish Cement, die in dem berücksichtigten Zeitraum auf ihrem Markt die einzigen inländischen Hersteller waren]. Die Behauptung, es handle sich um nichtindividualisierte Informationen, entkräftet sich damit von selbst.“

1630Außerdem steht fest, daß Cembureau, obgleich die Informationen der CPRF tatsächlich nur geltende Preise betrafen, von bestimmten Mitgliedern manchmal Preisänderungen vor deren Inkrafttreten übermittelt wurden, wie die Kommission in Absatz 16 Punkt 8 Ziffer i der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt. Daher und im Hinblick auf die Regelmäßigkeit, mit der die Preisangaben auf den letzten Stand gebracht wurden (siehe die von Cembureau an die Kommission übergebenen Unterlagen; Dokumente 33.126/15098 bis 15305), ist dem Vorbringen der Kläger, die ausgetauschten Informationen seien nur von rein statistischem oder historischem Interesse gewesen, nicht zu folgen.

1631Schließlich hat Cembureau in einem an die Kommission gerichteten Vermerk (Absatz 16 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15097) ausgeführt, daß, obgleich „die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenzwert gewählten Zementtypen so unterschiedlich [sind], daß sich alle bisher angestellten Vergleiche als falsch erwiesen haben“, ein „Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, ... diese Preise natürlich benutzen [kann]“. Somit waren die in den CPRF enthaltenen Informationen für die Unternehmen sinnvoll auswertbar, auch wenn sie Cembureau zufolge für internationale Vergleiche ungeeignet waren.

1632Das von der AGCI aus dem Vergleich zwischen den Unterlagen von Cembureau und von Eurostat abgeleitete Argument (siehe oben, Randnr. 1623) ist zurückzuweisen, da es von bloßen Verdachtsmomenten ausgeht, die auf einem nicht die Preise sondern die Exportmengen betreffenden Vergleich von Informationsquellen beruhen, und auf keinerlei konkreten Anhaltspunkt gestützt ist.

1633Jedenfalls unterscheidet die Kommission zwar in der rechtlichen Würdigung zwischen dem Informationsaustausch über die Preise in den Benelux-Ländern (Absatz 47 Buchstabe b Ziffer i der angefochtenen Entscheidung) — dieser Austausch habe sich auf „Informationen ..., die in besonderer Weise dazu angetan [waren], [das] Wettbewerbsverhalten gegenüber den belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern zu beeinflussen“, bezogen (Absatz 47 Punkt 10) — und dem Informationsaustausch über die Preise der übrigen Länder (Absatz 47 Buchstabe b Ziffer ii der angefochtenen Entscheidung) — dieser Austausch sei „weniger gravierend“ gewesen (Absatz 47 Punkt 13) —, doch wird dieser gesamte regelmäßige Austausch letztlich in Artikel 2 Absatz 2 berücksichtigt, weil er eine der Stützen der Cembureau-Vereinbarung gewesen sei, deren Durchführung er habe erleichtern sollen.

1634Daher ist zu prüfen, ob dieser regelmäßige Austausch mit der wettbewerbswidrigen Zielsetzung erfolgte, die ihm die Kommission in der angefochtenen Entscheidung unterstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob bereits die Beschaffenheit der ausgetauschten Informationen an sich für eine Einstufung des Systems der regelmäßigen Weitergabe dieser Informationen als Zuwiderhandlung ausreichte.

1635Hinsichtlich der nach Ansicht der Kommission mit dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen verfolgten Zielsetzung zeigt sich bei einem Vergleich des verfügenden Teils und der rechtlichen Würdigung der angefochtenen Entscheidung der gleiche Mangel an Übereinstimmung, wie er oben in den Randnummern 1512 und 1513 in bezug auf die bei Sitzungen von Cembureau punktuell ausgetauschten Preisinformationen festgestellt wurde.

1636Während die Kommission diesen regelmäßigen Austausch in Artikel 2 Absatz 2 als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einstuft, weil er „die Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ bezweckt habe, schreibt sie ihm in der rechtlichen Würdigung in Absatz 47 Buchstabe b eine doppelte Zielsetzung zu:

-

„Durchführung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe“ (Absatz 47 Punkt 13; siehe auch Absatz 47 Punkt 15);

-

„einen Anreiz bieten ..., bei Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern die Regeln lauteren Wettbewerbs zu beachten“ (Absatz 47 Punkt 13) bzw. „[die Hersteller veranlassen], sich ... an die Regeln lauteren Wettbewerbs für Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern zu halten“ (Absatz 47 Punkt 10).

1637Dieser Mangel an Übereinstimmung ist jedoch aus den oben in Randnummer 1513 dargelegten Gründen folgenlos.

1638Entsprechend dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 ist daher nur zu prüfen, ob die Kommission die abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die regelmäßige Weitergabe von Informationen über die Preise der Cembureau-Mitgliedsländer als wettbewerbswidrig beurteilen durfte, weil sie „die Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ bezweckt hätten. Die Prüfung des Vorbringens der Kläger, diese regelmäßige Weitergabe von Preisen sei weder geeignet noch dazu bestimmt gewesen, einen Anreiz zu bieten, sich für Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern an die Regeln lauteren Wettbewerbs zu halten, ist dagegen hinfällig.

1639In Absatz 47 Punkt 13 Unterabsätze 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission, warum sie davon ausgeht, daß der regelmäßige Austausch von Preisinformationen ab 1984 die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt habe:

„... Selbst wenn ... [dieser Informationsaustausch] 1981 begann, kann die Kommission bei dessen Bewertung nicht unberücksichtigt lassen, daß er nach den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter fortgesetzt wurde (siehe oben, Absätze 16, 17 und 19) und die Durchführung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe erleichtern ... sollte ...

Wie oben in Punkt (1) ausgeführt wurde, ging es bei den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter vor allem um die Notwendigkeit, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportversuchungen einen Riegel vorzuschieben.“

1640Daß zum einen der regelmäßige Austausch von Preisinformationen nach den Treffen der Delegationsleiter fortgesetzt worden sei, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und das Preisgefälle zwischen den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern erörtert worden seien, und daß zum anderen dieser Austausch geeignet gewesen sei, die Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten, bedeute also zwangsläufig, daß er seitdem deren Durchführung bezweckt halbe.

1641Was den Zeitfaktor anbelangt, so ist unstreitig, daß der regelmäßige Austausch von Preisinformationen nach den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 zumindest bis Ende 1988 fortgesetzt wurde (siehe insbesondere die Dokumente 33.126/15066 und 15096, angeführt in Absatz 16 Punkte 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung).

1642Hinsichtlich der Eignung dieses regelmäßigen Austausche, die Beachtung der Cembureau-Vereinbarung zu gewährleisten, ist festzustellen, daß die CPRF es einem Unternehmen, dem eine Anfrage eines potentiellen Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland vorlag, tatsächlich ermöglichten, das allgemeine Niveau der zu diesem Zeitpunkt in diesem Land geltenden Preise zu erfahren und dann seine Exportpreise entsprechend anzupassen, um diesen Kunden von der Beschaffung des Zements außerhalb seines Landes abzuhalten und so zu vermeiden, mit den lokalen Herstellern in Wettbewerb zu treten. Schon die bloße Kenntnis der auf dem fraglichen Markt bestehenden offiziellen oder durchschnittlichen Preise, die das System des regelmäßigen Informationsaustauschs durch die CPRF für jedes Cembureau-Mitgliedsland ermöglichte, genügte den Unternehmen nämlich, um ihre Exportpreise auf ein unter dem Blickwinkel der Beachtung der Cembureau-Vereinbarung ausreichend abschreckendes Niveau anzupassen; eine Kenntnis der auf den verschiedenen Märkten von den lokalen Herstellern tatsächlich praktizierten Preise war nicht erforderlich.

1643Außerdem stellten die CPRF, obgleich Cembureau zufolge „die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenzwert gewählten Zementtypen so unterschiedlich [sind], daß sich alle bisher angestellten Vergleiche als falsch erwiesen haben“ (Absatz 16 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15097), unbestreitbar einen guten Tendenzindikator für die Preisgefälle zwischen den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern dar, deren Verringerung die Delegationsleiter bei ihren Treffen vom und vom als „zu wünschen“ angesehen hatten, um „Exportversuchungen“ zu vermeiden (siehe den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter am ; Absätze 19 Punkt 9 und 47 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11728).

1644Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß seit den in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen der Delegationsleiter eines der mit dem System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen verfolgten Ziele darin bestand, die Anwendung der bei diesen Treffen geschlossenen Cembureau-Vereinbarung zu gewährleisten. Daß dieses System bereits lange vor Abschluß der Cembureau-Vereinbarung eingeführt worden war, hinderte die Kommission insoweit nicht daran, davon auszugehen, daß vom Abschluß der Cembureau-Vereinbarung an eine der Funktionen eines solchen regelmäßigen Austausche darin bestand, die Durchführung dieser Vereinbarung zu erleichtern, ohne daß sie hierzu eine Änderung der Funktionsweise dieses Systems nachweisen mußte. Die Kommission war also zu der Annahme berechtigt, daß das System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen von da an die rechtswidrige Zielsetzung der Erörterungen, die bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom über „Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19, Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11584) oder über den „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte[n] Druck“ (Sitzungsaufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11736) geführt wurden, sowie des punktuellen Austausche von Preisinformationen im Rahmen dieser beiden Treffen übernahm und dann fortsetzte.

1645Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird durch ein Schriftstück bestätigt, das zu den Unterlagen gehört, die die Kommission in Absatz 16 der angefochtenen Entscheidung anführt, um die Weitergabe von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau zu veranschaulichen.

1646In der bei dem Treffen der Delegationsleiter vom verteilten Aufstellung mit den „Inlandspreisen (ohne Steuer)“ (Absatz 16 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11599) sind „Listenpreise Cement Price Reference File“ angegeben. Die Daten der CPRF wurden also für die Erstellung dieser Unterlage verwendet, auf deren Grundlage bei diesem Treffen „die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise ..., noch bevor dieses Phänomen an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11585), erörtert und beurteilt werden sollten. Aus dieser Aufstellung geht also hervor, daß die in den CPRF enthaltenen Daten für die Verfolgung des wettbewerbswidrigen Zieles der Erörterungen herangezogen wurden, die bei den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau über die Lage des innereuropäischen Handels insbesondere in bezug auf die Preise geführt wurden.

1647Daraus ergibt sich, daß die Kommission zu Recht und nach ausreichender Begründung in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung feststellte, daß der regelmäßige Austausch von Informationen über die Preise der verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländer „die Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ bezweckt habe.

1648Zweitens wirft Aalborg der Kommission vor, sie sei nicht darauf eingegangen, wie sich der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren hervorgehobene doppelte Umstand auswirke, daß ihre Preise bis 1989 der Kontrolle durch die dänischen Wettbewerbsbehörden unterworfen gewesen seien und daß diese Behörden die Cembureau übermittelten Preise vorher genehmigt hätten und die Preise veröffentlicht worden seien.

1649Die Kommission gibt in Absatz 16 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung einen Auszug aus der Erwiderung von Aalborg auf die MB (Seite 13, Anmerkung 2) wieder, in dem Aalborg folgendes erklärt:

„Die Preise von Aalborg bedurften bis 1989 der vorherigen kartellamtlichen Genehmigung, und die geänderten Preise wurden Cembureau nach Genehmigung und Veröffentlichung in Dänemark mitgeteilt.“

1650In Absatz 47 Punkt 14, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung entgegnet sie auf die von „einigen Unternehmen“ im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, „daß die Weitergabe dieser Preisinformationen keinen Einfluß auf den Markt haben kann, da es sich um ... Informationen handelt, die teils staatlich genehmigte Preise ... betreffen“.

1651So führt sie zu den Preisen für Italien, Griechenland und Portugal, die damals ebenfalls einer staatlichen Kontrolle unterlagen, aus:

„... Dennoch hielten [die Unternehmen] es für erforderlich, sie an Cembureau zu melden und von Cembureau weitergeben zu lassen. Wenn die Unternehmen es für erforderlich hielten, die für die gesamte Branche ihres Landes geltenden Preise in Umlauf zu bringen, so deshalb, weil eine solche Weitergabe von Informationen im Kontext der Erörterungen der Delegationsleiter zu sehen war, bei denen es, wie oben unter Punkt (1) ausgeführt, darum ging, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportversuchungen einen Riegel vorzuschieben.“

1652Diese Stellungnahme muß auch für die Preise von Aalborg gelten, die offensichtlich nicht mit den Preisen für Italien, Griechenland und Portugal genannt wurden, weil sie anders als diese nicht „die gesamte Branche des jeweiligen Landes“ (Artikel 47 Punkt 14, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung) betrafen, sondern sich allein auf das einzige dänische Unternehmen bezogen, das die Kommission an anderer Stelle behandelte (Artikel 47 Punkt 14, erster Gedankenstrich).

1653Daher ist das Vorbringen von Aalborg zurückzuweisen.

1654Drittens trägt die BCA vor, daß die CMF die Preislistenänderung zwar am und damit tatsächlich vor Inkrafttreten dieser Erhöhung am an Cembureau übermittelt habe (Absatz 16 Punkt 8 Ziffer i und Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15117), doch sei diese bereits am in der Presse angekündigt worden, wie sich aus den Dokumenten 33.126/15118 und 15119 ergebe, die in Absatz 16 Punkt 8 Ziffer i der angefochtenen Entscheidung angeführt seien. Die BCA wirft der Kommission ferner vor, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, denn sie habe nicht erläutert, warum sie den von der BCA im Verwaltungsverfahren angeführten Sachverhalt, daß die Cembureau vom britischen Verband übermittelten Preise allgemein bekannt und leicht zugänglich gewesen seien, nicht berücksichtigt habe.

1655Tatsächlich geht aus den Dokumenten 33.126/15118 und 15119 hervor, daß die Preislistenänderung, die im Vereinigten Königreich am erfolgte und Cembureau am von der CMF mitgeteilt wurde, am von der CMF in der Presse angekündigt worden war.

1656Überdies hatte die BCA in ihrer Erwiderung auf die MB (Nr. 53, S. 35) ausgeführt:

„Seit der Eintragung des Common Price and Marketing Agreement (CPMA) gemäß dem Restrictive Trade Practices Act (nach Prüfung durch das Restrictive Practices Court für das Vereinigte Königreich) konnten die nach dem CPMA geltenden Preislisten (sowie das CPMA selbst) zu Bürozeiten in den Dienststellen des Office of Fair Trading, der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs, von der Allgemeinheit eingesehen werden. Sämtliche Preisänderungen gemäß dem CPMA wurden sofort beim Office of Fair Trading eingereicht und konnten auch von der Allgemeinheit eingesehen werden.“

1657Eine Berücksichtigung dieser Hinweise hätte die Kommission allenfalls dazu veranlaßt, in Absatz 47 Punkt 14, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung die „für... das Vereinigte Königreich übermittelten Durchschnittspreise“ anders zu beurteilen. Sie hätten sie aber nicht dazu veranlaßt, von den objektiven Feststellungen in Absatz 47 Punkt 13 abzurükken, aus denen sie in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1639 bis 1647) gefolgert hat, daß der regelmäßige Austausch von Informationen über die Preise der verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländer seit 1984 „die Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ bezweckt habe.

1658Viertens behaupten Cembureau und Irish Cement, die Kommission habe die Bedeutung der — im Dokument 33.126/15097 zu findenden und in Absatz 16 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen — Bemerkung verkannt, die in dem Begleitvermerk enthalten sei, mit dem Cembureau die Dokumente über den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen an die Kommission übermittelt habe. Cembureau trägt vor, es habe damit nur darauf hinweisen wollen, daß ein Hersteller, der die Besonderheiten seines Marktes kenne, die Informationen der CPRF besser nutzen könne als ein auf einem anderen Markt tätiges Unternehmen ohne spezifische Kenntnis des fraglichen Marktes, so wie dies bei statistischen Angaben stets der Fall sei. Irish Cement trägt vor, der in dem fraglichen Begleitvermerk von Cembureau enthaltene Satz „Ein Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, kann diese Preise natürlich benutzen“ bedeute entgegen der von der Kommission in Absatz 47 Punkt 15 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht, daß anhand der ausgetauschten Tarife die Preise der verschiedenen Länder oft völlig vergleichbar gewesen seien. In Wirklichkeit habe Cembureau höchstens erklären wollen, daß die angestellten Vergleiche aufgrund der großen Unterschiedlichkeit der Preisstrukturen und der von jedem Land als Referenzwert gewählten Zementtypen falsch gewesen seien.

1659Weder Cembureau noch Irish Cement stellen jedoch in Abrede, daß nach dem fraglichen Vermerk die in den CPRF für jeden Markt enthaltenen Preise von den Zementherstellern der verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländer verwendet werden konnten. Die von diesen beiden Klägern vertretenen Auslegungen dieses Vermerks sind daher nicht geeignet, die oben in den Randnummern 1639 bis 1647 vorgenommene Analyse zu entkräften, wonach die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen seit den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 ausgegangen ist.

1660Der BDZ trägt zu diesem Vermerk ferner vor, die Kommission könne ihm die Behauptung von Cembureau, daß ein „Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, ... diese Preise natürlich benutzen [kann]“ (Absätze 16 Punkt 22 und 47 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15097), nicht entgegenhalten, denn der Vermerk habe nicht die vom deutschen Statistischen Bundesamt berechneten und regelmäßig veröffentlichten deutschen Durchschnittspreise betroffen.

1661Der fragliche Auszug betrifft jedoch unterschiedslos sämtliche im Dokument davor (Dokument 33.126/15096) beschriebenen Preisinformationen; unter diesen befinden sich auch die Informationen über die deutschen Durchschnittspreise.

1662Jedenfalls ist die Behauptung des BDZ nicht geeignet, die oben in den Randnummern 1639 bis 1647 vorgenommene Analyse zu entkräften, wonach die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, daß seit den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 mit dem regelmäßigen Austausch von Informationen über die Preise der Cembureau-Mitgliedsländer, der die Weitergabe der deutschen Durchschnittspreise einschloß, eine wettbewerbswidrige Zielsetzung verfolgt wurde.

1663Das Vorbringen des BDZ ist daher zurückzuweisen.

1664Fünftens trägt Cembureau in seiner Erwiderung vor, die Erklärung der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, daß sie gegen den Austausch der Preise auf der Ebene von Cembureau nicht etwa deshalb vorgehe, weil er sich auf Geschäftsgeheimnisse bezogen habe, sondern weil er die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt habe, widerspreche ihrer Anordnung in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung. Nach Auffassung der ATIC kommt der Fehler, den die Kommission bei der Beurteilung des Wesens der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Preisinformationen begangen habe, in diesem Artikel 8 zum Ausdruck, da darin den Unternehmen aufgegeben werde, vom „[Austausch] vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand [zu nehmen]“.

1665In Artikel 8 gibt die Kommission den „in den Artikeln 1 bis 7 genannten Unternehmen“ auf, „— soweit nicht bereits geschehen — die in den genannten Artikeln bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab[zustellen] und ... künftig im Rahmen der Grau- und Weißzementmärkte von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise gleichen oder ähnlichen Zwecks einschließlich des Austausche vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand [zu nehmen]“. Diese allgemeine Anordnung gilt für alle in den Artikeln 1 bis 7 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen. Artikel 8 läßt daher keinen endgültigen Schluß darauf zu, wie die Kommission die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 2 genannten Preisinformationen eingeordnet hat.

1666Jedenfalls wurde der regelmäßige Austausch von Preisinformationen, unabhängig davon, welche Auslegung oder Argumentation insoweit ausgehend von Artikel 8 entwickelt werden kann, in Artikel 2 Absatz 2 deshalb beanstandet, weil er die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckte, also der von der Kommission nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Zielsetzung diente (siehe oben, Randnrn. 1639 bis 1647).

1667Das Vorbringen von Cembureau und der ATIC ist daher zurückzuweisen.

1668Sechstens wirft Cembureau der Kommission vor, sie habe keinerlei Beispiel dafür angeführt, daß der regelmäßige Austausch von Preisinformationen zur Anpassung der Preise oder zur Gewährleistung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung verwendet worden sei. Italcementi trägt vor, die Kommission habe dadurch, daß sie nicht beweise, daß ihr Verhalten tatsächlich durch den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau beeinflußt worden sei, nicht das für die Unterscheidung der abgestimmten Verhaltensweise von der Vereinbarung unerläßliche materielle Tatbestandsmerkmal nachgewiesen, nämlich das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des betreffenden Unternehmens. Die AGCI trägt vor, der regelmäßige Austausch von Informationen über die Preise der verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländer habe den innergemeinschaftlichen Handel mit griechischem Zement niemals behindert, und zwar auch dann nicht, als die griechischen Hersteller ihre Exporte in die Märkte der Gemeinschaft nach dem Zusammenbruch ihrer traditionellen Exportmärkte erheblich gesteigert hätten.

1669Dieses Vorbringen, daß es an einem Nachweis für ein der erfolgten Abstimmung entsprechendes Marktverhalten und für wettbewerbsbeschränkende Wirkungen fehle, ist zurückzuweisen, da es auf einer irrigen Vorstellung von den Anforderungen an den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beruht.

1670Zum einen setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise, wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 118, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 161).

1671Jedoch ist vorbehaltlich des den betroffenen Beteiligten obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß die auf der Ebene von Cembureau regelmäßig ausgetauschten Preisinformationen das Marktverhalten der direkten und indirekten Cembureau-Mitglieder beeinflußten. Dies gilt um so mehr, als die fragliche Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfand und die direkten und indirekten Cembureau-Mitglieder während dieser Zeit auf dem Markt weiter aktiv waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

1672Zum anderen fallen abgestimmte Verhaltensweisen wie die im vorliegenden Fall festgestellten auch dann unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.

1673Aus dieser Vorschrift ergibt sich unmittelbar, daß abgestimmte Verhaltensweisen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Randnrn. 1639 bis 1647) ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird.

1674Ferner setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt (Urteile Kommission/Arne, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 122 bis 124, Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 163 bis 165, und Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 123 bis 125).

1675Zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses regelmäßigen Austausche von Preisinformationen trägt Aalborg vor, die Kommission habe gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, da sie nicht erläutert habe, inwiefern die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt haben sollten.

1676Dieses Vorbringen ist aus Gründen, die den oben in Randnummer 1536 genannten entsprechen, zurückzuweisen.

1677Siebtens trägt das SFIC vor, die Kommission widerspreche sich, wenn sie einerseits behaupte, daß der Austausch von Informationen über die Mindestpreise zwischen belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern auf abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung beruht habe (Absatz 47 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), und andererseits, daß Ciments luxembourgeois keine Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung angewendet habe (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

1678Diese Stellungnahme des SFIC hätte aber die objektiven Feststellungen nicht entkräften können, auf die sich die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung stützte, um daraus in deren Artikel 2 Absatz 2 zu folgern, daß der regelmäßige Austausch von Informationen über die Preise der Beneluxländer zwischen Cembureau und seinen Mitgliedern, darunter das SFIC, ebenso wie die regelmäßige Weitergabe von Informationen über die Preise auf den übrigen europäischen Märkten, die zu Cembureau gehörten, die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt habe.

1679Das Vorbringen des SFIC ist daher zurückzuweisen.

1680Achtens trägt Unicem unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 91) vor, daß der in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannte Informationsaustausch auf einem nicht durch ein Oligopol beherrschten Markt wie dem Zementmarkt in Wirklichkeit für den Wettbewerb förderlich sei.

1681Gegen die von Unicem ohne jede Begründung vertretene Beschreibung des Zementmarkts spricht jedoch die Analyse — die das italienische Unternehmen nicht einmal zu widerlegen versucht — der Angebotssituation auf dem Zementmarkt, die die Kommission in Absatz 12, insbesondere den Punkten 3 und 5, der angefochtenen Entscheidung vornimmt.

1682Jedenfalls ist die Behauptung von Unicem nicht geeignet, die oben in den Randnummern 1639 bis 1647 vorgenommene Analyse zu entkräften, wonach die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 zutreffend davon ausgegangen ist, daß mit dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen seit 1984 eine wettbewerbswidrige Zielsetzung verfolgt wurde.

D — Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung

1683Die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 wird Cembureau und seinen folgenden direkten Mitgliedern vorgeworfen: der FIC, der VNC, Ciments luxembourgeois, dem SFIC, Aalborg, dem BDZ, Unicem, der BCA, Oficemen, Irish Cement, der ATIC, Italcementi, Cementir und der AGCI.

1684Aalborg (T-44/95) können die von der Kommission in Absatz 16 Punkte 8 bis 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumente 33.126/15096 bis 15305 mit Ausnahme der Dokumente 33.126/15096 und 15097 aus den oben in Randnummer 368 genannten Gründen nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Wie oben in Randnummer 401 bereits festgestellt, können Aalborg auch die in Absatz 16 Punkte 10 bzw. 15 erwähnten Auszüge aus den Erwiderungen der FIC und von Irish Cement auf die MB nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Daher ist zu prüfen, ob die Teilnahme von Aalborg an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 ohne diese Beweismittel erwiesen ist.

1685Zunächst enthält, wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 1597), das Dokument 33.126/15096, das in der MB erwähnt und den Parteien im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde, die von Cembureau — in seinem Begleitvermerk zu den der Kommission übermittelten Unterlagen über das System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen — gegebene knappe Beschreibung der Preisinformationen, die von den europäischen Cembureau-Mitgliedern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxembourg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) im Zeitraum 1984—1989 geliefert wurden, sowie eine kurze Angabe des damals in dem betreffenden Land geltenden Preissystems.

1686Zu Dänemark — Herkunftsland von Aalborg — sowie zu Belgien und Irland — Herkunftsländer der FIC bzw. von Irish Cement — enthält dieses Dokument folgende Angaben:

-

Belgien

Fotokopien der Preise von 1984 bis 1986 — plus Preiserhöhungen nach 1986

Preissystem (völlige Kontrolle bis 1986, veröffentlichte Preisliste an Cembureau geliefert)

Bestätigung der Preise telefonisch einmal pro Jahr

-

Dänemark

Fotokopien der Preise von 1984 bis 1989 — Preise übermittelt von Aalborg, einziger Hersteller

Preissystem (Kontrolle)

Änderung der Preise etwa einmal pro Jahr, Cembureau werden die Preise für die gängigen Zementarten übermittelt

-

Irland

Fotokopien der Preise von 1985 (seitdem keine Änderung, nichts für 1984)

Preissystem (praktisch frei seit 1986).“

1687In dem Dokument 33.126/15097, das in der MB ausführlich zitiert (siehe oben, Randnr. 1585) und den Parteien außerdem im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde, gibt Cembureau folgende Erläuterungen:

„Wir teilen die Preise in der Regel nur unseren Mitgliedern mit. Anfragen von Nichtmitgliedern kommen stets von Unternehmen oder Beratungsbüros, die Preisvergleiche anstellen wollen. Leider sind die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenz gewählten Zementsorten so verschieden, daß sich alle Vergleiche als falsch erwiesen haben. Ein Zementhersteller, der sich in den Normen und in den Transportkosten auskennt, kann diese Preise natürlich verwenden. Wir erledigen aber nie diese Arbeit für unsere Mitglieder.“

1688Schließlich befand sich, was den Vorwurf der regelmäßigen Weitergabe von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau angeht, unter den Unterlagen, die den Adressaten der MB im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) zur Verfügung gestellt wurden, auch das in Absatz 16 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokument 33.126/15066. Dieses Schriftstück, das die Unterlagen begleitete, die der Kommission auf ein von dieser gestelltes Auskunftsverlangen von Cembureau übermittelt wurden und insbesondere den regelmäßigen Austausch der Preise betrafen, enthält folgende Hinweise: „Beiliegend erhalten Sie in Anlage 3 sämtliche Dokumente, die wir im Zusammenhang mit den zwischen 1984 und Ende 1989 von unseren Mitgliedern erhaltenen und an diese weitergeleiteten Informationen über die Zementpreise für den Inlandsmarkt finden konnten.“

1689Die drei genannten Dokumente 33.126/15096, 15097 und 15066 belegen daher, daß Aalborg sowohl aktiv (Übermittlung von Informationen) als auch passiv (Entgegennahme von Informationen) in dem gesamten in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraum am regelmäßigen Austausch der in den Cembureau-Mitgliedsländern geltenden Preise teilnahm.

1690Die wettbewerbswidrige Zielsetzung dieses Austausche hat die Kommission anhand der objektiven Feststellungen in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen (siehe oben, Randnr. 1639). Da Aalborg in der Person des dänischen Delegationsleiters an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teilgenommen hat, gelten diese Feststellungen für sie.

1691Nach alledem ist, vorbehaltlich des oben in Randnummer 1593 dargelegten Ergebnisses hinsichtlich der Feststellungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zur regelmäßigen Weitergabe von Informationen über die Preise der Benelux-Länder, die Teilnahme von Aalborg an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 ungeachtet dessen erwiesen, daß die oben in Randnummer 1684 genannten Beweismittel dieser Klägerin nicht entgegengehalten werden können.

1692Zweitens behauptet der BDZ (T-48/95), er habe die erhaltenen Informationen über die Preise auf den Märkten der anderen Cembureau-Mitgliedsländer nicht an seine Mitglieder — von denen er nie danach gefragt worden sei — weitergegeben, weil diese Daten wertlos gewesen seien.

1693Selbst wenn jedoch diese Behauptung zuträfe, ändert dies nichts daran, daß der BDZ tatsächlich sowohl aktiv (Übermittlung von Informationen über die deutschen Durchschnittspreise [Absatz 16 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/15096 und 15161 bis 15167]) als auch passiv (Entgegennahme von Informationen über die Preise in den anderen Cembureau-Mitgliedsländern) am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilnahm.

1694Das Vorbringen des BDZ ist daher zurückzuweisen.

1695Drittens trägt Unicem (T-50/95) vor, ihr könne nicht vorgeworfen werden, daß sie versucht habe, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung durch einen Informationsaustausch zu „erleichtern“, da sie an dieser Vereinbarung nicht teilgenommen habe.

1696Nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung wurde die Teilnahme von Cembureau und dessen dortgenannten direkten Mitgliedern, darunter Unicem, an den abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen deshalb als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, weil sie die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckte.

1697Es ist unstreitig, daß Unicem an den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde, nicht teilgenommen hat (siehe oben, Randnr. 1406). Daher steht nicht fest, daß Unicem am , dem Zeitpunkt, der in Artikel 2 Absatz 2 als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung genannt ist, dieser Vereinbarung bereits beigetreten war.

1698Dagegen ist, wie unten (Randnrn. 4243 bis 4247) festzustellen sein wird, der Beitritt von Unicem zur Cembureau-Vereinbarung für die Zeit ab dem erwiesen. Ab diesem Zeitpunkt nahm Unicem zwangsläufig an dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 teil, um zu erreichen, daß die Cembureau-Vereinbarung angewendet wird. Sie nahm also ab dem an der Zuwiderhandlung teil.

1699Folglich ist Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Unicem vor dem an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die regelmäßige Weitergabe von Informationen über die Preise der Cembureau-Mitgliedsländer zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen habe.

1700Unicem weist ferner darauf hin, daß der Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (nachstehend: AITEC), die Informationen über den italienischen Markt sammelte und an Cembureau übermittelte, die Zuwiderhandlung des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen nicht vorgeworfen wurde. Folglich gebe es auch keinen Grund, diese Zuwiderhandlung Unicem anzulasten. Außerdem seien durch diesen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, da sie sich allein bezüglich eines Verhaltens habe verteidigen müssen, an dem andere Parteien beteiligt gewesen seien, die für diese Verteidigung wesentliche Informationen besäßen.

1701Daß die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung der AITEC nicht zur Last gelegt wurde, kann es jedoch nicht rechtfertigen, die Verantwortung von Unicem für diese Zuwiderhandlung, die ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, außer Betracht zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

1702Im übrigen hinderte der Umstand, daß der AITEC nicht die Zuwiderhandlung des regelmäßigen Austauschs von Preisinformationen vorgeworfen wurde, Unicem nicht daran, z. B. bei dieser Vereinigung Unterlagen einzusehen, die ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren möglicherweise nutzbringend untermauert hätten.

1703Das Vorbringen von Unicem ist daher zurückzuweisen.

1704Viertens trägt die BCA (T-54/95) vor, es sei nicht erwiesen, daß sie von ihren Mitgliedern Preisinformationen angefordert oder erhalten oder die Übermittlung solcher Informationen an Cembureau unterstützt habe.

1705Unter den Schriftstücken über das streitige Informationsaustauschsystem befindet sich jedoch insbesondere ein Schreiben vom , mit dem die CMF dem Cembureau die Preislistenänderung mitteilte, die im Vereinigten Königreich am in Kraft treten sollte (Absatz 16 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/15115 und 15116). Ferner heißt es in dem Begleitvermerk von Cembureau zu den oben genannten der Kommission übermittelten Schriftstücken in bezug auf das Vereinigte Königreich: „ ... seit 1985 haben wir keine offizielle Mitteilung der Preise mehr erhalten“ (Absatz 16 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15096). Diese Angabe bedeutet im Umkehrschluß, daß das britische Cembureau-Mitglied, damals die CMF, bis 1985 Cembureau offiziell die auf ihrem Markt geltenden Preise mitteilte.

1706Diese verschiedenen Unterlagen zeigen also, daß die CMF an dem auf der Ebene von Cembureau durchgeführten regelmäßigen Austausch von Preisinformationen aktiv teilnahm. Vorbehaltlich der Prüfung des Einwands der BCA gegen die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung, die ihr in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wird (siehe unten, Randnrn. 1743 bis 1747), ist daher der Schluß zu ziehen, daß die Kommission zu Recht die Teilnahme der BCA als Rechtsnachfolgerin der CMF (siehe oben, Randnrn. 1337 bis 1341) an dieser Zuwiderhandlung festgestellt hat.

1707Fünftens trägt Oficemen (T-59/95) vor, die Übermittlung von Preisinformationen durch die belgischen, niederländischen und luxemburgischen Hersteller an Oficemen und durch diese an die spanischen Hersteller könne nicht als eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise angesehen werden, da die spanischen Hersteller keine tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten der Hersteller der Benelux-Länder seien. Irish Cement (T-60/95) und Italcementi (T-65/95) tragen vor, Informationen über die Preise der Benelux-Länder seien für sie unter Wettbewerbsgesichtspunkten nie von besonderem Wert gewesen, da sie nie in diese Länder geliefert und dies nicht einmal ins Auge gefaßt hätten. Irish Cement wendet sich insoweit gegen die Verweisung in Fußnote 215 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 213 bis 220), auf das die Kommission ihre Behauptung stütze, daß Irish Cement zusammen mit anderen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den regelmäßigen Austausch von Informationen über die Preise der Benelux-Länder teilgenommen habe (Absatz 47 Punkt 12). Die Kommission habe nicht ermittelt, ob ihre Teilnahme an der behaupteten Zuwiderhandlung den Wettbewerb hätte beeinträchtigen können.

1708Die Klägerinnen behaupten zwar, sie — bzw. im Fall von Oficemen deren Mitglieder — seien keine tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten der Hersteller der Benelux-Länder gewesen, doch machen sie nicht geltend, daß sie gegenüber keinem der Hersteller aus Fremdmärkten, über die mittels der CPRF Preisinformationen weitergegeben wurden, tatsächliche oder potentielle Konkurrenten gewesen seien. Die über die CPRF ausgetauschten Informationen konnten also Oficemen und dessen Mitgliedern, Irish Cement und Italcementiim Hinblick auf die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung in bezug auf diese anderen Märkte nützen.

1709Jedenfalls können die von Oficemen, Irish Cement und Italcementi angeführten Umstände weder widerlegen, daß diese Kläger tatsächlich aktiv und passiv am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilgenommen haben, noch vermögen sie die objektiven Feststellungen zu entkräften, auf die die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung ihre Annahme stützte, daß das auf der Ebene von Cembureau bestehende System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen für Cembureau und seine Mitglieder, darunter Oficemen, Irish Cement und Italcementi, den Zweck hatte, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zu erleichtern; daß diese Feststellungen zutreffen, hat die oben in den Randnummern 1639 bis 1647 vorgenommene Analyse gezeigt.

1710Das Vorbringen von Oficemen, Irish Cement und Italcementi ist daher zurückzuweisen.

1711Sechstens können Irish Cement (T-60/95) die Anlage 2b zur Erwiderung von Cembureau auf die MB, angeführt in Absatz 16 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung, sowie die Auszüge aus den Erwiderungen der FIC, von Aalborg und des BDZ auf die MB, angeführt in Absatz 16 Punkte 10, 11 und 13 der angefochtenen Entscheidung, aus den oben in Randnummer 401 genannten Gründen nicht als Beweismittel entgegengehalten werden. Daher ist zu prüfen, ob die Teilnahme von Irish Cement an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 ohne diese Beweismittel erwiesen ist.

1712In dem in Absatz 16 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung angeführten Auszug aus der Erwiderung der FIC auf die MB wird lediglich die Stelle des oben in Randnummer 1588 angeführten Vermerks von Cembureau (Dokument 33.126/15096) — der den Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde und Irish Cement al als Beweismittel entgegengehalten werden kann — erläutert, wo es in bezug auf Belgien heißt: „Bestätigung der Preise telefonisch einmal pro Jahr“.

1713Auf die Anlage 2b zur Erwiderung von Cembureau auf die MB weist die Kommission in Absatz 16 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung hin, um hervorzuheben, daß Cembureau die ihr vom dänischen Unternehmen Aalborg übermittelten Preise (siehe Dokumente 33.126/15183 bis 15188 und 15244 bis 15249) anschließend in die CPRF übernahm, die an alle Cembureau-Mitglieder weitergeleitet wurden. In dem an derselben Stelle der angefochtenen Entscheidung zitierten Auszug aus der Erwiderung von Aalborg auf die MB heißt es: „Die Preise von Aalborg bedurften bis 1989 der vorherigen kartellamtlichen Genehmigung, und die geänderten Preise wurden Cembureau nach Genehmigung und Veröffentlichung in Dänemark mitgeteilt.“ Daß diese beiden Schriftstücke Irish Cement nicht entgegengehalten werden können, hindert nicht an der Feststellung, die sich ergibt, wenn man die Dokumente 33.126/15066, 15096 und 15097 — die dem irischen Unternehmen aus den oben in den Randnummern 1685, 1687 und 1688 genannten Gründen sämtlich als Beweismittel entgegengehalten werden können — gemeinsam betrachtet, der Feststellung nämlich, daß Cembureau betreffend Dänemark von Aalborg, dem „einzigen Hersteller“, die „Preise für die gängigen Zementarten“ von „1984 bis 1989“ erhalten (Dokument 33.126/15096) und an seine „Mitglieder“, darunter Irish Cement, weitergeleitet (Dokumente 33.126/15066 und 15097) hatte.

1714Was den in Absatz 16 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung angeführten Auszug aus der Erwiderung des BDZ auf die MB angeht, so wird dort lediglich die Angabe bestätigt, die in dem oben in Randnummer 1588 genannten Vermerk von Cembureau enthalten ist, daß es sich „[b]ei den Cembureau vom deutschen Verband zur Verfügung gestellten Durchschnittspreisen ... um die vom deutschen Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreise [handelt]“ (Dokument 33.126/15096).

1715Nach alledem (Randnrn. 1712 bis 1714) steht, vorbehaltlich des oben in Randnummer 1593 dargelegten Ergebnisses hinsichtlich der Feststellungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zur regelmäßigen Weitergabe von Informationen über die Preise der Benelux-Länder, der Umstand, daß Irish Cement die verschiedenen oben in Randnummer 1711 angeführten Schriftstücke nicht als Beweismittel entgegengehalten werden können, der Feststellung nicht entgegen, daß das irische Unternehmen an dem System des regelmäßigen Austausche von Informationen über die Preise einschließlich der belgischen, über die „individuellen Listenpreise de[s] dänischen ... Hersteller[s]“ und über die „in Deutschland ... praktizierten Durchschnittspreise“ (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) teilnahm.

1716Siebtens trägt Italcementi (T-65/95) vor, die AITEC sei von ihren Mitgliedern nicht beauftragt woruen, aie Daten über die italienischen Preise an Cembureau weiterzugeben.

1717Die AIT EC war jedoch nicht Mitgl ied Cembureau. Sie konnte also nicht von sich aus beschließen, Informationen über die italienischen Preise an Cembureau weiterzuleiten. Wie die Kommission in Absatz 16 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorhebt, besorgte die AITEC die Weitergabe dieser Informationen an Cembureau „für Rechnung der ital ienisch en Cembureau-Mitglieder“, darunter Italcementi. Außerdem bestreitet Italcementi nicht, daß ihr als direktem Cembureau-Mitglied in dem berücksichtigten Zeitraum regelmäßig die Preise der anderen Cembureau-Mitgliedsländer mitgeteilt wurden. Daher ist erwiesen, daß Italcementi sowohl aktiv als auch passiv am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau teilnahm.

1718Das Vorbringen von Italcementi ist daher zurückzuweisen.

1719Achtens bestreiten Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95), an den in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben, da wegen der Preiskontrolle auf ihrem Markt die über die Preise in den anderen Cembureau-Mitgliedsländern gesammelten Informationen ihr geschäftliches Verhalten nicht hatten beeinflussen können. Die AGCI (T-103/95) weist darauf hin, daß es ihren Mitgliedern wegen der seinerzeit in Griechenland geltenden Preiskontrolle nicht möglich gewesen sei, ihre Preise denjenigen der lokalen Hersteller anzugleichen, um die Respektierung der Inlandsmärkte zu gewahrleisten.

1720Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

1721Zunächst ist unstreitig, daß die in Griechenland und Italien bestehenden Preiskontrollsysteme im berücksichtigten Zeitraum nur die inländischen und nicht die Preise für den Export betrafen Die aus den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern erhaltenen Preisinformationen waren also auch tur die griechischen und die italienischen Unternehmen wertvoll, die durch die CPRF bei Anfragen von ausländischen Kunden über ein für eine Anpassung ihrer Exportpreise im Hinblick auf die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung nützliches Vergleichsinstrument verfügten.

1722Ferner waren die Zementhersteller in Griechenland und in Italien durch ein in diesen Landern bestehendes Preiskontrollsystem nicht daran gehindert, entsprechend dem bei den Tretten der Delegationsleiter vom und vom geäußerten Wunsch nach Verringerung des Preisgefälles zwischen den verschiedenen Cembureau-Mitgliedslandern beizutragen, indem sie bei den Anträgen auf Preiserhöhung, die sie bei ihren staatlichen Behörden stellten die sich aus den CPRF ergebenden allgemeinen Tendenzen berücksichtigten.

1723Neuntens bestreiten die drei italienischen Hersteller Unicem (T-50/95) Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95), daß ihre Teilnahme an dem regelmäßigen Austausch von 1 reisinformationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung in irgendeiner Weise hätte wettbewerbswidrig sein können, da sie nicht in die anderen Gemeinschaftsmärkte lieferten.

1724Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

1725Zunächst läßt sich das angebliche Fehlen von Exportaktiyitäten der italienischen Zementhersteller in der Gemeinschaft zumindest teilweise dadurch erklären, daß diese bestrebt waren, die Inlandsmärkte der anderen Cembureau-Mitglieder, wie bei den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 vereinbart, zu respektieren. Die über die Preise in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern ausgetauschten Informationen konnten also fur die italienischen Hersteller wertvoll sein, die bei etwaigen Anfragen von Kunden aus anderen Gemeinscnartsmärkten durch solche Informationen über die Angaben verfügten, die für eine Anpassung ihrer Exportpreise im Hinblick auf die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung erforderlich waren.

1726ledenfalls hatten die italienischen Zementhersteller, selbst wenn sie damals, aus wekhen Gründen auch immer, nicht exportiert haben sollten, ein Interesse daran, die anderen Cembureau-Mitglieder über die Preise auf ihrem Markt zu unterrichten, damit etwaige ausländische Konkurrenten diese Angaben im Hinblick auf die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung betreffend den italienischen Markt berücksichtigen konnten.

1727Zudem berechtigt der Umstand, daß ein Unternehmen, das sich in einer den Wettbewerb einschränkenden Weise verhält, zu einer bestimmten Zeit kein Interesse am innergemeinschartlichen Handel zeigte, nicht zu der Folgerung, daß das fragliche Verhalten nicht geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, denn die Lage kann sich aufgrund yon Veränderungen in den Marktbedingungen oder in der Marktstruktur sowohl auf dem gemeinsamen Markt insgesamt als auch auf den verschiedenen nationalen Märkten andern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 19/77 Miller/Kommission Slg. 1978, 131, Randnr. 14, und AEG/Kommission, oben in Randnr. 364 angeführt, Randnr. 60).

1728Zehntens trägt die AGCI (T-103/95) vor, die griechischen Hersteller hätten aufgrund des außerordentlich niedrigen Preisniveaus auf ihrem Markt keinerlei Bedürfnis verspürt sich gegen etwaige Importe zu schützen oder irgendeine Regel zur Marktaufteilung zu beachten. Das Verhalten ihrer Mitglieder im gesamten streitigen Zeitraum rechtfertige nicht die Behauptung dali sie mit dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen die Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt hätten. Vor 1985 hatten sich die griechischen Hersteller nicht für die Gemeinschaftsmärkte interessiert. Ab 1985 als dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Interessen geboten gewesen sei, hätten sie ohne Rücksicht auf die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte in großem Umfang in diese Gemeinschartsmärkte geliefert.

1729Die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung wird nur den direkten Cembureau-Mitghedern, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist zur Last gelegt. Was den griechischen Markt angeht, wurde diese Zuwiderhandlung daher nur der AGCI und nicht ihren Mitgliedsunternehmen vorgeworfen.

1730Daher ist das Verhalten der griechischen Unternehmen gegenüber den Gemeinschaftsmärkten wahrend des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums bei der Beurteilung der Frage, ob die AGCI an der fraglichen Zuwiderhandlung tatsächlich teilgenommen hat, nicht zu berücksichtigen.

1731Zu dieser Teilnahme ist festzustellen, daß die AGCI nach ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 während der gesamten Zeit weiter aktiv am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilnahm, indem sie „alle Preisänderungen für drei Zeme nttyp en“ üb ermittelte (Absatz 16 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/15291 bis 15305) — siehe auch den Begleitvermerk von Cembureau zu den der Kommission übermittelten Schriftstücken über diesen regelmäßigen Austausch, wo es in bezug auf Griechenland heißt: „Fotokopien der Preise von 1984 bis 1989“ (Absatz 16 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15096). Sie half dadurch, die Preisgefälle zwischen den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern darzustellen, deren Verringerung bei diesen Treffen der Delegationsleiter als wünschenswert angesehen worden war, um Exportversuchungen zu beseitigen. Ihre Teilnahme an der in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung ist daher nachgewiesen.

1732Das Vorbringen der AGCI ist folglich zurückzuweisen.

1733Ferner wirft die AGCI der Kommission vor, sie habe im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung (Artikel 2 Absatz 2) unter den Mitgliedsverbänden von Cembureau nicht nach der Schwere des Austausche von Preisinformationen, an dem diese teilgenommen haben sollten (Benelux-Länder — andere Märkte), differenziert, während eine solche Differenzierung bei der rechtlichen Würdigung vorgenommen worden sei (Absatz 47 Punkte 6 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

1734Eine Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich angesichts der oben in Randnummer 1593 herausgearbeiteten Ergebnisse.

1735Schließlich wirft die AGCI der Kommission vor, sie habe nicht in Betracht gezogen auf welche Weise die von den verschiedenen Cembureau-Mitgliedern verwendeten Preisinformationen weitergeleitet worden seien. Sie weist insoweit darauf hin, daß das SFIC ab 1987 ihre Informationen an Cembureau nur telefonisch übermittelt und ihre Veröffentlichung in den offiziellen Schriftstücken von Cembureau abgelehnt habe (Absatz 16 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15096). Diese Entscheidung zeige, daß das SFIC Informationen über die auf seinem Markt geltenden Preise nicht mehr an bestimmte Cembureau-Mitglieder, darunter die AGCI, wegen deren Tätigkeit oder der ihrer Mitglieder auf dem franzosischen Markt habe übermitteln wollen.

1736Dieses Vorbringen der AGCI steht im Widerspruch zu den Angaben auf eben dem Schriftstück auf das sie sich bezieht. Zwar wollte Frankreich „seit 1987 ... nicht, daß seine [Durchschnitts-J Preise in den Dokumenten von Cembureau veröffentlicht werden“, doch konnten „Idjiese Preise ... den Mitgliedern telefonisch mitgeteilt werden“ (Absatz 16 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15096).

1737Jedenfalls kann der Umstand, daß das SFIC ab 1987 eine Weitergabe der von ihm über die französischen Preise gelieferten Angaben in Schriftstücken von Cembureau ablehnte, nicht widerlegen, daß die AGCI während des gesamten berücksichtigten Zeitraums sowohl aktiv als auch passiv am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilgenommen hat. Dieser Umstand widerlegt auch nicht die oben in den Randnummern 1639 bis 1647 herausgearbeitete Analyse, daß die Kommission in Absatz 47 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung die wettbewerbswidrige Zielsetzung, die Cembureau und seine Mitglieder, darunter die AGCI, mit dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen seit den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 verfolgten, sachlich richtig beurteilt hat.

E — Zur Dauer der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung

1738Die Kommission ist auf der Grundlage der Unterlagen, die sie von Cembureau über den regelmäßigen Austausch vom Preisinformationen erhielt, der Auffassung, daß dieser Austausch„zumindest vom bis zum “ gedauert habe (Artikel 47 Punkte 12 und 15 der angefochtenen Entscheidung). In Artikel 2 Absatz 2 stellt sie daher für diesen Zeitraum eine in der regelmäßigen Weitergabe von Informationen bestehende Zuwiderhandlung fest, die von Cembureau und dessen verschiedenen direkten Mitgliedern, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, begangen worden sei, mit Ausnahme der direkten spanischen und portugiesischen Mitglieder Oficemen und ATIC, für die sie die Zuwiderhandlung aus den in den Absätzen 45 Punkt 11 und 46 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen erst ab dem bejaht.

1739Unicem (T-50/95) weist darauf hin, daß Cembureau in seinem oben in Randnummer 1588 erwähnten Vermerk behauptet habe, ihm seien für die Jahre 1987 und 1988 aus Italien keine Angaben übermittelt worden (Dokument 33.126/15096). Die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung könne daher in bezug auf Unicem nicht bis zum gedauert haben.

1740In dem fraglichen Vermerk der insbesondere in Artikel 16 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung angeführt ist, heißt es in bezug auf Italien: „Fotokopien der Preise von 1984 bis 1986 (keine Preisanderung bis 1989, Preise von 1989 telefonisch mitgeteilt)“. Daraus ergibt sich, daß die Übermittlung der italienischen Preise an Cembureau über das von der Kommission in Artikel 2 Absatz 2 als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung angenommene Datum hinaus tortdauerte.

1741Überdies bestreitet Unicem nicht, daß sie als direktes Mitglied von Cembureau zumindest bis zum die über die Preise in den anderen Cembureau-Mitgliedsländern gelieferten Informationen erhielt.

1742Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Unicem zurückzuweisen.

1743Die BCA (T-54/95) weist darauf hin, daß, wie sich aus dem oben in Randnummer 1588 erwähnten Vermerk von Cembureau ergebe, weder die CMF noch sie selbst über 1985 hinaus Preisinformationen an Cembureau übermittelt hätten. Die Kommission habe ihre Begrundungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag verletzt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt habe, wie sie nach ihrer Feststellung, daß die CMF ab 1985 Cembureau keine Preisinformationen mehr geliefert habe, und ohne Beweis dafür, daß die BCA Cembureau je solche Informationen übermittelt habe, zu dem Ergebnis habe gelangen können, daß die CMF und die BCA während des gesamten berücksichtigten Zeitraums an verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Preisen teilgenommen hätten.

1744Was den behaupteten Begründungsmangel anbelangt, so geht jedoch aus Artikel 47 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung — der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in bezug auf die regelmäßige Weitergabe von Preisinformationen — hervor, daß die Kommission in Artikel 2 Absatz 2 nicht nur die aktive Teilnahme an diesem regelmäßigen Austausch durch die Lieferung von Preisinformationen an Cembureau, sondern umfassender die Zugehörigkeit zu einem System regelmäßiger Information auf der Ebene von Cembureau ahnden wollte, auch wenn diese Zugehörigkeit auf die Entgegennahme von Informationen über die anderen Märkte beschränkt gewesen sein sollte.

1745In der Sache ist nämlich davon auszugehen, daß der Umstand einer fortbestehenden Zugehörigkeit zu einem System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen im berücksichtigten Zeitraum als Nachweis für die Teilnahme an der in Artikel 2 Absatz 2 festgestellten Zuwiderhandlung während dieses gesamten Zeitraums ausreichte. Die regelmäßige Entgegennahme von Informationen über die Preise in den verschiedenen Cembureau-Mitghedslandern verschaffte nämlich Daten, die dafür verwendet werden konnten, bei einer Anfrage potentieller ausländischer Kunden und/oder zur Verringerung des Preisgefälles auf dem europaischen Markt entsprechend dem von den Delegationsleitern bei ihren Treffen vom und vom geäußerten Wunsch die Anwendung der Cembureau-Vereinbarung zu gewahrleisten.

1746Im vorliegenden Fall blieben aber die CMF und später die BCA, obzwar es in dem oben in Randnummer 1588 erwähnten Vermerk von Cembureau in bezug auf das Vereinigte Königreich heißt, „ ... seit 1985 haben wir keine offizielle Mitteilung der Preise mehr erhalten“ (Absatz 16 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/15096), als Cembureau-Mitglieder dem System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen während der gesamten in Artikel 2 Absatz 2 festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung angeschlossen. Sie waren also zumindest noch bis zum Nutznießer von Informationen über die Preise auf den verschiedenen Märkten der Cembureau-Mitghedsländer, die im Hinblick aut die Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung nutzbringend verwendet werden konnten, oder ließen ihre Mitgliedsunternehmen diese Informationen nutzen.

1747Das Vorbringen der BCA ist daher zurückzuweisen.

1748Die Teilnahme von Italcementi (T-65/95) an dem Treffen der Delegationsleiter vom ist nicht erwiesen (siehe oben, Randnrn. 1347 bis 1349). Außerdem liegt, wie spater festzustellen sein wird (siehe unten, Randnr. 4224) kein Beweis, wie z. B. die Teilnahme von Italcementi an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, dafür vor, daß sie dieser Vereinbarung vor der Teilnahme an dem Treffen der Delegationsleiter vom , bei dem diese Vereinbarung bestätigt wurde, beigetreten war.

1749Da der regelmäßige Austausch von Preisinformationen in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit beanstandet wird, als dadurch die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt wurde, hat die Kommission Italcementi die Teilnahme an der fraglichen Zuwiderhandlung vor dem zu Unrecht vorgeworfen.

1750Folglich ist Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Italcementi vor dem an den abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen teilgenommen habe.

1751Cementir (T-87/95) beanstandet, daß in der angefochtenen Entscheidung jede Begründung hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung betreffend den regelmäßigen Austausch von Preisinformationen fehle.

1752Die Kommission führt jedoch zum regelmäßigen Austausch der Preise der Benelux-Länder folgendes aus (Absatz 47 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung):

„Nach den Preisinformationen von Cembureau, die für diese Länder die Jahre 1984 bis 1988 abdecken (Dok. 33.126/15096), dauerte diese Zuwiderhandlung zumindest vom bis zum .“

1753Zum regelmäßigen Austausch von Informationen betreffend die Preise der übrigen Cembureau-Mitghedsländer weist sie auf folgendes hin (Absatz 47 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung):

„In dem vorstehend beschriebenen Kontext stellte die Weitergabe von Preisinformationen, die nach den der Kommission vorliegenden Dokumenten zumindest in den Jahren 1984 bis 1988 praktiziert wurde, in der Zeit vom bis eine zwischen Cembureau und den oben in Punkt (5) namentlich genannten Cembureau-Mitgliedern abgestimmte Verhaltensweise dar.“

1754Diese Angaben sind eine ausreichende Begründung für die Dauer der in Artikel 2 Absatz 2 festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen.

1755Das Vorbringen von Cementir ist daher zurückzuweisen.

Akteneinsicht

1756Cembureau (T-26/95), die FIC (T-30/95), die VNC (T-32/95), das SFIC (T-36/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Irish Cement (T-60/95), die ATIC (T-63/95), Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95) haben auf der Grundlage der Schriftstücke, die sie nach den die Akteneinsicht betreffenden prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und einsehen konnten (siehe oben, Randnrn. 164 und 168), eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben. Sie versuchen nachzuweisen, daß die Kommission, indem sie ihnen die MB und die Ermittlungsakte im Verwaltungsverfahren nur beschränkt zugänglich machte, bei der Feststellung der ihnen in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, da ihnen entlastendes Material nicht zugänglich gewesen sei.

1757Hierzu tragen diese Kläger im wesentlichen acht Argumente vor.

1758Erstens machen sie alle geltend, sie hätten anhand von mehreren der nach den genannten prozeßleitenden Maßnahmen zugänglich gemachten Unterlagen nachweisen können, daß die auf der Ebene von Cembureau punktuell und regelmäßig ausgetauschten Preisinformationen allgemein und vage gehalten und deshalb wertlos und unbrauchbar gewesen seien und daß sie die in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene wettbewerbswidrige Zielsetzung nicht hätten verfolgen können.

1759So behauptet Cembureau in seiner Stellungnahme vom , in den nationalen Akten befänden sich Schriftstücke betreffend Preisinformationen, die ihr Vorbringen stützten, daß die durch die CPRF weitergegebenen Informationen rein statistischer Natur seien, auf Durchschnittswerten beruhten und daher nicht zur Angleichung der Preise oder zur Einhaltung von Marktaufteilungsvereinbarungen hätten beitragen können. Außerdem hätten diese Schriftstücke zur Untermauerung seiner Auffassung dienen können, daß es wegen der Unterschiede zwischen den Zementsorten, -qualitäten und Lieferbedingungen schwierig sei, die Preise der verschiedenen europäischen Märkte zu vergleichen.

1760Cembureau verweist insoweit auf ein in der Akte betreffend Frankreich enthaltenes Schreiben, das ihr das SFIC am gesandt habe und in dem nach den zwischen dem 1. Juli und dem eingetretenen Preiserhöhungen über die Preise für vier Zementsorten informiert werde (Dokument 33.126/14938). Die Preise, die in diesem Schriftstück genannt seien, seien ebenso wie die in den Dokumenten 33.126/15026, 15029 und 15040 bis 15051 genannten Preise Durchschnittspreise. Hätte Cembureau mit der Weitergabe dieser Informationen das Ziel verfolgt, den Herstellern der verschiedenen Länder eine Angleichung ihrer Preise zu ermöglichen, so wäre es erforderlich gewesen, ihnen eine Staffel von Preisen und nicht einen gewichteten Durchschnittswert mitzuteilen. Ferner habe das SFIC in bezug auf Preise über viel detailliertere als die Cembureau mitgeteilten Daten verfügt, doch seien diese Daten nur den französischen Behörden übermittelt worden, um diesen die Überwachung der volkswirtschaftlichen Entwicklung zu ermöglichen. Außerdem gebe es in der Akte betreffend das Vereinigte Königreich ein Schreiben der CMF an das OFT (siehe oben, Randnr. 1147) vom , in dem von Schwierigkeiten bei Preisvergleichen zwischen Mitgliedstaaten die Rede sei (Dokumente 33.126/17641 bis 17654).

1761In seiner Stellungnahme vom trägt Cembureau vor, die Schriftstücke, die es nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und habe einsehen können, zeigten, daß die Festsetzung der Zementpreise durch sehr unterschiedliche Faktoren wie Transportkosten, Rabatte, Produktspezifikationen und Lieferbedingungen beträchtlich beeinflußt werde, die von einem Mitgliedstaat zum anderen, ja sogar innerhalb eines Mitgliedstaats von einem Hersteller zum anderen stark schwankten. Zur Veranschaulichung der großen Unterschiede bei den Transportkosten verweist Cembureau auf die Dokumente 33.126/14536 (Transportpreisliste eines französischen Herstellers) und 17905 bis 17917 („Typical example of internal haulage rates per tonne from Castle Ketton works for 1989 by various load sizes“). Als Beleg für die behaupteten großen Unterschiede in der Geschäftspolitik betreffend Rabatte und Nachlässe verweist Cembureau auf die Dokumente 33.126/4982/54 bis 70 (Vermerk eines französischen Herstellers über seine „politique commerciale“ [Geschäftspolitik]), 17881 bis 17886 („Castle Cement Limited specific terms — 1990“), 11221 bis 11223 (interner Vermerk von Blue Circle vom mit der Überschrift „Cement Pricing“ und Schreiben von Blue Circle an RMC vom betreffend „BCC price & rebate proposals to RMC 1 January 1989 to 31 December 1989“) und 17436 bis 17438 (Unterlagen von Rugby über „Quantity rebate scales 1990“, „Merchant rebates“ und „Off-invoice discounts“). Als Beleg für die behaupteten Unterschiede bei den technischen Spezifikationen verweist Cembureau auf die Dokumente 33.322/1410 bis 1412 (Vermerk über ein Treffen vom zwischen spanischen und portugiesischen Zementherstellern) und 33.126/17623 bis 17625 (Entwurf eines Schreibens der CMF an das OFT vom ). Als Beispiel für die großen Unterschiede bei den Lieferbedingungen legt Cembureau die Dokumente 33.126/17368 bis 17431 (Unterlagen von Rugby, die aus der Zeit zwischen 1985 und 1990 datieren, mit Angaben ihrer Preise frei Abnehmer für eine Reihe von Zementprodukten), 17888 und 17889 (Schreiben von Ribble Cement vom mit einer Reihe von „cement prices in Great-Britain“) und 4853 („Ab-Werk-Preise Februar 1988“ eines französischen Herstellers) vor. Cembureau hätte nach seiner Auffassung, wären ihm diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, sein Verteidigungsvorbringen untermauern können, daß die Daten, die über Cembureau unter seinen Mitgliedern punktuell (bei den Treffen der Delegationsleiter) und regelmäßig (durch die CPRF) ausgetauscht worden seien, bei vernünftiger Betrachtung nicht hätten bezwecken oder bewirken können, den wettbewerbswidrigen Zielsetzungen zu dienen, die ihnen die Kommission in der MB und in Absatz 47 der angefochtenen Entscheidung zugeschrieben habe, da in diesen Daten die zahlreichen Faktoren, die bei der Festsetzung der den Kunden angebotenen effektiven Preise unmittelbar von Bedeutung seien, nicht berücksichtigt gewesen seien.

1762Die FIC führt in ihrer Stellungnahme vom aus, bestimmte Unterlagen der Akte für das Vereinigte Königreich bestätigten, daß sich der auf der Ebene von Cembureau durchgeführte Austausch von Statistiken auf allgemeine Daten bezogen habe, die ohne Bedeutung und geschäftlich wertlos gewesen seien, so daß es nichts zu beanstanden gebe. Sie verweist insoweit auf die Niederschrift über die Sitzung der CMF vom (Dokumente 33.126/17092 bis 17098), in der die Kritik wiedergegeben sei, die der Präsident von Cembureau an dessen Mitgliedern wegen ihres ungleichen Beitrags zum Austausch von Statistiken für die „Cembureau European Annual Review“ geübt habe. Zusätzlich zu den oben in den Randnummern 1760 und 1761 erwähnten Dokumenten 33.126/17623 bis 17625 und 17641 bis 17653 nennt die FIC ein Schreiben des OFT an die CMF vom (Dokumente 33.126/17635 bis 17638). Diese verschiedenen Schriftstücke zeigten, wie harmlos und vage die über Cembureau ausgetauschten Daten gewesen seien. Die Schriftstücke über das Kapitel der MB betreffend Frankreich (siehe insbesondere das oben in Randnr. 1760 erwähnte Dokument 33.126/14938) bestätigten ebenfalls, daß der von Cembureau durchgeführte statistische Austausch geschäftlich bedeutungslos gewesen sei und die von den Mitgliedern, u. a. dem SFIC, gelieferten Daten nur ein ungefähres Bild vermittelten.

1763Die VNC veranschaulicht in ihrer Stellungnahme vom ihr Vorbringen anhand der oben in den Randnummern 1760, 1761 und 1762 erwähnten Dokumente 33.126/14938, 17623, 17635 bis 17637 und 17641 bis 17653.

1764Das SFIC beruft sich in seiner Stellungnahme vom auf einen Auszug aus dem Protokoll der sechsten Sitzung des CLC vom (Dokumente 33.126/2545 bis 2548) sowie auf die Niederschrift der Sitzung der „Pricing Working Party“ vom (Dokumente 33.126/2591 bis 2609), die die große Unterschiedlichkeit der Zementpreise zwischen den damaligen neun Mitgliedstaaten der Gemeinschaft veranschaulichten.

1765Aalborg führt in ihrer Stellungnahme vom eine Reihe von Unterlagen an, die zeigen sollen, daß viele Faktoren, die bei der Festsetzung der Zementpreise eine große Rolle spielten, in den über Cembureau weitergegebenen Preisinformationen nicht berücksichtigt gewesen seien. So verweist sie zusätzlich zu den oben in Randnummer 1761 erwähnten Dokumenten 33.126/4853, 11221 bis 11223, 17436 bis 17438 und 17881 bis 17886 auf Unterlagen von Lafarge (Dokumente 33.126/4850 bis 4852) sowie auf Schriftwechsel zwischen Blue Circle und deren Kunden RMC (Dokumente 33.126/11224 bis 11241), um die Bedeutung der Rabatte bei der Preisfestsetzung sowie ihre Vertraulichkeit und Kundenbezogenheit zu veranschaulichen. Sodann beruft sie sich zusätzlich zu den oben in Randnummer 1761 erwähnten Dokumenten 33.126/17905 bis 17917 auf einen Vermerk der CBR von 1981 (Dokumente 33.126/7555 und 7556), eine Studie von Lafarge (Dokumente 33.126/4869 bis 4910), einen Entwurf eines Schreibens der NCH an die Kommission vom (Dokumente 33.126/5038 bis 5051) sowie ein Schreiben von Blue Circle an das OFT vom (Dokumente 33.126/11119 bis 11121), um die Bedeutung der Transportkosten bei der Zementpreisbildung zu belegen. Schließlich verweist sie auf die oben in den Randnummern 1760 und 1761 erwähnten Dokumente 33.126/17624, 17625 und 17641 bis 17653 und auf das erwähnte Schreiben von Blue Circle an das OFT vom , um den Umstand zu veranschaulichen, daß die unterschiedlichen technischen Spezifikationen Preisvergleiche zwischen Mitgliedsländern zu einem Zufallsspiel machten. Nach dem Dokument 33.126/15170 handle es sich bei den französischen Preisen um ungefähre Angaben „hors taxes départ usine“ [ab Werk ohne Steuern], für die auf folgendes hingewiesen werde: „Da es sich um annähernde Durchschnittswerte handelt, sind Vergleiche mit den zuvor veröffentlichten Preisen nur begrenzt möglich und sind die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Kategorien nicht aussagekräftig.“

1766Unicem nennt in ihrer Stellungnahme vom eine Reihe von Unterlagen als Beleg dafür, daß die über Cembureau weitergeleiteten Daten über die Preise weder zuverlässig noch vergleichbar, noch für wettbewerbswidrige Geschäftszwecke brauchbar gewesen seien, denn sie hätten keine Angaben über die Transportkosten, die Rabatte, die Produktqualität und die Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten und im übrigen auch nicht enthalten können; alle diese Größen seien für die Beurteilung der tatsächlich praktizierten Lieferpreise wesentlich.

1767Um die Bedeutung und Unterschiedlichkeit dieser Größen zu veranschaulichen, verweist Unicem

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hinsichtlich der Transportkosten bei der Festsetzung der Zementpreise zusätzlich zu den oben in den Randnummern 1761 und 1765 erwähnten Dokumenten 33.126/5038 bis 5051, 11119, 17905 bis 17917 und 4869 bis 4910 auf die Dokumente 33.126/9659, 8155, 9672, 9673 und 4994 bis 5000;

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hinsichtlich der Rabatte auf die oben in den Randnummern 1761 und 1765 erwähnten Dokumente 33.126/4982, 11221 bis 11241 und 17437;

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hinsichtlich der Produktqualität auf die oben in den Randnummern 1760 und 1761 erwähnten Dokumente 33.126/17624, 17625 und 17641 bis 17646;

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hinsichtlich der Verkaufs- und Lieferbedingungen auf die oben in den Randnummern 1761 und 1765 erwähnten Dokumente 33.126/4850 und 4853.

1768Irish Cement verweist in ihrer Stellungnahme vom auf die oben in Randnummer 1761 erwähnten Dokumente 33.126/14536, 17905 bis 17917, 17881 bis 17886, 11221 bis 11223, 17436 bis 17438, 17888 und 17889, um zu veranschaulichen, daß die Festsetzung der Zementpreise in den verschiedenen Ländern durch sehr unterschiedliche Faktoren wie Produktspezifikationen, Kreditbedingungen, Lieferkosten und Nachlässe beträchtlich beeinflußt werde.

1769Die ATIC hebt in ihrer Stellungnahme vom hervor, die wenigen Bezugnahmen auf den Informationsaustausch in den nationalen Kapiteln der MB und in den Schriftstücken der nationalen Akten machten deutlich, daß die zwischen den nationalen Verbänden und Cembureau ausgetauschten Informationen harmlos gewesen seien. Sie verweist insoweit auf Nummer 52 der MB im Kapitel betreffend Griechenland, auf ein Schreiben der AGCI an Cembureau vom (Dokumente 33.126/19395 bis 19397), auf ein Schreiben der AITEC an ihre Mitglieder vom (Dokumente 33.126/12051 und 12052) sowie auf das oben in Randnummer 1760 erwähnte Schreiben des SFIC an Cembureau vom (Dokument 33.126/14938).

1770Italcementi macht in ihrer Stellungnahme vom geltend, die nationalen Akten enthielten eine Reihe von Unterlagen, die sie im Verwaltungsverfahren hätte heranziehen können, um ihre Auffassung zu untermauern, daß es sich bei den durch Cembureau weitergeleiteten statistischen Daten um globale Informationen allgemeiner Natur, die sich stets auf vergangene Zeiträume bezogen hätten, und nicht um individualisierte Angaben über Unternehmen gehandelt habe. Insbesondere hätte sie besser zeigen können, daß die Informationen, die ihr auf der Ebene von Cembureau zugänglich gewesen seien, geschäftlich völlig unbrauchbar gewesen seien, da sie keine Angaben über Rabatte und Zahlungsbedingungen enthalten hätten. Sie stützt sich zunächst auf die oben in Randnummer 1760 erwähnten Dokumente 33.126/15026 und 15040 bis 15051, auf das Dokument 33.126/15025 sowie auf das oben in Randnummer 1760 erwähnte Schreiben des SFIC an Cembureau vom (Dokument 33.126/14938), in dem angemerkt sei, daß die über den französischen Markt gelieferten Daten Näherungswerte seien, deren Übermittlung an Cembureau mit dem Hinweis erfolgt sei, daß „Vergleiche mit den zuvor veröffentlichten Preisen nur begrenzt möglich und ... die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Kategorien nicht aussagekräftig [sind]“. Sodann verweist sie auf den oben in Randnummer 1761 erwähnten Entwurf eines Schreibens der CMF an das OFT (Dokumente 33.126/17624 und 17625), in dem die unterschiedlichen Faktoren, die jeden Vergleich der Lieferpreise für Zement in den verschiedenen Mitgliedstaaten unmöglich machten, erschöpfend erläutert seien. Weiter verweist sie auf den oben in Randnummer 1762 erwähnten Auszug des Protokolls der Sitzung der CMF vom (Dokument 33.126/17097) mit der vom Präsidenten von Cembureau geübten Kritik am ungleichen Beitrag der Mitglieder zum Austausch von Statistiken für die „Cembureau European Annual Review“.

1771In ihrer Stellungnahme vom verweist Italcementi zunächst auf einen Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/4919 bis 4921), der veranschauliche, wie wenig brauchbar die durch Cembureau gesammelten Preisinformationen gewesen seien: „Betreff: Europäische Zementpreise. In der beiliegenden Tabelle sind die für jedes Land auf möglichst zuverlässige Weise gesammelten Informationen zusammengestellt. Soweit nicht näher angegeben, handelt es sich um die von Cembureau veröffentlichten Beträge.“ In den oben in Randnummer 1761 erwähnten Dokumenten 33.126/17370 bis 17374 sei ausgeführt, daß die Preise für ein Unternehmen aufgrund verschiedener Faktoren je nach Kunde oder Liefergebiet sehr unterschiedlich sein könnten. Das Dokument 33.126/3826 zeige, daß manchmal Hunderte von Seiten erforderlich seien, um die Preispolitik eines einzigen Unternehmens zu beschreiben; dies beweise, daß anhand der von Cembureau mitgeteilten Preise keine Vergleiche zu wettbewerbswidrigen Zwecken möglich gewesen wären. Schließlich belegten die oben in Randnummer 1761 erwähnten Dokumente 33.126/17396 bis 17399, 14536 und 4853, daß die extreme Vereinfachung der von Cembureau gelieferten Daten (fehlende Angabe wesentlicher Preisbestandteile wie Mehrwertsteuer, Transportkosten, Nachlässe und Lieferbedingungen) in auffälligem Gegensatz zu der komplizierten Struktur der von den einzelnen Unternehmen tatsächlich praktizierten Preise stehe.

1772Cementir verweist in ihrer Stellungnahme vom auf die oben in den Randnummern 1761 und 1765 erwähnten Dokumente 33.126/4982/54 bis 70, 4869 bis 4910, 14536, 4850 bis 4853 und 17905 bis 17917, auf das Dokument 33.126/17918 sowie auf die Dokumente 33.126/4919, 4920, 4954 bis 4982 und 3826; diese belegten, daß die Preise eines Unternehmens sehr unterschiedlich sein könnten, und zwar insbesondere je nach Fabrikstandort, Kunden, Rabatten, Transportkosten, Zahlungsbedingungen, Art der Verpackung, produkttypischen Leistungen, Vertriebssystem, nationalen und/oder regionalen Steuern und Abgaben usw. Die von Cembureau gelieferten Daten, in denen diese verschiedenen Faktoren nicht berücksichtigt gewesen seien, seien daher nicht brauchbar gewesen, um den von den einzelnen Zementherstellern tatsächlich angewendeten Preis genau zu ermitteln.

1773Alle von den Klägern vorgetragenen verschiedenen Argumente knüpfen jedoch an Erwägungen an, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gebührend berücksichtigt wurden. In Absatz 16 Punkt 22 zitiert die Kommission aus dem Vermerk, mit dem Cembureau ihr die Schriftstücke über die regelmäßige Weiterleitung von Preisinformationen übermittelt hatte: „Leider sind die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenz gewählten Zementsorten so verschieden, daß sich alle Vergleiche als falsch erwiesen haben“ (Dokument 33.126/15097). In Absatz 47 Buchstabe b Ziffer ii nimmt sie zu den von Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwänden Stellung, „daß die Wettbewerbswirkung der Weitergabe solcher Listenpreise, bei denen es sich in der Regel nicht um künftige, sondern um aktuelle Preise handelt, gleich Null oder jedenfalls geringer ist als im Fall des direkten Austausche von Preisinformationen zwischen Unternehmen“ (Absatz 47 Punkt 13) und „daß die Weitergabe dieser Preisinformationen keinen Einfluß auf den Markt haben kann, da es sich um nichtindividualisierte Informationen handelt, die teils staatlich genehmigte Preise, teils Durchschnittspreise betreffen“ (Absatz 47 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung).

1774Was Aalborg und Italcementi angeht, so sind zudem die Angaben in den — oben in den Randnummern 1765 und 1770 erwähnten — Dokumenten 33.126/14938 und 15170 über die französischen Preise in Absatz 16 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung vollständig wiedergegeben.

1775Trotz dieser verschiedenen Erwägungen gelangte die Kommission angesichts der objektiven Feststellungen in Absatz 47 Punkte 1, 4 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519 und 1639 bis 1647) zu dem Ergebnis, daß mit dem in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten punktuellen und regelmäßigen Austausch von Preisinformationen entgegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ bezweckt wurde (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).

1776Daher hätten die zusätzlichen Bemerkungen, die die Kläger seinerzeit hätten abgeben können, um hervorzuheben, daß die Preisinformationen, die auf der Ebene von Cembureau punktuell und regelmäßig ausgetauscht wurden, allgemein und vage gewesen seien, keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

1777Schließlich ist hervorzuheben, daß das von Aalborg angeführte Dokument 33.126/15170 im Verwaltungsverfahren zugänglich war (siehe oben, Randnr. 250). Aalborg hätte es also heranziehen können, um ihre Erwiderung auf die MB zu untermauern. Daher kann sie sich jetzt nicht darauf stützen, um darzutun, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

1778Zweitens weist Cembureau in seiner Stellungnahme vom auf das Protokoll der Sitzung der CMF vom (Dokumente 33.126/17203 bis 17205) hin, in dem erwähnt sei, daß die Übermittlung von Preisinformationen durch die CMF an Cembureau wegen der Abschaffung der CPMA (siehe oben, Randnr. 91) bis zur Einholung eines Rechtsgutachtens ausgesetzt worden sei. Cembureau ist der Auffassung, es hätte, wenn es dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können, darauf den Vortrag stützen können, daß es völlig unwahrscheinlich gewesen sei, daß die CMF (und ihre Mitglieder) wissentlich an einer rechtswidrigen Vereinbarung auf europäischer Ebene teilgenommen haben sollte, obwohl sie doch sehr bestrebt gewesen sei, die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene wie auf nationaler Ebene einzuhalten.

1779Die Kommission stellt jedoch in Absatz 16 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung fest, daß Cembureau seit 1985 von der CMF keine offizielle Preismitteilung mehr erhalten habe und daß Cembureau von verschiedenen Quellen Preise bekomme, die es als annähernde Schätzung telefonisch weitergebe.

1780Überdies hätten etwaige Bemerkungen von Cembureau im Verwaltungsverfahren in bezug auf das angebliche Bestreben des britischen Verbandes, sich an das Wettbewerbsrecht zu halten, nicht verdecken können, daß Cembureau an dem punktuellen und dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen, der in seinem Rahmen stattfand, tatsächlich aktiv beteiligt war, und daß der britische Verband während der gesamten in Artikel 2 Absatz 2 festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung weiter an das System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen angeschlossen war.

1781Daher hätten die Stellungnahmen, die Cembureau auf die oben in Randnummer 1778 erwähnten Schriftstücke hätte stützen können, keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

1782Drittens stützt sich Cembureau in seiner Stellungnahme vom auf Schriftstücke des Jahres 1990 in der Akte betreffend Griechenland (Dokumente 33.126/19394 bis 19401), in denen es um die Mitteilung von Statistiken durch Titan an ihren nationalen Verband und über diesen an Cembureau gehe und die keine Preisinformationen enthielten.

1783Dieses Beweismittel hätte jedoch, falls Cembureau es im Verwaltungsverfahren hätte anführen können, das Bündel der in Absatz 16 der angefochtenen Entscheidung genannten schriftlichen Beweise für eine punktuelle und regelmäßige Weitergabe von Informationen über Preise, u. a. auch der griechischen, im berücksichtigten Zeitraum auf der Ebene von Cembureau nicht entkräften können.

1784Viertens behauptet das SFIC in seiner Stellungnahme vom , es wäre für seine Verteidigung nützlich gewesen, wenn es im Verwaltungsverfahren über verschiedene Schriftstücke aus den Akten betreffend Portugal (Dokumente 33.322/1019 und 1020, 1406 bis 1408 und 1410 bis 1412) und Italien (Dokumente 33.126/11919, 11990, 11991, 11993 11994 und 11995) verfügt hätte, in denen es um das in diesen beiden Ländern damals geltende Kontrollsystem für die Zementpreise gehe. Anhand dieser Schriftstücke hätte das SFIC belegen können, daß die Preisinformationen, die es über diese beiden Märkte erhalten habe, ebenso wie die von ihm selbst an Cembureau übermittelten Preisinformationen keine sensiblen Daten enthalten hätten. In seiner Stellungnahme vom verweist das SFIC ferner auf ein Schriftstück aus der Akte betreffend Blue Circle (Dokumente 33.126/11007 und 11008) über die CPMA, anhand dessen es seine Argumentation bezüglich der damaligen Starrheit der europäischen Preise aufgrund der staatlichen Preiskontrolle in einer Reihe von Mitgliedstaaten hätte untermauern können.

1785Aalborg bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/15134 und 15135, um hervorzuheben, daß die über Cembureau weitergebenen Schriftstücke vorher veröffentlicht gewesen seien. Sie verweist ferner auf das Dokument 33.126/15201, um deutlich zu machen, daß die portugiesischen Preise staatlich festgesetzt und daher völlig transparent gewesen seien.

1786Die vom SFIC und von Aalborg vorgetragenen Argumente knüpfen jedoch an Erwägungen an, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gebührend berücksichtigt wurden.

1787So schildert die Kommission in Absatz 16 Punkt 16, daß die Preise im berücksichtigten Zeitraum in Italien zunächst der staatlichen Kontrolle und dann ab Ende 1985 einer Uberwachungsregelung unterlegen hätten. Bis habe die AITEC Cembureau die „für ganz Italien genehmigten und im ... Staatsanzeiger veröffentlichten“ italienischen Preise übermittelt; zwar würden die Preise seit Dezember 1985 nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlicht, doch gebe „jeder Hersteller seine Preise bekannt“ und es erscheine „[e]ine Ankündigung wie die von AITEC ... in der Fachpresse“.

1788In Absatz 16 Punkt 19 erläutert die Kommission, daß in Portugal bis 1987 eine Preisanmeldungspflicht gegolten habe und daß die Preise seitdem einer „Preiskonvention“ unterlägen.

1789In Absatz 16 Punkt 21 erläutert die Kommission, daß bis Februar 1987 zwischen den britischen Herstellern eine Vereinbarung über gemeinsame Preise und Verkaufsbedingungen bestanden habe. Nach dieser Vereinbarung seien „[d]ie Preise und Verkaufsbedingungen ... gemeinsam beschlossen und den britischen Behörden gemeldet“ worden.

1790In Absatz 47 Buchstabe b Ziffer ii nimmt die Kommission zu den von verschiedenen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwänden Stellung, „daß die Weitergabe dieser Preisinformationen keinen Einfluß auf den Markt haben kann, da es sich um nichtindividualisierte Informationen handelt, die teils staatlich genehmigte Preise, teils Durchschnittspreise betreffen“ (Absatz 47 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung). Dabei weist sie erneut darauf hin, daß es sich „im Falle Italiens ... und Portugals ... bei den übermittelten Preisen um die vom Staat genehmigten Preise für die gesamte Branche des jeweiligen Landes [handelt]“ (Absatz 47 Punkt 14, zweiter Gedankenstrich) und daß „die für ... das Vereinigte Königreich übermittelten Durchschnittspreise ... keine Identifizierung der Hersteller [enthielten]“ (Absatz 47 Punkt 14, dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung).

1791Wie bereits hervorgehoben (siehe oben, Randnr. 1775), war die Kommission trotz dieser verschiedenen Erwägungen angesichts der objektiven Feststellungen in Absatz 47 Punkte 1, 4 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519 und 1639 bis 1647) zu dem Ergebnis gelangt, daß mit dem in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten punktuellen und regelmäßigen Austausch von Preisinformationen entgegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-Vereinbarung]“ bezweckt wurde (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).

1792Daher hätten die Bemerkungen, die das SFIC und Aalborg im Verwaltungsverfahren hätten abgeben können, um die Starrheit der damals in einigen Cembureau-Mitgliedsländern bestehenden Systeme zur Kontrolle und zur Festsetzung der Preise zu veranschaulichen, keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

1793Was Aalborg angeht, so waren ihr die in ihrer Stellungnahme vom (siehe oben Randnr. 1785) angeführten Dokumente 33.126/15134, 15135 und 15201 zudem im Verwaltungsverfahren zugänglich (siehe oben, Randnr. 250). Aalborg konnte sie also heranziehen, um ihre Erwiderung auf die MB zu untermauern. Daher kann sie sich jetzt nicht auf sie stützen, um darzutun, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

1794Die ATIC trägt in ihrer Stellungnahme vom vor, sie hätte anhand der oben in Randnummer 1769 genannten Unterlagen, wenn sie ihr im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wären, ihr Vorbringen untermauern können, daß die von ihr an Cembureau übermittelten Unterlagen nichts Vertrauliches enthalten hätten und daher nicht geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu erleichtern.

1795Keines der von der ATIC angeführten Schriftstücke betrifft aber die Preisinformationen, die sie im berücksichtigten Zeitraum an Cembureau übermittelte. Somit hätte die ATIC keines von ihnen heranziehen können, um die Harmlosigkeit der damals von ihr an Cembureau übermittelten Unterlagen hervorzuheben.

1796Cementir wiederholt in ihrer Stellungnahme vom , ohne ihre Behauptungen auf bestimmte Unterlagen zu stützen, daß die Preise in vielen Ländern einer staatlichen Kontrolle unterworfen gewesen seien.

1797Diesem Vorbringen, das auf keinerlei konkreten Anhaltspunkt in einem der Schriftstücke gestützt ist, die Cementir nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und hat einsehen können, kann im Rahmen der Prüfung eines Klagegrundes, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte wegen unvollständiger Einsicht in die MB und in die Ermittlungsakte der Kommission im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird, nicht gefolgt werden. Jedenfalls ist ihm auch aus den oben in den Randnummern 1787 bis 1792 dargelegten Gründen nicht zu folgen.

1798Fünftens machen das SFIC, Aalborg, Unicem und Cementir geltend, sie hätten, wenn ihnen die MB und die Ermittlungsakte der Kommission im Verwaltungsverfahren vollständig zugänglich gewesen wären, die Zielsetzung, die mit dem in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Austausch von Preisinformationen verfolgt worden sei, in einem anderen Licht erscheinen lassen können.

1799Das SFIC behauptet in seiner Stellungnahme vom , die beiden oben in Randnummer 1764 genannten Schriftstücke belegten, daß die auf der Ebene von Cembureau zusammengestellten Unterlagen über Preise für die Kommission bestimmt gewesen seien, die dies gewünscht habe.

1800Aalborg behauptet in ihrer Stellungnahme vom , wobei sie ganz besonders das Dokument 33.126/516 hervorhebt, die Unterlagen, die ihr nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und zugänglich gemacht worden seien, bestätigten, daß der Austausch von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau zur Erfüllung einer klassischen Aufgabe eines Unternehmensverbands gehöre, nämlich zur Erstellung von allgemeinen Preisstatistiken, die als Grundlage für die Berechnung der Baukosten oder zur Rechtfertigung von Anträgen auf Preiserhöhung bei den Preiskontrollbehörden dienen sollten.

1801Unicem behauptet in ihrer Stellungnahme vom , bei vollständiger Prüfung der Ermittlungsakte der Kommission zeige sich, daß Daten über Preise am häufigsten in der Zeit um 1983 ausgetauscht worden seien, als die europäischen Zementhersteller auf Empfehlung der Kommission die Durchführbarkeit eines Systems der Frachtgrundlagen geprüft hätten; dies beweise die Zulässigkeit des Austausche von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau Unicem verweist insbesondere auf die Dokumente 33.126/814 und 815.

1802Cementir schließlich stützt sich in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/2167, 18081 und 18082, die veranschaulichten, daß es auf bestimmten Markten Mechanismen für den Austausch von Preisinformationen gegeben habe, die die auf der Ebene von Cembureau eingeführten Systeme zum Informationsaustausch nutzlos gemacht oder ihnen zumindest wettbewerbswidrige Auswirkungen genommen hätten.

1803Diese vier Kläger hätten jedoch mittels der verschiedenen von ihnen vorgetragenen Erwägungen nicht die objektiven Feststellungen entkräften können, aufgrund deren die Kommission in Absatz 47 Punkte 1, 4 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519 und 1639 bis 1647) zu dem Ergebnis gelangt war, daß mit dem punktuellen und regelmäßigen Austausch von Informationen über die Preise der Cembureau-Mitgliedsländer bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung beigetragen werden sollte und daß mit dem damals auf der Ebene von Cembureau bestehenden System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen ab dem auch die Erleichterung der Durchführung dieser Vereinbarung bezweckt wurde.

1804Gegenüber dem SFIC und Unicem ist ferner hinzuzufügen, daß ihre Behauptungen durch kein Schriftstück belegt werden, da nämlich die Dokumente 33.126/2545 bis 2548 und 2591 bis 2609 sowie die Dokumente 33.126/814 und 815, auf die sich das SFIC (siehe oben, Randnr. 1799) und Unicem (siehe oben, Randnr. 1801) berufen, auf den Zeitraum 1977—1978 zurückgehen, d. h. auf eine Zeit weit vor dem Beginn der Zuwiderhandlungen nach Artikel 2 Absatz 1 () und Absatz 2 () der angefochtenen Entscheidung.

1805Sechstens nennt das SFIC in seiner Stellungnahme vom ein Schriftstück der Akte betreffend Ciments français (Dokumente 33.126/4125 bis 4127), aus dem sich ergebe, daß die von diesem Unternehmen für den belgischen Markt benutzten Informationsquellen nicht aut einem Austausch zwischen der FIC und dem SFIC beruht, sondern von den Zollbehörden gestammt hätten. Nach Auffassung des SFIC wäre dieses Schriftstück für seine Verteidigung gegen den auf dem Austausch von Statistiken mit der FIC beruhenden Beschwerdepunkt nützlich gewesen.

1806Dieses Schriftstück hätte jedoch das Bündel der in Absatz 16 der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweise für einen punktuellen und regelmäßigen Austausch von Preisinformationen zwischen den direkten Cembureau-Mitgliedern, darunter die FIC und das SFIC, auf der Ebene von Cembureau zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung nicht entkräften können.

1807Die ATIC behauptet in ihrer Stellungnahme vom , daß die angeblichen Kontakte, die sie bezüglich des Austausche von Preisinformationen mit anderen nationalen Verbänden gehabt habe, in keinem der Schriftstücke, die sie nach der prozeßleitenden Maßnahme vom habe einsehen können, erwähnt seien.

1808Die ATIC hätte jedoch mit einem solchen Hinweis, wenn sie ihn im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, das Bündel der in Absatz 16, insbesondere Punkt 19, der angefochtenen Entscheidung genannten Belege für ihre Teilnahme am System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen auf der Ebene von Cembureau nicht entkräften können.

1809Italcementi stützt sich in ihrer Stellungnahme vom auf eine Reihe von Schriftstücken (Dokumente 33.126/14810, 14811, 14814, 14818 bis 14821 14823, 14825, 14827 14894 14941 bis 14955, 16383, 16386, 16548, 16601 bis 16604, 16605 bis 16608, 16618 bis 16623, 14896 und 14897 sowie Dokumente 33.322/1410 bis 1412, 314 und 315), die veranschaulichten, daß zwischen den Zementherstellern verschiedener Lander in erheblichem Umfang Informationen über den Import und den Export sowie die Preise und Lieferbedingungen ausgetauscht worden seien, ohne daß Cembureau damit das Geringste zu tun gehabt habe.

1810Dieser Umstand hätte jedoch, wenn Italcementi ihn im Verwaltungsverfahren hätte anführen können, nicht verdecken können, daß sie tatsächlich auf der Ebene von Cembureau am Austausch von Preisinformationen bei dem Treffen der Delegationsleiter vom sowie durch die CPRF teilnahm. Die Bemerkungen von Italcementi hätten auch nicht die objektiven Feststellungen entkräften können, aufgrund deren die Kommission in Absatz 47 Punkte 1, 4 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519 und 1639 bis 1647) zu dem Ergebnis gelangt war, daß mit diesem Austausch die Durchfuhrung der Cembureau-Vereinbarung verstärkt werden sollte.

1811Siebtens macht Aalborg in ihrer Stellungnahme vom geltend, sie hätte, wenn ihr die Akte über die Anmeldung der CPMA (Aktenzeichen IV/27.997) zugänglich gewesen wäre, darlegen können, daß in der von der Kommission in Absatz 16 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom wiedergegebenen handschriftlichen Unterlage „Preise Vereinigtes Königreich“ (Dokument 33.126/11614) in Wirklichkeit nur das arithmetische Modell des im Vereinigten Königreich geltenden Systems der Frachtgrundlagen beschrieben und keine geheime Information über Preise enthalten gewesen sei.

1812Der Austausch von Preisinformationen bei dem Treffen der Delegationsleiter vom wurde in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung aber nicht etwa deshalb beanstandet, weil er sensible Daten betroffen hätte, sondern weil damit die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt wurde. Die Bemerkungen, die Aalborg im Verwaltungsverfahren auf die Akte über die Anmeldung der CPMA hätte stützen können, hätten nicht die objektiven Feststellungen entkräften können, aufgrund deren die Kommission in Absatz 47 Punkte 1 und 4 der angefochtenen Entscheidung zu Recht (siehe oben, Randnrn. 1515 bis 1519) zu dem Ergebnis gelangt war, daß mit dem Informationsaustausch bei dem Treffen vom , der sich auf genaue Angaben über die britischen Preise erstreckte, die Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung bezweckt wurde. Diese Bemerkungen hätten daher keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

1813Achtens behauptet die ATIC in ihrer Stellungnahme vom , aus den nationalen Kapiteln der MB und den nationalen Akten gehe hervor, daß die Beteiligung der anderen Verbände an den in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen viel offenkundiger sei als die ihre. Wären ihr diese nationalen Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so hätte sie vermeiden können, in der angefochtenen Entscheidung ebenso streng wie diese anderen nationalen Verbände behandelt zu werden.

1814Dieses Vorbringen ist ungenau und wird ohne jede konkrete Darlegung nur auf eine vage und allgemeine Verweisung auf die nationalen Kapitel der MB und auf die sie betreffenden Akten gestützt. Schon deshalb kann ihm nicht gefolgt werden.

1815Zudem ist es widersprüchlich. Die ATIC stützt sich nämlich einerseits auf Unterlagen anderer Mitgliedsverbände von Cembureau, und zwar des SFIC und der AGCI, um ihr Vorbringen zu untermauern, daß es sich bei den auf der Ebene von Cembureau ausgetauschten Preisinformationen nicht um sensibles Material gehandelt habe (siehe oben, Randnr. 1769), und behauptet andererseits, daß die anderen Mitgliedsverbände von Cembureau, darunter das SFIC und die AGCI, an den Zuwiderhandlungen nach Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung deutlich stärker als sie beteiligt gewesen seien.

1816Im Ergebnis geht aus den vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnrn. 1758 bis 1815) hervor, daß in bezug auf die in Artikel 2 festgestellten Zuwiderhandlungen kein Kläger nachgewiesen hat, daß seine Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren aufgrund des teilweisen Zugangs zur MB und zur Ermittlungsakte der Kommission verletzt wurden.

Ergebnis

1817Nach alledem (siehe oben, Randnrn. 1450 bis 1816) ist

-

Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Unicem, Oficemen und der ATIC in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Italcementi für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß sie vor und nach dem an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hat;

-

Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Cementir für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß sie nach dem an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hat;

-

Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber der FIC, der VNC, Ciments luxembourgeois, dem SFIC, Aalborg, dem BDZ, der BCA, Irish Cement und der AGCI für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß sie bei den Treffen der Delegationsleiter nach dem sowie den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarung teilgenommen haben;

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gegenüber allen betroffenen Klägern für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß unter ihnen Informationen weitergegeben wurden, die bei den belgischen und niederländischen Preisen die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und bei den luxemburgischen Preisen die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers betroffen haben;

-

Artikel 2 Absatz 2 angefochtenen Entscheidung gegenüber Unicem für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß sie vor dem an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hat;

-

Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Italcementi für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß sie vor dem an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hat.

1818Im übrigen sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

V — Zw den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen von drei gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweisen französischer und italienischer Zementhersteller und die Teilnahme der dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

1819In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung beanstandet die Kommission drei abgestimmte Verhaltensweisen, die in ebenso vielen als Zuwiderhandlung eingestuften bilateralen Beziehungen zwischen dem italienischen Zementhersteller Buzzi einerseits und den drei französischen Zementherstellern Lafarge, Ciments français und Vicat andererseits bestanden hätten.

1820In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wirft sie Lafarge und Buzzi vor, sie hätten vom bis zum gegen Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilgenommen hätten.

1821In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b wirft sie Ciments français und Buzzi vor, sie hätten vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend Informationen über die aktuellen Preise und über erwartete Preiserhöhungen im Hinblick auf eine Begrenzung ihrer Verhaltenseigenständigkeit teilgenommen hätten.

1822In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wirft sie Vicat und Buzzi vor, sie hätten vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich teilgenommen hätten.

1823Lafarge (T-43/95) trägt vor, die Kommission habe durch die Feststellung ihrer Teilnahme an einer mit Buzzi abgestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Lafarge hat im vorliegenden Verfahren und insbesondere in ihren Schriftsätzen, die sie am und am nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) an das Gericht gesandt hat, nicht geltend gemacht, daß mit dieser Feststellung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

1824Ciments français (T-39/95) trägt vor, die Kommission habe durch die Feststellung ihrer Teilnahme an einer mit Buzzi abgestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt.

1825Vicat (T-37/95) trägt vor, die Kommission habe durch die Feststellung ihrer Teilnahme an einer mit Buzzi abgestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise einen Beurteilungsfehler begangen und Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowie ihre Verteidigungsrechte verletzt.

1826Buzzi (T-51/95) wirft der Kommission vor, durch Feststellung ihrer Teilnahme an drei mit Lafarge, Ciments français bzw. Vicat abgestimmten Verhaltensweisen mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowie ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben.

1827Wie soeben ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 1819 bis 1822), stellt die Kommission, obwohl sie von einer „Kontinuität im Verhalten von Buzzi“ ausgeht, deren „Bekundungen ..., selbst wenn sie gegenüber den drei französischen Herstellern individuell erfolgten, letztlich allen dreien zugute kamen“ (Absatz 48 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gesondert drei abgestimmte Verhaltensweisen fest, wobei sie jeweils andere Adressaten angibt und bei jeder dieser abgestimmten Verhaltensweisen eine unterschiedliche Dauer zugrunde legt. Die einzige gemeinsame Folgerung, die sie aus ihren Erkenntnissen über das Verhalten von Buzzi zieht, betrifft das Ende der drei Zuwiderhandlungen, als das sie in allen Fällen den ansieht (Absatz 48 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung).

1828Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß es drei abgestimmte Verhaltensweisen gab, und ob sie dabei die Verteidigungsrechte von Vicat, Ciments français und Buzzi verletzt hat.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi

A — Einleitung

1829Die Kommission schließt aus dem nachstehenden Auszug aus der von Pierre Saint-Hillier (Lafarge) verfaßten Niederschrift über ein von ihm am mit Emmanuello Buzzi (Buzzi) geführtes Gespräch (Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33126/6857/a), daß es die Lafarge und Buzzi vorgeworfene Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnr. 1820) gab:

„Mehrere Themen wurden angesprochen:

1.

Südfrankreich

Emmanuello hat (nach der Aussprache mit G. Liduena) verstanden, daß er drei Möglichkeiten hat:

-

Errichtung eines wassernahen Klinkerwerks,

-

Errichtung eines Mahlwerks,

-

Schließung des Werks. Verhandeln über den Markt. Gründung einer Vertriebsgesellschaft für Lieferungen ab La Malle oder ab Robilante oder auf Importbasis (beispielsweise Griechenland).

Ich habe ihm gesagt, die Sache sei nicht dringend, da wir noch für 15 bis 20 Jahre Reserven haben. Das Problem ist in erster Linie die Betriebserlaubnis.

Standpunkt von Buzzi:

-

Der Markt gehört Ciments Lafarge.

-

Kein Interesse, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören. Haben seit zwanzig Jahren nur 2 oder 3 Kunden.

-

Ein Krieg ist überflüssig.

-

Hinarbeiten auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung.

-

Bereitschaft, die Möglichkeit eines gemeinsamen Geschäfts zu prüfen.“

1830Nach Auffassung der Kommission wird in diesem Auszug „der Wille bekundet, sich den Markt der Côte d'Azur aufzuteilen und sich mittel- und langfristig in die Zementversorgung zu teilen“ (Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Sie schließt mit folgenden Worten auf die Existenz einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi: „Obgleich die Bestimmungen besagten Artikels allen direkten oder indirekten Kontakten mit dem Ziel, einem Konkurrenten das eigene beschlossene oder geplante Marktverhalten offenzulegen, entgegenstehen, haben sich Buzzi und Lafarge durch ihre Kontakte am ... darauf verständigt, ihr eigenständiges Verhalten und insbesondere das eigenständige Verhalten von Buzzi einzuschränken und sich letztendlich den südfranzösischen Markt aufzuteilen und ihre künftige Eigenständigkeit, was die Produktionsquellen in den Gebieten entlang der französisch-italienischen Grenze betrifft, einzuschränken“ (Absatz 48 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

B — Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

1831Buzzi wundert sich darüber, daß sie beschuldigt wird, an einer mit Lafarge abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, die dazu gedient haben solle, die Eigenständigkeit ihres jeweiligen Verhaltens hinsichtlich der Produktionsquellen einzuschränken, obwohl in der MB kein solcher Vorwurf enthalten gewesen sei.

1832In dem Teil des Sachverhalts der MB, der sich mit der „Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte: Frankreich — Italien“ und insbesondere mit den „Beziehungen Buzzi-Lafarge“ befaßt, nahm die Kommission nur auf den Abschnitt der genannten Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi Bezug, in dem der „Standpunkt von Buzzi“ zusammengefaßt wird (siehe oben, Randnr. 1829). Außerdem führte die Kommission aus: „In der Einleitung zu dieser Niederschrift heißt es: ‚Dieses Treffen schließt sich an unser Treffen mit Sandro und Emanuele Buzzi im September in Paris an, auf dem wir die Möglichkeit einer Vereinbarung im Betongeschäft erörtert haben‘“ (Nr. 10, S. 25 der MB). Dagegen ging die Kommission im Sachverhalt der MB nicht auf den Auszug aus dieser Gesprächsniederschrift ein, der sich auf die von Buzzi „nach der Aussprache mit G. Liduena“ in Erwägung gezogenen „drei Möglichkeiten“ — Errichtung eines wassernahen Klinkerwerks, Errichtung eines Mahlwerks oder Schließung des Werks, Verhandeln über den Markt und Gründung einer Vertriebsgesellschaft für Lieferungen ab La Malle oder ab Robilante oder auf Importbasis (beispielsweise Griechenland) — bezieht, woraufhin Lafarge zu Buzzi sagte, daß die Sache nicht dringend sei, da es noch für 15 bis 20 Jahre Reserven gebe.

1833In Nummer 61 Buchstabe b der MB (S. 173 f.), wo der das französisch-italienische Kartell betreffende Sachverhalt rechtlich gewürdigt wird, warf die Kommission u. a. Lafarge und Buzzi vor, an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben, die bezweckten, „die Märkte zwischen diesen Herstellern aufzuteilen, jegliche Ungewißheit über das Verhalten der jeweils anderen Seite auszuschließen und bei den Verwendern die wirtschaftliche Möglichkeit einer Wahl der Versorgungsquellen auszuschalten“. Die Kommission warf Lafarge und Buzzi zwar vor, sie hätten durch ihre Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zur Aufteilung der Märkte bei den Verwendern die wirtschaftliche Möglichkeit einer Wahl der Versorgungsquellen ausgeschaltet, beschuldigte die Parteien aber nicht, sich auf eine Einschränkung ihres eigenständigen Verhaltens bezüglich der Produktionsquellen verständigt zu haben.

1834Daher ist dem Vorbringen von Buzzi zu folgen, wonach die MB und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rüge ihrer Teilnahme an einer mit Lafarge abgestimmten Verhaltensweise, die eine solche Einschränkung betraf, nicht übereinstimmen.

1835Folglich ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gegenüber Buzzi und damit auch gegenüber Lafarge für nichtig zu erklären, soweit dort dieser Beschwerdepunkt festgestellt wird, denn Lafarge kann nicht vorgeworfen werden, an einer angeblichen Abstimmung zur Aufteilung der Produktionsquellen im französisch-italienischen Grenzgebiet teilgenommen zu haben, wenn diese Rüge gegenüber dem einzigen anderen Teilnehmer an dieser Abstimmung nicht aufrechterhalten werden kann.

C — Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes

1836Angesichts des in der vorstehenden Randnummer herausgearbeiteten Ergebnisses ist nur zu prüfen, ob die Kommission zu der Annahme berechtigt war, daß sich Lafarge und Buzzi bei ihrem Gespräch vom insofern einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise schuldig gemacht hatten, als diese die „Aufteilung des südfranzösischen Marktes“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) betraf.

1837Lafarge weist zunächst darauf hin, daß die Kommission die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung erhobene Rüge nur auf ein einziges Dokument stütze, das durch keine weiteren Indizien oder Angaben bestätigt werde. Nach Auffassung von Buzzi hat die Kommission die Beweislastregeln der Rechtsprechung mißachtet, da sie ihre Anschuldigungen allein auf den internen Vermerk von Lafarge über das Gespräch vom gestützt habe.

1838Das Gemeinschaftsrecht kennt jedoch keinen Grundsatz, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf die Existenz einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu schließen, sofern sein Beweiswert außer Zweifel steht und es für sich allein das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt. Insoweit ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Aufzeichnungen zu untersuchen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, II-956).

1839Im vorliegenden Fall wurde die Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi von Herrn Saint-Hillier, der bei diesem Gespräch Lafarge vertrat, kurz danach verfaßt, denn sie wurde am innerhalb von Lafarge verteilt. Die Klägerinnen tragen nichts vor, was die Auffassung zuließe, daß die darin enthaltenen Aufzeichnungen nicht den Inhalt der Erörterungen wiedergeben, die bei diesem Anlaß stattfanden.

1840Vorbehaltlich der — nachstehend in den Randnummern 1843 bis 1876 untersuchten — Frage, ob die streitige, in Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Niederschrift bereits für sich allein die Existenz der festgestellten Zuwiderhandlung beweist, ist daher an dieser Stelle festzuhalten, daß der Beweiswert dieses Dokuments außer Zweifel steht und daß die Kommission sich darauf stützen durfte. Der — von Buzzi in der Sitzung hervorgehobene — Umstand, daß die Niederschrift innerhalb von Lafarge durch Herrn Liduena und nicht durch ihren Verfasser Herrn Saint-Hillier verteilt wurde, ist insoweit unerheblich.

1841Weiter wirft Buzzi der Kommission vor, sie habe die Rüge der Existenz einer Abstimmung mit Lafarge auf Umstände gestützt, die sich auf die Kontakte bezögen, die Buzzi zu anderen französischen Herstellern unterhalten habe, und sei dabei von der Einheitlichkeit der verschiedenen bilateralen Kontakte zu diesen Herstellern ausgegangen.

1842Aus dem Wortlaut von Absatz 20 Punkte 3 und 7 und Absatz 48 Punkte 3 und 7 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch klar hervor, daß die Kommission die verschiedenen Tatbestandsmerkmale der festgestellten Zuwiderhandlung von Lafarge und Buzzi (Existenz einer Abstimmung, deren wettbewerbswidriger Zweck und deren Dauer) allein auf der Grundlage des in Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszugs aus der Niederschrift über das Gespräch vom nachgewiesen hat. Daher ist das Vorbringen von Buzzi zurückzuweisen.

1843Lafarge und Buzzi erheben sodann im wesentlichen acht Einwände gegen die Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes.

1844Erstens macht Buzzi geltend, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie in Absatz 20 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung behauptet habe, daß „[i]n dem untersuchten Zeitraum ... die Listenpreise der italienischen Hersteller um ca. 20 % unter denen der französischen Hersteller [lagen]“. In Wirklichkeit hätten die Listenpreise der italienischen Hersteller von 1983 bis 1988 außer im Jahr 1988 stets über denen der französischen Hersteller gelegen, wie der Vergleich ihrer eigenen Listenpreise für Zement 425 mit denen von Vicat für Zement CPJ 45 zeige (Anlage 17 zu ihrer Klageschrift).

1845Die von der italienischen Zementindustrie in der Anhörung vom gelieferten Daten belegen, daß die französischen Preise zwischen 1981 und 1991 im Durchschnitt stets um 20 % über den italienischen Preisen lagen (vgl. Absatz 9 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung und die Tabellen in deren Anhängen 9-3 und 9-4).

1846Außerdem richtet sich die Darstellung von Buzzi letztlich gegen die Auffassung der Kommission für einen früheren Zeitraum als den, in dem die streitige Zuwiderhandlung begangen worden sein soll.

1847Jedenfalls ist diese Darstellung nicht geeignet, die bereits erwähnten Erklärungen von Buzzi gegenüber Lafarge im Gespräch vom zu entkräften:

-

Kein Interesse, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören ...

-

Ein Krieg ist überflüssig.

-

Hinarbeiten auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung.“

1848Zweitens macht Buzzi geltend, daß die Kommission nicht das Merkmal der Gegenseitigkeit nachgewiesen habe, das für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag unerläßlich sei, da sie nur festgestellt habe, daß Buzzi Lafarge über ihr geplantes Verhalten auf dem fraglichen Markt informiert habe, nicht aber, daß Lafarge gegenüber Buzzi ebenso gehandelt habe. Nach Auffassung von Lafarge kann aus dem Umstand, daß eine Partei gegenüber einer anderen ihren persönlichen Standpunkt kundtut, vernünftigerweise nicht auf die Existenz einer abgestimmten Verhaltensweise geschlossen werden.

1849Zu dieser Frage ist festzustellen, daß der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise tatsächlich die Existenz gegenseitiger Kontakte voraussetzt (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Zellstoff II, oben in Randnr. 697 angeführt, Nrn. 170 bis 175). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Konkurrent seine Absichten oder sein künftiges Verhalten auf dem Markt einem anderen auf dessen Wunsch mitteilt oder dieser die Mitteilung zumindest akzeptiert. Aus dem Begleitschreiben, mit dem Herr Liduena (Lafarge) in seinem Unternehmen die Niederschrift über das Gespräch vom verteilte, geht aber hervor, daß Lafarge dieses Gespräch angeregt hatte. Außerdem deutet nichts in dieser von Lafarge verfaßten Niederschrift darauf hin, daß ihr Vertreter irgendeinen Vorbehalt oder Einwand äußerte, als Buzzi ihm ihren Standpunkt zum südfranzösischen Markt mitteilte. Unter diesen Umständen können die Klägerinnen das Verhalten von Lafarge bei dem fraglichen Gespräch nicht als rein passive Entgegennahme von Informationen verharmlosen, zu deren Mitteilung an Lafarge sich Buzzi ohne jede Aufforderung durch Lafarge entschlossen habe.

1850Daraus ergibt sich, daß den Kontakten zwischen Lafarge und Buzzi die für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise erforderliche Gegenseitigkeit zugrunde lag. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

1851Drittens bestreitet Buzzi die Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise unter Hinweis darauf, daß die Standpunkte, die sie gegenüber Lafarge in dem fraglichen Gespräch geäußert habe, nur gegenwärtige und vergangene Sachverhalte und keine zukünftigen Handlungen betroffen hätten und daß sie gegenüber Lafarge hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens auf dem Markt der Côte d'Azur keinerlei Verpflichtung eingegangen sei.

1852Insoweit ist daran zu erinnern, daß jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern, durch die ein Konkurrent über das Marktverhalten ins Bild gesetzt wird, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, eine nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene abgestimmte Verhaltensweise darstellt, wenn eine solche Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen (vgl. zuletzt Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 117, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 160). Zum Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise muß also nicht dargetan werden, daß der betreffende Konkurrent sich förmlich gegenüber einem oder mehreren anderen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet hat oder daß die Konkurrenten gemeinsam ihr zukünftiges Verhalten auf dem Markt festgelegt haben (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Zellstoff II, oben in Randnr. 697 angeführt, Nr. 172). Es genügt, daß der Konkurrent durch seine Absichtserklärung die Ungewißheit über das von ihm zu erwartende Marktverhalten beseitigt oder zumindest erheblich verringert hat (Urteile des Gerichts vom in den Rechtssachen T-4/89, BASF/Kommission, Slg. 1991, II-1523, Randnr. 242, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 260). Im vorliegenden Fall hat Buzzi aber, nachdem sie in ihrem Gespräch vom mit Lafarge anerkannt hatte, daß der Markt Lafarge gehöre, dieser erklärt, daß sie kein Interesse habe, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören, auf dem sie seit 20 Jahren nur zwei oder drei Kunden habe, daß ein Krieg überflüssig sei und daß Vereinbarungen zur Konfliktabwendung getroffen werden müßten. Dadurch sicherte sie Lafarge in wettbewerbswidriger Absicht zu, mit welchem — im konkreten Fall friedlichen — Verhalten diese auf dem südfranzösischen Markt von ihrer Seite rechnen konnte.

1853Viertens werfen Lafarge und Buzzi der Kommission vor, ihr Gespräch vom nicht in seinem wirtschaftlichen Zusammenhang beurteilt zu haben. Zunächst habe sie die geographischen Gegebenheiten (natürliches Hindernis der Alpen) und die Straßenverhältnisse (schlechte Qualität der Infrastruktur von Straßen und Autobahnen) im französisch-italienischen Grenzgebiet nicht gebührend gewürdigt. Buzzi weist insbesondere darauf hin, daß die Kommission in Absatz 11 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erkläre, daß „[a]uch natürliche Hindernisse wie Berge ... Zementlieferungen nicht entgegen [stehen] ..., wie auch die italienischen Hersteller über die Alpen hinweg nach der Schweiz liefern konnten“, obwohl sich die fraglichen Lieferungen auf den Kanton Tessin beschränkt hätten, der für ein Verkehrsunternehmen aus Italien vor den Alpen liege. Die Klägerinnen, insbesondere Buzzi (vgl. Anlagen 18 bis 29 ihrer Klageschrift), nennen noch eine ganze Reihe weiterer Faktoren, aus denen sich ergebe, daß die tatsächlichen Verhältnisse des Marktes an der französisch-italienischen Grenze zumindest in dem in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Zeitraum nicht für grenzüberschreitende Zementlieferungen geeignet und sie also in dieser Zeit keine tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten auf dem südfranzösischen Markt gewesen seien: geographische Lage ihrer jeweiligen Produktionsstätten; italienisches Preisniveau; Bedingungen und Kosten von Transport und Zoll; Behinderungen durch Streiks; im Bausektor bestehende Erfordernisse betreffend Liefer- und Fahrzeiten; im Rahmen von Ausschreibungen des öffentlichen Sektors in Frankreich und bei vielen privaten Projekten geltende spezifische Bedingungen für die Verwendung von Zement; natürliche Präferenz der französischen Verbraucher für die örtlichen Hersteller usw. Die Klägerinnen machen geltend, daß Buzzi in dem Gespräch vom nur an diese objektiv bestenenden wirtschaftlichen Beschränkungen der Ausfuhrtätigkeiten auf dem Markt an der französisch-italienischen Grenze erinnert habe.

1854Die Niederschrift über das Gespräch vom enthält jedoch keinen Hinweis auf die verschiedenen Gesichtspunkte, die die Klägerinnen vorgetragen haben, um den angeblich wahren Grund und die angeblich wahre Bedeutung der Äußerungen von Buzzi gegenüber Lafarge darzulegen. Ihre Beurteilung wird im Gegenteil durch Erklärungen wie „[e]in Krieg ist überflüssig“ und „Hinarbeiten auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung“ widerlegt. Sie zeigen, daß die von den Klägerinnen angeführten vielfältigen Schwierigkeiten und Hindernisse einer gewissen Interpénétration der grenznahen französischen und italienischen Märkte nicht entgegenstanden. Im übrigen erklärte Buzzi laut dieser Niederschrift, daß sie an der Côte d'Azur seit 20 Jahren nur zwei oder drei Kunden habe. Im Verwaltungsverfahren behauptete sie, sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten, Zoll, Qualitätsunterschied zwischen italienischem und französischem Zement) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre „interessante Mengen“ („interessanti quantità“) Zement nach Südfrankreich geliefert; überdies hätten ihre Preise unter denen der französischen Hersteller gelegen (Nr. 4.3 der Erwiderung von Buzzi auf die MB; Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung). Lafarge und Buzzi waren also auf dem südfranzösischen Markt zumindest potentielle Konkurrenten.

1855Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, daß in dem Gespräch vom über den südfranzösischen Markt „der Wille bekundet [wird], sich den Markt der Côte d'Azur aufzuteilen“ (Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), und daß dies im Ergebnis eine abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi darstellte, die darauf abzielte, „ihr eigenständiges Verhalten und insbesondere das eigenständige Verhalten von Buzzi einzuschränken und sich letztendlich den südfranzösischen Markt aufzuteilen“ (Absatz 48 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

1856Unter diesen Umständen sind die Angaben der Klägerinnen zu den vielfältigen Beschränkungen, die den grenzüberschreitenden Handel zwischen Südfrankreich und Norditalien beeinträchtigten, allenfalls geeignet, die Schwere der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da sie durch ihre Abstimmung versuchten, den geringen effektiven Wettbewerb, den es auf dem Markt geben konnte, auszuschalten oder zumindest einzuschränken.

1857Fünftens machen Lafarge und Buzzi geltend, ihr Gespräch vom habe den — erlaubten — Zweck gehabt, ein gemeinsames Industrievorhaben in der fraglichen Region zu erörtern, das niemals verwirklicht worden sei.

1858Es ist zwar ohne weiteres vorstellbar, daß Lafarge und Buzzi in ihrem Gespräch vom ein gemeinsames Industrievorhaben erörterten, doch ändert dies nichts daran, daß Buzzi bei dieser Gelegenheit zu Lafarge sagte, daß der südfranzösische Markt dieser gehöre, daß sie kein Interesse daran habe, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören, daß ein Krieg überflüssig sei und daß auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung hingearbeitet werden müsse. Das Vorbringen der Klägerinnen kann also nicht verdecken, daß bei dem Gespräch vom tatsächlich eine verbotene Abstimmung zur Aufteilung des südfranzösischen Marktes stattfand.

1859Sechstens macht Buzzi geltend, wenn ihre Erklärungen geeignet gewesen sein könnten, ihren französischen Konkurrenten eine Aufteilung des südfranzösischen Marktes zuzusichern, dann wäre es unlogisch, daß diese Konkurrenten später beträchtliche Summen für die Übernahme einiger ihrer Kunden in diesem Gebiet aufgewendet hätten.

1860Hierzu ist festzustellen, daß Buzzi in dem Gespräch vom gegenüber ihrem französischen Gesprächspartner angab, daß sie an der Côte d'Azur seit 20 Jahren zwei oder drei Kunden habe, was diesen ersichtlich nicht zu einer Reaktion oder einem Einwand veranlaßte. Die Abstimmung in bezug auf den südfranzösischen Markt schloß also nicht aus, daß Buzzi die „zwei oder drei“ vereinzelten, von ihr seit langem unterhaltenen Geschäftsverbindungen zu einigen Kunden in diesem Gebiet beibehielt, da diese wenigen Handelsbeziehungen offensichtlich nicht geeignet waren, den Markt der Côte d'Azur zu stören. Der Umstand, daß die französischen Hersteller später beschlossen, einen Teil der Kunden von Buzzi auf diesem Markt zu übernehmen, spricht daher nicht gegen die Existenz einer Ende 1988 getroffenen verbotenen Abstimmung zwischen Lafarge und Buzzi, die durch den von der Kommission in Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Auszug aus der Gesprächsniederschrift belegt wird.

1861Siebtens weist Buzzi darauf hin, daß ihr Absatz auf dem südfranzösischen Markt trotz ihrer angeblichen Verpflichtung, dort nicht tätig zu werden, mit Ausnahme des Jahres 1988 fast ständig gestiegen sei (Anlage 16 zu ihrer Klageschrift). Weiter trägt sie, insoweit unterstützt von Lafarge, vor, daß der Rückgang ihres Absatzes in Frankreich im Jahr 1988 allein darauf zurückgehe, daß zwei ihrer Hauptkunden in diesem Gebiet von französischen Herstellern übernommen worden seien, und nicht, wie die Kommission in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung behaupte, auf die Existenz einer Abstimmung mit den französischen Herstellern und insbesondere mit Lafarge.

1862Die Daten, die Buzzi zur Veranschaulichung des ständigen Anstiegs ihres Absatzes auf dem südfranzösischen Markt bis 1987 vorgelegt hat, sind kein stichhaltiger Einwand gegen die festgestellte Zuwiderhandlung, da ihr erst für die Zeit nach dem vorgeworfen wird, an einer verbotenen, mit Lafarge abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben.

1863Was den Rückgang des Absatzes von Buzzi in Frankreich im Jahr 1988 anbelangt, ist zwar nicht ausgeschlossen, daß dieser zumindest teilweise mit dem Verlust von zwei wichtigen Kunden in Südfrankreich zusammenhängt, doch ändert dies nichts an den Absichtserklärungen, die Buzzi am gegenüber Lafarge abgab.

1864Achtens werfen Lafarge und Buzzi der Kommission vor, nicht nachgewiesen zu haben, daß die angebliche Abstimmung das spätere Verhalten der Parteien insofern beeinflußt habe, als sie dazu veranlaßt worden seien, ihre jeweilige Politik auf dem fraglichen Markt anzugleichen, oder daß die Abstimmung zumindest dazu geeignet gewesen sei. Buzzi fügt hinzu, daß ein solcher Einfluß angesichts der Merkmale des Marktes an der französisch-italienischen Grenze ohnehin ausgeschlossen gewesen sei.

1865Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar tatsächlich über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Markrverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus; mangels des von den betroffenen Parteien zu erbringenden Gegenbeweises gilt jedoch die Vermutung, daß die fragliche Abstimmung das Marktverhalten der Parteien beeinflußt hat (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 118 und 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 161 und 162).

1866Lafarge weist insbesondere darauf hin, daß Buzzi ihre südfranzösischen Kunden nach dem Gespräch vom weiter beliefert habe.

1867In diesem Gespräch erklärte Buzzi jedoch Lafarge, daß sie auf dem Markt der Côte d'Azur seit 20 Jahren zwei oder drei Kunden habe. Lafarge erhob insoweit aber keinen Einwand, da sie darin offensichtlich keinen möglichen Störfaktor für diesen Markt sah. In einem solchen Kontext beweist der von Lafarge angeführte Gesichtspunkt nicht, daß die am zwischen Buzzi und ihr vorgenommene Abstimmung das Marktverhalten beider Unternehmen nicht beeinflußte.

1868Aus alledem ergibt sich, daß die Kommission in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es eine wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi „betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes“ gab. Eine solche abgestimmte Verhaltensweise verstößt klar gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag, der ausdrücklich alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verbietet, die „die Aufteilung der Märkte“ bezwecken oder bewirken.

D — Zur Dauer der Zuwiderhandlung

1869Nach Auffassung der Kommission dauerte die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise vom bis zum .

1870Buzzi wirft der Kommission erstens vor, den Beginn der Zuwiderhandlung auf Mai 1983 datiert zu haben.

1871In Wirklichkeit wird in der angefochtenen Entscheidung, wie soeben ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1869), der als Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung angesetzt. Das Vorbringen von Buzzi ist daher unbegründet.

1872Zweitens macht Buzzi geltend, daß bis zum auf dem südfranzösischen Markt ein „Krieg“ stattgefunden habe und daß es gemäß der Niederschrift über das Gespräch vom keinerlei „Vereinbarung zur Konfliktabwendung“ gegeben habe.

1873Der Umstand, daß Lafarge und Buzzi in diesem Gespräch übereinkamen, daß ein Krieg überflüssig sei, bedeutet jedoch nicht unbedingt, daß sich die Parteien bis dahin auf dem südfranzösischen Markt bekämpften. Eine solche Aussage kann ebensogut ihre Absicht ausdrücken, damit nicht zu beginnen. Jedenfalls wurde die abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi erst für die Zeit ab dem bejaht. Die Kommission hat also nicht behauptet, daß es zwischen den Parteien schon vor diesem Zeitpunkt eine auf Vereinbarungen zur Abwendung eines „Kriegs“ oder von „Konflikten“ beruhende Abstimmung gegeben habe.

1874Drittens wirft Buzzi der Kommission vor, das Ende der fraglichen abgestimmten Verhaltensweise ohne jede Begründung auf den festgesetzt zu haben, obwohl sie eingeräumt habe (Absatz 48 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), daß sie insoweit über keine besonderen Informationen verfüge.

1875In Absatz 48 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus: „In Ermangelung anderer genauer Hinweise, was das Ende der Zuwiderhandlung betrifft, geht die Kommission davon aus, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis Ende 1988 gedauert hat, da die letzte Abstimmung mit Lafarge vom datiert und Buzzi darin Lafarge von ihrem künftigen Marktverhalten in Kenntnis setzt.“

1876Aufgrund dieses Anhaltspunkts und mangels gegenteiliger Nachweise der betroffenen Unternehmen war die Kommission tatsächlich zu der Annahme berechtigt, daß die rechtswidrige Abstimmung zwischen Lafarge und Buzzi „mindestens bis Ende 1988 gedauert hat“.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi

A — Einleitung

1877Die Kommission stützt ihre Feststellung, daß es die Ciments français und Buzzi in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlung gab (siehe oben, Randnr. 1821), auf ein Telefax vom , mit dem Ciments français Buzzi ihre seit gültigen Tarife übermittelte und in dessen Begleitvermerk es heißt: „In Beantwortung des heutigen Fernschreibens übermitteln wir in der Anlage unsere Tarife für Zement in Säcken und in loser Schüttung ab Werk. Über den Zeitplan einer Preisänderung ist bisher noch nichts beschlossen. Eine durchschnittliche Preisanhebung um 1 bis 1,5 % gegenüber den Preisen des laufenden Jahres ist denkbar [envisagée]“ (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987). Nach Auffassung der Kommission „sollte mit der ganzen Operation, bei der Ciments français ihre Preisliste und ihre erwartete Preiserhöhung ... [übermittelte], Buzzi die Möglichkeit gegeben werden, ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Sie zieht daraus folgenden Schluß: „Ciments français hat Buzzi auf deren Antrag am die Preisliste ihres Werks Beaucaire sowie die im Laufe des Jahres geplante durchschnittliche Preiserhöhung [prévision de hausse moyenne prévue] mitgeteilt. Dies stellt eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar“ (Absatz 48 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), denn „die Unterrichtung eines Wettbewerbers über das eigene geplante Marktverhalten, womit dessen Wettbewerbsverhalten beeinflußt werden kann, [stellt] einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar...“ (Absatz 48 Punkt 5, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung).

B — Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi

1878Ciments français wirft der Kommission zunächst vor, die in Absatz 20 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung gegebene Beschreibung der geographischen Lage der Anlagen der vier in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen diesseits und jenseits der französisch-italienischen Grenze sei sachlich fehlerhaft, da sich ihr Werk Ranville danach im Departement Bouches-du-Rhöne befinden solle, während Ranville in der Normandie liege.

1879Dieser Fehler — den die Kommission einräumt (Klagebantwortung in der Rechtssache T-39/95, S. 30) — ist aber unerheblich. Wie soeben ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1877), rügte die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung in Absatz 48 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung nämlich nur, daß Ciments français Buzzi die Preisliste ihres Werkes Beaucaire sowie die im Lauf des Jahres geplante durchschnittliche Preiserhöhung mitteilte.

1880Buzzi wirft der Kommission ihrerseits vor, die Beweislastregeln der Rechtsprechung mißachtet zu haben, da sie ihre Feststellung einer Zuwiderhandlung allein auf das Telefax vom gestützt habe, mit dem Ciments français Buzzi ihre Tarife mitgeteilt habe.

1881Insoweit ist bereits ausgeführt worden (siehe oben, Randnr. 1838), daß das Gemeinschaftsrecht keinen Grundsatz kennt, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf die Existenz einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu schließen, sofern sein Beweiswert unanfechtbar ist und es für sich allein das Vorliegen der beanstandeten Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt. Da Buzzi nichts vorgetragen hat, was die Beweiskraft des in Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokuments mindert, ist an dieser Stelle festzuhalten, daß sich die Kommission zum Nachweis der Existenz der von ihr als Zuwiderhandlung eingestuften Abstimmung, die sie Ciments français und Buzzi zur Last legt, auf dieses Dokument stützen durfte, ohne daß damit der — nachstehend in den Randnummern 1883 bis 1921 untersuchten — Frage vorgegriffen wird, ob das fragliche Schriftstück für sich allein die Existenz der genannten Zuwiderhandlung beweist.

1882Sodann erheben Ciments français und Buzzi im wesentlichen neun Einwände gegen die Existenz der ihnen vorgeworfenen wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise.

1883Erstens widerspricht Buzzi, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1844), der Behauptung der Kommission, daß „[i]n dem untersuchten Zeitraum ... die Listenpreise der italienischen Hersteller um ca. 20 % unter denen der französischen Hersteller [lagen]“ (Absatz 20 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Mit Ausnahme des Jahres 1988 hätten die italienischen Listenpreise in diesem Zeitraum stets über den französischen Preisen gelegen.

1884Wie ausgeführt, belegen die von der italienischen Zementindustrie in der Anhörung vom gelieferten Daten ihrerseits, daß die französischen Preise zwischen 1981 und 1991 im Durchschnitt stets um 20 % über den italienischen Preisen lagen (vgl. Absatz 9 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung und die Tabellen in deren Anhängen 9-3 und 9-4).

1885Jedenfalls können die Einwände von Buzzi, mit denen diese letztlich der Auffassung der Kommission für die vor dem Zeitraum, in dem die streitige Zuwiderhandlung begangen worden sein soll, liegende Zeit entgegentritt, nicht den Umstand verdecken, daß Ciments français Buzzi am auf deren Antrag ihre Tarife und die von ihr im Lauf des Jahres für denkbar gehaltene Preiserhöhung mitteilte (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987).

1886Zweitens macht Buzzi geltend, die Kommission habe nicht das Merkmal der Gegenseitigkeit nachgewiesen, das für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise unerläßlich sei, denn sie habe nur auf die Existenz eines einseitig von Ciments français ausgehenden Informationsflusses hingewiesen.

1887Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1849), ist die für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise erforderliche Voraussetzung der Gegenseitigkeit erfüllt, wenn ein Konkurrent auf Anfrage eines anderen Informationen über sein Marktverhalten weitergibt. Schon aus dem Wortlaut des in Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung genannten Telefax geht aber hervor, daß die Tarife von Ciments français an Buzzi „in Beantwortung des heutigen Fernschreibens“ übermittelt wurden (Dokument 33.126/11983), also, wie die Kommission zu Recht ausführt (Absatz 48 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), „auf deren Antrag“. Die Gegenseitigkeit ist daher vorliegend nachgewiesen.

1888Drittens macht Ciments français geltend, Buzzi und sie seien aus verschiedenen Gründen, die u. a. mit den hohen Kosten des grenzüberschreitenden Verkehrs zwischen Italien und Frankreich und der fehlenden Überschneidung ihrer jeweiligen natürlichen Märkte zusammenhingen, keine tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber. Sie wirft der Kommission insoweit vor, als Entfernung zwischen ihrem Werk und dem nächstgelegenen Werk von Buzzi eine Entfernung zugrunde gelegt zu haben, die erheblich unter der tatsächlichen Straßen- oder Autobahndistanz liege (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Sie legt ihrer Klageschrift (Anlagen 4 und 5) Aufstellungen bei, die unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers angefertigt wurden und in denen die tatsächliche Dauer und Entfernung einer Fahrt angegeben sind, die sie einen Zement-LKW von einem Nachbarwerk von Buzzi in Italien nach Nîmes habe durchführen lassen, das im Herzen des Marktes des Werks Beaucaire von Ciments français in Südostfrankreich liege. Diese beiden Faktoren fielen so stark ins Gewicht, daß sie derartige Lieferungen unpraktikabel machten. Folglich habe der Informationsaustausch zwischen Buzzi und ihr keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezweckt oder bewirkt, da die Grundvoraussetzung einer solchen Abstimmung, nämlich die Existenz eines Wettbewerbs zwischen den betroffenen Parteien, fehle.

1889Buzzi wirft ihrerseits der Kommission erneut vor, keine wirtschaftliche Analyse des Marktes an der französisch-italienischen Grenze vorgenommen zu haben, und weist auf die verschiedenen Gründe hin, aus denen sich ergebe, dab dieser Markt für grenzüberschreitende Zementlieferungen überhaupt nicht geeignet gewesen sei (siehe oben, Randnr. 1853).

1890Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, „tätigt Buzzi Exporte nach Frankreich“ (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Buzzi behauptete nämlich im Verwaltungsverfahren, sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten, Zoll, Qualitätsunterschied zwischen italienischem und französischem Zement) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre „interessante Mengen“ („interessanti quantità“) Zement nach Südfrankreich geliefert (Nr. 4.3 der Erwiderung von Buzzi auf die MB; Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung).

1891Da Buzzi unbestreitbar Ausfuhren auf den südfranzösischen Markt vornimmt, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Ciments français, die auf diesem Markt über eine Produktionsstätte in Beaucaire verfügt (Absatz 20 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), und Buzzi „tatsächliche oder zumindest potentielle Wettbewerber“ (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung) waren.

1892Viertens bestreiten Ciments français und Buzzi, daß die Übermittlung von Tarifen, wie sie im Telefax vom enthalten gewesen seien, einem wettbewerbswidrigen Zweck hätte dienen können. Sie berufen sich auf eine Reihe von Einwänden, die die Merkmale der durch dieses Telefax übermittelten Informationen betreffen. Ciments français macht geltend, daß diese Informationen bereits veröffentlicht gewesen seien, und zwar zum einen in der Fachpresse und der allgemeinen Wirtschaftspresse, und zum anderen aufgrund einer Verpflichtung gemäß der französischen Ordonnance Nr. 86/1243 vom über die freie Preisgestaltung und den freien Wettbewerb. Buzzi macht geltend, daß sich das ihr von Ciments français übermittelte Schriftstück auf offizielle Tarife bezogen habe, die vom französischen Staat festgesetzt worden und jedem Interessierten ohne weiteres zugänglich gewesen seien, und daß die erwarteten Preiserhöhungen anhand einer Analyse der Wirtschaftsindikatoren hätten errechnet werden können, die die Behörden bei den Anträgen auf Preiserhöhung herangezogen hätten. Ciments français habe diese Informationen also nur als Geste der Höflichkeit im Geschäftsverkehr übermittelt. Die Klägerinnen fügen hinzu, daß die übermittelten Preise seit über einem Jahr (Anfang März 1987) gegolten hätten und daß ihre Änderung unmittelbar bevorgestanden habe, so daß sie nur von historischem Wert gewesen seien und allenfalls über das Verhalten von Ciments français in der Vergangenheit, nicht aber über ihr künftiges Verhalten Aufschluß gegeben hätten. Die für das laufende Jahr erwartete Preiserhöhung sei in Form einer auf bloßen Schätzungen beruhenden Marge angekündigt und im übrigen später berichtigt worden (2,5 % statt, wie von Ciments français ursprünglich angekündigt, 1 % bis 1,5 %). Zudem seien in der Information weder die Art des Zements noch das Gebiet angegeben worden, für die die für denkbar gehaltene Preiserhöhung hätte gelten sollen. Buzzi weist außerdem darauf hin, daß nur Angaben über die Preise und keinerlei sonstige Angaben wie der Marktanteil oder die Höhe des Absatzes von Ciments français in dem betreffenden Gebiet übermittelt worden seien.

1893Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Die den französischen Herstellern durch die in der vorstehenden Randnummer genannte Ordonnance Nr. 86/1243 vom insbesondere auf dem Gebiet der Preise auferlegte Offenlegungspflicht gilt nur gegenüber den „Käufer[n] der Ware“ (Artikel 33 der Ordonnance), zu denen Buzzi im vorliegenden Fall nicht gehörte. Im übrigen ergibt sich aus dem Telefax vom , daß die Informationen, die Ciments français Buzzi übermittelte, keine offiziellen Tarife betrafen, sondern ihre „Tarife für Zement in Säcken und in loser Schüttung ab Werk“, darunter die des Werks im Gebiet von Beaucaire, dem natürlichen Markt von Ciments français in Südfrankreich (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11983, 11985 und 11987). Auch wenn die fraglichen Preise bereits seit mehr als einem Jahr galten und ständigen Änderungen unterlagen, so handelte es sich doch um Preise, die damals (noch) galten. Die von Ciments français an Buzzi übermittelte Information, die keineswegs nur von rein historischem oder statistischem Interesse war, hatte also „aktuellen Wert“ (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Gewiß hätte sich Buzzi diese Preise von Kunden von Ciments français besorgen können. Sie hat sie jedoch bei Ciments français angefragt, die sie ihr noch am selben Tag übermittelte.

1894In bezug auf die für das laufende Jahr für denkbar gehaltene Preiserhöhung ist der Standpunkt von Buzzi nicht vertretbar, daß diese Angabe ohne weiteres aufgrund einer bloßen Analyse der von den Behörden herangezogenen Wirtschaftsindikatoren hätte errechnet werden können, zumal die staatliche Kontrolle der Zementpreise in Frankreich 1986 abgeschafft worden war (Absatz 16 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung). In Wirklichkeit handelte es sich dabei um eine vertrauliche und somit besonders sensible geschäftliche Information.

1895Durch diese Übermittlung von Informationen haben die Klägerinnen also an einer nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotenen Abstimmung im Sinne der oben in Randnummer 1852 angeführten Rechtsprechung teilgenommen.

1896Indem sie Buzzi auf deren Wunsch ihre geltenden Lieferpreise und die für das laufende Jahr für denkbar gehaltene Preiserhöhung mitteilte, gab Ciments français insofern ihr aktuelles und künftiges Geschäftsverhalten preis, als sie die Ungewißheit über ihre Preispolitik insbesondere auf dem südfranzösischen Markt beseitigte oder zumindest erheblich verringerte.

1897Es nimmt der beanstandeten Informationsübermittlung nicht ihren Charakter als Zuwiderhandlung, daß die dabei übermittelten Daten nur Preise und keine sonstigen geschäftlichen Angaben betrafen.

1898Auch wenn sich die Ankündigung der Preiserhöhung durch Ciments français letztlich als unzutreffend erwies, versetzte die Mitteilung dieser erwarteten Erhöhung, wie die Kommission zu Recht ausführt, Buzzi in die Lage, auch nach den vorgesehenen Preisänderungen mit einem hohen Maß an Gewißheit die Preispolitik von Ciments français vorauszuschätzen (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

1899Fünftens wirft Ciments français der Kommission vor, sie habe von dem Telefax vom auf terminologisch gekünstelte Weise Gebrauch gemacht, indem sie die Aussage, „[e]ine durchschnittliche Preisanhebung um 1 bis 1,5 % gegenüber den Preisen des laufenden Jahres ist denkbar [envisagée]“ (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11983), als Beweis dafür angesehen habe, daß Ciments français eine „geplante ... Preiserhöhung [prévision de hausse]“ mitgeteilt habe (Absatz 48 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Damit habe die Kommission den Eindruck erweckt, als wäre die Erhöhung der Listenpreise bereits fest und endgültig beschlossen gewesen.

1900Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Verwendung des Wortes „prévoir“ anstelle von „envisager“ kann nicht als Indiz dafür angesehen werden, daß die Kommission den Wortlaut des Telefax vom verfälschen wollte. Im übrigen stellt die Kommission die für das laufende Jahr für denkbar gehaltene durchschnittliche Anhebung der Preise von Ciments français in der angefochtenen Entscheidung nirgends als Ergebnis einer festen und endgültigen Entscheidung dar.

1901Sechstens behauptet Buzzi, daß die Mitteilung der Tarife durch Ciments français nicht dem wettbewerbswidrigen Zweck habe dienen können, den ihr die Kommission beilege, nämlich „Buzzi die Möglichkeit [zu geben], ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Die tatsächlich von Ciments français auf dem südfranzösischen Markt verlangten Preise hätten nämlich nicht diesen Tarifen entsprochen. Buzzi verweist insoweit auf die von ihr in den Anlagen 18 bis 23 ihrer Klageschrift angegebenen französischen Preise für die Jahre 1983 bis 1988.

1902Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

1903Eine Gegenüberstellung der im Telefax von Ciments français vom enthaltenen Informationen und der von Buzzi in Anlage 22 ihrer Klageschrift für das Jahr 1987 genannten Preise führt nämlich zu der Feststellung, daß der von Buzzi für dieses Jahr angegebene französische Preis mit 365 FRF/Tonne genau dem Tarif entspricht, den Ciments français ihr am für ihr Werk Beaucaire mitgeteilt hatte.

1904Buzzi hat zu diesem Punkt auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom am geantwortet, daß durch die Daten in den Anlagen 18 bis 23 ihrer Klageschrift eigentlich nachgewiesen werden sollte, daß die Preise, die sie selbst von 1983 bis 1988 auf dem sudfranzösischen Markt verlängt habe, weit unter denen der französischen Hersteller und insbesondere von Ciments français gelegen hätten. Dieses Vorbringen wird nachstehend in den Randnummern 1909 bis 1913 behandelt.

1905Unabhängig davon und selbst wenn man unterstellt, daß die Buzzi von Ciments français mitgeteilten Preise nicht den vom französischen Hersteller tatsächlich verlangten Marktpreisen — die von einer Reihe zusätzlicher, von Fall zu Fall variabler Parameter abhängen — entsprachen gaben die Preisangaben im fraglichen Telefax Buzzi die Möglichkeit, „ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), indem sie ihre Ausfuhrpreise so weit anhob, daß die tatsächlichen oder potentiellen Kunden von Ciments français von einer Einfuhr ihrer Produkte nach Südfrankreich abgehalten wurden, und/oder indem sie die Entwicklung der „örtlichen“ Preise — im konkreten Fall der Preise von Ciments français — an ihre eigenen Kunden in diesem Gebiet weitergab, um den natürlichen Markt von Ciments français nicht zu stören. Die Kenntnis der Listenpreise, die ein Wettbewerber zu einer bestimmten Zeit verlangt, und der von diesem für das laufende Jahr ins Auge gefaßten Preiserhöhung ermöglicht es nämlich einem Wirtschaftsteilnehmer — zumal wenn den Informationen wie im vorliegenden Fall genaue Angaben über den geltenden Mehrwertsteuersatz beigefügt sind (vgl. Dokumente 33.126/11984 bis 11987) —, seine eigenen Preise entsprechend anzupassen, ohne daß ihm dazu die — je nach Kunde verschiedenen — tatsächlichen Marktpreise dieses Konkurrenten im einzelnen vorliegen müssen.

1906Siebtens ist Buzzi der Auffassung, wenn die Behauptung der Kommission zutreffe, daß „[ihre] niedrigeren Preise dadurch gerechtfertigt [waren], daß die Festigkeitsklassen der von Buzzi in Frankreich verkauften ‚Portland‘-Zementarten (Klassen 325 und 425) niedriger sind als die der entsprechenden Zementarten, die von den französischen Herstellern hergestellt und verkauft werden (Klassen 350 und 450)“ (Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), könne ihr nicht vorgeworfen werden, sich nach der ihr von Ciments français am mitgeteilten Preisliste gerichtet zu haben, da diese Preisliste Produkte anderen als des von ihr vermarkteten Typs betroffen habe.

1907Buzzi wendet sich in ihrer Klageschrift (S. 20) gerade gegen die von der Kommission in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung (siehe vorstehende Randnummer) gegebene Erläuterung, indem sie geltend macht, daß die von ihr in Frankreich verkauften Produkte und der französische Zement qualitativ identisch und damit in den Augen der Verbraucher völlig austauschbar gewesen seien und miteinander in Wettbewerb gestanden hätten.

1908Unabhängig davon, inwieweit die von Buzzi hergestellten Produkte und der französische Zement in Qualität und Festigkeit vergleichbar sind, steht jedenfalls fest, daß Buzzi am Ciments français nach deren Tarifen fragte, die diese Buzzi noch am selben Tag übermittelte, wobei sie außerdem die für das laufende Jahr für denkbar gehaltene Preiserhöhung angab. Mangels einer anderen überzeugenden Erklärung, die diese Übermittlung von Informationen rechtfertigen könnte, und im Hinblick auf die Ausführungen oben in Randnummer 1905 war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß „mit der ganzen Operation, bei der Ciments français ihre Preisliste und ihre erwartete Preiserhöhung ... [übermittelte], Buzzi die Möglichkeit gegeben werden [sollte], ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Sie durfte somit zu dem Schluß kommen, daß diese bilaterale Fühlungnahme, die den Zweck hatte, Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen, unzulässig war (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1852 angeführte Rechtsprechung).

1909Achtens macht Buzzi geltend, daß sie sowohl vor als auch nach der Übermittlung der Tarife von Ciments français in diesem Gebiet stets deutlich niedrigere Preise als die französischen Hersteller und insbesondere Ciments français verlangt habe. Sie verweist insoweit auf die Anlagen 18 bis 23 ihrer Klageschrift, wo sie die französischen und die italienischen Preise für die Zeit von 1983 bis 1988 miteinander vergleicht. Im übrigen hat sie, um ihre Argumentation zu diesem Punkt zu erhärten, am auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom Kopien der in ihrer Klageschrift (S. 41, Nr. 11) erwähnten Rechnungen eingereicht, die sich auf ihre Verkäufe in Südfrankreich beziehen. Diese Rechnungen belegten, daß die Preise, die Buzzi zwischen Februar 1987 und Dezember 1988 von verschiedenen Kunden in Südfrankreich verlangt habe (290 bis 300 FRF/Tonne), tatsächlich stets unter den Preisen geblieben seien, die Ciments français in ihrem Telefax vom (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987) für ihr Werk in Beaucaire angegeben habe (365 FRF/Tonne). Wie oben ausgeführt (Randnr. 1907), weist Buzzi die Erklärung zurück, die die Kommission in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung dafür gibt, daß die von Buzzi bei ihren Verkäufen in Frankreich verlangten Preise unter den Preisen der französischen Hersteller lagen.

1910Insoweit ergibt sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, daß der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar tatsächlich über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt; vorbehaltlich des von den betroffenen Parteien zu erbringenden Gegenbeweises gilt jedoch die Vermutung, daß die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Konkurrenten ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 118 und 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 161 und 162).

1911Im vorliegenden Fall hat Buzzi niemals bestritten, daß sie in dem in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Zeitraum in Südfrankreich, genauer gesagt auf dem Markt der Côte d'Azur, einige Kunden hatte. Sie wollte deswegen aber keinen „Krieg“ mit den franzosischen Herstellern (vgl. die Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi; Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33126/6857/a). Sie konnte also gegenüber diesen Kunden, die sie nach ihren Angaben in der Sitzung im wesentlichen den persönlichen Beziehungen der Brüder Buzzi verdankte, durchaus eine eigenständige Handelspolitik verfolgen und gleichzeitig bei der Beantwortung etwaiger Ausfuhranfragen tatsächlicher oder potentieller Kunden von Ciments français in Sudfrankreich die von diesem Hersteller in seinem Telefax vom übermittelten Preisinformationen berücksichtigen.

1912Die Kommission behauptet im übrigen in der angefochtenen Entscheidung keineswegs, daß Buzzi dadurch, daß Ciments français ihr ihre Tarife mitteilte, veranlaßt worden sei, dieselben Preise zu verlangen wie der französische Hersteller. Sie macht nicht mehr geltend, als daß „mit der ganzen Operation, bei der Ciments français ihre Preisliste und ihre erwartete Preiserhöhung ... [übermittelte], Buzzi die Möglichkeit gegeben werden [sollte], ihre Preise für Zementheferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Daß die von Buzzi in Südfrankreich letztlich verlangten Preise unter denen lagen, die ihr von Ciments français mitgeteilt worden waren, schließt nicht aus, daß das italienische Unternehmen seine Ausfuhrpreise gleichwohl an den ihm am mitgeteilten Angaben ausrichtete.

1913Im Ergebnis beweisen die oben in Randnummer 1909 wiedergegebenen Angaben von Buzzi nicht, daß die Informationen, die sie auf ihren Wunsch von Ciments français erhalten hatte, ihr Marktverhalten nicht beeinflußten.

1914Neuntens verweist Buzzi darauf, daß einige ihrer französischen Kunden von den französischen Herstellern übernommen worden seien.

1915Dies ändert jedoch nichts daran, daß es zu einer verbotenen Abstimmung zwischen Ciments français und Buzzi kam, als Buzzi auf ihren Wunsch von Ciments français deren Tarife und die von dieser im Jahr 1988 für denkbar gehaltene Preiserhöhung mitgeteilt wurden.

1916Nach alledem ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß es die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise gab.

C — Zur Dauer der Zuwiderhandlung

1917Nach Auffassung der Kommission dauerte die von ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise vom bis zum .

1918Ciments français behauptet erstens, sie habe im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt, zum Endzeitpunkt der fraglichen Zuwiderhandlung Stellung zu nehmen, da dieser Zeitpunkt in der MB nicht genannt worden sei.

1919In Nummer 61 Buchstabe b der MB, wo der das französisch-italienische Kartell betreffende Sachverhalt rechtlich gewürdigt wird, führte die Kommission aus: „Der gegenseitige Austausch der Preislisten zwischen den französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat und dem italienischen Hersteller Buzzi stellt zumindest von 1983 bis 1988 eine abgestimmte Verhaltensweise zur Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 [EG-Vertrag] dar“ (MB, S. 174). Ciments français mußte dieser Passage der MB also zwangsläufig entnehmen, daß die Kommission den Beschwerdepunkt ihrer Teilnahme an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise zumindest bis Ende 1988 als gegeben ansehen wollte. Ihr Vorbringen, daß die MB und die angefochtene Entscheidung nicht übereinstimmten, ist daher zurückzuweisen.

1920Zweitens weist Ciments français darauf hin, daß sich der ihr vorgeworfene Informationsaustausch auf die Übersendung eines einzigen Telefax an Buzzi am beschrankt habe (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987). Wie Buzzi spricht sie der Kommission im übrigen das Recht ab, in Absatz 48 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung auf die Abstimmung zwischen Lafarge und Buzzi abzustellen, um die Dauer der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung bis zum auszudehnen, denn sie hält es für nicht erwiesen, daß den verschiedenen Kontakten zwischen Buzzi und den französischen Herstellern ein- und dieselbe Zuwiderhandlung zugrunde gelegen habe. Buzzi wirft der Kommission ferner vor, sie habe die Dauer ihrer verbotenen Abstimmung mit Ciments français ermittelt, ohne dafür eine eigene Begründung zu geben. Die ihr am von Ciments français übermittelten Preislisten seien am , also vier Monate vor dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Ende der Zuwiderhandlung, nicht mehr gültig gewesen.

1921Ciments français bot jedoch, indem sie Buzzi am auf deren Wunsch ihre geltenden Preise und die „gegenüber den Preisen des laufenden Jahres“ für denkbar gehaltene Preisanhebung übermittelte, Buzzi für das ganze Jahr 1988 ausreichende Gewißheit uber ihr Geschäftsgebaren bei den Preisen. Die verbotene Abstimmung sollte also bis Ende 1988 fortwirken. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung vom bis zum dauerte.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi

A — Einleitung

1922Die Kommission stützt ihre Feststellung, daß es die Vicat und Buzzi in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlung gab (siehe oben, Randnr 1822), auf mehrere Fernschreiben, die sich auf den Austausch von Preislisten zwischen diesen beiden Unternehmen in der Zeit vom 11. bis zum beziehen (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11974, 11973 und 11975 bis 11977). Ferner stützt sie sich auf folgendes Fernschreiben, das Buzzi am an Vicat richtete: „Erhalten Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon. Haben alle Antragen abschlägig beschieden und beabsichtigen, auch in Zukunft so zu verfahren. Haben erfahren, daß Ihre Preise kürzlich heraufgesetzt wurden. Bitten um Mitteilung folgender Preise: Preise ab Werk für Ware in loser Schüttung und in Säcken; Preiserhöhung in Prozent; Angabe, ob im Laufe des Jahres mit weiteren Preiserhöhungen zu rechnen ist. Unsere Preise ab März 1986: ... Die Preiserhöhung betrug etwa 4,5 %. Wir erwarten/erhoffen [prévoyons/espérons] per September eine weitere Erhöhung um 3 %“ (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144). Schließlich stützt sich die Kommission auf ein Schriftstück, das die ab geltende Preisliste von Vicat betrifft, Buzzi von Vicat übermittelt worden sein soll und am oberen Rand folgende handschriftliche Bemerkungen auf italienisch enthält: „+ 6,3 % für lose Schüttung gegenüber März 1986; + 18,79 für Ware in Säcken“ (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11971).

1923Nach Auffassung der Kommission „sollte mit der ganzen Operation, bei der ... Vicat ihre Tarife [übermittelte], Buzzi die Möglichkeit gegeben werden, ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von ... Vicat anzugleichen“. Weiterhin sei „die Mitteilung von Buzzi an Vicat, sie habe Zementlieferanfragen aus Südfrankreich abschlägig beschieden und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren, in eine Strategie der Aufteilung des südfranzösischen Marktes einzuordnen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). In Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung kommt die Kommission in folgender Weise zu dem Schluß, daß es eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi gab: „[Buzzi] versicherte ... Vicat ihrer Bereitschaft, den südfranzösischen Markt nicht zu stören; andererseits wollten sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen, daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde. Auf diese Weise wurde ein großer Teil des mit jeder eigenständigen Änderung des Marktverhaltens verbundenen normalen Risikos ausgeschaltet“ (Absatz 48 Punkt 6, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung).

B — Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Vicat und Buzzi

1924Buzzi führt zunächst aus, nach Auffassung der Kommission sei ihre Mitteilung an Vicat, daß sie beabsichtige, Zementlieferanfragen aus Nizza und Toulon abschlägig zu bescheiden, „in eine Strategie der Aufteilung des südfranzösischen Marktes einzuordnen“ (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), oder sei Ausdruck ihrer „Bereitschaft, den südfranzösischen Markt nicht zu stören“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Weder in bezug auf sie noch auf Vicat sei jedoch insoweit in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung ein Rechtsverstoß festgestellt worden. Außerdem habe die Kommission ihre am erfolgte Mitteilung einer vorgesehenen Preisanhebung an Vicat (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144) nicht als rechtswidrig angesehen, während sie die am erfolgte Übermittlung gleichartiger Informationen durch Ciments français an Buzzi beanstandet habe (Absätze 20 Punkt 4 und 48 Punkte 4 und 5 sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987).

1925Insoweit trifft es zu, daß die Kommission Vicat und Buzzi in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung weder ausdrücklich vorwirft, an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Aufteilung des südfranzösischen Marktes teilgenommen zu haben, während sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gegen Lafarge und Buzzi einen solchen Vorwurf erhebt, noch, Informationen über eine erwartete Preiserhöhung ausgetauscht zu haben, während sie dies in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung Ciments français und Buzzi zur Last legt.

1926Bei der rechtlichen Würdigung des in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Sachverhalts, aufgrund dessen sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, daß es eine abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi „betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich“ gab, begründet die Kommission die Feststellung dieser Zuwiderhandlung jedoch wie folgt: „Der Austausch von Preisinformationen vom 11./ und vom April und Juli 1986 sowie die Ankündigung von Buzzi gegenüber Vicat vom , Buzzi beabsichtige, keine Bestellungen aus Nizza und Toulon anzunehmen, stellen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Selbst wenn sich die Tarife von Wettbewerbern über Kunden besorgen lassen, ist dieses Verfahren doch komplizierter und zeitaufwendiger. Außerdem betraf der Austausch nicht nur die Tarife, sondern bei einer Gelegenheit auch die erwarteten Preiserhöhungen. Mit dieser abgestimmten Verhaltensweise versicherte Buzzi Vicat ihrer Bereitschaft, den südfranzösischen Markt nicht zu stören; andererseits wollten sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen, daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde. Auf diese Weise wurde ein großer Teil des mit jeder eigenständigen Änderung des Marktverhaltens verbundenen normalen Risikos ausgeschaltet“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

1927Diese rechtliche Würdigung zeigt, daß die Kommission mit der Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise von Vicat und Buzzi den Austausch von Informationen über Preise und erwartete Preisanhebungen zwischen beiden Unternehmen beanstanden wollte, da dieser Austausch insbesondere bei Buzzi auf eine Einschränkung ihres eigenständigen Verhaltens abzielte, indem diese in bezug auf den südfranzösischen Markt in die Lage versetzt wurde, bei Ausfuhren eine ähnliche Preispolitik wie Vicat zu betreiben, um diesen Markt entsprechend ihrem im Fernschreiben an Vicat vom bekundeten Willen nicht zu stören. Selbst wenn Vicat und Buzzi in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich vorgeworfen wird, an einer die Aufteilung des südfranzösischen Marktes betreffenden abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, ändert dies also nichts daran, daß der beanstandete Informationsaustausch nach Ansicht der Kommission dazu diente, den fraglichen Markt nicht zu stören.

1928Sodann bestreiten Vicat und Buzzi im wesentlichen mit zehn Einwänden die Existenz der ihnen vorgeworfenen wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise.

1929Erstens macht Buzzi, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 1844 und 1883), geltend, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie in Absatz 20 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung behauptet habe, daß „[i]n dem untersuchten Zeitraum ... die Listenpreise der italienischen Hersteller um ca. 20 % unter denen der französischen Hersteller [lagen]“. Die Listenpreise der italienischen Hersteller hätten außer im Jahr 1988 stets über denen der französischen Hersteller gelegen, wie der Vergleich ihrer eigenen Listenpreise für Zement 425 mit denen von Vicat für Zement CPJ 45 zeige (Anlage 17 zu ihrer Klageschrift).

1930Es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die von der italienischen Zementindustrie in der Anhörung vom gelieferten Daten im Gegenteil belegen, daß die französischen Preise zwischen 1981 und 1991 im Durchschnitt stets um 20 % über den italienischen Preisen lagen (vgl. Absatz 9 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung und die Tabellen in deren Anhängen 9-3 und 9-4). Davon abgesehen teilte Buzzi Vicat am mit, daß sie Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon erhalten habe — was für die Attraktivität der italienischen Preise spricht und damit die Auffassung der Kommission bestätigt —, daß sie aber alle Anfragen abschlägig beschieden habe und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144).

1931Zweitens macht Buzzi geltend, es gebe keinen Beweis dafür, daß ihr das Schriftstück, das die ab geltende Preisliste von Vicat enthalte (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11971), von Vicat übergeben worden sei.

1932Tatsächlich gibt es keinen Beweis dafür, daß das fragliche Schriftstück, auch wenn es, versehen mit handschriftlichen Bemerkungen auf italienisch am oberen Rand, bei Buzzi gefunden wurde, dieser von Vicat übermittelt wurde. Buzzi könnte es auch von einem Kunden von Vicat erhalten haben, was nicht zu beanstanden wäre. Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht bewiesen, daß dieses Schriftstück zwischen Vicat und Buzzi ausgetauscht wurde. Folglich kann es nicht als Beweismittel für die streitige abgestimmte Verhaltensweise herangezogen werden.

1933Drittens wirft Vicat der Kommission vor, ihre Kontakte zu Buzzi deshalb als Zuwiderhandlung angesehen zu haben, weil sie Ergebnis der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Cembureau-Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte gewesen seien.

1934Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, daß die Kommission die Beziehungen zwischen Vicat und Buzzi allein aufgrund der in Absatz 20 Punkt 5 genannten Schriftstücke als Zuwiderhandlung gewürdigt hat, ohne auf die Cembureau-Vereinbarung Bezug zu nehmen.

1935Viertens bestreiten die beiden Klägerinnen, daß die beanstandeten Mitteilungen einem wettbewerbswidrigen Zweck gedient hätten, und tragen hierzu eine Reihe von Argumenten vor, die sich auf die Merkmale der ausgetauschten Informationen stützen. Vicat macht geltend, daß die Preisliste, die sie Buzzi übermittelt habe, wegen des Preiskontrollsystems, das in Frankreich bis Ende 1986 bestanden habe, keinerlei Angaben über ihre Handelspolitik (Rabatte, Zahlungsbedingungen usw.) enthalten habe. Außerdem beruft sie sich zur Stützung ihrer Auffassung auf das oben in Randnummer 1680 angeführte Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission (Randnr. 91) und das oben in Randnummer 420 angeführte Urteil Deere/Kommission (Randnr. 81). Buzzi macht ihrerseits geltend, daß alle ausgetauschten Preise öffentlich zugänglich gewesen seien. Die Klägerinnen fügen hinzu, die von ihnen ausgetauschten Informationen hätten entgegen dem, was die Rechtsprechung für das Vorliegen einer als Zuwiderhandlung einzustufenden abgestimmten Verhaltensweise verlange, nicht zu einer Offenlegung oder Beeinflussung ihres Geschäftsverhaltens auf dem fraglichen Markt geführt.

1936Hierzu ist festzustellen, daß der in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Austausch von Tarifen zwischen Vicat und Buzzi in den meisten Fällen gültige, also aktuelle Preise betraf. Die Parteien hätten sich diese Preise zwar bei Kunden beschaffen können, doch „ist dieses Verfahren ... komplizierter und zeitaufwendiger“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), und sie zogen es vor, sie unmittelbar voneinander einzuholen. Außerdem teilte Vicat Buzzi am eine bevorstehende Preisänderung mit, indem sie ihr die vom an geltenden Tarife ab dem Werk La Grave de Peille übermittelte (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11973). Am informierte Buzzi Vicat sogar über eine erwartete/erhoffte Erhöhung um 3 % im September und bat ihrerseits um Mitteilung der Preise von Vicat ab Werk für Ware in loser Schüttung und in Säcken sowie des Prozentsatzes ihrer Erhöhung, von der sie erfahren hatte, und um die Angabe, „ob im Laufe des Jahres mit weiteren Preiserhöhungen zu rechnen ist“ (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144). Die Kontakte zwischen Vicat und Buzzi betrafen also sensible und zum Teil sogar vertrauliche Geschäftsinformationen.

1937Im Mai 1983 und im April 1986 tauschten Vicat und Buzzi zudem ihre jeweiligen Preise ab Werk für Zement in loser Schüttung und in Säcken und, in einem Fall, Angaben über eine erwartete Preiserhöhung aus. Am teilte Buzzi Vicat außerdem mit, daß sie Lieferanfragen aus Nizza und Toulon abschlägig beschieden habe und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren. Dadurch setzten die beiden Klägerinnen einander über ihr aktuelles und künftiges Marktverhalten ins Bild, wodurch sie die Ungewißheit über ihre jeweilige Politik auf dem fraglichen Markt beseitigten oder zumindest erheblich verringerten. Angesichts der oben in Randnummer 1852 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission daher zu Recht angenommen, daß durch diesen Informationsaustausch „ein großer Teil des mit jeder eigenständigen Änderung des Marktverhaltens verbundenen normalen Risikos ausgeschaltet“ wurde (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

1938Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar tatsächlich über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus; vorbehaltlich des von den betroffenen Parteien zu erbringenden Gegenbeweises gilt jedoch die Vermutung, daß die fragliche Abstimmung das Marktverhalten der Parteien beeinflußt hat (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 118 und 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 161 und 162). Es wird zu prüfen sein (siehe unten, Randnrn. 1952 bis 1956), ob die von den betroffenen Parteien im vorliegenden Fall vorgetragenen Gesichtspunkte einen solchen Gegenbeweis darstellen.

1939Schließlich kann sich Vicat nicht auf das oben in Randnummer 1680 angeführte Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und das oben in Randnummer 420 angeführte Urteil Deere/Kommission berufen. Zum einen betraf der Informationsaustausch, um den es in den diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen ging, nicht die Preise. Zum anderen geht aus dem oben in Randnummer 1680 angeführten Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission (Randnr. 91) hervor, daß die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern nur dann als erlaubtes Ziel im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden kann, wenn sie dazu geeignet ist, auf einem wegen der Zersplitterung des Angebots wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken; diese Voraussetzung war bei dem Austausch von Preisinformationen zwischen Vicat und Buzzi schon wegen der relativ großen Angebotskonzentration auf dem fraglichen Markt offensichtlich nicht erfüllt.

1940Fünftens behauptet Buzzi, daß die Kommission sich widerspreche, wenn sie einerseits ausführe, daß der Austausch von Preisen und Angaben über Preiserhöhungen es ihr ermöglicht habe, auf dem südfranzösischen Markt eine ähnliche Preispolitik wie Vicat zu entwickeln, und andererseits, daß ihre Produkte nicht zu derselben Festigkeitsklasse wie die Produkte der französischen Hersteller gehörten.

1941Wie bereits ausgeführt, wendet sich Buzzi in ihrer Klageschrift gerade gegen die von der Kommission in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung gegebene Erläuterung dafür, daß ihre Preise unter denen der französischen Hersteller lagen, indem sie hervorhebt, daß ihre Produkte die gleiche Qualität gehabt hätten wie der französische Zement (siehe oben, Randnr. 1907).

1942Unabhängig davon, inwieweit die von Buzzi vermarkteten Produkte und der französische Zement in Qualität und Festigkeit vergleichbar sind, steht jedenfalls fest, daß Buzzi Vicat mehrfach aufforderte, ihr die Tarife ihres Werks in La Grave de Peille und etwaige ins Auge gefaßte Preiserhöhungen mitzuteilen. Da Buzzi keine andere überzeugende Erklärung für die Übermittlung dieser Preisinformationen gegeben hat, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß „sich Vicat und Buzzi durch [diesen] Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen [wollten], daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

1943Sechstens trägt Vicat mehrere alternative Rechtfertigungen für ihre Beziehungen zu Buzzi in der maßgeblichen Zeit vor. Der beanstandete Austausch der Tarife habe es Buzzi ermöglicht, ihre Preise zu unterbieten, wodurch das italienische Unternehmen seinen Absatz habe steigern können. Vicat habe dadurch Versuchen von Buzzi vorgebeugt, ihre eigenen Kunden in Südfrankreich abzuwerben.

1944Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wenn ein Unternehmen verhindern will, daß seine Kunden durch einen Konkurrenten abgeworben werden, wird es nämlich eher versuchen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen, als diesem Konkurrenten seine Preise mitzuteilen in der Hoffnung, er werde aufgrund dieser Angaben sein Interesse an den Kunden des Unternehmens verlieren. In Wirklichkeit kommt in den Ausführungen von Vicat die wettbewerbswidrige Absicht zum Ausdruck, die sie zu diesem Informationsaustausch veranlaßte und die darin bestand, die Respektierung ihres natürlichen Marktes in Südfrankreich sicherzustellen.

1945Vicat trägt ferner vor, sie habe es wegen des damals in Italien bestehenden Preiskontrollsystems für rechtmäßig gehalten, daß Buzzi nach ihren Preisen gefragt habe, um die italienischen Behörden dazu zu bewegen, einer Erhöhung ihrer Preise zuzustimmen.

1946Die verschiedenen den Austausch der Tarife zwischen Vicat und Buzzi betreffenden Schriftstücke (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11974, 11973, 11975 bis 11977 und 6144) enthalten jedoch nicht das geringste Indiz, das diese Behauptung bestätigen könnte. Außerdem erklärt die von Vicat vorgetragene Rechtfertigung nicht, warum sie selbst sich von Buzzi mehrmals die Preise ab deren Werk Robilante übermitteln ließ (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11975 bis 11977 und 6144).

1947Siebtens macht Vicat geltend, daß in der an sie gerichteten Absichtserklärung von Buzzi im Fernschreiben vom (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144) zumindest in bezug auf die Lieferanfragen aus Toulon allenfalls zum Ausdruck komme, daß die Belieferung dieses Gebietes wegen dessen Entfernung vom Werk Robilante technisch unmöglich sei. Buzzi wirft der Kommission erneut vor, den fraglichen Markt nicht analysiert zu haben. Sie habe Vicat ihre Absicht, Lieferanfragen aus Nizza und Toulon abzulehnen, in Wirklichkeit wegen der zahlreichen objektiven Ausfuhrhindernisse mitgeteilt, die im französisch-italienischen Grenzgebiet bestünden (siehe oben, Randnr. 1853).

1948Das Fernschreiben vom enthält jedoch nichts, was die nunmehr von den Klägerinnen gegebenen Erläuterungen bestätigen könnte. Außerdem können die Klägerinnen nicht geltend machen, daß die Weigerung von Buzzi, Lieferanfragen aus Südfrankreich entgegenzunehmen, mit den Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten im grenzüberschreitenden Handel zwischen Frankreich und Italien zusammenhänge, da Buzzi im Verwaltungsverfahren selbst erklärt hat, daß diese verschiedenen Hindernisse sie nicht davon abgehalten hätten, „interessante Mengen“ Zement nach Südfrankreich zu liefern, überdies zu niedrigeren Preisen als die französischen Hersteller (Nummer 4.3 der Erwiderung von Buzzi auf die MB; Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung).

1949Achtens weist Vicat darauf hin, daß die Erklärung von Buzzi, sie habe Lieferanfragen aus Nizza abschlägig beschieden und werde auch in Zukunft so verfahren, nicht der Wirklichkeit entspreche, da Buzzi stets nach Nizza geliefert habe. Im übrigen spreche schon die Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi (Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6857/a) gegen die Existenz einer Vereinbarung des italienischen Unternehmens mit den französischen Herstellern und insbesondere Vicat über die Respektierung der Inlandsmärkte, im konkreten Fall des südfranzösischen Marktes, da sie die Erklärung von Buzzi enthalte, daß sie in Südfrankreich seit 20 Jahren zwei oder drei Kunden habe.

1950Wie der von Vicat angegebene Abschnitt der Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi in der Tat zeigt, steht insoweit fest, daß Buzzi auf dem Markt der Côte d'Azur aufgrund der persönlichen Beziehungen der Gebrüder Buzzi einige Abnehmer hatte. In ihrem Fernschreiben vom an Vicat erklärte Buzzi dieser aber eindeutig, daß sie Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon abschlägig beschieden habe und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren. Die von Vicat hervorgehobene Aussage bedeutet also allenfalls, daß die französischen Hersteller, darunter Vicat, nichts dagegen einzuwenden hatten, daß Buzzi ihre zwei oder drei Kunden, die sie seit 20 Jahren auf dem Markt der Côte d'Azur hatte, behielt (Niederschrift des Gesprächs vom zwischen Lafarge und Buzzi), sofern das italienische Unternehmen seine Ausfuhrtätigkeit auf diesem Markt nicht steigerte, um dort den natürlichen Markt der französischen Hersteller und insbesondere von Vicat nicht zu stören.

1951Folglich hat die Kommission in der Absichtserklärung von Buzzi vom zu Recht eine Bekundung ihrer Bereitschaft gesehen, „den südfranzösischen Markt nicht zu stören“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Sie ist auch zu Recht davon ausgegangen (gleicher Punkt), daß sich Vicat und Buzzi durch ihren Austausch von Preisinformationen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen wollten, daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde. Die Kommission war somit zu dem Schluß berechtigt, daß diese bilateralen Fühlungnahmen, die darauf abzielten, Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen, unzulässig waren (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1852 angeführte Rechtsprechung).

1952Neuntens macht Buzzi geltend, daß die ihr sowie Vicat von der Kommission vorgeworfene verbotene Abstimmung durch den stetigen Anstieg ihres Absatzes in Frankreich von 1983 bis 1986 widerlegt werde (Anlage 16 zu ihrer Klageschrift). Die Kommission könne den Rückgang ihres Absatzes in Frankreich ab 1987 nicht in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung als Beleg dafür anführen, daß die genannte Abstimmung das Verhalten der betreffenden Parteien auf dem südfranzösischen Markt tatsächlich beeinflußt habe, da dieser Rückgang nach der Übernahme einiger ihrer Kunden an der Côte d'Azur durch französische Hersteller eingetreten sei.

1953Weiter führt Buzzi aus, sie habe von 1983 bis 1988 auf dem französischen Markt stets Preise verlangt, die deutlich unter denen der französischen Hersteller und insbesondere von Vicat gelegen hätten (Anlagen 18 bis 23 zur Klageschrift). Sie weist die von der Kommission insoweit in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung vorgetragene Erläuterung zurück (siehe oben, Randnrn. 1907 und 1941). Vicat stellt einen Vergleich zwischen den von Buzzi und ihr im fraglichen Zeitraum auf dem südfranzösischen Markt verlangten Verkaufspreisen an. Dieser Vergleich zeige, daß die Preise von Buzzi frei Abnehmer in Frankreich Ende 1985 um etwa 100 FRF/Tonne unter denen von Vicat gelegen hätten.

1954Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1911), hat Buzzi niemals bestritten, daß sie in dem in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Zeitraum in Südfrankreich, genauer gesagt auf dem Markt der Côte d'Azur, einige Kunden hatte. Sie wollte deswegen aber keinen „Krieg“ mit den französischen Herstellern (vgl. die Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi; Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33126/6857/a). Sie konnte also gegenüber diesen Kunden, die sie den persönlichen Beziehungen der Gebrüder Buzzi verdankte, sowohl bei den Preisen als auch bei den Liefermengen eine eigenständige Handelspolitik verfolgen und gleichzeitig gegenüber allen anderen Kunden ihr eigenständiges Verhalten auf der Grundlage der von Vicat erhaltenen Informationen einschränken, um den südfranzösischen Markt und insbesondere den natürlichen Markt von Vicat in diesem Gebiet nicht zu stören.

1955Die Kommission behauptet in der angefochtenen Entscheidung auch nicht, daß Buzzi durch den Austausch der Preise mit Vicat veranlaßt worden sei, auf dem südfranzösischen Markt dieselben Preise zu verlangen wie der französische Hersteller. Sie macht nur geltend, daß „sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen [wollten], daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Daß die von Buzzi in Südfrankreich letztlich verlangten Preise unter denen lagen, die ihr von Vicat mitgeteilt worden waren, schließt nicht aus, daß das italienische Unternehmen gleichwohl eine „Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat“ verfolgte, indem sie ihre Ausfuhrpreise an die Entwicklung der „örtlichen“ Preise auf diesem Markt, im konkreten Fall der Preise von Vicat, anpaßte.

1956Die verschiedenen von den Klägerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte zur Veranschaulichung des Geschäftsgebarens von Buzzi im maßgebenden Zeitraum oder zur Widerlegung der insoweit von der Kommission in Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung gegebenen Erläuterungen belegen somit nicht, daß die in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen bilateralen Kontakte zwischen Vicat und Buzzi das Marktverhalten der Parteien nicht beeinflußten. Sie lassen daher nicht den Schluß zu, daß es die fragliche Zuwiderhandlung nicht gab.

1957Zehntens macht Vicat in ihrer Erwiderung geltend, daß die Kommission ihr nicht, ohne sich selbst zu widersprechen, die Teilnahme an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise vorwerfen könne, die sowohl einen Austausch von Preisinformationen mit dem Ziel einer Angleichung ihrer jeweiligen Preise als auch eine systematische Weigerung von Buzzi, nach Südfrankreich zu liefern, umfaßt habe.

1958Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet, Vicat und Buzzi hätten sich über eine systematische Weigerung von Buzzi abgestimmt, nach Südfrankreich zu liefern, d. h. darüber, daß Buzzi überhaupt keinen Zement auf diesen Markt liefern sollte. Sie wirft Vicat und Buzzi nur ihre Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise „betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung) vor, nachdem sie zu der Ansicht gelangt war, daß „sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen [wollten], daß bei weiteren Exporten“, die unbeschadet der von Buzzi gegenüber Vicat bekundeten Bereitschaft stattfinden würden, den südfranzösischen Markt nicht durch die Annahme von Lieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon zu stören, „eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Das Vorbringen von Vicat, daß sich die Kommission in diesem Punkt widerspreche, ist daher zurückzuweisen.

1959Nach alledem ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß es die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise gab.

C — Zur Dauer der Zuwiderhandlung

1960Nach Auffassung der Kommission dauerte die abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi vom bis zum .

1961Buzzi beanstandet erstens, daß die Kommission den Beginn ihrer Abstimmung mit Vicat auf Mai 1983 und nicht, wie in der MB, auf April 1986 datiert und dadurch deren Dauer verlängert habe.

1962Die Kommission stellte in der MB tatsächlich folgendes fest: „Die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den französischen Herstellern Lafarge und Vicat und dem italienischen Hersteller Buzzi ... über die Ausfuhren von Buzzi nach Frankreich stellen zumindest seit 1986 Wettbewerbseinschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 [EG-Vertrag] dar, da sie bezwecken, die Märkte zwischen diesen Herstellern aufzuteilen“ (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b Absatz 1 der MB, S. 173 f.). Sie fügte jedoch hinzu: „Der gegenseitige Austausch der Preislisten zwischen den französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat und dem italienischen Hersteller Buzzi stellt zumindest von 1983 bis 1988 eine abgestimmte Verhaltensweise zur Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 [EG-Vertrag] dar. Dieser Informationsaustausch geschieht deshalb, weil, wie in [Nr. 10 der MB] dargelegt, ausreichende Sicherheit darüber besteht, daß derjenige, der exportieren möchte, bei seinen Lieferungen eine der Preispolitik der im Bestimmungsland ansässigen Hersteller vergleichbare Linie verfolgen wird. Dadurch wird die Möglichkeit unvorhergesehener oder unvorhersehbarer Reaktionen der Wettbewerber — und folglich ein großer Teil des mit jeder eigenständigen Anderung des Verhaltens auf dem Markt verbundenen normalen Risikos — ausgeschaltet“ (Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b Absatz 2 der MB, S. 174). Buzzi hat also dieser Passage der MB zwangsläufig entnommen, daß die Kommission ihr vorwarf, zumindest ab 1983 zusammen mit Vicat an einer abgestimmten Verhaltensweise „betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung) teilgenommen zu haben.

1963Zweitens machen Vicat und Buzzi geltend, die Kommission habe nur den Austausch von Tarifen im Mai 1983, im April 1986 und im Juli 1986 nachgewiesen und dadurch die ihr nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. das oben in Randnr. 270 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 79) obliegende Pflicht verletzt, Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten beziehe, die zeitlich so nahe beieinander lägen, daß sie vernünftigerweise den Schluß zuließen, daß die Zuwiderhandlung zwischen dem und dem ohne Unterbrechung erfolgt sei. Vicat weist insbesondere darauf hin, daß die Kommission nicht nachgewiesen habe, daß Buzzi und sie ihre Tarife auch noch nach 1986 ausgetauscht hätten.

1964Weiter führen die Klägerinnen aus, daß der Austausch der Tarife im Mai 1983 nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) verjährt sei, da die Kommission im April 1989, d. h. mehr als fünf Jahre nach den Handlungen, mit den Nachprüfungen begonnen habe. Buzzi fügt hinzu, der streitige Austausch des Jahres 1983 sei auch nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung verjährt, da die Kommission durch den Erlaß ihrer Entscheidung am diese Handlungen mehr als zehn Jahre nach ihrer Begehung geahndet habe. Die Klägerinnen folgern daraus, daß die ihnen vorgeworfene Zuwiderhandlung allenfalls für die Zeit von April bis Juli 1986 verfolgt werden könne.

1965Die von der Kommission in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Fernschreiben belegen zwar nur einen Austausch von Tarifen im Mai 1983 und im April 1986, doch zeigen die von Vicat und Buzzi verwendete direkte Ausdrucksweise und die Spontaneität, mit der sie sich ihre jeweiligen Tarife mitteilten, ohne dem anderen jemals die Gründe für derartige Anfragen nach Preisinformationen darzulegen oder ihn danach zu fragen, daß es sich bei diesem Austausch um eine ständige Praxis handelte.

1966Hinzu kommt, daß Buzzi Vicat am erklärte, daß sie Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon abschlägig beschieden habe. Damit gab Buzzi Vicat Gewißheit über ihr vorheriges Verhalten auf dem südfranzösischen Markt.

1967Es steht also fest, daß die Vicat und Buzzi vorgeworfene Zuwiderhandlung vom bis zum angedauert hat. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/74 ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, daß die im Mai 1983 begangenen Handlungen zum Austausch von Tarifen verjährt seien.

1968Dagegen ist für die Zeit nach dem ein Austausch von Tarifen zwischen Vicat und Buzzi nicht bewiesen. Zum Beleg dafür, daß die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung bis zum gedauert habe, beruft sich die Kommission darauf, daß „die letzte Abstimmung mit Lafarge vom datiert und Buzzi darin Lafarge von ihrem künftigen Marktverhalten in Kenntnis setzt“ (Absatz 48 Punkt 7 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung). Sie folgert daraus: „Auch gegenüber den drei französischen Herstellern ist Dezember 1988 als Ende der Zuwiderhandlung anzusetzen, da die Bekundungen von Buzzi, selbst wenn sie gegenüber den drei französischen Herstellern individuell erfolgten, letztlich allen dreien zugute kamen“ (Absatz 48 Punkt 7 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung).

1969Der Umstand, daß Buzzi bei ihrem Gespräch vom mit Lafarge dieser erklärte, daß sie kein Interesse daran habe, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören, und daß ein Krieg überflüssig sei, beweist jedoch nicht, daß zwischen Vicat und Buzzi bis zum ein „Austausch von Preisinformationen“ — eben dies ist der Gegenstand der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung — stattfand.

1970Folglich ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Vicat und Buzzi über den hinaus an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich teilgenommen haben.

Akteneinsicht

1971Keine der in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Klägerinnen hat geltend gemacht, sie habe im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in die in Absatz 20 der angefochtenen Entscheidung angeführten belastenden Beweismittel erhalten.

1972In bezug auf entlastende Beweismittel haben Vicat, Ciments français und Buzzi Stellungnahmen anhand von Dokumenten abgegeben, die sie nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und einsehen konnten. Sie haben sich um den Nachweis bemüht, daß die Kommission dadurch, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nur beschränkt Einsicht in die MB und in ihre Ermittlungsakte gewährt habe, bei der Feststellung der ihnen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und/oder c der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1823), hat Lafarge nicht vorgetragen, daß bei der Feststellung der ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

A — Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

1973Vicat trägt unter Hinweis auf eine Reihe von Dokumenten vor, wenn sie diese im Verwaltungsverfahren gekannt hätte, hätte sie sie zur Untermauerung ihres Verteidigungsvorbringens gegenüber dem ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung gemachten Vorwurf der Teilnahme an einer wettbewerbswidrigen, mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise nutzen können.

1974In ihrem Schriftsatz vom macht sie zum einen geltend, die eingesehenen Dokumente bestätigten, daß einer abgestimmten Verhaltensweise französischer und italienischer Zementhersteller wirtschaftliche und geschichtlich begründete Hindernisse entgegengestanden hätten. Die Dokumente 33.126/12485 bis 12492, 12493 bis 12509, 12463 bis 12484, 12452 bis 12462, 2921 bis 2928, 2929 bis 2931, 3158 bis 3160, 3163 bis 3166, 3150 bis 3154, 3017, 3018, 3019 bis 3032, 3053 bis 3059, 3099 bis 3108, 3110 bis 3126, 12083 bis 12096, 12081, 12082, 12136 bis 12138, 3365, 12139, 12140, 12142 und 12143 zeigten, daß der italienische Markt seit Beginn der achtziger Jahre aufgrund einer Reihe von Vereinbarungen der drei wichtigsten Zementhersteller, die bei Buzzi stets auf Ablehnung gestoßen seien, stark abgeschottet gewesen sei. Vicat hätte daher anhand aller dieser Dokumente nachweisen können, daß Buzzi kaum zur Teilnahme an Kartellen geneigt habe und daß eine Abstimmung des Verhaltens mit diesem Unternehmen angesichts seiner Disziplinlosigkeit und seiner geringen Bedeutung auf dem italienischen Markt völlig nutzlos gewesen wäre.

1975Vicat beruft sich außerdem auf die Dokumente 33.126/11990 und 11991, die eine im September 1989 vom Comitato Interministeriale dei Prezzi (CIP) genehmigte Erhöhung der Preise für italienischen Zement betreffen, die von der AITEC in der italienischen Presse bekanntgegeben werden sollte. Diese Dokumente zeigten, daß die Preisinformationen, die ihr Buzzi gelegentlich mitgeteilt habe, überhaupt nicht vertraulich und geschäftlich wenig interessant gewesen seien.

1976Zum anderen bestünden erstaunliche Unterschiede zwischen den als Zuwiderhandlung eingestuften Verhaltensweisen der italienischen und französischen Zementhersteller und den aus der Akte über Spanien zu entnehmenden, sehr viel weitergehenden Praktiken. Die Informationen, die in den Fernschreiben, die in der angefochtenen Entscheidung angeführt würden, mit Buzzi ausgetauscht worden seien, seien harmlos im Vergleich zu denen, die nach der Akte über die iberischen Länder zwischen dem portugiesischen und dem spanischen Markt ausgetauscht worden seien. Vicat verweist insoweit insbesondere auf die Dokumente 33.322/1410 bis 1412 und 1406 bis 1408. Sie äußert daher ihre Verwunderung darüber, daß gegen ihren gelegentlichen Informationsaustausch mit Buzzi in gleicher Weise vorgegangen worden sei wie gegen den häufigeren Austausch von Informationen, die vor allem insofern sensibler seien, als sie sich u. a. auf Namen von Kunden und Ausfuhrvolumina erstreckt hätten.

1977Die Stellungnahmen, die Vicat anhand der von ihr aufgezählten Dokumente hätte abgeben können, sind jedoch entgegen diesen Behauptungen nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren zu belegen.

1978Zunächst hätten die Dokumente, die zur Veranschaulichung der Kartellisierung des italienischen Marktes seit Beginn der achtziger Jahre und deren angeblicher Ablehnung durch Buzzi angeführt werden (vgl. die oben in Randnr. 1974 genannten Dokumente), kein anderes Licht auf die Schriftstücke werfen können, auf die die Kommission in der MB (Kapitel 2, Nr. 10, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b) und in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 20 Punkte 5 bis 7 und Absatz 48 Punkte 6 und 7) ihre Folgerung gestützt hat, daß es die von ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi gab.

1979Auch den Dokumenten 33.126/11990 und 11991 läßt sich nicht entnehmen, daß die Verteidigungsrechte von Vicat im Verwaltungsverfahren verletzt wurden. Die Stellungnahmen, die Vicat anhand dieser Dokumente hätte abgeben können, hätten die Kommission nicht daran gehindert, angesichts der in Nummer 10 der MB und in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Fernschreiben (Dokumente 33.126/11974, 11973, 11975 bis 11977 und 6144) objektiv und unwiderlegbar festzustellen, daß der Austausch zwischen Vicat und Buzzi in der maßgeblichen Zeit keine behördlich genehmigten Preislisten und Preiserhöhungen betraf, sondern ihre eigenen Preise, die ab den Werken La Grave de Peille (Vicat) und Robilante (Buzzi) galten, sowie „bei einer Gelegenheit auch die erwarteten Preiserhöhungen“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), also unbestreitbar sensible oder sogar vertrauliche Informationen. Solche Stellungnahmen hätten also den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung genannten Kontakte zwischen Vicat und Buzzi nicht entkräftet.

1980Schließlich mindern die Zahl, die Art und der Inhalt der Dokumente, die die Kommission zum Nachweis der Existenz einer bestimmten Zuwiderhandlung heranzieht, als solche nicht den Beweiswert der — weniger zahlreichen — Dokumente, auf die sich die Feststellung einer anderen Zuwiderhandlung stützt. Folglich können die Dokumente 33.322/1406 bis 1408 und 1410 bis 1412, die das in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelte spanisch-portugiesische Kartell betreffen, nichts am Beweiswert der Schriftstücke ändern, auf die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung gestützt hat, daß es die von ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi gab.

1981In ihrem Schriftsatz vom beruft sich Vicat erstens auf Auszüge aus einem internen Vermerk von Ciments français vom (Dokumente 33.126/4366, 4372 und 4387), in denen der Wille des französischen Unternehmens zum Ausdruck komme, mit Buzzi Kooperationsvereinbarungen zu schließen, was undenkbar gewesen wäre, wenn Buzzi, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung behaupte, mit Vicat, einem Konkurrenten von Ciments français, verbunden gewesen wäre. Diese Auszüge sprächen also gegen die Existenz eines Kartells zwischen Vicat und Buzzi. Dasselbe gelte für eine Niederschrift von Lafarge über eine Sitzung vom (Dokumente 33.126/7357 bis 7362), in der es insbesondere um die Perspektiven des französischen Unternehmens in Italien gegangen sei; in dieser Niederschrift werde eine eventuelle Allianz zwischen Lafarge und u. a. Buzzi erwähnt.

1982Die von Vicat angeführten Dokumente, die tatsächlich auf eventuelle Allianzen mit Buzzi hinweisen, zeigen die von Ciments français und Lafarge erwogenen expansionistischen Strafegien in Italien. Sie werfen jedoch kein anderes Licht auf die Schriftstücke, auf die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung gestützt hat, daß es die von ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi gab. Denn der Umstand, daß zwei französische Zementhersteller 1988 strategische Allianzen mit Buzzi erwogen haben mögen, schließt nicht aus, daß es von 1983 bis 1986 eine rechtswidrige Abstimmung zwischen Vicat und Buzzi gab, und spricht auch nicht gegen deren Fortsetzung.

1983Zweitens weist Vicat darauf hin, daß die Dokumente 33.126/4395 bis 4399 und 4406 bis 4414, die offensichtlich vom stammten und Kooperationsvereinbarungen zwischen Ciments français und Unicem beträfen, für ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren hätten nützlich sein können, da sie ihr den Nachweis ermöglicht hätten, daß die Akte der Kommission im Gegensatz dazu keinerlei Beweis für eine Vereinbarung oder das Vorhaben einer Vereinbarung dieser Art zwischen Buzzi und ihr enthalte.

1984Aus der Existenz von Beweisen für eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien läßt sich jedoch nicht der Umkehrschluß ziehen, daß es keinen Beweis für eine Abstimmung zwischen zwei anderen Parteien gibt. Außerdem hat die Kommission im vorliegenden Fall in der MB und der angefochtenen Entscheidung tatsächlich Schriftstücke genannt, die den Beweis für eine verbotene Abstimmung zwischen Vicat und Buzzi „betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung) liefern. Die Stellungnahmen, die Vicat hätte abgeben können, hätten daher der Feststellung einer solchen Abstimmung nicht entgegengestanden.

1985Drittens beruft sich Vicat auf die Dokumente 33.126/4421 und 4422, die eine kurze Beschreibung der italienischen Zementindustrie im Jahr 1986 enthalten, und leitet daraus ab, daß die ihr vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise den Gemeinsamen Markt wegen der sehr schwachen Position von Buzzi auf dem italienischen Markt (3 % Marktanteil) nicht beeinflußt habe.

1986Dieses Vorbringen läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Verteidigungsrechte von Vicat im Verwaltungsverfahren verletzt wurden. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, der Kartelle verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, verlangt nämlich nicht den Nachweis, daß das fragliche Kartell diesen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat — ein Beweis, der im übrigen in den meisten Fällen kaum in rechtlich hinreichender Weise zu führen wäre —, sondern den Nachweis, daß dieses Kartell geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Miller/Kommission, oben in Randnr. 1727 angeführt, Randnr. 15, und vom in der Rechtssache C-219/95 P, Fernere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 19). Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist somit erfüllt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne u. a. die Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 99/79, Lancöme, Slg. 1980, 2511, Randnr. 23, und in der Rechtssache Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 170). In der vorliegenden Rechtssache geht aus den oben in den Randnummern 1922 bis 1970 analysierten Schriftstücken hervor, daß das Kartell zwischen Vicat und Buzzi geeignet war, den normalen Verlauf des Zementhandels im französisch-italienischen Grenzgebiet sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise zu beeinträchtigen. Die Stellungnahmen, die Vicat im Verwaltungsverfahren hätte abgeben können, um die schwache Position von Buzzi auf dem italienischen Markt aufzuzeigen, hätten daher am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nichts ändern können.

1987Viertens verweist Vicat auf ein undatiertes, aber wahrscheinlich aus dem Jahr 1987 stammendes internes Schriftstück von Lafarge mit dem Titel „Auswirkungen drohender Einfuhren auf dem Landweg über die französischen Grenzen“ (Dokumente 33.126/4869 bis 4873). Dieses Schriftstück, das sich gerade auf die italienischen Ausfuhren in das Gebiet von Nizza und der Côte d'Azur beziehe, bestätige, daß Buzzi bei der Ausfuhr von Zement nach Frankreich erheblichen Schwierigkeiten begegnet sei. Dieses Schriftstück sei mit anderen Worten ein Beleg dafür, daß der geringe Umfang des Zementhandels zwischen Frankreich und Italien ausschließlich auf rein objektive Überlegungen zurückzuführen sei, die mit den verschiedenen Ausfuhrhindernissen im französisch-italienischen Grenzgebiet zusammenhingen, und nicht, wie die Kommission behaupte, auf ein lokales Kartell zwischen Buzzi und den französischen Herstellern, insbesondere Vicat. In dem fraglichen Schriftstück heiße es in bezug auf den Markt „Italien/Nizza—Côte d'Azur“: „Der Vergleich der Kosten bei Lieferung frei Abnehmer ab dem nächstgelegenen italienischen Werk (Buzzi) fällt ungünstig aus ..., obwohl die variablen Kosten 90 FRF/t gegenüber 100 FRF/t bei den französischen Werken betragen; bei den Transportkosten wird vom Ausbau des Tende-Passes (der ernsthaft erwogen wird) und Direktlieferung ausgegangen; ein aus geschäftlicher Sicht sinnvolles Depot in Ventimiglia würde die Lieferkosten nur erhöhen. Die an der italienischen Grenze gelegenen französischen Werke hätten gegebenenfalls eine günstige Ausgangsposition für Vergeltungsmaßnahmen. Schließlich verfügt das italienische Werk derzeit nicht über die angegebenen Überkapazitäten; es müßte in ein Mahlwerk investiert werden. Alle diese Gesichtspunkte deuten darauf hin, daß keine ernsthafte Bedrohung durch Einfuhren auf dem Landweg besteht.“

1988Dieses Schriftstück zeigt, daß nach Auffassung von Lafarge insbesondere aus Italien und speziell von Buzzi zwar keine „ernsthafte Bedrohung durch Einfuhren auf dem Landweg“, wohl aber die latente „Gefahr“ solcher Einfuhren bestand.

1989Außerdem hätten die Stellungnahmen, die Vicat zu diesem Schriftstück im Verwaltungsverfahren hätte abgeben können, um sich um den Nachweis zu bemühen, daß der geringe Umfang des grenzüberschreitenden Zementhandels zwischen Frankreich und Italien auf das Ausmaß der verschiedenen Hindernisse und Unzuträglichkeiten für Lieferungen zwischen diesen beiden Märkten zurückzuführen sei, nicht die von Buzzi im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen entkräften können, die in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 20 Punkt 7) wie folgt wiedergegeben sind: „Buzzi behauptet, sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten, Zoll, Qualitätsunterschied zwischen italienischem und französischem Zement) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre ‚interessante Mengen‘ (‚interessanti quantità‘) Zement nach Südfrankreich geliefert ... [I]hre Preise hätten unter den Preisen der ihr von den französischen Herstellern übermittelten Preislisten gelegen.“

1990Die Stellungnahmen von Vicat hätten die Kommission letztlich nicht an der Feststellung gehindert, daß Buzzi, als sie Vicat am mitteilte, daß sie Zementlieferanfragen aus Südfrankreich abschlägig beschieden habe und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144), „Vicat ihrer Bereitschaft [versicherte], den südfranzösischen Markt nicht zu stören“ (Absatz 48 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung).

1991Die vorstehende Prüfung ergibt, daß in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung keiner der von Vicat in ihren Schriftsätzen vom und vom vorgetragenen Gesichtspunkte als Nachweis dafür geeignet ist, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

B — Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

1992Ciments français trägt unter Hinweis auf eine Reihe von Dokumenten vor, wenn sie diese im Verwaltungsverfahren gekannt hätte, hätte sie sie zur Untermauerung ihres Verteidigungsvorbringens gegenüber dem ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung gemachten Vorwurf der Teilnahme an einer wettbewerbswidrigen, mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise nutzen können.

1993In ihrem Schriftsatz vom führt sie aus, sie hätte aufgrund der Italien betreffenden Kapitel der MB und der dazugehörigen Schriftstücke (insbesondere der Dokumente 33.126/2945 bis 2948, 2949 bis 2951 und 19871 bis 19873) geltend machen können, daß Buzzi nicht an den Maßnahmen der italienischen Hersteller gegen die griechischen Lieferanten teilgenommen habe; diese Maßnahmen hätten mit Cembureau nichts zu tun gehabt. Ohne eine solche Beziehung zwischen Buzzi und Cembureau hätte die Übermittlung einer veröffentlichten Preisliste von Ciments français an Buzzi am (Dokumente 33.126/11982 bis 11987; Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) nicht als Nachweis für eine verbotene Abstimmung oder gar eine Anwendung der Cembureau-Vereinbarung angesehen werden dürfen. Schließlich werde in den Passagen der MB über den italienischen Markt auf kein Schriftstück verwiesen, in dem Beziehungen oder Kontakte zwischen den französischen und den italienischen Herstellern, geschweige denn zwischen Ciments français und Buzzi, erwähnt seien.

1994Im Verwaltungsverfahren wurden jedoch in Zusammenhang mit den von Ciments français angeführten Schriftstücken keine Verteidigungsrechte verletzt. Die Kommission hat nämlich niemals geltend gemacht, daß Buzzi mit Cembureau in Verbindung gestanden habe. Sie hat im Gegenteil in Absatz 48 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben, daß zwischen Buzzi und Cembureau keine strukturelle Verbindung bestanden habe. Ausführungen von Ciments français, mit denen die Existenz einer solchen Verbindung bestritten worden wäre, hätten daher am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens in diesem Punkt nichts ändern können.

1995Jedenfalls hätten etwaige Ausführungen von Ciments français zum Zweck des Nachweises, daß es keine Verbindung zwischen Buzzi und Cembureau gegeben habe, daß das italienische Unternehmen an den Maßnahmen der Hersteller seines Marktes gegen die griechischen Ausfuhren nicht teilgenommen habe und daß schließlich in den Italien betreffenden Kapiteln der MB auf kein einziges Schriftstück verwiesen werde, das sich auf Kontakte zwischen den italienischen und den französischen Herstellern, insbesondere zwischen Ciments français und Buzzi, beziehe, den Inhalt des Telefax vom , mit dem Ciments français Buzzi auf deren Antrag ihre Tarife und die von ihr für das laufende Jahr für denkbar gehaltene Preiserhöhung übermittelt hatte (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987) und aus dem die Kommission in der MB (Kapitel 2, Nr. 10, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b) und in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 20 Punkte 4, 6 und 7 sowie Absatz 48 Punkte 4, 5 und 7) geschlossen hat, daß es die streitige abgestimmte Verhaltensweise gab, weder entkräften noch in einem anderen Licht erscheinen lassen können.

1996In ihrem Schriftsatz vom nimmt Ciments français — wie bereits Vicat — auf die Lafarge-Studie „Auswirkungen drohender Einfuhren auf dem Landweg über die französischen Grenzen“ (Dokumente 33.126/4869 bis 4910) Bezug, wobei sie auf denselben Abschnitt wie Vicat (siehe oben, Randnr. 1987) hinweist. Nach ihrer Auffassung hätte sie diese Studie, wenn sie ihr im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Vorbringens in der Erwiderung auf die MB anführen können, daß zwischen Ciments français und Buzzi überhaupt kein Wettbewerb möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte die Übermittlung einer Preisliste nicht als Beweis für ein wettbewerbswidriges Kartell angesehen werden können. Dieses Schriftstück zeige nämlich, daß sich Buzzi, der das der französischen Grenze am nächsten gelegene Werk gehöre, auf dem Markt Südostfrankreichs mit Vicat und Lafarge nicht in einer aktuellen oder potentiellen Wettbewerbssituation befunden habe. Dies gelte erst recht für Ciments français, deren der italienischen Grenze nächstgelegenes Werk von dieser noch weiter entfernt sei als die Werke von Vicat und Lafarge. Das Verwaltungsverfahren hätte zu einem anderen Ergebnis geführt, wenn die Kommission es für angebracht gehalten hätte, dieses entlastende Schriftstück dort zu berücksichtigen.

1997Wie oben in Randnummer 1988 ausgeführt, zeigt das Schriftstück von Lafarge, daß nach deren Auffassung damals zwar aus Italien und speziell von Buzzi keine „ernsthafte Bedrohung durch Einfuhren auf dem Landweg“, wohl aber die latente „Gefahr“ solcher Einfuhren bestand. Außerdem hätten die Stellungnahmen, die Ciments français anhand dieses Schriftstücks von Lafarge im Verwaltungsverfahren hätte abgeben können, die Kommission aus dem oben in Randnummer 1989 genannten Grund nicht an der Feststellung gehindert, dai? Buzzi nach Frankreich exportierte (Absatz 48 Punkt 5 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Letztlich hätte eine eventuelle Stellungnahme von Ciments français die Kommission nicht veranlassen können, von ihren in Absatz 48 Punkt 5 Unterabsätze 2 und 4 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Folgerungen abzuweichen, „ ... daß Ciments français und Buzzi tatsächliche oder zumindest potentielle Konkurrenten sind und daß die Unterrichtung eines Wettbewerbers über das eigene geplante Marktverhalten, womit dessen Wettbewerbsverhalten beeinflußt werden kann, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt“.

1998Die vorstehende Prüfung ergibt, daß in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung keiner der von Ciments français in ihren Schriftsätzen vom und vom vorgetragenen Gesichtspunkte als Nachweis dafür dienen kann, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

C — Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission

1999Buzzi trägt unter Hinweis auf verschiedene Gruppen von Unterlagen vor, wenn sie diese im Verwaltungsverfahren gekannt hätte, hätte sie sie zur Untermauerung ihres Verteidigungsvorbringens gegenüber dem ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung gemachten Vorwurf der Teilnahme an drei wettbewerbswidrigen, mit den französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat abgestimmten Verhaltensweisen nutzen können.

2000Buzzi weist zunächst allgemein darauf hin, daß keine der in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen, in die sie nach den prozeßleitenden Maßnahmen des Gerichts Einsicht erhalten habe, den Schluß zulasse, daß sie an einem verbotenen Kartell mit den wichtigsten französischen Herstellern beteiligt gewesen sei.

2001Der Umstand allein, daß keine der Unterlagen, die Buzzi im gerichtlichen Verfahren einsehen konnte, belegt, daß sie sich unzulässig verhalten hat, wirft aber noch kein anderes Licht auf die im Verwaltungsverfahren zugänglichen Schriftstücke, auf die die Kommission in der MB (Kapitel 2, Nr. 10, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 20 und 48) ihre Folgerung gestützt hat, daß es die festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen von Buzzi und den französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat gab.

2002Sodann beruft sich Buzzi auf eine erste Gruppe von Unterlagen, die sie nach ihrer Auffassung im Verwaltungsverfahren zur Erläuterung der Marktbedingungen und damit zum Nachweis des völligen Fehlens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den französischen Herstellern und ihr hätte nutzen können.

2003Erstens beruft sie sich in ihrem Schriftsatz vom auf einen internen Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/4709 und 4710), aus dem hervorgehe, daß sie von diesem französischen Unternehmen nicht als Konkurrentin auf dem südostfranzösischen Markt angesehen worden sei. In ihrem Schriftsatz vom führt sie einen weiteren internen Vermerk von Lafarge vom über „Untersuchungen der Brüsseler Kommission“ (Dokumente 33.126/16838 bis 16840) an. Dieser Vermerk zeige, daß das Werk von Buzzi in Robilante nicht für geeignet gehalten worden sei, in Südostfrankreich, wo Lafarge, Ciments français und Vicat miteinander konkurrierten, ein Wettbewerbsklima zu erzeugen. Außerdem weist Buzzi in ihrem Schriftsatz vom auf einen internen Vermerk von Vicat vom (Dokumente 33.126/6245 bis 6247) hin, der bestätige, daß sie auch nicht als Konkurrentin von Vicat auf dem südfranzösischen Markt angesehen worden sei.

2004Zunächst ist festzustellen, daß Buzzi in den drei fraglichen internen Vermerken überhaupt nicht erwähnt wird. Sie beziehen sich ausschließlich auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen den drei französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat auf dem südfranzösischen Markt. Daß Buzzi in diesen Unterlagen nicht erwähnt wird, bedeutet für sich allein noch nicht, daß das italienische Unternehmen von den französischen Herstellern auf diesem Markt nicht als tatsächlicher oder potentieller Konkurrent angesehen wurde.

2005Sodann ist erneut daran zu erinnern, daß Buzzi im Verwaltungsverfahren selbst erklärte, sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten, Zoll, Qualitätsunterschied zwischen italienischem und französischem Zement) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre „interessante Mengen“ (‚interessanti quantità‘) Zement nach Südfrankreich geliefert; damit wollte sie beweisen, daß sie „völlig eigenständig gehandelt hat und ausschließlich der Logik eines Unternehmers, der neue Märkte zu erschließen versucht, gefolgt ist“ (Nummer 4.3 ihrer Erwiderung auf die MB; Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), und die ihr in der MB zur Last gelegten Beschwerdepunkte einer Teilnahme an verbotenen Abstimmungen mit den französischen Herstellern entkräften.

2006Folglich hätten die Ausführungen, die Buzzi im Verwaltungsverfahren hätte machen können, um anhand der drei von ihr angeführten internen Vermerke nachzuweisen, daß sie von den französischen Herstellern, mit denen sie sich der Kommission zufolge in verbotener Weise abgestimmt haben soll, nicht als Konkurrentin angesehen wurde, die Kommission nicht an der Feststellung gehindert, daß Buzzi nach Frankreich exportierte und daß die französischen Hersteller und sie also auf dem südfranzösischen Markt tatsächliche oder zumindest potentielle Konkurrenten waren (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Sie hätten letztlich nicht die Schriftstücke entkräften können, auf die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung gestützt hat, daß es die drei Buzzi vorgeworfenen abgestimmten Verhaltensweisen gab.

2007Zweitens weist Buzzi in ihrem Schriftsatz vom auf eine von der Vertriebsabteilung von Lafarge am erstellte Studie über den südostfranzösischen Markt hin (Dokumente 33.126/14549 bis 14604). Aus dieser Studie gehe hervor, daß Lafarge sie ausschließlich anhand interner Daten des Unternehmens erstellt habe. Buzzi meint, daß Lafarge nicht auf diese interne Studie hätte zurückgreifen müssen, wenn sie von den anderen in Südostfrankreich tätigen Herstellern und ihr selbst genügend Daten erhalten hätte, um sich Kenntnis von dem fraglichen Markt zu verschaffen und ihn zu kontrollieren. Weiter gehe aus der Studie hervor, daß Lafarge 1984 ein Projekt aufgegeben habe, das gerade zur Erlangung von Kenntnissen über den fraglichen Markt gedient habe. Es sei auffällig, daß die Aufgabe dieses Projekts nicht durch neue Initiativen wie z. B. einen Informationsaustausch mit den Konkurrenten ausgeglichen worden sei. Die Kenntnisse von Lafarge über den Markt hätten sich im Gegenteil ab 1984 deutlich verschlechtert. Diese verschiedenen Umstände widersprächen der Auffassung der Kommission, Buzzi habe mit den drei französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat ein auf dem gegenseitigen Austausch von Informationen beruhendes Kartell zur Aufteilung des südfranzösischen Marktes geschlossen.

2008Zunächst ist daran zu erinnern, daß in der angefochtenen Entscheidung kein einheitliches Kartell zwischen den französischen Herstellern Lafarge, Ciments français und Vicat und dem italienischen Hersteller Buzzi beanstandet wird. Die Kommission lastet Buzzi drei gesonderte abgestimmte Verhaltensweisen an, die in ebenso vielen als Zuwiderhandlung eingestuften bilateralen Beziehungen zwischen dem italienischen Hersteller und den drei französischen Unternehmen bestanden haben sollen. Da die von Buzzi angeführte interne Studie von Lafarge stammt und Buzzi behauptet, daß diese Studie zeige, welche Schwierigkeiten Lafarge damals bei der Einholung von Informationen über den südfranzösischen Markt gehabt habe, ist nur zu prüfen, ob Buzzi das fragliche Schriftstück, wenn es ihr im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wäre, für ihre Verteidigung gegen den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf ihrer Teilnahme an einer mit Lafarge abgestimmten Verhaltensweise zur Aufteilung des südfranzösischen Marktes hätte nutzen können.

2009Die interne Studie von Lafarge betrifft ausschließlich das Absatzvolumen und die Marktanteile dieses Unternehmens in Frankreich. Im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung hat die Kommission Lafarge und Buzzi aber weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung je zur Last gelegt, daß sich ihre Verständigung auf den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Absatzmengen und Marktanteile in Südfrankreich erstreckt habe.

2010Folglich hätten die Äußerungen, die Buzzi im Verwaltungsverfahren zu der internen Studie von Lafarge hätte machen können, um die Schwierigkeiten dieses Unternehmens bei der Beschaffung von Informationen über den südfranzösischen Markt aufzuzeigen und so darzutun, daß es keine verbotene Abstimmung zwischen Lafarge und ihr gab, den Auszug der Niederschrift des Gesprächs vom zwischen Lafarge und Buzzi nicht entkräftet, auf den die Kommission in der MB (Kapitel 2, Nr. 10, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe b) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 20 Punkte 3 und 7 sowie 48 Punkte 3 und 7) ihre Folgerung gestützt hat, daß es die diesen beiden Unternehmen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise gab.

2011Drittens weist Buzzi in ihrem Schriftsatz vom darauf hin, daß in den Statistiken des SFIC (Dokumente 33.126/14809 bis 14824) die Einfuhren aus Benelux, Deutschland und der Schweiz stets genau analysiert worden seien, während die Einfuhren aus anderen Ländern, darunter Italien, in einer Auffangrubrik mit der Überschrift „Andere“ behandelt worden seien. Diese Schriftstücke zeigten also, daß die Einfuhren aus Italien sehr geringfügig gewesen seien. Ferner ergebe sich aus diesen Schriftstücken in Verbindung mit einem internen Vermerk des SFIC für die Vorstandssitzung vom (Dokumente 33.126/14806 und 14807), daß die italienischen Einfuhren nach Frankreich nicht als „normale Einfuhrströme aus ... europäischen Nachbarländern“ betrachtet worden seien, die zu den vom Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beherrschten Marktbedingungen erfolgten. Als solche seien nur die Einfuhren aus Benelux, Deutschland und der Schweiz angesehen worden, die deshalb streng kontrolliert worden seien. Überdies habe es gerade zwischen den Zementherstellern aus den Ländern, die vom SFIC genau überwacht worden seien, „strukturelle Beziehungen“ gegeben, die ihnen einen Informationsaustausch ermöglicht hätten (Kapitel 16, Nr. 82, S. 211 der MB). Ein Vergleich weiterer Statistiken des SFIC (Dokumente 33.126/14956 bis 14976) mit den oben genannten Statistiken (Dokumente 33.126/14809 bis 14824) bestätige, daß die italienischen Einfuhren nach Frankreich von ganz anderer Art als die Einfuhren aus Deutschland, Benelux und der Schweiz gewesen seien. Zudem ergebe sich aus einem Schriftstück des SFIC vom (Dokument 33.126/14894) und einem Vermerk der FIC vom (Dokumente 33.126/14898 und 14899), daß die Mitglieder des Cembureau Beziehungen zu unterhalten pflegten, um die Einfuhren zu kontrollieren. Die Akte der Kommission zeige aber nicht, daß sich Buzzi daran beteiligt habe.

2012Alle genannten Schriftstücke belegten, daß es nur gelegentliche und unbedeutende Einfuhren aus Italien gegeben habe, die von den französischen Herstellern nicht als Bedrohung empfunden worden seien, so daß sie den sporadischen Einfuhren aus einem Land wie Japan gleichgestellt worden seien. Aus alledem ergebe sich, daß es in bezug auf den Markt der Côte d'Azur zwischen den französischen Herstellern und Buzzi kein Kartell habe geben können, da die Grundvoraussetzung für ein solches Kartell, daß nämlich die betroffenen Parteien zumindest potentiell auf demselben Markt tätig sein müßten, nicht erfüllt gewesen sei.

2013Zunächst ist zu den Statistiken des SFIC (Dokumente 33.126/14809 bis 14824) festzustellen, daß Buzzi die Dokumente 33.126/14809, 14812, 14813, 14815, 14817, 14820, 14822 und 14824 im Verwaltungsverfahren zugänglich waren (siehe oben, Randnr. 250). Buzzi konnte sich also in ihrer Erwiderung auf die MB auf diese Dokumente stützen. Sie kann sich unter diesen Umständen jetzt nicht auf sie berufen, um nachzuweisen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

2014Im internen Vermerk des SFIC vom (Dokumente 33.126/14806 und 14807) ist von „normalen Einfuhrströmen aus ... europäischen Nachbarländern“ und vom „Auftreten anomaler Zementeinfuhren aus der DDR“ die Rede. Dieser interne Vermerk enthält in Verbindung mit den Statistiken des SFIC (Dokumente 33.126/14809 bis 14824) kein Indiz dafür, daß die Einfuhren aus Italien als anomal angesehen wurden. Nur die Lieferungen aus Ostdeutschland wurden so eingestuft.

2015Die Stellungnahmen, die Buzzi im Verwaltungsverfahren anhand der verschiedenen von ihr angeführten Schriftstücke und insbesondere anhand des Vergleichs der verschiedenen Statistiken des SFIC (Dokumente 33.126/14956 bis 14976 und 14809 bis 14824) hätte abgeben können, um nachzuweisen, daß die italienischen Einfuhren nach Frankreich nicht von gleicher Art waren wie die Einfuhren aus Deutschland, Benelux und der Schweiz, hätten jedenfalls nichts an ihren eigenen Erklärungen im Verwaltungsverfahren, daß sie „interessante Mengen“ auf den südfranzösischen Markt geliefert habe (Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), ändern und damit die Feststellung entkräften können, daß Buzzi und die französischen Hersteller auf diesem Markt tatsächlich oder zumindest potentiell Konkurrenten waren (Absatz 48 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Sie hätten also letztlich nicht den Inhalt der Schriftstücke entkräften können, auf die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung gestützt hat, daß es die drei Buzzi vorgeworfenen abgestimmten Verhaltensweisen gab.

2016Schließlich ist zum Schriftstück des SFIC vom (Dokument 33.126/14894) und zum Vermerk der FIC vom (Dokumente 33.126/14898 und 14899) festzustellen, daß das Dokument 33.126/14898 Buzzi im Verwaltungsverfahren zugänglich war (siehe oben, Randnr. 250). In diesem Dokument teilte die FIC dem SFIC folgendes mit: „Anbei der Stand unserer Ausfuhren nach Frankreich Ende Februar. Sobald uns die offiziellen Statistiken für 1988 vorliegen, werden wir versuchen, sie der statistischen Situation gegenüberzustellen, die Sie uns kürzlich übermittelt haben.“ Buzzi war also in der Lage, im Verwaltungsverfahren anhand dieses Dokuments zu argumentieren, daß zwar die Mitglieder des Cembureau Informationen auszutauschen pflegten, um die Einfuhren kontrollieren zu können, daß aber kein Schriftstück in der Akte der Kommission beweise, daß sie, die weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied des Cembureau gewesen sei, sich an derartigen Praktiken beteiligt habe. Buzzi kann daher dieses Dokument nicht als Beleg für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren anführen. Die Argumentation, die Buzzi anhand der oben genannten Unterlagen des SFIC und der FIC hätte vortragen können, wäre jedenfalte nicht geeignet gewesen, die Schriftstücke zu entkräften, auf die die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung gestützt hat, daß es die drei Buzzi vorgeworfenen abgestimmten Verhaltensweisen gab.

2017Nach alledem konnte der Umstand, daß Buzzi im Verwaltungsverfahren die Dokumente 33.126/14806, 14807, 14810, 14811, 14814, 14816, 14818, 14819, 14821, 14823, 14956 bis 14976, 14894 und 14899 nicht zugänglich waren, ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigen.

2018Viertens führt Buzzi in ihrem Schriftsatz vom mehrere Schriftstücke an, die den großen Einfluß der Transportbedingungen und -kosten auf dem Zementmarkt verdeutlichen sollen. Sie verweist insoweit auf ein Schriftstück von Lafarge mit dem Titel „Handelspolitik“ (Dokument 33.126/4982), das unterstreiche, daß „es keinen einheitlichen nationalen Zementmarkt, sondern spezifische regionale Märkte gibt“, und zwar insbesondere wegen der „Bedeutung der Transportkosten“. Die maßgebende Bedeutung der Transportkosten für die Bewertung der Rentabilität von Ausfuhren werde im übrigen durch ein Schriftstück des SNFCC vom (Dokumente 33.126/6048 bis 6050) bestätigt.

2019Wie bereits ausgeführt, hat Buzzi im Verwaltungsverfahren auf die Bedeutung der Transportkosten bei den Ausfuhren nach Südfrankreich hingewiesen (Nr. 4.3 der Erwiderung von Buzzi auf die MB), wobei sie allerdings hinzufügte, „sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten ...) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre ‚interessante Mengen‘ (‚interessanti quantità‘) Zement nach Südfrankreich geliefert“ (Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung). Zusätzliche Äußerungen, mit denen Buzzi im Verwaltungsverfahren anhand der genannten Dokumente die Bedeutung der Transportbedingungen und -kosten für die Ausfuhrpolitik hätte hervorheben können, hätten daher am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens in diesem Punkt nichts ändern können.

2020Außerdem war das Schriftstück von Lafarge mit dem Titel „Handelspolitik“ (Dokument 33.126/4982) Buzzi im Verwaltungsverfahren zugänglich (siehe oben, Randnr. 250). Es befand sich sogar im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Buzzi konnte es also zur Stützung ihrer Erwiderung auf die MB heranziehen. Sie kann sich daher jetzt nicht darauf berufen, um nachzuweisen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

2021Aus dem Schriftstück des SNFCC vom (Dokumente 33.126/6048 bis 6050) ergibt sich keineswegs, daß die Transportkosten als Ausfuhrhindernis angesehen wurden. Daß in diesem Schriftstück die Gefahren höherer Zementeinfuhren nach Frankreich untersucht wurden, spricht eher für das Gegenteil.

2022In ihrem Schriftsatz vom nimmt Buzzi — wie bereits Vicat und Ciments français — auf den undatierten internen Vermerk von Lafarge mit dem Titel „Auswirkungen drohender Einfuhren auf dem Landweg über die französischen Grenzen“ (Dokumente 33.126/4869 bis 4909) Bezug, wobei sie insbesondere auf denselben Abschnitt wie Vicat und Ciments français hinweist (siehe oben, Randnrn. 1987 und 1996). Aus diesem Schriftstück gehe hervor, daß Lafarge ihre Einfuhren nach Frankreich vor allem wegen der mit dem Zementhandel zwischen Italien und Frankreich verbundenen hohen Transportkosten nicht als bedrohlich angesehen habe. Da sie nicht als Bedrohung angesehen worden sei, habe Lafarge kein Interesse daran gehabt, mit ihr eine Vereinbarung über eine Einschränkung ihres eigenständigen Verhaltens auf dem südfranzösischen Markt zu schließen.

2023Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat Buzzi aber im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, daß die Transportkosten — wie übrigens auch die anderen Hindernisse und Unzuträglichkeiten des Zementhandels zwischen Italien und Frankreich — nicht so schwerwiegend waren, daß sie sie von jeder Ausfuhr nach Südfrankreich abgeschreckt hätten (Absatz 20 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung). Die Stellungnahmen, die Buzzi im Verwaltungsverfahren zu dem internen Vermerk von Lafarge (Dokumente 33.126/4869 bis 4909) hätte abgeben können, um nachzuweisen, daß Lafarge ihre Einfuhren nicht als Bedrohung ansah, hätten daher die Kommission nicht daran gehindert, objektiv festzustellen, daß Buzzi zur Zeit des in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Sachverhalts nach Südfrankreich exportierte und damit ein tatsächlicher oder zumindest potentieller Konkurrent der französischen Hersteller in diesem Gebiet war. Diese Stellungnahmen hätten letztlich nicht den Inhalt der Niederschrift über das Gespräch vom zwischen Lafarge und Buzzi entkräften können, auf die sich die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, um in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung die Existenz einer verbotenen Abstimmung zwischen diesen beiden Unternehmen zur Aufteilung des südfranzösischen Marktes festzustellen.

2024Buzzi beruft sich sodann auf eine zweite Gruppe von Schriftstücken, die die Existenz eines Kartells zwischen den französischen Herstellern belegten, an dem sie selbst nicht teilgenommen habe. In ihrem Schriftsatz vom bezieht sie sich insoweit auf interne Vermerke von Vicat vom 18. und sowie vom 2. und (Dokumente 33.126/5824 bis 5830) und auf ein Schreiben von Vicat an Ciments français vom (Dokumente 33.126/5844 und 5845). Die Prüfung dieser verschiedenen Schriftstücke ergebe außerdem, daß bestimmte Daten, die Buzzi Vicat oder Ciments français übermittelt habe, weder unter diesen beiden französischen Unternehmen noch von ihnen an Lafarge weitergegeben worden sein könnten. Buzzi sieht daher in diesen Dokumenten einen zusätzlichen Beweis dafür, daß sie nie durch ein einheitliches Kartell mit den drei in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten französischen Herstellern verbunden gewesen sei.

2025Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung kein einheitliches, sondern drei gesonderte französisch-italienische Kartelle beanstandet. Somit hätten die Einwände, die Buzzi im Verwaltungsverfahren gegen die Existenz eines einheitlichen französisch-italienischen Kartells hätte erheben können, am Ergebnis dieses Verfahrens in diesem Punkt nichts ändern können.

2026Durch die Stellungnahmen, die Buzzi anhand der verschiedenen oben genannten Schriftstücke von Vicat (siehe oben, Randnr. 2024) hätte abgeben können, um darzutun, daß sie mit dem damaligen Kartell zwischen den französischen Herstellern nichts zu tun gehabt habe, hätte der Inhalt der verschiedenen Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, um das Vorliegen der drei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung festgestellten verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen nachzuweisen, nicht entkräftet werden können.

2027Schließlich nennt Buzzi eine dritte Gruppe von Schriftstücken, die sich auf die Preise beziehen, die sie von ihren französischen Kunden in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, verlangte.

2028In ihrem Schriftsatz vom weist sie zunächst darauf hin, daß die Preise, die sie 1986 von ihren französischen Kunden für Zement 425 verlangt habe, zwischen 240 und 290 FRF/Tonne geschwankt hätten, während der damals in Frankreich gültige Preis für das Konkurrenzerzeugnis Zement CPJ 45 gemäß einem Schreiben des SFIC an das Cembureau vom (Dokument 33.126/14938) 357 FRF/Tonne betragen habe. Im übrigen bestätigten weitere beim SNFCC gefundene Schriftstücke (Dokumente 33.126/15040 bis 15051), daß die von den französischen Herstellern für verschiedene Zementsorten zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1987 und 1989 verlangten Preise weit höher gewesen seien als die Preise, die sie im gleichen Zeitraum von ihren französischen Kunden verlangt habe.

2029In ihrem Schriftsatz vom führt Buzzi aus, aus einem bei Vicat gefundenen Vermerk (Dokumente 33.126/6166 bis 6175) ergebe sich, daß 1987 der Preis in Frankreich 370 FRF/Tonne betragen habe und daß die Zementeinfuhren aus Ostdeutschland zum Preis von 320 FRF/Tonne als Dumping angesehen worden seien. Dies werde durch das interne Schriftstück von Lafarge mit der Überschrift „Handelspolitik“ (siehe oben, Randnr. 2018) bestätigt. Wenn der von den ostdeutschen Herstellern verlangte Preis von 320 FRF/Tonne als Dumpingpreis angesehen worden sei, müsse dies erst recht für die noch niedrigeren Preise (von durchschnittlich 263,5 FRF/Tonne) gelten, die sie im selben Jahr 1987 von ihren französischen Kunden verlangt habe. Dieses Verhalten passe überhaupt nicht zur Existenz eines Kartells zur Marktaufteilung, das seinem Wesen nach auf Gewinnmaximierung durch völlige Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Markt hätte angelegt sein müssen. Zudem hätten nach einem Schriftstück von Vicat mit der Überschrift „Durchschnittliche Verkaufspreise 1987 und 1988“ (Dokument 33.126/5476) die Preise des französischen Unternehmens im Januar 1987 bei 427 FRF/Tonne gelegen.

2030Auf der Grundlage der verschiedenen in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Schriftstücke sowie eines Schriftstücks mit der Überschrift „France Price Development For Cement“ (Dokument 33.126/15174) legt Buzzi eine Graphik vor, die für die Zeit von 1983 bis 1987 einen konstanten Anstieg der von den französischen Herstellern in Frankreich verlangten Durchschnittspreise zeigt, während ihre eigenen Verkaufspreise in Frankreich im gleichen Zeitraum eine Zickzackkurve mit sehr begrenzten Anstiegen, gefolgt von erheblichen Rückgängen, bilden. Nach ihrer Auffassung entspricht die Entwicklung ihrer Preise in diesem Zeitraum dem typischen Verhalten eines unbedeutenden Herstellers, der sich bemühe, auf einem bestimmten Markt durch starke Preissenkungen kleine Anteile zu gewinnen, und zugleich vorsichtig versuche, im Rahmen des Möglichen etwaige Preissteigerungen auf dem Markt weiterzugeben.

2031Es ist jedoch festzustellen, daß Buzzi im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf eine Reihe von Schriftstücken (siehe Nr. 4.4 Buchstabe a und Anlagen 12 bis 14 der Erwiderung von Buzzi auf die MB) behauptet hat, „ihre Preise hätten unter den Preisen der ihr von den französischen Herstellern übermittelten Preislisten gelegen“, um nachzuweisen, daß sie, als sie sich „auf das schwierige Geschäft des Exports eingelassen habe, ... völlig eigenständig gehandelt hat und ausschließlich der Logik eines Unternehmers, der neue Märkte zu erschließen versucht, gefolgt ist“ (Absatz 20 Punkt 7 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat zu diesem Vorbringen in Absatz 20 Punkt 7, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Stellung genommen und erwidert, daß „diese niedrigeren Preise dadurch gerechtfertigt sind, daß die Festigkeitsklassen der von Buzzi in Frankreich verkauften ‚Portland‘-Zementarten (Klassen 325 und 425) niedriger sind als die der entsprechenden Zementarten, die von den französischen Herstellern hergestellt und verkauft werden (Klassen 350 und 450)“. Zusätzliche Stellungnahmen, die Buzzi im Verwaltungsverfahren aufgrund der oben in den Randnummern 2028 bis 2030 genannten Schriftstücke hätte vortragen können, um nachzuweisen, daß die Preise, die sie auf dem südfranzösischen Markt verlangte, deutlich niedriger als die Preise der französischen Hersteller gewesen seien, wären daher nicht geeignet gewesen, am Ergebnis des Verfahrens in diesem Punkt etwas zu ändern.

2032Hinzu kommt, daß das Schriftstück mit der Überschrift „France Price Development For Cement“ (Dokument 33.126/15174) Buzzi im Verwaltungsverfahren ebenso zugänglich war (siehe oben, Randnr. 250) wie das Lafarge-Schriftstück „Handelspolitik“ (Dokument 33.126/4982). Buzzi konnte diese Unterlagen also zur Stützung ihrer Erwiderung auf die MB heranziehen. Sie kann sich daher jetzt nicht darauf berufen, um nachzuweisen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

2033Die vorstehende Prüfung ergibt, daß in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen keiner der von Buzzi in ihren Schriftsätzen vom und vom vorgetragenen Gesichtspunkte als Nachweis dafür dienen kann, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

Ergebnis

2034Nach alledem (siehe oben, Randnrn. 1819 bis 2033) ist Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären,

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soweit in Buchstabe a festgestellt wird, daß Lafarge und Buzzi vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilgenommen haben,

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soweit in Buchstabe c festgestellt wird, daß Vicat und Buzzi über den hinaus gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich teilgenommen haben.

2035Im übrigen sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

VI — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden iberischen Kartells und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

2036Oficemen (T-59/95), Cimpor (T-61/95) und Secil (T-62/95) bestreiten sowohl, daß es die in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung gegeben habe, als auch die Dauer der ihnen vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltensweisen. Cimpor und Secii rügen überdies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die darin bestehe, daß die Kommission ihnen die Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung zur Last lege, während sie dies bei den spanischen Unternehmen nicht tue.

2037Außerdem tragen Oficemen, Cimpor und Secil vor, ihre Verteidigungsrechte seien aufgrund unzureichenden Zugangs im Verwaltungsverfahren zu be- und entlastenden Schriftstücken der Akte der Kommission verletzt.

2038Bestimmte von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung verwendete belastende Beweismittel können aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren den betreffenden Klägern nicht entgegengehalten werden.

2039Sie haben daher bei der Würdigung des Beweises für die Zuwiderhandlung und für die Teilnahme dieser Kläger an ihr außer Betracht zu bleiben.

2040Außer Betracht zu bleiben haben folglich:

-

gegenüber allen drei Klägerinnen die drei letzten Sätze des Dokuments 33.322/2901, verwendet in den Absätzen 21 Punkt 2 und 49 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372);

-

gegenüber Oficemen die Dokumente 33.322/512, 513, 549, 550, 566 und 567, von bzw. an Cimpor 1988 und 1989 gesandte Fernschreiben, verwendet in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 373);

-

gegenüber Cimpor das Dokument 33.322/1399 über eine Sitzung vom , verwendet in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 374).

Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung

A — Beurteilung durch die Kommission

2041Nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung haben Oficemen, Cimpor und Secil „vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung der jeweiligen Inlandsmärkte teilgenommen haben“.

2042Die Darlegungen betreffend diese Zuwiderhandlung finden sich in den Absätzen 21 und 49 der angefochtenen Entscheidung.

2043Die Kommission erläutert zunächst (Absatz 21 Punkt 1), daß „[z]wischen den portugiesischen Herstellern Cimpor und Secil und der Vereinigung der spanischen Zementhersteller Oficemen ... zwischen 1985 und 1989 mehrere Treffen statt[fanden], auf denen es um das Problem der Zementausfuhren — insbesondere von Portugal nach Spanien — aufgrund des Preisgefälles zwischen den beiden Ländern ging ...“

2044Sodann führt sie (Absatz 21 Punkt 2) Schriftstücke zu zwei Treffen vom Juli und Dezember 1985 an, bei denen eine Unterbindung des Zementhandels zwischen Spanien und Portugal beschlossen worden sei.

2045So bezieht sie sich auf folgende Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom (Absatz 21 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/155 bis 157):

„1. Die Anwesenden, die als die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals betrachtet werden können, haben unmißverständlich den Grundsatz bestätigt, wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden.

2. Die Parteien räumen jedoch ein, daß dieses eindeutige Bekenntnis nicht zu verhindern vermag, daß Interventionen ‚Dritter‘ (Vertriebsunternehmen, Einzelhändler, Verbraucher, Transportunternehmen usw.) die Absichten der beiden Parteien durchkreuzen können, ohne daß diese eine wirksame Kontrolle ausüben könnten. Falls es zu solchen Situationen kommt, müssen die beiden Parteien sich in einem offenen Informationsaustausch um eine Lösung des Problems bemühen ...“

2046Außerdem bezieht sie sich auf einen Auszug aus dem Dokument 33.322/2901 (siehe oben, Randnr. 2040), einem Bericht über einen Besuch von zwei Angestellten von Hispacement bei Secil am 28. und (nachstehend: Schriftstück von Hispacement), in dessen gegen die betreffenden Klägerinnen verwendbarem Teil (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372) es heißt,

„... daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember letzten Jahres [d. h. im Dezember 1985] in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen“.

2047Ferner weist die Kommission darauf hin (Absatz 21 Punkte 3 bis 7), daß zwischen dem und dem zwischen Oficemen, Cimpor und Secil eine Reihe von Treffen stattgefunden hätten, bei denen der Stand der Zementexporte zwischen Portugal und Spanien untersucht worden sei.

2048Schließlich stellt die Kommission anhand weiterer Unterlagen (Absatz 21 Punkt 8) fest, daß Cimpor Zementlieferanfragen aus Spanien abschlägig beschieden habe.

2049Die Kommission leitet aus ihrer Analyse insgesamt ab (Absatz 21 Punkt 9),

„... daß die portugiesischen Hersteller und die von ihrem Verband vertretenen spanischen Hersteller die Zementausfuhren zwischen den beiden iberischen Ländern kontrollieren und folglich zu einer Marktaufteilung gelangen wollten“.

2050Sodann weist sie die von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erläuterungen zurück (Absatz 21 Punkte 10 und 11).

2051In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der sich mit der rechtlichen Würdigung des fraglichen Verhaltens befaßt (Absatz 49 Punkt 1), gelangt die Kommission zu folgendem Ergebnis:

„Die auf den Treffen vom bis zwischen Oficemen, Cimpor und Secil vereinbarten Beschränkungen stellen eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Mit dieser Vereinbarung haben sich ... [Oficemen, Cimpor und Secil] vorsätzlich und in dem Wissen, gegen die Gesetze ihrer Länder und die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verstoßen ..., für eine Form der Zusammenarbeit entschieden, mit der bezweckt wurde, den Zementhandel zwischen den beiden Ländern einzuschränken oder zu verhindern und damit die Nichteinlieferung in ihre jeweiligen angestammten Absatzmärkte zu garantieren und die Abschottung des spanischen und des portugiesischen Marktes zu besiegeln.

Die fragliche Vereinbarung stellt eine Zuwiderhandlung für die Zeit vom — Zeitpunkt des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft — bis mindestens dar.“

2052Sie fügt hinzu (Absatz 49 Punkte 2 bis 5), daß diese Vereinbarung effekiv angewendet worden sei und daß die von den betreffenden Parteien im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente ihr Verhalten nicht rechtfertigten.

B — Vereinbarung zwischen Oficemen, Cimpor und Secil über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte

2053Für die vorliegende Prüfung ist zwischen dem Abschluß der in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarung (1) und deren Durchführung (2) zu unterscheiden. Sodann ist das Vorbringen der betreffenden Klägerinnen zu prüfen, wonach das Vorliegen dieser Vereinbarung durch besondere Umstände ausgeschlossen sein soll (3). Schließlich ist die besondere Lage von Secil zu prüfen (4).

1. Abschluß der Vereinbarung

2054In der angefochtenen Entscheidung wird der Beweis für den Abschluß einer Vereinbarung zwischen Oficemen, Cimpor und Secil über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte auf zwei oben genannte Schriftstücke (siehe oben, Randnrn. 2045 und 2046) gestützt, nämlich die Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom und das Schriftstück von Hispacement.

2055Oficemen, Cimpor und Secil machen geltend, daß sich anhand dieser Schriftstücke das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen ihnen nicht beweisen lasse.

2056Nach Auffassung von Secil und Cimpor gibt die Niederschrift über das Treffen vom nur den Standpunkt ihres Verfassers wieder. Sie beweise nicht den Abschluß irgendeiner Vereinbarung, sondern die Bestätigung eines Grundsatzes. Der Hinweis auf den Grundsatz „wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten“, beziehe sich auf eine Absichtserklärung, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und der nationalen Wettbewerbsregeln zu gewichten sei.

2057Außerdem bestreiten die drei Klägerinnen den Beweiswert des gegen sie verwendbaren Abschnitts des Schriftstücks von Hispacement. Es gebe nämlich keinerlei Beweis dafür daß die dort erwähnte Sitzung vom Dezember 1985 tatsächlich stattgefunden habe.

2058Es ist unstreitig, daß Oficemen, Cimpor und Secil an dem Treffen vom teilgenommen haben. Diese Tatsache wird im übrigen durch die Niederschrift von Cimpor über diese Sitzung bestätigt.

2059Dieses Schriftstück beweist, daß zwischen den bei diesem Treffen anwesenden Parteien, also den in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Klägerinnen, eine Willensübereinstimmung bestand, „unmißverständlich den Grundsatz ... [zu bestätigen], wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden“.

2060Was das Schriftstück von Hispacement angeht, so bestätigt der gegen die betreffenden Klägerinnen verwendbare Abschnitt (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372), daß es tatsächlich einige Monate vorher zwischen ihnen zu einer Vereinbarung gekommen war. Es heißt dort nämlich, „...daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember letzten Jahres Id. h. im Dezember 1985] in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen“.

2061Das Vorbringen von Cimpor und Secil, die Niederschrift über das Treffen vom beweise die Bestätigung eines Grundsatzes, aber keine Vereinbarung, ist zurückzuweisen Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag braucht nämlich nicht unbedingt iorrnlich geschlossen worden zu sein (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391, Randnr. 41). Für die Annahme einer Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung reicht das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen den Teilnehmern an dem fraglichen Treffen aus, sich in einer bestimmten Weise auf dem Markt zu verhalten (siehe die oben in Randnr. 1010 zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht aus der Niederschrift über das Treffen vom eindeutig hervor, daß eine Willensübereinstimmung und folglich eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag vorlag, die sich auf beide Teile der in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung, d. h. die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und die Respektierung der jeweiligen Inlandsmärkte, bezog.

2062Die übrigen Einwände gegen die Beweiskraft dieses Schriftstücks und des Schriftstücks von Hispacement sind ebenfalls zurückzuweisen. Beweismittel sind nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, oben in Randnr. 636 angeführt, Randnr. 68; Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 175). Die fraglichen Schriftstücke stammen von Cimpor und von Hispacement, also von Unternehmen, die den Zementmarkt und seine Teilnehmer genau kennen. Da sie somit aus zwei verschiedenen glaubhatten Quellen stammen, bestätigen sie das streitige Kartell.

2063Daß zwischen dem und dem zwischen Oficemen, Cimpor und Secil eine Reihe von Treffen stattfanden, bei denen der Stand der Zementexporte zwischen Portugal und Spanien untersucht wurde (Absatz 21 Punkte 3 bis 7 der angefochtenen Entscheidung), bestätigt im übrigen auch, daß die betreffenden Klägerinnen versuchten den Zementhandel zwischen Portugal und Spanien einzuschränken und zu überwachen. Dies bestätigt folglich, daß eine Vereinbarung vorlag (siehe unten, Randnrn. 2070 bis 2082).

2064Cimpor und Secil machen ferner geltend, aus dem Schriftstück von Hispacement gehe hervor, daß dieses Unternehmen versucht habe, herauszufinden, ob es von Secil Klinker zu gunstigeren Bedingungen als den von den spanischen Konkurrenten angebotenen beziehen konne, und nicht, sich Garantien für die Nichtlieferung von Zement nach Spanien zu verschaffen.

2065Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Selbst wenn Hispacement versucht haben sollte portugiesischen Klinker zu importieren, würde dies nichts daran ändern, daß mit dem Schriftstück von Hispacement nachgewiesen ist, daß „sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen [im Dezember 1985] in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen“. Insoweit geht aus der Niederschrift uber das Treffen vom hervor, daß sich die Vereinbarung zwischen den Herstellern dieser beiden Länder auf Zement und nicht auf Klinker bezog und daß die von den Zementherstellern dieser beiden Länder gewünschten und überwachten Lieferungen zugelassen waren.

2066Auf der Grundlage des Schriftstücks und des Auszugs aus dem Schriftstück, die untersucht wurden war die Kommission demnach zu der Annahme berechtigt, daß eine Vereinbarung zwischen Oficemen, Cimpor und Secil über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmarkte vorlag. Es wird jedoch noch zu prüfen sein, ob sie zu der Feststellung berechtigt war, daß die Teilnahme der betreffenden Klägerinnen an dieser Vereinbarung ab dem eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte und daß diese Zuwiderhandlung bis zum dauerte.

2. Durchführung der Vereinbarung

2067In Absatz 49 Punkt 2 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung hebt die Kommission folgendes hervor:

„Die Vereinbarung [zwischen Oficemen, Cimpor und Secil] wurde effektiv angewendet. So erklärte der Vertreter von Secil gegenüber Hispacement ..., sein Unternehmen sei entschlossen, die Vereinbarung mit den Spaniern einzuhalten, und Cimpor habe trotz der aus Spanien kommenden Bestellungen den Exportversuchungen widerstanden; die Parteien der Vereinbarung tauschten alle Informationen aus, die sie benötigten, um die Exporte von Dritten zu kontrollieren und einzudämmen; Cimpor lehnte Lieferungen nach Spanien mit der Standardformel ‚wir verfügen über keine freien Mengen für den Export‘ ab, während sie nachweislich in der gleichen Zeit punktuellen Zementbestellungen aus Drittländern stattgab ...“

2068Jedoch sind, wie Oficemen, Cimpor und Secil hervorheben, verschiedene der Schriftstücke, mit denen die Kommission in den Absätzen 21 und 49 der angefochtenen Entscheidung die Anwendung der Vereinbarung zwischen ihnen nachweisen will, wegen von der Kommission im Verwaltungsverfahren begangener Unregelmäßigkeiten gegenüber den drei Klägerinnen (die drei letzten Sätze des Schriftstücks von Hispacement), gegenüber Oficemen (Dokumente 33.322/512, 513, 549, 550, 566 und 567, angeführt in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung) und gegenüber Cimpor (Dokument 33.322/1399, angeführt in Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) nicht als Beweismittel verwendbar (siehe oben, Randnrn. 369 bis 374 und 2038 bis 2040).

2069Daher ist zu prüfen, ob bereits durch die sonstigen von der Kommission angeführten Unterlagen nachgewiesen ist, daß die Vereinbarung effektiv angewendet wurde.

2.1 Treffen von Oficemen, Cimpor und Secil

2070Aus mehreren Schriftstücken, die den betreffenden Klägerinnen entgegengehalten werden können, geht hervor, daß diese sich wiederholt trafen, um entsprechend den bei dem Treffen vom beschlossenen Grundsätzen die Entwicklung der Zementexporte zwischen Portugal und Spanien genau zu verfolgen, indem sie versuchten, die Zementlieferungen zwischen den beiden Ländern zu überwachen.

2071Insoweit wurde in der Niederschrift über dieses Treffen hervorgehoben:

„[Die Anwesenden] räumen ... ein, daß [das] eindeutige Bekenntnis [zum Grundsatz der Unterbindung von Zementlieferungen] nicht zu verhindern vermag, daß Interventionen ‚Dritter‘ (Vertriebsunternehmen, Einzelhändler, Verbraucher, Transportunternehmen usw.) die Absichten der beiden Parteien durchkreuzen können, ohne daß diese eine wirksame Kontrolle ausüben könnten. Falls es zu solchen Situationen kommt, müssen die beiden Parteien sich in einem offenen Informationsaustausch um eine Lösung des Problems bemühen ...“

2072So fand laut Niederschrift über die Sitzung des Oficemen-Vorstands vom (Absatz 21 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1311 und 1314) am ein Treffen zwischen Oficemen, Cimpor und Secil statt zwecks „gegenseitiger Unterrichtung über die Entwicklung der Zementexporte zwischen den beiden Ländern“. Bei diesem Treffen kamen die anwesenden Parteien auch überein, „sich gegenseitig über ihnen zur Kenntnis gelangende Ausfuhren zu informieren“.

2073Am fand ein weiteres Treffen zwischen Cimpor, Secil und Vertretern der spanischen Hersteller, unter ihnen Herr Andia von Oficemen, statt, wie aus den Niederschriften über dieses Treffen (Dokumente 33.322/163 bis 166 und 1406 bis 1408; Absatz 21 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) hervorgeht. Diesen Unterlagen zufolge wurden die Lieferungen von portugiesischem Zement nach Spanien als problematisch angesehen, so daß die Teilnehmer des Treffens zum einen eine mittelfristige Lösung in Form einer Erhöhung der portugiesischen Zementpreise und zum anderen eine kurzfristige Lösung in Aussicht stellten, die darin bestehen sollte, grenzüberschreitende Exporte für die portugiesischen Unternehmen uninteressant zu machen.

2074Weitere Treffen zwischen Cimpor, Secil und Vertretern der spanischen Hersteller, unter ihnen Herr Andia von Oficemen, fanden am 5. und statt. Secil gibt ihre Anwesenheit bei diesen Treffen nicht ausdrücklich zu. Jedoch ergibt sich ihre Teilnahme wie auch die von Oficemen und Cimpor eindeutig aus den Dokumenten 33.322/169 bis 172 (Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Bei diesen Treffen legten die portugiesischen Hersteller ihren spanischen Kollegen ein Verzeichnis der spanischen Wirtschaftsunternehmen vor, die sie um Mitteilung von Preislisten gebeten hatten (Dokument 33.322/172). Außerdem wurde die Lage der Zementexporte von Portugal nach Spanien über die Einfuhrorte Valencia de Alcantara, Badajoz und Tuy fürjeden Monat von 1986 sowie für Januar-Februar 1987 erörtert (Dokument 33.322/170). Nach der Niederschrift über das Treffen vom (Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1410 bis 1412) hatten die Teilnehmer an diesem Treffen „eine rasche Zunahme der Importe [von Portugal nach Spanien] seit Mitte Oktober [des Vorjahres]“ festgestellt. Weiter heißt es dort: „Die spanischen Vertreter bestanden darauf, daß die portugiesischen Zementpreise angeglichen werden müßten.“

2075Oficemen, Cimpor und Secii bestreiten nicht, daß bei den genannten Treffen die Lieferungen im Zusammenhang mit den Zementexporten von Portugal nach Spanien besonders aufmerksam verfolgt wurden Sie behaupten jedoch, daß diese Treffen einen erlaubten Zweck gehabt hätten. Sie hatten in Wirklichkeit versucht, das Risiko von Lieferungen von Zement P-300 von Portugal nach Spanien zu begrenzen, weil die Verwendung dieses Produkts in Spanien verboten sei und zur Haftung der spanischen Zementhersteller führen könne. Die Niederschrift über das Treffen vom zeige, daß die fraglichen Treffen somit dem Zweck gedient hätten, über die Beachtung der spanischen Normen zu wachen und damit zu verhindern, daß die spanischen Zementhersteller zivil- und strafrechtlich belangt würden. Oficemen habe bei den portugiesischen Herstellern darauf gedrängt, mit ihrer Regierung über eine Änderung des Systems der Höchstpreise zu verhandeln.

2076Die Kommission äußerte zwar in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 21 Punkt 11) Zweifel hinsichtlich des Geltungsbereichs des spanischen Dekrets Nr. 1964/1975 vom , jedoch ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr bestritten worden, daß dieses spanische Dekret, das von 1975 bis 1988 in Kraft war, ein allgemeines Verbot vorsah, Portlandzement einer Festigkeit von unter 350 kg/cm z (Zement P-350) in Spanien zu verwenden. Im übrigen widerspricht die Kommission nicht den Erläuterungen der betreffenden Klägerinnen, daß damals in Portugal zwei Zementklassen zugelassen gewesen seien, nämlich Zement der Klassen 30 (oder P-300) und 40 (oder P-400). Secil behauptet, sie habe bis 1989 nur Zement der Klasse 30 hergestellt. Cimpor trägt vor, sie habe erst 1985 mit der Produktion geringer Mengen Zement der K asse 40 begonnen, die stets im Inland verbraucht worden seien. Unstreitig ist außerdem daß das Decret Nr. 1964/1975 1988 aufgehoben und durch das Königliche Dekret Nr. 1313/1988 vorn ersetzt wurde, das den Import von Zement nach Spanien, der nicht den durch die spanischen Behörden zugelassenen Typen entspricht oder diesen Typen zwar entspricht, dem aber kein Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung beiliegt, ausdrücklich verbietet.

2077Dem Vorbringen der Klägerinnen kann aber nicht gefolgt werden.

2078Nach der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom bestätigten die Teilnehmer dieses Treffens „unmißverständlich den Grundsatz ..., wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden“. Desgleichen ergibt sich aus dem verwendbaren Teil des Schriftstücks von Hispacement, daß es bei dieser Vereinbarung darum ging „jeglichen Export zwischen den beiden Ländern“ zu unterbinden Die geschlossene Vereinbarung sah nicht vor, daß der gelieferte Zement den im Importland geltenden Normen entsprechen mußte.

2079Aus der Niederschrift über das Treffen vom geht außerdem hervor, daß die Beteiligten des fraglichen Kartells wegen dessen Geltung für Hersteller, aber nicht für Dritte (z. B. Vertriebsunternehmen und Einzelhändler), übereinkamen, daß im Fall einer Gefährdung des Kartells durch Interventionen Dritter die beiden Parteien „sich in einem offenen Informationsaustausch um eine Lösung des Problems bemühen“ sollten.

2080Zwar wird in der Niederschrift über das Treffen vom ausdrücklich die Besorgnis von Oficemen wegen der Probleme erwähnt, die die Verwendung von portugiesischem Zement der Klasse 30 in Spanien aufwarf. Dieses Schriftstück zeigt jedoch, dal? die für das Problem der Exporte aus Portugal gesuchte Lösung in einer Erhöhung der portugiesischen Preise bestand. Im übrigen bestätigen mehrere andere Unterlagen, daß diese Abhilfemaßnahme stets unverändert vorgeschlagen wurde, wie Oficemen im Verfahren vor dem Gericht hervorgehoben hat (siehe Niederschriften über die Treffen vom [Absatz 21 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/163 bis 166 und 1406 bis 1408] und vom [Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1410 bis 1412]). Die Klägerinnen können also nicht behaupten, daß durch eine Erhöhung der Preise für portugiesischen Zement das Problem hätte gelöst werden können, das sich gegebenenfalls aus der Abweichung des portugiesischen Zements von den spanischen Normen ergab.

2081Zweck der verschiedenen Treffen zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern war folglich, die Exporte zwischen Portugal und Spanien einzuschränken, nicht aber, die portugiesischen Exporte in Einklang mit den spanischen Normen zu bringen.

2082Selbst wenn die Treffen den Zweck gehabt haben sollten, über die Beachtung der spanischen Normen zu wachen, haben die Klägerinnen doch nicht dargelegt, warum sie das Problem, das in der Gefahr einer Verwendung von nicht den spanischen Normen entsprechendem portugiesischem Zement bestand, nicht den zuständigen Behörden vortrugen. Es ist nämlich Sache der Behörden und nicht privater Unternehmen und Vereinigungen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 118, sowie Urteil SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 194). Außerdem untersagte die zwischen Oficemen, Cimpor und Secil geschlossene Vereinbarung auch „Zementheferungen von Spanien nach Portugal“ (Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom ; Absatz 21 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/155 bis 157), und die betreffenden Klägerinnen unterrichteten sich gegenseitig „über die Entwicklung der Zementexporte zwischen den beiden Ländern“ (Niederschrift über die Sitzung des Oficemen-Vorstands vom ; Absatz 21 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1311 und 1314) und nicht nur über die Exporte von Portugal nach Spanien. Das Argument der Unterschiedlichkeit der portugiesischen und der spanischen Normen kann aber keinesfalls eine Überwachung der Exporte von Spanien nach Portugal rechtfertigen. Da spanischer Zement seinerzeit mindestens zur Klasse 35 gehörte, war er nämlich von besserer Qualität als die in Portugal hergestellte Klasse 30.

2.2 Lieferverweigerung von Cimpor

2083Aus einer Reihe von gegen die betreffenden Klägerinnen verwendbaren Schriftstücken, insbesondere den in Absatz 21 Punkt 8 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumenten 33.322/485, 486, 493 bis 495, 530 bis 532, 537 und 538, geht hervor, daß Cimpor 1988 und 1989 Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel „Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export“ abschlägig beschieden hat.

2084Oficemen und Cimpor machen geltend, es habe objektive Gründe gegeben, die diese Lieferverweigerung gerechtfertigt hätten. Es sei also nicht um die Durchführung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung durch Cimpor gegangen. Die Exportkapazität von Cimpor sei damals gering gewesen. Dieses Unternehmen sei folglich gegen Änderungen der inländischen Nachfrage und technische Schwierigkeiten bei der Produktion sehr empfindlich gewesen. Unter diesen Umständen sei es normal, daß zur gleichen Zeit bestimmte Bestellungen angenommen und andere abgelehnt worden seien. Außerdem habe Cimpor angesichts ihrer geringen Exportkapazität keine Strategie zur Entwicklung der Exportmärkte festlegen können. Sie habe es deshalb stets als Priorität angesehen, Beziehungen zu den defizitären Märkten, insbesondere zu den afrikanischen Ländern mit Portugiesisch als Amtssprache, zu unterhalten, ohne jedoch die Möglichkeiten zu vernachlässigen, die sich gelegentlich auf anderen Märkten, wie denen der Cembureau-Länder einschließlich Spanien, hätten ergeben können, soweit sie die an sie gerichteten Bestellungen aus technischer und logistischer Sicht habe erfüllen können. Die von Cimpor hergestellten Mengen Zement der Klasse 40 seien vollständig vom portugiesischen Markt aufgenommen worden. Zement der Klasse 30 sei in Spanien verboten gewesen. Die nicht angenommenen Bestellungen hätten sich explizit oder implizit auf Zementtypen bezogen, die Cimpor nicht hergestellt habe oder die nicht für den Export zur Verfügung gestanden hätten.

2085Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung als Beleg für die Lieferverweigerung von Cimpor herangezogenen Fernschreiben (Absatz 21 Punkt 8; Dokumente 33.322/485, 486, 493 bis 495, 530 bis 532, 537 und 538) sind in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Aus der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom ergibt sich bereits unmißverständlich, daß dieses Unternehmen an der in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarung über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung der Inlandsmärkte teilnahm. In diesem Schriftstück ist nämlich festgehalten, daß die Anwesenden „unmißverständlich den Grundsatz bestätigten, wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden“. Die Teilnahme von Cimpor an der Vereinbarung geht auch aus dem Auszug aus dem Schriftstück von Hispacement hervor, der den drei Klägerinnen entgegengehalten werden kann (Dokument 33.322/2901) (siehe oben, Randnr. 2060). Dieser Sachverhalt wird ferner dadurch bestätigt, daß 1986 und 1987 verschiedene Treffen der spanischen und der portugiesischen Hersteller stattfanden, bei denen die Entwicklung der Zementexporte zwischen den beiden Ländern untersucht und Lösungen vorgeschlagen wurden (Absatz 21 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung).

2086In einem solchen Zusammenhang stellt bereits die Weigerung von Cimpor, 1988 und 1989 Zement nach Spanien zu liefern, einen Anhaltspunkt für die weitere Teilnahme von Cimpor am Kartell dar. Es ist jedoch zu prüfen, ob das Vorbringen von Oficemen und von Cimpor diesem Umstand seine Beweiskraft nimmt.

2087Insoweit ist der Rechtfertigung, die Cimpor in den genannten Fernschreiben für ihre Weigerung, nach Spanien zu liefern, anführt, nämlich das Fehlen freier Mengen für den Export, nicht zu folgen. Unstreitig nahm Cimpor in der gleichen Zeit, als sie es ablehnte, Zement nach Spanien zu liefern, punktuelle Bestellungen von Zement zur Lieferung in folgende Bestimmungsländer an: Guinea, Senegal, Libyen, Madagaskar, Puerto Rico, die Vereinigten Staaten und die Antillen (Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/490 bis 492, 496 bis 511, 514 bis 517, 523 bis 526, 533 bis 536, 539 bis 541, 543 bis 548, 551 bis 556 und 571 bis 574).

2088Der von Cimpor angeführte Grund der Unterschiedlichkeit der Normen in Spanien und Portugal ist ebenfalls zurückzuweisen. Nach dem spanischen Königlichen Dekret Nr. 1964/1975 war es nämlich verboten, Portlandzement einer Festigkeit von unter 350 kg/cm2 in Spanien zu verwenden, aber nicht nach Spanien zu importieren; ein Importverbot für ein solches Produkt wurde erst durch das spanische Königliche Dekret Nr. 1313/1988 eingeführt (siehe oben, Randnr. 2076). Daher war Cimpor bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets durch nichts daran gehindert, Zement der Klasse 30, den sie tatsächlich herstellte, nach Spanien zu liefern. Erst recht war Cimpor durch nichts daran gehindert, Zement der Klasse 40, dessen Import und Verwendung nicht verboten waren, nach Spanien zu liefern, denn wie sie in ihren Schriftsätzen einräumt, hatte sie die Produktion dieser Zementklasse 1985 „in geringen Mengen“ aufgenommen. Im übrigen ist hervorzuheben, daß Cimpor keine der streitigen Lieferverweigerungen damit gerechtfertigt hat, daß ihr Produkt nicht den geltenden spanischen Normen entspreche. Sie verwendete stets die Standardformel „Wir verfugen über keine freien Mengen für den Export“, während sie in der gleichen Zeit Bestellungen für Guinea, Senegal, Libyen, Madagaskar, Puerto Rico, die Vereinigten Staaten und die Antillen annahm. Außerdem beantwortete sie „spanische Anfragen“ selbst dann mit dem Hinweis, über keine freien Mengen zu verfügen, wenn in den Bestellungen der Zementtyp nicht angegeben war (siehe Dokument 33.322/538, angeführt in Absatz 21 Punkt 8 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Als sie dagegen im August 1988 von der „Jcc Imp Exp“ eine Bestellung über die Lieferung von Zement der Klasse 35 nach Senegal, also in ein Drittland erhielt, bot sie diesem Unternehmen Zement der Klasse 30 an (siehe Dokumente 33.322/551 und 553, angeführt in Absatz 21 Punkt 8 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

2089In Anbetracht des Automatismus, mit dem die Lieferung unter Einsatz der Standardformel, die zudem nicht der wirklichen Lage entsprach, verweigert wurde, war die Kommission zu der Schlußfolgerung berechtigt (Absatz 49 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), daß diese Lieferverweigerungen die Durchführung des zwischen den portugiesischen Herstellern und Oficemen geschlossenen Kartells darstellten. Diese Feststellung wird durch das Fernschreiben von Tracoisa, einem spanischen Händler, an Cimpor vom bestätigt (Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.322/575): „Okay, wenn Exporte nach Spanien aufgrund der bilateralen Vereinbarung zwischen spanischen und portugiesischen Herstellern nicht möglich sind, aber teilen Sie uns wenigstens Ihre Liefermöglichkeiten nach anderen Märkten mit“. Selbst wenn dieses Fernschreiben, wie Oficemen behauptet, nur die bloße Vermutung eines Unternehmens, das keine unmittelbare Kenntnis der angeblichen spanischportugiesischen Vereinbarung haben könne, wiedergeben sollte, so würde dies nichts daran ändern, daß diese Unterlage ein Anhaltspunkt ist, der völlig mit anderen Anhaltspunkten übereinstimmt, die in ihrer Gesamtheit zeigen, daß das zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern geschlossene Kartell durchgeführt wurde.

2090Cimpor argumentiert ferner, alle von der Kommission angeführten Schriftstücke datierten aus der Zeit nach dem Erlaß des spanischen Königlichen Dekrets Nr. 1313/1988. Es sei ihr daher rechtlich und technisch unmöglich gewesen, den „spanischen Bestellungen“ nachzukommen.

2091Der Zeitpunkt, auf den es ankommt, ist jedoch nicht der des Erlasses des spanischen Königlichen Dekrets Nr. 1313/1988, also der , sondern der seines Inkrafttretens, also der . Unter den Schriftstücken, auf die sich die Kommission in Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung beruft, befinden sich jedoch mehrere Lieferverweigerungen betreffend spanische Bestellungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des spanischen Königlichen Dekrets Nr. 1313/88 (Fernschreiben von Cimpor vom [Dokument 33.322/549], vom [Dokument 33.322/532] und vom [Dokumente 33.322/537 und 538]). Jedenfalls enthalten, was die Bestellungen aus der Zeit nach Inkrafttreten des Königlichen Dekrets angeht, die Lieferverweigerungen von Cimpor keinerlei Hinweis auf ein rechtliches Hindernis (siehe oben, Randnr. 2088).

2.3 Ergebnis

2092Nach alledem war die Kommission bereits auf der Grundlage der gegen die betreffenden Klägerinnen verwendbaren Schriftstücke berechtigt, in Absatz 49 Punkt 2 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Vereinbarung effektiv angewendet wurde.

3. Besondere Umstände, die das Vorliegen einer Vereinbarung ausschließen

2093Erstens behauptet Oficemen, das Vorliegen einer spanisch-portugiesischen Vereinbarung sei angesichts des Berichtes über den spanischen Zementsektor, der vom Tribunal de Defensa de la Competencia am veröffentlicht worden sei, ausgeschlossen (Anlage O zur Klageschrift von Oficemen). In diesem Bericht werde nämlich festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den spanischen und ausländischen Herstellern gebe.

2094Der Umstand, daß das Tribunal de Defensa de la Competencia keine solchen Anhaltspunkte fand, kann jedoch das oben in den Randnummern 2054 bis 2092 untersuchte Beweismaterial nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Die Analyse, auf deren Grundlage das nationale Gericht zu seinem Ergebnis vom Juli 1991 gelangte, erstreckte sich nämlich nicht auf dieses unmittelbare Beweismaterial.

2095Zweitens macht Oficemen geltend, die Entwicklung der portugiesischen Zementexporte nach Spanien spreche gegen das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarung. Diese Exporte seien zwischen 1986 und 1988 von 2439 auf 75427 Tonnen, also um 2993 %, gestiegen, während die portugiesischen Exporte in andere Länder von 52,6 Millionen Tonnen im Jahr 1986 auf 39,6 Millionen Tonnen im Jahr 1988, also um 33 %, zurückgegangen seien. Daß die portugiesischen Exporte nach Spanien 1989 nur 2715 Tonnen und 1990 nur 83 Tonnen ausgemacht hätten, sei auf den Erlaß des Königlichen Dekrets Nr. 1313/1988 zurückzuführen.

2096Die Kommission stützte jedoch ihren Schluß auf das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht auf eine Marktanalyse, sondern auf Beweismaterial für eine unmittelbare Abstimmung zwischen den betreffenden Klägerinnen. Ein etwaiger Anstieg der portugiesischen Exporte nach Spanien kann die oben in den Randnummern 2054 bis 2092 untersuchten unmittelbaren schriftlichen Beweise, die eindeutig nicht nur die Existenz, sondern auch die Durchführung einer Vereinbarung belegen, nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Jedenfalls hätten sich, wie die Kommission zu Recht hervorhebt (Absatz 49 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), die Exporte nach Spanien ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen entwickeln können (vgl. in diesem Sinne Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben in Randnr. 837 angeführt, S. 495). Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

2097Drittens berufen sich Cimpor und Secil auf folgende Stelle aus der Niederschrift über das Treffen vom (Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/1410 bis 1412): „Die Portugiesen ... wollen nichts unternehmen, so daß darauf bei späteren Treffen zurückzukommen sein wird.“ Diese Stelle zeige, daß es zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern kein Kartell gegeben habe.

2098Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Untersucht man nämlich die angeführte Stelle unter Berücksichtigung aller in der fraglichen Niederschrift enthaltenen Informationen, so ergibt sich aus ihr, daß sich Oficemen nicht sicher war, welche Schritte die portugiesischen Hersteller bei den nationalen portugiesischen Behörden, insbesondere der Generaldirektion für Wettbewerb und Preise, unternehmen würden, um eine Erhöhung der portugiesischen Zementpreise zu erreichen. Solche Schritte passen völlig in den Rahmen einer Vereinbarung zwischen Portugal und Spanien, mit der die Respektierung der Inlandsmärkte der beiden Länder erreicht werden sollte.

2099Viertens entwickeln Oficemen, Cimpor und Secil eine Reihe von Argumenten, um zu erklären, daß das geringe Volumen der portugiesischen Zementexporte nach Spanien zwischen dem und dem auf technische und strukturelle Hindernisse und nicht auf eine angebliche Vereinbarung zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern zurückzuführen gewesen sei. Angesichts der in Spanien geltenden technischen Vorschriften, dem in Portugal geltenden System von Höchstpreisen und der hohen Auslastung der Produktionskapazitäten sei der Zementexport von Portugal nach Spanien keine realistische Option gewesen.

2100So behauptet Secil, sie habe nur Zement der Klasse 30 hergestellt, für den in Spanien der Absatz und später auch die Einfuhr verboten gewesen sei (siehe oben, Randnr. 2076). Auch Cimpor habe fast nur Zement der Klasse 30 hergestellt. Sie habe die Produktion von Zement der Klasse 40 erst 1985 in geringen Mengen aufgenommen, die stets im Inland verbraucht worden seien. Da die portugiesischen Fabriken im fraglichen Zeitraum bis zu ihrer Kapazitätsgrenze ausgelastet gewesen seien (zu etwa 90 %), hätten die bestehenden Kapazitäten nicht zur Herstellung und zur Lagerung von Zement P-350 oder von Zement höherer Festigkeit für den Export verwendet werden können, ohne eine schwerwiegende Unterversorgung des portugiesischen Marktes hervorzurufen.

2101Außerdem seien die in Spanien und Portugal praktizierten Preise ähnlich gewesen. Cimpor und Secil verweisen insoweit auf die Stellen in dem Schriftstück von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903), die ihnen im Verwaltungsverfahren bei der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht zugänglich gewesen seien (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372). Der spanische Markt sei daher selbst in den seltenen Fällen uninteressant gewesen, in denen es Dei Cimpor und Secil zu Produktionsüberschüssen gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Transportkosten wäre nämlich der Endverbraucherpreis nicht wettbewerbsfähig gewesen. Zudem hätte die Gefahr von Repressalien der spanischen Hersteller bestanden, über die angesichts der Überschußmengen der spanischen Hersteller kein vernünftiger Unternehmer hätte hinwegsehen können. Es sei daher normal, daß die Klägerinnen es vorgezogen hätten, ihre gelegentlich auftretenden geringen Produktionsüberschüsse auf strukturell defizitären Märkten wie den afrikanischen Märkten abzusetzen und nicht auf dem spanischen Markt, der durch strukturelle Produktionsüberschüsse gekennzeichnet sei. Ferner habe es in der Nähe der spanischen Grenze kein portugiesisches Zementwerk gegeben.

2102Der Anstieg der portugiesischen Zementexporte nach Spanien zwischen 1986 und 1988 sei darauf zurückzuführen, daß nach dem Dekret Nr. 1964/1975 zwar die Verwendung von Zement P-300 für Bauten in Spanien, nicht aber sein Import untersagt gewesen sei. Unter Ausnutzung des Umstands, daß die Zollbehörden Zementeinfuhren nicht auf Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften des spanischen Königlichen Dekrets kontrolliert hätten, hätten bestimmte skrupellose Zwischenhändler und Bauunternehmer bis 1988 portugiesischen Zement P-300 nach Spanien eingeführt und dort verwendet.

2103Ein weiterer Faktor, der dazu beigetragen habe, die portugiesischen Hersteller vom Verkauf ihres Zements in Spanien abzuschrecken, sei das in Portugal geltende Höchstpreissystem gewesen. Nach Auffassung von Oficemen, Cimpor und Secil gaben die vorgeschriebenen Preise die Produktionskosten nicht realistisch wieder, so daß das Preisniveau in Portugal künstlich niedrig gewesen sei. Im übrigen seien die genehmigten Höchstpreise seit 1986 gleich geblieben, ob der Zement dem Abnehmer nun ab einem Werk an der portugiesischen Küste oder ab einem Depot im Landesinneren geliefert worden sei. Folglich habe der Lieferpreis „ab Lager“ nicht die Kosten enthalten, die der Zementhersteller für den Transport der Ware vom Werk zum Depot aufgewendet habe. Deshalb sei der Bezug von portugiesischem Zement ab grenznahen portugiesischen Lagern zu künstlich niedrigen Preisen für die spanischen Zwischenhändler und Verbraucher seit 1986 attraktiv geworden, was Exporte nach Spanien ausgelöst habe. Weil jedoch das portugiesische Preissystem dazu geführt habe, daß Fernlieferungen eines Herstellers (zu denen auch 2er Exportabsatz nach Spanien gehöre) durch die Lieferungen in Werknähe subventioniert worden seien, hätten die portugiesischen Hersteller keinerlei Interesse daran gehabt, ihren Exportabsatz nach Spanien zu Lasten der rentableren Lieferungen an die portugiesische Küste zu fördern.

2104Die Kommission stützte den Nachweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht auf das geringe Volumen der portugiesischen Zementexporte nach Spanien, sondern auf Beweismaterial für eine unmittelbare Abstimmung zwischen den betreffenden Klägerinnen sowie die Durchführung der geschlossenen Vereinbarung (siehe oben, Randnrn. 2054 bis 2092).

2105Die auf das Bestehen technischer und struktureller Hindernisse gestützten Argumente der betreffenden Klägerinnen, mit denen sie den niedrigen Umfang des Handels zwischen Portugal und Spanien zu erklären versuchen, können diese unmittelbaren schriftlichen Beweise nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. So legen die Klägerinnen nicht dar, warum sie sich trotz der angeblichen Schwierigkeiten, Zement von Portugal nach Spanien zu exportieren, zur Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte verpflichteten. Ihr Vorbringen ist im Gegenteil geeignet, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu unterstreichen, da sie durch den Abschluß und die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarung versuchten, den geringen Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gab.

2106Überdies ist hierzu noch folgendes zu sagen: Das Argument der Unterschiedlichkeit der portugiesischen und der spanischen Normen kann keinesfalls eine Überwachung der Exporte von Spanien nach Portugal rechtfertigen. Da spanischer Zement seinerzeit mindestens zur Klasse 35 gehörte, war er nämlich von besserer Qualität als die in Portugal hergestellte Klasse 30 (siehe oben, Randnr. 2082). Das in Portugal geltende Höchstpreissystem konnte Cimpor und Secil nicht von Lieferungen „ab Werk“ an spanische Abnehmer abschrecken, die bereit waren, die Transportkosten zu übernehmen. Das auf angeblich zu hohe Transportkosten oder große Entfernung gestützte Vorbringen wird durch die hohe Zahl spanischer Lieferanfragen bei den portugiesischen Herstellern widerlegt (Absatz 21 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/485, 486, 493 bis 495, 530 bis 532, 537 und 538). Schließlich ist die Widersprüchlichkeit der verschiedenen Argumente der betreffenden Klägerinnen hervorzuheben: Einerseits sollen die Preise in Spanien und Portugal fast identisch gewesen sein, und andererseits soll portugiesischer Zement für die spanischen Zwischenhändler und Verbraucher aufgrund künstlich niedriger Preise in Portugal attraktiv gewesen sein.

4. Besondere Lage von Secil

2107Secil trägt vor, sie habe keinerlei Initiative zum Abschluß eines Kartells mit den spanischen Herstellern ergriffen. Im übrigen habe ein solches Kartell nicht in ihrem Interesse gelegen, da ihre Produktionskapazitäten voll und ganz für den inländischen Verbrauch genutzt worden seien und sie Gegenmaßnahmen der spanischen Hersteller befürchtet habe. In ihren Archiven sei fast keines der Schriftstücke betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung gefunden worden, und keines dieser Schriftstücke stamme Von ihr. Ihr geschäftliches Verhalten habe nicht zu den spanischen Besorgnissen Anlaß gegeben, und durch die Lieferverweigerungen von Cimpor werde ihre Teilnahme an einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte in keiner Weise nachgewiesen.

2108Der Umstand, daß Secil an der Ausarbeitung keines der in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke mitwirkte und daß die meisten Schriftstücke nicht in ihren Archiven gefunden wurden, schließt die Verwendbarkeit dieser Schriftstücke als Beweismittel für die ihr angelastete Zuwiderhandlung nicht aus (Urteil Empresa Nacional Siderúrgica/Kommission, oben in Randnr. 1053 angerührt, Randnr. 312).

2109Wie sich aus der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom ergibt, hat sich Secil zur Anwendung der zwischen den Teilnehmern dieses Treffens geschlossenen Vereinbarung verpflichtet (siehe oben, Randnrn. 2058 und 2059), Zudem wird in dem gegen sie verwendbaren Teil des Schriftstücks von Hispacement, in dem das Vorliegen dieses Kartells bestätigt wird, über den Besuch von zwei Angestellten von Hispacement gerade bei Secil berichtet. Im übrigen gibt es unmittelbare schriftliche Beweise dafür, daß die Vereinbarung im Rahmen der Treffen, an denen Secil teilnahm, durchgeführt wurde (siehe oben, Randnrn. 2070 bis 2082). Das angebliche Fehlen eines Interesses von Secil an Exporten nach Spanien kann diese unmittelbaren schriftlichen Beweise nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen.

2110Schließlich hat die Kommission die Lieferverweigerung von Cimpor gegenüber spanischen Kunden in den Jahren 1988 und 1989 nicht als Beweis für die Teilnahme von Secil am Abschluß dieser Vereinbarung dargestellt. Wie bereits erwähnt, ergibt sich dieser Beweis aus der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom und dem Schriftstück von Hispacement. Die Durchführung dieser Vereinbarung wurde von der Kommission durch Hinweis auf die Weigerung von Cimpor in den Jahren 1988 und 1989, Anfragen zur Lieferung von portugiesischem Zement nach Spanien zu entsprechen, veranschaulicht. Der Beweis für die Durchführung der Vereinbarung durch Secil ist jedoch nicht auf diese Lieferverweigerungen von Cimpor, sondern auf die Teilnahme von Secil an den verschiedenen Treffen gestützt, die zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern zwecks Einschränkung der Zementexporte zwischen Portugal und Spanien stattfanden.

5. Ergebnis

2111Nach alledem wird die Feststellung des Abschlusses und der Durchführung der streitigen Vereinbarung (siehe oben, Randnrn. 2066 und 2092) durch keinen der von den Klägerinnen angeführten Umstände widerlegt.

C — Einstufung des Verhaltens der Klägerinnen als Zuwiderhandlung

2112Da Cimpor und Secil einräumen, daß sie während des in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraums die einzigen Zementhersteller in Portugal waren, und Oficemen die Unternehmensvereinigung der spanischen Zementhersteller ist, schränkte die von diesen Parteien geschlossene Vereinbarung offenkundig den Wettbewerb zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern ein und war geeignet, den Handel zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche wettbewerbswidrige Vereinbarung ist ein Verhalten, das Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich verbietet.

2113Auch wenn sich der erste schriftliche Beweis auf ein Treffen vom bezieht, so war doch die Folgerung der Kommission berechtigt, daß „[d]ie fragliche Vereinbarung ... eine Zuwiderhandlung für die Zeit vom — Zeitpunkt des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft — ... darstellt]“ (Absatz 49 Punkt 1 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Denn vom an fiel die Vereinbarung, die von den nunmehr in der Gemeinschaft niedergelassenen Parteien weiter angewendet wurde (siehe oben, Randnrn. 2070 bis 2082), eindeutig in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

2114Oficemen macht geltend, die Kommission habe die Fortsetzung des Kartells nach dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft nicht bewiesen. Die Schriftstücke über die Treffen nach dem enthielten keinerlei Bezugnahme auf die angebliche spanisch-portugiesische Vereinbarung. Die spanischen Vertreter hätten bei diesen Treffen lediglich ihre Besorgnis angesichts der zunehmenden Importe von portugiesischem Zement der Klasse 30 zum Ausdruck gebracht und die portugiesischen Hersteller aufgefordert, mit ihrer Regierung über die Änderung derjenigen Bestandteile des Höchstpreissystems zu verhandeln, die als Anreiz für diese Exporte wirkten. Cimpor wirft der Kommission außerdem vor, sie habe sich zur Feststellung der Zuwiderhandlung auf Beweise gestützt, die aus der Zeit vor 1986 stammten. Secil erinnert daran, daß in der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom nur von einer beabsichtigten Vereinbarung die Rede sei (siehe oben, Randnr. 2056). Die Kommission dürfe nicht davon ausgehen, daß Secil ab dem durch Umsetzung dieser Absicht gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen habe, da sie damit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze.

2115Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar stammt die Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom , die in der angefochtenen Entscheidung beim Nachweis des Bestehens der vorgeworfenen Zuwiderhandlung eine entscheidende Rolle spielt, aus der Zeit vor dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft, jedoch waren nach Nummer 6 dieses Schriftstücks die Parteien der Vereinbarung der Auffassung, daß ihre Absicht, nicht miteinander in Wettbewerb zu treten, unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft und des Wettbewerbsrechts der beiden fraglichen Länder Probleme aufwerfen könne. In dieser Besorgnis kam daher die Absicht von Oficemen, Cimpor und Secil zum Ausdruck, die Vereinbarung über den hinaus anzuwenden. Überdies ergibt sich aus dem ersten Satz des Auszugs des Schriftstücks von Hispacement über einen Besuch von zwei ihrer Angestellten in Lissabon im Mai 1986, daß sich diese drei Parteien im Dezember 1985 trafen und „daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen“. Damit wurde also zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schriftstücks, d. h. Ende Mai 1986, die spanisch-portugiesische Vereinbarung nicht als eine abgelaufene, sondern als eine bestehende Vereinbarung beschrieben. Schließlich ist bereits festgestellt worden, daß die in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannte Vereinbarung im Rahmen verschiedener Treffen von Oficemen, Cimpor und Secil nach dem durchgeführt wurde (siehe oben, Randnrn. 2070 bis 2082).

2116Weiter sind die Argumente zu prüfen, mit denen die Klägerinnen geltend machen, ihr Verhalten sei nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gefallen.

2117Erstens behaupten Oficemen, Cimpor und Secil, die Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom belege, daß die Teilnehmer die Wettbwerbsvorschnften hätten beachten wollen. Aufgrund dieses Willens sei es ausgeschlossen, daß die Parteien unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine wettbewerbswidrige Vereinbarung geschlossen hätten.

2118Aus Nummer 6 der Niederschrift über dieses Treffen ergibt sich, daß die Parteien der Auffassung waren, ihre Absicht, nicht miteinander in Wettbewerb zu treten, könne unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft und dem der beiden fraglichen Länder Probleme aufwerfen. Daß sich die Klägerinnen dessen bewußt waren, entlastet sie aber keineswegs von jeder Verantwortung, sondern beweist, wie die Kommission zu Recht hervorhebt (Absatz 49 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), daß die Zuwiderhandlung wissentlich und vorsätzlich begangen wurde.

2119Zweitens weisen Secil und Cimpor darauf hin, daß der Zementsektor in Portugal 1975 verstaatlicht worden sei. Als Folge dieser Verstaatlichung habe die Versorgung des portugiesischen Marktes Vorrang erhalten. Das Gleichgewicht zwischen inländischem Verbrauch und inländischer Produktion sei also das Ergebnis einer bewußten Politik des portugiesischen Staates, so daß das Verhalten der beiden Unternehmen nicht von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfaßt werde.

2120Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Weder Cimpor noch Secil haben nämlich nachgewiesen, daß ihnen aufgrund des Verhaltens der portugiesischen Behörden der von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vorausgesetzte Handlungsspielraum gefehlt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Slg. 1997, I-6265, Randnrn. 33 und 34, sowie Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 61 und 65). Aus der Akte geht nicht hervor, daß der portugiesische Staat Zementexporte verboten oder auf Cimpor und Secil Druck ausgeübt hätte, ihre Exporte nach Spanien zu beschränken. Diese beiden Unternehmen verfügten also für ihre unternehmerischen Entscheidungen, insbesondere für den Export, über einen ausreichenden Handlungsspielraum. Außerdem erklären die von Cimpor und Secil angeführten Umstände nicht, warum die portugiesischen Hersteller es für erforderlich hielten, sich gegenüber den spanischen Hersteller zu verpflichten, nicht nach Spanien zu exportieren.

2121Drittens machen Oficemen, Cimpor und Secil geltend, ihr Verhalten habe sich wegen der Unterschiedlichkeit der portugiesischen und der spanischen Normen nicht wettbewerbswidrig auswirken können. Selbst wenn eine solche Vereinbarung zwischen den portugiesischen Herstellern und Oficemen geschlossen worden wäre, sei sie seit Inkrafttreten des spanischen Königlichen Dekrets Nr. 1313/1988 gegenstandslos (siehe oben, Randnr. 2076).

2122Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch wenn die Verwendung von Zement einer Festigkeit von unter 350 kg/cm2 in Spanien verboten war, belegen die verschiedenen festgestellten Lieferverweigerungen, daß in Spanien eine echte Nachfrage nach portugiesischem Zement bestand (siehe oben, Randnrn. 2083 bis 2091). Außerdem wurde keine einzige Lieferverweigerung gegenüber spanischen Kunden damit begründet, daß die portugiesischen Hersteller keinen Zement gleicher oder besserer Qualität als spanischer Zement der Festigkeit 350 herstellten. Im übrigen stand es den spanischen und den portugiesischen Zementherstellern nicht zu, dieser Nachfrage ein Ende zu setzen. Es war nämlich nicht auszuschließen, daß die potentiellen spanischen Importeure von portugiesischem Zement beabsichtigten, diesen Zement in andere Staaten weiterzuliefern, in denen die Verwendung von Zement der Klasse 30 nicht verboten war. Schließlich ist hervorzuheben, daß die fragliche Vereinbarung auch Lieferungen von Spanien nach Portugal verbot, für die die Klägerinnen das Bestehen technischer und struktureller Hindernisse nicht einmal behauptet haben. Daher war sie auf jeden Fall geeignet, den Handel zwischen Spanien und Portugal spürbar zu beeinträchtigen.

2123Die streitige Vereinbarung war sogar nach Inkrafttreten des spanischen Königlichen Dekrets Nr. 1313/1988 am nicht gegenstandslos, da die portugiesischen Hersteller weiterhin an einem Schutz ihres Heimatmarkts interessiert waren und die spanischen Hersteller ein Interesse daran hatten, daß die portugiesischen Hersteller sich nicht damit beeilten, bei den spanischen Behörden die Zulassung ihrer den spanischen Vorschriften entsprechenden Zementsorten zu beantragen. So hat Secil eingeräumt, daß sie am einen ersten Zulassungsantrag stellte (Nr. 2.2.6 der Klageschrift).

D — Dauer der Zuwiderhandlung

2124Für den Fall, daß das Gericht feststellen sollte, daß die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung bewiesen habe, machen Oficemen, Cimpor und Secil geltend, es könne nicht angenommen werden, daß diese bis zum gedauert habe.

2125Es ist bereits festgestellt worden, daß die Kommission als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung zu Recht den festsetzte (siehe oben, Randnr. 2113).

2126Aus keinem Schriftstück der Akte geht hervor, daß das Kartell für eine bestimmte Dauer vereinbart worden wäre. Aus der Niederschrift über das Treffen vom ergibt sich, daß die Vereinbarung für den Fall, daß „Interventionen ‚Dritter‘ (Vertriebsunternehmen, Einzelhändler, Verbraucher, Transportunternehmen usw.) die Absichten der beiden Parteien durchkreuzen“, Treffen zwischen den Parteien vorsah. Außerdem war vorgesehen, daß sich die portugiesischen und spanischen Hersteller bei solchen Treffen „in einem offenen Informationsaustausch um eine Lösung des Problems bemühen“.

2127Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß mangels eines entgegenstehenden Anhaltspunkts das spanisch-portugiesische Kartell den gesamten Zeitraum hindurch fortbestand, für den sie über Schriftstücke verfügt, die bestätigen, daß zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern Treffen stattfanden, bei denen Informationen über Exporte zwischen den beiden Ländern untersucht wurden.

2128Aus den Niederschriften über die Treffen zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern vom , sowie 5. und geht eindeutig hervor, daß bei diesen Treffen das Problem der portugiesischen Importe erörtert und Lösungen, nämlich die Erhöhung der portugiesischen Zementpreise und eine Politik, die grenzüberschreitende Exporte für die portugiesischen Unternehmen uninteressant machte, in Aussicht gestellt wurden (siehe oben, Randnrn. 2070 bis 2082).

2129Außerdem geht aus den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücken hervor, daß, selbst wenn man von dem Dokument 33.322/1399 (siehe oben, Randnrn. 374 und 2040) absieht, noch weitere Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern stattfanden, insbesondere am , , , , , , und , wie in von Cimpor stammenden Schriftstücken „Programa de Acção Conjunta“ sowie verschiedenen Vermerken und Fernschreiben (Absatz 21 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) erwähnt. Die Kommission verfügt allerdings nicht über Niederschriften dieser Treffen.

2130Die betreffenden Klägerinnen leiten aus diesem zuletzt genannten Umstand ab, daß die Kommission nicht bewiesen habe, daß mit den fraglichen Treffen ein Artikel 85 EG-Vertrag zuwiderlaufender Zweck verfolgt worden sei.

2131Im Rahmen des von Cimpor geleiteten „Programa de Acção Conjunta“ wurden jedoch einige Treffen mit den spanischen Herstellern durchgeführt, und Secil räumt ein, an einigen dieser Treffen teilgenommen zu haben. Zwar kann entgegen dem Hinweis der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 21 Punkt 7) aus den Dokumenten 33.322/162, 177, 181 und 252 — von Oficemen erstellte Tabellen über Importe von portugiesischem Zement nach Spanien — nicht abgeleitet werden, daß sie auf von den portugiesischen Herstellern erhaltenen Angaben beruhten und bei den im Rahmen des „Programa de Acção Conjunta“ durchgeführten Treffen erörtert wurden, doch stellt bereits der Umstand, daß in diesem Rahmen Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern stattfanden, einen objektiven und wesentlichen Anhaltspunkt dafür dar, daß das Kartell vom Juni 1987 bis zum , dem Zeitpunkt des letzten Treffens, von dem die Kommission Kenntnis erlangte, dauerte. Daß dieses Kartell während dieses Zeitraums fortbestand, wird durch weitere objektive und einschlägige Indizien bestätigt. Zum einen geht aus den von der Kommission zusammengestellten Unterlagen hervor, daß Cimpor damals alle Zementanfragen aus Spanien abschlägig beschied, wahrend sie gleichzeitig Anfragen über Lieferungen in Drittländer nachkam (siehe oben, Randnrn. 2083 bis 2091). Zum anderen ist in dem Fernschreiben von Tracoisa vom die „bilaterale Vereinbarung zwischen spanischen und portugiesischen Herstellern“ erwähnt (siehe oben, Randnr. 2089).

2132Da diese verschiedenen objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkte die Fortsetzung der Vereinbarung bis zum belegen, war die Kommission zu der Folgerung berechtigt, daß die Zuwiderhandlung in der Zeit vom bis zum begangen wurde.

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

2133Cimpor und Secil tragen vor, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie nicht sämtlichen spanischen Mitgliedern von Oficemen oder zumindest denjenigen, die an den in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen teilgenommen hätten, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung vorgeworfen habe. Die Behauptung, das spanisch-portugiesische Kartell sei zwischen Cimpor und Secil auf der einen und Oficemen auf der anderen Seite geschlossen worden, sei falsch. Aus den von der Kommission gesammelten Schriftstücken gehe nämlich hervor, daß Portland Mallorca, Cementos del Mar, Cementos del Atlantico, Portland Valderrivas, Cementos Portland Hispania, Asland, Hornos Ibéricos, Hispacement, Cementos Cosmos, Tudela Veguin und Cementos Alba an den Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern teilgenommen hätten. Cimpor und Secil verweisen insoweit auf die Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom (Dokumente 33.322/155 bis 157), ein internes Schriftstück von Secil über dieses Treffen (Dokument 33.322/167), die Vermerke von Cimpor über das Treffen vom (Dokumente 33.322/163 bis 166), die internen Vermerke von Oficemen über dieses Treffen (Dokumente 33.322/1406 bis 1408) und die Vermerke über die Treffen vom (Dokument 33.322/171), vom (Dokumente 33.322/1410 bis 1412), vom (Dokument 33.322/161) und vom (Dokument 33.322/997).

2134Die Kommission entgegnet, die Vertreter der spanischen Hersteller, die an den in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen teilgenommen hätten, gehörten dem Leitungsgremium von Oficemen an und hätten in dieser Eigenschaft an den fraglichen Treffen teilgenommen.

2135Zwar erweist sich die von der Kommission vorgetragene Erklärung jedenfalls in bezug auf die Treffen vom (bei dem Herr Vinolas von Asland anwesend war), vom (bei dem die Herren Quemeda von Portland Valderrivas, Asunción von Asland und del Fresno von Cementos Portland Hispania anwesend waren), vom (bei dem Herr Suana von Hornos Ibéricos anwesend war) und vom (bei dem Herr Magan von Homos Ibéricos anwesend war) nicht als zutreffend, doch kann der Umstand, daß die Kommission bei Wirtschaftsteilnehmern in ähnlicher Lage wie Cimpor und Secil keine Zuwiderhandlung festgestellt hat, es keinesfalls rechtfertigen, die Cimpor und Secil zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, außer Betracht zu lassen (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Aus den vorstehend aufgeführten Gründen konnte festgestellt werden, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu der Folgerung berechtigt war, daß Cimpor und Secil vom bis zum an der Zuwiderhandlung teilnahmen. Daher ist die Rüge von Cimpor und Secil zurückzuweisen.

Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

A — Belastende Unterlagen

2136Was die belastenden Schriftstücke, die den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden sein sollen, angeht, hat die Kommission, wie bereits dargelegt, in der angefochtenen Entscheidung selbst dann, wenn man von den Auszügen des Schriftstücks mit dem Bericht über den Besuch von zwei Angestellten von Hispacement in Lissabon im Mai 1986 (Dokument 33.322/2901) und den anderen Schriftstücken, die den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden waren (siehe oben, Randnrn. 369 bis 374 und 2038 bis 2040), absieht, den Beweis für das Vorliegen der vorgeworfenen Zuwiderhandlung und für die Teilnahme von Oficemen, Cimpor und Secil an ihr erbracht.

B — Entlastende Unterlagen

2137Cimpor und Secil haben in ihrer Klageschrift geltend gemacht, daß die Teile des Schriftstücks von Hispacement (Dokumente 33.322/2898 bis 2903), die ihnen im Verwaltungsverfahren bei der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht zugänglich gewesen seien (siehe oben, Randnrn. 369 bis 372), sie entlastendes Material enthielten.

2138Cimpor und Secil können jedoch nicht in ihrer Klageschrift erstmals behaupten, daß die zunächst ausgelassenen Stellen des fraglichen Schriftstücks entlastendes Material enthielten, denn dieses Schriftstück war ihnen im Verwaltungsverfahren eineinhalb Jahre vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, und zwar am , in seinem vollen Umfang übermittelt worden. Wenn Cimpor und Secil der Auffassung waren, dieses Schriftstück enthalte sie entlastendes Material, so hätten sie die Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung darauf aufmerksam machen können. Jedenfalls kann das in diesen zunächst ausgelassenen Stellen enthaltene Material die unmittelbaren schriftlichen Beweise, anhand deren die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) die Zuwiderhandlung nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 2101 und 2104 bis 2106), nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen.

2139Oficemen, Cimpor und Secil äußern sich ferner zu Schriftstücken, die ihnen nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und betreffend die Akteneinsicht zugänglich waren. Diese Schriftstücke wären ihrer Ansicht nach im Verwaltungsverfahren für ihre Verteidigung gegen den sie betreffenden Beschwerdepunkt nützlich gewesen. Auch Hornos Ibéricos und Blue Circle berufen sich auf einige Schriftstücke, die sich auf diesen Beschwerdepunkt beziehen (Hornos Ibéricos: Dokumente 33.322/124 bis 133, 170, 905, 966 bis 973, 1019, 1020, 1027, 1080 bis 1089, 1319 bis 1322, 1395, 1396 und 1409 sowie Kapitel 9 „Portugal“ der MB; Blue Circle: Dokumente 33.322/2898 bis 2903). Da diese Klägerinnen jedoch nicht in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannt sind, hätten die Stellungnahmen, die sie auf der Grundlage dieser Schriftstücke hätten abgeben können, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens für sie nichts ändern können (siehe oben, Randnr. 256).

1. Rechtssache T-59/95, Oficemen/Kommission

2140Oficemen nennt in ihrer Stellungnahme vom eine Reihe von Unterlagen aus der Akte betreffend Portugal, die belegen sollen, daß es für die portugiesischen Hersteller unmöglich gewesen sei, Zement auf den spanischen Markt zu exportieren, da der portugiesische Inlandsverbrauch praktisch ihrer gesamten Produktion entsprochen habe und sie in bezug auf die Märkte in den früheren portugiesischen Kolonien durch langfristige Verpflichtungen gebunden gewesen seien. So zeigten die Tätigkeitsberichte von Cimpor für 1987 (Dokument 33.322/905) und von Secil für 1988 (Dokument 33.322/1072), daß die portugiesische Produktion im Zeitraum 1983—1987 zur Befriedigung der inländischen Nachfrage verwendet worden sei. Ein Schreiben vom von Cimpor an Secil (Dokument 33.322/1021), in dem auf die Absicht von Secil, Zement zu importieren, Bezug genommen werde, beweise, daß die portugiesischen Hersteller nicht über Exportkapazitäten verfügt hätten. Auch die im Telefax vom von Cimpor an Secil (Dokumente 33.322/1025 und 1026) enthaltenen Angaben über Exporte nach Spanien bestätigten, daß diese sporadisch gewesen seien und daß es für die portugiesischen Hersteller schwierig gewesen sei, auf den benachbarten Markt zu liefern. Schließlich zeigten die Angaben der ATIC über die portugiesischen Importe und Exporte 1989 (Dokument 33.322/197), daß die portugiesische Zementindustrie nur in die Länder geliefert habe, zu denen sie traditionelle Bindungen gehabt habe (frühere portugiesische Kolonien wie Guinea-Bissau und São Tomé). Diese Angaben belegten also, daß das geringe Potential, das eventuell für Exporte frei gewesen sei, hauptsächlich für den Handel mit diesen Märkten verwendet worden sei, was Lieferungen nach Spanien unmöglich gemacht habe.

2141Die anderen Erklärungen, die Oficemen anhand der von ihr angeführten Schriftstücke zur Rechtfertigung des geringen Umfangs des Zementhandels zwischen Spanien und Portugal im berücksichtigten Zeitraum hätte vortragen können, hätten das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise, auf die sich die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) stützte und die eindeutig nicht nur beweisen, daß es eine Vereinbarung gab, sondern auch, daß diese durchgeführt wurde, nicht in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können (siehe oben, Randnrn. 2054 bis 2092).

2. Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, und T-62/95, Secil/Kommission

2142In ihren Schriftsätzen vom 7. und tragen Cimpor und Secil erstens eine Reihe von Argumenten vor, die auf die NichtÜbermittlung der Kapitel der MB betreffend Spanien (Kapitel 8 und 18) im Verwaltungsverfahren abstellen. Insbesondere verweisen sie auf Nummer 55 der MB (S. 155), die ihr Argument untermauere, daß die spanischen technischen Vorschriften den Rückgang der Zementexporte nach Spanien erklärten. Nach Auffassung von Secil ergibt sich aus dieser Nummer (S. 151) außerdem, daß sie kein Interesse an der Unterzeichnung einer Vereinbarung gehabt habe, die den spanischen Herstellern garantiert hätte, daß sie ihren Zement nicht nach Spanien liefern würde.

2143Die Kommission stützte sich in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) zum Nachweis des Vorliegens der Zuwiderhandlung und der Teilnahme von Cimpor und Secil an ihr auf unmittelbare schriftliche Beweise und nicht auf das Marktverhalten der fraglichen Unternehmen. Daher hätten die Auszüge aus den Spanien betreffenden Kapiteln der MB, selbst wenn Cimpor und Secil sie im Verwaltungsverfahren als Grundlage für ihre beiden Argumente hätten heranziehen können, die von der Kommission angeführten unmittelbaren schriftlichen Beweise nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen können (siehe oben, Randnrn. 2054 bis 2092).

2144Zweitens machen Cimpor und Secil in ihren Schriftsätzen vom 7. und geltend, die Nummern 55 und 87 der MB (S. 153, 155 bis 157 und 220) zeigten, daß, auch wenn das Fehlen von Exporten tatsächlich auf eine Vereinbarung zurückzuführen sein sollte, die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung nicht nur Oficemen, sondern auch den spanischen Zementherstellern anzulasten sei. Wären ihnen die fraglichen Seiten der MB zugänglich gewesen, so hätte der offensichtlich diskriminierende Charakter der angefochtenen Entscheidung vermieden werden können. Um dieses Argument zu untermauern, führen sie noch zahlreiche Schriftstücke aus der Ermittlungsakte an. So gehe aus der Satzung von Oficemen (Dokumente 33.322/1216 bis 1219) hervor, daß eine Vereinbarung, wenn überhaupt, nur zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern und nicht zwischen den erstgenannten und Oficemen hätte geschlossen werden können. Dies ergebe sich auch aus den Protokollen der Sitzungen des Oficemen-Vorstands vom (Dokumente 33.322/1311 bis 1318), vom (Dokumente 33.322/1319 bis 1323), vom (Dokumente 33.322/1329 bis 1333) und vom (Dokumente 33.322/1334 bis 1340), aus verschiedenen Fernschreiben und Vermerken von Cimpor, Secil und Oficemen (Dokumente 33.322/1035 bis 1038) sowie aus den Antworten von Asland (Dokumente 33.322/1801, 1802 und 1805) und Hispacement (Dokument 33.322/2597) auf eine von der Kommission im Verwaltungsverfahren gestellte Frage.

2145Hätten Cimpor und Secil im Verwaltungsverfahren darauf hinweisen können, daß an mehreren Stellen der MB eine Teilnahme der spanischen Unternehmen an dem spanisch-portugiesischen Kartell erwähnt sei, so hätte die Kommission allenfalls deren Teilnahme an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung neben oder anstelle der von Oficemen annehmen können. Dagegen hätte eine solche Stellungnahme Cimpor und Secil nicht entlasten können, da sie die unmittelbaren schriftlichen Beweise für deren Teilnahme an diesem Kartell nicht in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen können (siehe oben, Randnrn. 2054 bis 2092).

2146Drittens machen Cimpor und Secil in ihren Schriftsätzen vom geltend, auf ihrem natürlichen, dem portugiesischen Markt, habe sich die Konjunktur während des in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraums expansiv entwickelt. Daher hätten sie unmöglich eine Politik des Exports entwickeln können. Sie führen insoweit einen Bericht des Verwaltungsrats von Ciments d'Obourg vom (Dokument 33.322/215) an. Weiter verweisen sie auf verschiedene Protokolle des Comité de Programación, eines von mehreren spanischen Unternehmen geschaffenen Ausschusses (Dokumente 33.322/2816, 2820, 2829, 2830, 2833 und 2837). Diese Schriftstücke bestätigten, daß die portugiesischen Unternehmen keine Möglichkeit gehabt hätten, den spanischen Markt langfristig zu beliefern. Sie zeigten, daß bei erheblichen Produktionsüberschüssen, wie im Fall Spaniens, die Festlegung einer Exportpolitik nur in Richtung auf Länder mit regelmäßigen Defiziten und unter der Voraussetzung einer beständigen Lieferkapazität für Zement und Klinker sinnvoll gewesen sei. Aus diesem Grund hätten Unternehmen wie Asland, Molins, Sanson, Uniland, Portcemen und Hispacement sich zusammenschließen müssen, um den durch Schwankungen der exportierbaren Überschüsse hervorgerufenen Nachteilen zu begegnen. Secil stützt dieses Argument außerdem auf ein Schriftstück mit der Überschrift „Peter Schuhmacher“ vom (Dokument 33.126/6007). Ferner verweist sie auf einen Bericht über die Reise von Herrn Torreia, Hispacement, nach Lissabon vom 3. bis (Dokument 33.322/2954), aus dem hervorgehe, daß sie 1986 und 1987 über keinerlei effektive Exportkapazität verfügt und sogar Klinker importiert habe. Der Vermerk zeige im übrigen, daß Hispacement bekannt gewesen sei, daß die Exportkapazitäten von Secil rein theoretisch gewesen seien.

2147Auch hier ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) zum Nachweis des Vorliegens der Zuwiderhandlung und der Teilnahme von Cimpor und Secil an ihr auf unmittelbare schriftliche Beweise und nicht auf das Marktverhalten der fraglichen Unternehmen stützte. Insbesondere zeigt die Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom zwischen Vertretern der Zementhersteller von Spanien und Portugal, daß die Anwesenden „unmißverständlich den Grundsatz bestätigt [haben], wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden“. Daher kann der Umstand, daß andere Schriftstücke bestätigen, daß die portugiesischen Unternehmen kein Interesse oder keinerlei Möglichkeit hatten, den spanischen Markt langfristig zu beliefern, das von der Kommission zugrunde gelegte Beweismaterial nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Außerdem übergehen Cimpor und Secil in ihrem Argument, daß die portugiesischen Hersteller daran interessiert waren, daß die spanischen Hersteller ihre Überschüsse nicht nach Portugal liefern.

2148Viertens sind Cimpor und Secil der Auffassung, daß der Inhalt einer bestimmten Zahl von Schriftstücken sich nicht mit dem Vorliegen eines spanisch-portugiesischen Kartells oder ihrer Teilnahme an einem solchen Kartell vereinbaren lasse. Ihre Teilnahme an verschiedenen Treffen mit den spanischen Herstellern sei als vorsichtige Antwort auf Besorgnisse zu verstehen, die die spanischen Hersteller geäußert hätten. In ihren Schriftsätzen vom machen sie geltend, daß die starke Exportkapazität der spanischen Unternehmen in mehreren Schriftstücken hervorgehoben werde. Es handelt sich um zwei strategische Pläne von Cim-Bel (Dokumente 33.126/8382 und 8406) und interne Vermerke von Lafarge vom 20. und (Dokumente 33.126/4631 und 4621 bis 4624). Ferner beruft sich Cimpor auf ein Schriftstück mit der Überschrift „Basisinformation 1987“ der CCB (siehe oben, Randnr. 1169) (Dokumente 33.126/1634 und 1636). Es sei normal gewesen,, daß die portugiesischen Unternehmen den Besorgnissen der spanischen Unternehmen, deren Überschüsse dem portugiesischen Marktvolumen entsprochen oder es überstiegen hätten und die sich über ungleiche Wettbewerbsbedingungen beklagten, eine gewisse Aufmerksamkeit entgegengebracht hätten. Cimpor und Secil behaupten, daß sie, wenn ihnen diese Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wären, den Zusammenhang besser hätten darlegen können, in dem die Treffen mit den spanischen Herstellern stattgefunden hätten.

2149Dieses Argument ist zurückzuweisen. Der Zusammenhang, in dem die Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern standen, mußte diesen und damit auch Cimpor und Secil, bekannt sein. Nichts hinderte diese Unternehmen daran, dieses Argument im Verwaltungsverfahren vorzutragen. Außerdem ist festzustellen, daß die genannten Schriftstücke, in denen spanische Lieferungen auf den deutschen, den belgischen, den niederländischen und den französischen Markt erwähnt sind, nichts enthalten, was mit den in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung angeführten Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern unmittelbar oder mittelbar zusammenhinge. Cimpor und Secil ist es also nicht gelungen, nachzuweisen, daß sie, wenn ihnen die von ihnen angeführten Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wären, eine Stellungnahme hätten abgeben können, die die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) stützte, in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können.

2150Cimpor und Secil weisen in ihren Schriftsätzen vom darauf hin, daß bestimmten Schriftstücken von Oficemen (Dokumente 33.322/1225 und 1372 bis 1374) zufolge 1986 und 1989 einige Lieferungen von Zement und Klinker aus Spanien nach Portugal erfolgt seien. In den Informationen der Dirección General de Minas y de la Construcción [Generaldirektion für Bergbau und Bauwesen] für das Jahr 1988 (Dokumente 33.322/1245 bis 1289) fehlten die Seiten über die Zementimporte und -exporte. In ihren Schriftsätzen vom behaupten sie, der Informe General al Consejo de Administración [Allgemeiner Bericht für den Verwaltungsrat] von Hispacement vom März 1987 (Dokument 33.322/2941) beweise, daß der Zementhandel zwischen Portugal und Spanien zwischen 1986 und 1989, dem Zeitpunkt, von dem an der Zugang zum spanischen Markt für portugiesischen Zement durch die neuen spanischen technischen Vorschriften versperrt gewesen sei, ständig zugenommen habe. Die Unterlage bestätige, daß zwischen spanischen Unternehmen, insbesondere Hispacement und Expocemsa, Treffen stattgefunden hätten, bei denen es um die Koordinierung der Exporte von Zement in Säcken und von Klinker nach Portugal gegangen sei.

2151Die Seiten des Berichts der Generaldirektion für Bergbau und Bauwesen über die Importe und Exporte von Zement waren den Klägerinnen nach der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und zugänglich. Es handelt sich um die Seiten 57 bis 67, die in der Akte als Dokumente 33.322/1273 bis 1278 enthalten sind. In ihren Schriftsätzen vom haben Cimpor und Secil jedoch nicht behauptet, durch die Nichtzugänglichkeit dieser Schriftstücke im Verwaltungsverfahren in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden zu sein.

2152Was das auf den Anstieg der Exporte zwischen den beiden betreffenden Ländern gestützte Vorbringen betrifft, so geht aus der Niederschrift von Cimpor über das Treffen vom hervor, daß die zwischen den portugiesischen und den spanischen Herstellern geschlossene Vereinbarung nicht alle Zementlieferungen zwischen den beiden Ländern untersagte, sondern nur die nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünschten und überwachten (siehe oben, Randnr. 2045). Außerdem haben die betreffenden Parteien das fragliche Argument bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Es wurde jedoch in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kommission reichte nämlich „[d]er Anstieg der Ausruhren ... nicht aus, um die Feststellungen aufgrund der Dokumente zu widerlegen“ (Absatz 21 Punkt 11, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung). Außerdem führte sie aus (Absatz 49 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung): „Das Argument der Parteien, die Vereinbarung habe einen Zementhandel zwischen den beiden Parteien keineswegs verhindert, ... hat kein Gewicht. Wie der Gerichtshof bereits 1966 befand, schließt der Umstand, daß eine Vereinbarung eine Zunahme des Handels zwischen Mitgliedstaaten keineswegs verhindert und sogar begünstigt, weder aus, daß die Vereinbarung den Wettbewerb einschränkt, noch daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da sich dieser Handel ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen hätte entwickeln können.“ Da die Schriftstücke von Oficemen (Dokumente 33.322/1225 und 1372 bis 1374) und der Bericht von Hispacement vom März 1987 (Dokument 33.322/2941) ein bereits im Verwaltungsverfahren angeführtes Argument stützen und die Klägerinnen nicht erläutern, inwiefern diese Schriftstücke dieses Argument zusätzlich stützen, ist festzustellen, daß Cimpor und Secil der Nachweis, daß die Nichtzugänglichkeit dieser Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt hat, nicht gelungen ist.

2153Cimpor stützt sich in ihrem Schriftsatz vom ferner auf einen Auszug aus dem Jahresbericht von Valenciana für das Jahr 1988 (Dokument 33.322/1818), in dem darauf verwiesen werde, daß die in Spanien installierte Produktionskapazität in einer Größenordnung von 30 % nicht ausgelastet sei. Sie hätte dieses Schriftstück als Beleg für ihr Argument verwenden können, daß es für sie als Unternehmen ohne nennenswerte Exportkapazität sinnlos gewesen wäre, vorrangig auf Märkte zu exportieren, auf denen das potentielle Angebot, das sich aus der vorhandenen Kapazität ergebe, die Nachfrage bei weitem übersteige.

2154Der Umstand, daß die Produktionskapazität eines spanischen Unternehmens, nämlich Valenciana, zu etwa 30 % nicht ausgelastet gewesen sein soll, hat mit dem in der MB und der angefochtenen Entscheidung festgestellten iberischen Kartell nichts zu tun. Jedenfalls kann das angeführte Schriftstück die schriftlichen Beweise, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) ihre Annahme gestützt hat, daß die Zuwiderhandlung vorliege und Cimpor daran teilgenommen habe, nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Gerade in einem Vermerk von Cimpor über ein Treffen vom heißt es: „Die Anwesenden, die als die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals betrachtet werden können, haben unmißverständlich den Grundsatz bestätigt, wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden.“

2155In ihrem Schriftsatz vom verweist Secil auf einen internen Vermerk von Cimpor vom (Dokument 33.322/108), der beweise, daß Cimpor 1987 Zement in die Grenzgebiete von Spanien geliefert habe, und zwar in Mengen, die ausgereicht hätten, um von den spanischen Unternehmen als Bedrohung angesehen zu werden. Außerdem führt sie ein Schriftstück von Cimpor vom betreffend Cementos del Norte (Dokument 33.322/185) an, in dem von einer ernsten Gefahr von Exporten spanischer Überschüsse nach Portugal und von der Erforderlichkeit der von Cimpor ergriffenen Abschrekkungsmaßnahmen die Rede sei. Secil behauptet, sie hätte diese Schriftstücke verwenden können, um zu erklären, daß es sich bei den Beziehungen zwischen den iberischen Unternehmen nicht um eine Absprache gehandelt habe. Der spanische Markt sei durch die niedrigeren Preise in Portugal und der portugiesische Markt durch die spanischen Überschüsse bedroht gewesen. Es habe einen wenn auch vorsichtigen und durch die Umstände eingeschränkten Wettbewerb gegeben, und jede Vorstellung, ihn durch eine Vereinbarung einzuschränken, sei illusorisch gewesen. Diese Analyse werde durch die von Cimpor untermauert, die diese am zum Angebot der Cementos del Norte für den Erwerb des Werks Souselas erstellt habe (Dokumente 33.322/256 bis 269). Cementos del Norte habe sich damals durch die Lieferkapazität des Werks Souselas bedroht gefühlt, und ihre Erwerbsstrategie sei als Mittel zur Ausschaltung eines Konkurrenten angesehen worden. Cimpor sei sich der Agressivität der spanischen Zementhersteller bewußt gewesen und habe den nordspanischen Markt tatsächlich als natürlichen Markt mit erheblichem Potential angesehen. Sowohl die Strategie von Cementos del Norte als auch die Reaktion von Cimpor ließen sich mit der These eines Kartells, das zwischen den Zementherstellern der beiden Länder geschlossen worden sein solle, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte zu schützen und den Zementhandel uninteressant zu machen, nicht vereinbaren.

2156Die Kommission stützte sich in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) auf unmittelbare schriftliche Beweise, um zu belegen, daß es ein spanisch-portugiesisches Kartell gegeben habe und daß die verschiedenen betroffenen Klägerinnen an diesem teilgenommen hätten. Die in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstücke wären ohne Nutzen für die Verteidigung von Secil gewesen. Die Kommission hat nämlich niemals behauptet, daß die vorgeworfene Vereinbarung jeglichem Export oder jeglicher Gefahr eines Exports von Zement zwischen den beiden betreffenden Ländern ein Ende gesetzt habe. Die MB (Nr. 11 Absatz 2) und die angefochtene Entscheidung (Absatz 21 Punkte 3 bis 7) beziehen sich auf verschiedene Treffen zwischen portugiesischen Herstellern und Oficemen, die „zwecks gegenseitiger Unterrichtung über die Entwicklung der Zementexporte zwischen den beiden Ländern“ stattfanden. Außerdem konnte das Bestehen von Produktionsüberschüssen in Spanien nicht dazu führen, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unanwendbar auf das wettbewerbswidrige Verhalten der portugiesischen Hersteller wurde, das aus verschiedenen unmittelbaren schriftlichen Beweisen eindeutig hervorgeht (siehe oben, Randnrn. 2054 bis 2092). Schließlich belegen die von der Klägerin angeführten Umstände, daß die portugiesischen und die spanischen Hersteller ein echtes Interesse am Abschluß des streitigen Kartells hatten. Daher hätte, wenn Secil im Verwaltungsverfahren anhand der Dokumente 33.322/108, 185 und 256 bis 269 hätte nachweisen können, daß es 1988 in Spanien Produktionsüberschüsse gab und die Gefahr von Zementexporten zwischen den beiden Ländern bestand, dieses Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Überdies betreffen die von Secil angeführten Schriftstücke nur das eventuelle Marktverhalten von Cimpor und sind daher völlig ungeeignet, Secil zu entlasten.

2157Fünftens behaupten Cimpor und Secil in ihren Schriftsätzen vom , verschiedene Schriftstücke hätten ihr Argument untermauern können, daß zentrales Thema der Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern in dem in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraum die Frage der technischen Normen und der Kontrolle der Qualität des importierten Zements gewesen sei. Sie verweisen insoweit auf die Niederschriften über die Vorstandssitzungen von Oficemen vom (Dokumente 33.322/1319 bis 1323), vom (Dokumente 33.322/1329 bis 1333) und vom (Dokumente 33.322/1334 bis 1340). Durch Verwendung dieser Schriftstücke im Verwaltungsverfahren hätten sie ihr Vorbringen untermauern können, daß den spanischen Unternehmen vor allem die ungleichen Wettbewerbsvoraussetzungen und die Vorstellung Sorge bereitet hätten, daß der Zementhandel zwischen den beiden Ländern das Vorliegen ähnlicher technischer Normen und Qualitäten voraussetze. Das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Asland vom (Dokumente 33.322/1607 und 1608) wäre für diesen Zweck ebenfalls nützlich gewesen. Aus diesem Schriftstück gehe hervor, daß Asland wegen der Importe von Zement ohne Ursprungsangabe besorgt gewesen sei und es für notwendig gehalten habe, Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen. Asland habe keineswegs ernsthaft eine Vereinbarung zur Marktaufteilung, sondern die Einführung statistischer Kontrollen und eines Qualitätszeugnisses ins Auge gefaßt.

2158Cimpor beruft sich auf andere Schriftstücke, die ihr Argument hätten untermauern können, daß zentrales Thema der Treffen zwischen den spanischen und den portugiesischen Herstellern in dem in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraum die verschiedenen in den beiden Ländern geltenden technischen Normen und ihre Auswirkung auf den bilateralen Handel gewesen seien. In ihrem Schriftsatz vom verweist sie auf einen Auszug aus der Tagesordnung für die Sitzung des Oficemen-Vorstands vom (Dokumente 33.322/1362 und 1363) und in ihrem Schriftsatz vom auf das Protokoll Nr. 11/88 des Verwaltungsrats von Secil vom über das Treffen mit den spanischen Zementherstellern (Dokumente 33.322/1048 und 1049) sowie auf einen internen Vermerk von Secil vom (Dokumente 33.322/1051 und 1052). Diese beiden letztgenannten Schriftstücke zeigten zusätzlich, daß die Unternehmen der beiden Länder die Entwicklung der technischen Normen aufmerksam verfolgt hätten, „um gegenseitige Behinderungen der Einfuhr von Zement in die beiden Länder zu vermeiden“.

2159Dieses Argument, das die Klägerinnen bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben (Absatz 21 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung), wurde in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. So führte die Kommission aus (Absatz 49 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung): „Wenn die Parteien ... tatsächlich verhindern wollten, daß Zement, der nicht den Normen eines Landes entspricht, in den Verkehr gebracht wird, dann erklärt dies nicht, wie von den Herstellern organisierte Kontrollen des Zementhandels zwischen den beiden Ländern dazu angetan hätten sein können, den ausgeführten Zement normengerecht zu machen. Außerdem kommt es ... einem Unternehmen (oder einer Unternehmensvereinigung) nicht zu, aus eigener Initiative die Stelle der für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen staatlichen Behörden einzunehmen ...“ Im übrigen führte sie aus (Absatz 21 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung), daß dieses Argument nicht ausreiche, „um eine Kontrolle etwaiger Exporte Spaniens nach Portugal zu rechtfertigen, wo doch der spanische Zement mindestens der Klasse 35 angehören muß und somit über der portugiesischen Klasse 30 liegt“. Da die Dokumente 33.322/1048, 1049, 1051, 1052, 1319 bis 1323, 1329 bis 1333, 1334 bis 1340, 1362, 1363, 1607 und 1608 ein bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachtes Argument stützen und die Klägerinnen nicht erläutern, inwiefern diese Schriftstücke dieses Argument zusätzlich stützen sollen, ist festzustellen, daß es Cimpor und Secil nicht gelungen ist, nachzuweisen, daß diese Schriftstücke, wären sie ihnen im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, dieses Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

2160In ihrem Schriftsatz vom fügt Cimpor hinzu, in verschiedenen Schriftstücken werde hervorgehoben, daß die Hersteller der anderen Mitgliedstaaten und Cembureau Wert auf Harmonisierung und auf das Erfordernis gelegt hätten, daß der Wettbewerb zu gleichen Bedingungen und ohne Dumping-Praktiken stattfinde [Protokolle der Vorstandssitzungen der FIC vom (Dokumente 33.126/1953 bis 1965), (Dokumente 33.126/1967 bis 1974), (Dokumente 33.126/1976 bis 1988), (Dokumente 33.126/1990 bis 1999), (Dokument 33.126/2009), (Dokumente 33.126/2026 bis 2033), (Dokumente 33.126/2035 bis 2043) und (Dokumente 33.126/2044 bis 2049)]. Wären ihr diese Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so hätte sie die Erheblichkeit der Frage der technischen Normen und der Qualitätskontrolle im Rahmen der Beziehungen zwischen der spanischen und der portugiesischen Industrie unterstreichen können.

2161Die genannten Schriftstücke weisen jedoch keinerlei Bezug zu der vorgeworfenen Zuwiderhandlung auf. Sie enthalten außerdem keinerlei Angabe zu den Märkten oder zu den spanischen und den portugiesischen Herstellern. Es ist daher ausgeschlossen, daß ihr Inhalt die unmittelbaren schriftlichen Beweise, die die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) verwendete, in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können.

2162Sechstens verweisen Cimpor und Secil in ihren Schriftsätzen vom auf eine große Zahl von Schriftstücken betreffend Vereinbarungen, die zwischen italienischen Unternehmen sowie zwischen italienischen und schweizerischen Unternehmen geschlossen worden seien (Dokumente 33.126/2902, 2916, 2919 bis 2921, 2943, 2976, 2985 bis 3013, 3014 bis 3032, 3033 bis 3036, 3042, 3043, 3053 bis 3059, 3110 bis 3126, 3127 bis 3131, 11878 bis 11966, 12083 bis 12113 und 12116 bis 12135). Wären ihnen diese Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so hätten sie mit mehr Klarheit und Nachdruck die Unsicherheit der gegen sie verwendeten Beweise rügen können, vor allem in Anbetracht der offensichtlich institutionalisierten und organisierten Marktaufteilungssituationen, in denen sich die Unternehmen des Zementsektors in den verschiedenen Mitgliedstaaten befunden hätten.

2163Insoweit genügt der Hinweis, daß das etwaige Vorliegen institutionalisierter Kartelle zwischen italienischen und schweizerischen Herstellern die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 21 und 49) ihre Feststellung gestützt hat, daß die Zuwiderhandlung vorliege und die portugiesischen Hersteller daran teilgenommen hätten, nicht in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen können.

2164Nach alledem wurden die Verteidigungsrechte von Oficemen, Cimpor und Secil nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihnen die Teile der MB und die Schriftstücke, die sie im vorliegenden Verfahren zu ihrer Entlastung angeführt haben, nicht zugänglich waren.

Ergebnis

2165Aus dem Vorstehenden (siehe oben, Randnrn. 2036 bis 2164) folgt, daß die untersuchten Klagegründe zurückzuweisen sind.

VII — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden deutsch-französischen Kartells und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

2166Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Cedest (T-38/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95) und der BDZ (T-48/95), in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung eine in einem deutsch-französischen Kartell bestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellt wird, bestreiten, daß es diese Zuwiderhandlung gab und daß sie daran teilgenommen haben. Ciments français und Heidelberger stellen die Existenz der angeblichen Bestandteile dieser Zuwiderhandlung — einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, verschiedener abgestimmter Verhaltensweisen und einer Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland — oder zumindest ihre Teilnahme daran in Abrede. Dyckerhoff, das SFIC, Cedest, Lafarge und der BDZ bestreiten die Existenz einiger dieser Bestandteile oder zumindest ihre Teilnahme daran. Ciments français, Heidelberger und Lafarge erheben Einwände gegen die angebliche Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung. Ciments français kritisiert ferner, daß die Kommission zwischen den drei angeblichen Bestandteilen dieser Zuwiderhandlung eine künstliche Verbindung herstelle. Die Rügen der Kläger betreffen sowohl die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs des angeblichen deutsch-französischen Kartells als auch die Auslegung der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgelegten Beweismittel.

2167Vor der Beurteilung der Begründetheit der verschiedenen vorgetragenen Argumente ist die fragliche Zuwiderhandlung zu prüfen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung geschildert wird.

2168Die Kommission stellt in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung fest, daß das SFIC, Lafarge, Ciments français, Cedest, der BDZ, Dyckerhoff und Heidelberger „zumindest vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen [haben], indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen haben.“ Ihre Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung enthält die angefochtene Entscheidung in Absatz 22 Punkte 1 bis 11 und 13 bis 18 Unterabsatz 1 im Rahmen der Sachverhaltsschilderung und in Absatz 50 Punkte 1 bis 4 im Rahmen der rechtlichen Würdigung.

2169Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Kommission, gestützt auf den Inhalt mehrerer Schriftstücke, nacheinander feststellt, daß es ab 1982 eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes und abgestimmte Verhaltensweisen mehrerer französischer und deutscher Unternehmen und Verbände und ab 1984 eine Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland gegeben habe.

2170In Absatz 50 Punkt 4 Unterabsätze 1 und 3 führt sie aus:

„Da die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die im Schreiben vom erwähnte Vereinbarung von 1984 sämtlich eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckten, sind nach Auffassung der Kommission diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen.

...

Die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form der Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels zwischen Frankreich und Deutschland wurde vom bis vom [SFIC], von Cedest, von Ciments français, von Lafarge, vom [BDZ], von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen.“

2171Die Kommission geht somit von der Teilnahme dieser Kläger an einer aus mehreren Teilen bestehenden Zuwiderhandlung aus, die sie aufgrund unmittelbarer schriftlicher Beweise für erwiesen hält. Die Kläger wollen mit ihrem Vorbringen dartun, daß die Kommission den Beweis für ihre Behauptungen nicht erbracht hat. Es ist nacheinander für jeden Teil der Zuwiderhandlung zu prüfen, auf den es sich bezieht.

Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes

2172Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Kommission, wie sie implizit in ihren Schriftsätzen und explizit in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts in den Rechtssachen T-35/95, T-36/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95 und T-48/95 bestätigt hat, eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes als wesentlichen Bestandteil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung angesehen hat.

2173Ohne genaue Angaben zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem diese Vereinbarung getroffen oder ab dem sie angewandt worden sein soll, führt sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung aus (Absatz 50 Punkt 2 Unterabsätze 1 und 2):

„Die Vermerke vom , und ... zeigen, daß die Aufteilung des saarländischen Marktes zwischen Ciments français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff von keinem der beteiligten Unternehmen bestritten wurde, da die von den Unternehmen angefochtenen Sachverhalte andere Märkte (‚ohne Saarland‘) betrafen.

Die Existenz dieser Vereinbarung wird durch die von Dyckerhoff auf dem Treffen vom 9./ ... gegenüber Ciments français gegebene Erklärung bestätigt, sie beabsichtige nicht, den aus der Vermahlung von 100000 Tonnen Klinker im Werk von Ciments luxembourgeois gewonnenen Zement im Saarland und in Frankreich abzusetzen.“

2174Sie ist der Ansicht, daß diese Vereinbarung nicht nur vor, sondern auch in dem streitigen Zeitraum galt. Sie weist nämlich auf folgendes hin (Absatz 22 Punkt 17 Unterabsatz 2): „[V]on der Saarland-Vereinbarung ist in den Vermerken zweier verschiedener Hersteller die Rede; die Vereinbarung wird in den beiden Vermerken nicht nur als historisches, sondern auch als aktuelles Faktum erwähnt ...“

2175Die drei von ihr in Absatz 50 Punkt 2 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke ließen den Schluß zu, daß Cedest begonnen habe, Zement in andere deutsche Bundesländer als das Saarland zu liefern; darauf hätten die deutschen Hersteller mit einer „Attacke“ auf den ostfranzösischen Markt reagiert, die auf Kosten der dortigen französischen Hersteller gegangen sei. Das Vorgehen von Cedest habe aber keinen Einfluß auf die Anwendung der Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes gehabt, so daß die bereits bestehende Vereinbarung fortgeführt worden sei und die übrigen an der allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland interessierten Parteien nach dem Verhalten von Cedest bei dieser Gelegenheit an der Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen hätten, indem sie sie in umfassendere Abmachungen einbezogen hätten.

2176Hierzu führt die Kommission aus (Absatz 50 Punkt 2 Unterabsatz 3 und Punkt 3 Unterabsatz 1):

„An dieser Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes waren anfänglich Ciments français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff beteiligt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den nachstehenden Punkten (3), (4) und (5) ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß diese Vereinbarung Teil der umfassenderen Regelung der gesamten Beziehungen zwischen deutschen und französischen Herstellern, die nicht mehr auf die vier genannten Hersteller beschränkt war, ist.

Im Anschluß an die Lieferungen von Cedest nach anderen deutschen Bundesländern als dem Saarland und die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich kam es zu bilateralen Absprachen mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Zementhandel zu begrenzen.“

2177Die erwähnten bilateralen Absprachen entsprechen nach dem Aufbau der angefochtenen Entscheidung den dort in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten abgestimmten Verhaltensweisen.

2178Die Kommission fügt in Absatz 50 Punkt 4 Unterabsatz 2 hinzu:

„Außerdem ist zu bedenken, daß das [SFIC], der [BDZ] und Lafarge, selbst wenn sie anfänglich nicht Partei der Saarland-Vereinbarung waren, diese ab , d. h. ab dem Zeitpunkt akzeptierten, zu dem sie beschlossen, sie auf andere Bundesländer auszudehnen und in den umfassenderen Rahmen der Reglementierung des deutsch-französischen Handels einzubinden.“

2179Ferner führt sie aus (Absatz 50 Punkt 4 Unterabsatz 1), da „die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die im Schreiben vom erwähnte Vereinbarung von 1984“ alle den gleichen Gegenstand gehabt hätten, seien diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen.

2180Unter diesen Umständen bleibt, auch wenn die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mit der Feststellung (Absatz 50 Punkt 3, letzter Unterabsatz), daß die „in diesem Punkt beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen in der Zeit zwischen 1982 und 1984 und die aus dem Schreiben vom resultierende Vereinbarung von 1984 ... Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 darfstellen], die vom [SFIC], von Cedest, von Ciments français, von Lafarge, vom [BDZ], von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen wurden“, nur die abgestimmten Verhaltensweisen, die von 1982 bis 1984 praktiziert worden sein sollen, und die angeblich 1984 getroffene Vereinbarung als Zuwiderhandlungen einstuft, entgegen den Behauptungen des BDZ trotz der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes kein Zweifel, welchen Status die Kommission dieser Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung beimißt. Im übrigen wird den fraglichen Klägern nach dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung die Teilnahme an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Last gelegt. Wie die Verwendung des Plurals bestätigt, wird die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes als einer der Bestandteile dieser Zuwiderhandlung angesehen.

2181In bezug auf die Beweisführung machen Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und der BDZ geltend, daß die Kommission die Existenz einer Vereinbarung über die Aurteilung des saarländischen Marktes in den Jahren 1982 und 1983 nicht nachgewiesen habe. Cedest (T-38/95) bestreitet, zu dieser Zeit an einer solchen Vereinbarung teilgenommen zu haben.

2182Zum Beweis dafür, daß es diese Vereinbarung gab, beruft sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 22 Punkt 2 und 50 Punkte 1 und 2) einerseits auf vier Schriftstücke und andererseits auf die Errichtung einer Transportgesellschaft, der Saarländischen Silo-Transport GmbH (SST).

2183Aus den vier genannten Schriftstücken schließt die Kommission, daß die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes 1982 und 1983 zwischen Ciments français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff unbestritten gewesen sei (Absatz 50 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

2184Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen Analyse dieser Gesichtspunkte kann jedoch nicht gefolgt werden.

2185Aus zwei der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke geht nämlich hervor, daß sich die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, auf die darin Bezug genommen wird, zumindest so lange, bis Cedest in Deutschland ein aggressiveres Geschäftsgebaren zeigte, in einen größeren Kontext der Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland einfügte.

2186Erstens heißt es in einem in Absatz 22 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zitierten und mit „Lieferungen von deutschem Zement nach Ostfrankreich“ überschriebenen internen Vermerk von Vicat vom (Dokumente 33.126/6055 bis 6057), daß die Verkäufe auf dem saarländischen Markt zumindest bis 1977 gezielt unter Cedest, Ciments français, Dykkerhoff und Heidelberger aufgeteilt worden seien.

2187Unter Punkt 1 dieses Vermerks, der die Vorgeschichte der deutschen Zementlieferungen nach Ostfrankreich betrifft, führt der Verfasser aus:

„Ausgangspunkt dieser Sache ist geschichtlich die 1959 vollzogene wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes in die BRD.

... In den Jahren 1947 bis 1959 erfolgten die Zementlieferungen — in gezielter Aufteilung — über die französischen (Thionville und Hagondange) und deutschen Werke.

Bis in die letzten Jahre erfolgten die Lieferungen in folgendem Verhältnis:

-

SCF [Ciments français] = 120000 Tonnen/Jahr über die Saarländische Zementgesellschaft (SCF [Ciments français] angegliedert);

-

Cedest = 90000 Tonnen/Jahr;

-

deutsche Hersteller (Dyckerhoff ab Werk Gommel und Heidelberg [Heidelberger]) = 250000 Tonnen/Jahr.

...

Diese von allen anerkannte Situation änderte sich vor etwa fünf Jahren grundlegend, als Cedest sich nicht mehr damit begnügte, den saarländischen Markt zu beliefern, und bei einer ganzen Reihe deutscher Abnehmer einen jährlichen Marktanteil von etwa 100 bis 120000 Tonnen/Jahr an sich brachte. Dieses Vorgehen löste heftige Proteste seitens der deutschen Hersteller aus, die, verärgert über die fruchtlosen Diskussionen, die Initiative ergriffen, diesen Einnahmenverlust mit einer Exportoffensive in Ostfrankreich und speziell bei den Cedest-Kunden aufzufangen.“

2188Der Verfasser dieses Vermerks ist also der Ansicht, daß sich die frühere Situation, die eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes einschloß, durch das Verhalten von Cedest grundlegend geändert habe. Diese sei mit der ihr für das Saarland zugeteilten Quote nicht mehr zufrieden gewesen und habe begonnen, an deutsche Kunden außerhalb des Saarlands etwa 120000 Tonnen Zement zu verkaufen. Diese grundlegende Änderung der Situation habe die deutschen Hersteller dazu veranlaßt, als Reaktion mit dem Verkauf ihres Zements in Frankreich, speziell in Ostfrankreich, zu beginnen. Der Verfasser des Vermerks sieht die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes folglich als Teil einer umfassenderen Regelung an, die auch die Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland in andere Gebiete als das Saarland betrifft.

2189Die übrigen Abschnitte des Schriftstücks bestätigen, daß diese Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die zumindest von 1959 bis 1977 bestanden haben soll, danach nicht mehr angewandt wurde.

2190So heißt es in dem genannten Schriftstück weiter:

„Trotz der Abwertung des französischen Franc und des verhängten Preisstops () verstärkten die deutschen Hersteller ihre Exportoffensive in Ostfrankreich.

...

Darüber hinaus tut Cedest alles, um das Klima vollends zu verschlechtern, was nur in eine Konfliktsituation einmünden kann, die zu einem Zeitpunkt, wo wir mehr aus unserer Produktion herauszuholen versuchen, weitere Kreise ziehen könnte.

Wegen der Haltung von Cedest bleibt jedoch das Problem der Einlieferungen der deutschen Hersteller in den französischen Markt.“

2191Der fragliche Vermerk läßt somit nicht den von der Kommission (Absatz 50 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) gezogenen Schluß zu, daß es noch 1982 eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes gab.

2192Zweitens geht aus einem in Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung zitierten handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/6592 bis 6596) hervor, daß die bis in die siebziger Jahre bestehende Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes die Reaktion der betroffenen Hersteller auf die erste Störung der Beziehungen zwischen den französischen und den deutschen Herstellern war. Im Rahmen dieser Reaktion sei beschlossen worden, den saarländischen Markt in der Weise aufzuteilen, daß eine Hälfte des Absatzes den französischen Herstellern und die andere Hälfte den deutschen Herstellern zustehe; dies deckt sich mit den Angaben im Vermerk von Vicat vom , wonach Cedest und Ciments français über eine Quote von 210000 Tonnen und Dyckerhoff und Heidelberger über eine Quote von 250000 Tonnen verfügten (siehe oben, Randnr. 2187). Der interne Vermerk von Lafarge vom bestätigt, daß sich die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes in einen größeren Kontext der Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland einfügte.

2193Im genannten Vermerk wird über Gespräche zwischen Lafarge und Dyckerhoff berichtet. Der fragliche deutsche Hersteller wird zwar in dem Schriftstück nicht namentlich genannt, aber seine Identität ergibt sich zum einen aus der Verwendung der Buchstaben „GR“, mit denen im Text die Vorschläge von Herrn Grüner, einem Mitarbeiter von Dyckerhoff, wiedergegeben werden, und zum anderen aus Angaben in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 4) und aus dem Vorbringen der Parteien in den Rechtssachen T-35/95 und T-43/95.

2194Der Verfasser des Vermerks schildert die Vorschläge von Herrn Grüner mit folgenden Worten:

„Gr 1) Rappel histoire

Il y a deux ans, occasion de parler avec G d'A. des affaires

-

Laf.[Lafarge] en All.

-

Relations Cedest — All. du sud

La première perturbation fut la Sarre. Règle du jeu répartit, fifty fifty I franc avec résultat aile m

relèvement du prix de 15 DM ou %. Clause


Tabelle in neuem Fenster öffnen
catastroph 5000 t en trop →
nécess.
10000 on réagit

Cela a fonctionné

Vers 1970 Thionvill[o]ise commence à fournir 20-30000 ...

après W [Wössingen]

...“

(Gr. 1) Vorgeschichte

Vor zwei Jahren Gelegenheit zu Gespräch mit G d'A. über die Angelegenheiten

-

Laf. [Lafarge] in Dtld.

-

Beziehungen Cedest — Süddtld.

Die erste Störung war das Saarland. Spielregel Aufteil.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
fifty fifty
| Frankr. mit Ergebnis
| Dtschld.

Anhebung des Preises um 15 DM oder %. Katastroph.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Klausel 5000 t zuviel →
erford.
10000 man reagiert

Dies hat funktioniert

Etwa 1970 beginnt Thionvill[o]ise 20-30000 zu liefern

nach W [Wössingen]

...)

2195Die Kommission erläutert in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 4), ohne daß ihr die Kläger widersprochen hätten, daß mit „Thionvill[o]ise“ Cedest gemeint gewesen sei.

2196Der Inhalt des analysierten Vermerks belegt, daß sich Cedest seit Anfang der siebziger Jahre nicht mehr an die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes hielt und ihre Quote deutlich überschritt. Da dem internen Vermerk von Vicat vom zu entnehmen ist, daß Cedest seit Ende der siebziger Jahre auch in anderen Gebieten Deutschlands als dem Saarland Zement verkaufte, wodurch sich die bis dahin zwischen Frankreich und Deutschland bestehende Situation grundlegend änderte (siehe oben, Randnr. 2187), bestätigt der Vermerk von Lafarge, daß das Verhalten von Cedest und die Reaktion der deutschen Hersteller sowohl die Saar als auch andere Gebiete auf beiden Seiten der Grenze betrafen.

2197Der Verfasser des Vermerks von Lafarge führt an anderer Stelle überdies aus: „Cedest wollte das franz. Syst. sprengen.“ Auch dies zeigt, daß die Haltung von Cedest als ein Infragestellen der Gesamtsituation angesehen wurde.

2198Er fügt hinzu, „BC“ frage sich: „Wie steht es mit den Rechten von Cedest, da dies seit zehn Jahren andauert?“ Diese Äußerungen stammen von B. Collomb (Lafarge), der bei diesem Treffen die Interessen von Wössingen (dem früheren Portland Zementwerk Wössingen, abgekürzt PZW), einer deutschen Tochtergesellschaft von Lafarge, vertrat (Absatz 22 Punkt 11 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung); Herr Collomb war Mitglied des Vorstands dieser Tochtergesellschaft. Solche Äußerungen zeigen, daß die durch das Verhalten von Cedest ausgelöste Störung zum Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks seit zehn Jahren andauerte.

2199Der interne Vermerk von Lafarge vom kann somit nicht als Beleg dafür herangezogen werden, daß die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes 1982 und 1983 noch angewandt wurde.

2200Dieses und das davor angeführte Schriftstück lassen den Schluß zu, daß die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes eine Regelung darstellte, deren Anwendungsbereich über die Grenzen des Saarlands hinausging und sich auf die gesamten Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland erstreckte. Die Absprache ging dahin, Zement nicht jenseits der eigenen Grenzen zu verkaufen und etwaige Verkäufe auf das vereinbarte Maß zu beschränken, wie es für den saarländischen Markt in Form einer Ausnahmeregelung wegen der historischen Bindungen dieses Landes festgelegt worden war. Die beiden Schriftstücke zeigen dagegen nicht, daß es die Vereinbarung 1982 und 1983 noch gab, denn sie machen deutlich, daß diese nicht nur von Cedest, sondern auch von den deutschen Herstellern in Frage gestellt wurde.

2201Die Kommission verweist zur Stützung ihrer These auf zwei weitere Schriftstücke: einen in Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung zitierten undatierten internen Vermerk von Lafarge (Dokumente 33.126/6582 und 6583), in dem der Inhalt von Gesprächen wiedergegeben wird, die bei einem Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am geführt worden sein sollen, und einen in Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung zitierten Bericht von Ciments français vom (Dokumente 33.126/4251 bis 4253) über ein Treffen von Ciments français und Dyckerhoff am 9. und .

2202Diese beiden Schriftstücke widersprechen jedoch der nach der Prüfung der internen Vermerke von Vicat vom und von Lafarge vom getroffenen Feststellung nicht.

2203Erstens trägt der undatierte interne Vermerk von Lafarge mit dem Titel „Réunion au sommet CEDEST/DYCK/HEI 17/11“ (Gipfeltreffen CEDEST/DYCK/HEI 17/11) die Überschrift „IM à B. Collomb“ (JM an B. Collomb). Sein erster Absatz lautet wie folgt: „Knut BFB m'a appelé cet après-midi pour me faire un compte rendu succinct de la réunion d'hier matin, prolongée par un déjeuner, le tout ‚dans la meilleure des ambiances‘ — participants: Seillière + Renard Lose-Gruner Brenke.“ (Knut BFB hat mich heute nachmittag angerufen, um mir einen kurzen Bericht über das Treffen am gestrigen Vormittag zu geben, das durch ein Mittagessen verlängert wurde, alles „in bester Atmosphäre“ — Teilnehmer: Seiliiere + Renard, Lose-Gruner, Brenke.) Die Initialen „JM“ stehen für J. Marichal, den Vertreter von Lafarge. Herr de Seillière und Herr Renard sind Vertreter von Cedest. Die Abkürzung „Knut BFB“ steht für einen der Gesellschafter von Lafarge bei ihrer Tochtergesellschaft Wössingen, Knut Bücker-Flürenbrock. J. Lose und H. Grüner sind Vertreter von Dyckerhoff. T. Brenke vertritt Heidelberger.

2204Aus diesem — in der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergegebenen — ersten Absatz des Vermerks geht somit hervor, daß die darin enthaltenen Informationen von einer Person — Knut Bücker-Flürenbrock — stammen, die an dem fraglichen Treffen am nicht teilgenommen hatte.

2205In ihrer Stellungnahme vom zur Einsicht in die Akten der Kommission, die ihr im Anschluß an die am 18. und getroffenen prozeßleitenden Maßnahmen gewährt worden ist, hat Cedest u. a. den Inhalt eines internen Vermerks von Lafarge vom (Dokumente 33.126/7514 bis 7516), der ihr im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden war, als Beleg für den fehlenden Beweiswert des in Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung zitierten internen Vermerks von Lafarge und für die Fortdauer ihres eigenständigen Verhaltens in Deutschland zu dieser Zeit angeführt.

2206Dieser Vermerk vom , hinsichtlich dessen die Kommission während der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-38/95 nicht bestritten hat, daß er eine objektive Verbindung zu einem gegen Cedest erhobenen Vorwurf aufweist, hätte dieser nicht nur bei der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nützlich sein können (siehe oben, Randnr. 247, und nachstehend, Randnrn. 2284 bis 2290), sondern wirft auch ein neues Licht auf den Inhalt des in Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung zitierten internen Vermerks von Lafarge, soweit er die tatsächlichen Äußerungen der Vertreter von Cedest bei dem Treffen am mit den Vertretern von Dyckerhoff und Heidelberger betrifft.

2207Der Vermerk vom ist ein interner Bericht über Informationen, die zwei Vertreter von Lafarge, Herr Collomb und Herr Marichal, bei einem Treffen sammelten, das am anläßlich des Jubiläums der Brüder E. und K. Bücker-Flürenbrock, der Gesellschafter von Lafarge bei Wössingen, u. a. mit Vertretern von Dyckerhoff und Heidelberger stattfand. In diesem Vermerk heilst es unter der Überschrift „Lose und Bremke“: „Nichts besonderes, sehr freundlich. — Das alte Lied: ‚Sie sollten sich in den Berufsstand in der BRD integrieren‘, aber ohne neues Element. — ‚Ja, wir hatten ein Gespräch mit Cedest. In der Form war es sehr gedämpft, angenehm, aber in der Sache hat sich nichts geändert.‘ Sie haben dagegen nichts von dem erwähnt, was nach Angaben von Knut Bücker-Flürenbrock bei diesem Treffen von Cedest gesagt wurde, nämlich: ‚Wir sind durchaus bereit, durch RMC zusätzliche Zementtonnagen bei Wössingen übernehmen zu lassen. In einem solchen Fall wird RMC aber weniger Zement im Rheinland und in Westfalen, d. h. bei Dyckerhoff, kaufen.‘“

2208Mehrere Punkte zeigen, daß sich dieser Abschnitt des Vermerks auf das Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am bezieht. Erstens ist Herr Lose der Vertreter von Dyckerhoff, und der Name „Bremke“ steht für T. Brenke, den Vertreter von Hei delberger. Zweitens fand die Zusammenkunft, die Gegenstand des Vermerks vom ist, am statt, also weniger als einen Monat nach dem Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am . Drittens handelt es sich bei beiden Vermerken, sowohl bei dem vom als auch bei dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten (Absatz 22 Punkt 7), um interne Vermerke von Lafarge, die von derselben Person, Herrn Marichal, verfaßt wurden. Viertens zeigt der Wortlaut des Vermerks vom , daß zwischen ihm und dem in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 7) zitierten undatierten Vermerk eine Verbindung besteht. So ist dem ersten Absatz dieses undatierten Vermerks zu entnehmen, daß er den telefonischen Bericht über das Treffen vom darstellt, den Herr K. Bücker-Flürenbrock am Herrn Marichal gab (siehe oben, Randnr. 2203). Im Vermerk vom wird aber nicht nur von der angenehmen Atmosphäre gesprochen, die bei dem Treffen von Herrn Lose (Dyckerhoff) und Herrn Brenke (Heidelberger) mit den Vertretern von Cedest geherrscht habe, sondern es wird ausdrücklich auf die Cedest von Herrn Bücker-Flürenbrock zugeschriebenen Äußerungen bei diesem Treffen Bezug genommen (siehe vorstehende Randnr.).

2209Der Wortlaut des Vermerks vom und der Ursprung der darin wiedergegebenen Informationen nehmen dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 7) herangezogenen Schriftstück somit jeden Beweiswert hinsichtlich der Bemerkungen über den saarländischen Markt, die die Vertreter von Cedest bei dem Treffen am gemacht haben sollen.

2210Zum einen stehen sie in direktem Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung von der Kommission zitierten Angaben, aus denen sie schließt, daß Cedest bereit gewesen sei, ihre Lieferungen nach Deutschland zu begrenzen und sie der Marktentwicklung anzupassen (Absätze 22 Punkt 7 und 50 Punkt 3 Unterabsatz 2). Zum anderen geben sie im Gegensatz zu dem in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 7) zitierten internen Vermerk Informationen wieder, die von Personen — Herrn Lose und Herrn Brenke — stammen, die tatsächlich an dem Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am teilnahmen.

2211Abgesehen davon, daß die Verteidigungsrechte von Cedest verletzt wurden, weil ihr im Verwafrungsverfahren keine Einsicht in den Vermerk vom gewährt wurde (siehe unten, Randnrn. 2284 bis 2290), zeigt folglich dessen Inhalt, daß die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie, gestützt auf die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Abschnitte des undatierten internen Vermerks, in denen es heißt, „1. Seillière hat erstmals folgende Zahlen auf den Tisch gelegt (Liefer. in die BRD ohne Saarland): ... 3. Cedest hat erneut ihre Absicht bekundet, in der BRD (Ze)#SO# nur an RMC ... und PZW [Wössingen] zu verkaufen. Sie wäre auch bereit, ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen — nach unten wie nach oben — anzupassen ...“, die Ansicht vertrat, „daß Cedest bereit [war], ihre Lieferungen nach Deutschland zu begrenzen und sie der Marktentwicklung anzupassen“ (Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), und daß sie „gegenüber Dyckerhoff und Heidelberger [erklärte], sie wolle in Deutschland nur an RMC und PZW liefern, und sei bereit, ‚ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen — nach unten wie nach oben — anzupassen‘ (siehe Vermerk vom in Absatz 22, Punkt [7])“ (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

2212In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Existenz einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes in den Jahren 1982 und 1983 nicht allein, mit den Äußerungen belegen, die Knut Bücker-Flürenbrock nach den Angaben im internen Vermerk von Lafarge, der in der angefochtenen Entscheidung zitiert wird, den Vertretern von Cedest zuschreibt.

2213Zweitens gelingt der Kommission der Beweis für die Fortsetzung einer Globalvereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes nicht allein anhand des Berichts von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4251 bis 4253). Dessen Inhalt läßt allenfalls den Schluß zu, daß es einen Meinungsaustausch zwischen Dyckerhoff und Ciments français über den saarländischen Markt gab.

2214Der Wortlaut zeigt nämlich, daß die Situation im Saarland, zumindest von Ciments français, anders gesehen wird als die Situation in der „Region“, in der Ciments français ihre gewerbliche Tätigkeit mittels der luxemburgischen Gesellschaft Intermoselle betreibt, in der sie mit Ciments luxembourgeois und Dyckerhoff verbunden ist.

2215So führt der Verfasser des Berichts bereits in Punkt 1, zweiter Absatz, in bezug auf einen in den Ruhestand gehenden Vertreter von Dyckerhoff, Herrn Grüner, aus: „Er wird jedoch aktiv bleiben, insbesondere für die Beziehungen zu den Nachbarländern. Es ist daher wahrscheinlich, daß er sich weiterhin in irgendeiner Form um Intermoselle, Ciments luxembourgeois und vielleicht die Situation im Saarland kümmern wird.“

2216In Punkt 5, zweiter und dritter Absatz, fährt er fort: „Herr Doumenc, [der] unsere vergangenen Projekte mit CL [Ciments luxembourgeois] weitgehend formuliert [hat], weist daraufhin, daß wir unsere Postion bei IM [Intermoselle] als Ausgangspunkt für unsere gesamte Politik in der Region ansehen, daß wir, ausgehend von dieser Basis, auf der wir mit DYZ [Dyckerhoff] gleichberechtigt sind, gemeinsam über die Veränderungen nachdenken müssen, die in Zukunft eintreten werden und für die wir vereint sein müßten. Desgleichen wäre es wünschenswert, im Saarland, wo Veränderungen nicht ausbleiben werden, im industriellen Bereich gemeinsame Sache zu machen.“ Er stellt damit implizit fest, daß die beiden fraglichen Hersteller damals auf dem saarländischen Markt im industriellen Bereich nicht gemeinsame Sache machten und daß Veränderungen der dortigen Marktsituation erwartet wurden.

2217Schließlich stellt der Verfasser in Punkt 6 folgendes fest: „DYZ [Dyckerhoff] hat bestätigt, daß Gespräche mit CL [Ciments luxembourgeois], die DYZ [Dyckerhoff] eine Vermahlungsquote von 100000 Tonnen in den Vermahlungsanlagen von CL [Ciments luxembourgeois] sichern sollen und Zementlieferungen in den Raum Trier und die Eifel vorsehen, kurz vor dem Abschluß stehen. Normalerweise werden diese Mengen nicht ins Saarland gehen, es sei denn, es besteht ein eindeutiger wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Werk Göllheim, das gegenwärtig das Saarland beliefert. In keinem Fall werden diese Mengen nach Frankreich gehen.“

2218Der von der Kommission vertretenen Auslegung des Berichts kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man unterstellt, daß im Wortlaut von Punkt 6 das Bestreben von Dyckerhoff zum Ausdruck kommt, Ciments français zu signalisieren, daß sie ihre jeweiligen Positionen auf dem saarländischen Markt nicht ändern werde, beweist er nicht, daß es eine Globalvereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes zwischen französischen und deutschen Herstellern gab.

2219Letztlich ist unbestreitbar, daß die ersten beiden von der Kommission angeführten Schriftstücke (der Vermerk von Vicat vom und der interne Vermerk von Lafarge vom ; siehe oben, Randnrn. 2186 bis 2200) belegen, daß eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes zumindest bis 1970 oder sogar bis 1977 bestand und funktionierte. Die Tragweite dieser Vereinbarung erweist sich jedoch als größer, als die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, und die vier dort von ihr zitierten Schriftstücke lassen nicht den Schluß zu, daß die Vereinbarung 1982 und 1983 unbestritten war.

2220Allein auf die Existenz der Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, wie sie in der angefochtenen Entscheidung beschrieben wird, kommt es aber für die Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung an, da die Kommission die Vereinbarung als wesentlichen Bestandteil der Zuwiderhandlung ansieht, die am begonnen haben soll (siehe oben, Randnrn. 2172 bis 2180).

2221Keiner der betroffenen Kläger bestreitet, daß es die von der Kommission in Absatz 22 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung angesprochene Vereinbarung über die Errichtung der SST gab oder daß die in der angefochtenen Entscheidung genannten Daten der Errichtung der Gesellschaft und ihrer Veräußerung (Absatz 22 Punkt 2) zutreffen. Dyckerhoff trägt vor, die SST habe mit einer Aufteilung der Lieferungen nichts zu tun; ihre Aktivitäten hätten sich auf den Transport von Silo-Zement beschränkt. Heidelberger führt aus, sie habe aufgrund ihrer geringen Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft keinerlei Einfluß auf sie ausgeübt und sie nie für den Transport ihres Zements benutzt.

2222Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung nicht klar, welche Rolle sie der Vereinbarung über die Errichtung der SST bei der Durchführung der angeblichen Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes beimißt. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung (Absatz 22 Punkt 2) führt sie zwar aus, daß die „Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes ... durch eine weitere Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Zementtransportgesellschaft ‚Saarländische Silo-Transport GmbH‘ ergänzt [wurde], die von den beteiligten Unternehmen (ARBED, Ciments français, Cedest, Wülfrather, Heidelberger und Dyckerhoff) für den Transport ihres Zements nach dem Saarland allein eingeschaltet werden sollte“; bei der rechtlichen Würdigung nimmt sie jedoch zur Feststellung der Existenz einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes nicht mehr auf die SST Bezug. In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts in den Rechtssachen T-35/95, T-38/95, T-39/95 und T-42/95 erläutert sie, daß sie die Vereinbarung über die Errichtung der SST im Rahmen ihrer Beschreibung des Sachverhalts erwähnt habe, ohne daraus rechtliche Schlüsse zu ziehen. Sie fügt hinzu, in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, der die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Deutschland und Frankreich betreffe, werde nicht auf diese Vereinbarung Bezug genommen, und sie scheine in dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung nicht angewandt worden zu sein.

2223Diese Vereinbarung braucht folglich bei der Entscheidung darüber, ob es die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes als wesentlichen Bestandteil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung gab, nicht berücksichtigt zu werden.

2224Nach alledem hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß es 1982 und 1983 die von ihr in der angefochtenen Entscheidung angeführte Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes gab. Daher braucht weder darüber entschieden zu werden, ob die einzelnen Kläger an einer solchen Vereinbarung teilnahmen, noch darüber, ob dieser Sachverhalt verjährt ist, wie Ciments français und Heidelberger vortragen.

2225Im Ergebnis ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Dyckerhoff, das SFIC, Cedest, Ciments français, Heidelberger, Lafarge und der BDZ ab dem an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilnahmen.

Abgestimmte Verhaltensweisen verschiedener französischer und deutscher Hersteller und Verbände zwischen 1982 und 1984

2226Dyckerhoff, das SFIC, Cedest, Ciments français, Heidelberger und Lafarge bestreiten jede Teilnahme an den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen. Der BDZ widmet diesen abgestimmten Verhaltensweisen dagegen keine speziellen Ausführungen.

2227Vor der Beurteilung der Begründetheit der verschiedenen Argumente dieser Kläger ist die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegebene Schilderung dieser abgestimmten Verhaltensweisen in Erinnerung zu rufen.

2228Dort heißt es in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 1 :

„Im Anschluß an die Lieferungen von Cedest nach anderen deutschen Bundesländern als dem Saarland und die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich kam es zu bilateralen Absprachen mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Zementhandel zu begrenzen.“

2229Sodann (derselbe Punkt, Unterabsätze 2 und 3) weist sie darauf hin, daß das SFIC Gespräche mit dem BDZ geführt habe, daß das SFIC und die beteiligten französischen Hersteller Druck auf Cedest ausgeübt hätten und daß es eine Abstimmung zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger, eine Abstimmung zwischen Lafarge und Dyckerhoff und eine Abstimmung zwischen Dyckerhoff und Ciments français gegeben habe.

2230Sie legt dar (Unterabsatz 4) : „Das Problem der deutsch-französischen Beziehungen wurde als ‚kritischer Punkt‘ auf dem Treffen der Delegationsleiter vom erörtert (siehe oben, Absatz 19, Punkt [9]).“

2231Sie führt aus (Unterabsatz 5), daß diese verschiedenen Abstimmungen abgestimmte Verhaltensweisen seien, die „zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen den beteiligten französischen und deutschen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geführt [haben]“, wobei sie hervorhebt (Unterabsatz 7), daß diese abgestimmten Verhaltensweisen, die zwischen 1982 und 1984 stattgefunden hätten, Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag seien.

2232In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a des verfügenden Teils stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, die u. a. abgestimmte Verhaltensweisen umfaßte.

2233Zur Stützung der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission auf den Inhalt mehrerer Schriftstücke berufen, um die in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsätze 2 und 3 behandelten fünf abgestimmten Verhaltensweisen (siehe oben, Randnr. 2229) nachzuweisen, die zwischen 1982 und 1984 stattgefunden haben sollen und „eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckten“ (Absatz 50 Punkt 4 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung); sie hätten insbesondere dazu gedient, die Vereinbarung über das Saarland „auf andere Bundesländer auszudehnen und in den umfassenderen Rahmen der Reglementierung des deutsch-französischen Handels einzubinden“ (Absatz 50 Punkt 4 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

2234Dyckerhoff bestreitet nicht, daß sie 1982 und 1983 an Gesprächen zwischen den deutschen und französischen Herstellern teilnahm und über die zunehmende Aktivität von Cedest auf ihrem natürlichen Markt beunruhigt war. Auch Heidelberger räumt ein, daß es 1982 möglicherweise Kontakte zwischen französischen und deutschen Herstellern gegeben habe, um die sich in dieser Zeit entwickelnden grenzüberschreitenden Lieferungen so weit wie möglich abzustellen. Eine Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen.

2235Jede der von der Kommission festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen ist in der Reihenfolge zu analysieren, in der sie in Absatz 50 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird.

A — Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ

2236In Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß es Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ gegeben habe, wobei sie auf den in Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/6592 bis 6596) Bezug nimmt, ohne dessen relevante Abschnitte näher zu bezeichnen.

2237Das SFIC wendet sich gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung dieses Vermerks und insbesondere des folgenden Abschnitts, der auf der ersten Seite des Schriftstücks zu finden ist und die Äußerungen von Herrn Grüner (Dyckerhoff) wiedergibt:

„1)

Rappel histoire:

...

puis Gemalen Schläbnen → RFA pq réaction

interne en France. Verband [BDZ] a très mal vu

d'autant plus qu'il y avait

Pas maîtriser le partenaire (filiale) ?

Pourparlers avec syn.fr. [SFIC] et supposons que

les tonnages ont grandi à un point tel que

le marché en a été perturbé

CLK 25/HOZ 25 et PZ 35 mélange

par RMC. Publicité

Très longtemps attendu sans rien faire ...“

(1)

Vorgeschichte

...

dann Gemalen Schläbnen → BRD prov. interne Reaktion in Frankreich. Verband [BDZ] hat sehr mißbilligt,

zumal es gab

Keine Kontrolle über Partner (Tochtergesellschaft) ?

Gespräche mit Syn. fr. [SFIC] und nehmen an, daß

die Tonnagen so sehr zugenommen haben, daß der

Markt dadurch gestört wurde

CLK 25/HOZ 25 und PZ 35 Mischung

durch RMC. Werbung

Sehr lange gewartet, ohne etwas zu tun ...)

2238Das SFIC hält die Annahme für unzulässig, daß die fraglichen Gespräche mit dem BDZ geführt worden seien; es weist darauf hin, daß der streitige Text jedenfalls Ereignisse vor 1982 betreffe.

2239In diesem Abschnitt des Vermerks ist zwar tatsächlich vom BDZ („Verband“) und von Gesprächen mit dem SFIC die Rede, aber — wie das SFIC hervorhebt — im Rahmen einer von Herrn Grüner gegebenen Darstellung der Vorgeschichte der Ereignisse, die die Beziehungen zwischen der französischen und der deutschen Industrie nach dem Verhalten von Cedest in den siebziger Jahren prägten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Angaben die Existenz von Gesprächen zwischen dem SFIC und dem BDZ belegen, ist festzustellen, daß sie sich auf einen Zeitraum vor der Abfassung des fraglichen Vermerks beziehen.

2240Der Vermerk ist somit kein Beweis für die Existenz von Gesprächen zwischen dem SFIC und dem BDZ in der Zeit von 1982 bis 1984.

2241Auch wenn die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf an das SFIC und den BDZ, sich abgestimmt zu haben (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung), nur auf diesen Vermerk ausdrücklich Bezug nimmt, liefert sie jedoch darüber hinaus zwei weitere Belege dafür, daß es zumindest 1984 solche Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ gab, und zwar bei der Schilderung des Ergebnisses, zu dem ihres Erachtens die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen führten, nämlich zum Abschluß einer Vereinbarung im Jahr 1984.

2242In Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung führt sie aus, im Schreiben des Präsidenten von Ciments français und des SFIC, B. Laplace, an den Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger und Präsidenten des BDZ, P. Schuhmacher, vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) sei u. a. „die Rede von den Fortschritten, die bei den regelmäßigen Treffen der Herren Laplace, Lose und Brenke gegenüber 1984 erzielt wurden“.

2243Zumindest ein Abschnitt dieses Schreibens (erster und zweiter Absatz) bestätigt aber, daß es 1984 Treffen der beiden Verbände gab, um die in den Beziehungen zwischen der französischen und der deutschen Industrie aufgetretenen Probleme zu erörtern: „Wie Sie wissen, treffe ich mich regelmäßig mit Jürgen Lose [Dvckerhoff] und Ted Brenke [Heidelberger]. Ich glaube, wenn wir auf die Situation zurückblicken, mit der wir 1984 konfrontiert waren, hat das, was wir während dieser Treffen erörtert haben, recht gut funktioniert.“ Überdies trägt das Schreiben zwar den Briefkopf von Ciments français, aber Herr Laplace verweist darin auch auf seine Eigenschaft als Präsident des SFIC (fünfter Absatz) und erwähnt die „französischen Parteien“ („French parties“). Ferner nimmt er an keiner Stelle seines Schreibens speziell auf die Position von Heidelberger Bezug, deren Vorstandsvorsitzender Herr Schuhmacher war, sondern spricht von der „deutschen Seite“ („German side“) und den „französischen und deutschen Interessen“ („French and German interests“). Schließlich fallen die in diesem Schreiben angesprochenen Themen in die Zuständigkeit eines nationalen Wirtschaftsverbands, da sie die Beziehungen zwischen den Industriebetrieben zweier verschiedener Länder betreffen.

2244Die Kommission verweist darüber hinaus in Fußnote 100 und in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung auf die Erörterungen beim Treffen der Cembureau-Delegationsleiter am .

2245Wie sie in Fußnote 100 feststellt, geht aus dem in Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung zitierten Briefing-Vermerk für den Präsidenten vom zum Treffen der Cembureau-Delegationsleiter am (Dokumente 33.126/11728 und 11729) hervor, daß die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland vor dem genannten Treffen immer noch als „kritischer Punkt“ angesehen wurden. Sowohl das SFIC als auch der BDZ nahmen aber an diesem Treffen teil, wobei das SFIC durch Herrn Collomb und der BDZ durch Herrn A. von Engelhardt vertreten wurde (Absatz 19 Punkt 8).

2246Im Briefing-Vermerk vom heißt es, daß mit Diskussionen über die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland zu rechnen sei und daß sich diese nicht um den traditionellen oder strukturellen Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten drehten.

2247So wird in Punkt 2 unter der Überschrift „Lage des europäischen Marktes“ u. a. folgendes ausgeführt:

-

Präsentation eines Kommentars zur Übersicht über die Einfuhren und Ausfuhren der Mitgliedsländer.

-

Wie erinnerlich, dreht sich die Diskussion nicht um den traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wie beispielsweise im Falle der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden.

-

Die kritischen Punkte sind nach wie vor:

-

die Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland

-

die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland

-

die Ausfuhren aus Spanien nach Irland und Großbritannien.

-

Hinzuzufügen wäre noch ein neuer kritischer Punkt, nämlich die Ausfuhren aus Italien in die Schweiz.

-

Anschließend in einer Tischrunde die Teilnehmer zur Wortmeldung auffordern.“

2248Die Anhaltspunkte im Briefing-Vermerk vom für Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ im Jahr 1984 verlieren ihre Beweiskraft nicht dadurch, daß in den Sitzungsaufzeichnungen vom (Dokumente 33.126/11733 bis 11737), die in Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung zitiert sind, nicht erwähnt wird, daß bei dem Treffen am über die deutsch-französischen Beziehungen diskutiert wurde.

2249Die Schlußfolgerung in diesen Sitzungsaufzeichnungen, daß der „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck ... dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen [hat]“, bestätigt nämlich die Angaben in den bereits zitierten ersten beiden Absätzen des Schreibens von Herrn Laplace an Herrn Schuhmacher vom (siehe oben, Randnr. 2243), daß es jedenfalls 1984 bilaterale Kontakte zwischen der französischen und der deutschen Industrie gab. Die Erwähnung der Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland im Briefing-Vermerk vom und die Anwesenheit des SFIC und des BDZ bei dem Treffen am zeugen somit davon, daß es zu dieser Zeit Gespräche zwischen beiden Verbänden gab.

2250Im Ergebnis läßt der Inhalt der in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Schriftstücke nicht nur den Schluß zu, daß es zumindest 1984 Gespräche zwischen den beiden nationalen Verbänden SFIC und BDZ gab, sondern belegt auch, daß Gegenstand dieser Gespräche die besondere Lage bei den Beziehungen zwischen den Industriebetrieben der beiden betreffenden Länder und insbesondere die Versuche zur Begrenzung oder Reglementierung der Ausfuhren von dem einen in das andere Land waren. Der wettbewerbswidrige Charakter des Gegenstands der Gespräche zwischen den beiden Verbänden ist somit erwiesen. Da die fraglichen Verbände den ihnen obliegenden Gegenbeweis (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162) nicht erbracht haben, ist zudem davon auszugehen, daß die Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ deren Verhalten und das Verhalten ihrer vom Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland betroffenen Mitglieder beeinflußten.

2251Aus den vorstehenden Ausführungen (Randnrn. 2236 bis 2250) ergibt sich, daß die Kommission zu der Feststellung berechtigt war, daß es eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise des SFIC und des BDZ gab. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Beweis dafür, daß diese abgestimmte Verhaltensweise schon vor 1984 bestand. Folglich ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig erklären, soweit darin festgestellt wird, daß vor 1984 rechtswidrige Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ stattfanden.

B — Der vom SFIC und den anderen beteiligten französischen Herstellern auf Cedest ausgeübte Druck

2252Die Kommission schließt aus dem internen Vermerk von Lafarge vom (Absätze 22 Punkt 4 und 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596), daß das SFIC und die anderen beteiligten französischen Hersteller im Anschluß an Absprachen zur Begrenzung des grenzüberschreitenden Zementhandels Druck auf Cedest ausgeübt hätten, damit sie ihre Ausfuhren nach Deutschland mäßige.

2253In Absatz 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission nicht genau an, aus welchem Abschnitt dieses Vermerks sie ihren Schluß zieht.

2254In Absatz 22 Punkt 16 zitiert sie jedoch folgenden Abschnitt (Seite 3 des Vermerks):

„Ind. (Syn) und speziell Laf. [Lafarge] haben ihr ganzes Gewicht in die Waagschale geworfen,

als

wilder Wettbewerb (Kerpen)

vermahlene Schlacke gefährlich f. Gemische.“

2255Dieser Abschnitt zeigt, wenn man ihn im Kontext der im Vermerk wiedergegebenen Diskussionen sieht, daß tatsächlich Druck auf Cedest ausgeübt wurde. Dieser Druck hatte wettbewerbswidrigen Charakter. Die Abschnitte vor dem in der vorangegangenen Randnummer wiedergegebenen zeigen nämlich, daß der Druck dazu diente, Cedest zur Aufgabe ihrer aggressiven Geschäftspolitik in Deutschland und zur Einhaltung des „Home-Market-Prinzips“ (ein auf Seite 2 des Vermerks verwendeter Ausdruck) zu veranlassen.

2256Als Urheber dieses Drucks nennt die Kommission das SFIC und die „anderen beteiligten französischen Hersteller“ (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung), d. h. Lafarge und Ciments français.

2257Das SFIC trägt vor, in der MB habe die Kommission ihm, gestützt auf einen Auszug aus dem internen Vermerk von Lafarge vom , lediglich vorgeworfen, Gespräche mit dem BDZ geführt zu haben. Daß auf Cedest Druck ausgeübt worden sei, werde dort nicht erwähnt.

2258Das SFIC wird in der MB tatsächlich nicht zu den Urhebern des auf Cedest ausgeübten Drucks gezählt. Nachdem dort der Auszug aus dem internen Vermerk von Lafarge vom zitiert wird, der die Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ betrifft, fügt die Kommission hinzu: „Des weiteren ist die Rede von dem Druck, den Lafarge und Ciments français auf Cedest ausüben“ (MB, Nr. 12, S. 29). Dem SFIC wird auch an keiner anderen Stelle der MB vorgeworfen, sich an dem auf Cedest ausgeübten Druck beteiligt zu haben, von dem im Vermerk von Lafarge vom die Rede ist. Folglich war die Darstellung dieses Beschwerdepunkts in der MB nicht so formuliert, daß das SFIC erkennen konnte, daß ihm das fragliche Verhalten vorgeworfen wurde. Dadurch wurde somit die Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Infolgedessen ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dort die Beteiligung des SFIC an einer zur Ausübung von Druck auf Cedest dienenden abgestimmten Verhaltensweise festgestellt wird.

2259In bezug auf Lafarge genügt die Feststellung, daß der oben in Randnummer 2254 zitierte Abschnitt ihres internen Vermerks vom , in dem es heißt, „Ind. (Syn) und speziell Laf. [Lafarge] haben ihr ganzes Gewicht in die Waagschale geworfen“, die Äußerungen von Herrn Collomb wiedergibt, der gerade die Interessen von Lafarge vertrat. Aus ihm geht klar hervor, daß Lafarge Druck auf Cedest ausübte, wie die Auswirkungen auf deren tatsächliches Verhalten auch gewesen sein mögen. Daraus folgt, daß die Beteiligung von Lafarge an dem in Absatz 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhalten in der Entscheidung nachgewiesen worden ist.

2260Lafarge geht im übrigen nicht speziell auf den oben genannten Abschnitt ein. Sie trägt lediglich vor, ihr interner Vermerk zeige nur, daß sie in dem von Cedest ausgelösten Konflikt als Vermittlerin eingeschaltet worden sei und daß es, wie die übrigen in Absatz 22 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke bestätigten, eine anhaltende Unstimmigkeit zwischen den beteiligten Parteien gegeben habe; dies schließe jede Abstimmung oder Zusammenarbeit aus, die als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, oben in Randnr. 636 angeführt, Randnr. 64, und Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnrn. 214 und 215) eingestuft werden könnte. Dabei stützt sie sich ferner auf den Inhalt ihres internen Vermerks über ein Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am (Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung) und auf einen Bericht von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung); diese Schriftstücke zeigten, daß Cedest weder ihr Verhalten geändert noch den deutschen Markt aufgegeben habe.

2261Ihre Auslegung ihres internen Vermerks vom , selbst wenn sie zutreffen sollte, kann jedoch nicht als vollständig bezeichnet werden. Daß sie zur Regelung des von Cedest ausgelösten Konflikts herangezogen wurde, ändert nichts am Vorliegen des Nachweises dafür, daß es u. a. die Abstimmung mit Ciments français gab. Es schließt auch nicht aus, daß sie bei dieser Gelegenheit gewissen Druck ausübte. Ihre Beteiligung am Kapital von Cedest kann sogar als Bestätigung dafür dienen, daß es den Druck, von dem in ihrem eigenen internen Vermerk vom eindeutig die Rede ist, tatsächlich gab. Es steht aber fest, daß die zur Ausübung von Druck auf Cedest dienende Abstimmung den Charakter einer Zuwiderhandlung hatte (siehe oben, Randnr. 2255).

2262Die Kommission hat im übrigen nicht behauptet, daß Cedest ihr Geschäftsgebaren im Anschluß an den Druck, der vom SFIC und den anderen beteiligten französischen Herstellern ausgeübt worden sein soll, geändert habe. Sie hat sich in diesem Punkt auf den Nachweis beschränkt, daß Cedest durch diesen im Anschluß an eine Abstimmung ausgeübten Druck gezwungen werden sollte, ihr Verhalten zu ändern (siehe oben, Randnr. 2255); dies reicht als Beleg für dessen rechtswidrigen Charakter im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag aus (vgl. die oben in Randnr. 1674 angeführte Rechtsprechung). Das von Lafarge auf das angebliche Verhalten von Cedest im Anschluß an diesen Druck gestützte Vorbringen ist daher irrelevant.

2263Zurückzuweisen ist jedenfalls das Vorbringen von Lafarge, daß sie zum einen aufgrund der Besonderheiten ihrer Situation und der Situation ihrer deutschen Tochtergesellschaft Wössingen auf dem Markt kein Interesse daran gehabt habe, irgendwelchen Druck auf Cedest auszuüben, und daß zum anderen die Theorie der „weiteren Kreise“, die die Kommission als Beleg für die Existenz eines deutsch-französischen Kartells herangezogen habe, ihr Wettbewerbsverhalten in Deutschland, wo der Absatz von Wössingen zwischen 1976 und 1991 gestiegen sei, nicht erklären könne; außerdem könne diese Theorie nicht auf verstreute regionale Märkte angewandt werden.

2264Wie bereits ausgeführt, ergibt sich der Nachweis für die zur Ausübung von Druck auf Cedest dienende Abstimmung entgegen der Behauptung von Lafarge nicht aus einer Wirtschaftsanalyse des Marktes anhand der angeblichen Theorie von den „weiteren Kreisen“, sondern unmittelbar aus einem Schriftstück, das von ihr selbst stammt. Die Frage, ob Lafarge ein „Interesse“ an der Ausübung von Druck auf Cedest gehabt haben könnte, ist daher unerheblich, da die Existenz dieses Drucks hinreichend erwiesen ist. Überdies ist es nicht widersprüchlich, daß ein Unternehmen an einem bilateralen Kartell teilnimmt, das dazu dient, die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte sicherzustellen, und zugleich versucht, ihrer örtlichen Tochtergesellschaft in einem von diesem Kartell betroffenen Gebiet größeres Gewicht zu verschaffen. Dies gilt im übrigen für alle Abstimmungen, an denen Lafarge teilgenommen haben soll (siehe unten, Randnrn. 2295 bis 2315 und 2331 bis 2442).

2265Mehrere weitere Gesichtspunkte sprechen gegen die These von Lafarge. Zunächst ist festzustellen, daß der Stand der deutsch-französischen Beziehungen sie sehr beschäftigte, da in mehreren Schriftstücken von ihrer Teilnahme an Erörterungen dieses Themas die Rede ist (vgl. den internen Vermerk vom [Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596], in dem ihr Vertreter, Herr Collomb, u. a. das „Home-Market-Prinzip“ ansprach, den undatierten internen Vermerk über ein Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am [Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6582 und 6583], das Schreiben von Herrn C. Hummel [Dyckerhoff] an Herrn Collomb [Lafarge] vom [Absatz 22 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6597 bis 6599] und den von Herrn Marichal für Herrn Collomb verfaßten internen Vermerk von Lafarge vom [Absatz 22 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6584]). Ferner hatte Lafarge, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausführt, angesichts der Position ihrer deutschen Tochtergesellschaft Wössingen ein besonderes Interesse an der Teilnahme an Diskussionen über die deutsch-französischen Beziehungen (Absatz 22 Punkt 13 Unterabsätze 3 und 4). Schließlich war Lafarge, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ausführt (Absatz 22 Punkt 13 Unterabsatz 2), selbst wenn ihre Position mit der anderer französischer Hersteller wegen des Standorts ihrer Fabriken nicht völlig vergleichbar war, vor den Auswirkungen eines Wettbewerbs zwischen den französischen und den deutschen Herstellern in ihrem eigenen Handelsgebiet nicht sicher, da die Gefahr bestand, daß sich der durch das Verhalten von Cedest auf dem deutschen Markt ausgelöste Konflikt im Fall von Vergeltungsmaßnahmen der deutschen Hersteller ausweiten würde.

2266Im übrigen ist die Berufung von Lafarge auf ihre eigenen internen Vermerke vom (Dokumente 33.126/7522 bis 7524) und vom (Dokumente 33.126/7514 bis 7516) nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

2267Die Existenz und der Inhalt dieser beiden internen Vermerke bestätigen jedenfalls in Wirklichkeit das Interesse, das Lafarge insbesondere aufgrund ihrer Präsenz bei Wössingen an den durch das Verhalten von Cedest in Deutschland entstandenen Problemen bekundete.

2268Der von Herrn Marichal verfaßte Vermerk vom mit dem Titel „Strategie LC [Lafarge] en RFA ‚Affaire Cedes‘“ (Strategie von LC [Lafarge] in der BRD, „Fall Cedest“) besteht aus drei Abschnitten: A. Vorhandene Kräfte, B. Voraussichtliche Veränderungen und C. Handlungsvorschläge.

2269In Punkt 3 von Abschnitt A führt der Verfasser aus, Wössingen sei „touché[e] comme d'autres par les attaques de C. [Cedest]“ (wie andere von den Attacken von C. [Cedest] betroffen).

2270Die fünf Punkte von Abschnitt C zeigen ebenfalls, daß sich Lafarge von dem Verhalten von Cedest in Deutschland betroffen fühlte:

„1. Refuser une soi-disant concertation avec les deux gros RFA sans Cedest qui ne peut apporter à LC [Lafarge] que des déboires.

2. Persister ds posit. ‚nous ne viendrons qu'invités par Cedest. En France, les participations minoritaires, cela se pratique comme cela‘.

3. Ne pas accepter même l'idée de ‚compensations‘ données à PZW [Wössingen] à un engagement de Cedest de ne plus attaquer qui ne serait vraisemblablement pas respecté (jeu dupes) et par conséq., éviter de s'engager sur la pente glissante des comptes de tonnes (on fait ainsi d'une pierre deux coups).

4. Faire une sorte de chantage auprès de Cedest: plus de CK si pas de frein RMC/Ludwig pq se retenir d'employer le seul moyen de pression dont on semble disposer?


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en pratique
— JM [M. J. Marichal] tf [sans doute pour téléphoner] écrit à B. R. [M. B. Renard de Cedest] pour insister pour avoir le résultat de l'enquête promise par lui auprès L. M. et dire que nous comptons fermt sur son intervention auprès RMC
— pas de cde CK à Cedest si pas de suite
Sinon
— ns. faisons plaisir à un ‚ennemi‘ (plutôt concurrent) de W [Wössingen]
— en refusant à ceux que ns. devons essayer de ménager sans que cela nous coûte.

5. Dire à Cedest (verbalement) que nous ne serons pas les inquisiteurs du procès qui leur est intenté en RFA.“

1.

Eine angebliche Abstimmung mit den beiden Großen BRD ohne Cedest ablehnen, die LC [Lafarge] nur Arger bringen kann.

2.

Bei d. Posit, bleiben „Wir kommen nur auf Einladung von Cedest. In Frankreich wird bei Minderheitsbeteiligungen so verfahren.“

3.

Nicht einmal die Idee von „Kompensationen“ für PZW [Wössingen] akzeptieren bei einer Verpflichtung von Cedest, nicht mehr zu attackieren, die wahrscheinlich nicht eingehalten würde (falsches Spiel), und folgl. verhindern, sich auf die gefährliche Bahn der Tonnagekonten zu begeben (so schlägt man zwei Fliegen mit einer Klappe).

4.

Cedest in gewisser Weise erpressen: kein CK mehr, wenn keine Bremse bei RMC/Ludwig, warum sich zurückhalten, das einzige Druckmittel zu verwenden, das einem zur Verfügung zu stehen scheint?

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In der Praxis
— JM [I. Marichal] tf [steht sicher für telefonieren], schreibt an B. R. [B. Renard von Cedest], um auf dem Ergebnis der von ihm bei L. M. versprochenen Untersuchung zu bestehen und zu sagen, daß wir fest mit seiner Intervention bei RMC rechnen
— keine CK-Best. bei Cedest, wenn nichts geschieht
Andernfalls
— tun wir einem „Feind“ (eher Konkurrenten) von W [Wössingen] einen Gefallen;
— durch Weigerung gegenüber denen, die wir zu schonen versuchen müssen, ohne daß es uns etwas kostet.
5.

Cedest sagen (mündlich), daß wir nicht die Inquisitoren in dem Prozeß sein werden, der ihnen in der BRD gemacht werden soll.)

2271Der interne Vermerk vom veranschaulicht das Bestreben des Führungspersonals von Lafarge, den tatsächlichen Inhalt der Diskussionen zu erfahren, die in ihrer Abwesenheit bei einem Treffen am zwischen Cedest und den deutschen Herstellern Dyckerhoff und Heidelberger geführt wurden.

2272Ciments français schließlich wird in dem oben in Randnummer 2254 zitierten Abschnitt des internen Vermerks von Lafarge vom nicht namentlich erwähnt, während ihr die Kommission in der MB (Nr. 12, S. 29) ausdrücklich vorwirft, Druck auf Cedest ausgeübt zu haben.

2273Ciments français trägt vor, der streitige Vermerk lasse nicht den Schluß zu, daß sie an Gesprächen über den Absatz von Cedest in Deutschland oder gar an der Ausübung von Druck auf dieses Unternehmen teilgenommen habe.

2274Aus dem Inhalt dieses Vermerks geht jedoch bei einer Prüfung im Licht des in Absatz 22 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung zitierten internen Vermerks von Ciments français vom (Dokumente 33.126/4254 bis 4256) und des Berichts von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4251 bis 4253) hervor, daß die Kommission zu Recht angenommen hat, daß Ciments français im Rahmen einer Abstimmung zur Begrenzung des grenzüberschreitenden Zementhandels Druck auf Cedest ausübte.

2275Insoweit ist zunächst festzustellen, daß Ciments français in dem Abschnitt des internen Vermerks von Lafarge vom , der den Druck auf Cedest betrifft (siehe oben, Randnr. 2254), tatsächlich nicht namentlich genannt ist und daß dieser Vermerk, wie die Kommission selbst ausführt, ein Gespräch zwischen den Vertretern von Lafarge und Dyckerhoff wiedergibt (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung); der Verfasser spricht jedoch von „Ind. (Syn)“, d. h. von der französischen Industrie, der Ciments français zu dieser Zeit unbestreitbar angehörte. Außerdem wird Ciments français weiter unten in dem Vermerk erwähnt, als ihr Einfluß auf Cedest mit folgenden Worten geschildert wird: „CF [Ciments français] hat, wie wir wissen, weniger Einfluß auf Cedest als L. [Lafarge], außerdem sind die Preise für Lieferung an RMC << französische Preise; BC gibt den Ball an Ci fr. [Ciments français] zurück.“ Wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts in der Rechtssache T-39/95 ausführt, läßt sich diese Erwähnung von Ciments français nur mit ihrer Einbeziehung in die frühreren, im Vermerk angesprochenen Gespräche erklären.

2276Aus dem Vermerk von Ciments français vom und ihrem Bericht vom geht ferner hervor, daß sie auch 1983 noch in die Gespräche über das Verhalten von Cedest in Deutschland einbezogen war. So ist in den beiden Schriftstücken von ihrer Teilnahme an Gesprächen mit Dyckerhoff über die Begrenzung der Verkäufe von Cedest in Deutschland und über die Vergeltungsmaßnahmen die Rede, die Dyckerhoff gegen Cedest treffen wollte. Auch wenn diese Schriftstücke im übrigen in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis einer anderen, zwischen Ciments français und Dyckerhoff abgestimmten Verhaltensweise herangezogen werden (siehe unten, Randnm. 2316 bis 2330), bestätigen sie die Verwicklung von Ciments français in die Abstimmung, zu deren Umsetzung die französische Industrie den im Vermerk von Lafarge vom erwähnten Druck auf Cedest ausübte (siehe vorstehende Randnr.). Da Ciments français den ihr obliegenden Gegenbeweis (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162) nicht erbracht hat, ist daher davon auszugehen, daß die fragliche Abstimmung das Verhalten dieses Unternehmens im Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland beeinflußte.

2277Ciments français kann sich nicht darauf berufen, kein eigenes Interesse an den Verkäufen von Cedest in der Pfalz gehabt zu haben, da sie in dieser Region nicht tätig gewesen sei, keinen deutschen Hersteller kontrolliert habe, nicht am Kapital von Cedest beteiligt und von dem Verfahren, das das Bundeskartellamt in bezug auf Süddeutschland eingeleitet habe, nicht betroffen gewesen sei. Sie selbst weist im übrigen darauf hin, daß sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu den Akten über dieses nationale Kartell gehabt habe.

2278Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-39/95 zu Recht ausgeführt hat, ist diese Argumentation irrelevant, da es nicht um eine Vereinbarung über die Aufteilung der Verkäufe auf dem pfälzischen Markt geht, sondern um Druck, der ausgeübt wurde, um zu verhindern, daß die durch das Verhalten von Cedest irritierten deutschen Hersteller Vergeltungsmaßnahmen ergreifen, die die französischen Regionen, in denen Ciments français tätig ist — z. B. Ostfrankreich —, und die einzige deutsche Region, in der Ciments français ihre Präsenz bestätigt — das Saarland —, betreffen. Außerdem hat die Kommission weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung die Teilnahme von Ciments français an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung darauf gestützt, daß diese an einem vom Bundeskartellamt oder einer anderen Stelle ermittelten nationalen Kartell für Süddeutschland teilgenommen habe.

2279Ciments français kann sich auch nicht auf den internen Vermerk von Lafarge über ein Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am (Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6582 und 6583) berufen, um ihre Teilnahme an der Ausübung von Druck auf Cedest zu bestreiten. Selbst wenn man unterstellt, daß in diesem Vermerk, wie Ciments français behauptet, Gespräche wiedergegeben werden, die sich nur auf das Verhalten von Cedest in der Pfalz bezogen, ändert sein Inhalt nichts daran, daß der Nachweis für die Teilnahme von Ciments français an der Ausübung von Druck auf Cedest anhand eines anderen Schriftstücks, und zwar des Vermerks von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596), geführt worden ist. Überdies wird Ciments français im Vermerk über das Treffen am nirgends erwähnt.

2280Folglich hat die Kommission tatsächlich nachgewiesen, daß Lafarge und Ciments français Druck auf Cedest ausgeübt haben, damit diese ihre Verkäufe auf dem deutschen Markt einschränkt. Für die Teilnahme des SFIC an der Ausübung derartigen Drucks gibt es dagegen aufgrund der Verletzung seiner Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (siehe oben, Randnrn. 2257 und 2258) keinen ordnungsgemäßen Nachweis.

2281Es steht auch fest, daß der fragliche Druck wettbewerbswidrigen Charakter hatte (siehe oben Randnr. 2255).

C — Abstimmung zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger

2282Die Kommission leitet die Existenz dieser Abstimmung aus einem handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge über ein Treffen von Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am ab, bei dem die Betreffenden über die Verkäufe von Cedest in Deutschland gesprochen haben sollen (Absätze 22 Punkt 7 und 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6582 und 6583).

2283Keine der drei betroffenen Klägerinnen hat bestritten, daß es dieses Treffen am gab und daß sie daran teilnahm. Auch wenn sie den Gegenstand der Gespräche bei diesem Treffen nicht in Abrede stellen, tragen alle drei jedoch vor, trotz dieses speziellen Gegenstands habe es sich nicht um ein gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßendes Verhalten gehandelt, wobei sie geltend machen, daß die Gespräche nur in einer Zusage von Cedest gegenüber Dyckerhoff und Heidelberger bestanden hätten, daß sie keine Auswirkungen gehabt hätten, daß der oben genannte handschriftliche Vermerk beweise, daß Cedest die ihr angetragenen Verpflichtungen nicht eingegangen sei, oder daß Cedest der Forderung der Hersteller, von ihrer aggressiven Verkaufspolitik in Deutschland Abstand zu nehmen, weder nachgegeben noch auch nur in Aussicht gestellt habe, sich entsprechend zu verhalten, so daß der Versuch höchstens einseitig gewesen sei und damit jedenfalls keine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise darstelle, da hierfür zumindest eine Abstimmung zwischen zwei Personen erforderlich sei.

2284Wie zuvor in Randnummer 2205 ausgeführt, hat Cedest in ihrer Stellungnahme vom zur Einsicht in die Akten der Kommission, die ihr im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom 18. und gewährt worden ist, u. a. den Inhalt eines internen Vermerks von Lafarge vom (Dokumente 33.126/7514 bis 7516), der ihr im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden war, als Beleg für die Fortdauer ihres eigenständigen Verhaltens in Deutschland angeführt.

2285Dieser interne Vermerk widerspricht hinsichtlich der Äußerungen der Vertreter von Cedest bei dem Treffen am dem Inhalt des in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 7) zitierten Vermerks von Lafarge über dieses Treffen (siehe oben, Randnrn. 2203 bis 2210).

2286Somit hätte dieser Vermerk Cedest bei der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren dienlich sein können (siehe oben, Randnr. 247). Dieses Verfahren hätte also angesichts des Einflusses des Schriftstücks auf den Beweiswert des Vermerks über das Treffen am zu einem anderen Ergebnis führen können, wenn Cedest es vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung hätte einsehen können.

2287Der Vermerk vom widerspricht nämlich dem Inhalt des einzigen Beweises für ihre Teilnahme an der mit Dyckerhoff und Heidelberger abgestimmten Verhaltensweise, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelt wird.

2288Da Cedest in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung nur die Teilnahme an der mit Dyckerhoff und Heidelberger abgestimmten Verhaltensweise zur Last gelegt wird, ist diese Bestimmung in bezug auf sie für nichtig zu erklären, soweit dort ihre Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich festgestellt wird.

2289Wie bereits ausgeführt, beweist der Inhalt des Vermerks vom jedenfalls, daß die Kommission einen Beurteilungsfehler beging, als sie die Ansicht vertrat, „daß Cedest bereit [war], ihre Lieferungen nach Deutschland zu begrenzen und sie der Marktentwicklung anzupassen“ (Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung), und daß Cedest „gegenüber Dyckerhoff und Heidelberger [erklärte], sie wolle in Deutschland nur an RMC und PZW liefern und sei bereit, ‚ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen — nach unten wie nach oben — anzupassen‘ [siehe Vermerk vom in Absatz 22, Punkt (7)]“ (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnr. 2211).

2290Die Kommission kann insoweit nicht — wie in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-38/95 geschehen — geltend machen, daß sie sich auch auf einige Abschnitte des internen Vermerks von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596) stütze. In diesem Vermerk werden keine bestimmten Treffen und dabei von Cedest eingegangene Verpflichtungen gegenüber deutschen Herstellern angesprochen. Daß es in dem Vermerk u. a. heißt, „H: Seit 1980 haben w. in Gesprächen mit franz. Kollegen ständig gesagt, nicht zu akzeptieren Cedest (81) ...“, läßt allenfalls den Schluß zu, daß der Urheber dieser Äußerung, ein Mitarbeiter von Dyckerhoff, auf Kontakte zwischen Dykkerhoff und Cedest im Jahr 1981 Bezug nimmt/Abgesehen davon, daß és sich um Vorgänge handelt, die — falls sie den Tatsachen entsprechen — vor dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Zeitraum der Zuwiderhandlung stattfanden, hat die Kommission in der Entscheidung weder die Existenz dieser Kontakte zwischen Dyckerhoff und Cedest noch deren Inhalt hervorgehoben.

2291Da sich die Verletzung der Verteidigungsrechte von Cedest aus einer Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren ergibt, führen das Fehlen eines Beweises für ihre Teilnahme an einer am mit Dyckerhoff und Heidelberger abgestimmten Verhaltensweise und die damit verbundenen Konsequenzen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Feststellungen, die die Kommission in bezug auf die beiden anderen betroffenen Klägerinnen, Dyckerhoff und Heidelberger, auf den Inhalt des in Absatz 22 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung zitierten internen Vermerks von Lafarge gestützt hat.

2292Abgesehen davon, daß sich keine dieser beiden Klägerinnen im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu der im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen des Gerichts gewährten Akteneinsicht auf die Relevanz des internen Vermerks von Lafarge vom berufen hat (siehe unten, Randnrn. 2446, 2447, 2461 und 2462), haben sie nicht bestritten, daß sie bei dem Treffen am gemeinsam versuchten, von Cedest Zusagen zu bekommen. Für sie hatte dieses Treffen folglich einen wettbewerbswidrigen Zweck, da die Kontaktaufnahme zwischen zwei Konkurrenten auf dem Markt — Dyckerhoff und Heidelberger — dazu diente, das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten — Cedest — einvernehmlich zu beeinflussen (in diesem Sinne Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnr. 174, Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnr. 121, BASF/Kommission, oben in Randnr. 1852 angeführt, Randnr. 240, und vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 258). Da Dyckerhoff und Heidelberger den ihnen obliegenden Gegenbeweis (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162) nicht erbracht haben, ist zudem davon auszugehen, daß die das Verhalten von Cedest in Deutschland betreffende Abstimmung zwischen diesen beiden Unternehmen ihr Verhalten im Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland beeinflußte.

2293Heidelberger kann ihre Teilnahme an dieser abgestimmten Verhaltensweise nicht unter Berufung auf den Inhalt der internen Vermerke von Lafarge vom und vom (Absatz 22 Punkte 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596 und 6584) in Frage stellen, die Gespräche zwischen Lafarge und Dykkerhoff wiedergeben. Abgesehen davon, daß sie mit der Berufung auf diese beiden Vermerke nachzuweisen versucht, daß sie an keiner Vereinbarung oder Abstimmung mit Lafarge und Dyckerhoff teilgenommen habe, was die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet hat, enthalten diese beiden internen Vermerke von Lafarge keine Angaben über das Treffen am , bei dem Heidelberger und Dyckerhoff versuchten, Cedest zu überzeugen, ihr Verhalten in Deutschland zu ändern.

2294Folglich war die Kommission aufgrund der von ihr in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 7) genannten Indizien zu dem Schluß berechtigt, daß Dyckerhoff und Heidelberger bei dem Treffen mit Cedest am gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hatten (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Der Inhalt des internen Vermerks von Lafarge vom , der allein in bezug auf das Verhalten von Cedest dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Vermerk widerspricht, ändert daran nichts.

D — Abstimmung zwischen Lafarge und Dyckerhoff

2295Die Kommission stützt ihre Feststellung, daß sich Lafarge und Dyckerhoff abgestimmt hätten, auf drei Schriftstücke: einen in Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung zitierten handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/6592 bis 6596), ein in Absatz 22 Punkt 5 zitiertes Schreiben von Herrn Hummel (Dyckerhoff) an Herrn Collomb (Lafarge) vom (Dokumente 33.126/6597 bis 6599) und einen in Absatz 22 Punkt 6 zitierten handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge vom (Dokument 33.126/6584). Aus diesen drei Schriftstücken zieht sie folgenden Schluß: „Lafarge und Dyckerhoff setzten sich dafür ein, ein aggressives Verhalten zu vermeiden und ein Klima der Harmonie zwischen den exportinteressierten französischen und deutschen Herstellern herzustellen“ (Absatz 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

2296Wie zuvor in Randnummer 2234 ausgeführt, räumt Dyckerhoff ein, daß 1982 und 1983 Gespräche zwischen deutschen und französischen Herstellern stattfanden, und äußert sich nicht speziell zu den drei von der Kommission herangezogenen Schriftstücken. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, daß die fraglichen Gespräche, selbst wenn sie Cedest zur Aufgabe ihrer aggressiven Verkaufspolitik in Deutschland hätten veranlassen sollen, nicht als abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könnten, da Cedest diesem Wunsch nicht nachgekommen sei.

2297Die letztgenannte Behauptung ist zurückzuweisen. Wenn die von Dyckerhoff und Lafarge geführten Gespräche tatsächlich dazu dienten, Cedest auf die eine oder andere Weise zur Aufgabe ihres besonderen Verhaltens in Deutschland zu bewegen, hatten sie einen wettbewerbswidrigen Gegenstand. Da Dyckerhoff und Lafarge den ihnen obliegenden Gegenbeweis (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162) nicht erbracht haben, ist davon auszugehen, daß die Abstimmung zwischen diesen beiden Unternehmen ihr Verhalten im Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland beeinflußte. Eine solche Abstimmung verstößt gegen das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (vgl. die oben in Randnr. 2292 angeführte Rechtsprechung).

2298Im vorliegenden Fall ergibt sich der wettbewerbswidrige Charakter der Gespräche zwischen Dyckerhoff und Lafarge aber gerade aus den drei von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zitierten Schriftstücken.

2299So wird in dem internen Vermerk von Lafarge vom über ein Treffen von Vertretern von Lafarge und Dyckerhoff berichtet, bei dem es um das Verhalten von Cedest und dessen Auswirkungen auf die deutsch-französischen Beziehungen ging. Darin wird im übrigen das Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte mit folgenden Worten ausdrücklich angesprochen: „Home-Market-Prinzip OK. Läßt es sich aber ohne Schwierigkeiten einhalten? In Belg. ? Müßte vielleicht in den Grenzreg. aufgegeben werden, aber nicht ohne Absprache. Wo stehen wir gegenüber Cedest?“

2300Desgleichen führt Herr Hummel (Dyckerhoff) in seinem Schreiben vom aus: „Und da wir unsere Gedanken offen austauschen, möchte ich heute auch sagen, daß nach unserer Meinung ein echtes Zusammenspiel positive Auswirkungen bringen könnte, sowohl bezüglich Ihrer Mehrheitsbeteiligung Wössingen, aber auch insbesondere bezüglich Cedest. Hier müßten sich bei positiver Grundeinstellung aller Beteiligten die bestehenden Probleme lösen lassen, dies in Anbetracht der personellen Zusammensetzung der Verwaltungsräte von Cedest und Lafarge.“

2301Schließlich gibt in dem internen Vermerk von Lafarge vom dessen Verfasser, Herr Manchal, ein Telefongespräch vom gleichen Tag mit Herrn Grüner (Dyckerhoff) u. a. wie folgt wieder: „Je lui ai répondu qu'avant toute chose il fallait absolument épuiser toutes les possib. de négociations directes avec Cedest et, par conséquent, comme vous l'aviez déjà dit, demander un entretien au niveau du président de Cedest, entretien auquel vous seriez disposé à participer si le président de Cedest vous y invitait. J'ai ajouté qu'il me paraissait prématuré d'organiser une réunion des producteurs allemands touchés par l'agressivité de Cedest pour discuter de ce que chacun peut tolérer ou pas, aussi longtemps que la discussion avec Cedest n'avait pas eu lieu ... Finalement, et toujours en allemand, il a très bien résumé ce qu'il retenait de notre position: 1) Pas de réunion [générale], mais un indispensable entretien de D Y [Dykkerhoff] (avec ou sans HEI [Heidelberger]) avec le président de Cedest, avant toute autre réunion 2) Une réunion des product, aflemds touchés, après cet entretien, en qq sorte pour partager les sacrifices si accord a été conclu.“ [Ich habe ihm geantwortet, zunächst müßten unbedingt alle Mögl. direkter Verhandlungen mit Cedest ausgeschöpft werden, und folglich, wie Sie schon gesagt haben, eine Unterredung auf der Ebene des Präsidenten von Cedest verlangt werden, an der Sie teilzunehmen bereit wären, falls der Präsident von Cedest Sie dazu einladen würde. Ich habe hinzugefügt, es erscheine mir verfrüht, ein Treffen der von dem aggressiven Verhalten von Cedest betroffenen deutschen Hersteller zu veranstalten, um zu erörtern, was jeder tolerieren kann und was nicht, solange das Gespräch mit Cedest nicht stattgefunden hat Abschließend hat er — immer noch auf deutsch — seine Erkenntnisse über unsere Position sehr gut zusammengefaßt: 1. Kein [allgemeines] Treffen, aber vor jedem anderen Treffen unbedingt Gespräch zwischen DY [Dyckerhoff] (mit oder ohne HEI [Heidelberger]) und dem Präsidenten von Cedest 2. Nach diesem Gespräch Treffen der betroffenen dtschen. Herst., gew.maßen um sich die Opfer zu teilen, wenn eine Einigung zustande gekommen ist.]

2302Lafarge macht geltend, der Inhalt dieser drei Schriftstücke zeige, daß es weiterhin keine Einigkeit unter den betroffenen Parteien gegeben habe.

2303Erstens trägt sie vor, in ihrem internen Vermerk vom werde zwar über Gespräche zwischen ihr und Dyckerhoff berichtet; er enthalte aber nicht den geringsten Hinweis auf eine zwischen ihr und Dyckerhoff getroffene Vereinbarung. Er beweise lediglich, daß sie in einem durch das Verhalten von Cedest in Deutschland ausgelösten Konflikt um Vermittlung gebeten worden sei.

2304Das bloße Eingeständnis von Lafarge, daß ihr Vermerk vom ihre Gespräche mit Dyckerhoff getreu wiedergibt und daß diese Gespräche das Verhalten von Cedest in Deutschland betrafen — wie bereits aus dem Inhalt dieses Schriftstücks klar hervorgeht —, zeigt, daß sie damit an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Abstimmung teilnahm. Es spielt keine Rolle, ob sie den angeblichen Forderungen von Dyckerhoff tatsächlich nachkam, da der Inhalt des internen Vermerks zeigt, daß sich die beiden Hersteller gegenseitig darüber informierten, wie sie als Reaktion auf das besondere Verhalten von Cedest vorgehen wollten. Mangels eines Gegenbeweises ist nämlich davon auszugehen, daß die Gespräche das Verhalten dieser Wirtschaftsteilnehmer im Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland beeinflußten, so daß ihr Vorgehen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (vgl. die oben in Randnr. 2292 angeführte Rechtsprechung).

2305Zurückzuweisen ist auch das Argument von Lafarge, daß sich die Angabe „Principe home market ok“ in ihrem Vermerk vom auf die aus dem hohen Gewicht von Zement abgeleitete Theorie der natürlichen Märkte beziehe. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, brauchte, wenn der Zementmarkt tatsächlich wegen des hohen Gewichts des fraglichen Erzeugnisses in natürlicher Weise aufgeteilt wäre, eine solche Regel der natürlichen Marktorganisation nicht durchgesetzt zu werden.

2306Zweitens trägt Lafarge vor, das Schreiben von Herrn Hummel (Dyckerhoff) vom stelle allenfalls eine Aufforderung zur Aufnahme von Gesprächen dar, die nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen könne.

2307Aus dem fraglichen Schreiben geht jedoch hervor, daß es an ein Schreiben von Lafarge vom anschließt. Außerdem wird darin ein Gespräch zwischen den Vertretern von Dyckerhoff und von Lafarge erwähnt. Schon diese Anhaltspunkte schließen die Hypothese einer einseitigen Initiative von Dyckerhoff aus, die Lafarge entlasten würde, da es sich um eine bloße Aufforderung zur Aufnahme von Gesprächen handeln würde. Aus dem Schreiben von Dykkerhoff geht ferner hervor, daß die beiden Hersteller „[ihre] Gedanken offen austauschen“ (vgl. den oben in Randnr. 2300 wiedergegebenen Auszug). Selbst wenn Herr Hummel tatsächlich das Ziel verfolgt haben sollte, Lafarge zum Tätigwerden im Verwaltungsrat von Cedest zu veranlassen, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, daß Lafarge die Situation in Deutschland nach dem Verhalten von Cedest erörterte. Dies wird durch den internen Vermerk von Lafarge vom bestätigt, in dem ein Gespräch zwischen denselben Herstellern wiedergegeben wird, das einen Monat zuvor stattfand.

2308Drittens trägt Lafarge vor, aus ihrem internen Vermerk vom gehe hervor, daß sie keinen Einfluß auf Cedest habe ausüben können und daß sie es abgelehnt habe, an einem allgemeinen Treffen teilzunehmen.

2309Auch diese Argumentation ist zurückzuweisen.

2310Zum einen ist dem Inhalt ihres Vermerks entgegen ihren Behauptungen nicht zu entnehmen, daß Lafarge keinen Einfluß auf Cedest ausüben konnte. Der Verfasser, Herr Marichal, führt nämlich aus: „L. [Lafarge] ne pouvait en aucune manière imposer à Cedest sa manière de voir“ (L. [Lafarge] konnte Cedest in keiner Weise ihre Sichtweise aufzwingen.). Der Unterschied zwischen dem Aufzwingen einer Sichtweise und der Ausübung von Einfluß läßt Raum für Verhaltensweisen von Lafarge, die alle wettbewerbswidrigen Charakter haben, da sie in die Gestaltung des Verhaltens eines anderen Wirtschaftsteilnehmers auf dem Markt — Cedest — eingreifen sollen. Außerdem war Herr Marichal entgegen den Behauptungen von Lafarge nicht der Ansicht, daß jede Initiative von Lafarge gegenüber Cedest zu diesem Zeitpunkt definitiv zum Scheitern verurteilt war. Aus dem Vermerk ergibt sich vielmehr, daß Lafarge unter bestimmten Voraussetzungen zum Handeln bereit war, um die gegenüber Cedest unternommenen Schritte zu einem guten Abschluß zu bringen. So heißt es dort: „Je lui ai répondu qu'avant toute chose il fallait absolument épuiser toutes les possib. de négociations directes avec Cedest et, par conséquent, comme vous [M. Collomb, de Lafarge] l'aviez déjà dit, demander un entretien au niveau du président de Cedest, entretien auquel vous seriez disposé à participer si le président de Cedest vous y invitait“ (Ich habe ihm geantwortet, zunächst müßten unbedingt alle Mogi, direkter Verhandlungen mit Cedest ausgeschöpft werden, und folglich, wie Sie [Herr Collomb von Lafarge] schon gesagt haben, eine Unterredung auf der Ebene des Präsidenten von Cedest verlangt werden, an der Sie teilzunehmen bereit wären, falls der Präsident von Cedest Sie dazu einladen würde.).

2311Lafarge signalisierte Dyckerhoff somit, daß sie, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen, zum Eingreifen bereit war, obwohl sie eingeräumt hatte, Cedest ihre Sichtweise nicht aufzwingen zu können.

2312Zum anderen kann sich Lafarge nicht darauf berufen, daß in ihrem Vermerk vom ihre Weigerung zum Ausdruck komme, an einem allgemeinen Treffen teilzunehmen. Neben der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung geht aus diesem Vermerk hervor, daß Herr Marichal im Lauf des Telefongesprächs, über das er berichtet, die Gründe nannte, aus denen es nach Ansicht von Lafarge verfrüht war, ein solches Treffen zu veranstalten, und aus denen zunächst alle Möglichkeiten direkter Verhandlungen mit Cedest ausgeschöpft werden sollten. Dies zeigt, daß Lafarge und Dyckerhoff die geeignetste Vorgehensweise zur Beilegung der durch das Verhalten von Cedest ausgelösten Differenzen erörterten. In den Äußerungen des Vertreters von Lafarge kommt somit keine kategorische Ablehnung der Teilnahme an einem allgemeinen Treffen der vom Verhalten von Cedest in Deutschland betroffenen Parteien zum Ausdruck.

2313Darüber hinaus sind die Argumente, die Lafarge auf die Besonderheiten ihrer Marktstellung und der ihrer Tochtergesellschaft Wössingen stützt, aus den zuvor in den Randnummern 2263 bis 2265 genannten Gründen erneut zurückzuweisen.

2314Auch wenn — wie Lafarge ausgeführt hat — gute Beziehungen zwischen französischen und deutschen Führungskräften als solche nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, beweist folglich der Inhalt der drei Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung berufen hat, daß sich Dyckerhoff und Lafarge abstimmten, um ein aggressives Verhalten zu vermeiden und ein Klima der Harmonie zwischen den französischen und deutschen Herstellern herzustellen (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

2315Die vorstehenden Ausführungen bestätigen im übrigen, daß die Kommission den an Heidelberger gerichteten Vorwurf, an einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise mit Dyckerhoff und Lafarge teilgenommen zu haben, nicht auf die Vermerke von Lafarge vom und vom gestützt hat (siehe oben, Randnr. 2293).

E — Abstimmung zwischen Dyckerhoff und Ciments français

2316Die Kommission entnimmt aus zwei Schriftstücken, daß es eine Abstimmung zwischen Dykkerhoff und Ciments français gab, und zwar aus einem internen Vermerk von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4254 bis 4256) und aus einem Bericht von Ciments français vom über ein Treffen von Dyckerhoff und Ciments français am 9. und (Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4251 bis 4253). Aus diesen beiden Schriftstücken zieht sie folgenden Schluß: „Dyckerhoff setzte Ciments français von ihren geplanten Maßnahmen gegen den Wettbewerb von Cedest und von ihrer Absicht in Kenntnis, nicht nach Frankreich zu liefern“ (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

2317Dyckerhoff räumt erneut ein, daß 1982 und 1983 Gespräche zwischen deutschen und französischen Herstellern stattfanden, äußert sich aber nicht speziell zu den beiden von der Kommission zitierten Schriftstücken (siehe oben, Randnr. 2234). Sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß die fraglichen Gespräche keine abgestimmte Verhaltensweise darstellen könnten, da sie zu keinem besonderen Ergebnis geführt hätten. Sie geht lediglich im Rahmen des auf die Existenz einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes gestützten Vorwurfs auf den Bericht von Ciments français vom ein. Insoweit trägt sie vor, diesem Schriftstück könne nicht entnommen werden, daß sie geäußert habe, den im Werk von Ciments luxembourgeois gemahlenen Zement nicht in Frankreich absetzen zu wollen. In Punkt 6 des Berichts heiße es lediglich, daß sie erklärt habe, ihre Vermahlungsquote zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Trier und in der Eifel verwenden zu wollen.

2318Ciments français ist der Ansicht, das Eingehen von Dyckerhoff auf das Verhalten von Cedest bei den Treffen, auf die sich die beiden in der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke bezögen, von denen eines die luxemburgische Gesellschaft Intermoselle betreffe, könne keinen Beweis für ihre Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise darstellen. Diese Schriftstücke ließen überdies keine Willensäußerung von ihrer Seite erkennen, sondern zeigten, daß sie sich in dieser Angelegenheit passiv verhalten habe. Eine solche Passivität sei nach den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteil Petrofina/Kommission, oben in Randnr. 2260 angeführt, Randnrn. 214 und 215) kein ausreichender Beweis dafür, daß die ihr übermittelten Informationen in einem Austauschverhältnis gestanden hätten. Ciments français weist nochmals darauf hin, daß sie den pfälzischen Markt, auf dem Cedest tätig gewesen sei, aufgrund der Besonderheiten ihrer industriellen Kapazitäten nicht beliefert habe.

2319Das Vorbringen von Dyckerhoff und Ciments français ist zurückzuweisen.

2320Erstens macht keines der beiden Unternehmen geltend, daß im Bericht von Ciments français vom die tatsächlichen Gespräche am 9. und nicht getreu wiedergegeben werden.

2321Zweitens heißt es in den Punkten 6 und 7 dieses Berichts:

„6. DYZ [Dyckerhoff] hat bestätigt, daß Gespräche mit CL [Ciments luxembourgeois], die DYZ [Dyckerhoff] eine Vermahlungsquote von 100000 Tonnen in den Vermahlungsanlagen von CL [Ciments luxembourgeois] sichern sollen und Zementlieferungen in den Raum Trier und die Eifel vorsehen, kurz vor dem Abschluß stehen. Normalerweise werden diese Mengen nicht ins Saarland gehen, es sei denn, es besteht ein eindeutiger wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Werk Göllheim, das gegenwärtig das Saarland beliefert. In keinem Fall werden diese Mengen nach Frankreich gehen.

7. DYZ [Dyckerhoff] erwähnt ihre Schwierigkeiten auf dem deutschen Markt infolge der aggressiven Verkaufspolitik von Cedest und berichtet über ihre Maßnahmen und Pläne für das Auffangen dieses Wettbewerbs.“

2322Aus Punkt 6 geht hervor, daß Dyckerhoff bei ihren Gesprächen mit Ciments français klarstellte, daß die Zementlieferungen in den Raum Trier und die Eifel, die damals Gegenstand von Gesprächen mit Ciments luxembourgeois waren, normalerweise nicht in das Saarland und auf keinen Fall nach Frankreich gehen würden. Da Ciments français nach ihren eigenen Angaben im Saarland und in Ostfrankreich tätig war, wurde sie somit von Dyckerhoff über deren geplantes künftiges Marktverhalten informiert, wobei diese klarstellte, daß sie die Regionen meiden werde, in denen Ciments français tätig war. Letztere war damit einverstanden, darüber zu sprechen. Ein Gespräch über das künftige Verhalten zumindest eines der beiden betreffenden Wirtschaftsteilnehmer — im vorliegenden Fall von Dyckerhoff — stellt aber eine nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene abgestimmte Verhaltensweise dar, denn da die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht haben, ist davon auszugehen, daß die Abstimmung zwischen ihnen ihr Verhalten im Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland beeinflußte (vgl. die oben in Randnr. 2292 angeführte Rechtsprechung).

2323Entgegen den Behauptungen von Ciments français betrafen die Gespräche über das Bestimmungsgebiet der in den Anlagen von Ciments luxembourgeois vermahlenen Mengen nicht nur die Auslieferung der Klinkerproduktion von Intermoselle, denn wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 15 Unterabsatz 3) ausführt, handelte es sich nach den Angaben im Bericht um Zement, der für die Region Trier und die Eifel bestimmt war.

2324Der wettbewerbswidrige Charakter der Gespräche am 9. und zwischen Dykkerhoff und Ciments français wird durch Punkt 7 des Berichts bestätigt, der zeigt, daß Dykkerhoff Ciments français über ihre Pläne für das Auffangen des Wettbewerbs durch Cedest in Deutschland informierte.

2325Drittens geht aus dem internen Vermerk von Ciments français vom , in dem über einen Besuch bei Dyckerhoff am berichtet wird, hervor, daß die beiden Hersteller über die Verkäufe von Cedest in Deutschland und von Dyckerhoff in Frankreich sprachen. So heißt es unter Punkt 3, der Erläuterungen zu den Gegenständen der Tagesordnung eines für den vorgesehenen Treffens enthält, daß der mit „Deutsch-französische Beziehungen“ überschriebene Punkt 7 dieser Tagesordnung (Dokument 33.126/4259) die Verkäufe von Cedest in Deutschland und von Dyckerhoff in Frankreich betreffe [„Punkt 7. Es handelt sich faktisch um die Verkäufe von Cedest in Deutschland und von DYZ [Dyckerhoff] in Frankreich (Frage von Herrn Grüner)“]. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt, spielt es keine Rolle, daß Dyckerhoff die Initiative für ein Gespräch mit Ciments français über das Verhalten von Cedest in Deutschland ergriffen hatte, da diese Frage einvernehmlich auf die Tagesordnung eines Treffens der beiden Hersteller gesetzt worden war.

2326Der Inhalt des Vermerks vom bestätigt zumindest, daß Dyckerhoff und Ciments français gewillt waren, über das Verhalten von Cedest in Deutschland und das Verhalten, mit dem Dyckerhoff darauf in Frankreich reagierte, zu sprechen. Er bestätigt ferner den wettbewerbswidrigen Charakter dieser Gespräche.

2327Die Kommission hat folglich nachgewiesen, daß Dyckerhoff und Ciments français an der in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Abstimmung teilnahmen.

2328Im übrigen ist zu betonen, daß Ciments français trotz ihrer gegenteiligen Behauptungen durchaus ein besonderes Interesse an Gesprächen mit Dyckerhoff über das Verhalten von Cedest in Deutschland hatte, da Vergeltungsmaßnahmen der deutschen Hersteller in Ostfrankreich zu befürchten waren. Die bei den beiden Treffen von Dyckerhoff und Ciments français, um die es in den zwei fraglichen Schriftstücken geht, behandelten Themen sind insoweit besonders beweiskräftige Indizien. Das Interesse von Ciments français am Verhalten von Cedest in Deutschland wird, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausführt (Absatz 22 Punkt 15 Unterabsatz 2), ferner durch den Inhalt eines internen Vermerks von Vicat vom (Absatz 22 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6055 bis 6057) bestätigt, in dem es heißt: „Zwischen Cedest und SCF [Ciments français] kam es somit zu starken Spannungen, die noch durch den Konkurrenzkampf verstärkt wurden, den sich diese beiden Konkurrenten in den Departements Bas-Rhin und Moselle liefern.“ In diesen Ausführungen ist nicht nur von einem starken Konkurrenzkampf zwischen Cedest und Ciments français die Rede, wie letztere behauptet, sondern von starken Spannungen, die durch den Konkurrenzkampf zwischen diesen beiden Herstellern in bestimmten Regionen verstärkt würden. Die Spannungen sind somit nicht die Folge des Konkurrenzkampfes, den sie sich nach den Angaben des Verfassers in den Departements Bas-Rhin und Moselle liefern.

2329Aus allen vorstehenden Erwägungen folgt somit, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, daß es „[i]m Anschluß an die Lieferungen von Cedest nach anderen deutschen Bundesländern als dem Saarland und die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich ... zu bilateralen Absprachen mit dem Ziel [kam], den grenzüberschreitenden Zementhandel zu begrenzen“ (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung); an diesen bilateralen Absprachen nahmen Dyckerhoff (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2328), das SFIC (siehe oben, Randnrn. 2236 bis 2251), Ciments français (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281 und 2316 bis 2328), Heidelberger (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2294), Lafarge (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281 und 2295 bis 2315) und der BDZ (siehe oben, Randnrn. 2236 bis 2251) teil.

2330Das Vorbringen von Ciments français, Heidelberger und Lafarge, mit dem ihre Teilnahme an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen unter Berufung auf einen Beurteilungsfehler bei der wirtschaftlichen Analyse des deutsch-französischen Marktes bestritten wird, ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die verschiedenen in Rede stehenden abgestimmten Verhaltensweisen und die Teilnahme der einzelnen Klägerinnen auf der Grundlage von Schriftstücken nachgewiesen wurden, deren Beweiswert nicht anhand einer wirtschaftlichen Analyse des fraglichen Marktes ermittelt zu werden braucht (siehe oben, Randnrn. 263 und 264).

Allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland

2331Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Cedest (T-38/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95) und der BDZ (T-48/95) bestreiten sowohl den Abschluß einer Vereinbarung über die allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland, von der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung spricht (Absätze 22 Punkt 10 und 50 Punkt 3 Unterabsatz 5), als auch ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung.

2332Vor der Beurteilung der Begründetheit ihres Vorbringens ist in Erinnerung zu rufen, was die Kommission ihnen in diesem Punkt in der angefochtenen Entscheidung vorwirft.

2333In Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 5 führt die Kommission aus:

„All diese abgestimmten Verhaltensweisen haben zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen den beteiligten französischen und deutschen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geführt. So ist in dem Schreiben vom die Rede von den Fortschritten, die bei den regelmäßigen Treffen der Herren Laplace, Lose und Brenke gegenüber 1984 erzielt wurden, ferner von einer 1984 getroffenen Vereinbarung, von einer möglichen Verlängerung der Vereinbarung und von einer Differenz zwischen den französischen und den deutschen Lieferungen. Im Vermerk vom ist die Rede von einer Fortsetzung der Gespräche zwecks Lösung der im Schreiben vom angesprochenen Probleme ...“

2334Ferner führt sie aus (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 3): „Der Kommission liegen keine Beweise für eine Erneuerung der Vereinbarung vor, doch zeigen die statistischen Angaben über die französischen Lieferungen nach Deutschland und über die deutschen Lieferungen nach Frankreich (siehe nachstehend Punkt 12), daß die Vereinbarung zwischen dem [SFIC], Lafarge, Ciments français und Cedest auf der einen und dem [BDZ], Heidelberger und Dyckerhoff auf der anderen Seite nach 1986 fortbestand.“

2335Sie stellt somit zunächst den Abschluß einer Vereinbarung über die allgemeine Reglementierung der Lieferungen zwischen Frankreich und Deutschland im Jahr 1984, dann ihre mögliche Verlängerung im Jahr 1986 und schließlich ihren Fortbestand über 1986 hinaus fest. Im verfügenden Teil der Entscheidung (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) spricht sie lediglich davon, daß die Beteiligten „zumindest vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen [haben], indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen haben“.

A — Abschluß einer Vereinbarung im Jahr 1984

2336Alle betroffenen Kläger bestreiten ihre Teilnahme am Abschluß einer Vereinbarung im Jahr 1984. Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und Lafarge werfen der Kommission insbesondere vor, mit dem Schreiben von Herrn Laplace an Herrn Schuhmacher vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) ein Schriftstück herangezogen zu haben, aus dem weder der Inhalt der angeblich 1984 geschlossenen Vereinbarung noch ihre Parteien hervorgingen.

2337Wie bereits ausgeführt, war Herr Laplace, der Verfasser des Schreibens, Präsident sowohl von Ciments français als auch des SFIC, während der Empfänger, Herr Schuhmacher, sowohl Vorstandsvorsitzender von Heidelberger als auch Präsident des BDZ war (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung prüft die Kommission dieses Schreiben im Licht des allgemeinen Kontextes, der sich aus den übrigen in den Absätzen 22 und 50 zitierten Schriftstücken ergibt.

2338Nach der Darstellung seines Inhalts kommt sie zu folgendem Ergebnis (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung):

„Aus diesem Schreiben läßt sich als Quintessenz festhalten, daß zwischen verschiedenen französischen und deutschen Unternehmen (SFIC, Lafarge, Ciments français und Cedest auf der einen und BDZ, Heidelberger und Dyckerhoff auf der anderen Seite) eine Vereinbarung bestand; daß die Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten führte, die einer Schiedsstelle vorgelegt wurden; daß es Gespräche gab, die Vereinbarung zu erneuern; daß die Differenz zwischen den französischen und den deutschen Lieferungen nicht ein Ergebnis der... bilateralen Gespräche zwischen den französischen und deutschen Unternehmen war, sondern von Meinungsverschiedenheiten zwischen den französischen Unternehmen untereinander herrührte; daß die Präsidenten der beiden Wirtschaftsverbände am die beiden in dem Schreiben angesprochenen Probleme erörtert und sich hinsichtlich der Mengen darauf verständigt haben, das Problem offiziell nach dem deutschfranzösischen Treffen anzupacken, das (den Dokumenten 33.126/14764-14768 zufolge) am 27./ in Paris stattfand.“

2339Ferner führt sie aus (Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 7) :

„Die ... aus dem Schreiben vom resultierende Vereinbarung von 1984 [stellt einen Verstoß] gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, [der] vom [SFIC], von Cedest, von Ciments français, von Lafarge, vom [BDZ], von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen [wurde].“

2340Die oben in Randnummer 2336 aufgeführten Einwände der vier Klägerinnen lassen diese Feststellung der Kommission unberührt. Die Kommission hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung zum einen nachgewiesen, daß es eine Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland gab und welchen Gegenstand sie hatte, und zum anderen die Parteien dieser Vereinbarung ermittelt.

2341Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es zwar weder ein Schriftstück mit dem ausdrücklichen Titel „Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Lieferungen zwischen Frankreich und Deutschland“ noch einen umfassenden Beweis für die Durchführung einer bestimmten Sitzung gibt, bei der sich alle Betroffenen einigten, doch ist die Beweiskraft der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannten schriftlichen Beweise im Licht der Vorgänge zu beurteilen, die die Beziehungen zwischen der französischen und der deutschen Industrie vor 1984 kennzeichneten und deren Vorliegen und wettbewerbswidriger Charakter bereits feststehen (siehe oben, Randnrn. 2226 bis 2330). Nach ständiger Rechtsprechung muß eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht unbedingt schriftlich niedergelegt sein (Urteil Tepea/Kommission, oben in Randnr. 2061 angeführt, Randnr. 41). Für die Annahme einer solchen Vereinbarung reicht es aus, daß die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (vgl. die oben in Randnr. 1010 angeführte Rechtsprechung). Es kommt daher nicht darauf an, den genauen Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung zu ermitteln, wenn das Vorliegen einer Willensübereinstimmung aufgrund schriftlicher Beweise feststeht.

2342Erstens beweisen mehrere von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannte Indizien, daß es die Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland sowohl 1984 als auch 1986 gab.

2343Zunächst ergibt sich aus mehreren Passagen des Schreibens des Präsidenten von Ciments français und des SFIC, Herrn Laplace, an den Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger und Präsidenten des BDZ, Herrn Schuhmacher, vom , das einige Wochen vor dem Treffen zwischen der deutschen und der französischen Industrie in Paris am 27. und verfaßt wurde, daß im Lauf des Jahres 1984 eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Industrien über die französischen und die deutschen Lieferungen getroffen worden war und zu dieser Zeit noch fortbestand, da sie Gegenstand von Gesprächen über ihre Erneuerung war.

2344Herr Laplace schreibt (erster, zweiter und sechster Absatz):

„Wie Sie wissen, treffe ich mich regelmäßig mit Jürgen Lose und Ted Brenke.

Ich glaube, wenn wir auf die Situation zurückblicken, mit der wir 1984 konfrontiert waren, hat das, was wir während dieser Treffen erörtert haben, recht gut funktioniert.

Das zweite Problem betrifft die Zukunft. Auf unserem letzten Treffen vertrat Ted Brenke die Auffassung, daß im Falle einer Erneuerung unserer Vereinbarung von deutscher Seite mit der Forderung zu rechnen wäre, die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zu verringern. Ich erklärte ihm, daß ich wenig Chancen für eine neuerliche Vereinbarung sehe, falls diese Forderung aufrecht erhalten werden sollte. Wie Sie sich erinnern, gab es keine logische und erst recht keine moralische Rechtfertigung für diese Differenz, die in Wirklichkeit nicht das Ergebnis bilateraler Gespräche zwischen französischen und deutschen Interessen war, sondern von einer viel komplizierteren Diskussion herrührte, bei der es auch um Konflikte zwischen den französischen Parteien untereinander ging — und wahrscheinlich auch um Konflikte auf der deutschen Seite gegangen wäre, wenn man sich seinerzeit nicht darauf verständigt hätte, Wössingen im Augenblick beiseite zu lassen. Ich glaube nicht an das Zustandekommen einer Einigung zwischen so vielen beteiligten Parteien über etwas Neues — es sei denn, sie stehen unter Druck, und es kann nicht der Sinn der Erneuerung unserer Vereinbarung sein, die Entstehung eines solchen Drucks zuzulassen.“

2345Angesichts dieser Indizien war die Kommission zu dem Schluß berechtigt, daß zu dieser Zeit immer noch eine 1984 getroffene Vereinbarung zwischen der betroffenen französischen und deutschen Industrie über die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland existierte, deren Erneuerung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens anstand. Das Vorbringen von Dyckerhoff und Heidelberger, der Inhalt dieses Schreibens belege, daß die Vereinbarung von 1984 jedenfalls am nicht mehr existiert habe, ist daher zurückzuweisen.

2346Ferner zeigt der für den Cembureau-Präsidenten bestimmte Briefing-Vermerk vom , daß dieser die Delegationsleiter dazu veranlassen wollte, bei ihrem Treffen am die französischen Ausfuhren nach Deutschland als einen der zu diesem Zeitpunkt immer noch vorhandenen „kritischen Punkte“ zu erörtern. In den Sitzungsaufzeichnungen ist zwar von den französischen Ausfuhren nach Deutschland keine Rede mehr, aber die Teilnehmer an dem Treffen vom stellten fest, daß der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen habe (vgl. Absatz 19 Punkte 9 und 10 und Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 4 sowie Fußnote 100 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728, 11729 und 11733 bis 11737) (siehe oben, Randnrn. 2245 bis 2250). Daß der in diesem Briefing-Vermerk behandelte „kritische Punkt“ ausschließlich die französischen Ausfuhren nach Deutschland — und nicht die deutschen Ausfuhren nach Frankreich — betraf, bestätigt, daß die an den deutsch-französischen Beziehungen interessierten Parteien eine Vereinbarung getroffen hatten, die zumindest einen großen Teil der Probleme regelte, die zu den abgestimmten Verhaltensweisen in den Jahren 1982 und 1983 geführt hatten und zu denen u. a. das Verhalten von Cedest auf dem deutschen Markt und die Vergeltungsmaßnahmen der deutschen Hersteller gehörten. Daß es weiterhin ein Problem bei den französischen Ausfuhren nach Deutschland gab, bestätigt die Angaben im Schreiben vom , daß die betroffene deutsche Industrie („German side“) im Rahmen einer Erneuerung der 1984 getroffenen Vereinbarung eine Verringerung der Differenz zwischen dem Umfang französischer Ausfuhren nach Deutschland und dem Umfang deutscher Ausfuhren nach Frankreich erreichen wollte.

2347Das SFIC macht jedoch geltend, daß der Briefing-Vermerk vom , der in einer bloßen Fußnote der dem deutsch-französischen Kartell gewidmeten Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zitiert wird, in keinem Zusammenhang mit dem internen Vermerk von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596) und dem deutsch-französischen Kartell im allgemeinen stehe. Dieser fehlende Zusammenhang ergebe sich aus dem Widerspruch zwischen der Schlußfolgerung des Treffens vom in den Sitzungsaufzeichnungen vom (Absatz 19 Punkt 10; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), daß die „ausgeführten Mengen ... eher rückläufig [sind]“, und der Tendenz in den an anderer Stelle von der Kommission zur Kennzeichnung des deutsch-französischen Kartells herangezogenen Statistiken (Absatz 22 Punkt 10 am Ende), wonach die Zementausfuhren aus Deutschland nach Frankreich zwischen 1985 und 1989 gestiegen seien.

2348Zum einen kann schon der vom SFIC vertretenen Auslegung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt werden. Auf den Briefing-Vermerk vom wird nämlich nicht nur in Fußnote 100, sondern auch in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2349Zum anderen ergibt sich der vom SFIC gerügte Widerspruch aus einer verkürzten-Darstellung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung. Da in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk vom nur die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland als problematisch im Hinblick auf das im Cembureau-Übereinkommen verankerte Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte angesehen werden, kann sich die Schlußfolgerung in den Sitzungsaufzeichnungen vom , daß die „ausgeführten Mengen ... eher rückläufig [sind]“, nur auf die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland beziehen. Folglich steht diese Schlußfolgerung nicht im Widerspruch zu der Tendenz, die die Kommission in den in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung erwähnten statistischen Angaben feststellt und nach der die Ausfuhren aus Deutschland nach Frankreich zwischen 1985 und 1989 zugenommen haben sollen.

2350Im übrigen sind die Schlußfolgerungen in den Sitzungsaufzeichnungen differenzierter, als das SFIC behauptet, denn es heißt dort: „Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort.“

2351Schließlich leitet das SFIC das Vorliegen eines Widerspruchs aus dem Vergleich von zwei Beweisstücken ab, die sich auf verschiedene Zeiträume beziehen, und zwar das eine auf die Zeit vor dem und das andere auf die Zeit danach.

2352Auch die Tatsache, daß die französischen Ausfuhren nach Deutschland nicht als „kritischer Punkt“ in die Sitzungsaufzeichnungen vom über das Treffen der Cembureau-Delegationsleiter am (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) aufgenommen wurden, obwohl sie in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) als solcher bezeichnet worden waren, bedeutet entgegen dem Vorbringen von Ciments français nicht, daß die Feststellung der Cembureau-Delegationsleiter bei ihrem Treffen am , der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck habe dank der verbesserten bilateralen Kontakte abgenommen, nicht die deutsch-französischen Beziehungen betraf. Angesichts der bestehenden Kontakte zwischen der französischen und der deutschen Industrie, die das Schreiben vom eindeutig belegt (siehe oben, Randnrn. 2242 und 2243), und der Erwähnung der französischen Ausfuhren nach Deutschland im Briefing-Vermerk vom kann das Fehlen einer Bezugnahme auf die deutsch-französischen Beziehungen - in den Sitzungsaufzeichnungen im Gegenteil als Beleg dafür dienen, daß sie für die Cembureau-Delegationsleiter kein Problem und damit keinen „kritischen Punkt“ mehr darstellten.

2353Lafarge kann aus der Erwähnung der französischen Ausfuhren nach Deutschland in dem für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk vom nicht ableiten, daß eine Uneinigkeit bestanden habe, die beweise, daß es die angeblich 1984 getroffene Vereinbarung nicht gegeben habe. Zum einen ist nicht auszuschließen, daß die Vereinbarung im Jahr 1984 nach dem Treffen der Delegationsleiter am geschlossen wurde. Zum anderen ist, selbst wenn man unterstellt, daß sie vor diesem Treffen geschlossen wurde, nicht auszuschließen, daß die Uneinigkeit oder das Problem, das zwischen der französischen und der deutschen Industrie fortbestand, auf dem Wunsch der Deutschen beruhte, die Differenz zwischen den von den französischen und den deutschen Herstellern jeweils ausgeführten Zementmengen zu verringern.

2354Daß das genaue Datum des Abschlusses dieser Vereinbarung im Jahr 1984 nicht ermittelt werden konnte, ist daher im vorliegenden Fall von geringer Bedeutung, denn die von der Kommission beigebrachten Beweismittel zeigen, daß der Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf das Jahr 1984 zurückgeht.

2355Dyckerhoff und Heidelberger machen geltend, es sei widersprüchlich, den Beginn dieser Vereinbarung in das Jahr 1984 zu legen, obwohl laut dem Schreiben vom die deutschen Hersteller die Forderung nach einer Verringerung der gerade seit 1984 bestehenden Differenz zwischen den französischen und deutschen Lieferungen erhoben hätten. Dyckerhoff fügt hinzu, dieser Widerspruch ergebe sich ferner daraus, daß die deutsch-französischen Lieferungen einen der beim Treffen der Cembureau-Delegationsleiter am geprüften „kritischen Punkte“ dargestellt hätten und daß der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung als Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen über die Lieferungen zwischen Frankreich und Deutschland angesehen worden sei.

2356In Wirklichkeit ergibt sich aus den Unterlagen, die es nach Ansicht von Dyckerhoff und Heidelberger ausschließen, daß 1984 eine Vereinbarung getroffen wurde, kein Widerspruch. Zunächst geht aus dem Schreiben vom hervor, daß es der Wunsch der deutschen Hersteller war, die Differenz zwischen den französischen Ausfuhren nach Deutschland und den deutschen Ausfuhren nach Frankreich zu verringern, der Herrn Laplace veranlaßte, von einer Erneuerung der Vereinbarung zu sprechen. Ferner ist, wie oben in den Randnummern 2347 bis 2353 ausgeführt wurde, die Tatsache, daß die deutsch-französischen Lieferungen Gegenstand von Gesprächen bei dem Treffen der Cembureau-Delegationsleiter am waren, ein zusätzliches Indiz dafür, daß es Verhandlungen zwischen den Industrien beider Länder gab und daß sie eine Vereinbarung trafen, da diese Lieferungen nach den von den Parteien vorgelegten schriftlichen Beweisen später nicht mehr Gegenstand von Gesprächen im Rahmen von Cembureau waren. Schließlich verwechselt Dyckerhoff zwei verschiedene Elemente: zum einen die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen von Frankreich nach Deutschland und von Deutschland nach Frankreich vom bis zum , die alle von der Kommission in Absatz 50 Punkte 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen umfaßt (siehe oben, Randnr. 2170), und zum anderen die 1984 getroffene Vereinbarung mit gleichem Gegenstand, von der speziell in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung die Rede ist. Da die zuletzt genannte Vereinbarung nur einer der Bestandteile der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ist, ist es nicht widersprüchlich, für deren Beginn von einem anderen Zeitpunkt auszugehen als bei der Vereinbarung von 1984.

2357Zweitens belegen die oben in Randnummer 2344 zitierten Teile des Schreibens vom und speziell der Abschnitt, in dem es heißt, Ted Brenke habe die Auffassung vertreten, daß im Falle einer Erneuerung dieser Vereinbarung von deutscher Seite mit der Forderung zu rechnen wäre, die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zu verringern, daß diese Vereinbarung, die 1986 noch immer in Kraft war, dazu diente, die Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland zu reglementieren.

2358Keines der von den Klägerinnen gelieferten Indizien läßt den Schluß zu, daß diese Vereinbarung nur für Gebiete außerhalb des Saarlands galt. Insoweit kann sich Ciments français nicht auf eine Unterscheidung zwischen dem Gegenstand der Bestandteile der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung — der angeblichen Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, den die Verkäufe von Cedest in der Pfalz betreffenden abgestimmten Verhaltensweisen und der getroffenen allgemeinen Vereinbarung — stützen. Es genügt die Feststellung, daß alle diese Bestandteile die Marktaufteilung betreffen und daß der Wortlaut des Schreibens vom keine Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen dem Saarland und den übrigen in Rede stehenden Grenzregionen enthält. Die etwaige Unterscheidung geographischer Art zwischen dem ersten Bestandteil — der angeblichen Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes — und dem zweiten Bestandteil — den das Geschäftsgebaren von Cedest in Deutschland betreffenden abgestimmten Verhaltensweisen — ist auf der Ebene des Nachweises für das Vorliegen einer Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementverkäufe zwischen Frankreich und Deutschland angesichts des Wortlauts des Schreibens vom nicht gerechtfertigt.

2359Daher ist nicht zwischen der Behandlung des Saarlands und der der übrigen Regionen im Rahmen dieser Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung zu unterscheiden. Folglich war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die Vereinbarung von 1984 eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckte (Absatz 50 Punkt 4 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Selbst wenn sich die Behauptung, daß diese Vereinbarung nicht das Saarland betroffen habe, als zutreffend erweisen sollte, würde dies jedenfalls nichts daran ändern, daß sich eine solche Vereinbarung gleichwohl auf die Reglementierung der Verkäufe zwischen Frankreich und Deutschland bezöge.

2360Insoweit kann sich Ciments français auch nicht darauf berufen, daí? nicht einmal der Inhalt der 1984 getroffenen Vereinbarung, geschweige denn ihr wettbewerbswidriger Charakter, anhand eines am verfaßten Schreibens nachgewiesen werden könne, in dem ohne nähere Angaben die bloße Existenz einer Vereinbarung erwähnt werde. Das Fehlen eines förmlichen Schriftstücks, in dem der Inhalt einer Willensübereinstimmung mehrerer Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt genau wiedergegeben wird, bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, daß es unmöglich ist, die Bestandteile eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Kartells darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission durch Prüfung des Schreibens vom im Licht der übrigen in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 2226 bis 2330), daß die 1984 getroffene Vereinbarung zur Reglementierung der Zementverkäufe zwischen Frankreich und Deutschland diente. Außerdem belegt die Tatsache, daß die Kommission die Existenz dieser Vereinbarung hauptsächlich anhand eines 1986, nach dem Abschluß der fraglichen Vereinbarung, verfaßten Schreibens nachweist, sowohl den Abschluß der Vereinbarung als auch deren Durchführung.

2361Im vorliegenden Fall reichte der Gegenstand der 1984 getroffenen und 1986 noch immer geltenden Vereinbarung — Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland — nicht für den Nachweis aus, daß diese den Charakter einer Zuwiderhandlung hatte.

2362Drittens sind die Parteien dieser Vereinbarung zu ermitteln.

2363Zunächst ist zu den beiden nationalen Verbänden, dem SFIC und dem BDZ, bereits festgestellt worden, daß im Schreiben vom mehrere Indizien für ihre Beteiligung zu finden sind (siehe oben, Randnrn. 2242 und 2243).

2364Das SFIC äußert sich im übrigen nicht speziell zu diesem Schreiben seines Präsidenten an den Präsidenten des BDZ.

2365Der BDZ versucht dagegen, mit mehreren Argumenten darzutun, daß er an der 1984 getroffenen Vereinbarung nicht teilgenommen habe. Dabei beruft er sich auf das Fehlen einer Kopie dieses Schreibens in seinen eigenen Akten sowie darauf, daß sein Hauptgeschäftsführer, Herr Steinbach, bei der Lektüre der MB von diesem Schreiben Kenntnis erlangt habe.

2366Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 18) zu Recht ausführt, kommt es, da das genannte Schreiben an den Präsidenten des BDZ, Herrn Schuhmacher, gerichtet war, nicht darauf an, ob in den Akten des BDZ eine Kopie vorhanden ist und wann Herr Steinbach tatsächlich von ihm Kenntnis erlangte. Es genügt die Feststellung, daß der Verfasser des Schreibens unter Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Präsident des SFIC die Ansicht vertrat, daß Herr Schuhmacher die Interessen der deutschen Zementindustrie im Rahmen ihrer Beziehungen zur französischen Zementindustrie vertrete, was sich nur aus der damaligen Funktion von Herrn Schuhmacher an der Spitze des BDZ ergeben kann. Ferner ist auf die Verwendung von Begriffen wie „französische und deutsche Interessen“ („French and German interests“), „französische Parteien“ („French parties“) und „deutsche Seite“ („German side“) hinzuweisen (siehe oben, Randnr. 2243).

2367Der BDZ kann zu seiner Verteidigung nichts aus seiner Behauptung herleiten, die handschriftlichen Bemerkungen in deutscher Sprache auf dem Schreiben vom zeigten, daß Herr Schuhmacher nicht die Absicht gehabt habe, die in diesem Schreiben behandelten Fragen bei dem Treffen der Industriezweige beider Länder in Paris im Oktober 1986 anzusprechen. Diese handschriftlichen Bemerkungen bestätigen allenfalls, daß der Empfänger des Schreibens, Herr Schuhmacher, es als Korrespondenz ansah, die seine Tätigkeiten im Rahmen des nationalen Verbandes der Zementhersteller seines Landes, des BDZ, betraf. Sie lauten nämlich:

„am 11.10. — Gespr.

a)

der Schiedsrichterfunktion im Prinzip zugest.

b)

der Mengenrelation nicht, offiziell nach Paris erst ansprechen.“

2368Der für den Präsidenten bestimmte Briefing-Vermerk vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) über die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland diente zur Vorbereitung eines Treffens der Cembureau-Delegationsleiter, an dem das SFIC und der BDZ als Cembureau-Mitglieder teilnahmen und die Interessen der Zementindustrie ihres Landes vertraten. Die Kommission hat somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, daß das SFIC und der BDZ an der 1984 getroffenen und 1986 noch geltenden Vereinbarung teilnahmen.

2369Der BDZ wirft die Frage auf, wie er ab an einer Vereinbarung beteiligt gewesen sein könne, wenn die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für 1982 bis 1984 vom Bestehen abgestimmter Verhaltensweisen ausgehe und sich erst ab 1984 auf die Feststellung einer Vereinbarung berufe.

2370Ebenso wie Dyckerhoff (siehe oben, Randnr. 2356) verwechselt der BDZ die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen von Frankreich nach Deutschland und von Deutschland nach Frankreich vom bis zum , die alle von der Kommission in Absatz 50 Punkte 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen umfaßt, und die 1984 getroffene Vereinbarung mit gleichem Gegenstand, von der speziell in Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung die Rede ist und die nur einen Bestandteil der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darstellt.

2371Der BDZ macht außerdem geltend, da in dem internen Vermerk von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596) von einem Gespräch zwischen Herstellern die Rede sei, an dem er nicht teilgenommen habe, könne der Vermerk nicht als Beleg für seinen Beitritt zu einer Marktaufteilungsvereinbarung dienen. Er wirft ferner die Frage auf, welchen Zusammenhang die Kommission zwischen den Aktivitäten von Herrn Schuhmacher im Sommer 1985 und der Beteiligung des BDZ an Vereinbarungen zur Aufteilung des französischen und des deutschen Marktes herstellen wolle.

2372Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission den Vermerk von Lafarge vom nicht als Beweis für die Beteiligung des BDZ an einer Marktaufteilungsvereinbarung herangezogen hat. Dieses Schriftstück wird in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 22 Punkt 4 und 50 Punkt 3 Unterabsatz 2) als Beleg für die Existenz von Gesprächen zwischen dem SFIC und dem BDZ angeführt (siehe oben, Randnrn. 2236 bis 2251). Im übrigen wu _ie, wie die Kommission zu Recht ausführt, kein Zusammenhang zwischen den Aktivitäten von Herrn Schuhmacher im Sommer 1985 und der Beteiligung des BDZ an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung hergestellt. Das Vorbringen des BDZ ist daher gegenstandslos.

2373Ciments français war zum einen Mitglied des SFIC und wurde zum anderen vom Verfasser des Schreibens vom , Herrn Laplace, geleitet. Dieser äußerte sich durch die Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Präsident des SFIC im Namen der Mitglieder dieses Verbandes und in erster Linie im Namen seines eigenen Unternehmens, Ciments français. Im fünften Absatz des Schreibens führt er im übrigen folgendes aus: „Der Grund für meinen Vorschlag besteht dann, daß wir diese Befugnis zwar den Schiedsrichtern übertragen können, ich als Präsident des Verbandes sie aber selbst bei geringfügigen die Rechte meiner Mitglieder betreffenden Entscheidungen, abgesehen von meinem eigenen Unternehmen, nicht habe und jedesmal mit allen von ihnen auf höchster Ebene Rücksprache halten müßte, was sehr umständlich ist.“

2374Die Teilnahme von Ciments français an der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung stellt sich außerdem als Fortsetzung ihres Verhaltens vor 1984 dar, zu dem u. a. die Ausübung von Druck auf Cedest und die Teilnahme an einer bilateralen Absprache mit Dyckerhoff gehörten (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281 und 2316 bis 2328).

2375Lafarge ist Mitglied des SFIC, und der Präsident des SFIC, Herr Laplace, wies in seinem Schreiben vom ausdrücklich darauf hin, daß er bei der geringsten die Rechte der Mitglieder des SFIC betreffenden Entscheidung mit deren Verantwortlichen Rücksprache halten müsse (fünfter Absatz des Schreibens, siehe oben, Randnr. 2373). Dies zeigt, daß Lafarge angesichts des internen Entscheidungsprozesses des SFIC unmittelbar in den Abschluß der Vereinbarung von 1984 einbezogen war. Sie hat im übrigen kein Schriftstück angeführt, das belegt, daß sie sich von der 1984 getroffenen Vereinbarung distanziert hätte. Insoweit kann entgegen ihrer Behauptung die Erwähnung von Wössingen im Schreiben vom nicht als Beweis für ihre Nichtteilnahme an der 1984 getroffenen Vereinbarung dienen. Aus dem sechsten Absatz dieses Schreibens geht zwar hervor, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung beschlossen worden war, den Fall von Wössingen beiseite zu lassen, doch bedeutet dies nicht, daß Lafarge an der Vereinbarung nicht teilnahm. Daraus kann lediglich geschlossen werden, daß die Position von Wössingen in Deutschland 1984 noch immer ein Problem darstellte. Wie Lafarge in ihren Schriftsätzen selbst angegeben hat, wird Wössingen im Beschluß des Bundeskartellamts vom über ein Kartell in Süddeutschland nur im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu den anderen deutschen Zementherstellern nach Mai 1986 erwähnt; dies bestätigt, daß Wössingen bis zu diesem Zeitpunkt eine Sonderposition einnahm. Es gibt dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die übrigen französischen und deutschen Parteien der Vereinbarung aus dieser Sonderposition von Wössingen in Deutschland ableiteten, daß Lafarge nicht an der Vereinbarung teilnahm.

2376Außerdem geht aus den Dokumenten 33.126/6976 bis 6979 und 33.126/16556 (Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung) hervor, daß die Vertreter von Lafarge im Aufsichtsrat von Wössingen am den Wunsch äußerten, daß sich dieses Unternehmen dem Quotensystem in Süddeutschland anschließt. Nach den Ermittlungen und dem Beschluß des Bundeskartellamts vom zu diesem System der Zuteilung von Quoten für Süddeutschland war Lafarge mit Herrn Schuhmacher, dem Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, übereingekommen, daß Wössingen an diesem Kartell teilnehmen kann (Absatz 22 Punkt 11 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung: Dokumente 33.126/6720 bis 6745).

2377Lafarge trägt vor, die Berufung auf den Beschluß des Bundeskartellamts vom in der angefochtenen Entscheidung verletze ihre Verteidigungsrechte, da dieser Beschluß in der Akte der den deutschen Markt betreffenden nationalen Beschwerdepunkte enthalten sei, die nicht weiterverfolgt worden seien, und da er in der MB nur ein ergänzendes Beweismittel sei. Sie weist daraufhin, daß Wössingen im Beschluß des Bundeskartellamts nur im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu den anderen deutschen Zementherstellern nach Mai 1986 erwähnt werde, so daß die Kommission ihr auf der Grundlage dieses Beschlusses keine Beteiligung an einem angeblichen deutsch-französischen Kartell vor Mai 1986 zur Last legen könne. Die Kommission habe den Inhalt des Beschlusses des Bundeskartellamts in bezug auf Wössingen verfälscht.

2378Alle diese Argumente von Lafarge sind zurückzuweisen.

2379Zur angeblichen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte genügt die Feststellung, daß die Kommission in dem Teil der MB, der sich mit dem deutsch-französischen Kartell befaßt (Nr. 12, S. 32 f.), alle in Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung aufgegriffenen Punkte ausdrücklich erwähnt hat und daß alle dabei zitierten Schriftstücke im Dokumentenkasten enthalten waren (siehe oben, Randnr. 95).

2380Zum Inhalt des Beschlusses des Bundeskartellamts ist festzustellen, daß er in Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird. Gemäß Fußnote 104, die diesen Punkt betrifft, werden die dort beschriebenen Sachverhalte jedoch „nicht gegen die betreffenden Unternehmen verwendet [und] lediglich zu dem Zweck erwähnt, alle Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten darzustellen“. Unabhängig davon, ob die Kommission den Inhalt des Beschlusses des Bundeskartellamts heranzog, als sie Lafarge die Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung zur Last legte, genügt die Feststellung, daß der in Absatz 22 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung geschilderte Sachverhalt in Nummer 12 der MB (Kapitel 2) ausdrücklich erwähnt wurde und daß sich die Unterlagen, auf die die Kommission diese Schilderung stützte, alle im Dokumentenkasten befanden (siehe oben, Randnr. 95). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Lafarge in diesem Punkt keine Rede sein.

2381Sodann ist festzustellen, daß Lafarge den durch Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung zitiert werden, belegten Sachverhalt, daß ihre Vertreter im Aufsichtsrat von Wössingen am den Wunsch äußerten, daß sich dieses Unternehmen dem Quotensystem in Süddeutschland anschließt, und daß sie sich mit Herrn Schuhmacher, dem Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, über die Teilnahme von Wössingen an diesem Kartell verständigte (siehe oben, Randnr. 2376), nicht bestritten hat.

2382Der Umstand, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland — 1984 — und der Zeitpunkt, zu dem Wössingen in das Kartell für den süddeutschen Raum einbezogen wurde — 1985 —, so nahe beieinander lagen, sowie die Intervention von Herrn Schuhmacher als Präsident des BDZ, Adressat des Schreibens vom und Gesprächspartner von Lafarge für das Kartell in Süddeutschland stellen zusätzliche Indizien für die Teilnahme von Lafarge an der Vereinbarung von 1984 dar.

2383Außerdem stellt sich die Teilnahme von Lafarge an dieser Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung ebenso wie bei Ciments français (siehe oben, Randnr. 2374) als Fortsetzung ihres Verhaltens vor 1984 dar, zu dem u. a. die Ausübung von Druck auf Cedest und die Teilnahme an einer Absprache mit Dyckerhoff gehörten (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281 und 2295 bis 2315).

2384In bezug auf Cedest ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung schon nach den bisherigen Ausführungen für nichtig zu erklären, soweit darin ihre Teilnahme an den ersten beiden Bestandteilen der fraglichen Zuwiderhandlung — der angeblichen Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes und den abgestimmten Verhaltensweisen von 1982 bis 1984 — festgestellt wird (siehe oben, Randnrn. 2225 und 2288). Nach der angefochtenen Entscheidung (Absatz 50 Punkte 1 bis 3) sind es aber diese beiden Elemente, die zum Abschluß einer Vereinbarung, dem einzigen weiteren Bestandteil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung, im Jahr 1984 führten. Die Kommission darf folglich nicht daran festhalten, daß Cedest an diesem dritten Bestandteil teilgenommen habe, da ihre Teilnahme an den ersten beiden Bestandteilen sowohl aus formalen (siehe oben, Randnrn. 2211 und 2284 bis 2290) als auch aus inhaltlichen Gründen nicht als erwiesen angesehen werden kann und da es keinen direkten Beweis für die Teilnahme von Cedest an der Vereinbarung von 1984 gibt. Die bloße Mitgliedschaft von Cedest im SFIC kann insoweit nicht genügen, da diesem nationalen Verband auch andere Mitglieder angehören, die von der Kommission nicht als Parteien der Vereinbarung von 1984 betrachtet wurden.

2385Folglich hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Teilnahme von Cedest an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung nicht tatsächlich und rechtlich hinreichend dargetan. Daher ist diese Bestimmung in bezug auf Cedest für nichtig zu erklären.

2386In bezug auf Dyckerhoff geht aus dem Schreiben vom hervor, daß einer ihrer Vertreter, Herr Lose, seit 1984 an regelmäßigen Treffen mit dem Präsidenten, des SFIC, Herrn Laplace, und Herrn Brenke von Heidelberger teilnahm (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem stellt sich die Teilnahme von Dyckerhoff an dieser Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung ebenso wie bei Ciments français und Lafarge (siehe oben, Randnrn. 2374 und 2383) als Fortsetzung ihres Verhaltens vor 1984 dar, zu dem u. a. die Teilnahme an bilateralen Absprachen mit Heidelberger, Lafarge und Ciments français gehörte (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2328).

2387In bezug auf Heidelberger ist festzustellen, daß der Adressat des Schreibens vom nicht nur Präsident des BDZ, sondern auch Vorstandsvorsitzender von Heidelberger war. Außerdem spricht der Präsident des SFIC, Herr Laplace, in diesem Schreiben von regelmäßigen Treffen mit Herrn Lose von Dyckerhoff und Herrn Brenke von Heidelberger seit 1984. Wie bei den übrigen in Rede stehenden französischen und deutschen Herstellern (siehe vorstehende Randnr.) stellt sich die Teilnahme von Heidelberger an dieser Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung als Fortsetzung ihres Verhaltens vor 1984 dar, zu dem u. a. die Teilnahme an einer bilateralen Absprache mit Dyckerhoff gehörte (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2294).

2388Ebenso wie bei den zuvor geprüften abgestimmten Verhaltensweisen (siehe oben, Randnr. 2330) ist das Vorbringen von Ciments français, Heidelberger und Lafarge, mit dem ihre Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementverkäufe zwischen Frankreich und Deutschland unter Berufung auf einen Beurteilungsfehler bei der Wirtschaftsanalyse des deutsch-französischen Marktes bestritten wird, zurückzuweisen, weil Existenz und Inhalt dieser Vereinbarung und die Teilnahme der einzelnen Klägerinnen auf der Grundlage von Schriftstücken nachgewiesen wurden, deren Beweiswert nicht anhand einer Wirtschaftsanalyse des fraglichen Marktes ermittelt zu werden braucht.

2389Nach alledem war die Kommission, außer gegenüber Cedest (siehe oben, Randnrn. 2384 und 2385), zu der Annahme berechtigt, daß alle an den Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland beteiligten französischen und deutschen Wirtschaftsteilnehmer an einer Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten teilgenommen hatten.

B — Fortsetzung des Kartells über 1986 hinaus

2390Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und der BDZ rügen das Fehlen von Beweisen für die Erneuerung der Vereinbarung. Dieses Fehlen von Beweisen habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 3): „Der Kommission liegen keine Beweise für eine Erneuerung der Vereinbarung vor...“ Da die Kommission nicht über einen Beweis für diese Erneuerung verfüge, habe sie sich anschließend (im selben Unterabsatz) zum Nachweis der Erneuerung der Vereinbarung nicht allein auf die Analyse der von den fraglichen nationalen Verbänden ausgetauschten statistischen Angaben stützen dürfen. Es gebe nämlich zumindest eine alternative wirtschaftliche Erklärung für die Feststellungen, die sich aus diesen statistischen Angaben ergäben.

2391Auch wenn der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zu entnehmen ist, daß die Kommission zum Nachweis des Willens der Parteien der Vereinbarung von 1984, diese zu erneuern, wiederum das Schreiben vom erwähnt (vgl. Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 5: „So ist in dem Schreiben vom die Rede ... von einer möglichen Verlängerung der Vereinbarung ...“), ist jedoch festzustellen, daß die Kommission entgegen der These der Kläger die Existenz einer 1986 oder später erneuerten Vereinbarung nicht als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ansah.

2392Die Kommission zieht die Feststellungen, die sich aus den zwischen den beiden nationalen Verbänden ausgetauschten statistischen Angaben ergeben, nämlich als Beleg dafür heran, daß die seit 1984 zwischen der französischen und der deutschen Industrie bestehende Willensübereinstimmung fortdauerte, und nicht als Nachweis für die Erneuerung der 1984 getroffenen Vereinbarung. So führt sie am Ende von Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung aus: „Der Kommission liegen keine Beweise für eine Erneuerung der Vereinbarung vor, doch zeigen die statistischen Angaben über die französischen Lieferungen nach Deutschland und über die deutschen Lieferungen nach Frankreich ..., daß die Vereinbarung zwischen dem [SFIC], Lafarge, Ciments français und Cedest auf der einen und dem [BDZ], Heidelberger und Dyckerhoff auf der anderen Seite nach 1986 fortbestand.“

2393Auch wenn die Kommission nicht über einen Beweis für die Erneuerung der 1984 getroffenen Vereinbarung verfügt und dies in der angefochtenen Entscheidung einräumt, geht der Wille der Parteien, die 1984 zustande gekommene und 1986 noch bestehende Vereinbarung zu verbessern, aus den oben in Randnummer 2344 angeführten Passagen des Schreibens vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3574 bis 3576) klar hervor. Sowohl die Treffen von Herrn Laplace, Herrn Lose und Herrn Brenke als auch das Erfordernis der Inanspruchnahme von „Schiedsrichtern“ und der Wunsch der deutschen Industrie („German side“), die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zu verringern, zeigen nämlich, daß die Parteien damals ihr Kartell zur Reglementierung der Verkäufe zwischen Frankreich und Deutschland fortsetzen und gegebenenfalls den Umfang ihrer Willensübereinstimmung anpassen wollten, um alle im deutsch-französischen Grenzgebiet aufgetretenen Probleme zu regeln.

2394Dyckerhoff kann nicht geltend machen, daß im Schreiben vom keine Gespräche über die Erneuerung einer Vereinbarung wiedergegeben würden. Im sechsten Absatz dieses Schreibens ist mehrmals von der Erneuerung einer Vereinbarung die Rede („im Falle einer Erneuerung unserer Vereinbarung“, „wenig Chancen für eine neuerliche Vereinbarung“, „es kann nicht der Sinn der Erneuerung unserer Vereinbarung sein, die Entstehung eines solchen Drucks zuzulassen“).

2395Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge und der BDZ tragen vor, angesichts des oben in Randnummer 106 angeführten Urteils Zellstoff II (Randnr. 71) habe die Analyse der statistischen Angaben über die Lieferungen zwischen Frankreich und Deutschland nicht zum Nachweis der Fortsetzung der 1984 getroffenen Vereinbarung dienen können, da es eine alternative wirtschaftliche Erklärung für die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Absprache gebe.

2396Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français und Heidelberger stellen ferner den Beweiswert des Inhalts der in Absatz 22 Punkt 10 Unterabsätze 4 und 5 zitierten internen Notiz von Heidelberger vom (Dokument 33.126/3573) in Frage. Sie machen außerdem geltend, dieses in der MB nicht erwähnte Schriftstück hätte in der angefochtenen Entscheidung nicht zu ihren Lasten herangezogen werden dürfen.

2397Das Argument einer Verletzung der Verteidigungsrechte ist bereits oben in Randnummer 345 zurückgewiesen worden.

2398Vor der Beurteilung der Begründetheit der übrigen Argumente sind erneut die für diesen Punkt maßgebenden Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. Darin beruft sich die Kommission nach der Feststellung, daß ihr keine Beweise für eine Erneuerung der Vereinbarung vorlägen, auf die statistischen Angaben über die französischen Lieferungen nach Deutschland und über die deutschen Lieferungen nach Frankreich vom bis zum , die zeigten, daß die genannte Vereinbarung nach 1986 fortbestanden habe (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 3 am Ende). Sie fügt hinzu, nach einer internen Notiz von Heidelberger vom seien die deutsch-französischen Gespräche 1987 fortgesetzt worden. In Absatz 22 Punkt 12 Unterabsatz 3 führt sie aus, ein Vergleich dieser Zahlen lasse erkennen, „daß sich ‚die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen‘ ( ... Schreiben vom ) verringert hat“.

2399In ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-48/95 hat die Kommission bestätigt, daß sie die Fortsetzung der Vereinbarung über 1986 hinaus aus der Entwicklung der statistischen Angaben geschlossen hat.

2400Sie präsentiert somit zwei verschiedene Beweismittel dafür, daß die 1984 zustande gekommene und 1986 noch immer vorhandene Willensübereinstimmung mit dem Ziel, die Zementverkäufe zwischen Frankreich und Deutschland zu reglementieren, zumindest bis zum fortbestand: die Feststellungen, die sich aus den in Absatz 22 Punkt 12 wiedergegebenen statistischen Angaben ergeben, und die Notiz von Heidelberger vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung).

2401Als erstes ist der Beweiswert dieser Notiz vom zu beurteilen.

2402Heidelberger kann nicht geltend machen, der Vorwurf der Fortsetzung der Vereinbarung im Jahr 1987 sei in der MB nicht gegen sie erhoben worden. Diese enthält nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß die 1984 festgestellte Willensübereinstimmung nach Ansicht der Kommission 1987 nicht mehr bestand (siehe auch oben, Randnr. 576). Die dem deutsch-französischen Kartell gewidmeten Abschnitte der MB zeigen vielmehr, daß die Kommission es vermieden hat, diese Willensübereinstimmung als beendet zu bezeichnen. Sie hat sogar ausgeführt, die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Schreiben vom zeigten, daß das Problem der nach Frankreich und nach Deutschland ausgeführten Mengen nach dem deutsch-französischen Treffen am 27. und erörtert worden sei (MB, Nr. 12, S. 32).

2403Dyckerhoff und Heidelberger machen geltend, der Inhalt der Notiz vom belege, daß es keine Vereinbarung gegeben habe. Ciments français führt aus, diese Notiz enthalte keine Angaben über den Inhalt oder die Erneuerung der Vereinbarung von 1984.

2404Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

2405Zum einen hat die Kommission die Notiz vom nicht als Beweis für die Existenz, die Fortführung oder die Erneuerung der 1984 getroffenen Vereinbarung herangezogen, sondern als Hinweis auf die Fortsetzung der deutsch-französischen Gespräche, auf die sich das Schreiben vom bezieht. So gibt sie in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsätze 3 und 4) folgende Erläuterung: „Nach einer internen Notiz von Heidelberger vom (Dok. 33.126/3573) wurden die deutsch-französischen Gespräche 1987 fortgesetzt: ‚Aktennotiz an Herrn Brenke. Ich hatte ein Gespräch mit Herrn Laplace verabredet, um gemeinsam mit ihm, bevor er sein Mandat für die französische Zementindustrie niederlegt, die bekannten offenen Fragen zu besprechen. Sie werden ihm zusammen mit der Cembureau-Delegation, die nach Rußland reist, begegnen. Ich würde mich gerne vorher mit Ihnen über den Inhalt des zu führenden Gesprächs abstimmen. Anlage‘ Die Anlage besteht aus dem oben erwähnten Schreiben vom .“ Die Bezugnahme auf die „bekannten Fragen“, die „offen“ geblieben seien, und die Beifügung des Schreibens vom zeigen, daß die genannten „Fragen“ die etwaige Erneuerung der Vereinbarung betreffen, um die es in diesem Schreiben geht. Nach dessen Wortlaut wollten die Parteien der Vereinbarung diese durch ihre Erstreckung auf die Regelung bestimmter Fragen verbessern, die — wie die Verringerung der Differenz zwischen dem Umfang der Lieferungen aus beiden Ländern — beim Abschluß der Vereinbarung im Jahr 1984 ungeklärt geblieben waren. Der Fortbestand solcher Fragen zeigt daher, daß die 1984 zustande gekommene und auch im Schreiben vom angesprochene Willensübereinstimmung im August 1987 noch immer aktuell war.

2406Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Willensübereinstimmung, der in bezug auf Dykkerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge und den BDZ für 1984 und 1986 erwiesen ist (siehe oben, Randnrn. 2363 bis 2389), auch daraus, daß das Schreiben des Präsidenten des SFIC und von Ciments français an den Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger vom dieser Notiz von Heidelberger vom beigefügt ist.

2407Im übrigen haben Lafarge und der BDZ gegen die genannte Notiz von Heidelberger oder ihre Heranziehung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Einwände erhoben oder sich speziell zu ihr geäußert.

2408Zweitens ist der Beweiswert der Feststellungen zu beurteilen, die sich aus den in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen statistischen Angaben ergeben.

2409In Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, die genannten statistischen Angaben zeigten, daß die Vereinbarung nach 1986 fortbestanden habe. In Absatz 22 Punkt 12 Unterabsatz 3 vertritt sie die Ansicht, ein Vergleich dieser Zahlen lasse erkennen, daß sich die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen, von der im Schreiben vom die Rede sei, verringert habe. In Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 6 erklärt sie, den zwischen den beiden Verbänden ausgetauschten statistischen Angaben sei zu entnehmen, daß die angestrebte Verringerung der Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zustande gekommen sei.

2410Es trifft zwar zu, daß die Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland im März 1984 immer noch als „kritischer Punkt“ angesehen wurden (vgl. den für den Präsidenten bestimmten Briefing-Vermerk vom [Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729]), daß dem Schreiben des Präsidenten des SFIC und von Ciments français an den Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger vom (siehe oben, Randnrn. 2343 und 2344) zufolge die betroffene deutsche Industrie den Wunsch äußerte, die Differenz zwischen dem Umfang der französischen Ausfuhren nach Deutschland und der deutschen Ausfuhren nach Frankreich zu verringern, und daß keiner der betroffenen Kläger die Tendenz zur Verringerung dieser Differenz in Abrede stellt, die zwischen dem und dem aufgrund der Zunahme deutscher Ausfuhren nach Frankreich bestand und durch die in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben bestätigt wird. Es ist jedoch festzustellen, daß Ciments français schon bei der Anhörung eine alternative wirtschaftliche Erklärung unterbreitet hat, die die Kommission entgegen ihren Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 15) und in ihren Schriftsätzen nicht widerlegen konnte.

2411Ciments français hat das Vorhandensein einer Tendenz zur Verringerung der Differenz mit der stärkeren Expansion des regionalen französischen Marktes und mit dem gegenüber den deutschen Preisen höheren Preisniveau in Frankreich erklärt.

2412Zur Widerlegung des Arguments, daß die französischen Preise in den Jahren 1986, 1987 und 1988 für die Zementhersteller attraktiver gewesen seien, hat die Kommission anhand von Unterlagen über die Preise, die Cembureau vom BDZ (Dokumente 33.126/15161 bis 15363) und vom SFIC (Dokumente 33.126/15168 bis 15170) mitgeteilt wurden, eine Tabelle erstellt, aus der sie entnimmt, daß die deutschen Preise über den französischen Preisen gelegen hätten. Sie hat daraus den Schluß gezogen (Absatz 22 Punkt 15 Unterabsatz 6 der angefochtenen Entscheidung), daß „die französischen Preise von 1986 bis 1988 keinesfalls attraktiver waren als die deutschen Preise. Im Gegenteil: das Preisgefälle ist um so relevanter, als der deutsche Zement PZ35 einer niedrigeren Festigkeitsklasse angehört als die französischen Zementtypen CPJ45 und CPA55R.“ Sie ist daher zu folgendem Ergebnis gekommen (Absatz 22 Punkt 15, letzter Unterabsatz): „Daraus folgt, daß die Erklärungen von Ciments français nicht durch Tatsachen belegt sind.“

2413Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat Ciments français die Kommission darauf hingewiesen, daß sie einen Beurteilungsfehler begehe, wenn sie die vom BDZ an Cembureau übermittelten deutschen Preise mit den vom SFIC an Cembureau übermittelten französischen Preisen vergleiche, da sie diese als „Preise ab Werk, ohne Steuer“ bezeichne (Absatz 22 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung), obwohl es sich bei den vom BDZ an Cembureau übermittelten Preisen um Frankopreise und bei den vom SFIC an Cembureau übermittelten Preisen um Preise „ab Werk“ handele.

2414Die in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 15) erwähnten Dokumente 33.126/15161 bis 15163 und 15168 bis 15170 stützen die Angaben von Ciments français, wonach die Preise, die Cembureau vom BDZ und vom SFIC übermittelt wurden, als solche nicht vergleichbar sind, da es sich bei ersteren um Frankopreise („free site“ oder „frei Station Bundesgebiet“) und bei letzteren um Preise ab Werk handelt. Aus einer von Ciments français erstellten Tabelle (Anlage 30 zur Klageschrift in der Rechtssache T-39/95) geht ferner hervor, daß mit dem Ausdruck „frei Station Bundesgebiet“ keine Preise ab Werk wiedergegeben werden. Diese Tabelle von Mai 1994, die aus einer Datenbank von Cembureau stammt, enthält die Preise in Deutschland für die Jahre 1979 bis 1993. Darin werden Preise „delivered on site“ oder „delivered to site“ erwähnt, die für die Monate und Jahre, auf die sich die Dokumente 33.126/15161 bis 15163 beziehen, den Preisen in der Tabelle in Absatz 22 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung entsprechen. Somit ist festzustellen, daß die letztgenannte Tabelle insofern fehlerhaft ist, als dort die in den Dokumenten 33.126/15161 bis 15163 angegebenen Preise als „Deutsche durchschn. Preise ab Werk, ohne Steuer, mitg. vom BDZ ausschl. für PZ35“ bezeichnet werden. Diese Tabelle verliert daher als solche jede Beweiskraft.

2415Ciments français hat überdies weitere Schriftstücke vorgelegt, die anhand eines Vergleichs zwischen den jeweiligen Frankopreisen belegen sollen, daß die französischen Preise in den Jahren 1986, 1987, 1988 und 1989 höher waren als die deutschen Preise (Anlage 30 zur Klageschrift in der Rechtssache T-39/95). Die Kommission ist jedoch auf den Inhalt dieser Schriftstücke nicht eingegangen und hat lediglich auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

2416Unter diesen Umständen kann die Kommission den Nachweis für die Fortsetzung eines Kartells der französischen und der deutschen Industrie zur Reglementierung der Verkäufe zwischen beiden Ländern nicht auf die Analyse der in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben stützen. Sie hat nämlich nicht dargetan, daß die einzige einleuchtende Erklärung für die Verringerung der Differenz zwischen dem Umfang der französischen und der deutschen Ausfuhren, die sich hauptsächlich aus der Zunahme der deutschen Ausfuhren ergab, die Fortsetzung eines Kartells war (vgl. Randnr. 71 des oben in Randnr. 106 angeführten Urteils Zellstoff II), da sich die Verringerung der Differenz ebensogut aus einem Wettbewerbsverhalten der betreffenden Unternehmen und insbesondere aus der größeren Attraktivität der französischen Preise in den Jahren 1986, 1987, 1988 und 1989 für die Zementhersteller ergeben konnte, wie Ciments français im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat.

2417Die übrigen Argumente der Kläger, mit denen sie den Beweiswert der von der Kommission angeführten statistischen Angaben in Abrede stellen, brauchen daher nicht geprüft zu werden, da allein die Existenz einer vernünftigen alternativen wirtschaftlichen Erklärung diesen Angaben gegenüber allen von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a betroffenen Klägern jede Beweiskraft nimmt.

2418Aus dem Vorstehenden folgt (siehe oben, Randnrn. 2390 bis 2417), daß die in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Beweismittel die Fortsetzung des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartells nur bis zum belegen, dem Tag, an dem die Notiz von Heidelberger verfaßt wurde (Absatz 22 Punkt 10 Unterabsatz 4). Folglich ist diese Bestimmung für nichtig zu erklären, soweit darin über den hinaus eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Beteiligung von Dyckerhoff, des SFIC, von Ciments français, von Heidelberger, von Lafarge und des BDZ an dieser Zuwiderhandlung festgestellt wird.

2419Im übrigen kann Heidelberger nicht geltend machen, die Kommission habe die Beweislast umgekehrt, indem sie von ihr den Nachweis verlangt habe, daß sie an keinem Bestandteil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß in der angefochtenen Entscheidung nur eine geringe Zahl sie betreffender Unterlagen erwähnt werde. Die Kommission hat nämlich anhand von Unterlagen nachgewiesen, daß Heidelberger an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahm. Daß sich nach Ansicht von Heidelberger nur das Schreiben vom und ihre interne Notiz vom auf sie beziehen, kann den Nachweis für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht entkräften. Die genaue Zahl der zu diesem Zweck herangezogenen Unterlagen ist nicht ausschlaggebend, da es allein auf deren Beweiswert ankommt. Außerdem belegen weitere Unterlagen, wie der interne Vermerk von Lafarge über das Treffen von Dyckerhoff, Heidelberger und Cedest am (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2294), die Teilnahme von Heidelberger an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung.

2420Die Prüfung der Argumente der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger hat ergeben, welche Bestandteile der dort behandelten Zuwiderhandlung in bezug auf diese Parteien als erwiesen anzusehen sind. Einige Klägerinnen haben jedoch speziell die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Abrede gestellt.

Dauer der Teilnahme bestimmter Klägerinnen an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung

2421Ciments français rügt, daß die Kommission künstlich einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung herstelle, obwohl sich diese Bestandteile nach Teilnehmern und Gegenstand voneinander unterschieden, wie die Kommission im übrigen in der angefochtenen Entscheidung selbst einräume.

2422Heidelberger trägt vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die fraglichen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bis zum fortgesetzt worden seien.

2423Lafarge wirft die Frage auf, wie die Kommission bei ihr den als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung ansetzen könne, ohne den Beweis erbracht zu haben, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

2424Vor der Beurteilung der Begründetheit dieser verschiedenen Argumente sind die einschlägigen Abschnitte der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt zu prüfen.

2425Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Frage der Dauer der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung mit der Frage zusammenhängt, ob eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorlag. Die Kommission führt nämlich folgendes aus (Absatz 50 Punkt 4): „Da die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die im Schreiben vom erwähnte Vereinbarung von 1984 sämtlich eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckten, sind nach Auffassung der Kommission diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen. Außerdem ist zu bedenken, daß das [SFIC], der [BDZ] und Lafarge, selbst wenn sie anfänglich nicht Partei der Saarland-Vereinbarung waren, diese ab , d. h. ab dem Zeitpunkt akzeptierten, zu dem sie beschlossen, sie auf andere Bundesländer auszudehnen und in den umfassenderen Rahmen der Reglementierung des deutsch-französischen Handels einzubinden. Die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form der Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels zwischen Frankreich und Deutschland wurde vom bis vom [SFIC], von Cedest, von Ciments français, von Lafarge, vom [BDZ], von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen.“

2426Der Begriff „einzige Zuwiderhandlung“ setzt einen Komplex von Verhaltensweisen verschiedener Parteien voraus, die das gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen (vgl. u. a. Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnrn. 125 und 126).

2427Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die verschiedenen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gerügten Verhaltensweisen aus einer einzigen Zuwiderhandlung hervorgingen.

2428Hierzu ist bereits festgestellt worden, daß die Kommission die Existenz eines Bestandteils der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung, und zwar der angeblichen Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, für den fraglichen Zeitraum nicht nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 2172 bis 2225). Daher ist zu prüfen, ob trotz des Fehlens dieses Bestandteils das Vorliegen einer einzigen Zuwiderhandlung noch erwiesen ist.

2429Daß die verschiedenen ordnungsgemäß nachgewiesenen Bestandteile der Zuwiderhandlung den gleichen Gegenstand hatten, kann nicht bestritten werden. Sowohl die abgestimmten Verhaltensweisen zwischen 1982 und 1984 als auch die bis zum beibehaltene Vereinbarung von 1984 dienten zur Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland oder zur Aufteilung der Märkte (siehe oben, Randnrn. 2226 bis 2420).

2430Überdies wußten die Teilnehmer an diesen als Zuwiderhandlung anzusehenden Verhaltensweisen oder mußten zwangsläufig wissen, daß diese zu einem Gesamtplan gehörten, mit dem das gemeinsame rechtswidrige Ziel verfolgt wurde.

2431Die Einwände von Ciments français sind daher zurückzuweisen. Selbst wenn die Behauptung dieses Unternehmens zutreffen würde, daß die verschiedenen Bestandteile der festgestellten einzigen Zuwiderhandlung in ihrer geographischen Tragweite nicht völlig übereinstimmten, wäre dies allein kein Beweis dafür, daß diese Bestandteile nicht den gleichen Gegenstand — die Reglementierung des Zementhandels zwischen Frankreich und Deutschland — hatten.

2432Die Teilnahme von Dyckerhoff, des SFIC, von Ciments français, von Heidelberger, von Lafarge und des BDZ an dieser einzigen Zuwiderhandlung ist erwiesen, da alle diese Kläger an einer oder mehreren der von der Kommission festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen sowie an der Vereinbarung von 1984 teilnahmen. Die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Teilnahme von Cedest an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellt wird, ändert daran nichts.

2433Unter diesen Umständen hat die Kommission dargetan, daß die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlungen, deren Vorliegen sie ordnungsgemäß nachgewiesen hat, in objektiver und subjektiver Hinsicht in hinreichendem Maß identisch waren, um als eine einzige Zuwiderhandlung eingestuft zu werden.

2434Die Beurteilung der Frage, ob eine fortgesetzte Zuwiderhandlung vorlag, erfordert in bezug auf Ciments français, Heidelberger und Lafarge ferner die Heranziehung der verschiedenen Zuwiderhandlungen, die ihnen zu Recht zur Last gelegt wurden, sowie der Daten, an die sie anknüpfen.

2435Ciments français nahm zusammen mit Lafarge an einer abgestimmten Verhaltensweise teil, die zur Ausübung von Druck auf Cedest diente und mittels eines vom stammenden Schriftstücks nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281). Sie nahm ferner zusammen mit Dyckerhoff an einer abgestimmten Verhaltensweise teil, die mittels zwei vom und vom stammenden Schriftstücken nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 2316 bis 2328). Von 1984 bis zum nahm sie an der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland teil (siehe oben, Randnrn. 2332 bis 2418). Ihre fortgesetzte Teilnahme an der einzigen Zuwiderhandlung ist daher für die Zeit vom bis zum erwiesen.

2436Heidelberger nahm zusammen mit Dyckerhoff an einer abgestimmten Verhaltensweise teil, die mittels eines Schriftstücks nachgewiesen wurde, das sich auf ein Treffen am bezieht (siehe oben, Randnrn. 2282 bis 2294), und beteiligte sich von 1984 bis zum an der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland (siehe oben, Randnrn. 2332 bis 2418). Ihre fortgesetzte Teilnahme an der einzigen Zuwiderhandlung ist daher nur für die Zeit vom bis zum erwiesen. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, soweit Heidelberger darin für die Zeit vom bis zum eine Teilnahme an der Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird.

2437Lafarge nahm zusammen mit Ciments français an einer abgestimmten Verhaltensweise teil, die zur Ausübung von Druck auf Cedest diente und mittels eines vom stammenden Schriftstücks nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 2252 bis 2281). Sie nahm ferner zusammen mit Dyckerhoff an einer abgestimmten Verhaltensweise teil, die mittels dreier vom , vom und vom stammender Schriftstücke nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 2295 bis 2315). Von 1984 bis zum nahm sie an der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland teil (siehe oben, Randnrn. 2332 bis 2418). Ihre fortgesetzte Teilnahme an der einzigen Zuwiderhandlung ist daher für die Zeit vom bis zum erwiesen.

2438Dyckerhoff macht darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag geltend. Sie behauptet jedoch nicht, daß die Begründung in den Abschnitten der angefochtenen Entscheidung, die dem deutsch-französischen Kartell gewidmet sind, in irgendeiner Weise fehlerhaft oder unzulänglich gewesen sei. Ihr Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2439Nach alledem hat die Kommission weder gegen Artikel 85 Absatz 1 noch gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, als sie in der oben in den Randnummern 2172 bis 2438 geschilderten Weise die Teilnahme von Dyckerhoff, des SFIC, von Ciments français, von Heidelberger, von Lafarge und des BDZ an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung feststellte.

2440Ciments français trägt ferner vor, die Kommission habe, indem sie bei der den spanisch-portugiesischen Markt betreffenden Rüge allein den Wirtschaftsverband und nicht die spanischen Hersteller zur Verantwortung gezogen habe, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der den deutsch-französischen Markt betreffenden Rüge vorgenommen, in deren Rahmen sie außer gegen die nationalen Wirtschaftsverbände auch gegen einzelne Hersteller, darunter Ciments français, vorgegangen sei. Sie fügt hinzu, diese Ungleichbehandlung könne nicht mit der fehlenden unmittelbaren Beteiligung der spanischen Unternehmen an den beanstandeten Verhandlungen gerechtfertigt werden, denn wie die Kommission selbst eingeräumt habe, seien diese Unternehmen an der behaupteten Vereinbarung interessiert gewesen, und aus bestimmten Unterlagen gehe klar hervor, welch wichtige Rolle sie gespielt hätten. Die Vorgehensweise der Kommission gegenüber den Mitgliedern des spanischen Wirtschaftsverbands im Rahmen der die iberische Halbinsel betreffenden Rüge widerspreche damit der Art und Weise, in der die Cembureau-Vereinbarung den indirekten Mitgliedern von Cembureau zugerechnet worden sei.

2441Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Selbst wenn man unterstellt, daß die Lage von Ciments français in allen Punkten mit der der spanischen Hersteller vergleichbar ist, auf die sie Bezug nimmt, kann nach der Rechtsprechung (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146) der Umstand, daß die Kommission bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer ähnlichen Lage wie Ciments français befand, keine Zuwiderhandlung festgestellt hat, es keinesfalls rechtfertigen, die dieser Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, außer Betracht zu lassen. Vorstehend ist aber bereits festgestellt worden, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, daß sowohl Ciments français als auch der nationale Wirtschaftsverband, dem sie angehört, d. h. das SFIC, an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung teilnahmen.

2442Das SFIC und Ciments français stellen im Rahmen von Argumenten, die sich speziell mit der Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a befassen, auch das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dieser Zuwiderhandlung und der Cembureau-Vereinbarung in Abrede. Über diesen Einwand wird bei der Prüfung der Frage entschieden, ob die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung eine einzige Zuwiderhandlung war (siehe unten, Randnm. 4045 bis 4048 und 4152 bis 4154).

2443Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge und der BDZ haben nicht nur das Vorliegen eines deutsch-französischen Kartells bestritten, sondern auch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gerügt, die darin bestehen soll, daß ihnen im Verwaltungsverfahren die Einsicht in Aktenstücke der Kommission verwehrt worden sei, die ihnen für ihre Verteidigung hätten von Nutzen sein können.

Akteneinsicht

2444Nur Lafarge (T-43/95) trägt vor, sie habe vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung Belastungsmaterial in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a festgestellte Zuwiderhandlung nicht einsehen können. In ihrer Stellungnahme vom führt sie aus, die aus den Akten des deutschen Bundeskartellamts stammenden Schriftstücke, die dessen Entscheidung vom beträfen (Dokumente 33.126/20481, 20418 bis 20443, 20416, 20417, 20492 bis 20495, 20497 bis 20499 und 20384 bis 20394), seien von der Kommission zum Nachweis einer Zuwiderhandlung herangezogen worden. In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-43/95 hat sie in Beantwortung einer Frage des Gerichts klargestellt, daß es sich bei der fraglichen Zuwiderhandlung um das Kartell auf dem südwestdeutschen Zementmarkt handele, das in den dem deutschen Markt gewidmeten Kapiteln der MB behandelt werde (Kapitel 6 und 16).

2445Dieses Argument ist aus den oben in Randnummer 296 genannten Gründen zurückzuweisen.

2446Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger und der BDZ haben in bezug auf die Einsicht in Entlastungsmaterial eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen abgegeben, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) einsehen konnten. Lafarge (T-43/95) hat insoweit keine besonderen Einwände erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie im übrigen auf Frage des Gerichts bestätigt, daß sie sich im Zusammenhang mit der Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht nicht auf ihre internen Vermerke vom und vom berufe.

2447Dyckerhoff trägt vor, die Unterlagen, die sie im Anschluß an die am und am 18. und getroffenen prozeßleitenden Maßnahmen habe einsehen können, bestätigten, daß die Beziehungen zwischen den deutschen und den französischen Herstellern und ihren nationalen Wirtschartsverbänden, dem SFIC und dem BDZ, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen seien. In ihrer Stellungnahme vom führt sie aus, die Dokumente 33.126/14861 bis 14874, 14883, 14802 bis 14804, 19264 und 14801, bei denen es sich um Protokolle interner Sitzungen des französischen Verbandes und deren Anhänge handele, wiesen keinen Bezug zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen auf, sondern belegten, daß die deutsch-französischen Beziehungen in rechtlich nicht zu beanstandenden Kontakten bestanden hätten, so daß die Kenntnis ihres Inhalts für die Verteidigung der Interessen der Klägerin im Verwaltungsverfahren hätte von Nutzen sein können. In ihrer Stellungnahme vom erwähnt sie ferner die Dokumente 33.126/15443 bis 15453 (Bericht über die Referate bei einem Treffen der Delegationen deutscher und französischer Zementhersteller am 6. und ), 6044 bis 6047 (Schreiben des SNFCC vom , das Angaben über die Zementeinfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1988 und den ersten beiden Monaten von 1989 enthält) und 14623 (Tabelle der Zementeinfuhren aus diesem Mitgliedstaat im Jahr 1989), deren Inhalt bestätige, daß die deutschen und französischen Zementhersteller nur einen allgemeinen Meinungsaustausch vorgenommen hätten.

2448Der Inhalt dieser Dokumente, wie er von Dyckerhoff analysiert wird, ist kein geeigneter Nachweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfanrens. Er wirft nämlich kein neues Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise, die in der oben geschilderten Weise die sowohl in der MB (Kapitel 2 Nr. 12 und Kapitel 10 Nr. 61 Buchstabe d) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 22 und 50, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) gegen sie erhobenen Vorwürfe bestätigt haben. Außerdem entspricht das Dokument 33.126/19264 (Dokument Nr. 128 der nationalen französischen Akte), das ihrer Stellungnahme vom beigefügt ist, nicht der Inhaltsbeschreibung durch Dyckerhoff, da es sich um eine Liste mit den Daten von drei griechischen und vier spanischen Unternehmen handelt. Abgesehen davon, daß die in den Dokumenten 33.126/6044 bis 6047 enthaltenen statistischen Angaben die Feststellungen der Kommission am Ende von Nummer 12 der MB (Kapitel 2) und in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung bestätigen, braucht auch über die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte von Dyckerhoff in diesem Punkt nicht mehr entschieden zu werden, da die rechtliche Würdigung bereits zu dem Ergebnis geführt hat, daß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit darin auf der Grundlage der statistischen Angaben in der Tabelle in Absatz 22 Punkt 12 das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festgestellt wird (siehe oben, Randnrn. 2408 bis 2418).

2449Ciments français trägt vor, die Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und habe einsehen können, hätten für ihre Verteidigung von Nutzen sein können. In ihrer Stellungnahme vom trägt sie auf der Grundlage ausgewählter von ihr eingesehener Unterlagen vier verschiedene Argumente vor.

2450Erstens macht sie geltend, die Deutschland gewidmeten Kapitel der MB hätten ihr den Nachweis ermöglicht, daß die Kommission hinsichtlich der Existenz eines deutsch-französischen Kartells und der Identität der daran Beteiligten zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt sei, je nachdem, ob sie von der nationalen oder internationalen Ebene ausgegangen sei. In den fraglichen Kapiteln der MB sei in bezug auf Süddeutschland von drei Kartellen die Rede, ohne daß jedoch ihr Name oder der ihrer Tochtergesellschaft SZG erwähnt werde. Sie sei der einzige vom Beschwerdepunkt des deutsch-französischen Kartells betroffene Zementhersteller, der in den Deutschland gewidmeten Kapiteln der MB nicht erwähnt werde. Diese Abschnitte der MB stünden insbesondere im Widerspruch zu den Schriftstücken, auf die sich die Kommission ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem angeblichen deutsch-französischen Kartell gestützt habe, und speziell zu den Vermerken von Vicat vom (Absatz 22 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Schon die Existenz eines Deutschland gewidmeten Kapitels der MB, in dem auf ein angebliches deutsch-französisches Kartell eingegangen werde, zeige jedenfalls, daß Ciments français unbedingt Zugang zu allen Beschwerdepunkten und Schriftstücken hätte haben müssen, die sich auf dieses angebliche Kartell bezögen.

2451Die Kommission hat sich in der MB (Kapitel 2 Nr. 12 und Kapitel 10 Nr. 61 Buchstabe d) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 22 und 50) auf unmittelbare schriftliche Beweise für das Vorliegen des deutsch-französischen Kartells und die Beteiligung von Ciments français an ihm gestützt. Daß Ciments français in den Deutschland gewidmeten Kapiteln der MB (Kapitel 6 und 16) nicht erwähnt wird, wirft kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung und die Teilnahme von Ciments français an ihr im oben ermittelten Umfang. Im übrigen wird entgegen der Behauptung von Ciments français keineswegs ein enger Zusammenhang zwischen den Beschwerdepunkten, die sich in den Deutschland gewidmeten Kapiteln der MB speziell auf die deutschen Hersteller beziehen, und den das deutsch-französische Kartell betreffenden Beschwerdepunkten hergestellt. Die Kartelle in Süddeutschland werden in den Deutschland gewidmeten Kapiteln der MB klar vom deutsch-französischen Kartell getrennt, an dem Ciments français teilgenommen haben soll. Die dem deutsch-französischen Kartell gewidmeten Abschnitte des Deutschland betreffenden Kapitels der MB enthalten auch kein Belastungsmaterial, das in dem internationalen Kapitel der MB über das deutsch-französische Kartell nicht erwähnt wurde (siehe oben, Randnr. 114). Folglich konnte die Tatsache, daß Ciments français im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu den Deutschland betreffenden Kapiteln der MB (Kapitel 6 und 16) hatte, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen.

2452Zweitens weist Ciments français darauf hin, daß auch im Beschluß des Bundeskartellamts vom über drei Kartelle in Süddeutschland (Anlage 2 ihrer Stellungnahme; S. 176 bis 209 der „deutschen Akte“) weder ihr Name oder der ihrer Tochtergesellschaft SZG noch ein deutsch-französisches Kartell erwähnt werde, das eine Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes oder eine Vereinbarung zur Begrenzung der Ausfuhren von Cedest zum Gegenstand habe.

2453Dieses Vorbringen ist aus den oben in Randnummer 2451 genannten Gründen zurückzuweisen.

2454Drittens trägt Ciments français vor, mehrere Schriftstücke ermöglichten es, das Schreiben von Herrn Laplace, des Präsidenten des SFIC und von Ciments français, an Herrn Schuhmacher, den Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) in seinen wahren Kontext — die regelmäßigen und rechtmäßigen Beziehungen zwischen dem französischen und dem deutschen Verbana unabhängig von ihren Mitgliedern — einzufügen. Dieses Schreiben sei daher keineswegs ein Beweis für eine Vereinbarung zur Marktaufteilung im Jahr 1984 unter Beteiligung von Ciments français. Zu erwähnen seien dabei die Aussage von Herrn Steinbach, des Präsidenten des BDZ, bei der Kommission am (Dokument 33.126/16386), die Schreiben des SNFCC an den BDZ vom und vom (Dokumente-33.126/16603 bis 16608) und die Schreiben des BDZ an das SNFCC vom und vom (Dokumente 33.126/16601 und 16602). Daß es zwischen beiden Verbänden eigenständige und regelmäßige Beziehungen gegeben habe, sei bereits im Schreiben des deutschen an den französischen Verband vom angedeutet worden, das sich in der französischen Akte befinde (Dokument 33.126/14762). Zu nennen seien ferner als Beispiele das Dokument 33.126/14894 in der französischen Akte, in dem von Informationen die Rede sei, die der BDZ dem französischen Verband seit mehreren Jahren übermittelt habe, sowie die Dokumente 33.126/14814, 14816, 14818 und 14820, die belegten, daß der BDZ dem französischen Verband regelmäßig globale Statistiken übersandt habe.

2455Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich Ciments français im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht auf das Schreiben vom (Dokument 33.126/14762) berufen kann, da ihr dieses im Verwaltungsverfahren zugänglich war (siehe oben, Randnr. 266).

2456Auch aus den übrigen von ihr angeführten Unterlagen ergibt sich kein Beweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens. Zunächst sind sie nicht geeignet, dadurch ein anderes Licht auf den Inhalt des Schreibens vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) zu werfen, daß sie den Kontext seiner Abfassung verdeutlichen. Alle diese Unterlagen wurden nämlich mehrere Monate oder sogar mehrere Jahre nach dem Schreiben vom verfaßt. Sodann geht aus der MB hervor (Kapitel 2, Nr. 12), daß die Kommission seit mehreren Jahren den Austausch von Statistiken zwischen dem französischen und dem deutschen Verband festgestellt hatte. Schließlich wirft der Inhalt dieser Unterlagen kein anderes Licht auf die in der MB (Kapitel 2, Nr. 12) und in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22) zitierten Unterlagen, die zeigen, daß sich die Beziehungen zwischen der französischen und der deutschen Industrie nicht nur auf den unverfänglichen Austausch von Statistiken zwischen den beiden nationalen Wirtschaftsverbänden beschränkten, wie nach Ansicht von Ciments français die Unterlagen belegen sollen, die sie im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme des Gerichts vom einsehen konnte. Folglich ist auch das dritte Argument von Ciments français zurückzuweisen.

2457Viertens macht Ciments français geltend, daß die Unterlagen über das spanisch-portugiesische Kartell ihre These untermauerten, wonach der gegen sie erhobene Vorwurf der Beteiligung an Handlungen zur Begrenzung der Ausfuhren zwischen Frankreich und Deutschland mit der Behandlung der spanisch-portugiesischen Situation unvereinbar sei und eine Ungleichbehandlung im Verfahren zeige. Allein der spanische Wirtschaftsverband sei in der angefochtenen Entscheidung wegen des spanisch-portugiesischen Kartells mit einer Sanktion belegt worden, obwohl die Kommission in der MB die Ansicht vertreten habe, daß der spanische Wirtschaftsverband und Vertreter einiger spanischer Hersteller an Treffen zur Lösung des Problems der Ausfuhren portugiesischen Zements nach Spanien teilgenommen hätten. Zu nennen seien insoweit als Beispiele die Dokumente 33.322/1410 bis 1412 und 1400, die auch in Absatz 21 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnt würden, aber während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich gemacht worden seien.

2458Ciments français kann jedoch auf dieser Grundlage keinen Nachweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren führen. Insoweit genügt der Hinweis, daß die Angaben in der MB (Nrn. 11 und 61 Buchstabe c), wie sie selbst in ihren Schriftsätzen ausführt, nicht den Schluß zuließen, daß die Kommission nicht am Vorwurf der Beteiligung der dort genannten spanischen Unternehmen am spanisch-portugiesischen Kartell festhalten würde. Der Zugang zu diesen Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte es Ciments français daher nicht ermöglicht, die Kommission in diesem Punkt zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen. Ihr viertes Argument ist daher zurückzuweisen.

2459In ihrer Stellungnahme vom hat Ciments français acht Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, daß sie an dem als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehenen und in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten deutsch-französischen Kartell nicht teilgenommen habe. Sie verweist dabei auf ein Schreiben von Cedest an Lafarge vom , in dem von den Schwierigkeiten in den Beziehungen zwischen Cedest und Wössingen und zwischen Cedest und Lafarge die Rede sei (Dokumente 33.126/7505 bis 7507), einen internen Vermerk von Lafarge vom , in dem ebenfalls von der Verschlechterung der Beziehungen zwischen Cedest und Wössingen und zwischen Cedest und Lafarge sowie von der Beunruhigung der großen deutschen Zementhersteller die Rede sei (Dokumente 33.126/7038 bis 7040), einen internen Vermerk von Lafarge vom , in dem unter Bezugnahme auf die Strategie von Lafarge in Deutschland und den Fall Cedest u. a. die vorhandenen Kräfte und die Handlungsvorschläge aufgeführt würden (Dokumente 33.126/7522 bis 7524), einen internen Vermerk von Lafarge vom , der zeige, daß die durch die Lieferungen von Cedest nach Deutschland ausgelösten Probleme stets die gleichen Protagonisten in Frankreich und in Deutschland betroffen hätten (Dokumente 33.126/6686 und 6687), ein Fernschreiben von Lafarge vom , in dem es um die von Cedest in der Vergangenheit gegenüber Wössingen eingegangenen Verpflichtungen gehe (Dokument 33.126/7110), und einen internen Vermerk von Lafarge vom , der Gespräche zwischen Heidelberger und Dyckerhoff über die Situation im Rheinland und in Westfalen betreffe und über ein Treffen zwischen diesen beiden deutschen Zementherstellern und Cedest berichte (Dokumente 33.126/7514 bis 7516). Sie schließt aus dem völligen Fehlen ihres Namens in diesen verschiedenen Unterlagen, daß sie von der durch das Verhalten von Cedest in Deutschland herbeigeführten Situation nicht betroffen gewesen sei. Sie fügt hinzu, in einem Vermerk vom , der vermutlich von Lafarge stamme, sei ihr noch immer eine untergeordnete Rolle in der deutsch-französischen Region zugeschrieben worden, wobei Lafarge sie in Frankreich, nicht aber in Deutschland als Konkurrentin angesehen habe (Dokumente 33.126/7408 bis 7412). Darüber hinaus würden in einem internen Vermerk von Heidelberger vom deren gegen Cedest gerichtete Pläne für ein Eindringen in den französischen Markt beschrieben, die zeigten, daß die angeblichen Gespräche mit Cedest fehlgeschlagen seien und daß zwischen den französischen und den deutschen Herstellern zu einer Zeit, zu der sie sich nach der Behauptung der Kommission zusammengeschlossen hätten, um den Markt untereinander aufzuteilen, ein intensiver Wettbewerb geherrscht habe (Dokument 33.126/3477). Diese verschiedenen Schriftstücke seien weit davon entfernt, die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke und insbesondere den Vermerk von Vicat vom (Absatz 22 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) zu bestätigen, der im übrigen von einem Unternehmen stamme, das der Kommission zufolge von dieser Situation gar nicht betroffen gewesen sei. Aus diesen Schriftstücken sei ferner zu schließen, daß das in den internationalen Beschwerdepunkten behandelte deutsch-französische Kartell und das in den nationalen deutschen Beschwerdepunkten behandelte deutsch-französische Kartell im Umfeld von Wössingen untrennbar miteinander verbunden gewesen seien, da das Geschäftsgebaren von Wössingen in Deutschland und die Ausfuhren von Cedest nach Deutschland die in den internationalen Beschwerdepunkten festgestellten Verhaltensweisen ausgelöst hätten. Die Schriftstücke ermöglichten es auch, den Zusammenhang in Frage zu stellen, den die Kommission zwischen der angeblichen Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes und den übrigen im Rahmen des angeblichen deutsch-französischen Kartells beanstandeten Verhaltensweisen hergestellt habe. Sie schlössen daher das Vorliegen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aus.

2460Die oben genannten Schriftstücke sind jedoch nicht zum Nachweis einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Ciments français geeignet. Die auf dem Inhalt dieser Schriftstücke beruhenden Ausführungen dieser Klägerin werfen kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise, die die Kommission zum Nachweis der Teilnahme von Ciments français an der abgestimmten Verhaltensweise zur Ausübung von Druck auf Cedest (Kapitel 2, Nr. 12, der MB; Absätze 22 Punkt 4 und 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), an der mit Dyckerhoff abgestimmten Verhaltensweise (Kapitel 2, Nr. 12, der MB; Absätze 22 Punkte 8 und 9 sowie 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) und an der 1984 getroffenen Vereinbarung zur Marktaufteilung (Kapitel 2, Nr. 12, der MB; Absätze 22 Punkt 10 und 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) herangezogen hat. Das Vorliegen der letztgenannten Vereinbarung ergibt sich vor allem aus dem Schreiben von Herrn Laplace, des Präsidenten des SFIC und von Ciments français, an Herrn Schuhmacher, den Präsidenten des BDZ und Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung).

2461Heidelberger macht geltend, die Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und habe einsehen können, bestätigten, daß es keinen Beweis für ein deutsch-französisches Kartell gebe und daß sie jedenfalls nicht daran teilgenommen habe. In ihrer Stellungnahme vom weist sie mehrfach darauf hin, daß die Schriftstücke in der französischen Akte lediglich den Schluß zuließen, daß sich die französischen Unternehmen nur um die Situation auf dem französischen Markt gekümmert hätten. Sie erwähnt dabei die Dokumente 33.126/14809, 14810, 14826, 14827, 14894, 5626 bis 5634, 5637 bis 5640, 5641 bis 5644, 5645 bis 5647, 5651 bis 5656, 5664 bis 5670, 5675, 13529, 5705 bis 5708 und 5718, deren Inhalt bestätige, daß die französischen Unternehmen bemüht gewesen seien, den Umfang der Einfuhren auf ihren nationalen Markt einzuschränken, die aber keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Kartells zwischen französischen und deutschen Herstellern oder gar zwischen Heidelberger und den französischen Herstellern enthalte.

2462In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Heidelberger ferner auf die Dokumente 33.126/4135 und 4383, deren Inhalt bestätige, daß es das angebliche deutsch-französische Kartell nicht gegeben habe. Das erste Schriftstück, ein interner Vermerk von Ciments français vom , zeige, daß dieses französische Unternehmen damals über die Ausdehnung seiner Aktivitäten auf den deutschen Markt nachgedacht habe, was gegen die Existenz eines deutsch-französischen Kartells spreche. Die Kommission habe sich zum Nachweis dieses angeblichen Kartells hauptsächlich auf den Inhalt eines Schreibens des Präsidenten von Ciments français an den Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger vom gestützt (Absatz 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Das zweite Schriftstück, ebenfalls ein interner Vermerk von Ciments français, enthalte deren Überlegungen zur Strategie, die ihr ein Eindringen in die europäischen Märkte ermöglichen könnte, und sei damit ein weiterer Anhaltspunkt dafür, daß es kein Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und erst recht kein deutsch-französisches Kartell gegeben habe.

2463Der Inhalt der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Dokumente, wie er von Heidelberger analysiert wird, ist kein geeigneter Nachweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Er wirft nämlich kein neues Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission in der MB (Kapitel 2, Nr. 12, und Kapitel 10, Nr. 61 Buchstabe d) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 22 und 50) zum Nachweis des deutsch-französischen Kartells und der Teilnahme von Heidelberger an diesem gestützt hat. Außerdem waren nach den Angaben in der Liste (siehe oben, Randnr. 5) die Dokumente 33.126/14809 und 14826 im Verwaltungsverfahren zugänglich (siehe oben, Randnr. 250). Heidelberger hätte daher in dessen Verlauf das nunmehr dem Gericht vorgetragene Argument geltend machen können. Schließlich geht aus dem internen Vermerk von Ciments français vom (Dokument 33.126/4135) hervor, daß es sich bei der in diesem Vermerk angesprochenen Expansionsform um den Zusammenschluß mit anderen auf dem europäischen Markt tätigen Unternehmen handelt. Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme vom zu Recht ausführt, schließen sich Kartelle und Übernahmestrategien keineswegs gegenseitig aus, abgesehen davon, daß dieser Gesichtspunkt kein anderes Licht auf die von ihr herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise wirft.

2464Der BDZ führt in seiner Stellungnahme vom aus, die Statistiken des SFIC zeigten, daß es zwischen 1978 und 1988 in erheblichem Umfang Ausfuhren französischer Hersteller gegeben habe (Dokumente 33.126/1427, 14630, 14637, 14661 und 14663); dies bestätige, daß zwischen den französischen und den deutschen Herstellern kein Kartell bestanden habe.

2465Aus den vom BDZ angeführten Unterlagen ergibt sich jedoch ebenfalls kein Beweis für eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens.

2466Das Dokument 33.126/1427 steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des BDZ, da es sich um die allgemeinen Verkaufsbedingungen der CCB (siehe oben, Randnr. 1169) handelt. Es ist daher ohne nähere Prüfung seines Inhalts außer Betracht zu lassen.

2467Sodann trifft es zwar zu, daß die dem „Informationsbrief“ des SNFCC vom entnommenen Dokumente 33.126/14630 und 14637 Angaben über die französischen Ausfuhren in den Jahren 1978 bis 1988 enthalten; der BDZ kann daraus jedoch aus zwei Gründen keine besonderen Schlüsse hinsichtlich des Beweiswerts des Umfangs der französischen Ausfuhren nach Deutschland zwischen 1978 und 1988 ziehen. Zum einen betreffen die Tabellen in diesen beiden Schriftstücken die Ausfuhrlieferungen „aller Bindemittel“ und von Klinker ohne Unterscheidung nach ihren Bestimmungsorten außerhalb Frankreichs, so daß daraus keine Schlüsse hinsichtlich des Umfangs der französischen Zementausfuhren nach Deutschland gezogen werden können. Zum anderen betrugen, selbst wenn man unterstellt, daß diese Zahlen allein die französischen Zementausfuhren nach Deutschland betreffen, die im Dokument 33.126/14630 analysierten „Ausfuhrlieferungen aller Bindemittel“ 1198000 Tonnen im Jahr 1978 und 1153000 Tonnen im Jahr 1988. Desgleichen zeigen die Angaben über die Klinkerausfuhren zwischen 1978 und 1988 im Dokument 33.126/14637, daß diese Lieferungen 2310000 Tonnen im Jahr 1978 und 878000 Tonnen im Jahr 1988 betrugen. Die bloße Lektüre dieser Dokumente entzieht damit dem Argument des BDZ die Grundlage. Auch die dem monatlichen Informationsschreiben des SNFCC von Dezember 1987 entnommenen Dokumente 33.126/14661 und 14663 können aus zwei Gründen nicht zur Stützung dieses Arguments herangezogen werden. Zum einen ist in den Dokumenten 33.126/14661 und 14663 ebenso wie in den Dokumenten 33.126/14630 und 14637 der Bestimmungsort der aufgeführten Ausfuhren nicht genannt. Zum anderen enthalten die Angaben in den Dokumenten 33.126/14661 und 14663 nur einen Vergleich zwischen den Jahren 1986 und 1987. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Kommission die Teilnahme des BDZ an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung jedenfalls anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen.

2468Demnach sind die Verteidigungsrechte von Dyckerhoff, des SFIC, von Ciments français, von Heidelberger, von Lafarge und des BDZ in bezug auf ihre Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung anders als die Verteidigungsrechte von Cedest (siehe oben, Randnm. 2284 bis 2289) durch den fehlenden Zugang zu den von ihnen im vorliegenden Verfahren angeführten Schriftstücken nicht beeinträchtigt worden.

Ergebnis

2469Im Ergebnis wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung in folgendem Umfang für nichtig erklärt:

-

gegenüber Cedest in vollem Umfang;

-

gegenüber Dyckerhoff, Ciments français und Lafarge, soweit darin ihre Teilnahme an einer Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes und ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird;

-

gegenüber dem SFIC, soweit darin dessen Teilnahme an einer Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes, an einer mit dem BDZ abgestimmten Verhaltensweise vor 1984, an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Ausübung von Druck auf Cedest und an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird;

-

gegenüber Heidelberger, soweit darin ihre Teilnahme an einer Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes und an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vom bis zum und über den hinaus festgestellt wird;

-

gegenüber dem BDZ, soweit darin dessen Teilnahme an einer Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes, an einer mit dem SFIC abgestimmten Verhaltensweise vor 1984 und an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird.

2470Im übrigen werden die geprüften Klagegründe zurückgewiesen.

VIII — Zw den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise des SFIC und des BDZ feststellt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung)

Zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmte Verhaltensweise

2471Das SFIC (T-36/95) und der BDZ (T-48/95) bestreiten nicht, statistische Angaben über den Umfang der Ausfuhren zwischen Frankreich und Deutschland ausgetauscht zu haben, sehen diesen Austausch aber nicht als wettbewerbswidrig und damit nicht als Zuwiderhandlung an. Sie berufen sich darauf, daß es diesen Austausch schon vor den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen gegeben habe, auf den mit einem derartigen Austausch tatsächlich verfolgten Zweck, auf die Zulässigkeit des Austausche solcher statistischer Angaben nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie darauf, daß keine genaueren und individualisierten Angaben oder nach Bundesländern aufgeschlüsselte Angaben über die französischen Lieferungen nach Deutschland übermittelt worden seien.

2472Vor der Beurteilung der Begründetheit dieses Vorbringens ist die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung in Erinnerung zu rufen.

2473Dort stellt die Kommission folgendes fest: „[SFIC und BDZ] haben vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Lieferungen teilgenommen haben.“

2474In den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung widmet sie der fraglichen Zuwiderhandlung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung die Punkte 12 und 18 von Absatz 22 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung Punkt 5 von Absatz 50.

2475In Absatz 22 Punkt 12 führt sie aus:

„Das [SFIC] und der [BDZ] tauschen seit mehreren Jahren monatlich die Daten über die französischen Lieferungen nach Deutschland und umgekehrt aus. Erklärter Zweck dieses Informationsaustauschs ist es, die Daten im Besitz der beiden Verbände mit den von den jeweiligen statistischen Ämtern veröffentlichten Daten vergleichen zu können. Obgleich die so ausgetauschten Daten global sind und keinerlei Hinweis auf die regionale Bestimmung der Lieferungen enthalten und auch weder die von den verschiedenen statistischen Ämtern Frankreichs noch die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten irgendeinen Hinweis auf die regionale Bestimmung der Lieferungen enthalten, vermag der [BDZ] dennoch jedes Vierteljahr anzugeben, daß die aus den verschiedenen Ländern kommenden Lieferungen für ganz bestimmte Bundesländer bestimmt sind, und die entsprechenden Ergebnisse zu veröffentlichen. Insbesondere vermag der BDZ anzugeben, daß die französischen Zementlieferungen stets für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg bestimmt waren, wie sich dies nach den zum Zeitpunkt der Nachprüfungen verfügbaren Zahlen für die letzten fünf Jahre feststellen läßt: [Tabelle].

Mit diesem System des Informationsaustauschs läßt sich die Durchführung der zwischen den französischen und deutschen Unternehmen geschlossenen Absatzvereinbarung kontrollieren [siehe Punkt (10)].

Ein Vergleich dieser Zahlen läßt erkennen, daß sich ‚die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen‘ [in Punkt (10) erwähntes Schreiben vom ] verringert hat.“

2476Bei den Angaben in der Tabelle, die die Kommission in Absatz 22 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat, handelt es sich zum einen um die jährlichen Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland in die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland, und Baden-Württemberg sowie die Gesamtmenge dieser Ausfuhren und zum anderen um die jährlichen Ausfuhren aus Deutschland nach Frankreich.

2477In Absatz 22 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission auf das Vorbringen des BDZ ein, mit dem dieser auf der Grundlage mathematischer Schätzungen die Existenz nach Bundesländern aufgeschlüsselter Angaben über die französischen Ausfuhren rechtfertigt.

2478In Absatz 50 Punkt 5 nimmt die Kommission folgende Analyse vor:

„Der Austausch statistischer Daten zwischen dem [SFIC] und dem [BDZ] stellt nach den der Kommission vorliegenden Informationen [siehe oben, Absatz 22, Punkt (12)] in der Zeit vom bis eine den Wettbewerb einschränkende abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Dieser Informationsaustausch ist zu den oben erwähnten Marktaufteilungsvereinbarungen in Beziehung zu setzen und soll den beiden Verbänden eine Kontrolle über die Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie über deren Bestimmung nach Bundesländern gestatten [siehe oben, Absatz 22, Punkt (12)]. Wie in Absatz 22, Punkte (12) und (18), ausgeführt, gibt es für die Bestimmung der Ausfuhren nach Bundesländern keine plausible Erklärung, es sei denn eine auf dem Austausch von Informationen basierende Abstimmung. Diese Praktik schafft eine künstliche Marktsituation, in der durch eine anomale Transparenz und Stabilität des Handels zwischen Mitgliedstaaten das Wettbewerbsverhalten der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten fixiert und so die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken ausgeschaltet werden.“.

2479Aus den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gewählten Formulierungen geht somit hervor, daß sie die fragliche abgestimmte Verhaltensweise als Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ansieht. In Absatz 22 Punkt 12 Unterabsatz 2 weist sie nämlich darauf hin, daß sich mit „diesem System des Informationsaustauschs ... die Durchführung der zwischen den französischen und deutschen Unternehmen geschlossenen Absatzvereinbarung kontrollieren [läßt]“, wobei sie auf Absatz 22 Punkt 10 Bezug nimmt. In Absatz 50 Punkt 5 wiederholt sie unter Bezugnahme u. a. auf Absatz 22 Punkt 12, daß „[d]ieser Informationsaustausch ... zu den oben erwähnten Marktaufteilungsvereinbarungen in Beziehung zu setzen [ist]“.

2480Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung geht ferner hervor, daß die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b behandelte abgestimmte Verhaltensweise nach Ansicht der Kommission einen doppelten Zweck hatte: die Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie die Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Ausfuhren. Aus der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung geht der doppelte Zweck, den die Kommission dieser abgestimmten Verhaltensweise zuschreibt, noch deutlicher hervor als aus der französischen Fassung. Dort lautet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b: „[SFIC] et [BDZ] ont enfreint les dispositions de l'article 85 paragraphe 1 du traité, du 1 janvier 1985 au 30 septembre 1989, en participant à une pratique concertée portant sur l'échange d'informations visant à contrôler le respect des limitations quantitatives à l'exportation entre la France et l'Allemagne ainsi que leur destination aux différents Länder allemands.“ Die Kommission kann daher nicht, wie in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-48/95 geschehen, geltend machen, daß sie die Aufschlüsselung der französischen Ausfuhren nach Bundesländern aufgegriffen habe, um auf ein von den betroffenen Klägern im Verwaltungsverfahren vorgetragenes Argument zu antworten. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Kommission bereits in der MB (Nr. 12, S. 33, und Nr. 61 Buchstabe d, S. 175 fl) diesen doppelten Zweck der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ansprach.

2481Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-48/95 bestätigt hat, vertritt sie somit die Ansicht, daß der bloße Austausch globaler statistischer Angaben die Kontrolle der Durchführung der Vereinbarung zur allgemeinen Reglementierung der Verkäufe zwischen Frankreich und Deutschland ermöglichte, obwohl ein solcher Austausch globaler Angaben zwischen Wirtschaftsverbänden für sich genommen nicht rechtswidrig ist. Dieser Standpunkt bestätigt den ersten Zweck, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b behandelten Zuwiderhandlung zuschreibt.

2482Zunächt gestattete der Austausch offizieller statistischer Angaben dem SFIC und dem BDZ im Kontext der damaligen deutsch-französischen Beziehungen, an denen sowohl das SFIC als auch der BDZ aktiv teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 2236 bis 2251 und 2332 bis 2418), die Kontrolle der Einhaltung der 1984 getroffenen Vereinbarung. Insoweit genügt der Hinweis, daß zu der Zeit, als der Präsident des SFIC, Herr Laplace, sein Schreiben vom (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3574 bis 3576) an den Präsidenten des BDZ, Herrn Schuhmacher, richtete, die vorliegenden Parteien im Hinblick auf eine Erneuerung der Vereinbarung von 1984 über die Differenz zwischen den französischen Lieferungen nach Deutschland und den deutschen Lieferungen nach Frankreich sprachen (siehe oben, Randnr. 2344). Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß die ausgetauschten statistischen Angaben zur Kontrolle der bereits beschlossenen mengenmäßigen Beschränkungen und zur Planung etwaiger künftiger Verbesserungen im Rahmen der Gespräche über die Erneuerung der Vereinbarung von 1984 herangezogen wurden.

2483Das Argument, daß der betreffende Austausch schon vor den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen stattgefunden habe, ist jedenfalls zurückzuweisen. Einer Praxis nationaler Verbände kann im Lauf ihres Bestehens eine neue Rolle zukommen, die sich von der oder den Rollen, die sie bisher gespielt haben mag, unterscheidet. Die bloße Tatsache, daß es eine solche Praxis schon vor einer anderen Verhaltensweise gab, reicht daher nicht für den Nachweis aus, daß sie, welche Rolle auch immer sie spielen mag, zulässig ist.

2484Eine abgestimmte Verhaltensweise, die zur Kontrolle einer Vereinbarung zur Reglementierung der Zementlieferungen zwischen zwei Mitgliedstaaten dient, hat auch unbestreitbar wettbewerbswidrigen Charakter. Da die beiden Verbände den ihnen obliegenden Gegenbeweis (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162) nicht erbracht haben, ist davon auszugehen, daß der Austausch von Daten zwischen ihnen ihr Verhalten sowie das Verhalten ihrer vom Handelsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland betroffenen Mitglieder beeinflußte.

2485Auch wenn der erste Zweck der zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmten Verhaltensweise, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b behandelt wird, als erwiesen anzusehen ist, da das SFIC und der BDZ nicht bestritten haben, daß es den genannten Austausch gab, ist schließlich darauf hinzuweisen, daß in Anbetracht des Zusammenhangs, den die Kommission selbst zwischen den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b und den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten Verhaltensweisen hergestellt hat (siehe oben, Randnr. 2479), der Austausch von Daten zwischen dem SFIC und dem BDZ seinen Charakter als Zuwiderhandlung zu dem Zeitpunkt verliert, ab dem die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelte Zuwiderhandlung als beendet anzusehen ist. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ist daher ebenfalls für nichtig zu erklären, soweit darin eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 2418).

2486Zum zweiten Zweck der abgestimmten Verhaltensweise, der Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten französischen Ausfuhren nach Deutschland, hat die Kommission kein Schriftstück vorgelegt, das beweist, daß die beim BDZ gefundenen Angaben über die französischen Ausfuhren in die einzelnen Bundesländer (Dokumente 33.126/16709, 16702, 16694, 16686, 16609, 16706, 16698 und 16683) unmittelbar vom SFIC übermittelt wurden. Nach Ansicht der Kommission ließ sich die Existenz genauer Angaben über die französischen Ausfuhren in die einzelnen Bundesländer angesichts des vierteljährlichen Austausche globaler statistischer Angaben zwischen dem SFIC und dem BDZ nur mit einer Abstimmung zwischen beiden Verbänden erklären.

2487Derartige Erwägungen sind jedoch kein sicherer Beweis für ein Tätigwerden des SFIC und eine Abstimmung zwischen ihm und dem BDZ. Der BDZ hat im übrigen sowohl im Verwaltungsverfahren (Absatz 22 Punkt 18 Unterabsätze 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung) als auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt, daß die statistischen Angaben auf Schätzungen, die er anhand amtlicher Statistiken vorgenommen habe, auf dem Standort der französischen Werke und auf den Transportkosten beruhten und später mit den von den einzelnen Bundesländern ermittelten Zahlen verglichen worden seien. Die Gegenargumente der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 22 Punkt 18 Unterabsätze 4, 5 und 6) und in ihren Schriftsätzen nehmen den Ausführungen des BDZ nicht jede Relevanz.

2488Außerdem hat das SFIC, ohne daß die Kommission ihm in diesem Punkt widersprochen hätte, in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-36/95 erklärt, daß die globalen statistischen Angaben über die französischen Ausfuhren nach Deutschland, die es dem BDZ übermittelt habe, nicht den Zahlen entsprochen hätten, zu denen der BDZ bei seinen eigenen Berechnungen auf der Grundlage seiner nach Bundesländern aufgeschlüsselten Schätzungen gelangt sei.

2489Die Kommission war daher nicht berechtigt, dem SFIC und dem BDZ vorzuwerfen, sich zum Zweck der Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten französischen Ausfuhren nach Deutschland abgestimmt zu haben.

2490Folglich ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß es vom bis zum eine zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab.

2491Trotz der oben in den Randnummern 2485 und 2490 festgestellten Rechtsfehler in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung und entgegen den Behauptungen des BDZ hat die Kommission dagegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht verletzt, als sie ausführte: „Diese Praktik schafft eine künstliche Marktsituation, in der durch eine anomale Transparenz und Stabilität des Handels zwischen Mitgliedstaaten das Wettbewerbsverhalten der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten fixiert und so die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken ausgeschaltet werden“ (Absatz 50 Punkt 5, letzter Satz, der angefochtenen Entscheidung).

2492Neben dem Einwand, daß es die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte Verhaltensweise nicht gegeben habe, rügen das SFIC und der BDZ eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die sich daraus ergeben soll, daß ihnen im Verwaltungsverfahren Aktenstücke der Kommission, die für ihre Verteidigung hätten von Nutzen sein können, nicht zugänglich gemacht worden seien.

Akteneinsicht

2493Das SFIC wirft der Kommission vor, ihm nicht gestattet zu haben, im Verwaltungsverfahren zu dem Muster der Statistiken Stellung zu nehmen, das der BDZ ihr am übersandt habe und das sie in Absatz 22 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung erwähne (siehe oben, Randnr. 375). Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b ist jedoch für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß es eine zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab (siehe oben, Randnr. 2490). Das Argument des SFIC braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.

2494Zum Entlastungsmaterial haben das SFIC und der BDZ eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen abgegeben, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und einsehen konnten.

2495In seinen Stellungnahmen vom und vom trägt das SFIC vor, sämtliche Unterlagen der deutschen Akte wären für seine Verteidigung von wesentlicher Bedeutung gewesen, da sie den Nachweis ermöglicht hätten, daß der BDZ von ihm keine Informationen erhalten habe, mit deren Hilfe er in den Statistiken für seine Mitglieder die französischen Einfuhren nach Bundesländern hätte beziffern können. Zur Stützung seines Vorbringens verweist das SFIC auf bestimmte Schriftstücke, die ihm hätten zugänglich gemacht werden müssen.

2496Angesichts der Feststellungen zur Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b (siehe oben, Randnrn. 2486 bis 2490) ist diese Argumentation jedoch gegenstandslos geworden, da die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß das SFIC und der BDZ Informationen ausgetauscht haben, die die Kontrolle der Aufschlüsselung der französischen Ausfuhren unter den deutschen Bundesländern ermöglichten.

2497Der BDZ hat in seiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, daß die Schriftstücke, die er im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom habe einsehen können, keinen Hinweis auf den Austausch von Informationen enthielten, die über unbedeutende globale Zahlen hinausgingen. Die Schriftstücke aus der französischen Akte enthielten keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihm Zahlen mit einer Aufschlüsselung der französischen Einfuhren nach einzelnen Bundesländern zur Verfügung gestellt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf das Schreiben des Präsidenten des BDZ an den Präsidenten des SFIC vom (Dokument 33.126/14762) und auf verschiedene Protokolle über Treffen zwischen beiden Verbänden und deren Mitgliedern zu verweisen.

2498Der BDZ kann sich im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht auf das Schreiben seines Präsidenten vom berufen (siehe oben, Randnr. 266).

2499Zu den übrigen Schriftstücken ist erneut festzustellen, daß die Argumentation des BDZ angesichts der Feststellungen zur Rechtmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b (siehe oben, Randnrn. 2486 bis 2490) gegenstandslos geworden ist, da die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß das SFIC und der BDZ Informationen ausgetauscht haben, die die Kontrolle der Aufschlüsselung der französischen Ausfuhren unter den deutschen Bundesländern ermöglichten.

2500In seiner Stellungnahme vom macht der BDZ ferner geltend, die Dokumente 33.126/14809 bis 14827 zeigten, daß der Austausch globaler statistischer Angaben zwischen den beiden nationalen Verbänden ausschließlich dazu gedient habe, die vom französischen Zoll gelieferten und jedermann zugänglichen globalen Einruhrzahlen zu überprüfen.

2501Aus diesem Argument ergibt sich keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte. Der Inhalt der fraglichen Schriftstücke wirft kein anderes Licht auf den Inhalt der Unterlagen, aus denen die Kommission abgeleitet hat, daß der BDZ an einer mit dem SFIC abgestimmten Verhaltensweise zur Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen zwischen Frankreich und Deutschland teilnahm. Allein die Tatsache, daß der Austausch von Daten zwischen dem SFIC und dem BDZ zur Überprüfung der vom französischen Zoll gelieferten Zahlen gedient haben mag, schließt die Heranziehung dieser Daten zur Kontrolle der von der französischen und der deutschen Industrie vereinbarten mengenmäßigen Beschränkungen keineswegs aus.

2502Demnach wurden die Verteidigungsrechte des SFIC und des BDZ in bezug auf ihre Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung, soweit diese nach der vorstehenden Würdigung ordnungsgemäß nachgewiesen ist (siehe oben, Randnrn. 2471 bis 2491), durch den fehlenden Zugang zu den Schriftstücken, auf die sie sich im vorliegenden Verfahren berufen haben, nicht beeinträchtigt.

2503Folglich ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zum einen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß der Informationsaustausch zwischen dem SFIC und dem BDZ Angaben über die nach dem Bundesland ihrer Bestimmung aufgeschlüsselten französischen Ausfuhren nach Deutschland enthielt. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, daß dieser Informationsaustausch zur Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland diente. Zum anderen ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin über den hinaus eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellt wird. Im übrigen werden die geprüften Klagegründe zurückgewiesen.

IX — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte sowie eines Verfahrens- und Ermessensmißbrauchs, die darin bestehen sollen, daß die Kommission im Rahmen der ETF das Vorliegen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a und b und 4 Buchstaben a bis h der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

2504Ende 1985 und Anfang 1986 wandten sich die griechischen Zementhersteller, die ihre Produktionskapazität zwischen der zweiten Hälfte der siebziger Jahre und Anfang der achtziger Jahre angesichts der starken Nachfrage aus dem Mittleren Osten beträchtlich erhöht hatten, Westeuropa zu, um ihre Überkapazitätsprobleme zu lösen, die gegen Mitte 1985 durch den Zusammenbruch der Märkte im Mittleren Osten entstanden waren (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

2505In Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nach dem Auftreten des „griechischen Problems“ fest:

-

die „Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force“ (Artikel 4 Absatz 1);

-

eine „Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company Interciment S.A. zwecks Durchführung der Überzeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Unternehmen“ (Artikel 4 Absatz 2);

-

„abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel ..., den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen“ (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a);

-

eine „Vereinbarung betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen ..., mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiert“ (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b);

-

„Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ (Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a bis h).

2506Diese verschiedenen Kartelle hätten auf einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von Zement aus Griechenland in die Mitgliedstaaten beruht (Absatz 53, insbesondere Punkte 2, 3, 9 und 14, der angefochtenen Entscheidung).

2507Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht von der Existenz dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung als solcher ausgegangen. So ist in Artikel 4 Absatz 1 von der „Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force“ und nicht von der „einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force und ... den verschiedenen auf den Sitzungen beschlossenen Maßnahmen zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ (Absatz 53 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) die Rede.

2508Die Kommission hat diese Sichtweise in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage bestätigt, die das Gericht zwischen dem 15. Mai und dem im Rahmen der Rechtssachen der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen an sie gerichtet hat:

„Die Kommission kann bestätigen, daß sich Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung lediglich auf die Vereinbarung über die Errichtung der ETF bezieht, auch wenn die Mitwirkung an der Errichtung notwendigerweise die Zustimmung zu den von dieser Organisation in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellt.“

2509In Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung erfaßt die Kommission in Wirklichkeit die angeblichen Bestandteile der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die „Cembureau Task Force oder European Task Force“ gesondert, wobei sie sich jeweils an andere Adressaten wendet und für jeden von ihnen von unterschiedlichen Zeiträumen ausgeht.

2510In ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-43/95 (S. 41) führt sie aus:

„Eine gewissenhafte Lektüre von Artikel 4 der Entscheidung läßt erkennen, daß sich die einzelnen Absätze dieses Artikels nicht alle auf dieselben Unternehmen oder dieselben Zeiträume beziehen und daß sie sich folglich nicht wiederholen. Der Grund dafür ist, daß die Kommission zum einen die bloße Errichtung der ETF (in Absatz 1) und zum anderen verschiedene praktische Maßnahmen festgestellt hat, die aufgrund von Empfehlungen der ETF durchgeführt wurden und an denen nicht alle Akteure zur gleichen Zeit mitwirkten.“

2511In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 2508) fügt sie hinzu:

„Die Kommission hat [im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung] zwischen der Errichtung der ETF... (Artikel 4 Absatz 1), die unabhängig von der tatsächlichen Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen bereits einen Verstoß darstellt, und den verschiedenen Durchführungsmaßnahmen (Artikel 4 Absätze 2 bis 4) unterschieden.“

2512Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß es die verschiedenen in dieser Bestimmung festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gab. Ferner sind die Argumente zu prüfen, mit denen sich einige Kläger gegen die von der Kommission in Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einstufung der verschiedenen in Artikel 4 festgestellten Kartelle als einzige und fortgesetzte Vereinbarung wenden.

Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)

2513Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben Cembureau, Holderbank, Blue Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, das SFIC, Lafarge, Ciments français, der BDZ, Dyckerhoff, Heidelberger, CBR, Aker, Euroc, Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Unicem und Cementir „ab gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force teilgenommen haben.“

2514Mit Ausnahme von Hispacement, die keine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hat, machen alle in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Argumente geltend, die auf die Nichtigerklärung dieser Bestimmung abzielen. Zwei Klägerinnen berufen sich auf die mangelnde Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung. Eine Reihe von Argumenten richtet sich gegen die Einstufung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung. Die meisten Kläger bestreiten jede unzulässige Verwicklung in diese Vereinbarung. Schließlich stellen einige von ihnen die Dauer der Zuwiderhandlung oder zumindest die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung in Abrede. Bei der Prüfung dieser verschiedenen Argumente werden die jeweils betroffenen Kläger angegeben.

2515Cembureau, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, der BDZ, Unicem, Asland, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle werfen der Kommission überdies vor, bei der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

2516Halkis (T-104/95) trägt eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie jede Verwicklung in die in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in dessen Absatz 1 beschriebenen Zuwiderhandlungen bestreitet. Da diese Argumente von einer Klägerin stammen, der diese Zuwiderhandlungen gar nicht zur Last gelegt wurden, sind sie schon an dieser Stelle zurückzuweisen.

2517Vicat (T-37/95) hat im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom 18. und eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, anhand deren sie ihrer Ansicht nach im Verwaltungsverfahren hätte nachweisen können, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar — über das SFIC — in die ETF und deren rechtswidrige Tätigkeiten einbezogen gewesen sei. Aus den oben in Randnummer 255 genannten Gründen ist auch diese Argumentation zurückzuweisen.

A — Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

2518Aalborg führt aus, in der MB sei der Sachverhalt als Ausdruck von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zur Weitergabe von Preisinformationen ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Jahr 1983 und von fortgesetzten Vereinbarungen über die Inlandsmarktregel und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geschildert worden, „die sich anfänglich und ursächlich aus der Aufstellung der gemeinsamen Inlandsmarktregel und deren Anwendung durch die betreffenden Unternehmen ... ergaben“ und die jahrzehntelang bestanden hätten (Nr. 61 der MB). In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission diese Einstufung geändert und sei u. a. von einer am getroffenen Vereinbarung über die ETF ausgegangen.

2519Die Kommission widmete jedoch Abschnitt 2 von Kapitel 2 (Nrn. 16 bis 20) der MB der Schilderung des Sachverhalts in bezug auf die „Cembureau Task Force oder European Task Force“.

2520In Nummer 17 wurde der speziell die „Entstehung und Tätigkeit der ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘“ betreffende Sachverhalt dargestellt.

2521Die Kommission ging dort zunächst auf die Sitzung vom in Rom ein:

„a)

Treffen von Rom. Am trafen sich die Vertreter von Blue Circle, Ciments français und Lafarge, Holderbank, Heidelberg und Dyckerhoff, Italcementi, Asland sowie Cembureau in Rom, um gegenüber jenen griechischen Herstellern, die in die europäischen Länder exportierten, Strafen (the stick) und Belohnungen (the carrot) zu planen. Die Teilnehmer an dem Treffen beschlossen, eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Zementindustrie des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Frankreichs und Italiens mit Unterstützung von Cembureau einzusetzen.“

2522In Nummer 61 der MB führte sie aus:

„Den flagrantesten und gravierendsten Fall der Anwendung der Inlandsmarktregel stellt das sogenannte ‚griechische Problem‘ (siehe Abschnitt 2, [Nrn.] 16-20) dar. In dieser Sache stimmten sich Cembureau und alle übrigen Mitglieder ab, um gemeinsam gegen das Mitglied vorzugehen, das es gewagt hatte, gegen die Inlandsmarktregel zu verstoßen: so [wurde] eine Task Force errichtet ...“

2523In Nummer 61 Buchstabe h wurde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der „Cembureau Task Force oder European Task Force“ klargestellt, daß die Vereinbarungen und Praktiken im Rahmen der ETF, zu denen die Vereinbarung über deren Errichtung gehörte, als Konkretisierung eines von Cembureau und einer Reihe von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, darunter Aalborg, im voraus vereinbarten einheitlichen Planes gegen die griechischen Hersteller anzusehen seien, die gegen die Inlandsmarktregel verstoßen hätten. Die fraglichen Vereinbarungen und Praktiken wurden als „ausgeprägte Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1“ EG-Vertrag angesehen. Diese seien „seit 1986“ begangen worden.

2524Die Zuwiderhandlung, die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung u. a. Aalborg im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF zur Last gelegt wird, wurde somit in der MB sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts als auch bei der rechtlichen Würdigung klar angesprochen.

2525Das Vorbringen von Aalborg ist daher zurückzuweisen.

2526Unicem führt aus, in der MB sei die ETF lediglich mit der Meinungsverschiedenheit in Verbindung gebracht worden, die gegenüber den griechischen Herstellern wegen deren Verletzung der Inlandsmarktregel bestanden habe. In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission dagegen davon ausgegangen, daß das Ziel der ETF über den Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland hinausgegangen sei.

2527Insoweit trifft es zu, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 53 Punkt 7) feststellt, bei dem Ziel der ETF habe es sich „um ein allgemeines und nicht ein auf die griechischen Exporte begrenztes Problem“ gehandelt, was sie im die ETF betreffenden Teil der MB nicht ausdrücklich erwähnt hatte.

2528Bei dem Schriftstück, auf das die Kommission an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung ihre Folgerung stützt, daß die ETF ein allgemeines Ziel verfolgt habe, handelt es sich jedoch um die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung). Dieses Schriftstück, das Aker und Euroc ihrer Erwiderung auf die MB beigefügt hatten, wurde den betroffenen Adressaten der MB, darunter auch Unicem, von der Kommission durch Schreiben vom mit der Aufforderung übersandt, sich dazu zu äußern (Absatz 2 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Unicem hatte somit im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, zur Definition des Zieles der ETF in diesem Schriftstück Stellung zu nehmen.

2529Ihr Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

B — Zur Einstufung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung

2530In Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission die Gründe an, die sie dazu veranlaßten, die Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen:

„Daß ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift von der ETF-Sitzung in Genf vom [siehe oben, Absatz 25, Punkt (15)]: ‚Ziel der ETF ist es, Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa — gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland — zu eliminieren. Die ETF empfiehlt die von den Delegationsleitern zu treffenden Maßnahmen.‘ Es handelt sich also um ein allgemeines und nicht ein auf die griechischen Exporte begrenztes Problem, das sich mithin voll in den Kontext des Cembureau-Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte einordnet.“

2531Die betroffenen Kläger machen im wesentlichen neun Argumente gegen die Einstufung der Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung geltend.

2532Erstens tragen CBR, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Lafarge, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle vor, die Hauptaufgabe der ETF sei legitim gewesen, denn sie habe in Maßnahmen zur Sensibilisierung der nationalen und europäischen Behörden für die Probleme der westeuropäischen Zementindustrie bestanden, die wegen der billigen Einfuhren aus Griechenland aufgetreten seien. Uniland (T-58/95) wirft der Kommission vor, in der ange fochtenen Entscheidung nicht auf das Bemühen einiger Mitglieder der europäischen Zementindustrie um einen legitimen Dialog mit den Gemeinschaftsbehörden eingegangen zu sein.

2533CBR verweist zur Stützung ihrer Argumentation auf das Dokument 33.126/18761, in dem Holderbank in Beantwortung eines Auskunftsverlangens, das die Kommission 1990 in bezug auf die ETF an sie gerichtet hatte, ausführte, die Aufgabe der ETF habe im wesentlichen darin bestanden, die intensive Lobby-Arbeit der europäischen Zementindustrie vom Ende des Sommers 1986 bis Anfang 1987 zu unterstützen, um die europäischen Behörden zu Maßnahmen gegen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Hellenischen Republik und ihrer Zementhersteller zu bewegen. Uniland, Italcementi und Holderbank weisen auf das Treffen zwischen Vertretern der europäischen Zementindustrie und Herrn Sutherland, einem Mitglied der Kommission, im November 1986 hin, das dazu gedient habe, ihn und über ihn das Kommissionskollegium von der Besorgnis zu unterrichten, die die staatliche Beihilferegelung für die griechischen Hersteller ausgelöst habe. Holderbank legt außerdem verschiedene Schriftstücke vor, die zeigten, welche Schritte die europäischen Zementhersteller insoweit auf politischer Ebene u. a. bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission unternommen hätten. Italcementi wirft der Kommission ferner vor, sich bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der Ziele der ETF ausschließlich auf die Handlungen beschränkt zu haben, die in dem in Absatz 25 Punkte 3 bis 7 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstück beschrieben würden, obwohl dieses Schriftstück vor der Sitzung vom , in der der förmliche Beschluß zur Einsetzung der ETF gefaßt worden sei (Absatz 25 Punkte 8 und 10 der angefochtenen Entscheidung), ausgearbeitet worden sei.

2534Zur Veranschaulichung des konkreten Ergebnisses dieser politischen Schritte tragen Uniland und Italcementi vor, im Anschluß daran habe die Kommission ihre Entscheidung von 1985 rückgängig gemacht, mit der sie Griechenland ermächtigt habe, seinen Herstellern Ausfuhrbeihilfen zu gewähren (vgl. Entscheidung 86/614/EWG der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen [ABl. L 357, S. 28]). Holderbank weist auf die Fragen einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments an die Kommission zum „griechischen Problem“ und die Antworten von Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, im März 1987 und im Mai 1988 hin.

2535Aker und Euroc führen weiter aus, durch den Informationsaustausch auf der Ebene der EFT habe auch geklärt werden sollen, inwieweit die Gefahr der Einfuhr von Zement aus Griechenland nach Westeuropa durch die Öffnung alternativer Absatzgebiete für die griechischen Zementhersteller in Drittländern verringert worden sei.

2536Aus mehreren Schriftstücken, auf die bei der Darstellung des die Errichtung und die Tätigkeit der ETF betreffenden Sachverhalts eingegangen wurde (Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung), geht hervor, daß die europäischen Zementhersteller zur Lösung des „griechischen Problems“ tatsächlich Schritte zur Sensibilisierung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden unternahmen.

2537In der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf, auf die die Kommission in Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, wird das Ziel der ETF jedoch wie folgt definiert:

„Ziel der ETF ist es, Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa — gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland — zu eliminieren. Die ETF empfiehlt die von den Delegationsleitern zu treffenden Maßnahmen.“

2538Dieses Ziel wird durch die Niederschrift über die Sitzung der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18858) bestätigt:

„Die [ETF] wurde zur Prüfung möglicher ‚Stick‘- und ‚Carrot‘-Maßnahmen gegen das Eindringen billigen Zements in die europäischen Märkte (d. h. in erster Linie gegen griechische Einfuhren in das Vereinigte Königreich) und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für die Delegationsleiter geschaffen.“

2539Die Bezugnahme auf „Stick“- und „Carrot“-Maßnahmen im letztgenannten Auszug verweist zwangsläufig auf das Schriftstück „Gemeinsame Antwort auf die Probleme der Destabilisierung des Zementmarkts“, das von einer Arbeitsgruppe, der einige Vertreter der europäischen Zementindustrie angehörten, vom 3. bis zum in Zürich und in Céligny ausgearbeitet wurde (Absatz 25 Punkte 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18772 bis 18779; im folgenden: Dokument von Zürich/Céligny) und das im wesentlichen folgende Ausführungen zu den fraglichen Maßnahmen enthält:

„— ‚Stick Actions‘ (‚die Peitsche‘):

-

Verteidigung der europäischen Inlandsmärkte mittels Maßnahmen wie Verwaltungshemmnisse, Qualitätsnormen, Aktionen der Verbände oder Sanktionen gegen Kunden, die importierten Zement kaufen;

-

Offensive auf den Exportmärkten der den Markt destabilisierenden Hersteller durch Verdrängung der griechischen Lieferanten in verschiedenen Ländern (Algerien, USA, Westafrika, Ägypten und Saudi-Arabien) oder mittels Maßnahmen, durch die die Exporte der griechischen Hersteller unrentabel gemacht werden;

-

Boykott der Reedereien, die von Stabilitätsgefährdenden Herstellern kontrolliert werden;

-

mögliche Zementexporte nach Griechenland; für den Fall, daß der Preis nicht interessant ist, mögliche ‚Guerilla-Maßnahmen‘ und Export anderer Produkte der Tochtergesellschaften der europäischen Zementhersteller;

-

Prüfung der Situation der schwimmenden Silos und der Zwischenhändler;

-

Bitte um Unterstützung der internationalen Banken mit dem Ziel, die die Marktstabilität gefährdenden Hersteller, die Zwischenhändler und die Reedereien von der Notwendigkeit einer Kooperation zu ‚überzeugen‘.

‚Carrot Actions‘ (‚das Zuckerbrot‘)

Abnahme der bei den Stabilitätsgefährdenden Unternehmen verfügbaren Mengen zwecks Weiterlieferung nach den USA (dies könnten Blue Circle, Holderbank, Lafarge, Cementa/Norcem und andere übernehmen), nach Westafrika (dies könnte Frankreich übernehmen) und nach anderen Ländern (hierfür sind gegebenenfalls komplizierte Lösungen in Betracht zu ziehen)“.

2540In Anbetracht dessen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß das Ziel der ETF darin bestand, „den Handel mit Zement innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern und die nationalen Märkte zum Nutzen der einheimischen Hersteller und zum Schaden der Verwender abzuschotten“ (Absatz 53 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung). Sie ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen (gleicher Punkt), daß eine solche Wettbewerbsbeschränkung „einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 “ EG-Vertrag darstellte.

2541Das oben in Randnummer 2532 behandelte Vorbringen der Kläger ist folglich zurückzuweisen.

2542Holderbank führt weiter aus, die Gepräche in der ETF hätten in Anwesenheit von Parlamentariern, Regierungsvertretern und Vertretern der Kommission stattgefunden. Sie verweist insoweit auf die Unterlagen, die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die an der Sitzung vom in Baden-Baden teilgenommen hätten, überreicht worden seien, sowie auf die Pressemitteilung des Vorsitzenden des Parlamentsausschusses für Wirtschafts-Wahrungs- und Industriepolitik (Anlagen 11d und 11e zu ihrer Klageschrift).

2543Die von Holderbank vorgelegten Unterlagen zeigen jedoch allenfalls, daß sich Vertreter der europaischen Zementindustrie am in Straßburg mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments trafen, um sie auf die mit der Einfuhr von Zement aus Griechenland auf die europaischen Märkte verbundenen Probleme aufmerksam zu machen. Aus ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß die in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen der oder betreffend die ETF — insbesondere die Sitzung der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 bis 33 der angefochtenen Entscheidung) — in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinschaftsbehörden stattfanden.

2544Die Behauptungen von Holderbank können jedenfalls nicht über das oben in den Randnummern 2537 bis 2540 analysierte Bündel von Schriftstücken hinwegtäuschen, die belegen, daß der ETF eine offenkundig wettbewerbswidrige Zielsetzung gegeben worden war, die dahin ging, im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter die zur Eliminierung der Einfuhren billigen Zements auf die westeuropäischen Märkte geeigneten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu prüfen.

2545Folglich ist das Argument von Holderbank zurückzuweisen.

2546Zweitens trägt Blue Circle vor, die Vereinbarung über die Errichtung der ETF sei eine bloße Vorbereitungshandlung ohne wettbewerbswidrigen Zweck gewesen. Die gemeinsame Absicht der Gründer der ETF sei nie über deren Schaffung hinausgegangen.

2547Diese Behauptungen stehen jedoch wiederum in offenkundigem Widerspruch zu dem oben in den Randnummern 2537 bis 2540 geprüften Bündel von Schriftstücken, die belegen, daß die ETF von Anfang an eine wettbewerbswidrige Zielsetzung hatte.

2548Blue Circle fügt hinzu, es habe nie einen gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan der Mitglieder der ETF gegeben. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie in Absatz 53 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, daß zum Nachweis des Vorliegens einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung die gemeinsame Absicht der Parteien, sich auf dem Markt in wettbewerbswidriger Weise zu verhalten, nicht dargetan zu werden brauche.

2549Die Kommission stellt jedoch in Absatz 53 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung nicht die ihr von Blue Circle zugeschriebenen Erwägungen an. Sie führt dort lediglich auf der Grundlage von Randnummer 210 des oben in Randnummer 2260 angeführten Urteils Petrofina/Kommission aus, daß „es wegen des komplexen Charakters eines Kartells nicht erforderlich ist, daß alle Unternehmen einem Verhalten der anderen formell zugestimmt haben, da es genügt, daß einige von ihnen ihre globale Unterstützung zum Ausdruck gebracht und entsprechend gehandelt haben“.

2550Vorbehaltlich der nachstehend in den Randnummern 2592 bis 2782 erörterten Frage, ob die Kommission zu Recht von der Teilnahme der verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und Verbände an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist, geht bereits aus der Prüfung in den obigen Randnummern 2537 bis 2540 hervor, daß mit der Errichtung der ETF ein offenkundig wettbewerbswidriger gemeinsamer Plan verfolgt wurde.

2551Das Vorbringen von Blue Circle ist folglich zurückzuweisen.

2552Drittens werfen CBR, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Lafarge, der BDZ, Uniland, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle der Kommission vor, den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext der Errichtung der ETF verkannt oder unzureichend gewürdigt zu haben. Diese sei als Notwehrmaßnahme gegen die von den staatlichen Behörden in rechtswidriger Weise unterstützten Einfuhren aus Griechenland erzwungen worden. Lafarge und Holderbank kritisieren insoweit, daß die Aufzählung der staatlichen Beihilfen, die die griechische Zementindustrie damals erhalten habe, durch die Kommission in Fußnote 113 der angefochtenen Entscheidung unvollständig sei.

2553Nach Ansicht des SFIC durfte sich die Kommission in einem solchen Kontext nicht darauf beschränken, die Teilnahme an den Sitzungen nachzuweisen. Sie hätte auch dartun müssen, daß namentlich das SFIC gegenüber den griechischen Zementherstellern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Maßnahmen getroffen habe. Lafarge trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt) finde Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag keine Anwendung mehr, wenn staatliche Maßnahmen den Wettbewerb schwer beeinträchtigten und die Wirtschaftsteilnehmer so daran hinderten, den normalen Wettbewerb einzuhalten. Aker und Euroc weisen darauf hin, daß eines der Ziele des Vertrages darin bestehe, ein System zu schaffen, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“ (Artikel 3 Buchstabe g), und vertreten auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 24) die Ansicht, wenn Unternehmen und Mitgliedstaaten Verhaltensweisen zeigten oder Maßnahmen träfen, die den Wettbewerb verfälschten, dürfe Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht auf Handlungen angewandt werden, die nur dazu dienten, die Konsequenzen dieser systemwidrigen Maßnahmen zu beseitigen.

2554Lafarge, der BDZ, Uniland, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle werfen der Kommission vor, nicht die gebotenen Maßnahmen getroffen zu haben, um die schnei e Beseitigung der durch die rechtswidrigen Beihilfen für die griechischen Hersteller ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen. Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich Lafarge, Uniland, Italcementi, Holderbank und Blue Circle auf das Urteil des Gerichts vom in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971), mit dem ein in der Mitteilung 92/C 1/03 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company (ABl. 1992, C 1, S. 4) enthaltener Beschluß der Kommission vom über die Feststellung der Vereinbarkeit der genannten Beihilfe der Hellenischen Republik mit dem Gemeinsamen Markt für nichtig erklärt worden sei.

2555Diesen verschiedenen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

2556Sie laufen der Sache nach darauf hinaus, wegen der besonderen Umstände, die bei der Errichtung der ETF bestanden hätten, eine Freistellung von dem Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu fordern. Die Voraussetzungen für eine solche Freistellung werden jedoch in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag ausdrücklich und abschließend aufgezählt. Im vorliegenden Fall hätte die Gewährung einer Freistellung überdies eine förmliche Anmeldung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF bei der Kommission vorausgesetzt (Urteile Distillers Company/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnrn. 19 bis 24, und Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnrn. 61 und 62).

2557Im übrigen können Unternehmen einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln nicht damit rechtfertigen, daß sie durch das Verhalten anderer Wirtschaftsteilnehmer dazu getrieben worden seien (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 16/61, Acciaierie Ferriere e Fonderie di Modena/Hohe Behörde, Slg. 1962, 583, 612 und 617, und in der Rechtssache Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnrn. 90 und 100).

2558Auch daß diese Wirtschaftsteilnehmer im vorliegenden Fall staatliche Beihilfen erhalten haben, kann wettbewerbswidrige Privatinitiativen selbst dann nicht rechtfertigen, wenn die fraglichen Beihilfen rechtswidrig waren. Wie die Kommission in Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, sind die Unternehmen zwar berechtigt, „nicht nur den zuständigen Behörden — einschließlich der Kommission selbst — etwaige Verletzungen nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften anzuzeigen, sondern zu diesem Zweck auch gemeinsam aufzutreten, was zwangsläufig die Möglichkeit vorbereitender Gespräche untereinander voraussetzt“; sie dürfen sich dagegen nicht selbst ihr Recht verschaffen, indem sie anstelle der zuständigen Behörden etwaige Verstöße gegen das nationale und/oder Gemeinschaftsrecht ahnden und durch Maßnahmen aus eigener Initiative den Warenverkehr im Binnenmarkt behindern (vgl. u. a. Urteile Hilti/Kommission, oben in Randnr. 2082 angeführt, Randnrn. 115 bis 119, und SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 485 angeführt, Randnr. 194). Die Rechtsprechung, auf die sich Lafarge sowie Aker und Euroc berufen haben (siehe oben, Randnr. 2553), ist insoweit nicht einschlägig.

2559Die Nachlässigkeit, die die Kommission in bezug auf den Fall der griechischen staatlichen Beihilfen gezeigt haben soll, kann die von den Unternehmen zur Lösung des „griechischen Problems“ ergriffenen rechtswidrigen Initiativen ebenfalls nicht rechtfertigen. Selbst wenn die Kommission gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) verstoßen hätte, könnte dies Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nicht rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnr. 84, und Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 127). Im übrigen geht aus dem Dokument von Zürich/Céligny (Absatz 25 Punkte 3 bis 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18772 bis 18779) hervor, daß von vornherein der Weg rechtswidriger privater Maßnahmen eingeschlagen wurde, ohne die Ergebnisse des parallel dazu ins Auge gefaßten rechtmäßigen Vorgehens abzuwarten. Die mit der letztgenannten Vorgehensweise verbundenen angeblichen Unwägbarkeiten können daher nicht einmal als Grund für den Rückgriff auf private wettbewerbswidrige Maßnahmen angeführt werden.

2560Wie die Kommission in Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, zeigen schließlich die verschiedenen oben in den Randnummern 2537 bis 2540 analysierten Schriftstücke, daß die ETF, auch wenn sie vorrangig Maßnahmen zur Verhinderung billiger Zementeinfuhren aus Griechenland auf die westeuropäischen Märkte prüfen sollte, eine darüber hinausgehende Aufgabe hatte, die darin bestand, jegliches Eindringen von billigem Zement auszuschließen, das die europäischen Märkte hätte destabilisieren können. Die Rechtfertigung der ETF mit der bloßen Bezugnahme auf die Bedrohung durch angeblich rechtswidrige Einfuhren aus Griechenland kann daher nicht akzeptiert werden.

2561Im Ergebnis können die Erläuterungen der Kläger zu der durch die drohenden Einfuhren aus Griechenland entstandenen Notwendigkeit nicht zum Ausschluß der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung führen.

2562Lafarge wirft der Kommission ferner vor, einen Verfahrens- und Ermessensmißbrauch begangen zu haben, indem sie der Heranziehung von Artikel 85 EG-Vertrag den Vorzug vor der vorherigen oder gleichzeitigen Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) auf die griechischen Praktiken gegeben habe.

2563Eine Entscheidung ist jedoch nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn sie nach objektiven, maßgeblichen und übereinstimmenden Anhaltspunkten offensichtlich ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (vgl. die oben in Randnr. 779 angeführte Rechtsprechung).

2564Im vorliegenden Fall erläutert die Kommission insbesondere in Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung, daß sie die Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen habe, weil mit dieser Vereinbarung das Ziel verfolgt worden sei, „Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa — gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland — zu eliminieren“. Da diese Beurteilung nach der Analyse in den obigen Randnummern 2537 bis 2540 zutraf, ist das auf einen angeblichen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch der Kommission gestützte Vorbringen von Lafarge zurückzuweisen.

2565Italcementi macht ferner unter Berufung auf die Entscheidung 92/444/EWG der Kommission vom in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/33.494 — Scottish Salmon Board, ABl. L 246, S. 37) geltend, da die europäische Industrie versucht habe, sich über die ETF vor Marktturbulenzen zu schützen, obwohl Schutzmaßnahmen von der Gemeinschaftsverwaltung getroffen werden müßten, hätte die Kommission wie in der Rechtssache, die zu der genannten Entscheidung geführt habe, den Vertragsverstoß feststellen müssen, ohne gegen die betreffenden Unternehmen eine Geldbuße zu verhängen, zumal eine solche Vorgehensweise vom Gerichtshof gebilligt worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 25).

2566Wie schon aus dem Wortlaut von Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht (siehe auch Absatz 65 Punkt 8), haben die in Artikel 4 festgestellten Zuwiderhandlungen jedoch als solche nicht zur Verhängung einer Geldbuße geführt; geahndet wurde allein die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung der Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung.

2567Davon abgesehen weisen die Umstände des vorliegenden Falles gegenüber der Rechtssache, die zu der Entscheidung 92/444 vom führte, Unterschiede auf, die es Italcementi verwehren, sich aufdie Haltung der Kommission in der letztgenannten Entscheidung zu berufen. So stand diese im Zusammenhang mit einem von der Kommission förmlich anerkannten Dumping, was hier nicht der Fall ist. Außerdem wurde mit der Errichtung der ETF, die zur generellen Eliminierung von Zementeinfuhren nach Westeuropa diente, ein Ziel verfolgt, das im Gegensatz zu den Zielen des Scottish Salmon Board weit über Verteidigungsmaßnahmen gegen „Turbulenzen“ hinausging, die zu Interventionen der Gemeinschaftsbehörden führen können.

2568Aus diesen verschiedenen Gründen ist das Vorbringen von Italcementi zurückzuweisen.

2569Viertens vertreten CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Italcementi, Holderbank und Blue Circle die Ansicht, die Errichtung der ETF könne nicht als Zuwiderhandlung angesehen werden, da deren Mitglieder ständig ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht hätten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, indem sie vereinbart hätten, zum einen die geplanten Maßnahmen einer juristischen Prüfung zur Sicherstellung ihrer Rechtmäßigkeit zu unterziehen und zum anderen die Gemeinschaftsbehörden über sie zu informieren. Sie verweisen insoweit auf verschiedene in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung genannte Schriftstücke (Niederschrift über die Sitzung vom in Rom [Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771]; Dokument von Zürich/Céligny; Niederschrift über die Sitzung der ETF vom [Absatz 25 Punkte 34 bis 38, insbesondere Punkt 35, der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18895 bis 18900, insbesondere 18895 und 18896]; „Aufzeichnungen über die Sitzung von Vertretern der EWG-Zementindustrie im Hilton Hotel, Brüssel, am um 9 Uhr“ [Absatz 25 Punkte 39 bis 43, insbesondere Punkt 40, der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19007 und 19008]).

2570In den verschiedenen Schriftstücken, auf die sich die Klägerinnen berufen, kommt tatsächlich das Bestreben der Mitglieder der ETF zum Ausdruck, sich über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu vergewissern. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die ETF mit dem Ziel geschaffen wurde, im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter Abschreckungs- und Uberzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren (in erster Linie aus Griechenland) auf die westeuropäischen Märkte zu prüfen, ohne das Ergebnis der ins Auge gefaßten Kontakte und juristischen Stellungnahmen abzuwarten. Im übrigen kann keine der Klägerinnen den Beweis erbringen, daß die Gemeinschaftsbehörden über die Errichtung der ETF informiert wurden. Die Argumentation der Klägerinnen kann jedenfalls nicht darüber hinwegtäuschen, daß die förmliche Anmeldung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF bei der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag unterblieben ist, die bei einer Vereinbarung, die offensichtlich gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß, der einzige rechtmäßige Weg gewesen wäre (in diesem Sinne die oben in Randnr. 2556 zitierte Rechtsprechung).

2571Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

2572Lafarge, Italcementi und Holderbank tragen vor, die europäischen Zementhersteller hätten Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, bei ihrer Unterredung am über Existenz und Aufgaben der ETF informiert. Nach Angaben von Italcementi soll Herr Sutherland bei dieser Gelegenheit die Tätigkeiten der ETF gebilligt haben.

2573Das hierbei von den Klägerinnen angeführte Schriftstück („Aufzeichnungen über das Treffen mit Kommissar Peter Sutherland in Brüssel am um 11 Uhr“; Dokumente 33.126/19009 und 19010) bestätigt diese Behauptungen jedoch nicht. Aus ihm geht allenfalls hervor, daß Vertreter der europäischen Zementindustrie dem Kommissionsmitglied ihre gemeinsame Besorgnis wegen der griechischen Situation und ihren Willen kundtaten, eine Lösung zu finden, bei der sich die verschiedenen Interessen miteinander vereinbaren ließen. Dieses Schriftstück belegt nicht, daß Herr Sutherland über die Errichtung der ETF, ihr Ziel und die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen, die sie als Reaktion auf die Bedrohung durch die Einfuhren aus Griechenland prüfen sollte, unterrichtet wurde und diese billigte. Die in Rede stehende Argumentation kann jedenfalls nicht darüber hinwegtäuschen, daß die förmliche Anmeldung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF bei der Kommission unterblieben ist und daß diese Vereinbarung somit eine Zuwiderhandlung darstellte.

2574Das Vorbringen von Lafarge, Italcementi und Holderbank ist folglich zurückzuweisen.

2575Fünftens trägt Aalborg vor, keines der die ETF betreffenden Schriftstücke enthalte eine Bezugnahme auf die Cembureau-Vereinbarung. Blue Circle macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keinen Beweis dafür, daß das gemeinsame Ziel der Teilnehmer an der ETF in der Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung bestanden habe.

2576Solche Behauptungen können aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß das oben in den Randnummern 2537 bis 2540 analysierte Bündel von Schriftstücken die wettbewerbswidrige Zielsetzung der ETF belegt.

2577Sechstens führen Aker und Euroc aus, die Kommission habe die ETF allein deshalb als Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag angesehen, weil sie mit der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zusammengefallen sei.

2578Dieses Argument ist zurückzuweisen. In Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission nicht wegen der Verknüpfung zwischen der ETF und der Cembureau-Vereinbarung, sondern aufgrund der oben in Randnummer 2537 wiedergegebenen Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf zu dem Ergebnis gekommen, daß die ETF gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß. Diese Angaben veranlaßten die Kommission im übrigen zu der Annahme, daß sich das Ziel der ETF „voll in den Kontext des Cembureau-Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte einordnet[e]“ (gleicher Punkt). Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird nachstehend in den Randnummern 4050 bis 4052 geprüft.

2579Siebtens vertritt Lafarge die Ansicht, die Kommission habe in dem Griechenland betreffenden Fall den relevanten räumlichen Markt falsch aufgefaßt. Dieser Markt habe allein aus den europäischen Hafengebieten und ihrem nahen Hinterland bestanden, wo die vertikale Integration gering sei und es große unabhängige Käufer gebe.

2580Diese Behauptung wird jedoch durch verschiedene Schriftstücke widerlegt, die zeigen, daß der räumliche Markt, der von der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarung betroffen war, die von der Kommission in Absatz 11 beschriebene europäische Dimension hatte. So ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom in Rom — der ersten in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der griechischen Frage geschilderten Sitzung —, daß „alle [westeuropäischen] Länder“ von der Entscheidung der griechischen Industrie betroffen waren, einen Überschuß von zwei Millionen Tonnen pro Jahr zu exportieren, und daß diese Entscheidung die Reaktion einer „gemeinsamen Front“ europäischer Hersteller auf der Grundlage von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auslöste (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771). Überdies wurde im Dokument von Zürich/Céligny die „Zusammenarbeit zwischen EG-Herstellern/westeuropäischen Herstellern“ befürwortet, um mit der Bedrohung durch destabilisierende Einfuhren fertigzuwerden, die „ganz Europa und nicht nur... die unmittelbar attackierten Länder“ betraf. Schließlich ist bereits ausgeführt worden (siehe oben, Randnrn. 2537 und 2538), daß nach den Niederschriften über die Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB) sowie die Sitzung der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862) das Ziel der ETF darin bestand, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Zementeinfuhren auf die europäischen Märkte zu prüfen.

2581Die Argumentation von Lafarge kann jedenfalls die Analyse in den obigen Randnummern 2537 bis 2540 nicht entkräften, die zeigt, daß die Kommission berechtigt war, die Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

2582Das Vorbringen von Lafarge ist daher zurückzuweisen.

2583Achtens machen mehrere Klägerinnen eine Reihe von Argumenten geltend, die zeigen sollen, daß die Errichtung der ETF zu keiner Wirkung, Maßnahme, Handlung oder Entscheidung geführt hat, die zur Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt geeignet war.

2584So führt Lafarge aus, die ETF sei ein Reflexionsorgan mit bloßem Vorschlagsrecht gewesen. Die Schaffung der ETF sei daher als solche nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gefallen. Diese Reflexionsgruppe habe mangels Entscheidungsbefugnis — die ausschließlich den Delegationsleitern zugestanden habe — nicht zu einer Willensübereinstimmung kommen und keine Wettbewerbsbeschränkung herbeiführen können, da sich ihre Kompetenzen auf die Ausarbeitung bloßer Vorschläge beschränkt hätten. Die einzigen beiden Maßnahmen, die die ETF zur Lösung des „griechischen Problems“ vorgeschlagen habe, seien Aktionen zur Sensibilisierung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden sowie die Gründung der Gesellschaft Interciment gewesen. Keine dieser Maßnahmen sei jedoch rechtswidrig gewesen. Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung, der die Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einstufe, sei letztlich gegenstandslos, da die Gründung von Interciment — die einzige Maßnahme, zu der die Schaffung der ETF geführt habe — in Artikel 4 Absatz 2 als Zuwiderhandlung angesehen werde.

2585Aalborg trägt vor, mit Ausnahme der ruhenden Gesellschaft Interciment habe die ETF das Stadium von Vorhaben nie überschritten.

2586Holderbank weist darauf hin, daß keine der im Rahmen der ETF erörterten Vergeltungsmaßnahmen tatsächlich verwirklicht worden sei.

2587Aker und Euroc machen geltend, die ETF sei eine Diskussionsgruppe gewesen, deren Gründungsmitglieder sich in keiner Weise definitiv zu einer gemeinsamen rechtswidrigen Aktion verpflichtet hätten. Sie fügen hinzu, die Vereinbarung über die Errichtung der ETF habe keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb gehabt.

2588Blue Circle führt aus, die ETF und ihre Arbeitsgruppen seien Einrichtungen zur Reflexion und zum Informationsaustausch gewesen, die nie zu gemeinsamen Entscheidungen geführt hätten. Im übrigen sei die ETF ab März 1987 nicht mehr einberufen worden, da sie nie zu nützlichen Vorschlägen gelangt sei.

2589Alle diese Argumente können jedoch nicht über die objektiven Feststellungen hinwegtäuschen, die sich aus den in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücken ergeben und nach denen beim Auftreten des Problems der Einfuhren griechischen Zements verschiedene Vertreter der europäischen Zementindustrie vereinbarten, die ETF mit dem Ziel zu schaffen, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Zementeinfuhren, vor allem aus Griechenland, auf die europäischen Märkte zu prüfen und den Delegationsleitern die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. Im Rahmen dieser Initiative kam es somit zu einer Willensübereinstimmung, d. h. zu einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1010 angeführte Rechtsprechung), deren Zielsetzung die Kommission zu Recht (siehe oben, Randnrn. 2537 bis 2540) als wettbewerbswidrig eingestuft hat. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen aber die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt — ohne daß die verschiedenen Argumente der Klägerinnen geprüft werden müssen, die belegen sollen, daß die Errichtung der ETF zu keinen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, Ergebnissen, Maßnahmen oder Entscheidungen geführt hat —, daß die Kommission Berechtigt war, die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

2590Neuntens tragen Aker und Euroc vor, die Vereinbarung über die Errichtung der ETF habe keinen spürbaren Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

2591Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verlangt jedoch, wenn er Kartelle verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht den Nachweis einer tatsächlichen spürbaren Beeinträchtigung dieses Handels durch das fragliche Kartell, der im übrigen in den meisten Fällen nur schwer zu führen wäre. Er verlangt den Nachweis, daß dieses Kartell geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten. Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist somit erfüllt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1986 angeführte Rechtsprechung). Die Vereinbarung über die Errichtung der ETF war schon allein aufgrund ihres Zieles, Einfuhren nach Westeuropa zu beseitigen (vgl. die oben in den Randnrn. 2537 bis 2540 analysierten Schriftstücke), geeignet, den Zementhandel innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar zu beeinträchtigen. Das Argument von Aker und Euroc ist folglich zurückzuweisen.

C — Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF

1. Vorbemerkungen

2592Die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF wird folgenden Klägern zur Last gelegt: CBR, Cembureau, Dyckerhoff, dem SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, dem BDZ, Unicem, Asland, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle.

2593In Absatz 53 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

„Die Willensübereinstimmung jedes Teilnehmers wurde im Verlauf verschiedener Sitzungen, insbesondere der Treffen der Delegationsleiter, wie auch durch die Mitwirkung an den verschiedenen Aktionen zum Ausdruck gebracht.“

2594Es steht fest, daß das Auftreten des „griechischen Problems“ 1986 und 1987 zu einer Reihe von Sitzungen der Vertreter der europäischen Zementindustrie führte, zu denen die von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung angeführten Zusammenkünfte gehörten:

-

Treffen vom in Rom (Absatz 25 Punkt 1);

-

Sitzungen einer Arbeitsgruppe vom 3. bis in Zürich und in Céligny (Punkte 2 bis 7);

-

Treffen vom in Stockholm (Punkte 8 bis 10);

-

acht Sitzungen der ETF: am in London (Punkt 11), am in Mailand (Punkt 12), am in Genf (Punkt 13), am in Genf (Punkte 14 bis 20), am in Baden-Baden (Punkt 21), am in Genf (Punkte 34 bis 38), am in Mailand (Punkt 44) und am in Genf (Punkte 45 und 46);

-

Sitzung der Arbeitsgruppe „Abwehrmaßnahmen“ der ETF am (Punkt 47);

-

Treffen der „Delegationsleiter und der Vertreter der Task Force“ am in Baden-Baden (Punkte 22 bis 33);

-

Sitzung von „Vertretern der EWG-Zementindustrie“ am in Brüssel (Punkte 39 bis 43);

-

Treffen Ende Mai 1987 am Rande der Generalversammlung von Cembureau (Punkt 48).

2595Mit Ausnahme von Holderbank und Blue Circle, die allein die Einstufung der Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung und hilfsweise die Dauer dieser Zuwiderhandlung für unzutreffend halten — darauf wird oben in den Randnummern 2532 bis 2561, 2569 bis 2576 und 2583 bis 2589 sowie unten in den Randnummern 2791 bis 2808 eingegangen —, bestreiten alle in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger, an der dort festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

2. CBR

2596CBR trägt vor, sie sei in der ETF nicht vertreten gewesen und habe keiner der in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen beigewohnt. Sie räumt ein, daß der belgische Delegationsleiter an dem Treffen vom in Stockholm teilgenommen habe. Bei diesem Treffen sei jedoch nur beschlossen worden, Interciment zu gründen. Der belgische Delegationsleiter habe auch an dem in Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen vom in Baden-Baden teilgenommen. Dieses Treffen sei jedoch rein informatorischer Art gewesen; es habe den Mitgliedern der ETF erlaubt, die Schlußfolgerungen ihrer Arbeit vorzutragen und das Treffen mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments am folgenden Tag in Straßburg vorzubereiten. Außerdem sei bei diesem Treffen beschlossen worden, Interciment ruhen zu lassen. Es treffe zu, daß die belgische Industrie in der Sitzung vom vertreten gewesen sei. Diese Sitzung habe aber ausschließlich zur Vorbereitung des für denselben Tag vorgesehenen Treffens mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, zum Thema Griechenland gedient. Ferner sei in dieser Sitzung bestätigt worden, daß Interciment weiterhin ruhe. CBR habe bis zur Auflösung der ETF an keiner anderen ihrer Sitzungen teilgenommen und auch keiner ihrer Arbeitsgruppen angehört.

2597Bei dem belgischen Delegationsleiter, der an der Sitzung vom in Stockholm teilnahm, handelte es sich um Herrn Van Hove, den damaligen Generaldirektor von CBR (Antwort von CBR vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom ). In dieser Sitzung vertrat Herr Van Hove die Interessen der gesamten belgischen Industrie und damit auch die von CBR, die er angesichts der führenden Funktion, die er damals bei diesem belgischen Unternehmen bekleidete, nicht außer acht lassen konnte.

2598Gemäß der Antwort 7/b von Holderbank vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (Absatz 25 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18755) beschlossen die Teilnehmer an dem Treffen vom in Stockholm „formell die Einsetzung der European Task Force“. Ferner geht aus der Niederschrift über das Treffen vom in Rom („Informelles Treffen zu den von Griechenland aufgeworfenen Problemen, Rom, “; Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771) hervor, daß die Teilnehmer an diesem Treffen vereinbarten, am in Stockholm erneut zusammenzutreten, und daß sie im Hinblick auf dieses Treffen in Stockholm eine kleine Arbeitsgruppe beauftragten, sich in der folgenden Woche in Zürich zu treffen, um „eine eingehende Dokumentation zu allen Aspekten im Zusammenhang mit möglichen Abwehrmaßnahmen vorzubereiten“. Holderbank hatte sich ihrerseits bereit erklärt, unmittelbar nach dem Treffen in Rom ein „Positionspapier“ mit einigen Vorschlägen für Überzeugungsmaßnahmen zu erstellen. Diese Angaben lassen in Verbindung mit den Ausführungen zur Zielsetzung der ETF in den Niederschriften über die Sitzung der ETF vom sowie das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am (siehe oben, Randnrn. 2537 und 2538) den Schluß zu, daß die Teilnehmer am Treffen vom in Stockholm das Dokument von Zürich/Céligny billigten und die ETF mit der Prüfung der darin befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen beauftragten.

2599Im übrigen geht aus der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden hervor, daß „P. Sytor, Cimenteries CBR, Belgium“ daran teilnahm (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857). Für die anderen Teilnehmer war Herr Sytor der Vertreter von CBR.

2600Gemäß der Niederschrift über das Treffen (Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862) wurde zu Beginn des Treffens mit folgenden Worten an das Ziel der ETF erinnert: „Die [ETF] wurde zur Prüfung möglicher ‚Stick‘-und ‚Carrot‘-Maßnahmen gegen das Eindringen billigen Zements in die europäischen Märkte (d. h. in erster Linie gegen griechische Einfuhren in das Vereinigte Königreich) und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für die Delegationsleiter geschaffen.“ Sodann wurde eine Reihe von Themen genannt, mit denen sich die ETF näher befassen sollte: Vereinbarung mit der griechischen Industrie; Vergeltungsmaßnahmen auf den traditionellen Exportmärkten der griechischen Industrie; Ausfuhren nach Griechenland; von anderen Ländern ausgehende Bedrohungen; Zementhändler. Da die ETF überlastet war und seit ihrer Schaffung keine substantielle Lösung vorgeschlagen hatte, wurde beschlossen, verschiedene Arbeitsgruppen (Untergruppe „Zwischenhandel“; Untergruppe „Exportmärkte Griechenlands“; Untergruppe „Exporte nach Griechenland“; Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“; Untergruppe „Bedrohungen aus anderen Ländern“) einzusetzen, für deren Koordinierung die ETF sorgen sollte und die in regelmäßigen Abständen den Delegationsleitern berichten sollten. Mehrere der im Dokument von Zürich/Céligny ins Auge gefaßten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen wurden danach geprüft. In bezug auf einige von ihnen wurden Beschlüsse oder Leitlinien verabschiedet; so wurde beschlossen, die Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Übernahme der griechischen Überkapazitäten fortzusetzen, die ETF wurde beauftragt, den Delegationsleitern bis Ende September eine Empfehlung zur Durchführbarkeit von Ausfuhren nach Griechenland als Repressalien vorzulegen, und es wurde beschlossen, nach den fruchtlosen Demarchen von Blue Circle bei der Bank Worms und beim Crédit Suisse France mit dem Ziel, Bouri — dem Zwischenhändler der griechischen Hersteller im Vereinigten Königreich — die Kredite zu streichen, weitere Informationen einzuholen. Ferner wurde vereinbart, die gemeinsame Handelsgesellschaft Interciment, die gemäß dem am in Stockholm getroffenen Beschluß gegründet worden war, zwar im Augenblick ruhen zu lassen, aber sicherzustellen, daß sie zur Durchführung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen einsatzbereit sein würde.

2601Schließlich wird in den Aufzeichnungen über die Sitzung vom in Brüssel erwähnt, daß Herr Van Hove an dieser Sitzung von „Vertretern der EWG-Zementindustrie“ teilnahm (Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007). In dieser Sitzung vertrat Herr Van Hove somit die belgische Industrie und insbesondere CBR, deren Generaldirektor er damals war.

2602Nach den Aufzeichnungen über diese Sitzung (Absatz 25 Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19007 und 19008) fanden tatsächlich, wie von CBR vorgetragen, Gespräche über das vorgesehene Treffen mit dem für die Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied statt. In dieser Sitzung wurde jedoch ferner vereinbart, daß sich die ETF „weiterhin treffen und die Entwicklungen [bei den griechischen Einfuhren auf die europäischen Märkte] verfolgen sollte“.

2603Durch die Teilnahme am Treffen vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und an der Sitzung vom in Brüssel hat CBR mangels einer gegenteiligen Äußerung der Errichtung der ETF sowie deren Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Verhinderung destabilisierender Einfuhren nach Westeuropa zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt, daß sie dem zustimmte. Die Kommission hat daher in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, daß CBR an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2604Da die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß sich CBR der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor der Teilnahme an der Sitzung vom in Stockholm angeschlossen hatte, ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß CBR vor diesem Zeitpunkt an der genannten Vereinbarung teilnahm.

2605CBR wendet sich ferner gegen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die die Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung ihre Auffassung stützt, daß die Koalition zur Abwendung der „griechischen Bedrohung“ innerhalb der Cembureau-Organisation entstanden sei.

2606Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 2597 bis 2602 zur Teilnahme von CBR am Treffen vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden -Baden und an der Sitzung vom in Brüssel nicht entkräften. Es ist folglich nicht geeignet, den oben in Randnummer 2603 gezogenen Schluß in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von CBR an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

3. Cembureau

2607Cembureau bestreitet jede Mitwirkung an der Errichtung und Verwaltung der ETF. Seine beiden Direktoren Dutron und Collis, die an den Treffen vom in Rom und vom in Zürich teilgenommen hätten, hätten nur Sekretariatsaufgaben wahrgenommen (Herr Dutron) und zulässige Unterstützung geleistet (Herr Collis), durch die die beiden Treffen nicht zu Sitzungen von Cembureau hätten werden können. Wie aus der Antwort 7/b von Holderbank vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (Absatz 25 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756) hervorgehe, sei Herr Collis nur zu Beginn des Treffens vom in Zürich anwesend gewesen. Er habe es dann wegen des Interessenkonflikts verlassen, in dem er sich aufgrund der Behandlung der Frage staatlicher Beihilfen für die griechischen Hersteller befunden habe.

2608Nach der von Herrn Dutron verfaßten Niederschrift über das Treffen vom in Rom („Informelles Treffen zu den von Griechenland aufgeworfenen Problemen, Rom, “; Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771)^ hatte dieses Treffen jedoch zum Ziel, mit einer Kombination aus Abschreckungs- („the stick“) und Überzeugungsmaßnahmen („the carrot“) schnell und gemeinsam auf den Beschluß der griechischen Zementindustrie zu reagieren, Zement (2 Millionen Tonnen pro Jahr) nach Westeuropa auszuführen. Die Teilnehmer an diesem Treffen vereinbarten, am in Stockholm erneut zusammenzukommen. Im Hinblick auf dieses neue Treffen wurde eine Arbeitsgruppe aus vier Mitgliedern beauftragt, in der folgenden Woche in Zürich mit Unterstützung von Herrn Collis eine „eingehende Dokumentation zu allen Aspekten im Zusammenhang mit möglichen Abwehrmaßnahmen“ vorzubereiten. Bei diesem Treffen wurde ferner vereinbart, daß Holderbank ein „Positionspapier“ mit einigen Vorschlägen für Uberzeugungsmaßnahmen erstellt. Im Lauf des Treffens vom in Rom tauchte somit der Gedanke einer gemeinsamen Antwort auf die destabilisierenden Einfuhren, vor allem aus Griechenland, durch Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf. Es führte zur Entstehung der „ETF-Initiative“.

2609Durch die Teilnahme von Herrn Dutron an dem Treffen vom , durch die Erstellung der Niederschrift über dieses Treffen und durch das Angebot der Unterstützung seitens Herrn Collis bei der Vorbereitung einer eingehenden Dokumentation zu denkbaren Abwehrmaßnahmen im Hinblick auf das Treffen vom in Stockholm hat Cembureau die Errichtung der ETF und deren Prüfung von Abschreckungs- und Uberzeugungsmaßnahmen von Anfang an gefördert.

2610Die Teilnahme von Cembureau an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF wird ferner durch die — wenn auch kurze — Anwesenheit von Herrn Collis bei dem Treffen vom bestätigt, in dessen Verlauf mit der Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny begonnen wurde, des „Rahmendokuments“ für die Arbeit der ETF bei der Prüfung von Abschreckungs- und Uberzeugungsmaßnahmen. Dem Vorbringen von Cembureau zu dem Grund, aus dem Herr Collis das Treffen vom vorzeitig verlassen haben soll, kann — abgesehen davon, daß es durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt wird — nicht gefolgt werden. Herr Dutron nahm nämlich am gesamten Treffen vom in Rom teil, ohne darin jemals einen tatsächlichen oder potentiellen Interessenkonflikt für Cembureau zu sehen, obwohl dieses Treffen ausschließlich der Notwendigkeit einer gemeinsamen Reaktion auf die Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa gewidmet war.

2611Im Ergebnis war die Kommission berechtigt, in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Cembureau ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

2612Cembureau wendet sich sodann gegen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die die Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung ihre Auffassung stützt, daß die ETF innerhalb der Cembureau-Organisation entstanden sei.

2613Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Einwände begründet sind; jedenfalls können sie die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 2608 bis 2610 zur Teilnahme von Cembureau an den Treffen vom in Rom und vom in Zürich nicht entkräften. Sie sind folglich nicht geeignet, den oben in Randnummer 2611 gezogenen Schluß in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von Cembureau an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

4. Dyckerhoff

2614Dyckerhoff trägt vor, sie habe von allen in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen nur dem Treffen vom in Rom, dem Treffen vom in Stockholm, dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und der Sitzung der Vertreter der europäischen Zementindustrie vom in Brüssel beigewohnt.

2615Sie habe an diesen vier Sitzungen nur teilgenommen, um die nationalen und die Gemeinschaftsbehörden für die Probleme zu sensibilisieren, die durch die staatlichen Beihilfen für die griechischen Zementhersteller entstanden seien; dies entspreche einem der beiden von der ETF verfolgten Ziele. Sie habe ihr Desinteresse und ihre fehlende Unterstützung für die rechtswidrigen Tätigkeiten der ETF dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie keinen Vertreter in die ETF entsandt, die Teilnahme an allen Treffen nach einem Gespräch mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, am in Brüssel eingestellt und sich an keiner Abschreckungsmaßnahme beteiligt habe. Diese verschiedenen Aspekte ihres Verhaltens hätten den anderen betroffenen Herstellern klar gezeigt, daß ihr einziges Interesse darin bestanden habe, die Kommission zum Tätigwerden gegenüber den von der Hellenischen Republik begangenen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu bewegen.

2616Schließlich ergebe sich aus den von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung genannten Unterlagen, daß alle Gespräche, an denen sie teilgenommen habe, unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages gestanden hätten. Sie sei daher davon ausgegangen, daß die dabei getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

2617Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

2618Wie Dyckerhoff einräumt, nahm sie an den Treffen vom in Rom und vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und an der Sitzung vom in Brüssel teil.

2619In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2598, 2600, 2602 und 2608 sowie der Tatsache, daß Dyckerhoff keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß sie sich bei diesen Treffen offen von der eindeutig wettbewerbswidrigen Zielsetzung der Errichtung der ETF distanzierte oder den übrigen Teilnehmern klar zu verstehen gab, daß sie aus anderen Beweggründen an den Treffen teilnahm als diese, und zwar allein zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der nationalen und Gemeinschaftsbehörden für das „griechische Problem“, ist davon auszugehen, daß Dyckerhoff der Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidrigem Ziel zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie dem zustimmte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2620Angesichts der Angaben in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 kann hier dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von Dyckerhoff, mit dem sie ihre Teilnahme an Abschrekkungsmaßnahmen gegen die griechischen Hersteller bestreitet, begründet ist; somit ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß Dyckerhoff ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

5. Das SFIC

2621Das SFIC führt aus, die von der Kommission vorgetragenen Anhaltspunkte seien kein Beweis für seine Mitwirkung an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF. Es gebe keinen Beweis für einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung, und die Kommission habe nicht dargetan, inwiefern Handlungen seiner Funktionsträger ein wettbewerbswidriges Ziel gehabt haben könnten.

2622Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission einem Wirtschaftsverband nur dann neben seinen Mitghedsunternehmen die Teilnahme an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung zur Last legen kann, wenn sie nachweist, daß der Verband im Rahmen der fraglichen Zuwiderhandlung ein eigenes, von dem seiner Mitglieder verschiedenes Verhalten gezeigt hat (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1325 angeführte Rechtsprechung).

2623Im vorliegenden Fall steht fest, daß Herr Laplace an den Treffen vom in Rom, vom in Stockholm und vom in Brüssel teilnahm (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) und daß Herr Kasriel an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilnahm (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857). Herr Laplace, der Präsident von Ciments français (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), war damals aber auch Präsident des SFIC (vgl. die in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Dokumente 33.126/14834, 14846 und 14855), und Herr Kasriel, ein Mitarbeiter von Lafarge (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857), gehörte damals auch dem Vorstand des SFIC an (vgl. die vorgenannten Dokumente 33.126/14834, 14846 und 14855).

2624Außerdem stand, wie die Kommission in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung ausführt, „das Problem der griechischen Zementexporte unter Punkt 3 auf der Tagesordnung der SFIC-Vorstandssitzungen vom , und “, und „zu den auf [diesen] Sitzungen ... anwesenden Vorstandsmitgliedern [gehörte] stets Präsident Laplace und in einem Fall [der Sitzung vom ] Herr Kasriel“.

2625Dies zeigt, daß Herr Laplace und Herr Kasriel zumindest in ihrer Eigenschaft als Vertreter des SFIC an den vier oben in Randnummer 2623 genannten Treffen teilnahmen, in deren Verlauf es jeweils zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf die Errichtung der ETF kam siehe oben Randnrn. 2598, 2600, 2602 und 2608), und daß das SFIC, indem es die bei diesen Treffen angestellten Überlegungen zur Frage der Ausfuhren aus Griechenland auf seinen Markt übertrug, im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein eigenes, von dem der dort genannten französischen Unternehmen verschiedenes Verhalten zeigte. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß das SFIC ab dem an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

6. Ciments français

2626Ciments français weist darauf hin, daß Herr Laplace, ihr Präsident, nur an drei der in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen vierzehn streitigen Sitzungen teilgenommen habe, und zwar an den Treffen vom in Rom, vom in Stockholm und vom in Brüssel. Herr Laplace habe an diesen Sitzungen nur in seiner Eigenschaft als Präsident des SFIC und Mitglied des CLC und nur im Rahmen von Maßnahmen zur Sensibilisierung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden für das „griechische Problem“ teilgenommen. Weder Herr Laplace noch sie selbst habe an Sitzungen der ETF teilgenommen, sie habe weder an der Verwaltung von Interciment noch in dessen Exekutivausschuß mitgewirkt, sei in die Käufe von Zement und Klinkern bei den griechischen Herstellern nicht einbezogen gewesen und habe nicht über die zur Teilnahme an den angeblichen Abschreckungsund Überzeugungsmaßnahmen nötigen Einrichtungen verfügt. Wegen ihrer geringen Ausfuhrund Tradingaktivität und weil sie keine Fabrik an der Küste habe, sei sie an einer Beteiligung nicht interessiert gewesen.

2627Da sie in den Sitzungen der ETF nicht vertreten gewesen sei und an keiner konkreten Maßnahme teilgenommen habe, könne sie nicht als Partei der angeblichen Vereinbarung in bezug auf die unlauteren Einfuhren aus Griechenland angesehen werden. Die Funktion der ETF habe in der Vorbereitung der Beschlüsse der Delegationsleiter in der griechischen Angelegenheit bestanden. Da diese an die Schlußfolgerungen der ETF nicht gebunden gewesen seien, könnten sie für deren Arbeit nicht verantwortlich gemacht werden.

2628Gemäß der Niederschrift über das Treffen vom in Rom (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771) nahm jedoch ein Vertreter von „Ciments français“ an diesem Treffen teil. Nach derselben Niederschrift beschlossen die Vertreter der in Rom versammelten „Firmen“, sich am in Stockholm erneut zu treffen. Mit Schreiben vom (Absatz 25 Punkt 33 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19022) wurde Lafarge von Holderbank gebeten, „Ciments français“ eine Kopie der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden zukommen zu lassen.

2629Unabhängig davon, ob die Treffen vom in Rom, vom in Stockholm und vom in Brüssel offizielle Sitzungen der Delegationsleiter von Cembureau waren, zeigt dies, daß Herr Laplace an den Treffen in seiner Eigenschaft als hochrangiger Vertreter nicht nur des SFIC, sondern auch von Ciments français teilnahm.

2630Hierzu führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 53 Punkt 13) zu Recht aus:

„Selbst wenn Herr Laplace wie andere Repräsentanten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Vereinigung oder eines Komitees [an diesen Treffen] teilnahm, konnte seine Eigenschaft als Präsident von Ciments français dabei nicht völlig in den Hintergrund treten. Seine Anwesenheit gewährleistete somit nicht nur die Rolle des [SFIC] und des [CLC] in der [ETF], sondern auch die Rolle der von ihm geleiteten Gesellschaft.“

2631In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2598, 2602 und 2608 sowie der Tatsache, daß Ciments français keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß sie bei diesen Treffen die übrigen Teilnehmer klar darauf hinwies, daß sie den Treffen allein im Rahmen der Maßnahmen zur Sensibilisierung der öffentlichen Stellen für das „griechische Problem“ beiwohnte, ist davon auszugehen, daß Ciments français der Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidrigem Ziel zustimmte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie dem zustimmte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2632Angesichts der Angaben in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 kann hier dahingestellt bleiben, ob die verschiedenen Argumente von Ciments français, mit denen sie ihre Teilnahme an der Verwaltung von Interciment und an Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen bestreitet, begründet sind; somit ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß Ciments français ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

7. Heidelberger

2633Heidelberger trägt zunächst vor, sie habe der ETF nicht angehört. Ihr werde die Teilnahme an einer einzigen der in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der ETF beschriebenen Sitzungen, und zwar an dem Treffen vom in Rom, vorgeworfen. Dieses Treffen habe aber vor der Errichtung der ETF stattgefunden. Im übrigen sei sie nicht einmal zu diesem Treffen eingeladen worden. Herr Brenke, der sich aus anderen Gründen in Rom aufgehalten habe, sei spontan zur Teilnahme aufgefordert worden. Er habe jedoch nicht aktiv mitgewirkt.

2634Aus der Niederschrift über das Treffen gehe hervor, daß es allein dazu gedient habe, allgemeine Überlegungen zu möglichen Gegenmaßnahmen gegen Billigeinfuhren aus Griechenland anzustellen. Bei dem Treffen sei nur eine kleine Arbeitsgruppe der von diesen Einfuhren betroffenen Hersteller (Vereinigtes Königreich, Spanien, Frankreich und Italien) eingesetzt worden. Diese Gruppe habe den Auftrag erhalten, eine Dokumentation über die rechtlichen Aspekte möglicher Abwehrmaßnahmen zu erstellen. Bei dem Treffen seien nur rechtmäßige Reaktionen geprüft worden. Unzulässige Handlungen oder Maßnahmen seien weder erwogen noch beschlossen worden.

2635Sie habe an dem Treffen der Arbeitsgruppe in Zürich und Celigny vom 3. bis , bei dem ohnehin keine Maßnahmen beschlossen worden seien, nicht teilgenommen. Die Gründung der ETF habe sie weder gebilligt noch mitgetragen. Sie habe sich von möglichen Maßnahmen gegen griechische Hersteller zu einem Zeitpunkt distanziert, als eventuelle Wettbewerbsverstöße noch nicht abzusehen gewesen seien. Sie habe auch nicht an der Anwendung der im Rahmen der ETF getroffenen Maßnahmen mitgewirkt. Herr Brenke sei zwar in der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden als Mitglied der bei diesem Treffen eingerichteten Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ aufgeführt worden (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18862). Sie habe jedoch erst durch die MB von der Existenz dieser Untergruppe erfahren und an deren Sitzungen nie teilgenommen. Auch an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Vorschläge der ETF angenommen worden seien, habe sie nicht teilgenommen.

2636Die Kommission schließe aus der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Zieles (Absatz 25 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung). Heidelberger habe aber an dieser Sitzung nicht teilgenommen. Sie sei daher an der Definition des fraglichen gemeinsamen Zieles nicht beteiligt gewesen.

2637Außerdem habe sie kein Interesse daran gehabt, an der ETF teilzunehmen, da sie auf ihrem Absatzmarkt in Süddeutschland von den Einfuhren aus Griechenland nicht betroffen gewesen sei.

2638Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

2639Heidelberger räumt ein, an dem Treffen vom in Rom teilgenommen zu haben. Bei diesem Treffen wurde aber vereinbart, schnell und gemeinsam mit Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf den die Stabilität aller europäischen Märkte gefährdenden Beschluß der griechischen Industrie zu reagieren, Zement nach Westeuropa auszuführen (siehe oben, Randnr. 2608). Somit wurde bei diesem Treffen die „ETF-Initiative“ ergriffen.

2640Da Heidelberger keinen Beweis dafür geliefert hat, daß sie sich bei diesem Treffen offen von dem dort verfolgten eindeutig wettbewerbswidrigen Ziel distanzierte, ist davon auszugehen, daß das deutsche Unternehmen von Anfang an seine Unterstützung für die Errichtung der ETF und ihr wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck brachte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie diese rechtswidrige Initiative unterstützte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2641Daß Herr Brenke, ein Mitarbeiter von Heidelberger, bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden als Mitglied der Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ vorgeschlagen wurde — sei es auch ohne ihr Wissen — und daß Dyckerhoff von Holderbank gebeten wurde, Herrn Schuhmacher, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger, eine Kopie der Niederschrift über das Treffen vom zukommen zu lassen (Absatz 25 Punkt 33 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19020), zeigt im übrigen, daß Heidelberger, anders als sie nunmehr behauptet, den übrigen Teilnehmern nie den Eindruck vermittelte, am Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland auf die europäischen Märkte nicht interessiert zu sein.

2642Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß sich die Kommission zur Veranschaulichung des mit der Errichtung der ETF verfolgten rechtswidrigen Zieles u. a. auf ein Schriftstück stützte, das sich auf eine Sitzung nach dem Treffen vom in Rom bezieht, und zwar auf die Sitzung der ETF vom in Genf, an der Heidelberger nicht teilnahm.

2643Angesichts der Angaben in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 kann hier dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von Heidelberger, mit dem sie jede Teilnahme an der Anwendung der im Rahmen der ETF beschlossenen Maßnahmen bestreitet, begründet ist; somit ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß Heidelberger ab an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

2644Heidelberger stellt sodann die Relevanz der von der Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Nachweise für eine organische Verbindung zwischen Cembureau und der ETF in Abrede. Der Existenz einer solchen Verbindung stehe entgegen, daß Cembureau die Organisation der europäischen Zementindustrie sei, der auch die Vereinigung der griechischen Zementhersteller und somit indirekt die griechischen Zementhersteller selbst angehörten. Es sei daher ausgeschlossen, daß Cembureau Maßnahmen gegen die griechische Zementindustrie hätte treffen können. Heidelberger könne folglich nicht mittelbar über Cembureau für die ETF verantwortlich gemacht werden.

2645Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektive Feststellung oben in Randnummer 2639 zur Teilnahme von Heidelberger am Treffen vom in Rom nicht entkräften. Es stellt daher den oben in Randnummer 2643 gezogenen Schluß nicht in Frage, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von Heidelberger an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

2646Schließlich weist Heidelberger darauf hin, daß dem spanischen Unternehmen Hornos Ibéricos, das nach den Feststellungen der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung an mehreren Sitzungen der oder betreffend die ETF teilgenommen habe, die in Artikel 4 Absatz 1 behandelte Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt worden sei.

2647Dieses Argument greift nicht durch. Daß Hornos Ibéricos die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt wurde, kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, die Heidelberger zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, außer Betracht zu lassen (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, ist die Kommission aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß Heidelberger an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

8. Lafarge

2648Lafarge macht geltend, die Kommission habe die Existenz einer Verbindung zwischen der ETF und Cembureau nicht dargetan. Sie wendet sich gegen die in den Absätzen 24 Punkt 3 und 53 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte. Daß die ETF später als Cembureau errichtet worden sei, könne insoweit nicht als Indiz für eine Verbindung zwischen beiden Organisationen angesehen werden. Die Durchführung einer Generalversammlung von Cembureau und einer Sitzung der ETF in Stockholm am selben Tag, dem , sei mit praktischen Erwägungen zu erklären. Sie beweise nicht, daß es eine Verbindung zwischen beiden Einrichtungen gegeben habe. Aus den Unterlagen von Cembureau ergebe sich in Wirklichkeit, daß beide Organe völlig eigenständig gewesen seien, denn 1986 und 1987 sei die ETF dort nie erwähnt worden. Schließlich hätte die ETF ihr Ziel nie innerhalb von Cembureau verfolgen können, das eine allgemeinere Aufgabe habe und dem die griechischen Zementhersteller angehörten.

2649Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften, die Lafarge nicht bestreitet und nach denen dieses französische Unternehmen an folgenden Sitzungen teilnahm:

-

Treffen vom in Rom (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771);

-

Sitzungen der Arbeitsgruppe von Zürich/Céligny vom 3. bis (Absatz 25 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756);

-

Treffen vom in Stockholm (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung);

-

Sitzung der ETF vom in London (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756);

-

Sitzung der ETF vom in Mailand (Absatz 25 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18756, 18757 und 18793);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18757 und 18795);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18757 und 18758 sowie Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB);

-

Sitzung der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18848);

-

Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 34 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18758, 18895, 18896 und 18899);

-

Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 44 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18759);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18760 und 18929, 18930, 18934 und 18936);

-

Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4861).

2650In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2598, 2600 und 2608 sowie der Teilnahme von Lafarge an den Treffen vom in Rom und vom in Stockholm und an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden, verbunden mit ihrem Beitrag zur Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny und ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied der ETF, hat die Kommission zu Recht angenommen, daß Lafarge der Errichtung der ETF und ihrem wettbewerbswidrigen Ziel von Anfang an zugestimmt hatte. Sie war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Lafarge an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ab dem auszugehen.

9. Aal borg

2651Aalborg macht geltend, sie sei in der MB über die dem Treffen vom in Rom, an dem sie nicht teilgenommen habe, in bezug auf sie beigemessene Bedeutung nicht informiert worden. Die Kommission habe außerdem gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert habe, weshalb die Klägerin für die Errichtung der ETF bei diesem Treffen verantwortlich gemacht werden könne, zu dem sie nicht eingeladen worden sei und von dem sie nie erfahren habe.

2652Die ETF sei von acht europäischen Zementherstellern bei dem Treffen vom in Stockholm gegründet worden, an dem sie nicht teilgenommen habe.

2653An dem Treffen vom in Baden-Baden habe sie im Rahmen der Lobby-Tätigkeit teilgenommen, die die europäische Zementindustrie bei den Gemeinschaftsorganen entfaltet habe, damit geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen für die griechische Industrie getroffen würden. Für sie habe dieses Treffen somit allein dazu gedient, die für den folgenden Tag vorgesehene Zusammenkunft mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorzubereiten. Sie habe am ein Fernschreiben erhalten, mit dem sie darüber informiert worden sei, daß die ETF bei diesem Treffen in Baden-Baden über ihre Tätigkeit berichten werde. Sie sei davon ausgegangen, daß dieser Bericht für die Lobby-Gespräche mit den Gemeinschaftsorganen nützlich sein könne. Dieser Punkt sei jedenfalls erst nach der Erstellung der Tagesordnung in diese aufgenommen worden. Sie sei somit rein zufällig über die Tätigkeit der ETF informiert worden. Deren Mitglieder hätten bei dem Treffen ihre Überlegungen zu denkbaren Maßnahmen mitgeteilt. Keine davon sei jedoch als geeignet oder als beschlossen oder verwirklicht dargestellt worden. In Baden-Baden sei auch kein Beschluß vorbereitet oder gefaßt worden, als dessen Adressatin sich Aalborg hätte betrachten können. Sie habe die bei diesem Treffen mitgeteilten Informationen so verstanden, daß keine von der ETF ins Auge gefaßte Maßnahme durchgeführt werde, die nicht zuvor für rechtlich zulässig erklärt worden sei.

2654Es treffe zu, daß sie am in Brüssel an einer Sitzung teilgenommen habe, die im Hinblick auf das Gespräch am folgenden Tag mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, stattgefunden habe. Sie habe an keiner anderen Sitzung im Rahmen der ETF teilgenommen.

2655Aalborg räumt ein, an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilgenommen zu haben.

2656In Anbetracht der Ausführungen oben in Randnummer 2600 sowie der Tatsache, daß Aalborg keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß sie sich — z. B. als sie zu Sitzungsbeginn über die wettbewerbswidrige Zielsetzung der ETF informiert wurde — vom rechtswidrigen Inhalt der bei dieser Sitzung geführten Gespräche distanzierte oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwies, daß sie daran aus anderen Beweggründen teilnahm als diese, und zwar zur Vorbereitung des für den folgenden Tag vorgesehenen Gesprächs mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments, ist davon auszugehen, daß Aalborg ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck brachte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie eine solche Maßnahme unterstützte. Die Kommission ist somit in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht von der Teilnahme von Aalborg an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2657Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Aalborg der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor der Teilnahme an dem Treffen in Baden-Baden angeschlossen hatte. Selbst wenn die Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffen sollte, daß die Errichtung der ETF im Rahmen von Cembureau, dem Aalborg direkt angehörte, geplant und durchgeführt worden sei, läßt dies nicht die Annahme zu, daß sich Aalborg der Vereinbarung über die Errichtung der ETF schon am angeschlossen hatte, an dem unter Beteiligung von Cembureau das in Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Treffen in Rom stattfand. Daher ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Aalborg vor dem an dieser Vereinbarung teilnahm.

2658Unter diesen Umständen braucht das Vorbringen von Aalborg nicht mehr geprüft werden, mit dem sie geltend macht, daß die MB zu ungenau und die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, soweit die Kommission beschlossen habe, ihr die Teilnahme an der in Artikel 4 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlung ab dem , dem Datum des Treffens in Rom, zur Last zu legen.

2659Aalborg bestreitet ferner, daß es eine Verbindung zwischen Cembureau und der ETF gab. Sie weist darauf hin, daß die ETF im größten Teil der Unterlagen, die sich auf sie bezögen, als „Achtergruppe“ bezeichnet werde. Es treffe auch nicht zu, daß es sich bei den mit der Billigung der Vorschläge der ETF betrauten Delegationsleitern um die offiziellen Delegationsleiter von Cembureau gehandelt habe.

2660Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektive Feststellung oben in Randnummer 2655 zur Teilnahme von Aalborg an dem in Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen vom in Baden-Baden nicht entkräften. Es ist folglich nicht geeignet, den oben in Randnummer 2656 gezogenen Schluß in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von Aalborg an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

10. Der BDZ

2661Der BDZ trägt vor, der angefochtenen Entscheidung zufolge hätten die Ausfuhren aus Griechenland, die Auslöser der von der Kommission behaupteten Maßnahmen gewesen seien, Deutschland nur am Rande betroffen. Der BDZ sei im übrigen in der ETF nicht vertreten gewesen; diese sei eine Angelegenheit bestimmter Hersteller gewesen. Außerdem stamme keines der von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung zitierten Schriftstücke aus seinen Akten.

2662Bei den Treffen vom in Rom und vom 3. bis in Zürich und Céligny habe es sich um Treffen von Unternehmensvertretern gehandelt, bei denen die Teilnahme eines Verbandes undenkbar gewesen wäre. Der BDZ habe auch an dem angeblichen Treffen der Delegationsleiter vom in Stockholm nicht teilgenommen. Dyckerhoff habe im übrigen der Kommission mitgeteilt, daß ihr Vertreter bei diesem Treffen nicht als Delegationsleiter des BDZ tätig geworden sei. Herr Steinbach, der Hauptgeschäftsführer des BDZ, sei zwar am in Baden-Baden gewesen, habe aber weder an der Sitzung der ETF noch am Treffen der Delegationsleiter von Cembureau teilgenommen, die am selben Tag dort stattgefunden hätten. Er habe nur einer am Rande des Treffens der Delegationsleiter abgehaltenen Zusammenkunft zur Vorbereitung der für den folgenden Tag vorgesehenen Unterredung mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments beigewohnt, die dazu gedient habe, deren Unterstützung im Rahmen von Beschwerden gegen staatliche Beihilfen für bestimmte griechische Zementhersteller zu erlangen. Die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter am in Baden-Baden, die dem BDZ nie übermittelt worden sei, sei daher falsch, soweit darin die Anwesenheit von Herrn Steinbach bei diesem Treffen festgestellt werde. Herr Steinbach habe auch an einer Sitzung vom teilgenommen, die ebenfalls im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen zur Sensibilisierung der Gemeinschaftsbehörden für das „griechische Problem“ stattgefunden habe. Die Aktivitäten des BDZ im Rahmen dieses Problems seien somit in Anbetracht des oben in Randnummer 2554 erwähnten Urteils AITEC u. a./Kommission rechtmäßig und legitim gewesen.

2663Schließlich beweise keines der von der Kommission im Zusammenhang mit der ETF angeführten Dokumente, daß der BDZ seine Mitglieder über unzulässige Maßnahmen unterrichtet habe, die im Rahmen der ETF getroffen worden seien.

2664Der BDZ hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ein Mitarbeiter der Firma Dyckerhoff an dem Treffen vom in Stockholm teilnahm.

2665Dieses Treffen wird in der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden als „Treffen der Delegationsleiter“ bezeichnet. Im übrigen steht fest, daß es am Rande der jährlichen Generalversammlung von Cembureau stattfand (Absatz 25 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung).

2666Aus diesen Anhaltspunkten ist zu schließen, daß die Teilnehmer an dem Treffen in Stockholm, die ein Mitgliedsunternehmen eines Wirtschaftsverbands vertraten, wenn nicht den offiziellen Titel eines Delegationsleiters in dem im Cembureau verwendeten Sinn, so doch zumindest die Befugnis besaßen, den fraglichen Wirtschaftsverband zu vertreten. Die Kommission war somit zu der Annahme berechtigt, daß der deutsche Teilnehmer an diesem Treffen daran auch in seiner Eigenschaft als Vertreter des BDZ teilnahm, dem Dyckerhoff angehörte.

2667Im übrigen mag Herr Steinbach, der damalige Hauptgeschäftsführer des BDZ, zwar am in Baden-Baden an einem Vorbereitungstreffen für die am folgenden Tag vorgesehene politische Zusammenkunft mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Straßburg teilgenommen haben, doch ändert dies nichts daran, daß in der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden unter den Teilnehmern „Dr. B. Steinbach, Bdv Deutschen Zementindustrie, W. Germany“ aufgeführt ist und daß Holderbank mit Schreiben vom Herrn Lose von der Firma Dyckerhoff, der gemäß der genannten Niederschrift neben Herrn Steinbach an dem fraglichen Treffen teilnahm, bat, letzterem eine Kopie dieser Niederschrift zukommen zu lassen (Absatz 25 Punkt 33 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19020).

2668In Anbetracht dessen und der Tatsache, daß der BDZ keine Indizien zur Untermauerung seiner These geliefert hat, daß Herr Steinbach fälschlich als Teilnehmer an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden aufgeführt worden sei, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß der BDZ in der Person von Herrn Steinbach an diesem Treffen teilgenommen hatte.

2669In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2598 und 2600 sowie der Tatsache, daß der BDZ keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß er sich bei den oben in den Randnummern 2664 bis 2668 behandelten Treffen von der Vereinbarung über die Errichtung der ETF distanzierte, ist davon auszugehen, daß der deutsche Verband seine Unterstützung für diese Vereinbarung zum Ausdruck brachte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß er sie unterstützte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2670Die Zustimmung des BDZ zur Vereinbarung über die Errichtung der ETF wird auch durch die Teilnahme von Herrn Steinbach an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom bestätigt (vgl. die von Herrn Marichal [Lafarge] verfaßte Niederschrift über diese Sitzung mit dem Titel „Drohende Invasion bei den europäischen Zementherstellern: Bestandsaufnahme der Situation am “; Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4861), deren Bildung bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden beschlossen worden war, um die ETF zu unterstützen, der es allein nicht gelang, die verschiedenen ins Auge gefaßten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Eindringens billigen Zements in die europäischen Märkte zu prüfen (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858 und 18862).

2671Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß keines der in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der ETF angeführten Schriftstücke beim BDZ gefunden wurde. Es ist auch unerheblich, daß keinem dieser Schriftstücke zu entnehmen ist, daß der Verband seine Mitglieder über die im Rahmen der ETF getroffenen rechtswidrigen Maßnahmen informierte.

2672Folglich ist die Kommission in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht von der Teilnahme des BDZ an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen.

2673Da die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß sich der BDZ der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor dem Treffen vom in Stockholm angeschlossen hatte, ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß der BDZ vor diesem Zeitpunkt an der Vereinbarung teilnahm.

11. Unicem

2674Unicem führt aus, sie habe nur an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teilgenommen. Allein aufgrund ihrer Teilnahme an dieser Sitzung, in der sie eine untergeordnete Rolle gespielt habe, könne sie nicht für die Errichtung und die Tätigkeit der ETF verantwortlich gemacht werden. Der Gegenstand dieser Sitzung, deren Tagesordnung ihr nicht übermittelt worden sei, sei jedenfalls rechtmäßig gewesen, wie die von Herrn Marichal von Lafarge verfaßte Niederschrift belege. Die Zementhersteller, die an der Sitzung der ETF vom teilgenommen hätten, in der die Beziehungen zwischen den italienischen Herstellern und der Gruppe Ferruzzi/Calcestruzzi behandelt worden seien, hätten lediglich von ihrer Anwesenheit profitiert, um sie um einen aktuellen Sachstandsbericht zu bitten. Sie habe sich darauf beschränkt, die Hersteller darüber zu informieren, daß der fragliche Vertrag noch nicht geschlossen worden sei und daß die italienischen Zementhersteller beabsichtigten, sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 35, S. 1) zu berufen. Eine solche Information könne nicht als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden.

2675Auch ihre Mitgliedschaft bei Cembureau mache sie nicht für die Errichtung und die Tätigkeit der ETF verantwortlich, da die verschiedenen Ausschüsse, die im Rahmen der ETF zusammengetreten seien, keine Organe von Cembureau gewesen seien. Bei den Teilnehmern an den Treffen vom in Rom und vom 3. bis in Zürich und Céligny habe es sich im wesentlichen um große Unternehmen gehandelt, die nur ihre speziellen Interessen vertreten hätten und deren etwaige Zuwiderhandlungen Unicem deshalb nicht zur Last gelegt werden könnten. Die angeblich im Rahmen der ETF durchgeführten Treffen der Delegationsleiter hätten mit der institutionellen Funktion der offiziellen Delegationsleiter von Cembureau nichts zu tun gehabt.

2676Sie habe vom Inhalt des Treffens vom in Rom nichts gewußt und nie erfahren, was bei diesem Treffen, den Treffen von Zürich und Céligny und den in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen angeblichen Treffen der Delegationsleiter ausgearbeitet und beschlossen worden sei. So sei das Dokument von Zürich/Céligny, in dem die Solidarität der Zementhersteller gefordert werde, bei einem Treffen, an dem sie nicht teilgenommen habe, im Hinblick auf ein anderes Treffen — am in Stockholm — erstellt worden, an dem sie ebenfalls nicht teilgenommen habe. Unter diesen Umständen könne das Dokument nicht als Beweis gegen sie verwendet werden.

2677Schließlich habe sie an keiner der im Rahmen der ETF ergriffenen Maßnahmen teilgenommen.

2678Der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden zufolge war jedoch vereinbart worden, daß Herr Albert von Unicem zwei der fünf Arbeitsgruppen, und zwar der Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ und der Untergruppe „Bedrohungen aus anderen Ländern“, angehören würde, die bei diesem Treffen zur Unterstützung der ETF bei ihrer wettbewerbswidrigen Aufgabe eingesetzt wurden.

2679Herr Albert nahm sodann an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teil; im Bericht über diese Sitzung heißt es (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4860):

„[Herr Albert] hat die bereits auf den Sitzungen der Task Force gemachten Angaben (vgl. Vermerk JM vom ) wiederholt, aber hinzugefügt, daß die Vereinbarung mit Ferruzzi noch nicht zum Abschluß gebracht worden sei.“

2680Nach dem „Vermerk JM vom “, auf den in diesem Auszug verwiesen wird (Absatz 25 Punkt 46 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4911 bis 4913, insbesondere 4912) und der sich auf die Sitzung der ETF vom in Genf bezieht, hatte der italienische Teilnehmer in dieser Sitzung u. a. folgendes ausgeführt: „Die Vereinbarung zwischen den Zementherstellern und Ferruzzi ist unterzeichnet worden. Damit können drohende Importe der letztgenannten Gruppe in Höhe von 1,5 [Millionen Tonnen] über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden.“

2681Im Licht dieser verschiedenen Angaben war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Unicem die Errichtung der ETF und das dieser übertragene wettbewerbswidrige Ziel angesichts der Interessen Italiens, „wo kleine Vereinigungen von Zementverwendern und kleine Import-Export-Firmen dazu übergegangen waren, griechischen Zement zu importieren“ (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), unterstützt hatte.

2682Angesichts der Angaben in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 kann hier dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von Unicem, mit dem sie jede Verwicklung in die im Rahmen der ETF ergriffenen Maßnahmen bestreitet, begründet ist; somit ist festzustellen, daß die Kommission berechtigt war, von der Teilnahme von Unicem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszugehen.

2683Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Unicem dieser Vereinbarung vor dem angeschlossen hatte, dem Datum des Treffens der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF in Baden-Baden, bei dem Herr Albert zum Mitglied von zwei Arbeitsgruppen der ETF ernannt wurde und dies zumindest in bezug auf die Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ annahm, wie seine Teilnahme an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom zeigt. Selbst wenn die Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffen sollte, daß die Vereinbarung über die Errichtung der ETF im Rahmen von Cembureau, dem Unicem direkt angehörte, geplant und durchgeführt worden sei, kann dies nichts daran ändern, daß es keinen Beweis für einen Beweis für einen Beitritt von Unicem selbst vor dem gibt. Das Vorbringen der Kommission, Unicem sei bei den Sitzungen der oder betreffend die ETF vor diesem Zeitpunkt von dem an diesen Sitzungen teilnehmenden italienischen Delegationsleiter — Italcementi — vertreten worden, ist zurückzuweisen, da Unicem über ihren eigenen Delegationsleiter verfügte (siehe oben, Randnr. 1409) und da die Kommission kein Indiz dafür liefern kann, daß Unicem Italcementi beauftragt hätte, sie bei diesen Sitzungen zu vertreten. Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Unicem vor dem an der genannten Vereinbarung teilnahm.

12. Asland

2684Asland trägt vor, sie habe weder an der Errichtung der ETF noch an den angeblich in deren Rahmen beschlossenen Maßnahmen teilgenommen. Der einzige Beweis für ihre Mitwirkung in der ETF, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung liefere, bestehe in ihrer Teilnahme an dem Treffen vom in Rom. Durch ihre bloße Anwesenheit bei diesem Treffen habe sie jedoch nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, da es sich lediglich um ein Vorbereitungstreffen zur Information und zu allgemeinen Überlegungen über die konkreten Probleme von potentiellem Interesse für alle europäischen Hersteller, im damaligen Fall die unnatürliche Unterstützung der griechischen Zementhersteller durch die Hellenische Republik, gehandelt habe.

2685Entgegen der Behauptung der Kommission in Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung sei sie bei dem Treffen der Delegationsleiter am in Stockholm nicht vertreten gewesen. Die Kommission habe im übrigen in der MB, bei der Anhörung und in der angefochtenen Entscheidung keinen Beweis für ihre Anwesenheit bei diesem Treffen geliefert. Das Protokoll ihrer Verwaltungsratssitzung vom (Dokument 33.322/1562), auf das sich die Kommission nunmehr in ihrer Klagebeantwortung zum Nachweis der Anwesenheit von Asland bei dem Treffen in Stockholm berufe, sei ein unzulässiges Beweismittel, da es von der Kommission weder im Verwaltungsverfahren noch in der angefochtenen Entscheidung herangezogen worden sei. Davon abgesehen belege dieses Protokoll ihre Teilnahme an der ETF nicht. Auch die verschiedenen Hypothesen, mit denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Anwesenheit bei dem Treffen in Stockholm nachzuweisen versuche, träfen nicht zu.

2686Schließlich befinde sich keiner ihrer Mitarbeiter auf der Liste der Führungskräfte, die den verschiedenen Unterausschüssen der ETF angehört hätten; zwei Spanier auf dieser Liste gehörten dagegen Unternehmen an, die in der angefochtenen Entscheidung nicht mit einer Sanktion belegt worden seien.

2687Asland räumt ein, an dem Treffen vom in Rom teilgenommen zu haben.

2688Wie oben in Randnummer 2608 ausgeführt, sollte dieses Treffen aber eine gemeinsame Reaktion auf den Beschluß der griechischen Industrie herbeiführen, Zement nach Westeuropa zu exportieren. Bei diesem Treffen tauchte somit der Gedanke auf, die ETF zu errichten.

2689Folglich kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von Asland, mit dem sie ihre Teilnahme an dem Treffen vom in Stockholm bestreitet, begründet ist und ob angesichts der Angaben in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 ihre Argumente, mit denen sie jede Mitwirkung an den im Rahmen der ETF beschlossenen Maßnahmen in Abrede stellt, relevant sind; demgemäß ist, da Asland keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß sie sich beim Treffen vom in Rom im gegenteiligen Sinne äußerte, davon auszugehen, daß dieses spanische Unternehmen von Anfang an seine Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck brachte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckte, daß sie eine solche Maßnahme unterstützte.

2690Die Kommission ist somit in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß Asland ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2691Der Umstand, daß Unternehmen, die in den Arbeitsgruppen der ETF vertreten waren, die bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden eingesetzt wurden, in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung von der Kommission keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde, kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, die Asland zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, außer Betracht zu lassen (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, ist die Kommission aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß Asland an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

13. Uniland

2692Uniland bestreitet, an Treffen der Delegationsleiter der ETF teilgenommen zu haben. Sie trägt vor, sie habe der Kommission im Verwaltungsverfahren erklärt, daß Herr Rumeu an den Treffen vom in Baden-Baden und vom in Brüssel in eigener Sache als Sachverständiger und nicht als Vertreter von Uniland teilgenommen habe. Die Angabe „Herr Rumeu, Cementos Uniland“ in der Niederschrift über das Treffen vom in Baden-Baden sei daher kein Beweis für ihre Teilnahme an diesem Treffen.

2693Herr Rumeu habe diesen beiden Treffen ohnehin nur am Rande und sporadisch beigewohnt. Die bei dem Treffen vom im Namen Spaniens abgegebenen Erklärungen hätten von den zwei teilnehmenden spanischen Mitgliedern der ETF, Herrn Félix und Herrn Bruguera, gestammt. Davon abgesehen hätten sich diese Erklärungen auf einen kurzen Hinweis auf die Zementeinfuhren aus Tunesien nach Spanien beschränkt. Im übrigen habe Herr Rumeu die Niederschrift über dieses Treffen weder verlangt noch erhalten. Bei dem Treffen vom in Brüssel habe sich die Beteiligung von Herrn Rumeu auf eine vage allgemeine Bemerkung zur Situation in Spanien beschränkt.

2694Herr Rumeu habe nach diesem Treffen vom an keiner weiteren Sitzung der ETF teilgenommen. Auch an der Sitzung der ETF vom in Genf habe er nicht teilgenommen. Die Ausführungen in der Niederschrift über diese Sitzung, die sich auf ein angebliches Gespräch zwischen Herrn Félix und Herrn Rumeu bezögen, könnten daher Herrn Rumeu und erst recht Uniland nicht entgegengehalten werden.

2695In der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden ist jedoch „P. Rumeu, Cementos Uniland, Spanien“ als Teilnehmer aufgeführt. Angesichts dieser Angabe und mangels eines Anhaltspunkts dafür, daß Herr Rumeu den übrigen Teilnehmern mitgeteilt hatte, daß er an diesem Treffen in eigener Sache teilnahm, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß er dort Uniland vertreten hat, auch wenn er aufgrund seiner besonderen einschlägigen Erfahrung teilgenommen haben mag.

2696Aus den Aufzeichnungen über das Treffen vom geht hervor, daß es sich um eine Sitzung von „Vertretern der EWG-Zementindustrie“ handelte (Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007). Die Kommission war deshalb zu dem Schluß berechtigt, daß Herr Rumeu an diesem Treffen nicht in eigener Sache, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter der europäischen Zementindustrie und somit insbesondere seines damaligen Arbeitgebers Uniland teilgenommen hatte.

2697In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2600 und 2602 und der Tatsache, daß sich Uniland auf die Behauptung beschränkt, Herr Rumeu habe bei den beiden fraglichen Treffen eine untergeordnete Rolle gespielt, ohne den geringsten Beweis dafür zu liefern, daß er sich offen von dem verfolgten wettbewerbswidrigen Ziel distanzierte, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Uniland ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt hatte, daß sie diese Maßnahme unterstützte.

2698Die Kommission ist somit in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen; daß Uniland an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2699Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Uniland der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor der Teilnahme am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden angeschlossen hatte. Selbst wenn die Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffen sollte, daß Uniland bei früheren Sitzungen der oder betreffend die ETF von den spanischen Teilnehmern an diesen Sitzungen vertreten worden sei, ändert dies nichts daran, daß der Beitritt von Uniland selbst zur Vereinbarung über die Errichtung der ETF erstmals am greifbar zum Ausdruck kommt, als sie am Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF in Baden-Baden teilnahm. Daher ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Uniland vor diesem Zeitpunkt an der genannten Vereinbarung teilnahm.

2700Uniland führt weiter aus, die Kommission habe mit der Behauptung, Herr Rumeu habe auch Hispacement und Oficemen vertreten, in konfuser und widersprüchlicher Weise argumentiert, da sie denselben Sachverhalt — die Anwesenheit von Herrn Rumeu bei zwei Treffen im Zusammenhang mit der ETF — mehrfach zur Verhängung von Sanktionen gegen verschiedene Unternehmen herangezogen habe.

2701In bezug auf Hispacement stellt die Kommission jedoch auf die Anwesenheit von Herrn Fernandez, einem Angehörigen dieser Gesellschaft, bei den Sitzungen vom 3. bis ab, in denen das Dokument von Zürich/Céligny ausgearbeitet wurde. Dieses Indiz war offensichtlich für die Beurteilung der Teilnahme von Hispacement an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ausschlaggebend. Bei Oficemen stützt sich die Kommission nicht nur auf die Anwesenheit von Herrn Rumeu bei den „Treffen der Delegationsleiter vom ... und “, sondern auch auf die Teilnahme eines „spanischen Delegationsleiters“ an dem Treffen vom in Stockholm sowie darauf, „daß Herr Andia [Oficemen] auf dem Treffen der Delegationsleiter am ... zum Mitglied [der] Untergruppe [‚Abwehrmaßnahmen‘] ernannt wurde, und vor allem [darauf], daß in der [Niederschrift über die Sitzung dieser Untergruppe am ] Herr Andia als anwesend geführt wird“ (Absatz 29 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

2702Die Behauptungen von Uniland sind jedenfalls nicht geeignet, die Bewertung in den obigen Randnummern 2695 bis 2698 in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von ihrer Teilnahme an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ausgegangen ist.

2703Schließlich macht Uniland geltend, die Kommission habe sie benachteiligt, indem sie behauptet habe, daß Herr Rumeu bei den Treffen vom und vom sowohl Uniland als auch Oficemen vertreten habe, während sie bei der Prüfung der Kontakte zwischen den Vertretern der spanischen und der portugiesischen Industrie (Absatz 49 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) nur Oficemen als Vertreter der gesamten spanischen Industrie eingestuft habe, ohne die Unternehmen als Teilnehmer anzusehen, denen die Personen angehört hätten, die an diesen Kontakten beteiligt gewesen seien.

2704Diese Argumentation von Uniland rechtfertigt es jedoch nicht, die ihr in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da die Kommission ihre Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung ordnungsgemäß nachgewiesen hat (in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

14. Oficemen

2705Oficemen führt aus, in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 29 Punkt 3) leite die Kommission ihre Mitwirkung an der ETF zum einen aus der Teilnahme eines spanischen Delegationsleiters an den Treffen vom 9. Juni, 9. September und und zum anderen aus der Teilnahme von Herrn Andia, dem damaligen Präsidenten von Oficemen, an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom ab.

2706Sie sei jedoch bei dem Treffen vom in Stockholm nicht anwesend oder vertreten gewesen. Was die Treffen vom 9. September und vom anbelange, so sei Herr Rumeu, der an diesen beiden Treffen teilgenommen habe, erst im November 1988 zum spanischen Delegationsleiter bei Cembureau ernannt worden.

2707Zur Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom trägt Oficemen vor, nach einer beeidigten Erklärung von Herrn Andia sei er ohne sein Wissen und gegen seinen Willen bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden als Mitglied dieser Untergruppe vorgeschlagen worden. Außerdem habe er nicht gewußt, daß die Sitzung vom im Rahmen der Tätigkeit der ETF stattgefunden habe, deren Existenz ihm im übrigen nicht bekannt gewesen sei. Schließlich habe er wegen einer Verspätung seines Flugzeugs nicht an dieser Sitzung teilgenommen. Weder er noch Oficemen hätten daher Kenntnis von den bei der Sitzung erörterten Fragen und — indirekt — von der Existenz der ETF haben können. Daß Herr Andia als Teilnehmer an der Sitzung aufgeführt sei, könne auf eine Verwechslung der Namen der Teilnehmer und der Eingeladenen zurückzuführen sein. Auch die Tatsache, daß die Niederschrift über diese Sitzung einige Informationen über die Zementeinfuhren nach Spanien enthalte, reiche zum Beweis der Teilnahme von Herrn Andia nicht aus, da die Informationen inhaltlich mit den Angaben in einem handschriftlichen Vermerk desselben Verfassers (Herrn Marichal) über die Sitzung der ETF vom praktisch identisch seien. Darüber hinaus würden in der Niederschrift über die Sitzung vom keine mündlichen Äußerungen von Herrn Andia erwähnt, wohl aber Äußerungen anderer Teilnehmer.

2708Zu diesen verschiedenen Punkten ist festzustellen, daß Oficemen die Anwesenheit eines spanischen Teilnehmers bei dem Treffen vom in Stockholm nicht in Abrede stellt.

2709Aus den Feststellungen oben in Randnummer 2665 ist zu schließen, daß die Teilnehmer, die ein Mitgliedsunternehmen eines Wirtschaftsverbands vertraten, wenn nicht den offiziellen Titel eines Delegationsleiters in dem im Cembureau verwendeten Sinn, so doch zumindest die Befugnis besaßen, den fraglichen Wirtschaftsverband zu vertreten.

2710Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß der spanische Teilnehmer unabhängig von seiner Identität auch Oficemen vertrat (Absatz 29 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht der Ausführungen oben in Randnummer 2598 durfte die Kommission somit mangels gegenteiliger Indizien feststellen, daß Oficemen durch die Teilnahme des spanischen Vertreters an dem Treffen in Stockholm ihre Zustimmung zur Errichtung der ETF und zu deren wettbewerbswidrigem Ziel zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2711Aus der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden geht hervor, daß drei spanische Vertreter (Herr Rumeu, Herr Félix und Herr Bruguera) daran teilnahmen und daß Herr Andia, der nach den Angaben von Oficemen in der mündlichen Verhandlung Generaldirektor des Verbandes war, als Mitglied einer Arbeitsgruppe mit dem Titel „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ vorgeschlagen wurde, deren Einsetzung beschlossen wurde, um die ETF bei ihrer wettbewerbswidrigen Aufgabe zu unterstützen.

2712Herr Andia kann nur deshalb vorgeschlagen worden sein, weil sich unter den drei spanischen Teilnehmern an dem Treffen zumindest eine Person befand, die im spanischen Verband ein Amt ausübte, das sie ihres Erachtens dazu ermächtigte, den Namen des Generaldirektors von Oficemen bei der Bildung der Arbeitsgruppen der ETF anzugeben. Selbst wenn man unterstellt, daß keiner dieser drei spanischen Teilnehmer damals den offiziellen Titel des spanischen Delegationsleiters bei Cembureau besaß, war Oficemen somit bei diesem Treffen vertreten, in dessen Verlauf nacheinander die Errichtung der ETF, ihre wettbewerbswidrige Zielsetzung, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Abschreckungs-und Überzeugungsmaßnahmen behandelt wurden (siehe oben, Randnr. 2600). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Oficemen erneut ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2713Bei dem Treffen vom in Brüssel handelte es sich um eine Sitzung von „Vertretern der EWG-Zementindustrie“, in deren Verlauf Herr Rumeu „über die Entwicklungen in Spanien berichtete“ (vgl. die Aufzeichnungen über dieses Treffen; Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007). Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß Herr Rumeu, auch wenn er an diesem Treffen nicht als offizieller spanischer Delegationsleiter teilgenommen haben sollte, dort neben Uniland, seinem damaligen Arbeitgeber, den gesamten spanischen Markt und damit auch Oficemen vertrat. Angesichts der Ausführungen oben in Randnummer 2602 durfte sie davon ausgehen, daß Oficemen durch die Teilnahme von Herrn Rumeu an diesem Treffen nochmals ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2714Den verschiedenen Argumenten, mit denen Oficemen die Teilnahme von Herrn Andia an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom bestreitet, kann nicht gefolgt werden.

2715In der am von Herrn Marichal, dem Koordinator dieser Untergruppe, verfaßten Niederschrift ist „Herr Andia (Spanien)“ als einziger spanischer Vertreter aufgeführt, und ihm werden ganz bestimmte Äußerungen zugeschrieben, insbesondere zur Frage der griechischen Ausfuhren („Drohende Invasion bei den europäischen Zementherstellern: Bestandsaufnahme der Situation am “; Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4860):

„Neue Bedrohung seitens des kleinsten griechischen Herstellers, Xalips. Die übrigen griechischen Hersteller zeigen bislang keine Neigung, in Spanien aufzukreuzen. Man glaubt, daß sie auf diese Weise vermeiden wollen, die einzigen Zementhersteller zu provozieren, die ihnen im Mittleren Orient und in Nordafrika (ihren Hauptmärkten) Schwierigkeiten bereiten können.“

2716Entgegen der Behauptung von Oficemen unterscheiden sich diese Äußerungen grundlegend von den Informationen, die in bezug auf die Einfuhren nach Spanien im handschriftlichen Vermerk von Herrn Marichal über die Sitzung der ETF vom enthalten sind (Absatz 25 Punkt 46 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4911).

2717In Anbetracht dieser verschiedenen Indizien ist die Kommission somit in Absatz 29 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß Herr Andia an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teilnahm.

2718Die Ausführungen, die Herr Andia in dieser Sitzung zur Frage der griechischen Exporte machte, zeigen, daß ihm das Ziel der Untergruppe und die Gesamtstrategie des Kampfes gegen die destabilisierenden Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa genau bekannt waren.

2719Folglich ist die Kommission in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht von der Teilnahme von Oficemen an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen.

2720Da die Zustimmung von Oficemen zu dieser Vereinbarung jedoch erst ab dem , dem Datum des Treffens in Stockholm, erwiesen ist, ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Oficemen vor diesem Zeitpunkt an der Zuwiderhandlung teilnahm.

2721Oficemen weist ferner darauf hin, daß die Kommission die Aufnahme in die Liste der Teilnehmer am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden nicht als ausreichenden Beweis für die Teilnahme der dort aufgeführten Unternehmen an den Tätigkeiten der ETF angesehen habe, da etliche von ihnen in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt würden.

2722Die Tatsache, daß die Kommission einigen als Teilnehmer an der fraglichen Sitzung ermittelten Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, die Verantwortung von Oficemen für die Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da die Kommission diese ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, ist die Kommission aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß Oficemen an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

2723Schließlich trägt Oficemen vor, die Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF sei nur drei nationalen Verbänden vorgeworfen worden, und zwar dem SFIC, dem BDZ und ihr. Im Gegensatz zu ihr seien der französische und der deutsche Verband in den Sitzungen der ETF vertreten gewesen, ersterer durch seinen Präsidenten und letzterer durch seinen Direktor. Die Teilnahme von Oficemen sei in Wirklichkeit auf die Anwesenheit eines spanischen Delegationsleiters bei den Treffen vom in Stockholm, vom in Baden-Baden und vom in Brüssel gestützt worden. Die Anwesenheit des belgischen und des britischen Delegationsleiters sei aber nicht als ausreichender Beweis für die Verantwortlichkeit der FIC und der BCA für die ETF angesehen worden. Gegenüber Oficemen sei daher gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden.

2724Herr Andia, der Generaldirektor von Oficemen, nahm jedoch an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teil (siehe oben, Randnrn. 2715 und 2716). Wie das SFIC über seinen Präsidenten, Herrn Laplace, und der BDZ über seinen Generaldirektor, Herrn Steinbach, spielte Oficemen somit eine unmittelbare Rolle bei der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung.

2725Die Tatsache, daß die Kommission diese Zuwiderhandlung dem belgischen und dem britischen Verband nicht zur Last gelegt hat, rechtfertigt es nicht, die Verantwortung von Oficemen für die Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da die Teilnahme des spanischen Verbandes an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, wie aus den Ausführungen in den obigen Randnummern 2708 bis 2719 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

15. Irish Cement

2726Irish Cement (T-60/95) bestreitet jede direkte Verwicklung in die rechtswidrigen Tätigkeiten der ETE Sie weist darauf hin, daß die ETF nach den Angaben der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung von einer Gruppe acht großer europäischer Zementhersteller gegründet und geleitet worden sei. Irish Cement habe an keiner ihrer Sitzungen teilgenommen. Die Anwesenheit ihres Vertreters, Herrn Quirke, bei den Treffen vom in Baden-Baden, vom in Straßburg und vom in Brüssel sei aufgrund rechtmäßiger Lobby-Tätigkeit bei Mitgliedern der Gemeinschaftsorgane gerechtfertigt gewesen.

2727Das Treffen vom in Baden-Baden habe dazu gedient, die für den folgenden Tag in Straßburg vorgesehene politische Zusammenkunft mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Frage der Ausfuhrbeihilfen der Hellenischen Republik zu organisieren, an der Irish Cement in besonderem Maß mitgewirkt habe. Sie habe die in Absatz 25 Punkte 24 bis 32 der angefochtenen Entscheidung behandelte Tagesordnung dieses Treffens nicht erhalten.

2728Bei dem Treffen vom in Brüssel sei eine Unterredung mit Herrn Sutherland, dem für die Wettbewerbspplitik zuständigen Mitglied der Kommission, vorbereitet worden, in der die Kommission zur Anderung ihres Beschlusses, die Ausfuhrbeihilfen der griechischen Regierung für ihre Zementhersteller zu genehmigen, habe bewegt werden sollen. Ein Vertreter von Irish Cement habe an diesem Treffen nur deshalb teilgenommen, weil Herr Sutherland Ire sei. Irish Cement habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß dieses Treffen einen rechtswidrigen Gegenstand habe, denn Sir John Milne habe erklärt, „daß jede Umstrukturierung der an chronischer Überkapazität leidenden europäischen Zementindustrie unter Wahrung der Wettbewerbsregeln zu erfolgen hat“ (Absatz 25 Punkt 40 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007).

2729An der Sitzung der ETF vom , die am Rande der Generalversammlung von Cembureau stattgefunden habe, habe sie nicht teilgenommen. Im übrigen zeigten verschiedene Unterlagen (Einladung von Holderbank zur sechsten Sitzung der ETF am in Baden-Baden [Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18848]; Schreiben von Holderbank an Blue Circle vom [Absatz 25 Punkt 33 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19024]), daß sie nicht zur „Achtergruppe“ gehöre, aus der die ETF bestanden habe.

2730Irish Cement räumt jedoch ein, bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden durch Herrn Quirke vertreten worden zu sein. Im Rahmen oder am Rande dieses Treffens mögen zwar vorbereitende Gespräche für die für den folgenden Tag vorgesehene politische Zusammenkunft mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments geführt worden sein, doch werden in der Niederschrift über das Treffen ausschließlich Gespräche erwähnt, die sich mit der Errichtung und der Zusammensetzung der ETF, ihrer Arbeitsweise und der ihr übertragenen Prüfung verschiedener Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen befaßten (siehe oben, Randnr. 2600).

2731Irish Cement war ferner bei dem Treffen vom in Brüssel vertreten. Die Aufzeichnungen über dieses Treffen zeigen zwar tatsächlich, daß dort die geplante Unterredung mit Herrn Sutherland erörtert wurde, doch geht aus ihnen auch hervor, dals vereinbart wurde, die ETF solle sich weiterhin treffen und die Entwicklung bei den Zementeinfuhren aus Griechenland auf die westeuropäischen Märkte verfolgen (siehe oben, Randnr. 2602).

2732Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 2600), wurde zu Beginn des Treffens der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden mit folgenden Worten an das Ziel der ETF erinnert:

„Die [ETF] wurde zur Prüfung möglicher ‚Stick‘- und ‚Carrot‘-Maßnahmen gegen das Eindringen billigen Zements in die europäischen Märkte (d. h. in erster Linie gegen griechische Einfuhren in das Vereinigte Königreich) und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für die Delegationsleiter geschaffen.“

2733Irish Cement konnte daher bei den beiden Treffen, die sie besuchte, nicht verborgen bleiben, daß mit den Debatten, an denen sie in bezug auf die ETF und deren Tätigkeiten teilnahm, ein gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßendes Ziel verfolgt wurde.

2734Sie liefert im übrigen keinen Beweis dafür, daß sie sich bei diesen Treffen offen vom wettbewerbswidrigen Ziel der ETF distanzierte oder den übrigen Teilnehmern mitteilte, daß sie daran aus anderen Beweggründen teilnahm als diese, und zwar zur Vorbereitung der geplanten politischen Schritte bei den Gemeinschaftsbehörden.

2735Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Irish Cement ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte.

2736Die Kommission ist somit in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß Irish Cement an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2737Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Irish Cement der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor der Teilnahme an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden angeschlossen hatte. Selbst wenn die Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffen sollte, daß die Errichtung der ETF im Rahmen von Cembureau, dem Irish Cement direkt angehörte, geplant und durchgeführt worden sei, läßt dies nicht die Annahme zu, daß sich Irish Cement der Vereinbarung über die Errichtung der ETF schon am angeschlossen hatte, an dem unter Beteiligung von Cembureau das in Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Treffen in Rom stattfand. Daher ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Irish Cement vor dem an dieser Vereinbarung teilnahm.

2738Irish Cement wendet sich außerdem gegen die verschiedenen Gesichtspunkte, aus denen die Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung geschlossen hat, daß die ETF ein Organ von Cembureau war. Sie wirft der Kommission ferner vor, die Treffen der Delegationsleiter der ETF fälschlich mit den Sitzungen der Delegationsleiter von Cembureau gleichgesetzt zu haben.

2739Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 2730 bis 2735 zur Teilnahme von Irish Cement an den in Absatz 25 Punkte 22 bis 33 und 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen nicht entkräften. Es ist folglich nicht geeignet, den oben in Randnummer 2736 gezogenen Schluß in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von Irish Cement an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

2740Schließlich macht Irish Cement geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung hinsichtlich ihrer unmittelbaren Teilnahme an der ETF.

2741Bei der Schilderung des die ETF betreffenden Sachverhalts stellt die Kommission jedoch fest, daß Herr Quirke den „Treffen der Delegationsleiter“ vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung) und vom in Brüssel (Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung) beiwohnte.

2742Bei ihrer anschließenden rechtlichen Würdigung des im Zusammenhang mit der ETF geschilderten Sachverhalts berücksichtigt sie die „Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sie könnten für die fraglichen Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an den Sitzungen der Task Force oder der Untergruppen teilgenommen hätten“ (Absatz 53 Punkt 4).

2743Hierzu führt sie aus (derselbe Punkt):

„Selbst wenn [diese Unternehmen und Unternehmensvereinigungen] an den Sitzungen der Task Force, die ja nur aus einer kleinen Gruppe bestand, nicht teilgenommen haben, haben sie doch an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen, auf denen die Vorschläge der Task Force angenommen und die entsprechenden Maßnahmen beschlossen wurden. Wie oben in Absatz 44 dargelegt, bedeutet die Tatsache, daß die Zusammensetzung der verschiedenen Organe variieren kann, nicht, daß nicht alle Tätigkeiten der Parteien dieser Struktur sämtlichen Mitgliedern zugerechnet werden können, da sich die Struktur auf die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder stützt und dank dieser Mitwirkung handelt.“

2744Die Entscheidung der Kommission, von der als Zuwiderhandlung eingestuften Teilnahme von Irish Cement an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszugehen, wurde somit in der angefochtenen Entscheidung ausreichend begründet.

16. Italcementi

2745Italcementi hebt den eigenständigen und vorübergehenden Charakter der ETF hervor. Sie wendet sich gegen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die die Kommission in den Absätzen 24 Punkt 3 und 53 Punkte 1, 3 und 7 der angefochtenen Entscheidung den Nachweis einer Verbindung zwischen der ETF und (der) Cembureau(-Vereinbarung) stützt. Sie fügt hinzu, viele angebliche Parteien der Cembureau-Vereinbarung hätten, wie es in der angefochtenen Entscheidung selbst heiße, nicht an der in Artikel 4 geahndeten ETF-Vereinbarung teilgenommen.

2746Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften, die Italcementi nicht bestreitet und nach denen dieses italienische Unternehmen an folgenden Sitzungen teilnahm:

-

Treffen vom in Rom (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771);

-

Sitzung der Arbeitsgruppe von Zürich/Céligny am (Absatz 25 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756);

-

Treffen vom in Stockholm (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung);

-

Sitzung der ETF vom in London (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756);

-

Sitzung der ETF vom in Mailand (Absatz 25 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18756, 18757 und 18791 bis 18793);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18757 und 18795);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18757 und 18758 sowie Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB);

-

Sitzung der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18848);

-

Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 34 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18758, 18895, 18896 und 18900);

-

Treffen der Vertreter der europäischen Zementindustrie am in Brüssel (Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007);

-

Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 44 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18759);

-

Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18760, 18929 und 18934).

2747In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2598, 2600, 2602 und 2608 sowie der Teilnahme von Italcementi an den Treffen vom in Rom und vom in Stockholm, an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und an dem Treffen vom in Brüssel, verbunden mit ihrem Beitrag zur Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny und ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied der ETF, hat die Kommission zu Recht angenommen, daß Italcementi der Errichtung der ETF und ihrem wettbewerbswidrigen Ziel von Anfang an zugestimmt hatte. Sie war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Italcementi ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

2748Italcementi trägt sodann vor, sie habe in der ETF eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie sei nie in die angeblichen Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen einbezogen gewesen. Aufgrund ihrer rein regionalen Ausrichtung auf den italienischen Markt habe sie im übrigen kein Interesse und auch keine konkrete Möglichkeit gehabt, an solchen Handlungen teilzunehmen. Sie habe weder über Hafeneinrichtungen noch über Transportmittel oder Absatzgebiete verfügt, in die sie von griechischen Zementherstellern gekaufte Mengen hätte leiten können. Ihr könne allenfalls die Erstellung eines Berichts über die Möglichkeit der Ausfuhr nach Griechenland und der Besitz von Aktien von Interciment über einen Zeitraum von 21 Monaten vorgeworfen werden. Keine dieser Tätigkeiten habe sie aber je dazu veranlaßt, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstoßen. Sie habe auch nicht an abgestimmten Verhaltensweisen oder einer Vereinbarung teilgenommen, die darauf abgezielt hätten, den griechischen Herstellern Calcestruzzi, einen wichtigen italienischen Kunden, zu entziehen.

2749In Anbetracht der Ausführungen in den obigen Randnummern 2507 bis 2511 kann hier dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von Italcementi, mit dem sie jede rechtswidrige Verwicklung in die von der ETF ins Auge gefaßten Maßnahmen bestreitet und den Umfang ihrer Verpflichtungen in bezug auf Interciment erläutert, begründet ist; nach den Angaben oben in Randnummer 2746 gehört Italcementi zu den Unternehmen, die die „ETF-Initiative“ und das Programm von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Bekämpfung der destabilisierenden Einfuhren nach Westeuropa in die Wege leiteten, und sie wohnte sodann in ihrer doppelten Eigenschaft als direktes Mitglied der ETF und als Delegationsleiter allen Sitzungen der oder betreffend die ETF bei, die zwischen dem und dem stattfanden. Das Vorbringen des italienischen Unternehmens, es habe eine untergeordnete Rolle gespielt, ist daher zurückzuweisen.

2750Außerdem kann Italcementi, die nicht bestreitet, daß „sich die griechischen Hersteller Ende 1985 — Anfang 1986 ... dem italienischen Markt [zuwandten], wo kleine Vereinigungen von Zementverwendern und kleine Import-Export-Firmen dazu übergegangen waren, griechischen Zement zu importieren“ (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), nicht ernsthaft behaupten, kein Interesse an einer Teilnahme an der ETF gehabt zu haben.

2751Italcementi macht ferner geltend, die Kommission habe den Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten ETF-Vereinbarung begonnen haben solle (), unzureichend begründet. Die Kommission habe in Absatz 25 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt, daß die Errichtung der ETF bei dem Treffen vom in Stockholm beschlossen worden sei.

2752Zu dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen (siehe oben, Randnrn. 2506 bis 2511), daß die Kommission zwar bei der rechtlichen Würdigung (Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung) die einzelnen in den Absätzen 25 bis 28 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Elemente als Gegenstand einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung zur Eliminierung der Einfuhren (vor allem aus Griechenland) nach Westeuropa darstellt, doch bezieht sich Artikel 4 nicht auf diese Vereinbarung als solche, sondern auf ihre einzelnen Bestandteile. In diesem Zusammenhang wurde der Beginn der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung in Verbindung mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auf den gelegt.

2753Am fand das Treffen in Rom statt, zu dem die Kommission in Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung feststellt, daß die Vertreter von acht großen europäischen Zementherstellern, zu denen auch Italcementi gehörte, u. a. vereinbart hätten, „gegen die Entscheidung der griechischen Zementindustrie, Zement nach Westeuropa zu exportieren, rasch eine Reihe von Abwehr- und Unterstützungsmaßnahmen zu planen“ und eine Arbeitsgruppe zu beauftragen, „eine Dokumentation über die möglichen Abwehrmaßnahmen ... zu erstellen“. Diese Angaben enthalten eine ausreichende Begründung für die Entscheidung der Kommission, in Artikel 4 Absatz 1 von der Teilnahme von Italcementi an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ab dem auszugehen. Daß die Einsetzung der ETF nach der Feststellung der Kommission in Absatz 25 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung „formell“ bei dem Treffen vom in Stockholm beschlossen wurde, kann insoweit nicht als Indiz für eine unzureichende oder widersprüchliche Begründung betrachtet werden.

2754Das Vorbringen von Italcementi ist daher zurückzuweisen.

17. Aker und Euroc

2755Aker und Euroc tragen vor, sie hätten an keiner Sitzung der ETF teilgenommen, und Scancem habe an einigen Sitzungen der oder betreffend die ETF teilgenommen, um ihre eigenen Interessen zu wahren, nicht um die beiden Klägerinnen zu vertreten.

2756Sie fügen hinzu, die Teilnahme von Scancem an den Gesprächen in der ETF habe jedenfalls nicht dem Schutz ihrer Interessen in der Gemeinschaft gedient, da solche Interessen damals nicht bestanden hätten. Scancem habe in Wirklichkeit an den Erörterungen in der ETF in lauterer Absicht teilgenommen, und zwar zur Stützung ihrer internationalen Aktivitäten außerhalb der Gemeinschaft. Die Verfügbarkeit von Überschüssen bei Zement und Klinkern aus Griechenland habe für sie eine geschäftliche Chance und keine Bedrohung dargestellt. Scancem habe nämlich im Überseegeschäft eine steigende Nachfrage befriedigen müssen. Die wahre Bedrohung habe sich für sie aus den von der ETF ins Auge gefaßten Maßnahmen gegen die Einfuhren aus Griechenland und insbesondere aus der Gründung von Interciment ergeben, deren Auftauchen auf der internationalen Szene die Gefahr einer Preiserhöhung auf den internationalen Zement-und Klinkermärkten und damit des Wegfalls einer interessanten Bezugsquelle für Scancem heraufbeschworen habe. Mit der Teilnahme an den Sitzungen der ETF habe Scancem folglich keine Verfälschung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs bezweckt, sondern die Versorgung ihres Netzes zu interessanten Preisen sicherstellen und die durch die Gründung von Interciment geschaffene Lage überwachen wollen.

2757Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

2758Es steht fest, daß Aker und Euroc damals Norcem und Cementa kontrollierten. Im Mai 1986 beschlossen beide Gruppen, ihre internationalen Tätigkeiten zusammenzulegen, und gründeten zu gleichen Teilen die gemeinsame Tochtergesellschaft Scancem (Absatz 5 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

2759In der mündlichen Verhandlung haben Aker und Euroc eingeräumt, daß Cementa, Norcem und Scancem sie in den Sitzungen vertraten, an denen sie im maßgeblichen Zeitraum teilnahmen. Cementa nahm durch Herrn Linderoth am Treffen vom in Stockholm teil (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung). Norcem nahm durch Herrn Rabl am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden teil (Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857). Scancem nahm durch Herrn Ulestig an den Sitzungen der ETF vom (Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB), vom (Absatz 25 Punkt 34 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18895) und vom teil (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18933).

2760Wie oben in den Randnummern 2598 und 2600 ausgeführt, kam es bei dem Treffen vom in Stockholm und dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf die Errichtung der ETE Vertreter von Aker und Euroc nahmen ferner an den Sitzungen der ETF vom , vom und vom teil (siehe vorstehende Randnr.). Da beide Klägerinnen keinen Beweis dafür vorgelegt haben, daß sich ihre Vertreter bei diesen Treffen offen von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung der ETF distanzierten, an die sie sowohl bei der Sitzung vom in Genf als auch bei dem Treffen vom in Baden-Baden ausdrücklich erinnert wurden, oder daß sie den übrigen Teilnehmern zu verstehen gaben, daß sie daran aus anderen Beweggründen teilnahmen als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Aker und Euroc ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck gebracht oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatten (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

2761Die nunmehr von Aker und Euroc vorgetragenen Erläuterungen zu den angeblich rechtmäßigen Gründen für die Teilnahme von Scancem an den Sitzungen der ETF werden durch kein Indiz untermauert, das zeigt, daß Scancem die übrigen Teilnehmer damals über die besonderen Gründe für ihre Teilnahme an den Sitzungen informiert hatte.

2762Sie werden im Gegenteil durch den Auszug aus der von Herrn Marshall von Blue Circle verfaßten Niederschrift über die Sitzung des EPC vom widerlegt, die in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung zitiert wird (Dokumente 33.126/11344 und 11345):

„Cembureau Task Force. An mich wurde zweimal die Forderung herangetragen, alles zu tun, damit die Cembureau Task Force als gegen die Griechen eingesetztes Druckmittel ihre Arbeit fortsetzt. Vor allem Scancem ... vertrat die Auffassung, daß es möglich sein müßte, die Griechen unter Druck zu setzen, da 80 % der Zementexporte nach den USA von vier europäischen Gruppen — Blue Circle, Lafarge, Holderbank und Scancem — abgewickelt werden.“

2763Zudem hatten sich Aker und Euroc, wie nachstehend in Randnummer 3013 festgestellt wird, zur Übernahme einer Beteiligung an Interciment bereit erklärt; dies nimmt ihrem Argument, ihre Anwesenheit bei den oben in Randnummer 2759 behandelten Sitzungen habe auf ihrer Besorgnis über das Auftauchen dieser Gesellschaft auf der internationalen Szene beruht, jedes Gewicht.

2764Im Ergebnis war die Kommission berechtigt, in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Aker und Euroc an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahmen. Da die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß sich Aker und Euroc der Vereinbarung über die Errichtung der ETF vor der Sitzung vom in Stockholm angeschlossen hatten, ist Artikel 4 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Aker und Euroc vor diesem Zeitpunkt an der genannten Vereinbarung teilnahmen.

2765Aker und Euroc bestreiten ferner, daß es eine Verbindung zwischen der ETF und Cembureau gab. Sie wenden sich gegen die insoweit von der Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte und weisen darauf hin, daß es zwischen den Sitzungen der ETF und den Sitzungen von Cembureau sowie zwischen den Teilnehmern an den Sitzungen der ETF und den Delegationsleitern von Cembureau fast keine Entsprechung gegeben habe. Wenn die ETF, wie die Kommission behaupte, ein Ableger von Cernbureau gewesen wäre, der für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verantwortlich sei, hätte diese Zuwiderhandlung allen bei Cembureau vertretenen Gesellschaften zur Last gelegt werden müssen.

2766Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen begründet ist; jedenfalls kann es die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 2759 bis 2763 zur Teilnahme von Aker und Euroc an mehreren Sitzungen der oder betreffend die ETF nicht entkräften. Es ist folglich nicht geeignet, den oben in Randnummer 2764 gezogenen Schluß in Frage zu stellen, daß die Kommission zutreffend von der Teilnahme von Aker und Euroc an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

18. Cementir

2767Cementir trägt vor, sie habe mit der Errichtung und den Tätigkeiten der ETF nichts zu tun gehabt. Sie sei nie zu den in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen eingeladen worden, habe nie daran teilgenommen und sei nie über ihren Inhalt informiert worden.

2768Cementir hat tatsächlich an keiner der von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung behandelten Sitzungen der oder betreffend die ETF teilgenommen.

2769In Absatz 53 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung und in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-87/95 macht die Kommission geltend, Cementir habe ihre Unterstützung für die allgemeine ETF-Vereinbarung durch die Mitwirkung an „einer der wichtigsten von der [ETF] beschlossenen Maßnahmen, d.h. den Abwehrmaßnahmen betreffend den italienischen Markt“, zum Ausdruck gebracht.

2770Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 2507 bis 2511), ist in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung jedoch allein von der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und nicht von der „einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force und ... den verschiedenen auf den Sitzungen beschlossenen Maßnahmen zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ (Absatz 53 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) die Rede. Die Kommission hat im übrigen Rugby, Castle, Titan und Heracles nicht für diese Vereinbarung verantwortlich gemacht, obwohl sie in Artikel 4 Absatz 4 ausführt, daß die genannten Unternehmen „im Rahmen [der ETF]“ (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung) an gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Überzeugungsmaßnahmen (carrot actions) teilgenommen hätten. Insoweit hat die Beklagte (Antwort vom auf die schriftliche Frage des Gerichts vom in der Rechtssache T-87/95) erläutert, daß diese vier Unternehmen an keiner der in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen teilgenommen hätten, so daß sie „nicht über genügend Beweise für ihre Zustimmung zur Errichtung oder Existenz der ETF selbst zu verfügen glaubte“.

2771Unter diesen Umständen war die Kommission auch nicht berechtigt, aus der behaupteten Mitwirkung von Cementir an Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes gegen die Einfuhren aus Griechenland den Beweis für die Teilnahme des italienischen Unternehmens an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung abzuleiten.

2772In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-87/95 trägt die Kommission noch weitere Argumente vor.

2773Sie stützt sich zunächst auf die Anwesenheit eines italienischen Delegationsleiters — Italcementi — bei den Treffen der Delegationsleiter, in deren Verlauf die wichtigen Entscheidungen in bezug auf die ETF getroffen wurden.

2774Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 1409), verfügte Cementir in ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau jedoch über ihren eigenen Delegationsleiter. Unter diesen Umständen war die Kommission mangels eines Beweises dafür, daß Cementir Italcementi beauftragt hatte, sie bei einer oder mehreren der in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen zu vertreten, nicht berechtigt, aus der Anwesenheit von Italcementi bei diesen Sitzungen zu schließen, daß Cementir dort vertreten war und auf diese Weise der Vereinbarung über die Errichtung der ETF zugestimmt hatte.

2775Die Kommission beruft sich ferner darauf, daß Cementir ein direktes Mitglied von Cembureau gewesen sei.

2776Selbst wenn man unterstellt, daß die ETF, wie die Kommission behauptet (Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), ein Ableger von Cembureau war, berechtigte dieser Umstand nicht zu der Annahme, daß Cementir der Errichtung der ETF zugestimmt hatte. Wie oben in Randnummer 1553 ausgeführt, erlaubt es die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftsverband, im vorliegenden Fall zu Cembureau, nicht, dem betreffenden Mitglied automatisch die Verantwortung für die einzelnen innerhalb dieses Verbandes begangenen rechtswidrigen Handlungen aufzuerlegen, ohne den Nachweis für die persönliche Teilnahme des Mitglieds an diesen rechtswidrigen Handlungen zu führen.

2777Die Kommission stützt sich außerdem darauf, daß die ETF in Anwendung der Cembureau-Vereinbarung errichtet worden sei, der Cementir zugestimmt habe.

2778Selbst wenn man dies jedoch als zutreffend ansieht, befreite es die Kommission nicht vom Erfordernis, die persönliche Teilnahme von Cementir an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nachzuweisen. Folgte man der These der Kommission, so hätte die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Last gelegt werden müssen, die der Cembureau-Vereinbarung tatsächlich zugestimmt hatten, ohne daß ihre persönliche Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung geprüft zu werden brauchte.

2779Schließlich macht die Kommission geltend, Cementir habe an dem Treffen der Delegationsleiter teilgenommen, das anläßlich der Generalversammlung von Cembureau vom 25. bis in Luxemburg stattgefunden habe und bei dem das Schicksal und die künftige Rolle der ETF erörtert worden seien (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung).

2780Aus einem Fernschreiben des italienischen Unternehmens Calcestruzzi an den griechischen Hersteller Titan vom (Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19201) geht zwar hervor, daß sich Cementir — wie sie einräumt — in Begleitung der beiden italienischen Hersteller Italcementi und Unicem am in Luxemburg mit Titan traf; die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Cementir an dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Treffen teilnahm.

2781Aus den obigen Ausführungen (Randnrn. 2767 bis 2780) folgt somit, daß die Kommission die Teilnahme von Cementir an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF nicht nachgewiesen hat.

2782Folglich ist Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Teilnahme von Cementir an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF festgestellt wird.

D — Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung

2783In Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF am begonnen habe, gibt aber den Zeitpunkt ihrer Beendigung nicht an.

2784Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission bei CBR, Aalborg, dem BDZ, Unicem, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Aker und Euroc den Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der genannten Zuwiderhandlung mit der Festsetzung auf den falsch bestimmt. Er ist daher für CBR (siehe oben, Randnr. 2604), den BDZ (siehe oben, Randnr. 2673), Oficemen (siehe oben, Randnr. 2720), Aker und Euroc (siehe oben, Randnr. 2764) auf den und für Aalborg (siehe oben, Randnr. 2657), Unicem (siehe oben, Randnr. 2683), Uniland (siehe oben, Randnr. 2699) und Irish Cement (siehe oben, Randnr. 2737) auf den festzusetzen.

2785Nunmehr sind die Argumente einiger von Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung betroffener Klägerinnen zu prüfen, mit denen sie sich gegen die Entscheidung der Kommission wenden, von einer unbestimmten Dauer der in diesem Absatz festgestellten Zuwiderhandlung auszugehen.

2786Erstens wirft Aalborg der Kommission vor, unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag nicht erläutert zu haben, weshalb sie über den , an dem das Treffen der „Delegationsleiter und der Vertreter der ETF“ in Baden-Baden stattfand, bei dem sie zum letzten Mal von der ETF gehört habe, hinaus für die ETF verantwortlich gemacht worden sei. Italcementi trägt vor, das von der Kommission als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung angesehene Datum des sei unzureichend begründet.

2787Zum Vorbringen von Italcementi ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission das Ende der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nicht angibt (siehe oben, Randnr. 2783). Der ist in Wirklichkeit der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment festgestellte Zuwiderhandlung geendet haben soll.

2788Zur Begründung führt die Kommission in Absatz 53 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Die Zuwiderhandlung ist um so schwerwiegender, als sie über lange Zeit bestand und, wie die Kommission annehmen muß, noch andauert, da trotz der Erklärung von Holderbank, die Task Force sei Ende Mai 1987 aufgelöst worden, nach der Aufzeichnung von Lafarge vom ‚die Aufgabe des gerade vor einem Jahr eingesetzten Teams sich künftig strikt auf einen Informationsaustausch über genau festgelegte Themen beschränken [wird]. Die Engländer wollten die EFT gänzlich auflösen, doch die Schweizer haben ihre Kollegen schließlich davon überzeugt, daß dies ein Fehler wäre: da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden.‘ Offenbar wurde ‚das Instrument‘ also nach Mai 1987 ‚einsatzfähig‘ gehalten. Dies ist um so wahrscheinlicher, als die Maßnahmen zur Übernahme von ‚stabilitätsgefährdendem‘ Zement bis 1991 angewendet wurden (siehe oben, Absatz 28) und die Joint Trading Company erst am aufgelöst wurde [siehe oben, Absatz 26, Punkt (16)].“

2789Vorbehaltlich der Prüfung der Sachargumente gegen diese Beurteilung durch die Kommission (siehe unten, Randnrn. 2791 bis 2815) stellen diese Angaben eine ausreichende Begründung für deren Entscheidung dar, von einer unbestimmten Dauer der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszugehen, die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung u. a. Aalborg und Italcementi zur Last gelegt wird.

2790Das Vorbringen von Aalborg und von Italcementi, mit dem sie eine unzureichende Begründung rügen, ist daner zurückzuweisen.

2791Zweitens machen CBR, Lafarge, Unicem, Uniland, Oficemen, Italcementi und Holderbank geltend, die ETF sei Ende Mai 1987 bei einem Treffen am Rande einer Generalversammlung von Cembureau aufgelöst worden, wie Holderbank 1990 in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission angegeben habe (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760). CBR und Holderbank fügen hinzu, die Auflösung sei gerechtfertigt gewesen, weil die Lobby-Tätigkeit der ETF zu den erhofften Resultaten geführt habe. Holderbank weist ferner darauf hin, daß die Kommission aus dem Fehlen eines Beweises für einen förmlichen Auflösungsbeschluß keine Schlüsse ziehen könne, da die ETF eine informelle Gruppe gewesen sei. Blue Circle trägt vor, es sei der ETF nie gelungen, nützliche Ideen hervorzubringen, so daß sie im März oder April 1987 eingestellt worden sei.

2792Oficemen und Holderbank führen weiter aus, die Angaben von Holderbank gegenüber der Kommission (vgl. vorstehende Randnr.) stünden zu dem Vermerk von Herrn Marichal (Lafarge) vom über das fragliche Treffen im Mai 1987 (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4487 bis 4490) nicht im Widerspruch. Aus diesem Vermerk gehe hervor, daß die Teilnehmer an der ETF diese aufgelöst und sich auf einen bloßen Informationsaustausch beschränkt hätten, da die ETF ihr ursprüngliches Ziel erreicht habe. Italcementi macht geltend, die Erklärung von Lafarge in diesem Vermerk — „da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden“ — müsse im Kontext gesehen werden; die Auflösung der ETF sei Ende Mai 1987 beschlossen worden, so daß Herr Marichal über diesen Beschluß noch nicht informiert gewesen sei, als er am seinen Vermerk verfaßt habe.

2793Lafarge, Unicem, Uniland und Italcementi werfen der Kommission außerdem vor, von der Fortsetzung der Zuwiderhandlung über Mai 1987 hinaus auszugehen, ohne dafür den geringsten konkreten Anhaltspunkt zu liefern. Ebenso wie Oficemen und Holderbank sprechen sie der Kommission insoweit das Recht ab, sich auf die angebliche Fortsetzung von Durchführungsmaßnahmen der ETF bis 1993 zu berufen, um die Dauer der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung unbegrenzt auszudehnen.

2794Nach den von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen traf sich die ETF bis Februar 1987, um u. a. die geplanten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa zu prüfen (Absatz 25 Punkte 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18937 bis 18944 und 4911 bis 4913). Am fand eine Sitzung ihrer Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ statt, in deren Verlauf die Teilnehmer eine Bestandsaufnahme der Bedrohung durch das Eindringen von Zement, vor allem aus Griechenland, in ihre jeweiligen Märkte vornahmen und gegebenenfalls die getroffenen oder beabsichtigten Gegenmaßnahmen schilderten (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4861).

2795Aus den Informationen, die Holderbank im Anschluß an ein Auskunftsverlangen der Kommission geliefert hat (Antwort 7/b vom ; Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760), und aus einem internen Vermerk von Lafarge vom (derselbe Punkt; Dokumente 33.126/4487 bis 4490) geht hervor, daß das Schicksal der ETF bei einer Sitzung Ende Mai 1987 in Luxemburg erörtert wurde.

2796Diese verschiedenen Anhaltspunkte zeigen, daß die Willensübereinstimmung, die zur Errichtung der ETF führte, bis Ende Mai 1987 andauerte. Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Willensübereinstimmung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand.

2797Wie die Kommission in Absatz 53 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung ausführt, heißt es zwar in dem internen Vermerk von Lafarge vom :

„European Task Force (ETF) — Die Aufgabe des gerade vor einem Jahr eingesetzten Teams wird sich künftig strikt auf einen Informationsaustausch über genau festgelegte Themen beschränken. Die Engländer wollten es gänzlich auflösen, doch die Schweizer haben ihre Kollegen schließlich davon überzeugt, daß dies ein Fehler wäre: da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden.“

2798Die Kommission liefert jedoch nicht den geringsten Beweis dafür, daß die ETF nach der Sitzung Ende Mai 1987 in Luxemburg nochmals zusammenkam, um die getroffenen oder denkbaren Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu prüfen.

2799Die Laufzeit der verschiedenen in Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen kann jedenfalls nicht zur Beurteilung der Dauer der in Artikel 4 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlung dienen. Denn wie oben in den Randnummern 2507 bis 2511 ausgeführt, bezieht sich diese auf die Vereinbarung über die Errichtung der ETF und nicht auf die einzige und fortgesetzte Vereinbarung über die Errichtung der ETF und die verschiedenen Maßnahmen, die im Anschluß an das Auftauchen des griechischen Problems getroffen wurden.

2800Im schriftlichen Verfahren hat sich die Kommission ferner auf die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in der oben in Randnummer 439 angeführten Rechtssache Musique Diffusion française u. a./Kommission (Slg. 1983, 1914, 1941) berufen, wonach „eine einmal festgestellte verbotene Absprache (conspiracy) ... bis zum Beweis des Gegenteils als fortbestehend“ gelte. Die Klägerinnen müßten nachweisen, daß sie die ETF förmlich aufgelöst hätten.

2801Die Rechtssache, die zu den in Rede stehenden Schlußanträgen führte, betraf eine abgestimmte Verhaltensweise von Vertriebshändlern, die darin bestand, die Einfuhr von Markenprodukten aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich nach Frankreich zu verhindern, um in diesem Mitgliedstaat ein höheres Preisniveau aufrechtzuerhalten. In seinen Schlußanträgen (S. 1941) führt Sir Gordon Slynn aus: „Nach meinem Dafürhalten kann ein abgestimmtes Verhalten auch dann fortbestehen, wenn keine Maßnahmen zu seiner Durchführung getroffen werden. Ist nämlich das Verhalten hinreichend wirkungsvoll und allgemein bekannt, so dürften keine Maßnahmen erforderlich sein, um für seine Durchführung zu sorgen. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Tatsache, daß es keine Beweise für Maßnahmen zur Durchführung eines abgestimmten Verhaltens gibt, daraufhindeuten kann, daß das Verhalten beendet worden ist. Das ist jedoch eine Beweisfrage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt Es ist vielleicht in diesem Zusammenhang nicht uninteressant, darauf hinzuweisen, daß der Court of Appeals der Vereinigten Staaten entschieden hat (U.S. v. Stromberg and Others, 268 F 2d. 256), eine einmal festgestellte verbotene Absprache (conspiracy) gelte bis zum Beweis des Gegenteils als fortbestehend.“

2802Sir Gordon Slynn hat also nicht die Auffassung vertreten, daß es bei einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Absprache, deren Existenz die Kommission nachgewiesen halbautomatisch den Parteien dieser Absprache obliegt, den Beweis für deren Beendigung zu erbringen. Eine solche Umkehr der Beweislast könnte nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Aus der Rechtsprechung geht jedenfalls hervor, daß die Kommission nicht nur die Existenz der Absprache, sondern auch deren Dauer zu beweisen hat (Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 79).

2803Im vorliegenden Fall hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß es die Vereinbarung über die Errichtung der ETF gab. Diese Vereinbarung unterscheidet sich in ihrem Wesen grundlegend von der abgestimmten Verhaltensweise, mit der sich Sir Gordon Slynn in den genannten Schlußanträgen befaßte. Während die Fortsetzung jener abgestimmten Verhaltensweise keine besonderen Durchführungsmaßnahmen erforderte, betraf die fragliche Vereinbarung die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die geeignete Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren nach Westeuropa prüfen sollte.

2804In einem solchen Kontext kann die Kommission jetzt nicht davon ausgehen, daß diese Vereinbarung nicht beendet worden sei, da sie nicht beweisen konnte, daß die ETF nach Ende Mai 1987 nochmals zusammenkam, um derartige Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu prüfen.

2805Da die ETF eine informelle Arbeitsgruppe ohne Satzung oder Gründungsakte war, kann die Kommission die Behauptung, daß die Vereinbarung über ihre Errichtung nicht beendet worden sei, nicht auf das Fehlen eines Beweises für ihre förmliche Auflösung stützen.

2806Im Ergebnis war die Kommission nicht berechtigt, über Ende Mai 1987 hinaus von einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin über den hinaus von dieser Zuwiderhandlung ausgegangen wird. Dies gilt nicht nur in bezug auf die in den obigen Randnummern 2791 bis 2793 genannten Klägerinnen, sondern auch in bezug auf die übrigen von Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung betroffenen Kläger (mit Ausnahme von Cementir [siehe oben, Randnr. 2782]), da der Sache nach alle von ihnen die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung in Abrede stellen.

2807In bezug auf Uniland, Oficemen, Italcementi und Blue Circle kann im übrigen die Tatsache, daß ihnen das Dokument 33.126/18950, aus dem die Kommission in Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung ableitet, daß es zwischen März und Mai 1987 Versuche gegeben habe, die ETF erneut einzuberufen, nicht entgegengehalten werden kann (siehe oben, Randnr. 376), die Erwägungen in den obigen Randnummern 2794 bis 2806 zu der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung angenommenen Dauer der Zuwiderhandlung nicht entkräften. Wie oben in Randnummer 2795 ausgeführt, geht aus den Dokumenten 33.126/18760 und 4487 bis 4490 hervor, daß das Schicksal der ETF bei einer Sitzung Ende Mai 1987 in Luxemburg erörtert wurde; dies zeigt, daß die Willensübereinstimmung, zu der es hinsichtlich der Errichtung der ETF gekommen war, bis zu dieser Sitzung fortbestand.

2808Auch in bezug auf Holderbank kann die Tatsache, daß ihr der oben in Randnummer 2795 erwähnte interne Vermerk von Lafarge vom (Dokumente 33.126/4487 bis 4490) nicht entgegengehalten werden kann (siehe oben, Randnr. 377), die Erwägungen in den obigen Randnummern 2794 bis 2806 zu der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung angenommenen Dauer der Zuwiderhandlung nicht entkräften. Wie Holderbank selbst der Kommission gegenüber erklärt hat (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760), „wurde bei einem informellen Treffen am Rande eines Meetings von Cembureau in Luxemburg beschlossen, die ETF Ende Mai 1987 aufzulösen“; dies zeigt, daß die Willensübereinstimmung, die zur Errichtung der ETF geführt hatte, bis dahin fortbestand.

2809Drittens stellen Dyckerhoff (T-35/95), Ciments français (T-39/95), Aalborg (T-44/95) und Uniland (T-58/95) die Dauer ihrer Teilnahme an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung in Abrede, wobei sie darauf hinweisen, daß sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr an Sitzungen der oder betreffend die ETF teilgenommen hätten.

2810Dyckerhoff macht geltend, sie habe kein Interesse mehr an einem Kontakt mit ihren Konkurrenten gehabt, nachdem höchste Stellen der Kommission am über das Verhalten der griechischen Regierung informiert worden seien. Danach habe sie an keiner Sitzung oder Maßnahme in dieser Sache teilgenommen. Ihre Teilnahme an der ETF habe sich also allenfalls über sechs Monate erstreckt, vom bis zum .

2811Ciments français weist darauf hin, daß die „Delegationsleiter“ der ETF nach dem Treffen mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, am nicht mehr zur Erörterung der griechischen Frage zusammengekommen seien.

2812Aalborg trägt vor, nach der Sitzung, die am zur Vorbereitung der Unterredung mit Herrn Sutherland am folgenden Tag stattgefunden habe, habe sie im Rahmen der ETF an keiner Sitzung mehr teilgenommen. Sie sei auch nicht mehr über deren Tätigkeiten informiert worden. Die ETF habe sie nach der Sitzung vom in Baden-Baden nie ersucht, zu irgendeiner Frage Stellung zu nehmen. Unabhängig davon, wie man den in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Sachverhalt auslege, sei es daher ausgeschlossen, daß sie nach dem oder dem eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen habe.

2813Uniland schließlich führt aus, es gebe keinen Anhaltspunkt, der es erlaube, ihr die Teilnahme an der ETF über den hinaus zuzurechnen, an dem Herr Rumeu zum zweiten und letzten Mal an einer Sitzung teilgenommen habe.

2814Keine dieser Klägerinnen hat jedoch irgendeinen Nachweis dafür erbracht, daß sie, nachdem sie der Vereinbarung über die Errichtung der ETF zugestimmt hatte, gegenüber den übrigen Teilnehmern — z. B. bei der letzten Sitzung, an der sie damals teilnahm — offen zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie nicht damit einverstanden war, daß die ETF die Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement nach Westeuropa fortsetzte.

2815Somit ist davon auszugehen, daß sie diese Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Feststellungen in den obigen Randnummern 2794 bis 2806 endete, unterstützten oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckten (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

E — Zur Akteneinsicht

1. Vorbemerkungen

2816Cembureau (T-26/95), Dyckerhoff (T-35/95), das SFIC (T-36/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), der BDZ (T-48/95), Unicem (T-50/95), Asland (T-55/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Irish Cement (T-60/95), Italcementi (T-65/95), Holderbank (T-68/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95) und Blue Circle (T-88/95) geben eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen ab, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen zur Akteneinsicht vom und vom 18. und einsehen konnten. Sie machen geltend, die Kommission habe ihnen dadurch, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren die MB und die Ermittlungsakte nur eingeschränkt zugänglich gemacht habe, die Einsicht in entlastende Schriftstücke verwehrt und so bei der Feststellung der ihnen in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt.

2817Cementir (T-87/95) legt im Anschluß an die genannten prozeßleitenden Maßnahmen eine Reihe von Unterlagen vor, die sie ihres Erachtens im Verwaltungsverfahren hätte heranziehen können, um sich gegen den Vorwurf ihrer Teilnahme an der Vereinbarung zur Errichtung der ETF zu verteidigen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen braucht jedoch nicht mehr geprüft zu werden, da Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung — wie bereits festgestellt — für nichtig zu erklären ist, soweit darin von der Teilnahme von Cementir an dieser Vereinbarung ausgegangen wird (siehe oben, Randnrn. 2767 bis 2782).

2. Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

2818In seinen Stellungnahmen vom und vom macht Cembureau (T-26/95) geltend, es gebe in allen Unterlagen, die es im Anschluß an die oben in Randnummer 2816 genannten prozeßleitenden Maßnahmen habe einsehen können, außer dem Begriff „Delegationsleiter“, der in einigen Unterlagen sporadisch und ungenau verwendet werde, und Bezugnahmen auf die ganz beschränkte Rolle, die zwei seiner Mitarbeiter bei den ersten beiden Vorbereitungstreffen für die ETF gespielt hätten, kein Beweismittel, das Cembureau mit der ETF in Verbindung bringe. Die in der Akte über das Vereinigte Königreich enthaltenen Beweismittel bestätigten vielmehr die These, daß Cembureau mit dem Griechenland betreffenden Problem nichts zu tun gehabt habe, da dieses von der CMF und einzelnen Unternehmen (Dokumente 33.126/17160 bis 17172, 17178 und 17179) über Kontakte zur Regierung des Vereinigten Königreichs auf höchster politischer Ebene und dank deren Intervention behandelt worden sei (Dokumente 33.126/17157 bis 17165, 17180 bis 17184, 17191 bis 17194, 17219 bis 17225, 17624, 17625, 17631 bis 17633, 17635 bis 17638, 17641 bis 17654, 10827 und 10828). Diese und viele andere Dokumente (Dokumente 33.126/11188, 11189, 10842 bis 10844, 11072, 10827, 10828, 11123 bis 11127, 11130, 11131, 11165 bis 11169, 11171 bis 11175, 11178, 11179, 11000, 11001, 11243, 11244, 7725 bis 7740, 15351 bis 15353, 15363, 15355, 15388, 15364 bis 15367, 16087, 16088, 16091 bis 16110 und 16122 bis 16126) veranschaulichten im übrigen die Bedeutung der Kampagne, mit der britische Stellen (Regierung und Parlament) und Mitglieder des Europäischen Parlaments sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten, sowie der Kontakte mit der Kommission, zu denen das Griechenland betreffende Problem geführt habe. Aus der Akte über das Vereinigte Königreich gehe ferner hervor, daß die griechische Regierung ihrer Zementindustrie empfohlen habe, mit der britischen Zementindustrie Kontakt aufzunehmen, um das Griechenland betreffende Problem zu lösen (Dokumente 33.126/17178 und 17179). Die Lösung dieses Problems habe sich somit nicht aus einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung ergeben. Bedeutsam sei auch, daß Frankreich, als es mit dem Problem der Einfuhren aus Griechenland konfrontiert worden sei, nicht mit Cembureau Kontakt aufgenommen habe, sondern mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und dem DTI (siehe oben, Randnr. 416) (Dokumente 33.126/17219 bis 17225). Wenn Cembureau alle diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wären, hätte es auf das völlige Fehlen von Beweisen für die Teilnahme seines Personals, seiner Führungskräfte, seiner Ausschüsse oder seiner vertretungsberechtigten Organe an diesen politischen Schritten und Pressionen aufmerksam machen und die Beschuldigung der Kommission widerlegen könnnen, daß es bei der Organisation und den Tätigkeiten der ETF eine zentrale Rolle gespielt habe.

2819Die Kommission hat jedoch nie bestritten, daß das Auftreten der mit den Einfuhren aus Griechenland verbundenen Probleme umfangreiche Aktionen ausgelöst hatte, mit denen die nationalen (insbesondere britischen und griechischen) und die Gemeinschaftsinstanzen (Kommission, Europäisches Parlament) für die Auswirkungen der Billigeinfuhren aus Griechenland sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten (Nr. 16 der MB; Absätze 24 Punkt 2 und 25 Punkte 12, 19, 36, 42, 43, 44, 45 und 47 der angefochtenen Entscheidung). Sie interessierte sich aber in der angefochtenen Entscheidung nur für die Maßnahmen, die über diese Aktionen hinausgingen (Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Cembureau im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um die durch die griechischen Ausfuhren ausgelösten politischen Schritte zu erläutern, hätten somit nur einen von der Kommission gebührend berücksichtigten Aspekt dieses Vorgangs veranschaulichen können. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die drohenden Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa neben politischen Aktionen zur Errichtung der ETF geführt hatten, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Bilhgeinfuhren von Zement (vor allem aus Griechenland) auf die europäischen Märkte prüfen sollte.

2820Diese Bemerkungen hätten im Verwaltungsverfahren auch die objektiven Feststellungen der Kommission in den Absätzen 24 Punkt 2 und 25 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung zur Teilnahme von Herrn Dutron, Direktor von Cembureau, an dem Treffen vom in Rom, und zur Teilnahme von Herrn Collis, einem anderen Direktor von Cembureau, an einem Teil der Sitzung vom in Zürich nicht entkräften können. Sie hätten es daher nicht ermöglicht, die Teilnahme von Cembureau an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszuschließen.

2821Im Ergebnis hätten sie keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Cembureau hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt seine Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

3. Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission

2822Dyckerhoff macht geltend, die Unterlagen, die sie im Anschluß an die oben in Randnummer 2816 genannten prozeßleitenden Maßnahmen habe einsehen können, hätten es ihr ermöglicht, ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des rechtmäßigen Charakters der Tätigkeiten der ETF und der Rolle, die sie dabei gespielt habe, in nutzbringender Weise zu untermauern.

2823Sie beruft sich insoweit auf neun Argumente.

2824Erstens weist sie in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, daß ihr Name in den detaillierten Ausführungen über die ETF in einigen Protokollen von Heracles (Dokumente 33.126/19875 bis 19887) nicht erwähnt werde; dies beweise, daß sie nicht in der ETF mitgewirkt habe.

2825Die Bemerkungen, die sie im Verwaltungsverfahren anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, hätten jedoch die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 Punkte 1, 9, 23 und 39 der angefochtenen Entscheidung zur Teilnahme des deutschen Unternehmens am Treffen vom in Rom, am Treffen vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und am Treffen der Vertreter der europäischen Zementindustrie vom in Brüssel nicht entkräften können. Sie hätten es daher nicht ermöglicht, die Teilnahme von Dyckerhoff an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszuschließen.

2826Zweitens trägt Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom vor, bestimmte Unterlagen in der italienischen und der spanischen Akte (Dokumente 33.126/12060, 12061 und 12063 sowie 33.322/1390 bis 1394) zeigten, daß andere Zementhersteller und nationale Verbände in den Gesprächen und Maßnahmen im Rahmen der ETF ebenso wie sie einen rechtmäßigen Versuch gesehen hätten, auf den Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren aus Griechenland hinzuwirken.

2827Die Schriftstücke, auf die sie sich dabei beruft, enthalten jedoch die Antworten von Unicem auf Fragen der Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlaß der MB und der angefochtenen Entscheidung führte, sowie die Antworten von Oficemen auf Fragen des Tribunal de Defensa de la Competencia. In diesen Antworten bestreiten Unicem und Oficemen, daß gegen die griechischen Hersteller aufgrund der Sitzungen der ETF Maßnahmen ergriffen wurden. Ein solches Bestreiten wäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, die in den Absätzen 25 Punkte 15 und 24 sowie 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Auszüge aus Schriftstücken, auf die sich die Kommission zum Nachweis der wettbewerbswidrigen Zielsetzung der ETF zu Recht gestützt hat, oder die oben in Randnummer 2825 wiedergegebenen objektiven Feststellungen zu entkräften, die die Kommission dazu veranlaßten, von der Teilnahme von Dyckerhoff an der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF auszugehen.

2828Drittens beruft sich Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom auf die Tagesordnung einer Sitzung des SFIC (Dokument 33.126/14828), die belege, daß es zu der Zeit, als die Frage der griechischen Ausfuhren aufgetreten sei, individuelle und eigenständige Initiativen nationaler Hersteller und Verbände gegeben habe. Diese Angaben zeigten somit, daß es zu dieser Zeit gegenüber den Einfuhren aus Griechenland keine europaweite Abstimmung gegeben habe.

2829Dyckerhoff fügt hinzu, solche individuellen und eigenständigen Initiativen habe es auch in bezug auf Einfuhren aus anderen als dem griechischen Markt gegeben; dies bestätige, daß es zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland nicht erforderlich gewesen sei, eine europaweite Abstimmung herbeizuführen. Dabei sei zunächst auf Unterlagen über den französischen Markt zu verweisen (Dokumente 33.126/5695 bis 5698, 5637 bis 5640, 5651 bis 5656, 5657 bis 5659, 5709 bis 5713 und 5714 bis 5724). Es erscheine fraglich, warum die Einfuhren aus Griechenland von der ETF mit massiven Mitteln bekämpft worden sein sollten, während ähnliche Einfuhren aus anderen Märkten nur auf nationaler Ebene diskutiert worden seien. Ferner sei auf Unterlagen über den spanischen Markt, und zwar auf ein Protokoll von Oficemen (Dokumente 33.322/1311 bis 1318) und ein Protokoll des Verwaltungsrats von Asland (Dokumente 33.322/1604, 1607 und 1608) zu verweisen, in denen nur nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Einfuhren ins Auge gefaßt worden seien.

2830Hätte Dyckerhoff ihre Bemerkungen im Verwaltungsverfahren vorbringen können, so hätte dies jedoch das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß das Auftauchen des „griechischen Problems“ neben individuellen Initiativen auf bestimmten Märkten zur Entstehung einer multilateralen Absprache mehrerer Unternehmen, darunter Dyckerhoff, und europäischer Unternehmensvereinigungen geführt hatte, die die Errichtung der ETF zum Zweck der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa betraf.

2831Viertens erwähnt Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom Auszüge aus einem internen Vermerk von Italcementi über die Einfuhren aus Griechenland (Dokumente 33.126/2950, 2951 und 2954), in denen die ETF oder andere Mitgliedsunternehmen oderverbände der ETF nicht unmittelbar erwähnt würden. Aus diesen Auszügen gehe hervor, daß in Italien das „griechische Problem“ zusammen mit den durch die Ausfuhren aus Jugoslawien aufgeworfenen Problemen behandelt worden sei. Die Auszüge enthielten zwar einen unmittelbaren Hinweis auf die Aktivitäten der ETF im Zusammenhang mit einem Angriff auf den griechischen Markt, aber keine Bezugnahme auf eine von der ETF veranlaßte oder koordinierte Maßnahme.

2832Dyckerhoff trägt jedoch zwei widersprüchliche Auslegungen des fraglichen Vermerks von Italcementi vor. Sie macht zum einen geltend, daß die Auszüge aus diesem Vermerk keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der ETF aufwiesen, und zum anderen, daß diese Auszüge einen unmittelbaren Hinweis auf die Aktivitäten der ETF enthielten. In Wirklichkeit widmet der Verfasser des Vermerks unter Punkt „2. Attività Task Force“ den Aktivitäten der ETF einen besonderen Abschnitt (Dokument 33.126/2950).

2833Dyckerhoff erläutert im übrigen nicht, inwiefern die Bemerkungen, die sie im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um auf die gemeinsame Behandlung der griechischen und der jugoslawischen „Frage“ in Italien hinzuweisen, im Rahmen ihrer Verteidigung gegen die Vorwürfe im Zusammenhang mit der ETF hätten relevant sein können.

2834Die Bemerkungen, die sie im Verwaltungsverfahren anhand dieses Vermerks von Italcementi hätte vorbringen können, hätten jedenfalls die verschiedenen in den obigen Randnummern 2825 und 2830 wiedergegebenen objektiven Feststellungen nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Dyckerhoff an der zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement nach Westeuropa dienenden Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm.

2835Fünftens verweist Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom auf eine Reihe von Unterlagen (Dokumente 33.126/14832, 17129, 17140, 17171, 17176, 17187, 17193, 17196, 17071, 17158 und 19875 bis 19887), die zeigten, daß sich die nationalen Verbände, insbesondere der französische und der britische, an ihre staatlichen Stellen gewandt hätten, um ihren Sorgen wegen der Einfuhren aus Griechenland Gehör zu verschaffen. Sie habe in diesem Zusammenhang stets darauf hingewiesen (Erwiderung auf die MB, S. 60, und Klageschrift, S. 92), daß sich die Aktivitäten der ETF, an denen sie beteiligt gewesen sei, allein auf die Einlegung einer Antidumpingbeschwerde bei der Kommission bezogen hätten. Sie beruft sich ferner auf ein ihrer Stellungnahme nicht beigefügtes Protokoll von Oficemen, in dem es um Einfuhren aus Tunesien und um die bei den nationalen staatlichen Stellen und bei der Gemeinschaft zu unternehmenden Schritte gehe.

2836In ihrer Stellungnahme vom erwähnt Dyckerhoff einen internen Vermerk von Blue Circle vom , in dem der Wille der europäischen Zementhersteller zum Ausdruck komme, von der Kommission Maßnahmen gegen die Zementeinfuhren aus Griechenland zu verlangen, die als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen woren seien (Dokumente 33.126/11023 bis 11025). Sie verweist ferner auf zwei handgeschriebene Vermerke von Blue Circle über die Vorbereitung des Treffens der ETF Anfang September 1986, deren Inhalt zeige, daß nur politische Maßnahmen gegenüber dem Europäischen Parlament und der Kommission vorbereitet worden seien (Dokumente 33.126/11028 bis 11034), sowie auf ein Telefax von Sir John Milne (Blue Circle) vom , aus dem sich ergebe, daß ausschließlich politische Erwägungen im Mittelpunkt der Gespräche bei dem Treffen am in Baden-Baden gestanden hätten (Dokument 33.126/11079). Auch aus mehreren anderen Schriftstücken gehe hervor, daß die Aktivitäten der ETF rechtmäßig gewesen seien, denn sie schilderten die von den Zementherstellern und ihren nationalen Verbänden bei nationalen Stellen unternommenen Schritte (Dokumente 33.126/16494, 16495, 16467, 16469 bis 16471, 16473 bis 16487, 15364 bis 15366, 11125, 11126 und 11127). Schließlich beruft sie sich auf den Inhalt eines internen Vermerks von Blue Circle vom über das Treffen vom 9. und mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Straßburg, der deutlich mache, daß die Initiative für diese Schritte nicht von den deutschen Herstellern ausgegangen sei (Dokumente 33.126/11052 und 11053).

2837Entgegen der Behauptung von Dyckerhoff werfen die Dokumente 33.126/11028 bis 11034 jedoch kein anderes Licht auf den Inhalt der beiden in Absatz 25 Punkte 21 bis 33 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Sitzungen vom in Baden-Baden. In den in diesen Unterlagen enthaltenen handschriftlichen Notizen ist lediglich von der Durchführung einer Sitzung am in Baden-Baden die Rede, ohne daß ihr Gegenstand näher angegeben wird, sowie von einem Treffen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Straßburg am folgenden Tag. Diese Angaben widersprechen somit nicht den Feststellungen aufgrund der in Absatz 25 Punkte 21 bis 33 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke, wonach am in Baden-Baden zunächst mittags eine Sitzung der ETF stattfand, die zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF diente, und dann am späten Nachmittag das letztgenannte Treffen, in dessen Verlauf nacheinander die Errichtung der ETF, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise sowie die verschiedenen von ihr zu prüfenden Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen behandelt wurden.

2838Gleiches gilt für das Telefax von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11079); daß in diesem Schriftstück nur von politischen Erwägungen nach der Sitzung in der Woche zuvor in Baden-Baden die Rede ist, kann die objektiven Feststellungen in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften.

2839Darüber hinaus hat die Kommission, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 2819), nie bestritten, daß das Auftreten der Frage griechischer Ausfuhren umfangreiche Aktionen ausgelöst hatte, mit denen die nationalen Instanzen sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten; sie interessierte sich aber in der angefochtenen Entscheidung nur für die Maßnahmen, die über diese Aktionen hinausgingen (Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um auf die politische Dimension des griechischen Vorgangs hinzuweisen, hätten somit nur einen von der Kommission gebührend berücksichtigten Aspekt dieses Vorgangs veranschaulichen können. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die drohenden Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa neben politischen Aktionen zur Errichtung der ETF geführt hatten, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (vor allem aus Griechenland) auf die europäischen Märkte prüfen sollte. Diese Bemerkungen hätten auch die oben in Randnummer 2825 wiedergegebenen objektiven Feststellungen zur Teilnahme von Dyckerhoff an verschiedenen Sitzungen, die der ETF und ihren rechtswidrigen Aktivitäten gewidmet waren, nicht entkräften können.

2840Sechstens wirft Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom der Kommission vor, in der MB bei der Schilderung des Sachverhalts in bezug auf den griechischen Markt (Kapitel 7) das von den europäischen Herstellern ins Auge gefaßte Antidumpingverfahren und die staatlichen Maßnahmen zugunsten der griechischen Hersteller nicht erwähnt zu haben, obwohl letztere in mehreren Schriftstücken angesprochen würden (Dokumente 33.126/19882 und 19884).

2841Die Kommission weist jedoch in Fußnote 113 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, daß die griechische Industrie „[z]um Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft ... zahlreiche staatliche Beihilfen“ erhielt, Devor sie eine Reihe von Entscheidungen anführt, die sie während und nach der Zeit, in der die ETF bestand, in bezug auf diese Beihilfen getroffen hat. In Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung geht sie eingehend auf das Vorbringen von Lafarge in der mündlichen Anhörung vom ein, „Artikel 85 Absatz 1 [EG-Vertrag] sei deshalb nicht auf die Mitglieder der [ETF] anwendbar, weil diese in Notwehr gegen die Ausfuhren der griechischen Hersteller, die vom griechischen Staat unzulässige Beihilfen erhielten, gehandelt hätten“. Die Kommission hatte somit im Verwaltungsverfahren den wirtschaftlichen Kontext richtig erkannt, der die Reaktionen der europäischen Hersteller auf die Einfuhren aus Griechenland bestimmte. Die Bemerkungen, die Dyckerhoff damals anhand der Dokumente 33.126/19882 und 19884 hätte vorbringen können, hätten sich daher nur den in der angefochtenen Entscheidung bereits gebührend berücksichtigten Äußerungen anschließen können.

2842Siebtens verweist Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom auf mehrere Fernschreiben von Blue Circle zur Planung des Treffens der ETF am . In keinem dieser Fernschreiben werde Dyckerhoff erwähnt; dies zeige, daß sie an der Planung und Vorbereitung der angeblichen Aktivitäten der ETF nicht beteiligt gewesen sei (Dokumente 33.126/11010 bis 11012). Gleiches gelte für die Fernschreiben zu den Treffen der ETF vom und im Januar, März und Mai 1987 (Dokumente 33.126/15343 bis 15347, 18874 bis 18894, 18901 bis 18918, 18950, 18951, 18953 bis 18955 und 18956 bis 18960).

2843Die Kommission hat jedoch nie behauptet, daß am ein Treffen der ETF stattgefunden habe. In Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung führt sie aus, die ETF sei am Mittag des in Baden-Baden zusammengekommen, ohne zu behaupten, daß Dyckerhoff an diesem Treffen teilgenommen habe. Sie macht in der angefochtenen Entscheidung auch nicht geltend, daß Dyckerhoff an den Sitzungen der ETF vom und vom , an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom oder an dem Treffen Ende Mai 1987 teilgenommen habe, bei dem das Schicksal der ETF erörtert wurde. Wie oben in Randnummer 2825 ausgeführt, hat die Kommission festgestellt, daß Dyckerhoff am Treffen vom in Rom, am Treffen vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und am Treffen der Vertreter der europäischen Zementindustrie vom in Brüssel teilnahm. Diese objektiven Feststellungen, die die Kommission dazu veranlaßten, von der Teilnahme von Dyckerhoff an der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Errichtung der ETF auszugehen, hätten durch die Bemerkungen, die das deutsche Unternehmen im Verwaltungsverfahren anhand der in der vorstehenden Randnummer genannten Unterlagen hätte vorbringen können, nicht entkräftet werden können.

2844Außerdem äußert sich die Kommission in Absatz 53 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung zur „Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sie könnten für die fraglichen Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an den Sitzungen der Task Force oder der Untergruppen teilgenommen hätten“. Stellungnahmen der von Dyckerhoff nunmehr vorgetragenen Art sind somit von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung voll und ganz berücksichtigt worden.

2845Achtens erwähnt Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom einen internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11013), in dem über das Scheitern der Bemühungen des Verfassers berichtet werde, eine europäische Front gegen die Einfuhren aus Griechenland herbeizuführen. Diese Angaben zeigten, daß Dyckerhoff^ abgesehen von politischen Schritten, nicht an kollektiven Maßnahmen mit anderen europäischen Herstellern teilgenommen habe.

2846Entgegen der Behauptung von Dyckerhoff ist jedoch in dem fraglichen Schriftstück nicht von einem angeblichen Scheitern des Versuchs von Blue Circle die Rede, eine gemeinsame europäische Front gegen die Einfuhren aus Griechenland zu errichten. Darin wird nur auf die großen Schwierigkeiten hingewiesen, zum einen die „Absprache zwischen den griechischen Herstellern“ zu beweisen und zum anderen zu einer umfassenden Vereinbarung mit der griechischen Industrie zu kommen.

2847Die Bemerkungen, die Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren anhand dieses Schriftstücks hätte vorbringen können, hätten jedenfalls die in den obigen Randnummern 2825 und 2830 wiedergegebenen objektiven Feststellungen nicht entkräften können, nach denen die ETF Mitte 1986 errichtet wurde, um mit einer gemeinsamen Front auf die Einfuhren zu reagieren, die die Stabilität der verschiedenen westeuropäischen Märkte bedrohten, und nach denen Dyckerhoff an diesem Kartell teilnahm.

2848Neuntens macht Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom geltend, einem Schreiben von Holderbank an die Mitglieder der ETF zufolge habe sie an der Nachbereitung und an Folgemaßnahmen des Treffens von Baden-Baden, an dem sie nur zur Vorbereitung der Besprechung mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments teilgenommen habe, nicht mitgewirkt. Ihr Name erscheine nämlich nicht auf der Liste der Adressaten dieses Schreibens (Dokumente 33.126/18870 bis 18873).

2849Hätte Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren auf diesen Gesichtspunkt hinweisen können, so hätte dies jedoch nicht über den Inhalt der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden hinwegtäuschen können, in der Herr Lose von Dyckerhoff als Teilnehmer an diesem Treffen aufgeführt ist, in dessen Verlauf nacheinander die Errichtung der ETF, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Maßnahmen behandelt wurden (Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18857 bis 18862). Die Bemerkungen, die Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren anhand des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreibens von Holderbank hätte vorbringen können, um darzutun, daß sie an diesem Treffen allein im Hinblick auf die geplanten politischen Aktionen bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments teilgenommen habe, hätten insoweit nicht das völlige Fehlen von Indizien wettmachen können, die belegen, daß Dyckerhoff die übrigen Teilnehmer im Lauf dieses Treffens ausdrücklich darüber informierte, daß sie daran aus anderen Beweggründen teilnahm als diese.

2850Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Dyckerhoff auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Dyckerhoff hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

4. Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission

2851Das SFIC trägt in seiner Stellungnahme vom vor, aus einer Reihe von Schriftstücken in der britischen Akte (Dokumente 33.126/17157 bis 17159, 17163, 17164, 17171, 17172, 17182 und 17193) gehe hervor, daß die CMF zahlreiche Schritte bei ihrer nationalen Verwaltung unternommen habe, damit Maßnahmen gegen die Einfuhren aus Drittländern außerhalb der Gemeinschaft oder aus Griechenland getroffen würden. So habe die CMF Kontakt mit dem Handelsministerium und dem OFT (siehe oben, Randnr. 1147) aufgenommen, um Aktionen der Regierung und deren mögliche Unterstützung durch die CMF zu erwägen, u. a. durch Information des DTI (siehe oben, Randnr. 416) über die Marktlage hinsichtlich der Einfuhren aus Osteuropa (Dokumente 33.126/17220, 17623 bis 17625, 17628 bis 17630, 17635 bis 17638 und 17641 bis 17653). In bezug auf die Frage der Einfuhren aus Griechenland sei in mehreren Schriftstücken der britischen Akte, insbesondere im Protokoll der Sitzung der CMF vom (Dokumente 33.126/17168 und 17178), von unmittelbaren Beziehungen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung die Rede; dies stütze das Vorbringen des SFIC, daß diese Frage eher für eine bilaterale Reaktion lobbyistischer Art als für die Durchführung von Kartellen geeignet gewesen sei. Die Schriftstücke seien ferner ein zusätzlicher Beweis für die wirtschaftliche Bedeutung des „griechischen Problems“. Von den Schriftstücken in der Akte über das Vereinigte Königreich sei ferner das Protokoll der Sitzung der CMF vom zu nennen, in dem es um Kontakte zwischen der französischen und der britischen Verwaltung gehe, die angesichts der drohenden Einfuhren von Zement aus Griechenland nach Frankreich über den Hafen von Rouen geknüpft worden seien. Schließlich zeugten mehrere Spanien betreffende Schriftstücke in den Akten (Dokumente 33.322/1319 bis 1323, 1604, 1607 und 1608) davon, daß Oficemen bei ihrer Regierung im Rahmen von Lobby-Aktionen wegen mehrerer Fragen, z. B. der Bescheinigung der Zementqualität, vorstellig geworden sei. Alle diese Unterlagen wären für das SFIC zur Untermauerung seiner These, daß die Handlungen, die es im fraglichen Zeitraum selbst oder über Cembureau vorgenommen habe, rechtmäßig gewesen seien, von besonderem Nutzen gewesen. Wenn es die Cembureau-Vereinbarung gegeben hätte, wären die einzelnen nationalen Verbände nach Ansicht des SFIC zur Bekämpfung der Einfuhren (vor allem aus Griechenland) ganz anders vorgegangen.

2852In seiner Stellungnahme vom beruft sich das SFIC auf eine Reihe von Schriftstücken (Dokumente 33.126/2088 bis 2096, 2122 bis 2125, 7717 bis 7722, 11003, 11004, 11021, 11022, 11052, 11053, 11066 bis 11068, 11077 bis 11079, 11122 bis 11124, 11130, 11131, 11180, 11181, 15388, 16436, 16437, 16467, 16468, 16469, 16470, 16471, 16472 bis 16474, 16488, 16489, 16490, 16508 und 16509), die ihre Erläuterungen im Verwaltungsverfahren bestätigten, wonach ihr Vorgehen und das der übrigen europäischen Verbände und Unternehmen, mit dem auf europäischer Ebene die rechtswidrigen Ausfuhren aus Griechenland bekämpft werden sollten, in politischen Schritten bei Regierungs- und Gemeinschaftsstellen, die im übrigen Früchte getragen hätten, mit besonderer Unterstützung durch Mitglieder des Europäischen Parlaments bestanden habe. Ferner sei auf das Protokoll der Vorstandssitzung von CBR vom (Dokumente 33.126/7635 bis 7637) hinzuweisen, das die relative Passivität der Kommission gegenüber der Situation der griechischen Zementindustrie trotz der Unvereinbarkeit einiger ihrer Praktiken mit den Gemeinschaftsvorschriften deutlich mache. Dieses Schriftstück hätte es dem SFIC ermöglicht, die Frage der Einfuhren von Zement aus Griechenland nach Europa besser zu erfassen und die Notwendigkeit der anschließend sowohl auf der Ebene der Wirtschaftsverbände als auch von einigen Zementherstellern durchgeführten Lobby-Aktionen zu rechtfertigen. Schließlich zeige ein Auszug aus einem Schreiben von Blue Circle vom an die Kommission (Dokumente 33.126/13633 bis 13648), daß die von den Bediensteten der Kommission bei Blue Circle sichergestellten Unterlagen „voll und ganz die Behauptung von Blue Circle [stützen], daß zwar Gespräche über eine Reihe möglicher Lösungen für das Problem der griechischen Politik der Ausfuhr stark subventionierten Zements in das Vereinigte Königreich geführt worden seien, aber nie eine Vereinbarung oder Absprache mit den übrigen europäischen Zementherstellern getroffen oder durchgeführt worden sei“ (Dokument 33.126/13643). Die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen hätten dem SFIC zur Wahrung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht werden müssen, da es ein entlastendes Schriftstück darstelle.

2853Wie schon mehrfach ausgeführt (siehe u. a. oben, Randnr. 2819), hat die Kommission jedoch nie bestritten, daß die Frage der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa zu einer Kampagne geführt hatte, mit der die nationalen und die Gemeinschaftsinstanzen für die Auswirkungen dieser Billigeinfuhren sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten; sie interessierte sich aber in der angefochtenen Entscheidung nur für die Maßnahmen, die über diese politischen Schritte hinausgingen (Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die das SFIC im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um die durch die griechische Frage ausgelösten politischen Schritte hervorzuheben, hätten somit nur einen von der Kommission gebührend berücksichtigten und nicht bestrittenen Aspekt dieses Vorgangs veranschaulichen können. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die drohenden Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa neben politischen Aktionen zur Errichtung der ETF geführt hatten, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (vor allem aus Griechenland) auf die europäischen Märkte prüfen sollte.

2854Außerdem hätten diese Bemerkungen die verschiedenen objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 29 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, auf deren Grundlage sie zu Recht von der Teilnahme des SFIC an der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Errichtung der ETF ausgegangen ist.

2855Die Bemerkungen, die das SFIC im Verwaltungsverfahren anhand des Schriftstücks von CBR (Dokumente 33.126/7635 bis 7637) hätte vorbringen können, hätten sich den Ausführungen von Lafarge in der mündlichen Anhörung vom angeschlossen, die versuchte, die kollektiven Maßnahmen der europäischen Hersteller gegen die Einfuhren aus Griechenland damit zu rechtfertigen, daß sie in Notwehr gehandelt hätten; dazu hat sich die Kommission in Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung geäußert.

2856Schließlich hätten die Bemerkungen, die das SFIC im Verwaltungsverfahren anhand des BeStreitens von Blue Circle (Dokumente 33.126/13633 bis 13648), eines unmittelbar in der ETF mitwirkenden Unternehmens, hätte vorbringen können, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken offensichtlich nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es die „ETF-Koalition“ gab und daß das SFIC an diesem wettbewerbswidrigen Kartell teilnahm.

2857Im Ergebnis hätte keine der verschiedenen Bemerkungen des SFIC auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Das SFIC hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt seine Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

5. Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

2858Ciments français macht in ihrer Stellungnahme vom geltend, bestimmte Unterlagen, die sich auf die Kapitel der MB über Griechenland, das Vereinigte Königreich und Italien bezögen, hätten ihr den Nachweis ermöglicht, daß die Maßnahmen gegen die Einfuhren aus Griechenland entgegen den Behauptungen der Kommission weder von der ETF noch von den Delegationsleitern oder auf der Grundlage einer Absprache zwischen Cembureau und mehreren europäischen Herstellern durchgeführt worden seien.

2859Sie verweist dabei auf verschiedene Schriftstücke (interne Vermerke von Italcementi vom 15. und [Dokumente 33.126/2945 bis 2951] und die Niederschrift über die Sitzung einer Arbeitsgruppe am in Rom [Dokumente 33.126/19871 bis 19873]), die sich auf Maßnahmen gegen die Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien bezögen und in denen von einer Vereinbarung zwischen italienischen und europäischen Herstellern auf der Ebene von Cembureau oder der ETF keine Rede sei.

2860Ferner trägt sie vor, die Maßnahmen gegen die Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich seien weder den Delegationsleitern noch der ETF anzulasten und hätten mit Cembureau nichts zu tun gehabt. Eine Reihe von Unterlagen, deren Daten mit den Terminen der Sitzungen der ETF oder der Delegationsleiter übereinstimmten, auf die die Kommission abgestellt habe, zeige, daß die britischen Hersteller auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene selbständig eine rechtliche und politische Lösung für die Schwierigkeiten gesucht hätten, die durch die Einfuhren aus Griechenland entstanden seien, ohne daß je auf mit der ETF oder den Delegationsleitern abgestimmte Aktionen Bezug genommen worden sei (Dokumente 33.126/10827, 10828, 17157 bis 17159, 17166 bis 17170, 17178, 17179 und 19881 bis 19887).

2861In ihrer Stellungnahme vom erwähnt Ciments français mehrere Schriftstücke, die belegten, daß die ETF und die Treffen von Vertretern der europäischen Zementindustrie nur dazu gedient hätten, auf Betreiben der britischen Hersteller auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene Lobby-Aktionen zu organisieren, um die Subventionen für Ausfuhren aus Griechenland in die übrige Gemeinschaft zu unterbinden (Dokumente 33.126/18961, 16494, 16495, 16493, 16508, 16489, 16490, 16469, 18962, 18963, 16463, 11021, 11022, 11052, 11053, 18972, 16443, 11079, 16436, 16437, 11123 bis 11126, 11165 bis 11167, 11171 bis 11175 und 19014 bis 19016). Außerdem bestätigten einige dieser Schriftstücke, daß die Rolle von Herrn Laplace, dem Präsidenten von Ciments français und damaligen Präsidenten des SFIC, nur darin bestanden habe, die französische Industrie bei diesen politischen Schritten zu vertreten (Dokumente 33.126/18962, 18963, 11021, 11022, 11052 und 11053).

2862Alle diese Bemerkungen hätten es jedoch, wenn Ciments français sie im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die „griechische Frage“ neben individuellen Reaktionen der von den Einfuhren aus Griechenland am unmittelbarsten bedrohten Märkte (insbesondere im Vereinigten Königreich und in Italien) und politischen Aktionen, mit denen die nationalen und die Gemeinschaftsinstanzen sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten, auf Initiative einiger großer Unternehmen, darunter Ciments français, zur Errichtung der ETF geführt hatte, die im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter Abschrekkungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der destabilisierenden Einfuhren (vor allem aus Griechenland) auf die europäischen Märkte prüfen sollte.

2863Ferner erklärte Ciments français in der mündlichen Anhörung vom , daß Herr Laplace, ihr Präsident und der damalige Präsident des SFIC, an den Treffen in Rom, Stockholm und Brüssel teilgenommen habe und daß sich die Anwesenheit von Herrn Laplace „auf diesen Treffen der Delegationsleiter... aus dessen Rolle im Syndicat français und im Verbindungsausschuß [ergab]“ (Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

2864Trotz dieser Angaben vertrat die Kommission folgende Ansicht (Absatz 53 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung):

„Selbst wenn Herr Laplace wie andere Repräsentanten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Vereinigung oder eines Komitees teilnahm, konnte seine Eigenschaft als Präsident von Ciments français dabei nicht völlig in den Hintergrund treten. Seine Anwesenheit gewährleistete somit nicht nur die Rolle des französischen Syndikats und des Verbindungsausschusses in der Task Force, sondern auch die Rolle der von ihm geleiteten Gesellschaft.“

2865Die oben in Randnummer 2861 wiedergegebenen Ausführungen von Ciments français, die unterstreichen sollen, daß die Rolle von Herrn Laplace nur darin bestanden habe, die französische Industrie bei den politischen Aktionen im Rahmen der griechischen Angelegenheit zu vertreten, hätten für diese Auseinandersetzung keinen neuen Gesichtspunkt ergeben. Sie hätten daher nicht dazu führen können, die Verantwortung von Ciments français für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2866Im Ergebnis hätte keine der verschiedenen Bemerkungen von Ciments français auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Ciments français hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

6. Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

2867Heidelberger macht in ihrer Stellungnahme vom geltend, mehrere Schriftstücke zeigten, daß sie kein wirtschaftliches Interesse an der Teilnahme an Abwehrmaßnahmen gegen griechische Hersteller gehabt habe, da die griechischen Lieferungen aus geographischen Gründen Süddeutschland nicht hätten betreffen können. Erstens sei auf die Dokumente 33.126/19902, 19910, 19918 und 19935 hinzuweisen, aus denen hervorgehe, daß Heracles in den Jahren 1985 und 1986 keinen Zement nach Deutschland geliefert habe, zweitens auf Seite 8 des 32seitigen Schriftstücks in Ordner L, zu dem die Dokumente 33.126/19411 bis 19418 gehörten und dessen Inhalt ebenfalls zeige, daß es von 1985 bis 1989 keine Zementlieferungen aus Griechenland nach Deutschland gegeben habe, und drittens auf die Dokumente 33.126/19397 und 19401, deren Inhalt belege, daß es auch 1990, als die ETF nach den eigenen Feststellungen der Kommission (Absatz 25 Punkt 48 der angefochtenen Entscheidung) nicht mehr bestanden habe, keine solchen Lieferungen nach Deutschland gegeben habe. Außerdem werde Heidelberger, abgesehen von den in der Entscheidung zitierten Unterlagen, in keinem der die ETF betreffenden Ordner erwähnt. Dies gelte z. B. für die zahlreichen Schriftstücke über die Errichtung von Interciment, insbesondere die Dokumente 33.126/7639 bis 7641, 7643, 7644, 7657 und 7658.

2868Die Bemerkungen, die Heidelberger im Verwaltungsverfahren anhand dieser verschiedenen Unterlagen hätte vorbringen können, um ihr angeblich fehlendes Interesse an Maßnahmen zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland nachzuweisen, hätten jedoch die Feststellung der Kommission in Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, daß das deutsche Unternehmen am Treffen vom in Rom teilnahm, bei dem vereinbart wurde, schnell und gemeinsam auf den als „sehr ernstes Problem“ für „alle Märkte“ (Dokument 33.126/18771) empfundenen Beschluß der griechischen Zementindustrie zu reagieren, zwei Millionen Tonnen Zement nach Westeuropa auszuführen. Diese Bemerkungen hätten es somit nicht ermöglicht, die Verantwortung von Heidelberger für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2869Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Heidelberger auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Heidelberger hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

7. Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission

2870Lafarge trägt vor, die Einsicht in die gesamte MB und alle Ermittlungsakten der Kommission hätte es ihr ermöglicht, ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich vier konkreter Punkte im Zusammenhang mit dem aus der Errichtung der ETF abgeleiteten Vorwurf in nutzbringender Weise zu untermauern: Fehlen eines europäischen Kartells zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland; wirtschaftlicher Kontext und politische Dimension der griechischen Frage; Rolle der ETF in dieser Angelegenheit; Information der Kommission über die in der ETF angestellten Überlegungen.

2871Erstens beruft sich Lafarge in ihren Stellungnahmen vom und vom darauf, daß es in den Schriftstücken, die ihr im Anschluß an die oben in Randnummer 2816 genannten prozeßleitenden Maßnahmen zugänglich gemacht worden seien, keinen Hinweis auf die Existenz eines europäischen Kartells zur Bekämpfung der Zementeinfuhren aus Griechenland gebe.

2872Die Bemerkungen, die Lafarge anhand dieser angeblichen Feststellung hätte vorbringen können, hätten jedoch das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es eine multilaterale Absprache mehrerer europäischer Unternehmen — darunter Lafarge — und Unternehmensvereinigungen gab, die die Errichtung der ETF zum Zweck der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der destabilisierenden Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa betraf.

2873Zweitens verweist Lafarge in ihren Stellungnahmen vom und vom auf eine Vielzahl von Schriftstücken, die sie ihres Erachtens im Verwaltungsverfahren zur Veranschaulichung des wirtschaftlichen Kontextes und der politischen Dimension der griechischen Frage hätte benutzen können.

2874In ihrer Stellungnahme vom zitiert sie erstens zur Veranschaulichung der politischen Dimension der griechischen Frage eine Niederschrift über die Sitzung der CMF vom (Dokument 33.126/17158), zweitens Unterlagen, die die vergeblichen Vorstöße öffentlicher Stellen des Vereinigten Königreichs bei der Kommission zur Bekämpfung des „griechischen Problems“ belegen sollen (Dokumente 33.126/17163, 17171 und 19880), drittens Unterlagen, die sich auf die Maßnahmen öffentlicher Stellen des Vereinigten Königreichs gegenüber der griechischen Regierung zur Verhinderung der Zementeinfuhren aus Griechenland bezögen und in denen u. a. der Abschluß einer zwischenstaatlichen Quotenvereinbarung angesprochen werde (Dokumente 33.126/17168, 17178 und 19878), und viertens Unterlagen, die sich auf das Eingreifen der britischen Wettbewerbsbehörde bezögen und zeigten, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs in das Vorgehen der britischen Zementindustrie gegen die Bedrohung durch subventionierte Einfuhren aus Griechenland einbezogen gewesen seien (Dokumente 33.126/17133, 17171, 17169, 17168 und 17176). Ferner legt sie zwei Sitzungsprotokolle der CMF vor (Dokumente 33.126/17191 bis 17196, insbesondere 17193), die bewiesen, daß sich die Bemühungen der ETF auf politischem Wege erledigt hätten, und zwar durch den Abschluß einer griechisch-britischen Regierungsvereinbarung zur Beschränkung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich im Dezember 1986.

2875In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Lafarge erstens auf Unterlagen, in denen die Existenz eines europäischen Kartells nicht erwähnt werde und die damit zeigten, daß es sich um einseitige Aktionen der britischen Industrie gehandelt habe (Dokumente 33.126/10825, 10827 bis 10829, 11007 bis 11009, 10837, 11015 bis 11020, 11074, 11075, 11110, 11116 und 11000), zweitens auf Unterlagen, die die politische Unterstützung der britischen Industrie bei diesem Vorgang deutlich machten (Dokumente 33.126/16473 und 16474), drittens auf Unterlagen, die belegten, daß die einzigen Aktionen zur Lösung des „griechischen Problems“ von öffentlichen Stellen ausgegangen seien und dazu gedient hätten, die rechtswidrigen Beihilfen für die griechische Zementindustrie zu unterbinden (Dokumente 33.126/11119 bis 11131, 11165, 10840 bis 10844, 11164 bis 11169, 11171, 11172, 11177 und 11190 bis 11191), viertens auf Unterlagen, die zeigten, daß die deutsche, die belgische und die italienische Industrie politische Aktionen durchgerührt hätten (Dokumente 33.126/18961, 16494, 16495, 16465 bis 16468, 16472, 16508, 16436, 16442, 2088 bis 2090, 2122 bis 2125, 16087, 16088, 16091 bis 16104, 16016 bis 16110 und 7725 bis 7740), und fünftens auf Unterlagen, die bewiesen, daß es ein auf den britischen Markt ausgerichtetes und von der griechischen Regierung unterstütztes griechisches Kartell gegeben habe (Dokumente 33.126/19369, 19370 bis 19392, 11004, 11108 und 11109).

2876Wie schon mehrfach ausgeführt (siehe u. a. oben, Randnr. 2819), war der Kommission die politische Dimension der griechischen Frage jedoch nicht verborgen geblieben; sie hat sich aber in der angefochtenen Entscheidung allein auf die Maßnahmen konzentriert, die über diese politischen Aktionen hinausgingen (Fußnote 115). In Absatz 28 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission im übrigen fest, daß im Dezember 1986 eine griechischbritische Regierungsvereinbarung zur Beschränkung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich getroffen wurde, und weist darauf hin, daß diese Vereinbarung der „hohen Politik“ in der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ der ETF am angesprochen worden sei.

2877Die Kommission hatte auch den Kontext der staatlichen Beihilfen richtig erkannt, der die Reaktion der europäischen Hersteller auf die Einfuhren aus Griechenland bestimmte (siehe oben, Randnr. 2841; Fußnote 113 der angefochtenen Entscheidung). In Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung weist sie gerade die Ausführungen von Lafarge in der mündlichen Anhörung im März 1993 zurück, die diese Reaktionen mit angeblicher Notwehr zu rechtfertigen versuchte. Aus den in Absatz 53 Punkt 8 Unterabsätze 5 und 6 genannten Gründen, denen zufolge das Ziel der ETF nach einigen Unterlagen über die bloße Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland hinausging, gilt für das Argument von Lafarge, daß es zur Zeit der ETF ein griechisches Ausfuhrkartell gegeben habe, zwangsläufig das Gleiche.

2878Die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren anhand der verschiedenen in den obigen Randnummern 2874 und 2875 genannten Schriftstücken hätte vorbringen können, hätten sich daher nur den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gebührend berücksichtigten Erwägungen anschließen können. Sie hätten dagegen die oben in Randnummer 2872 wiedergegebenen objektiven Feststellungen nicht entkräften können, wonach die ETF von einer Reihe europäischer Hersteller und Herstellerverbände — darunter Lafarge — zum Zweck der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (vor allem aus Griechenland) nach Westeuropa errichtet wurde.

2879Drittens beruft sich Lafarge in ihren Stellungnahmen vom und vom auf eine Reihe von Unterlagen, die zeigten, daß die wirkliche Rolle der ETF in der griechischen Angelegenheit darin bestanden habe, lobbyistisch tätig zu werden und Überlegungen anzustellen.

2880In ihrer Stellungnahme vom verweist diese Klägerin dabei auf die Dokumente 33.126/17168, 17176, 17163, 17646, 17648, 17178 und 19878 bis 19888.

2881In ihrer Stellungnahme vom führt Lafarge Unterlagen an, aus denen hervorgehe, daß die britische Zementindustrie damals die gesamte europäische Industrie gedrängt habe, sich ihrer öffentlichen Kampagne zur Sensibilisierung für die griechische Frage anzuschließen (Dokumente 33.126/18961, 18962, 18972 und 19011). Sodann verweist sie auf Unterlagen, die sich auf die Sitzung der ETF vom in Baden-Baden bezögen und belegten, daß diese Sitzung den britischen Herstellern habe ermöglichen sollen, die übrigen Vertreter der europäischen Zementindustrie über den Inhalt der Schilderung des „griechischen Problems“ zu informieren, die Mitgliedern des Europäischen Parlaments am folgenden Tag habe gegeben werden sollen (Dokumente 33.126/11021, 11022, 11033 bis 11039, 11052, 11066 bis 11068, 11072 und 11077). Schließlich beruft sie sich auf Unterlagen über die Sitzung der ETF vom in Brüssel, die zeigten, daß diese Sitzung zur Vorbereitung des Gesprächs über die griechische Frage mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, am selben Tag gedient habe (Dokumente 33.126/11077, 11078, 18991, 18992 und 19003).

2882Aus den Dokumenten 33.126/11021, 11022, 11033 bis 11039, 11052, 11066 bis 11068, 11072 und 11077, die Lafarge mit dem Inhalt der in Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Sitzung der ETF vom in Baden-Baden in Verbindung bringt, geht allenfalls hervor, daß am in Baden-Baden und am in Straßburg mehrere Sitzungen stattfanden. Dem Dokument 33.126/11038 zufolge fand am zunächst mittags ein Treffen der „Working Group“ statt, dessen Gegenstand nicht angegeben ist, dann um 19 Uhr ein Treffen der „Trading Group“ mit einer „Strategiediskussion für die Treffen am 10. September“ und schließlich um 21 Uhr ein „Abendessen für alle Vertreter der Industrie“. Am standen zwischen 10 Uhr 30 und 15 Uhr ein „Informationstreffen ... mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus dem Vereinigten Königreich“ und dann ein „Mittagessen mit 12 bis 15 Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik des Europäischen Parlaments“ auf dem Programm. Weder das Dokument 33.126/11038 noch die übrigen oben genannten Dokumente widersprechen dem Inhalt der von der Kommission in Absatz 25 Punkte 21 bis 33 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke, aus denen hervorgeht, daß das Treffen in Baden-Baden am Mittag des eine Sitzung der ETF war, bei der es „vor allem um die Vorbereitung des Briefing der am gleichen Tag nach 18 Uhr tagenden Delegationsleiter über die einzelnen Themen“ ging (Absatz 25 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18848), und daß am späten Nachmittag desselben Tages, ebenfalls in Baden-Baden, ein Treffen der „Delegationsleiter und der Vertreter der ETF“ stattfand, in dessen Verlauf nacheinander die Errichtung der ETF, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen behandelt wurden (Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862).

2883In bezug auf das in Absatz 25 Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung beschriebene Treffen vom in Brüssel hat die Kommission nie bestritten, daß es u. a. zur Vorbereitung der geplanten Unterredung mit Herrn Sutherland diente (vgl. Absatz 25 Punkt 43 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren anhand der Dokumente 33.126/11077, 11078, 18991, 18992 und 19003 hätte vorbringen können, hätten daher die ordnungsgemäßen Feststellungen der Kommission nur bestätigen können. Sie hätten dagegen nicht darüber hinwegtäuschen können, daß bei diesem Treffen ferner vereinbart wurde, die ETF solle weiterhin zusammenkommen, um die Entwicklungen bei den drohenden Einfuhren von Zement aus Griechenland auf die westeuropäischen Märkte zu verfolgen, wie aus den in Absatz 25 Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung behandelten Aufzeichnungen über das Treffen (Dokumente 33.126/19007 und 19008) hervorgeht.

2884Im übrigen hätten die verschiedenen Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um die politischen Aktivitäten der ETF zu unterstreichen, die in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die ETF ein weiteres, rechtswidriges Ziel verfolgte, und zwar die Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der destabilisierenden Einfuhren (vor allem aus Griechenland) auf die westeuropäischen Märkte.

2885Viertens beruft sich Lafarge in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/11086, 11130 und 11131, um darzutun, daß die Kommission über die auf der Ebene der ETF in der griechischen Frage angestellten Überlegungen informiert gewesen sei. Aus diesen Unterlagen ergebe sich nämlich, daß die Gespräche zwischen der britischen und der griechischen Industrie mit den allgemeineren Gesprächen über die Art und Weise der Lösung des „griechischen Problems“ verbunden gewesen und im Kontext der Lobby-Aktionen bei der Kommission offen angesprochen worden seien.

2886Aus den fraglichen Unterlagen ergibt sich jedoch allenfalls, daß die Kommission damals über bilaterale Gespräche zwischen den britischen und den griechischen Zementherstellern im Rahmen der griechischen Angelegenheit informiert war. Keine von ihnen belegt, daß die Kommission wußte, daß die ETF zur Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren (vor allem aus Griechenland) nach Westeuropa errichtet worden war. Die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, hätten daher die Feststellung der Kommission in Absatz 25 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, daß „[k]ein Unternehmen ... angegeben [hat], ob und welche Bedienstete der Kommission von den [auf der Ebene der ETF] geplanten gemeinsamen Maßnahmen unterrichtet worden sind“.

2887Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Lafarge auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Lafarge hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

8. Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission

2888Aalborg verweist in ihrer Stellungnahme vom erstens auf eine Reihe von Unterlagen aus der Akte über das Vereinigte Königreich (Dokumente 33.126/17627, 17629, 17630 und 17641 bis 17653, insbesondere 17641 und 17646), die die Prüfung einer Antidumpingbeschwerde der europäischen Zementhersteller durch die Kommission und Aktionen der Branche zur Anprangerung der Beihilfen Griechenlands für seine heimische Industrie und nicht, wie die Kommission in Nummer 15 der MB behaupte, zur Ahndung eines Verstoßes der griechischen Hersteller gegen die Cembureau-Vereinbarung beträfen. Diese Unterlagen hätten es Aalborg ermöglicht, die These der Kommission zu widerlegen, daß die ETF 1986 zur Gewährleistung der Anwendung der Cembureau-Vereinbarung von 1983 errichtet worden sei. Anhand mehrerer Auszüge aus Niederschriften über Sitzungen der CMF zwischen Juli und September 1986 (Dokumente 33.126/17158, 17163, 17164, 17168) hätte sie dartun können, daß die Anwesenheit ihres Direktors Larsen bei einem Vorbereitungstreffen am in Baden-Baden nicht mit seiner Mitwirkung in einer Cembureau Task Force zu erklären sei, sondern mit seiner Teilnahme an einer Aktion in Straßburg am zur Sensibilisierung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments für das Problem rechtswidriger Subventionen der Hellenischen Republik für ihre Zementindustrie. Diese Sitzungsniederschriften, die auch von der Entwicklung des Antidumpingverfahrens zeugten, wären für Aalborg außerdem zur Stützung ihrer Verteidigung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der Zementindustrie von Nutzen gewesen. Schließlich gehe aus einem internen Vermerk über die Sitzung der „Management Group“ von Blue Circle am (Dokumente 33.126/10822 und 10823) hervor, welche Bedrohung der mit Dumpingmitteln aus Griechenland eingeführte Zement dargestellt habe und welche Lobby-Aktionen bei britischen Behörden ins Auge gefaßt worden seien, um gegen diese Bedrohung vorzugehen. Der Vermerk, der sich auf die Zeit unmittelbar vor der Aufforderung von Blue Circle an Aalborg beziehe, mit ihren nationalen Behörden und den dänischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments Kontakt aufzunehmen, damit gegen die unzulässigen griechischen Beihilfen eingeschritten werde, wäre für sie zur Darstellung der legitimen Gründe, die sie zur Teilnahme an dem Vorbereitungstreffen vom in Baden-Baden veranlaßt hätten, von besonderem Nutzen gewesen.

2889In ihrer Stellungnahme vom nimmt Aalborg auf eine Reihe von Schriftstücken Bezug (Dokumente 33.126/16469, 11000, 11001, 11007 bis 11009, 11074, 11075, 18961, 18962, 18963, 11004, 11021, 11022, 11062 bis 11064, 11054 bis 11060, 16183, 11028 bis 11031, 11033 bis 11038, 7723, 11072, 17173, 17174, 11126, 11130, 11131, 11138 bis 11141, 11116, 11117, 18892 bis 18997 und 15388 sowie Dokumente 33.322/1319 bis 1323). Diese Dokumente belegten, daß sich die ab 1986 gezeigte Besorgnis der europäischen Zementindustrie über den innergemeinschaftlichen Handel nur auf die von den griechischen Behörden subventionierten Einfuhren aus Griechenland bezogen habe. Sie zeigten ferner, daß diese Besorgnis zum einen zur Errichtung einer ETF geführt habe, in der nur einige große europäische Zementhersteller (die „Group of Eight“), nicht aber Aalborg, vertreten gewesen seien, und zum anderen zu völlig legitimen und hauptsächlich von Blue Circle initiierten Schritten zur Sensibilisierung der nationalen und der Gemeinschaftsinstanzen. Diese Schritte, die im übrigen teilweise Erfolg gehabt hätten, seien die einzigen Aktionen gewesen, an denen Aalborg teilgenommen habe. Sie erklärten ihre Teilnahme an einem Treffen am in Baden-Baden zur Vorbereitung der Unterredung mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments am folgenden Tag in Straßburg, aus dem die Kommission fälschlich auf ihre Mitwirkung an der unzulässigen ETF-Absprache geschlossen habe.

2890Wie schon mehrfach ausgeführt (vgl. u. a. oben, Randnrn. 2819 und 2841), hatte die Kommission jedoch die politische Dimension und den wirtschaftlichen Kontext des Problems der Einfuhren aus Griechenland richtig erkannt (vgl. Fußnoten 113 und 115 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Aalborg zu diesen verschiedenen Aspekten des griechischen Vorgangs hätte machen können, hätten sich daher nur den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigten Erwägungen anschließen können. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, die in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß das Auftreten der Frage der griechischen Einfuhren neben Aktionen, mit denen die nationalen öffentlichen Stellen und die Gemeinschaftsinstanzen sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten, zur Errichtung der ETF geführt hatte, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa prüfen sollte.

2891Diese Bemerkungen hätten im Verwaltungsverfahren auch die objektive Feststellung der Kommission in Absatz 25 Punkt 23 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, daß Herr Larsen von Aalborg am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilnahm, bei dem nacheinander die Errichtung der ETF, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Maßnahmen angesprochen wurden (Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862). Die Bemerkungen, die Aalborg im Verwaltungsverfahren anhand der oben in den Randnummern 2888 und 2889 genannten Unterlagen hätte vorbringen können, um darzutun, daß sie an diesem Treffen allein im Hinblick auf die geplanten politischen Aktionen bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments teilgenommen habe, hätten insoweit nicht das völlige Fehlen von Indizien ausgleichen können, die belegten, daß Aalborg bei diesem Treffen die übrigen Teilnehmer ausdrücklich darüber informierte, daß sie daran aus ganz anderen Beweggründen teilnahm als diese.

2892Aalborg hätte zwar im Verwaltungsverfahren besonders hervorheben können, daß sie nicht zur „Achtergruppe“ gehörte, aus der die ETF bestand, doch hat die Kommission Aalborg nie zu dieser Gruppe gezählt (vgl. ihre Feststellungen zur Zusammensetzung der ETF in Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung), und in Absatz 53 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung gibt sie die Gründe an, aus denen die „Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sie könnten für die fraglichen Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an den Sitzungen der Task Force oder der Untergruppen teilgenommen hätten“, ihrer Ansicht nach „jeder Grundlage“ entbehrt.

2893Die Bemerkungen von Aalborg hätten es somit im Ergebnis nicht ermöglicht, die Verantwortung des dänischen Unternehmens für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2894Zweitens führt Aalborg in ihrer Stellungnahme vom aus, in dem oben in Randnummer 2888 erwähnten internen Vermerk von Blue Circle (Dokumente 33.126/10822 und 10823) werde auf das Erfordernis hingewiesen, im Rahmen der gegen die unzulässigen Einfuhren aus Griechenland zu treffenden Maßnahmen einen Juristen zu konsultieren.

2895Hierzu stellt die Kommission in Absatz 25 Punkte 1 und 7 der angefochtenen Entscheidung fest, daß die Teilnehmer an der ETF vorgehabt hätten, ein Gutachten eines Sachverständigen für Gemeinschaftsrecht über die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahmen einzuholen. Die Bemerkungen, die Aalborg im Verwaltungsverfahren zu diesem Punkt hätte vorbringen können, hätten daher die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß erfaßten Indizien nur bestätigen können. Sie hätten dagegen die objektive Feststellung nicht entkräften können, die sich aus den in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücken ergibt und nach der die ETF trotz dieser Absichtserklärungen mit dem eindeutig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Ziel eingesetzt wurde, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement nach Westeuropa zu prüfen.

2896Drittens beruft sich Aalborg in ihrer Stellungnahme vom auf einen internen Vermerk von Italcementi vom (Dokumente 33.126/2945 bis 2948), der zeige, daß in Italien auch eine Form spontaner regionaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Durnpingeinfuhren von Zement aus Griechenland auf diesen Markt mit „ETF“ bezeichnet worden sei. Dieses Schriftstück bestätige somit, daß die ETF nicht den ihr von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung beigemessenen institutionalisierten Charakter gehabt habe und daß sie keine Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung gewesen sei.

2897Hätte Aalborg diesen Hinweis im Verwaltungsverfahren vorbringen können, so hätte damit jedoch das von der Kommission in Absatz 25 Punkte 10 bis 48 der angefochtenen Entscheidung herangezogene umfangreiche Bündel von Schriftstücken nicht entkräftet werden können, aus denen sich ergibt, daß auch die Arbeitsgruppe, die Mitte 1986 auf europäischer Ebene eingesetzt wurde, um im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter Abschreckungs- und Uberzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement nach Westeuropa zu prüfen, die Bezeichnung „ETF“ trug.

2898Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Aalborg auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Aalborg hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

9. Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission

2899Der BDZ macht in seiner Stellungnahme vom geltend, mehrere Schriftstücke in den Akten über Frankreich, das Vereinigte Königreich und Griechenland (Dokumente 33.126/14832, 17129, 17141, 17171, 17176, 17187, 17193, 17196, 17071, 17158, 19882 und 19884) zeigten, daß sich die gegen die Zementeinfuhren aus Griechenland gerichteten Maßnahmen der europäischen Hersteller, an denen er zur Vertretung der Interessen der deutschen Zementindustrie teilgenommen habe, auf rechtmäßige Schritte bei den nationalen und den Gemeinschaftsinstanzen beschränkt hätten.

2900Hätten diese Bemerkungen des BDZ im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden können, so hätten sie jedoch nur bestätigen können, daß es die durch die griechischen Ausfuhren ausgelösten und von der Kommission nicht bestrittenen politischen Schritte tatsächlich gab. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß das Auftreten des „griechischen Problems“ dazu geführt hatte, daß mehrere europäische Hersteller und Herstellerverbände, darunter der BDZ, die ETF errichteten, damit sie Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa prüft.

2901Folglich hätte keine dieser Bemerkungen auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Der BDZ hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt seine Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

10. Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

2902In ihrer Stellungnahme vom trägt Unicem u. a. vor, die Akteneinsicht im Anschluß an die prozeßleitende Maßnahme vom habe ergeben, daß die geprüften Unterlagen nicht den geringsten Beweis für eine europaweite allgemeine Abstimmung anläßlich des durch die Einfuhren aus Griechenland entstandenen Problems enthielten.

2903Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich Unicem auf eine Reihe von Schriftstücken aus den nationalen Akten, die sie entweder mit der von der Kommission bei der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahme vom vorgenommenen Paginierung oder mit der Paginierung/Numerierung in der MB bezeichnet. Keines dieser Schriftstücke war jedoch ihrer Stellungnahme beigefügt.

2904In ihrem Schriftsatz, der am im Anschluß an die Einsichtnahme in die restlichen Akten der Kommission im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahme vom 18. und bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Unicem diesem Versäumnis dadurch abgeholfen, daß sie alle Bemerkungen in ihrer Stellungnahme vom nochmals aufführte und in der Anlage die verschiedenen dort herangezogenen Schriftstücke beifügte.

2905In ihrer Stellungnahme vom macht Unicem geltend, die nationalen Unterlagen, in denen die durch die Einfuhren von Zement aus Griechenland auf die europäischen Märkte ausgelösten Bedenken und Reaktionen angesprochen würden (Dokumente 33.126/7720, 7725, 7740, 7635 bis 7638 — insbesondere 7637 —, 17163, 17157 bis 17160, 17172, 17193, 17219 bis 17225, 17624, 17625, 17631 bis 17633, 17635 bis 17638, 17641 bis 17653, 10827, 10828, 17178, 17179, 10842, 10843, 15354, 15363, 11077, 11086, 15364 bis 15367, 15368, 11087, 11166, 11188, 11189, 15386, 15387, 6881, 6882, 15351 bis 15353, 15355, 15363 bis 15367, 15388 und 2088 bis 2097 — insbesondere 2094 —), zeigten, daß das „griechische Problem“ — ohne jede Abstimmung auf europäischer Ebene — auf jedem Markt völlig eigenständig und mit Maßnahmen behandelt worden sei, die der Art des dortigen Angriffs angepaßt gewesen seien. Alle diese Schriftstücke widersprächen der These der Kommission, die von einem von Cembureau vorgegebenen Gesamtkonzept zur Bestrafung der griechischen Hersteller wegen ihrer Verletzung des Grundsatzes der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte ausgehe. Sie hätten die Kommission daher dazu veranlassen müssen, die Verantwortung jeder nationalen Industrie zu beurteilen, statt die gesamte europäische Industrie für isolierte Reaktionen auf die Einfuhren aus Griechenland verantwortlich zu machen. In den britischen Unterlagen finde sich auch weder ein Hinweis auf die Verwicklung von Cembureau, der ETF oder des ECEC in diese Angelegenheit noch auf die angebliche Unterstützung, die die italienischen Hersteller der Kommission zufolge den britischen Herstellern bei deren Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland gewährt haben sollten, oder auf Unicem. Die französischen Unterlagen (insbesondere die Dokumente 33.126/17219 bis 17225) zeigten, daß sich die französische Regierung unmittelbar an die Regierung des Vereinigten Königreichs gewandt habe, als Frankreich mit drohenden Einfuhren aus Griechenland konfrontiert worden sei. Diese Anhaltspunkte bewiesen, daß Cembureau bei der Lösung dieser Fragen eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe. Aus etlichen — insbesondere britischen — Unterlagen, in denen die Einfuhren aus Griechenland behandelt würden, gehe hervor, daß die auf Initiative der britischen Hersteller (vor allem Blue Circle) durchgeführten Lobby-Aktionen bei politischen und institutionellen Kräften sowie die individuellen Verhandlungen zwischen einigen europäischen Herstellern und den griechischen Herstellern bei der Lösung des „griechischen Problems“ klar im Vordergrund gestanden hätten; dies bestätige die ganz untergeordnete Rolle der ETF, die nur als „Resonanzkörper“ für die einseitigen Initiativen der britischen Hersteller gedient habe. Schließlich habe Unicem in den Akten über Spanien, Portugal und Deutschland kein Schriftstück gefunden, das den Schluß zulasse, daß die Einfuhren aus Griechenland auf europäischer Ebene Gegenstand allgemeiner Aufmerksamkeit und einer abgestimmten Reaktion gewesen seien.

2906Unicem trägt weiter vor, die nationalen Akten bestätigten, daß die Überlegungen zu der Dynamik der Einfuhren und den Gegenmaßnahmen auf jedem Markt gesondert und ohne jede Einbeziehung der Mitglieder von Cembureau, der ETF oder des ECEC angestellt worden seien. Die genannten Akten bestätigten ferner, daß Unicem mit diesen Initiativen zur „Abriegelung“ der Märkte, die sie im übrigen überhaupt nicht interessiert hätten, da sie nicht exportiere, nichts zu tun gehabt habe. In der Akte über Frankreich sei speziell auf die Dokumente 33.126/14806, 14807, 14938, 15025, 15026, 15040, 14809 bis 14826, 14938 bis 14976, 5688, 1394, 1395, 5648, 5747, 5748, 5695, 5696, 5751 und 5674 sowie auf die Nummern 78 und 81 der MB zu verweisen. In der Akte über das Vereinigte Königreich seien die Nummern 74 (S. 199) und 77 (S. 202) der MB sowie die Dokumente 33.126/17641 bis 17654 zu nennen; letztere widersprächen auch dem von der Kommission in Nummer 16 der MB gezogenen Schluß, daß die britischen Preise die höchsten in Europa gewesen seien. In den Akten über Spanien und Portugal seien die Kapitel 18 und 19 — insbesondere Nummer 89 — der MB hervorzuheben. Die Akte über Deutschland enthalte in den Nummern 47 (S. 126) und 84 (S. 216 bis 218) und die Akte über Griechenland in Nummer 86 (S. 218) relevante Bestandteile.

2907Hätten diese verschiedenen Bemerkungen von Unicem im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden können, so hätten sie es jedoch nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß das Auftreten des Problems der griechischen Ausfuhren — neben politischen Schritten, isolierten Reaktionen auf bestimmten Märkten und bilateralen Kontakten zwischen den nationalen Behörden einiger Länder der Gemeinschaft — auf europäischer Ebene zur Errichtung der ETF zum Zweck der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der destabilisiernden Einfuhren (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa und vor allem nach Italien, einem der damals von solchen Einfuhren am stärksten bedrohten Länder, geführt hatte.

2908Diese Bemerkungen hätten auch die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 Punkte 24 und 47 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, nach denen Herr Albert von Unicem im Einklang mit den Vereinbarungen bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden, als zur Unterstützung der ETF, die die mit ihrer Aufgabe verbundene Arbeit nicht mehr allein bewältigen konnte, Arbeitsgruppen eingesetzt wurden (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858 und 18862), an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ der ETF vom teilnahm (Dokumente 33.126/4858 bis 4861). Sie hätten es folglich nicht ermöglicht, die Verantwortung von Unicem für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2909Im übrigen hat die Kommission entgegen der augenscheinlichen Behauptung von Unicem weder in der MB noch in der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, daß das ECEC an Maßnahmen zur Bekämpfung der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa teilgenommen habe. Die Bemerkungen, mit denen Unicem im Verwaltungsverfahren jede Mitwirkung des ECEC an der Lösung des griechischen Problems hätte in Abrede stellen können, wären daher völlig irrelevant gewesen.

2910Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von Unicem keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Unicem hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

11. Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission

2911Asland trägt in ihrer Stellungnahme vom vor, es gebe in den zahlreichen Schriftstücken der nationalen Akten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß sie an den Aktivitäten und Durchführungsmaßnahmen der ETF teilgenommen oder dazu beigetragen habe. Aus einem Schreiben des Direktors der CMF an den Direktor des OFT (siehe oben, Randnr. 1147) vom (Dokumente 33.126/17641 bis 17653) gehe vielmehr hervor, daß Spanien eine derart ernste Bedrohung für die Anwendung des Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte dargestellt habe, daß es vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft Gegenstand eines Antidumpingverfahrens der europäischen Zementindustrie gewesen sei. Diese Erwägungen seien nur schwer mit der These der Kommission vereinbar, daß die spanischen Unternehmen und insbesondere Asland nur fünf Monate nach dem Beitritt ihres Landes zur Gemeinschaft an abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen zur Sicherstellung der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte teilgenommen hätten. Die Niederschriften über die Sitzungen der CMF zwischen dem und dem (Dokumente 33.126/17056 bis 17259) enthielten nicht den geringsten Hinweis darauf, daß Asland für wettbewerbswidrige Maßnahmen auf dem britischen oder europäischen Markt verantwortlich sei oder daran teilgenommen habe. In diesen verschiedenen Schriftstücken würden dagegen andere europäische Unternehmen wie Titan erwähnt und Gespräche über die Beihilfen der Hellenischen Republik für ihre Zementindustrie, Verhandlungen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung mit der Kommission und Kontakte der Branche zum Europäischen Parlament in dieser Frage angesprochen (vgl. Dokumente 33.126/17166 bis 17170, insbesondere 17168). Es sei eine logische Annahme, daß bei den Gesprächen über die griechische Frage am in Rom das gleiche Bestreben nach Rechtmäßigkeit bestanden habe.

2912In ihrer Stellungnahme vom fügt Asland hinzu, sie habe nicht zu den „Mitgliedern der ‚European Task Force‘ ..., die sich an der Interciment SA beteiligen sollten“, gehört, denen Holderbank am geschrieben habe (Dokument 33.126/18328). Dies zeige, daß sie in keiner Weise an der ETF teilgenommen habe.

2913Hätte Asland diese Bemerkungen im Verwaltungsverfahren vorbringen können, so hätten sie jedoch die objektive Feststellung der Kommission in Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, daß Asland am Treffen vom in Rom teilnahm, bei dem die europäischen Hersteller erstmals vereinbarten, schnell mit einer gemeinsamen Front durch Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf den Beschluß der griechischen Industrie zu reagieren, zwei Millionen Tonnen Zement nach Westeuropa auszuführen (Dokument 33.126/18771). Sie hätten es somit nicht ermöglicht, die Verantwortung von Asland für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2914Asland hätte zwar im Verwaltungsverfahren besonders hervorheben können, daß sie kein Mitglied der ETF war und von Holderbank nicht zur Zahlung einer Beteiligungsquote an Interciment aufgefordert wurde, doch hat die Kommission Asland nie als direktes Mitglied der ETF angesehen (vgl. u. a. ihre Feststellungen zur Zusammensetzung der ETF in Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung), und nach ihren Ausführungen in Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung handelte es sich bei dem spanischen Unternehmen, von dem Holderbank mit Schreiben vom die Zahlung des spanischen Anteils am Kapital von Interciment verlangte, um Hornos Ibéricos. Die Bemerkungen, die Asland anhand des oben in Randnummer 2912 erwähnten Dokuments 33.126/18328 hätte vorbringen können, hätten somit allenfalls von der Kommission nicht bestrittene Punkte bestätigen können.

2915Schließlich hatte die Kommission, wie schon mehrfach ausgeführt (vgl. u. a. oben, Randnrn. 2819 und 2841), die politische Dimension und den wirtschaftlichen Kontext des griechischen Vorgangs richtig erkannt (vgl. Fußnoten 113 und 115 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Asland im Verwaltungsverfahren zur Verdeutlichung dieser beiden Aspekte des Vorgangs hätte vorbringen können, hätten sich daher nur den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß angestellten und nicht bestrittenen Erwägungen anschließen können.

2916Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von Asland keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Asland hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

12. Rechtssachen T-58/95, Uniland/Kommission, und T-59/95, Oficemen/Kommission

2917Uniland und Oficemen machen in ihren Stellungnahmen vom und vom geltend, die Schriftstücke, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und hätten einsehen können, enthielten weder eine Erwähnung noch einen Beweis ihrer Teilnahme an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarung über die Errichtung der ETE Verschiedene Schriftstücke in den Akten über Griechenland, das Vereinigte Königreich und Italien belegten vielmehr, daß die Maßnahmen zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland nicht von einem multilateralen Kartell ausgegangen seien, an dem Uniland und Oficemen teilgenommen hätten, sondern von unilateralen Reaktionen britischer und italienischer Hersteller.

2918Sie berufen sich in ihren Stellungnahmen vom und vom auf eine Reihe von Schriftstücken in der Akte über Griechenland, die zeigten, daß die damaligen Kontakte zwischen griechischen und italienischen Herstellern sowie zwischen griechischen und britischen Herstellern von rein bilateralem Charakter und die vorgeschlagenen oder getroffenen Vereinbarungen unter italienischen Herstellern und unter britischen Herstellern zur Bekämpfung der Zementeinfuhren aus Griechenland auf ihren Markt von ausschließlich lokalem Charakter gewesen seien. In keinem dieser Schriftstücke würden Uniland und Oficemen oder, allgemeiner, europäische Unternehmen außer griechischen, britischen und italienischen erwähnt. In ihren Stellungnahmen vom verweisen Uniland und Oficemen auf eine Reihe von Niederschriften über Sitzungen des Verwaltungsrats von Heracles zwischen Juli und Dezember 1986 (Dokumente 33.126/19878 bis 19880, 19881, 19882, 19883, 19884 und 19885 bis 19887). In ihren Stellungnahmen vom nehmen sie zunächst auf ein Schreiben von Titan vom an ihre Anwälte Bezug (Dokumente 33.126/19195 bis 19197), in dem ausgeführt werde (vgl. insbesondere Dokument 33.126/19196), daß die Nichterfüllung des im April 1986 mit Titan geschlossenen Zementlieferungsvertrags durch das italienische Unternehmen Calcestruzzi die Folge einer Vereinbarung gewesen sei, die allein die Gruppe Calcestruzzi/Ferruzzi und die italienischen Zementhersteller getroffen hätten. Sie verweisen zu diesem Punkt ferner auf die Dokumente 33.126/19188 bis 19193 und 19197 bis 19200. Sodann berufen sie sich auf einen Vermerk über ein Treffen der italienischen Zementhersteller bei Cementir in Rom am (Dokumente 33.126/19871 bis 19873), der zeige, daß die Reaktion auf die Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien allein Sache der italienischen Hersteller gewesen sei.

2919Aus der Akte über das Vereinigte Königreich ziehen Uniland und Oficemen in ihren Stellungnahmen vom mehrere Schriftstücke heran (Niederschriften über Sitzungen der CMF in den Jahren 1986 und 1987 [Dokumente 33.126/17163, 17164, 17168 bis 17172, 17173, 17174, 17176, 17177, 17178, 17179, 17187, 17196 und 17215], ein Schreiben der CMF an das OFT [Dokumente 33.126/17646 und 17647] und die Niederschrift über eine Sitzung von Blue Circle am [Dokumente 33.126/10827 und 10828]), die den rein bilateralen Charakter der Kontakte zwischen den britischen und griechischen Märkten (Industrie und staatliche Stellen) im Rahmen des „griechischen Problems“ sowie die rein lokale Dimension der britischen Reaktionen auf die Einfuhren aus Griechenland bestätigten. Die einzigen Bezugnahmen auf andere europäische Hersteller in diesen Schriftstücken beträfen Zusammenkünfte mit Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, und mit einigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, um ein Eingreifen der Kommission in der Angelegenheit der rechtswidrigen Beihilfen der Hellenischen Republik zu erreichen. In ihren Stellungnahmen vom verweisen Uniland und Oficemen noch auf weitere bei den britischen Schriftstücken gefundene Unterlagen, und zwar auf die Ausführungen unter Punkt 1.2 („Übernahmevereinbarung mit der griechischen Industrie“) der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF am in Baden-Baden (Dokumente 33.126/16150 bis 16155, insbesondere 16151 und 16152), einen internen Vermerk von Blue Circle vom mit dem Titel „Management Briefing Note: Greek Imports“ (Dokumente 33.126/11026 und 11027), ein Schreiben von Blue Circle an Holderbank vom (Dokumente 33.126/13108 und 13109), eine Gesprächsnotiz von Blue Circle mit dem Titel „Cheap Imports — Meeting at 9.30 a.m. on Monday 7th July 1986“ (Dokumente 33.126/13104 bis 13106) sowie zwei interne Vermerke von Blue Circle vom September 1986 (Dokumente 33.126/11080 bis 11084). Alle diese Unterlagen bewiesen, daß die britischen Reaktionen auf die Einfuhren aus Griechenland ausschließlich lokaler Art gewesen seien, ohne eine Vereinbarung, Reaktion oder Maßnahme auf europäischer Ebene zu umfassen, und daß die einzigen Aktionen zur Lösung des „griechischen Problems“, an denen Uniland und Oficemen mitgewirkt hätten, Treffen zur Sensibilisierung der Gemeinschaftsinstanzen (Kommission und Europäisches Parlament) für die Frage der Subventionen der Hellenischen Republik für ihre Zementindustrie gewesen seien. Die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF am in Baden-Baden (Dokumente 33.126/16150 bis 16155) beseitige definitiv jeden Zweifel hinsichtlich der Teilnahme von Oficemen an der ETF, denn in der Liste der Teilnehmer sei keiner ihrer Vertreter aufgeführt (vgl. insbesondere Dokument 33.126/16150).

2920In ihren Stellungnahmen vom berufen sich Uniland und Oficemen auf zwei Schriftstücke in der Akte über Italien, und zwar auf Auszüge aus einem Schreiben von Italcementi vom (Dokument 33.126/2950) und nochmals auf die Niederschrift über das Treffen bei Cementir am (Dokument 33.126/19872). Diese Unterlagen enthielten keinen Hinweis auf eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von Uniland und Oficemen an den auf dem italienischen Markt zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland getroffenen Maßnahmen. Sie bestätigten vielmehr die rein lokale Dimension dieser Maßnahmen. In ihren Stellungnahmen vom ziehen Uniland und Oficemen von den italienischen Schriftstücken einen Auszug aus den Antworten, die Unicem der Kommission im Oktober 1989 in bezug auf die Aktivitäten der ETF gab (Dokumente 33.126/12060 bis 12065, insbesondere 12063), sowie ein Schreiben heran, in dem Calcestruzzi der Kommission erläutert, daß die Verringerung ihrer Einfuhren aus Griechenland allein darauf zurückzuführen sei, daß die italienischen Behörden ihr die für den Bau eines Kais zur Entladung von Zement erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt hätten (Dokumente 33.126/16317 bis 16321, insbesondere 16319).

2921Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 250), waren jedoch mehrere der von Uniland und Oficemen in ihren Stellungnahmen vom angeführten Unterlagen zum Zweck der Einsichtnahme in die Akten während des Verwaltungsverfahrens als „A“ oder „A: europäische Hersteller“ eingestuft worden (vgl. Dokumente 33.126/11026, 11027, 11080 bis 11084, 19195 und 19196). Im übrigen befanden sich folgende Unterlagen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95): die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Dokumente 33.126/16151 bis 16155, deren Inhalt mit dem der Dokumente 33.126/18857 bis 18862 identisch ist, die sich im Dokumentenkasten [siehe oben, Randnr. 95] befanden), die „Management Briefing Note“ von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11026 und 11027), das Schreiben von Blue Circle an Holderbank vom (Dokumente 33.126/13108 und 13109, deren Inhalt dem der Dokumente 33.126/11094 und 11095 entspricht, die sich im Dokumentenkasten [siehe oben, Randnr. 95] befanden), die Gesprächsnotiz von Blue Circle mit dem Titel „Cheap Imports“ (Dokumente 33.126/13104 bis 13106, deren Inhalt mit dem der Dokumente 33.126/10992 bis 10994 übereinstimmt, die sich im Dokumentenkasten [siehe oben, Randnr. 95] befanden) und die internen Vermerke von Blue Circle vom September 1986 (Dokumente 33.126/11080 bis 11084). Uniland und Oficemen hätten somit alle diese Unterlagen zur Untermauerung ihrer Erwiderung auf die MB verwenden können. Unter diesen Umständen können sie sich jetzt zum Nachweis einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht auf sie berufen.

2922Die Bemerkungen, die Uniland und Oficemen im Verwaltungsverfahren anhand der verschiedenen in den obigen Randnummern 2918 bis 2920 genannten Schriftstücke hätten vorbringen können, um die bilateralen Kontakte zu veranschaulichen, die beim Auftreten des „griechischen Problems“ zwischen dem britischen und dem griechischen Markt sowie zwischen dem italienischen und dem griechischen Markt geknüpft wurden, hätten jedenfalls das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die Frage der Einfuhren aus Griechenland — neben isolierten Reaktionen der britischen und italienischen Hersteller — auf europäischer Ebene zur Errichtung der ETF zum Zweck der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa geführt hatte.

2923Diese Bemerkungen hätten auch die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 Punkte 23 und 39 der angefochtenen Entscheidung zur Teilnahme von Herrn Rumeu von Uniland am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden und am Treffen der Vertreter der europäischen Zementindustrie vom in Brüssel nicht entkräften können. Ebensowenig hätten sie die Feststellungen in bezug auf Oficemen in Absatz 29 Punkt 3 entkräften können, wonach Herr Andia bei dem Treffen vom zum Mitglied der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ der ETF ernannt wurde und an der Sitzung dieser Untergruppe vom teilnahm und wonach ein Vertreter der „spanischefn] Zementindustrie und damit [von] Oficemen ... an den Treffen der Delegationsleiter vom , und ... teilnahm]“. Die Bemerkungen, die Uniland und Oficemen im Verwaltungsverfahren hätten vorbringen können, hätten folglich nicht darüber hinwegtäuschen können, daß beide ihre Unterstützung für die Errichtung der ETF und deren wettbewerbswidriges Ziel zum Ausdruck gebracht hatten.

2924Uniland und Oficemen machen in ihren Stellungnahmen vom ferner geltend, sie hätten in der Akte über Griechenland eine Reihe von Zementlieferungsverträgen gefunden, die im angeblichen Zeitraum der Zuwiderhandlung zwischen griechischen Herstellern und europäischen Herstellern (Dokumente 33.126/19175 bis 19178, 19855 bis 10859 [sie], 19447 bis 19454, 19754 bis 19762, 19770 bis 19778, 19781 bis 19786, 19793 bis 19798, 19802 bis 19812, 19817 bis 19832, 20011 bis 20019, 20104 bis 20117, 20132 bis 20137, 20140 bis 20147, 20148 bis 20156, 20157 bis 20164, 20166, 20167, 20225, 20226, 20229 bis 20239, 20240 bis 20249 und 20259 bis 20267) sowie zwischen griechischen Herstellern und Herstellern aus Drittländern außerhalb der Gemeinschaft zur Lieferung in die Gemeinschaft (Dokumente 33.126/20065 bis 20071) geschlossen worden seien. Die Existenz dieser verschiedenen Verträge beweise, daß die Einfuhren aus Griechenland in die Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum der Zuwiderhandlung mit der gleichen Regelmäßigkeit fortgesetzt worden seien. Wenn Uniland und Oficemen im Verwaltungsverfahren Zugang zu diesen Schriftstücken gehabt hätten, hätten sie daher über ein zusätzliches Verteidigungsmittel zur Widerlegung der Behauptungen der Kommission verfügt, daß das Ziel der ETF darin bestanden habe, die Zementeinfuhren (insbesondere aus Griechenland) nach Westeuropa zu begrenzen. Dem Geschäftsbericht von Titan für das Jahr 1988 (Dokument 33.126/19432) zufolge habe die Präsenz des griechischen Unternehmens auf dem italienischen Markt in diesem Jahr stark zugenommen; dies widerlege die von der Kommission insbesondere in Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlüsse.

2925Insoweit ist zunächst daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 250), daß die Dokumente 33.126/19754, 19762, 19770, 19776, 19817, 19819, 19827, 20011, 20019, 20065, 20071 und 20072 zum Zweck der Einsichtnahme in die Akten während des Verwaltungsverfahrens als „A“ oder „A: europäische Hersteller“ eingestuft worden waren. Uniland und Oficemen hätten somit alle diese Unterlagen zur Untermauerung ihrer Erwiderung auf die MB verwenden können. Unter diesen Umständen können sie sich jetzt zum Nachweis einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht auf sie berufen.

2926Mit diesen Bemerkungen hätten Uniland und Oficemen ohnehin allenfalls hervorheben können, daß die Vereinbarung über die Errichtung der ETF keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt habe. Sie hätten dagegen die in Absatz 25 Punkte 15 und 24 und in Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke nicht entkräften können, anhand deren die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß mit dieser Vereinbarung ein offenkundig wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, und zwar die Eliminierung der Einfuhren nach Westeuropa; dies reichte aus, um zu ihrer Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu führen (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

2927Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Uniland und Oficemen auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Uniland und Oficemen haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

13. Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission

2928Irish Cement trägt in ihrer Stellungnahme vom erstens vor, die Treffen vom 9. und und vom , bei denen sie aufgefordert worden sei, wegen der griechischen staatlichen Beihilfen an Lobby-Aktionen bei europäischen Politikern und insbesondere bei Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, teilzunehmen, seien von der Kommission zum Beweis dafür herangezogen worden, daß die ETF ein Organ von Cembureau gewesen sei, in dem Irish Cement unmittelbar und aufgrund ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau mitgewirkt habe. Die Kommission habe jedoch über Beweise, genauer gesagt über eine Reihe von Sitzungsprokollen der CMF, verfügt, die zeigten, daß die Treffen zwischen „europäischen Zementherstellern“ und Mitgliedern des Europäischen Parlaments von Blue Circle organisiert und koordiniert worden seien (vgl. Dokumente 33.126/17163 und 17168) und daß das Treffen vom in Brüssel zur Vorbereitung der Zusammenkunft der „Leiter der EWG-Zementindustrie“ oder der „hohen Vertreter verschiedener europäischer Zementindustrien“ mit Herrn Sutherland gedient habe (vgl. Dokumente 33.126/17176 und 17182). Alle diese Unterlagen bestätigten, daß entgegen der Behauptung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung keines dieser Treffen eine Sitzung der „Delegationsleiter“ von Cembureau gewesen sei, daß es sich bei der ETF nur um eine zu Lobby-Zwecken gegründete Vereinigung der wichtigsten europäischen Zementhersteller gehandelt habe und daß die Aktivitäten der ETF somit Cembureau, das in den verschiedenen Schriftstücken im übrigen nicht erwähnt werde, nicht zugerechnet werden könnten. Aus den Unterlagen gehe ferner hervor, daß bei beiden Treffen nie auf die Cembureau-Vereinbarung Bezug genommen worden sei. In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Irish Cement auf weitere Unterlagen zu den Treffen vom 9. und (Dokumente 33.126/11052, 11053, 11056 bis 11060, 11061, 11062 und 7717 bis 7722), mit denen sie hätte nachweisen können, daß ihr Vertreter (Herr Quirke) an diesen Treffen zulässigerweise und gutgläubig teilgenommen habe, da sie seines Wissens allein dazu gedient hätten, die Gemeinschaftsinstanzen für das Problem der griechischen staatlichen Beihilfen zu sensibilisieren.

2929In ihrer Stellungnahme vom führt Irish Cement mehrere Protokolle von Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau (Dokumente 33.126/7882 bis 7886 und 33.322/1423 bis 1444) und speziell das Protokoll der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom (Dokumente 33.322/1429 und 1431) an, um nochmals hervorzuheben, daß die Sitzungen der ETF keine Sitzungen der „Delegationsleiter“ von Cembureau gewesen seien. Die verschiedenen Unterlagen zeigten nämlich, daß diese Sitzungen stets vom Exekutivkomitee vorbereitet worden seien, nur von diesem hätten einberufen werden können und dort stets Gegenstand eines späteren Berichts gewesen seien. Dies habe aber nicht für die Sitzungen der ETF gegolten, die von Blue Circle, genauer gesagt von Sir John Milne, einberufen worden seien, wie für die Treffen am 9. und die Dokumente 33.126/7717 bis 7722 (Vermerk vom von Herrn Sytor [CBR] über die Treffen am 9. und in Baden-Baden und Straßburg) bestätigten.

2930In bezug auf die Treffen am 9. und hätten die Bemerkungen, die Irish Cement im Verwaltungsverfahren anhand der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Unterlagen hätte vorbringen können, jedoch allenfalls gezeigt, daß sich die europäischen Hersteller in diesen beiden Tagen der Ausübung von politischem Druck im Zusammenhang mit der griechischen Frage widmeten. Diese Bemerkungen hätten dagegen den Inhalt der in Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen nicht entkräften können, aus denen hervorgeht, daß am späten Nachmittag des in Baden-Baden ein Treffen der „Delegationsleiter und der Vertreter der Task Force“ stattfand, an dem Herr Quirke als Vertreter von Irish Cement teilnahm und bei dem es nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die rechtswidrige Zielsetzung der ETF ausschließlich um ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Maßnahmen ging (Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18857 bis 18862).

2931Ferner ist in dem Vermerk von CBR, auf den sich Irish Cement beruft (siehe oben, Randnr. 2929; Dokumente 33.126/7717 bis 7722), von einem Treffen am in Baden-Baden die Rede, dessen „Hauptgegenstand“ das „‚Debriefing‘ der Working Group (Task Force committee established in Stockholm)“ gewesen sei. Dem Vermerk zufolge wurden bei diesem Treffen die Gründung der „Joint Trading Company“ sowie die „von der Working Group durchgeführten oder bei ihr in Arbeit befindlichen Studien“ angesprochen. Diese Angaben sind somit eher eine Bestätigung als eine Widerlegung der Feststellungen, die die Kommission in Absatz 25 Punkte 22 bis 32 der angefochtenen Entscheidung anhand der Dokumente 33.126/18849 bis 18862 getroffen hat. Außerdem geht aus demselben Vermerk von CBR hervor, daß Sir John Milne von Blue Circle bei dem fraglichen Treffen „damit einverstanden [war], die Kontakte zu den griechischen Zementherstellern nicht zu unterbrechen, sondern diese Kontakte auf den Gedanken einer Verpflichtung zur Übernahme erheblicher Mengen griechischen Zements durch die übrigen Zementhersteller (Gedanke einer ‚Trading Group‘) neu auszurichten^] die Working Group wird ihre Arbeit fortsetzen“. Später heißt es unter „Verschiedene Informationen“: „Herr Quirke hat erklärt, daß seines Erachtens zu den drei bereits laufenden oder vorgesehenen Aktionen (‚Trading Group‘ — Schutzmaßnahmen durch nationale Regierungen — Lobby-Aktionen bei EWG) eine ‚vierte Dimension‘ hinzukommen müßte, und zwar eine Aktion auf der Ebene des ‚Cembureau-Verbindungsausschusses‘.“ Diese Auszüge zeigen, daß sich das Interesse von Irish Cement an den geplanten Aktionen zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland nicht auf die politischen Schritte beschränkte, sondern auch auf die ins Auge gefaßten Maßnahmen privater Natur zur Einschränkung solcher Einfuhren erstreckte. Sie wären daher für die Verteidigung von Irish Cement im Verwaltungsverfahren gegen den auf der Errichtung der ETF beruhenden Beschwerdepunkt nicht dienlich gewesen.

2932In bezug auf das in Absatz 25 Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung beschriebene Treffen vom in Brüssel hat die Kommission nie bestritten, daß es zum Teil zur Vorbereitung der geplanten Unterredung mit Herrn Sutherland diente (vgl. Absatz 25 Punkt 43 der angefochtenen Entscheidung). Die Bemerkungen, die Irish Cement im Verwaltungsverfahren anhand der oben in Randnummer 2928 genannten Dokumente hätte vorbringen können, hätten daher allenfalls die von der Kommission ordnungsgemäß berücksichtigten Feststellungen bestätigen können. Sie hätten dagegen nicht darüber hinwegtäuschen können, daß die Teilnehmer an diesem Treffen, darunter Irish Cement, vereinbarten, die ETF solle weiterhin zusammenkommen, um die Entwicklungen bei den drohenden Einfuhren von Zement aus Griechenland auf die westeuropäischen Märkte zu verfolgen, wie aus den in Absatz 25 Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung behandelten Aufzeichnungen über das Treffen (Dokumente 33.126/19007 und 19008) hervorgeht.

2933Schließlich hätten die Bemerkungen, die Irish Cement im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um nachzuweisen, daß die Treffen, an denen sie im September und November 1986 teilgenommen hatte, keine Treffen der Cembureau-Delegationsleiter waren und daß die ETF kein Ableger von Cembureau war, jedenfalls die an die Anwesenheit von Herrn Quirke bei den beiden in Absatz 25 Punkte 22 bis 32 und Punkte 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen anknüpfenden objektiven Feststellungen nicht entkräften können. Sie hätten es folglich nicht ermöglicht, die Verantwortung von Irish Cement für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die deutschen Unternehmen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten, daß „die auf den Treffen in ... Baden-Baden und Brüssel anwesenden Personen nicht die Eigenschaft von Delegationsleitern hatten“, worauf die Kommission antwortete: „Diese Eigenschaft war ihnen ... nicht von der Kommission, sondern von der Task Force in den Sitzungsberichten zuerkannt worden“ (Absatz 53 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat also Stellungnahmen, die mit dem, was Irish Cement nunmehr vorträgt, vergleichbar sind, in der angefochtenen Entscheidung gebührend geprüft.

2934Zweitens verweist Irish Cement in ihrer Stellungnahme vom auf verschiedene Unterlagen (Dokumente 33.126/11180 bis 11182 und 15386), die sich auf ein Schreiben beziehen, das Herr Marshall von Blue Circle an eine Reihe europäischer Zementhersteller richtete, um ihnen für ihre Hilfe bei der Lösung des Problems der griechischen staatlichen Beihilfen zu danken. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, daß sich Herr Marshall, der den Ausdruck „Cembureau people“ (Cembureau-Leute) zur Bezeichnung der europäischen Zementhersteller verwendet habe, terminologisch ungenau ausgedrückt habe. Wären ihr diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so hätte sie dartun können, daß sich Herr Marshall, als er im Protokoll der Sitzung des EPC vom die „European Task Force“ mit „Cembureau Task Force“ bezeichnet habe, ebenfalls terminologisch ungenau ausgedrückt habe und daß diese Angabe entgegen dem Schluß, den die Kommission in der MB (Nr. 16) daraus gezogen habe, nicht bedeute, daß die ETF eine auf der Ebene von Cembureau gebildete Koalition gewesen sei.

2935Diese Bemerkungen hätten jedoch ebensogut die Überzeugung der Kommission stärken können, daß das aus mehreren europäischen Zementherstellern bestehende Kartell zur Bekämpfung der Einfuhren von Zement, insbesondere aus Griechenland, nach Westeuropa von „Cembureau people“ ausging und daß es folglich auf der Ebene dieser europäischen Vereinigung entstanden war. Sie hätten jedenfalls die Feststellung in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, daß sich Herr Marshall „in einer Position [befand], die ihm eine gute Kenntnis von der Struktur und den Tätigkeiten von Cembureau erlaubte“; diese Feststellung veranlaßte die Kommission zu der Annahme, daß mit der Bezugnahme auf die „Cembureau Task Force“ in dem von Herrn Marshall verfaßten Vermerk über die Sitzung des EPC vom „effektiv eine Verbindung zwischen Cembureau und der Task Force, wie sie sich aus den von Herrn Marshall gewählten Formulierungen ergibt, hergestellt wird“.

2936Die Bemerkungen von Irish Cement zu diesem Punkt hätten jedenfalls die oben in den Randnummern 2930 und 2932 wiedergegebenen objektiven Feststellungen nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht von der Teilnahme von Irish Cement an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ausgegangen ist.

2937Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Irish Cement auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Irish Cement hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

14. Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

2938Italcementi trägt in ihrer Stellungnahme vom erstens vor, die Kapitel 7 und 17 der MB über den griechischen Markt bestätigten, daß die Kommission einen schweren Beurteilungsfehler begangen habe, als sie der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Exportaktivitäten griechischer Hersteller, die nicht nur mit Artikel 92 EG-Vertrag (nach Anderung jetzt Artikel 87 EG) unvereinbare Subventionen ihrer Regierung erhalten, sondern darüber hinaus für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft ein „Gentlemen's Agreement“ getroffen hätten, dessen tatsächliche Existenz und potentiell wettbewerbswidrigen Charakter die Kommission in den Kapiteln der MB über Griechenland selbst eingeräumt habe, nicht die nötige Bedeutung beigemessen habe. Diese Gesichtspunkte wären für die Klägerin bei der Hervorhebung des rein defensiven Charakters der ETF von besonderem Nutzen gewesen.

2939In ihrer Stellungnahme vom nimmt Italcementi ferner auf eine Reihe von Unterlagen Bezug (Dokumente 33.126/19369 bis 19377), die bestätigten, daß es schon 1962 spezielle Vereinbarungen der griechischen Zementhersteller über ihre Ausfuhren gegeben habe. Mit diesen Vereinbarungen habe verhindert werden sollen, daß jeder Kapazitätsüberschuß das interne Gleichgewicht auf ihrem Heimatmarkt störe.

2940Zu diesem Punkt ist jedoch festzustellen, daß Lafarge bei der mündlichen Anhörung vom auf die angebliche Notwehrlage bei der Errichtung der ETF hingewiesen hat (Absatz 53 Punkt 8 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission nennt in Absatz 53 Punkt 8 Unterabsätze 2 bis 6 die Gründe, die sie dazu veranlagten, diese Argumentation zurückzuweisen. In Anbetracht der dort, insbesondere in den Unterabsätzen 5 und 6, von der Kommission angestellten Erwägungen, wonach mehrere Unterlagen über die ETF zeigten, daß deren Ziel über die bloße Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland hinausgegangen sei, wäre das Argument von Italcementi, daß es zur Zeit der ETF ein griechisches Ausfuhrkartell gegeben habe, zwangsläufig ebenfalls zurückgewiesen worden.

2941Zweitens macht Italcementi in ihrer Stellungnahme vom geltend, aus den nationalen Kapiteln der MB (insbesondere den Kapiteln 7 und 17 über Griechenland sowie 4 und 14 über das Vereinigte Königreich) sowie den Unterlagen zu diesen Kapiteln (Dokumente 33.126/10827, 10828, 17157, 17158, 19879, 19880, 17163, 17164, 17169, 17171, 17172, 17176, 17168, 17178, 19884, 19886, 17193 und 17220 sowie Dokumente 33.322/1321 und 1322) gehe die ganz untergeordnete Rolle der Aktivitäten der ETF bei der Lösung des „griechischen Problems“ hervor, die sich im wesentlichen aus bilateralen Verhandlungen zwischen den Unternehmen, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung unter den Auspizien der Kommission ergeben habe. So werde in keiner dieser Unterlagen die ETF erwähnt, was ihre Nutzlosigkeit und ihre Unfähigkeit zur Bewältigung der durch die Zementeinfuhren aus Griechenland auf die westeuropäischen Märkte entstandenen Schwierigkeiten belege. Diese Unterlagen bewiesen, daß die ETF in Wirklichkeit keineswegs die paneuropäische Entscheidungszentrale für wettbewerbswidrige Aktivitäten gegen Einfuhren aus Griechenland gewesen sei, sondern allenfalls ein „Informationsterminal“, mit dessen Hilfe sich die mit der griechischen Bedrohung konfrontierten Zementhersteller verschiedener Mitgliedstaaten gegenseitig über die insoweit getroffenen oder geplanten Maßnahmen informiert hätten, und eine Gruppe, die Studien durchgeführt und Druck ausgeübt habe, um die Gemeinschaftsinstanzen für dieses Problem zu sensibilisieren. Das Fehlen eines europäischen Kartells gegenüber den Einfuhren aus Griechenland hänge damit zusammen, daß das erklärte Ziel der griechischen Hersteller bei ihrer Suche nach neuen Absatzgebieten für die Ausfuhr zunächst der britische Markt gewesen sei (Dokument 33.126/19882). Erst nachdem drei Parteien (Kommission/griechische Regierung/Regierung des Vereinigten Königreichs) Quoten für die Ausfuhr aus Griechenland in das Vereinigte Königreich festgelegt hätten, habe sich die griechische Zementindustrie dem italienischen Markt zugewandt. Die Dokumente 33.322/1321 und 1322 (Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung von Oficemen vom ), in denen geschildert werde, welche Vorstöße die britischen Hersteller bei den spanischen Herstellern unternommen hätten, damit letztere um Unterstützung durch die spanischen Mitglieder der Kommission bei der Lösung des „griechischen Problems“ nachsuchten, bewiesen ebenfalls, daß es keine auf der Ebene der ETF geplante Initiative zur Bewältigung dieses Problems gegeben habe. Ferner sei auf das Dokument 33.126/17220 (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der CMF vom ) zu verweisen, das zeige, daß rein bilaterale Gespräche zwischen den französischen und den britischen Regierungsbehörden stattgefunden hätten, als der französische Markt mit dem Problem der Einfuhren aus Griechenland konfrontiert worden sei.

2942In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Italcementi auf eine Reihe von Unterlagen (Dokumente 33.126/16484 bis 16487, 16478, 16473, 16474, 16469, 11062 bis 11064, 16489, 16490, 16488, 16470, 16471, 16491 bis 16493, 16463, 16464, 16459, 16498 bis 16501, 16494, 16495, 16465 bis 16468, 11182, 16436 bis 16441 und 16508), die deutlich machten, welchen Druck Blue Circle auf die übrigen europäischen Zementhersteller, insbesondere die deutschen Hersteller, ausgeübt habe, damit sie die Lobby-Bemühungen der britischen Industrie bei den Gemeinschaftsinstanzen zur Anprangerung der rechtswidrigen Einfuhren aus Griechenland unterstützten. Diese Unterlagen bestätigten darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der ETF und die entscheidende Rolle, die die britische Industrie bei der Lösung des „griechischen Problems“ gespielt habe. Andere Unterlagen (Dokumente 33.126/18868, 18869 und 11086) zeugten von der Unabhängigkeit der Geschäftspolitik von Blue Circle, die neben dem Versuch, ihre europäischen Kollegen für die Lobby-Tätigkeit der ETF zu gewinnen, weiterhin völlig zwanglose Geschäftsbeziehungen zu den griechischen Zementherstellern unterhalten und griechischen Zement für ihre Betriebe in den Vereinigten Staaten gekauft habe. Diese Unterlagen bestätigten somit, daß die ETF über ihre Lobby-Funktion hinaus lediglich eine Stelle für den nachträglichen Austausch von Informationen über die politischen Aktionen und die geschäftlichen Aktivitäten auf verschiedenen Märkten gewesen sei.

2943Italcementi legt überdies in ihrer Stellungnahme vom mehrere Schriftstücke vor (Dokumente 33.126/19014 bis 19016 und 11165), die zeigten, daß die konkreten Ergebnisse der Verhandlungen über die griechische Frage von den britischen Zementherstellern völlig unabhängig von der ETF erzielt worden seien, deren Lobby-Tätigkeit nur die — zudem indirekte und langfristige — Wirkung gezeigt habe, daß die Kommission im Dezember 1986 ihre Entscheidung über die staatlichen griechischen Beihilfen geändert habe. Diese Schriftstücke stützten die These von Italcementi, daß die de facto von den britischen Herstellern, die zugleich einen viel wirksameren Weg zur Lösung ihres eigenen Problems gegangen seien, gelenkte ETF eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe.

2944Hätte Italcementi diese Bemerkungen im Verwaltungsverfahren vorbringen können, so hätten sie jedoch die objektiven Feststellungen der Kommission in den Absätzen 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung nicht entkräften können, wonach die drohenden Ausfuhren griechischer Hersteller, die sich „Ende 1985 — Anfang 1986 Westeuropa und dort insbesondere ... dem italienischen Markt [zuwandten], wo kleine Vereinigungen von Zementverwendern und kleine Import-Export-Firmen dazu übergegangen waren, griechischen Zement zu importieren“ (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), auf Initiative einiger großer europäischer Hersteller, darunter Italcementi, zur Errichtung der ETF führten, die im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa prüfen sollte.

2945Der Umstand, daß Italcementi im Verwaltungsverfahren den geringen Beitrag der ETF zur Lösung des „griechischen Problems“ besonders hätte hervorheben können, hätte die in Absatz 25 Punkte 15 und 24 und in Absatz 53 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission den offenkundig wettbewerbswidrigen Charakter des mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF verfolgten Zieles nachgewiesen hat; dies reichte aus, um zur Unvereinbarkeit dieser Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu führen (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

2946Drittens trägt Italcementi vor, selbst wenn die Aktivitäten der ETF rechtswidrig gewesen sein sollten, hätten die verschiedenen nationalen Unterlagen, die sie in ihrer Stellungnahme vom zur Veranschaulichung der Art der Reaktionen auf die Einfuhren aus Griechenland heranziehe, die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der individuellen Verantwortung der beteiligten Unternehmen zwangsläufig dazu veranlaßt, zwischen den britischen Herstellern, die vielfältigen Druck ausgeübt hätten, um den Einfuhren aus Griechenland einen Riegel vorzuschieben, und denen es am Ende gelungen sei, sie dank der oben in Randnummer 2941 erwähnten Dreiparteienvereinbarung auf ein Minimum zu beschränken, und den anderen europäischen Herstellern zu unterscheiden, zu denen Italcementi und die übrigen italienischen Hersteller gehörten, die beim Absatz erheblicher Mengen griechischer Produkte auf ihrem Markt geholfen hätten und sogar Calcestruzzi, ihrem größten Kunden in Italien, beim Abschluß von Lieferverträgen im April 1987 erhebliche Preisnachlässe hätten gewähren müssen.

2947Hätte Italcementi diese Bemerkungen im Verwaltungsverfahren vorbringen können, so hätten sie jedoch nichts an der allgemeinen Schlußfolgerung aus den verschiedenen von der Kommission in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung geschilderten tatsächlichen Gesichtspunkten ändern können, wonach Italcementi bei der Errichtung der ETF, zu deren Initiatoren sie gehörte, durch ihre Teilnahme an den Treffen vom in Rom, vom in Zürich und vom in Stockholm eine wichtige Rolle spielte und sodann in ihrer doppelten Eigenschaft als direktes Mitglied der ETF und als Delegationsleiter an allen Sitzungen der oder betreffend die ETF teilnahm, die zwischen dem und dem stattfanden.

2948Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Italcementi auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Italcementi hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

15. Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission

2949Holderbank beruft sich in ihrer Stellungnahme vom erstens auf eine Reihe von Unterlagen, die sich in der Akte über das Vereinigte Königreich befinden (Dokumente 33.126/17157 bis 17159, 17160, 17180, 17181, 17184, 17182, 17183, 17191 bis 17194, 17219 bis 17225, 17624, 17625, 17631 bis 17633, 17635 bis 17637, 17638, 17641 bis 17653 und 17654); diese zeigten, daß es zur Zeit der ETF Kontakte und Besprechungen zwischen der CMF und der Kommission unter Einbeziehung der Regierung und der Behörden des Vereinigten Königreichs gegeben habe, um das Problem der Einfuhren von subventioniertem Zement aus Griechenland zu lösen. Bei Kenntnis dieser Unterlagen hätte Holderbank ihre Verteidigung gegenüber den die ETF betreffenden Beschwerdepunkten zusätzlich darauf stützen können.

2950Wie schon mehrfach ausgeführt (siehe u. a. oben, Randnr. 2819), hatte die Kommission jedoch richtig erkannt, daß das Auftreten der mit den Zementeinfuhren aus Griechenland zusammenhängenden Probleme auf Veranlassung der britischen Hersteller Aktionen ausgelöst hatte, mit denen die nationalen und die Gemeinschaftsinstanzen sensibilisiert und unter Druck gesetzt werden sollten; sie interessierte sich aber in der angefochtenen Entscheidung nicht für derartige Aktionen (Fußnote 115). Die Bemerkungen, die Holderbank im Verwaltungsverfahren hatte vorbringen können, um die durch die Entstehung der Frage griechischer Ausfuhren ausgelösten politischen Aktivitäten hervorzuheben, hätten somit nur einen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung behandelten Aspekt des Vorgangs veranschaulichen können. Sie hätten es dagegen nicht ermöglicht, das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die griechische Angelegenheit — neben diesen politischen Schritten — auf Initiative einer Gruppe großer europäischer Hersteller, darunter Holderbank, zur Errichtung der ETF geführt hatte, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa prüfen sollte.

2951Zweitens beruft sich Holderbank in ihrer Stellungnahme vom auf eine Protokollnotiz des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19881 und 19882), die bestätige, daß die Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich allein durch das britische Kartell und nicht durch internationale Kartelle wie die ETF, an denen Holderbank teilgenommen haben solle, verhindert worden sei. Das „griechische Problem“ sei zwar in der ETF angesprochen worden, aber diese Notiz dokumentiere eindrucksvoll, daß die ETF ein bloßes Diskussionsforum ohne jede Handlungsmöglichkeit gewesen sei.

2952In der fraglichen Notiz heißt es jedoch: „Bisher hat in England das Kartell den Markt‚terrorisiert‘ und die großen Unternehmen im Bereich Fertigbeton gezwungen ..., keinen griechischen Zement zu kaufen, da ihnen andernfalls Schaden drohe.“ Entgegen dem, was Holderbank offenbar geltend macht, geht daraus nicht hervor, daß es sich bei dem fraglichen „Kartell“ um das britische Kartell handelte.

2953Die Bemerkungen, die Holderbank im Verwaltungsverfahren anhand dieser Notiz hätte vorbringen können, hätten jedenfalls das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die Entstehung der Frage von Einfuhren aus Griechenland neben den örtlichen Reaktionen der am unmittelbarsten bedrohten Markte (insbesondere des britischen Marktes) auf Initiative einiger großer Unternehmen, darunter Holderbank, zur Errichtung der ETF geführt hatte, die im Hinblick auf Empfehlungen für die Delegationsleiter Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Ehminierung der destabilisierenden Einfuhren (in erster Linie aus Griechenland) auf die westeuropäischen Märkte prüfen sollte.

2954Drittens macht Holderbank in ihrer Stellungnahme vom geltend, wie den dem griechischen Markt gewidmeten Kapiteln 7 und 17 der MB — insbesondere Kapitel 17, Nummer 86 Absätze 1, 2 und 3, S. 218 der französischen Fassung — zu entnehmen sei, sei die Kommission selbst davon ausgegangen, daß die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen der griechischen Zementhersteller zum Ausschluß des Wettbewerbs sowohl auf dem Heimatmarkt als auch bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten geführt hätten. Wären Holderbank diese Feststellungen der Kommission im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden, so wären sie ihr dort von Nutzen gewesen, da sie belegten, daß die griechischen Zementhersteller nicht nur Subventionen ihrer nationalen Behörden erhalten, sondern auch ihr Inlands- und Exportgeschäft in Form von Kartellen betrieben hätten. Dieser Umstand hätte zwar die kollektive Verteidigungsreaktion mittels der ETF vielleicht nicht entschuldigen können, wäre aber von der Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße zugunsten von Holderbank berücksichtigt worden. Außerdem erkläre das griechische Kartell, weshalb Holderbank zu den von der Kommission unterstellten Gegenmaßnahmen in Griechenland nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre.

2955Wie schon mehrfach ausgeführt (vgl. u. a. oben, Randnr. 2841), hat Lafarge jedoch bei der mündlichen Anhörung vom auf die angebliche Notwehrlage bei der Errichtung der ETF hingewiesen (Absatz 53 Punkt 8 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission nennt in Absatz 53 Punkt 8 Unterabsätze 2 bis 6 die Gründe, die sie dazu veranlaßten, diese Argumentation zurückzuweisen. In Anbetracht der dort, insbesondere in den Unterabsätzen 5 und 6, von der Kommission angestellten Erwägungen, wonach mehrere Unterlagen über die ETF zeigten, daß deren Ziel über die bloße Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland hinausgegangen sei, wäre das Argument von Holderbank, daß es zur Zeit der ETF ein griechisches Ausfuhrkartell gegeben habe, zwangsläufig ebenfalls zurückgewiesen worden. Aus demselben Grund wäre dieser Gesichtspunkt tei der Festlegung der Geldbuße, die im übrigen wegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung verhängt wurde, eindeutig nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden.

2956Ferner hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, daß Vergeltungsmaßnahmen der europäischen Hersteller auf dem griechischen Markt (in Form von Ausfuhren nach Griechenland) zu den im Dokument von Zürich/Cêligny ins Auge gefaßten Abschreckungsmaßnahmen („Stick Actions“) gehört hätten (vgl. Absatz 25 Punkt 4, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18774) und daß die Möglichkeit und die wirtschaftliche Durchführbarkeit eines solchen Gegenangriffs in mehreren Sitzungen der oder betreffend die ETF geprüft worden seien (Absätz 25 Punkte 11, 12, 17, 24, 26 und 45 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat dagegen nie behauptet, daß solche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt worden seien. Sie stellt in Absatz 25 Punkt 26 der angefochtenen Entscheidung vielmehr fest, daß bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden unter Punkt 3 „Ausfuhren nach Griechenland“ die Task Force beauftragt worden sei, „den Delegationsleitern für Ende September eine Empfehlung vorzulegen, doch wurden ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Durchführbarkeit geäußert“. Letztlich wurden diese Gegenmaßnahmen in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.

2957Im Ergebnis hätte keine der Bemerkungen von Holderbank auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Holderbank hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

16. Rechtssachen T-70/95, Aker/Kommission, und T-71/95, Euroc/Kommission

2958Aker und Euroc berufen sich in ihren Stellungnahmen vom auf Vermerke von Italcementi vom (Dokumente 33.126/2945 bis 2948), vom (Dokumente 33.126/2949 bis 2951) und vom (Dokumente 33.126/2954 bis 2960), die belegten, daß das „griechische Problem“ damals von den wichtigsten italienischen und griechischen Zementherstellern auf rein bilateraler Basis behandelt worden sei. Sie verweisen insbesondere auf den genannten Vermerk von Italcementi vom , in dem es der von diesen beiden Klägerinnen vorgelegten Übersetzung zufolge heißt: „Wir müssen uns fragen, mit wem wir Kontakt aufnehmen sollen, wie wir mit den Griechen Kontakt aufnehmen sollen und eine wirklich realisierbare Vereinbarung mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwei Jahren vorschlagen, um dann zusammen mit den europäischen Herstellern die griechische Zementindustrie entweder durch eine unmittelbare Kapitalbeteiligung oder durch mittelbare Präsenz besser lenken zu können.“ Die Angaben in diesem Schriftstück widerlegten die These der Kommission, daß es vorherige multilaterale Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen der europäischen Hersteller auf der Ebene von Cembureau oder der ETF gegeben habe.

2959Die Bemerkungen, die Aker und Euroc im Verwaltungsverfahren hätten vorbringen können, um hervorzuheben, daß das „griechische Problem“ zu bilateralen Kontakten, u. a. zwischen den italienischen und den griechischen Herstellern, geführt hatte, hätten jedoch das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die Frage der griechischen Ausfuhren — neben diesen besonderen Schritten — auf europäischer Ebene zun Errichtung der ETF geführt hatte, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa prüfen sollte.

2960Diese Bemerkungen hätten auch nicht über die objektiven Feststellungen der Kommission in Absatz 25 Punkte 9, 14, 23, 34 und 45 zur Teilnahme von Vertretern von Aker und Euroc am Treffen vom in Stockholm, am Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF vom in Baden-Baden sowie an den Sitzungen der ETF vom , vom und vom hinwegtäuschen können. Sie hätten es folglich nicht ermöglicht, die Verantwortung von Aker und Euroc für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung auszuschließen.

2961Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von Aker und Euroc keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Aker und Euroc haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

17. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

2962Blue Circle führt in ihrer Stellungnahme vom aus, wenn sie im Verwaltungsverfahren Zugang zu den Unterlagen in der Akte über Griechenland gehabt hätte, hätte sie geltend machen können, daß die Ausfuhren aus Griechenland, für die dumpingfördernde staatliche Subventionen gewährt worden und die Gegenstand eines lokalen Kartells gewesen seien, nicht auf lauterem Wettbewerb beruht hätten, daß die Koordinierung der Handlungen der übrigen europäischen Hersteller durch Blue Circle zulässig gewesen sei, da sie sich ausschließlich auf die Lobby-Tätigkeit bei Gemeinschaftsinstanzen (Europäisches Parlament und Kommission) erstreckt habe, und daß die Reaktion der britischen Hersteller auf die Einfuhren aus Griechenland einen rein lokalen, von Cembureau unabhängigen Hintergrund gehabt habe.

2963Die Bemerkungen, die Blue Circle im Verwaltungsverfahren anhand der Akte über Griechenland hätte vorbringen können, um geltend zu machen, daß die Reaktionen der britischen Hersteller auf die Ausfuhren der griechischen Unternehmen in rein lokalem Rahmen stattgefunden hätten und daß sich die von Blue Circle beim Auftreten des Problems der Einfuhren aus Griechenland übernommene europaweite Koordinierung ausschließlich auf politische Aktivitäten erstreckt habe, hätten jedoch das in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 53 zu Recht festgestellt hat, daß die Entstehung der griechischen Frage auf Initiative einiger großer Unternehmen, darunter Blue Circle, auf europäischer Ebene zur Errichtung der ETF geführt hatte, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der destabilisierenden Einfuhren (in erster Linie aus Griechenland) auf die westeuropäischen Märkte prüfen sollte.

2964Ferner hatte die Kommission, wie schon mehrfach ausgeführt (vgl. u. a. oben, Randnr. 2841), den wirtschaftlichen Kontext richtig erkannt, in dem die Reaktion der europäischen Hersteller auf die Ausfuhren der griechischen Unternehmen erfolgt war. So weist sie in Fußnote 113 darauf hin, daß die griechische Industrie „[z]um Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft ... zahlreiche staatliche Beihilfen“ erhielt, bevor sie eine Reihe von Entscheidungen anführt, die sie während und nach der Zeit, in der die ETF bestand, in bezug auf diese Beihilfen getroffen hat. In Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung erläutert sie die Gründe, aus denen sie ähnliche Stellungnahmen wie die jetzt von Blue Circle vorgetragene zurückwies, die sich darauf stützten, daß die ETF in Notwehr gegen die rechtswidrig subventionierten Ausfuhren aus Griechenland errichtet worden sei. Aus den an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung — insbesondere in den Unterabsätzen 5 und 6 — genannten Gründen, die dahin gehen, daß die ETF nach einigen in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen ein über die Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland hinausgehendes Ziel hatte, wäre der Hinweis von Blue Circle, daß es zur Zeit der ETF ein griechisches Ausfuhrkartell gegeben habe, zwangsläufig ebenfalls zurückgewiesen worden.

2965In ihrer Stellungnahme vom führt Blue Circle aus, in Absatz 25 Punkt 43 der angefochtenen Entscheidung behaupte die Kommission, daß sich die Dokumente 33.126/19009 und 19010 auf das Treffen der Delegationsleiter am in Brüssel bezögen, während es sich bei diesen Dokumenten in Wirklichkeit um Vermerke vom über das Treffen von Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, mit einigen Vertretern der europäischen Zementindustrie am handele.

2966Insoweit trifft es zu, daß sich die fraglichen Dokumente nicht, wie die Kommission in Absatz 25 Punkt 43 der angefochtenen Entscheidung zu verstehen gibt, auf die Vorbereitung des im Hinblick auf die vorgesehene Unterredung mit Herrn Sutherland wegen der griechischen Angelegenheit für ihn bestimmten Schriftstücks bei dem Treffen der „Delegationsleiter“ am in Brüssel bezogen, sondern auf die fragliche Unterredung, die am selben Tag in Brüssel stattfand. Nur in den in Absatz 25 Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokumenten 33.126/19007 und 19008 ist von Gesprächen über die Vorbereitung des für das Mitglied der Kommission bestimmten Schriftstücks die Rede. Blue Circle hat aber nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie in diesem Verfahren den Irrtum der Kommission hätte aufdecken können, der einen in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter verfolgten Aspekt der Tätigkeit der ETF — die Maßnahmen zur Sensibilisierung der Gemeinschaftsinstanzen für die Besorgnis über die Einfuhren aus Griechenland — betrifft (vgl. Fußnote 115 der angefochtenen Entscheidung).

2967Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von Blue Circle keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Blue Circle hat somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)

A — Einleitung

2968Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung haben Holderbank, Blue Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, das SFIC, Lafarge, Ciments français, der BDZ, Dyckerhoff, Heidelberger, Aker, Euroc, CBR, Italcementi, Unicem und Cementir „vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company Interciment S.A. zwecks Durchführung der Überzeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Unternehmen teilgenommen haben“.

2969Mit Ausnahme von Hispacement, die keine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hat, machen alle in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Argumente geltend, die auf die Nichtigerklärung dieser Bestimmung abzielen. Eine Reine von Argumenten richtet sich gegen die Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung. Die meisten Kläger bestreiten jede Verwicklung in die in Artikel 4 Absatz 2 festgestellte Zuwiderhandlung. Schließlich stellen mehrere von ihnen die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung oder zumindest die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung in Abrede. Bei der Prüfung dieser verschiedenen Argumente werden die jeweils betroffenen Kläger angegeben.

2970Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Asland, Holderbank, Aker, Euroc und Cementir werfen der Kommission überdies vor, bei der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

2971Auch Aalborg (T-44/95) trägt Argumente vor, mit denen sie jede Verwicklung in die Errichtung von Interciment bestreitet.

2972Die in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung wird ihr jedoch nicht zur Last gelegt. Ihr Vorbringen ist daher schon an dieser Stelle zurückzuweisen.

B — Zur Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung

2973In Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission auf verschiedene Auszüge aus Schriftstücken ein, aus denen sie folgenden Schluß zieht: „Der auf dem Treffen der Delegationsleiter vom gefaßte Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company (Interciment S.A.) ... stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die ‚Abschreckungs‘- und ‚Überzeugungs‘-Maßnahmen (‚stick and carrot actions‘) durchzuführen, d. h., wie im Dokument von der Sitzung in Céligny-Zürich formuliert, Zement und Klinker aus den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern aufzukaufen und zu vermarkten, Zement und Klinker nach den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern zu exportieren und den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern die Exportmärkte streitig zu machen“ (Absatz 54 Punkt 1).

2974Die betroffenen Kläger machen im wesentlichen vier Argumente gegen die Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung geltend.

2975Erstens trägt CBR vor, Rolle und Tätigkeit von Interciment seien nie festgelegt worden. Blue Circle führt unter Bezugnahme auf Absatz 54 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung aus, das Dokument von Zürich/Céligny, auf das dort verwiesen werde, enthalte nur Vorschläge einer kleinen Arbeitsgruppe für die Errichtung einer gemeinsamen Handelsgesellschaft. Es habe je doch nie eine Vereinbarung über die Zwecke gegeben, zu denen diese gemeinsame Tochtergesellschaft hätte benutzt werden können. Die in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Vereinbarung habe sich daher nur auf die Durchführung reiner Vorbereitungshandlungen erstreckt. Eine solche Vereinbarung, die auf die Errichtung einer möglicherweise zu wettbewerbswidrigen Zwecken nutzbaren Gesellschaft abgezielt habe, habe somit nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

2976In der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 32 und Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858 und 18861) heißt es jedoch: „Entsprechend dem Beschluß der Delegationsleiter bei ihrem Treffen in Stockholm wurde eine gemeinsame Handelsgesellschaft errichtet und in Fribourg, Schweiz, unter dem Firmennamen Interciment S.A., Interciment AG, Interciment Ltd. eingetragen Die Gesellschaft kann sofort für ‚Abschreckungs‘- oder ‚Überzeugungs‘-Maßnahmen eingesetzt werden.“

2977Die Bezugnahme auf „Abschreckungs“- und „Überzeugungs“-Maßnahmen in diesem Auszug verweist zwangsläufig auf das Dokument von Zürich/Céligny, in dem nach der Festlegung der fraglichen Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 2539) die Aufgaben dieser gemeinsamen Handelsgesellschaft wie folgt beschrieben werden (Absätze 25 Punkt 6 und 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18776 und 18777):

-

Beschaffung der Aufträge auf den wichtigsten Exportmärkten, die von den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern versorgt werden;

-

Aufkauf von Zement und Klinkern in den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern;

-

Vermarktung der aufgekauften Mengen mit Hilfe von Marktinterventionen;

-

Ausfuhr von Zement und Klinkern in die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Länder.

2978Angesichts dieser verschiedenen Auszüge war die Kommission zu der Annahme berechtigt (Absatz 54 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung), daß mit der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment das Ziel verfolgt wurde, gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, die im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat daher zu Recht die Ansicht vertreten (derselbe Absatz, Punkte 2 und 7), daß die Vereinbarung über die Errichtung von Interciment einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, der „seinem Wesen nach schwerwiegender Art [ist, da der] wettbewerbseinschränkende Zweck offenkundig [ist]“.

2979Das Vorbringen von CBR und Blue Circle ist daher zurückzuweisen.

2980Zweitens machen Ciments français und Holderbank geltend, die Kommission könne aus dem Satzungszweck von Interciment keine wettbewerbswidrige Zielsetzung herleiten. Ihre Satzung und insbesondere die Festlegung ihres Gesellschaftszwecks (Artikel 2) entsprächen nämlich der von der Notarkammer des fraglichen Schweizer Kantons vorgeschlagenen Mustersatzung.

2981Nach Artikel 2 der Satzung von Interciment war es „Zweck der Gesellschaft ..., internationalen Handel mit Baustoffen zu treiben und Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baustoffhandels zu erwerben“; die Gesellschaft konnte „generell für eigene und für fremde Rechnung alle Geschäfte tätigen und alle Funktionen wahrnehmen, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen“ (Absatz 26 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18833). Die von der Kommission in Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke zeigen aber (siehe oben, Randnrn. 2976 und 2977), daß mit Interciment das Ziel verfolgt wurde, gegen die Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, die im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen.

2982Interciment erhielt somit unter dem Deckmantel einer standardisierten Satzungsklausel einen offenkundig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Zweck, wie der folgende Auszug aus dem in Absatz 26 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung erwähnten internen Vermerk von Blue Circle vom bestätigt (Dokument 33.126/18842):

„Der Vorschlag, eine Schweizer Gesellschaft zu gründen, deren Mitglieder große europäische Zementhersteller sein sollen und die bestimmte Mengen in Griechenland hergestellten Zements zum weltweiten Vertrieb kaufen soll, verstößt klar gegen Artikel 85 des Vertrages von Rom. Selbst wenn es nicht ausdrücklich gesagt wird, besteht der eigentliche Zweck darin, den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der EWG zu beeinflussen.“

2983Drittens weisen Dyckerhoff, Ciments français, Lafarge, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle darauf hin, daß die Frage der Vereinbarkeit von Interciment mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag schon vor ihrer Errichtung und dann noch mehrmals angesprochen worden sei. Es sei sogar von Anfang an erwogen worden, Interciment bei der Kommission anzumelden, um eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erhalten. Dykkerhoff verweist insoweit auf die verschiedenen von der Kommission in Absatz 26 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Rechtsgutachten. Sie fügt hinzu, da Interciment ihre Tätigkeit nie aufgenommen habe, sei die vorgeschlagene Anmeldung nicht erforderlich gewesen. Ciments français beruft sich auf die Niederschrift über das Treffen vom in Rom, in der das Bestreben der Teilnehmer hervorgehoben werde, sich über die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen und insbesondere der geplanten Errichtung einer gemeinsamen Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Gewißheit zu verschaffen (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Blue Circle verweist auf die Empfehlung am Ende des Dokuments von Zürich/Céligny, ein Gutachten eines Sachverständigen für Gemeinschaftsrecht zu den verschiedenen ins Auge gefaßten Maßnahmen einzuholen. Sie fügt hinzu, Interciment sei nie bei der Kommission angemeldet worden, weil es nie eine Vereinbarung über die Zwecke gegeben habe, zu denen sie hätte benutzt werden können. Die Gesellschaft sei folglich nie eingesetzt worden.

2984Aus verschiedenen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, u. a. in Absatz 26 Punkte 11 und 13, herangezogenen Schriftstücken geht tatsächlich hervor, daß sowohl die Frage der Vereinbarkeit von Interciment mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag als auch die Frage der Zweckmäßigkeit einer Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag angesprochen wurde. Ohne die ins Auge gefaßten Rechtsgutachten abzuwarten, beschlossen die Teilnehmer am Treffen vom in Stockholm jedoch, Interciment zu dem Zweck zu gründen, gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, die im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem wurde die Vereinbarung über die Errichtung von Interciment trotz ihres eindeutig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Zweckes nie bei der Kommission angemeldet, obwohl dies ins Auge gefaßt worden war (Absatz 26 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung).

2985Das Vorbringen der Klägerinnen ist folglich zurückzuweisen.

2986CBR weist darauf hin, daß das Bestreben zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in der von Herrn Van Hove, dem belgischen Vertreter bei dem Treffen am iri Brüssel, vorgeschlagenen Änderung der Satzung von Interciment zum Ausdruck gekommen sei. Sie verweist zum einen auf die Aufzeichnungen über dieses Treffen (Dokumente 33.126/19007 und 19008) und zum anderen auf das Schreiben, das Herr Van Hove am Tag dieses Treffens an Herrn Akermann von Holderbank richtete und in dem es u. a. heißt: „Um den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages von Rom (Artikel 85) zu entsprechen, müßte ... unseres Erachtens Artikel 2 wie folgt geändert werden: ‚Zweck der Gesellschaft ist es, Handel mit Baustoffen zwecks Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu treiben‘“ (Dokument 33.126/18927).

2987Die Teilnehmer an dem Treffen vom in Brüssel nahmen zwar den Vorschlag von Herrn Van Hove zur Änderung von Artikel 2 der Satzung von Interciment an (Absätze 25 Punkt 41 und 26 Punkt 4 der angefochtenen. Entscheidung; Dokument 33.126/19007), doch hat kein Unternehmen eine die beschlossene Änderung enthaltende Satzung vorgelegt.

2988Im übrigen heißt es in einem bei Italcementi gefundenen Vermerk über die Sitzung der ETF vom in Mailand: „Die Meinung der Franzosen zu Interciment war eigenartigerweise sehr zurückhaltend“ (Absatz 25 Punkt 44 der angefochtenen Entscheidung: Dokument 33.126/2905).

2989Beigefügt war diesem Vermerk (Anlage 4) das „Rechtsgutachten eines französischen Sachverständigen über Interciment SA“, der u. a. folgende Ansicht vertrat (Absätze 25 Punkt 44 und 26 Punkte 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2915):

„Die Errichtung von Interciment SA mit den vorgeschlagenen Aktionären würde ganz offensichtlich gegen EWG-Vorschriften verstoßen, weil die meisten großen europäischen Hersteller daran beteiligt sein werden. Wenn die Aktionäre mehr als 50 % des Gesamtverbrauchs in ihren Ländern repräsentieren, kann man nicht verhindern, daß die EWG Interciment als Kartell zur Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels innerhalb der Gemeinschaft ansieht Nur um maximal 12 Monate zu gewinnen, ist es möglich, zugleich mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommission anzumelden.“

2990Diese Angaben belegen, daß die Bedenken wegen der Vereinbarkeit von Interciment mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nach dem Treffen vom fortbestanden. Sie zeigen somit, daß die Annahme der von Herrn Van Hove vorgeschlagenen Änderung der Satzung bei diesem Treffen nicht zum Wegfall des wettbewerbswidrigen Zweckes führte, den Inter-ciment bei ihrer Errichtung erhalten hatte.

2991Das Vorbringen von CBR ist daher zurückzuweisen.

2992Viertens heben CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle hervor, daß Interciment nie zum Einsatz gekommen sei. Unmittelbar nach ihrer Errichtung sei beschlossen worden, daß die Gesellschaft inaktiv bleiben solle. Ciments français, Italcementi und Holderbank zufolge hing dieser Beschluß mit den Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Initiative mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zusammen. Blue Circle führt aus, die Aktivierung von Interciment sei von ihrer Anmeldung bei der Kommission abhängig gemacht worden. Interciment sei allenfalls eine rechtliche Hülse ohne Personal, Exekutivorgane, Betriebskapital, Geschäftsräume und Ausstattung gewesen, die Holderbank, die einzige Aktionärin, als eine ihrer vielen der Form halber gegründeten Gesellschaften ohne Aktivität beibehalten habe. Ciments français fügt hinzu, die Gesellschaft sei für den Fall gegründet worden, daß es Holderbank rechtlich möglich gewesen wäre, sie — gegebenenfalls zu anderen als den ursprünglich geplanten Zwecken — zu nutzen. Holderbank führt ferner aus, sie habe zwar eine Reihe von Unternehmen aufgefordert, ihre Einlage zu erbringen und die auf sie entfallenden Aktien von Interciment zu übernehmen, doch hätten lediglich Italcementi und Blue Circle ihre Beteiligung an Interciment eingezahlt. Blue Circle habe jedoch erklärt, daß sie wegen der Zweifel an der Vereinbarkeit von Interciment mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft keine Beteiligung übernehmen wolle. Italcementi habe ihre Anteile am an Holderbank zurückübertragen.

2993Bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden wurde tatsächlich beschlossen, Interciment ruhen zu lassen (Absätze 25 Punkt 32 und 26 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18861). Dieser Beschluß wurde in den Sitzungen der ETF vom in Genf (Absätze 25 Punkt 37 und 26 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18895), vom in Brüssel (Absätze 25 Punkt 41 und 26 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19007) und vom (Absatz 26 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18921) bestätigt.

2994In der Sitzung vom , die in der vorstehenden Randnummer erwähnt wird, wurde es jedoch als wichtig angesehen, „sicherzustellen, daß [Interciment] ‚einsatzbereit‘ ist“, um gegen Länder, die die Stabilität der europäischen Märkte gefährdeten, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen ergreifen zu können (Absätze 25 Punkt 32, 26 Punkt 15 und 54 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18861).

2995Die Kommission hat jedenfalls dargetan (siehe oben, Randnrn. 2976 bis 2978), daß der Gegenstand der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß, denn sie hat nachgewiesen, daß mit dieser gemeinsamen Handelsgesellschaft das Ziel verfolgt wurde, gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, die im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen. Da der wettbewerbswidrige Gegenstand der Vereinbarung somit feststeht, spielt es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag keine Rolle, daß die Vereinbarung letztlich keine derartigen Auswirkungen hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Errichtung von Interciment „wegen des damit verfolgten Zwecks und unabhängig von der Wirkung einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellte]“ (Absatz 54 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

2996Das Vorbringen der Klägerinnen ist folglich zurückzuweisen.

C — Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment

1. Vorbemerkungen

2997In Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:

„Unter Berücksichtigung der Teilnehmer an dem Stockholmer Treffen, auf dem die Errichtung der Joint Trading Company beschlossen wurde, und an dem Treffen von Baden-Baden, auf dem die Aufgaben der neuen Gesellschaft bestätigt wurden, sowie aufgrund der Tatsache, daß Holderbank von Blue Circle für deren individuelle Beteiligung und von anderen Adressaten des Schreibens für die Beteiligung deren jeweiliger Länder die Einzahlung der Interciment-Aktien anmahnte [siehe das oben in Absatz 26 Punkt (6) zitierte Schreiben von Holderbank vom ], ist die Kommission der Auffassung, daß an der Vereinbarung über die Gründung von Interciment S.A. folgende Unternehmen und Vereinigungen teilgenommen haben: [CBR, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, der BDZ, Unicem, Asland, Uniland, Oficemen, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle]. So hat Holderbank von allen mittel- oder unmittelbar — oder als Vertreter anderer Teilnehmer an der Cembureau Task Force — beteiligten Unternehmen die Zahlung ihres Anteils angefordert.“

2998Mit Ausnahme von Holderbank und Blue Circle, die allein die Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung und hilfsweise die Dauer dieser Zuwiderhandlung für unzutreffend halten (darauf wird oben in den Randnrn. 2975 bis 2985 und 2992 bis 2996 sowie unten in den Randnrn. 3084 bis 3097 eingegangen), bestreiten alle betroffenen Kläger, an der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

2. CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc

2999CBR weist darauf hin, daß sie nie am Kapital von Interciment beteiligt gewesen sei. Die Kommission könne dem nicht entgegenhalten, daß Holderbank sie zur Zahlung eines Anteils am Kapital von Interciment aufgefordert und daß Herr Van Hove eine Änderung der Satzung von Interciment vorgeschlagen habe. Die Zahlungsaufforderung von Holderbank sei der Entscheidung der belgischen und niederländischen Unternehmen vorausgegangen, sich nicht an Interciment zu-beteiligen, so daß sie keinen Beweis für eine spätere Beteiligung darstelle. Wie im übrigen aus der Niederschrift über das Treffen am in Brüssel hervorgehe, sei dort beschlossen worden, daß sich kein Unternehmen aus der Gemeinschaft am Kapital von Interciment beteiligen werde. Der Vorschlag von Herrn Van Hove zur Änderung der Satzung von Interciment belege allenfalls, daß die von der Intervention des belgischen Vertreters betroffenen Unternehmen beabsichtigt hätten, sich unter bestimmten Bedingungen an Interciment zu beteiligen.

3000Dyckerhoff trägt vor, es sei nicht erwiesen, daß die Errichtung von Interciment bei dem Treffen vom in Stockholm beschlossen worden sei. Interciment sei in Wirklichkeit das Ergebnis einer persönlichen Initiative von Holderbank. Sie sei im übrigen am von Schweizer Anwälten gegründet worden. In dem oben in Randnummer 2982 erwähnten internen Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 26 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18842 und 18843) sei immer noch von einem „Vorschlag, eine Schweizer Gesellschaft zu gründen“, die Rede. In Stockholm sei demnach lediglich beschlossen worden, die Gründung einer solchen Gesellschaft vorzubereiten.

3001Sie habe an den Interciment zugedachten Aufgaben kein Interesse gehabt. Sie habe lediglich versucht, die Kommission in der griechischen Angelegenheit zum Eingreifen zu bewegen. Sie habe auch weder den Gesellschaftsvertrag von Interciment unterzeichnet noch einen Kapitalanteil gezeichnet oder unmittelbar oder mittelbar Kapital zur Verfügung gestellt.

3002Schließlich könne die Kommission aus der Aufforderung von Holderbank, einen Anteil am Kapital von Interciment zu zeichnen, nicht auf die Beteiligung von Dyckerhoff an der Errichtung von Interciment schließen. Kurz nach dieser Aufforderung sei nämlich am in Brüssel beschlossen worden, daß kein Unternehmen aus der Gemeinschaft Kapital von Interciment zeichnen werde. Ferner sei beschlossen worden, diese Gesellschaft ruhen zu lassen. Dyckerhoff habe nicht davon ausgehen können, daß das Ruhenlassen einer Gesellschaft als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden könnte.

3003Wie die von der Kommission in Absatz 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen bewiesen, sei Dyckerhoff die Bilanz von Interciment zum nicht übermittelt worden. Auch die späteren Bilanzen dieser Gesellschaft habe sie nicht erhalten. Interciment habe nur Holderbank gehört, die im übrigen im März 1993 allein entschieden habe, Interciment aufzulösen. Die Kommission könne Dyckerhoff die Unterredungen bei den Sitzungen der ETF vom und vom nicht entgegenhalten, da sie an keiner dieser beiden Sitzungen teilgenommen habe.

3004Lafarge trägt vor, die Kommission habe keinen Beweis für ihre Beteiligung an Interciment erbracht. Sie habe nie Kapital dieser Gesellschaft gezeichnet und der entsprechenden Aufforderung im Schreiben von Holderbank vom nicht Folge geleistet.

3005Italcementi führt aus, es stelle keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar, daß sie 21 Monate lang (von Februar 1987 bis November 1988) Anteile an der ruhenden Gesellschaft Interciment gehalten habe.

3006Aker und Euroc machen geltend, aus den in Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Dokumenten 33.126/18821, 18822 und 18857 bis 18861 gehe zwar hervor, daß ihnen die Übernahme einer Beteiligung von 12,5 % an Interciment vorgeschlagen worden sei; sie seien jedoch nie eine derartige Verpflichtung eingegangen, hätten nie finanziell zum Kapital dieser Gesellschaft beigetragen und nie Anteile an ihr erhalten. Selbst wenn es eine unbedingte Verpflichtung gegeben haben sollte, Interciment zu gründen und tätig werden zu lassen, habe sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem Treffen am in Stockholm ergeben und habe sie jedenfalls nicht betroffen. Insoweit sei auf das in Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Fernschreiben von Holderbank an Blue Circle vom (Dokument 33.126/18781) zu verweisen. Sie hätten auch nie die Absicht gehabt, bei Interciment mitzuwirken, solange die Vereinbarkeit dieser Gesellschaft mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht sichergestellt gewesen sei.

3007Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

3008Die sechs fraglichen Unternehmen haben an dem Treffen vom in Stockholm teilgenommen (siehe oben, Randnrn. 2597, 2618, 2649, 2746 und 2759).

3009Interciment wurde zwar tatsächlich am von drei Schweizer Anwälten gegründet (Absatz 26 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18734 bis 18739); der Gründungsbeschluß wurde aber bei diesem Treffen in Stockholm gefaßt, wie die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 32 und Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858 und 18861) bestätigt. Diese Niederschrift sowie Anlage 2 zur Tagesordnung der Sitzung der ETF vom (Absätze 25 Punkt 10 und 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18821) zeigen ferner, daß bei dem Treffen in Stockholm vereinbart wurde, die Aktien von Interciment unter acht Märkten/Gesellschaften aufzuteilen. Daß im internen Vermerk von Blue Circle vom vom „Vorschlag, eine Schweizer Gesellschaft zu gründen“, die Rede ist, kann insoweit die verschiedenen objektiven Feststellungen, die sich aus den genannten Schriftstücken ergeben, nicht entkräften.

3010CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc nahmen auch am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil (siehe oben, Randnrn. 2599, 2618, 2649, 2746 und 2759).

3011Im Rahmen von Punkt 1.9 der Tagesordnung dieses Treffens, der Interciment gewidmet war, wurden die Teilnehmer zunächst darüber informiert, daß entsprechend dem Beschluß der Delegationsleiter bei ihrem Treffen in Stockholm die gemeinsame Handelsgesellschaft Interciment SA/Interciment AG/Interciment Ltd mit einem Kapital von 50000 CHF (das in vollem Umfang von einer als Treuhänderin handelnden Schweizer Anwaltskanzlei gezeichnet und zu diesem Zweck von Holderbank im Namen der bei dem Treffen in Stockholm vertretenen Gesellschaften und/oder Länder vorgestreckt wurde) errichtet worden war. Sodann wurde erklärt, daß die Gesellschaft sofort für Abschreckungs- oder Überzeugungsmaßnahmen eingesetzt werden könne. Die in Stockholm vereinbarte Aufteilung der Anteile am Kapital von Interciment wurde in Erinnerung gerufen. In organisatorischer Hinsicht wurde darauf hingewiesen, daß Rechtsanwalt Cottier, einer der drei bei der Gründung der Gesellschaft anwesenden Anwälte, der alleinige Geschäftsführer sein werde, da das Schweizer Recht verlange, daß der Vorstand der Gesellschaft mehrheitlich aus Schweizern bestehe; er werde aber die Weisungen eines Exekutivkomitees befolgen, dessen Funktionen noch festgelegt werden sollten und für das die ETF folgende Mitglieder vorschlug: Herrn d'Agostino (Italcementi — Italien), Herrn Marichal (Lafarge Coppée — Frankreich), Herrn Félix (Hornos Ibéricos — Spanien), Herrn Horner (Blue Circle — Vereinigtes Königreich) und Herrn Akermann (Holderbank — Schweiz), der als Koordinator fungieren sollte. Schließlich wurde vereinbart, die Gesellschaft ruhen zu lassen, aber einsatzbereit zu halten (Absatz 25 Punkte 22 und 32 und Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858, 18860 und 18861).

3012Da CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc keinen Beweis dafür vorgelegt haben, daß sie sich bei den Treffen in Stockholm und Baden-Baden öffentlich von der klar wettbewerbswidrigen Willensübereinstimmung distanzierten, die dort hinsichtlich der Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment zum Ausdruck kam, oder daß sie die übrigen Teilnehmer darüber informierten, daß sie selbst aus grundlegend anderen Beweggründen als diese an den Treffen teilnahmen, ist davon auszugehen, daß diese sechs Unternehmen der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarung zustimmten oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckten (vgl. die oben in Randnr. 1353 angerührte Rechtsprechung). Aker und Euroc können das Fernschreiben von Holderbank an Blue Circle vom (Dokument 33.126/18781) insoweit nicht als Stütze für ihre Behauptung anführen, daß sie von den bei dem Treffen in Stockholm in bezug auf Interciment eingegangenen Verpflichtungen nicht betroffen gewesen seien. Der Inhalt dieses Fernschreibens zeigt allenfalls, daß Holderbank Blue Circle aufforderte, ihr im Hinblick auf die Sitzung der ETF am ihre ergänzenden Überlegungen zur Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft mitzuteilen.

3013Die Teilnahme der sechs Unternehmen an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment wird im übrigen dadurch bestätigt, daß sie zu den Adressaten des Schreibens vom gehörten, mit dem Holderbank die Zahlung der Beteiligungsquote an Interciment verlangte (Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19019 bis 19022 und 19025). Holderbank konnte an diese Unternehmen nur deshalb eine solche Forderung richten, weil sie sich bereit erklärt hatten, durch die Übernahme einer Beteiligung am Kapital von Interciment im eigenen Namen oder im Namen ihres Marktes zur Durchführung dieser Vereinbarung beizutragen. Aus der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden (Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18861) und aus Anlage 2 zur Tagesordnung der Sitzung der ETF vom (Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18821) geht im übrigen hervor, daß sich „Belgien“ — genauer gesagt „CBR/Cim. d'Obourg“ —, „Deutschland“, „Frankreich“ — genauer gesagt „Lafarge (Frankreich)“ —, „Italien“ — genauer gesagt „Sogec (Italien)“, eine Gesellschaft, die zum Teil Italcementi gehörte — und „Norcem/Cementa“ mit je 12,5 % am Kapital von Interciment beteiligen sollten.

3014Dabei spielt es keine Rolle, daß CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Aker und Euroc nach ihren Angaben Interciment letzten Endes nie tatsächlich finanzierten und selbst den fraglichen Aktienanteil nicht zeichneten.

3015Die Kommission hat nämlich in Absatz 54 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung zu Recht folgendes ausgeführt:

„Für die Frage der Teilnahme an der Vereinbarung, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt hat, ist es unerheblich, ob die Aktien der Interciment S.A. tatsächlich eingezahlt worden sind. Entscheidend ist vielmehr, daß ‚das Instrument‘ bereits aus einer Vereinbarung resultierte und für Rechnung der Parteien der Vereinbarung einsatzbereit war.“

3016Auch der von Dyckerhoff angeführte Umstand, daß sie weder den Gesellschaftsvertrag von Interciment unterzeichnet noch jemals deren Bilanzen erhalten habe, kann nicht über die in den obigen Randnummern 3008 bis 3013 wiedergegebenen objektiven Feststellungen hinwegtäuschen, in denen die Zustimmung des deutschen Unternehmens zur Vereinbarung über die Errichtung von Interciment klar zum Ausdruck kommt.

3017Im Ergebnis ist die Kommission in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teilnahmen.

3018Die Tatsache, daß Aker und Euroc aus den oben in Randnummer 402 genannten Gründen der in Absatz 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB nicht entgegengehalten werden kann, ist in Anbetracht der oben in den Randnummern 3008 bis 3014 angestellten Erwägungen zur Begründetheit der Entscheidung der Kommission, von der Teilnahme dieser beiden Unternehmen an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auszugehen, unerheblich.

3019Aker und Euroc machen ferner geltend, in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 26 Punkt 9 und 54 Punkt 6) scheine die Kommission ihre in der MB aufgestellte Behauptung zurückgenommen zu haben, daß sie sich am Kapital von Interciment beteiligt hätten. Die Kommission vertrete nunmehr die Ansicht (Absatz 54 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), daß es für „die Frage der Teilnahme an der Vereinbarung, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt hat, ... unerheblich [ist], ob die Aktien der Interciment S.A. tatsächlich eingezahlt worden sind“. Sie habe damit den Beschwerdepunkt der Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment umformuliert.

3020Die Kommission hob bei den Interciment gewidmeten Rechtsausführungen der MB die Zeichnung der Aktien dieser Gesellschaft durch die verschiedenen Unternehmen, an die sich das Schreiben von Holderbank vom richtete, tatsächlich besonders hervor (Nr. 61 Buchstabe h Ziffer i, S. 180 der MB), während sie dies in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 54 Punkt 4) nicht mehr getan hat. Die drei Gesichtspunkte, aus denen die Kommission in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 2997) auf die Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment geschlossen hat, wurden dagegen in der Sachverhaltsschilderung der MB ausdrücklich angesprochen (vgl. Kapitel 2 Abschnitt 2, Nr. 18, S. 49 und 50). Aker und Euroc waren somit in der Lage, im Verwaltungsverfahren zu den drei Kriterien Stellung zu nehmen, die in der angefochtenen Entscheidung bei der Zurechnung der in Artikel 4 Absatz 2 behandelten Zuwiderhandlung herangezogen wurden. Sie können daher nicht geltend machen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Feststellung dieser Zuwiderhandlung verletzt worden seien.

3021Das Vorbringen von Aker und Euroc ist folglich zurückzuweisen.

3. Das SFIC, der BDZ und Oficemen

3022Das SFIC macht geltend, aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Indizien gehe nicht hervor, daß es an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment mitgewirkt habe. Es gebe keinen Beweis für einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung. Die Kommission habe auch nicht dargetan, inwiefern etwaige Handlungen von Funktionsträgern des SFIC wettbewerbswidrig gewesen sein könnten.

3023Der BDZ stellt neben der oben in den Randnummern 2661 bis 2663 genannten Argumentation jede Beteiligung an der Gründung von Interciment in Abrede. Er führt aus, es habe sich dabei um eine Initiative bestimmter Hersteller gehandelt, an der er sich als Verband nicht habe beteiligen können. Er habe sich weder an Interciment beteiligt noch seine Bereitschaft bekundet, dies zu tun. Die Kommission habe im übrigen in seinen Akten kein Schriftstück gefunden, das sich auf diese Gesellschaft beziehe.

3024Oficemen bestreitet jede Beteiligung an Interciment. Sie habe an dem Treffen vom in Stockholm nicht teilgenommen. Daß mehreren Schriftstücken zufolge ein Prozentsatz der Anteile von Interciment auf den spanischen Markt entfallen sollte, lasse nicht den Schluß zu, daß Oficemen an diesem Treffen teilgenommen und der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment zugestimmt habe. Oficemen habe an keiner der nachfolgenden Sitzungen der Delegationsleiter teilgenommen, bei denen die Funktionsweise von Interciment angesprochen worden sei. Sie sei in keinem Schriftstück erwähnt worden, das die Errichtung und die Funktionsweise von Interciment betreffe. Sie sei nicht im Exekutivkomitee dieser Gesellschaft vertreten gewesen und habe weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an deren Kapital gezeichnet.

3025Das SFIC, der BDZ und Oficemen waren jedoch bei dem Treffen vom in Stockholm vertreten (siehe oben, Randnrn. 2623 bis 2625, 2664 bis 2666 und 2708 bis 2710), in dessen Verlauf die Errichtung von Interciment beschlossen wurde (siehe oben, Randnr. 3009).

3026Diese drei Wirtschaftsverbände waren auch bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden vertreten (siehe oben, Randnrn. 2623 bis 2625, 2667, 2711 und 2712), in dessen Verlauf die Errichtung von Interciment, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Funktionsweise und ihre Gesellschafterstruktur erörtert wurden und vereinbart wurde, sicherzustellen, daß die Gesellschaft einsatzbereit bleibt (siehe oben, Randnr. 3011).

3027Die Kommission hat ferner dargetan, daß das SFIC bei der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein eigenständiges Verhalten zeigte. Sie hat in Absatz 29 Punkt 4 insbesondere ausgeführt, daß das SFIC die auf europäischer Ebene, u. a. bei den Treffen vom und vom , an denen Herr Laplace und Herr Kasriel als ihre Vertreter teilnahmen, angestellten Überlegungen zur Frage der Einfuhren aus Griechenland auf seinen Markt übertrug (siehe oben, Randnrn. 2624 und 2625).

3028Da die drei genannten Kläger keine Beweise dafür vorgelegt haben, daß sie sich bei den oben in den Randnummern 3025 und 3026 behandelten Treffen offen von der Willensübereinstimmung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment distanzierten, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, daß sie sich dieser wettbewerbswidrigen Willensübereinstimmung anschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckten (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3029Es spielt insoweit keine Rolle, ob in den Akten des BDZ ein Schriftstück über Interciment gefunden wurde. Gleiches gilt für das Vorbringen von Oficemen, daß sie in keinem Schriftstück erwähnt werde, das die Errichtung und die Funktionsweise von Interciment betreffe, im Exekutivkomitee dieser Gesellschaft nicht vertreten gewesen sei und weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an deren Kapital gezeichnet habe.

3030Im Ergebnis ist die Kommission in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß das SFIC, der BDZ und Oficemen ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teilnahmen.

3031Oficemen macht geltend, im Rahmen der Feststellung der die Errichtung von Interciment betreffenden Zuwiderhandlung diskriminiert worden zu sein, da dem belgischen und dem britischen Verband diese Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt worden sei, obwohl der belgische und der britische Delegationsleiter an den Treffen in Stockholm und in Baden-Baden teilgenommen hätten.

3032Der Umstand, daß Verbänden, die sich in einer mit Oficemen vergleichbaren Situation befanden, von der Kommission in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde, kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, die dem spanischen Verband zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, ist die Kornmission aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß Oficemen an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teilnahm.

4. Ciments français

3033Ciments français trägt vor, sie habe sich nie an der Verwaltung, am Exekutivkomitee und am Kapital von Interciment beteiligt. Entgegen der Behauptung der Kommission in Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung sei es nicht gerechtfertigt, sie in die „französische Beteiligung“ in Form des Anteils am Kapital von Interciment einzubeziehen, den Holderbank von Lafarge gefordert habe. Die bei dem Treffen vom in Brüssel anwesenden Delegationsleiter hätten jedenfalls im Anschluß an verschiedene Rechtsgutachten beschlossen, daß kein Unternehmen aus der Gemeinschaft Kapital von Interciment zeichnen werde.

3034Der Präsident von Ciments français, Herr Laplace, habe an den in Absatz 26 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen der Delegationsleiter in seiner Eigenschaft als Präsident des SFIC und Mitglied des CLC allein im Rahmen der Aktionen zur Sensibilisierung der nationalen und der Gemeinschaftsinstanzen teilgenommen.

3035Herr Laplace vertrat bei dem Treffen vom in Stockholm jedoch auch Ciments français, deren Präsident er damals war (siehe oben, Randnrn. 2629 und 2630).

3036In Anbetracht der Ausführungen oben in Randnummer 3009 sowie der Tatsache, daß Ciments français keinen Beweis dafür vorgelegt hat, daß sich Herr Laplace bei diesem Treffen offen von dem Beschluß zur Errichtung von Interciment distanzierte oder die übrigen Teilnehmer darüber informierte, daß er aus grundlegend anderen Beweggründen als diese (und zwar allein zur Vorbereitung der durch das Auftreten des „griechischen Problems“ ausgelösten politischen Aktionen) an dem Treffen teilnahm, ist davon auszugehen, daß das französische Unternehmen seine Unterstützung für die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment zum Ausdruck brachte oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3037Dabei spielt es keine Rolle, daß sich das französische Unternehmen anschließend nicht an der Verwaltung, am Exekutivkomitee und am Kapital von Interciment beteiligte.

3038Im Ergebnis ist die Kommission in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß Ciments français ab dem an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teilnahm.

5. Heidelberger

3039Heidelberger trägt vor, in ihrem Fall sei keines der Kriterien erfüllt, die die Kommission in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung für die Zurechnung der aus der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment abgeleiteten Zuwiderhandlung aufgestellt habe.

3040Heidelberger nahm weder an dem Treffen vom in Stockholm noch an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden teil. Sie gehörte auch nicht zu den Adressaten des Schreibens vom , mit dem Holderbank von einer Reihe von Unternehmen die Zahlung von Beteiligungsquoten an Interciment verlangte.

3041Dieses Schreiben, das in bezug auf den deutschen Markt an Herrn Lose von Dyckerhoff gerichtet war (Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19020), zielte zwar auf die Zahlung der „deutschen Beteiligung“ am Kapital von Interciment ab, wobei die deutschen Hersteller aufgefordert wurden, unter sich auszumachen, wer die Beteiligung übernimmt. Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß Heidelberger ihre Unterstützung für die von Dyckerhoff bei dem Treffen vom in Stockholm akzeptierte Übernahme einer Beteiligung am Kapital von Interciment bekundet hatte. In Anbetracht der Geringfügigkeit der in Rede stehenden Beträge (6250 CHF) konnte Dyckerhoff eine solche Beteiligung im Namen des deutschen Marktes ohne vorherige Zustimmung der anderen Unternehmen auf diesem Markt akzeptieren, auch wenn sie Gefahr lief, die mit der Beteiligung verbundene finanzielle Belastung allein tragen zu müssen, falls es ihr anschließend nicht gelänge, den Beitrag der anderen Unternehmen einzufordern.

3042Die Kommission trägt vor, die Schaffung eines Instruments zur Durchführung von Abschrekkungs- und Uberzeugungsmaßnahmen sei schon bei dem Treffen vom in Rom erörtert worden, an dem Heidelberger teilgenommen habe.

3043Ohne daß über die Stichhaltigkeit dieser Behauptung entschieden zu werden braucht, ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission dieses Treffen in der angefochtenen Entscheidung weder bei der Schilderung des Sachverhalts in bezug auf die Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Absatz 26) noch bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts, insbesondere bei den in Absatz 54 Punkt 3 zur Zurechnung der in Artikel 4 Absatz 2 festgestellten Zuwiderhandlung auf die verschiedenen dort genannten Unternehmen und Verbände herangezogenen Kriterien, erwähnt hat.

3044Die Kommission führt weiter aus, Holderbank habe in ihrem Schreiben vom Dyckerhoff gebeten, Herrn Schuhmacher von Heidelberger eine Kopie der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden, in der von Interciment die Rede sei, sowie „eine Zusammenstellung der wichtigsten Dokumente betreffend die Gründung der Gesellschaft ‚Interciment AG‘“ zukommen zu lassen.

3045Diese Indizien können jedoch in bezug auf ein Unternehmen, das wie Heidelberger an keinem der beiden in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Treffen teilnahm, keinen Beweis für eine auch nur stillschweigende Unterstützung der Errichtung von Interciment darstellen, die für die Zurechnung der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

3046Nach alledem war die Kommission nicht berechtigt, von der Teilnahme von Heidelberger an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Teilnahme von Heidelberger an dieser Vereinbarung festgestellt wird.

6. Unicem

3047Unicem trägt vor, sie habe an keiner Sitzung teilgenommen, in der es um die Errichtung oder die Tätigkeit von Interciment gegangen sei. Außerdem habe Holderbank von ihr nie die Zahlung einer Beteiligungsquote an Interciment verlangt. Die — im übrigen unbewiesene — Tatsache, daß von Itakementi eine solche Zahlung für die italienische Beteiligung verlangt worden sei, könne Unicem nicht entgegengehalten werden.

3048Unicem nahm weder an dem Treffen vom in Stockholm noch an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden teil. Sie gehörte auch nicht zu den Adressaten des Schreibens vom , mit dem Holderbank von einer Reihe von Unternehmen die Zahlung von Beteiligungsquoten an Interciment verlangte.

3049Dieses Schreiben, das in bezug auf den italienischen Markt an Herrn d'Agostino von Itakementi gerichtet war (Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19019), zielte zwar auf die Zahlung der „italienischen Beteiligung“ am Kapital von Interciment ab. Aus den oben in Randnummer 3041 genannten Gründen läßt dies jedoch nicht den Schluß zu, daß Unicem ihr Einverständnis mit der von Itakementi bei dem Treffen vom in Stockholm akzeptierten Übernahme einer Beteiligung am Kapital von Interciment bekundet hatte.

3050Die Kommission führt aus, gemäß Anlage 2 zur Tagesordnung der Sitzung der ETF vom (Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18821) sei der italienische Anteil am Kapital von Interciment der Firma Sogec, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von Italcementi und Unicem, zugewiesen worden.

3051Die Tatsache, daß Italcementi bei dem Treffen vom in Stockholm die Firma Sogec als italienische Aktionärin von Interciment vorschlug, stellt jedoch keinen Beweis für die Zustimmung von Unicem zu einer solchen Beteiligung und folglich zur Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment dar. Im übrigen wurde der italienische Anteil am Kapital von Interciment im Februar 1987 von Italcementi und nicht von Sogec gezeichnet (Absatz 26 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/16220).

3052Die Kommission macht ferner geltend, der italienische Delegationsleiter, d. h. Italcementi, habe Unicem bei den in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen vom und vom vertreten.

3053Wie bereits ausgeführt, verfügte Unicem in ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau jedoch über ihren eigenen Delegationsleiter (siehe oben, Randnr. 1409). Unter diesen Umständen war die Kommission mangels eines Beweises dafür, daß Unicem Italcementi beauftragt hatte, sie bei den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Treffen zu vertreten, nicht berechtigt, aus der Anwesenheit von Italcementi bei diesen Treffen zu schließen, daß Unicem dort vertreten war und folglich an der Willensübereinstimmung in bezug auf die Errichtung von Interciment und deren wettbewerbswidriges Ziel teilgenommen hatte.

3054Schließlich hat sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-50/95 darauf berufen, daß Holderbank in ihrem Schreiben vom Italcementi gebeten habe, Unicem eine Kopie der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden zukommen zu lassen, in der die Sachlage bei Interciment angesprochen worden sei.

3055Wie bereits oben in Randnummer 3045 ausgeführt, ist dies jedoch kein Indiz für die Zustimmung von Unicem zur Vereinbarung über die Errichtung von Interciment.

3056Nach alledem war die Kommission nicht berechtigt, von der Teilnahme von Unicem an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Teilnahme von Unicem an dieser Vereinbarung festgestellt wird.

7. Asland

3057Asland bestreitet jede Beteiligung an der Errichtung von Interciment. Sie führt aus, entgegen der Behauptung der Kommission sei sie bei dem Treffen vom in Stockholm, bei dem der Beschluß zur Errichtung von Interciment gefaßt worden sei, nicht vertreten gewesen. Die Kommission habe im übrigen in der MB, bei der mündlichen Anhörung im März 1993 und in der angefochtenen Entscheidung keinen Beweis für die Anwesenheit von Asland bei diesem Treffen erbracht. Die verschiedenen Unterstellungen, mit denen die Kommission in Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung ihre Anwesenheit bei diesem Treffen nachzuweisen versuche, seien falsch. Die Kommission habe überdies nie geltend gemacht, daß sie an dem Treffen vom in Baden-Baden teilgenommen habe, in dessen Verlauf die Aufgaben von Interciment bestätigt worden seien. Schließlich werde an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung behauptet, daß das Schreiben vom , in dem Holderbank die Zahlung einer Beteiligungsquote an Interciment verlangt habe, an Asland gerichtet worden sei.

3058Die Kommission beruft sich in ihrer Klagebeantwortung auf zwei Schriftstücke, und zwar auf das Protokoll der Sitzung des Exekutivkomitees von Asland vom (Dokumente 33.322/1562 und 1563) und auf das Protokoll der Vorstandssitzung des spanischen Unternehmens vom (Dokumente 33.322/1598 bis 1603), die einen unwiderlegbaren Beweis für die Anwesenheit von Asland bei dem Treffen vom in Stockholm darstellten. In ihrer Gegenerwiderung trägt sie vor, die Vorlage dieser beiden Schriftstücke solle dem Gericht nur endgültige Klarheit über einen in der angefochtenen Entscheidung hinreichend nachgewiesenen tatsächlichen Gesichtspunkt verschaffen.

3059In Absatz 25 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung leitet die Kommission aus zwei Indizien ab, daß Asland dem Treffen vom in Stockholm beiwohnte: der Tatsache, daß die Teilnahme von Asland an diesem Treffen bei dem Treffen vom in Rom vorgesehen worden sei, und der Zuteilung einer spanischen Beteiligung am Kapital von Interciment bei dem Treffen vom in Stockholm.

3060In bezug auf das erste Indiz trifft es zwar zu, daß die Teilnehmer an dem Treffen vom in Rom, zu denen auch Asland gehörte, der Niederschrift über dieses Treffen zufolge vereinbarten, am in Stockholm erneut zusammenzukommen (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771); dies beweist aber nicht, daß Asland tatsächlich an dem Treffen in Stockholm teilnahm.

3061Das zweite Indiz belegt allenfalls, daß ein spanischer Teilnehmer bei dem Treffen in Stockholm zugegen war. Es beweist nicht, daß er ein Vertreter von Asland war. Daß Holderbank ihre Aufforderung zur Zahlung der spanischen Beteiligung am Kapital von Interciment an Herrn Félix von Homos Ibéricos richtete (Absatz 26 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19023), verstärkt im übrigen die Zweifel an der Anwesenheit von Asland bei dem Treffen in Stockholm.

3062Unter diesen Umständen kann die Kommission angesichts der Tatsache, daß Asland im Verwaltungsverfahren stets geltend gemacht hat, der einzige Gesichtspunkt, auf den sich in der MB die verschiedenen an sie gerichteten Beschwerdepunkte stützten, sei ihre Teilnahme an dem Treffen vom in Rom (vgl. die Erwiderung von Asland auf die MB, S. 41 und 42, und die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom , S. 38 und 39), nunmehr zum Nachweis der Anwesenheit von Asland bei dem Treffen vom in Stockholm nicht die beiden oben in Randnummer 3058 genannten Sitzungsprotokolle dieses Unternehmens heranziehen, die in der MB nicht erwähnt wurden, die sich nicht im Dokumentenkasten befanden (siehe oben, Randnr. 95) und zu denen die Kommission im Verwaltungsverfahren keine förmliche Stellungnahme von Asland eingeholt hat.

3063Die Kommission hat somit nicht nachgewiesen, daß Asland bei dem Treffen vom in Stockholm zugegen war.

3064Asland nahm des weiteren nicht an dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am in Baden-Baden teil. Sie gehörte auch nicht zu den Adressaten des Schreibens vom , mit dem Holderbank von einer Reihe von Unternehmen die Zahlung von Beteiligungsquoten am Kapital von Interciment verlangte. Dieses Schreiben, das in bezug auf den spanischen Markt an Herrn Félix von Hornos Ibéricos gerichtet war (siehe oben, Randnr. 3061), zielte zwar auf die Zahlung der „spanischen Beteiligung“ am Kapital von Interciment ab. Aus den oben in Randnummer 3041 genannten Gründen läßt dies jedoch nicht den Schluß zu, daß sich Asland mit der vom spanischen Vertreter bei dem Treffen vom in Stockholm akzeptierten Übernahme einer Beteiligung am Kapital von Interciment einverstanden erklärt hatte.

3065Im Ergebnis ist die Kommission zu Unrecht von der Teilnahme von Asland an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment ausgegangen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Teilnahme von Asland an dieser Vereinbarung festgestellt wird.

8. Uniland

3066Uniland macht geltend, die Kommission habe nicht angegeben, über welche Beweise für ihre Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment sie verfüge.

3067Sie habe an dem Treffen vom in Stockholm nicht teilgenommen. Die Anwesenheit von Herrn Rumeu bei dem Treffen vom in Baden-Baden könne keinen Beweis für ihre Teilnahme an der Errichtung von Interciment darstellen. Bei dem Treffen vom in Brüssel habe sich Herr Rumeu von den Gesprächen und Vereinbarungen über Interciment ferngehalten. Die Teilnehmer an diesem Treffen hätten ohnehin nur über eine rein formale Änderung des Gesellschaftszwecks von Interciment gesprochen, zu der es letztlich nicht gekommen sei. Das völlige Fehlen einer Verbindung zwischen Interciment und Uniland werde ferner dadurch bestätigt, daß in den Unterlagen über Interciment weder Uniland noch Herr Rumeu erwähnt werde. Die Kommission könne sich insoweit nicht auf Unterlagen berufen, die von Dritten verfaßt worden seien und in denen von der Weiterleitung von Schriftstücken an Herrn Rumeu die Rede sei (Absatz 25 Punkt 33 der angefochtenen Entscheidung), um eine Verbindung zwischen Interciment und Uniland herzustellen.

3068Schließlich macht Uniland geltend, sie habe nie unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Kapital von Interciment gezeichnet, und dies sei nie von ihr verlangt worden. Die Kommission habe dafür auch keinen Beweis geliefert. Die Zeichnung von Kapital könne nicht aus dem Schreiben vom abgeleitet werden, mit dem Holderbank Hornos Ibéricos zur Zahlung der „spanischen Beteiligung“ am Kapital von Interciment aufgefordert habe. Uniland sei auch nie in den Leitungsorganen von Interciment vertreten gewesen.

3069Uniland nahm jedoch in der Person von Herrn Rumeu am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil (siehe oben, Randnr. 2695).

3070In Anbetracht der Ausführungen oben in Randnummer 3011 und ohne daß die Begründetheit des Vorbringens von Uniland zu ihrer Teilnahme am Treffen vom in Brüssel geprüft zu werden braucht, da dieser Gesichtspunkt in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen worden ist, ist davon auszugehen, daß Uniland, die keine Beweise dafür vorgelegt hat, daß sie sich bei dem in der vorstehenden Randnummer genannten Treffen offen von der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment distanzierte, sich dieser Initiative anschloß oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3071Es ist insoweit unerheblich, daß in keinem Schriftstück über Interciment Uniland oder Herr Rumeu erwähnt wird, daß Uniland nie finanziell zu Interciment beigetragen hat, daß ein solcher Beitrag nie von ihr verlangt wurde und daß sie in den Leitungsorganen von Interciment nicht vertreten war.

3072Im Ergebnis war die Kommission berechtigt, in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Uniland an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auszugehen.

3073Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Uniland ihre Unterstützung für diese Vereinbarung vor der Teilnahme am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden zum Ausdruck gebracht hatte. Selbst wenn die Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffen sollte, daß Uniland bei der Sitzung vom in Stockholm vom spanischen Teilnehmer vertreten worden sei, ändert dies nichts daran, daß sich der erste greifbare Anhaltspunkt für den Beitritt von Uniland selbst zur Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auf den bezieht, an dem sie am Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF in Baden-Baden teilnahm. Daher ist Artikel 4 Absatz 2 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Uniland vor diesem Zeitpunkt an der genannten Vereinbarung teilnahm.

3074Uniland äußert ihr Erstaunen darüber, daß die Kommission dem Unternehmen, dem Herr Félix angehörte, nicht die Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment vorgeworfen habe, obwohl Herr Félix Mitglied des Exekutivkomitees von Interciment gewesen sei.

3075Dieser Umstand kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, die Uniland zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, ist die Kommission aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß Uniland an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teilnahm.

9. Cementir

3076Cementir erklärt, sie habe nichts mit der Errichtung und der Arbeit von Interciment zu tun gehabt. Sie erfülle keines der von der Kommission in Absatz 54 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Kriterien. Die Bezugnahme auf die italienische Industrie im Schreiben vom , mit dem Holderbank von Italcementi die Zahlung einer Beteiligungsquote an Interciment verlangt habe, betreffe Cementir nicht, da nur Italcementi und Unicem in die ETF einbezogen gewesen seien. Die italienische Beteiligung sei jedenfalls in vollem Umfang von Italcementi erbracht worden, die bestätigt habe, nichts davon an andere italienische Hersteller abgetreten zu haben (vgl. die Antwort von Italcementi vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission).

3077Cementir nahm weder an dem Treffen vom in Stockholm noch an dem Treffen vom in Baden-Baden teil. Sie gehörte auch nicht zu den Adressaten des Schreibens vom , mit dem Holderbank von einer Reihe von Unternehmen die Zahlung von Beteiligungsquoten an Interciment verlangte. Dieses Schreiben, das in bezug auf den italienischen Markt an Herrn d'Agostino von Italcementi gerichtet war (siehe oben, Randnrn. 3013 und 3049), zielte zwar auf die Zahlung der italienischen Beteiligung am Kapital von Interciment ab. Aus den oben in Randnummer 3041 genannten Gründen läßt diese Bezugnahme auf die „italienische Beteiligung“ jedoch nicht den Schluß zu, daß sich Cementir einer solchen Beteiligung und damit der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment angeschlossen hatte. Der italienische Anteil an Interciment war im übrigen der Firma Sogec zugewiesen worden (Anlage 2 zur Tagesordnung der Sitzung der ETF vom ; Absatz 26 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18821), zu der Cementir keine Verbindung hatte, und wurde letztlich allein von Italcementi gezeichnet (siehe oben, Randnr. 3051).

3078Die Anwesenheit eines italienischen Delegationsleiters bei den Treffen in Stockholm und in Baden-Baden sowie die Tatsache, daß Cementir ein direktes Mitglied von Cembureau war, können aus den oben in den Randnummern 2774 und 2776 genannten Gründen entgegen der Behauptung der Kommission in ihrer Klagebeantwortung nicht dazu führen, daß von der Teilnahme von Cementir an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auszugehen ist.

3079Im Ergebnis ist die Kommission zu Unrecht von der Teilnahme von Cementir an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment ausgegangen.

3080Folglich ist Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Teilnahme von Cementir an dieser Vereinbarung festgestellt wird.

D — Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung

3081In Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission davon aus, daß die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung von Inter-ciment vom bis zum gedauert habe. Der ist der Tag des Treffens in Stockholm, bei dem beschlossen wurde, die gemeinsame Handelsgesellschaft Interciment zu errichten (Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Der ist das Datum der Generalversammlung von Interciment, bei der beschlossen wurde, die Gesellschaft aufzulösen (vgl. das Protokoll dieser Generalversammlung, das der Anwalt von Holderbank am der Kommission übermittelte; Absatz 26 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung).

3082Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission den Zeitpunkt des Beginns der Teilnahme von Uniland an der genannten Zuwiderhandlung mit der Festsetzung auf den falsch bestimmt. Er ist daher auf den festzusetzen (siehe oben, Randnr. 3073).

3083Nunmehr sind die Argumente der Klägerinnen zu prüfen, mit denen sie sich gegen die Entscheidung der Kommission wenden, das Ende der festgestellten Zuwiderhandlung auf den festzusetzen.

3084Erstens werfen CBR, Ciments français, Lafarge, Uniland, Oficemen, Italcementi, Holderbank und Blue Circle der Kommission vor, die Laufzeit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment fälschlich bis zum erstreckt zu haben, obwohl diese Gesellschaft allenfalls eine „leere Hülse“ gewesen sei. Schon am sei beschlossen worden, Interciment ruhen zu lassen, und dieser Beschluß sei am bestätigt worden. Uniland und Oficemen tragen vor, die Vereinbarung über die Errichtung von Interciment habe jedenfalls nicht länger als bis Ende Mai 1987 bestanden, als die Vereinbarung über die Errichtung der ETF hinfällig geworden sei.

3085Lafarge führt aus, die betroffenen Unternehmen, die jedes Interesse an Interciment verloren hätten, hätten aus reiner Nachlässigkeit erst am beschlossen, sie formell aufzulösen. Holderbank gibt an, bei der Lektüre der MB habe sie nicht erkannt, welche Bedeutung die Kommission Interciment beimesse. Erst bei der mündlichen Anhörung im März 1993 sei ihr bewußt geworden, welche Schlüsse die Kommission aus dem Fortbestand von Interciment ziehen wolle; deshalb habe sie die Gesellschaft sofort nach dieser Anhörung formell aufgelöst.

3086Dyckerhoff, Italcementi und Holderbank weisen darauf hin, daß der Beschluß zur Auflösung von Interciment im März 1993 allein von Holderbank getroffen worden sei; dies zeige, daß Holderbank die einzige Aktionärin von Interciment gewesen sei. Italcementi hebt hervor, daß sie ihre Anteile an Interciment am auf Holderbank zurückübertragen habe.

3087Zwar wurde tatsächlich mehrfach vereinbart, Interciment ruhen zu lassen (siehe oben, Randnr. 2993), doch wurde es bei dem Treffen vom in Baden-Baden für wichtig erachtet, sicherzustellen, daß diese Gesellschaft für die Ergreifung der im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, einsatzbereit bleibt (Absätze 25 Punkt 32 und 26 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18861). In der Folgezeit wurde noch bei den Sitzungen der ETF vom (Absatz 25 Punkt 44 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18921 und 18922) und vom (Absätze 25 Punkt 45 und 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18937 und 18938) über Interciment gesprochen. Im Hinblick auf die letztgenannte Sitzung erhielten die Mitglieder der ETF von Holderbank die Bilanz von Interciment zum (Absatz 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18946 bis 18949).

3088Aus den in Absatz 26 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Dokumenten 33.126/10960 bis 10962 und aus dem in Absatz 26 Punkt 9 wiedergegebenen Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB geht hervor, daß das britische Unternehmen im September oder Oktober 1986 über seine Schweizer Tochtergesellschaft BCO AG im Zusammenhang mit Interciment eine Zahlung an Holderbank leistete.

3089Schließlich zeichnete Italcementi am Kapital von Interciment, trat ihre Anteile aber am an Holderbank ab (Absatz 26 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/16218 und 16220).

3090Diese verschiedenen Anhaltspunkte zeigen, daß die Willensübereinstimmung, die zur Errichtung von Interciment führte, bis zum andauerte. Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Willensübereinstimmung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand.

3091Die Kommission führt in den Absätzen 26 Punkt 9 und 54 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung aus, Holderbank, die angeblich alle Aktien von Interciment zurückgekauft habe, habe nie angegeben, von wem sie diese Aktien zurückgekauft habe, und auch kein Schriftstück vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß sie Alleinaktionärin von Interciment geworden sei.

3092Sie war jedoch nicht in der Lage, einen Anhaltspunkt dafür zu liefern, daß über den hinaus andere Unternehmen als Holderbank Anteile an Interciment hielten. Das Protokoll der Generalversammlung von Interciment vom (Absatz 26 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung) zeigt vielmehr, daß Herr Akermann von Holderbank Inter-ciment allein auflöste.

3093In Absatz 26 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung stützt sich die Kommission ferner auf einen Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB, demzufolge das britische Unternehmen bestätigte, daß „Interciment stets einsatzfähig war, aber für jeden Zweck eingesetzt werden konnte“.

3094Der fragliche Auszug zeigt jedoch allenfalls, daß Interciment zu diesem Zeitpunkt noch immer existierte und jederzeit einsatzfähig war. Er belegt nicht, daß die Mitte 1986 zum Ausdruck gekommene Willensübereinstimmung, diese Gesellschaft mit den im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegen Länder zu betrauen, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, während des Verwaltungsverfahrens fortbestand.

3095Schließlich beruft sich die Kommission in Absatz 54 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung darauf, daß die Abschreckungsmaßnahmen in Form des Aufkaufs von griechischem Zement und Klinker bis 1991 durchgeführt worden seien.

3096Sie liefert jedoch keinen Beweis dafür, daß solche Abschreckungsmaßnahmen von Interciment ausgingen.

3097Im Ergebnis ist Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment auf die Zeit nach dem erstreckt wird. Dies gilt nicht nur in bezug auf die oben in den Randnummern 3084 bis 3086 genannten Klägerinnen, sondern auch in bezug auf das SFIC, den BDZ, Aker und Euroc, die Argumente vorgebracht haben, die der Sache nach auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 2 abzielen.

3098In bezug auf Aker und Euroc ist es angesichts der Analyse in den obigen Randnummern 3087 bis 3097 unerheblich, daß ihnen der oben in Randnummer 3093 erwähnte Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB aus den oben in Randnummer 402 genannten Gründen nicht als Beweismittel entgegengehalten werden kann.

3099Zweitens trägt Lafarge vor, sie habe schon im September 1986 ihre Absicht bekundet, nicht an der Errichtung von Interciment teilzunehmen, indem sie der Aufforderung im Schreiben von Holderbank vom , Kapital von Interciment zu zeichnen, nicht nachgekommen sei. Dieser Beschluß sei getroffen worden, weil Interciment den von der ETF aufgestellten Rechtmäßigkeitskriterien nicht entsprochen habe.

3100Lafarge legt jedoch keinen Beweis dafür vor, daß sie den übrigen Beteiligten damals offen mitteilte, daß ein solcher Beschluß als Akt der Lösung von der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment oder zumindest als Zeichen der Distanzierung von dem mit dieser Gesellschaft seit ihrer Gründung verfolgten Ziel angesehen werden sollte. Lafarge erhielt offenbar im Gegenteil am von Holderbank im Hinblick auf die Sitzung der ETF am folgenden Tag die Bilanz von Interciment zum (Absatz 26 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18936 bis 18938); dies widerspricht ihrer These, daß sie sich im September 1986 von der Vereinbarung über die Errichtung von Inter-ciment distanziert hatte.

3101Dieses Argument kann somit in bezug auf Lafarge die in den obigen Randnummern 3087 bis 3097 vorgenommene Analyse der Dauer der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nicht entkräften.

3102Drittens macht Uniland geltend, sie könne für die Aufrechterhaltung von Interciment nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nie an deren Gesellschaftskapital oder Leitungsorganen beteiligt gewesen sei.

3103Uniland legt jedoch keinen Beweis dafür vor, daß sie sich, nachdem sie bei dem Treffen vom in Baden-Baden die Errichtung von Interciment und deren wettbewerbswidriges Ziel unterstützt hatte, anschließend offen von der rechtswidrigen Willensübereinstimmung distanzierte, der sie sich bei dem fraglichen Treffen angeschlossen hatte.

3104Das Argument von Uniland kann somit in bezug auf sie die in den obigen Randnummern 3087 bis 3097 vorgenommene Analyse der Dauer der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nicht entkräften.

E — Zur Akteneinsicht

3105Heidelberger, Asland und Cementir haben im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen zur Akteneinsicht vom und vom 18. und Unterlagen vorgelegt, die sie ihres Erachtens im Verwaltungsverfahren hätten heranziehen können, um sich gegen den Vorwurf ihrer Teilnahme an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment zu verteidigen.

3106Die Richtigkeit dieser Ausführungen braucht jedoch nicht mehr geprüft zu werden, da Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, wie bereits festgestellt, für nichtig zu erklären ist, soweit darin von der Teilnahme von Heidelberger, Asland und Cementir an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment ausgegangen wird (siehe oben, Randnrn. 3046, 3065 und 3080).

3107Auch Dyckerhoff, das SFIC, Lafarge, Holderbank, Aker und Euroc geben eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen ab, die sie im Anschluß an die oben in Randnummer 3105 genannten prozeßleitenden Maßnahmen einsehen konnten. Sie machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren die MB und die Ermittlungsakte nur eingeschränkt zugänglich gemacht habe, bei der Feststellung der ihnen in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie zu entlastenden Beweismitteln keinen Zugang erhalten hätten.

3108Erstens berufen sich Dyckerhoff, das SFIC, Lafarge, Aker und Euroc auf verschiedene Unterlagen, die das Bestreben der von der Errichtung von Interciment betroffenen Parteien unterstrichen, die Rechtmäßigkeit ihrer Initiative sicherzustellen.

3109Dyckerhoff verweist in ihrer Stellungnahme vom auf Unterlagen, die zeigten, daß von Anfang an vereinbart worden sei, die Errichtung von Interciment von einer rechtlichen Prüfung abhängig zu machen (Dokumente 33.126/7639 bis 7641).

3110Die Bemerkungen, die sie im Verwaltungsverfahren anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, hätten jedoch die objektiven Feststellungen nicht entkräften können, die sich aus dem Bündel der von der Kommission in Absatz 26 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Schriftstücke ergeben, nach denen beschlossen wurde, Interciment mit einem offenkundig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Ziel zu errichten, ohne die ins Auge gefaßten Rechtsgutachten abzuwarten.

3111Das SFIC in seiner Stellungnahme vom , Lafarge in ihrer Stellungnahme vom sowie Aker und Euroc in ihren Stellungnahmen vom berufen sich ebenfalls auf das oben in Randnummer 3109 erwähnte Dokument 33.126/7639. Sie tragen vor, dieses Dokument, bei dem es sich um ein Schreiben vom von Herrn Van Hove von CBR an Herrn Akermann von Holderbank handele, bestätige, daß die Gemeinschaftsbehörden über die Errichtung von Interciment informiert worden seien und daß die Absicht bestanden habe, diese Maßnahme bei der Kommission anzumelden.

3112Hätten zu diesem Punkt im Verwaltungsverfahren Bemerkungen vorgebracht werden können, so hätten sie jedoch den Vorwurf der Kommission an die von der Errichtung von Interciment betroffenen Parteien nicht entkräften können, daß Interciment nie bei ihr angemeldet worden sei (Absätze 26 Punkt 13 und 65 Punkt 5, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

3113Lafarge stützt sich ferner auf das Dokument 33.126/19009, einen Vermerk von Blue Circle über die Unterredung von Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, mit einigen Vertretern der europäischen Zementindustrie am , und leitet daraus ab, daß die Errichtung von Interciment der Kommission zur Kenntnis gebracht und mit ihr erörtert worden sei.

3114In diesem Schriftstück heißt es jedoch lediglich: „Herr Laplace wies auf die Schwierigkeiten für andere Zementhersteller der EWG hin, auf dem griechischen Markt Vergeltung zu üben.“ Es belegt nicht, daß die Vertreter der europäischen Zementindustrie die Kommission darüber informierten, daß die gemeinsame Handelsgesellschaft Interciment errichtet worden war, um Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegen Hersteller — im konkreten Fall die griechischen Hersteller — zu ergreifen, die die Stabilität der übrigen europäischen Märkte gefährdeten. Die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren anhand dieses Schriftstücks hätte vorbringen können, hätten jedenfalls den Vorwurf der Kommission an die von der Errichtung von Interciment betroffenen Parteien nicht entkräften können, daß Interciment nie bei ihr angemeldet worden sei.

3115Zweitens machen Dyckerhoff und Holderbank geltend, wenn ihnen verschiedene Unterlagen aus den Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wären, hätten sie mit deren Hilfe geltend machen können, daß Interciment eine ruhende Gesellschaft geblieben sei.

3116In ihrer Stellungnahme vom verweist Dyckerhoff auf mehrere Schriftstücke, die bewiesen, daß Interciment nie aktiv geworden sei (Dokumente 33.126/16509, 16515 und 16516).

3117Holderbank beruft sich in ihrer Stellungnahme vom auf folgenden Auszug aus Auskünften, die Italcementi der Kommission am im Rahmen der Ermittlungen in der vorliegenden Rechtssache gab (Dokumente 33.126/15978 bis 15985, speziell 15984): „Bis zur Rückübertragung unserer Beteiligung [auf Holderbank] ist Interciment stets inaktiv geblieben.“ Sie führt aus, mit diesem Auszug hätte sie ihre Argumentation untermauern können, daß Interciment stets eine ruhende Gesellschaft gewesen sei, die in ihren Büchern als reine nicht aktive „Mantelgesellschaft“ weitergeführt worden sei.

3118Zum Vorbringen von Dyckerhoff ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Dokument 33.126/16509 dem Dokument 33.126/18857 entspricht und daß die Dokumente 33.126/16515 und 16516 den Dokumenten 33.126/18821 und 18822 entsprechen. Die Dokumente 33.126/18857, 18821 und 18822 befanden sich im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Unter diesen Umständen kann sich Dyckerhoff nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren berufen.

3119Die Bemerkungen, die Dyckerhoff und Holderbank im Verwaltungsverfahren anhand der oben in den Randnummern 3116 und 3117 erwähnten Unterlagen hätten vorbringen können, hätten jedenfalls nur Indizien bestätigen können, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß erfaßt hat. In Absatz 26 Punkt 14 stellt die Kommission fest, daß mehrmals beschlossen worden sei, Interciment ruhen zu lassen. In Absatz 54 Punkt 2 räumt sie ein, daß diese Gesellschaft „offensichtlich nicht in Aktion getreten ist“.

3120Diese Bemerkungen hätten dagegen kein anderes Licht auf den in den Absätzen 26 Punkt 15 und 54 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszug aus der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF am werfen können, demzufolge vereinbart wurde, zu gewährleisten, daß Interciment für Abschreckungsund Überzeugungsmaßnahmen einsatzfähig bleibt (Dokument 33.126/18861). Außerdem hätten sie kein anderes Licht auf die in Absatz 26 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Schriftstücke werfen können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 54 Punkte 1 und 2 zu Recht die Wettbewerbswidrigkeit des Zweckes der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment festgestellt hat; dies genügte, um zu dem Schluß zu kommen, daß die Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

3121Drittens verweist Holderbank in ihrer Stellungnahme vom auf einen internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/10959), in dem es heißt:

„Holderbank war ein Geldbetrag vorgestreckt worden, der einen Beitrag zum Aktienkapital darstellen sollte, aber später wurde beschlossen und Holderbank mitgeteilt, daß sich die Gruppe nicht am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligen möchte. Der letztgenannte Beschluß wurde jedoch den für die Buchhaltung der BCO AG Verantwortlichen nicht mitgeteilt, und daher wurde bei der Aufzeichnung der Art dieses Mittelabflusses ein Fehler begangen. Dieser Fehler wird 1987 berichtigt.“

3122Sie vertritt die Ansicht, wenn ihr dieses Schriftstück bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung gegen die MB zur Verfügung gestanden hätte, hätte sie ihr Vorbringen untermauern können, daß Blue Circle beschlossen habe, sich nicht an Interciment zu beteiligen.

3123Holderbank beruft sich ferner auf folgenden Auszug aus Informationen, die Italcementi am im Anschluß an ein Auskunftsverlangen der Kommission lieferte (Dokumente 33.126/15978 bis 15985, speziell 15984, oben erwähnt in Randnr. 3117):

„Die Aktien lauteten auf den Inhaber. Nach dem, was uns mündlich von Holderbank mitgeteilt wurde, waren Holderbank und unsere Gesellschaft bis zur Rückübertragung der von unserer Gesellschaft erworbenen 12,5 % der Aktien auf sie die einzigen Gesellschafter.“

3124Sie führt aus, mit diesem Auszug hätte sie ihr Vorbringen untermauern können, daß Italcementi, bis diese ihre Aktien am an sie zurückgegeben habe, neben ihr die einzige Aktionärin von Interciment gewesen sei.

3125Wie bereits ausgeführt, war jedoch der interne Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/10959) zum Zweck der Akteneinsicht während des Verwaltungsverfahrens als „A: europäische Hersteller“ eingestuft worden und befand sich sogar im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Holderbank hätte ihn somit zur Untermauerung ihrer Erwiderung auf die MB verwenden können. Unter diesen Umständen kann sie sich jetzt zum Nachweis einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht auf ihn berufen.

3126Die Indizien, die sie sowohl diesem internen Vermerk als auch dem Auszug aus den am von Italcementi gelieferten Informationen entnimmt, sind jedenfalls von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß erfaßt worden.

3127So weist die Kommission bei der Schilderung des Sachverhalts in bezug auf Interciment (Absatz 26 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung) zunächst auf folgendes hin:

„Blue Circle hat, wie aus einem Kontoauszug vom (Dok. 33.126/10960, 10961, 10962) hervorgeht, ihren Kapitalanteil zwischen September und Oktober über ihre Schweizer Tochtergesellschaft BCO AG gezeichnet, später aber erwirkt, daß die BCO AG den Zweck der Einzahlung in dem Sinne ändert, daß diese als ‚Beitrag zu Marktforschungsaufwendungen‘ ausgewiesen wird (Dok. 33.126/10958).“

3128Sie gibt ferner (Absatz 26 Punkt 9) einen Auszug aus der Erwiderung von Blue Circle auf die MB (Ziffer 4.159) wieder, in dem das britische Unternehmen erklärt, daß sie „Holderbank durch die geleistete Zahlung ihren Anteil von 1/8 der von Holderbank getragenen Gründungskosten der Interciment S.A. zurückgezahlt hat“.

3129Darüber hinaus stellt sie fest (Absatz 26 Punkt 8; Dokumente 33.126/16218 und 16220), daß Italcementi ihren Kapitalanteil am gezeichnet und ihre Anteile am an Holderbank abgetreten habe.

3130Schließlich führt sie unter Wiedergabe der eigenen Erklärungen von Holderbank im Anschluß an ein Auskunftsverlangen (Dokument 33.126/18329) aus (Absatz 26 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung):

„Neben Holderbank hat ein einziges anderes Mitglied (Italcementi, Anm. d. Red.) der European Task Force seine Anteile gezeichnet und eingezahlt. [Ein weiteres Mitglied (Blue Circle, Anm. d. Red.) hat den entsprechenden Betrag eingezahlt, ist aber niemals effektiv Aktionär geworden. Das fragliche Mitglied beantragte lediglich eine unbefristete Zurückstellung der Aushändigung der Inhaberaktien und verlangte — offensichtlich wegen mangelnden Interesses — auch später nicht die Aushändigung. Somit kam es — auch in Anbetracht der relativ geringen Beträge — bis heute nicht zur Aushändigung der Anteile]. Ein Dokument wurde hierüber nicht erstellt. Als Beweis dafür mag der Wortlaut des als Antwort auf die Frage 7/e übermittelten Dokuments (Schreiben vom , mit denen Holderbank die Zahlung der oben erwähnten Anteile anmahnte, Anm. d. Red.) dienen. Außerdem hat Holderbank bereits seit einiger Zeit alle Aktien zurückgekauft und ist somit Alleinaktionär von Interciment S.A., die jedoch bis heute keine Tätigkeit entfaltet.“

3131Die Bemerkungen, die Holderbank im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um geltend zu machen, daß mit Ausnahme der zeitweiligen Beteiligung von Italcementi am Kapital von Interciment neben ihr selbst kein Unternehmen Anteile an der gemeinsamen Handelsgesellschaft gezeichnet habe, hätten somit nur Gesichtspunkte bestätigen können, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gebührend berücksichtigt hat. Sie hätten dagegen kein anderes Licht auf das in Absatz 26, insbesondere in den Punkten 1, 2 und 6, der angefochtenen Entscheidung behandelte Bündel von Schriftstücken werfen können, auf deren Grundlage die Kommission in Absatz 54, insbesondere in den Punkten 1, 2 und 4, zu Recht festgestellt hat, daß es ab dem eine Willensübereinstimmung für die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment zum Zweck der Durchführung von Abschrekkungs- und Uberzeugungsmaßnahmen gab; dies genügte für die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

3132Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von Dyckerhoff, des SFIC, von Lafarge, von Holderbank, von Aker und von Euroc keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Die genannten Kläger haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung)

3133In Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes vor Zementeinfuhren aus Griechenland zwei Zuwiderhandlungen fest:

-

abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a);

-

eine Vereinbarung über Abmachungen, die am 3. und unterzeichnet wurden und mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).

3134Die Kommission legt die erstgenannte Zuwiderhandlung den drei italienischen Zementherstellern Italcementi, Unicem und Cementir sowie den „anderen Teilnehmern der ‚Cembureau Task Force‘“ (Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) zur Last. Die zweite Zuwiderhandlung wird nur den drei italienischen Zementherstellern zur Last gelegt.

A — Abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung)

3135Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung haben Cembureau, Holderbank, Blue Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, das SFIC, Lafarge, Ciments français, der BDZ, Dyckerhoff, Heidelberger, CBR, Aker, Euroc, Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Unicem und Cementir „vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel teilgenommen haben, den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen“.

3136Mit Ausnahme von Hispacement, die keine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hat, sowie von Cembureau und des SFIC, die mit keinem Argument förmlich bestritten haben, daß es die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgestellte Zuwiderhandlung gab, machen alle dort genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Argumente geltend, die auf die Nichtigerklärung dieser Bestimmung abzielen. Einige Kläger bestreiten, daß es die fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen gab. Fast alle von ihnen bestreiten jede Verwicklung in derartige Verhaltensweisen. Einige Argumente beziehen sich auf die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung. Bei der Prüfung dieser verschiedenen Argumente werden die jeweils betroffenen Kläger angegeben.

3137CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Asland, Uniland, Oficemen, Holderbank, Aker und Euroc werfen der Kommission überdies vor, bei der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

1. Zum Vorliegen der abgestimmten Verhaltensweisen

3138Bei der Schilderung des Sachverhalts stellt die Kommission zu den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes folgendes fest (Absatz 27 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) :

„Am hatten der griechische Zementhersteller Titan ... und der führende italienische Lieferbetonhersteller Calcestruzzi ... einen Fünfjahresvertrag unterzeichnet, in dem sich Titan und Calcestruzzi zur Lieferung bzw. zur Abnahme von bis zu 440000 Tonnen Zement pro Jahr mit der Maßgabe verpflichteten, daß die jedes Jahr tatsächlich zu liefernden Mengen durch spätere Vereinbarungen festgelegt werden können (Dokumente 33.126/16361 bis 16368 und 19210 bis 19217).“

3139Sie fügt hinzu (Punkt 3 Unterabsatz 1), das Problem der Einfuhren von Zement aus Griechenland nach Italien durch Calcestruzzi sei daraufhin vor die ETF gebracht und ab dem bei mehreren ETF-Sitzungen sowie bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom erörtert worden. Ein interner Vermerk von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11026 und 11027) bestätige, daß Blue Circle das Problem der griechischen Ausfuhren nach Italien mit Titan besprochen habe (Punkt 3 Unterabsatz 2).

3140Unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das Titan am , als die Nichterfüllung des Vertrages zwischen Titan und Calcestruzzi vor ein Schiedsgericht gebracht wurde, an ihre Londoner Anwälte richtete, führt die Kommission aus (Punkt 4):

„Zur gleichen Zeit, als das Problem vor die ETF gebracht wurde, wurde auf Calcestruzzi Druck ausgeübt, damit sie den Vertrag mit Titan nicht erfüllt. So zeigt[e] sich Calcestruzzi, wie aus [dem fraglichen Schreiben] hervorgeht ..., wegen der mit verschiedenen italienischen Zementherstellern laufenden Verhandlungen wenig geneigt, den Vertrag zu erfüllen ...“

3141Ferner verweist sie (Punkt 5) auf Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzung der ETF vom und die Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom (und nicht vom , wie es in der angefochtenen Entscheidung fälschlich heißt), in denen der Bericht wiedergegeben wird, den der italienische Vertreter bei diesen beiden Sitzungen über die Gespräche der italienischen Zementhersteller mit Calcestruzzi und deren Muttergesellschaft Ferruzzi gab.

3142Aufgrund dieser verschiedenen Gesichtspunkte vertritt sie folgende Ansicht (Absatz 55 Punkt 1):

„Der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfüllung des Vertrags über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind Teil der Abschreckungsmaßnahmen der Task Force und das Ergebnis von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen oben in Absatz 53, Punkt (9), genannten Teilnehmern der ‚Cembureau Task Force‘, mit denen den griechischen Herstellern ein für ihren Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte.“

3143Die Kläger machen im wesentlichen sieben Argumente geltend, mit denen sie bestreiten, daß es die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen gab.

3144Erstens tragen mehrere Kläger vor, die Kommission habe nicht dargetan, daß die Frage der Einfuhren von Zement aus Griechenland nach Italien durch die Ferruzzi/Calcestruzzi-Gruppe auf europäischer Ebene zu einer rechtswidrigen Abstimmung der Zementhersteller geführt habe.

3145Unicem bestreitet, daß es den von der Kommission hergestellten Zusammenhang zwischen dem angeblich auf Calcestruzzi ausgeübten Druck und der ETF gab. Der behauptete Zusammenhang könne nicht aus der Bezugnahme auf die gewünschte Solidarität der westeuropäischen Zementhersteller im Dokument von Zürich/Celigny abgeleitet werden. Sie habe das Problem der Belieferung von Calcestruzzi völlig eigenständig und unabhängig von den anderen europäischen Zementherstellern gelöst. Im gegenteiligen Fall hätte sie nicht gezögert, sich an letztere zu wenden, um deren Unterstützung für ihre Aktionen in bezug auf Calcestruzzi und Titan zu erlangen. Schließlich sei in den Unterlagen über die Sitzungen der ETF und der Delegationsleiter von keiner speziellen Aktion im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Calcestruzzi und Titan die Rede. In keiner dieser Unterlagen werde Titan erwähnt. Es sei sehr gut möglich, daß der Verfasser des in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung zitierten Vermerks von Blue Circle vom die darin enthaltenen Informationen unmittelbar von Titan oder von Dritten erhalten habe. Der Vermerk belege daher nicht, daß es auf der Ebene der ETF eine Abstimmung in bezug auf den Vertrag zwischen Calcestruzzi und Titan gegeben habe.

3146Uniland trägt vor, die Kommission stütze sich zum Beweis der behaupteten abgestimmten Verhaltensweisen auf eine vage Erwähnung angeblicher Abschreckungsmaßnahmen im Dokument von Zürich/Céligny (Absatz 27 Punkt 1). Es treffe nicht zu, daß das „Problem Calcestruzzi“ bei den Sitzungen der Delegationsleiter und der ETF erörtert worden sei. Die Kommission könne sich insoweit nicht auf die Erklärungen italienischer Zementhersteller stützen, da es sich dabei allenfalls um einseitige Äußerungen gehandelt habe, die die übrigen Teilnehmer nicht interessiert hätten. Schließlich habe die Kommission nicht dargetan, daß die verschiedenen Bestandteile einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise vorgelegen hätten. Zum einen habe sie nicht nachgewiesen, daß die Parteien tatsächlich in Kontakt getreten seien, sondern führe nur eine Reihe von Sitzungen an, bei denen einige Teilnehmer einseitig ihre Besorgnis geäußert hätten, ohne daß es zu irgendeinem Zeitpunkt einen Informationsaustausch oder eine Diskussion gegeben habe. Zum anderen habe sie nicht nachgewiesen, daß die behauptete Abstimmung die Parteien zu einem wettbewerbswidrigen Marktverhalten oder zur Anpassung ihres Marktverhaltens veranlaßt habe.

3147Oficemen trägt vor, die Kommission habe nicht dargetan, daß der Erhalt der auf der Ebene der ETF mitgeteilten Informationen geeignet gewesen sei, ihr Wettbewerbsverhalten, das ihrer Mitglieder oder das der italienischen Zementhersteller zu beeinflussen.

3148Italcementi führt aus, die Kommission lege keinen Beweis für die Existenz abgestimmter Verhaltensweisen vor. Die gegenseitige Information der Unternehmen (die im Rahmen der ETF an einer gemeinsamen Lobby-Tätigkeit teilgenommen und völlig legitime Ziele verfolgt hätten) über die Wettbewerbstendenzen auf einem der dem Druck der griechischen Hersteller am meisten ausgesetzten Märkte habe vielmehr auf einer mit den Anforderungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Einklang stehenden Einstellung beruht. Die Diskussion über die Gespräche zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi, die im übrigen allgemein bekannt gewesen seien, bei den Sitzungen der ETF sei daher rechtlich nicht zu Beanstanden. Die Diskussionen über Calcestruzzi im Rahmen der ETF hätten zudem nicht zur Ausübung von Druck auf dieses Unternehmen geführt und seien folgenlos geblieben. Sie seien überdies zufällig und vage gewesen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen den Zementlieferungsverträgen der italienischen Zementhersteller mit Calcestruzzi und den im Rahmen der ETF ins Auge gefaßten Abschreckungsmaßnahmen. Die Kommission habe nicht näher ausgeführt, in welcher Form die übrigen Mitglieder der ETF, die nicht nach Italien exportiert und daran kein Interesse gehabt hätten, Druck auf Calcestruzzi ausgeübt haben sollten. Die Kommission habe auch nicht berücksichtigt, daß sich allein die italienischen Zementhersteller an den Lieferverträgen mit Calcestruzzi beteiligt hätten.

3149Holderbank bestreitet, daß es im Rahmen der ETF eine Grundvereinbarung über Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes gab.

3150Bei der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die es ermöglichen, diesen Begriff näher zu bestimmen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat steht streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus (vgl. zuletzt Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 115 bis 118, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 158 bis 161).

3151Im vorliegenden Fall wurde Herr d'Agostino von Italcementi bei der Sitzung der ETF vom in London, also einige Wochen nach dem Abschluß des Zementlieferungsvertrags zwischen Calcestruzzi und Titan, mit der „Koordinierung der Situation betreffend Ferruzzi“ betraut (Vermerk von Herrn Cheney von Blue Circle vom mit dem Titel „Points for action“; Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18787).

3152In einem internen Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11026) heißt es:

„In bezug auf Italien beharrt Titan darauf, daß sie ihren Vertrag mit Ferruzzi nicht vor Dezember 1987 als frühestem Termin, für den sie offenbar eine Rücktrittsklausel haben, beenden wollen.“

3153Beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden wurde zu Italien im Rahmen von Punkt 1.5 folgendes festgestellt („Zusammenfassung der Ausführungen und Schlußfolgerungen bei dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der Task Force in Baden-Baden vom “; Absatz 25 Punkte 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18859 und 18860):

„Mehrere Treffen zwischen italienischen Zementherstellern und Ferruzzi haben stattgefunden, und es scheint, daß eine Verständigung in bezug auf den Lieferbetonmarkt erreicht werden kann Titan [könnte] ihre Vereinbarungen mit Ferruzzi Ende 1987 beenden.“

3154In dem oben in Randnummer 3140 erwähnten Schreiben von Titan vom (Absatz 27 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19196) neißt es: „Am scheint Calcestruzzi mit dem Argument, ‚die Dinge mit der einheimischen Zementindustrie seien in Bewegung gekommen‘ ..., erstmals zu zögern, das Lieferprogramm zu bestätigen.“

3155Bei der Sitzung der ETF vom in Genf gab der italienische Vertreter Italcementi gemäß der am folgenden Tag von Herrn Marichal von Lafarge verfaßten handschriftlichen Niederschrift folgenden Bericht über die Situation in Italien (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912):

„Die Vereinbarung zwischen den Zementherstellern und Ferruzzi ist unterzeichnet worden. Damit können drohende Importe der letztgenannten Gruppe in Höhe von 1,5 [Millionen Tonnen] über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden. Laufzeit: 5 Jahre. Neben den Querbeteiligungen, die Calcestruzzi, die Ferruzzi-Tochtergesellschaft für Lieferbeton, aber auch das Stammmhaus Ciments de Ravenna blockieren werden, wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Konsolidierung der Allianz getroffen.

Ferruzzi wird für ihren guten Willen für die Dauer von fünf Jahren die hübsche Summe von jährlich 15 Millionen USD erhalten. Dieser Betrag wird teils in Wertpapieren (Montedison) und teils in bar gezahlt: Ferruzzi wird einen Teil des Geldes dafür verwenden müssen, Gesellschaften für Lieferbeton oder Beteiligungen an Gesellschaften für Lieferbeton zu kaufen, um sie so an die Kandare zu nehmen.

Es bleiben zwei Probleme zu lösen:

1. Für zwei Schiffe von Ferruzzi müßte eine Verwendung gefunden werden. Es handelt sich um Siloschiffe von 6000 DWT.

2. Die Verträge über 75000 Jahrestonnen mit Titan ... müßten erfüllt oder die vorgesehenen Konventionalstrafen gezahlt werden.

Zur Lösung dieser Probleme ersucht Italcementi die europäischen Kollegen um Unterstützung.

Die italienischen Zementhersteller werden die Zustimmung der EWG einholen, um auf alle Zementeinfuhren das italienische Gesetz über die Einführung einer ‚Vorabanmeldung‘ anzuwenden.

Sie ersuchen ihre europäischen Kollegen, ihren Vertreter bei der EWG darauf vorzubereiten, daß sie keine Einwände erheben.“

3156In der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom wiederholte der italienische Vertreter „die bereits auf den Sitzungen der Task Force gemachten Angaben (vgl. Vermerk JM vom )“, wies aber darauf hin, „daß die Vereinbarung mit Ferruzzi noch nicht zum Abschluß gebracht worden ist“ („Drohende Invasion bei den europäischen Zementherstellern: Bestandsaufnahme der Situation am “; Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4860).

3157Aus diesen verschiedenen Auszügen aus Schriftstücken geht hervor, daß die Frage der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien durch die Ferruzzi/Calcestruzzi-Gruppe kurz nach dem Abschluß des Zementlieferungsvertrags zwischen Calcestruzzi und Titan im April 1986 auf die Ebene der ETF gebracht wurde, die u. a. zur Prüfung von Abschreckungsmaßnahmen zur Verhinderung des Eindringens billigen Zements (insbesondere aus Griechenland), der die Stabilität der westeuropäischen Märkte gefährdete, geschaffen worden war (siehe oben, Randnrn. 2537 und 2538).

3158In der Sitzung der ETF vom wurde Italcementi mit der Koordinierung der „Situation betreffend Ferruzzi“ betraut.

3159Auf diese Abstimmung hin wurden bei Titan vergeblich Schritte unternommen, damit sie ihren Vertrag mit Calcestruzzi auflöst. Gleichzeitig führten die italienischen Zementhersteller Gespräche mit der Ferruzzi-Gruppe, um deren Tochtergesellschaft Calcestruzzi dazu zu veranlassen, von der Erfüllung des genannten Vertrages Abstand zu nehmen.

3160Diese Gespräche, über die den am in Baden-Baden tagenden ETF-Mitgliedern und Delegationsleitern berichtet wurde, führten zu einer Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi.

3161Die Mitglieder der ETF wurden in der Sitzung vom vom italienischen Vertreter über diese Vereinbarung informiert. Er führte u. a. aus, daß durch die Vereinbarung drohende Importe der Ferruzzi-Gruppe abgewendet werden könnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Ferner ersuchte er seine europäischen Kollegen um Unterstützung bei der Lösung der mit der Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan verbundenen Probleme.

3162Die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi wurde auch in der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom angesprochen.

3163Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, daß die Kommission — vorbehaltlich der nachfolgend in den Randnummern 3190 bis 3300 vorgenommenen Prüfung der Begründetheit ihrer Entscheidung, von der Teilnahme der verschiedenen in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auszugehen — zu der Feststellung berechtigt war, daß es auf europäischer Ebene abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen. Dabei handelt es sich um abgestimmte Verhaltensweisen, die nach der oben in Randnummer 3150 angeführten Rechtsprechung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3164Das Vorbringen der Klägerinnen ist folglich zurückzuweisen.

3165Zweitens trägt Cementir vor, die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes hätten keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt.

3166Aus der oben in den Randnummern 3150 bis 3163 vorgenommenen Analyse ergibt sich jedoch, daß die abgestimmten Verhaltensweisen im Anschluß an die Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi darauf abzielten, daß sich dieses Unternehmen als Kunde von Titan zurückzieht, und damit drohende Importe in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen abzuwenden, „die für die Preise katastrophal gewesen wären“ (Dokument 33.126/4912). Die Kommission war daher zu der Feststellung berechtigt, daß der Zweck dieser abgestimmten Verhaltensweisen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß.

3167Drittens weist Italcementi darauf hin, daß in der von Herrn Marichal von Lafarge verfaßten Niederschrift über die Sitzung der ETF vom nur von der Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Abwendung drohender Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi die Rede sei. Es heiße darin nicht, daß die fragliche Vereinbarung Calcestruzzi zur Unterbrechung derartiger Einfuhren verpflichtet habe.

3168Dem fraglichen Schriftstück zufolge führte der italienische Vertreter aus, daß mit der Vereinbarung „drohende Importe der [Ferruzzi-]Gruppe in Höhe von 1,5 [Millionen Tonnen] über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden [konnten]“.

3169Eine solche Angabe zeigt, daß der Zweck der abgestimmten Verhaltensweisen, die zu der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe führten, darin bestand, die wirtschaftliche Verflechtung der Märkte und den Wettbewerb zu behindern; dies reichte aus, um die abgestimmten Verhaltensweisen für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu erklären.

3170Das Vorbringen von Italcementi ist folglich zurückzuweisen.

3171Viertens zieht Italcementi die Richtigkeit der übrigen in der oben genannten Niederschrift über die Sitzung der ETF vom wiedergegebenen Informationen in Zweifel. Dieses Schriftstück beweise nicht, daß die italienischen Hersteller Calcestruzzi für den Bruch ihres Vertrages mit Titan entschädigt hätten. Der dort genannte Betrag von 15 Millionen USD entspreche dem Wert der Rabatte, die Calcestruzzi von den italienischen Zementherstellern auf die Listenpreise gewährt worden seien. Auch der Verkauf von Aktien der Firma Montedison an die Ferruzzi-Gruppe, der in der Niederschrift ebenfalls angesprochen werde, sei von den Verhandlungen mit Calcestruzzi über den Abschluß von Lieferverträgen unabhängig gewesen.

3172Wie bereits ausgeführt, ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Aufzeichnungen zu untersuchen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, S. II-956).

3173Im vorliegenden Fall wurde die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom von Herrn Marichal von Lafarge am Tag nach der Sitzung verfaßt, an der er persönlich teilgenommen hatte.

3174Er führt aus, der italienische Teilnehmer habe die übrigen Mitglieder zunächst darüber informiert, daß die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe unterzeichnet worden sei und daß damit drohende Zementeinfuhren, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet worden seien.

3175Dann teilt er mit, der italienische Vertreter habe erklärt, daß Ferruzzi „für ihren guten Willen für die Dauernder Vereinbarung] von fünf Jahren die hübsche Summe von jährlich 15 Millionen USD erhalten“ werde, wobei dieser Betrag „teils in Wertpapieren (Montedison)“ gezahlt werde.

3176Schließlich erwähnt er die vom italienischen Vertreter im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan angesprochenen Probleme.

3177Aus der Niederschrift geht somit eindeutig hervor, daß die italienischen Hersteller die Ferruzzi-Gruppe u. a. durch die Übertragung von Montedison-Wertpapieren für ihre Bereitschaft belohnen wollten, die Erfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan auszusetzen, den Calcestruzzi offenbar zu preislich besonders günstigen Bedingungen geschlossen hatte.

3178Das Argument von Italcementi kann jedenfalls die oben in den Randnummern 3151 bis 3163 vorgenommene Analyse von Schriftstücken nicht entkräften, die zeigt, daß die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß es abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, daß sich Calcestruzzi als Kunde von Titan abwendet.

3179Fünftens wirft Italcementi die Frage auf, weshalb die von etwa zwanzig Unternehmen beschlossenen Abwehrmaßnahmen allein auf den italienischen Markt beschränkt gewesen sein sollten. Sie trägt vor, das Fehlen von Beweisen für Maßnahmen zum Schutz der übrigen nationalen Märkte zeige, daß es keinen Zusammenhang zwischen dem angeblich auf Calcestruzzi ausgeübten Druck und einer gemeinsamen Strategie zum Schutz der nationalen Märkte gebe.

3180Italcementi bestreitet jedoch nicht, daß „sich die griechischen Hersteller Ende 1985 — Anfang 1986 Westeuropa und dort insbesondere jenen Märkten zu[wandten], die sie für leichter zugänglich hielten, ... [u. a.] dem italienischen Markt, wo kleine Vereinigungen von Zementverwendern und kleine Import-Export-Firmen dazu übergegangen waren, griechischen Zement zu importieren“ (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

3181Das Fehlen von Beweisen für Maßnahmen zum Schutz anderer Märkte als des italienischen kann jedenfalls das in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung genannte Bündel von Schriftstücken nicht verdecken, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß es abgestimmte Verhaltensweisen zum Schutz des italienischen Marktes gab (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163).

3182Das Vorbringen von Italcementi ist daher zurückzuweisen.

3183Sechstens trägt Cementir vor, die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes hätten keine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt, wie die Statistiken zeigten, nach denen die Ausfuhren von Heracles nach Italien ab 1987 zugenommen hätten.

3184Die abgestimmten Verhaltensweisen im Anschluß an die Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien durch die Ferruzzi-Gruppe führten jedoch schließlich zu einer Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und dieser Gruppe, mit der nach dem Bericht des italienischen Vertreters bei der Sitzung der ETF vom „drohende Importe der [Ferruzzi-]Gruppe in Höhe von 1,5 [Millionen Tonnen] über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden [konnten]“.

3185Diese abgestimmten Verhaltensweisen wurden von der Kommission jedenfalls nur wegen ihrer wettbewerbswidrigen Zielsetzung beanstandet, die tatsächlich nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163). Ein solcher Nachweis reichte aus, um die abgestimmten Verhaltensweisen für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu erklären (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1674 angeführte Rechtsprechung).

3186Siebtens vertreten CBR und Blue Circle die Ansicht, da die Anwesenheit bei den Sitzungen der ETF als Beweis für die in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung herangezogen worden sei, habe die Kommission aus der Teilnahme an diesen Sitzungen nicht allein deshalb auf das Vorliegen einer weiteren Zuwiderhandlung schließen dürfen, weil dort die Situation in Italien erörtert worden sei.

3187Aus den Absätzen 25 und 27 Punkte 1 bis 5 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, daß sich die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission zum Beweis der in Artikel 4 Absatz 1 behandelten Zuwiderhandlung (Vereinbarung über die Errichtung der ETF) und der Zuwiderhandlung, um die es in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a geht (abgestimmte Verhaltensweisen zum Schutz des italienischen Marktes), gestützt hat, weitgehend voneinander unterscheiden.

3188Wie oben in den Randnummern 3138 bis 3142 festgestellt, ergibt sich aus den Gesichtspunkten in den genannten Punkten von Absatz 27, daß die Kommission die Feststellung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a behandelten abgestimmten Verhaltensweisen auf andere Gesichtspunkte als die Erörterung der Situation in Italien bei den Sitzungen der ETF gestützt hat, und zwar auf den internen Vermerk von Blue Circle vom , in dem von Gesprächen mit Titan im Zusammenhang mit deren Vertrag mit Calcestruzzi die Rede ist (Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11026 und 11027) und auf den Auszug aus dem Schreiben von Titan vom an ihre Londoner Anwälte, der bestätigt, daß Calcestruzzi ab Februar 1987 zögerte, diesen Vertrag zu erfüllen (Absatz 27 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19195 und 19196).

3189Das Vorbringen von CBR und von Blue Circle ist folglich zurückzuweisen.

2. Zur Teilnahme der fraglichen Kläger an den abgestimmten Verhaltensweisen

3190In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 55 Punkt 1) führt die Kommission aus:

„Der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfüllung des Vertrages über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind ... das Ergebnis von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen oben in Absatz 53, Punkt (9), genannten Teilnehmern der ‚Cembureau Task Force‘ ... Die anderen Teilnehmer der ‚Cembureau Task Force‘ sind ebenfalls Partei der abgestimmten Verhaltensweisen, da das Problem Calcestruzzi auf mehreren Sitzungen der Task Force und der Delegationsleiter erörtert wurde [siehe oben, Absatz 27, Punkte (3) und (5)] und die von der Task Force entwickelten Strategien sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gründen [siehe oben, Absatz 25, Punkt (3)].“

3191Aus diesen Gründen macht sie alle in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger für die abgestimmten Verhaltensweisen verantwortlich: CBR, Cembureau, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, den BDZ, Unicem, Asland, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle.

3192Mit Ausnahme von Cembureau und des SFIC (siehe oben, Randnr. 3136) tragen alle diese Kläger Argumente vor, mit denen sie jede Verwicklung in die fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen bestreiten.

2.1 CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement

3193CBR trägt vor, sie habe an keiner Sitzung der ETF teilgenommen. Bei diesen Sitzungen sei auch nie von der Ausübung von Druck auf Calcestruzzi die Rede gewesen. Sie habe zwar in ihrer Eigenschaft als Delegationsleiter an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teilgenommen, sich aber, wie aus dem Protokoll der erstgenannten Sitzung hervorgehe, den zur Lösung des Problems Calcestruzzi ergriffenen Maßnahmen nicht angeschlossen; ihr Eingreifen sei auch weder ins Auge gefaßt noch erbeten worden. Dies sei damit zu erklären, daß sie auf den von den Ausfuhren der griechischen Hersteller betroffenen Märkten nicht tätig gewesen sei. Beim Treffen vom habe der italienische Vertreter lediglich tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit seinem Markt getroffen.

3194CBR fügt hinzu, das Argument der Kommission, daß sich die Strategien der ETF auf die Solidarität aller Teilnehmer gegründet hätten, sei nicht stichhaltig. Diese Behauptung beruhe auf dem Auszug aus einem bloßen Arbeitsdokument, dem Dokument von Zürich/Céligny, das im übrigen bei Sitzungen erstellt worden sei, an denen CBR nicht teilgenommen habe.

3195Dyckerhoff führt aus, sie habe nicht an den Sitzungen der ETF teilgenommen, und die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen zeigten, daß das „Problem Calcestruzzi“ bei den Treffen vom in Rom, vom in Stockholm und vom in Brüssel, denen sie beigewohnt habe, nicht behandelt worden sei. Beim Treffen der Delegationsleiter vom in Baden-Baden, an dem sie in der Person von Herrn Lose teilgenommen habe, sei nur ein ganz kurzer Bericht über die Situation in Italien gegeben worden. Herr Lose sei über die Beziehungen zwischen Ferruzzi, Titan und den italienischen Zementherstellern nicht auf dem laufenden gewesen. Bei dem Treffen sei in diesem Punkt jedenfalls nichts beschlossen oder abgestimmt worden. Sie sei auf dem italienischen Markt nicht tätig gewesen, und gemäß dem Bericht bei dem Treffen in Baden-Baden hätten die italienischen Hersteller seit langem Verhandlungen mit der Ferruzzi-Gruppe gerührt. Für den von ihnen auf die Ferruzzi-Gruppe ausgeübten Druck, damit diese ihre Lieferungen von griechischem Zement einstelle, könne daher das genannte Treffen nicht ursächlich gewesen sein.

3196Aalborg trägt vor, der Vertrag zwischen Calcestruzzi und Titan sei zwar beim Treffen vom in Baden-Baden erwähnt worden, aber sie sei insoweit nicht zu aktiver Unterstützung aufgefordert worden. Sie sei auch über den Fortgang dieser Angelegenheit nicht informiert worden. Der Kauf von Zement aus Griechenland durch Calcestruzzi sei für sie im übrigen kein Anlaß zur Besorgnis gewesen.

3197Uniland hält es für unzulässig, aus dem Grundsatz der Solidarität, dem sich angeblich alle Teilnehmer an den Sitzungen der ETF unterworfen hätten, ihre Teilnahme an den streitigen abgestimmten Verhaltensweisen abzuleiten. Die Bezugnahme auf diese angebliche Solidarität finde sich zudem im Dokument von Zürich/Céligny, das bei Sitzungen ausgearbeitet worden sei, denen sie nicht beigewohnt habe. Die Anwesenheit von Herrn Rumeu bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom beweise nicht, daß sie sich an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt habe. Die Unterlagen über diese beiden Treffen ließen nicht den Schluß zu, daß Herr Rumeu an irgendeiner Diskussion über das in bezug auf den italienischen Markt gebotene Verhalten teilgenommen habe. Auch aus den von Dritten bei diesen Treffen gemachten Bemerkungen zum italienischen Markt lasse sich nicht schließen, daß es ein auf die Einschränkung des Wettbewerbs gerichtetes Verhalten gegeben habe, von dem Herr Rumeu gewußt haben könnte. Die Bezugnahme auf die Verhandlungen der italienischen Zementhersteller spiegele insoweit bloße einseitige Äußerungen wider, in denen nur ein künftiges Vorhaben zum Ausdruck komme. Diese Äußerungen hätten nie zu Erklärungen oder Sanktionen der übrigen europäischen Zementhersteller geführt. Beim Treffen vom in Brüssel sei das Problem Calcestruzzi nicht angesprochen worden.

3198Irish Cement rügt, daß die Kommission sie für Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes verantwortlich mache, obwohl sie in den Absätzen 27 und 55 der angefochtenen Entscheidung, die sich mit diesen Schutzmaßnahmen beschäftigten, nicht erwähnt werde. Das Dokument von Zürich/Céligny, auf das sich die Kommission in Absatz 55 Punkt 1 stütze, sei bei Sitzungen erstellt worden, an denen sie nicht teilgenommen habe. Sie habe im übrigen weder bei Sitzungen der ETF — denen sie gar nicht beigewohnt habe — noch beim Treffen der Delegationsleiter vom in Baden-Baden an einer Erörterung des Ferruzzi-Problems teilgenommen. Bei dem letztgenannten Treffen hätten die Diskussionen über die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes nicht in Anwesenheit ihres Vertreters, Herrn Quirke, stattgefunden; diesem sei jedenfalls nicht bewußt geworden, daß über rechtswidrige Handlungen debattiert worden sei, denn seine Teilnahme habe nur zur Koordinierung der vorgesehenen Kontakte mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments am in Straßburg gedient. Die übrigen Teilnehmer an dem Treffen habe nur die Nationalität von Irish Cement interessiert, da das damals für Wettbewerbspolitik zuständige Mitglied der Kommission, Herr Sutherland, Ire gewesen sei. Schließlich gehe aus den Aufzeichnungen über das Treffen vom in Brüssel, an dem sie teilgenommen habe, nicht hervor, daß dort das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien erörtert worden sei.

3199Hat ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an einem Treffen teilgenommen, bei dem eine rechtswidrige Abstimmung erörtert wurde, so ist davon auszugehen, daß es an dieser Abstimmung teilnahm, sofern es nicht beweist, daß es sich offen von ihr distanzierte oder die anderen Teilnehmer darüber informierte, daß es an dem fraglichen Treffen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3200Im vorliegenden Fall nahmen CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil (siehe oben, Randnrn. 2599, 2618, 2655, 2695 und 2730).

3201In Punkt 1.5 der Niederschrift über dieses Treffen (Absatz 25 Punkte 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18859 und 18860) heißt es in bezug auf Italien:

„Mehrere Treffen zwischen italienischen Zementherstellern und Ferruzzi haben stattgefunden, und es scheint, daß eine Verständigung in bezug auf den Lieferbetonmarkt erreicht werden kann Titan [könnte] ihre Vereinbarungen mit Ferruzzi Ende 1987 beenden.“

3202Wie oben in Randnummer 2600 ausgeführt, war das Treffen in Baden-Baden ausschließlich der ETF gewidmet, an deren wettbewerbswidriges Ziel zu Beginn des Treffens erinnert wurde; im einzelnen ging es um die Gestaltung ihrer Tätigkeit und die Bewertung der Fortschritte bei den verschiedenen Abschreckungs- una Überzeugungsmaßnahmen, mit deren Prüfung sie betraut worden war. Den Teilnehmern blieb daher die rechtswidrige Zielsetzung der Gespräche nicht verborgen, über die ihnen bei diesem Treffen im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi berichtet wurde.

3203Da CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement nicht dargetan haben, daß sie bei diesem Treffen offen ihre Mißbilligung der rechtswidrigen Verhaltensweisen zum Ausdruck brachten oder die übrigen Teilnehmer darüber informierten, daß sie an ihm aus anderen Beweggründen teilnahmen als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich die fünf Unternehmen angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Verhaltensweisen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatten. Das Fehlen eines Beweises für ein Marktverhalten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der durch Calcestruzzi herbeigeführten Situation ist insoweit unerheblich, da die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163), daß die Abstimmung, der sich die Unternehmen bei dem Treffen in Baden-Baden anschlossen, Merkmale einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise aufwies, da sie auf dem Markt zu Verhaltensweisen anderer an dieser Abstimmung beteiligter Unternehmen führte. Im übrigen ist mangels des den Unternehmen obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß sie, die weiterhin auf dem Markt aktiv waren, diese Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigten (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

3204Ohne daß die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerinnen geprüft zu werden braucht, das belegen soll, daß der Fall Ferruzzi beim Treffen vom in Brüssel nicht erörtert wurde, ist daher festzustellen, daß die Kommission berechtigt war, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3205Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich diese fünf Unternehmen den abgestimmten Verhaltensweisen vor der Teilnahme am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden angeschlossen hatten. Unter diesen Umständen ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß diese Unternehmen vor dem fraglichen Zeitpunkt an der genannten Zuwiderhandlung teilnahmen.

3206Uniland weist ferner darauf hin, daß die Kommission nicht von der Teilnahme von Homos Ibéricos, Cementos del Norte und Norcem an der Zuwiderhandlung ausgegangen sei, obwohl Vertreter dieser drei Unternehmen am Treffen der Delegationsleiter und der Mitglieder der ETF vom in Baden-Baden teilgenommen hätten.

3207Dieser Umstand kann es aber jedenfalls nicht rechtfertigen, die Uniland zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da die Kommission ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146). Die vorstehenden Gründe erlaubten die Feststellung, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Uniland an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a behandelten abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm.

2.2 Ciments français

3208Ciments français behauptet, die Delegationsleiter hätten bei den in der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen keine Initiative zum Schutz des italienischen Marktes ergriffen. Sie seien allenfalls vom italienischen Delegationsleiter kurz über die allgemeine Situation in diesem Land informiert worden. Ciments français habe jedenfalls nie an Gesprächen über Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien teilgenommen.

3209Ciments français nahm an keiner der in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Sitzungen der ETF teil. Sie nahm auch nicht am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil.

3210Herr Laplace, ihr Präsident, nahm zwar an dem ebenfalls in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Treffen vom in Brüssel teil. Nach den Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 25 Punkte 39 und 40 der angefochtenen! Entscheidung; Dokument 33.126/19007) teilte Herr Pesenti von Italcementi den übrigen Teilnehmern jedoch lediglich mit, daß „sie für Mitte Oktober die Ankunft der ersten Schiffsladung griechischen Zements in Sardinien erwartet hätten, bisher aber nichts aufgetaucht sei“. Dieser Auszug belegt nicht, daß das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien durch Calcestruzzi bei diesem Treffen erörtert wurde.

3211Folglich kann die Teilnahme von Ciments français an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen nicht aus ihrer Anwesenheit beim Treffen vom in Brüssel abgeleitet werden.

3212In Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behauptet die Kommission unter Bezugnahme auf das in Absatz 25 Punkt 3 erwähnte Dokument von Zürich/Céligny, die von der ETF entwickelten Strategien hätten sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gegründet. Ferner verweist sie (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-39/95) auf die Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom zu der Unterstützung, um die der italienische Vertreter die „europäischen Kollegen“ bei der Lösung der infolge der Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan entstandenen Probleme ersucht habe (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912). Schließlich stellt sie fest, Herr Marichal von Lafarge sei aufgefordert worden, Ciments français eine Kopie der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden zu übermitteln, in der die Gespräche zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe erwähnt würden.

3213Ciments français hat jedoch bei den Gesprächen, die auf die Auflösung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan abzielten, keine direkte Rolle gespielt. Wie oben in den Randnummern 3209 bis 3211 festgestellt, nahm sie an keiner der Sitzungen teil, bei denen es um diese Gespräche ging.

3214Unter diesen Umständen ist keiner der von der Kommission angeführten Gesichtspunkte (siehe oben, Randnr. 3212) ein ausreichender Beweis dafür, daß sich Ciments français auch nur stillschweigend den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen anschloß, wie es für die Zurechnung dieser Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

3215Die Kommission war daher nicht berechtigt, von der Teilnahme von Ciments français an den genannten abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Ciments français an diesen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm.

2.3 Heidelberger

3216Heidelberger trägt vor, in der angefochtenen Entscheidung heiße es, daß die abgestimmten Verhaltensweisen am begonnen hätten. Die Kommission habe aber nur bewiesen, daß sie dem Treffen vom in Rom beigewohnt habe. Unter diesen Umständen könne ihr keine Verantwortung auferlegt werden.

3217Heidelberger nahm tatsächlich an keiner der von der Kommission in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Sitzungen teil.

3218In Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behauptet die Kommission unter Bezugnahme auf das in Absatz 25 Punkt 3 erwähnte Dokument von Zürich/Céligny, die von der ETF entwickelten Strategien hätten sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gegründet. Ferner stellt sie fest (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-42/95), Herr Lose von Dyckerhoff sei aufgefordert worden, Herrn Schuhmacher von Heidelberger eine Kopie der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden zu übermitteln, in der die Gespräche zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe erwähnt würden.

3219Heidelberger hat bei den Gesprächen, die auf die Auflösung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan abzielten, keine direkte Rolle gespielt. Zudem nahm sie an keiner der Sitzungen teil, bei denen es um diese Gespräche ging (siehe oben, Randnr. 3217).

3220Unter diesen Umständen ist keiner der von der Kommission angeführten Gesichtspunkte (siehe oben, Randnr. 3218) ein ausreichender Beweis dafür, daß sich Heidelberger auch nur stillschweigend den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen anschloß, wie es für die Zurechnung dieser Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

3221Die Kommission trägt ferner vor, Heidelberger habe dem Treffen vom in Rom beigewohnt, bei dem vereinbart worden sei, die Einfuhren aus Griechenland zum Schutz der europäischen Märkte und insbesondere des von ihnen besonders bedrohten italienischen Marktes in andere Bahnen zu lenken.

3222Abgesehen davon, daß das Treffen vom weder bei der Schilderung des die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes betreffenden Sachverhalts (Absatz 27) noch bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts (Absatz 55 Punkt 1) herangezogen wurde, belegt die Niederschrift über dieses Treffen jedoch nicht, daß dort das „Problem Calcestruzzi“ angesprochen wurde. Die Teilnahme von Heidelberger an den abgestimmten Verhaltensweisen kann somit nicht aus ihrer Anwesenheit beim Treffen in Rom abgeleitet werden.

3223Die Kommission war daher nicht berechtigt, von der Teilnahme von Heidelberger an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Heidelberger an diesen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm.

2.4 Lafarge

3224Lafarge wundert sich über die Behauptung der Kommission, daß sie Druck auf Calcestruzzi ausgeübt habe. In keiner der von der Kommission herangezogenen Unterlagen, die sie habe einsehen können, sei von ihrer Teilnahme an derartigem Druck die Rede.

3225Die Kommission macht nicht geltend, daß Lafarge Druck auf Calcestruzzi ausgeübt habe, damit diese nicht mehr bei Titan kaufe. In Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung führt sie aus, der insoweit auf Calcestruzzi ausgeübte Druck sei das Ergebnis zwischen den italienischen Zementherstellern und den Teilnehmern an der ETF, darunter Lafarge, abgestimmter Verhaltensweisen. Die Teilnehmer an der ETF seien insbesondere deshalb Partei der fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen, weil das „Problem Calcestruzzi“ bei mehreren Sitzungen der ETF und der Delegationsleiter erörtert worden sei.

3226Lafarge bestreitet nicht, daß sie an folgenden Sitzungen teilnahm:

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der Sitzung der ETF vom , bei der vereinbart wurde, Italcementi mit der „Koordinierung der Situation betreffend Ferruzzi“ zu betrauen (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18756 und 18787);

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dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden, bei dem darauf hingewiesen wurde, daß bei den laufenden Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe eine Verständigung erreicht werden könnte und daß Titan ihre Verträge mit dieser Gruppe Ende 1987 beenden könnte (Absatz 25 Punkte 22, 23 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18857, 18859 und 18860);

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der Sitzung der ETF vom , in deren Verlauf der italienische Vertreter die übrigen Teilnehmer darüber informierte, daß die italienischen Zementhersteller und die Ferruzzi-Gruppe eine Vereinbarung erzielt hätten, mit der drohende Zementimporte dieser Gruppe abgewendet werden könnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären, und seine europäischen Kollegen um Unterstützung bei der Lösung der durch die Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan aufgeworfenen Probleme ersuchte (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4911 und 4912);

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der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom , bei der erneut die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe angesprochen wurde (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4860).

3227Da Lafarge nicht dargetan hat, daß sie sich bei diesen Sitzungen offen von den im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi erörterten rechtswidrigen Maßnahmen distanzierte oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwies, daß sie an den Sitzungen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich Lafarge angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Maßnahmen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Das Fehlen eines Beweises für ein Marktverhalten von Lafarge im Zusammenhang mit der durch Calcestruzzi herbeigeführten Situation ist insoweit unerheblich, da die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163), daß die Abstimmung, der sich Lafarge bei den oben in Randnummer 3226 genannten Sitzungen anschloß, Merkmale einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise aufwies, da sie auf dem Markt zu Verhaltensweisen anderer an dieser Abstimmung beteiligter Unternehmen führte. Im übrigen ist : ^ngels des Lafarge obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß sie, die weiterhin auf dem Markt aktiv war, diese Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigte (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

3228Die Kommission war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Lafarge ab dem an den abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3229Lafarge trägt vor, bei den Anhörungen im März 1993 sei sie zum Vorwurf ihrer Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern habe entzogen werden sollen, nicht gehört worden.

3230Aus dem Zeitplan der Anhörungen geht jedoch hervor, daß Lafarge aufgefordert worden war, am von 10 Uhr 30 bis 11 Uhr zu den in Kapitel 2, Abschnitt 2, und in Kapitel 10, Nummer 61 Buchstabe h der MB im Zusammenhang mit der „European Task Force“ erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zu diesen Vorwürfen gehörte die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi, damit sich diese als Kunde von den griechischen Herstellern und insbesondere von Titan abwendet (Nr. 19 Buchstabe d und Nr. 61 Buchstabe h Ziffer iv der MB). Lafarge, die der MB entnehmen konnte, daß sich dieser spezielle Vorwurf u. a. gegen sie richtete (siehe oben, Randnr. 602), konnte sich somit bei der Anhörung vom dazu äußern. Ihr Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

3231Lafarge wirft der Kommission vor, ihr allein aufgrund ihrer Teilnahme an der ETF, die überdies in Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigt worden sei, eine in der Ausübung von Druck auf Calcestruzzi bestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Last gelegt zu haben. Dadurch habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte und Artikel 6 Absatz 2 der EMRK verletzt.

3232Sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission jedoch die tatsächlichen Gesichtspunkte gesondert dargestellt, aufgrund deren sie — in bezug auf Lafarge zu Recht — zum einen die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Nr. 17 der MB; Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung) und zum anderen die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den abgestimmten Verhaltensweisen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen (Nr. 19 Buchstabe d der MB; Absatz 27 der angefochtenen Entscheidung), festgestellt hat (siehe oben, Randnrn. 2649, 2650 und 3226 bis 3228).

3233Das auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Lafarge und der in Artikel 6 Absatz 2 der EMRK verankerten Unschuldsvermutung gestützte Argument ist daher zurückzuweisen.

2.5 Der BDZ und Oficemen

3234Der BDZ trägt vor, Absatz 27 der angefochtenen Entscheidung enthalte nicht den geringsten Hinweis auf ihn oder auf die Teilnahme deutscher Vertreter an den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes. Die ETF sei ein Instrument der Zementhersteller und kein Gremium von Cembureau gewesen. Außerdem belege keine der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen, daß der BDZ den fraglichen Schutzmaßnahmen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt habe.

3235Oficemen führt aus, sie habe an der Errichtung und der Arbeit der ETF nicht teilgenommen. Folglich könnten ihr die streitigen abgestimmten Verhaltensweisen nicht zur Last gelegt werden. Die Kommission habe zudem nicht bewiesen, daß ihre Teilnahme an der fraglichen Zuwiderhandlung über die bloße passive Entgegennahme von Informationen über die Situation in Italien hinausgegangen sei. Die Kommission habe auch nicht dargetan, wie Oficemen an der Ausübung von Druck auf einem völlig anderen Markt als dem ihrer Mitglieder hätte mitwirken können.

3236Herr Steinbach vom BDZ nahm am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil (siehe oben, Randnrn. 2667 und 2668), und Oficemen war dort vertreten (siehe oben, Randnrn. 2711 und 2712). Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 3201), wurde bei diesem Treffen darauf hingewiesen, daß bei den Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe eine Verständigung erreicht werden könnte und daß Titan ihre Verträge mit dieser Gruppe Ende 1987 beenden könnte.

3237Der BDZ und Oficemen nahmen ferner an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teil (siehe oben, Randnrn. 2670 und 2715 bis 2718). Bei dieser Sitzung erinnerte der italienische Vertreter an die Ausführungen bei früheren Treffen, insbesondere der Sitzung der ETF vom , zur Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe.

3238Da der BDZ und Oficemen nicht dargetan haben, daß sich ihre Vertreter bei diesen Sitzungen offen von den im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi erörterten rechtswidrigen Maßnahmen distanzierten oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwiesen, daß sie an den Sitzungen aus anderen Beweggründen teilnahmen als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sie sich angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Maßnahmen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatten (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Das Fehlen eines Beweises für ein Marktverhalten dieser beiden Verbände im Zusammenhang mit der durch Calcestruzzi herbeigeführten Situation ist insoweit unerheblich, da die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163), daß die Abstimmung, der sich die Verbände bei den oben in den Randnummern 3236 und 3237 genannten Sitzungen anschlossen, Merkmale einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise aufwies, da sie auf dem Markt zu Verhaltensweisen anderer an dieser Abstimmung beteiligter Parteien führte. Im übrigen ist mangels des den beiden Verbänden obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß sie diese Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigten (Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

3239Die Kommission war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme dieser beiden Unternehmensvereinigungen an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3240Da die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß sich der BDZ und Oficemen den abgestimmten Verhaltensweisen vor dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden angeschlossen hatten, ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß diese beiden Unternehmensvereinigungen vor dem fraglichen Zeitpunkt an der genannten Zuwiderhandlung teilnahmen.

3241Oficemen führt aus, die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung könne nicht von ihrer Teilnahme an der ETF getrennt werden. Die Kommission habe daher unter Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem wegen desselben Sachverhalts zwei Sanktionen gegen sie verhängt.

3242Wie aus Artikel 9 und aus Absatz 65, speziell Punkt 8, der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wurde jedoch in bezug auf den Grauzementmarkt nur wegen der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der in Artikel 1 behandelten Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung eine Geldbuße festgesetzt. Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem gestützte Argument von Oficemen ist folglich zurückzuweisen.

3243Oficemen ist der Ansicht, die Kommission sei dadurch, daß sie den Mitgliedern der ETF die von dieser getroffenen Maßnahmen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Last gelegt habe, von dem bei der Ahndung der übrigen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung herangezogenen Kriterium abgewichen. Diese seien nur denen zugerechnet worden, die sie umgesetzt hätten, unabhängig davon, ob sie in Sitzungen mit anderen Unternehmen oder Vereinigungen erörtert worden seien.

3244Diese Argumentation kann jedoch die oben in den Randnummern 3236 bis 3240 vorgenommene Analyse nicht entkräften, nach der die Kommission zu Recht von der Teilnahme von Oficemen an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen ausgegangen ist.

2.6 Unicem

3245Unicem weist darauf hin, daß sie im Rahmen der ETF nur an einer Sitzung teilgenommen habe, und zwar an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom . Diese Sitzung, deren Gegenstand rechtmäßig gewesen sei, stelle keinen Zusammenhang zwischen der vermuteten Abstimmung auf der Ebene der ETF und Unicem her. Sie habe zu keinem aktiven oder passiven Verhalten von ihr oder den anderen europäischen Zementherstellern geführt.

3246In der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18859 und 18860) heißt es: „Mehrere Treffen zwischen italienischen Zementherstellern und Ferruzzi haben stattgefunden, und es scheint, daß eine Verständigung in bezug auf den Lieferbetonmarkt erreicht werden kann.“

3247In ihrem Schreiben vom an ihre Londoner Anwälte (Absatz 27 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19196) führt Titan aus: „Am scheint Calcestruzzi mit dem Argument, ‚die Dinge mit der einheimischen Zementindustrie seien in Bewegung gekommen‘ ..., erstmals zu zögern, das Lieferprogramm zu bestätigen.“

3248Bei der Sitzung der ETF vom und der Sitzung der Untergruppe „Abwehr-maßnahmen“ vom wurde eine Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe angesprochen, mit der drohende Zementimporte abgewendet werden konnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären.

3249Gemäß einem Fernschreiben von Italcementi an Titan vom (Absatz 27 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19204) und einem Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom (Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19218 und nicht 19208, wie in der angefochtenen Entscheidung fälschlich angegeben [siehe oben, Randnr. 313]) ging die Aussetzung der zwischen Titan und Calcestruzzi vereinbarten Zementlieferungen auf eine Vereinbarung von Calcestruzzi mit den führenden italienischen Zementherstellern, darunter Unicem, zurück.

3250Aus diesem Bündel von Schriftstücken geht hervor, daß Unicem zu den italienischen Zementherstellern gehörte, die bei der Ferruzzi-Gruppe intervenierten, damit Calcestruzzi die Erfüllung des Vertrages aussetzt, den sie im April 1986 mit Titan geschlossen hatte.

3251Außerdem berichtete Herr Albert von Unicem bei der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom über den Stand der Verhandlungen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 und 4860).

3252Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Unicem an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3253Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Unicem vor dem , an dem das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF in Baden-Baden stattfand, in dessen Protokoll erstmals von Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe die Rede ist, an diesen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm. Folglich ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Unicem vor diesem Zeitpunkt an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahm.

2.7 Asland

3254Asland führt aus, sie werde bei der Schilderung des die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes betreffenden Sachverhalts nicht erwähnt. Ihre Verwicklung in solche Maßnahmen könne sich im übrigen nicht aus der automatischen Anwendung der Theorie von der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF ergeben, da ihr nicht zur Last gelegt werde, an allen angeblich in Maßnahmen zur Durchführung dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlungen teilgenommen zu haben. Die Bezugnahme der Kommission in Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung auf die angebliche Solidarität der Teilnehmer an der ETF sei für die Beurteilung der Verantwortung von Asland für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a behandelte Zuwiderhandlung völlig unerheblich. Schließlich schlössen die als Beginn () und Ende () dieser Zuwiderhandlung festgestellten Daten die Teilnahme von Asland daran aus.

3255Asland nahm tatsächlich an keiner der von der Kommission in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Sitzungen teil.

3256In Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung behauptet die Kommission unter Bezugnahme auf das in Absatz 25 Punkt 3 erwähnte Dokument von Zürich/Céligny, die von der ETF entwickelten Strategien hätten sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gegründet.

3257Asland hat bei den Gesprächen, die auf die Auflösung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan abzielten, keine direkte Rolle gespielt. Zudem nahm sie an keiner der Sitzungen teil, bei denen es um diese Gespräche ging (siehe oben, Randnr. 3255).

3258Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß dem Dokument von Zürich/Céligny zufolge die verschiedenen damals ins Auge gefaßten Maßnahmen zur Bekämpfung der Einfuhren (insbesondere aus Griechenland), die die Stabilität der westeuropäischen Märkte gefährdeten, eine Antwort darstellten, „die sich auf Solidarität gründet“ (Absatz 25 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18772), kein ausreichender Beweis dafür, daß sich Asland auch nur stillschweigend den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen anschloß, wie es für die Zurechnung der Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

3259Die Kommission verweist ferner auf die Anwesenheit von Asland beim Treffen vom in Stockholm.

3260Insoweit genügt der Hinweis, daß dies nicht erwiesen ist (siehe oben, Randnrn. 3060 bis 3063).

3261Schließlich behauptet die Kommission, die Zugehörigkeit von Asland zur ETF bedeute, daß dieses Unternehmen deren Regeln und Verhaltensweisen generell akzeptiert habe. Es habe daher keines Beweises für sein spezielles Einverständnis mit jeder der von den anderen getroffenen Maßnahmen bedurft.

3262Das Vorliegen eines Beweises für die Verwicklung von Asland in eine der als Bestandteil der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF angesehenen Zuwiderhandlungen, und zwar in die Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), gestattete der Kommission jedoch nicht, ohne den geringsten Beweis von der Teilnahme dieses Unternehmens an anderen, angeblich mit der einzigen und fortgesetzten ETF-Vereinbarung verbundenen rechtswidrigen Verhaltensweisen auszugehen, im vorliegenden Fall den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen zum Schutz des italienischen Marktes. Die Argumentation der Kommission entspricht im übrigen nicht der Vorgehensweise im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 2509 bis 2511), hat die Kommission die angeblichen Bestandteile der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF nämlich gesondert erfaßt, wobei sie sich jeweils an andere Adressaten wendet und für jeden von ihnen von unterschiedlichen Zeiträumen ausgeht.

3263Die Kommission war somit nicht berechtigt, von der Teilnahme von Asland an diesen abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen. Folglich ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Asland an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahm.

2.8 Italcementi

3264Italcementi trägt vor, die von Calcestruzzi im Februar 1987 zur Rechtfertigung des Bruchs ihres Liefervertrags mit Titan abgegebenen Erklärungen (vgl. Absatz 27 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) könnten ihr nicht entgegengehalten werden, da sie ausschließlich Calcestruzzi zuzurechnen seien.

3265Italcementi nahm jedoch an verschiedenen Sitzungen teil, bei denen das Problem Calcestruzzi erörtert wurde.

3266Sie nahm an der Sitzung der ETF vom in London teil, bei der sie mit der „Koordinierung der Situation betreffend Ferruzzi“ betraut wurde (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18787).

3267Sie nahm am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil, bei dem darauf hingewiesen wurde, daß bei den laufenden Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi eine Verständigung in bezug auf den Lieferbetonmarkt erreicht werden könnte und daß Titan ihre Verträge mit Ferruzzi Ende 1987 beenden könnte (Absatz 25 Punkte 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18859 und 18860).

3268Sie nahm ferner an der Sitzung der ETF vom teil (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760). In dieser Sitzung informierte sie die übrigen Teilnehmer darüber, daß die italienischen Zementhersteller und die Ferruzzi-Gruppe eine Vereinbarung erzielt hätten, mit der drohende Zementimporte dieser Gruppe abgewendet werden könnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Sie teilte mit, welche Probleme insbesondere mit der Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan verbunden waren, und ersuchte ihre europäischen Kollegen um Unterstützung bei der Lösung dieser Probleme (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912).

3269Wie das Fernschreiben von Italcementi an Titan vom und das Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom (siehe oben, Randnr. 3249) zeigen, gehörte Italcementi zudem zu den italienischen Zementherstellern, die bei der Ferruzzi-Gruppe intervenierten, damit Calcestruzzi die Erfüllung ihres Vertrages mit Titan aussetzt.

3270Aufgrund dieser verschiedenen Feststellungen war die Kommission somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Italcementi ab dem an den abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

2.9 Holderbank

3271Holderbank bestreitet jede Beteiligung an den mit Calcestruzzi unterzeichneten Abmachungen. Sie habe im übrigen gar kein Interesse an der Teilnahme an einer Vereinbarung über den italienischen Markt gehabt, da sie damals in Italien weder über eine eigene Produktion noch über eine Vertriebsorganisation verfügt habe.

3272Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes wirft die Kommission Holderbank nur die Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen vor, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Sie legt ihr nicht zur Last, an der Vereinbarung über die am 3. und unterzeichneten Abmachungen mit Calcestruzzi teilgenommen zu haben, mit denen verhindert werden sollte, daß diese Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).

3273Zur Teilnahme von Holderbank an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist festzustellen, daß dieses Unternehmen an der Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18756), am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857) sowie an der Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760) teilnahm.

3274In Anbetracht der zu diesen drei Sitzungen bereits getroffenen Feststellungen (siehe oben, Randnr. 3226) und da Holderbank nicht dargetan hat, daß sie sich bei diesen Sitzungen offen von den dort im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi erörterten rechtswidrigen Maßnahmen distanzierte oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwies, daß sie an den Sitzungen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich Holderbank angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Maßnahmen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Das Fehlen eines Beweises für ein Marktverhalten von Holderbank im Zusammenhang mit der durch Calcestruzzi herbeigeführten Situation ist insoweit unerheblich, da die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163), daß die Abstimmung, der sich Holderbank bei den oben in Randnummer 3273 genannten Sitzungen anschloß, Merkmale einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise aufwies, da sie auf dem Markt zu Verhaltensweisen anderer an dieser Abstimmung beteiligter Unternehmen führte. Im übrigen ist mangels des Holderbank obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß sie, die weiterhin auf dem Markt tätig war, diese Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigte (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

3275Die Kommission war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Holderbank ab dem an den abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

2.10 Aker und Euroc

3276Aker und Euroc sind der Ansicht, allein die Tatsache, daß sie einigen Sitzungen der ETF beigewohnt hätten und bei dieser Gelegenheit über die Situation auf dem italienischen Markt informiert worden seien, reiche nicht aus, um ihnen die Verantwortung für die abgestimmten Verhaltensweisen zum Schutz dieses Marktes aufzuerlegen. Zum einen seien sie bei diesen Sitzungen, an denen sie aus völlig legitimen Beweggründen teilgenommen hätten, keine Verpflichtungen eingegangen. Zum anderen könnten sie nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Fall Calcestruzzi tätig geworden wären.

3277Aker und Euroc waren bei mehreren der von der Kommission in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Sitzungen vertreten. So waren sie bei der Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18757 und Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB), beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857), bei der Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 34 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18758 und 18897) sowie bei der Sitzung der ETF vom in Genf (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760) vertreten.

3278Die Unterlagen über die Sitzungen vom und vom belegen nicht, daß bei diesen Sitzungen speziell über die Situation im Zusammenhang mit den Zementeinfuhren der Ferruzzi-Gruppe aus Griechenland gesprochen wurde.

3279Dagegen wurde beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden darauf hingewiesen, daß bei den Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe Ergebnisse erzielt werden könnten und daß Titan ihre Verträge mit dieser Gruppe Ende 1987 beenden könnte. In der Sitzung vom informierte der italienische Vertreter die übrigen Teilnehmer darüber, daß die italienischen Zementhersteller und die Ferruzzi-Gruppe eine Vereinbarung erzielt hätten, mit der drohende Zementimporte dieser Gruppe abgewendet werden könnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Ferner ersuchte er seine europäischen Kollegen um Unterstützung bei der Lösung der durch die Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan entstandenen Probleme.

3280In Anbetracht dieser Feststellungen und da Aker und Euroc nicht dargetan haben, daß sich ihre Vertreter bei diesen beiden Sitzungen offen von den dort im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi erörterten rechtswidrigen Maßnahmen distanzierten oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwiesen, daß sie an den Sitzungen aus anderen Beweggründen teilnahmen als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich Aker und Euroc angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Maßnahmen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatten (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Das Fehlen eines Beweises für ein Marktverhalten dieser beiden Unternehmen im Zusammenhang mit der durch Calcestruzzi herbeigeführten Situation ist insoweit unerheblich, da die Kommission nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 3151 bis 3163), daß die Abstimmung, der sich die Unternehmen bei den oben in Randnummer 3279 genannten Sitzungen anschlossen, Teil einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise war, da sie auf dem Markt zu Verhaltensweisen anderer an dieser Abstimmung beteiligter Unternehmen führte. Im übrigen ist mangels des Aker und Euroc obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß sie, die weiterhin auf dem Markt tätig waren, diese Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigten (vgl. Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 162).

3281Die Kommission war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Aker und Euroc an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3282Da die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß sich Aker und Euroc vor dem , an dem sie am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF in Baden-Baden teilnahmen, diesen abgestimmten Verhaltensweisen angeschlossen hatten, ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die beiden Unternehmen vor diesem Zeitpunkt an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahmen.

2.11 Cementir

3283Cementir trägt vor, sie habe nie Verhandlungen mit Calcestruzzi geführt, um eine auf die Verhinderung von Einfuhren aus Griechenland abzielende wettbewerbswidrige Vereinbarung umzusetzen, deren Existenz und Inhalt ihr bekannt gewesen seien. Sie sei auch nie ersucht worden, auf Calcestruzzi Druck auszuüben.

3284In der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18859 und 18860) heißt es jedoch: „Mehrere Treffen zwischen italienischen Zementherstellern und Ferruzzi haben stattgefunden, und es scheint, daß eine Verständigung in bezug auf den Lieferbetonmarkt erreicht werden kann.“

3285In ihrem Schreiben vom an ihre Londoner Anwälte (Absatz 27 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19196) führt Titan aus: „Am scheint Calcestruzzi mit dem Argument, ‚die Dinge mit der einheimischen Zementindustrie seien in Bewegung gekommen‘ ..., erstmals zu zögern, das Lieferprogramm zu bestätigen.“

3286Bei der Sitzung der ETF vom und der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom wurde eine Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe angesprochen, mit der drohende Zementimporte abgewendet werden konnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären.

3287Gemäß dem Fernschreiben von Italcementi an Titan vom und dem Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom (siehe oben, Randnr. 3249) ging die Aussetzung der zwischen Titan und Calcestruzzi vereinbarten Zementlieferungen auf eine Vereinbarung von Calcestruzzi mit den führenden italienischen Zementherstellern, darunter Cementir, zurück.

3288Dieses Bündel von Schriftstücken zeigt, daß Cementir zu den italienischen Zementherstellern gehörte, die bei der Ferruzzi-Gruppe intervenierten, damit Calcestruzzi die Erfüllung des Liefervertrags aussetzt, den sie mit Titan geschlossen hatte.

3289Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung von der Teilnahme von Cementir an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3290Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Cementir vor dem , an dem das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF in Baden-Baden stattfand, in dessen Protokoll erstmals von Gesprächen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe die Rede ist, an diesen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm. Folglich ist Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit dann festgestellt wird, daß Cementir vor diesem Zeitpunkt an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahm.

2.12 Blue Circle

3291Blue Circle macht geltend, die Kommission leite ihre Teilnahme an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen insbesondere aus einem ihrer internen Vermerke vom ab (Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), wo sie ausführe, Titan habe ihr mitgeteilt, daß sie ihren Vertrag mit Calcestruzzi nicht auflösen werde. Dieses Schriftstück enthalte jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Blue Circle versucht habe, auf Titan Druck auszuüben, damit diese den fraglichen Vertrag auflöse.

3292Die Beteiligung von Blue Circle an der genannten Zuwiderhandlung könne auch nicht allein daraus geschlossen werden, daß zu den von der ETF geprüften Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen eine etwaige Maßnahme gegenüber Calcestruzzi gehört habe. Die ETF habe zahlreiche Vorgehensweisen geprüft, um den Entscheidungsträgern Vorschläge zu unterbreiten.

3293Schließlich könne die Kommission die Verwicklung von Blue Circle in die fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen nicht aus den Vereinbarungen ableiten, die die italienischen Hersteller im April 1987 geschlossen hätten, um den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken (Absatz 27 Punkte 4 bis 11 der angefochtenen Entscheidung). Die ETF sei zwar über die Situation in Italien informiert worden. Diese Informationen seien jedoch nicht sehr genau gewesen. Der bloße Erhalt von Informationen reiche jedenfalls nicht als Beweis für die Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen aus. Außerdem hätten die genannten Vereinbarungen vom April 1987 rein lokalen Charakter gehabt und seien Blue Circle stets verborgen geblieben, da ihr die Beweise für diese Vereinbarungen nie zur Kenntnis gebracht worden seien.

3294Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes wirft die Kommission Blue Circle nur die Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen vor, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Sie legt ihr nicht zur Last, an der Vereinbarung über die am 3. und unterzeichneten Abmachungen teilgenommen zu haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).

3295Zur Teilnahme von Blue Circle an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist festzustellen, daß dieses Unternehmen in seinem internen Vermerk vom (Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11026) ausführt: „In bezug auf Italien beharrt Titan darauf, daß sie ihren Vertrag mit Ferruzzi nicht vor Dezember 1987 als frühestem Termin, für den sie offenbar eine Rücktrittsklausel haben, beenden wollen.“ Diese Angaben zeigen, daß Blue Circle vergeblich versuchte, Titan davon zu überzeugen, ihren mit der Ferruzzi-Gruppe geschlossenen Liefervertrag vorzeitig aufzulösen.

3296Blue Circle nahm jedenfalls an der Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18756 und 18787), am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden (Absatz 25 Punkte 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18857), an der Sitzung der ETF vom (Absatz 25 Punkt 45 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18760) und an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom (Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4858) teil.

3297In Anbetracht der zu diesen vier Sitzungen bereits getroffenen Feststellungen (siehe oben, Randnr. 3226) und da Blue Circle nicht dargetan hat, daß sie sich bei diesen Sitzungen offen von den dort im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi erörterten rechtswidrigen Maßnahmen distanzierte oder die übrigen Teilnehmer darauf hinwies, daß sie an den Sitzungen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich Blue Circle angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Maßnahmen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3298Die Kommission ist folglich in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß Blue Circle ab dem an den abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3299Blue Circle macht geltend, sie könne nicht nachvollziehen, wie die Kommission die Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan als Folge der in Absatz 55 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen habe ansehen können, ohne diese Verhaltensweisen Calcestruzzi und Titan zur Last zu legen.

3300Dieses Argument kann jedoch die oben in den Randnummern 3150 bis 3163 und 3295 bis 3298 vorgenommene Analyse nicht entkräften, wonach die Feststellungen der Kommission zur Existenz der abgestimmten Verhaltensweisen, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi Titan als Kunden zu entziehen, und die Entscheidung der Kommission, Blue Circle die Teilnahme an diesen abgestimmten Verhaltensweisen anzulasten, begründet waren.

3. Zur Dauer der Zuwiderhandlung

3301In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission davon aus, daß die Zuwiderhandlung vom bis zum dauerte.

3302Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission bei CBR, Dyckerhoff, Aalborg, dem BDZ, Unicem, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Aker, Euroc und Cementir den Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der genannten Zuwiderhandlung mit der Festsetzung auf den falsch bestimmt. Er ist stattdessen auf den festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 3205, 3240, 3253, 3282 und 3290).

3303Aker, Euroc und Cementir weisen darauf hin, daß sie an keiner der beiden Sitzungen der ETF teilgenommen hätten, deren Daten als Beginn () und Ende () der Zuwiderhandlung angesehen worden seien. Die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung müsse daher jedenfalls reduziert werden.

3304Der Beginn der fraglichen Zuwiderhandlung ist bei Aker und Euroc (siehe oben, Randnr. 3282) und bei Cementir (siehe oben, Randnr. 3290) bereits auf den verlegt worden.

3305Zum Ende der Zuwiderhandlung ist in bezug auf Aker und Euroc darauf hinzuweisen, daß sie in der Sitzung der ETF vom vertreten waren. Daher kann angenommen werden, daß die fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen ihr Marktverhalten bis zum Ende des in Artikel 4 Atsatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Zeitraums der Zuwiderhandlung beeinflußten. Folglich durfte die Kommission davon ausgehen, daß Aker und Euroc bis zum an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahmen.

3306Was Cementir anbelangt, so wurden bei der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom die laufenden Verhandlungen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe angesprochen, an denen Cementir nach der Analyse in den obigen Randnummern 3284 bis 3288 unmittelbar beteiligt war. Die Kommission war somit berechtigt, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, daß Cementir bis zum Ende des dort genannten Zeitraums der Zuwiderhandlung an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm.

3307Blue Circle führt aus, in der angefochtenen Entscheidung werde die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung nicht begründet.

3308An dem als Beginn der Zuwiderhandlung angesehenen Datum des fand die erste der Sitzungen statt, die in Absatz 27 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung als Beweis für die Erörterung des Falles Ferruzzi im Rahmen der ETF herangezogen wurden.

3309Das als Ende der Zuwiderhandlung angesehene Datum des bezieht sich gemäß den Angaben in Absatz 27 Punkte 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung (vgl. Dokumente 33.126/4858 bis 4861) auf eine Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“, die am — und nicht, wie von der Kommission fälschlich angegeben, am — stattfand (siehe oben, Randnr. 3141) und in der nach den verfügbaren Unterlagen zum letzten Mal über die Verhandlungen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe berichtet wurde.

3310Unter diesen Umständen kann sich Blue Circle, die im übrigen sowohl an der Sitzung vom als auch an der Sitzung vom teilnahm, nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Dauer der gerügten Zuwiderhandlung berufen.

4. Zur Akteneinsicht

3311Ciments français und Asland haben im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen zur Akteneinsicht vom und vom 18. und Unterlagen vorgelegt, die sie ihres Erachtens im Verwaltungsverfahren hätten heranziehen können, um sich gegen den Vorwurf ihrer Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Calcestruzzi zu verteidigen.

3312Die Richtigkeit dieser Ausführungen braucht jedoch nicht mehr geprüft zu werden, da Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung — wie bereits festgestellt — für nichtig zu erklären ist, soweit darin von der Teilnahme dieser beiden Unternehmen an der dort genannten Zuwiderhandlung ausgegangen wird (siehe oben, Randnrn. 3215 und 3263).

3313Auch CBR, Dyckerhoff, Uniland, Oficemen, Holderbank, Aker und Euroc geben eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen ab, die sie im Anschluß an die genannten prozeßleitenden Maßnahmen einsehen konnten. Sie machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren die MB und die Ermittlungsakte nur eingeschränkt zugänglich gemacht habe, bei der Feststellung der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie zu entlastenden Beweismitteln keinen Zugang erhalten hätten.

3314CBR beruft sich in ihrer Stellungnahme vom auf die Dokumente 33.126/2945 bis 2951, 2954 bis 2960, 15990 bis 15995, 15997, 12145 bis 12166, 12180 bis 12188, 12204 bis 12217, 12231 bis 12338, 12341, 16235 bis 16282, 15731 bis 15739, 2917, 2918, 2948 und 2949, von denen keines zeige, daß sie in den Beziehungen zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi irgendeine Rolle gespielt habe. In den Kapiteln der MB über Italien (Nrn. 35 und 70) werde sie nicht zu den Zementherstellern gezählt, die unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Abmachungen mit Calcestruzzi unterzeichnet hätten.

3315Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes wirft die Kommission CBR nur die Teilnahme an den abgestimmten Verhaltensweisen vor, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Sie legt ihr nicht zur Last, an der Vereinbarung über die am 3. und unterzeichneten Abmachungen teilgenommen zu haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Daher ist lediglich zu prüfen, ob die in der vorstehenden Randnummer dargestellten Bemerkungen von CBR auch nur geringe Aussicht gehabt hätten, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens in bezug auf die ihr tatsächlich zur Last gelegte Zuwiderhandlung etwas zu ändern.

3316Im konkreten Fall hätten diese Bemerkungen die Kommission nicht an der Feststellung gehindert, daß CBR am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilnahm, bei dem von den laufenden Gesprächen im Zusammenhang mit dem Problem Calcestruzzi die Rede war. Sie hätten daher die Verantwortung von CBR für die fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen nicht ausschließen können.

3317Dyckerhoff beruft sich in ihrer Stellungnahme vom auf Unterlagen, die der Darstellung des die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi betreffenden Sachverhalts in der angefochtenen Entscheidung widersprächen.

3318Sie verweist zunächst auf das Schreiben, das Titan am an ihre Londoner Anwälte richtete (Dokumente 33.126/19195 bis 19197).

3319Insoweit genügt — ohne daß die Relevanz der von Dyckerhoff auf dieses Schreiben gestützten Ausführungen geprüft zu werden braucht — der Hinweis, daß Dyckerhoff in Nummer 19 Buchstabe d der MB bei der Schilderung des Sachverhalts in bezug auf die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes ausdrücklich erwähnt wurde.

3320Die ersten beiden Seiten des Schreibens (Dokumente 33.126/19195 und 19196) befanden sich im übrigen im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Dyckerhoff hätte sie daher zur Untermauerung ihrer Erwiderung auf die MB benutzen können. Unter diesen Umständen kann sie die beiden Seiten nunmehr nicht als Beweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren heranziehen.

3321Die dritte Seite des Schreibens (Dokument 33.126/19197) enthält nur Angaben zur Anschrift, an die die Antwort auf das Schreiben gesandt werden sollte, sowie die Unterschrift des Verfassers. Sie wäre daher für die Verteidigung von Dyckerhoff im Verwaltungsverfahren nicht von Nutzen gewesen.

3322Dyckerhoff verweist sodann auf die Antwort von Calcestruzzi vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (Dokumente 33.126/16316 bis 16330). Calcestruzzi erläutere darin, daß die Auflösung ihres im April 1986 mit Titan geschlossenen Vertrages deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil sie von der italienischen Verwaltung die notwendigen Genehmigungen für die Nutzung ihrer Hafenanlagen zum Zweck der Durchführung des genannten Vertrages nicht erhalten habe. Dyckerhoff trägt vor, die Unterlagen, aus denen die Antwort bestehe, hätten es ihr ermöglicht, die von der Kommission in den Absätzen 27 und 55 der angefochtenen Entscheidung gegebene Erklärung für die Nichterfüllung des Vertrages zwischen Calcestruzzi und Titan zu widerlegen.

3323Die Bemerkungen, die Dyckerhoff anhand der von ihr angeführten Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, hätten jedoch das in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es zwischen den italienischen Herstellern Unicem, Italcementi und Cementir und einer Reihe von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des Zementsektors, darunter Dyckerhoff, abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3324Schließlich führt Dyckerhoff in ihrer Stellungnahme vom aus, den italienischen Akten sei zu entnehmen, daß sie mit den Maßnahmen in bezug auf Calcestruzzi nichts zu tun gehabt habe, da diese mit dem GU SIPAC, dem Dyckerhoff nicht angehört habe, an die italienischen Hersteller gebunden gewesen sei (Dokumente 33.126/15990 bis 15997, 12145 bis 12166, 12180 bis 12188, 12204 bis 12217 et 12231 bis 12341).

3325Die Bemerkungen, die Dyckerhoff anhand der von ihr genannten Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, hätten die Kommission jedoch nicht an der Feststellung gehindert, daß dieses Unternehmen am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilgenommen hatte, bei dem von den Schritten im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi die Rede war. Sie hätten somit die Verantwortung von Dyckerhoff für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen nicht ausschließen können.

3326Uniland und Oficemen machen in ihren Stellungnahmen vom und vom geltend, die Schriftstücke, die sie im Anschluß an die oben in Randnummer 3311 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen hätten einsehen können, enthielten keinen Beweis für ihre Teilnahme an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen. Mehrere Schriftstücke belegten vielmehr, daß die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes vor Einfuhren aus Griechenland nicht von einem multilateralen Kartell ausgegangen seien, an dem sie teilgenommen hätten, sondern von unilateralen Reaktionen italienischer Hersteller.

3327In ihren Stellungnahmen vom verweisen sie auf ein Schreiben von Italcementi vom (Dokument 33.126/2950) und die Niederschrift über ein Treffen der italienischen Zementhersteller bei Cementir am (Dokument 33.126/19872). Diese beiden Schriftstücke enthielten keinen Hinweis auf ihre unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an den zur Bekämpfung der Einfuhren aus Griechenland auf dem italienischen Markt getroffenen Maßnahmen. Sie bestätigen vielmehr die rein lokale Dimension dieser Maßnahmen.

3328In ihren Stellungnahmen vom berufen sich Uniland und Oficemen auf einen Auszug aus Antworten, die Unicem der Kommission im Oktober 1989 in bezug auf die Aktivitäten der ETF gab (Dokumente 33.126/12060 bis 12065, speziell 12063), sowie auf das Schreiben, in dem Calcestruzzi der Kommission erläutert, daß die Verringerung ihrer Einfuhren aus Griechenland allein darauf zurückzuführen sei, daß die italienische Verwaltung ihr die für den Bau eines Kais zur Entladung von Zement erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt habe (Dokumente 33.126/16317 bis 16321, speziell 16319; siehe oben, Randnr. 3322). Ferner nehmen sie auf das Schreiben Bezug, das Titan am an ihre Londoner Anwälte richtete (Dokumente 33.126/19195 bis 19197), sowie auf die Dokumente 33.126/19188 bis 19193 und 19198 bis 19200. Schließlich verweisen sie erneut auf die Niederschrift über das Treffen der italienischen Zementhersteller bei Cementir in Rom am (Dokumente 33.126/19871 bis 19873).

3329Aus den oben in den Randnummern 3319 bis 3321 genannten Gründen können sich Uniland und Oficemen nicht mit Erfolg auf das Schreiben von Titan vom an ihre Londoner Anwälte berufen, um das Vorliegen einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren darzutun.

3330Die Bemerkungen, die diese beiden Klägerinnen anhand der oben in den Randnummern 3327 und 3328 angeführten Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätten vorbringen können, hätten jedenfalls das in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es auf europäischer Ebene abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3331Diese Bemerkungen hätten die Kommission auch nicht an der Feststellung gehindert, daß Uniland am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teilgenommen hatte, bei dem von den laufenden Gesprächen im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi die Rede war, und daß Oficemen bei diesem Treffen vertreten war und an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teilnahm, bei der die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe angesprochen wurde. Sie hätten folglich die Verantwortung von Uniland und Oficemen für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen nicht ausschließen können.

3332Uniland und Oficemen berufen sich in ihren Stellungnahmen vom ferner auf eine Reihe von Unterlagen, die sich auf Verträge zwischen den griechischen Zementherstellern und italienischen Unternehmen beziehen (Dokumente 33.126/19781 bis 19786, 19793 bis 19798, 19802 bis 19812, 20140 bis 20147, 20148 bis 20156, 20157 bis 20164, 20166 und 20167), sowie auf Verträge zwischen griechischen Herstellern im Hinblick auf die Lieferungen nach Italien (Dokumente 33.126/20132 bis 20137 und 20259 bis 20267). Außerdem habe dem Geschäftsbericht von Titan für das Jahr 1988 (Dokument 33.126/19432) zufolge die Präsenz des griechischen Unternehmens auf dem italienischen Markt in diesem Jahr stark zugenommen. Diese verschiedenen Unterlagen widerlegten die von der Kommission in Absatz 55 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung.

3333Diese Bemerkungen der Klägerinnen hätten jedoch die in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 herangezogenen Schriftstücke nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß es abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi Titan als Kunden zu entziehen; dies genügte für die Schlußfolgerung, daß die abgestimmten Verhaltensweisen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen (vgl. die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

3334Holderbank führt in ihrer Stellungnahme vom auf der Grundlage des Schreibens von Titan vom an ihre Londoner Anwälte (Dokumente 33.126/19195 bis 19197) aus, die Nichterfüllung des Zementlieferungsvertrags, den Calcestruzzi mit Titan geschlossen habe, sei die Folge einer von der Ferruzzi/Calcestruzzi-Gruppe allein mit den italienischen Zementherstellern getroffenen Vereinbarung und keiner umfassenden Absprache unter Beteiligung von Holderbank gewesen.

3335Aus den oben in den Randnummern 3319 bis 3321 genannten Gründen kann sich Holderbank jedoch nicht auf dieses Schreiben berufen, um das Vorliegen einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren darzutun.

3336Holderbank verweist sodann auf den Vermerk über das Treffen der italienischen Zementhersteller bei Cementir am (siehe oben, Randnr. 3328). Dieser Vermerk veranschauliche die Abschottung des italienischen Marktes gegen Zementeinfuhren, im konkreten Fall die Einfuhren aus Jugoslawien. Ferner werde dort die Solidarität angesprochen, die die italienischen Zementhersteller angesichts dieser Einfuhren zeigen sollten. Schließlich werde die Notwendigkeit unterstrichen, eine Vereinbarung mit den griechischen Herstellern über eine Verringerung ihrer Ausfuhren herbeizuführen, um einen Preiskampf zu verhindern. Wenn dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre, hätte Holderbank ihres Er-achtens dartun können, daß die Abschottung des italienischen Marktes nicht auf Maßnahmen im Rahmen der ETF, sondern allein auf das Verhalten der örtlichen Hersteller zurückgegangen sei.

3337Diese Bemerkungen hätten jedoch das in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und einer Reihe von Teilnehmern an der ETF, darunter Holderbank, abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

3338Aker und Euroc berufen sich in ihren Stellungnahmen vom auf die oben in Randnummer 3324 erwähnten Unterlagen. Mit deren Hilfe hätten sie ihres Erachtens dartun können, daß die Vereinbarungen, die Cementir, Italcementi und Unicem im April 1987 mit Calcestruzzi getroffen hätten, das Ergebnis von Verhandlungen auf lokaler Ebene zwischen den wichtigsten italienischen Zementherstellern gewesen seien. Keine dieser Unterlagen stütze die These der Kommission, daß diese Vereinbarungen das Instrument eines in den Sitzungen der ETF unter Beteiligung von Aker und Euroc erörterten und gebilligten Aktionsplans gewesen seien. Die beiden Klägerinnen verweisen ferner auf Vermerke von Italcementi vom (Dokumente 33.126/2945 bis 2948), vom (Dokumente 33.126/2949 bis 2951) und vom (Dokumente 33.126/2954 bis 2960), die belegten, daß das „griechische Problem“ damals von den wichtigsten italienischen und griechischen Zementherstellern auf rein bilateraler Basis behandelt worden sei. Sie nehmen insbesondere auf folgenden Auszug aus dem Vermerk von Italcementi vom Bezug, in dem es der von ihnen vorgelegten Übersetzung zufolge heißt: „Wir müssen uns fragen, mit wem wir Kontakt aufnehmen sollen, wie wir mit den Griechen Kontakt aufnehmen sollen, und eine wirklich realisierbare Vereinbarung mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwei Jahren vorschlagen, um dann zusammen mit den europäischen Herstellern die griechische Zementindustrie entweder durch eine unmittelbare Kapitalbeteiligung oder durch mittelbare Präsenz besser lenken zu können.“

3339Die Bemerkungen, die Aker und Euroc anhand der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätten vorbringen können, hätten jedoch das in Absatz 27 Punkte 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es auf europäischer Ebene abgestimmte Verhaltensweisen gab, die in wettbewerbswidriger Absicht dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen. Diese Bemerkungen hätten die Kommission auch nicht an der Feststellung gehindert, daß Aker und Euroc beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden, bei dem von den laufenden Gesprächen im Zusammenhang mit dem Fall Ferruzzi die Rede war, sowie in der Sitzung der ETF vom vertreten waren, in der angekündigt wurde, daß die italienischen Zementhersteller und die Ferruzzi-Gruppe eine Vereinbarung erzielt hätten, mit der drohende Zementimporte dieser Gruppe abgewendet werden könnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Die Bemerkungen hätten somit die Verantwortung der beiden Klägerinnen für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht ausschließen können.

3340In ihren Stellungnahmen vom verweisen Aker und Euroc sodann auf den Bericht über ein Treffen der italienischen und der jugoslawischen Zementhersteller am (Dokumente 33.126/16002 bis 16006). Mit diesem Schriftstück hätten sie ihres Erachtens ihre These untermauern können, nach der die Vereinbarungen über Calcestruzzi eine rein lokale Angelegenheit gewesen sein.

3341Das fragliche Schriftstück zeigt jedoch allenfalls, daß es fast zwei Jahre nach dem Zeitraum der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung bilaterale Verhandlungen zwischen dem italienischen und dem jugoslawischen Markt gab, um die Ausfuhren aus Jugoslawien nach Italien zu begrenzen. Die Bemerkungen, die Aker und Euroc anhand dieses Schriftstücks hätten vorbringen können, hätten daher die oben in Randnummer 3339 wiedergegebenen objektiven Feststellungen zu den abgestimmten Verhaltensweisen, zu denen es auf europäischer Ebene beim Auftreten des Problems Calcestruzzi kam, ganz offensichtlich nicht entkräften können.

3342Im Ergebnis hätten die Bemerkungen von CBR, Dyckerhoff, Uniland, Oficemen, Holderbank, Aker und Euroc keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Diese Klägerinnen haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

B — Vereinbarung über die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen mit Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung)

3343Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung haben Italcementi, Unicem und Cementir „vom bis gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen teilgenommen haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiert“.

3344Die drei betroffenen Klägerinnen tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung dieser Bestimmung abzielen. Außerdem werfen Italcementi und Cementir der Kommission vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

1. Zum Vorliegen der Zuwiderhandlung

3345In Absatz 27 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission zunächst fest (Punkt 5), daß der italienische Vertreter in der Sitzung der ETF vom und in der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom die „Vereinbarung zwischen den [italienischen] Zementherstellern und Ferruzzi“ angesprochen habe (siehe oben, Randnr. 3141), und führt dann aus (Punkt 6), diese Vereinbarung sei im darauffolgenden April geschlossen worden:

„In der Tat unterzeichneten die italienischen Zementhersteller Italcementi, Unicem, Cementir und Calcestruzzi am 3. und Konventionen und Verträge über die Lieferung von Zement und über Zusammenarbeit (Dokumente 33.126/12145 bis 12342). Mit diesen Konventionen und Verträgen verpflichteten sich Italcementi, Unicem und Cementir gesamtschuldnerisch, den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken und die vereinbarten Preisnachlässe zu praktizieren; Calcestruzzi ihrerseits verpflichtete sich, die Hälfte der Preisnachlässe in eine gemeinsame Tochtergesellschaft der vier vertragschließenden Parteien, die die fraglichen Summen in Lieferbetongesellschaften oder verwandte Aktivitäten zu investieren hat, einzubringen und 80 % ihres- Zementbedarfs bei Italcementi, Unicem und Cementir oder bei von diesen bezeichneten Gesellschaften zu decken; die drei Zementhersteller behielten sich ein Kündigungsrecht für den Fall vor, daß die von Calcestruzzi bei ihnen bezogenen Zementmengen weniger als 95 % des Bedarfs des Käufers ausmachen.“

3346Die Kommission verweist sodann (Absatz 27 Punkte 7 bis 10) auf eine Reihe von Fernschreiben, die im Mai und Juni 1987 zwischen Calcestruzzi und Titan sowie zwischen Italcementi und Titan ausgetauscht wurden. Diese Fernschreiben zeigten, daß Calcestruzzi im Anschluß an die Vereinbarung mit den drei italienischen Zementherstellern die Erfüllung ihres im April 1986 mit Titan geschlossenen Vertrages ausgesetzt habe. Sie belegten ferner, daß sich die italienischen Hersteller Italcementi, Unicem und Cementir mit Titan getroffen hätten, um eine Lösung für die mit der Nichterfüllung dieses Vertrages verbundenen Probleme zu finden.

3347In Absatz 55 Punkt 2 kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:

„Die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen [siehe oben, Absatz 27, Punkt (6)] sind die Konkretisierung einer unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir und stellen folglich ab dem Datum ihrer Unterzeichnung und für ihre gesamte Dauer, d. h. bis zum , einen Verstoß dar, da, wie aus den Sitzungsberichten vom und hervorgeht, mit dieser Vereinbarung drohende Importe von 1,5 Millionen Tonnen griechischem Zement — die von Calcestruzzi über rund zehn Häfen abgewickelt werden sollten und katastrophale Folgen für die Preise gehabt hätten [siehe oben Absatz 27, Punkt (5)] — abgewendet werden sollten.“

3348Unicem, Italcementi und Cementir machen im wesentlichen neun Argumente geltend, mit denen sie die ihnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung in Abrede stellen.

3349Erstens bestreiten sie, daß die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen mit Calcestruzzi einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten..

3350Unicem führt aus, diese Abmachungen hätten in keinem Zusammenhang mit der ETF gestanden. Daß sie im Rahmen der Abmachungen ein von allen außeritalienischen Herstellern völlig unabhängiges Verhalten gezeigt habe, sei dafür der beste Beweis. Zudem hätten die fraglichen Abmachungen einen rechtmäßigen Gegenstand gehabt. Die Beziehungen zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi hätten kommerzielle Gründe gehabt, die nichts mit einer internationalen Abstimmung zu tun hätten. Calcestruzzi sei der wichtigste italienische Kunde auf dem Zementmarkt und verfüge über erhebliche Einkaufsmacht. Die Abmachungen vom April 1987 seien als Verwirklichung des langfristigen Zieles von Calcestruzzi anzusehen, einen Rabatt von 15 % auf alle Zementkäufe in Italien zu erhalten. Die Zugeständnisse von Italcementi, Cementir und- Unicem bei den Preisen hätten eine auf legitimem Wettbewerb beruhende Antwort dargestellt. Darüber hinaus sei das Angebot der drei italienischen Hersteller für Calcestruzzi im Vergleich zu ihrem Vertrag mit Titan vom April 1986 in vieler Hinsicht von Vorteil gewesen: Qualität des Kundendienstes, räumliche Nähe der Lieferanten, geringere Transportkosten, größere Flexibilität bei der Durchführung des Vertrages, Möglichkeit technischer und geschäftlicher Unterstützung durch die italienischen Lieferanten. Die Lieferverträge seien von Italcementi, Cementir und ihr gemeinsam geschlossen worden, weil ein Hersteller allein den großen Lieferbedarf von Calcestruzzi nicht hätte decken können.

3351Auch Italcementi trägt vor, die genannten Abmachungen hätten eine Wettbewerbsreaktion der italienischen Hersteller auf die Einfuhren aus Griechenland auf ihren Zementmarkt dargestellt. Der Gegenstand einer Absprache sei der mit ihr verfolgte, objektiv im Licht des wirtschaftlichen Kontextes, in dem diese Absprache zum Tragen kommen solle, ermittelte Sinn und Zweck und nicht die von den Parteien verfolgte Absicht. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Existenz eines solchen wettbewerbswidrigen Zweckes nicht dargetan.

3352Cementir führt aus, sie habe zusammen mit Italcementi und Unicem die Initiative für Verhandlungen mit Calcestruzzi ergriffen, um die bestmögliche Ausgestaltung ihrer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen festzulegen. Diese Verhandlungen seien von großem geschäftlichem Interesse gewesen, da Calcestruzzi eine jährliche Nachfrage von etwa 2200000 Tonnen Zement repräsentiere. In diesem Kontext sei die italienische Gesellschaft SIPAC als gemeinsame Tochtergese lschaft von Italcementi, Unicem und Cementir gegründet worden. Diese Gesellschaft habe also nicht die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindern sollen, die Calcestruzzi gegenüber Titan eingegangen sei. Das Verhalten von Cementir in dieser Angelegenheit könne in anderer Weise als mit einer rechtswidrigen Abstimmung erklärt werden, und zwar mit ihrem Bestreben, einen vorteilhaften Vertrag zu schließen. Ihre Haltung sei mit der einer Reihe anderer italienischer Hersteller vergleichbar, die an Liefervereinbarungen mit Calcestruzzi teilgenommen hätten, aber in der angefochtenen Entscheidung nicht mit einer Sanktion belegt worden seien.

3353Keine der drei genannten Klägerinnen bestreitet, daß die im April 1987 getroffenen Abmachungen zwischen Calcestruzzi und ihnen Gegenstand der „Vereinbarung zwischen den [italienischen] Zementherstellern und Ferruzzi“ waren, die in der Sitzung der ETF vom (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912) und in der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom (gleicher Punkt; Dokument 33.126/4860) angesprochen wurde.

3354In der ersten dieser beiden Sitzungen führte der italienische Vertreter aus, mit der genannten Vereinbarung könnten „drohende Importe der [Ferruzzi-]Gruppe in Höhe von 1,5 [Millionen Tonnen] über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden“ (Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912). Er fügte hinzu: „Ferruzzi wird für ihren guten Willen für die Dauer [der Vereinbarung] von fünf Jahren die hübsche Summe von jährlich 15 Millionen USD erhalten Ferruzzi wird einen Teil des Geldes dafür verwenden müssen, Gesellschaften für Lieferbeton oder Beteiligungen an Gesellschaften für Lieferbeton zu kaufen, um sie so an die Kandare zu nehmen.“

3355Die drei Klägerinnen bestreiten auch nicht, daß die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi, um die es in den von der Kommission in Absatz 27 Punkte 7 una.10 der angefochtenen Entscheidung angeführten Fernschreiben geht, der Vereinbarung über die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen entspricht. Diesen Fernschreiben zufolge führte die genannte Vereinbarung aber zur Aussetzung der zwischen Calcestruzzi und Titan vereinbarten Zementlieferungen.

3356Auf der Grundlage dieses Bündels von Schriftstücken war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen von Italcementi, Unicem und Cementir mit Calcestruzzi die Umsetzung einer Vereinbarung von Italcementi, Unicem und Cementir darstellten, mit der in wettbewerbswidriger Absicht verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland einführt. Die Kommission war daher zu der Feststellung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung berechtigt, daß diese Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß.

3357Der von Cementir angeführte Umstand, daß die übrigen italienischen Zementhersteller, die angeblich an den Abmachungen mit Calcestruzzi beteiligt waren, von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßt würden, kann weder die oben in den Randnummern 3353 bis 3356 vorgenommene Analyse in bezug auf die Richtigkeit der Feststellung der Kommission, daß mit der Vereinbarung über diese Abmachungen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt worden sei, entkräften noch Cementir, die zugibt, sich an den Abmachungen beteiligt zu haben, von der Verantwortung für die wettbewerbswidrige Vereinbarung befreien.

3358Zweitens trägt Italcementi vor, die in Absatz 27 Punkte 7 bis 11 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Treffen zwischen den italienischen Zementherstellern und Titan hätten nur die Verschärfung der damals auf dem italienischen Markt bestehenden Spannungen verhindern sollen, indem die Rechtmäßigkeit des Abschlusses neuer Lieferverträge mit Calcestruzzi dargelegt worden sei. Die an diesen Treffen teilnehmenden italienischen Hersteller hätten nicht die geringste Absicht gehabt, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende rechtswidrige Ergebnisse zu erzielen.

3359Cementir macht geltend, das in Absatz 27 Punkte 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung behandelte Treffen der italienischen Hersteller mit Titan am in Luxemburg habe im Rahmen eines Versuchs zur Regelung einer Meinungsverschiedenheit stattgefunden, die durch die geschäftlichen Verhandlungen von Italcementi, Unicem und Cementir mit Calcestruzzi ausgelöst worden sei, und habe lediglich verhindern sollen, daß diese Meinungsverschiedenheit die ordnungsgemäße Durchführung des von Calcestruzzi mit Titan geschlossenen Liefervertrags beeinträchtige. Sie habe an diesem Treffen auf Ersuchen von Calcestruzzi teilgenommen.

3360Aus dem in Absatz 27 Punkte 7 bis 10 der angefochtenen Entscheidung genannten Bündel von Schriftstücken (Dokumente 33.126/19205, 19204, 19201 und 19218) geht jedoch hervor, daß Ende Mai 1987 in Luxemburg ein Treffen von Italcementi, Unicem und Cementir mit Titan stattfand, das vor allem dazu diente, eine Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der „Aussetzung der in dem seinerzeit [April 1986] geschlossenen Vertrag [zwischen Calcestruzzi und Titan] vorgesehenen Lieferungen“ zu finden (Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19201), die auf die „Vereinbarung mit den führenden italienischen Zementherstellern (Italcementi— Unicem— Cementir) zurückging]“ (Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19218).

3361Das Vorbringen von Italcementi und Cementir kann jedenfalls den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom (siehe oben, Randnr. 3354) nicht entkräften, aus dem die Kommission zu Recht geschlossen hat, daß die drei italienischen Zementhersteller Italcementi, Unicem und Cementir durch die Vereinbarung über die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen mit Calcestruzzi drohende Zementimporte der Ferruzzi-Gruppe aus Griechenland in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen über rund zehn Häfen abwenden wollten, die für die Preise katastrophal gewesen wären.

3362Drittens führt Italcementi aus, die Zementeinfuhren aus Griechenland nach Italien seien damals zu Preisen unter den tatsächlichen Kosten erfolgt und hätten damit die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebotene Loyalität verletzt. Cementir trägt vor, seit Ende 1985 hätten die griechischen Hersteller dank erheblicher staatlicher Beihilfen in großem Umfang Zement und Klinker vor allem nach Italien ausgeführt.

3363Diese Argumente sind jedoch aus den oben in den Randnummern 2557 und 2558 genannten Gründen zurückzuweisen.

3364Viertens tragen Unicem, Italcementi und Cementir vor, die Abmachungen vom April 1987 hätten Calcestruzzi nicht daran gehindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Titan zu erfüllen. Die von Calcestruzzi und Titan in ihrem Vertrag vom April 1986 vereinbarten Lieferungen hätten für das erste Jahr nur 75000 Tonnen betragen und damit deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf von Calcestruzzi in Höhe von etwa 2200000 Tonnen pro Jahr gelegen. Für die Folgejahre sei keine Mindestkaufverpflichtung vorgesehen worden. Außerdem hätten die Lieferungen von Titan nicht den gleichen Qualitätsanforderungen entsprochen wie der italienische Zement.

3365Italcementi fügt hinzu, zur gleichen Zeit sei der von Calcestruzzi mit jugoslawischen Zementherstellern geschlossene Liefervertrag in vollem Umfang durchgeführt worden. Auf die Klausel, die es den italienischen Herstellern gestattet habe, den Vertrag zu beenden, wenn Calcestruzzi nicht 95 % ihres Bedarfs bei ihnen decke, sei nie zurückgegriffen worden. Calcestruzzi habe ihren Liefervertrag mit Titan somit aus freien Stücken und aus wirtschaftlichen Gründen gebrochen, wobei sie die vom griechischen Hersteller angebotenen Konditionen bei der Verhandlung über den Abschluß von Verträgen mit ihren üblichen Lieferanten ausgenutzt habe. Italcementi fordert deshalb, ihr Einsicht in die Unterlagen in den Akten der Kommission zu gewähren, die Aufschluß über die von Calcestruzzi im Verwaltungsverfahren angegebenen Gründe für den Bruch ihres Vertrages mit Titan gäben.

3366Unicem weist ferner darauf hin, daß sich die Verpflichtung von Calcestruzzi gegenüber den drei italienischen Zementherstellern auf 80 % ihres Lieferbedarfs bezogen habe. Da dieser auf 2200000 Tonnen pro Jahr geschätzt worden sei, sei Calcestruzzi ein Spielraum für Einfuhren in Höhe von 400000 Tonnen verblieben, d. h. 325000 Tonnen mehr als die von Titan gelieferte Menge. Es treffe daher nicht zu, wenn Calcestruzzi in ihrem Fernschreiben vom an Titan behaupte, sie könne „infolge einer mit ... italienischen Zementherstellern geschlossenen Vereinbarung die in dem bereits unterzeichneten Vertrag vorgesehenen Zementimporte nicht tätigen“ (Absatz 27 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19205). Calcestruzzi habe es lediglich für vorteilhafter gehalten, ihren Bedarf bei italienischen statt bei griechischen Herstellern zu decken.

3367Das Vorbringen der Klägerinnen kann jedoch nicht über das in Absatz 27 Punkte 5 bis 10 der angefochtenen Entscheidung angeführte Bündel von Schriftstücken hinwegtäuschen, aus denen hervorgeht, daß Calcestruzzi die in ihrem Vertrag mit Titan vom April 1986 vorgesehenen Lieferungen nicht aufgrund einer eigenständigen, durch geschäftliche Gründe bestimmten Entscheidung aussetzte, sondern im Anschluß an die im April 1987 mit Italcementi, Unicem und Cementir getroffene Vereinbarung, in der diese sich in wettbewerbswidriger Absicht verpflichteten, Ferruzzi in Anerkennung ihres guten Willens in dieser Angelegenheit für die Laufzeit der Vereinbarung von fünf Jahren 15 Millionen USD jährlich zu zahlen.

3368Die Forderung von Italcementi, ihr Einsicht in bestimmte Unterlagen in den Akten der Kommission zu gewähren (siehe oben, Randnr. 3365), wurde durch die oben in den Randnummern 164 und 168 genannten prozeßleitenden Maßnahmen erfüllt. Diese ermöglichten es Italcementi, in den zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gesteckten Grenzen die Aktenstücke der Kommission einzusehen, die Erläuterungen von Calcestruzzi zur Rechtfertigung des Bruchs ihres Vertrages mit Titan vom April 1986 enthalten.

3369Fünftens trägt Italcementi vor, daß Calcestruzzi mit Unicem, Cementir und ihr gemeinsam Lieferverträge abgeschlossen habe, gehe auf eine Forderung von Calcestruzzi selbst zurück, die auf eine kontinuierliche Belieferung bedacht gewesen sei. Der Abschluß der Verträge mit Calcestruzzi könne daher nicht als Durchführung einer vorherigen Vereinbarung der italienischen Zementhersteller angesehen werden.

3370Die Behauptung von Italcementi kann jedoch die in Absatz 27 Punkte 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke nicht entkräften, auf deren Grundlage die Kommission festgestellt hat, daß die von Italcementi, Unicem und Cementir im April 1987 mit Calcestruzzi getroffenen Abmachungen auf die „Vereinbarung zwischen den [italienischen] Zementherstellern und Ferruzzi“ zurückgingen, die Italcementi selbst in der Sitzung der ETF vom angesprochen hatte (vgl. die handschriftliche Niederschrift über diese Sitzung; Absatz 27 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4912). Wie Italcementi in dieser Sitzung ausführte, sollte die Vereinbarung es den italienischen Zementherstellern ermöglichen, drohende Zementimporte der Ferruzzi-Gruppe abzuwenden, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Die Kommission war daher berechtigt, die „am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen“ als „Konkretisierung einer unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir“ anzusehen (Absatz 55 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

3371Sechstens tragen Unicem, Italcementi und Cementir unter Berufung auf Statistiken vor, die im April 1987 geschlossenen Verträge mit Calcestruzzi hätten keine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt. Diese Verträge hätten Titan nicht daran gehindert, ihre Ausfuhren nach Italien fortzusetzen. Die griechischen Hersteller hätten ihre Präsenz auf dem italienischen Markt trotz der erheblichen Benachteiligung durch die Transportkosten in dieser Zeit sogar spürbar verstärkt. Unicem fügt hinzu, Calcestruzzi habe weiterhin nach neuen Einfuhrmöglichkeiten zur Deckung ihres Zementbedarfs gesucht und u. a. eine griechische Zementfabrik gekauft.

3372Aus dem in Absatz 27 Punkte 4 bis 11 der angefochtenen Entscheidung angeführten Bündel von Schriftstücken geht jedoch hervor, daß die Vereinbarung über die genannten Abmachungen vom April 1987 Calcestruzzi dazu veranlaßte, die im April 1986 mit Titan vereinbarten Zementlieferungen auszusetzen, so daß drohende Zementimporte in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen abgewendet werden konnten, die für die Preise katastrophal gewesen wären. Die betreffende Vereinbarung hatte somit wettbewerbsbeschränkende Wirkungen.

3373Diese Vereinbarung wurde von der Kommission jedenfalls allein wegen ihres wettbewerbswidrigen Zweckes herangezogen, der bewiesen ist (siehe oben, Randnrn. 3353 bis 3356). Ein solcher Beweis reichte für die Feststellung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung aus, daß die Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstieß (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

3374Siebtens führt Italcementi aus, der Bedarf von Calcestruzzi habe nur 6 % der italienischen Zementproduktion ausgemacht. Da sich die Verträge vom April 1987 auf 80 % dieses Bedarfs bezogen hätten, hätten sie knapp 5 % der italienischen Zementnachfrage betroffen. Diese Angaben müßten dazu führen, den tatsächlichen Einfluß des Abschlusses dieser Verträge auf die Verhinderung des Eindringens von Zement aus Griechenland in den italienischen Markt erheblich zu relativieren.

3375Cementir schätzt die Nachfrage von Calcestruzzi auf 5 % der gesamten Nachfrage auf dem italienischen Markt. Etwaige wettbewerbsbeschränkende Wirkungen der Vereinbarungen zwischen den italienischen Herstellern und Calcestruzzi hätten sich daher auf 95 % des italienischen Marktes nicht ausgewirkt.

3376Wie bereits ausgeführt, verlangt Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn er Kartelle verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht den Nachweis einer tatsächlichen spürbaren Beeinträchtigung dieses Handels durch das fragliche Kartell, der im übrigen in den meisten Fällen nur schwer zu führen wäre. Er verlangt den Nachweis, daß dieses Kartell geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten. Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist somit erfüllt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1986 angeführte Rechtsprechung).

3377Im vorliegenden Fall waren an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarung die drei „führenden italienischen Zementhersteller (Italcementi — Unicem — Cementir)“ beteiligt (vgl. das Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom ; Absatz 27 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19218). Sie zielte darauf ab, daß Calcestruzzi, der größte italienische Hersteller von Lieferbeton (Absatz 27 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), auf die Einfuhr von 1,5 Millionen Tonnen Zement verzichtet, die einen Preissturz ausgelöst hätte.

3378Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt (Absatz 57), daß diese Vereinbarung geeignet war, den Wettbewerb in der Gemeinschaft und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

3379Achtens trägt Italcementi vor, die Verträge von Calcestruzzi mit den italienischen Herstellern hätten keiner Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bedurft, da sie die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung erfüllt hätten. Unter diesen Umständen hätte die Kommission vor der Festsetzung einer Geldbuße gegen Italcementi von Amts wegen prüfen müssen, ob die in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen für eine Freistellung vorlägen. Insoweit sei auf die Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 43/69, Bilger, Slg. 1970, 127, Randnrn. 5 und 6, vom in der Rechtssache 63/75, Fonderies Roubaix, Slg. 1976, 111, Randnrn. 7 und 8, und in den Rechtssachen Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 1088 angeführt, Randnr. 75, zu verweisen.

3380Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen unci für die die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden; andernfalls kann eine Erklärung nach der letztgenannten Bestimmung nicht abgegeben werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung sind jedoch diejenigen Vereinbarungen von der Anmeldung befreit, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die nicht die Ein-oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

3381Diese beiden Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anmeldung sind kumulativer Art. Ist eine von ihnen nicht erfüllt, so kann die betreffende Vereinbarung ohne Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nicht in den Genuß von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag kommen (vgl. Urteil IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 33).

3382Außerdem ist die zweite Voraussetzung unter Berücksichtigung der Systematik von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 und der Ziele der Verwaltungsvereinfachung auszulegen, die diese Vorschrift anstrebt, indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung von Verträgen verpflichtet, die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen können, jedoch aufgrund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen (Urteile Fonderies Roubaix, oben in Randnr. 3379 angeführt, Randnr. 6, und IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 34).

3383Im vorliegenden Fall erfüllte die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte Vereinbarung diese zweite Voraussetzung nicht. Sie sollte verhindern (siehe oben, Randnrn. 3353 bis 3356), daß Calcestruzzi, der größte italienische Hersteller von Lieferbeton, 1,5 Millionen Tonnen Zement einführt und daß es infolge dieser Einfuhr zu einem Preissturz kommt. Sie betraf daher die Einfuhr in einem Maß, das nicht als wenig schädlich angesehen werden kann.

3384Folglich konnte sie nicht in den Genuß der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Befreiung von der Anmeldung kommen. Da sie nicht angemeldet worden war, konnte sie auch nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden.

3385Neuntens führt Cementir aus, die italienische Wettbewerbsbehörde, der die Kommission ihre Entscheidung übermittelt habe, nicht gegen die nationalen Kartelle vorzugehen, habe Ermittlungen bei den betreffenden italienischen Unternehmen angestellt und eine MB an sie gerichtet. Die Kommission habe dadurch, daß sie in der angefochtenen Entscheidung den aus den Verträgen mit Calcestruzzi abgeleiteten Vorwurf erhoben habe, gegen den Grundsatz verstoßen, daß man wegen desselben Sachverhalts nicht zweimal, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene, verfolgt werden dürfe.

3386Dieses Argument ist zurückzuweisen. Wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-87/95 zu Recht feststellt, betraf die Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde die von Calcestruzzi und den italienischen Zementherstellern unterzeichneten Lieferverträge und Abmachungen über Zusammenarbeit (SIPAC-Vereinbarungen) als solche (Beschluß Nr. 3671 [1.123] der italienischen Wettbewerbs- und Marktbehörde vom , Bollettino vom , S. 7 bis 47). Die angefochtene Entscheidung bezieht sich dagegen auf die Vereinbarung der drei italienischen Zementhersteller über diese Verträge und Abmachungen, soweit mit ihr die Zementeinfuhren von Calcestruzzi aus Griechenland verhindert werden sollten.

2. Zur Akteneinsicht

3387Italcementi und Cementir geben eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen ab, die sie im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 genannten prozeßleitenden Maßnahmen einsehen konnten. Sie machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren die MB und die Ermittlungsakte nur eingeschränkt zugänglich gemacht habe, bei der Feststellung der ihnen in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie zu entlastenden Beweismitteln keinen Zugang erhalten hätten.

3388In ihrer Stellungnahme vom verweist Italcementi auf folgenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokument 33.126/19880): „Diese Vereinbarung [die Vereinbarung zwischen Calcestruzzi und Titan vom ] ... sieht keine Ausschließlichkeitsklausel vor, da sich die Italiener verpflichtet haben, 70-500000 Tonnen pro Jahr [zu kaufen], was es ihnen ermöglicht, ihren Bedarf bei jedem anderen Hersteller zu decken.“ Ihres Erachtens hätte sie mit Hilfe dieses Schriftstücks im Verwaltungsverfahren deutlich machen können, daß die Kommission in der MB und dann in der angefochtenen Entscheidung zwischen der Unterzeichnung von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von fünf Jahren durch Calcestruzzi und die drei italienischen Zementhersteller Italcementi, Unicem und Cementir im April 1987 und dem Bestreben, Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi zu verhindern, willkürlich einen Zusammenhang hergestellt habe.

3389In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Italcementi auf eine Reihe von Verträgen über die Lieferung von Zement und Klinker aus Griechenland an italienische Kunden sowie auf die Bilanz von Titan für das Jahr 1989 (Dokumente 33.126/20140 bis 20147, 20148 bis 20156, 20157 bis 20167 und 19433 [S. 22 und 23]). Diese zeigten, daß zu der Zeit, als die drei italienischen Zementhersteller Lieferverträge mit Calcestruzzi geschlossen hätten, die Einfuhren aus Griechenland und insbesondere von Titan den italienischen Markt überschwemmt hätten. Sie widerlegten damit die Behauptung der Kommission, daß der italienische Markt den griechischen Herstellern verschlossen gewesen sei. Sie bewiesen zudem, daß es keinen Zusammenhang zwischen diesen Verträgen und den gegen die griechischen Einfuhren gerichteten Aktivitäten der ETF gebe.

3390Cementir führt in ihrer Stellungnahme vom aus, dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19878 bis 19880) sei zu entnehmen, daß die griechischen Hersteller in Italien gemeinsame Lieferverträge geschlossen hätten und daß der im April 1986 von Calcestruzzi mit Titan geschlossene Vertrag die übrigen griechischen Hersteller nicht daran gehindert habe, nach Italien zu exportieren. Es bestätige auch die These von Cementir, die stets geltend gemacht habe, daß ihre Entscheidung, gemeinsame Verträge über die Belieferung von Calcestruzzi zu schließen, nur dem Schutz ihrer geschäftlichen Interessen gedient habe, die darin bestanden hätten, den Verlust eines wichtigen lokalen Kunden zu verhindern, und dafür der einzige Weg gewesen sei und daß die Existenz dieser Verträge auf die besonderen Umstände des italienischen Zement- und Betonmarkts zurückzuführen sei. Cementir legt ferner eine Reihe von Unterlagen vor (Dokumente 33.126/2945 bis 2951, 2934, 2935, 3065 bis 3068 und 2954 bis 2966), die zeigten, daß verschiedene italienische Hersteller damals Maßnahmen zum Schutz ihres Marktes vor den Einfuhren aus Griechenland ergriffen hätten, die in keinem Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung gestanden hätten. In diesen Unterlagen komme zudem die geringe Rolle von Cementir bei diesen lokalen Maßnahmen zum Ausdruck.

3391In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Cementir auf eine Reihe von Unterlagen, die zeigten, daß die Ausfuhren aus Griechenland, die durch erhebliche, von der Kommission zu Unrecht geduldete staatliche Subventionen sowie durch langjährige Vereinbarungen der griechischen Hersteller über Zusammenarbeit bei der Ausfuhr künstlich gestützt worden seien (Dokumente 33.126/19369 bis 19377, 19387, 19389 und 19412), im gesamten in der angefochtenen Entscheidung behandelten Zeitraum besonders hoch gewesen und ab 1987 sogar noch gestiegen seien (Dokumente 33.126/20275 bis 20282, 20294, 19889, 19781, 20124 bis 20137, 20140 bis 20156, 19433, 200O1, 19401 und 19410). Alle diese Unterlagen, die das starke Vordringen griechischer Ausfuhren auf den italienischen Markt deutlich machten, sprächen gegen das von der Kommission behauptete Vorliegen einer europäischen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte. Sie zeigten jedenfalls, daß sich diese Vereinbarung in Italien nicht ausgewirkt habe, was die Kommission zumindest bei der Festsetzung der Geldbußen hätte berücksichtigen müssen. Sie stärkten auch die These von Cementir, daß sich die Beteiligung an den Vereinbarungen mit Calcestruzzi an rein geschäftlichen Erwägungen orientiert habe und daß sich diese Vereinbarungen nicht nachteilig auf den Zementhandel zwischen Italien und Griechenland ausgewirkt hätten.

3392Die Bemerkungen, die Italcementi und Cementir anhand der von ihnen angeführten Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätten vorbringen können, hätten jedoch das in Absatz 27 Punkte 5 bis 10 der angefochtenen Entscheidung herangezogene Bündel von Schriftstücken nicht entkräften können, auf deren Grundlage die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen zwischen Calcestruzzi und den drei italienischen Zementherstellern Italcementi, Unicem und Cementir die Umsetzung einer Vereinbarung letzterer darstellten, mit der drohende Zementimporte aus Griechenland durch Calcestruzzi abgewendet werden sollten, die für die Preise katastrophal gewesen wären.

3393Außerdem nimmt die Kommission in Absatz 55 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung zu der von den italienischen Herstellern im Verwaltungsverfahren aufgestellten These Stellung, „die Einfuhren von griechischem Zement [nach Italien] seien jedes Jahr gestiegen und die Vereinbarung habe keine Folgen für die Einfuhren und somit keine wettbewerbseinschränkenden Wirkungen gehabt“.

3394Schließlich ist Cementir entgegenzuhalten, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren den wirtschaftlichen Kontext richtig erkannt hat, der die Reaktionen der westeuropäischen Zementhersteller auf die Einfuhren aus Griechenland und insbesondere die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes bestimmte (vgl. Absatz 24 Punkt 2, Fußnote 113 und Absatz 53 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung).

3395Folglich hätten die Bemerkungen von Italcementi und Cementir keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Italcementi und Cementir haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

3396Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 3343 bis 3395) ergibt sich, daß die Kommission in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, daß Italcementi, Unicem und Cementir vom bis zum gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und unterzeichneten Abmachungen teilgenommen haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert.

Maßnahmen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der Einfuhren von Zement aus Griechenland in die Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung)

3397In Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission eine Reihe von Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen „zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ fest:

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eine abgestimmte Verhaltensweise von Blue Circle, Castle und Rugby zwecks Verhinderung und/oder Verringerung der Einfuhren von griechischem Zement in das Vereinigte Königreich (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a);

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eine Vereinbarung zwischen Blue Circle und Titan zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan in die Vereinigten Staaten und nach Nigeria und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker durch Titan auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b);

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eine Vereinbarung zwischen Holderbank und Titan zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan in die Vereinigten Staaten und nach Afrika und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker durch Titan auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c) ;

-

eine Vereinbarung zwischen Holderbank und Heracles zur Vermeidung direkter Zementverkäufe durch Heracles auf den europäischen Märkten und zur Umleitung der Zement-und Klinkerproduktion von Heracles auf andere Märkte (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d);

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eine Vereinbarung zwischen Lafarge und Titan zur Umleitung bestimmter Mengen Klinker aus der Produktion von Titan nach Kanada und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Titan auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e);

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eine Vereinbarung zwischen Lafarge und Heracles zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Heracles in Länder außerhalb Europas und zur Vermeidung direkter Zement- und Klinkerverkäufe von Heracles auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f);

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eine abgestimmte Verhaltensweise von CBR, Heracles und Titan zur Vermeidung direkter Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g);

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eine Vereinbarung zwischen Aker, Euroc und Titan zur Umleitung bestimmter Zement-und Klinkermengen aus der Produktion von Titan nach Afrika, in die Vereinigten Staaten und nach den Bahamas und zur Vermeidung direkter Zement- und Klinkerverkäufe von Titan auf den europäischen Märkten (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h).

3398Vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß Dyckerhoff (T-35/95), Ciments français (T-39/95) und Halkis (T-104/95) bestreiten, im Rahmen der ETF an Überzeugungsmaßnahmen in Form des Kaufes von Zement und Klinker aus Griechenland teilgenommen zu haben.

3399Diesen drei Unternehmen wird jedoch keine der in Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt. Ihr Vorbringen ist daher schon an dieser Stelle zurückzuweisen.

3400Ferner hat sich Titan (T-64/95) in ihrer im Anschluß an die am angeordnete prozeßleitende Maßnahme zur Akteneinsicht (siehe oben, Randnr. 164) abgegebenen Stellungnahme vom auf einige Bestandteile der italienischen Akte berufen, die es ihr ihres Erachtens ermöglicht hätten, das Fehlen von Vereinbarungen oder Absprachen der italienischen und griechischen Hersteller zur Fernhaltung der griechischen Produktionsüberschüsse von den europäischen Märkten und/oder zur Verhinderung von Ausfuhren der griechischen Hersteller auf diese Märkte und insbesondere auf den italienischen Markt darzutun.

3401In der angefochtenen Entscheidung wird Titan jedoch nicht vorgeworfen, eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einer bilateralen Absprache oder an Umleitungsmaßnahmen mit den italienischen Zementherstellern begangen zu haben, die verhindern sollten, daß sie auf die europäischen Märkte exportiert. Die Stellungnahme dieser Klägerin ist daher schon hier zurückzuweisen.

A — Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise

3402Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung haben Blue Circle, Castle und Rugby „vom bis durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zwecks Verhinderung und/oder Verringerung der Einfuhren von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3403In Absatz 28 Punkte 8 bis 11 verweist die Kommission auf eine Reihe interner Vermerke von Blue Circle, die zeigten, daß dieses Unternehmen zwischen Juni und September 1986 Gespräche mit den griechischen Herstellern geführt habe, um deren Verkäufe im Vereinigten Königreich abzustellen oder zumindest zu verringern.

3404Anschließend führt sie aus (Punkt 12, erster Gedankenstrich):

„In den der Kommission vorliegenden Dokumenten deutet ... verschiedenes darauf hin, daß Blue Circle auch für Rechnung der beiden anderen britischen Hersteller, nämlich Rugby und RTZ (heute Castle Cement), handelte. So hat Blue Circle verschiedentliche Male Abwehrmaßnahmen gegen die Importe ergriffen und durchgesetzt, daß die beiden anderen Unternehmen einen Teil der Kosten tragen. So

a)

enthält der Vermerk über das Treffen zwischen Herrn Homer und Herrn Presanis am (Dokument 33.126/10991) eine ausdrückliche Anspielung auf Rugby und RTZ: Blue Circle rechne mit deren finanzieller Unterstützung zwecks Reduzierung der Kosten, die sie sonst allein für die mit Titan geplanten Maßnahmen tragen müßte;

b)

ist in dem internen Vermerk von Blue Circle über ein Treffen mit Titan am (Dokument 33.126/11080) von einer Position die Rede, die Blue Circle in ihrem Gespräch mit Titan der ‚britischen Industrie‘ insgesamt zuschreibt;

c)

wird aus den internen Vermerken von Blue Circle vom , , und (Dokumente 33.126/11195 bis 11198) deutlich, daß es Blue Circle gelungen war, einen Teil der ‚Kosten des Kampfes gegen die Importe‘ (‚Import Battle Costs‘) von den beiden anderen Unternehmen tragen zu lassen. Insbesondere aus dem Vermerk vom (Dokument 33.126/11197) geht hervor, daß eine allgemeine Verpflichtung bestand, sich die Kosten für mehrere Jahre zu teilen, was eine eigene vorherige Absprache für jede Operation überflüssig machte.“

3405Aufgrund dieser verschiedenen Beweismittel kam sie zu dem Ergebnis (Absatz 56 Punkt 3), daß es eine zwischen Blue Circle, Rugby und Castle abgestimmte Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Eindämmung der Importe von Zement aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gab.

3406In der mündlichen Verhandlung hat Castle (T-56/95) die Dokumente 33.126/11199 bis 11206 vorgelegt, die sich in dem Teil der Akte der Kommission befanden, den sie im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen einsehen konnte. Bei ihnen handelt es sich um einen internen Vermerk von Blue Circle über die „Kosten des Kampfes gegen die Importe“.

3407Castle ist der Ansicht, daß sie mit den Bemerkungen, die sie anhand dieser Unterlagen hätte vorbringen können, wenn sie ihr im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wären, den Inhalt der vier in Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe c, der angefochtenen Entscheidung genannten internen Vermerke von Blue Circle (Dokumente 33.126/11195 bis 11198), aus denen die Kommission abgeleitet habe, daß Castle bereit gewesen sei, einen Teil der Kosten zu tragen, die Blue Circle zur Verhinderung der Zementeinfunren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich aufgewandt habe, in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen können. Genauer gesagt hätte sie mit Hilfe der Dokumente 33.126/11199 bis 11206 dartun können, daß die 595000 GBP, die RTZ (die Rechtsvorgängerin von Castle [Absatz 56 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung]) Blue Circle damals als Beitrag zu den Kosten für die Bekämpfung der Einfuhren angeboten habe, von denen in den vier oben genannten internen Vermerken von Blue Circle die Rede sei und die die Kommission ausdrücklich mit den Kosten für den Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland in Verbindung bringe (Absatz 28 Punkt 12, dritter Gedankenstrich Buchstabe e, der angefochtenen Entscheidung), nichts mit diesen Kosten zu tun gehabt hätten.

3408Die Kommission, die gegen die Vorlage dieser Schriftstücke keine Einwände erhoben hat, hat eingeräumt, daß sie darauf hindeuteten, daß das fragliche Angebot nicht die durch den Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland entstandenen Kosten betroffen habe. Sie hat ferner eingeräumt, daß sie im Licht dieser Schriftstücke die Teilnahme von Castle an der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, aus den vier in Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe c, genannten internen Vermerken von Blue Circle ableiten durfte.

3409Um es den Parteien zu ermöglichen, zu den von Castle vorgelegten Schriftstücken Stellung zu nehmen, wurde die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-53/95, Rugby/Kommission, gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung wiedereröffnet.

3410Bei dieser Gelegenheit hat die Kommission eingeräumt, daß sie in Anbetracht dieser Schriftstücke auch die Teilnahme von Rugby an der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung nicht aus den vier in Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe c, genannten internen Vermerken von Blue Circle ableiten durfte.

3411Gleichwohl ist zu prüfen, inwiefern die von Castle angeführten Schriftstücke ein anderes Licht auf den Inhalt der vier fraglichen internen Vermerke von Blue Circle werfen und so deren Heranziehung bei der Beurteilung des Vorliegens der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelten abgestimmten Verhaltensweise von Blue Circle, Rugby und Castle ausschließen, um den etwaigen Einfluß dieser Schriftstücke auf die übrigen insoweit von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgelegten Beweisstücke zu ermitteln.

3412In den vier in der angefochtenen Entscheidung genannten internen Vermerken von Blue Circle werden zwei Arten von Kosten angesprochen, die Blue Circle beim Kampf gegen die Einfuhren entstanden sind.

3413Zunächst ist von den Kosten im Zusammenhang mit dem „ostdeutschen Vertrag“ die Rede. In ihrem Vermerk vom (Dokument 33.126/11196) erklärt Blue Circle, diesen Vertrag aus eigener Initiative geschlossen zu haben, „ohne Wissen der anderen Gesellschaften“. Sie horre, auf deren Beitrag zählen zu können, habe von ihnen aber die Mitteilung erhalten, daß sie in dieser Angelegenheit keine Verantwortung übernehmen wollten.

3414In den Vermerken werden ferner die Kosten der „Einfuhren aus Westeuropa“ behandelt. Daraus geht hervor, daß die Kosten, die Blue Circle beim Kampf gegen diese Einfuhren entstanden, für die Zeit von 1983 bis 1986 nach einer zumindest stillschweigenden Vereinbarung unter Blue Circle, RTZ und Rugby geteilt werden sollten. Während Blue Circle von Rugby deren Kostenbeitrag erhielt, kam es hierüber in der zweiten Hälfte des Jahres 1987 zum Streit zwischen Blue Circle und RTZ. Das Angebot eines Beitrags von 595000 GBP. das RTZ 1985/86 Blue Circle gemacht hatte, wurde von dieser nicht angenommen, da sie ein en Beitrag von 840000 GBP für angemessen hielt. Letztlich teilte RTZ Blue Circle mit, daß sie nicht zu den Kosten beitragen wolle.

3415Bei den Schriftstücken, auf die sich Castle beruft (siehe oben, Randnr. 3406), handelt es sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, um den im internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11195) erwähnten Anhang.

3416Dort werden zunächst (Dokumente 33.126/11199 bis 11204) neun Fälle geschildert, in denen Blue Circle zwischen 1983 und 1986 zur Bekämpfung der Einfuhren in das Vereinigte Königreich Ausgaben im Namen der britischen Zementindustrie tätigte:

Fall 1 : Bulk Freighters

Fall 2: Hego

Fall 3: Marcon

Fall 4: Cebo

Fall 5: BCM (UK)

Fall 6: ostdeutscher Zement

Fall 7: Cementa

Fall 8: White Moutain

Fall 9: MHS Cement Sales.

3417Sie enthalten sodann (Dokument 33.126/11205) eine „vorgeschlagene Aufteilung“ der Kosten unter Blue Circle, RTZ und Rugby in diesen verschiedenen Fällen.

3418Im Dokument 33.126/11206 wird hinzugefügt:

„Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß mit Rugby bereits vereinbart wurde, daß ihre Verpflichtungen mit Ausnahme der Fälle 5 und 6 durch ihre Übernahme eines Teils von Fall 8 und die Erbringung eines Beitrags in Höhe von 250000 GBP erfüllt wurden. RTZ haben 595000 GBP als ihren Beitrag angeboten; ihr Standpunkt zu den Fällen 5 und 6 ist noch nicht klar.“

3419Keinem dieser Schriftstücke kann entnommen werden, daß der eine oder andere dort geschilderte Fall Zementeinfuhren aus Griechenland auf den britischen Markt Ende 1985 oder Anfang 1986 betraf.

3420Sie lassen daher nicht den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schluß zu, daß die Ausführungen von Blue Circle in ihren vier internen Vermerken zur Aufteilung der die Einfuhren aus Westeuropa betreffenden Kosten unter Rugby, RTZ und ihr und insbesondere zum damaligen Streit zwischen ihr und RTZ über die Höhe von deren Beitrag Kosten für den Kampf gegen Einfuhren aus Griechenland betrafen.

3421Die vier internen Vermerke können daher nicht zur Beurteilung des Vorliegens der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung dienen.

3422In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-56/95 und in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-53/95 hat die Kommission jedoch vorgetragen, der Beitrag von Castle und Rugby zu den Kosten, die Blue Circle im Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland getragen habe, und damit die Existenz der festgestellten abgestimmten Verhaltensweise blieben durch den internen Vermerk von Blue Circle über das Treffen von Herrn Horner (Blue Circle) mit Herrn Presanis (Titan) am (Absatz 28 Punkt 8 und Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe a, der angefochtenen Entscheidung) und speziell durch die Angaben in dessen Anmerkung b hinreichend erwiesen.

3423Das letztgenannte Schriftstück, das von Herrn Horner (Blue Circle) am Tag nach seinem Treffen vom mit Herrn Presanis (Titan) verfaßt wurde, enthält ein von ihnen „vereinbartes Konzept“ für den An- und Verkauf von Zement und Klinker durch Blue Circle, die griechischen Hersteller Heracles und Titan sowie Bouri (den Zwischenhändler der griechischen Hersteller im Vereinigten Königreich) und für die Anmietung des Terminals von Bouri durch Blue Circle. Aus dem damaligen Kontext ergibt sich, daß die Gespräche dazu dienten, eine auf die Beendigung oder Verringerung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich abzielende Lösung zu finden. Am Ende des betreffenden Vermerks heißt es im übrigen: „Die Ausschaltung von Bouri wird teurer sein, sobald sie zu verkaufen beginnt.“

3424Anmerkung b dieses Schriftstücks, auf die die Kommission speziell Bezug nimmt, lautet:

„Bei den Preisen handelt es sich um Richtwerte — vorbehaltlich Verhandlung.. Falls sie durchgesetzt werden, dürfte BCI außer der DDR-Verpflichtung keine zusätzlichen Kosten haben, und Rugby und RTZ zahlen noch ihren Teil des Nettoverlustes, d. h. 5 USD pro Tonne.“

3425Diese Angaben zeigen, daß Blue Circle, damals bestärkt durch die Bereitschaft von Rugby und RTZ, zu den Kosten der von ihr seit 1983 getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Einfuhren in das Vereinigte Königreich beizutragen, „mit deren finanzieller Unterstützung zwecks Reduzierung der Kosten [rechnete], die sie sonst allein für die mit Titan geplanten Maßnahmen tragen müßte“ (Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe a, der angefochtenen Entscheidung).

3426Sie belegen dagegen nicht, daß sich Rugby und RTZ zur Beteiligung an der Übernahme der Kosten für diese etwaigen Maßnahmen bereit erklärt hatten. Wie oben in den Randnummern 3415 bis 3419 festgestellt, findet sich bei der von Blue Circle im Januar 1987 gegebenen Beschreibung der Ausgaben, die sie zwischen 1983 und 1986 im Namen der britischen Zementindustrie zur Bekämpfung der Einfuhren in das Vereinigte Königreich tätigte (Dokumente 33.126/11199 bis 11206), kein Hinweis auf eine Vereinbarung von Rugby, RTZ und ihr über die gemeinsame Übernahme von Kosten für Maßnahmen zum Kampf gegen die Einfuhren aus Griechenland. Auch die oben in Randnummer 3424 zitierten Angaben belegen nicht, daß es eine zwischen Rugby, RTZ und Blue Circle abgestimmte Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Eindämmung der Importe von Zement aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gab.

3427Im Ergebnis sind die von der Kommission in Absatz 28 Punkt 8 und Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe a, der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben somit kein Beweis für die Existenz der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung.

3428In Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe b, der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission den internen Vermerk von Blue Circle über ihr Treffen mit Titan am (Dokument 33.126/11080) als weiteren Beweis für die Existenz der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung an (siehe oben, Randnr. 3404). In diesem Vermerk sei „von einer Position die Rede, die Blue Circle in ihrem Gespräch mit Titan der ‚britischen Industrie‘ insgesamt zuschreibt“.

3429Im fraglichen Vermerk berichtet Blue Circle über den Inhalt ihres Treffens mit Titan am , das der Lage der griechischen Zementindustrie und der Frage der Einfuhren von Zement aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gewidmet war.

3430Der Vermerk enthält u. a. folgende Angaben:

„In bezug auf das Vereinigte Königreich erklärte ich, daß die britische Industrie eine feste Position eingenommen habe und nicht gewillt sei, mit Bouri im Vereinigten Königreich zu einer Einigung zu gelangen. Es gebe beträchtliche politische und gewerkschaftliche Aktivitäten, die wir nicht aufhalten könnten und auch gar nicht aufhalten wollten.“

3431Aus diesen Angaben läßt sich nicht genau entnehmen, welches Verhalten Blue Circle meinte, als sie von einer festen Position der „britischen Industrie“ sprach.

3432Unabhängig davon mag Blue Circle bestrebt gewesen sein, bei Titan den Eindruck zu erwecken, im Namen der gesamten britischen Industrie zu sprechen, um auf ihren Partner bei den damals laufenden Gesprächen zur Suche nach einer Lösung für die Frage der Zementausfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich Druck auszuüben. Dies belegt jedoch nicht, daß es eine vorherige Abstimmung zwischen den britischen Zementherstellern gab.

3433Unter diesen Umständen können die von der Kommission in Absatz 28 Punkt 12, erster Gedankenstrich Buchstabe b, der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben keinen Beweis für eine Abstimmung von Blue Circle, Rugby und Castle zur Verhinderung oder Eindämmung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich darstellen.

3434Aus dem Vorstehenden (Randnrn. 3406 bis 3433) folgt, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß es eine zwischen Blue Circle, Castle und Rugby abgestimmte Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Eindämmung der Importe von Zement aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gab.

3435Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3436Aus diesem Grund brauchen die Stellungnahmen nicht mehr geprüft zu werden, die Rugby (Schriftsätze vom und vom ) und Castle (Schriftsätze vom und vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben haben, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

B — Die Vereinbarungen und die abgestimmte Verhaltensweise, die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung behandelt werden

3437In Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission sieben Zuwiderhandlungen fest, in die jeweils ein europäischer Hersteller, der an der ETF teilnahm, und die griechischen Hersteller Heracles und/oder Titan verwickelt gewesen sein sollen.

3438Die verschiedenen behaupteten Zuwiderhandlungen beziehen sich auf die in Absatz 28 Punkte 15 bis 22 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Aufkäufe und Verträge, die der Kommission zufolge (Absatz 56 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) alle „eine Konkretisierung von nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen“ sind, da sie „Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen Überzeugungsmaßnahmen (‚carrot actions‘) zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Einstellung oder zumindest Eindämmung der Exporte der griechischen Zementhersteller nach Europa sind“.

3439In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 56 Punkte 5, 8, 11, 12 und 13) vertritt die Kommission die Ansicht, mit den oben genannten Aufkäufen und Verträgen seien gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Absprachen durchgeführt worden, da sie dazu gedient hätten, direkte Verkäufe der griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten zu verhindern und/oder die betreffenden Mengen ganz oder teilweise auf andere Märkte umzuleiten, und da dies den fraglichen Parteien bekannt gewesen sei.

3440Sie macht die griechischen Hersteller deshalb für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verantwortlich und begründet dies damit, daß sie gewußt hätten, daß das von ihren europäischen Vertragspartnern mit den fraglichen Aufkäufen verfolgte Ziel darin bestanden habe, direkte Verkäufe ihrer Erzeugnisse auf den europäischen Märkten zu verhindern und/oder Partien dieser Erzeugnisse auf andere Märkte umzuleiten. Sie stützt sich dabei auf verschiedene in Absatz 28 der angefochtenen Entscheidung genannte Schriftstücke. Diese zeigten, daß die griechischen Hersteller nach dem Auftauchen des Problems der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa ab Mitte 1986 Gespräche mit den europäischen Herstellern geführt hätten, um eine Lösung für dieses Problem zu finden.

3441Insoweit bestreitet die Kommission nicht, daß Geschäftsbeziehungen zwischen Zementherstellern im allgemeinen und zwischen den Parteien der behaupteten Zuwiderhandlungen im besonderen auf dem internationalen Markt eine ständige Praxis waren, die schon lange vor dem Auftreten des durch die Zementeinfuhren aus Griechenland ausgelösten Problems bestand (vgl. Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 8, Punkt 16, letzter Unterabsatz, Punkt 19, letzter Unterabsatz, und Punkt 22, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung). Die in Absatz 28 der angefochtenen Entscheidung behandelten Aufkäufe können daher nicht als Ergebnis eines ungewöhnlichen, im damaligen Kontext entstandenen Vorgangs angesehen werden, der es schon als solcher gestatten würde, sie als Zuwiderhandlung einzustufen. Im übrigen wurden andere zur gleichen Zeit zwischen westeuropäischen und griechischen Herstellern geschlossene Verträge zwar in der MB angesprochen (vgl. Nr. 20), aber nicht mehr in der angefochtenen Entscheidung.

3442Darüber hinaus wurden die griechischen Hersteller Mitte 1985 mit ganz erheblichen Überkapazitätsproblemen konfrontiert, die mit dem Zusammenbruch ihrer Exportmärkte im Mittleren Osten zusammenhingen. Sie versuchten, diese Probleme zu lösen, indem sie sich Westeuropa zuwandten, wo sie Ende 1985 oder Anfang 1986 begannen, auf die Märkte zu exportieren, die sie für am besten zugänglich hielten (Absätze 24 Punkt 1 und 56 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Diese Situation veranlaßte eine Reihe von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des Zementsektors außerhalb Griechenlands zur Errichtung der ETF, die mit der Ausarbeitung von Maßnahmen betraut wurde, mit denen die Zementeinfuhren nach Westeuropa, in erster Linie die Einfuhren aus Griechenland, u. a. im Wege der Überzeugung beseitigt werden sollten. Dem Dokument von Zürich/Céligny (Absatz 28 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) zufolge sollten die fraglichen Überzeugungsmaßnahmen darin bestehen, auf einer Reihe von Märkten, vorrangig in den Vereinigten Staaten und in Westafrika, Zement der „den Markt ‚destabilisierenden‘ Industrie“, d. h. damals der griechischen Zementindustrie, abzusetzen.

3443In einem solchen Kontext können die griechischen Hersteller nicht allein deshalb, weil sie nach ihren Gesprächen mit den westeuropäischen Herstellern wußten, daß diese mit den fraglichen Aufkäufen die griechischen Direktverkäufe in Westeuropa beenden oder zumindest verringern wollten, als Parteien an gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Absprachen angesehen werden.

3444Ein solches Wissen kann nur dann als Hinweis auf eine Zuwiderhandlung eingestuft werden, wenn erwiesen ist, daß sich der fragliche griechische Hersteller daneben dem von den westeuropäischen Herstellern mit den betreffenden Aufkäufen verfolgten Zweck angeschlossen hat. Da sich der fragliche Zweck offensichtlich gegen die Interessen der griechischen Zementindustrie richtete (siehe oben, Randnr. 3442), könnte nur der Beweis für eine Verpflichtung dieses griechischen Herstellers, als Gegenleistung für die in Rede stehenden Aufkäufe oder Verträge seine direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern, als kennzeichnend dafür angesehen werden, daß er sich diesem Zweck angeschlossen hat.

3445Dies entspricht im übrigen der Vorgehensweise der Kommission in der MB hinsichtlich des Auslösers für die Verantwortlichkeit der griechischen Hersteller in dieser Frage.

3446In Nummer 61 Buchstabe h Ziffer v führte sie nämlich aus:

„Alle in [Nummer] 20 genannten Verträge stellen nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarungen dar, da sie, wie aus den Ausführungen in den [Nummern] 16 bis 20 hervorgeht, Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen ‚carrot actions‘ zum Auffangen der griechischen Produktionsüberschüsse sind und ihr Abschluß unmißverständlich davon abhängig gemacht wurde, daß die griechischen Hersteller ihre Direktlieferungen nach Europa einstellen.

Folglich müssen alle Verträge als nach Artikel 85 unzulässige Vereinbarungen betrachtet werden. Dies gilt nicht nur für die Verträge über die Lieferungen nach Europa, sondern auch für die Verträge über Lieferungen in Länder außerhalb Europas, da letztere insofern ebenfalls wettbewerbseinschränkend sind, als den griechischen Herstellern/Verkäufern infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Möglichkeit genommen wurde, ihre Ware ganz oder zu einem großen Teil im Gemeinsamen Markt dort abzusetzen, wo sie dies aufgrund der Umstände und insbesondere der zu erwartenden Preise tun zu können hoffen durften, zumal die griechischen Hersteller bereits mit Exporten nach jenen EG-Ländern, die sie für am verletzlichsten hielten, begonnen hatten und es erklärtes Ziel dieser Verträge war, diese Ausfuhren zu stoppen.“

3447Aus diesem Auszug geht eindeutig hervor, daß die Kommission den griechischen Herstellern in der MB gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Vereinbarungen mit den westeuropäischen Herstellern zur Last legte, weil sie sich als Gegenleistung für den Abschluß der fraglichen Verträge dem von den westeuropäischen Herstellern mit diesen Verträgen verfolgten rechtswidrigen Zweck angeschlossen hätten, indem sie sich ihrerseits verpflichteten, ihre Direktlieferungen auf die Märkte der Gemeinschaft „einzustellen“ (oder zu „stoppen“) und so aufgrund ihrer „vertraglichen Verpflichtungen“ die Möglichkeit verloren, ihre Erzeugnisse auf diesen Märkten nach Maßgabe ihrer geschäftlichen Interessen abzusetzen.

3448Im Ergebnis kann der betreffende griechische Hersteller nur dann für ein gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßendes Verhalten verantwortlich gemacht werden, wenn erwiesen ist, daß er sich als Gegenleistung für die fraglichen Aufkäufe verpflichtete, seine direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3449Jede der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen wird neben Heracles und/oder Titan nur einem Unternehmen vorgeworfen, und zwar dem in die fraglichen Aufkäufe oder Verträge verwickelten europäischen Vertragspartner, wobei die Kommission in Absatz 4 Buchstabe h Aker und Euroc die angebliche Zuwiderhandlung ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft Scancem zur Last legt (vgl. Absätze 28 Punkt 22 und 56 Punkt 13). Nur unter der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzung kann daher das Vorliegen der Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, um die es in den verschiedenen Punkten des verfügenden Teils geht, bejaht werden. Selbst wenn festgestellt werden sollte, daß der fragliche europäische Vertragspartner die Erzeugnisse aus Griechenland aus dem auf der Ebene der ETF verfolgten wettbewerbswidrigen Beweggrund kaufte, kann ihm nämlich nicht vorgeworfen werden, allein an einer rechtswidrigen Absprache teilgenommen zu haben.

3450Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

1. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Blue Circle und Titan

3451Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung haben Blue Circle und Titan „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Nigeria und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3452Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 15 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung.

3453In Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 1 verweist die Kommission auf zwei Fernschreiben vom 4. und (Dokumente 33.126/19545 und 19546), mit denen Blue Circle von Titan 20000 Tonnen Zement für Boston zu einem Preis von 29 USD/Tonne fob kaufte. Ferner beruft sie sich auf Fernschreiben vom 11. und sowie vom 1. und (Dokumente 33.126/19547 bis 19551 und 19553 bis 19555), in denen davon die Rede ist, daß Blue Circle etwa 25000 Tonnen Zement von Titan für Blue Circle Atlantic zu einem Preis von maximal 27 USD fob je nach Festigkeit des Zements abgenommen hat. Sie stellt die in den verschiedenen Fernschreiben erwähnten Mengen und Preise folgenden Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom gegenüber (Absatz 28 Punkt 3 und Punkt 15 Unterabsätze 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung): „BCI [Blue Circle Industries] hat ... bereits mit der Abnahme von Lieferungen aus Griechenland für die Vereinigten Staaten begonnen (das erste Schiff hat in Boston 20000 Tonnen gelöscht, das zweite wird in Kürze 25000 Tonnen für Baltimore laden). Preis: 1. Lieferung 29 USD — fob und 2. Lieferung 27 USD.“

3454Anschließend führt sie aus (Punkt 15 Unterabsatz 5):

„Zwischen Blue Circle Atlantic und Titan wurden folgende Verträge über die Lieferung von Zement nach den Vereinigten Staaten geschlossen: Vertrag vom mit Anderung am (Dokumente 33.126/10926 bis 10941); Vertrag vom mit Änderung am , , und (Dokumente 33.126/10896 bis 10905, 10946 bis 10951 und 19562 bis 19579); Vertrag vom (Dokumente 33.126/10907 bis 10914). Diese Verträge sehen die Lieferung von 300000 Tonnen in der Zeit vom 1. Januar bis , von 200000 Tonnen in der Zeit vom 1. Januar bis (plus eine Option über 200000 Tonnen) bzw. von 216000 Tonnen in der Zeit vom bis vor.“

3455Nach Ansicht der Kommission sind diese Zahlen jenen Mengen gegenüberzustellen, die Blue Circle jeweils für die Jahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 von Titan und Heracles zwecks Weiterverkaufs in die Vereinigten Staaten abnehmen zu wollen erklärt habe. Sie weist außerdem auf Punkt 1.5 der Tagesordnung der ETF-Sitzung vom hin, der lautet: „Griechische Ausfuhren: Mengen und Verträge mit den Mitgliedern der Task Force 1987“ (Dokumente 33.126/18937 und 18938).

3456Ferner (Unterabsatz 6) erwähnt sie Fernschreiben vom , vom 7. und , vom 12. und sowie vom 1. und (Dokumente 33.126/19461 bis 19469), mit denen Blue Circle bei Titan Zement zur Lieferung nach Nigeria bestellte. Ihres Erachtens (gleicher Absatz) sind diese Bestellungen mit den 100000 Tonnen Zement für nicht näher angegebene Bestimmungen in Beziehung zu setzen, die Blue Circle von 1986 bis 1989 pro Jahr von Heracles und Titan abnehmen zu wollen erklärt habe.

3457In Absatz 56 Punkt 5 kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:

„Die mit Fernschreiben vom , , , , , , , , , , und vereinbarten Käufe von Blue Circle bei Titan und die am , und 24. Oktober 198[8] zwischen Blue Circle und Titan geschlossenen Verträge nebst Nachträgen [siehe oben, Absatz 28, Punkt (15)] sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen Unternehmen für die Zeit vom bis 31. Dezember 198[9], da mit diesen Verträgen eine Umleitung der betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten bezweckt wurde und dies den beiden Parteien bekannt war [siehe oben, Absatz 28, Punkte (1) bis (11) und (15)].“

3458Rugby (T-53/95) und Castle (T-56/95) tragen eine Reihe von Argumenten vor, die die Zulässigkeit der Käufe belegen sollen, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung bezogen haben soll. Mit diesen Argumenten wollen sie in Wirklichkeit die Zulässigkeit des Gegenstands der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a gerügten abgestimmten Verhaltensweise beweisen, die der Kommission zufolge u. a. einige der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b behandelten Käufe betraf (vgl. Absatz 56 Punkt 3 Ziffer i der angefochtenen Entscheidung).

3459Diese Argumente sind sogleich zurückzuweisen, da Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist (siehe oben, Randnrn. 3406 bis 3435) und da die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b behandelte Zuwiderhandlung Rugby und Castle nicht zur Last gelegt wird.

3460Titan (T-64/95) und Blue Circle (T-88/95) tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung der letztgenannten Bestimmung abzielen. Außerdem werfen sie der Kommission vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3461In der Sache beruft sich Titan auf Argumente, die belegen sollen, daß sich die in Absatz 28 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Vorgänge — gleichgültig, welches Ziel die Mitglieder der ETF damit verfolgt haben mögen — in bezug auf sie in den normalen Rahmen ihrer Exporttätigkeiten eingefügt hätten. Sie habe mit diesen Vorgängen keinen wettbewerbswidrigen Zweck verbunden.

3462Titan stellt den wirtschaftlichen Kontext und die geschäftlichen Gegebenheiten dar, die sie dazu veranlaßt hätten, ab 1986 neue Exportmärkte zu suchen. Sie führt aus, sie habe sich dem damals stark expandierenden amerikanischen Markt sowie den westeuropäischen Märkten zugewandt, die sie als aussichtsreich angesehen habe. Ihre Ausfuhren auf den amerikanischen Markt seien allein durch die Marktkräfte und durch ihr einziges Bestreben bestimmt worden, vorteilhafte Geschäfte zu tätigen. Außerdem habe die von ihr hergestellte Zementqualität (insbesondere die geringe Alkalität) den Anforderungen auf diesem Markt entsprochen. Auf den europäischen Märkten habe sie wegen der damals dort herrschenden strukturellen Überkapazität wie die übrigen griechischen Hersteller unzählige Pressionen, Schwierigkeiten, Hindernisse (geschäftlicher, technischer und administrativer Art) und Abschreckungsmaßnahmen hinnehmen müssen, die sie daran hätten hindern sollen, ihre Produktionsüberschüsse abzusetzen. In einem solchen Kontext könne ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie auf die Kaufangebote verschiedener europäischer Hersteller eingegangen sei.

3463Titan fügt hinzu, trotz dieser vielfältigen Hindernisse seien ihre Ausfuhren nach Westeuropa ab 1985 stark gestiegen. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, versucht zu haben, den Umfang des innergemeinschaftlichen Zement- und Klinkerhandels zu verringern. Daß ihre europäischen Partner ihre Produktionsüberschüsse möglicherweise hätten kaufen wollen, um diese als destabilisierend für ihre Märkte angesehenen Mengen aufzufangen, lasse nicht den Schluß zu, daß sie eine rechtswidrige Absicht verfolgt habe. Sie habe jedenfalls nicht absichtlich an einer ihren Interessen zuwiderlaufenden Vereinbarung teilgenommen und Lockangeboten zur Umleitung ihrer Produktion in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft nachgegeben.

3464Titan wirft der Kommission ferner vor, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, daß sie ihre Ausfuhren in die Vereinigten Staaten als Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung eingestuft habe, ohne die Rechtmäßigkeit der Ausfuhren von Mitgliedern der ETF aus den Märkten der Gemeinschaft, insbesondere in die Vereinigten Staaten, zu prüfen, obwohl darauf der überwiegende Teil der Einfuhren auf den amerikanischen Markt entfallen sei. Die Kommission habe außerdem ihre Begründungspflicht verletzt, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben habe, welche Gründe sie zu der Annahme veranlaßt hätten, daß die Ausfuhren aus Griechenland in diesem Punkt von den übrigen Ausfuhren aus Europa unterschieden werden müßten.

3465Titan und Blue Circle machen sodann geltend, die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Käufe hätten im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen zwischen Blue Circle und Titan und zwischen Titan und Nigeria stattgefunden. Titan ergänzt, der Handelsverkehr zwischen europäischen Zementherstellern zur Wiederausfuhr in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft sei ständige Praxis. Blue Circle fügt hinzu, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht behauptet, daí? es zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung dieser Käufe gemacht worden sei, daß Titan in Zukunft davon Abstand nehme, an andere Orte im Gemeinsamen Markt Zement zu exportieren. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen. Selbst wenn man unterstelle, daß zu den Gründen, die Blue Circle zum Kauf von Zement aus Griechenland veranlaßt hätten, auch die Verringerung des Zementüberschusses in Westeuropa und speziell im Vereinigten Königreich gehört habe, hätte eine solche Absicht unter den zahlreichen Motiven für diese Käufe diesen normalen Geschäften nicht den Charakter einer Zuwiderhandlung verliehen.

3466Erstens bestreiten die Parteien in bezug auf den oben in Randnummer 3453 erwähnten Zement für die Vereinigten Staaten, den Blue Circle von Titan kaufte, nicht, daß es die von der Kommission hergestellte Beziehung zwischen diesen Käufen und den Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom (Absatz 28 Punkt 15 Unterabsätze 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung) gab. Eine solche Beziehung legt die Annahme nahe, daß diese Käufe den Beitrag von Blue Circle zu den im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Überzeugungsmaßnahmen in Form der Abnahme von Mengen „der den Markt ‚stabilisierenden‘ Industrie“ (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) darstellten, mit deren Prüfung die ETF betraut worden war (siehe oben, Randnr. 2538).

3467Bei der Ausarbeitung dieses Dokuments hatte Blue Circle im übrigen davon gesprochen, daß ihre amerikanische Tochtergesellschaft, Blue Circle Atlantic, einen Teil dieser „destabilisierenden Mengen“ auf dem amerikanischen Markt unterbringen könnte (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775).

3468Diese Analyse wird durch folgende Angaben in dem internen Vermerk von Blue Circle (Absatz 28 Punkte 4 und 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11083) bestätigt, der mit „Griechische Importe“ überschrieben ist und kein Datum trägt, aber —wie die Parteien nicht bestreiten — von Anfang September 1986 stammt:

„In den vergangenen Wochen haben Blue Circle, Holderbank und Lafarge begonnen, griechischen Zement oder Klinker vor allem von Titan für ihre Betriebe in den USA und Kanada als Geste des guten Willens zu übernehmen, um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten.“

3469Weder die Fernschreiben über die Käufe von Blue Circle für die USA (siehe oben, Randnr. 3453) noch die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom oder die in den beiden vorstehenden Randnummern erwähnten Schriftstücke enthalten jedoch Angaben, die belegen, daß sich Titan als Gegenleistung für die fraglichen Käufe gegenüber Blue Circle verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten und insbesondere im Vereinigten Königreich einzustellen oder zu verringern.

3470In einem Schreiben an Holderbank vom (Absatz 28 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11094) teilt Blue Circle im Gegenteil ihren Beschluß mit, „weiterhin griechische Tonnage für [ihren] Betrieb in den Vereinigten Staaten abzunehmen, obwohl es noch keine Lösung für das Problem im Vereinigten Königreich gibt“. Sie fährt fort: „Ich sagte zu Presanis (und zu Karageropoulos in einem früheren Telefongespräch), solange die Griechen eine Bedrohung für den Markt im Vereinigten Königreich blieben, würden wir nicht weiter die Preiszuschläge zahlen, die wir bei den letzten Lieferungen von Titan akzeptiert haben, und unser künftiges US-Geschäft müßte zu Marktpreisen stattfinden.“ Abschließend heißt es: „Wir hoffen, daß wir durch die Inaussichtstellung von weiteren Geschäften mit Blue Circle in den USA zumindest den Umfang ihrer Aktivitäten im Vereinigten Königreich eindämmen werden.“

3471Solche Äußerungen zeigen, daß Ende September 1986 im Vereinigten Königreich noch keine Lösung für die Frage der Einfuhren aus Griechenland gefunden worden war. Sie belegen, daß Blue Circle von Titan keine Zusage für eine Einstellung oder Verringerung ihrer Direktverkäufe auf dem britischen Markt als Gegenleistung für die von Anfang Juli bis Anfang September 1986 erteilten Aufträge erhalten hatte.

3472Das Fehlen eines Beweises für eine solche Verpflichtung von Titan geht ferner aus folgendem Auszug aus einem internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11132, in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt) hervor: „[D]ie Griechen [werden] bleiben ... Solange sich die politische Aufmerksamkeit auf dieses Thema konzentriert, können sie sich nicht still zurückziehen, und da sie nicht an die Handelsregeln gebunden sind, die unseren Spielraum einengen, haben sie alles zu gewinnen und nichts zu verlieren, wenn sie warten.“

3473Im Ergebnis handelte es sich bei den in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsätze 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Bestellungen offenbar lediglich um eine „Geste des guten Willens“ von Blue Circle, „um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten“ (Absatz 28 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11083).

3474Zweitens belegen die Unterlagen über die Verträge zwischen Blue Circle Atlantic und Titan (siehe oben, Randnr. 3454) nicht, daß sich Titan als Gegenleistung gegenüber Blue Circle verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern. Der Auszug aus dem internen Vermerk von Blue Circle vom (siehe oben, Randnr. 3472) beweist zumindest für den Vertrag vom das Gegenteil.

3475Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 3455), stellt die Kommission die in den fraglichen Verträgen vorgesehenen Mengen jenen Mengen gegenüber, „die Blue Circle jeweils für die Jahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 von Titan und Heracles zwecks Weiterverkaufs nach den Vereinigten Staaten abnehmen zu wollen erklärt hat“.

3476In einem mit „Diskussionspapier Niedrigpreiseinfuhren — Sitzung vom Montag, dem , um 9 Uhr 30“ überschriebenen internen Vermerk von Blue Circle (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/10992 bis 10994) heißt es nach einem Hinweis auf die Optionen der britischen Zementindustrie — eine Politik der Nicht-Kooperation mit den griechischen Herstellern oder eine Politik der Zusammenarbeit mit ihnen — hinsichtlich der letztgenannten Politik, daß die Gespräche mit Titan und Heracles zur Prüfung von zwei Alternativlösungen geführt hätten.

3477Nach der ersten Lösung sollte ein europäischer Zwischenhändler im Lauf eines Jahres eine Million Tonnen zur Lieferung an Bestimmungsorte außerhalb Europas kaufen.

3478Die zweite Lösung beruhte auf einer Vereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren, in denen Titan und Heracles einen Teil ihrer Produktion an Blue Circle verkaufen würden. Für jedes dieser drei Jahre war u. a. der Verkauf von 500000 Tonnen zur Lieferung in die USA vorgesehen.

3479Die für diese zweite Lösung genannten Mengen und Bestimmungsorte sind auch in einem undatierten handschriftlichen Vermerk von Heracles (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19864 und 19865) sowie in einem ebenfalls undatierten Vereinbarungsprotokoll („Memorandum of understanding“) zu finden (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11096).

3480Selbst wenn man unterstellt, daß die Gegenleistung für beide „Lösungen“ in der Einstellung oder zumindest der Verringerung der Direktverkäufe von Heracles und Titan im Vereinigten Königreich bestand, belegt keines der Schriftstücke, in denen es um diese Lösungen geht, daß die Parteien eine von ihnen wählten.

3481Wie die Kommission ausführt (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), geht aus dem internen Vermerk von Blue Circle über die Sitzung vom hervor, daß die griechischen Hersteller die Befristung der erstgenannten Lösung auf ein Jahr nicht akzeptiert hatten.

3482In bezug auf die zweite Lösung heißt es in dem fraglichen Vermerk von Blue Circle zwar: „Über diese Lösung ist mit den Griechen bereits grundsätzliches Einvernehmen erzielt worden; wie die [erste Lösung] hängt sie aber davon ab, ob eine Regelung mit Bouri gefunden wird“ (Absatz 28 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/10993). Die angefochtene Entscheidung enthält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß es zu einer solchen Regelung kam.

3483In dem oben in Randnummer 3479 genannten Vereinbarungsprotokoll wird vielmehr ausgeführt (Punkt 5): „Die Parteien werden (eine) förmliche Vereinbarung(en) schließen, um den obigen Absichten Rechnung zu tragen. Die Durchführung der Vereinbarung(en) wird unter der Voraussetzung stehen, daß der Käufer eine Vereinbarung mit Partei D über ihre Vertriebseinrichtungen im Vereinigten Königreich trifft und daß die Verkäufer den Käufer zu ihrem Vertriebshändler im Vereinigten Königreich ernennen.“ Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch wiederum keinen Beweis für den Eintritt dieser verschiedenen Voraussetzungen.

3484Auch der undatierte handschriftliche Vermerk von Heracles (siehe oben, Randnr. 3479) beweist nicht, daß die Parteien die zweite im internen Vermerk von Blue Circle über die Sitzung vom angesprochene Lösung wählten.

3485Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt für die von der Kommission hergestellte Verbindung zwischen den Mengen, auf die sich die in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Verträge beziehen, und den Mengen, „die Blue Circle jeweils für die Jahre 1986/87, 1987/88.und 1988/89 von Titan und Heracles [bei ihren Gesprächen mit diesen] zwecks Weiterverkaufs nach den Vereinigten Staaten abnehmen zu wollen erklärt hat“.

3486Im übrigen erörterten Blue Circle und Titan zur gleichen Zeit ein Programm von Käufen zur Lieferung in die USA „unabhängig von der Situation im Vereinigten Königreich“ (interner Vermerk von Blue Circle über ihr Treffen mit Titan am ; Absatz 28 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11081). Mit diesem Programm hätte Blue Circle „Titan und/oder Heracles ein Geschäft von 600000 bis einer Million Tonnen im Nordosten [der USA] bieten“ können (gleiches Dokument).

3487Die in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Verträge könnten mit diesem Einfuhrprogramm statt mit den Gesprächen zusammenhängen, mit denen die Kommission sie in Verbindung bringt.

3488Die Kommission setzt diese Verträge ferner (im gleichen Unterabsatz) dazu in Beziehung, daß die Tagesordnung der ETF-Sitzung vom den Punkt 1.5 „Griechische Ausfuhren: Mengen und Verträge mit den Mitgliedern der Task Force 1987“ enthielt (Dokumente 33.126/18937 und 18938).

3489Eine solche Angabe belegt jedoch nicht, daß der Abschluß dieser Verträge Gegenstand einer rechtswidrigen Vereinbarung zwischen Titan und Blue Circle war, die dahin ging, daß Titan als Gegenleistung für die Verträge Blue Circle zusagte, ihre Direktverkäufe aufden europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3490Drittens belegen die Fernschreiben über die für Nigeria bestimmten Zementbestellungen von Blue Circle bei Titan (siehe oben, Randnr. 3456) nicht, daß sich Titan als Gegenleistung gegenüber Blue Circle verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten und insbesondere im Vereinigten Königreich einzustellen oder zu verringern.

3491Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 3456), setzt die Kommission diese Bestellmengen „mit den 100000 Tonnen Zement für nicht näher angegebene Bestimmungen in Beziehung ..., die Blue Circle alljährlich von 1986 bis 1989 abnehmen zu wollen erklärt hat“.

3492Insoweit war in der zweiten Lösung, die im internen Vermerk von Blue Circle über das Treffen vom angesprochen wird (siehe oben, Randnr. 3476), u. a. vorgesehen, daß Heracles und Titan in jedem der drei Jahre Laufzeit der nach dieser zweiten Lösung zu treffenden Vereinbarung Blue Circle 100000 Tonnen für nicht näher angegebene Bestimmungen verkaufen. Diese Angaben sind auch im handschriftlichen Vermerk von Heracles und im Vereinbarungsprotokoll zu finden (siehe oben, Randnr. 3479).

3493Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 3480 und 3482 bis 3484), gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien die fragliche Lösung wählten.

3494Zudem gibt es keinen Anhaltspunkt für die von der Kommission hergestellte Verbindung zwischen den Mengen, auf die sich die in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Bestellungen bezogen, und „den 100000 Tonnen Zement für nicht näher angegebene Bestimmungen ..., die Blue Circle [bei ihren Gesprächen mit den griechischen Herstellern im Juli 1986] alljährlich von 1986 bis 1989 abnehmen zu wollen erklärt hat“.

3495In Absatz 28 Punkt 15, vorletzter Unterabsatz, beruft sich die Kommission auf folgenden Auszug aus dem Vermerk von Herrn Marshall (Blue Circle) vom über die Sitzung des EPC vom (Dokumente 33.126/11344 und 11345):

„Titan. Man ist zufrieden mit den Kontakten mit Blue Circle und insbesondere mit Philip Hawkesworth. Kommentar von Ivan Tryfonas: Nachträglich glaube er, daß sich zumindest bei Titan der gesunde Menschenverstand durchzusetzen beginnt.

Man hat es zu würdigen gewußt, wie wir sie in den Vereinigten Staaten behandelt haben, und sie sind der Auffassung, daß ihre Lieferungen nach Nordirland nicht den gleichen neuralgischen Punkt treffen wie die Lieferungen nach Großbritannien.“

3496Nach Ansicht der Kommission belegt dieser Auszug, daß die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe „alles andere als normale Geschäftsbeziehungen darstellten“ (gleicher Punkt, letzter Unterabsatz).

3497Der genannte Auszug enthält keine Bezugnahme auf für Nigeria bestimmte Bestellungen von Blue Circle bei Titan. Er kann daher jedenfalls keinen Beweis dafür darstellen, daß mit den in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsatz 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufen eine Zuwiderhandlung begangen wurde.

3498Im übrigen können die Äußerungen und Würdigungen des Vertreters von Titan gegenüber den Teilnehmern an der Sitzung des EPC vom dazu gedient haben, den Druck herabzusetzen, den die europäischen Hersteller auf die griechischen Hersteller und insbesondere auf Titan ausübten, damit diese ihre Ausfuhren auf die westeuropäischen Märkte beenden. Sie beweisen jedenfalls nicht, daß Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe Blue Circle zusagte, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3499Die Kommission (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung in der Rechtssache T-64/95) trägt verschiedene Gesichtspunkte vor, die belegen sollen, daß Titan an den in Absatz 28, insbesondere Punkt 15, der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Bestandteilen der Zuwiderhandlung teilnahm.

3500Sie stützt sich erstens auf den Inhalt des Dokuments von Zürich/Céligny (siehe oben, Randnr. 2539). Es zeige, daß die Mitglieder der ETF, nachdem Titan gegen den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte habe verstoßen wollen, Titan schnell davon überzeugt hätten, durch ihr Einverständnis mit Maßnahmen zur Aufteilung der Märkte an der Anwendung dieses Grundsatzes mitzuwirken.

3501Das Dokument von Zürich/Céligny zeigt jedoch nur, daß die westeuropäischen Zementhersteller im Anschluß an die „Probleme der Destabilisierung des Zementmarkts“ (vgl. den Titel dieses Schriftstücks; Dokument 33.126/18772) eine Reihe von Maßnahmen — u. a. Überzeugungsmaßnahmen — vereinbarten, die diese destabilisierenden Einfuhren abstellen sollten. Es beweist nicht, daß sich Titan, die aus einleuchtenden Gründen nicht in die Ausarbeitung des Dokuments einbezogen war und nie aufgefordert wurde, dessen Inhalt zu billigen, dem mit den dort befürworteten Maßnahmen verfolgten wettbewerbswidrigen Zweck anschloß, indem sie sich bereit erklärte, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten als Gegenleistung für den Aufkauf ihrer Produktionsüberschüsse durch die europäischen Hersteller einzustellen oder zu verringern. Es kann daher keinen Beweis dafür darstellen, daß die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe die Konkretisierung einer rechtswidrigen Vereinbarung zwischen Blue Circle und Titan waren.

3502Zweitens verweist die Kommission — wie in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 28 Punkt 11) — auf folgende Angabe im internen Vermerk von Blue Circle von Anfang September 1986 (siehe oben, Randnr. 3468): „Bei einem Treffen in der letzten Woche in Athen bot Titan an, den Gesamtabsatz von Heracles und Titan im Vereinigten Königreich auf eine vereinbarte Quote von 300000 Tonnen im ersten Jahr und je 500000 Tonnen im zweiten und dritten Jahr zu beschränken.“

3503Dieser Vermerk belegt jedoch nicht, daß Titan das fragliche Angebot als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe und Verträge machte. Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt es keinen Beweis für einen Zusammenhang zwischen den Zementkäufen für die USA, die Blue Circle bei Titan tätigte, und der geringeren Präsenz von Titan auf dem britischen Markt dar, daß es in dem Vermerk heißt: „Titan sieht [diese] Quote für das Vereinigte Königreich als Ergänzung zu allen Tonnagen an, die Blue Circle für ihren Betrieb in den USA übernimmt.“ Dies zeigt allenfalls, daß Titan verhindern wollte, daß die von Blue Circle für ihren Betrieb in den USA gekauften Mengen im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung über die Begrenzung der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich angerechnet werden.

3504Zudem sah Blue Circle das genannte Angebot nie als klare Verpflichtung von Titan an, ihre Direktverkäufe im Vereinigten Königreich einzustellen oder zu verringern. In ihrem Schreiben, das sie am , also kurz nachdem Titan das Angebot gemacht hatte, an Holderbank richtete (Dokument 33.126/11094), hebt Blue Circle hervor, daß es noch keine Lösung für das Problem im Vereinigten Königreich gibt. Im übrigen war die Begrenzung der griechischen Einfuhren in das Vereinigte Königreich nach den Feststellungen der Kommission (Absatz 28 Punkt 13) das Ergebnis einer Vereinbarung, die Ende Dezember 1986 nicht zwischen den britischen und den griechischen Herstellern, sondern zwischen den Regierungen dieser beiden Länder getroffen wurde.

3505Drittens macht die Kommission geltend, Titan habe sich aktiv an der Suche nach Lösungen beteiligt, die im Interesse aller betroffenen Parteien die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte sicherstellen sollten. Sie stützt sich auf die verschiedenen in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke.

3506In den in Absatz 28 Punkte 3, 5, 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücken ist tatsächlich von Gesprächen zwischen Titan und europäischen Zementherstellern — in erster Linie Blue Circle — die Rede, mit denen eine Lösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa gefunden werden sollte.

3507Wie die Kommission jedoch feststellt (Absatz 28 Punkt 7), ist es „den ETF-Mitgliedem ... nicht gelungen ..., mit den griechischen Herstellern zu einer kollektiven Vereinbarung [über die Abnahme von destabilisierenden Mengen] zu gelangen, da diese gegen eine solche Formel sehr starke Bedenken hatten“. Die auf einer Begrenzung der griechischen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich beruhende Lösung ergab sich im Dezember 1986 aus einer Vereinbarung zwischen der griechischen und der britischen Regierung (siehe oben, Randnr. 3504).

3508Keines der in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke belegt jedenfalls, daß sich Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 15 behandelten Geschäfte verpflichtete, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3509Viertens trägt die Kommission vor, dem Schreiben von Blue Circle vom an Holderbank zufolge seien die Sonderpreise in den Verträgen zwischen Titan und Blue Circle Atlantic nicht mit der besonderen Qualität der Produkte von Titan zu erklären, sondern mit dem wettbewerbswidrigen Gegenstand dieser Verträge. Sie stützt sich ferner auf folgenden Auszug aus dem internen Vermerk von Blue Circle über das Treffen vom (Dokumente 33.126/11080 bis 11082): „Presanis [Titan] stimmmte zu, daß die Preiszuschläge, die wir in diesem Jahr für die Lieferungen nach Boston und Baltimore gezahlt hatten, unter der Voraussetzung standen, daß eine Verhandlungslösung im Vereinigten Königreich gefunden wird, und daß die Geschäfte des nächsten Jahres deshalb auf kaufmännischer Grundlage unter Berücksichtigung der Interessen von [Blue Circle] Inc ausgehandelt werden sollten.“

3510Diese verschiedenen Anhaltspunkte bestätigen zwar, daß es sich bei den in Absatz 28 Punkt 15 Unterabsätze 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufen um eine Überzeugungsmaßnahme von Blue Circle handelte. Der interne Vermerk von Blue Circle vom zeigt aber auch, daß sich Titan als Gegenleistung für diese Käufe zu günstigen Preisen allenfalls bereit erklärt hatte, über eine Verhandlungslösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich nachzudenken.

3511Keiner dieser Anhaltspunkte beweist dagegen, daß sich Titan als Gegenleistung für die Bestellungen von Blue Circle für Boston und Baltimore verpflichtete, ihre direkten Verkäufe im Vereinigten Königreich einzustellen oder zu verringern. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 3470), wird im Schreiben von Blue Circle an Holderbank vom im Gegenteil hervorgehoben, daß Ende September 1986 noch immer keine Lösung für die Frage der Zementeinfuhren aus Griechenland in das Vereinigte Königreich gefunden worden war.

3512Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3466 bis 3511) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die in Absatz 28 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe und Verträge die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung von Titan und Blue Circle zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan in die Vereinigten Staaten und nach Nigeria und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker durch Titan auf den europäischen Märkten waren.

3513Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3514Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die Blue Circle (Schriftsatz vom ) und Titan (Schriftsätze vom und vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben haben, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der ihnen in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

2. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Holderbank und Titan

3515Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung haben Holderbank und Titan „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Afrika und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3516Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 16 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkte 6 und 8 der angefochtenen Entscheidung.

3517In Absatz 28 Punkt 16 Unterabsatz 1 führt die Kommission aus: -

„Es liegt der Entwurf eines Vertrags zwischen Titan und Umar (Tochtergesellschaft von Holderbank) vom vor. Dieser Entwurf ist von Titan, nicht aber von Umar unterzeichnet und sieht Lieferungen von Klinker und Zement nach den Vereinigten Staaten vor (Dokumente 33.126/19501 bis 19511). Laut Darstellung von Titan (S. 50 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) wurde dieser Vertrag von Umar nicht akzeptiert. In den Monaten Juni und Juli 1986 hat Titan jedoch an Umar zwei Klinkerpartien und eine Zementpartie über insgesamt 61437 Tonnen geliefert. Diese Menge ist zu der Aussage in der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. [August] 1986 [siehe oben, Punkt (3)] in Beziehung zu setzen: ‚Holderbank hat ebenfalls versprochen, von Titan 90000 Tonnen abzunehmen (Vertrag noch nicht unterschrieben). Eine Lieferung von 7000 Tonnen ist erfolgt ...‘“

3518Anschließend (Unterabsatz 2) behandelt sie zwei Verträge, die am und am von Umar und Titan unterzeichnet wurden und die Lieferung von mindestens 200000 Tonnen Klinker für 1987 und 90000 Tonnen für 1988 an die Ideal Basic Industries (eine amerikanische Tochtergesellschaft von Holderbank) betrafen (Dokumente 33.126/19482 bis 19489).

3519Ferner stellt sie fest (Unterabsatz 3), daß am die Pays-Bas Cement Co. (eine niederländische Tochtergesellschaft von Holderbank) und Titan einen Vertrag unterzeichneten, nach dem in der Zeit vom bis zum insgesamt 300000 Tonnen Klinker geliefert werden sollten, von denen mindestens die Hälfte für Benelux und der Rest für Afrika bestimmt war (Dokumente 33.126/19814 bis 19843).

3520Sie setzt (Unterabsatz 4) die von den drei zuletzt genannten Verträgen erfaßten Mengen „zu der Zusage der ETF-Mitglieder in Beziehung ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abzunehmen (siehe die oben in den Punkten [1] bis [6] erwähnten Dokumente)“.

3521In Absatz 56 Punkte 6 und 8 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Die im Juni und Juli 1986 getätigten Käufe der Holderbankgruppe bei Titan und die am , und zwischen der Holderbankgruppe und Titan geschlossenen Verträge (siehe oben, Absatz 28, Punkt [16]) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom bis .

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7], [16] und [17])“.

3522Titan (T-64/95) und Holderbank (T-68/95) tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung abzielen. Außerdem wirft Titan der Kommission vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihr im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihr damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3523In der Sache machen Titan — neben ihrem allgemeinen, oben in den Randnummern 3461 bis 3464 dargestellten Vorbringen — und Holderbank geltend, die verschiedenen in Absatz 28 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe hätten sich in den normalen Rahmen ihrer schon zuvor bestehenden Geschäftsbeziehungen eingefügt. Mit ihnen sei kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt worden. Titan fügt hinzu, der Handelsverkehr zwischen europäischen Zement- und Klinkerherstellern zur Wiederausfuhr in Länder der Gemeinschaft oder in Drittländer sei ständige Praxis.

3524In bezug auf die in Absatz 28 Punkt 16 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Geschäfte (siehe oben, Randnr. 3517) ist auf folgende Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom hinzuweisen (Absatz 28 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung):

„Holderbank hat ... versprochen, von Titan 90000 Tonnen abzunehmen (Vertrag noch nicht unterschrieben). Eine Lieferung von 7000 Tonnen ist erfolgt

Holderbank hat weiterhin 50000 Tonnen Klinker von Titan zum Preis von 19,80 USD fob abgenommen. 25000 Tonnen sind bereits geliefert, alles für den US-amerikanischen Markt.“

3525Im internen Vermerk von Blue Circle von Anfang September 1986 (siehe oben, Randnr. 3468) heißt es:

„In den vergangenen Wochen haben Blue Circle, Holderbank und Lafarge begonnen, griechischen Zement oder Klinker vor allem von Titan für ihre Betriebe in den USA und Kanada als Geste des guten Willens zu übernehmen, um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten.“

3526Die Kommission war berechtigt, aus diesen verschiedenen Auszügen aus Schriftstücken zu folgern, daß die Zement- und Klinkerkäufe von Umar bei Titan im Juni und Juli 1986 zumindest teilweise den Beitrag von Holderbank zu den im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Überzeugungsmaßnahmen in Form der Abnahme von Mengen „der den Markt ‚destabilisierenden‘ Industrie“ (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) darstellten, mit deren Prüfung die ETF betraut worden war (siehe oben, Randnr. 2538).

3527Bei der Ausarbeitung dieses Dokuments hatte Holderbank im übrigen angeboten, einen Teil der „destabilisierenden Mengen“ auf dem amerikanischen Markt unterzubringen.

3528Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Titan als Gegenleistung für diese Käufe gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3529Bei diesen Käufen handelte es sich somit lediglich um eine „Geste des guten Willens“ von Holderbank gegenüber Titan, um diese zu veranlassen, mit den europäischen Herstellern eine Lösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa zu suchen.

3530Die Unterlagen über die Verträge vom , vom und vom (siehe oben, Randnrn. 3518 und 3519) belegen nicht, daß sich Titan als Gegenleistung gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3531Die in Absatz 28 Punkte 1 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke (siehe oben, Randnr. 3520), die die Kommission (Absatz 28 Punkt 16 Unterabsatz 4) zu den von den fraglichen Verträgen erfaßten Mengen in Beziehung setzt, um nachzuweisen, daß die Verträge Zuwiderhandlungen darstellten, zeigen zunächst, daß mehrere europäische Hersteller, die der ETF angehörten, bei der Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny Möglichkeiten ansprachen, die sich ihnen für den Absatz eines Teils der griechischen Produktionsüberschüsse auf außereuropäischen Märkten bieten könnten (vgl. das Dokument von Zürich/Céligny, speziell das in Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zitierte Dokument 33.126/18775).

3532Diese Schriftstücke zeigen sodann, daß Blue Circle, Holderbank und Lafarge im August 1986 begannen, „griechischen Zement oder Klinker vor allem von Titan für ihre Betriebe in den USA und Kanada als Geste des guten Willens zu übernehmen, um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten“ (Absatz 28 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11083). Daneben prüften die Teilnehmer an der ETF im August/September 1986 die Möglichkeit, mit den griechischen Herstellern eine globale Vereinbarung über die Abnahme von einer oder sogar zwei bis drei Millionen Tonnen ihrer Produktion als Gegenleistung für die Einstellung ihrer direkten Zementlieferungen nach Westeuropa auszuhandeln (Absatz 28 Punkte 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/10988 bis 10990, 18858 und 18859). Die „Zusage“ der europäischen Hersteller, die genannten Mengen zu kaufen, fügte sich somit in den Rahmen kollektiver Verhandlungen ein, deren Gegenleistung die Einstellung der direkten Verkäufe griechischer Produkte in Westeuropa war.

3533Wie die Kommission jedoch feststellt, ist es „den ETF-Mitgliedern ... nicht gelungen ..., mit den griechischen Herstellern zu einer kollektiven Vereinbarung zu gelangen, da diese gegen eine solche Formel sehr starke Bedenken hatten“ (Absatz 28 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung).

3534Nach Ansicht der Kommission ist das Fehlen einer globalen Abnahmevereinbarung damit zu erklären, daß die griechischen Hersteller individuelle Vereinbarungen mit einigen Mitgliedern der ETF vorzogen.

3535Das einzige in der angefochtenen Entscheidung angeführte Schriftstück, das zur Stützung dieser Behauptung herangezogen werden könnte, ist die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden. Darin heißt es: „Die Task Force glaubt, daß die griechische Industrie nicht mehr an einer globalen Abnahmevereinbarung interessiert ist und individuelle Vereinbarungen mit anderen Ländern (z. B. Italien) vorzieht“ (Absatz 25 Punkte 22 und 25 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18859). Weiter heißt es: „In Anbetracht der Unterstützung durch die britische Regierung und andere Institutionen bei der Kampagne gegen Einfuhren von subventioniertem griechischem Zement wäre es nicht angebracht, derzeit Vereinbarungen einzugehen.“ Solche Angaben beweisen nicht, daß gegen die Zusage der griechischen Hersteller gegenüber den Mitgliedern der ETF, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern, zwischen ihnen individuelle Abnahmevereinbarungen getroffen wurden.

3536Unter diesen Umständen läßt die von der Kommission in Absatz 28 Punkt 16 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung behauptete Beziehung nicht den Schluß zu, daß die am , am unci am zwischen Holderbank und Titan geschlossenen Verträge eine Zuwiderhandlung darstellten.

3537Die Kommission (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung in der Rechtssache T-64/95) trägt zwei weitere Gesichtspunkte vor, die belegen sollen, daß Titan an den in Absatz 28, insbesondere Punkt 16, der angefochtenen Entscheidung genannten Bestandteilen der Zuwiderhandlung teilnahm.

3538Sie stützt sich erstens auf den Inhalt des Dokuments von Zürich/Céligny (siehe oben, Randnr. 3500).

3539Aus den oben in Randnummer 3501 genannten Gründen kann dieses Dokument jedoch keinen Beweis dafür darstellen, daß die in Absatz 28 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung behandelten Geschäfte die Konkretisierung einer rechtswidrigen Vereinbarung zwischen Holderbank und Titan waren.

3540Zweitens macht die Kommission geltend, Titan habe sich aktiv an der Suche nach Lösungen beteiligt, die im Interesse aller betroffenen Parteien die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte sicherstellen sollten. Sie stützt sich auf die verschiedenen in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke.

3541In mehreren dieser Schriftstücke ist tatsächlich von Gesprächen zwischen Titan und europäischen Zementherstellern die Rede, bei denen eine Lösung für das „griechische Problem“ gefunden werden sollte. In der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden heißt es u. a.: „Beim jüngsten Treffen von Titan und Blue Circle/Holderbank erklärte sich Titan zur Zusammenarbeit bereit.“

3542Wie schon mehrfach festgestellt (siehe u. a. oben, Randnr. 3507), blieben diese Gespräche jedoch wegen der Bedenken der griechischen Hersteller erfolglos. Speziell für das Vereinigte Königreich wurde das Problem der Einfuhren aus Griechenland im Dezember 1986 auf politischer Ebene durch eine Vereinbarung zwischen der griechischen und der britischen Regierung gelöst.

3543Keines der in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke belegt jedenfalls, daß sich Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 16 behandelten Geschäfte gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3544Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3524 bis 3543) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die in Absatz 28 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung behandelten Lieferungen und Verträge die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung von Titan und Holderbank zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan in die Vereinigten Staaten und nach Afrika und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker durch Titan auf den europäischen Märkten waren.

3545Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3546Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die Titan (Schriftsätze vom und vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben hat, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der ihr in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

3. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Holderbank und Heracles

3547Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung haben Holderbank und Heracles „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Vermeidung direkter Zementverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten und zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Heracles nach anderen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3548Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 17 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkte 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung.

3549In Absatz 28 Punkt 17 Unterabsatz 1 führt die Kommission aus: „Zwischen Heracles und Umar wurde am ein Vertrag über die Lieferung von 100000 Tonnen Zement unterzeichnet (Dokumente 33.126/20057 bis 20064).“ Sie vergleicht diese Mengen mit folgenden Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom : „Außerdem haben sie [Holderbank] 100000 Tonnen von Heracles abgenommen, wovon 40000 geliefert worden sind.“

3550Sodann stellt sie fest (Unterabsatz 2):

„Am wurde zwischen Heracles und Umar ein Vertrag über die Lieferung von 490000 Tonnen (davon 230000 Tonnen Klinker und 260000 Tonnen Klinker oder Zement) — aufgeteilt in 110000 Tonnen für 1988, 190000 Tonnen für 1989 und 190000 Tonnen für 1990— unterzeichnet (Dokumente 33.126/20063 bis 20071). Nach Artikel 6 dieses Vertrags müssen mindestens 230000 Tonnen Klinker nach Wahl des Käufers für die Niederlande und/oder Luxemburg und/oder Belgien bestimmt sein; die restlichen Klinker- oder Zementmengen können für andere als Benelux-Länder bestimmt sein, und der Käufer hat zuvor die schriftliche Zustimmung des Verkäufers einzuholen.“

3551Sie setzt (Unterabsatz 3) die von diesem Vertrag erfaßten Mengen „zu der Behauptung von Holderbank und anderen Herstellern in Beziehung ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen (siehe die in den vorstehenden Punkten [1] bis [6] erwähnten Dokumente)“.

3552In Absatz 56 Punkte 7 und 8 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Die am und zwischen der Holderbankgruppe und Heracles geschlossenen Verträge (siehe oben, Absatz 28, Punkt [17]) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom bis .

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7], [16] und [17]).“

3553Heracles (T-57/95) und Holderbank (T-68/95) bestreiten in der Sache, daß es die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung gab.

3554Heracles wirft der Kommission vor, ihre Marktposition und -Strategie sowie den wirtschaftlichen Kontext, der sie dazu veranlaßt habe, sich ab 1986 den Gemeinschaftsmärkten zuzuwenden, um ihr Überleben sicherzustellen, falsch bewertet zu haben. Sie weist auf die zahlreichen Hindernisse und Schwierigkeiten hin, mit denen sie beim Absatz ihrer Produktion auf diesen Märkten konfrontiert worden sei. Sie hätten zum Teil mit der wirtschaftlichen Konjunktur, der Struktur der westeuropäischen Märkte, ihrer geographischen und finanziellen Lage und ihrer Infrastruktur sowie zum Teil mit der Errichtung der ETF zusammengehangen. Diese Beeinträchtigungen hätten sie jedoch nicht daran gehindert, Verträge mit verschiedenen europäischen Herstellern zu schließen und den Umfang ihrer Ausfuhren nach Europa ab 1986 spürbar zu erhöhen. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vorgeworfen werden, bewußt entgegen ihren eigenen Interessen an Vereinbarungen teilgenommen zu haben, die ihre Ausfuhrchancen verringert hätten.

3555Heracles und Holderbank tragen vor, bei den in Absatz 28 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung genannten Verträgen habe es sich um normale geschäftliche Transaktionen ohne wettbewerbswidrigen Gegenstand und Effekt gehandelt. Sie heben hervor, daß Umar, der Partner von Heracles bei diesen Geschäften, eine auf den internationalen Zement- und Klinkerhandel spezialisierte Gesellschaft sei.

3556Zu dem in Absatz 28 Punkt 17 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Vertrag vom (siehe oben, Randnr. 3549) enthält die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom folgende Angaben (Absatz 28 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung): „Außerdem haben sie [Holderbank] 100000 Tonnen von Heracles abgenommen, wovon 40000 geliefert worden sind. An der letztgenannten Sache ist Bloom beteiligt, da er die Ware am Mississippi gelöscht hat und sie auf dem Markt von Dundee absetzt.“

3557Die Kommission war berechtigt, aus diesem Auszug zu folgern, daß Holderbank den fraglichen Vertrag, der die Lieferung von 100000 Tonnen Zement betraf, als ihren Beitrag zu den im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Überzeugungsmaßnahmen in Form der Abnahme von Mengen „der den Markt ‚destabilisierenden‘ Industrie“ (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) darstellen wollte, mit deren Prüfung die ETF betraut worden war (siehe oben, Randnr. 2538).

3558Es steht fest, daß das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa Ende 1985 oder Anfang 1986 auftrat (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Daher ist es möglich, daß Holderbank, ohne die Bildung eines strukturierten Kartells mit ihren europäischen Kollegen abzuwarten, über ihre Tochtergesellschaft Umar Handlungen zur Beseitigung der durch diese Einfuhren geschaffenen Bedrohung vornahm, die sie dann als ihren Beitrag zu den inzwischen auf der Ebene der ETF vereinbarten Überzeugungsmaßnahmen darstellte.

3559Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Heracles als Gegenleistung für diesen Vertrag gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern. Im übrigen wurde der Vertrag den in den Absätzen 25 bis 28 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücken zufolge vor den Gesprächen zwischen europäischen und griechischen Herstellern abgeschlossen, bei denen eine Lösung für die Frage der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa gefunden werden sollte.

3560Das Fehlen einer Verpflichtung von Heracles, als Gegenleistung für den am mit Umar geschlossenen Vertrag ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern, wird durch folgenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles vom (Dokumente 33.126/19878 bis 19880, in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt) bestätigt:

„[D]ie europäischen Hersteller haben eine gemeinsame Front mit den Briten gebildet, um uns daran zu hindern, mit Titan in das Vereinigte Königreich einzudringen, und angesichts dieser Bedrohung haben sie uns einige kleine Mengen für Amerika angeboten. Wir haben diese Vereinbarung natürlich zurückgewiesen, da sie nicht in unserem Interesse war, und auch ihren Drohungen und ihrem Druck nicht nachgegeben. Sie haben uns jedoch weiterhin bedroht und sich in einer von ihnen finanzierten Schweizer Gesellschaft zusammengeschlossen, um uns zu bekriegen Es trifft zu, ... daß dieser Trust europäischer Zementhersteller gefährlich ist, weil sie 120 Millionen Tonnen Zement kontrollieren, aber dennoch sollten wir ihren Drohungen nicht nachgeben. Das Ergebnis davon war, daß allein die Briten um Verhandlungen gebeten und uns angemessene Mengen für Amerika angeboten haben. Wir haben erneut auf unserem Standpunkt beharrt, da wir ein Standbein in Großbritannien haben wollen, und am Ende haben die Briten dies akzeptiert, aber wir verhandeln noch.“

3561Die Unterlagen über den in Absatz 28 Punkt 17 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vertrag vom (siehe oben, Randnr. 3550) belegen nicht, daß sich Heracles als Gegenleistung gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3562Die auf der Grundlage der in Absatz 28 Punkte 1 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke von der Kommission behauptete Beziehung zwischen den von diesem Vertrag erfaßten Mengen und „der Behauptung von Holderbank und anderen Herstellern ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen“ (Absatz 28 Punkt 17 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung), läßt in Anbetracht der Analyse der oben genannten Schriftstücke in den obigen Randnummern 3531 bis 3535 nicht den Schluß zu, daß dieser Vertrag eine Zuwiderhandlung darstellte.

3563Die Kommission (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-57/95) beruft sich noch auf verschiedene weitere Gesichtspunkte, die belegen sollen, daß Heracles mit der Teilnahme an den in Absatz 28 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung genannten Verträgen eine Zuwiderhandlung beging.

3564Unter allgemeiner Bezugnahme auf die Ausführungen in Absatz 28 der angefochtenen Entscheidung trägt sie vor, Heracles habe von der ETF und von den Gesprächen gewußt, die in diesem Rahmen zur Umleitung eines Teils der griechischen Produktionsüberschüsse auf Märkte außerhalb Westeuropas stattgefunden hätten. Heracles habe sogar an diesen Gesprächen mitgewirkt. Sie habe sich somit in Kenntnis der Sachlage an der Regelung des Problems der Zementeinfuhren aus Griechenland beteiligt. Die in Absatz 28 Punkt 9 genannten Unterlagen machten die Mitwirkung von Heracles bei den Verhandlungen besonders deutlich.

3565Mehrere in Absatz 28, insbesondere Punkte 5 und 9, der angefochtenen Entscheidung genannte Schriftstücke zeigen tatsächlich, daß Heracles an Gesprächen mit den europäischen Zementherstellern — in erster Linie Blue Circle — teilnahm, bei denen eine Lösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa gefunden werden sollte.

3566Wie schon mehrfach festgestellt (siehe u. a. oben, Randnr. 3507), blieben diese Gespräche jedoch wegen der Bedenken der griechischen Hersteller erfolglos. Speziell für das Vereinigte Königreich wurde das Problem der Einfuhren aus Griechenland im Dezember 1986 auf politischer Ebene durch eine Vereinbarung zwischen der griechischen und der britischen Regierung gelöst.

3567Keines der in Absatz 28 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke belegt jedenfalls, daß sich Heracles als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 17 behandelten Verträge gegenüber Holderbank verpflichtete, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3568Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3556 bis 3567) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die am und am von der Holderbankgruppe und von Heracles unterzeichneten Verträge die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung dieser beiden Unternehmen zur Vermeidung direkter Zementverkäufe von Heracles auf den europäischen Märkten und zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Heracles auf andere Märkte waren.

3569Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

4. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Lafarge und Titan

3570Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung haben Lafarge und Titan „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Mengen Klinker aus der Produktion von Titan nach Kanada und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens Titan auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3571Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 18 und Punkt 19 Unterabsätze 3 und 4 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkte 9 und 11 der angefochtenen Entscheidung.

3572In Absatz 28 Punkt 18 Unterabsatz 1 verweist die Kommission auf folgende Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom : „Lafarge hat von Titan eine für Montreal bestimmte Ladung abgenommen; eine zweite Ladung wird im September übernommen.“

3573Sodann führt sie (Unterabsatz 2) interne Unterlagen von Lafarge vom (und nicht vom , wie fälschlich angegeben) und vom sowie die Aufstellung der von Lafarge 1986 aus Griechenland übernommenen Mengen an (Dokumente 33.126/14407, 14412 und 14417). Diesen Unterlagen zufolge soll „Lafarge in Griechenland durch Vermittlung von CFCI am 33051 Tonnen Klinker für Lieferung nach Montreal in der Zeit 5.- und am 29806 Tonnen Klinker für Canada Cement Lafarge abgenommen“ haben (gleicher Unterabsatz).

3574Ferner stellt sie fest (Unterabsatz 3): „Am hat Titan einen Vertrag über den Verkauf einer Ladung von 26000 Tonnen Klinker an Lafarge für Lieferung nach Montreal unterzeichnet (Dokumente 33.126/14433 bis 14437).“

3575Schließlich beruft sie sich (Unterabsatz 4) auf den Vertrag vom (Dokumente 33.126/14422 bis 14424), der in den Vertrag vom (Dokumente 33.126/19708 bis 19721) integriert wurde; darin hätten sich „Titan und Lafarge auf jährliche Klinkerlieferungen in Höhe von 150000 Tonnen für die Zeit vom bis verständigt, wovon die Hälfte für Frankreich einschließlich der zu Frankreich gehörenden Inseln bestimmt sein muß“.

3576Nach Ansicht der Kommission (Unterabsatz 5) sind die von diesen Verträgen erfaßten Mengen „zu der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern in Beziehung zu setzen, den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen“.

3577In Absatz 56 Punkte 9 und 11 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Die direkten oder indirekten Käufe von Lafarge bei Titan vom , und und die Verträge zwischen Lafarge und Titan vom und (siehe oben, Absatz 28, Punkt [18]) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom bis .

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7], [18] und [19]).“

3578Lafarge (T-43/95) und Titan (T-64/95) tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung abzielen. Außerdem werfen sie der Kommission vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3579In der Sache wirft Lafarge der Kommission zunächst vor, bei der Analyse der in Absatz 28 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung behandelten Geschäfte die Besonderheiten des internationalen Zement- und Klinkerhandels außer acht gelassen zu haben. Es habe ein offenkundiges Mißverhältnis zwischen den Absatzmöglichkeiten auf den Zielmärkten der fraglichen Käufe und den Überschüssen bestanden, die die griechischen Zementhersteller damals absetzen wollten. Die Kommission habe auch den Unterschied zwischen Zement und Klinker nicht beachtet.

3580Sodann machen Lafarge und Titan — letztere neben ihrem allgemeinen, oben in den Randnummern 3461 bis 3464 dargestellten Vorbringen — geltend, die verschiedenen oben genannten Käufe hätten sich in ihre vorangegangenen Gescnäftsbeziehungen eingereiht und seien ausschließlich aus zulässigen Gründen erfolgt.

3581Erstens enthält die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in bezug auf die in Absatz 28 Punkt 18 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe (siehe oben, Randnr. 3573) folgende Angaben (Absatz 28 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung): „Lafarge hat von Titan eine für Montreal bestimmte Ladung abgenommen; eine zweite Ladung wird im September übernommen.“

3582Im internen Vermerk von Blue Circle von Anfang September 1986 (siehe oben, Randnr. 3468) heißt es: „In den vergangenen Wochen haben Blue Circle, Holderbank und Lafarge begonnen, griechischen Zement oder Klinker vor allem von Titan für ihre Betriebe in den USA und Kanada als Geste des guten Willens zu übernehmen, um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten.“

3583Auch wenn aus den in Absatz 28 Punkt 18 Unterabsatz 2 erwähnten Unterlagen von Lafarge nicht hervorgeht, daß die darin angesprochenen Bestellungen von griechischem Klinker bei Titan aufgegeben wurden, war die Kommission in Anbetracht des zeitlichen Zusammentreffens und der übereinstimmenden Bestimmungsorte berechtigt, diese Bestellungen zu den Angaben in der Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Beziehung zu setzen. Eine solche Beziehung legt die Annahme nahe, daß die fraglichen Geschäfte den Beitrag von Lafarge zu den im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Überzeugungsmaßnahmen in Form der Abnahme von Mengen „der den Markt ‚destabilisierenden‘ Industrie“ (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) darstellten, mit deren Prüfung die ETF betraut worden war (siehe oben, Randnr. 2538).

3584Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Titan als Gegenleistung für diese Bestellungen Lafarge zusagte, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3585Bei diesen Käufen handelte es sich somit lediglich um eine „Geste des guten Willens“ von Lafarge gegenüber Titan, um diese zu veranlassen, mit den europäischen Herstellern eine Lösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa zu suchen.

3586Zweitens belegen die Unterlagen über die in Absatz 28 Punkt 18 Unterabsätze 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verträge (siehe oben, Randnrn. 3574 und 3575) nicht, daß sich Titan als Gegenleistung gegenüber Lafarge verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3587Die von der Kommission behauptete Beziehung zwischen den von diesen Verträgen erfaßten Mengen und „der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen“ (Absatz 28 Punkt 18 Unterabsatz 5), läßt in Anbetracht der Analyse der in Absatz 28 Punkte 1 bis 6 genannten Schriftstücke in den obigen Randnummern 3531 bis 3535 nicht den Schluß zu, daß diese Verträge Zuwiderhandlungen darstellten.

3588In Absatz 28 Punkt 19 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission ferner darauf, daß der Vertrag vom , in den der Vertrag vom integriert wurde (Absatz 28 Punkt 18 Unterabsatz 4), in der Sitzung des EPC vom angesprochen worden sei, wie aus der von Ciments français verfaßten Niederschrift über diese Sitzung hervorgehe (Dokumente 33.126/18179 und 18180).

3589Die letztgenannte Niederschrift enthält folgende Angaben:

„Lafarge hat zwei Verhandlungen mit den Griechen laufen, die wegen deren kleinlichem Benehmen sehr schwierig sind.

Die Verhandlungen mit Titan sind ... schwieriger; Lafarge versucht, ihren Vertrag in das Tauschgeschäft bei den Dassault-Flugzeugen einzubinden, das es ihnen ermöglichen würde, eine Kommission ( ?) von 3 % zu erhalten.

Viele bilaterale Gespräche von Herrn Liduena, natürlich mit den Griechen, aber auch mit Hispacement.“

3590Die Parteien bestreiten nicht, daß die „Verhandlungen mit Titan“, von denen Lafarge bei dieser Sitzung sprach, den Vertrag betrafen, den sie am , also am Tag der Sitzung, schlossen. Der Vertrag wurde im übrigen in Barcelona unterzeichnet, d. h. an dem Ort, an dem die fragliche Sitzung des EPC stattfand.

3591Der Auszug aus der oben genannten Niederschrift über die Sitzung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Titan als Gegenleistung für den Vertrag gegenüber Lafarge verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3592Die Kommission (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung in der Rechtssache T-64/95) trägt zwei weitere Gesichtspunkte vor, die belegen sollen, daß Titan mit der Teilnahme an den in Absatz 28, insbesondere Punkt 18, der angefochtenen Entscheidung genannten Geschäften eine Zuwiderhandlung beging.

3593Sie stützt sich erstens auf den Inhalt des Dokuments von Zürich/Céligny (siehe oben, Randnr. 3500).

3594Aus den oben in Randnummer 3501 genannten Gründen kann dieses Dokument jedoch keinen Beweis dafür darstellen, daß die in Absatz 28 Punkt 18 behandelten Geschäfte die Konkretisierung einer rechtswidrigen Vereinbarung zwischen Lafarge und Titan waren.

3595Zweitens macht die Kommission geltend, Titan habe sich aktiv an der Suche nach Lösungen beteiligt, die im Interesse aller betroffenen Parteien die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte sicherstellen sollten. Sie stützt sich auf die verschiedenen in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke.

3596Mehrere dieser Schriftstücke bestätigen tatsächlich, daß Titan an Gesprächen mit europäischen Zementherstellern teilnahm, bei denen eine Lösung für das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland nach Westeuropa gefunden werden sollte.

3597Wie schon mehrfach festgestellt (siehe u. a. oben, Randnr. 3507), blieben diese Gespräche jedoch erfolglos. Keines der in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke belegt jedenfalls, daß sich Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 18 behandelten Geschäfte gegenüber Lafarge verpflichtete, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3598Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3581 bis 3597) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die in Absatz 28 Punkt 18 der angefochtenen Entscheidung behandelten Käufe und Verträge zwischen Lafarge und Titan die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung dieser Parteien zur Umleitung bestimmter Mengen Klinker aus der Produktion von Titan nach Kanada und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Titan auf den europäischen Märkten waren.

3599Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3600Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die Lafarge (Schriftsatz vom ) und Titan (Schriftsätze vom und vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben haben, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

5. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Lafarge und Heracles

3601Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung haben Lafarge und Heracles „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Heracles nach Ländern außerhalb Europas und zur Vermeidung direkter Zement- und Klinkerverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3602Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung sind im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 19 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkte 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung zu finden.

3603In Absatz 28 Punkt 19 Unterabsatz 1 stellt die Kommission fest:

„Am wurde zwischen Lafarge Overseas America und Heracles ein für die Zeit vom bis gültiger Vertrag unterzeichnet (Dokumente 33.126/14454 bis 14469), der vertragsjährlich die Lieferung von 500000 Tonnen Klinker und Zement vorsieht. Während der Klinker in Länder außerhalb Frankreichs geliefert werden kann, kann ein Teil des Zements in die im Nachtrag Nr. 2 angegebenen Länder und, soweit es Europa betrifft, nach Frankreich, Portugal, Skandinavien und der Türkei exportiert werden. Der größte Teil des Zements muß jedoch für Frankreich bestimmt sein. Der Preis für den für Frankreich bestimmten Klinker und Zement richtet sich nach der Entwicklung der Zementpreise in Frankreich (Dokumente 33.126/14446 bis 14453).“

3604Sie setzt (Unterabsatz 2) die von diesem Vertrag erfaßten Mengen „zu der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern in Beziehung ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen“.

3605In Absatz 56 Punkte 10 und 11 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Der Vertrag zwischen Lafarge und Heracles vom (siehe oben, Absatz 28, Punkt [19]) ist die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom bis .

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit [diesem Vertrag] direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7], [18] und [19]).“

3606Lafarge (T-43/95) und Heracles (T-57/95) tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung abzielen. Lafarge wirft der Kommission außerdem vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihr im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihr damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3607In der Sache trägt Lafarge ein ähnliches wie das oben in Randnummer 3579 dargestellte Argument vor. Heracles wirft der Kommission auch vor, bei der Prüfung des fraglichen Vertrages die von ihr in der angefochtenen Entscheidung anerkannte Unterscheidung zwischen dem Zement- und dem Klinkermarkt nicht vorgenommen zu haben.

3608Sodann machen Lafarge und Heracles — letztere neben ihrem allgemeinen, oben in Randnummer 3554 dargestellten Vorbringen — geltend, ihr Vertrag vom habe sich in den Rahmen ihrer vorangegangenen Geschäftsbeziehungen eingefügt und sei ausschließlich von zulässigen Gründen geleitet worden. Weder sein Gegenstand noch seine Wirkung seien wettbewerbswidrig gewesen.

3609Die Unterlagen über diesen Vertrag belegen nicht, daß sich Heracles als Gegenleistung gegenüber Lafarge verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3610Die von der Kommission behauptete Beziehung zwischen den von diesem Vertrag erfaßten Mengen und „der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern ..., den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen“ (Absatz 28 Punkt 19 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung), läßt in Anbetracht der Analyse der in Absatz 28 Punkte 1 bis 6 genannten Schriftstücke in den obigen Randnummern 3531 bis 3535 nicht den Schluß zu, daß dieser Vertrag eine Zuwiderhandlung darstellte.

3611In Absatz 28 Punkt 19 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission ferner darauf, daß dieser Vertrag in der Sitzung des EPC vom angesprochen worden sei, wie aus der von Ciments français verfaßten Niederschrift über die Sitzung hervorgehe (Dokumente 33.126/18179 und 18180).

3612Die letztgenannte Niederschrift enthält folgende Angaben:

„Lafarge hat zwei Verhandlungen mit den Griechen laufen, die wegen deren kleinlichem Benehmen sehr schwierig sind.

Die Verhandlungen mit Heracles scheinen abgeschlossen zu sein (Lafarge muß ihnen im folgenden Monat, wenn ihre Budgets für 1989 aufgestellt werden, einen Lieferplan geben).

Viele bilaterale Gespräche von Herrn Liduena, natürlich mit den Griechen, aber auch mit Hispacement.“

3613Selbst wenn es die von der Kommission hergestellte Beziehung zwischen dem am von Heracles und Lafarge geschlossenen Vertrag und den Angaben von Lafarge in der Sitzung des EPC vom über ihre Verhandlungen mit Heracles geben sollte, enthält der oben genannte Auszug aus der von Ciments français verfaßten Niederschrift über diese Sitzung keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Heracles als Gegenleistung für den Vertrag vom gegenüber Lafarge verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3614Die Kommission (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-43/95) weist ferner darauf hin, daß dieser Vertrag die Anpassung des Kaufpreises an die Schwankungen der Zement- und Klinkerpreise auf dem französischen Markt vorgesehen habe. Diese Klausel zeige, daß mit den im Vertrag vorgesehenen Käufen der Wettbewerb griechischer Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt habe verhindert werden sollen.

3615Unabhängig davon, wozu eine solche Klausel gedient haben mag, gibt es jedoch keinen Beweis für eine Zusage von Heracles gegenüber Lafarge, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten als Gegenleistung für den fraglichen Vertrag einzustellen oder zu verringern.

3616Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3609 bis 3615) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß der Vertrag vom zwischen Lafarge und Heracles die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung dieser Parteien zur Umleitung von Heracles produzierter Mengen auf außereuropäische Märkte und zur Vermeidung direkter Verkäufe dieser Produkte durch Heracles auf den europäischen Märkten war.

3617Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3618Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die Lafarge (Schriftsatz vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben hat, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

6. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise von CBR, Heracles und Titan

3619Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung haben CBR, Heracles und Titan „vom bis durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend über Umar abgewickelte Lieferungen von für CBR und ENCI in Belgien und in den Niederlanden bestimmtem Klinker und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3620Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkte 20 und 21 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung.

3621In Absatz 28 Punkt 20 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, daß „Umar und Pays-Bas Cement Co. am und mit Heracles bzw. Titan Verträge über die Lieferung von Klinker geschlossen [haben], wovon mindestens die Hälfte für den Beneluxraum bestimmt sein mußf[te]“.

3622Sodann stellt sie fest (Unterabsatz 3):

„Am haben Umar und CBR die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Abtretung von griechischem Klinker vereinbart (Dokumente 33.126/18117 bis 18121). Mit Fernschreiben vom , und hat CBR Umar Bestellungen über jeweils 25000 Tonnen Klinker erteilt (Dokumente 33.126/18122, 18123, 18124). In den Seebeförderungsverträgen für die drei Bestellungen sind als Empfänger CBR und als Lieferant und Versender Titan angegeben (Dokumente 33.126/18125, 18126, 18127).“

3623Schließlich gibt sie (Unterabsatz 4) folgenden Auszug aus dem handschriftlichen Bericht über die Vorstandssitzung von CBR vom wieder, der den Abschluß des in der vorstehenden Randnummer genannten Abtretungsvertrags betrifft (Dokumente 33.126/7632 und 7633) :

„Herr Celis, der für Benelux Klinkereinfuhren gegenüber Zementeinfuhren vorzieht, da sie keine Möglichkeit der Marktbeeinflussung bieten, hat mit Zustimmung der EWG eine Vereinbarung über die Einfuhr von Klinker aus Griechenland geschlossen. Dieser Klinker wird in den Niederlanden und in Belgien vermählen. Über die Madrider Gesellschaft [U]mar (internationale Handelsgesellschaft) wird Herr Celis einen Vertrag über die Einfuhr von griechischem Klinker schließen, sofern Griechenland seine Zementexporte nach Benelux begrenzt. Der Vertrag gilt für zwei Jahre und wird eine Menge von 280000 Tonnen — 1,65 % unseres Verbrauchs — vorsehen. Der Preis fob Griechenland beträgt 29,5 USD, zuzüglich Kosten für Transport und Entladen. Der Präsident dankt Herrn Celis dafür, daß er den Vertrag in so brillanter Weise ausgehandelt hat und zu einem sehr positiven Ergebnis gelangt ist.“

3624In Absatz 56 Punkt 12 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Der Vertrag zwischen Umar und CBR vom (siehe oben, Absatz 28, Punkte [20] und [21]) stellt als indirekte Konkretisierung einer zwischen CBR, Heracles und Titan abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Begrenzung der Lieferungen dieser griechischen Hersteller nach Benelux als Gegenleistung für Käufe seitens CBR einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom bis dar.

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesem Vertrag direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den Benelux-Märkten verhindert werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7], [16], [17], [20] und [21]).“

3625Obwohl die angebliche Absprache zwischen CBR, Heracles und Titan als abgestimmte Verhaltensweise eingestuft wird, ist dem letztgenannten Auszug aus der angefochtenen Entscheidung somit zu entnehmen, daß die Kommission den betreffenden Parteien vorwirft, mit der angeblichen Absprache ein Ziel verfolgt zu haben, das dem Ziel der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis f und h der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen entsprach und dahin ging, direkte Verkäufe griechischer Hersteller auf den europäischen Märkten zu verhindern.

3626Die drei betroffenen Klägerinnen tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung abzielen. CBR und Titan werfen der Kommission außerdem vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3627In der Sache machen CBR (T-25/95), Heracles (T-57/95) und Titan (T-64/95) geltend, die in Absatz 28 Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung genannten Geschäfte hätten keine Zuwiderhandlung dargestellt.

3628CBR trägt vor, die Käufe von griechischem Klinker, die sie bei Umar in Ausführung ihres Vertrages vom getätigt habe, hätten einem echten Bedarf entsprochen. Wie aus der offiziellen Niederschrift über die Sitzung ihres Vorstands vom (Absatz 28 Punkt 21 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/7629 bis 7631) hervorgehe, sei sie damals mit einem unerwarteten Anstieg des Zementverbrauchs auf ihrem natürlichen Markt konfrontiert worden. Sie verweist ferner auf ihr Bestreben, ihre Anfang 1988 mit Scancem geschlossenen Ausfuhrverträge für Klinker zu erfüllen. Schließlich erläutert sie die Gründe für die Differenz zwischen den Schätzungen des Umfangs der Zunahme ihrer Zementlieferungen im Jahr 1988 durch die Kommission und durch sie (vgl. Absatz 28 Punkt 21, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung). Sie rechtfertigt auch die Vergleichsbasis (das Jahr 1985), die sie in ihrer Erwiderung auf die MB gewählt hat, um den Anstieg ihrer Zement- und Klinkerlieferungen zwischen 1988 und 1990 zu veranschaulichen.

3629Der in Absatz 28 Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung behandelte handschriftliche Bericht sei von einer ihrer Sekretärinnen erstellt worden. Er enthalte offensichtliche Fehler, deren Existenz die Kommission nicht bestreite und die ihm jeden Beweiswert nähmen.

3630Heracles führt — neben ihrem allgemeinen, oben in Randnummer 3554 dargestellten Vorbringen — aus, der am mit Umar geschlossene Vertrag sei rechtmäßig gewesen. Sie bestreitet, daß es die in Absatz 28 Punkte 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung hergestellte Beziehung zwischen diesem Vertrag und dem von CBR und Umar am geschlossenen Vertrag über die Abtretung von Klinker gab. Sie weist ferner darauf hin, daß Umar eine Gesellschaft für internationalen Klinker- und Zementhandel sei und daß es daher allein in ihrem Ermessen gestanden habe, die fraglichen Zement- und Klinkermengen an Partner ihrer Wahl zu verkaufen. Heracles sei in diesen Vorgang nicht einbezogen gewesen. Die Kommission habe eine solche Einbeziehung auch nicht dargetan.

3631Titan weist — neben ihrem allgemeinen, oben in den Randnummern 3461 bis 3464 dargestellten Vorbringen — darauf hin, daß sich der von ihr am mit Pays-Bas Cement Co. geschlossene Vertrag in den Rahmen ihrer normalen geschäftlichen Aktivitäten eingefügt habe. Die völlig eigenständige Entscheidung von Umar, Klinker an CBR zu liefern, könne nicht auf eine Absprache zwischen Titan und CBR zurückgeführt werden. Falls CBR den Eindruck gehabt haben sollte, eine den Mitgliedern der ETF gegebene Zusage zu erfüllen, indem sie bei Umar von Titan stammenden Klinker kaufte, habe Titan von einer solchen Zusage nichts gewußt.

3632Im oben genannten handschriftlichen Bericht über die Vorstandssitzung von CBR vom heißt es: „Über die ... Gesellschaft [U]mar ... wird Herr Celis einen Vertrag über die Einfuhr von griechischem Klinker schließen, sofern Griechenland seine Zementexporte nach Benelux begrenzt.“

3633Diesen Angaben zufolge wollte CBR den Abschluß des fraglichen Vertrages von der Verpflichtung der griechischen Hersteller abhängig machen, ihre direkten Zementverkäufe auf den Beneluxmärkten zu begrenzen. Die Angaben beweisen jedoch nicht, daß CBR im Ergebnis tatsächlich eine dahin gehende Zusage der griechischen Hersteller und insbesondere von Heracles und Titan erhielt.

3634Es steht fest, daß CBR damals mit einem Anstieg des Verbrauchs auf ihrem natürlichen Markt konfrontiert war. Die Parteien sind nur über den Umfang dieses Anstiegs verschiedener Meinung (vgl. Absatz 28 Punkt 21, vorletzter und letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung). Unter diesen Umständen kann CBR am ihren Einfuhrvertrag mit Umar geschlossen haben, obwohl sie keine Zusage der griechischen Hersteller erhalten hatte, ihre direkten Zementverkäufe auf den Beneluxmärkten künftig zu begrenzen.

3635In Absatz 28 Punkt 21, vorletzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf den Auszug aus der Erwiderung von CBR auf die MB, in dem sie erklärt, daß sie gehofft habe, „mit der Abnahme von Klinker von den griechischen Herstellern ein etwaiges Interesse der Griechen an der Lieferung von Zement nach Belgien zu dämpfen“. Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ferner darauf hingewiesen, daß der von CBR geschlossene Einfuhrvertrag zur Art der von der ETF befürworteten Überzeugungsmaßnahmen gehört habe, an denen CBR teilgenommen habe, um die Destabilisierung der europäischen Märkte zu verhindern.

3636Solche Gesichtspunkte beweisen jedoch nicht, daß Heracles und Titan zusagten, ihre direkten Zementverkäufe auf den Beneluxmärkten als Gegenleistung für den von CBR und Umar im Juli 1988 geschlossenen Einfuhrvertrag zu verringern.

3637In Absatz 28 Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung bringt die Kommission den am von CBR und Umar geschlossenen Einfuhrvertrag über Klinker aus Griechenland mit den am von Umar und Heracles und am von Pays-Bas Cement Co. und Titan geschlossenen Verträgen in Verbindung, nach denen mindestens die Hälfte der betreffenden Mengen für die Beneluxmärkte bestimmt war. In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-25/95 hat die Kommission besonders hervorgehoben, daß an den beiden letztgenannten Verträgen Tochtergesellschaften von Holderbank, einer der Hauptverantwortlichen für die ETF und deren Aktivitäten, beteiligt gewesen seien.

3638Selbst wenn es die von der Kommission hergestellte Beziehung zwischen diesen verschiedenen Verträgen geben sollte, enthalten die Unterlagen über diese Verträge jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Heracles und Titan als Gegenleistung für die Verträge wie von CBR gewünscht verpflichteten, ihre direkten Zementverkäufe auf den Beneluxmärkten zu begrenzen.

3639In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-25/95 hat die Kommission ausgeführt, sowohl dem handschriftlichen Bericht als auch der offiziellen Niederschrift über die Sitzung des Vorstands von CBR am zufolge habe sich der Präsident von CBR bei Herrn Celis für das „positive Ergebnis“ seiner Verhandlungen in dieser Angelegenheit bedankt.

3640Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Präsident von CBR Herrn Celis damit dafür danken wollte, daß er von Heracles und Titan die Zusage erhalten hatte, als Gegenleistung für den demnächst zu schließenden Einfuhrvertrag zwischen CBR und Umar ihre direkten Zementverkäufe auf den Beneluxmärkten zu begrenzen. Der handschriftliche Bericht über die Sitzung (siehe oben, Randnr. 3632) zeigt vielmehr, daß eine solche Zusage noch ausstand. Das fragliche „positive Ergebnis“ kann der von Herrn Celis mit Umar ausgehandelte Kaufpreis oder die Tatsache gewesen sein, daß seine Entscheidung, Klinker statt Zement einzuführen, es ermöglicht hatte, die „Möglichkeit [einer] Marktbeeinflussung“ durch die griechischen Hersteller auszuschließen (gleiches Schriftstück).

3641Die Kommission (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung in der Rechtssache T-64/95) stützt sich auf den Inhalt des Dokuments von Züricn/Céligny, um nachzuweisen, daß Titan an der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweise teilnahm (siehe oben, Randnr. 3500).

3642Aus den oben in Randnummer 3501 genannten Gründen kann dieses Dokument jedoch keinen Beweis dafür darstellen, daß die in Absatz 28 Punkt 20 behandelten Geschäfte die Konkretisierung einer rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von CBR, Heracles und Titan waren.

3643Im schriftlichen Verfahren in den Rechtssachen T-57/95 und T-64/95 hat die Kommission ferner geltend gemacht, Heracles und Titan hätten sich an Gesprächen beteiligt, die darauf abgezielt hätten, im Interesse aller betroffenen Parteien das Problem der Zementeinfuhren aus Griechenland zu lösen.

3644Wie schon mehrfach festgestellt (siehe u. a. oben, Randnr. 3507), blieben diese Gespräche jedoch erfolglos. Keines der Schriftstücke in der angefochtenen Entscheidung, die sich darauf beziehen, belegt jedenfalls, daß sich Heracles und Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 20 behandelten Geschäfte gegenüber CBR verpflichteten, ihre Direktverkäufe in Europa und insbesondere auf den Beneluxmärkten einzustellen oder zu verringern.

3645Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3632 bis 3644) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß es eine wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweise von CBR, Heracles und Titan zur Vermeidung direkter Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten gab.

3646Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3647Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die CBR (Schriftsatz vom ) und Titan (Schriftsätze vom und vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben haben, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

7. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Aker, Euroc und Titan

3648Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung haben Aker, Euroc und Titan „vom bis durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Titan nacn Afrika, den Vereinigten Staaten und den Bahamas und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten“ gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

3649Die Ausführungen zu dieser Zuwiderhandlung finden sich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in Absatz 28 Punkt 22 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Absatz 56 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung.

3650In Absatz 28 Punkt 22 Unterabsatz 1 führt die Kommission aus: -

„In dem auf der Sitzung der Arbeitsgruppe in Zürich und Céligny (siehe weiter oben, Punkt [1]) vorbereiteten Dokument wird Cementa/Norcem unter den Firmen genannt, die sich möglicherweise an den Auffangmaßnahmen für griechischen Zement beteiligen werden. Der interne Vermerk von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11026, 11027) bestätigt, daß Norcem/Cementa (wie Scancem zur Gruppe Aker/Euroc gehörend) zu den Gesellschaften zählen, die sich an besagten Maßnahmen beteiligen sollen. Die Gruppe Aker/Euroc war auf zwei Treffen der Delegationsleiter sowie auf verschiedenen ETF-Sitzungen vertreten (siehe Absatz 25, Buchstaben c), g), i), 1) und o)).“

3651Sodann stellt sie fest (Unterabsatz 2), daß Titan und Scancem folgende Verträge geschlossen hätten:

-

am einen Vertrag (Dokumente 33.126/19621 bis 19629) über die Lieferung von 125000 Tonnen Klinker nach Ghana, Liberia und Togo für die Zeit vom 1. Februar bis ;

-

am einen wiederholt und zuletzt am durch Nachträge geänderten Vertrag (Dokumente 33.126/19585 bis 19620) über die Lieferung von 650000 Tonnen Zement nach den USA und den Bahamas für die Zeit vom bis ;

-

am einen wiederholt und zuletzt am durch Nachträge geänderten Vertrag (Dokumente 33.126/19631 bis 19656) über die Lieferung von 300000 Tonnen Klinker nach Ghana, Liberia und Togo für die Zeit vom bis .“

3652Sie setzt (Unterabsatz 3) die von diesen Verträgen erfaßten Mengen „zu der Erklärung der europäischen Hersteller in Beziehung ..., 2 bis 3 Millionen Tonnen zwecks Eindämmung der griechischen Exporte nach Europa abzunehmen (siehe die oben in den Punkten [1] bis [6] erwähnten Dokumente)“.

3653In Absatz 56 Punkt 13 kommt sie zu folgendem Ergebnis:

„Die Verträge zwischen Titan und Scancem (Aker/Euroc) vom , und nebst Nachträgen (siehe oben, Absatz 28, Punkt [22]) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom bis .

Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen die betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben, Absatz 28, Punkte [1] bis [7] und [22]).“

3654Titan (T-64/95), Aker (T-70/95) und Euroc (T-71/95) tragen Sachargumente vor, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung abzielen. Sie werfen der Kommission außerdem vor, bei der Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihnen im Verwaltungsverfahren nicht die gesamte MB und die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht und ihnen damit entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3655In der Sache tragen Titan — neben ihrem allgemeinen, oben in den Randnummern 3461 bis 3464 dargestellten Vorbringen —, Aker und Euroc vor, die in Absatz 28 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verträge hätten sich in den Rahmen der normalen geschäftlichen Aktivitäten von Scancem und Titan eingefügt. Mit ihnen sei kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt worden.

3656Titan führt aus, die Rechtfertigung für ihre für Ghana, Liberia und Togo bestimmten Lieferungen an Scancem habe in der Suche nach Absatzmärkten für den von ihrem Werk in Thessaloniki produzierten Klinker bestanden, und ihre Lieferungen in die Vereinigten Staaten seien mit den besonderen Gegebenheiten auf diesem Markt zu erklären. Scancem sei einer der wichtigsten Zement- und Klinkerhändler der Welt und damit ein besonders geeigneter Käufer.

3657Aker und Euroc machen geltend, die Käufe von Scancem bei Titan hätten es Scancem ermöglichen sollen, den steigenden Zement- und Klinkerbedarf für ihre Geschäfte außerhalb Europas zu befriedigen.

3658Titan, Aker und Euroc werfen der Kommission ferner vor, nicht geprüft zu haben, zu welchen Preisen Scancem die Produkte von Titan gekauft habe. Sie hätten mit den Preisen übereingestimmt, die Scancem im Rahmen von Zementkaufverträgen mit Heracles und Halkis, die zwar in der MB behandelt, aber in der angefochtenen Entscheidung nicht als Zuwiderhandlung eingestuft worden seien, gezahlt habe.

3659Die Unterlagen über die in Absatz 28 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verträge zwischen Scancem und Titan belegen nicht, daß sich Titan als Gegenleistung für die Verträge gegenüber der Aker/Euroc-Gruppe verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3660Die Kommission führt aus, im Dokument von Zürich/Céligny werde Cementa/Norcem unter den Firmen genannt, die sich möglicherweise an den Auffangmaßnahmen für Zement aus Griechenland beteiligen würden. Sie beruft sich ferner auf den internen Vermerk von Blue Circle vom , in dem Norcem und Cementa zu den Gesellschaften gezählt würden, die sich an den besagten Maßnahmen beteiligen sollten (siehe oben, Randnr. 3650).

3661Zu diesem Punkt ist auf folgende Angaben im Dokument von Zürich/Céligny (Absatz 28 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18775) hinzuweisen:

„Abnahme von ‚destabilisierenden Mengen‘

Den europäischen Herstellern bieten sich, wenn sie entsprechende Vorkehrungen treffen, auf verschiedenen Märkten Möglichkeiten, Zement der den Markt ‚destabilisierenden‘ Industrie abzusetzen.

Beispiel:

USA — Erste Priorität

...

(4)

Cementa/Norcem könnte? abnehmen.

...“

3662Im internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11026 und 11027) heißt es: „Bei den Überzeugungsmaßnahmen wird eine auf der Abnahme von einer Million Tonnen oder mehr außerhalb Europas durch Holderbank, Lafarge, Norcem, Cementa und uns etc. beruhende Lösung propagiert ...“

3663Diese Auszüge aus Schriftstücken zeigen, daß sich Aker und Euroc Mitte 1986 bereit erklärt hatten, über ihre Tochtergesellschaften Norcem und Cementa an der Übernahme der Produktionsüberschüsse aus Griechenland auf außereuropäische Märkte mitzuwirken. Sie beweisen dagegen nicht, daß die in Absatz 28 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verträge zwischen Scancem und Titan auf einer rechtswidrigen Vereinbarung der Parteien beruhten, die dahin ging, daß Titan als Gegenleistung für diese Verträge zusagte, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3664In Absatz 28 Punkt 22 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf die Niederschrift über die Sitzung der ETF vom . Aus ihr gehe hervor, „[d]aß sich Scancem an den Auffangmaßnahmen für griechischen Zement beteiligte, ... da sich der Verfasser dieser Niederschrift nur darüber beschwert, daß die Initiativen einiger ETF-Mitglieder Scancem in eine Position der Schwäche bei den Verhandlungen mit den griechischen Herstellern gebracht haben“.

3665In der von Herrn Ulestig (Scancem) verfaßten Niederschrift heißt es zunächst (Punkt 4.1): „Mit den griechischen Gesellschaften ist keine Vereinbarung getroffen worden. Sie hatten letzten Monat nicht einmal untereinander Kontakt!“ Dann wird über die Angaben von Blue Circle, Lafarge und Holderbank zu ihren Käufen der Produkte von Heracles und Titan für die Vereinigten Staaten und Kanada berichtet und am Ende festgestellt: „Zusammenfassend haben uns meines Erachtens einige Mitglieder in eine Position der Schwäche bei den Verhandlungen gebracht, obgleich wir mit den Griechen noch keine Übernahmevereinbarung gefunden haben.“

3666Diese Angaben zeigen, daß Scancem fürchtete, die Auffangmaßnahmen, die einige Mitglieder der ETF im Sommer 1986 gegenüber Heracles und Titan trafen, könnten die Position der europäischen Zementhersteller bei ihren laufenden Verhandlungen mit den griechischen Herstellern über eine globale Übernahmevereinbarung von deren Produktionsüberschüssen, die letztlich wegen der starken Bedenken der griechischen Hersteller fehlschlugen (siehe oben, Randnr. 3507), geschwächt haben.

3667Sie belegen nicht, daß die am 28. Januar, am 7. Oktober und am von Scancem und Titan geschlossenen Verträge unter der Bedingung standen, daß sich letztere verpflichtet, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3668Die Verträge können auch nicht deshalb als Zuwiderhandlung angesehen werden, weil die „Gruppe Aker/Euroc ... auf zwei Treffen der Delegationsleiter sowie auf verschiedenen ETF-Sitzungen vertreten [war]“ (Absatz 28 Punkt 22 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Dies beweist allenfalls, daß sich Aker und Euroc der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und den bei den betreffenden Sitzungen erörterten Maßnahmen zur Eliminierung der destabilisierenden Einfuhren nach Westeuropa anschlossen. Es beweist dagegen nicht, daß sich Titan als Gegenleistung für die oben genannten Verträge gegenüber Aker und Euroc verpflichtete, ihre direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3669Die auf der Grundlage der in Absatz 28 Punkte 1 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke von der Kommission behauptete Beziehung zwischen den Mengen, auf die sich die in Absatz 28 Punkt 22 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verträge beziehen, und der „Erklärung der europäischen Hersteller ..., 2 bis 3 Millionen Tonnen zwecks Eindämmung der griechischen Exporte nach Europa abzunehmen“ (Absatz 28 Punkt 22 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung), läßt in Anbetracht der Analyse der oben genannten Schriftstücke in den obigen Randnummern 3531 bis 3535 nicht den Schluß zu, daß diese Verträge Zuwiderhandlungen darstellten.

3670Die Kommission (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung in der Rechtssache T-64/95) trägt zwei weitere Gesichtspunkte vor, die belegen sollen, daß Titan mit der Teilnahme an den in Absatz 28, insbesondere Punkt 22, der angefochtenen Entscheidung genannten Geschäften eine Zuwiderhandlung beging.

3671Sie stützt sich erstens auf den Inhalt des Dokuments von Zürich/Céligny (siehe oben, Randnr. 3500).

3672Aus den oben in den Randnummern 3501 und 3663 genannten Gründen kann dieses Dokument jedoch keinen Beweis dafür darstellen, daß die in Absatz 28 Punkt 22 behandelten Geschäfte die Konkretisierung einer rechtswidrigen Vereinbarung von Aker und Euroc mit Titan waren.

3673Zweitens macht die Kommission geltend, Titan habe sich aktiv an der Suche nach Lösungen beteiligt, die im Interesse aller betroffenen Parteien die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte sicherstellen sollten. Sie stützt sich auf die verschiedenen in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke.

3674Wie schon mehrfach festgestellt (siehe u. a. oben, Randnr. 3507), blieben diese Gespräche jedoch erfolglos. Keines der in Absatz 28 Punkte 1 bis 9 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke belegt jedenfalls, daß sich Titan als Gegenleistung für die in Absatz 28 Punkt 22 behandelten Verträge verpflichtete, ihre Direktverkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern.

3675Die Kommission (Klagebeantwortung in den Rechtssachen T-70/95 und T-71/95) beruft sich ferner auf den in Absatz 24 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des EPC vom . Darin komme der Wettbewerbs widrige Zweck zum Ausdruck, der Scancem dazu veranlaßt habe mit Titan die verschiedenen in Absatz 28 Punkt 22 behandelten Verträge zu schließen.

3676Der fragliche Auszug veranschaulicht jedoch allenfalls die anhaltende Besorgnis von Scancem uber die Einfuhren aus Griechenland und ihr Bestreben, einen gemeinsamen Druck auf die griechischen Hersteller aufrechtzuerhalten. Er beweist nicht, daß die genannten Verträge die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Willensübereinstimmung zwischen Aker und Euroc auf der einen und Titan auf der anderen Seite waren.

3677Aus den vorstehenden Gesichtspunkten (Randnrn. 3439 bis 3450 und 3659 bis 3676) ist zu schließen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die fraglichen Verträge die Konkretisierung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung von Aker und Euroc mit Titan zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Titan nach Afrika, in die Vereinigten Staaten und nach den Bahamas und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker durch Titan auf den europäischen Märkten waren.

3678Folglich ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

3679Aufgrund dessen brauchen die Stellungnahmen, die Titan (Schriftsätze vom und vorn ) sowie Aker und Euroc (Schriftsätze vom ) im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen abgegeben haben, um darzutun, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht mehr geprüft zu werden.

Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung

3680In Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, die in Kapitel 5 über die „Cembureau Task Force“ oder „European Task Force“ beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen seien aus einer „einzigen und fortgesetzten Vereinbarung“ hervorgegangen.

3681Sie führt aus (Absatz 53 Punkte 2 und 3):

„Im Rahmen der ‚einzigen und fortgesetzten Vereinbarung‘ zur Respektierung der Inlandsmärkte haben Cembureau und die weiter unten namentlich genannten Unternehmen eine ‚einzige und fortgesetzte Vereinbarung‘ ... getroffen, deren Elemente durch die Gesamtheit der auf den Sitzungen vom bis Ende Mai 1987 beschlossenen Maßnahmen gebildet werden.

Die Willensübereinstimmung jedes Teilnehmers wurde im Verlauf verschiedener Sitzungen, insbesondere der Treffen der Delegationsleiter, wie auch durch die Mitwirkung an den verschiedenen Aktionen zum Ausdruck gebracht.

Diese Vereinbarung weist folgende Merkmale auf: 1) eine im Einvernehmen der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung eingesetzte Task Force konzipierte und erarbeitete die verschiedenen Abschreckungs-, Überzeugungs- und Marktregulierungsmaßnahmen (siehe oben, Absatz 25 Punkte [2] bis [6]); 2) diese Maßnahmen wurden sodann zwecks Beschlußfassung den Delegationsleitern vorgelegt, die einige davon beschlossen (siehe oben, Absatz 25, Punkte [10], [24] bis [32], [40] und [41]); 3) anschließend wurden die Maßnahmen von den einzelnen Teilnehmern der Task Force in die Praxis umgesetzt (siehe oben, Absätze 26, 27, 28).“

3682Sie geht infolgedessen (Absatz 53 Punkt 9) von der Existenz einer „einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force und [von] verschiedenen auf den Sitzungen beschlossenen Maßnahmen zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ aus. Ferner nimmt sie (Punkt 14) auf die „einzige und fortgesetzte Vereinbarung betreffend die Cembureau Task Force oder European Task Force“ Bezug.

3683Vor der Prüfung der zu diesem Punkt von den Klägern vorgetragenen Argumente ist daran zu erinnern, daß die verschiedenen in Artikel 4 behandelten Verhaltensweisen zwar in Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung als Bestandteile einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF angesehen werden, daß die Kommission jedoch im verfügenden Teil nicht von der Existenz einer solchen Vereinbarung ausgeht. Wie oben in den Randnummern 2507 bis 2511 festgestellt, ist in Artikel 4 Absatz 1 nur von der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und nicht von der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der ETF und die in deren Rahmen beschlossenen Maßnahmen die Rede. Die Kommission erfaßt in Wirklichkeit die angeblichen Bestandteile dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung gesondert.

3684Die einzige Konsequenz, die die Kommission speziell aus ihrer Schlußfolgerung zieht, daß es sich bei den in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen um eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung handelte, findet sich in Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c. In ihren Ausführungen zur Festsetzung der Geldbußen faßt sie zusammen, wie die in Artikel 1 genannten indirekten Mitgliedsunternehmen von Cembureau die Cembureau-Vereinbarung anwendeten, und berücksichtigt dabei diese Verhaltensweisen nicht getrennt, sondern als Elemente, die Teil der einzigen und fortgesetzten „ETF“-Vereinbarung gewesen („ ... hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen“) oder von ihr eingerahmt worden seien („ ... hat im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force ... teilgenommen“).

3685CBR (T-25/95), Cembureau (T-26/95), Ciments français (T-39/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Asland (T-55/95), Uniland (T-58/95), Italcementi (T-65/95) und Cementir (T-87/95) tragen Argumente zu der damit erfolgten Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung vor.

3686Ein Argument wird aus der mangelnden Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung abgeleitet. Mehrere Kläger bestreiten, daß es zwischen den verschiedenen in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen einen Zusammenhang gegeben habe. Eine Reihe von ihnen stellt ihre Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF oder zumindest die Dauer dieser Teilnahme in Abrede. Ein Argument stützt sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

3687Auch Heracles (T-57/95) und Titan (T-64/95) tragen Argumente vor, mit denen ihre Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF in der Sache bestritten wird. Ferner haben diese beiden Klägerinnen in ihren Schriftsätzen, die sie im Anschluß an die oben in den Randnummern 164 und 168 erwähnten prozeßleitenden Maßnahmen eingereicht haben, Stellungnahmen abgegeben, wonach der unvollständige Zugang zu den Akten der Kommission während des Verwaltungsverfahrens die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, da die Kommission ihnen die Einsicht in entlastende Beweismittel vorenthalten habe.

3688Die einzigen Verhaltensweisen, die Heracles und/oder Titan „im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force“ zur Last gelegt werden (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, siebzehnter und achtzehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung), sind jedoch in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung aufgeführt. Da diese Bestimmungen gemäß den obigen Randnummern 3513, 3545, 3569, 3599, 3617, 3646 und 3678 für nichtig zu erklären sind, sind die Argumente und Stellungnahmen dieser beiden Klägerinnen nunmehr gegenstandslos.

A — Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

3689Aalborg trägt vor, sie habe im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt, zu der von der Kommission in Absatz 53 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Einstufung der verschiedenen in Artikel 4 behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung Stellung zu nehmen.

3690In Nummer 61 Buchstabe h der MB hat die Kommission folgendes ausgeführt:

„Die Vereinbarungen und Praktiken im Rahmen der ‚Cembureau Task Force‘ oder ‚European Task Force‘ ([Nummern] 16 bis 20) sind als Konkretisierung eines von Cembureau und [einer Reihe von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, darunter] Aalborg ... im voraus vereinbarten einheitlichen Plans gegen die griechischen Hersteller, die gegen die Regel des Inlandsmarktes verstoßen haben, anzusehen. Der gesamte Plan wurde am 3., 4. und entwickelt und in vollem Umfang durchgeführt.

Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen stellen ausgeprägte Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, da sie bezwecken, die nationalen Märkte entgegen und trotz einer Beseitigung der Wirtschaftsgrenzen abzuschotten und die Verwender daran zu hindern, Angebote aus anderen Gemeinschaftsländern zu nutzen.

Die von den betreffenden Unternehmen seit 1986 begangenen Verstöße sind um so schwerwiegender, als sie lange dauerten ...“

3691Diesen Auszügen hätte Aalborg entnehmen können, daß die verschiedenen in Nummer 61 Buchstabe h der MB behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission aus einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die „Cembureau Task Force oder European Task Force“ hervorgingen, mit der die Einfuhren aus einem Land der Gemeinschaft nach Westeuropa eliminiert werden sollten.

3692Ein etwaiger Irrtum von Aalborg in diesem Punkt hätte jedenfalls ihre Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigen können. Wie oben in den Randnummern 2506 bis 2511 festgestellt, führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar aus, daß die verschiedenen in Artikel 4 gerügten Zuwiderhandlungen Teil der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF gewesen seien, geht aber im verfügenden Teil nicht auf die ETF als solche ein. Sie behandelt deren einzelne Bestandteile getrennt. So wurde Aalborg für die Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1) und die abgestimmten Verhaltensweisen zur Verantwortung gezogen, die darauf abzielten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a). Diese beiden Beschwerdepunkte waren Aalborg in der MB klar entgegengehalten worden (siehe oben, Randnrn. 599 bis 602 und 2519 bis 2524).

3693Das Vorbringen von Aalborg ist daher zurückzuweisen.

B — Zur Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen als einzige Zuwiderhandlung

3694CBR, Unicem, Uniland und Italcementi wenden sich gegen die Einstufung der verschiedenen in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen als einzige Zuwiderhandlung.

3695CBR führt aus, die ETF sei eine spezielle Arbeitsgruppe gewesen, die auf Initiative einiger Unternehmen des Zementsektors gegründet worden sei und deren Hauptaufgaben darin bestanden hätten, die Lobby-Arbeit bei den Gemeinschaftsbehörden zu unterstützen, um das wettbewerbswidrige Verhalten der Hellenischen Republik anzuprangern, und andere das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft wahrende Lösungen zu suchen. Mit Ausnahme der Errichtung von Interciment hätten die Cembureau-Delegationsleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der ETF keine Entscheidung getroffen. Auch den Vorschlägen der ETF seien sie nicht gefolgt.

3696Unicem trägt vor, aus der Bezugnahme auf die Solidarität der europäischen Zementhersteller im Dokument von Zürich/Céligny könne kein Zusammenhang zwischen dem auf Calcestruzzi ausgeübten Druck und der ETF hergeleitet werden. Die Prüfung der Unterlagen zeige auch nicht, daß es bei den Gesprächen, die während der Sitzungen der ETF und der Delegationsleiter stattgefunden hätten, zu einer speziellen Aktion im Zusammenhang mit dem im April 1986 geschlossenen Vertrag zwischen Calcestruzzi und Titan gekommen sei. Die im April 1987 getroffenen Abmachungen der italienischen Zementhersteller mit Calcestruzzi/Ferrüzzi stünden ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der ETF.

3697Uniland weist die These der Kommission zurück, daß Interciment das Instrument der ETF gewesen sei.

3698Italcementi führt aus, die Kommission könne aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ableiten, daß es eine Willensübereinstimmung der ETF-Mitglieder zur Koordinierung ihres Marktverhaltens gegeben habe. Die Kommission habe einen künstlichen und nicht durch zuverlässige Beweise untermauerten Zusammenhang zwischen den Kontakten der europäischen Zementhersteller zur Festlegung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten und den einseitigen Maßnahmen einiger dieser Hersteller geschaffen.

3699Die Begriffe „einzige Vereinbarung“ oder „einzige Zuwiderhandlung“ setzen einen Komplex von Verhaltensweisen verschiedener Parteien voraus, die das gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen (vgl. u. a. Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnm. 125 und 126).

3700Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Kommission zu dem Schluß berechtigt war, daß die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen aus einer einzigen Zuwiderhandlung hervorgingen. Eine solche Prüfung ist hinsichtlich der von der Kommission in Artikel 4 Absatz 4 behandelten Verhaltensweisen gegenstandslos geworden, da diese nicht erwiesen sind (siehe oben, Randnrn. 3402 bis 3679).

3701Die Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1) betraf die Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa (siehe oben, Randnrn. 2537 und 2538).

3702Die Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment (Artikel 4 Absatz 2) diente dazu, gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdeten, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe oben, Randnr. 2978).

3703Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung gerügten abgestimmten Verhaltensweisen sollten in wettbewerbswidriger Absicht die italienische Calcestruzzi/Ferruzzi-Gruppe den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunden entziehen (siehe oben, Randnr. 3163).

3704Mit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarung sollte in wettbewerbswidriger Absicht verhindert werden, daß die Ferruzzi/Calce-struzzi-Gruppe Zement aus Griechenland einführt (siehe oben, Randnr. 3356).

3705Den verschiedenen oben genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lag somit die gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde, und zwar die Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa. Diese objektive Übereinstimmung wird dadurch verstärkt, daß die einzelnen rechtswidrigen Maßnahmen in einer Reihe von Sitzungen der oder betreffend die ETF, die zwischen dem und Ende Mai 1987 stattfanden, beschlossen oder zumindest erörtert wurden.

3706In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen Teil einer einzigen Vereinbarung über die ETF „zur Eliminierung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten“ waren (Absatz 53 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung).

3707Italcementi führt aus, die verschiedenen Unterlagen, aus denen die Kommission die Existenz der einzigen und fortgesetzten ETF-Vereinbarung abgeleitet habe, hätten keinen offiziellen Wert. Darin würden nur rein persönliche Standpunkte wiedergegeben.

3708Die Beweismittel sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, oben in Randnr. 636 angeführt, Randnr. 68).

3709Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den verschiedenen Beweismitteln, aus denen die Kommission die Existenz der einzigen ETF-Vereinbarung abgeleitet hat, im wesentlichen um Niederschriften über die Sitzungen, die zwischen Mai 1986 und Mai 1987 stattfanden. In all diesen Unterlagen, die von verschiedenen Verfassern stammen, kommt eine deutliche Übereinstimmung der rechtswidrigen Ziele der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen zum Ausdruck.

3710Das Vorbringen von Italcementi ist folglich zurückzuweisen.

3711Italcementi rügt die Heranziehung des Dokuments von Zürich/Céligny, das vor der Errichtung der ETF ausgearbeitet worden sei, durch die Kommission. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung keine Angaben darüber, wann, wo und von wem dieses Schriftstück beschlossen worden sei.

3712Hierzu ist zunächst festzustellen, daß Italcementi den Inhalt des Dokuments von Zürich/Céligny nicht in Abrede stellt, an dessen Ausarbeitung sie im übrigen in der Sitzung vom in Zürich mitwirkte (Absatz 25 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

3713Des weiteren fügt sich dieses Schriftstück, auf das die Kommission in Absatz 53 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, in die Reihe der in den Punkten 2 und 3 dieses Absatzes genannten Beweismittel ein. Diese Beweismittel zeigen bei einer Gesamtbetrachtung, daß im Rahmen der verschiedenen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 gerügten Zuwiderhandlungen das gleiche Ziel verfolgt wurde.

3714Das Vorbringen von Italcementi ist daher zurückzuweisen.

3715Italcementi trägt vor, entgegen der Behauptung der Kommission in Absatz 53 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung hätten die Teilnehmer der ETF keine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen, um das angeblich von ihnen gemeinsam verfolgte rechtswidrige Ziel zu erreichen.

3716Die Kommission macht bei ihrer Schilderung der Merkmale der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die ETF (Absatz 53 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung) nicht geltend, daß es eine förmliche Aufteilung der Aufgaben unter den Teilnehmern der ETF gegeben habe. Die Bezugnahme auf eine „Aufteilung der Aufgaben und der notwendigen Aktionen zwischen den Teilnehmern“ zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts (Absatz 53 Punkt 5) gehört zu ihrer Antwort auf die Einlassung einiger Unternehmen im Verwaltungsverfahren, daß sie nicht für alle Verhaltensweisen der ETF verantwortlich gemacht werden könnten, da sie an den Sitzungen der ETF oder an den von ihr beschlossenen Maßnahmen nicht teilgenommen hätten.

3717Verschiedene in Absatz 25 der angefochtenen Entscheidung genannte Unterlagen zeigen jedenfalls, daß es auf der Ebene der ETF eine Aufteilung von Aufgaben und Aktionen gab. So ist u. a. in dem im Anschluß an die erste Sitzung der ETF ( in London) verfaßten Vermerk von Blue Circle („Points for action“) von einer Reihe in dieser Sitzung vereinbarter Aktionen die Rede, wobei jeweils die mit deren Durchführung beauftragte Person angegeben wird. Bei dieser Gelegenheit wurde Herr d'Agostino von Italcementi u. a. mit der Koordinierung der „Situation betreffend Ferruzzi“ betraut (Absatz 25 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18787). Wie oben in Randnummer 2600 festgestellt, geht aus der Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden hervor, daß vereinbart wurde, fünf Arbeitsgruppen einzusetzen, um die ETF bei ihrer wettbewerbswidrigen Aufgabe zu unterstützen. Herr Clemente von Italcementi wurde zum Mitglied der Untergruppe „Exportmärkte Griechenlands“ und zum Koordinator der Untergruppe „Exporte nach Griechenland“ ernannt (Absatz 25 Punkt 24 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18858 und 18862).

3718Dem Vorbringen von Italcementi kann daher nicht gefolgt werden.

C — Zur Teilnahme an der einzigen Vereinbarung über die ETF

3719CBR, Cembureau, Ciments français, Unicem, Uniland, Italcementi und Cementir stellen ihre Teilnahme an der einzigen Vereinbarung über die ETF oder zumindest die Dauer dieser Teilnahme in Abrede.

1. CBR

3720CBR leugnet, an der einzigen ETF-Vereinbarung teilgenommen zu haben. Sie fügt hinzu, die meisten Teilnehmer an der Errichtung von Interciment, dem einzigen von den Delegationsleitern gebilligten Vorschlag der ETF, hätten jedenfalls beschlossen, ihre Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht über den hinaus fortzusetzen; dies hätte als Rücktritt von der Vereinbarung angesehen werden müssen.

3721CBR nahm an folgenden Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil: an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (siehe oben, Randnrn. 2597 bis 2603), an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (siehe oben, Randnrn. 3008 bis 3017) und an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen (siehe oben, Randnrn. 3199 bis 3204).

3722Sie wohnte dem Treffen vom in Stockholm bei, wo beschlossen wurde, die ETF mit der Prüfung der im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren nach Westeuropa zu betrauen und Interciment zu gründen, um diese Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen durchzuführen. Ferner nahm sie am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil, bei dem nacheinander die Errichtung, das wettbewerbswidrige Ziel und die Aktivitäten der ETF, die Errichtung von Interciment und die laufenden Gespräche über den Fall Ferruzzi erörtert wurden.

3723Sie wußte somit, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie damals teilnahm, Teil einer Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa waren.

3724Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß CBR an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilgenommen hatte (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Daß CBR nicht an allen Bestandteilen dieser einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von ihrer Verantwortung dafür befreien (vgl. in diesem Sinne Randnr. 773 des oben in Randnr. 734 angeführten Urteils PVC).

3725CBR nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF, vom bis zum an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment und vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen teil.

3726Sie nahm somit vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

2. Cembureau

3727Cembureau leugnet jede Mitwirkung an einer einzigen Vereinbarung über die ETF.

3728Die Teilnahme von Cembureau an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF ist erwiesen (siehe oben, Randnrn. 2608 bis 2613). Cembureau hat seine Teilnahme an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen nicht bestritten.

3729Cembureau wohnte in der Person von Herrn Dutron dem Treffen vom in Rom bei, wo vereinbart wurde, gemeinsam mit einer Kombination aus Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf den Beschluß der griechischen Zementindustrie zu reagieren, Zement nach Westeuropa auszuführen. Es nahm ferner in der Person von Herrn Collis an dem Treffen vom teil, in dessen Verlauf mit der Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny begonnen wurde, des „Rahmendokuments“ für die Arbeit der ETF bei der Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen. Schließlich wurde es durch Sir John Milne, seinen damaligen Präsidenten (Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden vertreten, bei dem nacheinander die Errichtung, das wettbewerbswidrige Ziel und die Aktivitäten der ETF sowie die laufenden Gespräche über den Fall Ferruzzi erörtert wurden.

3730Cembureau wußte daher, daß die Vereinbarung und die abgestimmten Verhaltensweisen, an denen es damals teilnahm, Teil einer Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa waren. Seine Verantwortung für die einzige Zuwiderhandlung betreffend die ETF ist damit erwiesen. Daß Cembureau nicht an allen Bestandteilen der einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von dieser Verantwortung befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3731Cembureau nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen teil.

3732Cembureau nahm somit vom bis Ende Mai 1987 fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

3. Ciments français

3733Ciments français führt aus, sie habe keinen Gesamtüberblick über die Strategie zur Bekämpfung der griechischen Ausfuhren gehabt. Da sie in den Sitzungen der ETF nicht vertreten gewesen sei und an keiner konkreten Maßnahme teilgenommen habe, könne sie nicht als Partei der Vereinbarung über die Einfuhren aus Griechenland angesehen werden.

3734Ciments français nahm an folgenden Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil : an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (siehe oben, Randnrn. 2628 bis 2632) und an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (siehe oben, Randnrn. 3035 bis 3038).

3735Sie wohnte dem Treffen vom in Rom bei, in dessen Verlauf vereinbart wurde, gemeinsam mit einer Kombination aus Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf den Beschluß der griechischen Zementindustrie zu reagieren, Zement nach Westeuropa auszuführen. Bei diesem Treffen wurde überdies die Möglichkeit angesprochen, zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine gemeinsame Tochtergesellschaft der größten europäischen Zementhersteller zu gründen (Absatz 25 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18771). Ciments français nahm auch am Treffen vom in Stockholm teil, wo beschlossen wurde, die ETF mit der Prüfung der im Dokument von Zürich/Céligny befürworteten Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Einfuhren nach Westeuropa zu betrauen und Interciment zu gründen, um diese Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen durchzuführen.

3736Ihr blieb daher nicht verborgen, daß die Vereinbarungen, an denen sie damals teilnahm, Teil einer Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa waren.

3737Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Ciments français an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilgenommen hatte (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, dreizehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Daß Ciments français nicht an allen Bestandteilen dieser einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von ihrer Verantwortung dafür befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3738Ciments français nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und vom bis zum an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teil.

3739Sie nahm somit vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

4. Unicem

3740Unicem trägt vor, aufgrund ihrer Teilnahme an nur einer Sitzung (der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom ) könne sie nicht für die verschiedenen Aktivitäten der ETF verantwortlich gemacht werden. Nur eine regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen im Rahmen der ETF hätte ihre Verantwortung für die Aktivitäten dieses Ausschusses begründen können (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 1852 angeführt, Randnrn. 76, 92 und 185). Sie habe mit den im Rahmen der ETF getroffenen Maßnahmen nichts zu tun gehabt. Der Inhalt des Treffens vom in Rom sei ihr nicht bekannt gewesen.

3741Unicem nahm an folgenden Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil: an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (siehe oben, Randnrn. 2678 bis 2682) sowie an den abgestimmten Verhaltensweisen und der Vereinbarung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes, die in Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelt werden (siehe oben, Randnrn. 3246 bis 3253 und 3345 bis 3373).

3742Sie hatte einen ihrer Mitarbeiter, Herrn Albert, als Mitglied von zwei der fünf Arbeitsgruppen (der Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ und der Untergruppe „Bedrohungen aus anderen Ländern“) vorgeschlagen, die beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden eingesetzt wurden, um die ETF bei ihrer wettbewerbswidrigen Aufgabe zu unterstützen. Sie nahm in der Person von Herrn Albert an der Sitzung der Untergruppe „Abwehrmaßnahmen“ vom teil. In dieser Sitzung berichtete sie über die neuesten Entwicklungen in bezug auf die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe, mit der drohende Importe erheblicher Zementmengen aus Griechenland durch diese Gruppe abgewendet werden sollten.

3743Ihr war somit voll und ganz bewußt, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie damals teilnahm, Teil einer Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa waren. Ihre Verantwortung für die einzige Zuwiderhandlung betreffend die ETF ist folglich erwiesen. Daß sie nicht an allen Bestandteilen der einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von dieser Verantwortung befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3744Unicem nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF, vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen und vom Dis zum an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelten Vereinbarung teil.

3745Sie nahm somit vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

5. Uniland

3746Uniland rügt die von der Kommission bei ihr vorgenommene Ausdehnung der Verantwortung. Die bloße Anwesenheit von Herrn Rumeu bei zwei die ETF betreffenden Sitzungen lasse keinesfalls den Schluß zu, daß sie an einer angeblichen Gesamtvereinbarung teilgenommen habe, die bis 1993 bestanden haben solle. Die Kommission dürfe sich nicht mit der Behauptung begnügen, daß es sich um eine alle Teilnehmer bindende einzige und fortgesetzte Vereinbarung gehandelt habe, auch wenn diese nicht individuell an jeder im Rahmen der Vereinbarung beschlossenen Verhaltensweise mitgewirkt hätten.

3747Uniland nahm an folgenden Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil: an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (siehe oben, Randnrn. 2695 bis 2698), an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (siehe oben, Randnrn. 3069 bis 3072) und an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweisen (siehe oben, Randnrn. 3199 bis 3204).

3748Sie nahm am Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der ETF vom in Baden-Baden teil, bei dem nacheinander die Errichtung, das wettbewerbswidrige Ziel und die Aktivitäten der ETF, die Errichtung von Interciment und die laufenden Gespräche über den Fall Ferruzzi erörtert wurden.

3749Sie wußte daher, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie damals teilnahm, Teil einer Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa waren.

3750Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Uniland an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilgenommen hatte (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, zehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Daß Uniland nicht an allen Bestandteilen dieser einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von ihrer Verantwortung dafür befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3751Uniland nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF, vom bis zum an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment und vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen teil.

3752Sie nahm somit vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

6. Italcementi

3753Italcementi führt aus, die Kommission habe nicht angegeben, wann, wo und von wem das Dokument von Zürich/Céligny beschlossen worden sei. Sie fügt hinzu, die einzelnen Teilnehmer der ETF hätten unabhängig voneinander gehandelt. Für etwaige Aktivitäten bestimmter Teilnehmer, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt hätten, könnten daher nur die betreffenden Wirtschartsteilnehmer haften.

3754Italcementi nahm an allen Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil: an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (siehe oben, Randnrn. 2746 und 2747), an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (siehe oben, Randnrn. 3008 bis 3017) sowie an den abgestimmten Verhaltensweisen und der Vereinbarung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes, die in Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelt werden (siehe oben, Randnrn. 3265 bis 3270 und 3345 bis 3384).

3755Ihre Kenntnis der Gesamtstrategie zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa steht außer Frage. Ihre Verantwortung für die einzige Zuwiderhandlung betreffend die ETF ist klar erwiesen.

3756Italcementi nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF, vom bis zum an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment, vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen und vom bis zum an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelten Vereinbarung teil.

3757Sie nahm somit vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teil.

7. Cementir

3758Cementir bestreitet, an einer im Rahmen der ETF geschlossenen einzigen Vereinbarung teilgenommen zu haben.

3759Cementir nahm an zwei Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil, und zwar an den abgestimmten Verhaltensweisen und der Vereinbarung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes vor Zementeinfuhren aus Griechenland, die in Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelt werden (siehe oben, Randnrn. 3284 bis 3289 und 3345 bis 3386).

3760Neben ihr nahmen an diesen beiden Zuwiderhandlungen u. a. die zwei anderen großen italienischen Zementhersteller — Unicem und Italcementi — teil, denen nach der oben in den Randnummern 3742, 3743, 3754 und 3755 vorgenommenen Analyse die wettbewerbswidrige Gesamtstrategie, in die sich die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes einfügten, in vollem Umfang bekannt war. Unicem und Italcementi mußten Cementir zwangsläufig über den wettbewerbswidrigen Rahmen informieren, in dem die genannten Maßnahmen getroffen wurden. Cementir wußte daher zwangsläufig, daß die abgestimmten Verhaltensweisen und die Vereinbarung, an denen sie damals teilnahm, zu einem Gesamtplan zur Eliminierung der Zementeinfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa gehörten.

3761Die Verantwortung von Cementir für die einzige Vereinbarung über die ETF ist somit erwiesen. Daß sie nicht an allen Bestandteilen der einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von dieser Verantwortung befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3762Cementir nahm vom bis zum an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen und vom bis zum an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelten Vereinbarung teil. Daraus ist zu schließen, daß sie vom bis zum fortgesetzt an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilnahm.

D — Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

3763Asland wirft der Kommission vor, nicht alle angeblich in die Aktivitäten der ETF einbezogenen Unternehmen gleich behandelt zu haben. Die Kommission habe zum einen aus der bloßen Mitwirkung an einer speziellen Maßnahme die Teilnahme an der einzigen und fortgesetzten ETF-Vereinbarung gefolgert und zum anderen die Ansicht vertreten, daß sich die Beteiligung an dieser Vereinbarung auf die Mitwirkung an der einen oder anderen dieser speziellen Maßnahmen beschränkt habe. So habe die Erwähnung von Rugby und Castle in den Verträgen über den Kauf von Zement und Klinker aus Griechenland die Kommission nicht dazu veranlaßt, sie als Parteien der im Rahmen der ETF geschlossenen einzigen und fortgesetzten Vereinbarung anzusehen.

3764Es konnte nicht festgestellt werden, daß Rugby und Castle die einzige ihnen „im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force“ zur Last gelegte Zuwiderhandlung (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, vorletzter und letzter Gedankenstrich) — die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a behandelte, mit Blue Circle abgestimmte Verhaltensweise — begangen haben (siehe oben, Randnrn. 3402 bis 3435). Dagegen ist erwiesen, daß Asland an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahm (siehe oben, Randnrn. 2687 bis 2691).

3765Asland nahm an dem Treffen vom in Rom teil, in dessen Verlauf vereinbart wurde, gemeinsam mit einer Kombination aus Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen auf den Beschluß der griechischen Zementindustrie zu reagieren, Zement nach Westeuropa auszuführen.

3766Sie wußte daher, daß die Vereinbarung, an der sie teilnahm, Teil eines Gesamtplans zur Eliminierung der Einfuhren, vor allem aus Griechenland, nach Westeuropa war.

3767Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß Asland an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilgenommen hatte (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe c, siebter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Daß Asland nur an einem Bestandteil dieser einzigen Zuwiderhandlung teilnahm, kann sie nicht von ihrer Verantwortung dafür befreien (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 3724 angeführte Rechtsprechung).

3768Asland nahm vom bis Ende Mai 1987 an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teil. Dies ist auch als der Zeitraum ihrer Beteiligung an der einzigen Vereinbarung über die ETF anzusehen.

Ergebnis

3769Aus allen vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnrn. 2504 bis 3768) ergibt sich folgendes:

-

Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung ist in bezug auf Cementir in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 1 ist in bezug auf CBR, den BDZ, Oficemen, Aker und Euroc für nichtig zu erklären, soweit ihnen zur Last gelegt wird, vor dem und nach dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilgenommen zu haben;

-

Artikel 4 Absatz 1 ist in bezug auf Aalborg, Unicem, Uniland und Irish Cement für nichtig zu erklären, soweit ihnen zur Last gelegt wird, vor dem und nach dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilgenommen zu haben;

-

Artikel 4 Absatz 1 ist in bezug auf Cembureau, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Asland, Italcementi, Holderbank und Blue Circle für nichtig zu erklären, soweit ihnen zur Last gelegt wird, nach dem an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilgenommen zu haben;

-

Artikel 4 Absatz 2 ist in bezug auf Heidelberger, Unicem, Asland und Cementir in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 2 ist in bezug auf Uniland für nichtig zu erklären, soweit ihr zur Last gelegt wird, vor dem und nach dem an der Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment teilgenommen zu haben;

-

Artikel 4 Absatz 2 ist in bezug auf CBR, Dyckerhoff, das SFIC, Ciments français, Lafarge, den BDZ, Oficemen, Italcementi, Holderbank, Aker, Euroc und Blue Circle für nichtig zu erklären, soweit ihnen zur Last gelegt wird, nach dem an der Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment teilgenommen zu haben;

-

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ist in bezug auf Ciments français, Heidelberger und Asland in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ist in bezug auf CBR, Dyckerhoff, Aalborg, den BDZ, Unicem, Uniland, Oficemen, Irish Cement, Aker, Euroc und Cementir für nichtig zu erklären, soweit ihnen zur Last gelegt wird, vor dem an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel teilgenommen zu haben, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunden zu entziehen;

-

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a ist in bezug auf Rugby, Castle und Blue Circle in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

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Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b ist in bezug auf Titan und Blue Circle in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

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Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c ist in bezug auf Titan und Holderbank in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

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Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d ist in bezug auf Heracles und Holderbank in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e ist in bezug auf Lafarge und Titan in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f ist in bezug auf Lafarge und Heracles in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g ist in bezug auf CBR, Heracles und Titan in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

-

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h ist in bezug auf Titan, Aker und Euroc in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

3770Im übrigen sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

X — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

3771Nach Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung haben die FIC, ENCI, Dyckerhoff, das SFIC, Aalborg, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Castle, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Cementir und die AGCI gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, „indem sie im Rahmen von ECEC an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Informationen über die Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern, über die im Export zu erzielenden Preise, über die Situation der Importe in den Mitgliedsländern und über die Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten und zur Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft teilgenommen haben“. Die Kommission setzte als Beginn der Zuwiderhandlung den fest, außer für Castle, Oficemen und die ATIC, für die als Beginn der festgesetzt wurde. Die Zuwiderhandlung soll für alle betreffenden Kläger bis zum gedauert haben.

3772Alle in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger bestreiten sowohl das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung als auch ihre Teilnahme an dieser. ENCI, Aalborg, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Castle und die ATIC rügen außerdem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, weil ihnen die Kommission im Verwaltungsverfahren keine ausreichende Einsicht in die Akte gewährt und ihnen entlastende Beweismittel betreffend den Vorwurf nach Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung vorenthalten habe. ENCI und Italcementi sind überdies der Auffassung, daß dieser Vorwurf in der MB nicht klar genug angegeben worden sei. Dyckerhoff, Unicem und Cementir tragen ferner vor, die Zuwider- handlung sei entgegen Artikel 190 EG-Vertrag nicht ausreichend begründet.

Angefochtene Entscheidung

3773Das ECEC und die im Rahmen dieses Ausschusses festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen werden in den Absätzen 30 bis 34, 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung behandelt.

3774Die Kommission schildert zunächst die Entstehungsgeschichte des ECEC (Absatz 30). Aus dem Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 30 Punkt 1; Dokumente 33.126/11338 bis 11340) — und nicht vom , wie in der angefochtenen Entscheidung fälschlich angegeben — gehe hervor, daß das ECEC und das EPC nach dem Beschluß von Cembureau, keinen eigenen Ausfuhrausschuß mehr zu unterhalten, gegründet worden seien.

3775Die Gründung des ECEC sei bei einem Treffen in Paris am beschlossen worden (Absatz 30 Punkt 2). Unter Hinweis auf die Gründungssatzungen vom (Absatz 31 Punkt 2; Dokumente 33.126/16786 bis 16789) und vom (Absatz 31 Punkt 2; Dokumente 33.126/12516 bis 12518) führt die Kommission aus, daß das ECEC satzungsgemäß die Aufgabe hatte, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Herstellern, die am Export von Grauzement in alle Länder mit Ausnahme der westeuropäischen Länder und der Vereinigten Staaten interessiert gewesen seien, auf einer informellen Basis zu fördern.

3776Die Kommission nennt sodann die verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sie als ECEC-Mitglieder ansieht, nämlich die FIC, ENCI, Dyckerhoff, das SFIC, Aalborg, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Castle, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Cementir und die AGCI. Unter Hinweis auf die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn Leboeuf von Ciments français über eine Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses in Brüssel am 13. und (Absatz 31 Punkt 3; Dokumente 33.126/18201 bis 18204) führt sie aus, „daß Mitglied von ECEC die Länder sind und somit die Länder nach ihrem freien Ermessen ihre Vertretung auf Ebene der Verbände oder der Gesellschaften bestellen“.

3777Außerdem hebt die Kommission die engen Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC hervor (Absatz 32). Sie verweist insoweit auf die Gründungssatzung des ECEC vom , nach der zwei Mitglieder des ECEC-Lenkungsausschusses aus den Reihen der in der Generalversammlung über zwei oder drei Stimmen verfügenden Mitglieder, d. h. der großen Exporteure, bestellt werden (Absatz 32 Punkte 1 und 2). Nach der Gründungssatzung vom sei zwar für die großen Exportländer keine Sonderrolle im Lenkungsausschuß mehr vorgesehen gewesen, doch seien nach September 1986 weiterhin Informationen vom EPC an das ECEC durchgegeben worden (Absatz 32 Punkt 3).

3778Die Kommission beschreibt verschiedene Tätigkeiten, die im Rahmen des ECEC wahrgenommen worden seien, nämlich Austausch von Statistiken über Lieferungen in Drittländer (Absatz 33 Punkt 1), Untersuchung der Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern (Absatz 33 Punkt 2), Empfehlung von Referenzpreisen für Exporte (Absatz 33 Punkt 3), Untersuchung der Situation der Importe in den Cembureau-Mitgfiedsländem (Absatz 33 Punkt 4) und Untersuchung der Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten (Absatz 33 Punkt 5).

3779Schließlich erwähnt sie die Auflösung des ECEC (Absatz 34).

3780In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem die Tätigkeiten des ECEC rechtlich gewürdigt werden, führt sie aus, daß zur Durchsetzung des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte Mittel und Wege hätten gefunden werden müssen, um die Produktionsüberschüsse zu steuern. Bei fehlender Absetzbarkeit der Produktionsüberschüsse außerhalb der Gemeinschaft sei nämlich die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte sehr groß gewesen (Absatz 58 Punkt 2).

3781Sodann führt die Kommission drei Beweismittel dafür an (siehe unten, Randnr. 3793), daß „mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde“ (Absatz 58 Punkte 3 bis 5).

3782Sie gelangt zu folgendem Ergebnis (Absatz 58 Punkt 6):

„Die in Absatz 33 aufgeführten abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Prüfung der Situation auf den Inlandsmärkten der Mitgliedsländer und auf den Drittlands-Exportmärkten stellen Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom bis — Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzung — dar. Mit diesen Verhaltensweisen haben die ECEC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen, das sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft schützen sollte.“

Zur Einstufung der in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Tätigkeiten des ECEC als Zuwiderhandlung

3783Die FIC, ENCI, Dyckerhoff, das SFIC, Aalborg, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Unicem, Castle, Oficemen, Irish Cement, Italcementi, Cementir und die AGCI bestreiten nicht, daß innerhalb des ECEC Informationen ausgetauscht wurden. Sie heben jedoch hervor, daß Ziel der Tätigkeiten des ECEC die Verteidigung der Interessen der europäischen Zementhersteller auf Exportmärkten außerhalb Europas gewesen sei. Eine solche Zusammenarbeit, die nur Märkte außerhalb der Gemeinschaft betreffe, falle nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Keines der in den Absätzen 30 bis 34, 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke sei ein Nachweis für das Vorliegen irgendeines Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten des ECEC und einer Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte. Die Auffassung der Kommission bedeute zwangsläufig, daß beim Export jegliche Zusammenarbeit zwischen konkurrierenden Unternehmen rechtswidrig sei.

3784Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß die in Absatz 33 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Tätigkeiten des ECEC den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht (Absatz 58 der angefochtenen Entscheidung) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten (Absatz 60 der angefochtenen Entscheidung). Nach ihrer Auffassung wurde nämlich „mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt“, und zwar durch Steuerung der Produktionsüberschüsse (Absatz 58 Punkte 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung). Die Tätigkeiten des ECEC seien folglich in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung als gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweisen angesehen worden, da sie die „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ bezweckt hätten.

3785Eine Abstimmung betreffend Lieferungen in Länder außerhalb der Gemeinschaft fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn mit ihr eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnrn. 580 und 599 bis 601, und CRAM und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 1335 angeführt, Randnrn. 24 bis 31).

3786Im vorliegenden Fall ist daher zu untersuchen, ob, wie die Kommission behauptet, aus den in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Beweismitteln gefolgert werden konnte, daß die ECEC-Mitglieder in diesem Ausfuhrausschuß das Ziel verfolgten, die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zu stärken. In diesem Fall wäre nämlich die Feststellung der Kommission berechtigt gewesen, daß die Tätigkeiten des ECEC gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweisen darstellten.

3787Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, daß die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC der „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) diente.

3788Nach den Artikeln 1 der Gründungssatzungen des ECEC vom und vom war Zweck des ECEC, „die Zusammenarbeit zwischen den westeuropäischen Herstellern, die am Export von anderen Zementsorten als Weißzement, farbigem Zement, Aluminiumzement oder Zement für Ölbrunnen in Länder außerhalb Westeuropas interessiert sind, auf einer informellen Basis zu fördern“ (Dokumente 33.126/16786 bis 16789 und 12516 bis 12518). In Artikel 2 beider Gründungssatzungen heißt es in bezug auf das „Tätigkeitsgebiet“, das ECEC „erörtert oder befaßt sich in keiner Weise mit Exporten von Mitgliedern ... in westeuropäische Länder oder in die Vereinigten Staaten von Amerika“ (ebd.).

3789Die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom (Absatz 30 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12751 und 12752) bestätigt, daß Zweck des ECEC war, „den Export zu fördern und Informationen über den Handel auszutauschen“. In einem internen Vermerk von Ciments français vom ist außerdem erwähnt, daß sich das „ECEC auf einen Austausch länderbezogener statistischer Angaben und Erwartungen beschränkt, der ausschließlich Mengen außerhalb Cembureau erfaßt“ (Absatz 35 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4466 und 4467).

3790Folglich bezweckte die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC die Förderung der Exporte verschiedener Sorten von Grauzement mit Ausnahme von Westeuropa und den Vereinigten Staaten. Aus den oben genannten Schriftstücken geht also nicht hervor, daß die ECEC-Mitglieder in Wirklichkeit das Ziel verfolgten, die Regel der Respektierung der europäsichen Inlandsmärkte zu stärken.

3791Die Kommission räumt ein, daß „in der ECEC-Gründungsakte kein direkter Zusammenhang zwischen der Regel des Inlandsmarktes und der Steuerung der Ausfuhren zu finden ist“ (Absatz 58 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten des ECEC müsse jedoch in deren Zusammenhang beurteilt werden. Aus mehreren Schriftstücken gehe hervor, daß zur Anwendung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Kenntnis der für den Export nach Drittländern bestimmten Zementmengen unerläßlich gewesen sei, um die Steuerung der Produktionsüberschüsse zu ermöglichen. In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 58 Punkt 2) verweist die Kommission insoweit auf den internen Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334). Im vorliegenden Verfahren führt sie außerdem die Vermerke von Vicat über die ECEC-Sitzung vom 11. und (Absatz 33 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6139 bis 6142) an.

3792Der Vermerk von Blue Circle vom stammt von einem Unternehmen, das nicht ECEC-Mitglied war; sein Inhalt steht in keinem direkten Zusammenhang mit den Tätigkeiten dieses Ausfuhrausschusses. Selbst wenn darin ein Zusammenhang zwischen der Respektierung der Inlandsmärkte und der Steuerung der Produktionsüberschüsse erwähnt ist, kann nicht aufgrund der bloßen Existenz eines Aüsfuhrausschusses davon ausgegangen werden, daß dessen Mitglieder mit ihren Tätigkeiten in dessen Rahmen die „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) bezweckten. Die Vermerke von Vicat vom 11. und beweisen lediglich, daß im Rahmen des ECEC Exportpreise empfohlen wurden, was die betreffenden Klägerinnen im übrigen nicht bestreiten, und daß damals das Angebot die Nachfrage auf den Exportmärkten überstieg, was zum Verfall der Preise auf diesen Märkten führte. Anhand dieser Vermerke läßt sich jedoch keineswegs nachweisen, daß die ECEC-Mitglieder durch Steuerung ihrer Produktionsüberschüsse eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckten.

3793Die Kommission trägt vor, der Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des ECEC und der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte ergebe sich aus den drei folgenden Umständen (Absatz 58 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung): Erstens seien die ECEC-Mitglieder direkt oder indirekt Mitglied von Cembureau gewesen. Sie seien folglich sämtlich gehalten gewesen, die Inlandsmarktregel zu beachten. Zweitens seien die EPC-Mitglieder mit Ausnahme von Blue Circle über ihre nationalen Vereinigungen indirekt ECEC-Mitglied gewesen. Damit habe die Tätigkeit des EPC das Verhalten und die Tätigkeit des ECEC und von dessen Mitgliedern beeinflußt. Zweck des EPC sei aber gerade der Schutz der Inlandsmärkte gewesen. Drittens ergebe sich aus den in Absatz 33 Punkte 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokumenten, daß sich die Tätigkeiten des ECEC nicht auf die Fernexportmärkte beschränkt hätten. Die ECEC-Mitglieder hätten sich bei ihren Treffen mit der Situation der Importe und der Angebots- und Nachfragesituation in den Mitgliedsländern befaßt. Mithin hätten die ECEC-Mitglieder selbst eine Verbindung zwischen Inlandsmärkten und Fernexportmärkten hergestellt.

3794Es ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, aus diesen Umständen zu folgern, daß mit der Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde.

A — Indirekte oder direkte Zugehörigkeit der ECEC-Mitglieder zu Cembureau

3795In der angefochtenen Entscheidung hebt die Kommission hervor, daß die ECEC-Mitglieder direkt oder indirekt Mitglied von Cembureau gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren weist sie auf den historischen Zusammenhang zwischen Cembureau und dem ECEC hin, wie er sich aus dem oben genannten Vermerk von Blue Circle vom ergebe.

3796Dieser Vermerk zeigt, daß es zwischen Cembureau und dem ECEC keine institutionelle Verbindung gab. Das ECEC war nämlich auf einen Beschluß von Cembureau hin gegründet worden, keinen eigenen Ausruhrausschuß mehr zu unterhalten (siehe oben, Randnr. 3774). Es trifft zwar zu, daß die ECEC-Mitglieder sämtlich direkt oder indirekt Mitglieder von Cembureau waren, doch beweist dieser Umstand für sich allein noch nicht, daß mit der Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde.

3797Die Kommission durfte in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 58 Punkt 3 Buchstabe a) in bezug auf die ECEC-Mitglieder nicht die Auffassung vertreten, weil diese direkt oder indirekt Mitglieder von Cembureau gewesen seien,

„sind [sie] ... sämtlich gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten. Ihr Verhalten wird mithin durch diese Verpflichtung in dem Sinne beeinflußt, daß sie ihre Produktionsüberschüsse nach Drittländern leiten müssen.“

3798Denn mit dieser Behauptung hat die Kommission das, was ihr zu beweisen oblag, lediglich angenommen, nämlich das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten des ECEC und der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte. Außerdem läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß einige direkte und indirekte Cembureau-Mitglieder im Rahmen des ECEC eine Zusammenarbeit einführten, die in keiner Weise mit der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zusammenhing. Insoweit ist zu beachten, daß das ECEC 1979 gegründet wurde, also vier Jahre vor Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom .

3799Zwar waren die in den Sitzungen des ECEC über Drittmärkte ausgetauschten Informationen den Parteien der Cembureau-Vereinbarung, die nach deren Abschluß an den Tätigkeiten dieses Ausfuhrausschusses mitwirkten, insofern von Nutzen, als sie ihnen ermöglichten, ihre Produktionsüberschüsse auf Märkte außerhalb Europas zu leiten, und sie erleichterten ihnen also die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung. Mehrere der ECEC-Mitglieder waren direkte Mitglieder von Cembureau (die FIC, das SFIC, Aalborg, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Cementir und die AGCI), deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung aufgrund ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, außer Zweifel steht (siehe oben, Randnrn. 1342 bis 1403).

3800Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, daß mit der im Rahmen des ECEC zwischen allen seinen Mitgliedern organisierten Zusammenarbeit eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde. Zu den ECEC-Mitgliedern gehörten auch Unicem und mehrere indirekte Mitglieder von Cembureau, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung im vorliegenden Verfahren noch nicht erwiesen ist. Für diese Unternehmen ist der Beweis ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung auf ihre Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung gestützt (siehe oben, Randnrn. 1305 und 1404 bis 1417), die demselben Zweck wie die Cembureau-Vereinbarung diente (Absätze 46 Punkte 1 und 2 sowie 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Wenn die Kommission jedoch annimmt, diese Unternehmen seien aufgrund ihrer direkten oder indirekten Zugehörigkeit zu Cembureau der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte beigetreten, und damit nachweisen will, daß die Tätigkeiten des ECEC eine Zuwiderhandlung darstellten, so stellt dies in Wirklichkeit einen Zirkelschluß dar. Während nämlich als Beweis für den Beitritt der Unternehmen zur Cembureau-Vereinbarung angesehen wird, daß diese an einem Kartell mit demselben Zweck wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahmen, wird der Nachweis der Identität des Zweckes auf die Annahme eines Beitritts zur Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gestützt.

3801Um das in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genannte Verhalten als Zuwiderhandlung einstufen zu können, mußte die Kommission also nachweisen, daß mit den Tätigkeiten des ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt wurde, ohne sich auf die Annahme eines Beitritts zu dieser Regel aufgrund der direkten oder indirekten Zugehörigkeit der ECEC-Mitglieder zu Cembureau zu stützen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Mitwirkung von Unicem und der betreffenden indirekten Cembureau-Mitglieder an den Tätigkeiten des ECEC als klares Zeichen ihres Beitritts zu der gemeinsamen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angesehen werden können.

3802Falls schließlich durch die beiden anderen von der Kommission in den Absätzen 30 bis 34, 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände nachgewiesen sein sollte, daß die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC die „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) bezweckte und daß die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC und die Cembureau-Vereinbarung dem gleichen Zweck dienten, so wäre die direkte oder indirekte Zugehörigkeit der ECEC-Mitglieder zu Cembureau ein relevanter Faktor für die Feststellung, ob die Tätigkeiten des ECEC einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung entsprachen.

B — Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC

3803In der angefochtenen Entscheidung hebt die Kommission die Verbindungen hervor, die zwischen dem ECEC und dem EPC bestanden haben sollen. Die Verbindung zwischen dem ECEC und dem EPC sei durch den ECEC-Lenkungsausschuß gewährleistet worden. Die Kommission stützt sich insoweit auf die ECEC-Gründungssatzung vom , nach der zwei Mitglieder des ECEC-Lenkungsausschusses aus den Reihen der in der Generalversammlung des ECEC über zwei oder drei Stimmen verfügenden Mitglieder, d. h. aus den Reihen der großen Exporteure, die EPC-Mitglieder waren, bestellt werden. Als Beleg für die Existenz einer institutionellen Verbindung zwischen dem ECEC und dem EPC hat sie im vorliegenden Verfahren überdies auf den gemeinsamen Ursprung der beiden Ausfuhrausschüsse, der sich aus dem Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 30 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11338 bis 11340) ergebe, sowie auf den Umstand hingewiesen, daß das ECEC und das EPC ein gemeinsames Sekretariat gehabt hätten, nämlich das ECMEC. Im übrigen seien dem ECEC das EPC betreffende Informationen übermittelt worden (Absatz 32 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). So heiße es in der Niederschrift über die Sitzung in Paris vom (Absatz 30 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12751 und 12752): „Die größeren Exporteure treffen sich weiterhin von Zeit zu Zeit, und ihre Einschätzung betreffend kommerzielle Fragen wird mit den anderen Mitgliedern des [ECEC] über deren Vertreter in diesem Komitee zur Kenntnis genommen“. In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 32 Punkte 2 und 3) führt die Kommission einige Beispiele für einen solchen Informationsaustausch an. Obwohl es nach der ECEC-Gründungssatzung vom , die für die großen Exportländer keine Sonderrolle im Lenkungsausschuß mehr vorgesehen habe, zwischen dem ECEC und dem EPC keine „institionelle Verbindung“ mehr gegeben habe, seien jedoch von Zeit zu Zeit, sogar noch nach c' ii , weiterhin Informationen vom EPC an das ECEC durchgegeben worden (Absätze 32 Punkt 3 und 58 Punkt 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

3804Da die Kommission der Auffassung war, daß das EPC an die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gebunden gewesen sei, meinte sie, daß die Verbindungen zwischen dem EPC und dem ECEC dessen Tätigkeiten „infiziert“ hätten.

3805Zunächst ist zu prüfen, ob die verschiedenen Beweismittel, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 32) stützte, zu der Folgerung berechtigten, daß die Verbindungen zwischen dem EPC und dem ECEC so geartet waren, daß das EPC das Verhalten des ECEC zwangsläufig beeinflussen mußte.

3806Insoweit ist angesichts der Beweismittel, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung stützt, festzustellen, daß die ECEC-Mitglieder stets der Auffassung waren, ihr Ausfuhrausschuß habe gegenüber dem EPC seine eigenen Merkmale und eine eigene Identität.

3807So heißt es in der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom (Absatz 32 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/14289 bis 14294):

„Das ECEC unterscheidet sich nach Identität und Charakter vom EPC oder CMA [siehe oben, Randnr. 1040] und sogar von Cembureau. Das ECEC hat uns gute Dienste geleistet: den Mitgliedern bot es ein Forum, sich zu treffen, Geschäfte zu erörtern und Informationen über Preise und Statistiken auszutauschen, und uns eine bessere Möglichkeit zur Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt.“

3808Die Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom (Absatz 32 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12667 bis 12674) bestätigt:

„Das EPC sieht sich als völlig getrennte Einrichtung ... Nach Auffassung des EPC muß die Zahl der Mitglieder begrenzt sein, da eine begrenzte Teilnehmerzahl Diskussionen erleichtert.“

3809Offensichtlich wurden also die Besonderheiten des ECEC, die es vom EPC abhoben, von den ECEC-Mitgliedern selbst betont.

3810Im übrigen ergibt sich aus den Schriftstücken der Akte, insbesondere den Niederschriften über die Sitzungen des ECEC-Lenkungsausschusses vom (Absatz 32 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/14266 und 14267) und vom (gleicher Punkt; Dokumente 33.126/12614 bis 12616) sowie die ECEC-Sitzung vom (gleicher Punkt; Dokumente 33.126/12667 bis 12674), daß es zwischen dem ECEC und dem EPC gewisse Spannungen gab. Sie belegen, daß die ECEC-Mitglieder eine engere Zusammenarbeit mit dem EPC anstrebten, die die EPC-Mitglieder stets ablehnten. In dem Vermerk des EPC-Mitgheds Ciments français vom (Absatz 32 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18218 und 18219) heißt es, daß die Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC „schwierig“ gewesen seien und daß es zwischen den beiden Ausschüssen einen „Mangel an Vertrauen“ gegeben habe. Ein begrenztes Zugeständnis wurde dem ECEC allerdings gemacht. So heißt es in dem erwähnten Vermerk von Ciments français, daß Herr Gac, Sekretär des ECMEC, des gemeinsamen Sekretariats des ECEC und des EPC (Absatz 30 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), „ermächtigt [wurde], im ECEC Informationen [allgemeiner Art], die keine geschäftliche Bedeutung haben (Preisbedingungen, Wettbewerb usw.) und nach Ländern, nicht Unternehmen gegliedert sind, an ECEC-Mitglieder weiterzugeben“. Im selben Vermerk wird es jedoch als nicht erwünscht bezeichnet, „daß im ECEC ein Vertreter der Policy [d. h. des EPC] über die Tätigkeit dieser Einrichtung berichtet ..., [denn] zwischen den beiden Einrichtungen gibt es keine Abhängigkeit und eine solche darf auch nicht gezeigt werden“.

3811Die Kommission kann daher nicht behaupten, die Tätigkeiten des ECEC seien dadurch beeinflußt worden, daß es zwischen dem ECEC und dem EPC auf der Ebene des ECEC-Lenkungsausschusses eine Verbindung gegeben habe und die beiden Ausschüsse ein gemeinsames Sekretariat gehabt hätten.

3812Zu prüfen ist noch, ob die an das ECEC tatsächlich übermittelten Informationen über das EPC belegen, daß Zweck des ECEC die Respektierung der Inlandsmärkte war. In Absatz 32 Punkte 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung wird insoweit auf mehrere Niederschriften über Sitzungen des ECEC und des ECEC-Lenkungsausschusses verwiesen, und zwar die Niederschriften über die ECEC -Sitzungen vom (Dokumente 33.126/14257 bis 14262) (Dokumente 33.126/14303 bis 14309), (Dokumente 33.126/14310 bis 14315), (Dokumente 33.126/14289 bis 14294), (Dokumente 33.126/12667 bis 12674) und (Dokumente 33.126/12627 bis 12634), die Niederschriften über die Sitzungen des ECEC-Lenkungsausschusses vom (Dokumente 33.126/14266 und 14267), (Dokumente 33.126/12614 bis 12616 und 12667 bis 12674) und (Dokumente 33.126/12607 bis 12610) sowie die handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom bzw. die ECEC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/3418 bis 3421).

3813Zunächst heißt es in der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom im Kapitel „Bericht des EPC“, daß dieser Ausschuß festgestellt habe „ ... daß im Laufe des Jahres der Handel auf dem Markt der Mittelmeerländer beträchtlich zugenommen und auch auf den Märkten am Roten Meer zugenommen hat, jedoch am Golf zurückgegangen ist. Erhebliche Verbesserung auf dem übrigen Markt“. Weiter heißt es dort: „Ost-West-Beziehungen waren schwierig ... Die Kontakte zwischen einzelnen Unternehmen ... waren jedoch sehr nützlich und halfen zweifellos, ein höheres Preisniveau zu erzielen. In Singapur fand ... eine Ost-West-Sitzung statt ...“ Angesichts dieser Angaben ist davon auszugehen, daß die in der ECEC-Sitzung vom vom EPC an das ECEC übermittelten Informationen ausschließlich Exporte in Drittländer betrafen. Jedenfalls ist in diesem Schriftstück keinerlei Zusammenhang zwischen den in dieser Sitzung übermittelten Informationen und der etwaigen Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte im Rahmen des ECEC erkennbar.

3814In der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom heißt es in bezug auf das EPC, daß es wenig zu berichten gebe. Nur der Termin der nächsten EPC-Sitzung wurde mitgeteilt. In der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom ist in bezug auf das EPC nur erwähnt, daß zwischen den Vorsitzenden des ECEC und des EPC ein Treffen stattgefunden habe, bei dem es um die Beziehungen zwischen den beiden Ausschüssen gegangen sei. Auch diese Schriftstücke belegen nicht, daß mit den Tätigkeiten des ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckt wurde.

3815Die Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom enthält einen Punkt über das EPC. Demnach wurde über die Lage auf den Exportmärkten berichtet und über die Gründung der CMA sowie die Zukunft des EPC nach Schaffung der CMA diskutiert. Keine der in dieser Sitzung weitergegebenen Informationen wurde jedoch mit dem europäischen Binnenmarkt in Zusammenhang gebracht.

3816In der Niederschrift des ECEC-Lenkungsausschusses vom ist erwähnt, daß „in der letzten EPC-Sitzung vom die Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC aus Zeitmangel nicht erörtert werden konnten ... Die Teilnehmer haben Herrn Couniotakis ermächtigt, seinen Schriftverkehr mit dem Vorsitzenden des EPC fortzuführen, um eine engere Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen zu erreichen“. Die in dieser Sitzung mitgeteilten Informationen sind also ebenfalls kein Beleg dafür, daß die Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC gewesen sei.

3817Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 32 Punkt 2) hervorhebt, zeigen die Niederschriften über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom und die ECEC-Sitzung vom , daß es zwischen dem ECEC und dem EPC gewisse Spannungen gab (siehe oben, Randnr. 3810). Aus der Niederschrift des ECEC-Lenkungsausschusses vom ergibt sich, daß der Vorsitzende des ECEC versuchte, Vorbehalte des EPC gegen die Weitergabe von Informationen an das ECEC zu überwinden. Aus keiner dieser Niederschriften geht jedoch hervor, daß in den fraglichen Sitzungen Informationen über das EPC weitergegeben wurden, die belegen würden, daß mit der Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckt wurde.

3818Obwohl die neue ECEC-Gründungssatzung vom für die großen Exportländer keine Sonderrolle im Lenkungsausschuß mehr vorsah, wurden jedoch, wie die Kommission hervorhebt (Absatz 32 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), nach 1986 weiterhin Informationen vom EPC an das ECEC durchgegeben.

3819So ist in der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom vermerkt, daß aufgrund einer allgemeinen Vereinbarung zwischen den Vorsitzenden des ECEC und des EPC die Informationen über die Sitzungen mit den Herstellern aus Fernost den ECEC-Mitgliedern zur Verfügung stünden. Die handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des EEC-Lenkungsausschusses vom und die ECEC-Sitzung vom bestätigen, daß Informationen des EPC an das ECEC weitergegeben worden waren. Italcementi führte nämlich aus: „EPC - 25 % in den ersten drei Monaten — 1988 Trend — EPC insgesamt 10 Mio. Hispacement, Heracles, Valenciana und Titan ca. 7 Mio. — Ciments Français, Lafarge, Norcem, Cementos del Mar, Hornos Ibéricos, Rezóla, Cementa, Blue Circle, Halkis ca. 3 Mio.“ und „Hispacement 1,1 Mio.; Heracles 2,8 Mio. Tonnen; Titan 1,8 Mio.; Valenciana 1 Mio. - All destinations 10 Mio.“ („EPC - 25 % nei primi tre mesi — 1988 trend — Total EPC 10 mil. Hispacement, Heracles, Valenciana, Titan 7 mil. — Ciments français, Lafarge, Norcem, Cementos del Mar, Hornos Ibéricos, Rezóla, Cementa, Blue Circle, Halkis 3 mil.“ und „Hispacement 1,1 mil.; Heracles 2,8 mil. ton; Titan 1,8 mil.; Valenciana 1 mil. — All destinations 10 mil.“). Wie die Kommission hervorhebt (Absatz 32 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), handelt es sich um im EPC ausgetauschte Zahlen, die an das ECEC weitergegeben wurden. In den handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi, die zwar Mitglied des ECEC, nicht aber des EPC war, wird nämlich das EPC ausdrücklich erwähnt.

3820Aus der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom ergibt sich jedoch, daß die ECEC-Mitgheder in dieser Sitzung Schätzungen über das Angebot und die Nachfrage auf den Exportmärkten außerhalb der Gemeinschaft für die Jahre 1988 und 1989 abgaben. In diesem Zusammenhang waren die vom EPC an das ECEC weitergegebenen und in den handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi festgehaltenen Informationen für die ECEC-Mitgheder von offenkundigem Nutzen, da sie Angaben über die Exporte der EPC-Mitglieder im Jahr 1988 enthielten. Jedoch kann weder aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi noch aus der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom gefolgert werden, daß die Tätigkeiten des ECEC auf die Respektierung der europäischen Inlandsmärkte durch Steuerung der Produktionsüberschüsse abzielten. Die fraglichen Schriftstücke liefern nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die vom EPC an das ECEC weitergegebenen Informationen über die Fernexportmärkte etwas mit dem Schutz der europäischen Inlandsmärkte zu tun gehabt hätten.

3821Selbst wenn man annimmt, daß die Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC gewesen sei, berechtigen die in Absatz 32 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke nicht zu der Folgerung, daß die Verbindungen, die es zwischen dem ECEC und dem EPC gab, die Tätigkeiten des ECEC so beeinflußten, daß die ECEC-Mitglieder die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte für die Tätigkeiten im Rahmen des ECEC übernahmen.

C — Keine Beschränkung der Tätigkeiten des ECEC auf die Fernexportmärkte

3822Die Kommission macht geltend, daß die Tätigkeiten des ECEC nicht auf die Fernexportmärkte beschränkt gewesen seien. In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 58 Punkt 3 Buchstabe c) räumt sie ein, „ ... daß die Haupttätigkeiten von ECEC in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe in den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten bestanden“. Nach ihrer Auffassung (ebd.) stehen jedoch diese Tätigkeiten „in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ECEC-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den ECEC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die ECEC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse — von vereinzelten geringen Mengen abgesehen — nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden.“ Als Beleg für ihre Argumentation stützt sich die Kommission auf die in Absatz 33 Punkte 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung angeführten Schriftstücke.

3823Es ist zu prüfen, ob diese Schriftstücke belegen, daß die ECEC-Mitglieder bestrebt waren, die Produktionsüberschüsse zwecks „Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte“ (Absatz 58 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung) zu steuern.

3824Was die in Absatz 33 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke angeht, so heißt es in der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/14289 bis 14294): „Blue Circle kauft von der DDR 400000 Tonnen in loser Schüttung. Ostdeutschland verfolgt eine agressive Absatzstrategie, und der Preis pro Sack könnte auf 14-15 USD fob fallen.“

3825Die Kommission kann diese Niederschrift aber nicht als Beleg dafür heranziehen, daß mit der Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC die Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte durch Steuerung der Produktionsüberschüsse bezweckt wurde. Aus dieser Niederschrift geht nämlich nur hervor, daß Blue Circle Zement importiert. In dem zitierten Auszug geht es keineswegs um die Notwendigkeit, Überschüsse zu exportieren, um die Respektierung der Inlandsmärkte zu gewährleisten.

3826Überdies kann die Kommission nicht allgemein behaupten (Absatz 33 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung): „Auf den darauffolgenden Plenarsitzungen (Dok. 33126/12617-12674) berichtete jedes Mitglied über die Zementimporte seines Landes, die in der Regel aus Ostblockländern kommen.“ Die Niederschriften über die ECEC-Sitzungen vom (Dokumente 33.126/12665 und 12666), (Dokumente 33.126/12635 bis 12641), (Dokumente 33.126/12627 bis 12634), (Dokumente 33.126/12622 bis 12626) und (Dokumente 33.126/12617 bis 12621) enthalten nämlich nichts, was zeigen würde, daß die ECEC-Mitglieder in diesen Sitzungen Informationen über die Zementimporte in ihre Länder ausgetauscht hätten. Jedoch haben einige ECEC-Mitglieder in den ECEC-Sitzungen vom (Dokumente 33.126/12667 bis 12674), (Dokumente 33.126/12660 bis 12664), (Dokumente 33.126/12654 bis 12659), (Dokumente 33.126/12648 bis 12653) und (Dokumente 33.126/12642 bis 12647) über Zementimporte in ihre jeweiligen Länder aus Osteuropa, Asien sowie aus Tunesien berichtet.

3827In keiner der in der vorstehenden Randnummer angeführten Niederschriften wird ein Zusammenhang zwischen Importen aus Drittländern und dem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte hergestellt. So ist in keiner von ihnen erwähnt, daß es erforderlich sei, die Produktionsüberschüsse zu exportieren oder Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen. Überdies ergibt sich aus diesen Schriftstücken, daß die Diskussionen über Importe aus Drittländern im Kontext des Wettbewerbs standen, der von den Ausfuhren dieser Länder auf den Fernexportmärkten für die ECEC-Länder ausging. Jedenfalls belegt der bloße Umstand, daß bei wenigen Gelegenheiten die Situation der Importe aus Drittländern untersucht wurde, nicht, daß „mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde“ (Absatz 58 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

3828Was die in Absatz 33 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke angeht, so werden zwar, wie die Kommission geltend macht, in bestimmten Niederschriften einige Informationen zur Situation der Mitgliedsländer erwähnt. Die bloße Erwähnung einer Information über einen Inlandsmarkt der Gemeinschaft in einer Sitzung des ECEC oder des ECEC-Lenkungsausschusses muß aber nicht bedeuten, daß mit den Tätigkeiten des ECEC eine „Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte“ (Absatz 58 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung) oder, anders ausgedrückt, die „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung) bezweckt wurde. Es ist also zu prüfen, ob die Kommission zu der Folgerung berechtigt war, daß die über die Inlandsmärkte ausgetauschten Informationen einen Bezug zum Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte hatten.

3829In Absatz 33 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung stützt sich die Kommission auf fünf Schriftstücke, und zwar die Niederschriften des ECEC-Lenkungsausschusses vom (Dokumente 33.126/12594 bis 12598) und vom (Dokumente 33.126/12579 bis 12581), die Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom bzw. die ECEC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/3415, 3416 und 3419), die Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom (Dokumente 33.126/3401 und 3402) und die Niederschrift über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom (Dokumente 33.126/12566 bis 12569).

3830In der Niederschrift des ECEC-Lenkungsausschusses vom ist für 1986 ein Rückgang der Ausfuhren um 24 % vermerkt: „In Ägypten war der Rückgang besonders stark, unsere Mitglieder lieferten dort weniger als die Hälfte der Mengen von 1985. In Saudi-Arabien hielt der Abwärtstrend an. In Westafrika betraf die Veränderung hauptsächlich Klinker, der um 300000 Tonnen fiel.“ Weiter heißt es in der Niederschrift, daß die Exporte von Spanien, Frankreich und der Türkei wesentlich zurückgegangen seien. In bezug auf Spanien wird ausgeführt: „ ... die Inlandsnachfrage [war] robust und glich die Exportverluste teilweise aus. Die spanische Industrie hat ihre Kapazitäten verringert.“

3831In der Niederschrift des ECEC-Lenkungsausschusses vom ist ausgeführt: „Der fortgesetzte Rückgang [der spanischen Exporte] ist eine Frage der Strategie. Nach Auffassung der spanischen Hersteller ist ein ständig hohes Produktionsniveau weder geschäftlich noch geschäftspolitisch sinnvoll; sie wollen ihre Exporte daher auf einem Mindeststand halten.“

3832Aus den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Niederschriften läßt sich nicht folgern, daß die ECEC-Mitglieder durch Steuerung ihrer Produktionsüberschüsse eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckten. Sie enthalten nämlich nur Informationen über ein einziges ECEC-Mitgliedsland, Spanien. Wäre Zweck des ECEC die Steuerung der Produktionsüberschüsse gewesen, so hätten die Mitglieder des ECEC-Lenkungsausschusses angesichts des in den genannten Niederschriften erwähnten beträchtlichen Rückgangs der Exporte der ECEC-Mitglieder auf den Weltmärkten dazu tendiert, sich in ihren Sitzungen vom und vom auch mit den anderen Inlandsmärkten der Gemeinschaft und nicht nur mit dem spanischen Markt zu befassen, der gerade kein Problem für die Respektierung der Inlandsmärkte darstellte, da auf ihm eine bedeutende Inlandsnachfrage herrschte und Kapazitäten abgebaut wurden.

3833Das ECEC hatte satzungsgemäß die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Herstellern zu fördern, die am Export von Grauzement verschiedener Sorten auf die Weltmärkte interessiert waren (siehe oben, Randnr. 3788). In diesem Zusammenhang wollte das spanische Mitglied des Lenkungsausschusses den anderen Mitgliedern die Gründe für die geringere Präsenz der spanischen Hersteller auf den Fernexportmärkten darlegen. Jedenfalls erläutert die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht näher, inwiefern der in den Niederschriften des ECEC-Lenkungsausschusses vom und vom erwähnte Informationsaustausch eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt haben soll.

3834Unter diesen Umständen belegen die Niederschriften vom und vom nicht, daß die Tätigkeiten des ECEC eine Zuwiderhandlung darstellen.

3835In den Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC bzw. des ECEC-Lenkungsausschusses vom 22./ sind folgende Mitteilungen vermerkt:

-

„Der schwimmende Silo im Hafen Brest dürfte wohl aufgrund von Vereinbarungen mit Lafarge nach Algier ausgelaufen sein; der schwimmende Silo Gizan liegt noch immer im Hafen Sète — sehr zur Genugtuung der Docker, die sich dafür rächen möchten, daß Lafarge in der Region ein Zementwerk, das für den Export produzierte, geschlossen hat;“ („il silo flottante, che era all'ancora nel porto di Brest, a seguito di probabili accordi con Lafarge ha ripreso il mare diretto apparentemente verso Algeri; il silo flottante Gizan è sempre fermo in rada nel porto di Sète; detta unità sembrerebbe bene accolta dalla compagnia portuale, la quale vorrebbe nella fare uno sgarbo alla Lafarge rea di aver chiuso una cementeria in zona, dalla quale veniva esitato cemento in esportazione“);

-

„Blue Circle übernimmt Klinker vom Libanon (Holderbank) für das Vereinigte Königreich; ebenso kauft Blue Circle in Belgien.“ [„Blue Circle acquista clinker dal Libano (cementeria Holderbank) per U.K.; Tipo quasi a basso tenero in alkali acquista anche dal Belgio.“]

3836Diese Angaben sind mit der Stelle der Niederschrift über die ECEC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/12627 bis 12634) zu vergleichen, an der es unter dem Punkt „Einfuhrterminals“ heißt:

„Herr Torrella bat darum, eine überarbeitete Liste der schwimmenden Terminals zu erstellen und an die Mitglieder zu verteilen. Die Informationen über die Terminals liegen offensichtlich einzelnen Mitgliedern vor, die daher aufgefordert wurden, diese Informationen an das Sekretariat zu übermitteln. Sie werden gesammelt und allen Mitgliedern zugesandt.“

3837Obwohl die Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzungen vom 22./ einen Umstand erwähnen, der den Markt der Gemeinschaft betrifft, nämlich daß Blue Circle Zement aus dem Libanon und aus Belgien in das Vereinigte Königreich einführt, eignen sie sich nicht als Beweis dafür, daß die ECEC-Mitglieder durch ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet die Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte im Wege der Steuerung der Produktionsüberschüsse bezweckten. Als Importeur von Zement hatte Blue Circle nämlich offensichtlich kein Überproduktionsproblem.

3838In den Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom ist erwähnt, daß das Vereinigte Königreich 1989 einen Importbedarf von 2 Millionen Tonnen Zement und Klinker habe. Der Verfasser meint, Italcementi könne sich, wenn ihr „gestattet würde, als Intertrading zu agieren“ [„se fossimo autorizzati ad agire come Intertrading“] — in der angefochtenen Entscheidung übersetzt mit „gestattet würde, als Handelsgesellschaft zu agieren“ —, in die für das Vereinigte Königreich bestimmten Lieferungen, beispielsweise mit jugoslawischem Zement, einschalten.

3839Im vorliegenden Verfahren hat die Kommission auf die Verwendung des Wortes „gestattet“ in den Aufzeichnungen von Italcementi abgestellt. Diese zeigten, daß Ausfuhren in andere Mitgliedsländer im Rahmen des ECEC einer vorherigen Genehmigung bedurft hätten, was belege, daß die Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Rahmen des ECEC gewesen sei.

3840Dagegen hat Italcementi in seiner Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts gestützt auf schriftliche Beweise dargelegt, daß sie am die Gesellschaft Intertrading gegründet habe, um auf dem internationalen Markt für Zementhandel präsent zu sein. Intertrading sei jedoch bei Abfassung der Aufzeichnungen über die Sitzung des ECEC -Lenkungsausschusses vom noch nicht ins Unternehmensregister eingetragen gewesen, was unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei. Daher sei es Intertrading damals noch nicht „gestattet“ gewesen zu agieren.

3841Der von Italcementi vorgetragenen Erklärung ist zu folgen. Die Großschreibung der Bezeichnung „Intertrading“ in den Aufzeichnungen über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom zeigt, daß damit eine Gesellschaft gemeint ist. Italcementi hat den Nachweis dafür erbracht, daß Intertrading am in das Unternehmensregister eingetragen wurde (Anlage 3 zur Antwort vom ). Ab diesem Zeitpunkt war es dieser Gesellschaft also „gestattet“, eine Geschäftstätigkeit auszuüben. Folglich kann aus der Verwendung des Wortes „gestattet“ in den Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom nicht abgeleitet werden, daß Zweck des ECEC die Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte gewesen sei.

3842Sodann ist in den fraglichen Aufzeichungen davon die Rede, daß das Vereinigte Königreich zur. Deckung der Inlandsnachfrage Zement einführen müsse; dieser Bedarf bedeutet, daß auf dem fraglichen Markt die Nachfrage das Angebot überstieg. Ferner belegen diese Aufzeichnungen, daß auch Italcementi kein Problem der Überproduktion hatte, denn es sah in dieser Situation eine Gelegenheit, jugoslawischen Zement in das Vereinigte Königreich zu exportieren.

3843Sie eignen sich daher keineswegs als Beweis dafür, daß mit den Tätigkeiten bezweckt wurde, die Produktionsüberschüsse zwecks Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte zu steuern.

3844Schließlich wird in der Niederschrift über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom berichtet,

„daß die französischen Klinkerexporte wegen begrenzter Kapazität und starker Nachfrage auf den interessanteren Nachbarmärkten zurückgegangen sind. Obgleich die französischen Exporte in Länder außerhalb Westeuropas rückläufig waren, wird für das erste Quartal 1989 eine Zunahme der globalen Verkäufe auf den lokalen Märkten und im Export um 8 % ausgewiesen.“

3845Desgleichen ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn Leboeuf von Ciments français über die Plenarsitzung des ECEC in Brüssel am (Absatz 31 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18201 bis 18204) vermerkt, daß der Rückgang der Zementausfuhren „1988 eher daher rührt, daß in Europa aufgrund guter nationaler Märkte das Angebot knapp ist und der innereuropäische Handel zu höheren Preisen dem Fernexport vorgezogen wird, als von einer starken ausländischen Konkurrenz“.

3846Der Inhalt dieser beiden Schriftstücke widerspricht der Auffassung der Kommission, daß „mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt“ worden sei (Absatz 58 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), und zwar durch Steuerung der Produktionsüberschüsse (Absatz 58 Punkte 2 und 3). Die Exporte auf außereuropäische Märkte wurden nämlich verringert und nach Europa umgeleitet. In den Schriftstücken betreffend die Sitzungen vom 13. und vom wird zu dieser Sachlage kein Urteil abgegeben, auch wenn die Aufzeichnungen von Herrn Leboeuf folgenden Hinweis enthalten: „Es könnte ... sein, daß generell die gesamte weltweite Exportnachfrage schwer zu decken sein wird, zumal es nur wenige neue Produktionsstätten gibt.“

3847Folglich läßt sich die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung nicht halten, daß die „ ... Abstimmung [im Rahmen des ECEC] ... [die] Absatzpolitik [der ECEC-Mitglieder] auf den Inlandsmärkten beeinflußt [hat], da sie ohne eine solche Abstimmung in der Ungewißheit über die für die Aufuhr verfügbaren Mengen und die im Export praktizierbaren Preise möglicherweise beschlossen hätten, mehr Ware in den Mitgliedstaaten abzusetzen, und damit die Struktur des innergemeinschaftlichen Handels geändert hätten“ (Absatz 58 Punkt 4), und daß „[d]ie ECEC-Mitglieder ... auf diese Weise Gewißheit [erhalten], daß ... [die] Überschüsse — von vereinzelten geringen Mengen abgesehen — nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden“ (Absatz 58 Punkt 3). Aus den oben in den Randnummern 3844 und 3845 genannten Schriftstücken geht nämlich hervor, daß die ECEC-Mitglieder den innereuropäischen Handel bevorzugten, wenn die europäischen Preise interessanter als die im Fernexport waren.

3848Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die gelegentlich auf den Plenarsitzungen des ECEC oder des ECEC-Lenkungsausschusses geführten Erörterungen über Einfuhren aus Ostblockländern in die Mitgliedsländer (Absatz 33 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) und über die Inlandsmärkte (Absatz 33 Punkt 5) einen Zusammenhang mit der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte aufwiesen. In den Schriftstücken ist nämlich eine Notwendigkeit zur Steuerung der Produktionsüberschüsse nicht einmal implizit erwähnt. Was die Hinweise auf die Inlandsmärkte der Gemeinschaft angeht, so betreffen sie entweder Probleme der Unterproduktion, da sie belegen, daß bestimmte europäische Hersteller (Blue Circle und Italcementi) ins Auge faßten, Zement zu importieren, oder sie enthalten Erklärungen für einen Rückgang der spanischen Exporte außerhalb Europas. Überdies widersprechen zwei Schriftstücke, nämlich die Niederschrift über die Sitzung des ECEC-Lenkungsausschusses vom und die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn Leboeuf von Ciments français über die Plenarsitzung des ECEC in Brüssel am , der Auffassung der Kommission, daß „mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt“ worden sei (Absatz 58 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), und zwar durch „Steuerung der Produktionsüberschüsse“ (Absatz 58 Punkte 2 und 3).

Ergebnis

3849Die in den Absätzen 31 bis 34, 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke stellen, auch insgesamt betrachtet, keinen Nachweis dafür dar, daß die ECEC-Mitglieder im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in diesem Ausfuhrausschuß durch Steuerung ihrer Produktionsüberschüsse eine Stärkung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte bezweckten.

3850Da die Tätigkeiten im Rahmen des ECEC in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen wurden, weil sie die „Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ bezweckt hätten (Absatz 58 Punkte 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung), ist Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne daß das übrige Vorbringen der betreffenden Kläger geprüft werden muß.

XI — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin besteben soll, daß die Kommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Verhaltensweise im Rahmen des EPC und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

3851Nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung haben Lafarge, Titan, Heracles, Halkis, Ciments français, Blue Circle, Hispacement, Hornos Ibéricos, Valenciana und deren Tochtergesellschaft Cementos del Mar gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, „indem sie im Rahmen von EPC an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, die die Prüfung der Marktsituation in der Gemeinschaft, die Aufteilung der Drittlandsmärkte, die Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und den Austausch individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich nach Drittländern ausgeführten Mengen betraf und mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“.

3852Die Kommission setzte als Beginn der Zuwiderhandlung den fest, außer für die spanischen Unternehmen, für die als Beginn der festgesetzt wurde. Die Zuwiderhandlung soll für alle betreffenden Klägerinnen bis zum gedauert haben, außer für Blue Circle und Ciments français, für die als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung der bzw. der festgesetzt wurde.

3853Ciments français (T-39/95), Lafarge (T-43/95), Valenciana (T-52/95), Heracles (T-57/95), Titan (T-64/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Blue Circle (T-88/95) und Halkis (T-104/95) bestreiten sowohl das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung als auch ihre Teilnahme an dieser. Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle rügen außerdem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, weil ihnen die Kommission im Verwaltungsverfahren keine ausreichende Einsicht in die Akte gewährt und ihnen entlastende Beweismittel betreffend den Vorwurf nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung vorenthalten habe. Hornos Ibéricos und Halkis tragen ferner vor, die Entscheidung sei hinsichtlich der in Artikel 6 festgestellten Zuwiderhandlung entgegen Artikel 190 EG-Vertrag nicht ausreichend begründet.

Angefochtene Entscheidung

3854Das EPC und die im Rahmen dieses Ausschusses festgestellte abgestimmte Verhaltensweise werden in den Absätzen 30, 35 bis 37, 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung behandelt.

3855Die Kommission schildert zunächst die Entstehungsgeschichte des EPC (Absätze 30 und 35). Cembureau habe seinen Ausfuhrausschuß wegen der „Abneigung [der Gemeinschaft] gegen Kartelle jeglicher Art“ (interner Vermerk von Blue Circle vom [Absatz 30 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11338 bis 11340]) aufgegeben, woraufhin der „Londoner Club“ entstanden sei. 1978 hätten sich die führenden Zementexporteure veranlaßt gesehen, getrennt vom „Londoner Club“ zu tagen, und so sei das EPC entstanden (Absatz 30 Punkt 2). Dabei habe es sich um einen informellen Ausschuß von Unternehmensleitern gehandelt (Absatz 35 Punkt 2).

3856Die Kommission nennt sodann die verschiedenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sie als EPC-Mitglieder ansieht, und zwar Ciments français, Lafarge, Valenciana, Heracles, Titan, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis (Absatz 35 Punkt 3). Ihr liege keine Satzung des EPC vor, und laut Aussage von Herrn Gac habe es eine solche niemals gegeben (Absatz 35 Punkt 4).

3857Die Kommission leitet die Aufgabenstellung des EPC aus verschiedenen, in den Absätzen 35 Punkte 5 bis 9, 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismitteln ab.

3858Sie legt dar, daß nach einem handschriftlichen Vermerk von Ciments Français (Absatz 35 Punkt 5; Dokument 33.126/4365) „die Präsidenten [mit der Gründung des EPC] eine Kontrolle über die Exporteure ausüben [wollten]“. Diese Auslegung scheine durch den oben genannten internen Vermerk von Blue Circle vom belegt zu werden, in dem erwähnt sei, daß „die Mitgliedsgesellschaften [im Rahmen des EPC] auf Ebene der Unternehmensleiter vertreten sein würden“.

3859Die Kommission räumt ein, daß die Tätigkeiten des EPC im wesentlichen die Exportmärkte betroffen hätten und daß sich die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC auf die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung der Preise, den Austausch von Informationen und die Suche nach Vereinbarungen mit anderen in Asien ansässigen Exportorganisationen bezogen habe (Absatz 37). Verschiedene in Absatz 35 zitierte Dokumente und die in Absatz 36 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokumente zeigten jedoch, daß sich das EPC nicht nur mit dem Export in Länder außerhalb Europas, sondern auch mit dem innereuropäischen Handel befaßt habe (Absatz 36 Punkt 1).

3860In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der sich mit der rechtlichen Würdigung der Tätigkeiten des EPC befaßt, macht die Kommission unter Berufung auf drei Faktoren (siehe unten, Randnrn. 3870 bis 3873) geltend, daß es einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des EPC und der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gebe (Absatz 59 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

3861Sie führt aus (ebd., letzter Unterabsatz):

„[D]ie hauptsächlichen Tätigkeiten des EPC [bestehen] in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe der Mitglieder auf den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten ... Außerdem teilen sich die Mitglieder die Exportmärkte auf, setzen die auf den verschiedenen Märkten zu praktizierenden Preise fest und informieren sich über die praktizierten Preise. Dies alles steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ...[EPC]-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den EPC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die EPC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse — von vereinzelten geringen Mengen abgesehen — nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden.“

3862Da die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Tätigkeiten des EPC sei, folgert sie (Absatz 59 Punkt 2 Unterabsatz 1), daß „eines der Ziele des EPC die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft ist“.

3863Sodann folgert sie (Absatz 59 Punkt 3), daß die Zusammenarbeit, zu der es im Wege der in den Absätzen 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung genannten Tätigkeiten im Rahmen des EPC gekommen sei, eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise darstelle, mit der „die EPC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen [haben], mit dem sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft geschützt werden sollten“.

Abgestimmte Verhaltensweise, mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte

3864Ciments français, Lafarge, Valenciana, Heracles, Titan, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis bestreiten nicht, dem EPC angehört zu haben. Sie bestreiten auch nicht den in Absatz 37 Punkte 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt, daß die Teilnehmer den Fernexportmarkt untereinander aufteilten, ihre Exportpreise festlegten und Angaben über ihre Exporte austauschten.

3865Die betreffenden Klägerinnen weisen darauf hin, daß durch ihre Zusammenarbeit im EPC eine Erhöhung der Exportpreise für Zement habe herbeigeführt werden sollen. Diese Zusammenarbeit sei jedoch keineswegs mit einer Regel der Respektierung der Inlandsmärkte verknüpft gewesen. Die Tätigkeiten des EPC hätten nur Märkte außerhalb der Gemeinschaft betroffen und seien daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gefallen. Die Auffassung der Kommission laufe darauf hinaus, daß in Industriezweigen, in denen es eine Uberkapazität gebe, jedes Exportkartell einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

3866Nach Auffassung von Blue Circle kann von einer Steuerung der Produktionsüberschüsse im Rahmen des EPC keine Rede sein. Soweit das EPC sein Ziel einer Erhöhung der Exportpreise erreicht habe, sei durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage eine Verringerung des Exportvolumens bewirkt worden.

3867Dagegen haben nach Auffassung der Kommission die Tätigkeiten des EPC den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht (Absatz 59 der angefochtenen Entscheidung) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Absatz 60 der angefochtenen Entscheidung). Die Respektierung der Inlandsmärkte der Cembureau-Länder sei die Grundregel für die Zusammenarbeit im Fernexport im Rahmen des EPC gewesen (Absätze 35 Punkt 9, 37 Punkt 1 und 59 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Die in den Absätzen 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung beschriebene Zusammenarbeit im Rahmen des EPC wurde folglich in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung als gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise angesehen, mit der der „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“.

3868Wie die Kommission hervorhebt (Absatz 37 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung), kann eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auf Exportmärkten nur dann zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag führen, wenn mit ihr eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt wird und sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnrn. 580 und 599 bis 601, sowie CRAM und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 1335 angeführt, Randnrn. 24 bis 31).

3869Um zu beurteilen, ob die Mitglieder des EPC in dessen Rahmen an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, ist daher zu prüfen, ob die Kommission bewiesen hat, daß mit ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des EPC „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3870In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 59 Punkt 1 Buchstaben a bis c) stützt sich die Kommission zum Nachweis eines Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten des EPC und der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte im wesentlichen auf nachstehende Gesichtspunkte.

3871Zunächst macht sie geltend (Punkt 1 Buchstabe a):

„Mit der Errichtung von EPC ‚wollten die Präsidenten ( ... [laut einem Vermerk von Ciments Français]) eine Kontrolle über die Exporteure ausüben‘ (siehe oben, Absatz 35 Punkt 5) [Dokument 33.126/4454]. Durch Definition des WCC [siehe oben, Randnr. 21] in Abgrenzung zum EPC bezeichnet Ciments Français WCC als ‚einen informellen Club, der im Weißzementbereich das ist, was das 'Policy' im Grauzementbereich ist‘ ... [interner Vermerk von Ciments français vom ; Dokumente 33.126/4466 und 4467]. Regel des WCC ist die Respektierung der Inlandsmärkte.“

3872Sodann weist sie (Punkt 1 Unterabsatz 1 und Buchstabe b) auf den historischen Zusammenhang zwischen Cembureau und dem EPC sowie auf den Umstand hin, daß die EPC-Mitglieder über ihre nationalen Vereinigungen indirekt Mitglieder von Cembureau gewesen seien.

3873Schließlich weist sie (Punkt 1 Buchstabe c) darauf hin, daß die Probleme des innergemeinschaftlichen Handels mehrfach im Rahmen des EPC geprüft worden seien. Mithin hätten die EPC-Mitglieder selbst einen Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt.

3874Zunächst ist zu prüfen, ob die Verbindungen zwischen dem EPC und Cembureau einen Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des EPC und der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte darstellten (A). Sodann sind die internen Vermerke von Ciments français (B) sowie die aus der EPC-Struktur stammenden Schriftstücke zu prüfen, aus denen hervorgehen soll, daß die Mitglieder dieses Ausschusses selbst einen Zusammenhang zwischen den Inlandsmärkten und den Tätigkeiten des EPC herstellten (C).

A — Verbindungen zwischen dem EPC und Cembureau

3875Als Beleg dafür, daß durch die Tätigkeiten des EPC die Respektierung der europäischen Inlandsmarkte sichergestellt werden sollte, führt die Kommission an, daß es zwischen Cembureau und dem EPC einen historischen Zusammenhang gebe (Absatz 59 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Überdies seien die EPC-Mitglieder als indirekte Cembureau-Mitgheder gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten (ebd., Buchstabe b).

3876Ciments français, Lafarge und Hornos Ibéricos behaupten, daß es zwischen Cembureau und dem EPC keine institutionelle Verbindung gegeben habe. Nachfolger des „Londoner Clubs“ sei nämlich das ECEC und nicht das EPC gewesen, so daß es keinerlei historischen Zusammenhang zwischen Cembureau und dem EPC gegeben habe (siehe oben, Randnr. 3855). Außerdem hätten die EPC-Mitgheder gegenüber Cembureau eine ablehnende Haltung eingenommen. Die in Artikel 6 der ange foch tenen Entscheidung genannten Klägerinnen weisen ferner darauf hin, daß ihre Eigenschaft als indirekte Cembureau-Mitglieder die Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall in keiner Weise stützen könne.

3877Der Vermerk von Blue Circle vom (Absatz 30 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11338 bis 11340) zeigt, daß es zwischen Cembureau und dem EPC keine institutionelle Verbindung gab. Das EPC und das ECEC waren nämlich auf einen Beschluß von Cembureau hin gegründet worden, keinen eigenen Ausfuhrausschuß mehr zu unterhalten (siehe oben, Randnr. 3855). Daher konnte die Kommission aus der Existenz eines historischen Zusammenhangs zwischen Cembureau und dem EPC nicht ableiten, daß die Tätigkeiten von Cembureau nach Errichtung des EPC, nämlich der Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom , die Tätigkeiten des EPC beeinflußten.

3878Zudem belegt auch die Tatsache, daß die EPC-Mitglieder sämtlich indirekt Cembureau-Mitglieder waren, allein noch nicht, daß die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC war. Die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, daß die EPC-Mitglieder durch ihre indirekte Zugehörigkeit zu Cembureau „gehalten [sind], die Inlandsmarktregel zu beachten“ (Absatz 59 Punkt 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung), ist daher zurückzuweisen. Denn an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des EPC und der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte, den sie zu beweisen hat, lediglich an. Im übrigen läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß einige indirekte Cembureau-Mitglieder im Rahmen des EPC eine Zusammenarbeit einführten, die in keiner Weise mit einer Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zusammenhing. Insoweit ist unstreitig, daß das EPC 1978 gegründet wurde (Antwort von Herrn Gac vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission [Absatz 35 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/16766 bis 16777, insbesondere 16772]), also fünf Jahre vor Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom .

3879Ferner ist hervorzuheben, daß der Beweis für den Beitritt der EPC-Mitglieder, die sämtlich indirekt Cembureau-Mitglieder waren, zur Cembureau-Vereinbarung auf ihre Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung gestützt ist (siehe oben, Randnrn. 1309, 1310, 1440 und 1441), einer Maßnahme, die demselben Zweck wie die Cembureau-Vereinbarung diente (Absätze 46 Punkte 1 und 2 sowie 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung). Wenn die Kommission jedoch den Nachweis, daß die Tätigkeiten des EPC eine Zuwiderhandlung darstellten, darauf stützt, daß diese Unternehmen sich aufgrund ihrer indirekten Zugehörigkeit zu Cembureau der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angeschlossen hätten, so stellt dies in Wirklichkeit einen Zirkelschluß dar. Während damit nämlich der Beweis für den Beitritt der Unternehmen zur Cembureau-Vereinbarung darin gesehen wird, daß sie an einem Kartell mit demselben Zweck wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahmen, wird der Nachweis der Identität des Zwecks auf die Annahme gestützt, daß sich die Unternehmen der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angeschlossen haben.

3880Um das in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannte Verhalten als Zuwiderhandlung einstufen zu können, muß die Kommission also nachweisen, daß die Tätigkeiten des EPC auf die Beachtung der Inlandsmarktregel abzielten, und kann sich nicht auf die Annahme stützen, daß die EPC-Mitglieder sich aufgrund ihrer indirekten Zugehörigkeit zu Cembureau dieser Regel angeschlossen hätten. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitwirkung der EPC-Mitglieder an den Tätigkeiten dieses Ausfuhrausschusses als klares Zeichen dafür angesehen werden, daß sie sich der gemeinsamen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angeschlossen haben.

3881Falls schließlich durch die anderen in den Absätzen 30, 35 bis 37, 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesichtspunkte dargetan sein sollte, daß die EPC-Mitglieder den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft [vermeiden]“ wollten (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) und daß die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC und die Cembureau-Vereinbarung mithin dem gleichen Zweck dienten, so wäre die indirekte Zugehörigkeit der EPC-Mitglieder zu Cembureau ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung, ob die Tätigkeiten des EPC eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten (siehe unten, Randnrn. 4096 bis 4101).

B — Interne Vermerke von Ciments français

3882Valenciana behauptet, die internen Vermerke von Ciments français (Dokumente 33.126/4454, 4466 und 4467), mit denen sich die Absätze 35 Punkte 5 und 6 und 59 Punkt 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung befaßten, besäßen nur geringe Beweiskraft, da sie weder vom EPC noch von ihr selbst stammten und also nur ihren Verfasser bänden. Hornos Ibéricos macht geltend, es sei eine unzulässige Annahme, daß die fraglichen Vermerke von ein- und derselben Person zeitnah verfaßt worden seien.

3883Der Umstand, daß Valenciana im Rahmen der Zuwiderhandlung nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung an der Ausarbeitung der in der angefochtenen Entscheidung genannten Vermerke nicht beteiligt war, kann nicht dazu führen, daß sie ihr nicht als Beweismittel für diese Zuwiderhandlung entgegengehalten werden dürfen (Urteil des Gerichts Empresa Nacional Si-derúrgica/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnr. 312). Im vorliegenden Fall ist nicht ernstlich in Abrede gestellt worden, daß die fraglichen Vermerke, die im Büro des Vertriebsdirektors von Ciments français gefunden wurden, von diesem Unternehmen stammen Ciments francais ist jedoch eines der Gründungsmitglieder des EPC und wirkte überdies in diesem Ausschuß von 1978 bis zum ununterbrochen mit (nicht bestrittene Antwort von Herrn Gac vom auf ein Auskunftsverlangen der Kommission [Dokumente 33.126/16766 bis 16777, insbesondere 16772]). Daher sind die in diesen Vermerken enthaltenen Angaben unabhängig davon, ob die fraglichen Vermerke von derselben Person zur gleichen Zeit verfaßt wurden, als zuverlässige Beweismittel anzusehen, die die Kommission zum Nachweis der Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten des EPC heranziehen durfte.

3884Des weiteren ist nach dem undatierten Vermerk von Ciments français (Absatz 35 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4454) „[d]as WCC ... ein Club — Ziel: Schutz der Inlandsmarkte — Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Überschüsse im allseitigen Einvernehmen“. Nach dem anderen Vermerk von Ciments français vom (ebd.; Dokumente 33.126/4466 und 4467) ist das WCC „ein informeller Club, der im Weißzementbereich das ist, was das Policy im Grauzementbereich ist“. Keine der betroffenen Klägerinnen bestreitet, daß mit „Policy“ das EPC gemeint ist.

3885Diese Vermerke von Ciments français stellen daher einen objektiven Anhaltspunkt dafür dar, daß die EPC-Mitgheder durch Umleitung ihrer Produktionsüberschüsse in Drittländer die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte stärken wollten.

3886Homos Ibéricos macht jedoch geltend, daß die Kommission den undatierten Vermerk von Ciments français (Dokument 33.126/4454) in der angefochtenen Entscheidung falsch zitiert habe. Dieser Vermerk enthalte die in Absatz 35 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung und in der MB (Nummer 27) zitierte Stelle „Das WCC ist ein Club — Ziel: Schutz der Inlandsmärkte“ nicht.

3887Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die fragliche Stelle findet sich nämlich auf der Rückseite des Dokuments 33.126/4454, von dem eine Kopie beider Seiten im Dokumentenkasten enthalten war (siehe oben, Randnr. 95), und sie wurde sowohl in der MB als auch in der angefochtenen Entscheidung richtig zitiert.

3888In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission ferner auf die Stelle des undatierten Vermerks von Ciments français (Dokument 33.126/4454) gestützt „les Pdr. ont voulu contrôler les exportateurs“ [die Pdr. wollten eine Kontrolle über die Exporteure ausüben], um daraus zu folgern, daß „die Präsidenten eine Kontrolle über die Exporteure ausüben [wollten]“.

3889Nach Auffassung von Hornos Ibéricos könnte „Pdr“ „producteurs“ bedeuten, aber nicht „presidents“. Die Kommission habe die Abkürzung absichtlich falsch übersetzt, um daraus folgern zu können, daß dieses Dokument mit dem Inhalt des Vermerks von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11338 bis 11340) übereinstimme, in dem erwähnt sei, daß die Gesellschaften im EPC auf Ebene der „Unternehmensleiter“ vertreten gewesen seien.

3890Auf die Frage, ob „Pdr“ „presidents“ oder „producteurs“ bedeutete, kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß im fraglichen Vermerk von Ciments français ein klarer Wille zum Ausdruck kommt, die Exporte zu kontrollieren. Gemeinsam betrachtet besagen die beiden Vermerke von Ciments français (Dokumente 33.126/4454, 4466 und 4467), daß diese Kontrolle erforderlich war, um die Beachtung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte sicherzustellen.

3891Diese Vermerke stellen daher, gemeinsam betrachtet, einen objektiven Anhaltspunkt dafür dar, daß mit den Tätigkeiten des EPC „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3892Ciments français macht außerdem geltend, daß der Verfasser des Vermerks vom (Dokumente 33.126/4466 und 4467) mit der Bemerkung, das WCC sei ein informeller Club, der im Weißzementbereich das sei, was das Policy im Grauzementbereich sei, nur habe hervorheben wollen, daß das WCC wie das EPC auch dem Zweck gedient habe, die wichtigsten Exportuntemehmen des Weißzementbereichs zusammenzufassen.

3893Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Verfasser des Vermerks vom brachte nämlich eine generelle Parallelität zwischen dem WCC und dem EPC zum Ausdruck. In dem undatierten Vermerk von Ciments français (Dokument 33.126/4454) heißt es eindeutig, daß die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Tätigkeiten des WCC war. Angesichts der im Vermerk vom zum Ausdruck gebrachten generellen Parallelität zwischen den beiden Ausschüssen stellen die beiden fraglichen Vermerke gemeinsam betrachtet einen objektiven Anhaltspunkt dafür dar, daß die EPC-Mitglieder durch ihre Zusammenarbeit in diesem Ausfuhrausschuß die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte stützen wollten. Außerdem wird die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung der internen Vermerke von Ciments français (Dokumente 33.126/4454, 4466 und 4467) dahin, daß die Respektierung der Inlandsmärkte der Cembureau-Länder die Grundregel für die Zusammenarbeit im Fernexport im Rahmen des EPC gewesen sei, durch zahlreiche weitere Anhaltspunkte (siehe unten, Randnrn. 3894 bis 3915) bestätigt.

C — Schriftstücke aus der EPC-Struktur, aus denen hervorgehen soll, daß die Mitglieder dieses Ausschusses selbst einen Zusammenhang zwischen den Inlandsmärkten und den Tätigkeiten des EPC herstellten

3894In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 36 Punkt 1) stellt die Kommission fest, daß verschiedene in Absatz 35 zitierte Dokumente und sämtliche in Absatz 36 als Beleg angeführte Dokumente „der EPC-Struktur zeigen, daß sich das EPC nicht nur mit dem Export nach Ländern außerhalb Europas, sondern auch mit Problemen des innereuropäischen Handels befaßte“. Aus diesen Schriftstücken gehe hervor, daß es den EPC-Mitgliedern, die selbst einen Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt hätten, bei ihrer Zusammenarbeit im EPC um die Respektierung der europäischen Inlandsmärkte gegangen sei (Absatz 59 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung).

3895Erstens sind die Vermerke von Herrn Gac vom mit der Überschrift „Das EPC nach 1986“ (Absatz 36 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12771 bis 12773) und vom mit der Überschrift „Zukunft des EPC“ (Absatz 36 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12775 bis 12778) weitere objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür, daß die EPC-Mitglieder durch ihre Zusammenarbeit in diesem Ausschuß für die Beachtung der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte sorgen wollten.

3896Im Vermerk vom wurden die „Überkapazitäten in Westeuropa“ als ein „Problem ... am Horizont unserer Inlandsmärkte“ bezeichnet. Im Vermerk vom heißt es zur „1. Option — Beibehaltung des Status quo“: „Das weiterhin rückläufige Geschäft und die durch die griechischen Exportabsichten betreffend die westeuropäischen Märkte verursachten innereuropäischen Spannungen berechtigen zu der Annahme, daß es sinnlos ist, EPC in der derzeitigen Form weiterzuführen.“

3897Nach Feststellung der Absicht der griechischen Hersteller, einen Teil ihrer Produktion auf dem westeuropäischen Markt abzusetzen, äußerte Herr Gac daher Zweifel an der Überlebensfähigkeit des EPC. Dies zeigt, daß zumindest damals die Grundregel für die Zusammenarbeit im Fernexport im Rahmen des EPC die Respektierung der Inlandsmärkte der Cembureau-Länder war.

3898Hornos Ibéricos trägt vor, die Vermerke von Herrn Gac vom und vom seien nichts weiter als seine Prognosen für die Zukunft des EPC und drückten nur den öffentlich bekannten Umstand aus, daß es damals in der europäischen Zementindustrie Überkapazitäten gegeben habe. Im Vermerk vom sei erwähnt, daß die EPC-Mitglieder nicht gewillt seien, die Frage der Überkapazitäten in Westeuropa zu behandeln.

3899Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Auch wenn nach dem Vermerk von Herrn Gac vom das Problem der Überkapazitäten „nicht genügend Kontur hat, um Gegenstand einer Diskussion in vivo zu werden“, so stellen dieser Vermerk, der Vermerk vom sowie zahlreiche weitere Schriftstücke (siehe unten, Randnrn. 3900 bis 3915) einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des EPC und dem Erfordernis her, die Produktionsüberschüsse zu steuern, um die Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zu gewährleisten. Dieser Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des EPC und der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte erklärt, warum Herr Gac glaubte, nach Feststellung der Absicht der griechischen Hersteller, einen Teil ihrer Produktion in Westeuropa abzusetzen, das Überleben des EPC in Frage stellen zu müssen. Der Umstand, daß die Überkapazitäten, die das Grundproblem für die Produktionsüberschüsse darstellen, selbst nicht im Rahmen des EPC erörtert wurden, vermag jedoch nicht die Feststellung zu entkräften, daß die EPC-Mitglieder im Rahmen dieses Ausfuhrausschusses ihre Produktionsüberschüsse steuern wollten, um den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft [zu vermeiden]“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3900Zweitens ergibt sich aus verschiedenen in Absatz 36 der angefochtenen Entscheidung angeführten Schriftstücken, daß es mit den Problemen des innereuropäischen Handels zusammenhing, wenn die europäischen Märkte in bestimmten EPC-Sitzungen erwähnt wurden.

3901So enthält der Blue Circle zugestellte Entwurf der Niederschrift über die EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11365 bis 11373) auf Seite 4 folgende Anmerkungen, die in der offiziellen Niederschrift (Absatz 36 Punkt 2; Dokumente 33.126/14062 bis 14068) nicht enthalten sind: „Das folgende betrifft innereuropäische Angelegenheiten, und ich bin nicht sicher, ob es in unsere Niederschrift aufgenommen werden soll? ... Der britische Markt ist seitens spanischer Lieferanten unter Druck geraten. Herr Mangiano hat den Delegierten versichert, daß weder Valenciana noch Cementos del Mar an irgendwelchen Lieferungen nach UK beteiligt ist.“ Valenciana hielt es also für erforderlich, den anderen Teilnehmern der EPC-Sitzung zu versichern, daß weder sie noch ihre Tochtergesellschaft Cementos del Mar an den Exporten nach dem Vereinigten Königreich beteiligt gewesen seien.

3902Hornos Ibéricos trägt vor, die angeführte Stelle auf Seite 4 des Blue Circle zugestellten Entwurfs der Niederschrift zeige, daß die Erörterungen über den innergemeinschaftlichen Handel nicht im Kontext der Aufgabenstellung des EPC gestanden hätten.

3903Maßgeblich ist aber, worin die wirklichen Tätigkeiten des EPC bestanden, und nicht die bloße Analyse seiner „offiziellen“ Aufgabenstellung. Nicht nur aus dem Entwurf der Blue Circle zugestellten Niederschrift über die EPC-Sitzung vom , sondern auch aus anderen Schriftstücken geht jedoch hervor, daß durch den innergemeinschaftlichen Handel verursachte Probleme in den EPC-Sitzungen erörtert wurden.

3904So wird in dem von Herrn Gac am für den Vorsitzenden des EPC vorbereiteten Vermerk mit der Überschrift „Briefing-Vermerk für die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses am in Athen“ (Absatz 36 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/12804) die Frage aufgeworfen, „wie ernst die Drohung zu nehmen ist, spanischen Zement in loser Schüttung für das Terminal von Bouri in England zu liefern“.

3905Desgleichen zeigt der Vermerk von Herrn Marshall, EPC-Vorsitzender und zugleich Angehöriger des oberen Führungskreises von Blue Circle, vom an den Vorstandsvorsitzenden von Blue Circle, Sir John Milne, über die EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11344 und 11345), daß durch den innergemeinschaftlichen Handel verursachte Probleme in den EPC-Sitzungen behandelt wurden. In diesem Vermerk ist von griechischen Importen in das Vereinigte Königreich und von der Cembureau Task Force die Rede, und es heißt dort: „[Z]umindest bei Titan [beginnt sich] der gesunde Menschenverstand durchzusetzen ... Man hat es zu würdigen gewußt, wie wir sie in den Vereinigten Staaten behandelt haben“ (siehe unten, Randnrn. 3964 bis 3966).

3906Titan und Hornos Ibéricos behaupten jedoch, in dem Vermerk von Herrn Marshall vom werde nicht über Gespräche berichtet, die in der EPC-Sitzung vom stattgefunden hätten, sondern eine Privatunterredung zusammengefaßt, die Herr Marshall am Rande dieser Sitzung geführt habe. Diese Auffassung werde durch den Umstand bestätigt, daß die offizielle Sitzungsniederschrift (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011 ) keine durch den innergemeinschaftlichen Handel verursachten Probleme erwähne.

3907Tatsächlich ist der Vermerk von Herrn Marshall vom keine offizielle Niederschrift über die Sitzung vom . Darin wird jedoch über Erörterungen berichtet, die in der Sitzung vom geführt wurden. Seine Überschrift lautet nämlich „European Export Policy Committee — Meeting on 13th May 1987“. Die verschiedenen Abschnitte des Schriftstücks (das anders als die unten in Randnr. 3909 wiedergegebene Stelle in der dritten Person abgefaßt ist) enthalten in der fraglichen Sitzung ausgetauschte Informationen, die Herr Marshall als für den Vorstand von Blue Circle interessant ansah, sowie Beurteilungen dieser Informationen seitens des Verfassers des Vermerks.

3908Das Fehlen eines Hinweises auf den innergemeinschaftlichen Handel in der offiziellen Niederschrift über die Sitzung vom (Dokumente 33.126/13004 bis 13011) erklärt sich durch die Absicht, den Inhalt der Erörterungen über diese Frage zu verschweigen. Im übrigen zeigt sich, daß der Entwurf der Niederschrift über die EPC-Sitzung vom , der Blue Circle übersandt wurde, Informationen über den innergemeinschaftlichen Handel enthielt (siehe oben, Randnr. 3901), die in der offiziellen Niederschrift über diese Sitzung ebenfalls weggelassen wurden.

3909Nur an einer Stelle des Vermerks vom , und zwar im Abschnitt über die „Cembureau Task Force“, wird über private Unterredungen berichtet, die am Rande der EPC-Sitzung vom stattgefunden hatten. Diese Stelle unterscheidet sich nämlich in Stil und Inhalt von den übrigen Teilen des fraglichen Vermerks. Danach führte der EPC-Vorsitzende aus: „An mich wurde zweimal die Forderung herangetragen, alles zu tun, damit die Cembureau Task Force als gegen die Griechen eingesetztes Druckmittel ihre Arbeit fortsetzt. Vor allem Scancem machte sich für diese Idee stark und vertrat die Auffassung, daß es möglich sein müßte, die Griechen unter Druck zu setzen“ (Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11344 und 11345). Nicht nur der Umstand, daß an den EPC-Vorsitzenden „zweimal“ herangetreten wurde, sondern auch das damit verfolgte Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung des Drucks auf die griechischen EPC-Mitglieder, zeigen, daß diese Stelle des Vermerks nicht die Erörterungen bei der EPC-Sitzung vom , an der die drei griechischen Mitglieder teilnahmen, betrifft (siehe unten, Randnrn. 3965 und 3966).

3910Da die Einstufung der EPC-Sitzung vom als Zuwiderhandlung nur auf die Stellen des Vermerks von Herrn Marshallgestützt wurde, die Erörterungen wiedergeben, die in dieser Sitzung stattgefunden hatten (siehe oben, Randnr. 3905, und Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), ist das Vorbringen von Titan und Hornos Ibéricos zurückzuweisen.

3911Sodann ist in dem von Ciments français erstellten Bericht über die EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18179 und 18180) insbesondere die Rede von den Verhandlungen zwischen Lafarge, Heracles und Titan über die Lieferung von Zement oder Klinker (siehe unten, Randnrn. 3967 und 3968).

3912Titan und Hornos Ibéricos behaupten, es handele sich um einen Bericht über eine private Unterredung am Rande einer EPC-Sitzung und insbesondere ein Treffen von Lafarge und Ciments français.

3913Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der fragliche Bericht trägt die Überschrift „Réunion du Policy Committee à Barcelone le 20 octobre 1988“ [Sitzung des Policy-Ausschusses in Barcelona am ]. Er enthält Informationen zu verschiedenen EPC-Mitgliedern, wie Hispacement, Heracles, Titan und Valenciana, und verweist auf die Tatsache, daß „die Mitglieder in den USA einen Absatzrückgang von 5 % erwarten“. Es handelt sich also nicht um einen Bericht über eine private Unterredung zwischen den Vertretern bloß dieser beiden Unternehmen.

3914Schließlich erörterten die EPC-Mitglieder auch den innergemeinschaftlichen Handel, und zwar in der Sitzung des Lenkungsausschusses vom (Absatz 36 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13019 bis 13021), in der festgestellt wurde: „Spanien gerät unter zunehmenden Druck der Importeure.“

3915Folglich belegen mehrere Schriftstücke, die in Absatz 36 der angefochtenen Entscheidung genannt und oben in den Randnummern 3901 bis 3914 untersucht worden sind, daß die EPC-Mitglieder in ihren Sitzungen selbst einen Zusammenhang zwischen dem innergemeinschaftlichen Handel und den Fernexportmärkten herstellten. Es handelt sich um einen weiteren objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkt dafür, daß mit den Tätigkeiten des EPC „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3916Ciments français, Lafarge, Valenciana und Hornos Ibéricos können nicht behaupten, daß die in den EPC-Sitzungen erfolgten Bezugnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel harmlos und zufällig seien. Anders als bei den Unterlagen über das ECEC (siehe oben, Randnrn. 3803 bis 3848) geht aus den Schriftstücken über verschiedene EPC-Sitzungen hervor, daß der innergemeinschaftliche Handel im EPC als Problem betrachtet wurde. So ist von „Drohung“ („Briefing-Vermerk für die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses am in Athen“ [Absatz 36 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/12804]) und „Druck“ (Entwurf der Niederschrift über die EPC-Sitzung vom [Absatz 36 Punkt 2; Dokumente 33.126/11365 bis 11373] und Niederschrift über die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom [Absatz 36 Punkt 7; Dokumente 33.126/13019 bis 13021]) die Rede, die „innereuropäische Spannungen“ verursacht hätten (Schriftstück mit der Überschrift „EPC Beyond 1986“ [Absatz 36 Punkt 4; Dokumente 33.126/12771 bis 12773]).

3917Die Erörterung der durch den innergemeinschaftlichen Handel verursachten Probleme in den EPC-Sitzungen zeigt außerdem, daß die EPC-Mitglieder selbst in diesem Rahmen eine Abhilfemöglichkeit sahen. Angesichts des zu lösenden Problems drängte sich die Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer für die Mitglieder eines Ausschusses, der sich mit dem Fernexport befaßte, als naheliegende Lösung auf. Respektierung der Inlandsmärkte und Umleitung der Exporte gingen nämlich Hand in Hand (Vermerk von Blue Circle vom [Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334]).

3918Im übrigen ergibt sich aus den Vermerken über die EPC-Sitzungen, daß die Mitglieder dieses Ausschusses tatsächlich die Steuerung ihrer Produktionsüberschüsse erörterten. In der EPC-Sitzung vom wurden die Bemühungen von Blue Circle erörtert, Zement von Titan auf den US-Markt umzuleiten (Vermerk des EPC-Vorsitzenden an den Vorstandsvorsitzenden von Blue Circle über die EPC-Sitzung vom [siehe oben, Randnr. 3905]). Überdies war in der EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18179 und 18180) von den Verhandlungen zwischen Lafarge einerseits und Heracles und Titan andererseits über die Lieferung von Zement oder Klinker die Rede. Diese Verhandlungen wurden im Rahmen der Versuche der westeuropäischen Hersteller geführt, den griechischen Herstellern als Gegenleistung für deren Verpflichtung, die Inlandsmarktregel zu beachten (siehe unten, Randnrn. 3964 bis 3968), Absatzmöglichkeiten für ihre Produktionsüberschüsse zu bieten (siehe oben, Randnrn. 3397 bis 3679).

3919Aus allen vorstehend untersuchten objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkten ergibt sich also, daß, wie die Kommission behauptet, „die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel der Zusammenarbeit im Fernexport“ im Rahmen des EPC war (Absatz 59 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

3920Halkis macht geltend, mit der Errichtung des EPC im Jahr 1978 sei allein das Ziel verfolgt worden, den Mitgliedern Gelegenheit zur Erörterung der Probleme zu verschaffen, die sich ihnen auf den Exportmärkten außerhalb Westeuropas stellten.

3921Selbst wenn aber das mit der Errichtung des EPC im Jahr 1978 verfolgte Ziel rechtmäßig gewesen wäre, so geht doch aus den in den Absätzen 30, 35 bis 37 und 59 der angefochtenen Entscheidung angeführten unmittelbaren schriftlichen Beweisen hervor, daß die EPC-Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeiten in diesem Ausschuß den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft [vermeiden]“ wollten (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3922Lafarge und Homos Ibéricos behaupten ferner, die Kommission hätte eine eingehende wirtschaftliche Analyse des fraglichen Marktes, der betroffenen Unternehmen und der Art der Produkte vornehmen müssen, bevor sie hätte folgern können, daß die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte die einzige plausible Erklärung der Tätigkeiten des EPC sei.

3923Die Kommission stützte sich in der angefochtenen Entscheidung nicht auf ein Parallelverhalten auf dem Markt, sondern auf unmittelbare schriftliche Beweise, die in den Absätzen 30, 35 bis 37 und 59 der angefochtenen Entscheidung angeführt und oben in den Randnummern 3882 bis 3918 untersucht worden sind und aus denen sich ergibt, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Fernexport innerhalb des EPC war. Eine eingehendere wirtschaftliche Analyse des fraglichen Marktes hätte also diese Beweise nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen können. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

3924Schließlich hat die Kommission die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC, mit der „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung), zu Recht als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft. Im Rahmen des EPC setzten nämlich die Mitglieder dieses Ausschusses oder zumindest einige von ihnen eine praktische Zusammenarbeit mit eindeutig wettbewerbswidrigem Zweck an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 651 angeführt, Randnr. 26, und Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 63).

3925Lafarge, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis werfen der Kommission vor, sie habe nicht nachgewiesen, daß die im Rahmen des EPC beanstandeten Exportaktivitäten wettbewerbswidrige Wirkungen in der Gemeinschaft hatten.

3926Abgestimmte Verhaltensweisen, wie die im vorliegenden Fall festgestellten, fallen jedoch auch dann unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.

3927Aus dieser Vorschrift ergibt sich unmittelbar, daß abgestimmte Verhaltensweisen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen, wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Randnrn. 3882 bis 3923), ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird.

3928Ferner setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt (siehe die oben in Randnr. 1674 angeführte Rechtsprechung).

3929Lafarge, Hornos Ibéricos und Blue Circle werfen der Kommission außerdem vor, sie habe nicht nachgewiesen, daß die im Rahmen des EPC beanstandeten Exportaktivitäten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten.

3930Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, der Kartelle verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, verlangt jedoch nicht den Nachweis, daß ein solches Kartell diesen Handel spürbar beeinträchtigt hat, ein Beweis, der im übrigen in den meisten Fällen kaum in rechtlich hinreichender Weise zu führen wäre. Er verlangt den Nachweis, daß das Kartell geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten. So ist die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dann erfüllt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint (siehe die oben in Randnr. 1986 angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf den Zweck des EPC und die wirtschaftliche Bedeutung seiner Mitglieder das beanstandete Verhalten im Rahmen dieses Ausschusses tatsächlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen.

3931Ciments français macht geltend, daß die Erörterungen, die im Rahmen des EPC in bezug auf die Probleme innerhalb des Gemeinschaftsmarkts stattgefunden hätten, nicht durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verboten gewesen seien, da es bei ihnen um Dumpingfragen und die berechtigten Besorgnisse gegangen sei, die durch die staatlichen Beihilfen Griechenlands an seine Zementhersteller ausgelöst worden seien. Nach Auffassung von Blue Circle war die Uberkapazität in Europa auf die Gewährung rechtswidriger staatlicher Behilfen zurückzuführen.

3932Die Kommission hat niemals verneint, daß die griechischen Hersteller in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, zahlreiche Beihilfen erhielten (Absatz 24 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Fußnote 113). Sie hat auch nicht verneint, daß die EPC-Mitglieder in den Sitzungen dieses Ausschusses ihre Besorgnis über die gedumpten Importe und die staatlichen Beihilfen an griechische Unternehmen äußerten. Jedoch konnten, wie sie zutreffend hervorhebt (Absatz 36 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung), diese Umstände „in keinem Fall ... rechtfertigen, daß über eine Unterrichtung der zuständigen Behörden hinaus eigene Maßnahmen getroffen werden“. Aus den in den Absätzen 30, 35 bis 37 und 59 der angefochtenen Entscheidung angeführten und oben in den Randnummern 3882 bis 3914 untersuchten Schriftstücken geht aber hervor, daß im Rahmen des EPC Tätigkeiten entfaltet wurden, mit denen durch Umleitung der Produktionsüberschüsse auf Drittmärkte die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte gestützt werden sollte. Dies war eine abgestimmte Verhaltensweise, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fiel, da sie eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Vorbringen von Ciments français ist daher zurückzuweisen.

3933Nach alledem war die Folgerung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung berechtigt, daß es im Rahmen des EPC eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise gegeben habe.

Fortdauer der abgestimmten Verhaltensweise

3934In der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission davon aus, daß die Tätigkeiten im EPC eine abgestimmte Verhaltensweise darstellten, die vom bis zum fortdauerte (Artikel 6).

3935Der Zeitpunkt entspricht dem Datum der ersten EPC-Sitzung, von der die Kommission Kenntnis hatte (Absätze 37 Punkt 3 und 59 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11442 bis 11446). Diese Sitzung gehört jedoch nicht zu denjenigen, die die Kommission in den Absätzen 36 und 59 Punkt 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung als Beleg für ihre Auffassung heranzieht, daß die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC gewesen sei. Jedenfalls berechtigen die Niederschriften über die EPC-Sitzungen vom 1. und (Dokumente 33.126/11442 bis 11455) nicht zu der Folgerung, daß die Teilnehmer an diesen Sitzungen ihre Produktionsüberschüsse steuern wollten, um die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zu stärken.

3936Außerdem wird in der angefochtenen Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür genannt, daß die Tätigkeiten des EPC, das 1978 errichtet wurde, bereits 1981 rechtswidrig gewesen seien. So betrifft der in Absatz 35 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung zitierte Auszug aus dem Vermerk von Blue Circle vom (Dokumente 33.126/11338 bis 11340), wonach die EPC-Mitglieder „das Angebot mit der Nachfrage in Übereinstimmung ... bringen“ wollten, nur die Fernexportmärkte. Im gleichen Vermerk beklagt der Verfasser die Tatsache, daß „die Griechen und die Spanier erheblich mehr Mengen auf den [Fernexport-]Markt warfen, was zu verheerenden Ergebnissen führte“. Hätte aber bereits 1981 der Zweck des EPC in der Umleitung von Produktionsüberschüssen auf außereuropäische Märkte bestanden, so wäre der Anstieg des griechischen und des spanischen Absatzes auf diesen Märkten nicht auf Kritik gestoßen.

3937Daher ist als Zeitpunkt des Beginns der im Rahmen des EPC festgestellten abgestimmten Verhaltensweise der anzusehen, der Tag der ersten in der angefochtenen Entscheidung erwähnten EPC-Sitzung, in der die Teilnehmer Probleme des innereuropäischen Zementhandels erörterten (siehe oben, Randnr. 3901).

3938Die oben in den Randnummern 3904 bis 3914 untersuchten Schriftstücke betreffend die EPC-Tätigkeiten bestätigen sodann, daß die abgestimmte Verhaltensweise vom bis zum dauerte. Insoweit ist zu verweisen auf den „Briefing-Vermerk für die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses am in Athen“ (Dokument 33.126/12804), den Vermerk des EPC-Vorsitzenden an den Vorstandsvorsitzenden von Blue Circle über die EPC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/11344 und 11345), den Bericht über die EPC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/18179 und 18180) und die Niederschrift über die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom (Dokumente 33.126/13019 bis 13021).

3939Angesichts all dieser objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkte für die Fortdauer der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweise und weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Parteien diese Verhaltensweise beendet hätten, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die abgestimmte Verhaltensweise bis zum , dem Tag der letzten der Kommission bekannten und von keiner der betreffenden Klägerinnen bestrittenen EPC-Sitzung, dauerte.

Teilnahme der verschiedenen betroffenen Klägerinnen an der abgestimmten Verhaltensweise

3940Keine der betroffenen Klägerinnen bestreitet, EPC-Mitglied gewesen zu sein. Insgesamt geht aus den in den Absätzen 35 bis 37 und 59 der angefochtenen Entscheidung genannten Beweismitteln hervor, daß die EPC-Mitglieder im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in diesem Ausfuhrausschuß ihre Produktionsüberschüsse steuern wollten, um den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte [zu vermeiden]“ (Absatz 59 Punkt 3 und Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3941Heracles, Titan und Halkis machen geltend, die Kommission habe ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht schon aufgrund ihrer bloßen EPC-Zugehörigkeit feststellen dürfen, da die offizielle Aufgabenstellung dieses Ausschusses die Fernexportmärkte betroffen habe und also rechtmäßig gewesen sei.

3942Alle in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Klägerinnen nahmen jedoch an einer EPC-Sitzung teil, in der die Teilnehmer explizit einen Zusammenhang zwischen der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte und ihrer Zusammenarbeit auf den Fernexportmärkten herstellten (siehe oben, Randnrn. 3900 bis 3914). Folglich können sie sich nicht auf die rechtmäßige „offizielle“ Aufgabenstellung des EPC berufen, um sich ihrer Verantwortlichkeit für einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu entziehen.

3943So ist unstreitig, daß Ciments français, Lafarge, Valenciana, Hornos Ibéricos, Blue Circle und Halkis an der EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11365 bis 11373) und Blue Circle, Ciments français, Lafarge, Valenciana, Heracles, Titan, Hornos Ibéricos und Halkis an der EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011) teilnahmen. Ciments français, Lafarge, Cementos del Mar, Tochtergesellschaft von Valenciana, Heracles, Titan, Homos Ibéricos und Halkis nahmen an der EPC-Sitzung vom teil (Absatz 36 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12791 bis 12799 und 12971 bis 12977). Schließlich nahmen Lafarge und Heracles an der Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom teil (Absatz 36 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13019 bis 13021).

3944Es ist zu prüfen, ob diese Klägerinnen den Beweis für eine Distanzierungshandlung erbringen (siehe unten, Randnrn. 3945 bis 3972), der zu der Annahme führen müßte, daß sie trotz ihrer Anwesenheit bei diesen Sitzungen weder deren rechtswidriger Aufgabenstellung zustimmten noch bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck erweckten, daß sie ihr zustimmten (siehe die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

3945Mehrere Klägerinnen berufen sich auf Distanzierungshandlungen und andere besondere Umstände, die geeignet seien, ihr Verhalten im Rahmen des EPC mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar zu machen.

3946So macht Ciments français geltend, sie habe im EPC nur einen Beobachterstatus innegehabt, weil ihr Exportvolumen vernachlässigbar gewesen sei. In den in der angefochtenen Entscheidung zitierten Schriftstücken finde sich keinerlei Spur irgendeines Tuns ihrerseits. Sie sei seit Februar 1989, d. h. seit einem vor Einleitung der Untersuchung durch die Kommission hegenden Zeitpunkt, nicht mehr EPC-Mitglied.

3947Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus einem internen Vermerk von Ciments français vom (Absatz 35 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4466 und 4467) geht nämlich hervor, daß das EPC der „Club der größten Exportunternehmen von Cembureau“ war. Ciments français war nach eigenem Bekunden EPC-Mitglied und kann daher nicht behaupten, daß ihr Exportvolumen vernachlässigbar gewesen sei. Außerdem nahm dieses Unternehmen an verschiedenen EPC-Sitzungen teil, darunter insbesondere der vom , und , in denen es darum ging, den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen europäischen nationalen Märkte zu vermeiden. Aufgrund ihrer Anwesenheit bei diesen verschiedenen Sitzungen konnte ihr deren explizit wettbewerbswidriger Zweck nicht verborgen geblieben sein. Sie behauptet nicht einmal, sich von ihrem Inhalt offen distanziert zu haben. Durch ihre Anwesenheit stimmte sie also der Aufgabenstellung zu oder erweckte zumindest bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck, daß sie ihr zustimme (siehe die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen ist ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise erwiesen. Hinsichtlich der Dauer der Teilnahme hat die Kommission zu Recht den Umstand berücksichtigt, daß dieses Unternehmen am aus dem EPC austrat (Absätze 35 Punkt 3 und 59 Punkt 4 sowie Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

3948Homos Ibéricos behauptet, sie habe mit ihrer Teilnahme am EPC ausschließlich einem Bedarf an umfassender Information über den Weltzementmarkt sowie den wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen, die sich aus der Sicherstellung der Zementversorgung der neuen Exportmärkte und aus der Rentabilität der Investitionen ergäben. Außerdem sei sie niemals Mitglied des EPC-Lenkungsausschusses gewesen. Jedenfalls habe sie nicht gewußt, daß es in den EPC-Sitzungen um den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte gegangen sei.

3949Zudem könnten ihr einige Beweisstücke nicht entgegengehalten werden. Hornos Ibéricos macht insoweit geltend, daß sich das Protokoll der EPC-Sitzung vom (Absatz 36 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11365 bis 11373) und der Vermerk von Herrn Gac vom „Briefing-Vermerk für die Sitzung des EPC-Len-kungsausschusses am in Athen“ (Absatz 36 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/12804) auf Aktivitäten der spanischen Hersteller betreffend das Vereinigte Königreich in einer Zeit bezögen, als Spanien der Gemeinschaft noch nicht beigetreten gewesen sei. Die Kommission habe sich nicht auf Beweisstücke stützen dürfen, die aus der Zeit vor dem stammten, um die Teilnahme von Hornos Ibéricos ab diesem Zeitpunkt festzustellen.

3950Hornos Ibéricos nahm an verschiedenen EPC-Sitzungen teil, darunter insbesondere den Sitzungen vom , und , in denen es darum ging, den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte in Europa zu vermeiden. Zwar stammen die in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstücke aus der Zeit vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft. Doch belegen mehrere weitere Schriftstücke (EPC-Sitzung vom [Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011] und EPC-Sitzung vom [Absatz 36 Punkt 7; Dokumente 33.126/12791 bis 12799 und 12971 bis 12977]), daß die Teilnahme von Hornos Ibéricos an der abgestimmten Verhaltensweise über den hinaus fortdauerte. Aufgrund ihrer Anwesenheit bei den verschiedenen fraglichen Sitzungen konnte ihr deren explizit wettbewerbswidriger Zweck nicht verborgen geblieben sein. Sie behauptet nicht einmal, sich von ihrem Inhalt offen distanziert zu haben. Durch ihre Anwesenheit stimmte sie also der Aufgabenstellung zu oder erweckte zumindest bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck, daß sie ihr zustimme (siehe die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen ist ihre Teilnahme an der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweise erwiesen.

3951Die griechischen Klägerinnen behaupten, sie könnten aufgrund ihrer besonderen Lage für die Zuwiderhandlung nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht verantwortlich gemacht werden, wenn andere EPC-Mitglieder im Rahmen dieses Ausfuhrausschusses Produktionsüberschüsse hätten steuern wollen, um den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft zu vermeiden.

3952Heracles und Titan berufen sich insbesondere auf den spektakulären Anstieg ihrer Exporte auf die Gemeinschaftsmärkte seit 1986.

3953Die angefochtene Entscheidung enthält keinerlei Beweis für eine Teilnahme von Heracles und Titan an einer EPC-Sitzung vor 1986, in der die Teilnehmer Probleme des innereuropäischen Zementhandels erörtert hätten. Da die Kommission die Anwesenheit von Heracles und Titan bei einer EPC-Sitzung mit rechtswidrigem Zweck nicht nachgewiesen hat, durfte sie nicht deren Teilnahme an der Zuwiderhandlung vor diesem Zeitpunkt feststellen. Da nämlich die Kommission selbst einräumt, daß die Haupttätigkeiten des EPC im wesentlichen die Drittlandsexportmärkte betrafen (Absatz 59 Punkte 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung), konnte die Teilnahme eines Unternehmens an der abgestimmten Verhaltensweise zur Vermeidung des Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft nicht schon aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zu diesem Ausfuhrausschuß angenommen werden.

3954Was Halkis angeht, so nahm sie an der EPC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/11365 bis 11373) teil. Es ist nachgewiesen worden, daß die Teilnehmer dieser Sitzung das Ziel verfolgten, den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte in Europa zu vermeiden (siehe oben, Randnrn. 3901 bis 3903). Aufgrund ihrer Anwesenheit bei der fraglichen Sitzung konnte Halkis deren explizit wettbewerbswidriger Zweck nicht verborgen geblieben sein. Sie behauptet nicht einmal, sich von ihrem Inhalt offen distanziert zu haben. Durch ihre Anwesenheit stimmte sie also der Aufgabenstellung zu oder erweckte zumindest bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck, daß sie ihr zustimme (siehe die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen ist erwiesen, daß sie am an der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweise teilnahm.

3955Zur etwaigen Teilnahme der griechischen Hersteller an der abgestimmten Verhaltensweise nach 1986 ist festzustellen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einräumt, daß „sich die griechischen Hersteller Ende 1985 — Anfang 1986 Westeuropa und dort insbesondere ... dem britischen Markt ... und ... dem italienischen Markt ... [zuwandten]“ (Absatz 24 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und daß angesichts dieser „griechischen Bedrohung“ die ETF gegründet wurde (Absatz 24 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

3956Die Exporte der griechischen Hersteller auf die Gemeinschaftsmärkte wurden von den anderen Herstellern nicht als bloßer Versuch verstanden, „sich der Durchführung des Cembureau-Übereinkommens, dem [die griechischen Hersteller] beigetreten waren, zu entziehen“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Vielmehr wurde das Verhalten dieser Hersteller als eine offene Distanzierung von der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte angesehen, der Grundregel für die Tätigkeiten im Rahmen des EPC.

3957So heißt es in einem internen Vermerk von Blue Circle vom (Dokument 33.126/11132), auf den sich Titan und die AGCI in ihrer Klageschrift berufen, der aber in der angefochtenen Entscheidung nicht angeführt ist, zur Marktsituation im Vereinigten Königreich: „[D]ie Griechen [werden] bleiben ... Solange sich die politische Aufmerksamkeit auf dieses Thema konzentriert, können sie sich nicht still zurückziehen, und da sie nicht an die Handelsregeln gebunden sind, die unseren Spielraum einengen, haben sie alles zu gewinnen und nichts zu verlieren, wenn sie warten.“

3958Die Kommission hat drei Erklärungen für den Hinweis auf die „Handelsregeln“ vorgetragen, an die die griechischen Hersteller im Gegensatz zu den britischen nicht gebunden seien. Der Verfasser des Vermerks von Blue Circle habe hervorheben wollen, daß die griechischen Unternehmen staatliche Beihilfen erhielten. Das Wort „Handelsregeln“ könne sich auch auf die CPMA beziehen (siehe oben, Randnr. 91). Schließlich, in der Sitzung in der Rechtssache T-64/95, hat die Kommission eingeräumt, daß mit dem Hinweis auf diese Regeln auf den Grundsatz der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte Bezug genommen worden sein könnte.

3959Unabhängig von dieser letztgenannten Erklärung ist hervorzuheben, daß es in dem fraglichen Vermerk heißt, daß „die Griechen“ auf dem Markt des Vereinigten Königreichs „bleiben werden“. Die griechischen Hersteller wurden in diesem Vermerk von dem EPC-Mitglied Blue Circle also so betrachtet, als stimmten sie der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte nicht zu.

3960Desgleichen zeigt der Vermerk von Herrn Gac vom mit der Überschrift „Das EPC nach 1986“ (Absatz 36 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/12771 bis 12773), daß die griechischen Hersteller nicht mehr als Befolger der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, der Grundregel für die Tätigkeiten des EPC, betrachtet wurden. Da die EPC-Mitglieder insbesondere ihre Produktionsüberschüsse auf Drittmärkte umleiten wollten, um die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zu stärken, veranlaßte das Verhalten der drei griechischen Mitglieder dieses Ausschusses, Heracles, Titan und Halkis, Herrn Gac, für das EPC die Überlebensfrage zu stellen: „ ... [D]ie ... griechischen Exportabsichten betreffend die westeuropäischen Märkte ... berechtigen zu der Annahme, daß es sinnlos ist, EPC in der derzeitigen Form weiterzuführen.“

3961Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, daß Heracles, Titan und Halkis zumindest seit dem , dem Datum des genannten Vermerks von Herrn Gac, die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte nicht befolgten und überdies von den anderen EPC-Mitgliedern nicht als an diese Regel gebunden angesehen wurden. Unter diesen Umständen kann ihre damalige Teilnahme an den Tätigkeiten des EPC nicht als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, da sich diese drei Unternehmen in den Augen der anderen Teilnehmer von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung der Tätigkeiten des EPC offen distanziert hatten.

3962Es ist noch zu prüfen, ob die Teilnahme der griechischen EPC-Mitglieder an in der angefochtenen Entscheidung genannten Sitzungen dieses Ausschusses nach 1986 beweist, daß sich Heracles, Titan und Halkis der Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte angeschlossen haben. Es steht nämlich fest, daß diese drei Unternehmen an den EPC-Sitzungen vom (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011) und vom (Absatz 36 Punkt 7; Dokumente 33.126/12791 bis 12799 und 12971 bis 12977) teilnahmen. Heracles nahm zudem an der Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom (Absatz 36 Punkt 7; Dokumente 33.126/13019 bis 13021) teil.

3963Dem Beweismaterial über diese letztgenannten Sitzungen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die betreffenden griechischen Hersteller durch die Teilnahme an den Tätigkeiten des EPC das Ziel verfolgt hätten, den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) zu vermeiden.

3964Was zunächst die EPC-Sitzung vom angeht, so enthält der Vermerk des EPC-Vorsitzenden vom an den Vorstandsvorsitzenden von Blue Circle und drei weitere Personen dieses Unternehmens (Dokumente 33.126/11344 und 11345) keinerlei Hinweis auf eine Änderung des Verhaltens von Halkis. Zu Heracles heißt es in dem Vermerk: „Ein zweites Schiff ist unterwegs von Heracles zu Bouri im Vereinigten Königreich.“ Selbst wenn es darin in bezug auf Titan heißt, „daß sich ... der gesunde Menschenverstand ... durchzusetzen beginnt“, sahen die anderen EPC-Mitglieder dieses Unternehmen offensichtlich nicht als an die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte gebunden an. So ist in dem Vermerk davon die Rede, daß Titan Zement nach Nordirland liefere.

3965Zudem erklärte der EPC-Vorsitzende am Rande der EPC-Sitzung vom (siehe oben, Randnr. 3909) (Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11345): „An mich wurde zweimal die Forderung herangetragen, alles zu tun, damit die Cembureau Task Force als gegen die Griechen eingesetztes Druckmittel ihre Arbeit fortsetzt. Vor allem Scancem machte sich für diese Idee stark und vertrat die Auffassung, daß es möglich sein müßte, die Griechen unter Druck zu setzen.“

3966Folglich wurden die griechischen Mitglieder zur Zeit der EPC-Sitzung vom von den anderen EPC-Mitgliedern noch als Anlaß zur Besorgnis angesehen, weshalb vorgeschlagen wurde, sie weiter unter Druck zu setzen. Auch wenn daher die anderen Sitzungsteilnehmer den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) vermeiden wollten (siehe oben, Randnr. 3905), so wurde diese wettbewerbswidrige Zielsetzung von den griechischen Herstellern damals noch immer nicht geteilt.

3967Was die Sitzung vom angeht, so wird in dem Vermerk von Ciments français (Dokumente 33.126/18179 und 18180) der Stand der Verhandlungen zwischen Lafarge, Heracles und Titan über die Lieferung von Zement oder Klinker geschildert. Darin heißt es: „Lafarge hat zwei Verhandlungen mit den Griechen laufen, die wegen deren kleinlichem Benehmen sehr schwierig sind.“ Außerdem sind darin „bilaterale Gespräche ... mit den Griechen“ erwähnt.

3968Wie bereits dargelegt, versuchten die anderen europäischen Hersteller damals, von griechischen Herstellern eine Verpflichtung zur Einstellung direkter Verkäufe in Europa zu erlangen als Gegenleistung für beträchtliche Aufkäufe durch nichtgriechische europäische Hersteller (siehe oben, Randnr. 3918). Die Kommission hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen, daß die griechischen Hersteller dem Druck der anderen europäischen Hersteller nachgaben (siehe insbesondere oben, Randnrn. 3397 und 3679). Daher beweist die Tatsache, daß in dem Vermerk von Ciments français über die EPC-Sitzung vom „[laufende] Verhandlungen mit den Griechen“ und „bilaterale Gespräche ... mit den Griechen“ erwähnt werden, daß die nichtgriechischen EPC -Mitglieder damals weiter im Rahmen ihrer Sitzungen in diesem Ausfuhrausschuß den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) vermeiden wollten. Das fragliche Schriftstück enthält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die griechischen Hersteller am dem Grundsatz der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte angeschlossen hätten.

3969Die Niederschrift über die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom , an der Heracles teilnahm, enthält ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß die nichtgriechischen Sitzungsteilnehmer angenommen hätten, die griechischen Hersteller beachteten die Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte.

3970Nach alledem war die Kommission nicht zu der Feststellung berechtigt, daß Heracles und Titan vor 1986 an der Zuwiderhandlung nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben (siehe oben, Randnr. 3953). Zudem haben sich diese beiden Klägerinnen von der Grundregel für die Tätigkeiten des EPC im Jahr 1986 offen distanziert, und es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sie sich dem Grundsatz der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte später angeschlossen hätten. Da in der angefochtenen Entscheidung die Tätigkeiten im EPC als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft wurden, weil mit ihnen der „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“, ist Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Heracles und Titan für nichtig zu erklären.

3971Dagegen steht die Teilnahme von Halkis an der Zuwiderhandlung nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung aufgrund ihrer Teilnahme an der EPC-Sitzung vom (siehe oben, Randnr. 3954) fest, da dieses Unternehmen nicht nachgewiesen hat, daß die Zusammenarbeit in diesem Ausfuhrausschuß sein Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht beeinflussen konnte. Daß sich dieses Unternehmen 1986 ebenfalls von der Grundregel für die Tätigkeiten des EPC offen distanzierte, wird bei der Feststellung der Dauer seiner Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sein (siehe unten, Randnr. 3980).

3972Mangels einer Distanzierungshandlung der anderen in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Klägerinnen ist zu folgern, daß die Kommission zu Recht von der Teilnahme von Ciments français, Lafarge, Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle an der Zuwiderhandlung ausgegangen ist.

Dauer der Teilnahme der betreffenden Klägerinnen, ausgenommen Heracles und Titan, an der Zuwiderhandlung

3973Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 3937), hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß es die abgestimmte Verhaltensweise des Artikels 6 der angefochtenen Entscheidung vor dem gab. Nach diesem Zeitpunkt ist die Fortdauer der wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise bis zum nachgewiesen (siehe oben, Randnr. 3939).

3974Hornos Ibéricos und Valenciana behaupten, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß sich ihre Teilnahme am EPC nach dem in der Gemeinschaft ausgewirkt habe.

3975Die Kommission mußte entgegen den Behauptungen der betreffenden Klägerinnen nicht nachweisen, daß sich deren Teilnahme am EPC nach dem in der Gemeinschaft auswirkte, da ihre Teilnahme an einem Kartell mit wettbewerbswidrigem Zweck für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ausreicht. Da ihre fortgesetzte Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise nach dem aus ihrer Anwesenheit bei EPC-Sitzungen mit rechtswidrigem Zweck hervorging (siehe oben, Randnr. 3943) und sie nichts dafür vorgetragen haben, daß die Zusammenarbeit im Rahmen des EPC ihr Verhalten auf dem Gemeinschaftmarkt nicht beeinflussen konnte, war die Kommission berechtigt, den Zeitpunkt des Beginns der Teilnahme von Valenciana und Hornos Ibéricos an der Zuwiderhandlung auf den festzusetzen.

3976Blue Circle und Halkis bestreiten den ihnen gegenüber bestimmten Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung.

3977Blue Circle hebt hervor, daß die letzte EPC-Sitzung, an der sie teilgenommen habe, die vom gewesen sei. Die Kommission habe daher den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht auf den festsetzen dürfen.

3978Die Akte enthält keinerlei Beweismittel zur EPC-Sitzung vom . Aus der Niederschrift über die EPC-Sitzung vom geht jedoch hervor, daß Blue Circle an dieser teilgenommen hat (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011). In dieser Sitzung gab nämlich Herr Marshall, der Vorsitzende des EPC, den anderen Teilnehmern bekannt, daß „dies die letzte Sitzung sei, in der er Blue Circle vertrete“. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 3905), wollten die Teilnehmer in der fraglichen Sitzung den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft [vermeiden]“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung). Mangels eines Gegenbeweises ist davon auszugehen, daß die rechtswidrige Abstimmung, zu der es am gekommen war, das Wettbewerbsverhalten von Blue Circle auf dem Gemeinschaftsmarkt über diesen Zeitpunkt hinaus beeinflußte. Daher war die Kommission berechtigt, den Zeitpunkt der Beendigung der Blue Circle vorgeworfenen Zuwiderhandlung auf den festzusetzen, an dem dieses Unternehmen aus dem EPC austrat. Durch diesen Austritt distanzierte sich Blue Circle nämlich offen von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung der Tätigkeiten dieses Ausschusses.

3979Halkis schließlich, gegenüber der der Zeitpunkt der Beendigung auf den festgesetzt wurde, nahm, wie bereits dargelegt, an der EPC-Sitzung vom teil; dies beweist ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise (siehe oben, Randnr. 3954). Wie zudem festgestellt worden ist, wurden die griechischen Hersteller jedenfalls seit dem von den anderen EPC-Mitgliedern nicht mehr als Befolger der Regel des Respektierung der europäischen Inlandsmärkte betrachtet. Daher ist Artikel 6 gegenüber Halkis für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird.

3980Nach alledem ist Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Ciments français, Lafarge, Blue Circle und Halkis für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vor dem festgestellt wird, und gegenüber Halkis für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die Zuwiderhandlung über den hinaus fortdauerte.

Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

3981In der Erwiderung wirft Hornos Ibéricos der Kommission vor, sie habe sie an einer wirksamen Vorbereitung ihrer Verteidigung gegen die angefochtene Entscheidung gehindert, indem sie in dieser nicht deutlich gemacht habe, ob ihre Mitwirkung im EPC als Vereinbarung oder als abgestimmte Verhaltensweise angesehen werde; diese beiden rechtlichen Einstufungen unterschieden sich aber stark sowohl in ihrem Tatbestand als auch in den an die Kommission gestellten Beweisanforderungen.

3982Zunächst ist festzustellen, daß es sich um ein neues Angriffsmittel handelt, das nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Jedenfalls ist dieses Vorbringen völlig unbegründet. Aus Absatz 59 wie auch aus Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich eindeutig hervor, daß die Kommission den EPC-Mitgliedern, darunter Hornos Ibéricos, vorwarf, im Rahmen dieses Ausfuhrausschusses an einer abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben.

3983Halkis macht geltend, daß die Entscheidung in bezug auf die in Artikel 6 genannte Zuwiderhandlung nicht ausreichend begründet sei.

3984Auch dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. Die Kommission legt nämlich in den Absätzen 30 sowie 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen und das Beweismaterial dar, auf die sie sich stützte, um in Absatz 59 zu folgern, daß es im Rahmen des EPC die in der Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer bestehende fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise gab, die sie dann in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung feststellte, und daß Halkis an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

Akteneinsicht

A — Belastende Schriftstücke

3985Hornos Ibéricos behauptet, eine Seite der Niederschrift über die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom , und zwar das Dokument 33.126/13020, habe sich nicht in der Akte befunden, die ihr im Verwaltungsverfahren übergeben worden sei. Sie habe sich daher zu diesem Schriftstück nicht äußern können.

3986Selbst wenn man aber vom Dokument 33.126/13020 absieht, zeigt sich, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Beweis erbracht hat, daß es die Zuwiderhandlung gab und daß Hornos Ibéricos daran teilnahm. Das Vorbringen von Hornos Ibéricos, ihre Verteidigungsrechte seien im Verwaltungsverfahren verletzt worden, ist daher zurückzuweisen (siehe oben, Randnr. 364).

3987Blue Circle trägt vor, daß die in Absatz 37 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Niederschriften der EPC-Sitzungen vom (Dokumente 33.126/11432 bis 11440) und vom (Dokumente 33.126/11417 bis 11420) in der MB nicht hinreichend angeführt worden seien.

3988Selbst wenn man aber von den von Blue Circle genannten Schriftstücken absieht, geht aus der oben in den Randnummern 3882 bis 3915 vorgenommenen Analyse hervor, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, daß die Tätigkeiten des EPC eine Zuwiderhandlung darstellen. Im übrigen liegt der Zeitraum, auf den sich diese Schriftstücke beziehen, nicht mehr im Rahmen der streitigen Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 3973 bis 3980).

B — Entlastende Schriftstücke

3989Valenciana, Hornos Ibéricos und Blue Circle geben eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen ab, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen zur Akteneinsicht vom und vom 18. und einsehen konnten. Sie sind der Auffassung, daß diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren für ihre Verteidigung gegen den in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf hätten nützlich sein können.

1. Rechtssache T-52/95, Valenciana/Kommission

3990Erstens macht Valenciana in ihrem Schriftsatz vom geltend, mehrere Schriftstücke, die ihr nach der prozeßleitenden Maßnahme vom zugänglich gewesen seien, zeigten, daß die Tätigkeit des EPC keineswegs den Export von Grauzement in die Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe. Vielmehr habe es, als das EPC tätig gewesen sei, umfangreiche Zementlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten gegeben. Insbesondere hätten die spanischen Unternehmen große Mengen Grauzement sowohl auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft als auch auf die der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft exportiert. Die Klägerin verweist insoweit auf das Schriftstück mit der Überschrift „Geschätzte Zementimporte 1988 Vereinigtes Königreich“ (Dokument 33.322/1901). Dieses Schriftstück belege, daß 1988 Hersteller aus sieben der zwölf Mitgliedstaaten Zement in das Vereinigte Königreich exportiert hätten. Weitere Schriftstücke bestätigten, daß es Exporte von Herstellern der Gemeinschaft gegeben habe, insbesondere der spanischen Hersteller nach Frankreich (Statistiken des SNFCC über die französischen Zementimporte 1985 und 1987 [Dokumente 33.126/14958 und 14965]) und nach Italien (Schreiben von Lafarge vom an die Abteilung für Außenwirtschaftsbeziehungen [Dokument 33.126/14799]). Schließlich gehe aus mehreren Schriftstücken der Akte betreffend Griechenland hervor, daß die Mitgliedstaaten von den EPC-Mitgliedern für den Zementexport auf die gleiche Stufe wie Drittstaaten außerhalb der Gemeinschaft gestellt worden seien. Valenciana verweist insoweit auf die Statistiken von Cembureau für Mai 1990 (Dokument 33.126/19397) und die Statistiken der AGCI für das Jahr 1989 (Dokument 33.126/19418). Sie folgert daraus, daß es unter den EPC-Mitgliedern keine Vereinbarung gegeben habe, durch die die Gemeinschaftsmärkte vom Fernexport hätten ausgeschlossen werden sollen. Zudem gehe aus den genannten Schriftstücken hervor, daß es die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Cembureau-Vereinbarung nicht gegeben habe.

3991Wie bereits dargelegt, hat die Kommission in der MB (Nrn. 9 und 61) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) den Nachweis, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab, anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise geführt. Ebenfalls anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise hat die Kommission nachgewiesen, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel für die Zusammenarbeit im Fernexport im Rahmen des EPC war und daß Valenciana an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teilnahm (Nrn. 27 bis 29 und 67 der MB; Absätze 30, 35 bis 37 und 59 der angefochtenen Entscheidung).

3992Die von Valenciana angeführten Schriftstücke zeigen, daß es in gewissem Umfang Zementexporte nach europäischen Bestimmungsorten gab. Die Cembureau-Vereinbarung verbot jedoch nicht den „traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (für den Präsidenten bestimmter Briefing-Vermerk für das Treffen der Delegationsleiter vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), sondern „wilde“ Exporte (Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737]), d. h. unkontrollierte oder nicht reglementierte Ausfuhren. Außerdem betrifft keines der von der Klägerin angeführten Schriftstücke ihr Marktverhalten. Anhand dieser Schriftstücke kann also keinesfalls festgestellt werden, daß sie in der Zeit, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, „wilde“ Exporte von Grauzement nach Bestimmungsorten in der Gemeinschaft durchgeführt hätte. Folglich können die untersuchten Schriftstücke kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die die Kommission ihre Feststellung gestützt hat, daß es die angefochtene Entscheidung gab und daß Valenciana den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte im Rahmen des EPC beachtete.

3993Folglich konnte die Tatsache, daß Valenciana die Dokumente 33.322/1901, 33.126/14799, 14958, 14965, 19397 und 19418 im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, ihre Verteidigung nicht beeinträchtigen.

3994Zweitens beruft sich Valenciana in ihrem Schriftsatz vom auf ein von einer Anwaltskanzlei für Blue Circle erstelltes Rechtsgutachten vom (Dokumente 33.126/11256 bis 11259). Aus diesem Gutachten gehe hervor, daß die Anwaltskanzlei, wahrscheinlich nachdem Blue Circle dargelegt habe, worin die Tätigkeiten im ECEC und im EPC bestanden hätten, und nach einer gründlichen Analyse der Protokolle dieser Ausschüsse, Blue Circle darauf hingewiesen habe, daß ihr etwaiger Beitritt zu diesen Ausschüssen die Gefahr berge, daß ihre Mitarbeit in diesen Ausschüssen als Verstoß gegen amerikanische Antitrust-vorschriften angesehen würde. Nach Auffassung von Valenciana hätte diese Anwaltskanzlei, wäre eine Verletzung von Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ebenso offensichtlich gewesen, es nicht versäumt, ihre Mandantin auf diese Gefahr hinzuweisen. Das Rechtsgutachten sei also ein Anhaltspunkt dafür, daß die Tätigkeiten des EPC nicht zur Beachtung der Respektierung der Inlandsmärkte gedient hätten.

3995Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das von der Anwaltskanzlei eingeholte Gutachten betraf offensichtlich die Anwendung der amerikanischen Antitrustvorschriften auf die Tätigkeiten des ECEC und des EPC in der Zeit, als Blue Circle erwog, ob ein (Wieder-)Beitritt zu dem einen oder dem anderen Ausschuß opportun sei. Der Hinweis an Blue Circle in dem betreffenden Gutachten lautet jedoch wie folgt: „ ... [E]ine Mitgliedschaft im EPC oder im ECEC ... würde das Unternehmen und seine Investitionen in den U.S. erheblichen Risiken unter Gesichtspunkten des U.S. Straf- und Zivilrechts aussetzen [ ...]. Zu berücksichtigen wären auch die Implikationen aufgrund des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaft.“ Obwohl das Gutachten auf das amerikanische Recht beschränkt war, hielt es die Anwaltskanzlei also für erforderlich, ihrer Mandantin nahezulegen, Rat über die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft einzuholen.

3996Drittens führt Valenciana in ihrem Schriftsatz vom einen internen Vermerk von Lafarge vom an, in dem untersucht wird, welche Vorteile eine Allianz von Lafarge mit dem spanischen Zementhersteller Uniland haben könnte (Dokumente 33.126/6916 bis 6919): „Eine Allianz mit Uniland ist möglicherweise in dem Sinne von strategischem Interesse, als dadurch die Hersteller aus Barcelona von Importen abgeschreckt werden; Angriffe von Cementos del Mar oder aus Valencia könnte sie zweifellos nicht kontrollieren.“

3997Auch wenn, wie die Kommission in ihrem Schriftsatz vom hervorhebt, der Inhalt des Schriftstücks spekulativen Charakter hat, so ergibt sich daraus doch, daß ein weiteres EPC-Mitglied, nämlich Lafarge, Valenciana nicht mehr als der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, der Grundregel für die Tätigkeiten des EPC, verpflichtet ansah. In dem Schriftstück ist nämlich von der Möglichkeit eines „wilden Angriffs“ seitens Valenciana die Rede.

3998Wäre dieses Schriftstück Valenciana im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so hätte dies, was den Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung angeht, trotzdem nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Daß Valenciana im Verwaltungsverfahren anhand des fraglichen internen Vermerks hätte nachweisen können, daß von ihr am nicht mehr angenommen worden sei, sie beachte die Grundregel für die Tätigkeiten im Rahmen des EPC, hätte kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB (Nrn. 27 bis 29 und 67) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 30, 35 bis 37 und 59) genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, aus denen eindeutig hervorgeht, daß Valenciana an den EPC-Sitzungen vor dem teilnahm, in deren Rahmen die Teilnehmer sich abstimmten, um den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft zu vermeiden.

3999Unstreitig hat nämlich Herr Mangiano von Valenciana an den EPC-Sitzungen vom (Absatz 36 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11365 bis 11373) und vom (Absatz 36 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/13004 bis 13011) teilgenommen. Jede Teilnahme an einer Sitzung mit eindeutig wettbewerbswidrigem Zweck fällt aber als abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag, es sei denn, das Unternehmen distanziert sich offen vom Ergebnis der Sitzung. Valenciana, die nicht einmal behauptet, sich vom Inhalt dieser Sitzungen offen distanziert zu haben, stimmte durch ihre Anwesenheit deren Aufgabenstellung zu oder erweckte zumindest bei den übrigen Teilnehmern den Eindruck, daß sie ihr zustimme (siehe die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

4000Daher wäre der interne Vermerk von Lafarge vom für die Verteidigung der Klägerin gegen die Vorwürfe nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung zwar nützlich gewesen, aber nur um nachzuweisen, daß ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC von kürzerer Dauer war.

4001In ihrem Schriftsatz vom führt die Kommission aus, daß ihre Behauptung durch die Existenz eines gewissen grenzüberschreitenden Handels nicht entkräftet werde. In der angefochtenen Entscheidung sei die Existenz eines solchen Handels erwähnt. Sie verweist insoweit auf das in Absatz 36 Punkt 2 angeführte Protokoll der EPC-Sitzung vom (Dokumente 33.126/11365 bis 11373) und auf das in Absatz 36 Punkt 4 angeführte Schriftstück von Herrn Gac mit der Überschrift „Das EPC nach 1986“ (Dokumente 33.126/12771 bis 12773).

4002Die Spannungen, die möglicherweise im EPC in bezug auf einen bestimmten innergemeinschaftlichen Handel bestanden haben, können aber nicht verdecken, daß der Vermerk von Lafarge vom für die Verteidigung von Valenciana im Verwaltungsverfahren nützlich gewesen wäre, um die kürzere Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung hervorzuheben.

4003Die Kommission verweist auf die Vertraulichkeit dieses Vermerks. Deswegen habe dieses Schriftstück der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden können.

4004Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Recht der Unternehmen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse muß mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden (vgl. das oben in Randnr. 106 angeführte Urteil Solvay/Kommission, T-30/91, Randnr. 88). Nichts hätte die Kommission daran gehindert, in den für die Verteidigung von Valenciana nützlichen Passagen des Vermerks von Lafarge die vertraulichen Angaben zu schwärzen.

4005Nach alledem hat die Kommission, indem sie den Vermerk von Lafarge vom Valenciana im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich machte, deren Verteidigungsrechte verletzt. Da Valenciana aber an der EPC-Sitzung vom , die dem Zweck diente, den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen europäischen nationalen Märkte zu vermeiden, teilgenommen hatte, hätte die Kommission allerdings ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung bis zu diesem Datum auch dann festgestellt, wenn dieser Klägerin der fragliche Vermerk im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre. Da die Kommission aufgrund dieses Schriftstücks die Teilnahme von Valenciana an der Zuwiderhandlung für die Zeit nach dem möglicherweise anders beurteilt hätte, ist Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung gegenüber Valenciana für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die Zuwiderhandlung über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauerte.

2. Rechtssache T-69/95, Homos Ibéricos/Kommission

4006Hornos Ibéricos verweist in ihrem Schriftsatz vom auf zwei Schriftstücke, die nach ihrer Auffassung für ihre Verteidigung gegen den Vorwurf ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) nützlich gewesen wären.

4007Erstens beruft sie sich auf einen Bericht an den Verwaltungsrat von Hispacement über einen Besuch von zwei Angestellten dieses Unternehmens bei der Klägerin am (Dokumente 33.322/2906 bis 2909). In diesem Bericht heißt es zu den Exporten nach Algerien: „Hornos Ibéricos gab den Eindruck, daß sie derzeit nicht bereit sei, gegenüber Conmex eine Verpflichtung einzugehen, die eine Beschränkung ihrer Expansionsmöglichkeiten beim Export zur Folge haben könnte. Ihr eine solche Verpflichtung aufzuzwingen, bringt das Risiko mit sich, daß sie diese nicht beachtet und nachträglich nach Erklärungen zur Rechtfertigung dieses Verhaltens gesucht werden müßte.“ Nach Auffassung von Hornos Ibéricos muís, wenn die angeblichen Beschränkungen der Exporte in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckten oder bewirkten, umgekehrt angenommen werden, daß ihre klare Haltung, keine Beschränkung ihrer Exporte zu akzeptieren, den ebenso klaren Willen voraussetzte, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht einzuschränken. Diese Haltung belege überdies den festen Willen der Klägerin, ihre Entscheidungen selbst zu treffen und eigenständig zu handeln.

4008Wie bereits ausgeführt, hat sich die Kommission in der MB (Nrn. 27 bis 29 und 67) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 30, 35 bis 37 und 59) zur Feststellung der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC auf unmittelbare schriftliche Beweise gestützt. Das von Hornos Ibéricos angeführte Schriftstück steht in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des EPC. Es kann daher kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die sich die Kommission zur Feststellung der Zuwiderhandlung gestützt hat. Außerdem zielten die Tätigkeiten des EPC nach der von der Kommission in der MB (Nr. 67) und in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 59) vertretenen Auffassung nicht auf eine Einschränkung der Lieferungen von Zement auf Drittmärkte ab, sondern vielmehr auf die Umleitung der Produktionsüberschüsse auf Drittmärkte, um die Respektierung der europäischen Inlandsmärkte zu gewährleisten. Daher steht die Weigerung von Hornos Ibéricos, ihre Lieferungen nach Algerien einzuschränken, keineswegs im Widerspruch zur Auffassung der Kommission, sondern völlig im Einklang mit dieser.

4009Zweitens verweist Hornos Ibéricos auf die Niederschrift über eine EPC-Sitzung, die am in London stattfand (Dokumente 33.126/18181 bis 18187). Der innergemeinschaftliche Zementmarkt habe nicht auf der Tagesordnung gestanden und sei in den Gesprächen nicht erwähnt worden. Aus dieser Niederschrift habe also nicht abgeleitet werden können, daß die EPC-Mitglieder die Situation des Zementmarkts der Gemeinschaft bewußt untersucht hätten, um eine Strategie aufzustellen und durchzuführen, die darin bestanden hätte, Abnehmern in der Gemeinschaft keinen Zement zu liefern.

4010Als EPC-Mitglied hat Hornos Ibéricos zwangsläufig die Niederschrift über die EPC-Sitzung vom erhalten. Sie hätte dieses Schriftstück also im Verwaltungsverfahren heranziehen können, wenn ihr dies als für ihre Verteidigung nützlich erschienen wäre. Daher kann von einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte keine Rede sein (siehe oben, Randnr. 248). Überdies hat die Kommission, wie bereits ausgeführt, in der MB (Nrn. 27 bis 29 und 67) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 30, 35 bis 37 und 59) die Feststellung, daß die im Rahmen des EPC geführten Gespräche in Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel gestanden hätten, auf unmittelbare schriftliche Beweise gestützt. Daß der innergemeinschaftliche Markt in der Niederschrift über die EPC-Sitzung vom nicht erwähnt ist, kann kein anderes Licht auf diese unmittelbaren Beweise werfen, die das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC belegen, deren Zweck es war, Produktionsüberschüsse in Drittländer umzuleiten, um den Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft zu vermeiden.

3. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

4011Blue Circle macht geltend, das Dokument 33.322/1485 wäre für ihre Verteidigung gegen den Vorwurf der Teilnahme an den Tätigkeiten des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) nützlich gewesen.

4012Dieses Schriftstück ist mit dem Dokument 33.126/12751 identisch, das sich im Dokumentenkasten befand (siehe oben, Randnr. 95), der Blue Circle im Verwaltungsverfahren zugänglich war.

4013Blue Circle beruft sich im übrigen auf eine Reihe von Schriftstücken über das ECEC (Dokumente 33.322/1488 bis 1507), die ihre Auffassung bestätigten, daß mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten Ausfuhrausschüssen ausschließlich der Zweck verfolgt worden sei, einen Anstieg des Preisniveaus im Fernexport zu erreichen, und nicht, wie die Kommission stets behauptet habe, das Volumen dieser Exporte auszuweiten. Diese Schriftstücke belegten also, daß es zwischen diesen Ausfuhrausschüssen und dem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte keinerlei Zusammenhang gegeben habe. Blue Circle verweist auf den Wortlaut des Dokuments 33.322/1494, wonach „... der Ausschuß gemäß seiner Satzung Exporte seiner Mitglieder in westeuropäische Länder weder erörtert noch sich in irgendeiner Weise damit befaßt. Empfehlungen des Ausschusses sind daher auf solche Exporte nicht anwendbar.“

4014Die Kommission hat den in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Tätigkeiten des ECEC erhobenen Vorwurf in keiner Weise gegen Blue Circle gerichtet. Was die Zusammenarbeit beim Fernexport angeht, so wurde Blue Circle nur für die Tätigkeiten des EPC verantwortlich gemacht (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung). Damit sind die Stellungnahmen, die Blue Circle auf Beweisstücke stützt, die sich auf das ECEC beziehen, hinsichtlich der ihr angelasteten Zuwiderhandlungen irrelevant. Jedenfalls hätten die Stellungnahmen, die Blue Circle anhand der angeführten Schriftstücke hätte abgeben können, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, auf die die Kommission in der MB (Nrn. 27 bis 29 und 67) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 30, 35 bis 37 und 59) ihre Folgerung stützte, daß es im Rahmen des EPC eine abgestimmte Verhaltensweise gegeben habe, „mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“.

Ergebnis

4015Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung ist gegenüber Heracles und Titan in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Gegenüber Halkis ist Artikel 6 für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vor dem und nach dem festgestellt wird. Außerdem ist Artikel 6 gegenüber Ciments français, Lafarge und Blue Circle für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vor dem festgestellt wird. Artikel 6 ist ferner gegenüber Valenciana für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag über den hinaus festgestellt wird. Im übrigen sind die untersuchten Klagegründe zurückzuweisen.

XII — Zu den Klagegründen, mit denen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte geltend gemacht werden, die darin bestehen sollen, daß die Kommission die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung eingestuft und die Teilnahme der verschiedenen dort genannten Parteien an dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung festgestellt hat

4016Alle Kläger machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen die Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung zur Last gelegt habe, einen Beurteilungsfehler begangen und/oder gegen die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Das SFIC (T-36/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Alsen-Breitenburg (T-45/95), Nordcement (T-46/95), Rugby (T-53/95), Castle (T-56/95), Uniland (T-58/95), Oficemen (T-59/95), Italcementi (T-65/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95) und Blue Circle (T-88/95) wenden sich speziell gegen die Einstufung dieser Zuwiderhandlung als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung.

4017Das SFIC, Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Asland (T-55/95), Uniland, Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), Italcementi, Aker, Euroc, Blue Circle und die AGCI (T-103/95) rügen, daß das System der Zurechnung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Nach Ansicht von CBR (T-25/95), Dyckerhoff (T-35/95), des SFIC, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Aalborg, der BCA (T-54/95), Asland, Irish Cement (T-60/95), Italcementi, Holderbank (T-68/95), Aker, Euroc, Blue Circle, der AGCI und Halkis (T-104/95) wurde ferner Artikel 190 EG-Vertrag verletzt.

4018Schließlich rügen alle Kläger mit Ausnahme der BCA und von Halkis, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß sie im Verwaltungsverfahren keinen ausreichenden Zugang zu den Akten der Kommission erhalten hätten, die den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf beträfen.

Die angefochtene Entscheidung

4019Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung bezieht sich auf die Cembureau-Vereinbarung, die in der angefochtenen Entscheidung als eine durch die „Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen“ gebildete einzige und fortgesetzte Vereinbarung eingestuft wird (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

4020So wurden in der angefochtenen Entscheidung der Austausch von Preisinformationen (Artikel 2), die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1), das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2), das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3), die Errichtung der ETF und die verschiedenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Task Force (Artikel 4), die Aktivitäten des ECEC (Artikel 5) und die Aktivitäten des EPC (Artikel 6) sämtlich als Bestandteile der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung angesehen.

4021Die Kommission stützt dieses Ergebnis auf zwei Feststellungen.

4022Erstens führt sie aus, mit den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen sei das gleiche Ziel verfolgt worden, „nämlich die gemeinsame Regel der Respektierung der Inlandsmärkte“ (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

4023Zweitens stellt sie fest, alle Teilnehmer an den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen hätten gewußt, daß ihre Handlungen Teil eines „gemeinsamen Plans“ gewesen seien (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung). Ihres Erachtens ist „die Situation dadurch gekennzeichnet ..., daß die europäische Zementindustrie — unmittelbar oder über die nationalen berufsständischen Vereinigungen — einer gemeinsamen Regel beigetreten ist und diese Regel in den jeweiligen konkreten Fällen von dem am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen in Aktionen umgesetzt wurde“ (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung habe es keinen Einfluß, daß die einzelnen Adressaten der angefochtenen Entscheidung nicht an allen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hätten. Die Kommission führt aus (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung): „[G]erade unterschiedliche Aktionen und unterschiedliche Akteure — die jedoch im Hinblick auf das gemeinsame Ziel zusammenwirken — machen das Wesen des Zusammenwirkens von Unternehmen bei der Durchführung eines gemeinsamen Plans aus.“

Die Teilnahme der betreffenden Kläger an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung

4024Erstens ist zu prüfen, ob in den verschiedenen Verhaltensweisen, mit denen sich die Artikel 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung befassen, die Zustimmung zum Ziel der beim Treffen der Delegationsleiter vom geschlossenen Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck kommt und ob sie als solche Bestandteile einer einzigen Cembureau-Vereinbarung sind. Zweitens wird zu prüfen sein, ob die einzelnen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen fortgesetzt an der Zuwiderhandlung teilnahmen und wie lange diese Teilnahme dauerte.

A — Die einzige Cembureau-Vereinbarung

4025Zunächst ist zu prüfen, ob die Behauptung der Kommission zutrifft, daß mit den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt worden sei (Absatz 46 Punkte 1 und 2 und Absatz 48 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Anschließend ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Annahme berechtigt war, daß alle Teilnehmer an den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen wußten, daß ihre Handlungen Teil eines „gemeinsamen Plans“ — und zwar der Cembureau-Vereinbarung — waren (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

1. Identität des Gegenstands der in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Maßnahmen und der Cembureau-Vereinbarung

4026Alle Kläger machen geltend, daß mit den verschiedenen in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen oder zumindest mit denen, an denen sie teilgenommen hätten, nicht das gleiche Ziel wie mit der angeblichen Cembureau-Vereinbarung verfolgt worden sei. Jede in der angefochtenen Entscheidung beanstandete Maßnahme habe ihr eigenes konkretes Ziel gehabt und sich nicht in ein gesamteuropäisches Kartell eingefügt.

4027Die fraglichen Verhaltensweisen können nur dann als Bestandteile der einzigen Cembureau-Vereinbarung angesehen werden, wenn erwiesen ist, daß sie zu einem Gesamtplan gehörten, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde (Urteil Rhöne-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Randnr. 126).

4028Daher ist als erstes zu prüfen, ob die gemeinsame Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, wie die Kommission behauptet, „alle übrigen [in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten] Vereinbarungen zur Ergänzung dieser Regel und/oder zur Erleichterung [von] deren Anwendung prägt und bedingt“ (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

1.1 Der Informationsaustausch (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung)

4029Ciments luxembourgeois und das SFIC tragen vor, in der angefochtenen Entscheidung sei der im Rahmen von Cembureau durchgeführte Informationsaustausch nicht als Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung eingestuft worden.

4030Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Schon nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absätze 1 und 2 diente dieser Austausch zur Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung. Außerdem heißt es in Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1, die „Gesamtheit der Vereinbarungen“, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, habe eine „einzige und fortgesetzte Vereinbarung“ gebildet. Schließlich wird in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung „insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde“. Unter diesen Umständen wollte die Kommission mit der Feststellung, daß Ciments luxembourgeois, die an dem in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Informationsaustausch teilgenommen hatte, „keine Durchführungsmaßnahme angewendet“ habe (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung; siehe auch Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a), hervorheben, daß diese Gesellschaft im Gegensatz zu allen anderen von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Unternehmen an keiner der in Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung auf dem Markt, d. h. an den in den Artikeln 3 bis 6 genannten Verhaltensweisen, mitgewirkt hatte. Damit brachte sie keineswegs zum Ausdruck, daß sie den in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Informationsaustausch nicht als Bestandteil der einzigen Cembureau-Vereinbarung ansah.

4031Wie bereits ausgeführt, ist die Kommission im übrigen zu Recht davon ausgegangen, daß mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten punktuellen Informationsaustausch und dem in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten regelmäßigen Informationsaustausch in dem oben in den Randnummern 1501 bis 1518 und 1576 bis 1647 angegebenen Umfang die „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-] Vereinbarung“ bezweckt wurde.

4032Da der mit diesem Informationsaustausch verfolgte Zweck dem Ziel der Cembureau-Vereinbarung — Respektierung der Inlandsmärkte — entsprach, hatten die Cembureau-Vereinbarung und die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen somit den gleichen Gegenstand.

1.2 Die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)

4033Die Kommission hat drei französisch-italienische Kartelle unterschieden, und zwar eine abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), eine abgestimmte Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und eine abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c).

4034Zur abgestimmten Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi hat sie festgestellt, diese beiden Unternehmen hätten sich darauf verständigt, „ihr eigenständiges Verhalten ... einzuschränken und sich ... den südfranzösischen Markt aufzuteilen“ (Absatz 48 Punkt 3 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung).

4035Sie verweist dabei auf eine Niederschrift über ein Gespräch vom zwischen Herrn Buzzi und Herrn Saint-Hillier von Lafarge (Absatz 20 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6857/a), in der der Standpunkt von Buzzi wie folgt zusammengefaßt wird:

-

Der Markt gehört Ciments Lafarge.

-

Kein Interesse, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören. Haben seit zwanzig Jahren nur 2 oder 3 Kunden.

-

Ein Krieg ist überflüssig.

-

Hinarbeiten auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung.“

4036Wie schon dem Wortlaut dieser Niederschrift zu entnehmen ist, hatten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand, und zwar die Respektierung der Inlandsmärkte.

4037In bezug auf die abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi verweist die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf ein Fernschreiben von Buzzi an Vicat vom (Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/6144), in dem es heißt: „Erhalten Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon. Haben alle Anfragen abschlägig beschieden und beabsichtigen, auch in Zukunft so zu verfahren.“

4038Daraus ist im Einklang mit der Kommission (Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) zu schließen, daß die Mitteilung von Buzzi an Vicat, sie habe Zementlieferanfragen aus Südfrankreich abschlägig beschieden und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren, in eine Strategie der Aufteilung des Marktes unter Buzzi und Vicat einzuordnen ist. Auch wenn Vicat und Buzzi in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich vorgeworfen wird, an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Aufteilung des Marktes teilgenommen zu haben (siehe oben, Randnr. 1927), zeigt der oben genannte Auszug aus dem Fernschreiben von Buzzi an Vicat vom , daß der gerügte Informationsaustausch darauf abzielte, „den südfranzösischen Markt nicht zu stören“ (Absatz 48 Punkt 6 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung). Mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen wurde also der Zweck verfolgt, zur Respektierung der Inlandsmarktregel beizutragen.

4039Folglich hatten auch die abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi und die Cembureau-Vereinbarung das gleiche Ziel.

4040Schließlich betraf die abgestimmte Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi „Informationen über die aktuellen Preise und über erwartete Preiserhöhungen im Hinblick auf eine Begrenzung ihrer Verhaltenseigenständigkeit“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

4041Anders als in den Unterlagen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c behandelten Zuwiderhandlungen angeführt werden, kommt in dem einzigen Schriftstück, das die Kommission als Beweis für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b behandelte Zuwiderhandlung heranzieht — dem Telefax von Ciments français an Buzzi vom (Absatz 20 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11982 bis 11987) — nicht zum Ausdruck, daß die betreffenden Parteien ein Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte wahren wollten. Zudem behauptet die Kommission an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung, daß Ciments français und Buzzi mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b behandelten Austausch von Preisen ein solches Prinzip wahren wollten. Sie führt in Absatz 20 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung lediglich aus, daß „mit der ganzen Operation, bei der Ciments français ihre Preisliste und ihre erwartete Preiserhöhung ... [übermittelte], Buzzi die Möglichkeit gegeben werden [sollte], ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments français ... anzugleichen“. In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung fügt sie hinzu (gleicher Punkt), daß „die Mitteilung von Buzzi an Vicat, sie habe Zementlieferanfragen aus Südfrankreich abschlägig beschieden und beabsichtige, auch in Zukunft so zu verfahren, in eine Strategie der Aufteilung des südfranzösischen Marktes einzuordnen [ist]“. Zu der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung gibt sie jedoch keine vergleichbare Erläuterung. Schließlich versucht die Kommission noch, einen Zusammenhang zwischen dieser Absprache und der Cembureau-Vereinbarung daraus abzuleiten, daß auch gemäß letzterer „bei grenzüberschreitenden Lieferungen die Inlandspreise angewendet werden sollen“ (Absatz 48 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Dieser Aspekt gehört aber zu den „Regeln lauteren Wettbewerbs“ (vgl. Absatz 47 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung), die, wie die Kommission eingeräumt hat, in der angefochtenen Entscheidung nicht Gegenstand eines Vorwurfs waren (siehe u. a. oben, Randnr. 1513).

4042Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Cembureau-Vereinbarung und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise den gleichen Gegenstand hatten.

1.3 Das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)

4043In der Niederschrift von Cimpor über ein Treffen am (Absatz 21 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.322/155 bis 157) heißt es: „Die Anwesenden, die als die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals betrachtet werden können, haben unmißverständlich den Grundsatz bestätigt, wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden.“ Ferner ist in dem gegen die Kläger verwendbaren Teil des Schriftstücks von Hispacement (Absatz 21 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.322/2901) davon die Rede, „daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember [1985] in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen.“

4044Aus diesen beiden Schriftstücken geht zweifelsfrei hervor, daß das von den Parteien des in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten iberischen Kartells verfolgte Ziel voll und ganz mit dem Ziel der Cembureau-Vereinbarung übereinstimmte.

1.4 Das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung)

4045Das in Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelte deutsch-französische Kartell besteht aus zwei Elementen. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a stellt die Kommission fest, daß einige französische und deutsche Unternehmen sowie der französische und der deutsche Verband (das SFIC und der BDZ) „an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen haben“. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung wird sodann festgestellt, daß der BDZ und das SFIC an einer „abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Lieferungen teilgenommen haben“.

4046Zu der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung geht in dem oben in Randnummer 2469 genannten Umfang aus den in Absatz 22 der angefochtenen Entscheidung analysierten Unterlagen hervor, daß es im Anschluß an die Lieferungen von Cedest in andere deutsche Bundesländer als das Saarland und an die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich zu bilateralen Absprachen kam, mit denen der grenzüberschreitende Zementhandel begrenzt werden sollte. So heißt es im internen Vermerk von Lafarge vom (Absatz 22 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6592 bis 6596): „Wir haben klar unsere Meinung zum Ausdruck gebracht, daß jeder in seinen Grenzen bleiben muß.“ Dabei ist vom „Home-Market-Prinzip“ die Rede. Ferner geht aus einem Bericht von Ciments français vom (Absatz 22 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4251 bis 4253) hervor, daß Dyckerhoff Ciments français von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, nicht nach Frankreich zu liefern.

4047In dem Schreiben, das der Präsident von Ciments français und des SFIC am an den Vorstandsvorsitzenden von Heidelberger und Präsidenten des BDZ richtete (Absatz 22 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3574 bis 3576), heißt es u. a.: „Ted Brenke [von Heidelberger vertrat] die Auffassung, daß im Falle einer Erneuerung unserer Vereinbarung von deutscher Seite mit der Forderung zu rechnen wäre, die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zu verringern. Ich erklärte ihm, daß ich wenig Chancen für eine neuerliche Vereinbarung sehe, falls diese Forderung aufrecht erhalten werden sollte. Wie Sie sich erinnern, gab es keine logische und erst recht keine moralische Rechtfertigung für diese Differenz, die in Wirklichkeit nicht das Ergebnis bilateraler Gespräche zwischen französischen und deutschen Interessen war ...“

4048Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 50 Punkt 4) ausführt und wie sich auch aus der oben in den Randnummern 2427 bis 2433 vom Gericht vorgenommenen Würdigung ergibt, hatten die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die Vereinbarung von 1984, die erneuert werden sollte und von der im Schreiben vom die Rede ist, alle die „Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), zum Gegenstand. Folglich wurde mit der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wie mit der Cembureau-Vereinbarung.

4049Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung bestand in dem oben in den Randnummern 2471 bis 2491 genannten Umfang in einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwischen dem SFIC und dem BDZ zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmäßigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland. Es handelt sich somit um eine ergänzende Zuwiderhandlung zu der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung, mit der das gleiche Ziel verfolgt wurde. Somit hatten auch der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b behandelte Informationsaustausch und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand.

1.5 Die Bestandteile der einzigen Vereinbarung über die ETF (Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung)

4050Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 2537), wollten die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarung über die Errichtung der ETF die „Einfuhren nach Westeuropa — gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland — ... eliminieren“ (Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf [Absatz 25 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB]). Mit der Errichtung der ETF wurde also das Ziel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte verfolgt.

4051Auch den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lag die gleiche wettbewerbswidrige Zielsetzung zugrunde. Die in Artikel 4 Absatz 2 behandelte Vereinbarung über die Errichtung von Interciment diente dazu, gegen Hersteller, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer von Cembureau gefährdeten, da sie sich nicht an den Grundsatz der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte gebunden fühlten, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe oben, Randnr. 2978). Mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gerügten abgestimmten Verhaltensweisen und der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelten Vereinbarung sollte in wettbewerbswidriger Absicht verhindert werden, daß die Ferruzzi/Calcestruzzi-Gruppe Zement aus Griechenland einführt (siehe oben, Randnrn. 3163 und 3356), und damit unter Respektierung der nationalen Grenzen die Ordnung auf dem Markt wiederhergestellt werden.

4052Aus den vorstehenden Gesichtspunkten ist zu schließen, daß die in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 behandelten Zuwiderhandlungen die gleiche Zielsetzung hatten — was es der Kommission erlaubte, von der Existenz einer einzigen Vereinbarung über die ETF auszugehen (siehe oben, Randnr. 3706) — und daß diese Zielsetzung zudem voll und ganz mit dem Ziel der Cembureau-Vereinbarung übereinstimmte.

4053Da Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist (siehe oben, Randnr. 3769), weil nicht erwiesen ist, daß die dort genannten Käufe zur Verhinderung von Einfuhren griechischer Produkte nach Westeuropa dienten, kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß die fraglichen Verhaltensweisen vom Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte geleitet wurden.

1.6 Das ECEC (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung)

4054Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Aktivitäten des ECEC auf die Respektierung der Inlandsmarktregel abzielten, so daß Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist (siehe oben, Randnrn. 3849 und 3850). Unter diesen Umständen können die Aktivitäten in diesem Exportausschuß nicht als Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung angesehen werden.

1.7 Das EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung)

4055Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 3919), hat die Kommission zu Recht angenommen, daß mit der Kooperation im Rahmen des EPC „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

4056Da die Zielsetzung der Kooperation innerhalb des EPC mit dem Ziel der Cembureau-Vereinbarung — Respektierung der Inlandsmärkte — übereinstimmte, hatten die Cembureau-Vereinbarung und die in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen folglich den gleichen Gegenstand.

1.8 Ergebnis

4057Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, daß mit allen in den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen das gleiche wettbewerbswidrige Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt wurde. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß alle diese Verhaltensweisen zur gemeinsamen Regelung der Respektierung der Inlandsmärkte dienten (Absatz 46 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

4058Dagegen können die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b, 4 Absatz 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen nicht als Bestandteile der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung angesehen werden, da nicht erwiesen ist, daß mit ihnen das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt wurde.

2. Das subjektive Element

2.1 Nachweis des subjektiven Elements bei den verschiedenen Gruppen der betroffenen Kläger

4059Alle Kläger machen geltend, sie hätten nie von einer bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom geschlossenen und bestätigten Cembureau-Vereinbarung Kenntnis gehabt.

4060Wie sie ausführen, genügt die bloße Tatsache, daß die verschiedenen bi- und multilateralen Abmachungen und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand hatten, nicht als Beweis dafür, daß die Abmachungen, an denen die betreffenden Kläger teilnahmen, Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 203). Wenn die Kläger die Existenz einer Cembureau-Vereinbarung nicht kannten, konnte in diesen Handlungen nämlich weder ihr Beitritt zu dieser Vereinbarung noch ihre Teilnahme daran zum Ausdruck kommen.

4061Daher ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 46 Punkt 2) zu der Annahme berechtigt war, daß die Parteien der durch die gleiche wettbewerbswidrige Zielsetzung wie die Cembureau-Vereinbarung gekennzeichneten bi- und multilateralen Kartelle wußten, daß sich ihr Verhalten in den Rahmen eines bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom geschlossenen und bestätigten gemeinsamen Planes einfügte (siehe oben, Randnr. 4023).

4062Zum Zweck dieser Prüfung sind zwei Gruppen von Klägern zu unterscheiden.

4063In bezug auf Cembureau und dessen direkte Mitglieder mit Ausnahme von Unicem ist bereits festgestellt worden, daß die Kommission ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 1400 bis 1403). Der Beweis für die Teilnahme dieser Verbände und Unternehmen an der einzigen Cembureau-Vereinbarung beruht in der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht auf ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung, sondern auf ihrer unmittelbaren Zugehörigkeit zu Cembureau und ihrer Teilnahme an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1301 und 1302).

4064Cembureau und dessen direkte Mitglieder mit Ausnahme von Unicem, die an einem oder mehreren dieser Treffen teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 1342 bis 1353), wußten aber zwangsläufig, daß sich ihre Beteiligung an einer oder mehreren der bi- oder multilateralen Abmachungen, die den gleichen Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung hatten, in den Rahmen dieser Vereinbarung einfügte. Ihre Teilnahme an Kartellen, die auf die Respektierung der Inlandsmärkte abzielten, stellte daher eine Durchführung der Cembureau-Vereinbarung durch sie und damit eine Äußerung fortgesetzter Zustimmung zu der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung dar.

4065Das subjektive Element ist daher für Cembureau, die FIC, die VNC, Ciments luxembourgeois, das SFIC, Aalborg, den BDZ, die BCA, Oficemen, Irish Cement, die ATIC, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und die AGCI erwiesen. Bei diesen Klägern brauchen also die verschiedenen Anknüpfungspunkte (siehe unten, Randnrn. 4069 bis 4073), aus denen in der angefochtenen Entscheidung eine subjektive Verbindung zwischen den jeweiligen bi- und multilateralen Abmachungen, an denen sie teilnahmen, und der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet wird, nicht geprüft zu werden.

4066Der Beweis für die Teilnahme der indirekten Mitglieder von Cembureau sowie von Unicem und Buzzi an der in Artikel 1 behandelten Zuwiderhandlung beruht in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkte 10 und 13 und Absatz 65 Punkt 3) auf deren Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnrn. 1439 bis 1448). Bei ihnen ist nämlich die Mitwirkung an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung ein Indiz für ihren Beitritt zu dieser bei den Treffen der Delegationsleiter geschlossenen und bestätigten Vereinbarung.

4067Diese Klägerinnen tragen vor, selbst wenn die Delegationsleiter, die den in der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen beigewohnt hätten, eine Cembureau-Vereinbarung geschlossen haben sollten, werde in der angefochtenen Entscheidung nicht Beweis geführt, daß sie von den betreffenden Delegationsleitern über die Existenz dieser Vereinbarung informiert worden seien. Ihre etwaige Beteiligung an einem örtlichen Kartell könne daher nicht als Ausdruck ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung angesehen werden.

4068Der Nachweis des subjektiven Elements ist daher bei diesen Klägerinnen von besonderer Bedeutung. Beweist die Kommission nicht, daß diese Unternehmen wußten oder zwangsläufig wissen mußten, daß die das gleiche Ziel wie die Cembureau-Vereinbarung verfolgenden bi- und multilateralen Abmachungen, an denen sie teilnahmen, zu einem die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe betreffenden gesamteuropäischen Kartell gehörten, so kann die Teilnahme dieser Unternehmen an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten einzigen Zuwiderhandlung nicht bejaht werden.

2.2 Die in der angefochtenen Entscheidung genannten Anknüpfungspunkte

4069In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission mehrere Gesichtspunkte an, die belegen sollen, daß die Teilnahme der Adressaten der angefochtenen Entscheidung an einem bioder multilateralen Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung als Ausdruck ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung anzusehen sei.

4070Erstens führt sie aus (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung) : „Die Unternehmen Blue Circle, CBR, Ciments français, Lafarge, Dyckerhoff, Heidelberger Titan, ENCI, Asland und Cimpor haben, ohne direkte Mitglieder von Cembureau zu sem, ihre nationale Vereinigung auf den von Cembureau am , und veranstalteten Treffen als ‚Head Delegates‘ vertreten; die Teilnahme dieser Unternehmen an dem [Cembureau-]Übereinkommen steht somit außer Zweifel.“

4071Zweitens übernahmen die direkten Mitgliedsvereinigungen von Cembureau nach Ansicht der Kommission bei den Treffen der Delegationsleiter „Verpflichtungen ... im Interesse ihrer Mitglieder“ ; ihres Erachtens sind „in Wirklichkeit ... die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigungen agieren“ (Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; siehe auch Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 2).

4072Drittens vertritt die Kommission unter Bezugnahme auf das Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11552 und 11553) und den Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) folgende Auffassung (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung; siehe auch Absatz 50 Punkt 3 Unterabsatz 4): „Cembureau und dessen Mitglieder erkennen ... an, daß Spannungen aufgrund grenzüberschreitender Lieferungen zwischen Mitgliedern Probleme von gemeinsamem Interesse berühren, da sie ‚Verstöße‘ gegen die gemeinsamen ‚Spielregeln‘ darstellen. Diese bilateralen Situationen sind mithin konkreter Ausdruck der allgemeinen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte.“ Sie fügt hinzu (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsätze 5 und 6): „Dabei braucht nicht jede bilaterale oder multilaterale Situation in Cembureau-Sitzungen ausdrücklich zur Sprache gebracht worden zu sein, obgleich sich dies in verschiedenen Fällen nachweisen läßt So geht aus den Cembureau-Dokumenten hervor, daß in den gemeinsamen Sitzungen nur solche Situationen erörtert wurden, die offensichtlich nicht durch direkte Kontakte zwischen den betroffenen Parteien hatten gelöst werden können. So scheint der im Briefing-Vermerk für den Vorsitzenden des Treffens der Delegationsleiter am erwähnte ‚kritische Punkt‘ zwischen Italien und der Schweiz ... deshalb nicht in der gemeinsamen Sitzung erörtert worden zu sein, weil ‚der Streit ( ...) vor einer Lösung steht‘ ... Daraus folgt, daß in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vereinbarung nicht nur die in den Cembureau-Dokumenten speziell genannten Situationen, sondern auch solche Situationen fallen, für die offensichtlich eine Lösung im Rahmen der direkten Kontakte zwischen den beteiligten Parteien gefunden wurde, wie dies auf die französisch-italienischen und die spanisch-portugiesischen Probleme zutrifft.“

4073Viertens schließlich verweist die Kommission im Rahmen der ETF und des EPC zum Beweis dafür, daß die in den Artikeln 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten, auf die Existenz einer institutionellen Verbindung zwischen der ETF und Cembureau (Absatz 24 der angefochtenen Entscheidung) und zwischen dem EPC und Cembureau (Absatz 59 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

2.3 Die Mitwirkung der indirekten Mitglieder von Cembureau sowie von Unicem und Buzzi an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung als Beweis für ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung

4074Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b, 4 Absatz 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen zu den Bestandteilen der Cembureau-Vereinbarung gehörten (siehe oben, Randnr. 4058). Zudem ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a in bezug auf Cedest (siehe oben, Randnrn. 2384 und 2385) und Artikel 6 in bezug auf Heracles und Titan (siehe oben, Randnr. 3970) für nichtig zu erklären.

4075Diese Feststellung hat zur Folge, daß bei einigen indirekten Mitgliedern von Cembureau, und zwar bei ENCI, Cedest, Nordcement, Alsen-Breitenburg, Rugby, Castle, Heracles und Titan, die Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung nicht bewiesen wird. Bei Cedest stellen die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen nämlich die einzige Manifestierung ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung dar. Gleiches gilt für die Beteiligung von Rugby an den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen und die Beteiligung von ENCI, Nordcement und Alsen-Breitenburg an den in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen. Bei Castle stellen die in den Artikeln 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 der angefochtenen Entscheidung behandelten Abmachungen ebenfalls die einzigen Manifestierungen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung dar. Schließlich sind die -in den Artikeln 4 Absatz 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen die einzigen „Durchführungsmaßnahmen“ der Cembureau-Vereinbarung, an denen Heracles und Titan teilgenommen haben sollen.

4076In bezug auf die indirekten Mitglieder von Cembureau heißt es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich, diese Unternehmen hätten „[d]urch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung“ mittelbar an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen (Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesem Grund bezieht sich Artikel 1 nur auf Unternehmen, die (Absatz 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) „eindeutig ihren Beitritt zu dem [Cembureau]Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie an [einer Maßnahme zu dessen Umsetzung] mitwirkten“.

4077Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß ENCI, Cedest, Nordcement, Alsen-Breitenburg, Rugby, Castle, Heracles und Titan an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkten, war sie nach dem in der angefochtenen Entscheidung gewählten System der Zurechnung nicht berechtigt, diesen indirekten Mitgliedsunternehmen von Cembureau die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung zur Last zu legen.

4078Sie kann sich nicht — wie im vorliegenden Verfahren geschehen — darauf berufen, daß jedenfalls die Teilnahme von ENCI und Titan an der Cernbureau-Vereinbarung erwiesen sei, da ein Mitarbeiter dieser Unternehmen am Treffen der Delegationsleiter vom teilgenommen habe, in dessen Verlauf die betreffende Vereinbarung geschlossen worden sei. Aus dem Blickwinkel der angefochtenen Entscheidung reichte dies nicht aus, um von der Teilnahme eines indirekten Mitgliedsunternehmens von Cembureau an der in Artikel 1 behandelten Zuwiderhandlung auszugehen (siehe oben, Randnr. 1441). Der Beweis für die Teilnahme eines indirekten Mitglieds von Cembureau an der Cembureau-Vereinbarung wurde nämlich allein aus seiner Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet. Aus diesem Grund wurde bei den indirekten Mitgliedern von Cembureau, die einen Mitarbeiter zu einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter entsandt hatten, — ebenso wie bei den übrigen indirekten Mitgliedern und anders als bei den direkten Mitgliedern — davon ausgegangen, daß sie „[d]urch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung ... an der [Cembureau-]Vereinbarung mittelbar ... teilgenommen [haben]“ (Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesem Grund ist auch Ciments d'Obourg, ein indirektes Mitglied von Cembureau, dessen Mitarbeiter Pestalozzi am Treffen der Delegationsleiter vom teilnahm (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht genannt, da die Kommission keine Mitwirkung dieses Unternehmens an einer Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung feststellte.

4079Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher in bezug auf ENCI, Cedest, Nordcement, Alsen-Breitenburg, Rugby, Castle, Heracles und Titan für nichtig zu erklären.

4080Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Feststellung berechtigt war, daß die übrigen indirekten Mitglieder von Cembureau — CBR, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Valenciana, Asland, Uniland, Cimpor, Secil, Holderbank, Homos Ibéricos, Blue Circle und Halkis — durch ihre Mitwirkung an einem oder mehreren der in der angefochtenen Entscheidung behandelten bi- oder multilateralen Kartelle mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung beitraten. Die gleiche Prüfung ist bei Unicem vorzunehmen, einem direkten Mitglied von Cembureau, das an keinem der Treffen der Delegationsleiter teilnahm, und bei Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau war.

4081Bei diesen Unternehmen ist daher zu klären, ob die oben in den Randnummern 4069 bis 4073 genannten Anknüpfungspunkte geeignet sind, eine Verbindung zwischen ihrer Teilnahme an einem speziellen Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung und dieser Vereinbarung herzustellen, die zeigen würde, daß eine solche Teilnahme Ausdruck ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung war.

2.3.1 Anwesenheit eines Mitarbeiters eines Unternehmens bei den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde

4082Die Kommission leitet aus der Anwesenheit eines Mitarbeiters bestimmter indirekter Mitglieder von Cembureau bei den Treffen der Delegationsleiter ab, daß sie an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen (Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Ein Delegationsleiter, der den nationalen Verband vertrat, war normalerweise eine Führungskraft eines Zementunternehmens aus dem fraglichen Land. Wie bereits ausgeführt, reichte jedoch aus dem Blickwinkel der angefochtenen Entscheidung die Anwesenheit eines Mitarbeiters eines indirekten Mitglieds von Cembureau als solche nicht aus, um von der Teilnahme dieses indirekten Mitglieds an der Cembureau-Vereinbarung auszugehen (siehe oben, Randnr. 1441). Bei den indirekten Mitgliedern, die an einem oder mehreren der in der angefochtenen Entscheidung behandelten bi- oder multilateralen Kartelle mitwirkten, ist dies gleichwohl als Beleg dafür relevant, daß ihre Mitwirkung an einem solchen speziellen Kartell als Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung anzusehen ist.

4083Es ist unstreitig, daß folgende Mitarbeiter indirekter Mitgliedsunternehmen von Cembureau am Treffen der Delegationsleiter vom teilnahmen, in dessen Rahmen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde: Herr Van Hove von CBR, Herr Grüner von Dykkerhoff, Herr Poitrat von Ciments français, Herr Schuhmacher von Heidelberger, Herr Bertrán von Asland, Herr Toscano Jr. von Cimpor und Sir John Milne von Blue Circle. Dies wird im übrigen durch die Liste der Anwesenden beim Treffen vom bestätigt (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581). Zudem ist unstreitig, daß diese Unternehmen einen ihrer Mitarbeiter zu mindestens einem der beiden Treffen der Delegationsleiter entsandten, bei denen die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699, 11752 und 11753).

4084Ferner steht fest, daß ein Mitarbeiter von Lafarge, Herr Collomb, an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teilnahm, bei denen die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699, 11752 und 11753).

4085Auch wenn — wie CBR, Ciments français und Asland vortragen — die oben in den Randnummern 4083 und 4084 erwähnten Personen den Treffen, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, in ihrer Eigenschaft als Delegationsleiter oder Sachverständiger beiwohnten, ändert dies nichts daran, daß die fraglichen Unternehmen aufgrund der Anwesenheit einer ihrer Führungskräfte bei diesen Treffen zwangsläufig von der Existenz der Cembureau-Vereinbarung und deren Inhalt erfuhren.

4086Unter diesen Umständen war diesen indirekten Mitgliedern von Cembureau bewußt, daß ihre Mitwirkung an einem bi- oder multilateralen Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung einer Durchführung dieser Vereinbarung durch sie entsprach.

4087Somit kam in der Teilnahme von CBR an den in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlungen, von Dyckerhoff an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlungen, von Ciments français an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 behandelten Zuwiderhandlungen, von Heidelberger an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 behandelten Zuwiderhandlungen, von Lafarge an den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a und Artikel 6 behandelten Zuwiderhandlungen, von Asland an der in Artikel 4 Absatz 1 behandelten Zuwiderhandlung, von Cimpor an der in Artikel 3 Absatz 2 behandelten Zuwiderhandlung und von Blue Circle an den in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a und Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen ihr Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck.

4088Die Kommission hat daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, daß CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Asland, Cimpor und Blue Circle an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten einzigen Zuwiderhandlung teilnahmen. Auf die Dauer ihrer Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung wird später eingegangen.

2.3.2 Andere Anknüpfungspunkte

4089Bei Unicem, den indirekten Mitgliedern von Cembureau, die zu keinem der Treffen der Delegationsleiter einen Mitarbeiter entsandten, und Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau ist, muß die etwaige Verbindung zwischen einem die Respektierung der Inlandsmärkte betreffenden bi- oder multilateralen Kartell, an dem sie teilnahmen, und der Cembureau-Vereinbarung anhand anderer Indizien nachgewiesen werden. Da mit der vorstehenden Analyse bereits festgestellt werden konnte, daß ENCI, Cedest, Nordcement, Alsen-Breitenburg, Rugby, Castle, Heracles und Titan die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt werden kann, behalten die übrigen Anknüpfungspunkte, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, ihre Relevanz nur in bezug auf folgende neun Unternehmen: Unicem (direktes Mitglied von Cembureau), Vicat, Halkis, Holderbank, Secil, Uniland, Homos Ibéricos, Valenciana (indirekte Mitglieder von Cembureau) und Buzzi (weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau).

4090Nach Ansicht der Kommission lassen die Tatsache, daß die betreffenden Unternehmen mit Ausnahme von Unicem und Buzzi indirekte Mitglieder von Cembureau sind, und die Tatsache, daß bei den Treffen der Delegationsleiter Fälle bilateraler Spannungen erörtert wurden, hinsichtlich der bi- und multilateralen Kartelle mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung den Schluß zu, daß diese Kartelle Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten. Hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen verweist die Kommission zudem auf die institutionelle Verbindung von Cembureau zur ETF und zum EPC.

4091Zu den Gesprächen über bilaterale Spannungen ist festzustellen, daß nur eine dieser Spannungen mit einem in der angefochtenen Entscheidung behandelten bi- oder multilateralen Kartell, und zwar dem deutsch-französischen Kartell, in Verbindung gebracht werden kann (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung). Der angefochtenen Entscheidung zufolge waren die „Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland“ Gegenstand von Gesprächen beim Treffen der Delegationsleiter vom (Briefing-Vermerk für den Präsidenten zum Treffen vom ; Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729). Die übrigen bilateralen Spannungen, die in den Unterlagen über die Treffen der Delegationsleiter, insbesondere im Briefing-Vermerk für den Präsidenten zum Treffen vom und in den Aufzeichnungen über dieses Treffen (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), angesprochen werden, führten nicht zu einem in der angefochtenen Entscheidung geahndeten bi- oder multilateralen Kartell.

4092Folglich belegt die Tatsache, daß bei den Treffen der Delegationsleiter einige Fälle bilateraler Spannungen erörtert wurden, nicht, daß die neun oben genannten Unternehmen an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen. Der angefochtenen Entscheidung zufolge nahm nämlich keines dieser Unternehmen am deutsch-französischen Kartell teil.

4093Zudem macht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsätze 5 und 6) zu Recht geltend, daß die Cembureau-Vereinbarung erforderlichenfalls bioder multilaterale Dialoge zwischen den unmittelbar betroffenen Parteien vorsieht, so daß nur die als „kritische Punkte“ eingestuften Zementlieferungen zwischen Mitgliedern, für die vor Ort keine Lösung gefunden worden war, bei den Treffen der Delegationsleiter erörtert wurden (vgl. den Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585] und die oben in Randnummer 4091 erwähnten Aufzeichnungen über das Treffen vom ).

4094Auch wenn das Fehlen von Beweisen dafür, daß die den Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung zugrunde liegenden Spannungen bei den Treffen der Delegationsleiter erörtert wurden, nicht bedeutet, daß diese Kartelle keine Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung darstellen, kann jedoch die Tatsache, daß in der ETF und im EPC bei den Treffen der Delegationsleiter keine Spannungen im Zusammenhang mit dem französisch-italienischen und dem spanischen Kartell angesprochen wurden, offensichtlich keinen Eositiven Beweis für eine Verbindung zwischen diesen Kartellen und der Cembureau-Vereinarung darstellen.

4095Was die angebliche institutionelle Verbindung von Cembureau zur ETF und zum EPC anbelangt, so erläutert die Kommission nicht, inwiefern dieser Gesichtspunkt belegen kann, daß die neun oben im letzten Satz von Randnummer 4089 erwähnten Unternehmen von der Cembureau-Vereinbarung wußten und damit die Voraussetzung dafür erfüllten, daß ihre Teilnahme an den in den Artikeln 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen als Beitritt zu dieser Vereinbarung angesehen werden kann.

4096Die indirekte Zugehörigkeit zu Cembureau stellt dagegen ein relevantes Anknüpfungskriterium dar. Wie die Kommission zu Recht ausführt, sind die eigentlichen Akteure auf dem Markt die Unternehmen und nicht die berufsständischen Vereinigungen mit direkter Mitgliedschaft bei Cembureau (Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). Daher ist davon auszugehen, daß diese Vereinigungen ihre Mitglieder nach den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom über den Abschluß und die Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung informierten. Beim Treffen, vom forderte der Präsident von Cembureau die anwesenden Delegationsleiter im übrigen ausdrücklich auf, „der Vernunft das Wort zu reden“ (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]).

4097Auf dem Zementmarkt droht sich außerdem jedes Vorgehen auf einem bestimmten Markt wie eine Welle bis auf die entferntesten Märkte fortzupflanzen, wie der Abschnitt des Dokuments von Zürich/Céligny (Absatz 25 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18772 bis 18779; siehe oben, Randnr. 2539) zeigt, in dem es zu den griechischen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich und nach Italien heißt: „Die derzeitige Situation stellt offenkundig für ganz Europa und nicht nur für die unmittelbar betroffenen Länder eine Bedrohung dar.“ Da der Erfolg des bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom beschlossenen und bestätigten Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte von seiner allgemeinen Anwendung abhing, haben die nationalen Vereinigungen, die direkt Mitglied von Cembureau waren, ihre Mitglieder zwangsläufig über Existenz und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung informiert.

4098Folglich mußten alle indirekten Mitglieder von Cembureau von Existenz und Inhalt dieser Vereinbarung wissen. Auch wenn im vorliegenden Fall die Anwesenheit der indirekten Mitglieder von Cembureau bei den Treffen der Delegationsleiter als solche nicht als Kriterium für die Zurechnung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung herangezogen werden kann (siehe oben, Randnrn. 563 und 564), zeigt die indirekte Zugehörigkeit zu Cembureau daher gleichwohl, daß die Mitwirkung eines Unternehmens an einem bi- oder multilateralen Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung eine Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte und demzufolge einen Beitritt zu dieser Vereinbarung bedeutete.

4099Zu den oben im letzten Satz von Randnummer 4089 genannten neun Klägerinnen gehören folgende indirekte Mitglieder von Cembureau: Vicat, Valenciana, Uniland, Secil, Holderbank, Homos Ibéricos und Halkis. Als diese Unternehmen an einem bi- oder multilateralen Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung mitwirkten, wußten sie zwangsläufig, daß sie sich damit in das gesamteuropäische Kartell eingliederten, das bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom geschlossen und bestätigt worden war.

4100Somit kam in der Teilnahme von Vicat an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c behandelten Zuwiderhandlung, von Secil an der in Artikel 3 Absatz 2 behandelten Zuwiderhandlung, von Uniland und Holderbank an den in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlungen und von Valenciana, Hornos Ibéricos und Halkis an der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ihr Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck.

4101Die Kommission hat daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, daß Vicat, Valenciana, Uniland, Secil, Holderbank, Hornos Ibéricos und Halkis an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten einzigen Zuwiderhandlung teilnahmen. Auf die Dauer ihrer Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung wird später eingegangen.

2.3.3 Der Sonderfall von Unicem und Buzzi

4102Im Fall von Unicem kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie bei den Treffen der Delegationsleiter vertreten war, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1404 bis 1416).

4103Wie bereits festgestellt, hat die Kommission dargetan, daß Unicem im Rahmen der ETF an folgenden Zuwiderhandlungen teilnahm:

-

Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnrn. 2682 und 2683);

-

abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnrn. 3252 und 3253);

-

Vereinbarung zur Verhinderung von Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnr. 3396).

4104In Anbetracht ihrer Eigenschaft als direktes Mitglied von Cembureau wußte Unicem aus Gründen, die den oben in den Randnummern 4096 bis 4098 in bezug auf die indirekten Mitglieder von Cembureau genannten entsprechen, aber zwangsläufig, daß sie durch die Teilnahme an den verschiedenen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b behandelten Verhaltensweisen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnrn. 4050 bis 4052) diese Vereinbarung umsetzte.

4105Hinzu kommt, daß Unicem im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung direkte Kontakte zu Vertretern von Blue Circle, Oficemen und Lafarge hatte, die an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, entweder unmittelbar teilnahmen oder einen Mitarbeiter dorthin entsandten. So nahm Unicem mit Herrn Marichal von Lafarge, Herrn Andia von Oficemen und Herrn Shepherd von Blue Circle an der im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom eingesetzten Untergruppe „Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen“ teil (Niederschrift über das Treffen vom [Absatz 25 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862] und Vermerk von Lafarge vom [Absatz 25 Punkt 47 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4858 bis 4861]). Ferner ist in bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b behandelte Zuwiderhandlung festzustellen, daß Cementir und Italcementi, die beiden anderen Vertragspartner der Vereinbarung zur Verhinderung von Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi, direkte Mitglieder von Cembureau sind, die bei den Treffen, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, vertreten waren.

4106Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist die Annahme, daß Unicem nichts von der Cembureau-Vereinbarung wußte, zudem mit folgenden Angaben im Fernschreiben von Italcementi an Titan vom unvereinbar (Absatz 27 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/19204): „Unter Bezugnahme auf den zwischen Titan und Calcestruzzi geschlossenen Vertrag betreffend Zementlieferungen in Italien und auf die geplante Sitzung, die auf Wunsch von Calcestruzzi am in Luxemburg stattfinden soll, möchte ich Ihnen mitteilen, daß wir, die Zementhersteller, an besagter Sitzung selbstverständlich teilnehmen werden, da wir die in erster Linie betroffenen Parteien sind. Die Herren Pesenti, Testore und Carella (als Leiter von Italcementi, Unicem bzw. Cementir) werden sich deshalb für die Sitzung im Anschluß an die Cembureau-Generalversammlung gerne zur Verfügung halten, um in dem gleichen Geiste, der so viele Jahre die Zementindustrien verschiedener europäischer Länder verbunden hat, eine Lösung für das anstehende Problem zu finden.“

4107Folglich ist erwiesen, daß es eine Verbindung zwischen den von Unicem im Rahmen der ETF getroffenen Maßnahmen und der Cembureau-Vereinbarung gab. Die Kommission hat daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, daß Unicem an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten einzigen Zuwiderhandlung teilnahm. Auf die Dauer ihrer Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung wird später eingegangen.

4108Buzzi, die weder direkt noch indirekt Mitglied von Cembureau ist, nahm an zwei Zuwiderhandlungen teil, deren Gegenstand mit dem der Cembureau-Vereinbarung übereinstimmte, und zwar an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweise mit Lafarge (siehe oben, Randnrn. 1868 und 4036) und an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweise mit Vicat (siehe oben, Randnrn. 1959 und 4039).

4109Im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob Buzzi, als sie an diesen französisch-italienischen Kartellen teilnahm, wußte oder hätte wissen müssen, daß sie sich damit in das bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom geschlossene und bestätigte gesamteuropäische Kartell eingliederte. Wie die Kommission im übrigen in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-51/95 anerkannt hat, reicht die bloße Tatsache, daß die bi- oder multilateralen Kartelle und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand hatten, nicht als Beweis für einen solchen Beitritt aus (siehe auch oben, Randnr. 4060). Nur wenn hinreichend nachgewiesen wäre, daß Buzzi von der Existenz der Cembureau-Vereinbarung wußte, könnte ihre Teilnahme an den betreffenden französisch-italienischen Kartellen der Ausdruck ihres Beitritts zu dieser Vereinbarung sein.

4110In der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf mehrere Anhaltspunkte, die belegen sollen, daß die an einem bi- oder multilateralen Kartell beteiligten Unternehmen von der Cembureau-Vereinbarung wußten (siehe oben, Randnrn. 4069 bis 4073). In bezug auf Buzzi führt die Kommission aber keinen einzigen dieser Anhaltspunkte an (Absätze 20 und 48 der angefochtenen Entscheidung).

4111Um darzutun, daß Buzzi von der Cembureau-Vereinbarung wußte, verweist die Kommission lediglich darauf, daß diese Klägerin im Rahmen der französisch-italienischen Kartelle Kontakte zu Parteien der Cembureau-Vereinbarung hatte (Absatz 48 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung). Sie fügt hinzu: „Entscheidend ist das objektive Element [der französisch-italienischen Kartelle, an denen sich Buzzi beteiligte] in Gestalt der allgemeinen Vereinbarung“ (Absatz 48 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

4112Wie bereits ausgeführt, reicht die Übereinstimmung des objektiven Elements jedoch nicht aus, um einem Unternehmen die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung zur Last zu legen. Zudem enthält keiner der schriftlichen Beweise, aus denen die Kommission abgeleitet hat, daß die französisch-italienischen Kartelle und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand hatten (siehe oben, Randnrn. 4033 bis 4042), Anhaltspunkte dafür, daß Buzzi von der Cembureau-Vereinbarung wußte. Ohne solche Anhaltspunkte genügt die Tatsache, daß Buzzi Kontakte zu Unternehmen hatte, die nachweislich an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen, nicht als Beweis für ihre Kenntnis dieser Vereinbarung.

4113Folglich hat die Kommission, obwohl die Teilnahme von Buzzi an den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c behandelten bilateralen Kartellen erwiesen ist (siehe oben, Randnrn. 1819 bis 2035), nicht dargetan, daß diese Teilnahme einen Beitritt von Buzzi zur Cembureau-Vereinbarung, einem gesamteuropäischen Kartell von besonderer Schwere (Absätze 46 und 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), darstellte. Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in bezug auf Buzzi für nichtig zu erklären.

2.4 Ergebnis

4114Nach alledem hat die Kommission die Teilnahme von CBR, von Cembureau, der FIC, der VNC, von Ciments luxembourgeois, von Dyckerhoff, des SFIC, von Vicat, von Ciments français, von Heidelberger, von Lafarge, von Aalborg, des BDZ, von Unicem, von Valenciana, der BCA, von Asland, von Uniland, von Oficemen, von Irish Cement, von Cimpor, von Secil, der ATIC, von Italcementi, von Holderbank, von Hornos Ibéricos, von Aker, von Euroc, von Cementir, von Blue Circle, der AGCI und von Halkis an der Cembureau-Vereinbarung nachgewiesen. Da diese Verbände und Unternehmen durch ihre jeweilige Teilnahme an Verhaltensweisen, die in Artikel 2, in Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a und c, 2 und 3, in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelt werden, die Cembureau-Vereinbarung umsetzten, war sowohl die Annahme, daß diese bi- und multilateralen Kartelle Bestandteile der Cembureau-Vereinbarung waren, als auch deren Einstufung in der angefochtenen Entscheidung (Absatz 46) als eine einzige Vereinbarung berechtigt.

3. Allgemeine Argumente, mit denen der Rückgriff auf den Begriff der einzigen Vereinbarung in Frage gestellt wird

4115Erstens machen die FIC, das SFIC, Vicat, Ciments français, Lafarge, Unicem, Uniland, Oficemen, Cimpor, Secil, Homos Ibéricos und Blue Circle geltend, die Kommission habe den Beweis für die Existenz der einzigen Cembureau-Vereinbarung auf einen Zirkelschluß gestützt. So habe sie eine Reihe unverfänglicher oder örtlich beschränkter Verhaltensweisen wegen ihres Zusammenhangs mit einer hypothetischen einzigen Vereinbarung als wettbewerbswidrig eingestuft und aus ihnen dann den Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet.

4116Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission hat die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht aus der Existenz der in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten bi- oder multilateralen Abmachungen geschlossen, sondern aus den in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung erwähnten unmittelbaren schriftlichen Beweisen (siehe oben, Randnrn. 862 bis 1095), die zeigen, daß es bei den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom zu einer Willensübereinstimmung in bezug auf das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe kam. In der angefochtenen Entscheidung hängt der Beweis für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung somit keineswegs von der Existenz der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung ab. Ebenso hat die Kommission bei jeder der in den Artikeln 2, 3 und 4 Absätze 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen aus Schriftstücken entnommen, daß eine Zuwiderhandlung vorlag. In bezug auf die in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung sind die Erwägungen der Kommission nur insofern zirkulär, als sie die Einstufung der Aktivitäten des EPC als Zuwiderhandlung daraus abgeleitet hat, daß alle Mitglieder des EPC indirekte Mitglieder von Cembureau seien und deshalb die Inlandsmarktregel zu beachten hätten (siehe oben, Randnr. 3879). Die übrigen von der Kommission vorgelegten Beweise berechtigten sie jedoch zu der Schlußfolgerung, daß die Aktivitäten des EPC gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, da mit ihnen „der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte“ (siehe oben, Randnrn. 3882 bis 3933). Folglich beruht in der angefochtenen Entscheidung der Beweis dafür, daß die in den Artikeln 2, 3, 4 Absätze 1 bis 3 und 6 behandelten Maßnahmen Zuwiderhandlungen waren, nicht auf einem theoretischen Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung, sondern auf unmittelbaren schriftlichen Beweisen.

4117Zweitens behaupten Vicat, Heidelberger, Italcementi und Blue Circle, durch den Rückgriff auf die Theorie der einzigen Zuwiderhandlung habe sich die Kommission die Beweisführung erleichtert und sogar die Beweislast umgekehrt, da sie auf den Nachweis eines als Zuwiderhandlung einzustufenden Verhaltens jedes Adressaten der angefochtenen Entscheidung verzichtet habe. Die Kommission sei nämlich davon ausgegangen, daß sämtliche Verhaltensweisen der europäischen Zementhersteller auf die Anwendung der Cembureau-Vereinbarung zurückgingen, und habe damit eine Schuldvermutung aufgestellt. Blue Circle fügt hinzu, aus mehreren Abschnitten der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, daß die Kommission der Ansicht gewesen sei, nicht sie müsse die verschiedenen Zuwiderhandlungen beweisen, sondern die beschuldigten Unternehmen müßten dartun, daß die Behauptungen in der MB falsch seien.

4118Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die verschiedenen in der MB gerügten und in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen sowie die Teilnahme der betreffenden Kläger an ihnen wurden nicht aus einer Schuldvermutung, sondern aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abgeleitet.

4119Außerdem ist die Tatsache, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertritt, die Argumente von Blue Circle und der übrigen Adressaten der Entscheidung entkräfteten nicht ihre in der MB anhand schriftlicher Beweise getroffenen Feststellungen, keineswegs ein Beleg dafür, daß die Kommission die Beweislast umgekehrt hat.

4120Drittens stellen Heidelberger, Uniland und Oficemen die Einstufung der im Rahmen von Cembureau ergriffenen Maßnahmen als einzige Vereinbarung in Frage, da der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung zeige, daß es zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen keine subjektive Identität gebe. Einige Zuwiderhandlungen würden Cembureau und dessen Mitgliedern zur Last gelegt (Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung), andere einigen direkten und einigen indirekten Mitgliedern von Cembureau (Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung), wieder andere nur indirekten Mitgliedern von Cembureau (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) oder Unternehmen, die Cembureau nicht angehört hätten (Fall Buzzi; Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

4121Aker und Euroc halten es bei keiner der auf einzelnen Märkten vermuteten bilateralen oder multilateralen Zuwiderhandlungen für erwiesen, daß die betreffenden Unternehmen davon ausgegangen seien, eine Cembureau-Vereinbarung anzuwenden, daß sie gegen andere Unternehmen bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung Sanktionen verhängt hätten, daß sie gedroht hätten, Fälle „unlauteren Wettbewerbs“ vor Cembureau zu bringen, daß sie ihr Verhalten auf eine Cembureau-Vereinbarung zurückgeführt hätten oder daß sie sich auf diese Vereinbarung berufen hätten. Ferner sei hervorzuheben, daß es die Verhaltensweisen in vielen Fällen nur auf örtlichen oder regionalen Märkten gegeben habe.

4122Die Kommission hat nachgewiesen, daß im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde, deren Gegenstand die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe war (siehe oben, Randnrn. 862 bis 1095). Der Erfolg dieser Vereinbarung hing von ihrer allgemeinen Anwendung ab. In Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen nationalen Märkten drohte sich nämlich jedes Vorgehen auf einem Markt wie eine Welle bis auf die entferntesten Märkte fortzupflanzen. Aus diesem Grund sah die Cembureau-Vereinbarung im Fall unkontrollierter Ausfuhren nach Europa „bi- oder multilaterale Dialoge“ vor, um der „Spielregel“ Geltung zu verschaffen (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten von Cembureau für das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]). Somit wurde die einzige Cembureau-Vereinbarung ad hoc und örtlich angewandt.

4123Wie die Kommission ausführt, ändert die Tatsache, daß einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles unterschiedliche Rollen spielten, daher nichts an der subjektiven Identität (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 3 der angefochtenen Entscheidung). Jede Partei, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung erwiesen ist, trug nämlich auf ihrer Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Zieles bei, indem sie an einer oder mehreren der in der Entscheidung genannten Durchführungsmaßnahmen in dem Bewußtsein teilnahm, daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung ähnliche Maßnahmen treffen würden, wenn ihre nationalen Grenzen bedroht wären. Die Handlungen der verschiedenen Parteien der Cembureau-Vereinbarung trugen daher zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Zieles — allgemeine Respektierung der Inlandsmärkte und Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe — bei.

4124Diese Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in keinem der Schriftstücke über die bi- und multilateralen Kartelle ausdrücklich auf die Cembureau-Vereinbarung Bezug genommen wird. Bei der Cembureau-Vereinbarung handelt es sich nicht um eine förmliche Vereinbarung, sondern um eine informelle Willensübereinstimmung über „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ (Absatz 45 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) (siehe oben, Randnr. 998).

4125Das Vorbringen von Heidelberger, Uniland, Oficemen, Aker und Euroc ist daher zurückzuweisen.

4126Viertens machen Heidelberger und Hornos Ibéricos geltend, anders als in den Polypropylen-Rechtssachen (vgl. z. B. Urteil vom in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 263, und Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 1852 angeführt, Randnrn. 244 ff.) hätten die angeblichen Parteien der Cembureau-Vereinbarung nicht an einem System regelmäßiger Sitzungen teilgenommen. Eine „einzige Vereinbarung“ erfordere zumindest regelmäßige Sitzungen oder verschiedene Kontakte, bei denen alle Teilnehmer generell oder zumindest in der Regel anwesend seien und die Ziele der Abmachungen und deren Durchführungsmodalitäten geprüft würden. Im vorliegenden Fall habe es aber außer den drei in der angefochtenen Entscheidung behandelten Treffen der Delegationsleiter, die zwischen dem und dem stattgefunden hätten, kein Treffen gegeben, bei dem die Mehrzahl der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und Verbände anwesend oder vertreten gewesen sei.

4127Dieses Argument ist zurückzuweisen. Das Vorliegen einer einzigen Zuwiderhandlung ergibt sich nämlich daraus, daß alle Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung das gleiche Ziel verfolgten, und nicht aus den Durchführungsmodalitäten dieser Vereinbarung. Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung war schlicht der Grundsatz „Jeder bestellt sein eigenes Feld“. Im Unterschied zum Kartell in den Polypropylen-Rechtssachen, dessen Ziel in der Steigerung der Marktpreise bestand, war die Abhaltung regelmäßiger Sitzungen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung nicht geboten. Die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung setzte nur voraus, daß sich kein Teilnehmer an unkontrollierten Zementausfuhren in andere europäische Länder beteiligt und daß es „jedesmal, wenn es notwendig ist, zu bi- oder multilateralen Dialogen“ kommt, um der „Spielregel“ Geltung zu verschaffen (Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten von Cembureau für das Treffen der Delegationsleiter vom [Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585]).

4128Fünftens tragen Heidelberger, Unicem, die BCA, Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle vor, die Theorie der einzigen Vereinbarung habe dazu geführt, daß sie für sämtliche in der angefochtenen Entscheidung behandelten Sachverhalte einschließlich derer, die ihnen dort nicht speziell zur Last gelegt würden, mitverantwortlich gemacht worden seien. Die Kommission habe damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Verantwortung für die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag individuellen Charakter habe (Schlußanträge des zum Generalanwalt bestimmten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Slg. 1991, II-953).

4129Der individuelle Charakter der Verantwortung für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EG-Vertrag hindert die Kommission jedoch nicht daran, verschiedene Verhaltensweisen mehrerer Parteien als eine einzige Zuwiderhandlung einzustufen, wenn wie im vorliegenden Fall erwiesen ist, daß sie ihre Beteiligung an diesen Verhaltensweisen als ihren Beitrag zu einem die gesamte Zementindustrie bindenden Gesamtplan ansahen. Die individuelle Teilnahme der betreffenden Klägerinnen an der einzigen Cembureau-Vereinbarung hat die Kommission aber nachgewiesen (siehe oben, Randnr. 4114).

4130Sechstens werfen Italcementi und Cementir der Kommission vor, den Begriff der einzigen Zuwiderhandlung benutzt zu haben, um aus ihrer bloßen Eigenschaft als Mitglied von Cembureau ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung abzuleiten.

4131Dieses Argument beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung und ist zurückzuweisen. Der Beweis für die Teilnahme der direkten Cembureau-Mitglieder Italcementi und Cementir an der einzigen Cembureau-Vereinbarung beruht nämlich nicht nur auf ihrer Zugehörigkeit zu Cembureau, sondern auch und vor allem auf ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1302 und 1342 bis 1353).

4132Siebtens wirft Blue Circle der Kommission vor, aus den drei in Absatz 18 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücken — zwei internen Vermerken von Blue Circle, von denen der eine vom stammt (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334) und der andere undatiert ist (Absatz 18 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11335 bis 11337), und der Erklärung des Präsidenten von Heracles (Absatz 18 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/19875 bis 19877) — auf die Existenz einer einzigen Cembureau-Vereinbarung geschlossen zu haben.

4133Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat aus der objektiven Identität der in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen und dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung, wie er sich namentlich aus den drei von der Klägerin angeführten Schriftstücken und den in den Absätzen 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung genannten Unterlagen ergibt, sowie aus der Erwägung, daß sich die Parteien in voller Kenntnis der Cembureau-Vereinbarung an den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verhaltensweisen beteiligten, geschlossen, daß diese verschiedenen Verhaltensweisen aus einer einzigen Vereinbarung hervorgegangen seien (Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung).

4134Achtens machen Italcementi, Aker, Euroc, Cementir und Blue Circle geltend, mit dem Beschluß, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, habe sich die Kommission in Widerspruch zu ihrer Theorie der Existenz einer einzigen Zuwiderhandlung gesetzt.

4135Die Kommission hat in der MB nie behauptet, daß die dort genannten nationalen Beschwerdepunkte mit der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung zusammenhingen (siehe oben, Randnr. 119). Nur die „im Rahmen von Cembureau und der bilateralen und multilateralen Treffen und Kontakte getroffenen Absprachen“, die in den Nummern 59 bis 62 und 66 bis 68 der internationalen Kapitel der MB beschrieben werden, stellten ihres Erachtens eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung dar (Nr. 59 der MB). Unter diesen Umständen hat sich die Kommission nicht widersprochen, als sie die nationalen Beschwerdepunkte am Ende des Verwaltungsverfahrens fallenließ und zugleich an ihrer auf der Existenz einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung beruhenden These festhielt.

4136Neuntens trägt Oficemen vor, die Heranziehung des Kriteriums der subjektiven Identität der Teilnehmer als Beweis für die Verbindung zwischen einer speziellen Vereinbarung und der Cembureau-Vereinbarung führe wegen der großen Zahl angeblicher Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung dazu, daß diese mit praktisch jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise der europäischen Zementhersteller in Verbindung gebracht werde. Gleiches gelte in Anbetracht der weiten Definition des Inhalts der Cembureau-Vereinbarung durch die Kommission für das Kriterium der objektiven Identität.

4137Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat keine Vermutung des Beitritts der gesamten Zementindustrie zur Cembureau-Vereinbarung herangezogen, um die Existenz einer Verbindung zwischen der Cembureau-Vereinbarung und den verschiedenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu beweisen. Sie hat dargetan, daß die in der angefochtenen Entscheidung behandelten „Durchführungsmaßnahmen“ mit Ausnahme der von den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b, 4 Absatz 4 und 5 erfaßten Verhaltensweisen die Respektierung der Inlandsmärkte zum Gegenstand hatten und damit die gleiche Zielsetzung wie die Cembureau-Vereinbarung verfolgten. Der Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung ergibt sich zweifelsfrei aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten schriftlichen Beweisen. Durch die Teilnahme an einer Maßnahme mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung haben die verschiedenen Kläger ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung, von der sie wußten, zum Ausdruck gebracht.

4138Zehntens schließlich behaupten Aker und Euroc, die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen und der lokale Charakter der Märkte in der Gemeinschaft seien mit der Theorie der Kommission unvereinbar, daß es auf europäischer Ebene eine einzige Vereinbarung gegeben habe.

4139Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die wirtschaftliche Analyse des Zementmarkts kann nichts daran ändern, daß schriftliche Beweise vorliegen, aus denen die Kommission zu Recht die Existenz der Cembureau-Vereinbarung auf europäischer Ebene abgeleitet hat. Sie kann auch nicht verdecken, daß verschiedene „Durchführungsmaßnahmen“ und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand hatten, was es der Kommission ermöglichte, diese Vereinbarung als einzige Vereinbarung einzustufen, die alle verband, die — wie Aker und Euroc (siehe oben, Randnrn. 4063 bis 4065) — an den fraglichen Maßnahmen in Kenntnis der Cembureau-Vereinbarung mitgewirkt hatten.

4. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben soll, daß die verschiedenen bi- und multilateralen Kartelle keine Maßnahmen zur Durchführung der einzigen Cembureau-Vereinbarung darstellten

4140Einige Kläger verweisen darauf, daß verschiedene Umstände der bi- oder multilateralen Kartelle, an denen sie teilnahmen, gegen die These der Kommission sprächen, daß diese Kartelle Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung dargestellt hätten.

4141So führt Lafarge aus, die Kommission habe sich dadurch widersprochen, daß sie ihr die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Preisinformationen nicht zur Last gelegt habe, obwohl diese Zuwiderhandlungen angeblich dazu gedient hätten, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zu erleichtern, der sie beigetreten sein solle; dies zeige, daß es zwischen diesem Austausch und der Cembureau-Vereinbarung keine Verbindung gegeben habe.

4142Dieses Argument ist zurückzuweisen. Der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Austausch von Preisinformationen ist Cembureau und dessen sämtlichen direkten Mitgliedern vorgeworfen worden. Die Verbindung zwischen diesem Informationsaustausch und der Cembureau-Vereinbarung ergibt sich — abgesehen davon, daß beide Zuwiderhandlungen erwiesenermaßen den gleichen Gegenstand hatten (siehe oben, Randnr. 4032) — zweifelsfrei daraus, daß Cembureau und dessen direkte Mitglieder in voller „Kenntnis der Sachlage“ bezüglich der Cembureau-Vereinbarung an dem fraglichen Informationsaustausch teilnahmen, da gerade sie — mit Ausnahme von Unicem — es waren, die bei den in Absatz 19 der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen der Delegationsleiter die Vereinbarung zunächst schlossen und dann bestätigten. Die in Artikel 2 behandelten Verhaltensweisen können daher durchaus als Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung durch Cembureau und dessen direkte Mitglieder mit Ausnahme von Unicem angesehen werden (siehe oben, Randnrn. 1695 bis 1699). Daß diese Verhaltensweisen den indirekten Mitgliedern von Cembureau — und insbesondere Lafarge —, denen vorgeworfen wird, der Cembureau-Vereinbarung beigetreten zu sein, nicht zur Last gelegt wurden, hat darauf keinen Einfluß.

4143Ferner tragen Cembureau, die FIC, das SFIC, Lafarge, die BCA, Oficemen, Cimpor, Secil, die ATIC, Aker, Euroc und Blue Circle vor, der in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelte regelmäßige Austausch von Informationen könne nicht als Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung angesehen werden, da es in der angefochtenen Entscheidung selbst (Absatz 16 Punkt 8) heiße, daß dieser Austausch 1980 begonnen habe.

4144Die Tatsache, daß der Informationsaustausch vor dem Erlaß der Cembureau-Vereinbarung begann, kann jedoch nichts an der Feststellung ändern, daß er darauf abzielte, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zu erleichtern, nachdem diese getroffen worden war (siehe oben, Randnrn. 1625 bis 1647).

4145Zu den in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen verweist Vicat darauf, daß die französisch-italienischen Beziehungen bei den Treffen der Delegationsleiter nie als „kritischer Punkt“ erörtert worden seien.

4146Ebenso tragen Cimpor, Secil und Oficemen zu der in in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung vor, die Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal seien bei den Treffen der Delegationsleiter nie als Quelle bilateraler Spannungen angesehen worden. Zudem gehe aus keinem der Aktenstücke hervor, daß der spanisch-portugiesische Zementhandel Gegenstand von Gesprächen in den Organen von Cembureau oder den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Ausschüssen oder Arbeitsgruppen gewesen sei.

4147Wie die Kommission ausführt (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsätze 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung), schließt das Fehlen von Beweisen für die Erörterung bestimmter bi- oder multilateraler Spannungen bei den Treffen der Delegationsleiter, in deren Rahmen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt wurde, keineswegs aus, daß die als Reaktion auf solche Spannungen vereinbarten bi- oder multilateralen Kartelle Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten. Insoweit geht aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Präsidenten für das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11583 bis 11585) hervor, daß es, um die „Entwicklung der Märkte [zu] mäßigen“, „jedesmal, wenn es notwendig ist, in jedem Einzelfall zu bi- oder multilateralen Dialogen kommen“ sollte. Die Cembureau-Vereinbarung war daher so ausgestaltet, daß erforderlichenfalls bi- oder multilaterale Dialoge zwischen den unmittelbar betroffenen Parteien und keine Gespräche innerhalb von Cembureau geführt werden sollten. Somit wurden nur die als „kritische Punkte“ eingestuften Zementlieferungen zwischen Mitgliedern, für die vor Ort keine Lösung gefunden worden war, bei den Treffen der Delegationsleiter erörtert.

4148Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4149Oficemen erklärt ferner, die Verbindung zwischen dem spanischen Kartell und der Cembureau-Vereinbarung beruhe auf reiner Spekulation und einem Zirkelschluß. Die Kommission habe sich im wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, die Tatsache, daß das spanische Kartell innerhalb von Cembureau nicht erörtert worden sei, beweise nicht, daß zwischen ihm und der Cembureau-Vereinbarung keine Verbindung bestanden habe, da nach dieser Vereinbarung nur die durch direkte Kontakte nicht gelösten Konflikte auf der genannten Ebene erörtert werden sollten (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsätze 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe dieses Merkmal der Cembureau-Vereinbarung aber gerade daraus abgeleitet, daß das spanische Kartell innerhalb von Cembureau nicht erörtert worden sei.

4150Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die Verbindung zwischen dem spanischen Kartell und der Cembureau-Vereinbarung beruht auf der Feststellung, daß sich die Parteien des spanischen Kartells, die alle von der Cembureau-Vereinbarung wußten, darüber im klaren sein mußten, daß sie durch ihre Teilnahme an diesem Kartell, mit dem das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt wurde, den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzten.

4151Ferner hat die Kommission ihre Schlußfolgerung, wonach die Cembureau-Vereinbarung nicht zwingend verlangt habe, daß „jede bilaterale oder multilaterale Situation in Cembureau-Sitzungen ausdrücklich zur Sprache gebracht [wird]“ (Absatz 46 Punkt 2 Unterabsatz 5 der angefochtenen Entscheidung), nie auf die Feststellung gestützt, daß das spanische Kartell zu keiner Zeit auf der Ebene von Cembureau erörtert worden war, sondern auf verschiedene Auszüge aus Schriftstücken, die bestätigen, daß zur Mäßigung der Entwicklung der Märkte bi- oder multilaterale Dialoge erste und oberste Priorität hatten und daß auf der Ebene von Cembureau nur die „kritischen Punkte“ erörtert werden sollten, für die allein durch direkte Kontakte zwischen den betroffenen Parteien keine Lösung gefunden werden konnte (vgl. Absatz 46 Punkt 2, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung).

4152In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung tragen Dyckerhoff, das SFIC, Lafarge, Oficemen, Aker, Euroc und Blue Circle vor, falls es das deutsch-französische Kartell gegeben haben sollte, könne zwischen ihm und der Cembureau-Vereinbarung keine Verbindung bestanden haben, da es lange vor 1983 praktiziert worden sei. Als zeitlich frühere Maßnahme stehe es daher in keinem Zusammenhang mit der bei dem Treffen vom geschlossenen Vereinbarung.

4153Auch wenn es das deutsch-französische Kartell schon vor der Cembureau-Vereinbarung gab, geht die Verbindung zwischen ihnen nicht nur aus dem übereinstimmenden Gegenstand dieser Kartelle und dem Umstand hervor, daß alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, deren Teilnahme an den in Artikel 3 Absatz 3 behandelten Zuwiderhandlungen erwiesen ist, einen Mitarbeiter zu den Treffen der Delegationsleiter entsandt hatten, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, sondern auch aus den Unterlagen, die sich auf das Treffen der Delegationsleiter vom beziehen. So wurde im Briefing-Vermerk für den Präsidenten zu diesem Treffen (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729) der Verstoß gegen den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte auf deutsch-französischer Ebene als „kritischer Punkt“ eingestuft; dies zeigt, daß das deutsch-französische Kartell von den Delegationsleitern selbst als Bestandteil der Cembureau-Vereinbarung angesehen wurde.

4154Unter diesen Umständen war den Parteien des deutsch-französischen Kartells bewußt, daß ihre Beteiligung an diesem Kartell gemäß der beim Treffen der Delegationsleiter vom vereinbarten „Spielregel“ ab diesem Zeitpunkt von den übrigen Parteien der Cembureau-Vereinbarung als Ausdruck ihres Beitritts zu dieser verstanden würde.

4155In bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen leitet Lafarge aus dem angeblich begrenzten Gegenstand der ETF — Bekämpfung der drohenden Ausfuhren aus Griechenland, die in rechtswidriger Weise subventioniert worden seien — das Fehlen einer Verbindung zwischen der ETF und ihren Durchführungsmaßnahmen auf der einen und der Cembureau-Vereinbarung, mit der ein umfassenderes Ziel verfolgt worden sei, auf der anderen Seite ab.

4156Die ETF wurde zwar hauptsächlich zur Bewältigung des griechischen Problems errichtet, hatte aber eine allgemeinere als die ihr von Lafarge beigemessene Aufgabe, denn ihr oblag die Prüfung von „Maßnahmen ..., um Einfuhren nach Westeuropa ... zu eliminieren“ (Niederschrift über die Sitzung der ETF vom in Genf [Absatz 25 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Anlage 15 zur Erwiderung von Aker und Euroc auf die MB]), sowie von möglichen „‚Stick‘- und ‚Carrot‘-Maßnahmen gegen das Eindringen billigen Zements in die europäischen Märkte“ (Zusammenfassung der Ausführungen und Schlußfolgerungen beim Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der Task Force in Baden-Baden am [Absatz 25 Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/18849 bis 18862]). Zwischen der ETF und der Cembureau-Vereinbarung bestand somit völlige objektive Identität, die auch für die räumliche Ausdehnung galt.

4157Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Irish Cement, Italcementi, Aker und Euroc stellen ferner die Relevanz der verschiedenen Gesichtspunkte in Abrede, aus denen die Kommission in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung die Verbindung zwischen der ETF und Cembureau hergeleitet hat. Sie behaupten, es habe keine institutionelle Verbindung zwischen Cembureau und der ETF gegeben.

4158Ciments français trägt, gestützt auf das oben in Randnummer 2554 angeführte Urteil AITEC u. a./Kommission (Randnrn. 141 und 142), vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die einzige Vereinbarung über die ETF ohne Prüfung der absehbaren Auswirkungen der den griechischen Zementherstellern gewährten Subventionen auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel als gravierende Anwendung des Cembureau-Prinzips bezeichnet habe.

4159Da erwiesen ist, daß die in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen und die Cembureau-Vereinbarung den gleichen Gegenstand hatten und daß den Teilnehmern an diesen Zuwiderhandlungen bewußt war, daß sie die Cembureau-Vereinbarung umsetzten, kommt es für die Beurteilung der Verbindung zwischen dem ETF-Kartell und der Cembureau-Vereinbarung nicht darauf an, ob zwischen der ETF und Cembureau herkunftsmäßige und institutionelle Verbindungen bestanden, wie die Kommission anhand der verschiedenen in Absatz 24 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Indizien geltend macht.

4160Im übrigen ist die Kommission unabhängig davon, ob die staatlichen Beihilfen für die griechische Industrie den Wettbewerb verfälschten und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF ergriffenen privaten Maßnahmen in Anbetracht der Zahl der an der Cembureau-Vereinbarung teilnehmenden Unternehmen und Verbände sowie der völligen Identität zwischen ihr und der ETF-Vereinbarung eine gravierende Anwendung der Cembureau-Vereinbarung darstellten.

4161Schließlich machen Lafarge und Blue Circle geltend, falls es die in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise gegeben haben sollte, könne zwischen ihr und der Cembureau-Vereinbarung keine Verbindung bestanden haben, da dieses angebliche Kartell lange vor 1983 praktiziert worden sei. Als zeitlich frühere Maßnahme stehe die Kooperation im Rahmen des EPC daher in keinem Zusammenhang mit der bei dem Treffen vom geschlossenen Vereinbarung.

4162Dieses Argument ist gegenstandslos geworden, da Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit darin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vor dem festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 3980). Ab diesem Zeitpunkt ist aber erwiesen, daß bestimmte Mitglieder des EPC versuchten, durch ihre Kooperation in diesem Ausschuß das Ziel der Cembureau-Vereinbarung zu erreichen.

4163Lafarge führt ferner aus, keines der das EPC betreffenden Schriftstücke enthalte eine Bezugnahme auf den Inhalt der Cembureau-Vereinbarung.

4164Es ist dargetan worden, daß bestimmte Mitglieder des EPC im Rahmen der Aktivitäten dieses Exportausschusses versuchten, den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte dadurch zu stärken, daß die Produktionsüberschüsse in Drittländer umgeleitet wurden, und daß sie damit die Cembureau-Vereinbarung umsetzten (siehe oben, Randnrn. 4055, 4056, 4086, 4087, 4099 und 4100). Diese Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in keinem der Schriftstücke über das EPC ausdrücklich auf die Cembureau-Vereinbarung, bei der es sich im übrigen nicht um eine förmliche Vereinbarung handelt (siehe oben, Randnr. 4124), Bezug genommen wird.

5. Besondere Umstände, aus denen hervorgehen soll, daß sich einige Klägerinnen von der einzigen Cembureau-Vereinbarung distanziert hatten oder daß ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte

4165CBR, Unicem und Blue Circle machen zunächst geltend, sie hätten an den in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung behandelten bilateralen Kontakten, die bei den von der Kommission angeführten Treffen der Delegationsleiter erörtert worden seien, nicht teilgenommen. Unicem führt aus, die Äußerung beim Treffen der Delegationsleiter vom , daß der „durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck ... dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen“ habe (Aufzeichnungen vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737), müßte sie entlasten, da sie in dieser Angelegenheit nie an bilateralen Kontakten teilgenommen habe.

4166Diese Argumente sind irrelevant, da die Kommission zu der Feststellung berechtigt war, daß die betreffenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an Bestandteilen der einzigen Vereinbarung über die ETF an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahmen (siehe oben, Randnrn. 4087 und 4104).

4167CBR behauptet sodann, sie habe sich über ihren nationalen Verband, die FIC, von der Cembureau-Vereinbarung distanziert. Sie verweist in erster Linie auf zwei Abschnitte des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der FIC vom (Anlage 3 zur Klageschrift). Im ersten Abschnitt (S. 2 und 3 des Protokolls), der das „Strategische Planungsseminar der europäischen Zementindustrie am 2. und in Aldermaston“ betrifft, heißt es: „Cembureau hat weder die Aufgabe, die Politik der europäischen Zementindustrie auszuarbeiten oder zu empfehlen, noch hat sie deren Wirtschaftspolizei zu spielen.“ Im zweiten Abschnitt (S. 6 des Protokolls), der sich auf das Thema „Struktur der europäischen Zementindustrie und Kapazität in den Jahren 1990-2000“ bezieht, wird zu einem von Cembureau vorgelegten Fragebogen über die Produktionskapazitäten ausgeführt: „Er würde zu einem Vergleich der vertraulichen strategischen Daten der Mitgliedsunternehmen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer europäischen Zementstrategie führen, was Cembureau zu unterlassen hat. Der Rat [der FIC] hält es daher nicht für sinnvoll, darauf zu antworten. Herr Latteur wird ersucht, den Entwurf einer Antwort an Cembureau zu erstellen, in der die in der Sitzung geäußerten Haupteinwände gegen diese unangebrachte Initiative zusammengefaßt werden und im Namen der belgischen Zementhersteller deren Beantwortung abgelehnt wird.“

4168CBR verweist sodann auf die Stellungnahme des belgischen Delegationsleiters Van Hove, der beim Treffen der Delegationsleiter vom zu den „wilden Exporten“ erklärt habe, es sei nutzlos, eine solche Debatte im Rahmen von Cembureau zu führen (Sitzungsaufzeichnungen vom ; Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33 126/11733 bis 11737). In dieser Stellungnahme komme der Standpunkt zum Ausdruck, den der CLC (siehe oben, Randnr. 799) am zum innergemeinschaftlichen Handel eingenommen habe und dem zufolge „es nicht zulässig [war], auf der Ebene des CLC oder auch nur innerhalb der Zementindustrie und/oder den Zementunternehmen eine gemeinsame Haltung einzunehmen“ (Anlage 7 der Klageschrift; S. 5 des Entwurfs für das Protokoll der Sitzung des CLC vom ); dieser Standpunkt selbst sei in einem früheren Gespräch bei der FIC erörtert und dann gebilligt worden (vgl. Anlagen 8, 9a und 9b zur Klageschrift).

4169In den Stellungnahmen von Herrn Van Hove bei den Treffen der Delegationsleiter komme das ständige Bestreben zum Ausdruck, jede Aktion zu stützen, die Cembureau im Rahmen der durch Artikel 85 EG-Vertrag gesteckten Grenzen vornehmen könnte.

4170CBR hatte jedoch als indirektes Mitglied von Cembureau Kenntnis von Existenz und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahm ein Mitarbeiter von CBR Herr Van Hove, an den drei Treffen der Delegationsleiter teil, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung, Dokument 33.126/11581; Absatz 19 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung, Dokument 33.126/11699; Absatz 19 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung, Dokumente 33.126/11752 und 11753).

4171In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission aus der Teilnahme von CBR an Zuwiderhandlungen im Rahmen der ETF zu Recht abgeleitet, daß CBR der Cembureau-Vereinbarung beigetreten war. Als CBR an den in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahm, war sie sich nämlich zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treff en der Delegat ionsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4172Keiner der von CBR vorgetragenen Gesichtspunkte kann an dieser Feststellung etwas ändern. Die von ihr angeführten Unterlagen enthalten keine Bezugnahme auf einen von CBR eingenommenen Standpunkt. Sie können daher nicht als Ausdruck einer offenen Distanzierung von CBR vom Inhalt der Cembureau-Vereinbarung ausgelegt werden, der sie beigetreten war.

4173Im übrigen bestätigt der Auszug aus dem Entwurf für das Protokoll der Sitzung des CLC vom allenfalls, daß sich die Mitglieder des CLC von den Ein- und Ausfuhren von Zement innerhalb der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betroffen fühlten. Diesen Unterlagen läßt sich keinesfalls eine Aufgabe des Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte entnehmen, das zwei Monate zuvor beim Treffen der Delegationsleiter vom aufgestellt worden war, sondern sie sind ein eindeutiger Beleg dafür, daß die Mitglieder des CLC weiterhin Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems erörterten. Die auf Auszüge aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der FIC vom und auf die Stellungnahme des belgischen Delegationsleiters beim Treffen der Delegationsleiter vom gestützten Argumente von CBR sind aus den oben in den Randnummern 1366 bis 1368 genannten Gründen zurückzuweisen.

4174Dyckerhoff, Uniland, Holderbank, Hornos Ibéricos und Halkis tragen vor, sie hätten kein Interesse daran gehabt, sich an einer Vereinbarung wie der Cembureau-Vereinbarung zu beteiligen.

4175Diese Klägerinnen hatten jedoch zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung, da sie indirekte Mitglieder dieses Verbandes sind (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahmen ein Mitarbeiter von Dyckerhoff, Herr Grüner, und ein Mitarbeiter von Holderbank, Herr Schrafl, am Treffen der Delegationsleiter vom teil, in dessen Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung, Dokument 33.126/11581). Unter diesen Umständen waren sich die betreffenden Klägerinnen, als sie an bi- und multilateralen Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahmen (Teilnahme von Dyckerhoff an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartellen; Teilnahme von Uniland und Holderbank an den in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartellen), zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzten und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden. Die betreffenden Klägerinnen können sich daher nicht darauf berufen, daß sie an einer Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung nicht interessiert gewesen seien.

4176Vicat bestreitet, daß es eine Verbindung zwischen der ihr zur Last gelegten abgestimmten Verhaltensweise mit Buzzi und der Cembureau-Vereinbarung gegeben habe. Sie trägt vor, der in Absatz 20 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Austausch von Tarifen sei jedesmal das Ergebnis einer Initiative von Buzzi gewesen, die weder direkt noch indirekt Cembureau angehört habe und deren Initiativen deshalb nicht als Befolgung von Anweisungen von Cembureau zur Gewährleistung der Respektierung der Inlandsmärkte angesehen werden könnten.

4177Ferner macht sie geltend, entgegen den Folgen, die die Anwendung der Cembureau-Vereinbarung hätte haben müssen, sei der Absatz von Buzzi in Südfrankreich von 1980 bis 1987 gestiegen, und die dortigen Preise dieses Unternehmens hätten stets deutlich unter ihren eigenen Preisen gelegen. Schließlich habe sie Ende 1987 den größten französischen Kunden von Buzzi gekauft, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich in einer mit Buzzi abgestimmten Weise verhalten hätte, um die Respektierung der Cembureau-Vereinbarung zu gewährleisten.

4178Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

4179Vicat hatte nämlich als indirektes Mitglied von Cembureau zwangsläufig Kenntnis von Existenz und Inhalt der Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem geht aus einem Vermerk von Vicat vom (Absatz 22 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/6055 bis 6057) über das deutsch-französische Kartell hervor, daß sich dieses Unternehmen über die Wechselbeziehung zwischen den Märkten im klaren war. So war Vicat der Ansicht, daß das Vorgehen von Cedest in Deutschland „das Klima vollends [verschlechtert], was nur in eine Konfliktsituation einmünden kann, die ... weitere Kreise ziehen könnte“. Unter diesen Umständen war sie sich, als sie an dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c behandelten Kartell mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahm, zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4180Vicat vertritt schließlich die Auffassung, die Kommission habe sich dadurch, daß sie die Teilnahme des SFIC an der Cembureau-Vereinbarung aus der Anwesenheit des Präsidenten des SFIC bei Treffen der Delegationsleiter abgeleitet habe, in Widerspruch zu ihrer Haltung in den Punkten 143 und 207 ihrer Entscheidung 89/515/EWG vom betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 — Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1) gesetzt.

4181Mit diesem Argument stellt Vicat in Wirklichkeit die Verantwortung des SFIC — und nicht ihre eigene — für die Cembureau-Vereinbarung in Abrede. Folglich ist ihr Argument im Rahmen der Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission, als irrelevant zurückzuweisen.

4182Ciments français führt aus, sie habe nie von einer Cembureau-Vereinbarung erfahren. Selbst wenn sie über deren Existenz informiert worden wäre, hätte sie sich nicht ablehnend dazu äußern können, da sie kein Mitglied von Cembureau gewesen sei. Die Kommission habe die spanischen Unternehmen von der Verantwortung freigestellt, weil im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten iberischen Kartells ausschließlich deren Verband tätig geworden sei, sowie 18 spanische und deutsche Unternehmen, obwohl diese Mitglied ihrer nationalen Verbände seien, denen die Cembureau-Vereinbarung weiterhin zur Last gelegt werde, und damit selbst eingeräumt, daß sie den Beweis für die ablehnende Haltung eines Unternehmens gegenüber den Handlungen eines Verbandes nicht verlangen könne.

4183Ciments français hatte jedoch zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung, da sie indirekt Mitglied dieses Verbandes war (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahm, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, einer ihrer Mitarbeiter, Herr Poitrat, am Treffen der Delegationsleiter vom teil, in dessen Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde (Absatz 19 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11581). Unter diesen Umständen war sie sich, als sie an bi- und multilateralen Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahm, und zwar an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 behandelten Kartellen, zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie ohne eine von ihr zum Ausdruck gebrachte Distanzierung künftig zu deren Parteien zählen würden.

4184Die Kommission hat von Ciments français nicht verlangt, den Beweis für eine Distanzierung von den Handlungen des nationalen Verbandes zu erbringen, dem sie angehörte. Sie hat vielmehr nachgewiesen, daß Ciments français der Cembureau-Vereinbarung durch Teilnahme an mehreren Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung beitrat. Mangels einer Distanzierung dieses Unternehmens vom Inhalt der Cembureau-Vereinbarung ist die Kommission zu Recht von seiner Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ausgegangen.

4185Schließlich kann sich Ciments français nicht darauf berufen, gegenüber verschiedenen deutschen und spanischen Unternehmen benachteiligt worden zu sein, da ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt Randnr. 146).

4186Lafarge macht geltend, die Durchführungsmaßnahmen, an denen sie teilgenommen habe, hätten nichts mit der angeblichen Cembureau-Vereinbarung zu tun gehabt. Da es keine Beweise dafür gebe, daß sie die allgemeinen Anweisungen der Cembureau-Organe befolgt habe, könne ihr die Kommission die Beteiligung an einer „Vereinbarung“ über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht zur Last legen.

4187Dieses Argument ist zurückzuweisen. Lafarge hatte zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung, da sie indirekt Mitglied dieses Verbandes war (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahm ein Mitarbeiter von Lafarge, Herr Collomb, an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil, in dessen Verlauf die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11699, 11752 und 11753). Unter diesen Umständen war sich Lafarge, als sie an bi- und multilateralen Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahm, und zwar an den in Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a, in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a und in Artikel 6 behandelten Kartellen, zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte, den die Kommission zu Recht als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft hat (siehe oben, Randnrn. 1071 bis 1078), und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4188Heidelberger stellt mit dem Argument, daß keiner ihrer Mitarbeiter dem Treffen der Delegationsleiter vom beigewohnt habe, ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung in Abrede. Ferner trägt sie vor, aus vier Schriftstücken ergebe sich eindeutig, daß sie sich stets bemüht habe, so viel wie möglich zu exportieren, und daß sie nie irgendeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte beachtet oder angewandt habe. Diese vier Schriftstücke widerlegten somit die These ihrer angeblichen Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung.

4189Die Klägerin verweist dabei auf folgende Unterlagen:

-

den Briefing-Vermerk für den Präsidenten von Cembureau zum Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz 19 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11728 und 11729), insbesondere den Abschnitt, in dem die „Ausfuhren aus Deutschland nach Großbritannien und Irland“ und die „Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland“ zu den „kritischen Punkten“ gezählt werden;

-

die Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom , namentlich der Abschnitt über die „zusätzlich[en] ‚wilde[n]‘ Exporte [aus Deutschland] nach den Niederlanden und Belgien“ (Absatz 19 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11733 bis 11737);

-

den undatierten internen Vermerk von Blue Circle mit dem Titel „Einfuhrbedrohung“ (Absatz 18 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11335 bis 11337), speziell den Abschnitt, in dem es um die Einfuhren aus Westdeutschland in das Vereinigte Königreich geht;

-

die in den handschriftlichen Aufzeichnungen über das Treffen der Delegationsleiter vom (Absatz. 19 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/11765) enthaltenen Äußerungen von Herrn Schuhmacher, wonach es „keinen Sinn [hat], mit Firmen Kontakt aufzunehmen, die in [den] Markt eindringen könnten“.

4190Heidelberger weist ferner darauf hin, daß sie in den schriftlichen Beweisen für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung nicht erwähnt werde. Daher könne ihr keine Teilnahme an der Vereinbarung vorgeworfen werden.

4191Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Heidelberger hatte zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung, da sie indirekt Mitglied dieses Verbandes war (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahm ihr Vorstandsvorsitzender, Herr Schuhmacher, an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 4 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11581, 11752 und 11753). Unter diesen Umständen war sie sich, als sie an bi- und multilateralen Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahm, und zwar an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und in Artikel 4 Absatz 1 behandelten Kartellen, zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4192Keiner der oben in den Randnummern 4188 bis 4190 vorgetragenen Gesichtspunkte kann an dieser Feststellung etwas ändern. Es gibt in den Unterlagen, in denen von innergemeinschaftlichen Einfuhren aus Deutschland die Rede ist, keine Bestätigung dafür, daß Heidelberger durch innergemeinschaftliche Ausfuhren gegen die Cembureau-Vereinbarung verstieß. Auch daß Herr Schuhmacher es als unsinnig angesehen haben mag, mit Firmen Kontakt aufzunehmen, die in den Markt eindringen könnten, beweist nicht etwa, daß er der in seiner Anwesenheit beim Treffen der Delegationsleiter vom geschlossenen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht zustimmte, sondern, daß er möglicherweise den Weg bilateraler Kontakte zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Vereinbarung mißbilligte.

4193Unicem führt aus, das etwaige Interesse, das sie an einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte hätte haben können, da die Abschottung des italienischen Marktes für sie von Vorteil hätte sein können, impliziere keineswegs ihre Verantwortlichkeit im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung. Die These der Kommission, die eine Art objektiver Haftung aller Mitglieder eines Verbandes für die von dessen Organen ergriffenen Maßnahmen schaffen wolle, ohne ein zusätzliches Verschuldenselement zu fordern, stehe im Widerspruch zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405, Randnr. 32; Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache BNIC, oben in Randnr. 1320 angeführt, Slg. 1985, 392; Schlußanträge des zum Generalanwalt bestimmten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 1053 angeführt, Slg. 1991, II-875 bis 953)

4194Die bloße Eigenschaft als Mitglied von Cembureau reicht nicht aus, um Unicem für die offensichtlich rechtswidrigen Beschlüsse verantwortlich zu machen, die die Delegationsleiter in ihrer Abwesenheit faßten (siehe oben, Randnr. 1413). Aus diesem Grund ist Unicem zum Zweck der Beurteilung ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung einem indirekten Mitglied von Cembureau gleichzustellen.

4195Die Kommission hat nachgewiesen, daß Unicem ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch ihre Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF zum Ausdruck brachte (siehe oben, Randnr. 4104). Unter diesen Umständen ist das gegen die Annahme einer objektiven Haftung der Mitglieder von Cembureau für das Verhalten dieses Verbandes gerichtete Argument zurückzuweisen.

4196Valenciana trägt vor, da zwischen Cembureau und dem EPC keine Verbindung bestehe, habe die Kommission aus ihrer Teilnahme am EPC nicht auf ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung schließen dürfen.

4197Dieses Argument ist zurückzuweisen. Valenciana hatte als indirektes Mitglied von Cembureau zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnr. 4098). Unabhängig davon, ob das EPC mit Cembureau in Verbindung stand, war sich Valenciana, als sie an den Aktivitäten dieses Exportausschusses teilnahm, mit denen nachweislich das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt wurde (siehe oben, Randnrn. 4055 und 4056), darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4198Asland und Uniland führen aus, in Anbetracht der besonderen Lage der spanischen Zementindustrie gegenüber der Zementindustrie in anderen Ländern der Gemeinschaft zu der Zeit, als der Kommission zufolge die Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sei, könne den spanischen Herstellern nicht vorgeworfen werden, an dieser Vereinbarung teilgenommen zu haben. Die spanischen Ausfuhren auf die Märkte der Gemeinschaft hätten zahlreiche Reaktionen der europäischen und insbesondere der irischen Zementindustrie ausgelöst (vgl. Absatz 19 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung), die zur Erhebung von Antidumpingbeschwerden durch das CLC bei der Kommission geführt hätten. Wie aus dem in Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung zitierten internen Vermerk von Blue Circle hervorgehe, hätten die britischen Hersteller kein anderes Mittel zur Bekämpfung der spanischen Ausfuhren als die Erhebung von Antidumpingbeschwerden ins Auge gefaßt. Uniland fügt hinzu, die spanischen Hersteller hätten ihre Ausfuhren nach Irland trotz des auf sie ausgeübten Drucks erhöht. Schließlich weist Uniland die verschiedenen, alle von 1984 stammenden Unterlagen zurück, aus denen die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ableitet, daß die Antidumpingbeschwerden gegen die spanischen Hersteller zurückgenommen worden seien, nachdem diese und insbesondere die Klägerin an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hätten. Sie führt aus, für die Rücknahme dieser Beschwerden sei der Beitritt ihres Landes zur Gemeinschaft am ausschlaggebend gewesen.

4199Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Asland und Uniland hatten zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung, da sie indirekte Mitglieder dieses Verbandes waren (siehe oben, Randnr. 4098). Außerdem nahm ein Mitarbeiter von Asland, Herr Bertrán, an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 4 und 8 der angefochtenen Entscheidung, Dokumente 33.126/11581 und 11699). Unter diesen Umständen waren sich Asland und Uniland, als sie 1986 im Rahmen der ETF an Kartellen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung teilnahmen (Teilnahme von Asland an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung; Teilnahme von Uniland an der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung), zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzten und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4200Die verschiedenen von den betreffenden Klägerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte, die sich auf die Zeit vor ihrer Teilnahme an „ihren“ Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung beziehen, können diese Einschätzung nicht in Frage stellen. Die Cembureau-Vereinbarung verbot jedenfalls nicht alle Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten. Sie richtete sich nur gegen „wilde“ Exporte (siehe oben, Randnrn. 1120 und 1121).

4201CBR, Ciments français und Asland tragen vor, die Delegationsleiter hätten bei den Treffen der Delegationsleiter allenfalls ihre jeweiligen nationalen Verbände, nicht aber individuelle Unternehmen vertreten. Die Kommission hätte ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung daher nicht aus der Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter bei den fraglichen Treffen ableiten dürfen.

4202Asland stellt ferner fest, die Vorgehensweise der Kommission in bezug auf die Cembureau-Vereinbarung, bei der sie die Ansicht vertreten habe, daß durch das Verhalten von Herrn Bertrán bei den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 gleichzeitig zwei verschiedene juristische Personen, und zwar Asland und Oficemen, verpflichtet worden seien, stehe im Gegensatz zum Vorgehen in bezug auf das iberische Kartell, bei dem die Kommission davon ausgegangen sei, daß die Oficemen vertretenden natürlichen Personen nicht auch im Namen der verschiedenen Unternehmen gehandelt hätten, denen sie angehört hätten.

4203Diese Argumente beruhen jedoch auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Der Beweis für die Teilnahme der betreffenden Klägerinnen, die alle indirekt Mitglied von Cembureau sind, an der Cembureau-Vereinbarung ist nicht aus der Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter bei den Treffen der Delegationsleiter, sondern aus ihrer Teilnahme an Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung abgeleitet worden (siehe oben, Randnrn. 1308 bis 1310, 1440 und 1441).

4204Zudem kann der Umstand, daß sich die Kommission dafür entschieden hat, im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten iberischen Kartell nicht gegen die spanischen Unternehmen vorzugehen, die betreffenden Klägerinnen nicht von ihrer vollen Verantwortung für ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung befreien, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

4205Cimpor und Secil behaupten, die Kommission habe die angebliche Cembureau-Vereinbarung als Erklärung für ihren fehlenden Absatz in Spanien herangezogen und benutze diesen Umstand sowie die angebliche Existenz eines iberischen Kartells als Beleg für ihren Beitritt zu der angeblichen Cembureau-Vereinbarung.

4206Secil weist darauf hin, daß sie in den Unterlagen, aus denen sich die Existenz der Cembureau-Vereinbarung ergebe, nicht erwähnt werde. Daher könne ihr keine Teilnahme an dieser Vereinbarung vorgeworfen werden.

4207In der angefochtenen Entscheidung wurde jedoch nur die Teilnahme von Cimpor und Secil an dem in Artikel 3 Absatz 2 festgestellten iberischen Kartell und nicht ein etwa fehlender Absatz dieser Unternehmen in Spanien als Manifestierung ihres Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung angesehen. Die Existenz des iberischen Kartells und die Teilnahme von Cimpor und Secil daran wurden aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abgeleitet (siehe oben, Randnrn. 2053 bis 2092). Mit diesem Kartell wurde das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt, von der Cimpor und Secil aufgrund ihrer Eigenschaft als indirekte Mitglieder von Cembureau zwangsläufig Kenntnis hatten (siehe oben, Randnrn. 4043, 4044 und 4098). Zu der Zeit, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, hatte die ATIC, die direkt Mitglied von Cembureau war, nur zwei Mitglieder, und zwar Cimpor und Secil (Schreiben der ATIC an die Kanzlei des Gerichts vom ). Ferner nahm ein Mitarbeiter von Cimpor an den drei Treffen der Delegationsleiter teil, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde (Absatz 19 Punkte 4, 8 und 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11581, 11699, 11752 und 11753).

4208Unter diesen Umständen waren sich Cimpor und Secil, als sie am iberischen Kartell teilnahmen, zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzten und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie künftig zu deren Parteien zählen würden.

4209Die Nichterwähnung von Secil in den Unterlagen, aus denen sich die Existenz der Cembureau-Vereinbarung ergibt, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

4210Halkis führt aus, ihre Zugehörigkeit zum griechischen Verband sei rein formaler Art gewesen, da sie beim Erlaß von dessen Beschlüssen keine wesentliche Rolle gespielt habe. Ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung stellt sie unter Hinweis darauf in Abrede, daß diese und deren Durchführungsmaßnahmen ihren Interessen zuwidergelaufen seien.

4211Sie beruft sich ferner darauf, daß ihr Verhalten lebhafte Reaktionen einer Reihe europäischer Unternehmen, Verbände und Regierungen ausgelöst habe. Sie stellt fest, daß ihr Name in den beiden internen Vermerken von Blue Circle, von denen der eine vom stammt (Absatz 18 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11332 bis 11334) und der andere undatiert ist (Absatz 18 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/11335 bis 11337) nicht erwähnt werde.

4212Als indirektes Mitglied von Cembureau hatte Halkis jedoch zwangsläufig Kenntnis von der Cembureau-Vereinbarung (siehe oben, Randnr. 4098). Unabhängig von der Rolle, die sie in der AGCI spielte, war sie sich, als sie an den Aktivitäten des EPC teilnahm, mit denen zumindest ab dem das gleiche Ziel wie mit der Cembureau-Vereinbarung verfolgt wurde (siehe oben, Randnrn. 3980 und 4056), zwangsläufig darüber im klaren, daß sie den bei den Treffen der Delegationsleiter beschlossenen und bestätigten gemeinsamen Plan umsetzte und daß die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung sie zu deren Parteien zählen würden. Dabei spielt es keine Rolle, daß sie in den internen Vermerken von Blue Circle nicht erwähnt wird. Halkis kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Cembureau-Vereinbarung ihren Interessen zuwidergelaufen sei, da sie den griechischen Markt ebenso wie alle anderen europäischen Inlandsmärkte vor Einfuhren schützte.

4213Vor allem aufgrund des besonderen Marktverhaltens der griechischen Unternehmen ist aber bereits festgestellt worden, daß die übrigen Zementhersteller ab dem nicht mehr von der Befolgung der gemeinsamen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte durch Halkis ausgingen. Das besondere Marktverhalten, auf das die Klägerin verweist und das zur Errichtung der ETF und zu den in deren Rahmen getroffenen Maßnahmen führte, ist daher ein Gesichtspunkt, der bei der Bestimmung der Dauer der Teilnahme von Halkis an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist (siehe unten, Randnrn. 4414 bis 4417).

B — Fortbestand der einzigen Zuwiderhandlung

4214Dyckerhoff, das SFIC, Heidelberger, Lafarge, Aalborg, die BCA, Asland, Uniland, Oficemen, Holderbank, Hornos Ibéricos, Aker, Euroc und die AGCI stellen die Dauer ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung im Rahmen ihrer auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung gestützten Klagegründe ausdrücklich in Abrede. CBR, Ciments luxembourgeois, Vicat, Ciments français, Unicem, Valenciana, Irish Cement, Cimpor, Secil, Italcementi, Cementir, Blue Circle und Halkis bestreiten im Rahmen ihrer auf die Nichtigerklärung der Geldbuße gerichteten Klagegründe die Dauer der Zuwiderhandlung. Da alle Kläger bestreiten, an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben, haben sie jedenfalls auch das weniger weitgehende Argument geltend gemacht, daß die Dauer ihrer Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung nicht hinreichend bewiesen sei.

1. Angefochtene Entscheidung

4215Was den Fortbestand, d. h. die Dauer der einzigen Cembureau-Vereinbarung, anbelangt, so hat die Kommission den Beginn der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf den — den Tag, an dem die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde —, festgesetzt (Absätze 45 Punkt 1 und 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

4216Von diesem Datum wurde mit Ausnahme von Buzzi bei allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung ausgegangen, die in der Gemeinschaft ansässig waren, als die fraglichen Treffen der Delegationsleiter stattfanden.

4217Die Kommission führt hierzu aus (Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung) : „Alle Unternehmensvereinigungen und alle Unternehmen, an die [die angefochtene] Entscheidung gerichtet ist, haben an dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte betreffend den Grauzementmarkt teilgenommen, das am zwischen den Vereinigungen, und Unternehmen geschlossen wurde, die direkte Mitglieder von Cembureau sind. Dieses Übereinkommen war ab diesem Zeitpunkt für die genannten Unternehmen sowie für die Mitgliedsunternehmen der betreffenden nationalen Vereinigungen bindend.“

4218In bezug auf die spanischen Klägerinnen Asland, Uniland, Oficemen, Hornos Ibéricos und Valenciana sowie die portugiesischen Klägerinnen Cimpor, Secil und ATIC erklärt die Kommission, sie „könnte ... die gemeinschaftsrelevanten Auswirkungen ihres Beitritts zu der fraglichen Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Beitritts berücksichtigen“ (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung). Sie fügt jedoch hinzu, daß sie „die Zuwiderhandlung ... erst ab [berücksichtigt], da die Mitwirkung der spanischen und portugiesischen Unternehmen nach den Informationen im Besitz der Kommission erst nach dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft spürbare Auswirkungen in der Gemeinschaft hatte“ (gleicher Punkt; siehe auch Absatz 65 Punkt 4 Unterabsatz 3, zweiter Gedankenstrich).

4219Die Kommission berücksichtigt die Zuwiderhandlung bei Holderbank ab dem und bei Aker und Euroc ab dem (Absätze 45 Punkt 11 und 65 Punkt 4 Unterabsatz 3, dritter und vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Bei diesen Unternehmen konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, daß ihre Teilnahme am Cembureau-Ubereinkommen in der Gemeinschaft vor den genannten Zeitpunkten begann.

4220In bezug auf das Ende der Zuwiderhandlung liegen der Kommission nach ihren Angaben „keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es ihr gestatten würden, das Datum der Abstellung der Zuwiderhandlung zu bestimmen“ (Absatz 45 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung). Sie setzt im übrigen in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung keinen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung fest, da „sie nicht sicher [ist], daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden ist“ (Absatz 65 Punkt 4 Unterabsatz 4 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesem Grund gibt sie den Unternehmen in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung auf, die Zuwiderhandlung — soweit nicht bereits geschehen — abzustellen.

4221Da die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf das Cembureau-Ubereinkommen die Auflösung von Interciment — der Gesellschaft, deren Errichtung Gegenstand der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist — am war, hat die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Geldbuße dieses Datum zugrundegelegt (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung).

2. Beginn der Zuwiderhandlung

2.1 Cembureau und seine direkten Mitglieder

4222Wie bereits festgestellt, war die Kommission berechtigt, von der Teilnahme von Cembureau, der FIC, der VNC, von Ciments luxembourgeois, des SFIC, von Aalborg, des BDZ, der BCA, von Irish Cement, von Cementir und der AGCI an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ab dem auszugehen (siehe oben, Randnr. 1401). Diese Verbände und Unternehmen nahmen nämlich am Treffen der Delegationsleiter vom teil, in dessen Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde (siehe oben, Randnrn. 1344 und 1345).

4223In bezug auf Italcementi ist festgestellt worden, daß ihre Teilnahme am Treffen der Delegationsleiter vom , bei dem die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde, ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und damit an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung belegt (siehe oben, Randnr. 1403).

4224Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich Italcementi vor dem der Willensübereinstimmung angeschlossen hatte, die beim Treffen der Delegationsleiter vom zutage getreten war. Auch für eine Teilnahme dieser Klägerin an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung vor dem gibt es keinen Beweis.

4225Unter diesen Umständen ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Italcementi vor dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm.

4226Die Verbände Oficemen und ATIC nahmen ebenfalls am Treffen der Delegationsleiter vom teil. Sie sind daher ab diesem Zeitpunkt als Parteien der Cembureau-Vereinbarung anzusehen (siehe oben, Randnr. 1400).

4227Die Kommission ist jedoch vom als Zeitpunkt des Beginns ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung ausgegangen. Sie hielt es nämlich nicht für erwiesen, daß die Mitwirkung der spanischen und portugiesischen Unternehmen an der Cembureau-Vereinbarung vor dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft dort spürbare Auswirkungen hatte (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; siehe auch Absatz 65 Punkt 4 Unterabsatz 3, zweiter Gedankenstrich).

4228Oficemen und die ATIC tragen vor, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, daß sie vor dem nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, weil ihre Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung in dieser Zeit keine spürbaren Auswirkungen in der Gemeinschaft gehabt habe (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung), hätte sie solche Auswirkungen nach dem erst recht verneinen müssen, da sie für diesen Zeitraum über kein konkretes Element oder Indiz für ihre Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung verfüge.

4229Die Mitwirkung von Oficemen und der ATIC an der Cembureau-Vereinbarung verstieß jedoch ab dem offenkundig gegen die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

4230Insoweit hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß Oficemen und die ATIC am im Rahmen von Cembureau an dem in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten regelmäßigen Informationsaustausch teilnahmen und daß Oficemen ferner an dem in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten iberischen Kartell teilnahm. Diese Verhaltensweisen stellten eine Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch sie dar, die für den ihre Zustimmung zum wettbewerbswidrigen Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung belegte (siehe oben, Randnr. 4064).

4231Ferner ist festzustellen, daß die betreffenden Klägerinnen am ihren Sitz in der Gemeinschaft hatten. Unabhängig davon, ob die Kommission berechtigt war, ihnen die Teil nähme an der Zuwiderhandlung vor diesem Zeitpunkt zur Last zu legen, weil sie unmittelbar am Treffen der Delegationsleiter vom teilgenommen hatten, brauchte die Kommission, um sie ab dem zur Verantwortung zu ziehen, jedenfalls nicht darzutun, daß ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hatte. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag setzt nämlich nur voraus, daß die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß die Kommission darzutun braucht, daß der individuelle Tatbeitrag jeder Partei den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil Petrofina/Kommission, oben in Randnr. 2260 angeführt, Randnrn. 226 und 227). Die Cembureau-Vereinbarung, an der die Klägerinnen tatsächlich teilnahmen, sollte den Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindern oder reglementieren. Sie war daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

4232Das Vorbringen von Oficemen und der ATIC ist daher zurückzuweisen.

4233Die ATIC trägt außerdem vor, alle Unterlagen, die die Kommission herangezogen habe, um die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und ihre Teilnahme daran darzutun, stammten aus der Zeit vor dem . Sie bezögen sich damit auf Sachverhalte vor dem Zeitpunkt, ab dem die ihr zur Last gelegten Verhaltensweisen der angefochtenen Entscheidung zufolge wettbewerbswidrigen Charakter gehabt hätten. Der Beweis für ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung sei damit allein auf ihre Eigenschaft als Mitglied von Cembureau gestützt worden.

4234Wie bereits ausgeführt, beruht der Beweis für die Teilnahme der direkten Cembureau-Mitglieder an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung nicht nur auf ihrer Zugehörigkeit zu Cembureau, sondern auch und vor allem auf ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde (siehe oben, Randnrn. 1302 und 1342 bis 1353). Die ATIC nahm an den drei Treffen der Delegationsleiter teil, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde. Ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ab dem ist daher erwiesen. Die Kommission hat die Teilnahme der ATIC an dieser Vereinbarung jedoch erst ab dem als Zuwiderhandlung eingestuft, dies aber nicht damit begründet, daß das Verhalten der ATIC vor diesem Zeitpunkt nicht wettbewerbswidrig gewesen sei, sondern damit, daß die Teilnahme dieser Unternenmensvereinigung an der Cembureau-Vereinbarung zuvor keine spürbaren Auswirkungen in der Gemeinschaft gehabt habe.

4235Da erwiesen ist, daß die ATIC am durch ihre Teilnahme an dem in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten regelmäßigen Informationsaustausch weiterhin ihre fortgesetzte Zustimmung zum wettbewerbswidrigen Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck brachte, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

4236Aker und Euroc machen geltend, aus dem oben in Randnummer 1325 angeführten Urteil Zellstoff I (Randnrn. 11 bis 18) gehe hervor, daß die Kommission Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nur dann auf ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen anwenden dürfe, wenn dieses Unternehmen die Vereinbarung, den Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt habe. Selbst wenn die Existenz der Cembureau-Vereinbarung erwiesen sein sollte, hätten sie diese aber nie in der Gemeinschaft durchgeführt. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung müsse deshalb in bezug auf sie für nichtig erklärt werden.

4237Aker und Euroc sind direkte Mitglieder von Cembureau, und ihre Delegationsleiter, Herr Heiberg und Herr Borelius, nahmen am Treffen der Delegationsleiter vom teil (siehe oben, Randnr. 1344). Da die Delegationsleiter die direkten Mitglieder von Cembureau bei den Treffen der Delegationsleiter vertraten (siehe oben, Randnrn. 1314 bis 1318), ist die Teilnahme von Aker und Euroc an der Cembureau-Vereinbarung damit ab dem erwiesen.

4238Die Cembureau-Vereinbarung, die von Verbänden und Unternehmen mit Sitz innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft geschlossen wurde, bezweckte die Respektierung der Inlandsmärkte in Europa und insbesondere in der Gemeinschaft sowie die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe. Ihr Gegenstand war offenkundig Wettbewerbs widrig und geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

4239In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission jedoch von der Teilnahme von Aker und Euroc an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung erst ab dem ausgegangen.

4240Selbst wenn im vorliegenden Fall die Grundsätze des oben in Randnummer 1325 angeführten Urteils Zellstoff I anzuwenden sein sollten, hat die Kommission entgegen der Behauptung von Aker und Euroc den räumlichen Anwendungsbereich von Artikel 85 EG-Vertrag in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bestimmt.

4241Ab dem (siehe oben, Randnrn. 2764, 3006 bis 3021 und 3081) nahmen Aker und Euroc nämlich im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF an zwei Kartellen teil, und zwar an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung). An diesen Kartellen nahmen aber im wesentlichen Hersteller aus der Gemeinschaft teil, und vor allem bestand ihre einzige Zielsetzung darin, Einfuhren nach Westeuropa zu eliminieren. Durch die Teilnahme daran setzten die beiden Klägerinnen die Cembureau-Vereinbarung ab dem im Gebiet der Gemeinschaft um.

4242Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Teilnahme von Aker und Euroc an der Cembureau-Vereinbarung ab dem eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte.

4243Unicem schließlich nahm, wie sie zutreffend ausführt, an keinem Treffen der Delegationsleiter

4244Gleichwohl hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß dieses Unternehmen an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahm. Unicem brachte namhch mit ihrer Teilnahme an der Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und an den im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung) ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck (siehe oben, Randnr. 4107).

4245Es ist jedoch nicht erwiesen, daß Unicem vor dem an der einzigen Vereinbarung über die ETF teilnahm (siehe oben, Randnrn. 3744 und 3745). Die Teilnahme dieses Unternehmens an den verschiedenen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF getroffenen Maßnahmen zeugt daher erst ab diesem Zeitpunkt von ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung.

4246Selbst wenn sich Unicem, wie die Kommission behauptet, ab dem am regelmäßigen Informationsaustausch beteiligte, ist dies kein Beleg dafür, daß sie vor dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm. Die Teilnahme an diesem Austausch diente nämlich nur zur „Erleichterung der Durchführung der [Cembureau-]Vereinbarung“ (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) durch die Verbände und Unternehmen, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung bereits erwiesen ist (siehe oben, Randnrn! 1695 bis 1699). Die angefochtene Entscheidung enthält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß Unicem der Cembureau-Vereinbarung vor dem beigetreten war.

4247Unter diesen Umständen ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären soweit dann festgestellt wird, daß Unicem vor dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm.

2.2 Die indirekten Mitglieder von Cembureau

4248Die indirekten Mitglieder von Cembureau nahmen nicht unmittelbar an den Treffen der Delegationsleiter teil, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde. In bezug auf die Mitglieder, die zur fraglichen Zeit innerhalb der Gemeinschaft ansässig waren (siehe oben, Randnrn. 4216 und 4217), hat die Kommission gleichwohl den , an dem das Treffen der Delegationsleiter stattfand, in dessen Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde, als Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung angesehen. Nach Ansicht der Kommission vertraten die Delegationsleiter bei ihren Treffen nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Mitglieder von Cembureau. Sie führt hierzu aus: „[I]n Wirklichkeit sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigungen agieren“ (Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung).

4249Wie bereits festgestellt, war die Kommission jedoch wegen der mangelnden Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt, die Zugehörigkeit der indirekten Mitglieder von Cembureau zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied von Cembureau ist, in der angefochtenen Entscheidung als Kriterium für die Zurechnung der Zuwiderhandlung heranzuziehen (siehe oben, Randnrn. 544 bis 563). Das einzige Zurechnungskriterium, auf das sich die Kommission in bezug auf die indirekten Mitglieder von Cembureau stützen durfte, ist der Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung (Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) (siehe oben, Randnr. 564). Dieses Zurechnungskriterium wurde auch in der MB verwendet (siehe oben, Randnrn. 556 bis 563). Dort vertrat die Kommission nämlich die Auffassung, daß die Unternehmen, die keine direkten Cembureau-Mitglieder waren, der Cembureau-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung beigetreten seien.

4250Sodann wurde im Rahmen der Beurteilung der materiellen Klagegründe festgestellt, daß folgende indirekte Mitglieder der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zu deren Durchführung beigetreten waren: CBR, Dyckerhoff, Vicat, Ciments français, Heidelberger, Lafarge, Valenciana, Asland, Uniland, Cimpor, Secil, Holderbank, Homos Ibéricos, Blue Circle und Halkis.

4251Es ist noch zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, daß diese indirekten Mitglieder ab dem bei ihnen in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Zeitpunkt an der Zuwiderhandlung teilnahmen.

4252Der Beweis dafür, daß Dyckerhoff, Ciments français und Lafarge ab dem am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) teilnahmen, ist erbracht worden. Die Kommission konnte ferner feststellen, daß Heidelberger ab dem an diesem Kartell teilnahm (siehe oben, Randnr. 2436). Da das deutsch-französische Kartell ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung seitens dieser Unternehmen darstellte (siehe oben, Randnr. 4154), war die Kommission zu der Feststellung berechtigt, daß Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und Lafarge ab diesem Zeitpunkt an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahmen.

4253Bei den portugiesischen Unternehmen Cimpor und Secil war die Kommission berechtigt, den Beginn ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung auf den festzusetzen. Sie hat nämlich nachgewiesen, daß in der Teilnahme dieser Unternehmen an der das iberische Kartell betreffenden Zuwiderhandlung ab dem (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) ihr Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck kam (siehe oben, Randnr. 4208).

4254Cimpor und Secil tragen jedoch vor, die Unterlagen, die die Kommission herangezogen habe, um die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und ihre Teilnahme daran darzutun, stammten aus der Zeit vor dem .

4255Dieses Argument ist sachlich falsch. Die Kommission hat die Teilnahme von Cimpor und Secil an der das iberische Kartell betreffenden Zuwiderhandlung ab dem anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, von denen mehrere aus der Zeit nach dem stammen (siehe oben, Randnrn. 2070 bis 2082 und 2115). In der Teilnahme von Cimpor und Secil an diesem iberischen Kartell kam aber ihr Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck.

4256Ebenso wird in Artikel 1 zu Recht festgestellt, daß Valenciana und Hornos Ibéricos ab dem an der Zuwiderhandlung teilnahmen, da sie ab diesem Zeitpunkt durch ihre Mitwirkung an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung) ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck brachten.

4257In Anbetracht dessen, daß der Beginn der Teilnahme von Holderbank an der Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), in der ihr Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck kam, zu Recht auf den festgesetzt worden ist, hat die Kommission dargetan, daß Holderbank ab diesem Zeitpunkt an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahm.

4258Bei CBR, Vicat, Asland, Uniland, Blue Circle und Halkis hat die Kommission dagegen nicht den Beweis erbracht, daß sie ab dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Zeitpunkt an der Zuwiderhandlung teilnahmen.

4259Erstens ist das Gericht im Anschluß an die oben in Randnummer 4249 erwähnte Feststellung mangelnder Übereinstimmung bereits im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung der Verteidigungsrechte zu dem Ergebnis gelangt, daß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit darin der Beginn der Teilnahme an der Zuwiderhandlung für Vicat auf einen Zeitpunkt vor dem und für CBR, Asland und Uniland auf einen Zeitpunkt vor dem festgelegt wird (siehe oben, Randnr 568). Nach der Prüfung der materiellen Klagegründe ist zu klären, ob bei diesen Unternehmen noch davon ausgegangen werden kann, daß sie der Cembureau-Vereinbarung zu den genannten Zeitpunkten beitraten.

4260Vicat brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch die Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweise mit Buzzi zum Ausdruck, deren Beginn zu Recht auf den festgesetzt worden ist. Die Kommission hat daher dargetan, daß Vicat ab diesem Zeitpunkt an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahm.

4261CBR, Asland und Uniland brachten durch ihre Teilnahme an der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung erstmals ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck.

4262Bei Asland ist der Beginn dieser Zuwiderhandlung zu Recht auf den festgesetzt worden. Die Kommission hat daher dargetan, daß Asland ab diesem Zeitpunkt an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung teilnahm.

4263Asland trägt wie Oficemen und die ATIC (siehe oben, Randnr. 4228) vor, ihre angebliche Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung habe nie spürbare Auswirkungen in der Gemeinschaft gehabt (Absatz 45 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung). Dieses Argument ist aus den oben in Randnummer 4231 genannten Gründen zurückzuweisen.

4264In bezug auf CBR und Uniland ist Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß CBR vor dem (siehe oben, Randnr. 2604) und Uniland vor dem (siehe oben, Randnr. 2699) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teilnahmen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß CBR und Uniland der Cembureau-Vereinbarung vor diesen Daten beigetreten waren, ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß CBR vor dem und Uniland vor dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen.

4265Was zweitens Blue Circle und Halkis angeht, so brachten sie durch ihre Teilnahme an der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC erstmals ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck. Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, daß die Mitglieder des EPC vor dem den „Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft“ vermeiden wollten (siehe oben, Randnr. 3980). Die in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen können daher vor diesem Zeitpunkt nicht als Durchführung der Cembureau-Vereinbarung durch Blue Circle und Halkis angesehen werden.

4266Folglich ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Blue Circle und Halkis vor dem an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen.

2.3 Ergebnis

4267Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß

-

CBR vor dem ,

-

Vicat vor dem ,

-

Unicem vor dem ,

-

Asland vor dem ,

-

Uniland vor dem ,

-

Italcementi vor dem ,

-

Blue Circle vor dem ,

-

Halkis vor dem

an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen haben.

3. Fortbestand der Zuwiderhandlung

4268Die oben in Randnummer 4214 genannten Kläger stellen die Fortdauer der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung in Abrede. Die Kommission habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch angedauert habe. Das letzte in der angefochtenen Entscheidung genannte Treffen der Delegationsleiter habe am stattgefunden. Eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung könne ihnen jedenfalls nicht über die Dauer der ihnen vorgeworfenen Durchführungsmaßnahmen hinaus zur Last gelegt werden.

4269Die Kommission führt unter Bezugnahme auf die oben in Randnummer 2800 angeführten Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Musique Diffusion française u. a./Kommission (Slg. 1983, 1941) aus, „eine einmal festgestellte verbotene Absprache (conspiracy) gelte bis zum Beweis des Gegenteils als fortbestehend“. Da die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und die Teilnahme der einzelnen Kläger an dieser Vereinbarung dargetan worden seien, hätten die betreffenden Kläger zu beweisen, daß diese Absprache beendet worden sei oder daß sie eine ablehnende Haltung zu ihr eingenommen hätten.

4270Diesem Argument kann aus den oben in den Randnummern 2801 und 2802 genannten Gründen nicht gefolgt werden. Die Kommission hat nicht nur die Existenz der Absprache, sondern auch deren Dauer zu beweisen (Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 79).

4271Um zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, das Datum des Endes der Zuwiderhandlung unbestimmt zu lassen und daher davon auszugehen, daß die Absprache zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch andauerte, sind zunächst die beiden einzigen der Dauer der Zuwiderhandlung gewidmeten Abschnitte der Entscheidungsgründe heranzuziehen.

4272In Absatz 45 Punkt 6, der der Cembureau-Vereinbarung gewidmet ist, heißt es: „Der Kommission liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es ihr gestatten würden, das Datum der Abstellung der Zuwiderhandlung zu bestimmen; sie vermag im übrigen auch nicht zu sagen, ob die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlung tatsächlich abgestellt haben.“

4273In Absatz 65 Punkt 4 Unterabsatz 4, der den Geldbußen gewidmet ist, führt die Kommission ferner aus: „Während die Kommission den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips zu bestimmen vermag, ist sie nicht sicher, daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden ist, und vermag folglich einen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung nicht zu bestimmen. Da jedoch die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf das Übereinkommen die Auflösung der Interciment S.A. am ist [deren Errichtung Gegenstand der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist], legt die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Geldbuße dieses Datum zugrunde.“

4274Folglich ist die Kommission davon ausgegangen, daß die festgestellte Absprache auch nach der letzten bekannten Handlung zu ihrer Anwendung weiterhin eingehalten wurde, und hat deshalb in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung keinen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung festgesetzt.

4275In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Vorgehen mit den Besonderheiten der Cembureau-Vereinbarung gerechtfertigt. Sie hat ausgeführt, die fragliche Vereinbarung sei durch eine unbestimmte Dauer gekennzeichnet gewesen. Der Gegenstand der Vereinbarung sei, im Unterschied z. B. zu einer Preisabsprache, einfach gewesen und habe keine regelmäßigen Treffen erfordert. Zur Einhaltung der Vereinbarung hätten die Parteien nur auf (unkontrollierte) Verkäufe außerhalb ihres Gebietes verzichten müssen. Die Einhaltung der fraglichen Vereinbarung habe daher keine Spuren hinterlassen. Die Tatsache, daß die Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr an erkennbaren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hätten, belege daher nicht, daß sie sich nicht mehr an diese Vereinbarung gehalten hätten. Im übrigen habe der Erfolg der Vereinbarung von ihrer Einhaltung durch alle Hersteller abgehangen.

4276Die Cembureau-Vereinbarung wies tatsächlich die von der Kommission angeführten Besonderheiten auf. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob diese Besonderheiten in Anbetracht dessen, daß die Kommission die Beweislast für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag trägt, ausreichende Indizien dafür darstellen, daß jeder Kläger bis zum Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm.

4277Alle bi- oder multilateralen Kartelle, die die Kommission zutreffend als Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung eingestuft hat, endeten mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung spätestens am , dem Tag, an dem einige Mitglieder des EPC die in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung beendeten. Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Absätze 1 und 2 von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären sind, soweit darin über den (siehe oben, Randnr. 2806) bzw. den (siehe oben, Randnr. 3097) hinaus eine Zuwiderhandlung festgestellt wird.

4278Die Kommission hat zwar dargetan, daß die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung bis zum dauerte, doch betraf diese Zuwiderhandlung nur drei Klägerinnen, und zwar Unicem, Italcementi und Cementir. Auch wenn die Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren, die Gegenstand dieser Zuwiderhandlung waren und „mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiert“, bis zum Auswirkungen auf dem Markt der Gemeinschaft hatten, bedeutet dies nicht, daß die Cembureau-Vereinbarung noch zu diesem Zeitpunkt oder gar zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den europäischen Zementherstellern regelte. Die Tatsache, daß alle anderen in der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung spätestens am , einige Wochen nach den ersten Nachprüfungen der Kommission (Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), endeten, läßt eher auf das Gegenteil schließen.

4279Unter diesen Umständen war die Kommission in Anbetracht aller in der angefochtenen Entscheidung genannten Indizien nicht zu der Annahme berechtigt, daß sich sämtliche Adressaten der Entscheidung, die nachweislich an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hatten, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch an diese Vereinbarung hielten.

4280Ferner ist anhand der verschiedenen Sachverhaltsangaben in der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, wie lange die Beteiligung jedes Klägers an der Cembureau-Vereinbarung dauerte.

4281Wie die Kommission zu Recht feststellt (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), kam in der Teilnahme eines Unternehmens oder eines Verbandes an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung sein Beitritt zu dieser Vereinbarung zum Ausdruck. Die Teilnahme eines Klägers an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung ist daher zumindest für den gesamten Zeitraum erwiesen, für den die Kommission seine Teilnahme an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung ordnungsgemäß nachgewiesen hat.

4282Die Kommission weist zwar zu Recht darauf hin, daí? die Teilnahme eines Klägers an der Cembureau-Vereinbarung kaum Spuren hinterließ. In Anbetracht des in der angefochtenen Entscheidung gewählten Systems zum Nachweis der Zuwiderhandlung war die Kommission gleichwohl nicht berechtigt, auf diesen Faktor die Feststellung zu stützen, daß sich ein Kläger über das Ende seiner letzten Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung hinaus an diese Vereinbarung gehalten habe.

4283Die Kommission hat sich in der angefochtenen Entscheidung dafür entschieden, die verschiedenen Zuwiderhandlungen und die Teilnahme der betreffenden Unternehmen und Verbände an ihnen allein aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abzuleiten. Diese Entscheidung hatte zur Folge, daß Unternehmen, für deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung es keinen solchen Beweis gab, in die angefochtene Entscheidung nicht einbezogen wurden. Da die Kommission selbst die Ansicht vertrat, daß die Teilnahme eines Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung ohne schriftliche Beweise hierfür nicht nachgewiesen werden konnte, durfte sie mangels solcher schriftlicher Beweise nicht davon ausgehen, daß sich ein Unternehmen, dessen Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung erwiesen war, über seine letzte nachweisliche Teilnahme an einer Durchführungsmaßnahme hinaus an die Vereinbarung gehalten habe.

4284Aus den schriftlichen Beweisen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Stützung ihrer Feststellung der in den Artikeln 2, 3 Absatz 1 Buchstaben a und c, 3 Absätze 2 und 3, 4 Absätze 1 bis 3 und 6 behandelten Zuwiderhandlungen herangezogen hat, geht nämlich zweifelsfrei hervor, daß die betreffenden Kläger der Cembureau-Vereinbarung beigetreten waren. Das Fehlen schriftlicher Beweise für einen Fortbestand ihrer Teilnahme läßt dagegen zwei Auslegungen zu. Es kann ein Indiz dafür sein, daß sich die betreffende Partei, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung erwiesen ist, weiterhin an die Vereinbarung hielt, ohne Spuren zu hinterlassen. Es kann aber auch ein Indiz dafür sein, daß sie ihre Teilnahme an der Vereinbarung nicht mehr fortsetzte. Gerade diese beiden Auslegungsmöglichkeiten beim Fehlen schriftlicher Beweise waren es, die die Kommission dazu veranlaßten, in die angefochtene Entscheidung nur Unternehmen einzubeziehen, bei denen eine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise festgestellt werden konnte.

4285Unter diesen Umständen ist bei jedem Kläger, dessen Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung die Kommission nachgewiesen hat, die Dauer seiner Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung allein anhand der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen schriftlichen Beweise zu ermitteln.

3.1 CBR

4286Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von CBR an der Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnr. 4264).

4287CBR brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch verschiedene Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck. So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2604, 2784 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3204, 3205 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4288Da es keine Indizien dafür gibt, daß CBR ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4289Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß CBR vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.2 Cembureau

4290Cembureau nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnr. 1342). Es wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4291So nahm es vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Es nahm ferner vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3731 und 3732) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4292Da es keine Indizien dafür gibt, daß Cembureau seine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende seiner Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Verbandes an der fraglichen Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4293Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Cembureau über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.3 Die FIC

4294Die FIC nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4295So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4296Da es keine Indizien dafür gibt, daß die FIC ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4297Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die FIC über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.4 Die VNC

4298Die VNC nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345 und 1350). Sie wirkte ferner an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4299So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4300Da es keine Indizien dafür gibt, daß die VNC ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4301Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die VNC über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.5 Ciments luxembourgeois

4302Ciments luxembourgeois nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4303So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4304Da es keine Indizien dafür gibt, daß Ciments luxembourgeois ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4305Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Ciments luxembourgeois über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.6 Dyckerhoff

4306Dyckerhoff brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch verschiedene Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4307So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnr. 2469) am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) teil, das für sie ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2620 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3204, 3205 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4308Da es keine Indizien dafür gibt, daß Dyckerhoff ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4309Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Dyckerhoff über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.7 Das SFIC

4310Das SFIC nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Es wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4311So nahm es vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Vom bis zum nahm es auch am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnrn. 2469 und 2503), das für das SFIC ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Es nahm ferner vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2625, 2806, 3030, 3097, 3135 und 3136) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4312Folglich ist die Teilnahme des SFIC an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4313Da es keine Indizien dafür gibt, daß das SFIC seine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende seiner Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß diese Unternehmensvereinigung über den hinaus an der Zuwiderhandlung teilnahm.

3.8 Vicat

4314Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Vicat an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 4259 und 4260).

4315Vicat brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um die mit Buzzi abgestimmte Verhaltensweise (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung), die in der Zeit vom bis zum nachweislich eine Zuwiderhandlung darstellte (siehe oben, Randnrn. 1970 und 2034).

4316Da es keine Indizien dafür gibt, daß Vicat ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4317Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Vicat vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.9 Ciments français

4318Ciments français brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch verschiedene Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4319So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnr. 2469) am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) teil, das für sie ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2632 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3038 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment teil (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnr. 3980) an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teil.

4320Da es keine Indizien dafür gibt, daß Ciments français ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4321Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Ciments français über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.10 Heidelberger

4322Heidelberger brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch zwei Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4323So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnr. 2469) am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) teil, das für sie ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2643 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teil (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

4324Da es keine Indizien dafür gibt, daß Heidelberger ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4325Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Heidelberger über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.11 Lafarge

4326Lafarge brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch mehrere Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4327So nahm sie vom 26. November bis zum (siehe oben, Randnrn. 1829 bis 1876) an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnr. 2469) am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung) teil, das für sie ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2650 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3228 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Schließlich nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3973 und 3980) an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teil.

4328Da es keine Indizien dafür gibt, daß Lafarge ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4329Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Lafarge über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.12 Aalborg

4330Aalborg nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4331So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Sie nahm ferner vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2657, 2806, 3204, 3205 und 3301 bis 3305) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4332Da es keine Indizien dafür gibt, daß Aalborg ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4333Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Aalborg über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.13 Der BDZ

4334Der BDZ nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Er wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4335So nahm er vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2469 und 2503) nahm er am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung) teil, das für ihn ab dem eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellte (siehe oben, Randnr. 4154). Er nahm ferner vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2673, 2806, 3030, 3097, 3239, 3240 und 3301 bis 3305) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4336Da es keine Indizien dafür gibt, daß der BDZ seine Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende seiner Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4337Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß der BDZ über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.14 Unicem

4338Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Unicem an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnr. 4247).

4339Unicem brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch mehrere Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4340So nahm sie vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Sie nahm vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2683 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3252, 3253 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), und vom bis zum (siehe oben, Randnr. 3396) an der Vereinbarung mit Italcementi und Cementir betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen teil, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

4341Da es keine Indizien dafür gibt, daß Unicem ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4342Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Unicem vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.15 Valenciana

4343Valenciana brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um die abgestimmte Verhaltensweise im Rahmen des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung), die im Fall von Valenciana vom bis zum eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte (siehe oben, Randnr. 4005).

4344Da es keine Indizien dafür gibt, daß Valenciana ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4345Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Valenciana über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.16 Die BCA

4346Die BCA, die für das Verhalten der CMF einzustehen hat (siehe oben, Randnr. 1341), nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4347So nahm der britische Verband vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4348Da es keine Indizien dafür gibt, daß die BCA ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4349Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß die BCA über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.17 Asland

4350Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Asland an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnr. 4267).

4351Asland brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um die Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), an der sie nachweislich vom bis zum teilnahm (siehe oben, Randnrn. 2690 und 2806).

4352Da es keine Indizien dafür gibt, daß Asland ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4353Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Asland vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.18 Uniland

4354Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Uniland an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 4264 und 4267).

4355Uniland brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch mehrere Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4356So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2699 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3073 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3204, 3205 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4357Da es keine Indizien dafür gibt, daß Uniland ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4358Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Uniland vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.19 Oficemen

4359Oficemen nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345 und 1350). Sie wirkte fer an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4360So nahm sie vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch im Rahmen von Cembureau (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Sie nahm vom bis zum am iberischen Kartell teil (siehe oben, Randnr. 2132). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2720, 2806, 3030, 3097, 3239, 3240 und 3301 bis 3305) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4361Da es keine Indizien dafür gibt, daß Oficemen ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung für die Zeit vom (siehe oben, Randnrn. 4226 bis 4231) bis zum erwiesen.

4362Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Oficemen über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.20 Irish Cement

4363Irish Cement nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4364So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2737, 2806, 3204, 3205 und 3301 bis 3305) an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teil (Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4365Da es keine Indizien dafür gibt, daß Irish Cement ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4366Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Irish Cement über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.21 Cimpor

4367Cimpor brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), das in der Zeit vom bis zum nachweislich eine Zuwiderhandlung darstellte (siehe oben, Randnr. 2132).

4368Da es keine Indizien dafür gibt, daß Cimpor ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4369Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Cimpor über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.22 Secil

4370Secil brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), das in der Zeit vom bis zum nachweislich eine Zuwiderhandlung darstellte (siehe oben, Randnr. 2132).

4371Da es keine Indizien dafür gibt, daß Secil ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4372Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Secil über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.23 Die ATIC

4373Die ATIC nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4374So nahm sie vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4375Da es keine Indizien dafür gibt, daß die ATIC ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieser Unternehmensvereinigung an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung für die Zeit vom (siehe oben, Randnrn. 4226 bis 4231) bis zum erwiesen.

4376Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß diese Unternehmensvereinigung über den hinaus an der Zuwiderhandlung teilnahm.

3.24 Italcementi

4377Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Italcementi an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnr. 4225).

4378Zur Dauer der Teilnahme von Italcementi an der Cembureau-Vereinbarung ist daran zu erinnern, daß dieses Unternehmen am Treffen der Delegationsleiter vom teilnahm (siehe oben, Randnr. 1351). Es wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4379So nahm Italcementi am am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) unci vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2747 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3270 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), und vom bis zum (siehe oben, Randnr. 3396) an der Vereinbarung mit Unicem und Cementir betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen teil, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

4380Da es keine Indizien dafür gibt, daß Italcementi ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4381Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Italcementi vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.25 Holderbank

4382Holderbank brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch mehrere Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4383So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2783 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3081 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3275 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4384Da es keine Indizien dafür gibt, daß Holderbank ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4385Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Holderbank über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.26 Homos Ibéricos

4386Der angefochtenen Entscheidung zufolge brachte Hornos Ibéricos ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch eine Maßnahme zu deren Durchführung zum Ausdruck. Es handelt sich um die abgestimmte Verhaltensweise im Rahmen des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung), die im Fall von Hornos Ibéricos vom bis zum eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte (siehe oben, Randnrn. 3975 und 3980).

4387Folglich ist die Teilnahme von Hornos Ibéricos an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4388In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission als Beleg für die Dauer der Teilnahme dieser Klägerin an der Cembureau-Vereinbarung angeführt, daß sie an Interciment beteiligt gewesen sei. Hornos Ibéricos gehört jedoch nicht zu den in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Da dieser Artikel für nichtig zu erklären ist, soweit darin über den hinaus eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellt wird, wäre eine etwaige Beteiligung von Hornos Ibéricos an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment jedenfalls nicht geeignet, eine über das Ende ihrer Teilnahme an der in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung hinausgehende Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung zu belegen.

4389Da es keine Indizien dafür gibt, daß Homos Ibéricos ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC hinaus fortsetzte, ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dann festgestellt wird, daß dieses Unternehmen über den hinaus an der Zuwiderhandlung teilnahm.

4390Das Argument von Hornos Ibéricos, die Kommission habe die Beweislastregeln verletzt, als sie das Ende des Bezugszeitraums für die Berechnung der Geldbußen auf den festgesetzt habe, ohne über Beweise für die Fortdauer rechtswidriger Handlungen über den hinaus zu verfügen, ist damit gegenstandslos geworden.

3.27 Aker

4391Aker nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345 und 1350). Sie wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4392So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2764 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3281, 3282 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4393Da es keine Indizien dafür gibt, daß Aker ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung für die Zeit vom (siehe oben, Randnr. 4242) bis zum als erwiesen anzusehen.

4394Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Aker über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.28 Euroc

4395Euroc nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4396So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2764 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3017 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3281, 3282 und 3301 bis 3305) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung).

4397Da es keine Indizien dafür gibt, daß Euroc ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung für die Zeit vom (siehe oben, Randnr. 4242) bis zum als erwiesen anzusehen.

4398Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Euroc über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.29 Cementir

4399Cementir nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345 und 1352). Sie wirkte ferner an mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4400So nahm sie am am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3289, 3290, 3301 bis 3304 und 3306) an den abgestimmten Verhaltensweisen, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), und vom bis zum (siehe oben, Randnr. 3395) an der Vereinbarung mit Unicem und Italcementi betreffend die am 3. und unterzeichneten Verträge und Abmachungen teil, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi Zement aus Griechenland importiert (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

4401Da es keine Indizien dafür gibt, daß Cementir ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4402Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Cementir über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.30 Blue Circle

4403Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Blue Circle an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 4266 und 4267).

4404Blue Circle brachte ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch mehrere Maßnahmen zu deren Durchführung zum Ausdruck.

4405So nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 2783 und 2806) an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung), vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3081 und 3097) an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3298, 3301 und 3307 bis 3310) an den abgestimmten Verhaltensweisen teil, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern und speziell Titan als Kunde entzogen werden sollte (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Ferner nahm sie vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 3973 bis 3980) an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teil.

4406Da es keine Indizien dafür gibt, daß Blue Circle ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an der letzten Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4407Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Blue Circle vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

3.31 Die AGCI

4408Die AGCI nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom , vom und vom teil (siehe oben, Randnrn. 1344, 1345, 1350 und 1352). Sie wirkte ferner an zwei Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit.

4409So nahm sie vom bis zum am punktuellen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung) und vom bis zum am regelmäßigen Informationsaustausch (Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung) teil (siehe oben, Randnr. 1817).

4410Folglich ist die Teilnahme der AGCI an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4411Die AGCI trägt vor, das Marktverhalten der griechischen Industrie sei mit einer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung völlig unvereinbar gewesen. Bis 1985 habe sie ausschließlich zu Informationszwecken an Cembureau teilgenommen: Zum einen seien ihre Mitglieder damals nicht auf den Gemeinschaftsmärkten vertreten gewesen, da sich ihre Exportmärkte im Mittleren Osten befunden hätten; zum anderen habe schon das extrem niedrige Preisniveau auf ihrem Markt Zementeinfuhren auf diesen Markt verhindert, so daß sie kein Interesse an der Teilnahme an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gehabt habe. Nach 1985 hätten die Ausfuhren ihrer Mitglieder auf die Gemeinschaftsmärkte stark zugenommen — was ihnen im übrigen gemeinsame Gegenmaßnahmen der größten europäischen Hersteller im Rahmen der ETF eingetragen habe —, so daß auch im Verhalten der griechischen Industrie ab 1986 deren angebliche Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung nicht deutlich geworden sei. Im Ergebnis hätten ihre Mitglieder ihr Verhalten während des gesamten streitigen Zeitraums ausschließlich an wirtschaftlichen und geschäftlichen Erwägungen ausgerichtet, die in allen Punkten den Erfordernissen des internationalen Marktes entsprochen hätten.

4412Diese Erläuterungen können jedoch nicht verdecken, daß die AGCI vom bis zum fortgesetzt an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm. Die AGCI, die nur auf das Geschäftsgebaren ihrer Mitglieder verweist, trägt keinen Anhaltspunkt dafür vor, daß sie selbst versucht hätte, sich vor dem von der Cembureau-Vereinbarung zu distanzieren. Durch die Teilnahme an dem in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung behandelten regelmäßigen Austausch von Preisinformationen hat sie jedenfalls die übrigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung ihrer dauernden Unterstützung für den Gegenstand dieser Vereinbarung versichert.

4413Da es keine Indizien dafür gibt, daß die AGCI ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über den hinaus fortsetzte, ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß dieser Verband nach dem an der Zuwiderhandlung teilnahm.

3.32 Halkis

4414Wie bereits festgestellt, war die Kommission nicht berechtigt, den Beginn der Teilnahme von Halkis an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt vor dem festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 4265 und 4267).

4415Halkis nahm vom bis zum (siehe oben, Randnr. 3980) an einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teil, und zwar an der abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung).

4416Da es keine Indizien dafür gibt, daß Halkis ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung über das Ende ihrer Teilnahme an dieser einen Durchführungsmaßnahme hinaus fortsetzte, ist die Teilnahme dieses Unternehmens an der Cembureau-Vereinbarung für die Zeit vom bis zum als erwiesen anzusehen.

4417Daher ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß Halkis vor dem und über den hinaus an dieser Zuwiderhandlung teilnahm.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

4418Vicat und Homos Ibéricos sehen es als Diskriminierung an, daß einige Mitglieder des SFIC und von Oficemen in die angefochtene Entscheidung nicht einbezogen worden seien.

4419Ciments français, Aker und Euroc tragen vor, die Kommission habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, als sie in der angefochtenen Entscheidung danach unterschieden habe, ob die Unternehmen die Cembureau-Vereinbarung durchgeführt hätten. Die Einstellung des Verfahrens gegen Unternehmen, die keine Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung getroffen hätten, sei diskriminierend. Hersteller, die keine Verkäufe außerhalb ihres nationalen Marktes getätigt hätten, hätten der flagrantesten Befolgung der Cembureau-Vereinbarung beschuldigt werden müssen. Ciments français hält die Vorgehensweise der Kommission zudem für widersprüchlich.

4420Auch Asland, Uniland, Cimpor und Secil sind der Ansicht, daß die angefochtene Entscheidung sie diskriminiere, da nicht alle direkten und indirekten Mitglieder von Cembureau mit Sanktionen belegt worden seien.

4421Irish Cement behauptet, sie sei hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zurechnung der Cembureau-Vereinbarung gegenüber den indirekten Mitgliedsunternehmen von Cembureau diskriminiert worden. Die Kommission habe sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu Cembureau für die mit der oben genannten Vereinbarung verbundene Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen, während diese nur solchen indirekten Mitgliedsunternehmen von Cembureau zur Last gelegt worden sei, die neben ihrer Zugehörigkeit zu einem nationalen Verband durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Durchführung der Vereinbarung ihren Beitritt zu dieser zum Ausdruck gebracht hätten.

4422Italcementi verweist im Rahmen eines auf die Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag gestützten Klagegrundes darauf, daß es in der angefochtenen Entscheidung einen Widerspruch zwischen der direkten und der indirekten Teilnahme der Parteien an der Cembureau-Vereinbarung gebe (Absätze 45 Punkt 9 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Das Kriterium, nach dem die bloße Eigenschaft als Mitglied von Cembureau die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung belege, sei nicht einheitlich angewandt worden. Die Kommission habe zwischen den direkt an Cembureau teilnehmenden und den über ihren nationalen Berufsverband dort vertretenen Unternehmen unterschieden, wobei der Beitritt letzterer Gegenstand einer besonderen Prüfung im Rahmen der angeblichen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung gewesen sei (Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung). Den Grundsatz, daß den Mitgliedern eines Verbandes dessen etwaige Beschlüsse unmittelbar zugerechnet werden könnten, den die Klägerin im übrigen für falsch halte, habe die Kommission nicht gegenüber allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung einheitlich angewandt.

4423Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Situation der direkten Mitglieder von Cembureau, die an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter teilnahmen, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde, unterscheidet sich objektiv von der Situation der indirekten Mitglieder von Cembureau. Die Teilnahme der direkten Mitglieder von Cembureau an der Cembureau-Vereinbarung ergibt sich bereits aus ihrer Teilnahme an Treffen, bei denen die Willensübereinstimmung über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte zum Ausdruck kam, während die Teilnahme der indirekten Mitglieder an dieser Vereinbarung aus ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme abgeleitet werden mußte, aus der ihr Beitritt zur Vereinbarung hervorging.

4424Irish Cement, Italcementi, Aker und Euroc sind direkte Mitgliedsunternehmen von Cembureau, die unmittelbar am Abschluß und/oder an der Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung mitwirkten. Das Vorbringen der Klägerinnen, die nicht behaupten, daß andere direkte Mitgliedsunternehmen von Cembureau nicht von der angefochtenen Entscheidung erfaßt würden, ist daher zurückzuweisen.

4425Vicat, Ciments français, Asland, Uniland, Cimpor, Secil und Hornos Ibéricos sind indirekte Mitglieder, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung aus ihrer Mitwirkung an einer Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung abgeleitet wurde.

4426Bei den indirekten Mitgliedern von Cembureau, die von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßt werden und deren Situation das Gericht nicht zu beurteilen hat, glaubt die Kommission über keine schriftlichen Beweise dafür zu verfügen, daß sie in irgendeiner Form ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck brachten.

4427Die Situation der nicht von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Unternehmen unterscheidet sich somit von der Situation von Vicat, Ciments français, Asland, Uniland, Cimpor, Secil, Hornos Ibéricos und der übrigen indirekten Mitglieder von Cembureau, bei denen die Kommission über schriftliche Beweise für ihre Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung verfügt. Das Vorbringen ist daher auch insoweit zurückzuweisen, als es von diesen Unternehmen stammt..

4428Selbst wenn man unterstellt, daß sich einige Unternehmen, die nicht zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung gehören, in einer ähnlichen Situation wie die betreffenden Klägerinnen befanden, würde dies jedenfalls nicht rechtfertigen, die Vicat, Ciments français, Asland, Uniland, Irish Cement, Cimpor, Secil, Italcementi, Hornos Ibéricos, Aker und Euroc zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese anhand schriftlicher Beweise für ihre Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

4429Blue Circle trägt ferner vor, es sei willkürlich, wenn die Kommission in Vereinbarungen zur Begrenzung der Einfuhren, an denen Hersteller aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt gewesen seien, den Ausdruck eines Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung gesehen habe, während rein innerstaatliche Vereinbarungen mit gleichem Gegenstand wie die Cembureau-Vereinbarung nicht als Maßnahmen zu deren Durchführung angesehen worden seien.

4430Die MB enthielt verschiedene Kapitel über rein nationale Kartelle. Diese nationalen Beschwerdepunkte wurden jedoch durch Beschluß vom fallengelassen und deshalb in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgegriffen.

4431Selbst wenn man unterstellt, daß einige Unternehmen, die nicht zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung gehören, ihre Beteiligung an einem in den nationalen Kapiteln der MB behandelten nationalen Kartell als Durchführung der Cembureau-Vereinbarung ansahen, würde dies nicht rechtfertigen, die Blue Circle in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

4432Aker und Euroc sind der Ansicht, sie seien gegenüber den iberischen Unternehmen und Verbänden diskriminiert worden. Diesen sei für die Zeit, in der sie ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft gehabt hätten, kein Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Last gelegt worden.

4433Selbst wenn man unterstellt, daß sich Aker und Euroc zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in einer ähnlichen Situation wie die iberischen Adressaten der angefochtenen Entscheidung vor dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft befanden, würde dies jedoch nicht rechtfertigen, die ihnen ab dem zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

4434Schließlich rügt die AGCI eine Diskriminierung, die darin bestehen soll, daß nicht alle Teilnehmer am Treffen der Delegationsleiter vom wegen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt zur Verantwortung gezogen worden seien. Sie nennt als Beispiel den Fall von Holderbank, der die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung erst ab dem zur Last gelegt worden sei, obwohl ein Vertreter ihrer belgischen Tochtergesellschaft Ciments d'Obourg, Herr Pestalozzi, dem genannten Treffen beigewohnt habe.

4435Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die AGCI ist ein direktes Mitglied von Cembureau, das im Gegensatz zu Holderbank, einem indirekten Mitglied von Cembureau, unmittelbar am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung mitwirkte. Herr Pestalozzi nahm am Treffen der Delegationsleiter vom nicht als Vertreter von Holderbank, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter der FIC teil. Selbst wenn man unterstellt, daß sich Holderbank in einer ähnlichen Situation wie die AGCI befand — was nicht erwiesen ist —, würde dies jedenfalls nicht rechtfertigen, die der AGCI ab dem zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 146).

Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

A — In bezug auf die Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung

4436Das SFIC trägt vor, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht dargetan, daß die Cembureau-Vereinbarung eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung gewesen sei. Die Kommission habe die Existenz einer Verbindung zwischen der angeblichen Cembureau-Vereinbarung und den bi- und multilateralen Kartellen, an denen die französischen Unternehmen mitgewirkt hätten, nicht nachgewiesen; der bloße Anschein einer objektiven Übereinstimmung zwischen der Cembureau-Vereinbarung und dem Verhalten der französischen Unternehmen könne insoweit nicht ausreichen. Das deutsch-französische Kartell beruhe auf einem Sachverhalt, der vor dem Abschluß der Cembureau-Vereinbarung eingetreten sei, deren Resultat es sein solle.

4437Die Rügen des SFIC betreffen in Wirklichkeit die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung. Sie sind daher im Rahmen eines auf Artikel 190 EG-Vertrag gestützten Klagegrundes irrelevant. Unabhängig davon wurde die Verbindung zwischen der Cembureau-Vereinbarung und den festgestellten bi- oder multilateralen Kartellen in Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung ausreichend dargelegt.

4438Heidelberger macht geltend, der Begriff der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung werde in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert. Mehrere Vereinbarungen oder Absprachen, die alle gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, könnten jedenfalls keine „einzige“ Vereinbarung darstellen.

4439Die angefochtene Entscheidung sei zudem insofern völlig unverständlich, als darin ausgeführt werde, daß sich die Existenz der „einzigen und fortgesetzten Vereinbarung“ allein aus dem „Beitritt“ der Hersteller zum Cembureau-Prinzip ableiten lasse (Absatz 46 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung). Ein Beitritt könne keine Vereinbarung schaffen, sondern setze eine bereits bestehende Vereinbarung voraus.

4440Es sei widersprüchlich, zum einen die Cembureau-Vereinbarung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung einzustufen und zum anderen im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung nicht nur diese „einzige“ Vereinbarung (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung), sondern auch die verschiedenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung (Artikel 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung) zu rügen.

4441In Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission jedoch klar an (Punkt 1), welche Gründe sie zu der Annahme veranlagten, daß „die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen ... eine ‚einzige und fortgesetzte Vereinbarung‘ [bildete]“.

4442Auch das aus der oben in Randnummer 4439 angeführten Unstimmigkeit abgeleitete Argument von Heidelberger ist zurückzuweisen. Es beruht auf einer Verwechslung zwischen der Frage des Beweises für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und der Einstufung der verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Absprachen als einzige und fortgesetzte Vereinbarung. Wie hierzu bereits ausgeführt, hat die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung allein anhand der in den Absätzen 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung analysierten unmittelbaren schriftlichen Beweise und nicht anhand der „Durchführungsmaßnahmen“ für diese Vereinbarung festgestellt. In Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Anschluß an die Feststellung, daß die fraglichen Unternehmen der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an Absprachen mit gleichem Gegenstand wie die Vereinbarung beigetreten seien, alle diese Absprachen als einzige und fortgesetzte Vereinbarung eingestuft. Einen Widerspruch oder eine Unstimmigkeit läßt dieses Vorgehen nicht erkennen.

4443Schließlich hat sich die Kommission auch nicht dadurch widersprüchlich verhalten, daß sie in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung die Teilnahme der verschiedenen Adressaten der angefochtenen Entscheidung an der die einzige und fortgesetzte Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte betreffenden Zuwiderhandlung feststellte und zugleich in den Artikeln 2 bis 6 die verschiedenen rechtswidrigen Maßnahmen aufzählte, mit denen diese Vereinbarung ihres Erachtens umgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 81). In der angefochtenen Entscheidung wird jedenfalls geltend gemacht, daß die verschiedenen von den Artikeln 2 bis 6 erfaßten Absprachen „als solche als Zuwiderhandlungen angesehen werden können“ (Absatz 46 Punkt 1 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

4444Italcementi behauptet, die Kommission widerspreche sich, wenn sie in Absatz 53 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertrete, daß jeder Adressat der angefochtenen Entscheidung für alle von den Parteien der Cembureau-Vereinbarung begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich sei, selbst wenn er nicht daran teilgenommen habe, während sie an anderer Stelle die Verantwortung einiger Unternehmen, darunter Italcementi, für bestimmte Zuwiderhandlungen — wie die in den Artikeln 3 und 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellten — ausschließe.

4445Dieser Einwand beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von Absatz 53 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung.

4446Letzterer bezieht sich auf die Teilnahme an der einzigen Vereinbarung über die ETF und nicht auf die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung. Zudem äußert sich die Kommission dort keineswegs in der ihr von Italcementi zugeschriebenen Weise. Sie erläutert mit folgenden Worten die Gründe, aus denen sie die Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Verwaltungsverfahren, sie könnten für die von der ETF geprüften Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den damaligen Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an Sitzungen der ETF und ihrer Untergruppen teilgenommen hätten, für unbegründet hielt: „Selbst wenn sie an den Sitzungen der Task Force, die ja nur aus einer kleinen Gruppe bestand, nicht teilgenommen haben, haben sie doch an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen, auf denen die Vorschläge der Task Force angenommen und die entsprechenden Maßnahmen beschlossen wurden. Wie oben in Absatz 44 dargelegt, bedeutet die Tatsache, daß die Zusammensetzung der verschiedenen Organe variieren kann, nicht, daß nicht alle Tätigkeiten der Parteien dieser Struktur sämtlichen Mitgliedern zugerechnet werden können, da sich die Struktur auf die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder stützt und dank dieser Mitwirkung handelt.“

4447Folglich ist das Vorbringen von Italcementi zurückzuweisen.

B — In bezug auf die Teilnahme der verschiedenen Klägerinnen an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung

4448CBR trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei durch eine fehlende oder widersprüchliche Begründung gekennzeichnet, die es ihr unmöglich mache, die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit hinreichender Genauigkeit zu ermitteln, und sie damit an einer wirksamen Verteidigung hindere.

4449Als Beispiele führt sie an, daß in der Entscheidung

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davon ausgegangen werde, daß am eine Vereinbarung mit bestimmtem Inhalt geschlossen worden sei, obwohl es keinen schriftlichen Beweis für Existenz und Inhalt dieser Vereinbarung gebe;

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als Beweis für eine am geschlossene Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte angeführt werde, daß es seit 30 Jahren ein derartiges Prinzip gegeben habe;

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in der Existenz angeblicher bi- oder multilateraler Beziehungen zwischen bestimmten Unternehmen der Beweis für eine alle Mitgliedsverbände von Cembureau und deren Mitglieder bindende Vereinbarung gesehen werde;

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in der Praxis entstandene „Gepflogenheiten und Verhaltensregeln“ oder von Cembureau befürwortete „Regeln guter Nachbarschaft“ als Beweis für eine am geschlossene Vereinbarung herangezogen würden;

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die Mitgliedsverbände von Cembureau und deren Mitglieder als Parteien einer Cembureau-Vereinbarung angesehen würden, weil sie von den „de-facto-Tätigkeiten“ von Cembureau profitiert hätten;

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der Kauf von griechischem Klinker durch CBR als Teil der Aktivitäten der ETF angesehen werde, obwohl diese ein Jahr zuvor aufgelöst worden sei;

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eine Kooperation im Bereich der Ausfuhr aus der Gemeinschaft als Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag angesehen werde, ohne die tatsächlichen Auswirkungen dieser Kooperation auf den Gemeinschaftsmarkt zu prüfen.

4450Bei den verschiedenen Beispielen, die CBR zur Stützung ihres Klagegrundes anführt, handelt es sich jedoch in Wirklichkeit um Sachargumente, die bereits bei der Beurteilung der Begrundetheit der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden.

4451Cembureau und das SFIC sehen einen Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung darin, daß dort ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und verschiedenen angeblichen Maßnahmen zu deren Durchführung festgestellt werde, ohne daß ihnen aufgegeben werde, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen.

4452Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (siehe oben, Randnr. 2) kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag feststellt, „die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen“. Da die Kommission hierzu nicht verpflichtet ist, können die Klägerinnen es nicht als widersprüchlich bezeichnen, daß ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und an Maßnahmen zu deren Durchführung festgestellt wird, ohne daß ihnen aufgegeben wird, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. Das Argument ist daher zurückzuweisen.

4453Das SFIC, Ciments français, Vicát und Irish Cement sind der Ansicht, die von der Kommission zur Stützung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen seien insofern widersprüchlich, als sie auf der Annahme beruhten, daß jedes Mitgliedsunternehmen eines vom Abschluß der Cembureau-Vereinbarung betroffenen nationalen Verbandes an diese Vereinbarung gebunden gewesen sei, während letztlich nur gegen Unternehmen, die unmittelbar am Abschluß dieser Vereinbarung mitgewirkt oder ihren Beitritt durch ganz bestimmte Handlungen zum Ausdruck gebracht hätten, eine Sanktion verhängt worden sei.

4454Dieses Argument beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Dort hat die Kommission nicht festgestellt, daß indirekte Mitgliedsunternehmen von Cembureau, die von der angefochtenen Entscheidung nicht erfaßt werden, an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen, auch wenn sie dies für wahrscheinlich hält, „da die Zustimmung von den ‚den Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen‘ gleichzustellenden Delegationsleitern erteilt wurde, die dazu benannt wurden, ‚das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben‘“ (Absatz 45 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht der ihr obliegenden Beweislast ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß sie die Teilnahme der indirekten Mitglieder von Cembureau an der Zuwiderhandlung nur dann bejahen konnte, wenn erwiesen war, daß sie ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer Maßnahme zu deren Durchführung klar zum Ausdruck gebracht hatten. Diese Vorgehensweise läßt keinen Widerspruch erkennen.

4455Heidelberger hält es für widersprüchlich, daß sie nach den Angaben der Kommission einerseits mittelbar an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen haben und dieser andererseits beigetreten sein solle.

4456In Anbetracht der Tatsache, daß Heidelberger nicht unmittelbar an den Treffen der Delegationsleiter teilnahm, bei denen die Cembureau-Vereinbarung beschlossen und bestätigt wurde, ist es jedoch keineswegs widersprüchlich, die Mitwirkung dieses Unternehmens an Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung als indirekte Beteiligung an der Vereinbarung anzusehen (Absätze 45 Punkt 10 und 65 Punkt 3 Unterabsatz 1 der angefochtenen Entscheidung).

4457Heidelberger macht ferner geltend, aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht klar hervor, ob die Kommission ihr eine direkte Teilnahme oder eine indirekte Teilnahme durch Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung vorwerfe.

4458Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Heidelberger gehört nach der Feststellung der Kommission in Absatz 45 Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung zu den Unternehmen, die „[d]urch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung ... an der [Cembureau-]Vereinbarung mittelbar... teilgenommen [haben]“.

4459Dyckerhoff, Aalborg, Asland, Irish Cement, Holderbank und Blue Circle werfen der Kommission vor, in der angefochtenen Entscheidung ihre verschiedenen Stellungnahmen während des Verwaltungsverfahrens nicht berücksichtigt zu haben.

4460Wie bereits ausgeführt, braucht die Kommission in der Entscheidung nicht auf alle Argumente, die die einzelnen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, detailliert zu antworten. Es genügt, daß die Begründung dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglicht und den betroffenen Unternehmen und Verbänden die nötigen Informationen liefert, damit sie beurteilen können, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist (Urteile VBVB und VBBB/Kommission, Randnr. 22, BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 72, und La Cinq/Kommission, Randnr. 42, alle oben in Randnr 846 angeführt). Die Prüfung der Begründetheit der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung hat aber ergeben, daß die Begründung der Entscheidung genügend Angaben enthält, denen das Gericht und die Klägerinnen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte entnehmen konnten, die die Kommission dazu veranlagten, die Klägerinnen für diese Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 81). Das Argument ist daher zurückzuweisen.

4461Die BCA behauptet, die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Tatsache, daß der britische Verband ab 1985 keine Informationen mehr an Cembureau geliefert habe, mit dem Schluß vereinbart werden könne, daß die BCA dem Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte zugestimmt habe, wo doch die Kommission in der MB die Überzeugung vertreten habe, daß die Lieferung von Preisinformationen und der Beitritt zum Cembureau-Prinzip eng miteinander verbunden gewesen seien.

4462In der angefochtenen Entscheidung (Absatz 45 Punkt 12) führt die Kommission aus daß die BCA, „die seit Mitglied von Cembureau ist, ... als Rechtsnachfolgerin auch tur das Verhalten des früheren Cembureau-Mitglieds [CMF]“ hafte. Sie schließt sodann aus der Zugehörigkeit des britischen Verbandes zu Cembureau und seiner Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde, dais dieser Verband an der Vereinbarung teilnahm (Absätze 45 Punkte 1 und 10 sowie 65 Punkt 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung), wobei sie nicht sicher ist, ob die Vereinbarung jemals abgestellt wurde (Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Der von der BCA erhobene Vorwurf einer in diesem Punkt unzureichenden Begründung ist daher zurückzuweisen.

4463Aker und Euroc machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei in der Frage der räumlichen Zuständigkeit der Kommission für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft nicht ausreichend begründet. Die Kommission hätte genau darlegen müssen, welche Gründe sie dazu veranlaßt hätten, sich zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Aker und Euroc für zuständig zu erklären.

4464In Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, in bezug auf diese beiden Klägerinnen berücksichtige sie den als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung, da sie keine Beweise dafür habe, daß ihre Teilnahme am Cembureau-Übereinkommen in der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt begonnen habe.

4465Diese Begründung reicht aus, da sich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Aker und Euroc in eine Entscheidungspraxis der Kommission einfügte, die zudem vom Gerichtshof im oben in Randnummer 1325 angeführten Urteil Zellstoff I gebilligt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

4466Die AGCI wirft der Kommission vor, nicht erläutert zu haben, anhand welcher Kriterien sie die als Parteien der Cembureau-Vereinbarung anzusehenden Teilnehmer am Treffen der Delegationsleiter vom ermittelt habe. Ferner gebe es eine Unstimmigkeit zwischen den Gründen und dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission habe ihr und ihren Mitgliedern nämlich eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels zur Last gelegt, obwohl die Prüfung ihres Verhaltens einen wichtigen Beitrag zu diesem Handel erkennen lasse, der zur Bildung einer Koalition der wichtigsten europäischen Hersteller gegen sie geführt habe.

4467Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus den Absätzen 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission der AGCI die Zuwiderhandlung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Cembureau und ihrer Anwesenheit bei den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt wurde, zugerechnet hat. Die Kommission brauchte nicht darzulegen, aus welchen Gründen sie Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die nicht von der angefochtenen Entscheidung erfaßt werden, diese Zuwiderhandlung nicht zurechnete.

4468Die Kommission hat im übrigen erläutert, aus welchen Gründen sie in der Cembureau-Vereinbarung, an der die AGCI teilnahm, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sah (Absätze 45, 46 und 52 der angefochtenen Entscheidung). Mit der von der AGCI erhobenen Rüge der angeblichen Unstimmigkeit soll im wesentlichen nur bestritten werden, daß die Kommission die Schwere der Teilnahme der AGCI an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung zutreffend beurteilt hat. Ein solches Argument, das die Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist aber im Rahmen eines auf Artikel 190 EG-Vertrag gestützten Klagegrundes irrelevant.

4469Halkis rügt die fehlende Wechselbeziehung zwischen der Darstellung des Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung und dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung. Nach einer Analyse der verschiedenen Kapitel des Teils „Sachverhalt“ der angefochtenen Entscheidung (Kapitel 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung) kommt sie zu dem Ergebnis, daß sie der Kommission zufolge mit den dort beschriebenen angeblichen Kartellen — abgesehen von ihrem Verhalten im Rahmen des EPC — nichts zu tun habe. Sie fügt hinzu, die griechisch-spanische Vereinbarung über die Gründung der CMA — an der sie ohnehin nicht beteiligt gewesen sei — werde in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zur MB nicht mehr beanstandet. Die Prüfung der Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Entscheidung bringe sie noch auf den Gedanken, daß die Kommission ihr vielleicht auch vorwerfe, im Rahmen ihres nationalen Verbandes sowie aufgrund ihrer indirekten Zugehörigkeit zu Cembureau auf dessen Ebene am Austausch von Preisinformationen teilgenommen zu haben. Sie habe jedoch nie auf irgendeiner Ebene solche Informationen ausgetauscht; im übrigen könne ein solcher Informationsaustausch nicht als unzulässig angesehen werden. Nach alledem sei es unverständlich, wie die Kommission ihre Verantwortung im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung habe bejahen können.

4470In der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission nur von der Teilnahme von Halkis an den in den Artikeln 1 und 6 des verfügenden Teils behandelten Zuwiderhandlungen aus.

4471In den Absätzen 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung zählt sie klar die tatsächlichen Gesichtspunkte und Schriftstücke auf, die sie in Absatz 45 Punkte 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluß veranlagten, daß es die Cembureau-Vereinbarung gegeben habe, die sie in Absatz 46 der Entscheidung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung einstuft. Sodann zählt sie in den Absätzen 30 und 35 bis 37 die tatsächlichen Gesichtspunkte und schriftlichen Beweise auf, aus denen sie in Absatz 59 den Schluß zieht, daß es im Rahmen des EPC die von ihr in Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellte fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise der Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer gegeben und daß Halkis an dieser Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Schließlich führt sie in den Absätzen 45, 46 und 65 aus, daß in der Teilnahme von Halkis an der in Artikel 6 behandelten Zuwiderhandlung ihr Beitritt zu der in Artikel 1 festgestellten einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck gekommen sei.

4472Folglich ist die Rüge der fehlenden Wechselbeziehung zwischen der Darstellung des Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung und dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

4473Schließlich macht Halkis geltend, in der MB habe die Kommission sie beschuldigt, 1988 an einer umfassenden Absprache mit den übrigen europäischen Zementherstellern teilgenommen zu haben, und zugleich ein Verfahren wegen der Gewährung staatlicher Beihilfen eingeleitet (Entscheidung 91/144/EWG der Kommission vom über eine Beihilfe der griechischen Regierung an einen Zementhersteller [Halkis Cement Company] [ABl. 1991, L 73, S. 27]), in dem ihr vorgeworfen worden sei, daß sie versucht habe, in die übrigen Gemeinschaftsmärkte einzudringen. Zu dieser ambivalenten Haltung, aufgrund deren sowohl die angeblich von ihr ausgehende Beschränkung ides Wettbewerbs auf den Gemeinschaftsmärkten als auch ihr Versuch geahndet worden sei, dort Fuß zu fassen, habe sich die Kommission nicht geäußert.

4474Dieses Argument von Halkis ist gegenstandslos geworden, da die Kommission nach den obigen Feststellungen ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung nicht über den hinaus bewiesen hat (siehe oben, Randnr. 4417). Im übrigen sind Halkis in der Entscheidung 91/144 entgegen ihrer Behauptung nie ihre Versuche vorgeworfen worden, in die Gemeinschaftsmärkte einzudringen. In dieser Entscheidung hat sich die Kommission lediglich zur Rechtmäßigkeit der Beihilfe der griechischen Regierung für Halkis geäußert. Es kann jedoch kein Widerspruch darin gesehen werden, daß einem Unternehmen die Teilnahme an einer europaweiten Absprache vorgeworfen und zugleich gegen einen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen der Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe für dieses Unternehmen eingeleitet wird.

Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

4475Die auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht gestützten Argumente der betreffenden Kläger sind schon weitgehend geprüft worden.

4476So sind alle Argumente in bezug auf einen unzureichenden Zugang zu den belastenden Beweisstücken in der Ermittlungsakte, die von der Kommission zur Stützung ihrer Feststellung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung herangezogen wurden, oben in den Randnummern 1111, 1112 und 1429 bis 1431 geprüft worden.

4477Was die angeblichen entlastenden Beweisstücke anbelangt, so sind die verschiedenen Argumente der betreffenden Kläger, die dahin gehen, daß sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu Aktenstücken erhalten hätten, die ihnen für ihre Verteidigung gegen den die Existenz der Cembureau-Vereinbarung betreffenden Vorwurf von Nutzen gewesen wären, oben in den Randnummern 1113 bis 1295 geprüft worden. Ferner ist das Vorbringen von Cembureau und Cementir zum angeblich unzureichenden Zugang zu den Teilen der Ermittlungsakte, die sich auf ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung beziehen, oben in den Randnummern 1432 bis 1438 geprüft worden.

4478Zu prüfen sind noch die Argumente, die verschiedene indirekte Mitglieder von Cembureau und Unicem in ihren im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) eingereichten Stellungnahmen vorgetragen haben und die sich auf einen angeblich unzureichenden Zugang zu den Teilen der Ermittlungsakte beziehen, die ihre Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung betreffen, sowie die Argumente einiger direkter und indirekter Mitglieder von Cembureau zum angeblich unzureichenden Zugang zu den Teilen der Ermittlungsakte, die das Vorliegen einer einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung betreffen.

A — Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission

4479In ihrer Stellungnahme vom legt CBR mehrere Schriftstücke vor, die zeigen sollen, daß die Ausführungen von Herrn Van Hove beim Treffen der Delegationsleiter vom im Rahmen eines allgemeinen Bestrebens gestanden hätten, unter Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln eine Lösung für die Probleme der Zementindustrie zu finden. Sie erwähnt drei interne Vermerke von Lafarge. Der erste Vermerk stammt vom (Dokument 33.126/6962). Darin heißt es, daß sich CBR geweigert habe, den unabhängigen Deutschen, die starken Druck auf ihren Markt ausübten, „den Hals umzudrehen“. Der zweite Vermerk stammt vom (Dokument 33.126/6966). Darin heißt es, daß Herr Van Hove den Aussagen der Gemeinschaft übertriebene Bedeutung beizumessen scheine. Der dritte Vermerk stammt vom (Dokument 33.126/7452). Darin heißt es, daß die Belgier und die Niederländer am europäischsten seien.

4480Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch kein Beweis für eine Verletzung der Verteidigungsrechte von CBR. Sie können nämlich kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aufgrund deren die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) und daß CBR daran durch ihre Mitwirkung an Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teilnahm (Nrn. 16 bis 19, 59 und 61 Buchstabe h der MB; Absätze 24 bis 27, 29, 45 Punkt 10, 46, 53 bis 55, 57 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

4481Was den Vermerk von Lafarge vom (Dokument 33.126/6962) anbelangt, so kann die Tatsache, daß es in einem konkreten Fall deutsche Einfuhren nach Belgien gab, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung werfen (siehe oben, Randnr. 1140). Zudem ist die Tatsache, daß CBR nicht einschritt, um Einfuhren durch unabhängige deutsche Unternehmen zu unterbinden, keineswegs ein Indiz dafür, daß sich CBR nicht an ihre Verpflichtungen aus der Cembureau-Vereinbarung hielt. Gegenstand der Vereinbarung war nämlich nur die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung grenzüberschreitender Zementlieferungen durch die Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung. Unter diesen Umständen hätte es am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nichts ändern können, wenn der interne Vermerk von Lafarge vom (Dokument 33.126/6962), der überdies vor dem Abschluß der Cembureau-Vereinbarung verfaßt wurde, im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen wäre.

4482Was den Vermerk von Lafarge vom (Dokument 33.126/6966) anbelangt, so ist der von CBR kommentierte Auszug im Zusammenhang des Satzes zu sehen, aus dem er stammt und der lautet: „II [M. Van Hove] semble attacher une importance exagérée aux dires de la CEE, est-ce à cause de la proximité ou bien avec une idée derrière la tête: celle de faire sauter le verrou des frontières sans être dénoncé par la profess, comme le fauteur de désordre“ (Er [Herr Van Hove] scheint den Aussagen der EWG übertriebene Bedeutung beizumessen, sei es aufgrund der Nähe oder mit einem Hintergedanken: die Hürde der Grenzen aus dem Weg zu räumen, ohne von der Branche als Unruhestifter angeprangert zu werden.). Der geprüfte Vermerk belegt damit keineswegs, daß sich CBR in anderer als der ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Weise verhielt, sondern kann als Bestätigung dafür dienen, daß sich dieses Unternehmen schon im Dezember 1982 gemäß einer Regel verhielt, die später im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung festgelegt wurde. Auch der Zugang zu diesem Vermerk im Verwaltungsverfahren hätte daher an dessen Ergebnis nichts ändern können.

4483Schließlich kann auch der interne Vermerk vom (Dokument 33.126/7452), der die Angabe „Beiges et Holl. les +européens“ (Belgier und Holl. die europäischsten) enthält, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aufgrund deren die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, daß CBR an der Cembureau-Vereinbarung durch Mitwirkung an Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF teilnahm. Denn die genannte Bemerkung ist kurz, mit keiner Erläuterung verbunden und bezieht sich nicht auf ein konkretes Verhalten von CBR.

B — Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission

4484Die FIC stützt sich in ihrer Stellungnahme vom auf ein Schriftstück, das den Unternehmensplan der niederländischen Gesellschaft ENCI für die Jahre 1989-1991 betrifft (Dokumente 33.126/732 bis 735) und dem sie entnimmt, daß diese Gesellschaft, als sie mit Einfuhren aus südeuropäischen Märkten konfrontiert worden sei, als einzige Reaktion Anstrengungen im Bereich der Produktivität zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber solchen Einfuhren in Betracht gezogen habe. Nach Ansicht der FIC hätte ENCI, wenn es die angebliche Cembureau-Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte gegeben hätte, statt dessen versucht, die „Schuldigen“ an ihre angeblichen Verpflichtungen zu erinnern.

4485Dieses Argument ist gegenstandslos geworden, da bereits festgestellt wurde (siehe oben, Randnrn. 4077 bis 4079), daß die Kommission die Teilnahme von ENCI an der Cembureau-Vereinbarung nicht hinreichend dargetan hat. Zudem bezieht sich das Schriftstück auf einen Zeitraum (1989 bis 1991) vor der Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung, die der FIC als Zuwiderhandlung zur Last zu legen ist (siehe oben, Randnr. 4296). Die Tatsache, daß das Schriftstück von ENCI (Dokumente 33.126/732 bis 735) keinen Hinweis auf das Cembureau-Prinzip oder die daraus folgenden Verpflichtungen der europäischen Zementhersteller enthält, kann jedenfalls kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab und daß die FIC daran teilnahm (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

C — Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

4486In ihrer Stellungnahme vom weist Vicat erstens auf das Fehlen struktureller Beziehungen zwischen Buzzi und Cembureau hin. Die Dokumente 33.126/2945 bis 2951 zeigten, daß die durch die griechischen und jugoslawischen Ausfuhren entstandenen Probleme von den italienischen Zementherstellern untereinander, ohne Anrufung von Cembureau, geprüft worden seien. In diesen Unterlagen werde Cembureau nämlich nicht erwähnt. Ferner belegten sowohl die Italien gewidmeten Kapitel der MB (Kapitel 3 und 13) als auch die Dokumente 33.126/2945 bis 2951, daß Buzzi an der Errichtung der SIPAC, einer Gesellschaft italienischen Rechts, die mehreren italienischen Zementherstellern als gemeinsamer Zwischenhändler bei der Belieferung von Calcestruzzi gedient habe, nicht beteiligt gewesen sei.

4487Darüber hinaus beruft sie sich auf die Dokumente 33.126/2929 bis 2931 und 3150 bis 3154, die zeigten, daß Buzzi von ihren nationalen Konkurrenten isoliert gewesen sei, da dieses Unternehmen seiner Teilnahme an einer Vereinbarung mit Italcementi, Unicem und Cementir strikt ablehnend gegenübergestanden habe. Das eigenständige Verhalten von Buzzi auf dem italienischen Markt zeige damit, daß dieser Hersteller kaum zu Absprachen bereit gewesen sei; dies gelte erst recht gegenüber einem ausländischen Unternehmen wie Vicat.

4488Sowohl in der MB (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 18, 19 und 45) hat die Kommission jedoch aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abgeleitet, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab. Gleiches gilt für die Absprache zwischen Vicat und Buzzi (Nrn. 10 und 61 Buchstabe b der MB; Absätze 20 Punkte 5 bis 7 und 48 der angefochtenen Entscheidung). Der Kommission zufolge kam in der Teilnahme von Vicat an dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelten französisch-italienischen Kartell der Beitritt dieses Unternehmens zur Cembureau-Vereinbarung zum Ausdruck. Sie stützt sich insoweit darauf, daß die Cembureau-Vereinbarung und dieses französisch-italienische Kartell den gleichen Gegenstand gehabt hätten, sowie auf die Erwägung, daß Vicat als indirektes Mitglied von Cembureau zwangsläufig gewußt habe, daß sie mit diesen Handlungen die Cembureau-Vereinbarung durchführte (Absätze 46 und 48 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat die Teilnahme von Vicat an der Cembureau-Vereinbarung und am französisch-italienischen Kartell in der MB und in der angefochtenen Entscheidung somit keineswegs daraus abgeleitet, daß es strukturelle Beziehungen zwischen Buzzi und Cembureau gegeben habe. In Absatz 48 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung stellt sie vielmehr ausdrücklich folgendes fest: „Es trifft zu, daß Buzzi Cembureau nicht angehört. Andererseits sind aber die drei fraglichen französischen Hersteller [Vicat, Ciments français und Lafarge] über ihre Vereinigung indirekt Mitglied von Cembureau. Auch wenn Buzzi nicht Cembureau-Mitglied war, hat das Unternehmen über seine Kontakte mit den französischen Herstellern, die mit Cembureau in Verbindung standen, die fragliche Vereinbarung de facto angewendet.“ Wenn Vicat im Verwaltungsverfahren anhand der oben in den Randnummern 4486 und 4487 genannten Unterlagen hätte dartun können, daß es zwischen Buzzi und Cembureau keine strukturellen Beziehungen gab, hätte dieses Verfahren somit nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Zudem können die fehlende Erwähnung der Cembureau-Vereinbarung oder von Cembureau in diesen Unterlagen sowie die spezielle Position von Buzzi auf dem italienischen Markt, die diesen Unterlagen zu entnehmen sein soll, kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, aufgrund deren die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, daß Vicat durch ihre Mitwirkung an einer rechtswidrigen Abstimmung mit Buzzi an der Cembureau-Vereinbarung teilnahm (Nrn. 10, 59 und 61 Buchstabe b der MB; Absätze 20 Punkte 5 bis 7, 45 Punkt 10, 46, 48 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

4489Zweitens verweist Vicat auf Unterlagen, die belegten, daß sie nicht indirekt an den Aktivitäten von Cembureau teilgenommen habe. Es gebe Unterlagen, aus denen hervorgehe, daß die Vertreter von Oficemen bei Cembureau vom Vorstand dieses Verbandes bestimmt und beauftragt worden seien (Dokumente 33.322/1334 bis 1346 und 1348 bis 1353) und daß auch die Vertreter der CMF bei Cembureau von ihrem Verband bestimmt worden seien (Dokumente 33.126/17073 bis 17075 und 17199 bis 17202). Das Fehlen entsprechender Unterlagen in bezug auf die Vertreter des SFIC zeige, daß die Kommission nicht über die erforderlichen Beweise für eine auch nur indirekte Teilnahme von Vicat an Cembureau verfüge.

4490Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat nie behauptet, daß die Teilnahme von Vicat an der Cembureau-Vereinbarung auf dem Beweis für die Ernennung eines bestimmten nationalen Delegierten beruhe. Der Beweis für die Teilnahme von Vicat an der Cembureau-Vereinbarung beruht vielmehr sowohl in der MB (Nrn. 10, 59 und 61 Buchstabe b) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 45 Punkt 10, 46, 48 und 65 Punkt 3) auf der Mitwirkung dieses Unternehmens an einer Maßnahme zur Umsetzung dieser Vereinbarung.

4491Drittens erwähnt Vicat Unterlagen, die belegten, daß es zwischen dem spanisch-portugiesischen Kartell und der Cembureau-Vereinbarung keine Verbindung gebe. Sie trägt vor, mit Hilfe der Dokumente 33.322/1406 bis 1408 und 1410 bis 1412 hätte sie dartun können, daß Cembureau in die bilateralen Beziehungen zwischen Zementherstellern nicht einbezogen gewesen sei, selbst wenn diese Beziehungen bis zur Ausarbeitung einer Vereinbarung über die Begrenzung der Ausfuhren gegangen seien. In diesen Unterlagen werde Cembureau oder ein Cembureau-Prinzip nicht erwähnt. Zudem sei der Austausch zwischen ihr und Buzzi wesentlich seltener und well niger eingehend gewesen als der zwischen den spanischen und portugiesischen Zementherstellern.

4492Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission hat sich zum Beweis für die Teilnahme von Vicat an der Cembureau-Vereinbarung nicht auf die Existenz eines bilateralen Kartells der spanischen und portugiesischen Hersteller berufen. Diese Teilnahme wird in der MB und in der angefochtenen Entscheidung daraus abgeleitet, daß sich das Unternehmen an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, die eine Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch Vicat dargestellt habe. Die Dokumente 33.322/1406 bis 1408 und 1410 bis 1412 über das spanisch-portugiesische Kartell können daher kein anderes Licht auf die in der MB und in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen unmittelbaren schriftlichen Beweise für die Existenz der abgestimmten Verhaltensweise von Vicat und Buzzi und für die Teilnahme von Vicat an der Cembureau-Vereinbarung werfen (Nrn. 10, 59 und 61 Buchstabe b der MB; Absätze 20 Punkte 5 bis 7, 45 Punkt 10, 46, 48 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

4493In ihrer Stellungnahme vom führt Vicat noch weitere Unterlagen an, die bewiesen, daß sie nicht an einer angeblichen Cembureau-Vereinbarung teilgenommen habe.

4494Erstens nennt sie die Dokumente 33.126/370, 371, 387, 423, 623, 630, 632, 673, 674 und 1543 bis 1547 über das in der MB behandelte französisch-belgische Kartell, denen sie entnimmt, daß die Kommission ein nationales belgisches Kartell bewußt verschwiegen habe, obwohl es bei ihr angemeldet worden sei und sie ihm recht positiv gegenübergestanden habe. Es handele sich um einen objektiven Gesichtspunkt, der geeignet gewesen wäre, die alternative Erklärung des Verhaltens der europäischen Zementhersteller anhand natürlicher oder objektiver Erschwernisse auf den verschiedenen nationalen Märkten mit konkreten Fakten zu untermauern. Zudem wäre das Dokument 33.126/18023, das die Antworten des belgischen Unternehmens CCB (siehe oben, Randnr. 1169) auf schriftliche Fragen von Bediensteten der Kommission enthalte, für ihre Verteidigung gegen den Vorwurf ihrer Teilnahme an einem angeblichen französisch-belgischen Kartell von Nutzen gewesen.

4495Die Bemerkungen, die Vicat auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen vorträgt, belegen jedoch keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Zum einen kann Vicat mit Hilfe von Unterlagen, die ihre Analyse des fraglichen Marktes stützen, nicht die Existenz der Cembureau-Vereinbarung in Abrede stellen, die anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen wurde (siehe oben, Randnr. 264). Zum anderen wird Vicat in der angefochtenen Entscheidung nirgends die Teilnahme an einem französisch-belgischen Kartell vorgeworfen. Der Zugang zu den vorgenannten Unterlagen hätte die Kommission daher nicht zum Erlaß einer in diesem Punkt abweichenden Entscheidung veranlassen können. Das Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

4496Zweitens legt Vicat mehrere Unterlagen vor, die ihre besondere Position auf dem französischen Markt und die Eigenständigkeit ihrer geschäftlichen Strategie gegenüber ihren Konkurrenten belegen sollen. Dabei verweist sie auf interne Vermerke von Lafarge vom (Dokumente 33.126/4621 bis 4624) und vom (Dokumente 33.126/4796 bis 4804) sowie auf eine Niederschrift von Lafarge über eine Mission in Brüssel am (Dokumente 33.126/7418 bis 7428), aus deren Inhalt sich im Wege eines Vergleichs ihre atypische Position auf dem französischen und dem europäischen Markt und ihr fehlendes Interesse an Kartellen unter Beteiligung von Unternehmen aus anderen europäischen Ländern ergebe.

4497Die vorgenannten Unterlagen wären jedoch für die Verteidigung von Vicat im Verwaltungsverfahren von keinerlei Nutzen gewesen. Die Beurteilung der besonderen Wettbewerbsposition von Vicat und ihres Interesses an der Teilnahme an internationalen Kartellen hätte kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen können, aus denen die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung abgeleitet hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab und daß Vicat durch eine rechtswidrige Absprache mit Buzzi an ihr teilnahm (Nrn. 9, 10, 59 und 61 Buchstabe b der MB; Absätze 18, 19, 20 Punkte 5 bis 7, 45 Punkt 10, 46, 48 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

D — Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

4498Ciments français macht in ihrer Stellungnahme vom geltend, mit Hilfe des Inhalts der nationalen Akten hätte sie dartun können, daß die angebliche Cembureau-Vereinbarung keinen Bezug zum deutsch-französischen Kartell, zum spanisch-portugiesischen Kartell, zum französisch-italienischen Kartell und zu den Aktionen der ETF aufgewiesen habe. Die Unterlagen über die nationalen Kartelle enthielten keinen Hinweis auf Cembureau oder eine Cembureau-Vereinbarung.

4499Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Tatsache, daß die Unterlagen über die nationalen Kartelle keinen Hinweis auf Cembureau oder eine Cembureau-Vereinbarung enthalten, kann kein anderes Licht auf die Beweisstücke werfen, aus denen die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung abgeleitet hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung und eine Beziehung zwischen ihr und den verschiedenen internationalen Kartellen gab (Nrn. 9 bis 19, 27 bis 29, 59, 61 und 67 der MB; Absätze 18 bis 27, 30, 35 bis 37, 45 bis 55, 59 und 65 der angefochtenen Entscheidung).

E — Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

4500Heidelberger beruft sich in ihrer Stellungnahme vom auf ein Fernschreiben von Herrn Schuhmacher an Herrn Schleicher vom (Dokumente 33.126/5217 und 5218). Der Inhalt dieses Schriftstücks lasse den Schluß zu, daß Herr Schuhmacher bei seiner Teilnahme am Treffen vom den Begriff und die Funktion eines Delegationsleiters nicht genau erfaßt habe. So habe er das Treffen der Delegationsleiter als Treffen der Liaison-Group betrachtet, in deren Kreis keine gegen das Kartellrecht der Gemeinschaft verstoßenden Themen erörtert worden seien. Da Herrn Schuhmacher seine Funktion im Rahmen des Systems, das der Kommission zufolge innerhalb von Cembureau bestanden habe, offenbar nicht bekannt gewesen sei, hätte er die deutsche Industrie nicht zu einem gegen die Bestimmungen des Vertrages verstoßenden Kartell verpflichten können.

4501Herr Schuhmacher, von dem das betreffende Fernschreiben stammt, war damals jedoch Vorstandsvorsitzender von Heidelberger. Das fragliche Schriftstück war Heidelberger somit zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bekannt. Wenn Heidelberger damals der Ansicht gewesen wäre, daß dieses Schriftstück entlastende Gesichtspunkte enthalte, hätte nichts sie daran gehindert, sich im Verwaltungsverfahren darauf zu berufen. Von einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte kann daher keine Rede sein (siehe oben, Randnr. 248). Das Fernschreiben hätte jedenfalls kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) und daß Heidelberger diese Vereinbarung insbesondere durch ihre Teilnahme am deutsch-französischen Kartell und an der Errichtung der ETF umsetzte (Nrn. 12, 16, 17, 59 und 61 Buchstaben d und h der MB; Absätze 22, 24, 25, 45 Punkt 10, 46, 50, 53 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

F — Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

4502In ihrer Stellungnahme vom trägt Unicem vor, mehrere Schriftstücke (Dokumente 33.126/4140 bis 4142 und 6619 bis 6622), die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen habe einsehen können, bestätigten, daß ihr Heimatmarkt aufgrund der ihn kennzeichnenden starken Zersplitterung des Angebots nicht der Schauplatz der Absprachen gewesen sein könne, die es der Kommission zufolge dort gegeben habe. Diese Unterlagen zeigten ferner, daß es den italienischen Zementherstellern wegen der großen Zahl von Marktteilnehmern nicht gelungen sei, koordinierte Gegenmaßnahmen gegen die Einfuhren aus dem Ausland vorzubereiten, und daß sie nicht zu Ausfuhren in der Lage gewesen seien, da dem italienischen Markt ein „natürlicher“ angrenzender Markt fehle, wie ihn z. B. die Märkte von Westdeutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Nordfrankreich hätten (vgl. Dokumente 33.126/939, 1081, 1107, 2550, 7810, 7835, 7857, 7858, 8107 und 9212). Ein Schriftstück von Lafarge vom Juni 1985 (Dokument 33.126/6852) bestätige im übrigen ausdrücklich, daß rentable Ausfuhren für Unicem wegen der Entfernung zwischen ihren Zementfabriken und der Küste, der unzulänglichen Infrastruktur der Häfen und der Macht der Hafenarbeitergewerkschaften unmöglich gewesen seien.

4503Unter Bezugnahme auf die oben in Randnummer 1224 erwähnten Unterlagen über nationale Kartelle macht Unicem ferner geltend, sie habe an keiner Initiative zur „Abriegelung“ der nationalen Märkte teilgenommen.

4504Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung nur die internationalen Beschwerdepunkte, nicht aber die nationalen Beschwerdepunkte weiterverfolgt. Der einzige in der angefochtenen Entscheidung enthaltene internationale Beschwerdepunkt, der nur italienische Hersteller betrifft, ist die Vereinbarung von Italcementi, Cementir und Unicem betreffend die am 3. und mit der italienischen Gesellschaft Calcestruzzi unterzeichneten Verträge und Abmachungen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Die auf die wirtschaftliche Analyse des italienischen Marktes gestützten Erläuterungen, mit denen Unicem anhand der in ihrer Stellungnahme vom genannten Unterlagen die Möglichkeit von Absprachen auf ihrem Heimatmarkt hätte in Abrede stellen können, hätten kein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es diese Vereinbarung der drei wichtigsten italienischen Zementhersteller gab und daß sie die wettbewerbswidrige Zielsetzung hatte, drohende Importe durch Calcestruzzi von 1,5 Millionen Tonnen Zement aus Griechenland über rund zehn Häfen abzuwenden, die für die Preise katastrophal gewesen wären (Nrn. 19 Buchstabe d und 61 Buchstabe h der MB; Absatz 27, insbesondere Punkte 5 und 7 bis 11, und Absatz 55 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung).

4505Ferner haben die drei italienischen Hersteller, zu denen Unicem gehört, in ihrer Erwiderung auf die MB geltend gemacht, daß „Italien von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht betroffen sein konnte, da es Zement [nicht] ausführte“ (Absatz 45 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung). Aus den in Absatz 45 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen hielt die Kommission diesen Standpunkt jedoch nicht für richtig, jedenfalls aber für unerheblich, da „dies nichts an der Tatsache ändern [würde], daß sich die Cembureau angehörenden Unternehmen [dieses Landes] an einer Vereinbarung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck beteiligt haben“. Die zusätzlichen Bemerkungen, die Unicem hätte vorbringen können, um darzutun, daß für sie ebenso wie für die übrigen italienischen Hersteller ein rentabler Export unmöglich gewesen wäre, hätten daher offensichtlich nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens führen können.

4506Sodann trägt Unicem vor, aus den Beweismitteln, die ihr im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen zugänglich gemacht worden seien, ergebe sich, daß die damaligen örtlichen Verhaltensweisen, individuellen Aktionen, Beziehungen und bilateralen Vereinbarungen der europäischen Zementhersteller völlig unabhängig von einer angeblichen europäischen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte stattgefunden hätten. Die Unterlagen, die sie habe einsehen können, enthielten keinen Hinweis auf einen Gesamtplan zur Gewährleistung der Respektierung der Inlandsmärkte auf europäischer Ebene. Dies stehe in klarem Widerspruch zur These der Kommission, daß den verschiedenen auf den Märkten zu beobachtenden bi- oder multilateralen Handlungen und Kooperationsformen ein Cembureau-Prinzip der Aufteilung der nationalen Märkte zugrunde gelegen habe. Die verschiedenen nationalen Akten bestätigten in Wirklichkeit, daß für jede der auf den Märkten festgestellten Handlungen der oder die betreffenden Hersteller verantwortlich gewesen seien und daß sie auf speziellen geschäftlichen Zwängen und Produktionserfordernissen jedes Marktes beruht hätten.

4507Unicem stützt sich zunächst auf das Dokument 33.126/375, bei dem es sich um das Protokoll der Vorstandssitzung von Ciments d'Obourg vom handelt. Aus ihm gehe hervor, daß die Zementhersteller, als sie von Einfuhren bedroht worden seien, allein über Vergeltungsmaßnahmen entschieden hätten. Ferner beruft sie sich auf eine Reihe von Unterlagen über die deutsch-französische Zusammenarbeit (Dokumente 33.126/14763, 14801 bis 14803, 16383 bis 16389, 16600 bis 16608 und die Kapitel der MB über Deutschland), über die deutschen Vereinbarungen zum Informationsaustausch und zur Aufteilung der regionalen Märkte (S. 176 bis 262 der deutschen Akte und Dokumente 33.126/20382, 20383, 20416 bis 20431, 20433 bis 20442, 20498 und 20560 bis 20571), über die erfolgreichen Bemühungen der deutschen Hersteller, die Firma PZW zum Beitritt zum nationalen Verband und zu den örtlichen Vereinbarungen über die Zuteilung von Produktionsquoten zu bewegen (Dokumente 33.126/3740, 3741, 5385 bis 5388, 5392 bis 5394, 6687, 6710 bis 6714, 7041 a bis 7041 j, 16545, 16546, 16559, 16560, 16588 bis 16595, 20386 bis 20397, 20405, 20492 bis 20497 und 20499), über die iberische Kooperation (Dokumente 33.322/311, 996 bis 1011 und 2897 bis 2903) und über die französisch-britische Kooperation (Dokument 33.126/17220). Alle diese Unterlagen zeigten, daß die örtlichen Handlungen und bilateralen Vereinbarungen von einem angeblichen europäischen Kartell zur Respektierung der Inlandsmärkte völlig unabhängig gewesen seien. Die Unterlagen über die bilateralen Vereinbarungen, insbesondere über die iberische und die deutsch-französische Kooperation, bewiesen ferner, daß diese Vereinbarungen bei weitem ausgereicht hätten, um die Harmonisierung der jeweiligen Interessen der Märkte zu gewährleisten, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, zu diesem Zweck auf ein allgemeines europäisches Prinzip zurückzugreifen. Unicem ist weiter der Ansicht, wenn sie Zugang zu den Unterlagen über die deutsch-französische und die iberische Vereinbarung erhalten hätte, hätte sie ihr Verteidigungsvorbringen untermauern können, dem zufolge sie mit etwaigen bi- oder multilateralen Beziehungen zwischen bestimmten europäischen Herstellern nichts zu tun gehabt habe.

4508In der angefochtenen Entscheidung wurde jedoch kein nationaler Beschwerdepunkt berücksichtigt. Zudem wurde Unicem keines der in Artikel 3 behandelten bilateralen Kartelle — die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1), das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2) und das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3) — zur Last gelegt. Folglich hätten die Bemerkungen, die Unicem im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, um das Fehlen einer Verbindung zwischen diesen bi- und multilateralen nationalen Kartellen und der Cembureau-Vereinbarung darzutun, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens in bezug auf sie nichts ändern können.

4509Jedenfalls hätten weder das Fehlen eines Hinweises auf ein Kartell oder ein Cembureau-Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte in den verschiedenen Unterlagen, auf die sich Unicem beruft, noch die Bemerkungen, die Unicem zur Eigenständigkeit der individuellen Handlungen und der bilateralen Beziehungen und Vereinbarungen auf den verschiedenen Märkten sowie zur Eignung dieser Beziehungen und Vereinbarungen, allein die jeweiligen Interessen der Märkte in Einklang zu bringen, hätte vortragen können, hätten jedenfalls ein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise werfen können, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) und daß Unicem diese Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF umsetzte (Nrn. 16 bis 19, 59 und 61 Buchstabe h der MB; Absätze 24 bis 27, 45 Punkt 10, 46, 53 bis 55 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

G — Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission

4510Asland führt in ihrer Stellungnahme vom aus, in den Unterlagen, die sie habe einsehen können, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie ihren Beitritt zur angeblichen Cembureau-Vereinbarung klar und bewußt zum Ausdruck gebracht habe.

4511Sie erläutert jedoch nicht, inwiefern das Fehlen von Anhaltspunkten für ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung in den Unterlagen, die ihr im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen kann, die ihr zugänglich waren und aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) und daß Asland dieser Vereinbarung durch ihre Teilnahme an der Errichtung der ETF beigetreten war (Nrn. 17, 59 und 61 Buchstabe h der MB; Absätze 25, 45 Punkt 10, 46, 53 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung). Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

H — Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

4512In ihrer Stellungnahme vom trägt Italcementi vor, aus der deutschen Akte ergebe sich, daß keine Verbindung zwischen dem deutsch-französischen Kartell und der angeblichen Cembureau-Vereinbarung bestanden haben könne.

4513Dieses Argument ist jedoch für die Darlegung einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte irrelevant. Der das deutsch-französische Kartell betreffende Vorwurf in Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung ist nämlich nicht gegen Italcementi erhoben worden. Diese Bemerkungen hätten daher in bezug auf sie nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Sie hätten jedenfalls kein anderes Licht auf die verschiedenen Beweismittel werfen können, aus denen die Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung geschlossen hat, daß das deutsch-französische Kartell ab dem eine Maßnahme zur Anwendung der Cembureau-Vereinbarung war (Nrn. 12 und 61 Buchstabe d der MB; Absätze 22, 46 und 50 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

I — Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

4514In ihrer Stellungnahme vom macht Blue Circle geltend, die Tatsache, daß in keiner der Unterlagen, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen habe einsehen können, ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung erwähnt werde, sei ein sie entlastender Gesichtspunkt.

4515Sie erläutert jedoch nicht, inwiefern das Fehlen von Hinweisen auf ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung in den Unterlagen, die ihr im vorliegenden Verfahren zugänglich gemacht wurden, ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen kann, aus denen die Kommission geschlossen hat, daß es die Cembureau-Vereinbarung gab (Nrn. 9 und 61 Buchstabe a der MB; Absätze 18, 19 und 45 der angefochtenen Entscheidung) und daß Blue Circle dieser Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen im Rahmen der einzigen Vereinbarung über die ETF (Nrn. 16 bis 19, 59 und 61 Buchstabe h der MB; Absätze 25 bis 27, 45 Punkt 10, 46, 53 bis 55 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) und durch ihre Teilnahme an den Aktivitäten des EPC (Nrn. 24, 27 bis 29, 59 und 67 der MB; Absätze 30, 35 bis 37, 45 Punkt 10, 46, 59 und 65 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung) beigetreten war. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

Endergebnis

4516Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in bezug auf ENCI, Cedest, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Buzzi, Rugby, Castle, Heracles und Titan in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

4517Ferner ist dieser Artikel für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, daß

-

CBR vor dem und über den hinaus,

-

Cembureau über den hinaus,

-

die FIC über den hinaus,

-

die VNC über den hinaus,

-

Ciments luxembourgeois über den hinaus,

-

Dyckerhoff über den hinaus,

-

das SFIC über den hinaus,

-

Vicat vor dem und über den hinaus,

-

Ciments français über den hinaus,

-

Heidelberger über den hinaus,

-

Lafarge über den hinaus,

-

Aalborg über den hinaus,

-

der BDZ über den hinaus,

-

Unicem vor dem und über den hinaus,

-

Valenciana über den hinaus,

-

die BCA über den hinaus,

-

Asland vor dem und über den hinaus,

-

Uniland vor dem und über den hinaus,

-

Oficemen über den hinaus,

-

Irish Cement über den hinaus,

-

Cimpor über den hinaus,

-

Secil über den hinaus,

-

die ATIC über den hinaus,

-

Italcementi vor dem und über den hinaus,

-

Holderbank über den hinaus,

-

Hornos Ibéricos über den hinaus,

-

Aker über den hinaus,

-

Euroc über den hinaus,

-

Cementir über den hinaus,

-

Blue Circle vor dem und über den hinaus,

-

die AGCI über den hinaus,

-

Halkis vor dem und über den hinaus an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

4518Im übrigen sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

XIII — Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen des WCC und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Klägerinnen feststellt (Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbemerkungen

4519Gemäß Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung haben Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments français und CBR vom bis zum und Valenciana vom bis zum „gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen von WCC an der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern und an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von nach Unternehmen individualisierten Informationen über die Produktionskapazität, die Produktion, die Verkäufe auf den Inlandsmärkten und im Export, die Inlandspreise für Weiß- und Grauzement und die Exportpreise teilgenommen haben“.

4520Die Ausführungen zu diesen Zuwiderhandlungen sind im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in den Absätzen 38 bis 41 und im Rahmen der rechtlichen Würdigung in den Absätzen 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung zu finden.

4521Die Kommission beschreibt zunächst das WCC, in dessen Rahmen diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen, wobei sie angibt, welches Ziel dessen Mitglieder verfolgt und welche rechtswidrigen Tätigkeiten diese entfaltet hätten.

4522So führt sie in Absatz 38 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung unter Berufung auf einen nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments français (Dokument 33.126/4454), einen internen Vermerk von Ciments français vom (Dokumente 33.126/4466 und 4467) und die von CBR erstellte Niederschrift über die Sitzung des WCC am (Dokumente 33.126/9962 bis 9966) aus, das WCC sei „ein Club der exportierenden europäischen Weißzementhersteller“ gewesen. Es habe sich um einen informellen Club ohne Satzung oder Gründungsakte gehandelt, dessen Sekretariatsgeschäfte turnusmäßig von den Mitgliedern wahrgenommen worden seien (Absatz 38 Punkt 2).

4523Die Kommission fügt hinzu (derselbe Punkt):

„Fest steht nach den in das Dossier aufgenommenen Niederschriften von den Sitzungen in der Zeit vom 6./ bis lediglich, daß sich die WCC-Mitglieder zweimal jährlich [trafen] und daß die Tätigkeit des Clubs von einem White Cement Promotion Committee (WCPC) unterstützt [wurde], dem ausschließlich die WCC-Mitglieder [angehörten] ... und der sich mit der Weißzementwerbung und dem Austausch von Informationen über die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten von Weißzement [befaßte].“

4524Weiter führt sie aus (Absatz 38 Punkt 5):

„Nach einem Vermerk von Italcementi vom (Dok. 33.126/2802), in dem daran erinnert wird, daß das WCC kein Cembureau-Ableger ist, obgleich es vor mehreren Jahren von Cembureau-Mitgliedern gegründet wurde, waren Gründungsmitglieder von WCC: Aalborg Portland (Dänemark), Alsen-Breitenburg und Dyckerhoff (Deutschland), CBR (Belgien), Lafarge (Frankreich), Blue Circle (Vereinigtes Königreich) und Italcementi (Italien). Später traten dann zuerst noch Ciments français (Frankreich) und danach Valenciana (Spanien) bei.“

4525Sie ergänzt (Absatz 39 Punkt 7):

„Im Januar 1984 (Dok. 33.126/2850, 2851, 2852) stellte der im engeren Rahmen (Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments français und CBR) tagende Ausschuß fest, daß die Zusammenarbeit mit Aalborg nicht mehr möglich ist, und beschloß, die Tätigkeit des alten WCC auszusetzen und ein neues WCC zu gründen.“

4526Unter Bezugnahme auf den Inhalt eines internen Vermerks von Italcementi vom (Absatz 39 Punkt 8; Dokumente 33.126/2842 bis 2844) stellt sie fest, daß das neue, aus diesen fünf Unternehmen und Valenciana bestehende WCC seine erste Sitzung am abgehalten habe.

4527Die Kommission zählt sodann auf, welche rechtswidrigen Tätigkeiten die fraglichen Klägerinnen im Rahmen des WCC entfaltet haben sollen. Zu diesen Tätigkeiten habe zum einen eine auf dem doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft beruhende enge Zusammenarbeit und zum anderen der Austausch nach Unternehmen individualisierter Informationen über eine Reihe von Daten (Produktionskapazität, Produktion, Verkäufe auf den Inlandsmärkten und im Export, Inlandspreise für Weiß- und Grauzement und Exportpreise) gehört.

4528Zum ersten Teil dieser Tätigkeiten führt die Kommission aus (Absatz 61 Punkte 1 und 2):

„Die in Absatz 39 erwähnten Schriftstücke machen deutlich, daß die Aufgabe des WCC darin bestand, die Inlandsmärkte der Mitglieder zu schützen und deren Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen auszuführen.

Die Mitglieder des WCC haben eine enge Zusammenarbeit ein führt und eine Interessengemeinschaft gegründet, in der die Aufteilung der Gemeinschaftsmärkte Grundlage eines allseitigen Einvernehmens bildet. Damit diese Aufteilung funktionieren kann, wurde sie durch die Praktik verstärkt, den Teil der Produktion, der von den Märkten der Sitzländer der jeweiligen Mitglieder nicht aufgenommen werden kann, nach dritten Ländern zu exportieren. Schutz der Inlandsmärkte und Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export bilden somit zwei untrennbare Aspekte ein und derselben Verpflichtung.“

4529Zum zweiten Teil der Tätigkeiten des WCC stellt die Kommission fest (Absatz 62 Punkt 1):

„Das System des Informationsaustauschs (Absatz 40), aufgrund dessen die Mitglieder des WCC auf den WCC-Sitzungen nach Unternehmen aufgeschlüsselte Angaben über die Produktionskapazität, die Produktion, den Inlandsabsatz und die Ausfuhr, die Inlandspreise für Weiß- und für Grauzement und die Ausfuhrpreise austauschen, [hat den Zweck] ..., das von jedem Mitglied geplante Verhalten auf den verschiedenen Gemeinschaftsmärkten und im Export offenzulegen. Somit schafft es zwischen den teilnehmenden Unternehmen ein System der Solidarität und der gegenseitigen Einflußnahme im Hinblick auf eine Koordinierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.“

4530CBR (T-25/95), Dyckerhoff (T-35/95), Lafarge (T-43/95), Valenciana (T-52/95) und Italcementi (T-65/95) bestreiten sowohl das Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen als auch ihre Teilnahme an ihnen. Ciments français (T-39/95) bestreitet in keinem ihrer Klagegründe förmlich die in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung. Die Rügen der Klägerinnen betreffen sowohl die Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes der in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen als auch die Auslegung der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgelegten Beweismittel. Weitere Argumente werden auf die Verjährung des zur Last gelegten Sachverhalts gestützt. Valenciana und Italcementi berufen sich auch auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die sich daraus ergeben soll, daß sie im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in Aktenstücke der Kommission erhalten hätten, die ihnen für ihre Verteidigung im Hinblick auf die letztlich in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe hätten von Nutzen sein können.

Schutz der Inlandsmärkte und koordinierte Ausfuhr der Produktionsüberschüsse aus der Gemeinschaft

4531In Absatz 39 der angefochtenen Entscheidung nennt die Kommission fünf Schriftstücke, die sie zu der Annahme veranlassen (Absatz 61 Punkt 1), „daß die Aufgabe des WCC darin bestand, die Inlandsmärkte der Mitglieder zu schützen und deren Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen auszuführen“.

4532Erstens zitiert sie einen nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments français (Absatz 39 Punkt 1; Dokument 33.126/4454); danach ist das WCC „ein Club — Zweck: Schutz der Inlandsmärkte — Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Uberschußproduktion nur im allseitigen Einvernehmen“.

4533Zweitens führt sie aus (Absatz 39 Punkt 2):

„Beides wird in verschiedenen Niederschriften von WCC-Sitzungen bestätigt. In der von Ciments français erstellten Niederschrift von der Sitzung vom (Dok. 33.126/2793-2798) wird unter Punkt 2 ‚Relations avec Aalborg/BC et ABZ/Japon‘ der Beschluß, Aalborg nicht mehr zu den Sitzungen einzuladen, protokolliert; anschließend heißt es: ‚Sie [die bei der Sitzung vom anwesenden Mitglieder des WCC] erinnern daran, daß die Respektierung der 'home markets' unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC und im WCPC ist.‘“

4534Drittens gibt sie die allgemeinen Schlußfolgerungen in den Kommentaren, die CBR nach der Sitzung des WCC vom in einem internen Vermerk festhielt, ausführlich wieder (Absatz 39 Punkt 3; Dokumente 33.126/9958 bis 9961); dazu gehören u. a. folgende Feststellungen:

„Die derzeitigen Mitglieder halten sich untereinander an gewisse Spielregeln, aber wie lange noch? (Beispiel Tunesien)

Die meisten Weißzementhersteller fristen innerhalb ihrer Landesgrenzen ein angenehmes Leben ...

Diese Respektierung des ‚home market‘ sagt uns nicht sehr zu, da sie unseren natürlichen Markt de facto auf Benelux begrenzt.“

4535Viertens schließlich beruft sie sich auf den Inhalt zweier Niederschriften über Sitzungen des WCC.

4536Zunächst verweist sie auf einen Auszug aus der von CBR erstellten Niederschrift über die Sitzung vom (Absatz 39 Punkt 4; Dokumente 33.126/9874 und 9875), in der unter Punkt 1 „Aalborg“ folgendes Gespräch zwischen Ciments français und Aalborg wiedergegeben wird:

(Aalborg) „Sie wollen uns immer noch nicht im WCC.“

(Ciments français) „Sie wissen sehr wohl, warum Sie nicht mehr im WCC sind. Wir sind alle im Verhältnis zu unseren Exporten in Mitleidenschaft gezogen. Es gab ein gentlemen's agreement [to] respect home market.“

4537Sodann verweist sie auf einen von Italcementi erstellten Bericht über dieselbe Sitzung (Absatz 39 Punkt 4; Dokumente 33.126/2737 bis 2739), in dem es heißt:

„Herr Leboeuf [Vertreter von Ciments français] nutzte die Gelegenheit, um an die Respektierung der nationalen Märkte zu erinnern.“

4538Die Klägerinnen stellen im wesentlichen mit sechs verschiedenen Argumenten den rechtswidrigen Charakter der Zielsetzung des WCC in Abrede.

4539Erstens tragen CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Valenciana und Italcementi vor, das WCC habe allein dazu gedient, u. a. durch den Austausch von Informationen über Fernexportmärkte die Ausfuhren seiner Mitglieder in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft zu fördern, so daß die Tätigkeiten des WCC den Wettbewerb auf dem Zementmarkt der Gemeinschaft nicht beeinflußt hätten. Dyckerhoff fügt hinzu, es sei zwar tatsächlich die Aufgabe des WCC gewesen, den Absatz von Weißzement, den seine Mitglieder in der Gemeinschaft nicht hätten absetzen können, in Drittländern zu fördern, doch habe dies nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, da es den Mitgliedsunternehmen des WCC freigestanden habe, autonom über den Absatz ihrer Produktion zu bestimmen. Lafarge weist darauf hin, daß das WCC keineswegs zur Ableitung der Produktionsüberschüsse seiner Mitglieder aus der Gemeinschaft gedient habe, sondern zur Erzielung der besten Preise; in den Sitzungsprotokollen des WCC werde im übrigen allein der Fernexport behandelt.

4540Aus den verschiedenen in Absatz 40 der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Schriftstücken geht zunächst hervor, daß die Zusammenarbeit der Mitglieder des WCC alle Bereiche und nicht nur den Fernexport außerhalb der Gemeinschaft betraf: Produktionskapazität (aktuell und künftig) und Produktion, Absatz und Absatzvorausschätzungen auf den nationalen Märkten; Absatz und Absatzvorausschätzungen im Export; Ausfuhrpreise; Preise auf den nationalen Märkten. Es ist daher unbestreitbar, daß die Mitglieder des WCC Informationen über ihre Geschäftspolitik sowohl auf den Inlands- als auch auf den Exportmärkten analysierten und untereinander austauschten.

4541Ferner können die Behauptungen der Klägerinnen den Inhalt des von der Kommission in Absatz 39 Punkte 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Bündels von Schriftstücken (siehe oben, Randnrn. 4531 bis 4537) nicht verdecken; aus ihnen geht eindeutig hervor, daß der wahre Zweck des WCC die Respektierung der Inlandsmärkte der Mitglieder und die Umleitung ihrer Produktionsüberschüsse in Drittländer zur Erreichung des erstgenannten Zieles war.

4542In Anbetracht dieser verschiedenen Schriftstücke war die Kommission zu der Annahme berechtigt (Absatz 61 Punkt 1), „daß die Aufgabe des WCC darin bestand, die Inlandsmärkte der Mitglieder zu schützen und deren Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen auszuführen“.

4543Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag verbietet aber ausdrücklich alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur „Aufteilung der Märkte“. Insoweit zeigen Unternehmen, die sich darüber verständigen, bestimmte Erzeugnisse von bestimmten Märkten der Gemeinschaft auszuschließen, unabhängig davon, ob die fragliche Produktion in andere Mitgliedstaaten oder in außereuropäische Länder geleitet wird, ein gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßendes wettbewerbswidriges Verhalten (vgl. u. a. Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 67, 68 und 87 bis 127).

4544Im vorliegenden Fall verfolgte das WCC somit einen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden wettbewerbsbeschränkenden Zweck.

4545Zweitens stellen CBR, Dyckerhoff, Valenciana und Italcementi den Beweiswert der von der Kommission in Absatz 39 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Schriftstücke oder zumindest einiger von ihnen in Frage. Da das WCC weder über eine Satzung noch über eine formale Struktur und Organisation verfügt habe, handele es sich um interne Schriftstücke, die allenfalls den individuellen Standpunkt ihrer jeweiligen Verfasser zum Ausdruck brächten und für die daher nur diese verantwortlich seien.

4546Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Beweismittel sind nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, oben in Randnr. 636 angeführt, Randnr. 68, und Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 2062 angeführt, Randnr. 175). Die verschiedenen oben genannten Schriftstücke belegen, obwohl sie aus unterschiedlichen Quellen stammen (CBR, Ciments français, Italcementi), übereinstimmend, daß das WCC die Respektierung der Inlandsmärkte zum Ziel hatte. Die Kommission war daher berechtigt, aus diesem Bündel übereinstimmender Beweise die in Absatz 61 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Schlüsse zu ziehen.

4547Dyckerhoff macht ferner geltend, der Inhalt der fraglichen Schriftstücke entspreche nicht dem tatsächlichen Ablauf der verschiedenen Sitzungen, an denen ihr Vertreter teilgenommen habe.

4548Sie legt jedoch keinen Beweis dafür vor, daß die von der Kommission herangezogenen Unterlagen die Erörterungen bei den Sitzungen des WCC, auf die sie sich beziehen, nicht zuverlässig wiedergeben. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4549Dyckerhoff weist außerdem darauf hin, daß die Kommission nur eine geringe Zahl der in ihren Akten befindlichen Unterlagen über das WCC heranziehe; aus der Gesamtheit der Unterlagen gehe hervor, daß sich die Mitglieder des WCC auf ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft konzentriert hätten.

4550Der Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hängt jedoch nicht von der Zahl der Unterlagen ab, die zu diesem Zweck herangezogen werden, sondern von ihrem Beweiswert. Insoweit beeinträchtigt der Einwand von Dyckerhoff aber in keiner Weise den Beweiswert, den die Kommission den in Absatz 39 Punkte 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen zu Recht zuerkannt hat. Das Vorbringen von Dyckerhoff ist daher zurückzuweisen.

4551Zurückzuweisen sind auch die Einwände von Italcementi gegen die italienische Übersetzung des nichtdatierten handschriftlichen Vermerks von Ciments français (Absatz 39 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4454 und 4455). Diese Einwände können am klaren Aussagegehalt der allein maßgebenden Originalfassung dieses Auszugs nichts ändern.

4552Valenciana hält dem Hinweis der Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf die Niederschrift über die Sitzung des WCC am (Dokument 33.126/9890) ferner entgegen, die Bezugnahme auf die Inlandsmärkte in diesem Schriftstück lasse nicht den Schluß zu, daß es zuvor eine Vereinbarung zur Aufteilung der nationalen Märkte gegeben habe, sondern veranschauliche nur den unvermeidlichen Einfluß, den die Belieferung der nationalen Märkte auf den Umfang der Ausfuhren auf die Märkte von Drittländern ausübe.

4553Die Kommission gibt zwar in Fußnote 185 der angefochtenen Entscheidung die Fundstellen der einzelnen Niederschriften über Sitzungen des WCC im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung an, zu denen auch die Sitzung vom gehört; aus Absatz 39 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, daß die Kommission die Niederschrift über diese Sitzung keineswegs als Nachweis dafür herangezogen hat, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel des WCC bildete. Das Argument von Valenciana ist daher unerheblich.

4554Drittens trägt Valenciana vor, die Kommission könne nicht davon ausgehen, daß die Umleitung der Produktionsüberschüsse und der Schutz der Inlandsmärkte zwei Aspekte desselben Grundsatzes darstellten, da sie sonst zu dem unzutreffenden Schluß käme, daß jede Zusammenarbeit bei der Ausfuhr in Drittländer zwangsläufig das Vorliegen eines Nichtangriffspakts auf den jeweiligen Märkten der verschiedenen Parteien dieses Paktes voraussetze.

4555Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Mehrere von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannte Unterlagen widerlegen die Behauptungen von Valenciana. So geht zunächst aus dem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments français (Absatz 39 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4454) hervor, daß das WCC „ein Club [war] — Zweck: Schutz der Inlandsmärkte — Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Überschußproduktion nur im allseitigen Einvernehmen“. Ferner heißt es in dem Auszug aus dem Gespräch zwischen Aalborg und Ciments français, der in der Niederschrift des CBR über die Sitzung des WCC vom wiedergegeben wird (Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9874 und 9875): „Wir sind alle im Verhältnis zu unseren Exporten in Mitleidenschaft gezogen. Es gab ein gentlemen's agreement [to] respect home market.“

4556Diese beiden Auszüge aus Schriftstücken belegen, daß die Mitglieder des WCC die Respektierung der Inlandsmärkte und die Umleitung der Ausfuhren in Drittländer zu zwei miteinander verflochtenen Teilen derselben Spielregel gemacht hatten, die den Schutz ihrer Inlandsmärkte sicherstellen sollte. Die Kommission war daher zu dem Schluß berechtigt (Absatz 61 Punkt 2 am Ende), daß „Schutz der Inlandsmärkte und Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export ... zwei untrennbare Aspekte ein und derselben Verpflichtung [bildeten]“ und daß (Absatz 61 Punkt 5) die „Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern ... eine Ergänzung der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend den Schutz der Inlandsmärkte [war]“.

4557Aufgrund der vorstehenden Beurteilung (Randnrn. 4555 und 4556) ist auch das Argument von Dyckerhoff zurückzuweisen, der Vorwurf der Umleitung der Produktionsüberschüsse in die Ausfuhr in Drittländer werde in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich und rechtlich nicht begründet, da eine solche im WCC abgestimmte Umleitung in den von der Kommission zitierten Unterlagen nirgends erwähnt werde.

4558Viertens trägt Lafarge vor, es gebe keinen auch nur mittelbaren Zusammenhang zwischen dem WCC und Cembureau. Dyckerhoff und Italcementi wenden sich gegen die Behauptung der Kommission (Absatz 38 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung), das WCC habe ebenso wie das EPC und das ECEC dem ECMEC unterstanden.

4559Die Kommission nimmt zwar in Absatz 38 der angefochtenen Entscheidung („Art und Aufgaben des WCC“) tatsächlich eine Analyse von Schriftstücken vor, die sie zu dem Schluß veranlaßt (Absatz 38 Punkt 6), „daß ECMEC alle drei Exportkomitees, nämlich ECEC, EPC und WCC, unter sich vereinigte“; zur Feststellung des wettbewerbswidrigen Zweckes des WCC hat sie sich jedoch ausschließlich auf die „in Absatz 39 erwähnten Schriftstücke“ gestützt (Absatz 61 Punkt 1), ohne jemals aus der Verbindung zwischen dem WCC und Cembureau oder dem ECMEC einen entscheidenden Bestandteil ihrer rechtlichen Würdigung zu machen. Das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

4560Fünftens wenden sich CBR, Dyckerhoff, Valenciana und Italcementi gegen die von der Kommission in Absatz 39 Punkte 6 bis 17 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse konkreter Anwendungsfälle der Inlandsmarktregel, d. h. des Ausschlusses von Aalborg aus dem WCC wegen angeblicher Verletzung der Inlandsmarktregel (Absatz 39 Punkte 6 bis 13), des Ausschlusses von Blue Circle und Alsen-Breitenburg aus dem WCC aus Gründen, die angeblich mit den Gründen für den Ausschluß von Aalborg zusammenhingen (Absatz 39 Punkte 14 und 15), der Beziehungen zwischen Blue Circle und Laf arge (Absatz 39 Punkt 16) und der Beziehungen zwischen Italcementi und Dyckerhoff (Absatz 39 Punkt 17).

4561Bevor die verschiedenen Argumente der Klägerinnen zu diesen konkreten Fällen im einzelnen geprüft werden, ist darauf hinzuweisen, daß schon der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise ausreicht, um ihre Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag herbeizuführen, unabhängig davon, ob sie derartige Auswirkungen hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in den Randnrn. 837 und 1674 angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Zweck des WCC wettbewerbswidrig war (siehe oben, Randnrn. 4531 bis 4544). Im übrigen ist mangels des den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß die Kooperation auf der Ebene des WCC das Verhalten seiner Mitglieder, die weiterhin auf dem Markt aktiv waren, beeinflußte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 118, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnr. 161).

4562Nunmehr ist anhand der Argumente, die die Klägerinnen in bezug auf jeden der Fälle vorgetragen haben, in denen nach Ansicht der Kommission der innerhalb des WCC geltende Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte angewandt wurde, zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, ihre Beweisführung zum Charakter der Zielsetzung des WCC als Zuwiderhandlung mit dem Hinweis zu untermauern (Absatz 61 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung), daß „[v]on der Inlandsmarktregel ... effektiv Gebrauch gemacht [wurde und daß] Verstöße gegen diese Regel ... effektiv geahndet [wurden]“.

4563In bezug auf den ersten Fall, den Ausschluß von Aalborg aus dem WCC, tragen CBR, Dykkerhoff und Italcementi vor, dieser Ausschluß sei entgegen der Behauptung der Kommission nicht deshalb erfolgt, weil dieses Unternehmen gegen den angeblichen Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte verstoßen habe, sondern aus Erwägungen, die mit seiner aggressiven Preispolitik auf den Fernexportmärkten zusammenhingen.

4564CBR erläutert, am Ende der Sitzung des WCC vom , in der es speziell um den Fall Aalborg gegangen sei, sei beschlossen worden, individuell und nicht gemeinsam auf das Verhalten von Aalborg zu reagieren. Das Erfordernis, ad hoc eine Sitzung zu dieser Frage einzuberufen, bestätige im übrigen, daß das WCC nicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Respektierung der Inlandsmärkte gedient habe.

4565Dyckerhoff macht geltend, die Darstellung des Falles Aalborg bestätige, daß die Tätigkeit des WCC einzig in einer Zusammenarbeit hinsichtlich der Überseemärkte bestanden habe. Aalborg habe versucht, ihre Ausfuhren auf die Überseemärkte durch ein sehr aggressives Preisverhalten zu erhöhen, und habe an den Sitzungen des WCC nur teilgenommen, um zu diesem Zweck Informationen zu erhalten. Dies habe die übrigen Mitglieder des WCC dazu veranlaßt, Aalborg vom Austausch der Informationen über die Überseemärkte auszuschließen, was durch die verschiedenen Niederschriften über die Sitzungen des WCC und insbesondere die Sitzung vom (Absatz 39 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung) bestätigt werde. Es wäre völlig unlogisch, einen der wichtigsten Anbieter von Weißzement wegen Verletzung eines angeblichen Inlandsmarktprinzips vom WCC auszuschließen, dessen Hauptzweck es nach Ansicht der Kommission gerade gewesen sei, diese Inlandsmarktregel durchzusetzen. In den Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung herangezogen würden, sei auch nicht der geringste Hinweis darauf zu finden, daß die Mitglieder des WCC die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Aalborg von deren wie auch immer geartetem Bekenntnis zur angeblichen Inlandsmarktregel abhängig gemacht hätten.

4566Italcementi trägt vor, es sei falsch, die Weigerung der Mitglieder des WCC, Aalborg aufzunehmen, als Ausschluß oder Sanktion einzustufen. Aalborg sei nicht in das WCC aufgenommen worden, weil sie auf den Überseemärkten eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt habe (vgl. den Vermerk von Italcementi vom [Dokumente 33.126/2876 bis 2880] und die Niederschrift des CBR über die Sitzung des WCC vom [Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9874 und 9875]).

4567Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Beweismittel stehen jedoch in klarem Widerspruch zu der von diesen drei Klägerinnen vertretenen These.

4568So geht aus den in Absatz 39 Punkte 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücken eindeutig hervor, daß Aalborg zunächst vorübergehend aus dem WCC ausgeschlossen wurde, weil sie ihre Preise auf den Fernexportmärkten stark gesenkt hatte, obwohl die Mitglieder des WCC vereinbart hatten, daß die Ausfuhr der Produktionsüberschüsse „im allseitigen Einvernehmen“ geschehen sollte, um den Schutz der Inlandsmärkte zu gewährleisten (vgl. den nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments français; Absatz 39 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/4454). Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird (Absatz 39 Punkt 9), nahm diese vorübergehende Aussetzung mehr und mehr die Gestalt eines Ausschlusses an, nachdem die Mitglieder des WCC erfahren hatten, daß Aalborg mit Ausfuhren auf einige europäische Märkte (Deutschland und Belgien) begonnen hatte, daß sie sich anschickte, in Europa Weißzement in 5-Kilo-Säcken zu verkaufen und daß sie auf das ihr am von Herrn Clemente (Italcementi) im Namen der Mitglieder des neuen WCC übersandte Schreiben nicht reagiert hatte. In der Sitzung vom erklärten die Mitglieder des WCC, Aalborg nicht wieder in diesen Ausschuß aufnehmen zu wollen (Absatz 39 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2830 bis 2832). Das Verhalten von Aalborg wurde von den Mitgliedern des WCC als Verstoß gegen den im WCC beschlossenen Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte angesehen, wie der Auszug aus dem Gespräch zwischen Ciments français und Aalborg bestätigt, der in den von CBR im Anschluß an die Sitzung vom verfaßten Notizen wiedergegeben wird (Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung): (Ciments français) „Sie wissen sehr wohl, warum Sie nicht mehr im WCC sind. Wir sind alle im Verhältnis zu unseren Exporten in Mitleidenschaft gezogen. Es gab ein gentlemen's agreement [to] respect home market.“ Die Analyse der Kommission wird ferner durch den Vermerk von Italcementi vom (Absatz 38 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2808 — und nicht 2802, wie es an dieser Stelle der angefochtenen Entscheidung fälschlich heißt —) bestätigt, demzufolge Aalborg dem neuen WCC im Jahr 1984 nicht beitreten durfte, weil „Aalborg gegen die Vereinbarungen verstoßen hat“. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß mit dem Ausschluß von Aalborg aus dem WCC deren Verstoß gegen den doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Ausfuhr der Produktionsüberschüsse aus der Gemeinschaft im allseitigen Einvernehmen geahndet werden sollte.

4569Hinzuzufügen ist, daß entgegen der Behauptung von Dyckerhoff all diesen Unterlagen und insbesondere dem in der vorstehenden Randnummer genannten Auszug aus dem Gespräch zwischen Ciments français und Aalborg zu entnehmen ist, daß die letztlich gegen Aalborg verhängte Sanktion schlicht im Ausschluß aus dem WCC und nicht allein aus dem System eines regelmäßigen Austausche von Informationen über die Fernexportmärkte bestand.

4570Entgegen dem Vorbringen von CBR kann auch die Tatsache, daß es die Mitglieder des WCC für erforderlich hielten, am eine Arbeitssitzung durchzuführen, in der es speziell um die Prüfung denkbarer Vergeltungsmaßnahmen bei einer etwaigen Offensive von Aalborg auf ihren Inlandsmärkten ging, und daß im Anschluß an diese Sitzung letztlich bei dem Treffen des WCC am vereinbart wurde, daß jeder auf die Angriffe von Aalborg individuell reagieren sollte (Absatz 39 Punkte 11 bis 13 der angefochtenen Entscheidung), keinen Punkt der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Analyse entkräften. Die Abhaltung dieser Sitzung, die speziell zur Prüfung denkbarer Repressalien zur Verhinderung des Eindringens eines Konkurrenten auf die Inlandsmärkte diente, bestätigt vielmehr den wettbewerbswidrigen Zweck des WCC.

4571In bezug auf den zweiten Fall, den Ausschluß von Blue Circle und Alsen-Breitenburg aus dem WCC (Absatz 39 Punkte 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung), machen CBR, Dykkerhoff, Valenciana und Italcementi geltend, dieser Ausschluß sei allein damit zu erklären, daß Blue Circle die Ausfuhr von Weißzement in Drittländer aufgegeben und Alsen-Breitenburg keinen Weißzement mehr hergestellt habe.

4572Auch hier stehen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Beweismittel in klarem Widerspruch zu der von den Klägerinnen vertretenen These. Es trifft zwar zu, daß Blue Circle und Alsen-Breitenburg zunächst vom WCC suspendiert und dann ausgeschlossen wurden, weil Blue Circle keinen Weißzement für den Export mehr produzierte und weil Alsen-Breitenburg die Produktion von Weißzement ganz eingestellt hatte (Absatz 39 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung), doch heißt es in der Niederschrift von Italcementi über die Sitzung des WCC im Januar 1984 (Absatz 39 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2850 bis 2852): „Infolgedessen wird auch die Zusammenarbeit mit der englischen Blue Circle ... und mit Alsen-Breitenburg ... untragbar, weil diese beiden Unternehmen Produkte von Aalborg zur Belieferung ihrer ausländischen Kunden beziehen.“ In bezug auf Blue Circle enthält die Niederschrift über die Sitzung des WCC vom , nachdem es unter dem Punkt „Etwaige Rückkehr früherer Mitglieder“ heißt, daß der Antrag von Blue Circle auf Wiederaufnahme in das WCC keine Mehrheit gefunden habe, zwei Bemerkungen (Absatz 39 Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9914 bis 9920, speziell 9920): „1) CBR hat auf ihre Kontakte mit Blue Circle angespielt (Standpunkt gegenüber den Lieferungen von Aalborg nach Schottland). 2) Ciments français nimmt an, daß Aalborg Weißklinker an Blue Circle liefert oder geliefert hat.“ Aus diesen verschiedenen Unterlagen geht hervor, daß der Ausschluß von Blue Circle und Alsen-Breitenburg aus dem WCC zwar teilweise mit den gewerblichen und geschäftlichen Entscheidungen dieser beiden Unternehmen zusammenhing, aber auch darin begründet lag, daß sie von Aalborg Weißzement zur Belieferung ihrer ausländischen Kunden bezogen und sich dadurch in den Augen der übrigen Mitglieder des WCC zu Komplizen eines Verstoßes gegen den doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Ausfuhren im allseitigen Einvernehmen machten.

4573In bezug auf den dritten Fall, die Beziehungen zwischen Blue Circle und Lafarge (Absatz 39 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung), wirft Dyckerhoff der Kommission vor, aus der Niederschrift von Italcementi über die Sitzung des WCC vom (Dokumente 33.126/2815 bis 2817) auf das Vorliegen eines Anwendungsfalls der Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen zu haben, obwohl der Verfasser dieser Niederschrift keinem der beiden betroffenen Unternehmen angehört habe und darin eine Person (Herr Wiggins) erwähnt werde, die an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen habe. Außerdem habe sie von diesem Schriftstück erst bei der Lektüre der angefochtenen Entscheidung erfahren.

4574Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

4575Zunächst ist festzustellen, daß in Nummer 22 Buchstabe c der MB zum „Fall Blue Circle — Lafarge“ folgender Auszug aus der „von Italcementi angefertigte[n] Niederschrift von der Sitzung vom “ wiedergegeben wird:

„Herr Wiggins, früherer Sekretär von WCC, bat Herrn Balbo von Lafarge um Weißzementlieferungen nach dem Vereinigten Königreich. Herr Balbo erwiderte ihm, daß er der Anfrage nur nach vorheriger Zustimmung von Blue Circle stattgeben könnte.“

4576Dieser Abschnitt der MB entspricht weitgehend dem Inhalt von Absatz 39 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung. Überdies befand sich die von Italcementi erstellte Niederschrift über die Sitzung des WCC vom (Dokumente 33.126/2815 bis 2817) im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Dyckerhoff kann daher nicht geltend machen, daß sie vom Inhalt dieses Schriftstücks erst bei der Lektüre der angefochtenen Entscheidung habe erfahren können.

4577Die Kommission war berechtigt, den in Absatz 39 Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Auszug aus dem Schriftstück als Ausdruck des Bestrebens von Lafarge anzusehen, gegenüber Blue Circle den im Rahmen des WCC vereinbarten Grundsatz der „home markets“ einzuhalten.

4578Die Abwesenheit von Herrn Wiggins in der Sitzung des WCC vom und die Tatsache, daß die Niederschrift über diese Sitzung nicht von einem der beiden betroffenen Unternehmen stammt, wirkt sich weder auf den Beweiswert dieses Auszugs noch auf die Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Information aus.

4579In bezug auf den vierten Fall, die Beziehungen zwischen Italcementi und Dyckerhoff (Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung), macht Dyckerhoff ebenfalls geltend, von dem Vermerk von Italcementi vom mit dem Titel „Überlegungen zu den Weißzementmärkten“ (Dokumente 33.126/3370 bis 3375) erst bei der Lektüre der angefochtenen Entscheidung erfahren zu haben. Sie fügt hinzu, Italcementi sei ihr gegenüber nie eine Verpflichtung eingegangen.

4580Italcementi trägt vor, entgegen der Behauptung der Kommission gehe aus ihrem internen Vermerk vom nicht hervor, daß sie in Ausführung des angeblichen Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte mit Dyckerhoff eine Vereinbarung über die Respektierung des deutschen Marktes getroffen habe. Sie habe aus strategischen Erwägungen autonom beschlossen, Weißzement nur in angrenzende Länder wie die Schweiz und Osterreich sowie nach Übersee zu exportieren, da sie es als schwierig und unrentabel angesehen habe, auf andere europäische Märkte zu exportieren. Ihr Vermerk vom zeige in Wirklichkeit, daß sie gegenüber Dritten keine Verpflichtung eingegangen sei, nicht nach Deutschland zu exportieren, denn dort heiße es auch, daß sie der italienischen Firma Sebino helfen wolle, Zement nach Deutschland zu exportieren. Mit der Unterstützung, die sie Sebino bei deren Bemühungen, in den deutschen Markt einzudringen, gewährt habe, habe sie erreichen wollen, daß ein Teil des Angebots dieses italienischen Konkurrenten aus ihren eigenen traditionellen Märkten verlagert werde.

4581Sowohl die Argumente von Dyckerhoff als auch die von Italcementi sind zurückzuweisen.

4582In Nummer 22 Buchstabe f der MB führt die Kommission zum „Fall Italcementi — Dykkerhoff“ aus:

„Am hat Italcementi für den kaufmännischen Direktor einen Vermerk mit dem Titel ‚Überlegungen zu den Weißzementmärkten‘ vorbereitet. In diesem Vermerk werden unter anderem die Zukunftsperspektiven für jeden Markt analysiert; bezüglich des deutschen Marktes wird folgendes ausgeführt: ‚In Deutschland, wo wir uns verpflichtet haben, Dyckerhoff nicht direkt in die Quere zu kommen, wo aber Sebino ... mit unserer Hilfe einen Teil seiner Produktion — mit einem Mengenausgleich zu unseren Gunsten in Österreich und in der Schweiz — absetzen könnte ...‘.“

4583Dieser Abschnitt der MB entspricht weitgehend dem Inhalt von Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung. Überdies befand sich der Vermerk von Italcementi vom im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95). Dyckerhoff kann daher nicht geltend machen, daß sie vom Inhalt dieses Schriftstücks erst bei der Lektüre der angefochtenen Entscheidung habe erfahren können.

4584Die beiden Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, daß der Beschluß von Italcementi, nicht nach Deutschland zu exportieren, das Ergebnis einer freiwilligen strategischen Entscheidung gewesen sei, da ein Vertreter von Italcementi in einem Vermerk für deren kaufmännischen Direktor (Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3370 bis 3375) ausführt: „In Deutschland [haben] ... wir uns verpflichtet ..., Dykkerhoff nicht direkt in die Quere zu kommen ...“ Das Verhalten von Italcementi gegenüber Dyckerhoff ging zwangsläufig von dem Bestreben aus, in ihren bilateralen Beziehungen den im Rahmen des WCC, dem beide Unternehmen angehörten, vereinbarten Grundsatz der Aufteilung der Inlandsmärkte zu respektieren. Die in diesem Vermerk erwähnte mögliche Unterstützung von Sebino durch Italcementi beim Absatz eines Teils der Produktion von Sebino in Deutschland kann nichts an der Tatsache ändern, daß sich Italcementi gegenüber Dyckerhoff verpflichtet hatte, deren Inlandsmarkt zu respektieren.

4585Sechstens machen Dyckerhoff, Lafarge und Italcementi geltend, die Kommission habe die Funktionsweise und die Besonderheiten des Weißzementmarkts gegenüber dem Grauzementmarkt (geringe Zahl von Herstellern, höherer Preis des Produkts, geringerer Einfluß der Transportkosten, höhere Nachfrageelastizität im Verhältnis zum Preis, erhebliche Nachfrage aus Drittländern) völlig außer acht gelassen.

4586Auch solche Argumente sind zurückzuweisen. Absatz 7 der angefochtenen Entscheidung zeigt, daß die Kommission die speziellen Merkmale der Weißzementproduktion (besondere Anforderungen an die Produktion, Angebotsstruktur, Niveau der Gestehungs- und Verkaufspreise) berücksichtigt hat, als sie zu dem Schluß kam, daß „Weißzement ... einen vom Grauzementmarkt verschiedenen Markt [hat]“ (Absatz 7 Punkt 2 und Absatz 11 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

4587Erwägungen, die auf den Besonderheiten des Weißzementmarkts beruhen, können jedenfalls den wettbewerbswidrigen Zweck des WCC nicht verdecken, der sich aus der oben in den Randnummern 4531 bis 4544 vorgenommenen Analyse ergibt.

4588Schließlich haben die Hersteller selbst mehrmals eingeräumt, daß der Weißzement- und der Grauzementmarkt nicht so isoliert und unabhängig sind, wie sie nunmehr glauben machen wollen.

4589So heißt es in der Niederschrift über die Sitzung des WCC vom 19. und (Absatz 39 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/9918):

„Es wird daher beschlossen, am 24. Juli in Brüssel eine WCC-Arbeitssitzung zum Thema ‚Vergeltungsmaßnahmen gegen eine etwaige Offensive von Aalborg auf unseren Inlandsmärkten‘ abzuhalten. Die Aktionen können auch Grauzement betreffen.“

4590Einige Auszüge aus dem Protokoll dieser Arbeitssitzung vom (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9876 bis 9883) zeigen, daß die Hersteller von Weißzement bei der Verteidigung ihrer Inlandsmärkte nicht zögerten, die Trennung zwischen dem Weiß- und dem Grauzementmarkt aufzugeben:

„Dyckerhoff erklärt, zwei Kunden ... verloren zu haben, die ‚Besuch‘ von Aalborg erhalten hatten und den Argumenten der Dänen ... erlegen waren. Daraufhin hätten sie [Dyckerhoff] Ole Stevens Larsen aufgesucht und ihm Repressalien auf dem dänischen Grauzementmarkt angedroht Lafarge: Wir dürfen nicht den Kopf in den Sand stecken. Man kann nicht von Weißzement reden und den Grauzement außer acht lassen Da Herr Leboeuf [Ciments français] nicht befugt ist, über Grauzement zu reden, wird man heute nicht darüber sprechen, aber jedes Mitglied wird seine Unternehmensleitung erneut daraufhin ansprechen, ob eine Strategie auf der Basis einer Gegenoffensive bei Grauzement entworfen und geprüft oder sogar angewendet werden kann.“

4591Italcementi wirft der Kommission außerdem vor, den räumlichen Markt für Weißzement nicht genau definiert zu haben.

4592Italcementi liefert jedoch keinen Anhaltspunkt, anhand dessen der von der Kommission in Absatz 11 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung aus der für den Grau- und den Weißzementmarkt vorgenommenen gemeinsamen Analyse gezogene Schluß in Frage gestellt werden könnte, daß „Europa den räumlich relevanten Markt, bestehend aus einer Gesamtheit aneinandergrenzender und in Wechselbeziehung zueinander stehender Märkte, dar[stellte]“.

System des Austauschs individualisierter Informationen

4593CBR, Dyckerhoff, Lafarge und Italcementi tragen eine Reihe von Argumenten vor, die sich gegen den wettbewerbswidrigen Charakter der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des WCC in Form des Austauschs von Informationen richten. Die gelieferten Daten seien — zumindest soweit sie die Gemeinschaftsmärkte beträfen — begrenzt und sehr allgemein gewesen und hätten weder Geschäftsgeheimnisse (tatsächlich verlangte Marktpreise, Rabatte und sonstige Vergünstigungen für die Kunden usw.) noch Angaben über die Produktion jedes einzelnen Betriebes der im WCC zusammengeschlossenen Hersteller oder Hinweise auf die Transport-, Akquisitions- und Nebenkosten enthalten. Die Informationen über die auf den Gemeinschaftsmärkten praktizierten Preise seien aufgrund des in zahlreichen Mitgliedstaaten bestehenden Systems staatlicher Kontrolle öffentlich zugänglich gewesen. Der Austausch habe nur darauf abgezielt, die nationalen Märkte und die Uberseemärkte sowie den Grau- und den Weißzementmarkt miteinander zu vergleichen, und habe allein den Fernexport fördern sollen. Dyckerhoff fügt hinzu, dieses System habe nicht zur Durchführung des angeblichen Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte dienen können, da der Beweis für die Existenz dieses Grundsatzes nicht erbracht worden sei. Im übrigen sei im Rahmen des WCC nie eine Preisabsprache getroffen worden.

4594Zunächst ist das Argument von Dyckerhoff zurückzuweisen, im Rahmen des WCC sei keine Preisabsprache getroffen worden. Die Kommission stellt nämlich in Absatz 62 und in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung fest, daß es auf der Ebene des WCC eine abgestimmte Verhaltensweise in bezug auf ein System zum Austausch individualisierter Informationen gegeben habe, sie stellt aber keine Preisabsprache fest.

4595Sodann ist festzustellen, daß die verschiedenen Argumente der Klägerinnen unbegründet sind. Die zahlreichen von der Kommission in Absatz 40 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen, gegen die die Klägerinnen im übrigen keine Einwände erhoben haben, bestätigen, daß die Mitglieder des WCC während ihrer Sitzungen regelmäßig und fortlaufend nach Herstellern und Ländern individualisierte Informationen über alle Aspekte ihrer aktuellen und künftigen Geschäftspolitik sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft austauschten: vorhandene und künftige Produktionskapazität und tatsächliche Produktion; Absatz auf den nationalen Märkten in der Zeit vor jeder Sitzung und Absatzvorausschätzungen für die Zeit nach der Sitzung; aktuelles Absatzniveau im Export und Absatzvorausschätzungen; Ausfuhrpreise; Preise auf den nationalen Märkten bei Weißzement und bei Grauzement (aktuelle Preise, manchmal aber auch noch nicht in Kraft getretene Änderungen).

4596Durch die Teilnahme an solchen Sitzungen haben sich die Mitglieder des WCC an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Abstimmung beteiligt. Durch diesen Austausch haben sie einander über viele Jahre hinweg ununterbrochen ihr aktuelles oder ins Auge gefaßtes Geschäftsgebaren auf den Gemeinschaftsmärkten und im Export offenbart und damit die Ungewißheit über ihre jeweilige aktuelle und künftige Politik beseitigt, um Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen (vgl. die oben in Randnr. 1852 angeführte Rechtsprechung).

4597Mehrere Schriftstücke belegen nämlich, daß das Ziel dieses Informationsaustauschs darin bestand, die jeweilige Politik der Mitglieder des WCC in dem ständigen Bestreben zu koordinieren, eine gemeinsame Disziplin herbeizuführen, die die Stabilität und den Schutz der Inlandsmärkte für Weißzement sicherstellt. So führt Valenciana in einem Fernschreiben vom an Italcementi (Absatz 39 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2854) aus: „Wir beabsichtigen, die Zusammenarbeit mit Italcementi, Dyckerhoff, Ciments français, Ciments Lafarge und CBR wie bisher fortzusetzen, indem wir Informationen austauschen und versuchen, einen stabilen und profitablen Weißzementmarkt für alle Unternehmen zu erreichen.“ In ihren Schlußfolgerungen zur Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2796) weist Ciments français auf folgendes hin: „Durch unsere Zusammenarbeit konnten wir verhindern, daß die auf dem Grauzementmarkt festgestellte Preisaggressivität den Weißzement erfaßt, und diese Politik muß unter Verstärkung des Informationsaustauschs und Beibehaltung der Kontakte zwischen den Unternehmen bestehen bleiben.“ Schließlich wurde in der Sitzung des WCC vom (Absatz 41 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9885 bis 9887) folgendes festgestellt: „CBR bestätigt die Allgegenwart von Aalborg auf den Exportmärkten, wobei das Niveau stets unter unserem liegt.“

4598Im übrigen ist in Anbetracht des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Auszugs aus dem Dokument 33.126/2796 und mangels des den betroffenen Parteien obliegenden Gegenbeweises davon auszugehen, daß die an diesem Informationsaustausch beteiligten Unternehmen, die weiterhin auf dem Markt aktiv waren, die mit ihren Konkurrenten ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigten. Dies gilt um so mehr, als der Austausch während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfand (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnrn. 118 und 121, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 155 angeführt, Randnrn. 161 und 162).

4599CBR versucht ferner, die Zulässigkeit des auf der Ebene des WCC eingeführten Informationsaustauschsystems aus dem oben in Randnummer 420 angeführten Urteil Deere/Kommission vom (Randnr. 51) abzuleiten. Sie wendet sich dabei gegen die Behauptung der Kommission, daß der Weißzementmarkt ein oligopolistischer Markt sei.

4600CBR trägt jedoch nichts vor, was ihre allgemeine Kritik an der Beschreibung des Angebots auf dem Zement- und insbesondere dem Weißzementmarkt stützt, die die Kommission in Absatz 12 der angefochtenen Entscheidung vornimmt. Unter diesen Umständen kann sie sich zur Verteidigung der Zulässigkeit des auf der Ebene des WCC geschaffenen Systems zum Austausch regelmäßiger Informationen nicht auf das oben in Randnummer 420 angeführte Urteil Deere/Kommission vom berufen.

4601CBR hält es außerdem für nicht nachvollziehbar, wieso der gleiche Informationsaustausch im Rahmen von Cembureau nur insofern einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen solle, als er die Einhaltung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung ermöglicht habe, während er im Rahmen des WCC als solcher eine Zuwiderhandlung darstelle.

4602Die Argumentation von CBR entkräftet jedoch nicht die oben in den Randnummern 4595 bis 4598 vorgenommene Analyse.

4603Im Ergebnis war die Kommission zu dem Schluß berechtigt, daß das in Absatz 40 der angefochtenen Entscheidung gerügte System der Zusammenarbeit den Zweck hatte, „das von jedem Mitglied geplante Verhalten auf den verschiedenen Gemeinschaftsmärkten und im Export offenzulegen. Somit [schuf] es zwischen den teilnehmenden Unternehmen ein System der Solidarität und der gegenseitigen Einflußnahme im Hinblick auf eine Koordinierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ (Absatz 62 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

4604CBR, Dyckerhoff, Lafarge und Valenciana tragen vor, die Kommission lege ihnen Verhaltensweisen zur Last, die sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausgewirkt hätten.

4605Nach Ansicht von CBR hat die Kommission nicht dargetan, daß die im WCC praktizierte Zusammenarbeit im Bereich des Exports außerhalb der Gemeinschaft, die sich auf den Austausch allgemeiner Informationen und von Preisempfehlungen, die — wie die Kommission selbst einräume (Absatz 40 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung) — wirkungslos geblieben seien, beschränkt habe, den Wettbewerb in der Gemeinschaft habe beeinträchtigen können.

4606Dyckerhoff leitet aus einem Vermerk von Italcementi über die Sitzung des WCC vom 6. und (Fußnote 185 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2881) ab, daß die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und der Informationsaustausch, die es auf der Ebene des WCC angeblich gegeben habe, keinen negativen Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel gehabt hätten. Dieser Vermerk zeige, daß die Inlands- und Exportumsätze der dort genannten Unternehmen in der Zeit von 1980 bis 1982 erheblich geschwankt hätten.

4607Lafarge führt aus, der Austausch von Informationen über den Fernexport habe sich auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht ausgewirkt.

4608Valenciana wirft der Kommission vor, sich in Absatz 63 der angefochtenen Entscheidung auf die Annahme beschränkt zu haben, daß die Tätigkeiten des WCC den zwischenstaatlichen Handel beeinflußt hätten, ohne diese Behauptung näher auszuführen oder zu begründen. Es treffe auch nicht zu, daß im Rahmen der Tätigkeiten des WCC tatsächlich ein Schaden für den innergemeinschaftlichen Handel entstanden sei.

4609Das Vorbringen dieser vier Klägerinnen ist zurückzuweisen.

4610Zunächst erläutert die Kommission in zwei Punkten der angefochtenen Entscheidung (Absatz 63 Punkte 1 und 2), woraus sie geschlossen hat, daß der doppelte Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Ausfuhren sowie das System des Austausche regelmäßiger Informationen den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigten oder zumindest zu beeinträchtigen geeignet waren:

„Die Inlandsmarktregel und die Regel der Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern bezwecken, die Vermarktung zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen oder zu begrenzen. Dadurch wird der innergemeinschaftliche Handel unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.

Das Informationsaustauschsystem ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, da es dazu beiträgt, Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen durchzuführen, die eine Verhinderung oder Einschränkung des Weißzementhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bezwecken oder bewirken. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten folgt auch aus dem Umstand, daß jedes an dem Informationsaustausch beteiligte Unternehmen veranlaßt wird, seine Preis- und Verkaufspolitik an der der anderen Teilnehmer auszurichten, und mithin die natürlichen Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten künstlich spürbar beeinflußt werden.“

4611Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Punkt nicht unzureichend begründet.

4612Sodann verlangt Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn er Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht den Nachweis einer tatsächlichen spürbaren Beeinträchtigung dieses Handels durch solche Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, der im übrigen in den meisten Fällen nur schwer zu führen wäre. Er verlangt den Nachweis, daß die fragliche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten. Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist somit erfüllt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1986 angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht des Zweckes des WCC (Schutz der Inlandsmärkte und Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export in Drittländer) und seiner Tätigkeiten (Informationsaustauschsystem) sowie der Bedeutung der dem WCC angehörenden Unternehmen (die wichtigsten europäischen Weißzementhersteller) und der Dauer der beanstandeten Praktiken (1982 bis 1988) war die Kommission zu dem Schluß berechtigt, daß die Tätigkeiten des WCC zumindest geeignet waren, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung ausführt.

4613Davon abgesehen haben das WCC und dessen Tätigkeiten den zwischenstaatlichen Handel tatsächlich beeinträchtigt.

4614So beschloß Italcementi, nicht nach Deutschland zu exportieren, da sie sich verpflichtet hatte, „Dyckerhoff [dort] nicht direkt in die Quere zu kommen“ (Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung; siehe oben, Randnr. 4584).

4615Überdies führt CBR in ihren Bemerkungen zur Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/9961) aus:

„Die meisten Weißzementhersteller fristen innerhalb ihrer Landesgrenzen ein angenehmes Leben (Italcementi, Ciments français, Dyckerhoff. Letztere gerät etwas unter Beschuß von Aalborg über Alsen).

Diese Respektierung des ‚home market‘ sagt uns nicht sehr zu, da sie unseren natürlichen Markt de facto auf Benelux begrenzt.“

4616Der Vermerk von Italcementi von Mai 1982, auf den sich Dyckerhoff beruft (siehe oben, Randnr. 4606), ist irrelevant, da sich die dort wiedergegebenen wirtschaftlichen Entwicklungen auf eine Zeit vor dem beziehen, den die Kommission als Beginn der in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ansieht.

4617Aus der vorstehenden Analyse (Randnrn. 4531 bis 4616) ergibt sich, daß die in der angefochtenen Entscheidung behandelten Aktivitäten des WCC einen wettbewerbswidrigen Gegenstand hatten und geeignet waren, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. Die Kommission hat sie daher in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung zu Recht als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft.

Teilnahme der Klägerinnen an den in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen

4618CBR, Dyckerhoff, Valenciana und Italcementi bestreiten nicht nur, daß im Rahmen der Tätigkeiten des WCC, die in der angefochtenen Entscheidung beschrieben werden, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen wurde, sondern machen auch mit mehreren Argumenten geltend, daß sie an den in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen nicht teilgenommen hätten.

4619So trägt CBR vor, ihr könne nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen zu haben, da sie in Anbetracht der Haltung, die die Kommission 1972 im Fall „Cimbel“ zu einem Fernexportkartell eingenommen habe, von der Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten des WCC habe ausgehen dürfen.

4620Dem ist nicht zu folgen. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-25/95 zu Recht ausführt, wurde der Abschluß der Cimbel-Vereinbarung verurteilt und geahndet (Entscheidung 72/474/EWG der Kommission vom betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/243, 244, 245 — Cimbel; ABl. L 303, S. 24]). CBR die zu den Gründungsmitgliedern des WCC gehörte und an dessen verschiedenen Sitzungen teilnahm, bei denen das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte angesprochen, in Erinnerung gerufen oder angewandt wurde, kann sich jedenfalls nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, das der Fall Cimbel bei ihr geweckt habe, und daraus ableiten, daß sie allen Grund gehabt habe, an die Zulässigkeit der allgemeinen Zielsetzung des WCC und seiner Tätigkeiten zu glauben. Da Vereinbarungen und Verhaltensweisen zur Aufteilung der Inlandsmärkte durch Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich untersagt werden, nahm sie zwangsläufig in voller Kenntnis des Sachverhalts an Tätigkeiten teil, deren rechtswidriger Charakter ihr nicht verborgen bleiben konnte.

4621Dyckerhoff weist darauf hin, daß sie auf dem Weißzementmarkt nur eine geringe Rolle spiele (2 % Anteil am Weltmarkt; 8 % Anteil am europäischen Markt).

4622Dies ändert jedoch nichts daran, daß sie nach den von der Kommission in den Absätzen 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Beweismitteln an den Sitzungen und rechtswidrigen Tätigkeiten des WCC teilnahm.

4623Dyckerhoff beruft sich ferner darauf, daß ein erheblicher Teil ihrer Produktion (20 % bis 40 %) vor allem in europäische Staaten exportiert werde; dies zeige, daß sie die Auffassung der Unternehmen nicht geteilt habe, von denen die verschiedenen Unterlagen stammten, auf die die Kommission ihre Schlußfolgerung gestützt habe, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel des WCC darstelle. Ihres Wissens sei der Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte in den Sitzungen des WCC nie angesprochen worden. Schließlich habe sie aus freien Stücken, völlig autonom und unabhängig von jedem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte sowie aus rein wirtschaftlichen Gründen angesichts der Wettbewerbsbedingungen auf dem Weißzementmarkt davon abgesehen, in die „Einflußbereiche“ der übrigen europäischen Weißzementhersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zu exportieren.

4624Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

4625Dyckerhoff gehörte zu den Gründungsmitgliedern des WCC. Als solches verpflichtete sie sich zwangsläufig, die Grundregel des WCC — Schutz der Inlandsmärkte seiner Mitglieder — einzuhalten. Im übrigen wiesen die Teilnehmer der Sitzung des WCC vom , der sie beiwohnte, ausdrücklich darauf hin, „daß die Respektierung der ‚home markets‘ unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC oder im WCPC ist“ (Niederschrift über die Sitzung des WCC vom ; Absatz 39 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2793 bis 2798). Dyckerhoff hat nicht dargetan, daß sie sich in dieser Sitzung offen von der genannten Regel distanzierte. Unter diesen Umständen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß Dyckerhoff dem auf der Ebene des WCC geltenden Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte zugestimmt hatte (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 1353 angeführte Rechtsprechung).

4626Die Behauptung von Dyckerhoff, daß sie einen erheblichen Teil ihrer Weißzementproduktion in andere europäische Staaten ausgeführt habe, wird durch keinen konkreten Anhaltspunkt untermauert. Selbst wenn man unterstellt, daß das Marktverhalten von Dyckerhoff nicht dem im WCC vereinbarten Grundsatz entsprach, ist ein solcher Umstand jedenfalls nicht geeignet, das Unternehmen von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme an dem in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Kartell zu entlasten, da es sich in den Sitzungen des WCC, an denen es teilnahm, nie offen von diesem Grundsatz distanzierte, dem es bei der Schaffung des WCC zugestimmt hatte (in diesem Sinne Urteil Tréfileurope/Kommission, oben in Randnr. 958 angeführt, Randnr. 85, und Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 130, in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 203, in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 87, und in der Rechtssache Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 897 angeführt, Randnr. 135).

4627Valenciana bestreitet, an den in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen teilgenommen zu haben, und macht geltend, sie habe dem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte weder zugestimmt noch ihn angewandt.

4628Erstens sei der Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte in den Sitzungen des WCC, an denen sie teilgenommen habe, nie aufgestellt oder angesprochen worden. Sie habe acht der vierzehn Sitzungen des WCC im streitigen Zeitraum nicht beigewohnt, weil sie entweder an den ausgetauschten Informationen nicht interessiert gewesen oder schlicht nicht zur Teilnahme eingeladen worden sei. Die Kommission habe nicht dartun können, daß sie die Niederschriften über die Sitzungen des WCC, die ohne sie stattgefunden hätten, tatsächlich erhalten habe. Daher hätte die Kommission ihre Zustimmung zum Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte nicht allein aus den Erklärungen der übrigen Mitglieder des WCC bei diesen Sitzungen ableiten dürfen. Besondere Beachtung verdiene ein Auszug aus der Niederschrift des CBR über die Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9874 und 9875), der laute: „Nach Ansicht von SCF [Ciments français] ist Spanien ebenso gefährlich wie Aalborg.“ Letztlich sei das WCC für sie lediglich ein Treffpunkt der europäischen Weißzementexporteure gewesen, wo Informationen über die Ausfuhren in Drittländer ausgetauscht und Fragen der Interessenverteidigung der europäischen Hersteller gegenüber den unerlaubten Einfuhren aus Drittländern erörtert worden seien. Sie habe auch nicht zu den Gründungsmitgliedern des WCC gehört.

4629Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

4630Wie bereits ausgeführt, wurde die Verpflichtung zur Respektierung der Inlandsmärkte in der Niederschrift über die Sitzung des WCC vom als „unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC oder im WCPC“ bezeichnet (Absatz 39 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2793 bis 2798). Daß dieser Auszug aus der Niederschrift über eine Sitzung stammt, an der Valenciana nicht teilnahm, nimmt ihm nicht seine Beweiskraft gegenüber dem spanischen Unternehmen. Da sich die Zustimmung zum Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte — und infolgedessen zum Grundsatz, die Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen in den Export nach Drittländern umzuleiten — somit als Voraussetzung für die Aufnahme in das WCC erweist und Valenciana nicht bestreitet, diesem angehört zu haben, ist davon auszugehen, daß sie sich bei ihrem Beitritt zwangsläufig verpflichtete, die Inlandsmärkte der übrigen Mitglieder zu respektieren.

4631Überdies wurde der Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte in der Sitzung des WCC vom angesprochen, an der Valenciana teilnahm. In den allgemeinen Schlußfolgerungen der von CBR im Anschluß an diese Sitzung verfaßten Kommentare heißt es nämlich, daß sich die „derzeitigen Mitglieder... untereinander an gewisse Spielregeln [halten]“, dank deren die „meisten Weißzementhersteller ... innerhalb ihrer Landesgrenzen ein angenehmes Leben [fristen]“ (Absatz 39 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9958 bis 9961).

4632Schließlich hat Valenciana zwar nicht an allen Sitzungen des WCC teilgenommen, und Ciments français hat in der Sitzung vom ausgeführt, daß „Spanien ebenso gefährlich wie Aalborg [ist]“. Valenciana setzte ihre Teilnahme an den Sitzungen des WCC jedoch bis zum Ende des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung fort (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des WCC in Rom am [Fußnote 185 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9888 bis 9891] und die Niederschrift über die Sitzung des WCC in Baden-Baden am [Absatz 41 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9885 bis 9887]).

4633Die Kommission hat daher zu Recht angenommen, daß Valenciana vom bis zum den doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der abgestimmten Ableitung der Produktionsüberschüsse aus der Gemeinschaft befolgte (Artikel 7). Dabei spielt es keine Rolle, ob Valenciana, wie sie behauptet, die Niederschriften über die Sitzungen des WCC, an denen sie nicht teilgenommen hatte, nicht erhalten hat.

4634Valenciana macht ferner geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie (Absatz 61 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung) die abgestimmte Verhaltensweise betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte in eine Vereinbarung (Willensübereinstimmung) verwandelt habe, die der Kommission zufolge in der Sitzung des WCC vom zustande gekommen sein solle, obwohl sich das Schriftstück, auf das sich die Kommission dabei stütze, auf die Sitzung des WCC vom beziehe, an der die Klägerin nicht teilgenommen habe.

4635Bei dem von der Kommission herangezogenen Schriftstück handelt es sich in der Tat nicht um die Niederschrift über die Sitzung des WCC vom , sondern um die von Ciments français verfaßte Niederschrift über die Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2793 bis 2798), genauer gesagt um folgenden Auszug aus der letztgenannten Niederschrift: „Sie erinnern daran, daß die Respektierung der ‚home markets‘ unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC oder im WCPC ist.“ Dieser sachliche Fehler ist jedoch unschädlich. Valenciana nahm nämlich an der Sitzung des WCC vom teil, in der der Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte angesprochen wurde (vgl. die von CBR im Anschluß an diese Sitzung verfaßten Kommentare; Absatz 39 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9958 bis 9961). Da Valenciana nicht dargetan hat, daß sie in dieser Sitzung insoweit irgend einen Vorbehalt oder eine abweichende Meinung äußerte, ist davon auszugehen, daß sie sich bei dieser Gelegenheit dem anschloß, was zu dieser Zeit zu einer Willensübereinstimmung, d. h. zu einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, über den Schutz der Inlandsmärkte geworden war. Die Argumentation von Valenciana kann jedenfalls nicht verdekken, daß sie bei ihrem Beitritt zum WCC dem Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte zustimmte und sich damit einem rechtswidrigen Kartell anschloß, das zu dem Zeitpunkt, als ihre Zuwiderhandlung begonnen haben soll (, der Tag des Beitritts von Spanien zur Gemeinschaft), nicht mehr die Form einer abgestimmten Verhaltensweise, sondern einer Vereinbarung aufwies.

4636Zweitens macht Valenciana geltend, sie habe nie an den von der Kommission in Absatz 39 Punkte 6 bis 17 der angefochtenen Entscheidung geschilderten Maßnahmen zur Durchführung des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte teilgenommen.

4637In bezug auf den ersten Anwendungsfall, den Ausschluß von Aalborg aus dem WCC, behauptet Valenciana, sie habe keiner der Sitzungen des WCC beigewohnt, in denen Vergeltungsmaßnahmen oder Sanktionen gegen das dänische Unternehmen erwogen und/oder beschlossen worden seien (Sitzungen vom , vom , vom , vom und vom ). Aus den in Absatz 39 Punkte 11 bis 13 der angefochtenen Entscheidung zitierten Unterlagen gehe im übrigen hervor, daß einige Mitglieder den Wunsch geäußert hätten, sie beim Erlaß dieser Maßnahmen nicht hinzuzuziehen. An den Sitzungen vom und vom habe sie zwar teilgenommen, dort aber lediglich ihren Widerstand gegen einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme von Aalborg in das WCC angekündigt. Aalborg habe jedoch nie die Wiederaufnahme beantragt. Hervorzuheben sei auch, daß die beiden fraglichen Sitzungen vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft am stattgefunden hätten.

4638Es trifft zu, daß Valenciana an folgenden Sitzungen nicht teilnahm:

-

Sitzung im Januar 1984, in der vereinbart wurde, das neue WCC zu gründen, weil eine weitere Zusammenarbeit mit Aalborg nicht mehr möglich war (Absatz 39 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2850 bis 2852);

-

Sitzung vom , in der der Beschluß, Aalborg nicht wieder in das WCC aufzunehmen, bestätigt wurde (Absatz 39 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2815 bis 2817);

-

Sitzung vom 19. und , in der beschlossen wurde, am eine Arbeitstagung durchzuführen, die sich speziell mit der Prüfung denkbarer Vergeltungsmaßnahmen gegen Aalborg befassen sollte (Absatz 39 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9914 bis 9920);

-

Arbeitstagung vom (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2751 bis 2755 und 9876 bis 9883);

-

Sitzung vom , in der die Mitglieder des WCC beschlossen, auf die Angriffe von Aalborg individuell zu reagieren und den Antrag von Aalborg auf Mitarbeit im WCPC zurückzuweisen (Absatz 39 Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9874 und 9875 sowie Dokumente 33.126/2737 bis 2739).

4639Es gibt jedoch mehrere Anhaltspunkte dafür, daß Valenciana am Ausschluß von Aalborg aus dem WCC mitwirkte und diese Entscheidung unterstützte.

4640Zunächst gab Valenciana schon in der Sitzung des WCC vom , in der die Anwesenden feststellten, daß Aalborg ihre Produktionskapazität erhöht und trotz der Zusage in der Sitzung vom ihre Preise stark gesenkt hatte, bekannt, daß sie unter diesen Umständen nicht mehr an den Sitzungen des WCC teilnehmen wolle, und brachte damit ihre Mißbilligung des gegen die Regeln des WCC verstoßenden Verhaltens von Aalborg zum Ausdruck (Absatz 39 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2855 bis 2858).

4641Sodann nahm sie am in Paris an der ersten Sitzung des neuen WCC teil, in der der Beschluß bestätigt wurde, Aalborg vorübergehend aus dem WCC auszuschließen (Absatz 39 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2842 bis 2844).

4642Ferner nahm sie an der Sitzung des WCC vom teil, in der sie ausdrücklich ihren Wunsch bekräftigte, Aalborg nicht in das neue WCC aufzunehmen.

4643In der Niederschrift über diese Sitzung (Dokumente 33.126/2830 bis 2832, behandelt in Absatz 39 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung) heißt es unter der Überschrift „1. Haltung der 6 Mitglieder gegenüber Aalborg/BC/ABZ“ :

„Herr Clemente teilt den anwesenden Mitgliedern mit, daß er von den Empfängern des im Namen der 6 Mitglieder übersandten Schreibens vom keine offzielle Antwort erhalten hat. Ein kurzer Meinungsaustausch ergibt, daß keines der Mitglieder des im engeren Rahmen tagenden WCC Aalborg wieder in den Ausschuß aufnehmen will. VC [Valenciana] ist an einer Wiederaufnahme der Dänen in das WCC nicht interessiert, da diese die erlangten Informationen zur Fassung ihrer Beschlüsse ausnutzen. Je später sie diese Informationen haben, desto besser für uns. Wir brauchen ihnen die Aufgabe nicht zu erleichtern. Für Herrn Boffarul [Vertreter von Valenciana] steht deshalb fest, daß das WCC ohne Aalborg fortgeführt werden muß.“

4644Schließlich wird der Wunsch von Valenciana, Aalborg nicht wieder in das WCC aufzunehmen, durch die von CBR im Anschluß an die Sitzung des WCC vom in Mailand, an der Valenciana teilnahm, verfaßten Kommentare (Absatz 39 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9958 bis 9961) bestätigt. Darin heißt es nämlich: „Alle derzeitigen Mitglieder sind gegen eine Wiedereinbindung von Aalborg, da die derzeitige Direktion der Dansk [Aalborg] nicht mehr ihr Vertrauen genießt.“

4645Daß alle diese Anhaltspunkte aus der Zeit vor dem stammen, kann ihrer Heranziehung zum Nachweis der Zustimmung von Valenciana zu der gegen Aalborg verhängten Sanktion und damit ihrer Zustimmung zum Grundsatz des Schutzes der Inlandsmärkte, dessen Einhaltung die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum WCC bildete, nicht entgegenstehen.

4646Die Argumentation von Valenciana, mit der sie ihre Mitwirkung am Ausschluß von Aalborg aus dem WCC in Abrede stellt, kann jedenfalls die objektive Feststellung in den obigen Randnummern 4630 bis 4632 nicht entkräften, daß sie dem für die Mitglieder des WCC geltenden doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen kontinuierlich zugestimmt hatte.

4647In bezug auf den zweiten Anwendungsfall, den Ausschluß von Blue Circle und Alsen-Breitenburg, trägt Valenciana vor, sie habe mit dem Erlaß der im WCC gegen diese beiden Unternehmen getroffenen Maßnahmen nichts zu tun gehabt.

4648Valenciana war zwar in der Sitzung des WCC im Januar 1984, in der festgestellt wurde, daß die Zusammenarbeit mit Blue Circle und Alsen-Breitenburg vor allem deshalb untragbar wurde, weil diese beiden Unternehmen von Aalborg Produkte zur Belieferung ihrer ausländischen Kunden gekauft hatten (Absatz 39 Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2850 bis 2852), nicht anwesend; aus der Niederschrift über die Sitzung des WCC vom 19. und (Absatz 39 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9914 bis 9920) geht jedoch hervor, daß sich Valenciana in der Sitzung in Mailand am , an der sie teilnahm (Dokumente 33.126/2781 bis 2784), gegen eine Rückkehr von Blue Circle in das WCC ausgesprochen hatte und daß ihre Meinung in der Sitzung vom 19. und berücksichtigt und Blue Circle die Rückkehr verweigert wurde.

4649Die Argumentation von Valenciana, mit der sie ihre Mitwirkung an den Maßnahmen zum Ausschluß von Blue Circle und Alsen-Breitenburg aus dem WCC in Abrede stellt, kann jedenfalls die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 4630 bis 4632 nicht entkräften, daß sie dem für die Mitglieder des WCC geltenden doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen kontinuierlich zugestimmt hatte.

4650In bezug auf den dritten Anwendungsfall, die Beziehungen zwischen Blue Circle und Lafarge, beruft sich Valenciana darauf, daß sie die Sitzung des WCC vom , in der über diese Beziehungen gesprochen worden sei, nicht besucht habe.

4651Valenciana nahm tatsächlich nicht an der Sitzung des WCC teil, in der über die Beziehungen zwischen Blue Circle und Lafarge gesprochen wurde. Dieser Umstand ist jedoch als solcher nicht geeignet, den Beweis für ihre Teilnahme an der Vereinbarung und den abgestimmten Verhaltensweisen, die in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung in Zusammenhang mit den Grundsätzen der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern außerhalb der Gemeinschaft festgestellt wurden, in Frage zu stellen. Die Kommission hat den Fall der Beziehungen zwischen Blue Circle und Lafarge nicht deshalb erwähnt, um die Verwicklung aller Mitglieder des WCC in den Beschluß von Lafarge darzutun, die auf der Ebene des WCC geltenden Grundsätze in ihren Beziehungen zu Blue Circle einzuhalten, sondern um die konkrete Anwendung des im WCC beschlossenen Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte insbesondere anhand der Beziehungen zwischen Blue Circle und Lafarge zu veranschaulichen.

4652In bezug auf den vierten Anwendungsfall des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte, die Beziehungen zwischen Italcementi und Dyckerhoff, leugnet Valenciana jede Mitwirkung und weist darauf hin, daß der Nachweis der Kommission allein auf dem Inhalt des Vermerks von Italcementi vom beruhe, zu der Valenciana keine besonderen Beziehungen unterhalten habe.

4653Die Erwähnung des Falles der Beziehungen zwischen Italcementi und Dyckerhoff durch die Kommission diente jedoch wiederum nicht dazu, die Verwicklung aller Mitglieder des WCC in die von Italcementi eingegangene Verpflichtung darzutun, Dyckerhoff in Deutschland nicht in die Quere zu kommen. Sie sollte allein die konkrete Anwendung des im WCC beschlossenen Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte veranschaulichen. Unter diesen Umständen kann die Argumentation von Valenciana, mit der sie jede Mitwirkung an dem in Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen „Fall“ Italcementi—Dyckerhoff in Abrede stellt, die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 4630 bis 4632 nicht entkräften, daß sie dem für die Mitglieder des WCC geltenden doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen kontinuierlich zugestimmt hatte.

4654Drittens bestreitet Valenciana, auf der Ebene des WCC an einem Informationsaustauschsystem teilgenommen zu haben, das zur Schaffung von Solidarität zwischen den Mitgliedern des WCC gedient habe. Sie weist darauf hin, daß ihr einige Mitglieder nicht das gleiche Vertrauen wie den anderen entgegengebracht hätten (Vermerk von CBR vom ; Dokument 33.126/9884).

4655Das Mißtrauen der Mitglieder des WCC ihr gegenüber beruhte jedoch vor allem auf der als wenig zuverlässig angesehenen Position ihrer Vertreter im WCC (der Herren Boffarul und Mangiano) und darauf, daß „die Spanier nicht so leicht ihre Meinung äußern oder ihr Wort geben“ (vgl. das in Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Dokument 33.126/9882). Das mangelnde Vertrauen gegenüber Valenciana kam hauptsächlich bei den Gesprächen in der außerordentlichen Arbeitssitzung des WCC vom zum Ausdruck, in der es um die denkbaren Verteidigungsstrategien gegen Aalborg ging (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung). Die dem Gericht vorgelegten Unterlagen lassen dagegen nicht erkennen, daß sich dieses mangelnde Vertrauen auch auf die Qualität der von Valenciana in den Sitzungen des WCC gelieferten Informationen erstreckte.

4656Im übrigen kommt in dem Fernschreiben von Valenciana an Italcementi vom (Absatz 39 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/2854) zum Ausdruck, daß sie beabsichtigte, die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des WCC im Rahmen des dort geschaffenen Informationsaustauschsystems fortzusetzen.

4657Valenciana bestreitet jedenfalls nicht, in dem ihr in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zeitraum der Zuwiderhandlung regelmäßig Informationen über die verschiedenen Gegenstände der im WCC geschaffenen Zusammenarbeit geliefert und erhalten zu haben.

4658Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß Valenciana an der in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen teilnahm.

4659Folglich war die Kommission berechtigt, Valenciana die Teilnahme an den verschiedenen in Artikel 7 im Zusammenhang mit dem WCC festgestellten Zuwiderhandlungen zur Last zu legen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Artikel 10 in bezug auf die Geldbußen, die wegen der in Artikel 7 behandelten Zuwiderhandlungen verhängt wurden, ist jedoch auf das Hilfsvorbringen von Valenciana einzugehen, daß sie in geringerem Umfang in die in Artikel 7 als Zuwiderhandlungen eingestuften Verhaltensweisen verwickelt gewesen sei (siehe unten, Randnrn. 4992 und 4997 bis 5004).

4660Italcementi versucht sich unter Hinweis darauf zu entlasten, daß sie an den innergemeinschaftlichen Weißzementexporten nur ganz geringes Interesse gehabt habe. Sie sei auch nicht besonders daran interessiert gewesen, sich gegen etwaige Einfuhren nach Italien zu schützen.

4661Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

4662Italcementi war Gründungsmitglied des WCC, eines „Clubfs] der exportierenden europäischen Weißzementhersteller“ (Absatz 38 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/4454, 4466, 4467 und 9962 bis 9966); dies steht im Widerspruch zu ihrem angeblich mangelnden Interesse am innergemeinschaftlichen Weißzementhandel.

4663Darüber hinaus kommt im internen Vermerk von Italcementi vom (Absatz 39 Punkt 17 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/3370 bis 3375) ihr Interesse an einigen Gemeinschaftsmärkten und insbesondere am deutschen Markt zum Ausdruck, auf dem sie sich allerdings im Einklang mit dem Grundsatz, die Inlandsmärkte der Mitglieder des WCC zu respektieren, verpflichtet hatte, Dyckerhoff nicht direkt in die Quere zu kommen (siehe oben, Randnr. 4584).

4664Schließlich ergibt sich aus den Unterlagen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat, daß Italcementi an verschiedenen Sitzungen des WCC teilnahm, in deren Verlauf die Grundsätze der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Ausfuhren in Drittländer vereinbart und in Erinnerung gerufen wurden. Italcementi hat in ihrer Niederschrift über die Sitzung des WCC vom selbst darauf hingewiesen, daß „Herr Leboeuf die Gelegenheit [nutzte], um an die Respektierung der nationalen Märkte zu erinnern“ (Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2737 bis 2739). Sie hat aber keinen Nachweis dafür geliefert, daß sie sich offen von der wettbewerbswidrigen Zielsetzung des WCC distanziert hätte. Sie hat auch keinen Nachweis dafür geliefert, daß die Kooperation innerhalb des WCC ihr Marktverhalten nicht beeinflußte. Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, daß Italcementi ihre Zustimmung und ihre Unterstützung in bezug auf die verschiedenen in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarungen und rechtswidrigen Verhaltensweisen zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. hierzu die oben in den Randnrn. 1353 und 1671 angeführte Rechtsprechung).

4665Italcementi fügt hinzu, sie habe sich nicht besonders um die Behandlung des durch Aalborg entstandenen Problems bemüht und sich sogar deren Ausschluß aus dem WCPC widersetzt, wie das Schreiben belege, das ihr Vertreter am an den kaufmännischen Direktor von Aalborg gerichtet habe (Dokument 33.126/2756).

4666Das von Italcementi vorgelegte Schriftstück zeigt jedoch allenfalls, daß sie den Ausschluß von Aalborg aus dem WCPC nicht befürwortete; dies bestätigen zum einen der Auszug aus der Niederschrift von CBR über die Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/9883), in dem es heißt: „In bezug auf die Zugehörigkeit der Dänen und von Blue Circle zum WCPC stellt Herr demente [Italcementi] klar, daß sein Unternehmen deren Ausschluß nicht befürwortet, sich aber gleichwohl der Mehrheitsentscheidung anschließt“, und zum anderen die Niederschrift von Italcementi über die Sitzung des WCC vom (Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2737 bis 2739).

4667Diese verschiedenen Unterlagen enthalten dagegen keine Stellungnahme von Italcementi zum Ausschluß von Aalborg aus dem WCC.

4668Aus den von der Kommission in Absatz 39 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen geht vielmehr hervor, daß Italcementi an verschiedenen Sitzungen des WCC in den Jahren 1983 und 1984 teilnahm, in denen die Mitglieder des WCC beschlossen, Aalborg zunächst vorübergehend und dann endgültig aus dem WCC auszuschließen; gleiches gilt für die Sitzungen des WCC im Jahr 1986, in denen Vergeltungsmaßnahmen gegen Aalborg geprüft wurden. Zu diesen Schriftstücken gehört der Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des WCC vom (Dokumente 33.126/2830 bis 2832, erwähnt in Absatz 39 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung), in dem der Standpunkt von Herrn demente, dem Vertreter von Italcementi im WCC, wie folgt wiedergegeben wird: „Herr demente stimmt den anwesenden Mitgliedern voll und ganz zu und vertritt ebenfalls die Ansicht, daß es unangebracht ist, Aalborg wieder in das WCC aufzunehmen.“

4669Italcementi war somit voll in die vom WCC in bezug auf Aalborg gefaßten Beschlüsse einbezogen. Ihre Argumentation zu diesem Punkt kann jedenfalls die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 4662 bis 4664 nicht entkräften, daß sie dem für die Mitglieder des WCC geltenden doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer im allseitigen Einvernehmen kontinuierlich zugestimmt hatte.

Verjährung des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten Sachverhalts

4670Dyckerhoff trägt vor, da die Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen im April 1989 bekanntgegeben worden sei, seien Sachverhalte vor dem gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 (siehe oben, Randnr. 1964) verjährt.

4671Italcementi führt aus, in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung werfe die Kommission den Mitgliedern des WCC u. a. die Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung in bezug auf die Respektierung der Inlandsmärkte vor. Der Sachverhaltsschilderung der Kommission in Absatz 39 der angefochtenen Entscheidung lasse sich entnehmen, daß die Tätigkeiten der Mitglieder des alten WCC die festgestellte abgestimmte Verhaltensweise gebildet haben sollten, während die Tätigkeiten der Mitglieder des neuen WCC auf der behaupteten Vereinbarung beruht hätten. Es handele sich um zwei klar voneinander getrennte Zuwiderhandlungen, die die Kommission nicht als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung hätte einstufen dürfen (Absatz 61 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung). Daher sei festzustellen, daß die das alte WCC betreffenden Sachverhalte, die vor Januar 1984 lägen, gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt seien.

4672Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

4673Entgegen der Behauptung von Italcementi ist die Kommission nie davon ausgegangen, daß aus der abgestimmten Verhaltensweise zur Respektierung der Inlandsmärkte eine Vereinbarung wurde, als das neue WCC im Januar 1984 an die Stelle des alten trat. In der angefochtenen Entscheidung siedelt die Kommission den Übergang von einer abgestimmten Verhaltensweise zu einer Vereinbarung in der Sitzung des WCC an, in der die Mitglieder daran erinnert wurden, daß die Respektierung der „home markets“ eine unabdingbare Voraussetzung für die Mitwirkung im WCC und im WCPC sei (vgl. Absätze 39 Punkt 2 und 61 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/2793 bis 2798).

4674Insoweit geht aus den von der Kommission in den Absätzen 38 bis 41 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen hervor, daß alle Vorgänge, die zunächst als abgestimmte Verhaltensweise und dann als Vereinbarung angesehen wurden, auf einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 beruhten, die während des gesamten in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung ständig von der gleichen wettbewerbswidrigen Zielsetzung — der Respektierung der Inlandsmärkte und der Ableitung der Produktionsüberschüsse aus der Gemeinschaft — beherrscht wurde. So zeigt der in der vorstehenden Randnummer zitierte Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des WCC vom , aus dem die Kommission die Umwandlung der abgestimmten Verhaltensweise in eine Vereinbarung geschlossen hat, eindeutig, daß sowohl die vorherige abgestimmte Verhaltensweise als auch die anschließende Willensübereinstimmung den gleichen wettbewerbswidrigen Zweck hatten. Daß die Kommission diese Absprache nacheinander als abgestimmte Verhaltensweise und als Vereinbarung eingestuft hat, ändert nichts an der Fortdauer des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung als Zuwiderhandlung bezeichneten Sachverhalts vom bis zum ; die Frist für seine Verjährung, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 am begann, war somit noch nicht abgelaufen, als die Kommission ab April 1989 Nachprüfungen vornahm.

Akteneinsicht

4675Weder Valenciana noch Italcementi machen geltend, daß ihnen im Verwaltungsverfahren das in den Absätzen 38 bis 41 der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit den in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen erwähnte Belastungsmaterial nicht zugänglich gemacht worden sei. Das Vorbringen von Dyckerhoff zu diesem Punkt ist zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnrn. 4573, 4575, 4576, 4579, 4582 und 4583).

4676Zum Entlastungsmaterial haben Valenciana und Italcementi eine Reihe von Stellungnahmen anhand von Unterlagen abgegeben, die sie im Anschluß an die prozeßleitenden Maßnahmen über die Akteneinsicht vom und vom 18. und (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) einsehen konnten.

4677In ihrem Schriftsatz vom verweist Valenciana auf Statistiken des SFIC über die französischen Zementeinfuhren im Jahr 1985 (Dokumente 33.126/14956 bis 14962), aus denen hervorgehe, daß die spanischen Hersteller in diesem Jahr 36 Tonnen Weißzement auf den französischen Markt exportiert hätten. Die Statistiken zeigten, daß die deutschen, italienischen und britischen Unternehmen das gleiche getan hätten. Ferner sei den Statistiken des SFIC für das Jahr 1987 (Dokument 33.126/14964) zu entnehmen, daß auch 1987 Weißzement aus Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden auf den französischen Markt exportiert worden sei. Aus diesen Unterlagen, die sämtlich bestätigten, daß es gewisse Weißzementexporte in die Länder der Gemeinschaft gegeben habe, ergebe sich somit, daß das WCC nicht zum Schutz der Inlandsmärkte seiner Mitglieder gedient habe.

4678Die Kommission hat sich jedoch in der MB (Nrn. 21 bis 23 und 63 bis 65) und in der angefochtenen Entscheidung (Absätze 38 bis 41 und 61 bis 63) nicht auf Statistiken gestützt, die den geringen Umfang des Weißzementhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beweisen, sondern auf unmittelbare schriftliche Beweise für die in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen und die Teilnahme u. a. von Valenciana an diesen Zuwiderhandlungen.

4679An keiner Stelle der MB und der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im übrigen behauptet, daß die im Rahmen des WCC begangenen Zuwiderhandlungen den Export von Weißzement innerhalb der Gemeinschaft völlig ausgeschaltet hätten. Sie hat nur festgestellt, daß das WCC den Schutz der Inlandsmärkte bezweckte.

4680Die Unterlagen des SFIC, die Valenciana nach der prozeßleitenden Maßnahme vom einsehen konnte, sind daher nicht geeignet, ein anderes Licht auf die schriftlichen Beweise zu werfen, die die Kommission bei der Feststellung nicht nur der Existenz der in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen, sondern auch der Teilnahme von Valenciana an ihnen herangezogen hat. Sie zeigen lediglich, daß es innerhalb der Gemeinschaft Weißzementexporte gab, ohne die exportierenden Unternehmen anzugeben. Bezüglich der Teilnahme von Valenciana an den auf der Ebene des WCC festgestellten Zuwiderhandlungen geht aus den Unterlagen des SFIC für das Jahr 1985 (Dokumente 33.126/14956 bis 14962) hervor, daß 36 Tonnen Weißzement aus Spanien eingeführt wurden. Valenciana hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß es sich um ihre eigenen Ausfuhren handelte. Im Schriftstück des SFIC für das Jahr 1987 (Dokument 33.126/14964) sind im übrigen gar keine spanischen Ausfuhren nach Frankreich mehr erwähnt.

4681Unter diesen Umständen hätten die Statistiken des SFIC über die französischen Zementeinfuhren in den Jahren 1985 und 1987 Valenciana für ihre Verteidigung im Rahmen des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurfs nicht von Nutzen sein können.

4682In ihrem Schriftsatz vom verweist Valenciana ferner auf einen internen Vermerk von Ciments français (Dokumente 33.126/4464 und 4465). Dieser Vermerk bestätige, daß sie keinen Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte angewandt habe. Zum einen sei ihm zu entnehmen, daß Valenciana Weißzement auf den Gemeinschaftsmarkt exportiert habe. Zum anderen mache er deutlich, daß Valenciana mit der Mitwirkung im WCC begonnen habe, als die Mitglieder des WCC bereits beschlossen hätten, Alsen-Breitenburg, Aalborg und Blue Circle auszuschließen. Valenciana habe, daher an keiner der Handlungen teilgenommen, aus denen die Kommission folgenden Schluß gezogen habe (Absatz 61 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung): „Verstöße gegen diese Regel wurden ... effektiv geahndet.“

4683In dem Vermerk heißt es in bezug auf Valenciana „Kapazität 500 KT“ und in bezug auf Spanien „350 bis 400 KT“ mit dem Zusatz „Inlandsmarkt“. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß die zweite Angabe die Ausfuhren von Valenciana in Länder der Gemeinschaft betrifft. Außerdem hätten die Ausführungen, mit denen Valenciana im Verwaltungsverfahren anhand der Dokumente 33.126/4464 und 4465 ihre Teilnahme an den Maßnahmen zum Ausschluß von Aalborg, Blue Circle und Alsen-Breitenburg aus dem WCC hätte bestreiten können, die objektiven Feststellungen in den obigen Randnummern 4639 bis 4643 und 4648 nicht entkräften können, aus denen sich die Mitwirkung von Valenciana an diesen Maßnahmen ergibt. Die nunmehr von Valenciana vorgetragenen Gesichtspunkte sind jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise zu werfen (siehe oben, Randnrn. 4630 bis 4632), die zeigen, daß Valenciana auf dem Weißzementmarkt den in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse befolgt hat. Der interne Vermerk von Ciments français (Dokumente 33.126/4464 und 4465), auf den sich Valenciana beruft, bestätigt im Gegenteil nur die Feststellungen der Kommission in der MB und in der angefochtenen Entscheidung, denn dort heißt es, das Prinzip des WCC habe gelautet, „Überproduktionen ausführen“ und „Inlandsmärkte nicht antasten“. Er bestätigt ferner, daß Valenciana an den Sitzungen des WCC teilnahm: „Mangiano ist theoretisch der Chef; de facto ist es [Boffarul].“

4684Folglich hätte der interne Vermerk von Ciments français (Dokumente 33.126/4464 und 4465) Valenciana für ihre Verteidigung gegen die in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht von Nutzen sein können.

4685Valenciana verweist schließlich in ihrem Schriftsatz vom auf einen internen Vermerk von CBR vom (Dokumente 33.126/10209 bis 10211). Aus ihm gehe hervor, daß sie Weißzement auf den Gemeinschaftsmarkt exportiert habe. Es handele sich damit um einen Beweis dafür, daß sie den Grundsatz des Schutzes der Inlandsmärkte auf dem Weißzementmarkt nie angewandt habe.

4686Der fragliche Vermerk enthält jedoch lediglich folgende Angabe: „Valenciana und Aalborg haben die Tonnagen, die sie in loser Schüttung exportieren, weiter ausgebaut.“ Es wird nicht angegeben, daß diese Ausfuhren für die europäischen Märkte und insbesondere die Märkte der übrigen Mitglieder des WCC bestimmt waren. Die Ausführungen, die Valenciana anhand dieses Vermerks hätte machen können, wären jedenfalls nicht geeignet gewesen, ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise zu werfen, auf die die Kommission zu Recht ihre Feststellung in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, daß das spanische Unternehmen dem für die Mitglieder des WCC geltenden Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte zugestimmt hatte.

4687In ihrer Stellungnahme vom beruft sich Italcementi auf eine Reihe von Schriftstücken von CBR, die zeigten, daß dieses Unternehmen seine Weißzementproduktion in anderen Ländern der Gemeinschaft abgesetzt habe (Dokumente 33.126/8519 ff. [sie], insbesondere 8540, 8969, 8970, 8424, 8425 und 8431). Andere Schriftstücke (Dokumente 33.126/6938 und 6943 und Dokument 33.322/2017) belegten, daß die zur Bekämpfung innergemeinschaftlicher Einfuhren von Weißzement ins Auge gefaßten Mittel im Erlaß von Vergeltungsmaßnahmen oder anderen Sofortmaßnahmen, aber in keinem Fall in der Bezugnahme auf ein angebliches Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte bestanden hätten. Diese Schriftstücke hätten es Italcementi daher ermöglicht, die Existenz oder zumindest die Wirksamkeit eines Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte im Weißzementsektor zu bestreiten.

4688Mehrere Schriftstücke, auf die sich Italcementi berufen hat (Dokumente 33.126/8519 und 8540 und Dokument 33.322/2017), beziehen sich auf Vorgänge nach dem Zeitraum der Zuwiderhandlung (Mai 1982 bis Mai 1988), von dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist. Diese Schriftstücke sind daher in bezug auf die im Rahmen des WCC gegen Italcementi erhobenen Vorwürfe irrelevant.

4689Die Ausführungen, die Italcementi auf der Grundlage der von ihr genannten Schriftstücke hätte machen können, wenn sie diese im Lauf des Verwaltungsverfahrens hätte einsehen können, wären jedenfalls nicht geeignet gewesen, ein anderes Licht auf das Bündel unmittelbarer schriftlicher Beweise zu werfen, aus denen die Kommission abgeleitet hat, daß es ein Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte der Mitglieder des WCC, zu denen Italcementi gehörte, gab und daß dieses Prinzip in einer Reihe konkreter Fälle angewandt wurde (Nrn. 21 bis 23, 63 und 64 der MB; Absätze 38 bis 40 und 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung).

4690Schließlich hat die Kommission nie behauptet, daß das auf dem Weißzementmarkt unter den Mitgliedern des WCC geltende Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte dazu geführt habe, jeden zwischenstaatlichen Handel mit Weißzement auszuschalten; dies gilt selbst für die Inlandsmärkte der Mitglieder des WCC. Sie ist gegen das WCC wegen seines wettbewerbswidrigen Zweckes vorgegangen (Absatz 61 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) und hat hinzugefügt, sie verfüge über unmittelbare Beweise dafür, daß dieses Prinzip bei der einen oder anderen Gelegenheit angewandt worden sei und daß Verstöße einiger Mitglieder des WCC gegen diesen Grundsatz geahndet worden seien (Absatz 61 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung).

4691Im Ergebnis hätte keine der in den obigen Randnummern 4676 bis 4690 geprüften Ausführungen von Valenciana und Italcementi auch nur geringe Chancen gehabt, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Die beiden Klägerinnen haben somit nicht dargetan, daß in diesem Punkt ihre Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens verletzt wurden.

Gesamtergebnis

4692Nach alledem (siehe oben, Randnrn. 4519 bis 4691) war die Kommission zu der Feststellung in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung berechtigt, daß Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments français und CBR vom bis zum und Valenciana vom bis zum „gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen [haben], indem sie im Rahmen von WCC an der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern und an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von nach Unternehmen individualisierten Informationen über die Produktionskapazität, die Produktion, die Verkäufe auf den Inlandsmärkten und im Export, die Inlandspreise für Weiß- und Grauzement und die Exportpreise teilgenommen haben“.

4693Die geprüften Klagegründe sind deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

XIV — Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Anordnung

4694In Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission den „in den Artikeln 1 bis 7 genannten Unternehmen“ auf, „— soweit nicht bereits geschehen — die in den genannten Artikeln bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzüglich [abzustellen] und ... künftig im Rahmen der Grau- und Weißzementmärkte von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise gleichen oder ähnlichen Zwecks einschließlich des Austausche vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand [zu nehmen]“.

4695Folgende Parteien bestreiten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung: die FIC (T-30/95), weil eine Verkennung des Sachverhalts sowie Rechtsfehler vorlägen, Aalborg (T-44/95), weil ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vorliege, und Halkis (T-104/95), weil ein Verstoß gegen die Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag vorliege.

4696Die FIC beantragt, festzustellen, daß die fragliche Anordnung sie nicht betrifft und einem Austausch von Statistiken mit Cembureau nicht entgegensteht. Daraus sei dann das implizite Anerkenntnis der Kommission zu folgern, daß die Unternehmensvereinigungen keine eigenen Zuwiderhandlungen begangen hätten, was ihrer Entscheidung widerspreche, ihnen die in der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen zur Last zu legen und eine gesonderte Geldbuße aufzuerlegen. Sollte aber davon auszugehen sein, daß Artikel 8 die FIC betreffe, so sei diese Vorschrift wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären, da die Kommission nicht dargelegt habe, warum sie diese Vereinigung als „Unternehmen“ angesehen habe.

4697Nach Auffassung der FIC betrifft die Anordnung unmittelbar die statistische Arbeit von Cembureau und damit der Unternehmens Vereinigungen; diese werde für die Zukunft in Frage gestellt, ohne daß die Kommission dargelegt habe, welche Gründe sie veranlaßt hätten, solche Tätigkeiten zu untersagen, die doch mit der einschlägigen Entscheidungspraxis und Rechtsprechung im Einklang stünden.

4698Tatsächlich ist die in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung formulierte Anordnung nicht an die Unternehmensvereinigungen gerichtet, und diese sind auch nicht in der diese Anordnung betreffenden Begründung (Absatz 64) genannt. Diese Feststellung stellt aber die oben in den Randnummern 1343 bis 1372, 1400, 1401, 1458 bis 1755 und 4063 bis 4065 vorgenommene Beurteilung der Begründetheit der Feststellung der Kommission, daß die FIC an den Zuwiderhandlungen der Artikel 1 und 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung teilgenommen habe, nicht in Frage.

4699Außerdem untersagt Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung, wie die Kommission im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache T-30/95 bestätigt hat, nicht den Austausch statistischer Angaben zwischen den Mitgliedsvereinigungen von Cembureau und zwischen diesen und Cembureau, soweit dieser Austausch von Statistiken nicht dazu dient, die Kontrolle und/oder die Durchführung von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit gleichem oder ähnlichem Zweck wie die in der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen zu erleichtern.

4700Nach Auffassung von Aalborg hat die Anordnung in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung einen theoretischen Inhalt, der so allgemein sei, daß sie keine förmliche Entscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstelle (siehe oben, Randnr. 2). Es sei ihr nicht möglich, dieser Anordnung zu folgen, da darin nicht angegeben sei, wie man sich aus einer Vereinbarung, deren Partei man nicht sei, zurückziehen könne. Halkis macht geltend, ihr könne nicht aufgegeben werden, Zuwiderhandlungen abzustellen, die sie nicht begangen habe.

4701Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission dann, wenn sie eine Zuwiderhandlung insbesondere gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

4702Absatz 64 der angefochtenen Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf diese Bestimmung der Verordnung Nr. 17.

4703Weiter heißt es in Absatz 64:

„Die große Mehrheit der Unternehmen hat die Existenz der meisten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 in Abrede gestellt. Wenngleich einige wenige Unternehmen der Kommission mitgeteilt haben, daß sie Vorkehrungen getroffen haben, um ihrem Personal eine Teilnahme an Treffen oder Kontakten mit den Vertretern anderer Unternehmen über Fragen des Handels zu verbieten, ist die Kommission nicht sicher, ob die in den Absätzen 45, 46, 47, 49, 50, 53, 55, 56, 61 und 62 beschriebenen Zuwiderhandlungen jemals wirklich abgestellt wurden. Desgleichen ist sich die Kommission nicht sicher, ob die im Rahmen des EPC abgestimmten Verhaltensweisen nicht im Rahmen des neuen Komitees CDICT weitergehen.

Die Kommission muß daher nicht nur feststellen, daß Zuwiderhandlungen begangen worden sind, sondern sie muß auch die Unternehmen verpflichten, diese abzustellen.“

4704In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot ergehen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten (siehe insbesondere Urteil PVC, oben in Randnr. 734 angeführt, Randnr. 1249).

4705Da diese Anwendung der festgestellten Zuwiderhandlung angepaßt sein muß, ist die Kommission außerdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die den betroffenen Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung auferlegt werden. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles — der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften — angemessen und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 93; Urteil PVC, oben in Randnr. 734 angeführt, Randnr. 1250).

4706In Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission den in den Artikeln 1 bis 7 genannten Unternehmen auf, die in diesen Artikeln festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen. Weiter gibt sie ihnen auf, künftig im Rahmen der Grau- und Weißzementmärkte von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise mit gleichem oder ähnlichem Zweck einschließlich des Austausche vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand zu nehmen.

4707Derartige Anordnungen gehören offenkundig zu den Befugnissen, über die die Kommission nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verfügt.

4708Die Kommission hat nämlich zu Recht festgestellt, daß es auf den Märkten für Grau- und Weißzement eine allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte sowie eine Reihe von Maßnahmen, darunter den Austausch von vertraulichen Geschäftsinformationen, gab, die die Durchführung dieser Vereinbarung sicherstellen sollten.

4709Gerade in bezug auf Aalborg hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß sie an der Cembureau-Vereinbarung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sowie an den Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 (punktueller und regelmäßiger Austausch von Preisinformationen) und Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a (Vereinbarung zur Errichtung der ETF und abgestimmte Verhaltensweisen, um Calcestruzzi den griechischen Herstellern als Kunden zu entziehen) teilnahm. Bezüglich Halkis hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß sie an der Cembureau-Vereinbarung sowie an der abgestimmten Verhaltensweise des EPC nach Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung teilnahm.

4710Angesichts dieser Umstände überschreiten die Aalborg und Halkis durch Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Verpflichtungen nicht die Grenzen dessen, was zur Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften angemessen und erforderlich ist.

4711Das Vorbringen von Aalborg und Halkis ist daher zurückzuweisen.

4712Nach alledem hat die Kommission mit dem Erlaß von Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung nicht die ihr durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse überschritten.

4713Daher ist der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Anordnung zurückzuweisen.

Zu den Hilfsanträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen

4714Die Geldbußen, die von der Kommission gegen die Adressaten der angefochtenen Entscheidung verhängt wurden, sind in deren Artikel 9 und 10 festgesetzt:

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in Artikel 9 die Geldbußen gegen die dort genannten Unternehmensvereinigungen und Unternehmen „wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde“, d. h. die Geldbußen für die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Cembureau-Vereinbarung;

-

in Artikel 10 die Geldbußen gegen die dort genannten Unternehmen „wegen der in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen“, d. h. die Geldbußen für die auf dem Weißzementmarkt im Rahmen des WCC begangene Zuwiderhandlung.

4715Die Begründung für die Verhängung dieser Geldbußen findet sich in Absatz 65 der angefochtenen Entscheidung.

4716Alle Kläger beantragen hilfsweise, die festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

4717Die Prüfung der Hilfsanträge von Cembureau, der FIC, der VNC, des SFIC, des BDZ, der BCA, von Oficemen, der ATIC und der AGCI erübrigt sich infolge des oben in den Randnummern 478 bis 488 herausgearbeiteten Ergebnisses.

4718Da die Teilnahme von ENCI, Cedest, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Rugby, Castle, Heracles und Titan an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht erwiesen ist (siehe oben, Randnrn. 4074 bis 4079), ist Artikel 9, der die Geldbuße hinsichtlich des Grauzementmarkts an diese Zuwiderhandlung knüpft (siehe oben, Randnr. 4714), gegenüber diesen Unternehmen für nichtig zu erklären. Da diese im übrigen nicht von Artikel 10 betroffen sind, sind ihre Hilfsanträge auf Nichtigerklärung bzw. Herabsetzung ihrer Geldbußen gegenstandslos geworden.

4719Was Buzzi angeht, so ist zwar ihre Teilnahme an den drei in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen erwiesen (siehe oben, Randnrn. 1819 bis 2035), doch fehlt der Nachweis, daß in ihrer Teilnahme an diesen abgestimmten Verhaltensweisen ihre Zustimmung zur Cembureau-Vereinbarung nach Artikel 1 zum Ausdruck kam (siehe oben, Randnrn. 4108 bis 4113). Bezüglich des Grauzementmarkts entschied sich die Kommission aber in Artikel 9, allein die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung zu ahnden, anstatt, was möglich gewesen wäre, eine gesonderte Geldbuße für jede der in den Artikeln 1 bis 6 genannten Zuwiderhandlungen festzusetzen (siehe oben, Randnr. 4714; siehe auch Absatz 65 Punkt 8). Artikel 9 ist daher gegenüber Buzzi für nichtig zu erklären. Da Buzzi im übrigen nicht von Artikel 10 betroffen ist, in dem die Geldbußen wegen der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt festgesetzt sind, erübrigt sich die Prüfung ihrer Hilfsanträge auf Nichtigerklärung bzw. Herabsetzung ihrer Geldbuße.

4720Das Vorbringen der übrigen Klägerinnen, nämlich CBR (T-25/95), Ciments luxembourgeois (T-34/95), Dyckerhoff (T-35/95), Vicat (T-37/95), Ciments français (T-39/95), Heidelberger (T-42/95), Lafarge (T-43/95), Aalborg (T-44/95), Unicem (T-50/95), Valenciana (T-52/95), Asland (T-55/95), Uniland (T-58/95), Irish Cement (T-60/95), Cimpor (T-61/95), Secil (T-62/95), Italcementi (T-65/95), Holderbank (T-68/95), Hornos Ibéricos (T-69/95), Aker (T-70/95), Euroc (T-71/95), Cementir (T-87/95), Blue Circle (T-88/95) und Halkis (T-104/95), gliedert sich in dreizehn Klagegründe bzw. Gruppen von Klagegründen:

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nicht ausreichende oder widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Geldbußen;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die darin bestehen soll, daß die Kommission für die Gruppe der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eine einheitliche Geldbuße festsetzte;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Würdigung des vorsätzlichen Charakters der Zuwiderhandlungen;

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Verstoß gegen die Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/74;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt;

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Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung der Unternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt;

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Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung der Unternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt;

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Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des für die Berechnung der Geldbußen berücksichtigten Umsatzes;

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Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie der Grundsätze der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbußen in ECU und der Wahl des Umrechnungskurses;

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Verletzung verschiedener allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts;

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Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der unvollständigen Einsicht in die Akte der Kommission im Verwaltungsverfahren.

4721Nicht jede der in der vorstehenden Randnummer genannten Klägerinnen macht alle diese Klagegründe geltend. Bei der Prüfung jedes einzelnen Klagegrundes werden jeweils die Klägerinnen genannt, die ihn anführen.

I — Zum Klagegrund einer nicht ausreichenden oder widersprüchlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Geldbußen

4722Erstens behaupten Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Aalborg, Asland, Irish Cement, Secii, Italcementi, Holderbank, Hornos Ibéricos, Aker, Euroc, Cementir, Blue Circle und Halkis, daß die angefochtene Entscheidung in bezug auf die Geldbußen nicht ausreichend begründet sei. Die Angaben in Absatz 65 seien allgemein, unbestimmt und nicht ausführlich genug. Dort sei nicht dargelegt, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, welche Methode und welche Berechnungsgrundlagen — insbesondere Umsatz (Bemessungsgrundlage, Jahr, ECU-Umrechnungskurs) und Prozentsatz der Geldbuße — gegenüber den einzelnen Unternehmen herangezogen worden seien. Italcementi, Holderbank, Hornos Ibéricos und Cementir weisen darauf hin, daß die einzigen insoweit verfügbaren Daten aus Angaben des für Wettbewerbspolmk verantwortlichen Mitglieds der Kommission Van Miert in der Pressekonferenz am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung stammten. Durch solche Angaben werde jedoch der behauptete Begründungsmangel nicht behoben. Cementir fügt hinzu, sie sei nicht einmal im Lichte der Äußerungen von Herrn Van Miert imstande, genau zu erkennen, welche Gesichtspunkte und Berechnungskriterien die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen herangezogen habe. Nach Auffassung von Blue Circle könnte der Begründungsmangel auch nicht durch Erläuterungen behoben werden, die die Kommission gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts zu geben hätte.

4723Die genannten Klägerinnen behaupten, anhand der Ausführungen in Absatz 65 der angefochtenen Entscheidung seien weder sie noch das Gericht in der Lage, zu kontrollieren, ob die festgesetzten Geldbußen rechtmäßig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend seien.

4724Asland fügt hinzu, die mangelnde Transparenz der angefochtenen Entscheidung werde noch dadurch verschärft, daß die Kommission es abgelehnt habe, die Aufzeichnung der Pressekonferenz zu übermitteln.

4725Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung, die eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstellt, muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (siehe insbesondere Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 469 angeführt, Randnr. 63).

4726Im Fall einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht insbesondere im Licht der Tatsache zu beurteilen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten ermittelt werden muß, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden mußten (Beschluß SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 483 angeführt, Randnr. 54). Zudem verfugt die Kommission bei der Bemessung der einzelnen Geldbuße über einen Ermessensspielraum und kann nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

4727Im vorliegenden Fall legt die Kommission die bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigten Gesichtspunkte in Absatz 65 der angefochtenen Entscheidung dar.

4728Sie erläutert (Punkte 1 und 2) die Gründe für ihre Auffassung, daß die auf den Märkten für Grau- und Weißzement festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 begangen worden seien.

4729Sie begründet (Punkt 4) die bei der Festsetzung der Geldbußen zugrunde gelegte Dauer Sie nennt die Umstände, die sie veranlaßten, bei bestimmten Adressaten der angefochtenen Entscheidung von einer kürzeren Dauer auszugehen.

4730Sie schildert (Punkte 5 und 6) die Gesichtspunkte, die bei der Festlegung der allgemeinen Höhe der Geldbußen in bezug auf die Schwere der in der Cembureau-Vereinbarung liegenden^Zuwiderhandlung in Betracht gezogen wurden. Sie nennt fünf Umstände, die sie zu der Beurteilung gelangen ließen, daß hier eine besonders schwere Zuwiderhandlung vorliegt. Sie behauptet, gleichwohl der schwierigen Situation des Zementsektors während des berücksichtigten Zeitraums Rechnung getragen zu haben.

4731Nach einer auf jeden einzelnen Adressaten der angefochtenen Entscheidung bezogenen Zusammenfassung der Beweismittel, auf die sie den Nachweis seiner Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung stützt (Punkt 3), legt sie die Kriterien dar, anhand deren sie die gegen die Unternehmen festgesetzte Geldbuße nach dem Grad ihrer Verantwortung für diese Vereinbarung gewichtet (Punkt 9). Auf der Grundlage dieser Kriterien teilt sie die Unternehmen in zwei Gruppen ein. Die erste Gruppe bilden die Unternehmen, die nach Auffassung der Kommission eine hohe Verantwortung tragen, weil sie „an dem Cembureau-Ubereinkommen ... durch Beitritt zu den Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens ... mit unmittelbaren Auswirkungen im Sinne einer Abschottung der Inlandsmärkte und/oder durch Anwendung dieser Maßnahmen und Vereinbarungen teilgenommen [haben]“ (Punkt 9 Buchstabe a). Die zweite Gruppe umfaßt die Unternehmen, die aus von der Kommission angeführten Gründen „eine geringere Verantwortung [tragen]“ (Punkt 9 Buchstabe b). Jedes Unternehmen wird namentlich einer der Untergruppen zugeordnet, die die Kommission innerhalb beider Gruppen definiert.

4732Zur Zuwiderhandlung betreffend den Weißzementmarkt führt die Kommission aus (Punkt 11), sie habe die Tatsache berücksichtigt, daß diese Zuwiderhandlung insgesamt ernster Natur gewesen sei und daß alle beteiligten Unternehmen dabei eine wichtige Rolle gespielt hätten.

4733Angesichts der auf jeden einzelnen Adressaten der angefochtenen Entscheidung bezogenen Sachverhaltsschilderung und rechtlichen Würdigung ist die in Absatz 65 enthaltene Begründung der drei Faktoren (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, Dauer, Schwere), die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Geldbußen zu berücksichtigen sind, ausreichend und stichhaltig.

4734Sicherlich ist es wünschenswert, daß die Unternehmen — um ihren Standpunkt in voller Sachkenntnis festlegen zu können — auf die von der Kommission jeweils für angemessen gehaltene Art und Weise eingehend Kenntnis davon erhalten, wie die gegen sie in einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängte Geldbuße berechnet worden ist, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen (Urteil Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 142).

4735Dies gilt erst recht, wenn die Kommission — wie hier — zur Berechnung der Geldbußen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbußen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind (siehe insbesondere Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 2062 angeführt, Randnr. 609).

4736Solche Daten sind jedoch keine zusätzliche Begründung nach Erlaß der Entscheidung, sondern setzen die in der Entscheidung aufgeführten Kriterien, soweit diese quantifizierbar sind, in Zahlen um (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 2062 angeführt, Randnr. 610, und PVC, oben in Randnr. 734 angeführt, Randnr. 1181).

4737Dabei ist es Sache des Gerichts, wenn es dies für die Prüfung der Klagegründe für erforderlich hält, nach den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung von der Kommission im einzelnen eine Erläuterung der verschiedenen Kriterien zu verlangen, die sie zugrunde gelegt und in der angefochtenen Entscheidung dargestellt hat (Urteil PVC, oben in Randnr. 734 angeführt, Randnr. 1182).

4738Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Kommission im Juni 1998 durch eine schriftliche Frage aufgefordert, ihm die Berechnung der gegen die verschiedenen Adressaten der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen im einzelnen darzulegen. Im Juli 1998 hat die Kommission dem Gericht die verlangten Angaben übermittelt.

4739Somit ist das Vorbringen der Klägerinnen, die angefochtene Entscheidung sei bezüglich der für die Festsetzung der Geldbußen herangezogenen Kriterien unzureichend begründet, zurückzuweisen.

4740Zweitens wirft Aalborg der Kommission vor, in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Einrede der Verjährung Stellung genommen zu haben, die sie im Verfahren hinsichtlich der vor dem begangenen Handlungen erhoben habe.

4741In Absatz 65 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission jedoch aus, daß Aalborg ab dem ununterbrochen an der mit der Cembureau-Vereinbarung zusammenhängenden und in Artikel 9 geahndeten Zuwiderhandlung teilgenommen habe und daß sie bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht sicher sei, daß die Zuwiderhandlung jemals abgestellt worden sei. Sie sei daher nicht in der Lage, einen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Aus ihrer Sicht hatte also die Verjährungsfrist des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2988/74 (siehe oben, Randnr. 1964) am Tag des Erlasses der angefochtenen Handlung noch nicht einmal begonnen.

4742Bei einer solchen Analyse erübrigte sich eine Stellungnahme der Kommission zu dem spezifischen Vorbringen, mit dem Aalborg im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, die vor dem begangenen Handlungen seien verjährt.

4743Drittens behauptet Blue Circle, daß in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt werde, für welches Verhalten gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden sei. Die in Artikel 9 gegen sie verhängte Geldbuße beziehe sich offensichtlich auf die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Verhaltensweisen, einschließlich derjenigen, die sie nicht beträfen.

4744Wie bereits dargelegt, wurden in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung die Geldbußen auf dem Grauzementmarkt wegen der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der in Artikel 1 festgestellten Cembureau-Vereinbarung festgesetzt, die nach Auffassung der Kommission insbesondere durch die in den Artikeln 2 bis 6 beschriebenen Verhaltensweisen durchgeführt wurde.

4745In Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c, 23. Gedankenstrich, führt die Kommission aus, daß Blue Circle die Cembureau-Vereinbarung durch Teilnahme an der ETF-Vereinbarung und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC durchgeführt habe.

4746Durch diese Angaben, die im übrigen bewiesen sind (siehe oben, Randnrn. 4082 bis 4088, 4404 und 4405), sind daher die Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, die bei der Festsetzung der in Artikel 9 gegen Blue Circle verhängten Geldbuße zugrunde gelegt wurden, eindeutig bezeichnet. Sie bestätigen überdies, daß gegen Blue Circle eine Geldbuße nur für die ihr vorgeworfenen rechtswidrigen Handlungen festgesetzt wurde.

4747Viertens wirft Halkis die Frage auf, wie die Kommission sie für die Cembureau-Vereinbarung verantwortlich machen und gegen sie insoweit eine Geldbuße festsetzen könne, obwohl sie in der Sachverhaltsschilderung keinerlei rechtswidrige Handlung ihrerseits aufgeführt habe. Diese Unstimmigkeit führt sie auf eine in letzter Minute vorgenommene Änderung der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Kommission habe sie somit bestraft, ohne auf der Grundlage des berücksichtigten Sachverhalts nachgewiesen zu haben, daß sie an irgendeiner Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Halkis bezieht sich insoweit auf den Vorentwurf der angefochtenen Entscheidung, in dem gegen sie keine Geldbuße vorgesehen gewesen sei.

4748Halkis ist jedoch sowohl in der Sachverhaltsschilderung (Absätze 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung) als auch in der rechtlichen Würdigung (Absatz 59) bezüglich der in Artikel 6 genannten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC erwähnt. In Absatz 45 Punkt 10 nennt die Kommission Halkis als eines der Unternehmen, die durch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der Cembureau-Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung mittelbar an dieser Vereinbarung teilgenommen haben. In Absatz 65 Punkt 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c, 16. Gedankenstrich, führt sie aus, daß Halkis diese Vereinbarung durch Teilnahme an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC durchgeführt habe.

4749Die Kommission hat also in der angefochtenen Entscheidung klar angegeben, aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Gesichtpunkte sie Halkis für die in Artikel 1 genannte Cembureau-Vereinbarung verantwortlich macht und gegen sie deshalb in Artikel 9 eine Geldbuße festsetzt.

4750Die Tatsache, daß im Vorentwurf der angefochtenen Entscheidung gegen Halkis keine Geldbuße vorgesehen war, ist insoweit völlig unerheblich.

4751Das Vorbringen von Halkis ist daher zurückzuweisen.

4752Nach alledem ist der geprüfte Klagegrund zurückzuweisen.

II — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel IS Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die aarin bestehen soll, daß die Kommission für die Gruppe der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eine einheitliche Geldbuße festsetzte

4753Erstens behauptet Italcementi, die Kommission habe in ihrer rechtlichen Würdigung nicht angegeben, daß sie für die Verhängung der Geldbuße sämtliche rechtswidrigen Verhaltensweisen als eine einheitliche Zuwiderhandlung betrachten wolle. In ihrer Erwiderung hebt sie hervor, die Kommission habe in der Klagebeantwortung nicht angegeben, an welcher Stelle der angefochtenen Entscheidung bezüglich des Grauzementmarkts darauf hingewiesen werde, daß mit der Globalbuße eine umfassende Zuwiderhandlung geahndet werden solle.

4754Insoweit genügt jedoch der Hinweis auf Absatz 65 Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung, wo es heißt:

„Für die den Grauzementmarkt betreffende Gruppe von Zuwiderhandlungen hat die Kommission ... eine Globalbuße gegen jedes Unternehmen für seine Teilnahme am Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip und an den Maßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens festgesetzt. In Anbetracht der Verflechtung all dieser Handlungen hält es die Kommission nicht für erforderlich, gesonderte Geldbußen für die einzelnen Durchführungsmaßnahmen festzusetzen.“

4755Das Vorbringen von Italcementi ist folglich zurückzuweisen.

4756Zweitens werfen Lafarge, Asland, Italcementi und Blue Circle der Kommission vor, sie habe für die Gruppe der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eine einheitliche Geldbuße festgesetzt, anstatt für jede Zuwiderhandlung eine gesonderte Geldbuße festzusetzen.

4757Lafarge und Blue Circle machen geltend, daß die Kommission es den Parteien damit unmöglich gemacht habe, zu bestimmen, welcher Bruchteil der Geldbuße auf die Zuwiderhandlung entfalle, an der ihnen Teilnahme vorgeworfen werde, und die Verantwortung zu beurteilen, die ihnen an den verschiedenen gerügten Verhaltensweisen angelastet werde. Sie könnten daher nicht nachprüfen, ob die gegen sie festgesetzte Geldbuße angemessen sei. Außerdem habe die Kommission es dadurch dem Gericht unmöglich gemacht, die Rechtmäßigkeit der Geldbußen zu kontrollieren.

4758Asland behauptet, die Kommission habe durch diese Vorgehensweise den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da sie alle Unternehmen für die Zuwiderhandlung unabhängig vom Grad ihrer Teilnahme an dieser im gleichen Maße zur Verantwortung gezogen habe.

4759Italcementi behauptet, die Nichtfestsetzung gesonderter Geldbußen verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Die Kommission habe nämlich diejenigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung, denen so wie ihr lediglich ihre Anwesenheit bei den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau vorgeworfen worden sei, in diskriminierender Weise bestraft. Außerdem habe die Kommission die Verantwortung von Italcementi nicht entsprechend der tatsächlichen Schwere allein der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen, des Umfangs ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem fraglichen Markt und der Haltung gegenüber anderen Betroffenen beurteilt. Zudem könne die Kommission die Festsetzung einer einheitlichen Geldbuße nicht mit dem einheitlichen und fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 rechtfertigen, da sie zu verstehen gegeben habe, daß bestimmte Zuwiderhandlungen nicht unter die einzige und fortgesetzte Cembureau-Vereinbarung fielen.

4760Wie bereits dargelegt, wurden die den Grauzementmarkt betreffenden Geldbußen nach Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung „wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde“, festgesetzt. Die Gründe für diese Entscheidung sind in Absatz 65 Punkt 8 angegeben (oben in Randnr. 4754 angeführt).

4761Die Kommission darf in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen ein Unternehmen, das mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat, eine einzige Geldbuße festsetzen (siehe insbesondere Urteile Boel/Kommission, oben in Randnr. 1353 angeführt, Randnr. 107, und Cockerill Sambre/Kommission, oben in Randnr. 837 angeführt, Randnr. 92), ohne den Betrag der Geldbuße nach den einzelnen Zuwiderhandlungen aufschlüsseln zu müssen. Dies gilt erst recht, wenn die verschiedenen Zuwiderhandlungen, um die es geht, Teil einer einheitlichen Gesamtstrategie sind (Urteil Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 717 angeführt, Randnr. 236).

4762Im vorliegenden Fall ging die Kommission davon aus, daß die verschiedenen in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung genannten, als Zuwiderhandlung eingestuften Verhaltensweisen seitens der betreffenden Parteien Äußerungen der Zustimmung zur allgemeinen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, dem Gegenstand der in Artikel 1 behandelten Cembureau-Vereinbarung, gewesen seien (siehe Absatz 46 der angefochtenen Entscheidung).

4763Diese Annahme trifft zwar für die abgestimmte Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b (siehe oben, Randnrn. 4040 bis 4042 und 4058), die Teilnahme von Buzzi an den abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 3 Absatz 1 (siehe oben, Randnrn. 4108 bis 4113) sowie die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5, die nicht erwiesen sind (siehe oben, Randnrn. 3397 bis 3679 und 3771 bis 3850), nicht zu, doch ist umgekehrt festgestellt worden, daß die Zuwiderhandlungen, an denen Lafarge, Asland, Italcementi und Blue Circle auf dem Grauzementmarkt teilnahmen, auf ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung zurückgingen (siehe oben, Randnrn. 4063 bis 4065, 4082 bis 4088, 4326, 4327, 4351, 4378, 4379, 4404 und 4405).

4764Gegen die Klägerinnen wurde daher wegen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung zu Recht eine Globalbuße festgesetzt.

4765Die von der Kommission in Artikel 9 getroffene Wahl führt als solche nicht zu einer Mißachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Überdies nimmt sie weder dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit, die Begründetheit der Geldbußen nachzuprüfen, noch hindert sie den Gemeinschaftsrichter, seine Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle wahrzunehmen, wenn die angefochtene Entscheidung wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Randnrn. 4725 bis 4738) insgesamt gesehen die dazu erforderlichen Angaben enthält (Urteil Boël/Kommission, oben in Randnr. 1353 angeführt, Randnr. 108).

4766Nach alledem sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

III — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Würdigung des vorsätzlichen Charakters der Zuwiderhandlungen

4767Verschiedene Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie gehe allgemein davon aus, daß alle Unternehmen vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hätten, erläutere aber nicht, inwiefern sie jeweils die ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen hätten. Einige Klägerinnen tragen Beweismittel vor, die belegen sollen, daß ihre Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich gewesen sei.

4768CBR trägt bezüglich ihrer Teilnahme am WCC vor, sie habe in Anbetracht der Haltung, die die Kommission 1972 im Fall „Cimbel“ zu einem Fernexportkartell eingenommen habe, von der Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten des WCC ausgehen dürfen (siehe oben, Randnr. 4619).

4769Ciments luxembourgeois macht geltend, sie habe im Hinblick auf die Praxis der Kommission nicht davon ausgehen können, daß die Übermittlung öffentlich zugänglicher Brutto-Preislisten einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

4770Dyckerhoff behauptet, die Kommission habe ihr gegenüber keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß nachgewiesen. Die in Absatz 65 Punkt 2 genannten Stellen der angefochtenen Entscheidung bezögen sich auf Ereignisse, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei oder deren Auslegung sie widerspreche. Sie habe gutgläubig und in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten von Cembureau und des WCC gehandelt. In ihrer Erwiderung macht sie bezüglich ihrer Teilnahme an der ETF geltend, sie habe, da die Gespräche, an denen sie teilgenommen habe, unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags gestanden hätten, von der Rechtmäßigkeit der bei diesen Gesprächen gefaßten Beschlüsse und ergriffenen Maßnahmen ausgehen dürfen.

4771Lafarge behauptet, die Kommission müsse aufgrund der Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Begründungserfordernisses des Artikels 190 EG-Vertrag für jede genannte Zuwiderhandlung nachweisen, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe. Die Kommission berufe sich aber nicht auf Fahrlässigkeit und habe die Vorsätzlichkeit der Lafarge in den Artikeln 1, 3, 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen. Lafarge spricht insbesondere den in Absatz 19 Punkte 3 und 5 genannten Schriftstücken, auf die die Kommission in Absatz 65 Punkt 2 verweist, die Beweiskraft ab.

4772Aalborg bestreitet jede vorsätzliche Teilnahme an dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt.

4773Unicem macht geltend, ihr Verhalten in den durch die angefochtene Entscheidung beanstandeten Kartellen könne nicht als vorsätzlich angesehen werden. Der in Absatz 65 Punkt 2 als Beweis der Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlung angeführte Sachverhalt betreffe sie nicht. In dem fraglichen Zeitraum sei weder gegen sie noch gegen einen anderen italienischen Zementhersteller ein Verfahren zur Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften anhängig gewesen. Im übrigen seien die italienischen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Ende 1990 erlassen worden.

4774Valenciana behauptet, sie sei völlig gutgläubig davon ausgegangen, daß ihre Teilnahme am EPC und am WCC auch nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar gewesen sei. Die anderen Mitglieder dieses Ausschusses seien nämlich die größten Zementhersteller Europas gewesen; diese hätten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft besser gekannt als sie.

4775Asland bestreitet, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen zu haben.

4776Irish Cement behauptet, es gebe keinen glaubhaften Beweis dafür, daß die Zuwiderhandlung, was sie betreffe, vorsätzlich gewesen sei.

4777Italcementi behauptet, ihrer Teilnahme an den Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Preisinformationen und den Tätigkeiten des WCC habe jeder Vorsatz ge fehlt. Hinsichtlich der Tätigkeiten des WCC müsse die Kommission Vorsatz beweisen, da es bei dem fraglichen Verhalten um den Export in Länder außerhalb der Gemeinschaft gegangen und die Unvereinbarkeit dieses Verhaltens mit dem Gemeinschaftsrecht daher nicht offensichtlich gewesen sei.

4778Nach Auffassung von Hornos Ibéricos — vorgetragen in ihrer Erwiderung — und Halkis hat die Kommission nicht bewiesen, daí? sie die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hätten. Hornos Ibéricos führt einen Auszug aus dem Begleitschreiben an, mit dem Blue Circle das Protokoll der EPC-Sitzung vom übersandt worden sei: „Das folgende betrifft innereuropäische Angelegenheiten, und ich bin nicht sicher, ob es in unsere Niederschrift aufgenommen werden soll...“ In seinen wirtschaftlichen Zusammenhang gestellt, bedeute dieser Auszug das Gegenteil von dem, was die Kommission ihm entnehme.

4779Aker und Euroc tragen vor, sie hätten keine vorsätzliche Zuwiderhandlung begangen. Zu ihrer Teilnahme an der ETF weisen sie daraufhin, daß sie 1986 an der europäischen Zementindustrie praktisch nicht interessiert gewesen seien und in dieser keinen Einfluß gehabt hätten. Daher und angesichts des damaligen Standes der Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil Zellstoff I, oben in Randnr. 1325 angeführt) hätten sie keinen Grund für die Annahme gehabt, daß sie aufgrund ihrer Teilnahme an der ETF unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hätten fallen können. Die Kommission versuche, ihre Behauptungen, daß die festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen worden seien, durch den Hinweis zu untermauern, daß die in der angefochtenen Entscheidung genannten Tätigkeiten geheimgehalten worden seien.

4780Blue Circle behauptet, ihr sei es bei ihrer Teilnahme an der ETF ausschließlich um die Schaffung eines „Think tank“ gegangen. Es sei nicht erwiesen, daß sie gewußt habe, daß mit der Vereinbarung über die Errichtung der ETF eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt worden sei. Bezüglich der Vereinbarung über die Gründung von Interciment weist sie darauf hin, daß diese Gesellschaft nicht tätig geworden sei. Zudem sei durch mehrere Schriftstücke belegt, daß Interciment bei der Kommission angemeldet worden wäre, wenn ihr Tätigwerden beschlossen worden wäre. Schließlich sei bezüglich der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen nicht erwiesen, daß Blue Circle an Verhaltensweisen mitgewirkt habe, mit denen eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt worden sei.

4781Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission „gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis zu einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ... gegen Artikel 85 Absatz 1 ... des Vertrages verstoßen“.

4782Im vorliegenden Fall ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuwiderhandlungen vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen worden seien.

4783So führt sie in Absatz 65 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Die Unternehmen ..., gegen die diese Entscheidung gerichtet ist, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. Die fraglichen Zuwiderhandlungen sind ausdrücklich durch Artikel 85 Absatz 1 erfaßt. Die Unternehmen haben in voller Kenntnis des vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Verbots und des Risikos erheblicher Strafen [siehe insbesondere oben Absatz 19, Punkte (3) und (5), Absatz 21, Punkt (2), Absatz 25 und Absatz 26] vorsätzlich im Rahmen von Cembureau und im Rahmen eines Systems bilateraler oder multilateraler Treffen und Kontakte sowie im Rahmen der drei Exportkomitees Maßnahmen und Regelungen betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, die Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen getroffen. Es handelt sich folglich um Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung eines Grundprinzips des Gemeinsamen Marktes — Fehlen von Hindernissen für den freien Warenverkehr — vereiteln.“

4784Für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages ist es nicht erforderlich, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewußt gewesen ist, sondern es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und Urteil vom , Fernere Nord/Kommission, oben in Randnr. 779 angeführt, Randnr. 41).

4785Im vorliegenden Fall betreffen die Zuwiderhandlungen, die mit den in den Artikeln 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen geahndet wurden, Kartelle, die den Schutz und die Aufteilung der Inlandsmärkte gewährleisten sollten. Die Unternehmen konnten sich also nicht in Unkenntnis darüber befinden, daß ihre Teilnahme an solchen Kartellen, die im übrigen in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich genannt sind, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckte oder bewirkte.

4786Folglich ist die Kommission in Absatz 65 Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht una mit ausreichender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß die fraglichen Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen worden waren.

4787Demgemäß sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

IV — Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/74

4788Das Vorbringen, die Sachverhalte im Zusammenhang mit den auf dem Weißzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen (Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung) seien verjährt, ist oben in den Randnummern 4670 bis 4674 geprüft worden. Verschiedene Klägerinnen tragen vor, die Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen wegen der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen sei nach der Verordnung Nr. 2988/74 ganz oder teilweise verjährt.

4789Erstens machen Dyckerhoff, Heidelberger und Italcementi geltend, daß ihnen die Anordnung von Nachprüfungen im April 1989 bekanntgegeben worden sei. Daher seien alle vor April 1984 liegenden Sachverhalte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt. Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung sei daher für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße wegen dieser Sachverhalte festgesetzt werde.

4790Lafarge behauptet, die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sei nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt. Die Kommission habe nämlich nicht bewiesen, daß diese Zuwiderhandlung über das Jahr 1983 hinaus fortgedauert habe. Zudem seien für die Beendigung der Zuwiderhandlung nicht die beschuldigten Unternehmen beweispflichtig, da sonst unter Verstoß gegen die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze des Beweisrechts und gegen Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK die Beweislast umgekehrt werde.

4791Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Geldbußen festzusetzen, in fünf Jahren. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

4792Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen, so z. B. durch Anordnungen von Nachprüfungen, Auskunftsverlangen und die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte, und beginnt nach jeder Unterbrechung von neuem.

4793Im vorliegenden Fall soll durch die in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 geahndet werden. Es ist festgestellt worden, daß an dieser Zuwiderhandlung Dyckerhoff vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4308), Heidelberger vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4324), Lafarge vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4328) und Italcementi vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4380) ununterbrochen teilnahmen.

4794In Anbetracht der Nachprüfungen, die von der Kommission zwischen April 1989 und Juli 1990 bei den Klägerinnen vorgenommen wurden, der an sie gerichteten Auskunftsverlangen und der Zustellung der MB im November 1991 war die Befugnis der Kommission, gegen sie wegen ihrer Teilnahme an der auf dem Grauzementmarkt begangenen Zuwiderhandlung eine Geldbuße festzusetzen, bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht verjährt.

4795Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

4796Zweitens macht Aalborg geltend, sie habe keine Auskunftsverlangen der Kommission erhalten und bei ihr hätten auch keine Nachprüfungen nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 stattgefunden. Das Verfahren sei ihr gegenüber mit der Zusendung der MB eingeleitet worden, die sie am erhalten habe. Gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/74 habe daher gegen sie keine Geldbuße verhängt werden können, denn der letzte Beweis für ihre Teilnahme an dem als Zuwiderhandlung eingestuften Sachverhalt datiere vom (Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden), liege also mehr als fünf Jahre vor dem Erhalt der MB.

4797Wie jedoch festgestellt worden ist, nahm Aalborg an der in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung vom bis zum ununterbrochen teil (siehe oben, Randnr. 4332). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vorbringen dieser Klägerin begründet ist, die Untersuchungen bei bestimmten Unternehmen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien, hätten die Verjährung ihr gegenüber nicht unterbrochen; vielmehr genügt der Hinweis, daß die Verjährung jedenfalls im November 1991 unterbrochen wurde, als Aalborg die MB zugestellt wurde. Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/74 war daher die Befugnis der Kommission, gegen Aalborg wegen ihrer Teilnahme an der genannten Zuwiderhandlung eine Geldbuße festzusetzen, bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht verjährt.

4798Dem Vorbringen von Aalborg ist daher nicht zu folgen.

4799Drittens behauptet Unicem, die Anordnung von Nachprüfungen, die die Verjährung ihr gegenüber unterbrochen habe, sei am ergangen. Daher seien die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen, die vor dem lägen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt.

4800Wie jedoch festgestellt worden ist, ist die Teilnahme von Unicem an der in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung vor dem nicht erwiesen (siehe oben, Randnrn. 4243 bis 4247 und 4338). Die Prüfung ihres Vorbringens ist daher gegenstandslos geworden.

4801Viertens macht Cementir geltend, der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Treffen der Delegationsleiter vom und , an denen sie teilgenommen habe, sei gemäß der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt. Das einzige Treffen der Delegationsleiter, an dem sie teilgenommen habe und bei dem Preisinformationen ausgetauscht worden seien, sei das vom . Die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung habe also, was sie angehe, nur einen Tag gedauert. Der ihr insoweit vorgeworfene Sachverhalt sei daher verjährt.

4802Wie bereits dargelegt, ergibt sich jedoch die Teilnahme von Cementir an den als Zuwiderhandlung eingestuften Verhaltensweisen bei den Treffen der Delegationsleiter vom und aus ihrer fortgesetzten Teilnahme vom bis zum an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnr. 4401), derentwegen gegen sie in Artikel 9 die Geldbuße festgesetzt wurde. Nach der Verordnung Nr. 2988/74 war die Befugnis der Kommission, diese Geldbuße gegen sie zu verhängen, bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht verjährt. Das Vorbringen von Cementir ist daher zurückzuweisen.

4803Folglich ist der geprüfte Klagegrund zurückzuweisen.

V — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

4804Alle oben in Randnummer 4720 genannten Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbußen in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung die Dauer ihrer Zuwiderhandlung nicht richtig beurteilt.

4805Asland, Italcementi und Uniland halten das Datum, das ihnen gegenüber als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung angesehen wurde, für falsch.

4806Die Klägerinnen werfen der Kommission insbesondere vor, nicht die Dauer ihrer eigenen Teilnahme an den in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen berücksichtigt zu haben. Ihnen sei die Zuwiderhandlung willkürlich bis zum zur Last gelegt worden. Verschiedene Klägerinnen behaupten, daß dieser Zeitpunkt sie nicht betreffe. Nach Auffassung von Unicem, Italcementi, Holderbank und Blue Circle entspricht dieser Zeitpunkt dem der förmlichen Auflösung von Interciment durch ihren einzigen Aktionär Holderbank. Dieser Zeitpunkt stehe daher in keinerlei Zusammenhang mit der Dauer der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen. Valenciana, Irish Cement, Cimpor, Secil und Hornos Ibéricos machen geltend, daß ihnen die Zuwiderhandlung betreffend die Gründung von Interciment nicht angelastet werde. Cementir weist darauf hin, daß sie mit der Vereinbarung zur Gründung von Interciment nichts zu tun gehabt habe. Zudem sei diese Vereinbarung eine Maßnahme zur Anwendung der ETF gewesen, die in keinerlei Zusammenhang mit der Struktur und den Tätigkeiten von Cembureau gestanden habe.

4807Die Klägerinnen beantragen, ihre Geldbuße entsprechend der tatsächlichen Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung herabzusetzen.

4808Was den Grauzementmarkt angeht, wurden die Geldbußen gegen die Unternehmen wegen ihrer Teilnahme an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung, nämlich der Cembureau-Vereinbarung, festgesetzt.

4809In Absatz 65 Punkt 4 Unterabsatz 1 behauptet die Kommission, diese Zuwiderhandlung sei „während einer langen Zeit begangen worden“.

4810Nach Auffassung der Kommission begann diese Zuwiderhandlung am (ebd., Unterabsatz 2). Zu diesem Zeitpunkt fand das Treffen der Delegationsleiter statt, bei dem die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde. Aus den in Unterabsatz 3 genannten Gründen berücksichtigt die Kommission jedoch für bestimmte der oben in Randnummer 4720 genannten Klägerinnen als Beginn der Teilnahme an der Zuwiderhandlung spätere Zeitpunkte. So wird die Teilnahme von Asland, Hornos Ibéricos, Uniland, Valenciana, Cimpor und Secil ab dem , die von Holderbank ab dem und die von Aker und Euroc ab dem berücksichtigt.

4811Die Kommission sei zwar in der Lage, den Zeitpunkt des Beginns der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung zu bestimmen, sei aber nicht sicher, daß diese Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden sei. Sie habe daher keinen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung bestimmen können. Da jedoch die letzte erkennbare und ihr bekannte Handlung in bezug aufdie Cembureau-Vereinbarung die Auflösung von Interciment am sei, legt die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Berechnung der Geldbußen dieses Datum zugrunde (Unterabsatz 4).

4812In Absatz 65 Punkt 10 führt sie aus, sie habe die kürzere Dauer der Teilnahme von Asland, Hornos Ibéricos, Uniland, Valenciana, Cimpor, Secil, Holderbank, Aker und Euroc an der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt.

4813Aus den dem Gericht von der Kommission im Juli 1998 übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) geht hervor, daß sie die Dauer der Zuwiderhandlung nach Monaten berechnete. Den Unternehmen, die nach ihrer Auffassung während des gesamten Bezugszeitraums — also vom bis zum — an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen hatten, wurde daher die Zuwiderhandlung für eine Dauer von 122 Monaten angelastet. Die Dauer der Zuwiderhandlung von Asland, Homos Ibéricos, Uniland, Valenciana, Cimpor und Secil wurde auf 86,5 Monate, die von Holderbank auf 82 Monate und die von Aker und Euroc auf 81,5 Monate festgelegt.

4814Die fragliche Zuwiderhandlung ist jedoch erwiesen

-

gegenüber CBR vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4288), d. h. für eine Dauer von 29 Monaten;

-

gegenüber Ciments luxembourgeois, Aalborg und Irish Cement vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 4304, 4332 und 4365), d. h. für eine Dauer von 71,5 Monaten;

-

gegenüber Dyckerhoff vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4308), d. h. für eine Dauer von 70 Monaten;

-

gegenüber Vicat vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4316), d. h. für eine Dauer von 35,5 Monaten;

-

gegenüber Ciments français vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4320), d. h. für eine Dauer von 73 Monaten;

-

gegenüber Heidelberger vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4324), d. h. für eine Dauer von 55 Monaten;

-

gegenüber Lafarge vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4328), d. h. für eine Dauer von 76 Monaten;

-

gegenüber Unicem vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4341), d. h. für eine Dauer von 67 Monaten;

-

gegenüber Valenciana vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4344), d. h. für eine Dauer von 16,5 Monaten;

-

gegenüber Asland vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4352), d. h. für eine Dauer von 12 Monaten;

-

gegenüber Uniland vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4357), d. h. für eine Dauer von 26 Monaten;

-

gegenüber Cimpor und Secil vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 4368 und 4371), d. h. für eine Dauer von 40 Monaten;

-

gegenüber Italcementi vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4380), d. h. für eine Dauer von 96,5 Monaten;

-

gegenüber Holderbank vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4384), d. h. für eine Dauer von 29,5 Monaten;

-

gegenüber Hornos Ibéricos vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4387), d. h. für eine Dauer von 40,5 Monaten;

-

gegenüber Aker und Euroc vom bis zum (siehe oben, Randnrn. 4393 und 4397), d. h. für eine Dauer von 29 Monaten;

-

gegenüber Cementir vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4401), d. h. für eine Dauer von 110,5 Monaten;

-

gegenüber Blue Circle vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4406), d. h. für eine Dauer von 59,5 Monaten;

-

gegenüber Halkis vom bis zum (siehe oben, Randnr. 4416), d. h. für eine Dauer von 33,5 Monaten.

4815Die gegen diese Klägerinnen festgesetzten Geldbußen sind daher entsprechend herabzusetzen (siehe unten, Randnr. 5115), und zwar gegenüber jeder Klägerin jeweils auf den Betrag, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Teilnahmedauer zur Gesamtdauer von 122 Monaten entspricht, anhand der Berechnungsmethode, die von der Kommission bei den Adressaten der angefochtenen Entscheidung angewendet wurde, für die sie nicht von einer Teilnahme während des gesamten Bezugszeitraums ausging.

VI — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt

4816Dyckerhoff wirft der Kommission vor, sie habe bei der Festsetzung der Geldbußen des Artikels 10 der angefochtenen Entscheidung keine Beurteilung der Dauer der von jedem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung vorgenommen.

4817Dyckerhoff trägt jedoch zur Begründung ihrer Rüge nichts vor, was die Feststellung der Kommission entkräften könnte, daß sie an der auf dem Weißzementmarkt begangenen Zuwiderhandlung während des gesamten in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung genannten Zeitraums, nämlich vom bis zum , teilgenommen habe. Die Kommission durfte also bei der Festsetzung der Geldbuße von dieser Zuwiderhandlungsdauer ausgehen.

4818Ciments français behauptet, sie sei im Oktober 1988 aus dem WCC ausgetreten.

4819Die Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt wurde jedoch nur bis zum geahndet (Artikel 7 und Absatz 65 Punkt 4, letzter Unterabsatz, der angefochtenen Entscheidung). Die Behauptung von Ciments français ist daher unerheblich.

4820Daher sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

VII — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

4821Verschiedene Klägerinnen beanstanden die Gesichtspunkte, auf die die Kommission in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung ihre Behauptung stützt, daß die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung von besonderer Schwere sei. Eine Rüge betrifft den in Absatz 65 Punkt 6 genannten mildernden Umstand. Verschiedene Klägerinnen führen Umstände an, die die Kommission bei der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe.

Zu den in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung angeführten erschwerenden Umständen

4822In Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission folgendes aus:

„Bei der Festlegung der allgemeinen Höhe der Geldbußen hat die Kommission berücksichtigt, daß die Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips und der verschiedenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens aus folgenden Gründen von besonderer Schwere ist und beträchtliche Geldbußen rechtfertigt:

-

die verbotene Absprache über die Aufteilung der Märkte und den Austausch hierfür benötigter Informationen stellt an sich eine sehr schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs dar;

-

der Zementmarkt ist ein für das Baugewerbe und die Wirtschaft im allgemeinen sehr bedeutsamer Basisindustriesektor;

-

die an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen repräsentieren nahezu den gesamten Zementmarkt der Gemeinschaft, der im übrigen durch das Fehlen neuer Markteintritte gekennzeichnet ist;

-

die verbotene Absprache wurde im Rahmen internationaler Organisationen oder bilateraler oder multilateraler Treffen und Kontakte mit dem Ziel, den Zementmarkt zu reglementieren und zu organisieren, institutionalisiert;

-

ungeachtet der Tatsache, daß die verbotenen Absprachen in einem institutionellen Rahmen, der auch legitime Ziele verfolgte, stattfanden, haben die Unternehmen, soweit es um Verhaltensweisen ging, die möglicherweise die Wettbewerbsregeln verletzen, ihren Willen bekundet, ihre Aktionen und/oder Beschlüsse geheimzuhalten (siehe insbesondere oben Absätze 19 und 24—28). Selbst als in Erwägung gezogen wurde, bestimmte Praktiken bei der Kommission anzumelden, unterblieb diese Anmeldung (siehe oben Absatz 26).“

4823Erstens wirft Lafarge der Kommission vor, sie habe die Schwere der Zuwiderhandlung mißbräuchlich verallgemeinert. Selbst wenn die in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung geäußerten Überlegungen zuträfen, würden sie nur für die Hauptzuwiderhandlung des Artikels 1 gelten. Sie könnten nicht auf die Maßnahmen zu deren Durchführung angewendet werden.

4824Die Geldbußen auf dem Grauzementmarkt wurden wegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung festgesetzt. Die in Absatz 65 Punkt 5 genannten erschwerenden Umstände beziehen sich also auf eben diese Zuwiderhandlung. Im übrigen trägt Lafarge im Rahmen dieser Rüge nichts zur Stützung ihrer Behauptung vor, diese erschwerenden Umstände seien auf die Maßnahmen zur Durchführung dieser Zuwiderhandlung nicht anzuwenden. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4825Zweitens widerspricht Lafarge der Behauptung der Kommission, der Zementmarkt sei ein für das Baugewerbe sehr bedeutsamer Basisindustriesektor (Absatz 65 Punkt 5, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Wertmäßig stelle dieser Markt nur einen sehr kleinen Prozentsatz dar.

4826Es läßt sich jedoch vernünftigerweise nicht bestreiten, daß Zement ein wesentliches Produkt für das Baugewerbe und damit für die Wirtschaft im allgemeinen ist. Das Vorbringen von Lafarge ist daher zurückzuweisen.

4827Drittens behauptet Blue Circle, es gebe keinen Beweis für die Behauptung, daß die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nahezu den gesamten Zementmarkt der Gemeinschaft repräsentierten. Diese Behauptung werde im Gegenteil durch die Tatsache widerlegt, daß die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie gegen 18 europäische Zementhersteller erhoben habe, habe fallenlassen (Absatz 4 Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung).

4828An der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung waren jedoch die wichtigsten europäischen Zementhersteller, sämtliche für die Märkte der Gemeinschaft repräsentativen Unternehmensvereinigungen sowie die europäische Vereinigung Cembureau beteiligt. Die Kommission hat also zu Recht angenommen, daß die an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen „nahezu den gesamten Zementmarkt der Gemeinschaft“ repräsentierten (Absatz 65 Punkt 5, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Folglich ist das Vorbringen von Blue Circle zurückzuweisen.

4829Viertens weist Cementir die Behauptung zurück, die verbotene Absprache sei im Rahmen internationaler Organisationen institutionalisiert worden. Die Unternehmerverbände, denen sie beigetreten sei, hätten keine wettbewerbswidrige Zielsetzung verfolgt.

4830Wie bereits dargelegt, war Cementir jedoch als direktes Cembureau-Mitglied bei den Treffen der Delegationsleiter vom und vom , bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen wurde, anwesend. Im Rahmen der Vereinbarung über die ETF nahm sie an dem gemeinsamen Vorgehen gegen Einfuhren nach Westeuropa, insbesondere diejenigen aus Griechenland, teil. Von 1984 bis 1988 nahm sie im Rahmen von Cembureau an dem System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teil. Folglich kann ihr die Institutionalisierung der verbotenen Absprache als erschwerender Umstand entgegengehalten werden.

4831Blue Circle wirft der Kommission vor, sie habe am oberflächlichen Erscheinungsbild eines institutionalisierten Kartells festgehalten, obwohl sie die nationalen Beschwerdepunkte und die Beschwerdepunkte betreffend das „euro-britische“ Kartell habe fallenlassen.

4832Diesem Argument ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus der Prüfung der angefochtenen Entscheidung ergeben hat, hat die Kommission trotz des geltend gemachten Fallenlassens den institutionalisierten Charakter der verbotenen Absprache, an deren Durchführung Blue Circle auf dem Grauzementmarkt im Rahmen der ETF und des EPC teilnahm, nachgewiesen.

4833Fünftens bestreiten Lafarge, Aker und Euroc, daß es eine Strategie der Verheimlichung gegeben habe. Lafarge erinnert daran, daß 1973 mit der Kommission Verhandlungen insbesondere zur Frage des Systems der Frachtgrundlagen aufgenommen worden seien. Außerdem seien die bei Auftreten des Problems der Zementeinfuhren aus Griechenland unternommenen Aktionen auf politische Schritte zurückgegangen, mit denen gerade die Sensibilisierung der Kommission für dieses Problem habe erreicht werden sollen. Aker und Euroc machen geltend, die betreffenden Unternehmen hätten keinen Grund gehabt, ihre Aktionen zu verheimlichen, da sie nicht bemerkt hätten, daß diese gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen. Die Behauptung der Kommission stehe auch im Widerspruch zu den zahlreichen Unterlagen, die sie bei ihren Nachprüfungen habe sammeln können.

4834Unicem behauptet, die Umstände, die die Kommission in Absatz 65 Punkt 5, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung vortrage, um den Willen der Klägerinnen zur Geheimhaltung ihrer Aktionen zu verdeutlichen, beträfen sie nicht.

4835Cementir macht geltend, daß es in der Akte keinen Beleg für eine Verheimlichungsabsicht ihrerseits gebe.

4836Wie bereits dargelegt, teilten Aker, Euroc und Cementir bei dem Treffen der Delegationsleiter vom den gemeinsamen Willen der Teilnehmer, den Abschluß der Cembureau-Vereinbarung geheimzuhalten (siehe oben, Randnr. 976).

4837Lafarge, Unicem, Aker und Euroc nahmen an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF und an den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes teil. Mit diesen verschiedenen Maßnahmen sollten destabilisierende Einfuhren nach Westeuropa, insbesondere diejenigen aus Griechenland, abgewehrt werden. Während bei der Ausarbeitung des Dokuments von Zürich/Céligny vorgeschlagen worden war, die Kommission über die hierzu ins Auge gefaßten gemeinsamen Aktionen in Kenntnis zu setzen (Absatz 25 Punkt 7 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/18779), hat keines der Unternehmen nachgewiesen, daß dies bezüglich der genannten Maßnahmen geschehen ist.

4838Lafarge, Aker und Euroc sind außerdem Parteien der Vereinbarung über die Gründung von Interciment. Obwohl in verschiedenen Rechtsgutachten empfohlen worden war, diese Vereinbarung wegen ihrer offensichtlich unrechtmäßigen Zielsetzung bei der Kommission anzumelden, ist eine solche Anmeldung nie erfolgt (siehe oben, Randnr. 2984).

4839Nach alledem war die Kommission berechtigt, gegenüber Lafarge, Unicem, Aker, Euroc und Cementir den Willen zur Verheimlichung der begangenen Zuwiderhandlungen als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen.

Zum mildernden Umstand nach Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung

4840In Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

„Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission berücksichtigt, daß sich die Unternehmen in der Gemeinschaft während des Krisenzeitraums mit unerwarteten und erheblichen Zementeinfuhren konfrontiert sahen, und das zu einem Zeitpunkt, als die Zementindustrie Schwierigkeiten hatte, der schlechten Konjunktur entgegenzuwirken.“

4841Lafarge behauptet, sie könne nicht erkennen, welche Auswirkung dieser mildernde Umstand auf die Berechnung der gegen sie festgesetzten Geldbuße gehabt halbe.

4842Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission braucht nämlich bei der Festsetzung der Geldbußen die verschiedenen Faktoren, die sie bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, nicht zu quantifizieren.

Zur Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände

A — Größe und Markteinfluß des betreffenden Unternehmens

4843Vicat, Uniland, Irish Cement, Cimpor, Secii, Hornos Ibéricos und Cementir werfen der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß ihr Markteinfluß wegen ihrer geringen Größe, ihres geringen Marktanteils und ihres geringen Umsatzes begrenzt gewesen sei.

4844Vicat fügt unter Hinweis auf das oben in Randnummer 1353 angeführte Urteil Boel/Kommission (Randnr. 131) hinzu, daß sich ihre Aktien im Familienbesitz befänden und sie nicht Teil einer starken wirtschaftlichen Einheit sei. Irish Cement führt aus, sie werde von keinem anderen europäischen Unternehmen kontrolliert und kontrolliere selbst kein anderes Unternehmen. Cementir behauptet, sie sei nicht mit Zement produzierenden Einheiten in anderen Ländern verbunden.

4845Wie bereits dargelegt, können zu den Faktoren, anhand deren die Schwere einer Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und folglich der Einfluß gehören, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (siehe Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnrn. 120 und 129, und IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 52).

4846Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gericht von der Kommission gemachten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) nervor, daß die gegen die Unternehmen festgesetzten Geldbußen nach dem Umsatz berechnet waren. Ferner waren diesen Angaben zufolge die gegen Vicat, Uniland, Irish Cement, Cimpor, Secil, Homos Ibéricos und Cementir festgesetzten Geldbußen jeweils nach deren eigenem Umsatz berechnet, während die Unternehmen, die in dem fraglichen Zeitraum an der Spitze eines Konzerns standen, mit einer Geldbuße belegt wurden, die nach ihrem konsolidierten Umsatz berechnet war. Die gegen die Unternehmen festgesetzten Geldbußen richten sich also nach ihrer Größe, ihrer Wirtschaftskraft und damit ihrem Einfluß auf den Markt.

4847Die Art des Aktienbesitzes ist dagegen bei der Beurteilung der Schwere der von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung für die Festsetzung ihrer Geldbuße unerheblich.

4848Schließlich hat das Gericht in dem von Vicat genannten, oben in Randnummer 1353 angeführten Urteil Boël/Kommission nur die Ungleichbehandlung des betroffenen Unternehmens im Vergleich zu denjenigen Unternehmen korrigiert, denen die Kommission, obwohl die wirtschaftlichen Einheiten, zu denen sie gehörten, nicht minder stark waren als die, zu der das betroffene Unternehmen gehörte, einen mildernden Umstand zugute gehalten hatte, weil die wettbewerbswidrigen Auswirkungen ihrer Zuwiderhandlung dadurch begrenzt waren, daß sie nicht zu einer starken wirtschaftlichen Einheit gehörten (siehe Randnrn. 131 und 132 des Urteils). Vicat kann sich also nicht auf dieses Urteil stützen, um der Kommission vorzuwerfen, sie habe die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze dadurch verletzt, daß sie ihre Geldbuße nicht deswegen verringert habe, weil sie nicht zu einer starken wirtschaftlichen Einheit gehört habe.

4849Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

4850Nach Auffassung von Ciments luxembourgeois ist die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße in Anbetracht ihres Jahresumsatzes von 1991, der 1764000000 LUF betragen habe, völlig unangemessen.

4851Soweit jedoch mit diesem Vorbringen der Kommission vorgeworfen werden soll, die gegen Ciments luxembourgeois festgesetzte Geldbuße sei gegenüber ihrem bescheidenen Umsatz überhöht, ist es aus den oben in Randnummer 4846 ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

B — Keine oder geringfügige wettbewerbswidrige Auswirkungen der Zuwiderhandlungen

4852Verschiedene Klägerinnen rügen, die Kommission habe nicht berücksichtigt, daß die ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen keine oder allenfalls geringfügige tatsächliche oder potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen hätten.

4853Vicat hebt hervor, die wettbewerbswidrige Auswirkung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweise sei minimal, zum einen wegen der geringen Repräsentativität der beiden fraglichen Unternehmen und zum anderen angesichts ihres niedrigen Umsatzes in dem durch ihre streitigen Kontakte mit Buzzi betroffenen Gebiet. Sie wirft der Kommission vor, keine Marktanalyse vorgenommen und den Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regionalen südfranzösischen Markt nicht analysiert zu haben.

4854Aalborg und Italcementi werfen der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung keinerlei Auswirkung auf den Markt gehabt habe. Italcementi fügt hinzu, daß sich angesichts der Merkmale des italienischen Marktes und ihres eigenen Verhaltens nichts an der Natur, dem Ausmaß, der Dauer und den Wirkungen der Cembureau-Vereinbarung, wie sie in der angefochtenen Entscheidung beschrieben seien, geändert hätte, wenn die Kommission ihre Teilnahme nicht festgestellt hätte.

4855Unicem wirft der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß ihr Verhalten den Verbrauchern keinerlei Schaden zugefügt habe. Dieses Verhalten habe nämlich die ständige Zunahme der griechischen Zementeinfuhren nach Italien zwischen 1986 und 1991 nicht verhindert.

4856Asland behauptet, die tatsächlichen Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung würden in der angefochtenen Entscheidung nirgends behandelt. Die Kommission habe diese Auswirkungen nicht untersucht und damit einen wichtigen Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der fraglichen Handlungen offen gelassen. Eine solche Analyse hätte die Kommission nämlich zu der Feststellung geführt, daß der innergemeinschaftliche Zementhandel seit 1985 zugenommen habe.

4857Irish Cement besteht darauf, daß sich ihre Teilnahme an dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Austausch von Preisinformationen nicht wettbewerbswidrig ausgewirkt habe.

4858Cimpor wirft der Kommission vor, sie habe die tatsächlichen Auswirkungen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht mit denen der Teilnahme der anderen beschuldigten Unternehmen verglichen.

4859Secil wirft der Kommission vor, die tatsächlichen Auswirkungen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt zu haben.

4860Cementir behauptet, die Kommission habe, weil sie die Besonderheiten des Zementmarkts nicht berücksichtigt habe, übersehen, daß etwaige wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen aufgrund der auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zwangsläufig von marginaler Bedeutung und auf eine Verringerung des Handels beschränkt gewesen seien, der in den Grenzgebieten zwischen den Regionalmärkten hätte stattfinden können.

4861Blue Circle wirft der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß der innergemeinschaftliche Handel im Zeitraum der Zuwiderhandlung erheblich zugenommen habe und die Zementeinfuhren in das Vereinigte Königreich gestiegen seien, obwohl solche Einfuhren unabhängig von jeder Zuwiderhandlung unter erheblichem Druck gestanden hätten.

4862Wie bereits dargelegt, setzt die Feststellung, daß eine Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt, nicht den Nachweis voraus, daß sie eine wettbewerbswidrige Auswirkung hatte. Für diese Feststellung reicht es aus, daß die Vereinbarung einem wettbewerbswidrigen Zweck diente (siehe die oben in Randnr. 837 angeführte Rechtsprechung).

4863Die Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung kann jedoch für die Geldbußen relevant sein, wenn sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung gerade auf solche Auswirkungen beruft und nicht in der Lage ist, diese nachzuweisen oder gute Gründe für ihre Berücksichtigung anzugeben.

4864Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung das Ergebnis, daß die Cembureau-Vereinbarung von besonderer Schwere sei, nicht darauf gestützt, daß diese Vereinbarung wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt habe. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die verbotene Absprache über die Aufteilung der Märkte und den Austausch hierfür benötigter Informationen bereits für sich allein eine sehr schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs darstellt (Absatz 65 Punkt 5, erster Gedankenstrich).

4865Zwar geht aus Absatz 65 Punkt 9 hervor, daß die Kommission zur Beurteilung der jeweiligen Verantwortung der betroffenen Unternehmen insbesondere auf die Wirkungen der Maßnahmen abstellte, mittels deren die Unternehmen die Cembureau-Vereinbarung durchführten. So lastete sie denjenigen Unternehmen eine schwerere Verantwortung an, die an „Maßnahmen ... mit unmittelbaren Auswirkungen im Sinne einer Abschottung der Inlandsmärkte“ teilgenommen hatten (Punkt 9 Buchstabe a). Dagegen trügen die Unternehmen, die nur an Maßnahmen zur Umleitung von Produktionsüberschüssen in Drittländer mitgewirkt hätten, geringere Verantwortung, weil diese Maßnahmen „weniger unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der Inlandsmärkte“ hätten (Punkt 9 Buchstabe b, erster Gedankenstrich).

4866Diese zuletzt genannten Überlegungen können jedoch nicht als Analyse der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Zuwiderhandlung angesehen werden, die die Kommission auf konkrete Angaben hätte stützen müssen. Sie beruhen auf einer von den Klägerinnen im übrigen nicht bestrittenen theoretischen Beurteilung der potentiellen Auswirkungen dieser beiden Arten von Maßnahmen auf den Wettbewerb.

4867Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

C — Marktverhalten während des berücksichtigten Zeitraums

4868Vicat wirft der Kommission vor, die Eigenständigkeit ihrer Geschäftsstrategie nicht berücksichtigt zu haben, in deren Zentrum insbesondere die Entwicklung des nur von ihr hergestellten Produkts „Prompt“ stehe.

4869Dieser Gesichtspunkt belegt aber nicht, daß Vicat versucht hätte, sich der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung im Zeitraum vom bis zum zu entziehen, in dem sie dieser Vereinbarung durch ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung beigetreten war (siehe oben, Randnr. 4316). Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4870Asland wirft der Kommission vor, sie messe in der angefochtenen Entscheidung ihrem Wettbewerbsverhalten während des berücksichtigten Zeitraums keinerlei Bedeutung zu. Sie verweist auf Tabellen, die zwischen 1985 und 1991 eine ständige Zunahme des Zementhandels zwischen Spanien und den übrigen Ländern der Gemeinschaft auswiesen. Ferner hebt sie hervor, daß sie am Kapital von Hispacement, der gemeinsamen Tochtergesellschaft mehrerer katalanischer Zementhersteller zur Förderung des Zementabsatzes außerhalb des katalanischen Marktes, beteiligt sei.

4871Die Teilnahme von Asland an der Cembureau-Vereinbarung ist nur für den Zeitraum vom bis zum nachgewiesen (siehe oben, Randnr. 4352). Daher sind die Angaben von Asland, soweit sie sich auf die Zeit vor dem und die Zeit nach dem beziehen, unerheblich.

4872Im übrigen sind globale Angaben, die ab 1985 einen ständigen Anstieg der spanischen Zementexporte nach anderen Ländern der Gemeinschaft ausweisen, kein Nachweis für ein eigenes Wettbewerbsverhalten von Asland auf dem Markt.

4873Schließlich untersagte die Cembureau-Vereinbarung nicht den gesamten innergemeinschaftlichen Zementhandel. Sie sollte nur die „wilden“ Exporte verhindern, die die Märkte hätten destabilisieren können. Sie schloß die traditionellen oder strukturellen Exporte nicht aus (siehe oben, Randnr. 1121).

4874In einem solchen Zusammenhang können die von Asland vorgetragenen Umstände nicht als Beleg für ihren Willen verstanden werden, sich der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung in dem Zeitraum, in dem sie dieser Vereinbarung beigetreten war, zu entziehen.

4875Das Vorbringen von Asland ist daher zurückzuweisen.

4876Cementir wirft der Kommission vor, sie habe die Politik, die das Unternehmen im fraglichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich betrieben habe, systematisch außer Betracht gelassen. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, daß die Politik von Cementir dem Resultat der festgestellten Absprachen entsprochen habe. So habe ihre Teilnahme an den Vereinbarungen mit Calcestruzzi nicht die geringste Auswirkung auf die Zementeinfuhren aus Griechenland gehabt, die seit 1987 deutlich zugenommen hätten.

4877Cementir trägt jedoch zur Begründung ihres Vorbringens nichts dafür vor, daß sie versucht hätte, sich der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung in dem Zeitraum vom bis zum , in dem sie dieser Vereinbarung beigetreten war, zu entziehen. Der deutliche Anstieg der Einfuhren griechischen Zements nach Italien kann insoweit nicht als Zeichen ihres Willens, sich von dieser Vereinbarung zu distanzieren, gesehen werden (siehe oben, Randnr. 4401). Er bedeutet allenfalls, daß die Maßnahmen zu deren Durchführung, an denen Cementir, wie oben in den Randnummern 3283 bis 3290 und 3343 bis 3396 festgestellt, nach Auftreten des Problems der Einfuhren griechischen Zements nach Westeuropa teilnahm, auf dem italienischen Markt nicht die erwarteten Auswirkungen hatten. Das Vorbringen von Cementir ist daher zurückzuweisen.

D — Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils

4878Vicat und Ciments français werfen der Kommission vor, sie habe nicht berücksichtigt, daß sie aus den ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen keinen Vorteil gezogen hätten.

4879Lafarge behauptet, die Kommission sei den von ihr selbst insbesondere in ihrem XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik aufgestellten Regeln untreu geworden, wonach bei der Berechnung der Geldbuße künftig von den finanziellen Gewinnen ausgegangen werde, die den betreffenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstünden.

4880Irish Cement wirft der Kommission vor, sie habe nicht nachgewiesen und nicht einmal nachzuweisen versucht, daß sie aus dem Ergebnis ihrer rechtswidrigen Tätigkeiten irgendeinen Vorteil gezogen oder zu ziehen versucht habe.

4881Die Tatsache, daß ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, steht der Verhängung einer Geldbuße jedoch nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (siehe Urteil vom , Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 779 angeführt, Randnr. 53). Folglich braucht die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, daß die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen.

4882Die Beurteilung des durch eine Zuwiderhandlung entstandenen unrechtmäßigen Gewinns kann jedoch relevant sein, wenn sich die Kommission zur Bewertung der Schwere dieser Zuwiderhandlung und/oder zur Berechnung der Geldbußen gerade auf einen solchen Gewinn beruft.

4883Dies ist hier aber nicht der Fall. In Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die besondere Schwere der Zuwiderhandlung nicht aus dem Vorliegen eines mit der Cembureau-Vereinbarung zusammenhängenden Vorteils gefolgert. Wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnr. 4846), hat sie die Geldbußen jeweils nach dem Umsatz der betreffenden Unternehmen berechnet.

4884Gegenüber Lafarge ist ferner hervorzuheben, daß die Kommission in ihrem XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (Nr. 139) folgendes ausführt:

„Bei der Festsetzung von Geldbußen berücksichtigt die Kommission alle relevanten Fakten des Falls. Dabei werden in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung finden. In allen Fällen, in denen die Kommission die Höhe dieser unrechtmäßigen Gewinne — sei es auch nur annähernd — ermitteln kann, kann bei der Berechnung der Geldbuße von dieser Größe ausgegangen werden.“

4885Diese Angaben bedeuten nicht, daß die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen zur Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung zusammenhängenden finanziellen Gewinn zu ermitteln. In ihnen kommt lediglich ihr Wille zum Ausdruck, diesen Faktor stärker zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Geldbußen zugrunde zu legen, soweit sie in der Lage war, ihn — sei es auch nur annähernd — zu ermitteln. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

4886Nach alledem ist das Vorbringen von Vicat, Lafarge und Irish Cement zu diesem Punkt zurückzuweisen.

E — Situation auf dem Zementmarkt im fraglichen Zeitraum

4887Irish Cement behauptet, sie habe von 1982 bis 1986 auf ihrem Inlandsmarkt erheblich unter Dumping durch Exporteure aus Drittländern zu leiden gehabt, was sie im übrigen dazu ver anlaßt habe, bei der Kommission eine Beschwerde einzureichen. Hornos Ibéricos wirft der Kommission vor, sie habe die allgemeine Situation auf dem Zementmarkt im fraglichen Zeitraum nicht berücksichtigt.

4888Die Kommission erklärt in Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung folgendes: „Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission berücksichtigt, daß sich die Unternehmen in der Gemeinschaft während des Krisenzeitraums mit unerwarteten und erheblichen Zementeinfuhren konfrontiert sahen, und das zu einem Zeitpunkt, als die Zementindustrie Schwierigkeiten hatte, der schlechten Konjunktur entgegenzuwirken.“

4889Auf eine Aufforderung, diese Erklärung zu erläutern, hat die Kommission ausgeführt (Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts):

„Der Ausdruck in Absatz 65 Punkt 6 der Entscheidung ‚unerwartete und erhebliche Zementeinfuhren‘ bezieht sich auf Importe aus Drittländern. Im Zuwiderhandlungszeitraum gab es insbesondere umfangreiche Importe aus Tunesien, der Türkei und Rumänien, gegen die Antidumping-Beschwerden eingelegt wurden.“

4890In der Sitzung hat Irish Cement ausgeführt, sie habe Importe aus Ostdeutschland und aus Spanien gemeint.

4891Wie die Ausführungen der Kommission zeigen, war die Nennung der Einfuhren aus Tunesien, der Türkei und Rumänien nur beispielhaft und nicht erschöpfend.

4892Da im übrigen eine Entscheidung ein Ganzes darstellt, ist jeder Teil im Licht der übrigen Teile zu sehen (Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 66, und vom in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51). Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung ist daher im Licht der Ausführungen in der Sachverhaltsschilderung zu verstehen, wo die durch Importe aus Ostdeutschland und Spanien verursachten Probleme in dem von Irish Cement angesprochenen Zeitraum erwähnt sind (siehe Absätze 18 Punkte 2 und 3 sowie 19 Punkte 9 und 10).

4893Nach alledem ist das Vorbringen von Irish Cement und Hornos Ibéricos zurückzuweisen.

F — Notwehr

4894Ciments français, Lafarge, Unicem, Homos Ibéricos und Blue Circle werfen der Kommission vor, sie habe nicht berücksichtigt, daß die Maßnahmen zur Abwehr der Zementimporte aus Griechenland eine Notwehrreaktion gegenüber den Bedingungen unlauteren Wettbewerbs gewesen seien, unter denen diese Importe erfolgt seien. Sie werfen der Kommission ihre Trägheit und ihr wirkungsloses Handeln gegenüber Beihilfen vor, die Griechenland damals seinen Zementherstellern gewährt habe.

4895Ciments français, Unicem und Homos Ibéricos machen unter Berufung auf das oben in Randnummer 2554 angeführte Urteil AITEC u. a./Kommission geltend, daß die Kommission die Auswirkungen der griechischen Zementimporte nicht ordnungsgemäß analysiert habe. Die Kommission habe damit die durch solche rechtswidrig subventionierten Importe hervorgerufenen Schwierigkeiten falsch beurteilt.

4896Zu dieser Frage ist über die Ausführungen oben in den Randnummern 2556 bis 2559 hinaus daran zu erinnern, daß auf dem Grauzementmarkt gegen diese Klägerinnen die Geldbuße nach Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung wegen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung festgesetzt wurde, mit der die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementverkäufe innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet werden sollte (siehe oben, Randnr. 1085).

4897Ihre Mitwirkung an dieser Zuwiderhandlung bestand ganz oder teilweise in unrechtmäßigen Verhaltensweisen, die mit dem Problem der Billigeinfuhren von Zement aus Griechenland nichts zu tun hatten oder über dieses Problem hinausgingen.

4898Zum einen nahm Unicem am regelmäßigen Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teil (Artikel 2 Absatz 2). Lafarge nahm an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes teil (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a). Ciments français und Lafarge nahmen an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Deutschland und Frankreich teil (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a). Ciments français, Lafarge, Homos Ibéricos und Blue Circle nahmen an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen des EPC teil, die die Prüfung der Marktsituation in der Gemeinschaft, die Aufteilung der Drittlandsmärkte, die Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und den Austausch individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich in Drittländer ausgeführten Mengen betraf und mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte (Artikel 6).

4899Zum anderen war es zu den im Rahmen der ETF-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen zwar nach der Bedrohung im Zusammenhang mit den Billigeinfuhren von Zement aus Griechenland gekommen, doch dienten mehrere dieser Maßnahmen einem unrechtmäßigen Zweck, der über den Rahmen dieser Angelegenheit hinausging. So bestand der Zweck der Vereinbarung über die Errichtung der ETF darin, jegliches Eindringen von billigem Zement auszuschließen, das die europäischen Märkte hätte destabilisieren können (siehe oben, Randnr. 2560). Zweck der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment war die Durchführung der Abschreckungsund Überzeugungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Länder (Artikel 4 Absatz 2).

4900Was schließlich die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Maßnahmen angeht, so kann sich ein Unternehmen nicht mit Erfolg auf den defensiven Charakter des Kartells berufen, an dem es teilnahm, wenn es zum Schutz der Märkte der Teilnehmer gegen die Konkurrenz der Hersteller anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar waren (Urteil vom , Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 415 angeführt, Randnr. 148).

4901Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

G — Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren

4902Lafarge und Valenciana berufen sich auf die kooperative Haltung, die sie gegenüber der Kommission im Verwaltungsverfahren eingenommen hätten. Valenciana erklärt, sie habe die von der Kommission in ihren Geschäftsräumen durchgeführten Nachprüfungen erleichtert, sie habe sich zur MB schriftlich und mündlich geäußert, obwohl ihr damals nicht einmal genau bekannt gewesen sei, was ihr vorgeworfen werde, und sie habe an der Anhörung teilgenommen. Aker und Euroc machen geltend, sie hätten der Kommission im Verwaltungsverfahren die von Herrn Ulestig (Scancem) verfaßte Niederschrift über die ETF-Sitzung vom übermittelt. Die Kommission habe dieses Schriftstück für so wichtig gehalten, daß sie es an alle Adressaten der MB übermittelt habe. Aker und Euroc fügen hinzu, sie hätten zu der Anhörung im März 1993 einen ihrer Unternehmensleiter sowie den geschäftsführenden Direktor von Scancem entsandt.

4903Lafarge trägt jedoch nichts vor, anhand dessen sich die Begründetheit ihrer Behauptungen beurteilen ließe. Schon aus diesem Grund ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

4904Das Verhalten von Valenciana ging nicht über die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte hinaus, die sich aus der Regelung über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergeben. Ihr Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnrn. 341 und 342). Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorbringen von Aker und Euroc betreffend die Anwesenheit eines ihrer Unternehmensleiter und des geschäftsführenden Direktors von Scancem bei der Anhörung vom März 1993 zurückzuweisen.

4905Aker und Euroc haben ihrer Erwiderung auf die MB (Anlage 3 Dokument 15) tatsächlich die von Herrn Ulestig (Scancem) verfaßte Niederschrift über die ETF-Sitzung vom beigelegt, die die Kommission in der Sachverhaltsschilderung (Absätze 25 Punkte 14 bis 20, 27 Punkt 3 und 28 Punkte 3, 15 bis 18 und 22) und in der rechtlichen Würdigung (Absätze 53 Punkte 7 und 8, 55 Punkt 1 und 56 Punkte 5, 8, 11 und 13) in bezug auf die ETF wiederholt erwähnt.

4906Aus ihrer Erwiderung auf die MB (Nrn. 6.3.5.7 und 6.) geht jedoch hervor, daß die Übermittlung dieses Schriftstücks an die Kommission weniger dazu dienen sollte, die Feststellung der von der Kommission in der MB zugrunde gelegten Beschwerdepunkte zu erleichtern, als vielmehr die Mitwirkung von Aker und Euroc an der in der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment bestehenden Zuwiderhandlung abzustreiten. Daher ist davon auszugehen, daß die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie diesen Gesichtspunkt bei der Festsetzung der Geldbuße gegen diese beiden Klägerinnen nicht als mildernden Umstand berücksichtigte. Ihr Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

H — Bemühen um die Beachtung des Wettbwerbsrechts der Gemeinschaft

4907Lafarge wirft der Kommission vor, sie habe nicht die Haltung der beschuldigten Unternehmen berücksichtigt, die in dem fraglichen Zeitraum stets bestrebt gewesen seien, sich rechtmäßig zu verhalten, wie die zahlreichen Hinweise auf die Erfordernisse des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft bestätigten, die in den von der Kommission gesammelten Schriftstücken enthalten seien.

4908Dieses Vorbringen ändert jedoch nichts am Vorliegen und an der Schwere der auf den Märkten für Grau- und für Weißzement begangenen Zuwiderhandlungen. Im übrigen widerlegt es nicht die oben in den Randnummern 4836 bis 4838 angeführten Beweise für den Willen der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung, insbesondere Lafarge, einige ihrer rechtswidrigen Verhaltensweisen im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung geheimzuhalten.

4909Unicem macht geltend, sie habe, nachdem sie von der Bedeutung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft erfahren habe, alsbald einen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter aufgestellt.

4910Es ist zwar von Belang, daß Unicem Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, daß von ihren Mitarbeitern künftig weitere Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft begangen würden, doch ändert dies nichts am Vorliegen und an der Schwere der ihr im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlung (siehe insbesondere Urteil vom , Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 357, und Urteil ICI/Kommission, T-13/89, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 395).

I — Neuartigkeit der Frage

4911Lafarge wirft der Kommission vor, sie sei von ihrer Praxis abgewichen, keine oder nur milde Geldbußen zu verhängen, wenn sie wie hier erstmals über das Funktionieren eines besonderen Marktes der Gemeinschaft entscheide.

4912Dyckerhoff behauptet, bei einer durch die Verwaltungspraxis noch nicht geklärten Rechtslage sei von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission zur Rechtswidrigkeit der auf Drittländer bezogenen Zusammenarbeit im Rahmen des WCC eine völlig neue oder jedenfalls für die Unternehmen unvorsehbare Auffassung vertreten.

4913Zwar können die Kommission und der Gemeinschaftsrichter bei der Bemessung einer Geldbuße unter bestimmten Umständen berücksichtigen, daß die beanstandeten Verhaltensweisen zur Tatzeit in der Entscheidungspraxis der Kommission nicht klar als solche erkennbar waren (Urteile AKZO/Kommission, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 163, und Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 143). Ob die Frage neuartig ist, beurteilt sich aber nicht nach dem betroffenen Wirtschaftssektor, sondern nach den durch die festgestellte Zuwiderhandlung aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkten.

4914Im vorliegenden Fall liegt der geahndeten Zuwiderhandlung sowohl auf dem Grau- als auch auf dem Weißzementmarkt eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zugrunde. Die Unvereinbarkeit eines solchen Kartells mit den Wettbewerbsregeln ist in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag ausdrücklich festgestellt und durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt. Den Klägerinnen war also die Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen bekannt.

4915Ihr Vorbringen bezüglich der Neuartigkeit der in der angefochtenen Entscheidung behandelten Fragen ist daher zurückzuweisen.

J — Weltweit führende Position der europäischen Zementindustrie

4916Lafarge macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, daß die europäische Zementindustrie dank einer wirksamen Umstrukturierungspolitik in ihrem Bereich weltweit eine Spitzenposition einnehme. Es stehe nicht mit den Zielsetzungen einer gemeinschaftlichen Industriepolitik, deren Bedeutung in Artikel 130 EG-Vertrag (jetzt Artikel 157 EG) anerkannt sei, im Einklang, einen ganzen Sektor zu bestrafen, der durch Anpassung eine schwere Krise gemeistert habe.

4917Das Interesse an der Förderung eines industriellen Spitzensektors kann die Verhängung erheblicher Geldbußen für schwere Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht ausschließen, da sonst Unternehmen, die in Industriebereichen tätig sind, die für die europäische Industrie und Wirtschaft als wichtig gelten, Straffreiheit zugesichert würde.

K — Vorliegen rechtlicher und technischer Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Zementhandel

4918Valenciana hebt die rechtlichen Hindernisse (Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen spanischen Portlandzement) und die technischen Hindernisse (Unterschiedlichkeit nationaler Zulassungsnormen) hervor, auf die sie bei ihren Exportaktivitäten sowohl vor als auch nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft gestoßen sei.

4919Solche Umstände sind für das Vorliegen, die Schwere und die Dauer der Valenciana vorgeworfenen Zuwiderhandlung irrelevant. Sie rechtfertigen daher keine Herabsetzung der Geldbuße.

L — Markteintritt eines neuen Wettbewerbers

4920Irish Cement wirft der Kommission vor, sie habe nicht berücksichtigt, daß es auf dem irischen Markt einen neuen Hersteller gebe, nämlich die Sean Quinn Cement Ltd, die ihre Produktionsaktivitäten 1989 nördlich der Grenze zwischen Irland und Nordirland aufgenommen habe.

4921Dieser Umstand liegt jedoch nach dem , den das Gericht als Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme von Irish Cement an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zugrunde legt (siehe oben, Randnrn. 4365 und 4366). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Begründetheit der Behauptung von Irish Cement.

M — Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

4922Italcementi macht geltend, die gegen sie festgesetzte Geldbuße sei übertrieben hoch, da bei ihr nicht berücksichtigt sei, daß Geldbußen in Italien steuerlich nicht abzugsfähig seien.

4923Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung von Geldbußen die Unterschiede zwischen dem Steuerrecht der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnr. 51).

N — Finanzlage des Zuwiderhandelnden

4924Halkis macht geltend, die gegen sie festgesetzte Geldbuße übersteige ihre Leistungsfähigkeit und drohe sie in eine dramatische Finanzlage zu bringen, da sie in Sonderliquidation stehe. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, die Liquidation sei zwar nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung eröffnet worden, doch sei sie infolge der Entscheidung 91/144 betreffend die ihr von der griechischen Regierung gewährte Beihilfe seit jener Zeit in einer sehr schwierigen Finanzlage.

4925Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die defizitäre Finanzlage eines Unternehmens bei der Festsetzung seiner Geldbuße zu berücksichtigen, weil sonst den am wenigsten den Marktbedingungen angepaßten Unternehmen ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil verschafft würde (Urteil IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 55).

4926Nach alledem haben die geprüften Klagegründe keinen Erfolg.

VIII — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung der Unternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

4927Erstens macht Aalborg geltend, daß die Verhängung einer Geldbuße für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag eine individuelle Verantwortung voraussetze. Sie könne nicht kraft einer kollektiven Verantwortung für Handlungen anderer belangt werden. Blue Circle behauptet, einem Unternehmen könne die Verantwortung für eine Zuwiderhandlung, an der es nicht teilgenommen habe, auch dann nicht angelastet werden, wenn diese Zuwiderhandlung aufgrund einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise begangen worden sei, an der es teilgenommen habe.

4928Wie jedoch aus der oben jeweils in den Randnummern 4330 bis 4333 und 4403 bis 4407 vorgenommenen Prüfung hervorgeht, wird das Verhalten von Aalborg und Blue Circle nur wegen des Sachverhalts geahndet, der ihnen im Rahmen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung individuell vorgeworfen wird. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

4929Zweitens werfen viele Klägerinnen der Kommission vor, ihre Verantwortung für die Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt nach abstrakten und allgemeinen Kriterien beurteilt zu haben, ohne ihre individuelle Mitwirkung an dieser Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Mehrere Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe die wirkliche Rolle, die sie bei den ihnen angelasteten Teilen der Zuwiderhandlung gespielt hätten, nicht in Betracht gezogen. Einige behaupten, die Kommission hätte die begrenzte Zahl der Zuwiderhandlungen, die sie im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung begangen hätten, und/oder den Schweregrad der einzelnen Maßnahmen zu deren Durchführung berücksichtigen müssen.

4930CBR wirft der Kommission vor, ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung aus dem Umstand abgeleitet zu haben, daß eine ihrer Führungskräfte ihre nationale Vereinigung bei den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau am , und als Delegationsleiter vertreten habe. Das Verhalten dieser Führungskraft im Rahmen ihrer Funktionen bei der FIC könne aber nicht CBR zugerechnet werden. Zudem seien ihre Einlassungen bei den genannten Treffen vom und nur darauf gerichtet gewesen, bei etwaigen Maßnahmen im Rahmen von Cembureau stets die Vereinbarkeit mit Artikel 85 EG-Vertrag sicherzustellen. Die Kommission habe versucht, die Rolle dieser Führungskraft als wichtig für den Abschluß und die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darzustellen, doch habe sich diese Führungskraft nur zum System der Frachtgrundlagen geäußert, dessen Rechtmäßigkeit in der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt werde. CBR macht im übrigen geltend, daß ihre Rolle in der ETF sehr begrenzt gewesen sei.

4931Dyckerhoff wirft der Kommission vor, sie sei nicht einmal kurz auf ihre untergeordnete Rolle bei der Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung eingegangen.

4932Vicat weist darauf hin, daß sie nach der angefochtenen Entscheidung nur an einer einzigen Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen habe, nämlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten abgestimmten Verhaltensweise. Diese Zuwiderhandlung wiege im übrigen weniger schwer als die anderen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung. Die Kommission habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, indem sie Vicat mit anderen, sehr viel stärker belasteten Unternehmen, auf dieselbe Stufe gestellt habe, und sie habe nicht begründet, warum sie gemeint habe, sie ebenso streng wie diese Unternehmen bestrafen zu können. Ein Vergleich ihrer Lage mit der von Lafarge und Italcementi ergebe, daß in ihrem Fall der Betrag der Geldbuße je begangener Zuwiderhandlung viel höher sei als im Falle dieser beiden Unternehmen.

4933Ciments français behauptet, sie habe einzig und allein in der Person eines Mitglieds ihrer Geschäftsleitung, das als Präsident des SFIC gehandelt habe, an einem der drei Treffen der Delegationsleiter von Cembureau, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sei, teilgenommen. An den Abstimmungen anläßlich der Zementeinfuhren aus Griechenland sei sie nur sehr geringfügig beteiligt gewesen. Schließlich sei ihre Teilnahme am EPC vernachlässigbar gewesen angesichts der unbedeutenden Rolle, die sie auf den Fernexportmärkten habe spielen können.

4934Heidelberger wirft der Kommission vor, sie habe sich auf die Annahme gestützt, daß eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung vorliege, um die einzelnen Beiträge der Unternehmen völlig außer acht zu lassen und eine globale Geldbuße für die Teilnahme an der Vereinbarung festzusetzen. Die gegen sie verhängte Geldbuße sei daher für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen. Heidelberger habe nämlich an den Vorgängen, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, nur in geringem Umfang mitgewirkt. Von den in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Sachverhaltskomplexen würden ihr nur fünf vorgeworfen. Zudem sei die Mitwirkungsintensität bei ihr deutlich geringer als bei anderen Unternehmen gewesen. Ihre Mitwirkung am streitigen Sachverhalt habe sich auf eine mehr oder weniger passive Teilnahme an den Besprechungen beschränkt, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen geschlossen worden sein sollten. Mit der außerordentlich hohen Geldbuße habe die Kommission die Rolle, die sie im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung gespielt habe, völlig verkannt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete es, gegen ein Unternehmen, dem nur eine unbedeutende Rolle in einem Kartell vorgeworfen werde, eine höhere Geldbuße festzusetzen als gegen ein Unternehmen, dem eine gewichtigere Beteiligung vorgeworfen werde.

4935Aalborg behauptet, die Kommission habe den Grundsatz verkannt, daß Geldbußen im richtigen Verhältnis zum Grad der Verantwortung und zur Tragweite der Zuwiderhandlung stehen müßten. So habe die Kommission hinsichtlich des Grades der Verantwortung und der Schwere der Zuwiderhandlung keinen Vergleich mit anderen Unternehmen angestellt. Vergleiche man ihre Situation mit der von Ciments luxembourgeois, so erkläre sich ihre Geldbuße zu einem sehr großen Teil durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen der Delegationsleiter vom in Baden-Baden. Sie wirft der Kommission daher vor, nicht sorgfältig geprüft zu haben, warum sie an dieser Sitzung teilgenommen habe; die einzigen Gründe hierfür seien in Wirklichkeit die Einreichung einer Antidumping-Beschwerde und die Lobby-Aktionen in bezug auf die staatlichen Beihilfen Griechenlands gewesen. Ferner beanstandet sie, daß ihr wegen nicht vorsätzlicher Teilnahme an in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Teilen der Zuwiderhandlung eine ebenso hohe Buße wie den am meisten betroffenen Unternehmen auferlegt worden sei.

4936Uniland macht geltend, sie habe bei dem regelmäßigen Austausch von Preisinformationen nur eine passive Rolle gespielt und habe nur an einer einzigen der vierzehn Sitzungen teilgenommen, die zwischen Mai 1986 und Mai 1987 im Rahmen der ETF stattgefunden hätten. Niemals habe sie die Initiative zu Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung ergriffen. Außerdem habe sie mit bestimmten in der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen nichts zu tun gehabt. Die untergeordnete Rolle, die sie bei den begangenen Zuwiderhandlungen gespielt habe, beruhe insbesondere darauf, daß ihr Interesse am internationalen Handel begrenzt sei. Dennoch habe die Kommission gegen sie eine Geldbuße gleicher Größenordnung wie gegen Unternehmen festgesetzt, deren Rolle bei den gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen entscheidend gewesen sei.

4937Valenciana macht geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie gegen jedes Unternehmen für seine Teilnahme an den verschiedenen auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eine Globalbuße verhängt habe, nicht beurteilt, wie schwer das unrechtmäßige Verhalten jedes einzelnen Unternehmens wiege. So sei außer acht gelassen worden, daß ihre Teilnahme am EPC von geringer Schwere sei. In der angefochtenen Entscheidung sei nicht erwähnt, daß ihre Exportaktivitäten auf die Vereinigten Staaten gerichtet gewesen seien und sie deshalb nicht in den Unterausschüssen des EPC und im Committee for Development of International Cement Trade mitgewirkt habe.

4938Asland wirft der Kommission vor, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung allen Unternehmen, unabhängig von der Intensität ihrer Teilnahme an ihr, in gleichem Maße angelastet zu haben. Sie weist insbesondere auf ihre begrenzte Rolle in der ETF hin.

4939Uniland behauptet, die Kommission habe ihr dadurch, daß sie den Vorwurf ihrer Teilnahme an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen der Artikel 1 und 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung allein auf die passive und sporadische Anwesenheit von Herrn Rumeu bei zwei ETF-Sitzungen gestützt habe, zu Unrecht eine Rolle zugeschrieben, die derjenigen von Unternehmen wie Holderbank vergleichbar sei, die sich nach Größe und Intensität der Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung offensichtlich nicht mit ihr vergleichen ließen.

4940Irish Cement macht geltend, ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-Vereinbarung bestehe, sei untergeordnet gewesen, was die Kommission nicht berücksichtigt habe. Sie habe an den wichtigen bi- und multilateralen Vereinbarungen, die in der angefochtenen Entscheidung genannt seien, nicht teilgenommen. Auf die von der Kommission gesammelten Beweise lasse sich allenfalls die Aussage stützen, daß Irish Cement der Cembureau-Vereinbarung und den verschiedenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zugestimmt habe. Irish Cement habe, wie die Kommission einräume, auch an der ETF nicht unmittelbar mitgewirkt. Die Kommission habe außerdem eingeräumt, daß die Beziehungen von Irish Cement zum britischen Markt keine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten. Schließlich weise ihr die Kommission dadurch, daß sie sie zu den Unternehmen zähle, die bei der Zuwiderhandlung eine Hauptrolle gespielt hätten, eine zu hohe Verantwortung zu, die in keinem Verhältnis zu derjenigen der anderen Unternehmen in dieser Kategorie stehe.

4941Cimpor weist darauf hin, daß ihr nur zwei Zuwiderhandlungen zur Last gelegt würden, einigen Unternehmen aber neun. Zudem habe sie am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung nicht unmittelbar mitgewirkt, da sie nicht Mitglied von Cembureau gewesen sei.

4942Secil macht geltend, sie gehöre zu den Unternehmen, denen die wenigsten Zuwiderhandlungen vorgeworfen würden. Die Heranziehung von abstrakten und einheitlichen Kriterien, um sie den Unternehmen zuzuordnen, die einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen hätten, stelle ihr gegenüber eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße dar.

4943Cimpor und Secil werfen der Kommission außerdem vor, sie habe nicht berücksichtigt, daß die ihnen in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nicht auf eine Initiative ihrerseits zurückgingen. Zudem habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß ihre Aktivitäten jemals als „kritischer Punkt“ angesehen worden seien und daß sie sensible oder vertrauliche Informationen an die ATIC oder an Cembureau übermittelt hätten.

4944Italcementi erinnert an die gesetzliche Preiskontrollregelung in Italien, die Merkmale der ausgetauschten Daten sowie daran, daß sie am Export und die anderen europäischen Hersteller an Italien kein Interesse gehabt hätten. Die Maßnahmen, die die italienischen Hersteller im Rahmen der ETF getroffen hätten, seien eine eigenständige und rechtmäßige Antwort an die griechischen Konkurrenten gewesen. Diese Maßnahmen könnten daher nicht den Maßnahmen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse in Länder außerhalb der Gemeinschaft gleichgestellt werden. Schließlich sei das Verhalten von Italcementi gegenüber Interciment nicht mit dem von Holderbank vergleichbar, die von der Gründung bis zur Auflösung von Interciment deren einziger Aktionär gewesen sei.

4945Holderbank wirft der Kommission in ihrer Erwiderung vor, ihre individuelle Mitwirkung an den verschiedenen ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht geprüft zu haben.

4946Homos Ibéricos behauptet, das EPC sei ein legitimes Instrument gewesen. Daß in EPC-Sitzungen auf bestimmte innergemeinschaftliche Situationen besonders Bezug genommen worden sei, Deweise nicht, daß alle Sitzungen dieses Ausschusses rechtswidrig gewesen seien. Überdies habe die Kommission nicht der Tatsache Rechnung getragen, daß keine dieser Bezugnahmen Hornos Ibéricos betroffen habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, daß die Gründung dieses Ausschusses nicht von ihr angeregt worden sei, daß ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten im EPC begrenzt gewesen seien und daß sie nie Mitglied des EPC -Lenkungsausschusses gewesen sei. Zudem sei in der angefochtenen Entscheidung nichts über den wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund der Errichtung des EPC und des Beitritts von Hornos Ibéricos zu diesem Ausschuß ausgeführt. Außerdem habe die Kommission dadurch, daß sie gegen sie eine Geldbuße gleicher Größenordnung wie gegen die Unternehmen festgesetzt habe, die schwerere Zuwiderhandlungen begangen hätten, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

4947Cementir wirft der Kommission vor, sie habe die Vereinbarungen mit Calcestruzzi in der gleichen Weise geahndet wie Kartelle zum Zweck der Kontrolle oder der Abschaffung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Im übrigen habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß sie im Rahmen von Cembureau und der ETF eine allenfalls untergeordnete Rolle gespielt habe, daß sie kein Interesse am Export gehabt habe und daß sie an den Treffen der Delegationsleiter nicht regelmäßig teilgenommen habe. Die Kommission hätte gegen sie eine andere Geldbuße als gegen Italcementi und Unicem verhängen müssen, da diese beiden Unternehmen bei den festgestellten Zuwiderhandlungen eine viel wichtigere Rolle gespielt hätten.

4948Halkis wirft der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung nicht schwerwiegend sei. Außerdem habe die Kommission die Geldbuße gegen sie ausschließlich wegen ihrer Teilnahme am EPC festgesetzt, ohne nachgewiesen zu haben, daß eine solche Teilnahme zur Durchführung einer Vereinbarung zur Aufteilung der Inlandsmärkte beigetragen habe.

4949Bei der Bemessung von Geldbußen sind sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (siehe Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnrn. 120 und 129, und IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 52). Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, so ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile vom , Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 110, und Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 207).

4950Im vorliegenden Fall erklärt die Kommission in Absatz 65 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung folgendes:

„Zur Bestimmung der Höhe der gegen jedes Unternehmen für die in den Kapiteln 8, 9 und 10 beschriebenen Zuwiderhandlungen festzusetzenden Geldbuße ist die Kommission von der Überlegung ausgegangen, daß, wie sie oben in Punkt (3) dargelegt hat, alle Unternehmen dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte beigetreten sind. Im Rahmen dieser allgemeinen Feststellung hat die Kommission jedoch berücksichtigt, welche Rolle jedes Unternehmen beim Abschluß des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte und bei den Vereinbarungen und Maßnahmen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung von dessen Durchführung gespielt hat. Ebenso hat sie die Mitwirkung jedes Unternehmens an den verschiedenen Maßnahmen oder Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung von dessen Durchführung sowie die Dauer dieser Maßnahmen und Vereinbarungen berücksichtigt.“

4951Auf der Grundlage dieser Überlegungen teilt die Kommission die Unternehmen in zwei Gruppen ein.

4952Die erste Gruppe bilden die Unternehmen, die nach Auffassung der Kommission für die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung die schwerste Verantwortung tragen, weil sie „an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip durch Beitritt zu den Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips mit unmittelbaren Auswirkungen im Sinne einer Abschottung der Inlandsmärkte ... teilgenommen [haben]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung). Aus Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich, und Buchstabe b, erster Gedankenstrich, ergibt sich, daß die Kommission mit den genannten Maßnahmen und Vereinbarungen die in den Artikeln 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen meint.

4953Innerhalb dieser ersten Gruppe unterscheidet die Kommission drei Untergruppen.

4954Der ersten Untergruppe ordnet sie diejenigen Unternehmen zu, die „als Mitglied von Cembureau unmittelbar am Abschluß des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte teilgenommen und an Durchführungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt [haben]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Von den oben in den Randnummern 4929 bis 4948 genannten Klägerinnen gehören zu dieser Untergruppe Aalborg, Unicem, Irish Cement, Italcementi und Cementir.

4955Die zweite Untergruppe umfaßt die Unternehmen, die „über ihre obersten Führungskräfte entweder in der Zeit, als das Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen wurde, oder in der Zeit der Durchführung dieses Übereinkommens oder Prinzips die Funktion von Delegationsleitern in Cembureau wahrgenommen [haben]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission (ebd.) steht „[d]ie maßgebliche Rolle dieser Unternehmen beim Abschluß und/oder bei der Durchführung des Übereinkommens ... außer Zweifel“. Im übrigen hätten diese Unternehmen an Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt. Von den oben in den Randnummern 4929 bis 4948 genannten Klägerinnen gehören zu dieser Untergruppe CBR, Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger, Asland und Cimpor.

4956Die dritte Untergruppe umfaßt die Unternehmen, die „an Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt [haben]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Von den oben in den Randnummern 4929 bis 4948 genannten Klägerinnen gehören zu dieser Untergruppe Vicat, Uniland, Secil und Holderbank.

4957Aus den von der Kommission im vorliegenden Verfahren übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) ergibt sich, daß der Basissatz für die gegen die Unternehmen dieser ersten Gruppe festgesetzten Geldbußen 4 % ihres Referenzumsatzes beträgt.

4958Die zweite Gruppe umfaßt die Unternehmen, die für die Cembureau-Vereinbarung „eine geringere Verantwortung [tragen]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung).

4959Innerhalb dieser zweiten Gruppe unterscheidet die Kommission ebenfalls drei Untergruppen.

4960Der ersten Untergruppe ordnet sie diejenigen Unternehmen zu, die „nur an den Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Produktionsüberschüsse nach Drittländern umzuleiten, mitgewirkt [haben]“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission (ebd.) haben diese Maßnahmen „weniger unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der Inlandsmärkte als die in den Kapiteln 4 und 5 beschriebenen Maßnahmen“. Von den oben in den Randnummern 4929 bis 4948 genannten Klägerinnen gehören zu dieser Untergruppe Valenciana, Hornos Ibéricos und Halkis.

4961Die zweite Untergruppe umfaßt die Unternehmen, die „zwar an Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Ubereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt, aber versucht [haben], sich der Durchführung des Cembureau-Ubereinkommens, dem sie beigetreten waren, zu entziehen“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Die Beurteilung der Frage, ob die getrennte Behandlung dieser Untergruppe gerechtfertigt ist, erübrigt sich, da die Geldbußen, die gegen die drei zu ihr gehörenden Unternehmen, nämlich Cedest, Heracles und Titan, verhängt wurden, für nichtig erklärt worden sind (siehe oben, Randnr. 4718).

4962Als einen dritten Unterfall behandelt die Kommission Ciments luxembourgeois: Diese „ist ... zwar direktes Mitglied von Cembureau und hat an den Treffen der Delegationsleiter, auf denen das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip vereinbart wurde, teilgenommen, nach Wissen der Kommission aber keine Durchführungsmaßnahme angewendet“ (Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission (ebd.) rechtfertigt es die „weniger aktive Rolle [von Ciments luxembourgeois] ... daher, sie in die Gruppe der Unternehmen einzustufen, die eine geringere Verantwortung tragen“.

4963Aus den von der Kommission im vorliegenden Verfahren übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) ergibt sich, daß der Basissatz für die gegen die Unternehmen dieser zweiten Gruppe festgesetzten Geldbußen 2,8 % ihres Referenzumsatzes beträgt.

4964Die oben in den Randnummern 4950 bis 4963 dargelegte Analyse der Kommission stellt eine zutreffende Beurteilung des Grades der Verantwortung jedes einzelnen Klägers für die auf dem Grauzementmarkt geahndete Zuwiderhandlung dar.

4965Wie oben in den Randnummern 4753 bis 4766 ausgeführt, setzte die Kommission die Geldbußen auf dem Grauzementmarkt zu Recht wegen der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung fest, statt einzelne Geldbußen wegen der verschiedenen diese Zuwiderhandlung bildenden Tatkomplexe zu verhängen. Unter diesen Umständen war sie zu einer Beurteilung der globalen Verantwortung der an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen berechtigt. Sie brauchte nicht die spezifische Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei den verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatkomplexen zu bewerten.

4966Wieviele einzelne Zuwiderhandlungen ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung begangen hat, stellt im vorliegenden Fall kein erhebliches Kriterium zur Bewertung des Grades ihrer Verantwortung für diese Vereinbarung dar. Jedes Unternehmen, das dieser Vereinbarung beigetreten war, versuchte, die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte durch soviele Maßnahmen sicherzustellen, wie es insbesondere seinen Geschäftsinteressen und der geographischen Lage seines natürlichen Marktes entsprach. Die auf diesen Gesichtspunkten beruhende Teilnahme an nur wenigen unerlaubten Maßnahmen ist daher nicht Ausdruck einer weniger starken Unterstützung der Cembureau-Vereinbarung und damit einer geringeren Verantwortung für die geahndete Zuwiderhandlung.

4967Was die Schwere der einzelnen Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung angeht, so ergibt sich aus den oben in den Randnummern 4950 bis 4963 dargestellten Erwägungen der Kommission, daß diese zwischen den in den Artikeln 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen und den Maßnahmen zur Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer unterschieden hat. Gegen die Unternehmen, die an den erstgenannten Maßnahmen mitwirkten, wurde eine Geldbuße festgesetzt, deren Basissatz 4 % ihres Referenzumsatzes beträgt. Bei denjenigen Unternehmen, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung ausschließlich auf den zweitgenannten Maßnahmen beruhte, wurde die Geldbuße anhand eines Basissatzes von 2,8 % ihres Referenzumsatzes festgesetzt.

4968Eine solche Unterscheidung ist gerechtfertigt, was im übrigen von keiner Klägerin bestritten wird. Von den in den Artikeln 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen dienten diejenigen, die Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung darstellten, wie die Kommission in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a zu Recht hervorhebt, dem unmittelbaren Schutz der Inlandsmärkte. Solche Verhaltensweisen wogen schwerer als die Maßnahmen zur Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer, die, wie die Kommission in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b zu Recht hervorhebt, weniger unmittelbare Auswirkungen auf die Abschottung der Inlandsmärkte hatten.

4969Im übrigen brauchte die Kommission innerhalb der beiden Gruppen von Maßnahmen, die sie anhand der in den beiden vorstehenden Randnummern geprüften Unterscheidung gebildet hat, nicht die Schwere jeder einzelnen dieser Maßnahmen zu beurteilen. Zunächst wurden für diese keine gesonderten Geldbußen verhängt, da die Kommission zu Recht beschlossen hatte, eine Geldbuße wegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung festzusetzen (siehe oben, Randnrn. 4760 bis 4765 und 4965). Sodann waren die Maßnahmen der ersten dieser beiden Gruppen von gleicher Schwere. Sie dienten alle, jede in dem geographischen Gebiet, in dem sie ihre Wirkungen entfalten sollte, der unmittelbaren Abschottung der Inlandsmärkte. Hinsichtlich der Maßnahmen der zweiten Gruppe ist die Frage gegenstandslos geworden, da die einzige nachgewiesene Maßnahme dieser Art die fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise des EPC ist.

4970Im Ergebnis ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

4971Zwar ist festgestellt worden, daß Unicem an den Treffen der Delegationsleiter vom , und nicht teilnahm und somit am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung nicht unmittelbar mitwirkte (siehe oben, Randnrn. 1405 bis 1412).

4972Außerdem ist entschieden worden, daß die Kommission den Adressaten der angefochtenen Entscheidung in Artikel 2 bis 5 genannte Zuwiderhandlungen oder Teile davon zu Unrecht vorwarf.

4973So ist bezüglich der oben in Randnummer 4720 genannten Unternehmen folgendes festgestellt worden:

-

Die CBR in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g vorgeworfene Zuwiderhandlung ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3619 bis 3646);

-

die Kommission stellte in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zu Unrecht fest, daß das System des regelmäßigen Austausche von Preisinformationen, an dem Ciments luxembourgeois, Aalborg, Unicem, Irish Cement, Italcementi und Cementir teilnahmen, in bezug auf die belgischen und niederländischen Preise die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der belgischen und niederländischen Hersteller und in bezug auf Luxemburg die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers betroffen habe (siehe oben, Randnrn. 1584 bis 1593);

-

die Kommission warf in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Dyckerhoff, Ciments français, Heidelberger und Lafarge zu Unrecht eine Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes vor (siehe oben, Randnrn. 2172 bis 2225);

-

die Dyckerhoff, Aalborg, Unicem, Irish Cement, Italcementi und Cementir in Artikel 5 vorgeworfene Zuwiderhandlung ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3771 bis 3850);

-

die Teilnahme von Ciments français an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgestellten Zuwiderhandlung ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3208 bis 3215);

-

die Teilnahme von Heidelberger und Asland an den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a festgestellten Zuwiderhandlungen ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3039 bis 3046, 3057 bis 3065, 3216 bis 3223 und 3254 bis 3263);

-

die Kommission warf Lafarge in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zu Unrecht vor, an einer mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilgenommen zu haben (siehe oben, Randnrn. 1831 bis 1835);

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die Lafarge in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben e und f vorgeworfenen Zuwiderhandlungen sind nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3570 bis 3617);

-

die Teilnahme von Unicem an den in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 2 festgestellten Zuwiderhandlungen ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 1549 bis 1555 und 3047 bis 3056);

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die Holderbank in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben c und d vorgeworfenen Zuwiderhandlungen sind nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3515 bis 3569);

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die Aker und Euroc in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h vorgeworfene Zuwiderhandlung ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3648 bis 3678);

-

die Teilnahme von Cementir an den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen ist nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 2767 bis 2782 und 3076 bis 3080);

-

die Blue Circle in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b vorgeworfenen Zuwiderhandlungen sind nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 3402 bis 3513).

4974Ferner ist entschieden worden, daß Ciments français durch ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung nicht die in Artikel 9 geahndete Cembureau-Vereinbarung durchführte (siehe oben, Randnrn. 4040 bis 4042 und 4058).

4975Diese verschiedenen Gesichtspunkte können jedoch nicht zu einer Herabsetzung der gegen die betreffenden Unternehmen festgesetzten Geldbußen führen. Wie oben in den Randnummern 4753 bis 4766 und 4965 dargelegt, verhängte die Kommission wegen der verschiedenen die Cembureau-Vereinbarung betreffenden Zuwiderhandlungen keine getrennten Geldbußen. Sie beschloß zu Recht, die Teilnahme an dieser Vereinbarung als solche zu ahnden. Trotz der Feststellungen, auf die oben in den Randnummern 4971 bis 4974 hingewiesen worden ist, ist diese Teilnahme bei diesen verschiedenen Unternehmen immer noch so schwerwiegend, wie dies die Kommission in Absatz 65 Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung zu Recht annahm.

4976Es bleibt nämlich erwiesen, daß diese Unternehmen, die zu der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Gruppe gehören, fortgesetzt die Cembureau-Vereinbarung unterstützten, indem sie an einer oder mehreren der Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung mitwirkten, die zu Recht als die schwerwiegendsten angesehen wurden, nämlich die Maßnahmen, die dem unmittelbaren Schutz der Inlandsmärkte dienten. Was Ciments luxembourgeois angeht, so wird durch den oben in Randnummer 4973, zweiter Gedankenstrich, genannten Gesichtspunkt nicht die Beurteilung in Frage gestellt, die die Kommission hinsichtlich des Grades ihrer Verantwortung für die Cembureau-Vereinbarung in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, dritter Gedankenstrich, vornahm.

4977Drittens machen Vicat, Unicem und Secil geltend, sie hätten nicht an den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 teilgenommen, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen worden sei. Sie hätten daher beim Abschluß dieser Vereinbarung keine Rolle gespielt. Dennoch sei ihnen gegenüber ein ebenso hoher Bußgeldsatz angewendet worden wie gegenüber den Unternehmen, die nicht nur an den Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, sondern auch an deren Abschluß und Bestätigung bei den genannten Treffen teilgenommen hätten.

4978Diese Klägerinnen nahmen jedoch an der in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung durch eine oder mehrere der Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung teil, die von der Kommission zu Recht als die schwerwiegendsten angesehen wurden, nämlich die Maßnahmen, die der unmittelbaren Abschottung der Inlandsmärkte dienten. Vicat trat der Cembureau-Vereinbarung durch ihre Teilnahme an der abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bei (siehe oben, Randnr. 4315). Unicem trat dieser Vereinbarung insbesondere durch ihre Teilnahme an den Kartellen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 bei (siehe oben, Randnr. 4340). Secil wandte sie durch Teilnahme an der Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 2 an (siehe oben, Randnr. 4370). Der Umstand, daß diese Unternehmen nicht an den Treffen der Delegationsleiter teilnahmen, bei denen diese Vereinbarung geschlossen wurde, mindert nicht die Nachdrücklichkeit ihres Beitritts zu dieser Vereinbarung und damit auch nicht die Schwere ihrer Verantwortung für die fragliche Zuwiderhandlung. Die Kommission setzte daher gegen sie zu Recht eine Geldbuße fest, deren Basissatz 4 % ihres Referenzumsatzes beträgt. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

4979Viertens wirft Ciments luxembourgeois der Kommission vor, sie habe nicht berücksichtigt, daß ihre Teilnahme an den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen begrenzt gewesen sei. Die Kommission habe selbst eingeräumt, daß sie an der Mehrheit der behaupteten Zuwiderhandlungen nicht teilgenommen habe. Im übrigen habe die Kommission keine Maßnahme von Ciments luxembourgeois zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung festgestellt.

4980Wie jedoch bereits oben in Randnummer 4962 dargelegt, war die Kommission nach ihren Ausführungen in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, daß Ciments luxembourgeois eine geringere Verantwortung für die Cembureau-Vereinbarung als die im gleichen Punkt unter Buchstabe a genannten Unternehmen trug. Gegen Ciments luxembourgeois wurde daher eine Geldbuße festgesetzt, deren Basissatz 2,8 % ihres Referenzumsatzes statt 4 % wie bei den letztgenannten Unternehmen beträgt. Diese Feststellungen reichen aus, um das Vorbringen von Ciments luxembourgeois zurückzuweisen.

4981Fünftens trägt Vicat vor, wenn eine einzige Geldbuße für zwei Zuwiderhandlungen verhängt werde, von denen eine nicht nachgewiesen sei, so sei diese Geldbuße angemessen herabzusetzen.

4982Wie jedoch bereits dargelegt, wurde die in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung gegen Vicat festgesetzte Geldbuße für ihre Teilnahme an der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung verhängt, die von der Kommission auf der Grundlage der Feststellung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c zu Recht angenommen wurde (siehe oben, Randnr. 4315). Das Vorbringen von Vicat ist daher zurückzuweisen.

4983Sechstens trägt Hornos Ibéricos vor, die Kommission habe entgegen ihren Ausführungen in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, daß sie eine geringere Verantwortung für die Cembureau-Vereinbarung trage. Die Herabsetzung ihres Bußgeldsatzes auf 2,8 % beruhe nämlich darauf, daß die begrenzte Dauer ihrer Teilnahme an dieser Vereinbarung und nicht die Beschränkung ihrer Teilnahme auf die EPC-Aktivitäten berücksichtigt worden sei.

4984Aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) geht jedoch hervor, daß sie die begrenzte Verantwortung von Hornos Ibéricos für die Cembureau-Vereinbarung berücksichtigte, indem sie als Basissatz für ihre Geldbuße nur 2,8 % festsetzte. Das Vorbringen von Hornos Ibéricos geht daher fehl.

4985Siebtens weist Halkis darauf hin, daß die Kommission, indem sie für die Festsetzung der Geldbußen nur zwei Basissätze vorgesehen habe, sie auf eine Ebene mit den anderen griechischen Unternehmen gestellt habe, denen sie aber eine viel größere Zahl von Zuwiderhandlungen vorwerfe. Außerdem habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, denn zwischen der gegen sie festgesetzten Geldbuße und den Geldbußen der anderen europäischen Hersteller bestehe nur eine geringe Differenz, obwohl die diesen vorgeworfenen Verhaltensweisen für den Wettbewerb viel schädlicher seien.

4986Wie bereits dargelegt, ist die Teilnahme von Halkis an der Cembureau-Vereinbarung erwiesen (siehe oben, Randnr. 4101), während die von Heracles und Titan nicht festgestellt werden konnte (siehe oben, Randnrn. 4074 bis 4079).

4987Im übrigen war die Annahme der Kommission berechtigt, daß durch die Herabsetzung des Basissatzes von 4 % auf 2,8 % (d. h. um 30 %) die gegenüber der Verantwortung der in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen geringere Verantwortung von Halkis für die geahndete Zuwiderhandlung angemessen berücksichtigt wurde.

4988Das Vorbringen von Halkis ist daher zurückzuweisen.

4989Nach alledem sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

IX — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung der Unternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt

4990Dyckerhoff wirft der Kommission vor, die Schwere der von den einzelnen Unternehmen im Rahmen des WCC begangenen Zuwiderhandlung nicht gesondert beurteilt zu haben. Sie sei nicht einmal kurz auf ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung nach Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung eingegangen.

4991Ciments français weist darauf hin, daß ihre Rolle im WCC unbedeutend gewesen sei; dies belege der Auszug aus dem internen Vermerk von CBR vom , wonach das WCC die Preise für die Exportmärkte nicht habe festsetzen können, weil Ciments français nicht mehr viel exportiert und keine aktive, sondern eher eine Beobachterrolle gespielt habe (Absatz 39 Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/9958).

4992Valenciana behauptet, die Kommission habe verschiedene Beweise für die geringere Schwere ihrer Teilnahme am WCC außer acht gelassen. So sei sie bei den Sitzungen, in denen der Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte aufgestellt und dann gegen Aalborg angewendet worden sei, nicht anwesend gewesen, und die anderen WCC-Mitglieder hätten sich ihr gegenüber mißtrauisch verhalten. Ferner führt sie die Stelle der angefochtenen Entscheidung (Absatz 40 Punkt 5) an, wo es heißt, daß Lafarge in der Sitzung des WCC vom Valenciana mit Nachdruck vorgeworfen habe, ihre Preise auf dem tunesischen Markt „zum Einsturz gebracht“ zu haben.

4993Italcementi hebt hervor, daß die Kommission ihre Behauptungen in Absatz 65 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung nicht begründe. Insbesondere sei sie nicht auf die spezifische Verantwortung eingegangen, die ihr für die im Rahmen des WCC begangene Zuwiderhandlung zur Last gelegt werde. Ferner sei ihre Rolle bei den Tätigkeiten des WCC aufgrund ihrer geringen Aktivitäten beim Export von Weißzement völlig untergeordnet gewesen.

4994Bei der Bemessung der Geldbußen sind sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehört insbesondere die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat (siehe Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angerührt, Randnrn. 120 und 129, und IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 1320 angeführt, Randnr. 52). Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, so ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile vom , Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 110, und Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 207).

4995Im vorliegenden Fall erklärt die Kommission in Absatz 65 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung, daß bei den im Rahmen des WCC begangenen Zuwiderhandlungen alle in Artikel 7 genannten Unternehmen eine wichtige Rolle gespielt hätten.

4996Was Dyckerhoff, Ciments français und Italcementi angeht, so stimmten diese drei Unternehmen tatsächlich während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung dem doppelten Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte und der Umleitung der Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen, dem Zweck des WCC, vorbehaltlos zu. Sie nahmen ständig an den Sitzungen und Tätigkeiten des WCC teil. Sie ergriffen zusammen mit Lafarge und CBR im Januar 1984 zur Gründung des neuen WCC die Initiative, nachdem festgestellt worden war, daß die Verletzung des genannten Grundsatzes durch Aalborg eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen unmöglich machte. Sie nahmen aktiv an den WCC-Sitzungen teil, die zwischen Juni und Oktober 1986 stattfanden, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen gegen einen etwaigen Angriff von Aalborg auf ihre Inlandsmärkte zu prüfen. Die Kommission war also zu der Annahme berechtigt, daß diese Unternehmen bei der in Artikel 10 der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung eine wichtige und gleichermaßen schwerwiegende Rolle gespielt aben.

4997Dagegen ist zwar erwiesen, daß Valenciana an dieser Zuwiderhandlung teilnahm (siehe oben, Randnrn. 4627 bis 4659), doch ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten, die sich auf den ihr gegenüber festgestellten Zuwiderhandlungszeitraum, also die Zeit vom bis beziehen, daß sie dem auf der Ebene des WCC vereinbarten rechtswidrigen Grundsatz weniger nachdrücklich zustimmte und sich am offenkundigsten Anwendungsfall dieses Grundsatzes, dem Verhalten dieses Ausschusses gegenüber Aalborg, in geringerem Umfang beteiligte.

4998Zum einen geht aus der Niederschrift über die WCC-Sitzung vom (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9882 und 9883) hervor, daß die WCC-Mitglieder den Fall von Valenciana behandelten, die zu dieser Sitzung nicht eingeladen war, und berieten, welche Haltung sie ihr gegenüber einnehmen sollten. CBR wies zunächst daraufhin, daß die „von Lafarge für die ... [Vereinigten Staaten] vorgeschlagene Strategie“ der „eigenen Strategie von Valenciana“ gegenüberstehe. Ciments français erklärte, daß „die Spanier nicht so leicht ihre Meinung äußern oder ihr Wort geben. Man kann ihnen nicht im gleichen Maß vertrauen wie den anderen Mitgliedern.“ CBR hielt es jedoch für „schwierig, sie nicht teilnehmen zu lassen“. Nach Auffassung von Lafarge „kann man nicht riskieren, den Austritt von Valenciana aus dem WCC zu provozieren, indem man sich weiter ohne sie trifft, was sie schließlich sicher erfahren werden. Man muß Geduld mit ihnen haben, auch wenn es schwer fällt.“ Wie sich ferner aus Punkt 4 („Verschiedenes“) der Niederschrift ergibt, schloß Herr Fraisse von Lafarge an seinen Hinweis, daß der damalige „Lieferpreis von Aalborg nach GPI [Florida] ... 106 USD CIF pro short ton“ betragen habe, die Bemerkung an, „Valenciana hat zu 90 USD CIF pro short ton angeboten“.

4999Bei der WCC-Sitzung vom , mit der die Sitzung vom fortgesetzt wurde, erklärte Ciments français, daß „Spanien ... genauso gefährlich wie Aalborg“ sei (von CBR verfaßte Sitzungsniederschrift; Absatz 39 Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung; Dokument 33.126/9874).

5000Diese Angaben zeigen, daß Valenciana damals zeitweilig von den Überlegungen des WCC ausgeschlossen wurde, weil ihr Verhalten auf den Fernexportmärkten in den Augen der anderen Mitglieder nicht im Einklang mit der Regel des WCC bezüglich der Umleitung der Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen stand.

5001Zum anderen beteiligte sich Valenciana, obwohl sie den Ausschluß von Aalborg aus dem WCC unterstützte (siehe oben, Randnrn. 4639 bis 4645), nicht an den Überlegungen dieses Ausschusses über die denkbaren Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem dänischen Unternehmen, um dessen etwaigen Angriffen auf die Inlandsmärkte der Mitglieder dieses Ausschusses entgegenzutreten. Sie nahm nicht an den Sitzungen vom 19. und teil, in denen verabredet wurde, am eine Sondersitzung zur Prüfung dieser Vergeltungsmaßnahmen durchzuführen (Absatz 39 Punkt 11 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9914 bis 9920). Wie oben in Randnummer 4998 ausgeführt, wurde sie zu dieser letzten Sitzung nicht eingeladen (Absatz 39 Punkt 12 der angefochtenen Entscheidung; Dokumente 33.126/9876 bis 9883).

5002Aus den vorstehend angeführten Gesichtspunkten ergibt sich somit, daß Valenciana für die in Artikel 10 der angefochtenen Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung eine geringere Verantwortung trägt.

5003Nach den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) wurde gegen Valenciana wegen dieser Zuwiderhandlung eine Geldbuße festgesetzt, deren Basissatz 4 % ihres Referenzumsatzes beträgt. Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte hält das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Herabsetzung dieses Satzes auf 2,8 % für geboten.

5004Daher hat Valenciana mit dem Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rügt, in bezug auf den Weißzementmarkt Erfolg. Die übrigen geprüften Klagegründe sind zurückzuweisen.

X — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des für die Berechnung der Geldbußen berücksichtigten Umsatzes

5005Verschiedene Klägerinnen bestreiten die von der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen zugrunde gelegten Umsatzzahlen.

5006Erstens behaupten Vicat, Ciments français, Unicem, Italcementi, Holderbank und Cementir, nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 müsse die Kommission die Geldbußen auf der Grundlage des im letzten Geschäftsjahr vor Erlaß des angefochtenen Rechtsakts erzielten Umsatzes berechnen. Im vorliegenden Fall sei dies also der Umsatz von 1993. Die Kommission habe aber den von 1992 zugrunde gelegt. Ciments français und Italcementi machen geltend, die Kommission hätte diese Wahl in der angefochtenen Entscheidung zumindest begründen müssen.

5007Ciments français, Italcementi und Cementir tragen vor, die Kommission hätte die Geldbuße auf der Grundlage ihres Umsatzes von 1993 berechnen können, da sie diesen zusammen mit dem von 1992 mitgeteilt hätten. Die Kommission hätte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit jedes Unternehmen so handle.

5008Vicat macht unter Berufung auf das oben in Randnummer 1353 angeführte Urteil Boël/Kommission (Randnr. 133) geltend, daß dieser Fehler erhebliche Auswirkungen habe, da ihr Umsatz von 1993 niedriger als der von 1992 gewesen sei, was die Unverhältnismäßigkeit der gegen sie festgesetzten Geldbuße verstärkt habe. Ciments français weist darauf hin, daß sich ihre Geldbuße um etwa eine Million ECU erhöht habe. Unicem, Holderbank und Cementir weisen darauf hin, daß sie 1992 einen viel höheren Umsatz als 1993 erzielt hätten. Die von der Kommission getroffene Wahl habe daher zu einer beträchtlichen Erhöhung ihrer Geldbuße geführt. Italcementi weist darauf hin, daß ihr Umsatz von 1992 um 22 % über dem von 1993 gelegen habe.

5009Im Sinne des oben in Randnummer 4781 angeführten Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist „letztes Geschäftsjahr“ das letzte von jedem betroffenen Unternehmen bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung abgeschlossene Geschäftsjahr, d. h. im vorliegenden Fall das Geschäftsjahr 1993. Die Bezugnahme auf dieses Geschäftsjahr betrifft aber nur die Obergrenze von 10 %, bis zu der gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine Geldbuße festgesetzt werden kann (siehe Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 119, und PVC, oben in Randnr. 734 angerührt, Randnr. 1146). Es steht der Kommission daher frei, zur Festsetzung der Geldbußen den Umsatz eines früheren Geschäftsjahrs heranzuziehen, sofern die auf dieser Grundlage berechnete Geldbuße nicht die genannte Grenze übersteigt.

5010Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738), daß die wegen der Zuwiderhandlungen auf dem Grau- und auf dem Weißzementmarkt festgesetzten Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes der Unternehmen im Geschäftsjahr 1992 berechnet wurden.

5011Da keine der betreffenden Klägerinnen dargetan hat, daß infolge dieser Wahl gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wurde, die die Grenze des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 überstieg, ist zu folgern, daß die Kommission berechtigt war, diesen Umsatz als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße heranzuziehen.

5012Gegenüber Vicat ist ferner hinzuzufügen, daß das Gericht im oben in Randnummer 1353 angeführten Urteil Boël/Kommission die gegen das betroffene Unternehmen festgesetzte Geldbuße in Anbetracht der Tatsache herabgesetzt hat, daß der Umsatz, den dieses Unternehmen im von der Kommission zugrunde gelegten Bezugsjahr — dem Jahr 1985 — erzielt hatte, der höchste im gesamten Zeitraum der fraglichen Zuwiderhandlung war, während der Umsatz der anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen in diesem Jahr niedriger war. Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Wahl dieses Jahres die Unverhältnismäßigkeit der gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbuße noch verstärkt (siehe Urteil Boël/Kommission, oben in Randnr. 1353 angeführt, Randnr. 133).

5013Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß der Umsatz von Vicat nach den Angaben, die sie im gerichtlichen Verfahren gemacht hat (Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom ), 1992 zwar höher als 1993, aber niedriger als in den vier Jahren davor war.

5014Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

5015Zwar geht aus den oben in Randnummer 4814 getroffenen Feststellungen hervor, daß 1992 mit Ausnahme von Unicem, Italcementi und Cementir keines der oben in Randnummer 4720 genannten klagenden Unternehmen mehr an der Zuwiderhandlung teilnahm. Das von der Kommission gewählte Bezugsjahr für den zur Berechnung der Geldbußen heranzuziehenden Umsatz liegt also bezüglich dieser Unternehmen nicht mehr im Zeitraum der Teilnahme an der Cembureau- Vereinbarung.

5016Durch diese Feststellung wird aber die damals von der Kommission getroffene Wahl des Bezugsjahrs nicht in Frage gestellt.

5017Zum einen hat keine der betreffenden Klägerinnen etwas vorgetragen, mit dem geltend gemacht würde, daß, falls das Gericht feststellen sollte, daß sie nicht bis zum Ende des von der Kommission zugrunde gelegten Bezugszeitraums an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen habe, ihre Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres neu zu berechnen sei, in dem ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung geendet habe, oder des Umsatzes des letzten Geschäftsjahrs, das vollständig in den vom Gericht festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung falle.

5018Zum anderen geht bezüglich der auf dem Weißzementmarkt geahndeten Zuwiderhandlung aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) hervor, daß diese ebenfalls zu Recht (siehe oben, Randnrn. 5009 bis 5011) den von den betreffenden Unternehmen im Jahr 1992 erzielten Umsatz heranzog, obwohl sie diese Zuwiderhandlung nur bis zum als gegeben ansieht. Der Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung war also im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht das maßgebliche Kriterium dafür, welches Bezugsjahr für den zur Festsetzung der Geldbußen heranzuziehenden Umsatz zu berücksichtigen sei.

5019Zweitens werfen verschiedene Klägerinnen der Kommission vor, sie sei bei der Berechnung der Geldbuße von einem zu hohen Umsatz ausgegangen, und zwar sowohl hinsichtlich des erfaßten geographischen Gebiets als auch der erfaßten Produkte.

5020Zum einen behaupten Vicat und Ciments français, daß der Umsatz hätte berücksichtigt werden müssen, den sie in dem geographischen Gebiet bzw. den geographischen Gebieten erzielt hätten, das (die) von der (den) spezifischen Zuwiderhandlung(en) betroffen sei(en), an der (denen) teilgenommen zu haben ihnen vorgeworfen werde. Vicat führt unter Berufung auf das oben in Randnummer 643 angeführte Urteil Parker Pen/Kommission aus, daß der Umsatz, den sie auf dem geographischen Markt ihres Werkes La Grave de Peille erzielt habe, nur 12 % ihres Gesamtumsatzes ausmache, also einen gegenüber ihrem Umsatz aus ihren sämtlichen Lieferungen relativ geringen Betrag. Lafarge trägt vor, die Kommission hätte nach Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte nur den Umsatz aus den Exporten heranziehen dürfen. Italcementi behauptet, die Kommission hätte nur den Umsatz heranziehen dürfen, den sie mit ihren Lieferungen auf den lokalen Märkten Norditaliens und der angrenzenden Länder erzielt habe.

5021Zum anderen machen Unicem, Italcementi und Cementir geltend, daß der mit Klinker erzielte Umsatz nicht in die Bemessungsgrundlage der Geldbußen hätte einbezogen werden dürfen. Die Kommission habe nämlich nur auf dem Zementmarkt Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt. Italcementi weist insbesondere darauf hin, daß sich die Anordnung des Artikels 8 der angefochtenen Entscheidung nicht auf den Klinkermarkt beziehe. Außerdem bildeten nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung (Absatz 11 Punkt 1) Grauzement, Weißzement und Klinker getrennte Märkte, da jedes dieser Produkte unterschiedlichen Bedürfnissen entspreche.

5022Unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zur Bestimmung der Obergrenze, bis zu der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden kann, bezieht, ist der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluß dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (siehe die Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 119, ICI/Kommission, T-13/89, oben in Randnr. 323 angeführt, Randnr. 376, und vom , Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 415 angeführt, Randnr. 158). Die genannte Bestimmung der Verordnung Nr. 17 sieht keine räumliche Grenze für den erzielten Umsatz vor (Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 39).

5023Innerhalb der durch diese Bestimmung gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geographischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.

5024Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738), daß diese sich zur Berechnung der wegen der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt festgesetzten Geldbuße auf den Umsatz stützte, der 1992 im Gebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Lieferungen von Grauzement und Grauzementklinker erzielt wurde. Die wegen der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt festgesetzte Geldbuße berechnete sie anhand des in diesem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Lieferungen von Weißzement und Weißzementklinker erzielten Umsatzes.

5025Angesichts der von der Kommission auf dieser Bemessungsgrundlage angewendeten Bußgeldsätze (4 % bzw. 2,8 %) liegen die in den Artikeln 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen, was von keinem der Kläger bestritten wird, weit unter der Obergrenze des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

5026Gegenüber Vicat ist ferner festzustellen, daß es Fälle gegeben hat, in denen der Gemeinschaftsrichter die von einem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung als weniger schwer einstufte und folglich dessen Geldbuße herabsetzte, weil der von dem Unternehmen mit den betroffenen Produkten erzielte Umsatz nur einen verhältnismäßig geringen Teil seines Gesamtumsatzes ausmachte (siehe z. B. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 439 angeführt, Randnr. 121, und Parker Pen/Kommission, oben in Randnr. 643 angeführt, Randnr. 94).

5027Vorliegend behauptet Vicat jedoch nicht, daß der von ihr im Bezugsjahr mit dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkt erzielte Umsatz, wie er in Absatz 11 Punkt 1 bestimmt ist, nur einen geringen Teil ihres Gesamtumsatzes ausmachte. Sie argumentiert vielmehr, daß der Umfang der Lieferungen ihres südfranzösischen Werkes, das in der Sachverhaltsdarstellung (Absatz 20 Punkt 1) in bezug auf die ihr in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise erwähnt ist, gegenüber ihrem Gesamtumsatz vergleichsweise gering gewesen sei. Wie jedoch oben in den Randnummern 1093 und 1094 festgestellt, war Europa der räumliche Markt, den die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung betraf, die gegenüber Vicat in Artikel 9 geahndet wird. Da Vicat nicht vorträgt, daß ihre Lieferungen auf dem europäischen Markt nur einen geringen Teil ihres Gesamtumsatzes ausmachten, kann sie sich nicht mit Erfolg auf das oben in Randnummer 643 angeführte Urteil Parker Pen/Kommission berufen.

5028Cementir macht ferner geltend, daß die Angaben, die sie der Kommission mit Schreiben vom übermittelt habe, einen Buchungsfehler enthielten. Ihre Angaben in diesem Schreiben umfaßten Beträge betreffend Lieferungen und Leistungen, die nichts mit den Verkäufen von Grauzement und Klinker zu tun hätten, nämlich Beträge, die sich auf die Erstattung von Transportkosten, auf Lieferungen von Säcken und in einem geringeren Umfang auf sonstige Dienstleistungen bezögen. Als ihr dieser Fehler bewußt geworden sei, habe sie am bei der Kommission beantragt, die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße entsprechend den richtigen Zahlen, wie sie sich aus der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen ausgestellten Buchungsbescheinigung ergäben, zu berichtigen; diesen Antrag habe die Kommission am abgelehnt. Sie sei davon überzeugt, daß die anderen Unternehmen der Kommission nur die Daten über die Grauzementumsätze übermittelt hätten. Durch Ablehnung der beantragten Berichtigung habe die Kommission also ihre Geldbuße nicht nur auf der Grundlage falscher Zahlen berechnet, sondern auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

5029Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen.

5030Was die Transportkosten angeht, so ist, wenn ein Zementhersteller die Liefermenge auf Wunsch des Abnehmers an den Bestimmungsort liefert, die Transportleistung Teil des Lieferauftrags. Selbst wenn also der für eine solche Leistung geforderte Preis, wie Cementir geltend macht, dem Betrag entsprechen sollte, den der Lieferant an einen von ihm für diese Leistung eingeschalteten selbständigen Transportunternehmer zu zahlen hätte, so ist er doch Teil des gesamten Verkaufspreises, wie es das System des Preises frei Abnehmer für diese Auftragsart zum Ausdruck bringt.

5031Was die Lieferung von Säcken angeht, so kann Cementir vernünftigerweise nicht bestreiten, daß bei einem Lieferauftrag über verpackten Zement die Säcke mitverkauft werden. Der Preis dieser Lieferung ist daher Bestandteil des Gesamtpreises des Geschäftes.

5032Zu den „sonstigen Dienstleistungen“, die nichts mit der Lieferung von Grauzement und Grauzementklinker zu tun haben sollen, macht Cementir keine Angaben. Ihre Behauptung schließlich, daß andere Unternehmen der Kommission nur ihre Grauzementumsätze mitgeteilt hätten, ist reine Spekulation. Cementir kann daher nicht mit Erfolg rügen, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei.

5033Viertens werfen Ciments français, Italcementi und Holderbank der Kommission vor, sie habe in den Umsatz, den sie für die Berechnung ihrer Geldbußen zugrunde gelegt habe, den von Tochtergesellschaften einbezogen, die in der angefochtenen Entscheidung nicht belangt worden seien.

5034Ciments français führt ihre spanischen Tochtergesellschaften Financiera y Minera (nachstehend: FyM) und Cementos Rezóla (nachstehend: Rezola), ihre belgische Tochtergesellschaft CCB (siehe oben, Randnr. 1169) und ihre griechische Tochtergesellschaft Halyps an. Sie habe, wie sie der Kommission im Februar 1994 bei Übermittlung der Angaben über ihren Umsatz von 1992 und von 1993 mitgeteilt habe, die Kontrolle über Rezóla erst im Juli 1989, über FyM erst im Januar 1990 und über Halyps erst im Mai 1990 erworben. Bezogen auf ihren eigenen Umsatz betrage ihr Bußgeldsatz 6,5 %.

5035Italcementi führt ihre beiden Tochtergesellschaften Cementerie di Sardegna und Cementerie Siciliane an und weist darauf hin, daß sie diese nicht völlig kontrolliere.

5036Holderbank führt ihre beiden belgischen Tochtergesellschaften Ciments d'Obourg und Ciments d'Origny an.

5037Ciments français und Holderbank fügen hinzu, daß die Kommission durch dieses Vorgehen ihre in der angefochtenen Entscheidung nicht belangten Tochtergesellschaften mit einer schwereren Sanktion belegt habe als Tochtergesellschaften, denen sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Last lege.

5038So macht Ciments français geltend, die Kommission habe gegenüber den ausländischen Tochtergesellschaften von in der angefochtenen Entscheidung beschuldigten Konzernen ein anderes Verfahren angewandt und eine andere Sanktion verhängt als gegenüber deren Muttergesellschaft, obwohl das Kapital dieser Tochtergesellschaften vom Beginn des fraglichen Zeitraums an mehrheitlich oder sogar ausschließlich in der Hand der Muttergesellschaft gewesen sei. Sie führt die Unternehmen ENCI, Hornos Ibéricos, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Asland, Heracles, Cementir, CBR und Cedest an, gegen die eine Geldbuße gemäß der ihnen selbst vorgeworfenen Zuwiderhandlung festgesetzt worden sei, ohne daß ihr Umsatz bei der Berechnung der gegen die Muttergesellschaft festgesetzten Geldbuße in deren Umsatz einbezogen worden sei. Sie sei diskriminiert worden, da Unternehmen ihres Konzerns, obwohl sie nicht in der angefochtenen Entscheidung belangt würden, mit einer schwereren Sanktion belegt würden als Unternehmen, denen Zuwiderhandlungen zur Last gelegt würden.

5039Holderbank behauptet, daß gegen sie eine Geldbuße zu einem Basissatz von 4 % ihres Umsatzes festgesetzt worden sei, in den ihre beiden oben in Randnummer 5036 genannten belgischen Tochtergesellschaften einbezogen worden seien. Folglich seien diejenigen ihrer Tochtergesellschaften, deren Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung einzeln geahndet worden sei (Alsen-Breitenburg, Nordcement und Hornos Ibéricos), besser als ihre beiden belgischen Tochtergesellschaften gestellt worden. Sie seien nämlich mit einer Geldbuße von 2,8 % ihres Umsatzes belegt worden, während gegen die beiden letztgenannten infolge der Einbeziehung ihres Umsatzes in die Bemessungsgrundlage der Geldbuße ihrer Muttergesellschaft eine Geldbuße von 4 % verhängt worden sei.

5040Ist die Zuwiderhandlung von einem Unternehmen begangen worden, das an der Spitze einer Unternehmensgruppe steht, die eine wirtschaftliche Einheit bildet, so ist der Umsatz dieser gesamten Gruppe zur Berechnung seiner Geldbuße heranzuziehen. Dieser Umsatz kann nämlich am besten Aufschluß über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Unternehmens auf dem Markt geben.

5041Im vorliegenden Fall bestreitet Italcementi nicht, daß sie Cementerie Siciliane und Cementerie di Sardegna kontrolliert. Sie behauptet allenfalls, daß sie sie nicht völlig kontrolliere. Durch eine schriftliche Frage vom aufgefordert, diesen Punkt zu erläutern, legte sie am eine Reihe von Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, daß sie bis 1986 Alleinaktionär dieser beiden Tochtergesellschaften war und seither 71,41 % der Anteile an der erstgenannten und 76,67 % der Anteile an der zweitgenannten hält.

5042Daher hat die Kommission im Hinblick darauf, daß Italcementi und ihre beiden genannten Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, deren Umsätze zu Recht in die Bemessungsgrundlage der in den Artikeln 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung gegen Italcementi festgesetzten Geldbußen einbezogen.

5043Holderbank bestreitet nicht, daß sie Ciments d'Obourg und Ciments d'Origny völlig kontrolliert. Daher hat die Kommission im Hinblick darauf, daß Holderbank und ihre beiden belgischen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, deren Umsätze zu Recht in die Bemessungsgrundlage der in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung gegen Holderbank festgesetzten Geldbuße einbezogen.

5044Ciments français bestreitet nicht, daß sie, als sie an den auf dem Grau- und dem Weißzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen teilnahm, CCB kontrollierte. Sie hat allenfalls im Verfahren angegeben (Antwort vom auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom ), daß der Umsatz ihrer belgischen Tochtergesellschaft erst seit dem in ihren Bilanzierungsbereich falle.

5045Dagegen erwarb Ciments français die Kontrollmehrheit an FyM, Rezóla und Halyp erst nach dem Ende ihrer Teilnahme an den genannten Zuwiderhandlungen. Die Teilnahme von Ciments français an der Cembureau-Vereinbarung ist nämlich über den hinaus nicht nachgewiesen (siehe oben, Randnrn. 4318 bis 4321), und die Teilnahme an der Zuwiderhandlung im Rahmen des WCC wird ihr nur bis zum vorgeworfen (Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung). Daher sind von der Bemessungsgrundlage, die die Kommission für die Berechnung der in den Artikeln 9 und 10 gegen Ciments français festgesetzten Geldbußen heranzog, die Beträge betreffend Lieferungen dieser drei Tochtergesellschaften im Referenzgeschäftsjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt für Grauzement und Grauzementklinker bzw. dem für Weißzement und Weißzementklinker abzuziehen.

5046Aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) ergibt sich, daß sie zur Berechnung der gegen Ciments français wegen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung festgesetzten Geldbuße von einem Umsatz von 4232000000 FRF ausging. Nach den Auskünften, die Ciments français im Verfahren geliefert hat (siehe die oben in Randnr. 5044 genannte Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts), beläuft sich der 1992 von FyM, Rezóla und Halyps auf dem Gemeinschaftsmarkt für Grauzement und Grauzementklinker erzielte Umsatz insgesamt auf 650000000 FRF. Die gegen Ciments français wegen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße ist daher auf der Grundlage eines auf 3582000000 FRF herabgesetzten Referenzumsatzes neu zu berechnen.

5047Zu der in Artikel 10 der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung ergibt sich aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738), daß der Umsatz, den die Kommission für die Berechnung der gegen Ciments français wegen dieser Zuwiderhandlung festgesetzten Geldbuße heranzog, 181000000 FRF beträgt. Nach den in der vorstehenden Randnummer genannten Auskünften von Ciments français belauft sich der 1992 von FyM, Rezóla und Halyps auf dem Gemeinschaftsmarkt für Weißzement und Weißzementklinker erzielte Umsatz insgesamt auf 1000000 FRF. Die gegen Ciments français wegen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung des Artikels 7 der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße ist daher auf der Grundlage eines auf 180000000 FRF herabgesetzten Referenzumsatzes neu zu berechnen.

5048Das Vorbringen von Ciments français und Holderbank bezüglich einer angeblichen Diskriminierung bei der Festsetzung der Geldbußen zwischen Tochtergesellschaften, die in der angefochtenen Entscheidung belangt, und solchen, die nicht belangt wurden, ist zurückzuweisen.

5049Diese beiden Klägerinnen können nämlich nicht behaupten, daß gegen Tochtergesellschaften, die in der angefochtenen Entscheidung nicht belangt wurden, dennoch infolge der Einbeziehung ihres Umsatzes in den der Muttergesellschaft bei der Berechnung der gegen diese verhängten Geldbuße eine Geldbuße festgesetzt worden sei. Die Geldbußen nach Artikel 9 Punkte 2 und 21 wurden gegen die „Unternehmen“ „Holderbank Financière Glar[u]s S.A.“ und „Société des Ciments Français S.A.“ festgesetzt. Die Geldbuße nach Artikel 10 Punkt 4 wurde gegen das „Unternehmen“ „Société des Ciments Français S.A.“ festgesetzt. An diese beiden Unternehmen ist die angefochtene Entscheidung namentlich gerichtet (siehe Artikel 12 Punkte 2 und 17). Sie allein sind daher Schuldner der genannten Geldbußen. Daß die Belastung durch diese möglicherweise innerhalb des Konzerns, an dessen Spitze diese Unternehmen stehen, verteilt wird, ist für die Bußgeldbemessungsregeln nicht relevant.

5050Nach alledem sind, vorbehaltlich des oben in den Randnummern 5046 und 5047 bezüglich Ciments français festgestellten Ergebnisses, die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

XI — Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie der Grundsätze der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbebanalung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbußen in Ecu und der Wahl des Umrechnungskurses

5051Asland und Cementir, die sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 41/73, 43/73 und 44/73 (Société anonyme Generale sucrière u. a./Kommission, Slg. 1977, 445) berufen, sowie Uniland machen geltend, die Kommission sei durch keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, den Bußgeldbetrag in Ecu festzusetzen. Sie müsse nur verhindern, daß es unter den Teilnehmern einer Zuwiderhandlung allein wegen Aufoder Abwertungen nationaler Währungen zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen komme; dies habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht getan.

5052Diese drei Klägerinnen sowie Unicem und Italcementi werfen der Kommission vor, sie habe bei der Umrechnung der in nationaler Währung angegebenen Umsätze in Ecu die mittleren Wechselkurse des Jahres 1992 zugrunde gelegt. Nach ihrer Auffassung hätte dafür der Wechselkurs herangezogen werden müssen, der am Tag des Erlasses oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gegolten habe. Nach Ansicht von Unicem, Asland und Cementir hätte die Kommission den Bußgeldbetrag auch in der nationalen Währung des Mitgliedstaats des betreffenden Unternehmens berechnen und angeben können.

5053Die in der vorstehenden Randnummer genannten Klägerinnen machen geltend, ihre nationale Währung habe zwischen 1992 und November 1994 gegenüber dem Ecu an Wert verloren. Sie sehen sich in nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert gegenüber den Unternehmen eines Landes, dessen Währung während dieser Zeit stabil geblieben sei oder gegenüber dem Ecu an Wert gewonnen habe. Unicem behauptet, durch die von der Kommission getroffene Wahl habe sich ihre Geldbuße um 23,16 % erhöht. Asland schätzt ihren Schaden auf 170000000 ESP. Sie vergleicht den Wert der gegen sie verhängten Geldbuße mit dem einer Geldbuße, die ein Unternehmen zu tragen gehabt hätte, das sich in gleicher Lage wie sie befunden hätte, dessen Umsatz jedoch zum Wechselkurs dieses Jahres in Deutscher Mark angegeben gewesen wäre. Uniland beziffert ihren Schaden auf 361000 ECU. Italcementi schätzt, ihre Geldbuße habe sich im Zusammenhang mit der Abwertung der italienischen Lira gegenüber dem Ecu zwischen 1992 und November 1994 um etwa 25 % erhöht. Cementir schätzt, daß ihre tatsächliche Belastung durch die Geldbuße zwischen dem Bezugsjahr, das die Kommission für die Umrechnung der in nationaler Währung ausgedrückten Beträge in Ecu herangezogen habe, und der Einreichung ihrer Klageschrift um 23 % gestiegen sei. Zum Wechselkurs Ecu-italienische Lira von 1995 entspreche der reale Wert ihrer Geldbuße 5,5 % ihres Umsatzes von 1992.

5054Die Kommission ist berechtigt, die Höhe der Geldbuße in Ecu auszudrücken, der eine in Landeswährung konvertible Währungseinheit ist. Die Konvertibilität des Ecu in Landeswährung unterscheidet diese Währungseinheit von der ursprünglich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Rechnungseinheit, zu der der Gerichtshof (Urteil Société anonyme Generale sucrière u. a./Kommission, oben in Randnr. 5051 angeführt, Randnr. 15) ausdrücklich festgestellt hat, daß sie keine Währung ist, in der Zahlungen vorgenommen werden können, und daß sie daher zwangsläufig die Bemessung der Geldbuße in Landeswährung erforderlich macht (Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-157/94, En-sidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, Randnr. 470, und PVC, oben in Randnr. 734 angeführt, Randnr. 1220).

5055Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738), daß die Kommission für die Berechnung der Geldbußen der Umrechnung der in nationaler Währung ausgedrückten Umsätze in Ecu tatsächlich den mittleren Wechselkurs des Jahres, auf das sich diese Umsätze bezogen, nämlich 1992, zugrunde legte.

5056Dem Vorbringen der Klägerinnen, daß für diese Umrechnung der Wechselkurs hätte herangezogen werden müssen, der am Tag des Erlasses oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gegolten habe, ist nicht zu folgen. Da die Kommission zu Recht den Umsatz von 1992 als Grundlage für die Geldbuße gewählt hatte (siehe oben, Randnrn. 5009 bis 5011), durfte sie diesen in nationaler Währung ausgedrückten Betrag zum mittleren Wechselkurs dieses Bezugsjahrs umrechnen. Diese Vorgehensweise kann zwar dazu führen, daß ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, wäre der zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung geltende Wechselkurs angewendet worden; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

5057Jedenfalls hat keine Klägerin nachgewiesen, daß die gegen sie in Artikel 9 und, was Italcementi angeht, in Artikel 10 der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße, selbst ausgedrückt in nationaler Währung, infolge von Abwertungen der Währung ihres Mitgliedstaats die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgegebene Obergrenze übersteigt.

5058Die geprüften Klagegründe sind daher zurückzuweisen.

XII — Zur den Klagegründen einer Verletzung verschiedener allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

5059Mehrere Klägerinnen tragen vor, bei der Bemessung der Geldbußen seien verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt worden, und zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz ne bis in idem und der Grundsatz der Gleichbehandlung.

5060Mit einem ersten Klagegrund behauptet Lafarge, die europäischen Zementhersteller hätten angesichts der Haltung, die die Kommission im fraglichen Zeitraum eingenommen habe (keine Reaktion auf die Veröffentlichung der auf ihren Wunsch erstellten — in Absatz 10 der angefochtenen Entscheidung angeführten — Studie von Herrn Phlips „Die geographischen Preissysteme und der Wettbewerb“; informelle Bewertungen des Tarifierungssystems von CBR und der gedumpten Einfuhren aus dem Osten; Haltung zum „griechischen Fall“), annehmen dürfen, daß ihr Verhalten mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Einklang stehe oder zumindest toleriert werde. Durch Festsetzung einer so hohen Geldbuße gegen Lafarge habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

5061Dieser Klagegrund geht sachlich fehl. Die Kommission hat den Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung keineswegs ihre Gespräche über Preisbildungssysteme und gedumpte Einfuhren vorgeworfen. Sie geht gegen die Verhaltensweisen vor, mit denen sie die Inlandsmärkte schützen und die grenzüberschreitenden Zementlieferungen reglementieren wollten. Lafarge kann nicht ernstlich behaupten, daß die europäischen Zementhersteller aufgrund der Gesichtspunkte, auf die sie ihren Klagegrund stützt, darauf vertrauen durften, daß solche nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag förmlich verbotenen Verhaltensweisen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zulässig seien.

5062Mit einem zweiten Klagegrund werfen Dyckerhoff, Uniland und Holderbank — letztgenannte in der Erwiderung — der Kommission vor, denselben Sachverhalt doppelt zu ahnden, einmal als Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung und ein weiteres Mal als Mitwirkung an Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung. Blue Circle macht geltend, die wegen der ihr in Artikel 4 vorgeworfenen Zuwiderhandlungen festgesetzte Geldbuße bewirke, daß ein Verhalten, für das sie bereits eine Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 zu tragen habe, ein zweites Mal geahndet werde.

5063Bezüglich des Grauzementmarkts wurde jedoch nur eine einzige Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt. Nach Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung wird diese gegen sie wegen ihrer Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung festgesetzt. Das geprüfte Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem ist also zurückzuweisen.

5064Aalborg macht geltend, daß nach Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung gegen Cembureau eine gesonderte Geldbuße verhängt worden sei. Da sie für den streitigen Sachverhalt allein aufgrund ihrer direkten Mitgliedschaft bei Cembureau verantwortlich gemacht werde, hält sie sich für zweimal wegen desselben Sachverhalts bestraft. Blue Circle behauptet, sie müsse mehr als die Hälfte des Betrages der gegen die BCA festgesetzten Geldbuße tragen. Da die Kommission sie zudem für die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 verantwortlich mache, seien gegen sie wegen derselben Zuwiderhandlung zwei Geldbußen festgesetzt worden.

5065Die Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich jedoch infolge der Nichtigerklärung der gegen die Unternehmensvereinigungen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbußen (siehe oben, Randnrn. 478 bis 488).

5066Blue Circle fügt hinzu, sie sei nach Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in Artikel 2 beschriebene Verhalten umgesetzt worden sein solle, mit einer Geldbuße belegt worden. Nach diesem Artikel sei aber bezüglich des britischen Marktes nur die BCA an diesem Verhalten beteiligt. Blue Circle treffe daher eine Sanktion für Handlungen, für die sie nicht verantwortlich gemacht werde.

5067Wie jedoch oben in Randnummer 4746 festgestellt, wurde eine Sanktion gegen Blue Circle nur für das ihr selbst vorgeworfene rechtswidrige Verhalten verhängt. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

5068Mit einem dritten Klagegrund machen CBR, Ciments français, Lafarge, Asland, Uniland, Cimpor, Secii und Hornos Ibéricos geltend, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe.

5069Erstens behaupten CBR und Ciments français, die Kommission habe das Diskriminierungsverbot verletzt, indem sie wegen der Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung eine Geldbuße nur gegen die Unternehmen verhängt habe, die gleichzeitig durch ihre Vereinigung in Cembureau vertreten gewesen seien und ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung durch Teilnahme an anderen in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Maßnahmen klar bekundet hätten (Absatz 65 Punkt 8), während sie im übrigen angebe, daß die Cembureau-Vereinbarung für alle Mitglieder von Cembureau und sämtliche europäischen Zementhersteller verbindlich gewesen sei, die während der gesamten festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung in Cembureau vertreten gewesen seien (Absätze 45 Punkte 5 und 8 sowie 65 Punkt 3). Ciments français fügt hinzu, daß die Kommission dadurch im übrigen ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Zuwiderhandlung und der Sanktion geschaffen habe.

5070Ergänzend zu den Ausführungen oben in den Randnummern 4425 bis 4427 ist darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, einer Sanktion nicht deshalb entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter, wie hier der Fall, nicht befaßt ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (siehe Urteile Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 197, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 176, und Van Megen Sports/Kommission, oben in Randnr. 4892 angeführt, Randnr. 56).

5071Gegenüber Ciments français ist hinzuzufügen, daß die Kommission, indem sie gegen die indirekten Cembureau-Mitgliedsunternehmen, für deren Teilnahme an den Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung sie nicht über Beweise verfügte, keine Sanktion verhängte, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Nachteil derjenigen verletzte, die wie die Klägerin an solchen Maßnahmen teilnahmen.

5072Zweitens behauptet Lafarge, sie finde trotz der in Absatz 65 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Angaben über die von der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen zugrunde gelegten Kriterien keine rationale, zusammenhängende und objektive Erklärung dafür, daß die mit einer Sanktion belegten Unternehmen so unterschiedlich behandelt worden seien. Es gebe auffällige Unterschiede, die daher rührten, daß bei bestimmten Unternehmen nicht der gesamte betroffene Umsatz berücksichtigt worden sei oder daß die Kommission, entgegen den Erläuterungen von Herrn Van Miert in der Pressekonferenz vom , mehr als zwei Bußgeldsätze angewendet habe.

5073Wie bereits entschieden (siehe oben, Randnrn. 4725 bis 4739), enthält Absatz 65 der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Begründung der Kriterien, die die Kommission bei der Berechnung der in den Artikeln 9 und 10 festgesetzten Geldbußen zugrunde legte.

5074Außerdem ergibt sich aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738), daß die Kommission die Geldbußen für die Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt auf der Grundlage von zwei Basissätzen berechnet hat. Die Unternehmen, die aus den in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a dargelegten Gründen eine hohe Verantwortung für diese Zuwiderhandlung tragen, wurden mit einer Geldbuße zum Basissatz von 4 % belegt. Gegen diejenigen, die aus den in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b dargelegten Gründen für diese Zuwiderhandlung eine geringere Verantwortung tragen, wurde eine Geldbuße zum Basissatz von 2,8 % festgesetzt. Bezüglich der auf dem Weißzementmarkt geahndeten Zuwiderhandlung ging die Kommission für alle betroffenen Unternehmen von einem Basissatz von 4 % aus. Diese Sätze wurden hinsichtlich der auf dem Grauzementmarkt begangenen Zuwiderhandlung auf den Umsatz angewendet, den das betreffende Unternehmen 1992 auf dem Gemeinschaftsmarkt für Grauzement und Grauzementklinker erzielte, und hinsichtlich der auf dem Weißzementmarkt begangenen Zuwiderhandlung auf den Umsatz, den das betreffende Unternehmen 1992 auf dem Gemeinschaftsmarkt für Weißzement und Weißzementklinker erzielte. Der Betrag der Geldbuße wurde für jedes Unternehmens entsprechend der Dauer seiner Teilnahme an der fraglichen Zuwiderhandlung angepaßt.

5075Da Lafarge keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, daß sie bei der Anwendung dieser Berechnungskriterien in nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert wurde, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

5076Drittens macht Asland geltend, die spanischen Unternehmen seien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung gegenüber den anderen in der angefochtenen Entscheidung belangten Unternehmen diskriminiert worden, da sich die von den spanischen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung ausschließlich im Grenzgebiet zwischen Spanien und Portugal habe auswirken können, während die unrechtmäßigen Verhaltensweisen der deutschen, französischen und britischen Unternehmen ihre Wirkungen in einer größeren Vielfalt von Gebieten, nämlich in den Grenzgebieten zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, hätten entfalten können.

5077Insoweit ist festgestellt worden (oben, Randnr. 4864), daß die Frage, ob sich die Cembureau-Vereinbarung auf den Märkten der Gemeinschaft wettbewerbswidrig auswirkte oder nicht, bei der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung nicht in Betracht gezogen wurde. Erst im Rahmen der Prüfung der Verantwortlichkeit der an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nahm die Kommission eine Beurteilung der Auswirkungen vor, die Maßnahmen wie diejenigen, durch die diese Unternehmen die Cembureau-Vereinbarung umsetzten, gewöhnlich haben. In diesem Zusammenhang wurde Asland zu Recht zu den Unternehmen gezählt, die eine hohe Verantwortung für die Zuwiderhandlung tragen. Die Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung, an der sie teilgenommen hatte, nämlich die Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1), gehört zu den Maßnahmen, die sich unmittelbar im Sinne einer Abschottung der Inlandsmärkte auswirkten. Das Vorbringen von Asland ist daher zurückzuweisen.

5078Asland behauptet sodann, daß in ihrem Fall der Bußgeldsatz nicht wie bei den anderen spanischen und den portugiesischen Unternehmen wegen der kürzeren Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung herabgesetzt worden sei.

5079Aus den von der Kommission übermittelten Angaben (siehe oben, Randnr. 4738) ergibt sich jedoch, daß die Geldbuße von Asland wie die gegen die anderen spanischen und gegen die portugiesischen Adressaten der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen unter Berücksichtigung einer Zuwiderhandlungsdauer von 86,5 Monaten berechnet wurde. Im übrigen wird zu berücksichtigen sein (nachstehend, Randnr. 5115), daß die Teilnahme von Asland an der Cembureau-Vereinbarung nur vom bis zum , d. h. für eine Dauer von zwölf Monaten, nachgewiesen ist (siehe oben, Randnr. 4814, zehnter Gedankenstrich).

5080Viertens hebt Ciments français hervor, daß Hornos Ibéricos nach der angefochtenen Entscheidung an fünf ETF-Sitzungen teilgenommen habe. Dennoch habe die Kommission dieses Unternehmen zu denjenigen gezählt, die eine geringere Verantwortung für die Cembureau-Vereinbarung trügen, weil sich seine Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung in seiner Mitwirkung an Maßnahmen zur Umleitung der Produktionsüberschüsse auf Drittmärkte erschöpft habe und diese Maßnahmen sich weniger unmittelbar als Schutz der Inlandsmärkte ausgewirkt hätten. Uniland behauptet, die Kommission habe das Diskriminierungsverbot verletzt, indem sie eine Sanktion gegen sie verhängt und ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung als schwerwiegend beurteilt habe, während andere Unternehmen, die nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung fortgesetzt und aktiv an Zuwiderhandlungen betreffend die ETF und Interciment teilgenommen hätten, insoweit nicht mit einer Sanktion belegt (Hornos Ibéricos und Cementos del Norte) oder vom Verfahren ausgenommen worden seien. Außerdem rügt Asland die Behandlung von Hornos Ibéricos und Cementos del Norte.

5081Das Gericht ist im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Stellung eines Unternehmens in bezug auf eine ihm im angefochtenen Rechtsakt nicht vorgeworfene Zuwiderhandlung durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

5082Im vorliegenden Fall wurden Ciments français, Asland und Uniland in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu den Unternehmen gezählt, die eine hohe Verantwortung für die in Artikel 9 geahndete Zuwiderhandlung tragen. Diese drei Klägerinnen nahmen nämlich an der Cembureau-Vereinbarung durch Umsetzungsmaßnahmen teil, mit denen die Inlandsmärkte unmittelbar geschützt werden sollten. So war Ciments français insbesondere am deutsch-französischen Kartell (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a), an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1) und an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment (Artikel 4 Absatz 2) beteiligt (siehe oben, Randnr. 4319). Asland nahm an der Vereinbarung über die Errichtung der ETF teil (siehe oben, Randnr. 4351). Uniland nahm an dieser letztgenannten Vereinbarung, an der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment und an den abgestimmten Verhaltensweisen zum Schutz des italienischen Marktes nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a teil (siehe oben, Randnr. 4356).

5083Unter diesen Umständen können sich diese Klägerinnen nicht mit Erfolg auf einen Vergleich ihrer Situation mit der Lage der von ihnen jeweils genannten Unternehmen stützen, um die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie in Artikel 9 festgesetzten Geldbußen zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 197, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 176, und Van Megen Sports/Kommission, oben in Randnr. 4892 angeführt, Randnr. 56).

5084Fünftens erinnern Cimpor und Secil daran, daß nach den in Absatz 21 der angefochtenen Entscheidung angeführten Schriftstücken verschiedene spanische Hersteller an den dort geprüften Treffen teilgenommen hätten. Sie nennen Portland Mallorca, Cementos del Mar, Cementos del Atlantico, Portland Valderrivas, Cementos Portland Hispania, Asland, Hisalba, Hispacement, Cementos Cosmos, Tudela Veguin und Cementos Alba. An die meisten dieser Unternehmen sei die angefochtene Entscheidung aber nicht gerichtet. Denjenigen, an die sie gerichtet sei, sei die Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 nicht zur Last gelegt worden. Im übrigen sei Oficemen, die neben den ihr in den Artikeln 1, 2, 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen für das iberische Kartell auf spanischer Seite allein verantwortlich sei, nur mit einer Geldbuße von 70000 ECU belegt worden, während gegen Cimpor und Secil eine Geldbuße von 9324000 ECU bzw. 3017000 ECU festgesetzt worden sei. Dies sei eine offensichtliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

5085Insoweit ist zusätzlich zu dem oben in Randnummer 5081 genannten Grundsatz darauf hinzuweisen, daß Cimpor und Secil zu Recht der Gruppe von Unternehmen zugeordnet wurden, die eine hohe Verantwortung für die in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung tragen. Mit dem in Artikel 3 Absatz 2 festgestellten iberischen Kartell, durch das diese beiden Klägerinnen die Cembureau-Vereinbarung umgesetzt haben, sollten nämlich die Inlandsmärkte unmittelbar geschützt werden. Unter diesen Umständen können sich diese Unternehmen nicht mit Erfolg auf einen Vergleich ihrer Situation mit der Lage der von ihnen genannten Unternehmen stützen, um die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie in Artikel 9 festgesetzten Geldbußen zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Zellstoff II, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 197, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 176, und Van Megen Sports/Kommission, oben in Randnr. 4892 angeführt, Randnr. 56).

5086Was den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber Oficemen angeht, so ist deren Verantwortung für die in Artikel 3 Absatz 2 festgestellte Zuwiderhandlung zwar tatsächlich nachgewiesen, doch befindet sich Oficemen in einer objektiv anderen Lage als Cimpor und Secil. Wie die Kommission in Absatz 44 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure auf dem Markt. Sie agieren über ihre Unternehmensvereinigungen. Daher ging die Kommission gegen das Verhalten der Unternehmen zu Recht mit hohen, anhand ihrer Umsätze berechneten Geldbußen vor, während es ihr, als sie gegen die Unternehmensvereinigungen eine pauschale Geldbuße geringer Höhe festsetzte, darum ging, diese davon abzuhalten, in Zukunft die Initiative zu ergreifen oder wettbewerbswidrige Absprachen zu erleichtern (Absatz 65 Punkt 8, erster Gedankenstrich).

5087Cimpor und Secil tragen ferner vor, die Kommission habe gegen Oficemen und fünf weitere spanische Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet sei, Geldbußen in Höhe von insgesamt 10576000 ECU festgesetzt, d. h. einen geringeren Betrag als den der gegen die beiden portugiesischen Unternehmen festgesetzten Geldbußen (12341000 ECU).

5088Der bloße Vergleich der Gesamthöhe der in der angefochtenen Entscheidung jeweils gegen die spanischen und die portugiesischen Adressaten festgesetzten Geldbußen kann jedoch angesichts der Verschiedenartigkeit der objektiven Berechnungsparameter, mit denen das Ergebnis eines solchen Vergleiches erklärt werden kann, nicht zur Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen.

5089Nach alledem sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

XIII — Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der unvollständigen Einsicht in die Akte der Kommission im Verwaltungsverfahren

5090Verschiedene Klägerinnen tragen in ihren nach den prozeßleitenden Maßnahmen vom und vom 18. und (siehe oben, Randnrn. 164 und 168) eingereichten Schriftsätzen vor, daß die Kommission, indem sie ihnen ihre Akte im Verwaltungsverfahren nur beschränkt zugänglich gemacht habe, bei der Bemessung der Geldbußen ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, da ihnen entlastendes Material nicht zugänglich gewesen sei.

5091Erstens beruft sich Lafarge in ihrer Stellungnahme vom auf zwei Schriftstücke, die belegten, daß die Kommission damals über bestimmte gemeinsame Aktionen, die die westeuropäischen Zementhersteller zur Abwehr der Einfuhren aus Griechenland ins Auge gefaßt hätten, informiert gewesen sei.

5092Sie stützt sich zunächst auf das Dokument 33.126/19009, einen Vermerk von Blue Circle über die Unterredung von Herrn Sutherland, Mitglied der Kommission, mit einigen Vertretern der europäischen Zementindustrie am . Nach diesem Schriftstück hätten diese Vertreter Herrn Sutherland ihre Schwierigkeiten geschildert, als Repressalie gegenüber den griechischen Herstellern Ausfuhren nach Griechenland zu tätigen.

5093Wie jedoch oben in Randnummer 3114 hervorgehoben, belegt dieses Schriftstück nicht, daß die Vertreter der europäischen Zementindustrie Herrn Sutherland über die Maßnahmen informierten, die sie damals sehr wohl bereits eingeleitet hatten, um die Billigeinfuhren von Zement nach Westeuropa, vor allem aus Griechenland zu stoppen, nämlich die Errichtung der ETF, die Errichtung von Interciment und die abgestimmten Verhaltensweisen, die dazu dienten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen. Daher hätten die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Schriftstücks hätte vorbringen können, die Erwägungen der Kommission in Absatz 65 Punkt 5, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung zum Willen der Beteiligten, ihr unrechtmäßiges Verhalten geheimzuhalten, nicht entkräften können.

5094Sodann verweist Lafarge auf einen Auszug aus dem Schreiben vom von Herrn Van Hove (CBR) an Herrn Akermann (Holderbank) (Dokument 33.126/7639), das bestätige, daß die Kommission über die Errichtung von Interciment informiert worden sei:

„Die Generaldirektion Wettbewerb der EWG hält die Errichtung dieser Gesellschaft für anmeldungsplichtig, wenn mehrere Zementunternehmen der EWG als Aktionäre oder Mitglieder eines Leitungsgremiums daran beteiligt sein sollten.“

5095Jedoch hätten die Bemerkungen, die Lafarge im Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Auszugs aus dem Schriftstück hätte vorbringen können, den spezifischen Vorwurfder Kommission an die von der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment betroffenen Parteien, daß diese Vereinbarung nie bei ihr angemeldet worden sei, obwohl eine solche Anmeldung angesichts der offensichtlich rechtswidrigen Zielsetzung dieser Maßnahme in mehreren Rechtsgutachten empfohlen worden war, nicht entkräften können (siehe Absätze 26 Punkt 13 und 65 Punkt 5, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

5096Folglich hätten die oben in den Randnummern 5091 bis 5095 geprüften Bemerkungen von Lafarge keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

5097Zweitens macht Aalborg in ihrer Stellungnahme vom geltend, daß sich die Nachprüfungen der Kommission den Dokumenten 33.126/3833 bis 3844, 18130 bis 18138 und 171 bis 174 zufolge ursprünglich nicht auf ein globales europäisches Kartell, sondern auf regionale Kartelle und eine angebliche Zusammenarbeit zwischen mehreren großen europäischen Zementherstellern — der „Achtergruppe“ — bezogen hätten, mit der Aalborg nichts zu tun gehabt habe. Aalborg behauptet, sie hätte mit Hilfe der oben genannten Schriftstücke belegen können, daß die Kommission erst später wegen des angeblichen Vorliegens der Cembureau-Vereinbarung ermittelt habe und daß also der ihr im Rahmen dieser Vereinbarung vorgeworfene Sachverhalt verjährt sei.

5098Die von Aalborg angeführten Dokumente 33.126/171 bis 174 enthalten die Entscheidung der Kommission vom betreffend die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegenden Nachprüfungen. Danach wurden diese Nachprüfungen wie folgt begründet:

„Die Kommission hat Informationen erhalten, die den Verdacht begründen, daß zwischen den größten europäischen Zementherstellern während mehrerer Treffen in verschiedenen europäischen Städten Vereinbarungen geschlossen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verabredet worden sind;

Nach den von der Kommission erhaltenen Informationen haben die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen folgenden Inhalt:

(i)

Herabsetzung der Produktionskapazitäten im Gemeinsamen Markt, um die Marktanteile eines jeden Herstellers zu wahren;

...

(iii)

Zuteilung von Quoten und geographische Marktaufteilung sowie Kontrolle der Anwendung dieser Vereinbarungen mittels Überprüfung des Bestimmungsortes der Produkte;

...

(v)

systematischer Datenaustausch, um die Ausführung der Vereinbarungen zu überprüfen und den Ausgleich der jedem Hersteller zugeordneten Quoten zu ermöglichen.“

5099Aus diesen Auszügen geht hervor, daß die Nachprüfungen der Kommission, die auf ihre Entscheidung vom April 1989 folgten, von Anfang an die Cembureau-Vereinbarung und die Maßnahmen zu ihrer Durchführung betrafen. Das Vorbringen von Aalborg geht daher fehl.

5100Drittens trägt Italcementi in ihrer Stellungnahme vom vor, daß mehrere Schriftstücke ihre untergeordnete Rolle bei den begangenen Zuwiderhandlungen belegten. So gehe aus den Dokumenten 33.126/4869 bis 4871 und 3944 bis 3948 sowie aus dem Dokument 33.322/1478 hervor, daß die italienische Zementindustrie sich in ihren Merkmalen von den anderen europäischen Zementindustrien unterscheide (natürliche Hindernisse und Preisniveau, die den Export aus Italien erschwerten; Importanfälligkeit des italienischen Marktes wegen fehlender vertikaler Integration) und daß Italcementi daher mit den Gesprächen über Fragen des internationalen Zementhandels nichts zu tun gehabt habe.

5101Überdies sei aus bestimmten Schriftstücken erkennbar, daß Italcementi in den Augen der anderen Zementhersteller ein zwar großer, aber auf internationaler Ebene wenig aktiver Akteur gewesen sei (Dokumente 33.126/8895, 8774, 8791, 8792 und 8894) und daß sie, wenn sie an den Treffen europäischer Zementhersteller teilgenommen habe, die Probleme ausschließlich unter dem Blickwinkel ihres Inlandsmarkts angesprochen habe (Dokumente 33.126/2545 bis 2548 und 4923 bis 4926).

5102Schließlich werde durch die Dokumente 33.126/19868 bis 19870 und 19884 der marginale und rechtmäßige Charakter der Handlungen von Italcementi in der ETF bestätigt. Diese hätten sich auf eine Mitwirkung an der Lobby-Arbeit dieser Arbeitsgruppe zur Lösung des Problems der Importe aus Griechenland beschränkt. Sie hätten niemals die Form abschreckender oder gar agressiver Schritte angenommen, wie sie möglicherweise von den britischen Zementherstellern in dieser Sache manchmal zu verantworten gewesen seien.

5103Im Ergebnis behauptet Italcementi, sie hätte, wenn sie im Verwaltungsverfahren über die vollständige Ermittlungsakte verfügt hätte, die Kommission von der Notwendigkeit überzeugen können, bei der Bemessung der Geldbußen statt einer globalen Beurteilung der Verantwortlichkeiten eine Beurteilung der individuellen Verantwortung jedes Herstellers für den beanstandeten Sachverhalt vorzunehmen.

5104Solche Bemerkungen hätten jedoch nicht die Tatsachen entkräftet, durch die bewiesen wird, daß Italcementi als direktes Cembureau-Mitglied bei den Treffen der Delegationsleiter vom 19. März und , bei denen die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde, anwesend war und daß sie bei der Errichtung der ETF und von Interciment sowie bei den Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes gegen die Einfuhren aus Griechenland eine wichtige Rolle spielte. Sie hätten daher die Kommission nicht veranlassen können, die Verantwortung von Italcementi für die auf dem Grauzementmarkt geal...dete Zuwiderhandlung anders zu beurteilen, als sie dies in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung getan hat, wo sie Italcementi der Gruppe der Unternehmen zugeordnet hat, die eine hohe Verantwortung für diese Zuwiderhandlung tragen.

5105Diese Bemerkungen hätten außerdem nicht das Bündel der in den Absätzen 38 bis 40 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen widerlegen können, aus denen hervorgeht, daß Italcementi während des gesamten fraglichen Zeitraums beharrlich und regelmäßig an den Sitzungen und den unrechtmäßigen Tätigkeiten des WCC teilnahm. Sie hätten daher nicht die Feststellung entkräften können, daß Italcementi eine wichtige Rolle bei der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt spielte.

5106Aus alledem geht hervor, daß die oben in den Randnummern 5100 bis 5105 geprüften Bemerkungen von Italcementi keine auch nur geringe Aussicht gehabt hätten, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

5107Viertens verweist Holderbank in ihrer Stellungnahme vom auf ein Telefax von Blue Circle vom (Dokument 33.126/10959), das wie folgt lautet:

„Holderbank war ein Geldbetrag vorgestreckt worden, der einen Beitrag zum Aktienkapital darstellen sollte, aber später wurde beschlossen und Holderbank mitgeteilt, daß sich die Gruppe nicht am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligen möchte. Der letztgenannte Beschluß wurde jedoch den für die Buchhaltung der BCO AG Verantwortlichen nicht mitgeteilt, und daher wurde bei der Aufzeichnung der Art dieses Mittelabflusses ein Fehler begangen. Dieser Fehler wird 1987 berichtigt.“

5108Holderbank macht geltend, daß sie, hätte sie im Verwaltungsverfahren über dieses Schriftstück verfügt, die Behauptung der Kommission hätte widerlegen können, daß Blue Circle ihre Beteiligung an Interciment durch eine falsche Angabe des Zweckes ihrer Überweisung an Holderbank habe verdecken wollen. Sie hätte damit die Auffassung der Kommission entkräften können, daß die Unternehmen ihr unrechtmäßiges Verhalten hätten verheimlichen wollen.

5109Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß das Schriftstück, auf das sich Holderbank bezieht, für die Zwecke der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren als „A: europäische Hersteller“ eingestuft worden war (siehe oben, Randnr. 250) und sich sogar im Dokumentenkasten (siehe oben, Randnr. 95) befand. Holderbank kann es daher nunmehr nicht als Beweis dafür anführen, daß im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

5110Fünftens stützt sich Cementir in ihrer Stellungnahme vom auf die oben in Randnummer 3391 angeführten Schriftstücke, die das starke Vordringen griechischer Ausfuhren auf den italienischen Markt während des in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Zeitraums, insbesondere seit 1987, deutlich machten. Diese Schriftstücke belegten jedenfalls, daß die Cembureau-Vereinbarung in Italien keinerlei Wirkung entfaltet habe, was die Kommission zumindest bei der Festsetzung der Geldbußen hätte berücksichtigen müssen.

5111Jedoch hätten diese Bemerkungen, hätte Cementir sie im Verwaltungsverfahren vorbringen können, die zutreffenden Erwägungen der Kommission in Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung, wonach Cementir eine hohe Verantwortung für die auf dem Grauzementmarkt geahndete Zuwiderhandlung treffe, nicht entkräften können, da sie als direktes Cembureau-Mitglied unmittelbar am Abschluß der Cembureau-Vereinbarung teilnahm und an Maßnahmen zu deren Durchführung, die dem unmittelbaren Schutz der Inlandsmärkte dienten, mitwirkte.

5112Daher hätten die oben in Randnummer 5110 angeführten Bemerkungen von Cementir keine auch nur geringe Aussicht gehabt, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

5113Der geprüfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

XIV — Ergebnis

5114Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung ist gegenüber ENCI, Cedest, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Buzzi, Rugby, Castle, Heracles und Titan für nichtig zu erklären (siehe oben, Randnrn. 4718 und 4719).

5115In Anbetracht der Prüfung, die das Gericht oben in den Randnummern 4714 bis 5113 vorgenommen hat, und der von der Kommission im Verfahren gelieferten Zahlenangaben sind die in den Artikeln 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen, ausgedrückt in Euro gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1), wie folgt herabzusetzen:

-

Die gegen CBR in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 1711000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Ciments luxembourgeois in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 617000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Dyckerhoff in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 7055000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Vicat in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 2407000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Ciments français in den Artikeln 9 bzw. 10 festgesetzten Geldbußen werden auf 12519000 EUR bzw. 1051000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Heidelberger in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 7056000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Lafarge in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 14248000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Aalborg in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 2349000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Unicem in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 6399000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Valenciana in den Artikeln 9 bzw. 10 festgesetzten Geldbußen werden auf 250000 EUR bzw. 388000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Asland in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 740000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Uniland in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 592000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Irish Cement in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 2065000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Cimpor in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 4312000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Secil in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 1395000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Italcementi in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 25701000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Holderbank in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 1918000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Hornos Ibéricos in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 836000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Aker in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 14000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Euroc in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 14000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Cementir in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 7471000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Blue Circle in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 7717000 EUR herabgesetzt;

-

die gegen Halkis in Artikel 9 festgesetzte Geldbuße wird auf 510000 EUR herabgesetzt.

Zu den Anträgen auf Rückzahlung der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen und auf Erstattung der für die Stellung einer Sicherheit entstandenen Aufwendungen

5116In den Rechtssachen T-31/95 und T-32/95 beantragen die Klägerinnen, die Kommission zu verurteilen, ihnen die Zinsen für die ohne rechtlichen Grund gezahlte Geldbuße zu erstatten.

5117In den Rechtssachen T-50/95 und T-51/95 beantragen die Klägerinnen, die Kommission zu verurteilen, ihnen die durch die Stellung einer Sicherheit entstandenen Aufwendungen zumindest für den Teil der Geldbuße zu erstatten, um den diese herabgesetzt wird.

5118Insoweit genügt die Feststellung, daß diese Anträge in Wirklichkeit die Durchführung des vorliegenden Urteils betreffen und daß die Kommission gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat (vgl. Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 697). Die Anträge sind daher unzulässig.

Kosten

5119Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5120Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

5121Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 kann das Gericht auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. So können einer obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission, Slg. 1997, II-1061, Randnr. 47).

5122Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der letztgenannten Bestimmung das Verhalten der Kommission zu berücksichtigen, die dadurch, daß sie im Verwaltungsverfahren keine ordnungsgemäße Einsicht in die Ermittlungsakten gewährte (siehe oben, Randnr. 152), die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung mißachtet hat. Einem Kläger darf kein Nachteil daraus erwachsen, daß er das Gericht anruft, damit es ein solches Verhalten — gegebenenfalls nach Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen — prüft.

5123In Anbetracht der soeben dargestellten Grundsätze sind die Kosten in den einzelnen Rechtssachen anhand fünf verschiedener Kategorien festzusetzen.

5124Erstens ist die Kommission, da sie in den Rechtssachen T-31/95, T-38/95, T-45/95, T-46/95, T-53/95, T-56/95, T-57/95 und T-64/95 mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, entsprechend den dahin gehenden Anträgen der betreffenden Klägerinnen zur Tragung der dort entstandenen Kosten zu verurteilen.

5125Zweitens ist die Klägerin in der Rechtssache T-51/95 zwar mit einem Teil ihrer Anträge unterlegen, hat aber mit dem größten Teil obsiegt. Insbesondere ist festgestellt worden, daß die Artikel 1 und 9 der angefochtenen Entscheidung in bezug auf sie für nichtig zu erklären sind. Ferner hat diese Klägerin gerügt, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielt, nicht ordnungsgemäß gewesen seien.

5126In der Rechtssache T-51/95 sind daher bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles der Klägerin ein Drittel ihrer Kosten und der Kommission neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

5127Drittens sind die Kläger in den Rechtssachen T-26/95, T-30/95, T-32/95, T-36/95, T-48/95, T-54/95, T-59/95, T-63/95 und T-103/95 mit einem Teil ihrer Anträge unterlegen, haben aber mit einem erheblichen Teil obsiegt. Insbesondere ist festgestellt worden, daß Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung, mit dem gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird, für nichtig zu erklären ist, soweit er sie betrifft. Ferner haben die Kläger in den Rechtssachen T-26/95, T-30/95, T-32/95, T-36/95, T-48/95, T-59/95, T-63/95 und T-103/95 mit ihren Klagen gerügt, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielten, nicht ordnungsgemäß gewesen seien.

5128Unter diesen Umständen haben in den Rechtssachen T-26/95, T-30/95, T-32/95, T-36/95, T-48/95, T-59/95, T-63/95 und T-103/95 die Kläger und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. Dagegen sind in der Rechtssache T-54/95, in der die Klägerin mit ihrer Klage nicht gerügt hat, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielt, nicht ordnungsgemäß gewesen seien, der Kommission drei Viertel ihrer Kosten und der Klägerin neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

5129Viertens ist die Klägerin in der Rechtssache T-55/95 mit einem Teil ihrer Anträge unterlegen, hat aber mit einem erheblichen Teil obsiegt. Insbesondere ist festgestellt worden, daß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit ihr darin zur Last gelegt wird, vor dem und über den hinaus an der gerügten Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben. Ferner hat sie gerügt, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwartungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielt, nicht ordnungsgemäß gewesen seien.

5130In der Rechtssache T-55/95 sind daher bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles der Kommission drei Viertel ihrer Kosten und der Klägerin neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

5131Fünftens sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-25/95, T-34/95, T-35/95, T-37/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-50/95, T-52/95, T-58/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95 und T-104/95 mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen, auch wenn sie mit einem anderen Teil obsiegt haben. In den Rechtssachen T-25/95, T-35/95, T-39/95, T-43/95, T-52/95 und T-65/95 sind die Klägerinnen insbesondere mit ihren Anträgen zu Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung unterlegen, der den Weißzementmarkt betrifft. In den Rechtssachen T-25/95, T-34/95, T-35/95, T-37/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-50/95, T-52/95, T-58/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95 und T-88/95 haben die Klägerinnen mit ihren Klagen allerdings gerügt, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielten, nicht ordnungsgemäß gewesen seien.

5132In diesen Rechtssachen sind daher der Kommission zwei Drittel ihrer Kosten und den Klägerinnen neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Dagegen sind in der Rechtssache T-104/95, in der die Klägerin mit ihrer Klage nicht gerügt hat, daß die Bedingungen, unter denen sie im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten der Kommission erhielt, nicht ordnungsgemäß gewesen seien, der Kommission die Hälfte ihrer Kosten und der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die andere Hälfte der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

5133Unabhängig von den oben genannten Kategorien sind die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-55/95, T-58/95 und T-59/95 zurückzuweisen, die dahin gehen, der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Stellung einer Bürgschaft entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch die Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Entscheidung entstandenen Kosten keine Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 183/83, Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1987, 4611, Randnr. 10, und Urteil Weig/Kommission, oben in Randnr. 4626 angeführt, Randnr. 308).

5134Auch der Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-51/95, die Kommission zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die ihr im Verwaltungsverfahren entstanden seien, ist zurückzuweisen. Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung „gelten als erstattungsfähige Kosten ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren“. „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluß des Vorverfahrens. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht (vgl. analog dazu die Beschlüsse des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 901, und vom in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I-5423, Randnrn. 10 bis 12). Sollte dieser Antrag als Schadensersatzantrag zu verstehen sein, so müßte er jedenfalls für unzulässig erklärt werden, da er nicht den Anforderungen von Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspricht (Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 27).

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

In der Rechtssache T-25/95, Cimenteries CBR/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement) für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1711000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

3.

In der Rechtssache T-26/95, Cembureau — Association européenne du ciment/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen dem Kläger und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

4.

In der Rechtssache T-30/95, Fédération de l'industrie cimentière belge/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

5.

In der Rechtssache T-31/95, Eerste Nederlandse Cementindustrie (ENCI)/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

6.

In der Rechtssache T-32/95, Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

7.

In der Rechtssache T-34/95, Ciments luxembourgeois/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 617000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

8.

In der Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 7055000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

9.

In der Rechtssache T-36/95, Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, vor 1984 an einer mit dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. abgestimmten Verhaltensweise und an einer zur Ausübung von Druck auf Cedest SA dienenden abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß der Kläger über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger und dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweit darin festgestellt wird, daß der Kläger über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

10.

In der Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 2407000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

11.

In der Rechtssache T-38/95, Groupe Origny/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

12.

In der Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin durch die Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b behandelten Zuwiderhandlung die im Rahmen von Cembureau — Association européenne du ciment geschlossene Vereinbarung durchführte;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 12519000 EUR festgesetzt;

-

wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1051000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

13.

In der Rechtssache T-42/95, Heidelberger Zement/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin vor dem und über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 7056000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

14.

In der Rechtssache T-43/95, Lafarge Coppée/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit der Fratelli Buzzi SpA abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilnahm;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben e und f der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 14248000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

15.

In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 2349000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

16.

In der Rechtssache T-45/95, Alsen/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

17.

In der Rechtssache T-46/95, Alsen/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

18.

In der Rechtssache T-48/95, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes und vor 1984 an einer mit dem Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC) abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß der Kläger über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger und dem Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC) abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweit darin festgestellt wird, daß der Kläger über den hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

19.

In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 6399000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

20.

In der Rechtssache T-51/95, Fratelli Buzzi/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit der Lafarge Coppée SA abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der Produktionsquellen teilnahm;

-

wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten;

-

trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Klägerin.

21.

In der Rechtssache T-52/95, Compania Valenciana de Cementos Portland/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe de rin Artikel 9 de r Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 250000 EUR festgesetzt;

-

wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 388000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

22.

In der Rechtssache T-53/95, The Rugby Group/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

23.

In der Rechtssache T-54/95, British Cement Association/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin testgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

24.

In der Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe de rin Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 740000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

25.

In der Rechtssache T-56/95, Castle Cement/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

26.

In der Rechtssache T-57/95, Heracles General Cement Company/Kommission,

-

wer den die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben d, f und g, 6 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

27.

In der Rechtssache T-58/95, Corporación Uniland/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 592000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

28.

In der Rechtssache T-59/95, Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklart, soweit dann festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementheferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin dann zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin dann zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

29.

In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau— Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 2065000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

30.

In der Rechtssache T-61/95, Cimpor — Cimentos de Portugal/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 4312000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

31.

In der Rechtssache T-62/95, Secil — Companhia Geral de Cal e Cimento/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1395000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

32.

In der Rechtssache T-63/95, Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

33.

In der Rechtssache T-64/95, Titan Cement Company/Kommission,

-

werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, g und h, 6 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

trägt die Kommission die Kosten.

34.

In der Rechtssache T-65/95, Italcementi — Fabbriche Riunite Cemento/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über diesen Tag hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 25701000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

35.

In der Rechtssache T-68/95, Holderbank Financière Glarus/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin dann zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin dann zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben c und d der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in A rtikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1918000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

36.

In der Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos Alba (Hisalba)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 836000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

37.

In der Rechtssache T-70/95, Aker RGI ASA/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 14000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

38.

In der Rechtssache T-71/95, Scancem (publ)/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

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wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 14000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

39.

In der Rechtssache T-87/95, Cementir — Cementerie del Tirreno/Kommission,

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wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

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wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-

wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

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wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

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wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 7471000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

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trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

40.

In der Rechtssache T-88/95, Blue Circle Industries/Kommission,

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wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

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wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

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wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 7717000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

41.

In der Rechtssache T-103/95, Enosi Tsimentoviomichanion Ellados/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus tedgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-

wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

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wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

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wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

42.

In der Rechtssache T-104/95, Tsimenta Chaikidos/Kommission,

-

wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem und über den hinaus teilgenommen zu haben;

-

wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 510000 EUR festgesetzt;

-

wird die Klage im übrigen abgewiesen;

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trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission;

-

trägt die Kommission die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Lindh

García-Valdecasas

Lenaerts

Azizi

Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

Die Präsidentin

H. Jung

P. Lindh

Zusatzinformationen


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Rechtssachen
T-88/95, T-46/95, T-50/95, T-53/95, T-35/95, T-71/95, T-45/95, T-87/95, T-65/95, T-43/95, T-58/95, T-57/95, T-48/95, T-103/95, T-69/95, T-64/95, T-104/95, T-30/95, T-68/95, T-31/95, T-54/95, T-34/95, T-26/95, T-52/95, T-25/95, T-44/95, T-60/95, T-61/95, T-51/95, T-55/95, T-59/95, T-39/95, T-70/95, T-37/95, T-42/95, T-38/95, T-32/95, T-63/95, T-56/95, T-62/95, T-36/95
Celex-Nummer
61995TJ0025
ECLI
ECLI:EU:T:2000:77
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAG-32643

*Verfahrenssprachen: Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch und Portugiesisch.