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EuG 06.04.1995, T-145/89 - Urteil

Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

Urteil des Gerichts (Erste Kammer)
[*]

In der Rechtssache T-145/89

Baustahlgewebe GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arved Deringer, Claus Tessin, Hansjürgen Herrmann, Jochim Sedemund und Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Norbert Koch, Bernd Langeheine und Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Alexander Böhlke, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 — Betonstahlmatten; ABl. L 260, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kirschner, der Richter C. W. Bellamy, B. Vesterdorf, R. García-Valdecasas und K. Lenaerts,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung, die vom 14. bis stattgefunden hat,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 — Betonstahlmatten, ABl. L 260, S. 1; im folgenden: Entscheidung), mit der die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahl-matten eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festsetzte. Gegenstand der Entscheidung sind Betonstahlmatten. Dabei handelt es sich um vorgefertigte Bewehrungen aus glatten oder gerippten kaltgezogenen Stahldrähten, die durch rechteckiges Punktschweißen zu einem Netz verbunden werden. Dieses Erzeugnis wird in fast allen Anwendungsgebieten des bewehrten Stahlbetonbaus eingesetzt.

2Von 1980 an soll es in diesem Sektor auf dem deutschen, dem französischen und dem Benelux-Markt zu einer Reihe von Absprachen und Praktiken gekommen sein, die zu der Entscheidung führten.

3Für den deutschen Markt erteilte das Bundeskartellamt am die Erlaubnis zur Bildung eines Strukturkrisenkartells der deutschen Betonstahlmattenhersteller, die nach einmaliger Verlängerung im Jahr 1988 ablief. Das Kartell bezweckte einen Kapazitätsabbau und sah außerdem Lieferquoten und eine Preisregelung vor, die allerdings nur für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Kartellvertrags genehmigt wurde (vgl. Punkte 126 und 127 der Entscheidung).

4Die französische Wettbewerbskommission gab am eine Stellungnahme zur Lage des Wettbewerbs auf dem Betonstahlmattenmarkt in Frankreich ab, worauf die Entscheidung Nr. 85 -6 DC des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt vom erging, mit der verschiedenen französischen Gesellschaften Geldbußen auferlegt wurden, weil sie in der Zeit von 1982 bis 1984 Maßnahmen und Praktiken durchgeführt hatten, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs und eine Behinderung des normalen Funktionierens des Marktes bezweckten und bewirkten.

5Am und führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gleichzeitig und ohne vorherige Ankündigung Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensvereinigungen durch, und zwar bei Tréfilunion SA, Sotralentz SA, Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken SARL, Fernere Nord SpA (Pittini), Baustahlgewebe GmbH, Thibo Draad-en Bouwstaalprodukten BV (Thibodraad), NV Bekaert, Syndicat national du tréfilage d'acier (STA) und Fachverband Betonstahlmatten e. V.; am 4. und erfolgten weitere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen ILRO SpA, G.B.Martinelli, NV Usines Gustave Boël (afdeling Trébos), Tréfileries de Fontaine-l'Evêque, Frère-Bourgeois Commerciale SA (FBC), Van Merksteijn Staalbouw BV und ZND Bouwstaai BV.

6Aufgrund des im Rahmen dieser Prüfungen gefundenen Materials und der gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhaltenen Auskünfte gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die betreffenden Hersteller zwischen 1980 und 1985 durch eine Reihe von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Lieferquoten und Preise für Betonstahlmatten gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hätten. Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein, und am wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte den betroffenen Unternehmen übersandt, die hierzu Stellung nahmen. Eine Anhörung ihrer Vertreter fand am 23. und statt.

7Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung. Darin heißt es (Punkt 22), daß es sich bei den Wettbewerbsbeschränkungen um eine Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen handele, die die Festsetzung von Preisen und/oder Lieferquoten sowie die Aufteilung der Märkte für Betonstahlmatten zum Gegenstand hätten. Diese Absprachen hätten sich auf verschiedene Teilmärkte (französischer, deutscher oder Benelux-Markt) bezogen, doch hätten sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da an ihnen Unternehmen mit Sitz in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien. Es wird weiter ausgeführt: „Im vorliegenden Fall handelt es sich weniger um eine globale Absprache zwischen sämtlichen Herstellern aus allen betroffenen Mitgliedstaaten, sondern eher um einen Komplex mehrerer Absprachen mit teilweise wechselnden Beteiligten. Jedoch hat dieser Absprachenkomplex eine weitgehende Reglementierung eines wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes durch die Reglementierung der einzelnen Teilmärkte bewirkt.“

8Die Entscheidung enthält folgenden verfügenden Teil:

„Artikel 1

Die Unternehmen Tréfilunion SA, Société Métallurgique de Normandie (SMN), CCG (TECNOR), Société de treillis et panneaux soudés (STPS), Sotralentz SA, Tréfilarbed SA bzw. Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken Sari, Tréfileries de Fontaine l'Evêque, Frère Bourgeois Commerciale SA (jetzt Steelinter SA), NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos, Thibo Draad-en Bouwstaalprodukten BV (jetzt Thibo Bouwstaai BV), Van Merksteijn Staalbouw BV, ZND Bouwstaai BV, Baustahlgewebe GmbH, ILRO SpA, Fernere Nord SpA (Pittini) und GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie sich in dem Zeitraum vom bis zum in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, soweit sie nach wie vor auf dem Betonstahlmatten-Sektor in der EWG tätig sind, sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer Betonstahlmatten-Aktivitäten von allen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen.

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:

1.

Tréfilunion SA (TU): eine Geldbuße von 1375000 ECU,

2.

Société Métallurgique de Normandie (SMN): eine Geldbuße von 50000 ECU,

3.

Société des treillis et panneaux soudés (STPS): eine Geldbuße von 150000 ECU,

4.

Sotralentz SA: eine Geldbuße von 228000 ECU,

5.

Tréfilarbed Luxembourg-Saarbrücken Sarl: eine Geldbuße von 1143000 ECU,

6.

Steelinter SA: eine Geldbuße von 315000 ECU,

7.

NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos: eine Geldbuße von 550000 ECU,

8.

Thibo Bouwstaai BV: eine Geldbuße von 420000 ECU,

9.

Van Merksteijn Staalbouw BV: eine Geldbuße von 375000 ECU,

10.

2ND Bouwstaal BV: eine Geldbuße von 42000 ECU,

11.

Baustahlgewebe GmbH (BStG): eine Geldbuße von 4500000 ECU,

12.

ILRO SpA: eine Geldbuße von 13000 ECU,

13.

Fernere Nord SpA (Pittini): eine Geldbuße von 320000 ECU,

14.

GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA: eine Geldbuße von 20000 ECU.

...“

9Im maßgebenden Zeitraum war die Baustahlgewebe GmbH (im folgenden: BStG) ein Gemeinschaftsunternehmen, dessen Anteilseigner zu 34 % die Thyssen Draht AG, zu 33,5 % die Klöckner Draht GmbH, zu 25,001 % die Arbed und zu 7,499 % die Roesler Draht AG, Schwabenthal, waren. Ihr Kapital belief sich auf 20 Millionen DM. BStG besaß ihre eigenen Produktionsanlagen in Deutschland (Aalen bei Stuttgart und Glinde bei Hamburg). Außerdem besaß sie eine Reih von Maschinen, die in den Werken ihrer Anteilseigner installiert waren, und verkaufte im eigenen Namen die Produktion aus diesen Maschinen. Dies galt insbesondere für die Werke St. Ingbert (Deutschland) und Roermond (Niederlande), die beide im Eigentum des Arbed-Konzerns standen. Mit einem Jahresabsatz von ca 320000 Tonnen hatte BStG bei weitem den größten Marktanteil (ca. 36 %) in der Bundesrepublik Deutschland.

Verfahren

10Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Zehn der dreizehn anderen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Klage erhoben.

11Mit Beschlüssen vom hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache und die zehn anderen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen. Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.

12Mit Beschluß vom hat das Gericht die vorgenannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

13Mit Schriftsätzen, die zwischen dem 22. April und dem bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien auf die Fragen geantwortet, die ihnen das Gericht gestellt hatte.

14In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

15Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 14. bis stattgefunden hat, Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

Anträge der Parteien

16Die Klägerin beantragt,

-

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen die Klägerin richtet;

hilfsweise,

-

die gegen die Klägerin in Artikel 3 Nr. 11 der Entscheidung festgesetzte Geldbuße in Höhe von 4,5 Mio. ECU auf eine angemessene Summe herabzusetzen;

-

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17Außerdem beantragt die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte, der Kommission aufzugeben, der Klägerin folgende Unterlagen zur Einsicht vorzulegen:

-

die gesamten Verfahrensakten, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen;

-

sämtliche Dokumente, Schriftwechsel, Protokolle und Notizen, die sich mit der Unterrichtung der Kommission durch das Bundeskartellamt über das Strukturkrisenkartell befassen;

-

sämtliche Unterlagen, Dokumente, Protokolle und Notizen betreffend die trilateralen Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Bundeskartellamt und Vertretern der deutschen Kartellgemeinschaft über die Verlängerung des Strukturkris enkartells.

18Die Kommission beantragt,

-

die Klage als unbegründet abzuweisen;

-

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

19Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und mit dem dritten einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geltend.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte

20Die Klägerin gliedert diesen Klagegrund in zwei Teile. Der erste Teil stützt sich auf eine Verletzung der Rechte der Verteidigung im Verwaltungsverfahren; mit dem zweiten Teil wird eine Verletzung dieser Rechte nach dem Erlaß der Entscheidung gerügt. Im Zusammenhang mit diesem Klagegrund beantragt die Klägerin außerdem, der Kommission aufzugeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

I — Zum ersten Teil des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

21Die Klägerin beklagt sich darüber, daß die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Kommission habe zunächst in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die „deutsche Gruppe“ und den Fachverband Betonstahlmatten für die von ihr untersuchten angeblichen Kartellverstöße verantwortlich zu machen versucht; aufgrund dieses Verhaltens sei die Klägerin davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, daß sie gar nicht in erster Linie betroffen sei. Aus diesem Grund habe sie es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, Akteneinsicht zu beantragen und zu nehmen sowie sich anwaltlich beraten zu lassen. Erst in der Entscheidung habe die Kommission den Fachverband Betonstahlmatten als Adressaten herausgenommen und die zuvor nach ihren Mitgliedern nicht näher konkretisierte „deutsche Gruppe“ einfach durch die Klägerin ersetzt. Zu dieser Konzentration aller Vorwürfe auf sie habe die Klägerin nicht Stellung nehmen können, und sie sei auch von der Kommission nicht dazu aufgefordert worden. Wenn die Kommission der Auffassung gewesen sei, daß eine derartige Umstellung aller Vorwürfe gegen die Klägerin erforderlich gewesen sei, so hätte sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte ändern, der Klägerin erneut zustellen und ihr erneut Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme geben müssen.

22Die Kommission macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die für die Unternehmen, gegen die das Verfahren eingeleitet worden sei, bestimmt sei und die ihnen die wirksame Ausübung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglichen solle. Die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen in diesem Schriftstück seien nur vorläufig; die Kommission habe sie u. a. unter Berücksichtigung der Erklärungen der genannten Unternehmen zu überprüfen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, British-American Tobacco und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899). Berücksichtige die Kommission — wozu sie verpflichtet sei — die im Verwaltungsverfahren zutage tretenden Umstände, um Beschwerdepunkte fallenzulassen, die sich bestimmten, ursprünglich Betroffenen gegenüber als nicht ausreichend begründet erwiesen hätten, so liege darin bei unveränderter Beweislage und entsprechender Aufrechterhaltung der Beschwerdepunkte den übrigen Betroffenen gegenüber keine Neubeurteilung, die eine Ergänzung der zuvor mitgeteilten Beschwerdepunkte erforderlich mache. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, sie sei nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens der Ansicht gewesen, die gegen den Fachverband Betonstahlmatten erhobenen Vorwürfe nicht mehr aufrechterhalten zu können; sie habe aber nach wie vor BStG als eine der für die fraglichen Praktiken Verantwortlichen angesehen.

Würdigung durch das Gericht

23Aus dem Begleitschreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom zur Mitteilung der Beschwerdepunkte geht hervor, daß die Unternehmen, die Adressaten der Mitteilung waren, nach Auffassung der Kommission gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hatten. Die Kommission gab ihnen Gelegenheit, sich zu den mitgeteilten Beschwerdepunkten zu äußern, indem sie ihnen eine Frist für die Einreichung schriftlicher Bemerkungen einräumte. Diesen Bemerkungen konnten gegebenenfalls Unterlagen und Vorschläge zur Anhörung von Zeugen beigefügt werden, und es konnte eine Anhörung zur mündlichen Ergänzung der schriftlichen Bemerkungen beantragt werden. Der Unterzeichner des Schreibens wies außerdem darauf hin, daß die für den Fall wichtigsten Dokumente beigefügt würden und daß zur Verhinderung der Preisgabe von Berufsgeheimnissen nur die Dokumente übersandt würden, die das betreffende Unternehmen direkt oder indirekt beträfen. Er stellte auch klar, daß die Unternehmen Gelegenheit hätten, zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahme andere Dokumente der Kommission mit deren Genehmigung einzusehen.

24Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin einer der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte war (siehe Punkte 11 Buchstabe a und 16), daß sie in der Sachverhaltsdarstellung und in der rechtlichen Beurteilung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrmals namentlich bezeichnet wurde (siehe insbesondere Punkte 96, 97, 98, 100, 101, 104, 143, 144, 146, 148a, 175, 181, 182, 183 und 187) und daß sie zahlreiche Anlagen erhielt, auf die die Kommission ihre Beschwerdepunkte stützte. Das Gericht ist außerdem der Ansicht, daß der Inhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte jedem ihrer Adressaten, zu denen im vorliegenden Fall die Klägerin gehörte, individuell entgegengehalten werden kann, sofern die Mitteilung nicht ausdrücklich das Gegenteil besagt, was in bezug auf die Klägerin nicht der Fall war. Die Frage, ob die Kommission ihre Beschwerdepunkte gegenüber der Klägerin in der Entscheidung aufrechterhalten hat und, wenn ja, die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, gehört zu der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der Begründetheit der Feststellung der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 37 und 40).

25Das Gericht stellt weiter fest, daß die Klägerin der Kommission ein Schreiben vom übersandte, in dem sie schriftliche Bemerkungen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte machte. In diesem Schreiben beantragte die Klägerin hilfsweise „eine mündliche Anhörung, um die nachfolgende schriftliche Stellungnahme erläutern oder ergänzen zu können“. Außerdem behielt sich die Klägerin die Beibringung weiterer Beweismittel sowie die Hinzuziehung und Vertretung durch von ihr zu beauftragende Rechtsanwälte voi. Diese Anhörung, bei der das Unternehmen durch den Geschäftsführer von BStG, Herrn Michael Müller, vertreten wurde, der sowohl als Vorsitzender der Geschäftsleitung von BStG als auch als Vertreter und Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten teilnahm, fand am 23. und statt.

26Folglich kann das Gericht dem Argument der Klägerin nicht folgen, daß sie von der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht betroffen gewesen sei und daß diese Mitteilung hätte geändert werden müssen, um alle Beschwerdepunkte gegen die Klägerin zu richten. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich als einer der Betroffenen bezeichnet wurde, daß sie die beigefügten Unterlagen, die sie betrafen, erhalten hatte, daß sie schriftliche Bemerkungen einreichte und bei der Anhörung vor der Kommission vertreten war und daß die Tatsache, daß sie während des Verwaltungsverfahrens keinen Anwalt beauftragte, das Ergebnis einer Entscheidung ihrerseits war, die zu treffen sie sich ausdrücklich das Recht vorbehalten hatte. Daraus folgt, daß die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission mehrmals in rechtlich hinreichender Weise ihren Standpunkt darlegen konnte.

27Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

II — Zum zweiten Teil des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

28Die Klägerin macht geltend, bei der Vorbereitung der Klageschrift habe die Kommission dadurch ihre Verteidigungsrechte und namentlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß sie ihren Antrag vom auf Akteneinsicht im wesentlichen abgelehnt habe. Mit diesem Schreiben habe die Klägerin bei der Kommission beantragt, ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, auf denen die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung beruhten. Sie habe einen Schriftwechsel mit der Kommission geführt, in dessen Verlauf sie diese darauf hingewiesen habe, daß das fundamentale Verteidigungsrecht auf Akteneinsicht nach dem Erlaß einer formellen Entscheidung fortbestehe, und die Kommission habe geantwortet, daß sie der Klägerin in der Anlage zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Unterlagen übersandt habe, auf denen diese beruhe. Nachdem ihr die Kommission mit Telefax vom angeboten habe, Kopien von bestimmten Dokumenten zuzusenden, habe die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Angebot mit Telefax vom zum einen um Übersendung des Berichts und des Vorgangs über die Nachprüfung vom 6. und in ihren Geschäftsräumen sowie des Berichts über die an denselben Tagen in den Geschäftsräumen des Fachverbands Betonstahlmatten vorgenommene Nachprüfung gebeten und zum anderen Einsicht in die Protokolle und sonstigen Unterlagen beantragt, die die Unterrichtung der Kommission durch das Bundeskartellamt über das deutsche Strukturkrisenkartell beträfen. Bis zur Einreichung der Klage am habe die Kommission nicht reagiert.

29Die Kommission trägt vor, daß die Klägerin ihre Rüge auf einen angeblichen Rechtsverstoß der Kommission nach der Zustellung der Entscheidung stütze und daß die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nicht von Vorgängen abhängen könne, die nach ihrer Zustellung lägen. Auch wenn die Beachtung der Verteidigungsrechte verlange, daß das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten habe, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu den Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen, die ihre Entscheidung trügen, berücksichtigt habe, so sei die Kommission doch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben (vgl. Urteil vom in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25). Wenn dieser Grundsatz während des Verwaltungsverfahrens gelte, müsse er erst recht nach dessen Abschluß gelten, wie dies vorliegend der Fall sei.

Würdigung durch das Gericht

30Das Gericht stellt fest, daß der Antrag der Klägerin auf erneute Akteneinsicht nach dem Erlaß der Entscheidung bei der Kommission gestellt wurde, daß es sich somit um einen Umstand handelt, der sich nach diesem Erlaß abgespielt hat, und daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung folglich keinesfalls durch die Weigerung der Kommission, die beantragte Einsicht zu gewähren, oder dadurch, daß sie bestimmte Unterlagen nicht während der Fristen für die Klage übersandt hat, beeinträchtigt werden konnte.

31Daher ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

III — Zu der von der Klägerin beantragten prozeßleitenden Maßnahme

32Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift ausdrücklich, der Kommission aufzugeben, ihr folgende Unterlagen zur Einsicht vorzulegen:

-

die gesamten Verfahrensakten, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen;

-

sämtliche Dokumente, Schriftwechsel, Protokolle und Notizen, die sich mit der Unterrichtung der Kommission durch das Bundeskartellamt über das Strukturkrisenkartell befassen;

-

sämtliche Unterlagen, Dokumente, Protokolle und Notizen betreffend die trilateralen Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Bundeskartellamt und Vertretern der deutschen Strukturkrisenkartell-Gemeinschaft.

33Das Gericht ist der Ansicht, daß der Antrag der Klägerin als Antrag auf eine prozeßleitende Maßnahme im Sinne des Artikels 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung anzusehen ist.

34Um die Zweckmäßigkeit dieser prozeßleitenden Maßnahme zu beurteilen, ist zunächst der Antrag auf Vorlage der gesamten Verfahrens akten, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen, zu prüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht bestreitet, während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission alle Aktenunterlagen erhalten zu haben, die sie direkt oder indirekt betreffen und auf die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt war. Außerdem hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß andere Unterlagen für ihre Verteidigung von Bedeutung gewesen wären. Infolgedessen ist das Gericht der Ansicht, daß der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, so wie sie es wünschte, ihren Standpunkt zu sämtlichen Beschwerdepunkten, die die Kommission in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte ihr gegenüber formuliert hatte, und zu den zur Stützung dieser Beschwerdepunkte bestimmten Beweiselementen, die die Kommission in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt hatte oder die dieser beigefügt waren, geltend zu machen, und daß daher die Verteidigungsrechte gewahrt wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 51, und vom in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn. 38 und 39). Daraus ergibt sich, daß die Anwälte der Klägerin sowohl bei der Vorbereitung der Klageschrift als auch während des Verfahrens vor dem Gericht in der Lage gewesen sind, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in voller Kenntnis der Umstände zu prüfen und die Verteidigung der Klägerin in vollem Umfang zu gewährleisten. Folglich besteht kein Anlaß, der Kommission die Vorlage der genannten Unterlagen aufzugeben.

35Sodann ist der Antrag der Klägerin auf Vorlage der vom Bundeskartellamt übermittelten Unterlagen, soweit er sich auf das Strukturkrisenkartell bezieht, und der Unterlagen betreffend die trilateralen Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Bundeskartellamt und den Vertretern der deutschen Strukturkrisenkartell-Gemeinschaft zu prüfen. Dazu ist zu bemerken, daß die Klägerin nicht vorgebracht hat, daß sie, ohne über diese Unterlagen zu verfügen, nicht imstande gewesen sei, sich gegen die ihr zur Last gelegten Beschwerdepunkte zu verteidigen, und daß sie kein Indiz vorgetragen hat, das dartun könnte, in welcher Hinsicht diese Schriftstücke für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung sein konnten. In jedem Fall kommt hinzu, daß es sich um Unterlagen in bezug auf das Strukturkrisenkartell handelt, das als solches nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ist (siehe unten, Randnrn. 55 ff.), und daß die Unterlagen, die sich auf dieses Kartell beziehen, daher Beweismittel darstellen, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nichts zu tun haben. Somit besteht kein Anlaß, die von der Klägerin beantragte prozeßleitende Maßnahme zu erlassen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

I — Zum relevanten Markt

Vorbringen der Parteien

36Die Klägerin trägt vor, die Behauptung in Punkt 3 der Entscheidung, daß eine weitgehende Substituierbarkeit zwischen Lagermatten und Listenmatten bestehe, sei unrichtig. Hierzu weist sie darauf hin, daß die sogenannte Listenmatte im Unterschied zu der Lagermatte eine für ein individuelles Bauvorhaben maßgeschneiderte Betonstahlmatte sei und daß eine Listenmatte grundsätzlich nicht in einem anderen Bauwerk als demjenigen, für das sie speziell angefertigt worden sei, eingesetzt werden könne. Außerdem müsse zwischen Listenmatten und den in den Niederlanden hergestellten Lettermatten unterschieden werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um teilstandardisierte Matten handele. Eine Substituierbarkeit zwischen Lager- und Listenmatten liege aufgrund der unterschiedlichen Preise (Lagermatte: 760 DM/Tonne, Listenmatte: 850 bis 1500 DM/Tonne) nicht vor. Wo die Lagermatte passe, setze der Verbraucher sie wegen ihres konkurrenzlos günstigen Preises ein und würde an ihrer Stelle nie die wesentlich teurere Listenmatte verwenden. Listenmatten stünden vielmehr im Wettbewerb mit Betonstabstahl (einem EGKS-Produkt), der im Objektgeschäft des Handels mit dem Bauunternehmer individuell bauwerksbezogen angearbeitet angeboten werde. Zum Beweis ihres Vorbringens schlägt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor.

37Die Kommission macht geltend, der Preis von Lagermatten könne der Klägerin nicht gleichgültig sein, da er Einfluß auf das Preisniveau für Listenmatten habe (Punkte 3 und 114 der Entscheidung). Als Exporteur von Listenmatten habe der Klägerin daran gelegen sein müssen, das Preisniveau für Lagermatten innerhalb gewisser Bandbreiten im Verhältnis zum Listenmattenpreis zu halten. Genau das sei der Zweck der Festlegung von Mindestpreisen im Rahmen der Preisabsprachen für den Benelux-Markt gewesen.

Würdigung durch das Gericht

38Das Gericht stellt fest, daß die Beschreibung des Marktes, die die Klägerin vornimmt, keineswegs der Beschreibung der Kommission widerspricht. Die Klägerin unterscheidet nämlich zwischen Lagermatten, Letter- oder teilstandardisierten Matten, Listenmatten und Zeichnungsmatten und trägt vor, daß die ersten beiden Typen ganz ähnlich seien und daß die letzten beiden Typen ebenfalls ähnlich seien, sich aber wesentlich von den ersten beiden unterschieden. Nach Ansicht des Gerichts besagt die Entscheidung im Ergebnis nichts anderes, wenn sie in Punkt 3 ausführt, daß „eine weitgehende Substituierbarkeit ... hauptsächlich zwischen Lagermatten und Listenmatten [besteht]“ und „man hinsichtlich des relevanten Produktmarktes allgemein vom Markt für Betonstahlmatten sprechen [kann], innerhalb dessen ein Untermarkt für Zeichnungsmatten besteht“.

39Bezüglich der Preise von Lagermatten und Listenmatten, auf die sich die Klägerin bezieht, stellt das Gericht fest, daß sie nicht sehr weit auseinanderliegen. Diese Preisannäherung beruht offensichtlich auf objektiven Faktoren, die diese beiden Mattenmärkte beeinflussen, nämlich auf dem Preis von Walzdraht, dem Rohstoff für diese beiden Erzeugnisse, und auf der Entwicklung der Nachfrage auf dem Verbrauchermarkt, nämlich dem Baumarkt, der die allgemeine Konjunktur widerspiegelt.

40Nach diesen Feststellungen ist eine Frage zu prüfen, die eng mit ihnen zusammenhängt, nämlich die nach dem Einfluß des Lagermattenpreises auf den Preis von Listenmatten und Zeichnungsmatten. Es handelt sich mit anderen Worten darum, ob ein Preisrückgang bei den Lagermatten dazu führen kann, daß diese die Listenmatten und Zeichnungsmatten substituieren können, und eine Verschiebung der Kundschaft zu den Lagermatten zur Folge haben kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verwendung von Lagermatten auf bestimmten Baustellen, auf denen Listenmatten oder Zeichnungsmatten verwendet werden müßten, nur dann, wenn die äußere Form der zu errichtenden Bewehrungen dies erlaubt, und jedenfalls nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß auf den Baustellen Anpassungen vorgenommen werden, die technisch keine Schwierigkeit darstellen und auch keine zu hohen zusätzlichen Kosten verursachen. Insoweit ist außerdem festzustellen, daß sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß die Verwendung von Lagermatten auf Baustellen, auf denen normalerweise Zeichnungsmatten verwendet werden müßten, tatsächlich möglich ist, wenn der Lagermattenpreis so niedrig ist, daß er dem Bauherrn eine bedeutende Einsparung verschafft, die die zusätzlichen Kosten deckt und die technischen Nachteile ausgleicht, die mit dem Wechsel des verwendeten Materials verbunden sind, und daß diese Situation während eines Teils des von den Absprachen erfaßten Zeitraums bestanden hat.

41Das Gericht stellt weiter fest, daß bestimmte von der Entscheidung betroffene Unternehmen, zu denen die Klägerin gehört, fähig sind, verschiedene Typen von Betonstahlmatten herzustellen, woraus sich vernünftigerweise schließen läßt, daß in dem Industriezweig eine gewisse Fähigkeit vorhanden ist, die Produktionsanlagen anzupassen, um die verschiedenen in Rede stehenden Arten von Betonstahlmatten herzustellen.

42Schließlich stellt das Gericht fest, daß sich die Lieferverträge vom und zwischen BStG auf der einen und Bouwstaai Roermond BV und Arbed SA Afdeling Nederland auf der anderen Seite (Anlagen 109 und 109 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte) auf Lagermatten und andere Matten als Lagermatten beziehen.

43Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, daß die von der Kommission vorgenommene Analyse des Marktes nicht unrichtig ist und daß folglich die Rüge der Klägerin zurückzuweisen ist, ohne daß, wie sie es vorgeschlagen hat, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen wäre.

II — Zum Nachweis der Absprachen

A — Zum Fehlen einer globalen Absprache

44Die Klägerin bestreitet zunächst das Bestehen einer globalen Absprache. Sie macht geltend, daß der Vorwurf der Kommission, die deutschen Hersteller hätten unter Führung der Klägerin eine europaweite globale Interpenetrationsabsprache herbeigeführt, die aus einem Netz von Absprachen für die einzelnen nationalen Märkte bestanden habe, durch nichts belegt sei. Zwar habe ihr Geschäftsführer über vereinzelte Kontakte, die er auf internationaler Ebene gehabt habe, in dem Beschlußgremium des Strukturkrisenkartells am Rande berichtet, doch seien niemals Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels beschlossen worden oder Gegenstand von Absichtserklärungen gewesen.

45Insoweit meine die Kommission zu Unrecht, sich auf einen Vermerk von Rechtsanwalt Günter Müller, Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Ziehereien und Kaltwalzwerke und Kartellvertreter des Strukturkrisenkartells gemäß § 36 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), vom an einen Mitarbeiter der Klägerin (Anlage 101 [a] der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 131 der Entscheidung) stützen zu können, in dem Rechtsanwalt Müller darum gebeten habe, den Entwurf für das Ergebnisprotokoll einer Sitzung der Markt-Kommission umzuformulieren, um die Gründe für die schlechte Situation des Marktes im nordwestlichen Raum, die auf Importen und Lieferungen erheblicher Mengen durch Nichtkartellmitglieder beruht habe, mit einer unverfänglichen Formulierung darlegen zu können. Die Klägerin schlägt hierfür die Vernehmung verschiedener Unternehmensvertreter im Beschlußgremium des Strukturkrisenkartells und des Rechtsanwalts Günter Müller als Zeugen vor.

46Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission nie der Ansicht war, daß eine globale Absprache vorgelegen habe, sondern daß sie von einem Komplex mehrerer Absprachen (Punkt 22 der Entscheidung) zu verschiedenen Zeiten und auf verschiedenen geographischen Märkten ausging; in der Entscheidung (Punkte 132 und 175) wird den deutschen Herstellern im allgemeinen und der Klägerin im besonderen vielmehr vorgeworfen, sich an bilateralen Absprachen mit den Herstellern anderer Mitgliedstaaten beteiligt zu haben.

47Daher ist der Schluß zu ziehen, daß der Klägerin in der Entscheidung nicht vorgeworfen wird, sich an einer globalen Absprache beteiligt zu haben, und daß diese Rüge somit zurückzuweisen ist, ohne daß es erforderlich wäre, die von der Klägerin vorgeschlagene Zeugenvernehmung anzuordnen.

B — Zum deutschen Markt

1. Die Berücksichtigung des deutschen Strukturkrisenkartells als Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen

Vorbringen der Parteien

48Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe jedenfalls wegen ihrer Beteiligung am deutschen Strukturkrisenkartell keine Geldbuße gegen sie festsetzen können. Denn da dieses Kartell nicht gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen habe, habe auch die Klägerin nicht gegen diese Vorschrift verstoßen, wei sie von der Rechtmäßigkeit des Kartells ausgegangen sei. Auf den Vortrag der Kommission, der Kartellvertrag sei nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen gewesen und bei der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße nicht zu deren Nachteil berücksichtigt worden, erwidert die Klägerin, daß dieser Vortrag in eklatantem Widerspruch zum Wortlaut der Entscheidung stehe, aus dem sich eindeutig das Gegenteil ergebe. In diesem Zusammenhang zitiert die Klägerin Punkt 126 der Entscheidung, wonach sich „die Absprachen, die den deutschen Markt betreffen, ... aus dem Kartellvertrag selbst [ergeben]“. Sie bemerkt, daß sich die Punkte 127 bis 129 ausschließlich mit dem Kartell befaßten, wobei die Darlegungen in Punkt 130 der Entscheidung gipfelten, wonach „die Abstellung (in den §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 des Kartellvertrags) auf Lieferquoten für den deutschen Markt und nicht auf Produktionsquoten ... bewußt und absichtlich gewählt wurde, um das Kartell als Instrument zur Erreichung von bilateralen Absprachen mit ausländischen Herstellern betreffend die Einschränkung der gegenseitigen Marktdurchdringung (siehe unten Punkt 132 ff.) zu benutzen“.

49Im Teil „Rechtliche Beurteilung“ der Entscheidung lege die Kommission die Gründe dar, aus denen das Kartell mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar gewesen sei, und sie gehe nur in Punkt 206 (Erwägungen zur Höhe der Geldbuße) auf die Tatsache ein, daß das Kartell vom Bundeskartellamt genehmigt worden sei. In diesem Punkt werde keineswegs gesagt, daß das Kartell „weder Gegenstand der der Klägerin auferlegten Buße noch der von der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ist“. Hätte die Kommission wirklich für das Kartell keine Geldbuße verhängen wollen, so wäre es ihr ein leichtes gewesen, dies deutlich kenntlich zu machen, wie sie es in anderer Hinsicht auch getan habe (siehe z. B. Punkt 133 a. E. der Entscheidung).

50Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, den Kartellvertrag mit einer Verpflichtung zur Abstellung für die Zukunft zu verbieten, wie dies in der Entscheidung für jede festgestellte Zuwiderhandlung geschehen sei (Punkte 209 und 210 der Entscheidung), da der Zeitraum, für den er geschlossen worden sei, bereits abgelaufen gewesen sei. Die Niederschrift über die Anhörung vom zeige überdies, daß deren fast ausschließliches Thema in bezug auf den deutschen Markt die Frage der Auswirkungen des Kartells gewesen sei. Als Herr Michael Müller die Kommission ausdrücklich gebeten habe, zu bestätigen, daß der Kartellvertrag von dem Verfahren abgetrennt sei, habe der verantwortliche Beamte der Kommission geantwortet, diese sei keine Verpflichtung eingegangen, den Kartellvertrag aus dem Verfahren auszuklammern.

51Für die Klägerin steht eindeutig fest, daß ihr der Kartellvertrag tatsächlich in der Entscheidung vorgeworfen worden ist und daß er die Hauptbasis für die gegen sie festgesetzte Geldbuße sowie die einzige erkennbare Begründung für die wiederholte Behauptung der Kommission darstellt, daß die Klägerin wegen der Funktion ihres Geschäftsführers als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Mitglieder des Kartells eine besondere Verantwortung getragen habe.

52Zum Beweis ihres Vorbringens schlägt die Klägerin die Vernehmung von Herrn Hohls, seinerzeit Berichterstatter der 5. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts, von Herrn Kirschstein, seinerzeit Vorsitzender der 5. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts, und von Rechtsanwalt Günter Müller als Zeugen vor.

53Die Kommission trägt vor, daß der Kartellvertrag nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen sei, und weist darauf hin, daß sie der Genehmigung durch das Bundeskartellamt Rechnung getragen (Punkt 206) und insoweit keine Geldbuße verhängt habe. Sie sei nicht gehindert, in einer formellen Entscheidung eine informell geregelte Zuwiderhandlung anzuführen, ohne daß diese deshalb Bestandteil der formellen Entscheidung würde. Die Kommission räumt ein, daß sie in Punkt 174 ihrer Entscheidung die §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 des Kartellvertrags für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 angesehen hat. Sie habe jedoch (Punkt 210 der Entscheidung) hervorgehoben, daß sie diese beiden Klauseln nicht offiziell verbiete. Anstatt die Unvereinbarkeit des Kartellvertrags mit den Wettbewerbsregeln formell im verfügenden Teil der Entscheidung festzustellen und gegen die Klägerin stellvertretend für die Mitglieder des Kartells eine Geldbuße festzusetzen, habe sich die Kommission darauf beschränkt, mit dem Bundeskartellamt und Vertretern des Krisenkartells über eine Abänderung der betreffenden Klauseln zu verhandeln (Punkt 129 der Entscheidung), die dann auch tatsächlich geändert worden seien.

54Bezüglich der Anhörung vom weist die Kommission darauf hin, daß ihr verantwortlicher Beamter auf die Bitte von Herrn Michael Müller „unverbindlich und korrekt“ klargestellt habe, daß die Kommission keine Verpflichtung eingegangen sei, den Kartellvertrag aus dem Verfahren auszuklammern.

Würdigung durch das Gericht

55Das Gericht ist der Ansicht, daß die Würdigung der Entscheidung die Schlußfolgerung erlaubt, daß das Kartell als solches nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ist. Die Klägerin zitiert Punkt 126 der Entscheidung nämlich unvollständig, dessen vierter Absatz wie folgt lautet: „Die Absprachen, die den deutschen Markt betreffen, ergeben sich aus dem Kartellvertrag selbst oder drücken sich in den Bestrebungen aus, dieses Kartell gegen unkontrollierte Importe zu schützen.“ Der vorherrschende Gedanke, der in diesem Absatz geäußert wird, kommt bereits im ersten Absatz dieses Punktes zum Ausdruck, nämlich daß „die Absprachen, die den deutschen Markt betreffen, ... vor dem Hintergrund der Gründung und der Funktionsweise des Strukturkrisenkartells Betonstahlmatten zu betrachten [sind]“. Dieser Gedanke wird in anderen Punkten der Entscheidung bekräftigt und War formuliert. So wird in Punkt 130 ausgeführt, daß der Kartellvertrag, insbesondere die §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1, als Instrument zur Erreichung von „bilateralen Absprachen mit ausländischen Herstellern betreffend die Einschränkung der gegenseitigen Marktdurchdringung“ benutzt worden sei. In Punkt 175 wird ebenfalls ausgeführt, daß die genannten Klauseln „darüber hinaus zum Zweck oder zumindest zur Folge [hatten], daß das Strukturkrisenkartell als Instrument zur Erreichung von bilateralen Absprachen zwischen deutschen Herstellern einerseits und Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten andererseits benutzt wurde“. Schließlich wird in Punkt 206 festgestellt, daß das Kartell „zur Abschottung des deutschen Marktes vor dem Wettbewerb aus anderen Mitgliedstaaten durch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Maßnahmen“ verwendet worden sei.

56Aufgrund dieser Würdigung ist das Gericht der Auffassung, daß das Kartell in der Entscheidung als ein Element angesehen wird, das die Absprachen zwischen den verschiedenen Herstellern erleichtert hat und das Klauseln enthielt, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstießen; doch kann aus dem Wortlaut der Entscheidung nicht geschlossen werden, daß dieses Kartell als solches Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ist. Punkt 210 stellt vielmehr eindeutig fest, daß sich die Kommission darauf beschränkt hat, die Unvereinbarkeit der genannten Klauseln mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darzulegen. Diese Auslegung der Entscheidung wird durch Punkt 174 nicht widerlegt, in dem nur festgestellt wird, daß der Kartellvertrag den Wettbewerb bei grenzüberschreitenden Geschäften beschränkt hat und damit geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Punkt 206 der Entscheidung äußert sich nur zu den rechtlichen Wirkungen des Kartellvertrags im Hinblick auf die verschiedenen Zuwiderhandlungen, die in anderen Punkten der Entscheidung festgestellt werden. Hieraus ergibt sich, daß sich Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung, soweit er das Vorliegen von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen feststellt, nicht auf das Krisenkartell bezieht.

57Demnach besteht kein Anlaß, die von der Klägerin vorgeschlagene Vernehmung von Zeugen zur Funktionsweise und zu den Einzelheiten der Organisation des Kartells anzuordnen.

58Nach alledem ist der Schluß zu ziehen, daß das deutsche Strukturkrisenkartell als solches nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ist und daß der Klägerin in der Entscheidung nicht ihre Beteiligung an diesem Kartell vorgeworfen worden ist. Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

2. Zur Absprache von 1985 zwischen BStG und Tréfilunion uber den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich

Angefochtene Handlung

59In der Entscheidung (Punkte 135 bis 143 und 176) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an Absprachen mit dem französischen Unternehmen Tréfilunion über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich beteiligt. Diese Absprachen seien am während eines Gesprächs zwischen Herrn Michael Müller und Herrn Marie, Direktor bei der Tréfilunion, getroffen worden, wie aus einem internen Vermerk von Herrn Marie vom (Anlage 106 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und einem internen Vermerk von Herrn Michael Müller vom (Anlage 107 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) hervorgehe. In der Entscheidung wird ausgeführt (Punkt 140), daß die während dieses Treffens gegenseitig gemachten Zugeständnisse auch eingehalten worden seien, was sich aus der Tatsache ergebe, daß weder Tréfilunion oder die anderen französischen Hersteller Beschwerde bei der Kommission gegen das deutsche Strukturkrisenkartell geführt hätten, noch das Werk Gelsenkirchen (Deutschland) der Klägerin Exporte von Listenmatten nach Frankreich aufgenommen habe. Darüber hinaus gehe aus den beiden Vermerken hervor, daß jede zukünftige Exporttätigkeit mit einer bestimmten Lieferquöte verknüpft werden sollte.

60Nach der Entscheidung (Punkt 176) stellen die während des Gesprächs vom zwischen Herrn Michael Müller und Herrn Marie getroffenen Absprachen über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen deutschen und französischen Herstellern dar, die geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Vorbringen der Parteien

61Die Klägerin trägt vor, daß die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus den beiden vorgenannten Vermerken ziehe, unzutreffend seien, da sich aus ihrem Inhalt nicht ergebe, daß Absprachen getroffen worden seien. Es handele sich um das einzige Gespräch, das zwischen Herrn Michael Müller und Herrn Marie im gesamten fraglichen Zeitraum, und zwar in ihrer Eigenschaft als Verbandsvorsitzende, stattgefunden habe. Aus den Vermerken ergebe sich, daß Herr Marie Herrn Michael Müller Vorschläge bezüglich einer zukünftigen Importregelung unterbreitet habe, die dieser nur zur Kenntnis genommen habe. Im übrigen falle der Teil des Gesprächs über eine geplante Beschwerde bei der Kommission in den politischen Bereich und habe wohl kaum etwas mit einer Beschränkung des Wettbewerbs zu tun. Zum Beweis ihres Vorbringens schlägt die Klägerin in der Klageschrift vor, ihren Justitiar, Rechtsanwalt Pillmann, als Zeugen zu vernehmen, und in der Erwiderung, die Parteivernehmung von Herrn Michael Müller anzuordnen.

62Die Kommission macht geltend, aus den Vermerken vom und gehe das Einvernehmen zwischen den Wettbewerbern hervor, daß die Klägerin die Aufnahme von Exporten von Listenmatten nach Frankreich zurückstelle und Tréfilunion das Strukturkrisenkartell in seinem Bestand nicht durch eine Beschwerde bei der Kommission gefährde. Zudem ergebe sich aus diesen Vermerken eine Absprache dahin gehend, die gegenseitigen Exporte mit dem Ziel der Marktaufteilung im Sinne einer „Balance der Interpenetrations-Lieferungen zwischen beiden Ländern in absoluten Tonnagen“ einzugrenzen. Für die Kommission stellt diese Vereinbarung bereits für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, ohne daß festgestellt werden müsse, ob die Absicht verwirklicht worden sei, die Gesamtheit der deutschen Hersteller in diese Absprache einzubeziehen.

Würdigung durch das Gericht

63Das Gericht stellt fest, daß in der Entscheidung (Punkt 140) der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe mit Tréfilunion eine generelle Verhaltensabstimmung herbeigeführt, die darauf abgezielt habe, die gegenseitige Penetration ihrer Erzeugnisse in Deutschland und Frankreich zu begrenzen, und die sich in drei Punkten konkretisiert habe: Tréfilunion führe nicht Beschwerde bei der Kommission gegen das deutsche Krisenkartell; das Werk Gelsenkirchen der Klägerin exportiere zwei bis drei Monate lang keine Listenmatten nach Frankreich; schließlich hätten sich die beiden Parteien dahin geeinigt, daß ihre zukünftige Exporttätigkeit mit bestimmten Quoten verknüpft werde.

64Das Gericht ist der Ansicht, daß eine Untersuchung der beiden genannten Vermerke (siehe Randnr. 59) die Schlußfolgerung erlaubt, daß der Kommission rechtlich der Beweis für eine Verhaltensabstimmung der Klägerin mit Tréfilunion über die ersten beiden Punkte gelungen ist. In seinem Vermerk erwähnt Herr Marie nämlich unter der Überschrift „Schlußfolgerungen“, daß „keine Beschwerde gegen den Kartellvertrag ... in Brüssel eingereicht [wird]“. Der Vermerk von Herrn Michael Müller ist in dieser Hinsicht ebenso eindeutig: „M. Marie [sagte] zu, die Beschwerdeführung ... zurückzustellen ... Er sei bereit, einer Zulassung für Gelsenkirchen zuzustimmen, wenn diese für 2 -3 Monate ... nicht wahrgenommen würde ... Ich habe die 2 -3 Monate Wartezeit akzeptiert.“ Das Gericht ist der Auffassung, daß die Zusage von Herrn Marie, keine Beschwerde gegen das deutsche Kartell zu führen, als ein Verhalten gegenüber einem Konkurrenten anzusehen ist, das eine Gegenleistung für Zugeständnisse dieses Konkurrenten im Rahmen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßenden Absprache war.

65Eine Würdigung des Wortlauts der beiden Vermerke zeigt auch bei beiden Parteien den Wunsch, zu einem Gleichgewicht und einer Beschränkung der gegenseitigen Penetration ihrer Erzeugnisse in den beiden Ländern zu gelangen. Das Gericht stellt insoweit zum einen fest, daß Herr Michael Müller in seinem vorgenannten Vermerk ausführt, daß „wir ... durchaus an einer Eingrenzung der gegenseitigen Interpenetrations-Lieferungen interessiert seien. Nur sei dies wegen der Vielzahl der Beteiligten eben wesentlich schwieriger zu regeln als im nationalen Raum, am ehesten aber sicher dann, wenn das Preisniveau in allen beteiligten Märkten einigermaßen gleichartig sei.“ In demselben Vermerk weist Herr Michael Müller darauf hin, daß Herr Marie einige Vorschläge gemacht und einige Wünsche geäußert habe, darunter den nach der „Balance der Interpenetrations-Lieferungen zwischen beiden Ländern in absoluten Tonnagen“. Zum anderen schreibt Herr Marie in seinem vorgenannten Vermerk unter der Überschrift „Schlußfolgerungen“, daß „in allernächster Zeit und in Erwartung des nächsten Treffens ... BStG Kontakt mit den anderen deutschen Herstellern auf[nimmt], um den Zugang der französischen Hersteller mittels Aufhebung bestimmter Regelungen zu erleichtern und eine Penetrationsziffer auszuhandeln; zu versuchen, die Aktivität von Moselstahl (über Stinnes) zu reduzieren und die Möglichkeit einer Integrierung von Gelsenkirchen im BRD-Gesamtvolumen zu erforschen, wobei der zu erreichende Anteil auf dem französischen Markt noch festgesetzt werden muß“.

66Angesichts dieser Würdigung ist das Gericht der Auffassung, daß lediglich nachgewiesen ist, daß die beiden Parteien den Abschluß einer Quotenabsprache in Aussicht genommen haben, der von der Reaktion der anderen deutschen Unternehmen abhing.

67Aufgrund des Vorstehenden vertritt das Gericht die Ansicht, daß der Kommission der Beweis für die in Punkt 140 Absatz 1 der Entscheidung dargelegten Tatsachen rechtlich gelungen ist, nämlich für die Zusage von Tréfilunion, keine Beschwerde gegen das Strukturkrisenkartell zu führen, und für den Verzicht der Klägerin auf die Ausfuhr von Listenmatten nach Frankreich für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Dagegen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kommission der Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung, die die Verknüpfung der zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, wie sie in Punkt 140 Absatz 2 der Entscheidung beschrieben wird, rechtlich nicht gelungen ist.

68Ohne daß es erforderlich wäre, die Vernehmung von Zeugen oder das Erscheinen der Klägerin anzuordnen, ist zum einen die Rüge der Klägerin in bezug auf die in Punkt 140 Absatz 1 der Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen zurückzuweisen und festzustellen, daß die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, daß diese Vereinbarungen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten, und zum anderen der Rüge der Klägerin in bezug auf die in Punkt 140 Absatz 2 der Entscheidung vorgeworfenen Tatsachen stattzugeben, so daß wegen dieser Tatsachen, weil sie von der Kommission rechtlich nicht nachgewiesen worden sind, kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festgestellt werden kann.

3. Die Absprachen zwischen BStG und Sotralentz

Angefochtene Handlung

69In der Entscheidung (Punkte 144 bis 146 und 177) wird der Klägerin im Rahmen der Absprachen zum Schutz des deutschen Strukturkrisenkartells gegen unkontrollierte Einfuhren von Betonstahlmatten vorgeworfen, sie habe sich an einer Absprache mit Sotralentz über die Kontingentierung der Ausfuhren dieses Unternehmens nach Deutschland beteiligt. Die Entscheidung stützt sich auf ein Fernschreiben von BStG vom an Sotralentz, mit dem die Zahlen über die Marktversorgung in Deutschland mitgeteilt wurden, und auf die Antwort von Sotralentz durch Fernschreiben vom , mit dem sie die im September und Oktober 1985 nach Deutschland versandten Mengen mitteilte. Die Entscheidung stützt sich insoweit auf die Erklärungen, die Herr Michael Müller den Kommissionsbediensteten gegenüber während der Nachprüfung vom 6. und abgab, und geht davon aus, daß dieser Informationsaustausch jeden Monat stattgefunden habe und zumindest ein aufeinander abgestimmtes Verhalten darstelle, das geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Punkte 144 und 177). In der Entscheidung wird schließlich festgestellt, daß dieser Informationsaustausch nicht nur die Existenz einer Quotenabsprache, sondern auch das Bestreben von BStG zeige, Importe aus Frankreich auf monatlicher Basis zu kontrollieren (Punkt 146); dieser Berechnungsmodus habe auch dem Kartellvertrag zugrunde gelegen.

70In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß BStG und Sotralentz versucht hätten, diese Korrespondenz mit dem Bestehen eines Patentlizenzvertrags zwischen den beiden Unternehmen zu rechtfertigen, aufgrund dessen Sotralentz Listenmatten in Frankreich nach dem BStG-Patent hergestellt habe. Bei der Mitteilung ihrer Versandmengen habe Sotralentz lediglich Melde- und Zahlungspflichten entsprochen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages auferlegt worden seien. Nach der Entscheidung (Punkt 145) wird dies widerlegt durch a) die Tatsache, daß die Meldepflichten eines Lizenznehmers seine ganze Produktion beträfen und nicht nur die Lieferungen an einen bestimmten Markt, b) die Tatsache, daß BStG die genaue Marktversorgung in Deutschland mitgeteilt habe, was nur im Rahmen einer Quotenregelung zu erklären sei, und c) die Tatsache, daß das Patent von BStG bereits abgelaufen gewesen sei, bevor die betreffenden Auskünfte übermittelt worden seien, und daß zu diesem Zeitpunkt keine Melde- und Zahlungspflicht von Sotralentz bestanden habe.

Vorbringen der Parteien

71Die Klägerin bestreitet die angebliche Absprache mit Sotralentz. Sie trägt vor, es habe sich nur um einen Patentlizenzvertrag gehandelt, um eine langjährige bilaterale Vertragsbeziehung, die mit Zahlungsverpflichtungen von Sotralentz verbunden gewesen sei, und nicht um eine Kooperation im Rahmen eines globalen Netzes von Interpenetrationsabsprachen.

72Die Kommission sieht in der Tatsache, daß BStG Sotralentz die gesamten in Deutschland gelieferten Mengen mitgeteilt habe, ein Indiz für das Bestehen einer Quotenabsprache. Aufgrund der Feststellung, daß der Informationsaustausch monatlich erfolgt sei, habe sie in Verbindung mit anderen Umständen, die sich in dieser Sache ergeben hätten, die Schlußfolgerung ziehen können, daß sich der in der Entscheidung geprüfte Informationsaustausch nicht avis den Verpflichtungen des Lizenzvertrags ergeben habe.

73Auf die vom Gericht im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen haben die Parteien angegeben, welche Patente Gegenstand des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und Sotralentz gewesen sind und wann sie jeweils abgelaufen waren.

Würdigung durch das Gericht

74Es ist zu prüfen, ob die von der Kommission vorgetragenen Gesichtspunkte — nämlich der monatliche Informationsaustausch und die Tatsache, daß BStG Sotralentz die gesamten in Deutschland gelieferten Mengen mitgeteilt habe — ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien darstellen, die das Bestehen einer Quotenabsprache beweisen können.

75Die Klägerin hat gegen diese Indizien eine Rechtfertigung für den festgestellten Informationsaustausch vorgetragen, die auf das Bestehen eines Patentlizenzvertrags mit Sotralentz gestützt ist. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu prüfen, ob sich die von der Kommission vorgetragenen Indizien nicht auch anders als durch das Bestehen einer Quotenvereinbarung, insbesondere durch das Bestehen eines Patentlizenzvertrags zwischen BStG und Sotralentz, erklären lassen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I -1307, Randnrn. 70 bis 72).

76Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß sich die Kommission nicht zu der Frage geäußert hat, ob der Patentlizenzvertrag zwischen BStG und Sotralentz einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Daraus folgt, daß diese Frage für die Würdigung durch das Gericht nicht relevant ist.

77Bezüglich der Zahl der vom Lizenzvertrag vom erfaßten Patente und ihrer Laufzeit stellt das Gericht angesichts der Antworten der verschiedenen Parteien auf die Fragen, die es ihnen im schriftlichen und mündlichen Verfahren gestellt hat, fest, daß das Unternehmen BStG Inhaber von Patenten für das französische, das niederländische und das deutsche Gebiet war. Für das französische Gebiet war BStG Inhaber des Patents Nr. 1578746 (Procédé pour l'obtention d'une barre d'armature de béton — Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes) und des Patents Nr. 6920046 (Treillis d'armature soudé par points — Punktgeschweißte Bewehrungsmatte), für das niederländische Gebiet Inhaber des Patents Nr. 135455 (Werkwijze voor het vervaardigen van een stalen wapeningsstaaf voor beton — Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes) und für das deutsche Gebiet Inhaber des Patents Nr. 1609605 (Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes), das bis zum gültig war, sowie des Patents Nr. 1759969 (Punktgeschweißte Bewehrungsmatte), das bis zum gültig war.

78Der am zwischen BStG und Sotralentz geschlossene Lizenzvertrag behielt BStG in § 5 das Recht vor, kalenderjährlich die Menge der Vertragsartikel, die Sotralentz zu vertreiben berechtigt war, zu beschränken. Der Vertrag garantierte Sotralentz jedoch, daß diese jährliche Höchstmenge von BStG nicht auf weniger als 1 % des gesamten Absatzes von Betonstahlmatten und Abstandhaltern in Deutschland und 2,5 % des gesamten Absatzes von Betonstahlmatten und Abstandhaltern in den Niederlanden festgesetzt werden durfte. Der Vertrag sah in bezug auf den Vertrieb der Patenterzeugnisse für das Jahr 1979 eine Höchstmenge von 12500 Tonnen für Deutschland und 4000 Tonnen für die Niederlande vor.

79Der Lizenzvertrag sah außerdem die Zahlung einer Lizenzgebühr von 1,50 DM/Tonne für die von Sotralentz vertriebene Menge von Vertragsartikeln vor, die vierteljährlich zu erfolgen hatte (§ 6 Absätze 1 und 5). In der mündlichen Verhandlung ist dargetan worden, daß diese Gebühr nicht gezahlt, sondern bei den Käufen bestimmter Werkzeuge, die Sotralentz bei der Abteilung „Maschinenbau“ von BStG getätigt habe, berücksichtigt worden sei. Der Lizenzvertrag sah eine Vertragsstrafe für den Fall vor, daß die vorgesehene Jahresmenge um jeweils 200 Tonnen überschritten wurde (§ 8). Ferner war vereinbart, daß Sotralentz über die Lieferung von Vertragsartikeln ordnungsgemäß Buch zu führen hatte und daß diese Buchführung von BStG jederzeit geprüft werden konnte (§ 6 Absätze 6 und 7). Schließlich war der Vertrag am auf unbestimmte Zeit in Kraft getreten, er sollte jedoch spätestens mit Erlöschen des letzten bestehenden Vertragsschutzrechts enden (§ 9).

80Angesichts dieser Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Schlußfolgerungen, die die Kommission gezogen hat und nach denen sich der Informationsaustausch aus einer Quotenvereinbarung ergeben hat, nicht die einzig möglichen sind. Dieser Informationsaustausch entspricht nämlich den Bestimmungen des Patentlizenzvertrags, der zur Zeit der zu prüfenden Ereignisse zwischen BStG und Sotralentz bestand, und findet daher in ihnen eine plausible Erklärung. Insbesondere konnten es die Sotralentz gegenüber vorgenommene Festsetzung einer jährlichen Höchstgrenze für Lieferungen nach Deutschland, die nicht niedriger als 1 % des gesamten Absatzes im deutschen Gebiet sein durfte, das Recht auf Einsichtnahme in die Lieferungen von Sotralentz, das BStG zur Überwachung der Einhaltung dieser Beschränkung eingeräumt wurde, und die Zahlung vierteljährlicher Gebühren erforderlich machen, daß monatlich zum Zweck einer korrekten Planung der Produktion Informationen sowohl von BStG über die in Deutschland abgesetzten Gesamtmengen als auch von Sotralentz über den Umfang ihrer eigenen Lieferungen ausgetauscht wurden. Zur Dauer des Informationsaustauschs ist darauf hinzuweisen, daß der Vertrag aufgrund der Tatsache, daß er bis zum Erlöschen des letzten bestehenden Vertragsschutzrechts wirksam sein sollte, bis zum in Kraft war und damit den in der Entscheidung geprüften Informationsaustausch abdeckte, der im Oktober und November 1985 stattfand.

81Da der in der Entscheidung geprüfte Informationsaustausch in der Patentlizenzvereinbarung zwischen BStG und Sotralentz eine Erklärung findet, ergibt sich, daß der Kommission der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Kontingentierung der Ausfuhren von Sotralentz nach Deutschland rechtlich nicht gelungen ist.

82Daher ist der Rüge der Klägerin stattzugeben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie gegenüber der Klägerin von deren Beteiligung an einer Absprache über die Kontingentierung der Ausfuhren von Sotralentz nach Deutschland ausgeht.

4. Die Quoten- und Preisabsprachen mit den Benelux-Herstellern

Angefochtene Handlung

83In der Entscheidung (Punkte 147 und 182) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an Absprachen über den deutschen Markt beteiligt, die zum einen eine Regulierung der Ausfuhren von Benelux-Herstellern nach Deutschland und zum anderen die Respektierung der auf dem deutschen Markt geltenden Preise bezweckt hätten. In der Entscheidung heißt es, daß sich an diesen Absprachen die Klägerin, Tréfilarbed (Roermond), Boël/Trébos, TFE/FBC — wobei FBC die Produktion von TFE vermarktet habe — und Thibodraad beteiligt hätten (Punkte 150, 153, 154, 179 und 181 der Entscheidung).

Vorbringen der Parteien

84Die Klägerin bestreitet die Existenz von Preis- und Quotenabsprachen in bezug auf den deutschen Markt. Sie bestreitet die Richtigkeit der Schlußfolgerungen, die die Kommission aus in der Entscheidung genannten Unterlagen gezogen hat, und weist darauf hin, daß die Entscheidung keine Beweise für die behaupteten globalen Interpenetrationsabsprachen und auch keine Angaben zu den angeblich an diesen Absprachen beteiligten deutschen Unternehmen enthalte und daß die Kommission keine Anhaltspunkte für den Inhalt oder gar die Laufzeit der behaupteten Absprachen in bezug auf Deutschland habe.

85Bezüglich der Beschränkung belgischer Exporte nach Deutschland weist die Klägerin darauf hin, daß das Fernschreiben vom nicht den geringsten Hinweis auf eine derartige Absprache (Teilnehmer, Inhalt, Laufzeit usw.) enthalte. Es sei von Herrn Michael Müller als Vorsitzendem des Aufsichtsgremiums der Strukturkrisenkartell-Gemeinschaft und als Vorsitzendem des Fachverbands Betonstahlmatten und nicht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin verfaßt worden. Außerdem ergebe sich aus dem Satz des Fernschreibens, wonach Herr Müller „im allseitigen Interesse“ bemüht gewesen sei, „auch die kleinen Ausreißer anzubinden oder doch wenigstens einzugrenzen“, daß Herr Müller eben als Vorsitzender des Fachverbands Angriffe auf das Kartell habe abwehren wollen. Wenn das genannte Fernschreiben auf „vernünftige Kooperationsgespräche“ verweise, so gerade deshalb, weil das Kartell keine rechtsverbindliche Exportregelung erlaubt habe.

86In bezug auf die Preisabsprachen weist die Klägerin darauf hin, daß die Kommission bezeichnenderweise weder die Beteiligten noch den Inhalt, die Laufzeit oder sonstige die angeblichen Absprachen betreffende Einzelheiten kenne und daß ihre Beschuldigungen auf bloßen Vermutungen beruhten. Die Kommission könne dem Fernschreiben vom (Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 153 der Entscheidung) über die „belgischen Baustahlmatten-Lieferungen in die BR Deutschland“, das von der Deutschen Walzstahlvereinigung — die mit der Klägerin nichts zu tun habe — an Cockerill Sambre gesandt worden sei, nicht entnehmen, „daß zu diesem Zeitpunkt eine Preisabsprache für Betonstahlmatten bezüglich des deutschen Marktes bestand“. Aus diesem Fernschreiben gehe nur hervor, daß über das deutsche Strukturkrisenkartell im Rahmen der internationalen Walzdraht-Kommission berichtet worden sei und daß dabei die positiven Erfolge des Kartells auf der Preisebene hervorgehoben worden seien. Die Walzstahlvereinigung sei der Auffassung gewesen, daß diese positiven Resultate durch Niedrigpreisexporte von TFE gestört worden seien, und habe darauf gedrängt, TFE die positiven Erfolge in Deutschland deutlich zu machen und sie zu bitten, diese nicht zu stören. Nicht mit einem einzigen Wort sei in diesem Fernschreiben auf Preisabsprachen eingegangen worden. Die Klägerin führt weiter aus, daß das Fernschreiben des Herrn Peters von Tréŕilunion vom (Anlage 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) ebenfalls keinen Beweis für eine angebliche Absprache darstelle, da sich die Teilnehmer an der Sitzung, auf die es sich beziehe, darauf beschränkt hätten, sich gegenseitig Vorwürfe zu machen.

87In ihrer Erwiderung bietet die Klägerin an, den Beweis für ihr Vorbringen durch Vernehmung von Herrn Broekman, des ehemaligen Vorsitzenden des „Kreises von Breda“, als Zeugen und durch eine Parteivernehmung von Herrn Michael Müller zu erbringen.

88Die Kommission weist darauf hin, daß die in der Entscheidung erwähnten Unterlagen ausreichten, um die Beteiligung der Klägerin an den betreffenden Absprachen zu belegen.

89Zum Charakter der Beteiligung von Herrn Michael Müller macht die Kommission geltend, daß seine Mehrfachfunktion — Vorsitz der Geschäftsleitung von BStG, Vorsitz des Fachverbands Betonstahlmatten und des Aufsichtsgremiums des Kartells — in der Anhörung vom nicht in Abrede gestellt worden sei. Dennoch habe Herr Michael Müller bei dieser Gelegenheit erklärt, daß der Fachverband mit der Sache nichts zu tun habe. Im übrigen weist die Kommission darauf hin, daß sich Herr Michael Müller stets der Infrastruktur der Klägerin bedient und — u. a. bei der Absendung des Fernschreibens vom — in ihrem Namen gehandelt habe, obwohl durchaus Alternativen gegeben gewesen wären, und daß die im Fernschreiben genannten Mitarbeiter solche von BStG gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

90Das Gericht ist der Auffassung, daß sich die Beteiligung der Klägerin an den Absprachen über den deutschen Markt aus dem Fernschreiben vom ergibt, das Herr Michael Müller im Anschluß an eine Sitzung vom in Breda, an der die Klägerin teilgenommen hatte, an Thibodraad sandte (Anlage 65 [b] der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 92 der Entscheidung) und in dem es heißt: „Ich darf aber mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, daß die größte Steigerung im grenzüberschreitenden Handel diejenige von Belgien nach Deutschland ist, die angesichts der engen Abstimmung mit Boël sehr deutlich dem 2. belgischen Hersteller zuzuordnen ist ... Die Bereitschaft, Exporte in Nachbarländer auf dem Status quo festzuhalten bzw. nicht mehr zu steigern als Importe aus diesen Ländern, ist grundsätzlich unverändert gegeben.“ Die Verwicklung der Klägerin in diese Absprachen wird durch das Fernschreiben von Herrn Peters vom an Herrn Marie (Anlage 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkte 95 und 153 der Entscheidung) bestätigt, das sich auf eine Sitzung vom in Breda bezieht, an der die Klägerin, Boël/Trébos, FBC, Tréfìlarbed, Tréfilunion und andere niederländische Unternehmen teilgenommen hatten. In diesem Fernschreiben heißt es: „Die üblichen Teilnehmer verlangen von den BStG-Vertretern, die Benelux-Märkte nicht mehr durch erhebliche Exporte nach diesen Märkten zu sehr niedrigen Preisen zu stören. Die Deutschen verteidigen sich unter Hinweis darauf, daß die Belgier (Boël und jüngst Frère-Bourgeois) vergleichbare Mengen nach Deutschland exportierten. Die Belgier stellen klar, daß sie die deutschen Marktpreise respektierten und daß man von Prozenten des Marktvolumens und nicht von Tonnen sprechen sollte. Es wurde kein konkreter Beschluß gefaßt.“ Diese beiden Beweis elemente werden auch durch einen internen Vermerk des Herrn Debelle von FBC vom (Anlage 112 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 153 der Entscheidung) über eine Sitzung vom gleichen Tag in Bunnik bekräftigt, wonach „Herr Ruthotto (Vertreter der BStG) während der Sitzung bestätigt hat, daß beide belgische Hersteller die bei der Baustahlgewebe getroffenen Preisabsprachen sorgfältig respektierten“.

91Ebenfalls zu Recht hat sich die Entscheidung auf das Fernschreiben der deutschen Walzstahlvereinigung vom an Cockerill Sambre (Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bezogen, um ihre Würdigung zu bestätigen. Dieses Fernschreiben betrifft „belgische Baustahlmatten-Lieferungen in die BR Deutschland“ und beweist — auch wenn es nicht die Beteiligung von BStG erwähnt — das Bestehen der Absprache. In dem Fernschreiben heißt es, daß im Preisbereich „die Disziplin aller deutschen Mattenproduzenten gut ist“, und darin wird TFE, einer Tochter von Cockerill Sambre, vorgeworfen, sie unterlaufe das allgemeine Preisniveau auf dem deutschen Markt (810 DM/Tonne), indem sie einen Preis von 770 DM/Tonne anbiete. Cockerill Sambre wird gebeten, ihre Tochter TFE „auf die positive Entwicklung im deutschen Markt aufmerksam zu machen und auf eine bessere Preisdisziplin zu drängen“.

92Angesichts dieser verschiedenen Umstände kann das Gericht dem Argument der Klägerin nicht folgen, daß Herr Michael Müller, ihr Geschäftsführer, nur als Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten oder des Aufsichtsgremiums des Kartells und nicht als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin gehandelt habe. Das Gericht ist der Auffassung, daß dieses Argument durch keinen Beweis untermauert wird. Das Fernschreiben vom enthält nämlich nichts, was diese Schlußfolgerung erlauben würde: Herr Müller sandte sein Schreiben mit dem Fernschreiber der Klägerin und in ihrem Namen, ohne daß an irgendeiner Stelle seine Eigenschaft als Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten oder des Aufsichtsgremiums des Kartells erwähnt wird. Außerdem heißt es im Begleitschreiben vom (Anlage 65 [a] der Mitteilung der Beschwerdepunkte), mit dem Thibodraad das Fernschreiben von Herrn Müller Tréfilarbed Gentbrugge übersandte, wörtlich: „Anliegend finden Sie eine Kopie des Fernschreibens vor, das Herr Müller von BStG ... geschickt hat... Anlage: Kopie Fernschreiben BStG.“ Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß, wie die Kommission hervorgehoben hat, Herr Müller bei der Anhörung versicherte, daß „im Auftrag des Verbandes ... während der Laufzeit des Kartells mit irgendeiner Marktrelevanz nirgends, weder hinsichtlich des deutschen Marktes noch hinsichtlich anderer Märkte gehandelt worden [sei]“.

93Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, daß sich die Klägerin an den Preis- und Quotenabsprachen über den deutschen Markt beteiligt hat.

94Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die vorgeschlagene Vernehmung des Zeugen oder das persönliche Erscheinen von Herrn Michael Müller anzuordnen. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß diese in der Erwiderung formulierten Beweisangebote auf jeden Fall verspätet sind, da die Klägerin keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, sie in der Klageschrift zu formulieren, und daß sie folglich gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 57).

5. Die Alleinvertriebsverträge zwischen BStG auf der einen und Bouwstaal Roermond BV und Arbed SA Afdeling Nederland auf der anderen Seite

Angefochtene Handlung

95In der Entscheidung (Punkt 148) heißt es, das Interesse von BStG, ausländische Importe nach Deutschland einzuschränken oder zu regulieren, finde bezüglich der Niederlande seinen Ausdruck in den beiden Lieferverträgen zwischen BStG und Bouwstaal Roermond BV (später Tréŕllarbed Bouwstaal Roermond) bzw. Arbed SA Afdeling Nederland vom (Anlage 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und (Anlage 109 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Dem letztgenannten Vertrag sei eine unterzeichnete Aktennotiz gleichen Datums beigefügt gewesen, in der sich Arbed SA Afdeling Nederland verpflichtet habe, während der Laufzeit des Vertrages weder direkt noch indirekt Lieferungen nach Deutschland zu tätigen. In diesen Verträgen habe BStG den ausschließlichen Vertrieb einer bestimmten jährlichen Menge von Betonstahlmatten aus dem Werk Roermond in Deutschland zu einem nach bestimmten Kriterien festzusetzenden Preis übernommen. Bouwstaal Roermond und Arbed SA Afdeling Nederland hätten sich verpflichtet, während der Dauer dieser Verträge weder direkt noch indirekt Lieferungen nach Deutschland zu tätigen.

96In der Entscheidung (Punkt 189) wird festgestellt, daß diese Alleinvertriebsverträge nicht die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. 1967, Nr. 57, S. 849) erfüllt hätten, zumindest seit dem Bestehen der Absprachen über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Benelux. Seit diesem Zeitpunkt seien diese Vereinbarungen als Teil einer globalen Marktaufteilungsabsprache zu betrachten, an der mehr als zwei Unternehmen beteiligt gewesen seien; demnach sei die Verordnung Nr. 67/67 auf die Vereinbarungen nicht anwendbar (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 67/67). In der Entscheidung (Punkt 178) wird weiter ausgeführt, daß diese Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen aus zwei Mitgliedstaaten dargestellt hätten, die geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Vorbringen der Parteien

97Die Klägerin hält es für erstaunlich, daß die Kommission versuche, „das Interesse von BStG, ausländische Importe nach Deutschland einzuschränken bzw. zu regulieren“, mit den Alleinvertriebsverträgen zwischen BStG und Bouwstaai Roermond BV, einer Tochtergesellschaft des Arbed-Konzerns, der wiederum mit 25,001 % am Kapital von BStG beteiligt gewesen sei, zu begründen. Sie macht geltend, im Werk Roermond, das Arbed gehört habe, hätten sich sowohl Maschinen, die im Eigentum von BStG gestanden hätten und deren Produktion BStG gehört habe, als auch Maschinen befunden, die Arbed gehört hätten und deren Produktion Gegenstand von Alleinvertriebsverträgen gewesen sei. Das Vertragsverhältnis zwischen BStG und Bouwstaai Roermond BV sei durch den gesellschaftsrechtlichen Verbund zwischen Arbed als Gesellschafter von BStG und BStG bestimmt gewesen. Die Zusammenarbeit mit Bouwstaai Roermond BV habe konzerninternen Charakter gehabt und auf gesellschaftsrechtlichen Verträgen basiert.

98Die Klägerin weist darauf hin, daß es sich um bloße Lieferverträge zwischen ihr und einem ihrer Gesellschafter gehandelt habe, aufgrund deren für ihre Vertragspartner nur die Verpflichtung bestanden habe, Lieferungen in das Vertragsgebiet — also nach Deutschland — an kein anderes Unternehmen als die Klägerin selbst vorzunehmen. Mit einer Verhinderung von Parallelimporten habe dies nichts zu tun gehabt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Verträge, die seit Ende 1976, nämlich seit dem Erwerb des Werkes Roermond durch Arbed, bestanden hätten, nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 67/67 freigestellt gewesen seien. Außerdem hätten diese Jahre zuvor geschlossenen Verträge nicht den geringsten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit den angeblich zwischen den deutschen und den Benelux-Herstellern vereinbarten globalen Interpenetrationsabsprachen gehabt. Deshalb sei für sie die Behauptung der Kommission nicht nachvollziehbar, daß die Alleinvertriebsverträge nicht von der Verordnung Nr. 67/67 erfaßt gewesen seien, weil sie „Teil einer globalen Marktaufteilungsabsprache“ gewesen seien.

99Die Kommission bemerkt, daß den beiden Lieferverträgen eine Bestimmung gemeinsam sei, wonach Bouwstaai Roermond BV und Arbed SA Afdeling Nederland sich verpflichteten, während der Dauer des Vertrages weder direkt noch indirekt Lieferungen nach Deutschland zu tätigen. Anfangs sei diese Bestimmung im Vertrag vom selbst enthalten gewesen; beim Abschluß des Vertrages vom sei sie Gegenstand einer gesonderten Aktennotiz gleichen Datums gewesen, die wie der Liefervertrag selbst von den Vertragsparteien unterschrieben worden sei. Diese Aktennotiz spreche ausdrücklich von einem „Lieferverzicht“ von Arbed SA. Ein derartiger absoluter Lieferverzicht sei von der Verordnung Nr. 67/67 nicht freigestellt. Da die Verordnung von der Unantastbarkeit der Gewährleistung von Parallelimporten ausgehe, sei nur die Verpflichtung des Lieferanten freigestellt, Vertragswaren zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes nur an Alleinvertriebshändler zu liefern. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht des Lieferanten auf jedwede Belieferung des Vertragsgebiets zum Zweck des Gebietsschutzes könne nicht freigestellt sein. Hinzu komme, daß die betreffenden Verträge ihren bilateralen Charakter verloren hätten, da sie sich in den Rahmen umfassender zusätzlicher Absprachen mit Wettbewerbern eingefügt hätten (Punkt 189 der Entscheidung). Im übrigen macht die Kommission geltend, in einem Schreiben der Klägerin vom an Arbed SA Afdeling Nederland (Anlage 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 148 der Entscheidung), in dem sich Herr Michael Müller und Herr Ruthotto über Lagermattenlieferungen nach Deutschland entgegen den vertraglichen Vereinbarungen beklagt hätten, finde sich folgende Feststellung: „Natürlich soll der abgeschlossene Liefervertrag zur Beruhigung auf dem deutschen Markt beitragen, um eben unnötige Unterbietungen ohne Nachteil für Sie zu vermeiden.“

100Außerdem erklärt die Kommission in Punkt 178 der Entscheidung, sie könne das Argument von BStG und Tréfilarbed, daß es sich dabei um einen reinen konzerninternen Vorgang gehandelt habe, weil Arbed an BStG mit 25 % beteiligt gewesen sei, nicht gelten lassen. Eine bloße Beteiligung von 25,001 % begründe angesichts der höheren Beteiligung von anderen Gesellschaftern (Thyssen 34 % und Klöckner 33,5 %) kein Mutter- und Tochterverhältnis mit der Folge, daß eine wettbewerbsbeschränkende Absprache zwischen diesen Unternehmen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle.

Würdigung durch das Gericht

101Das Gericht stellt fest, daß sich die Klägerin zum einen gegen die Weigerung der Kommission wendet, die Verordnung Nr. 67/67 auf die betreffenden Verträge anzuwenden, und zum anderen gegen ihre Weigerung, diese Verträge als eine interne Vereinbarung im Rahmen des Konzerns, zu dem die betroffenen Unternehmen gehört hätten, anzusehen.

102Das Gericht ist der Auffassung, daß die fraglichen Alleinvertriebsverträge nicht die in der Verordnung Nr. 67/67 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Ziffer 9 des Vertrages vom zwischen BStG und Bouwstaai Roermond bestimmt nämlich, daß „[Bouwstaal Roermond] ... während der Dauer dieses Vertrages weder direkt noch indirekt Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland tätigen [wird]“. In bezug auf den Vertrag vom (Anlage 109 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zwischen BStG und Arbed SA Afdeling Nederland ist auf eine diesem Vertrag beigefügte Klausel (Anlage 109 B der Mitteilung der Beschwerdepunkte) hinzuweisen, wonach „die Vertragspartner ... übereinstimmend davon aus [gehen], dass ARBED S. A. während der Laufzeit dieses Vertrages weder direkt noch indirekt Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland tätigt. Als Ausgleich für diesen Lieferverzicht werden ARBED S. A“

103Nach Auffassung des Gerichts geht die Bedeutung der Wendung „weder direkt noch indirekt“ im vorliegenden Fall über eine bloße Verpflichtung des Lieferanten, Erzeugnisse zum Zweck des Weiterverkaufs nur an BStG zu liefern, hinaus. Diese Beurteilung stützt sich auf zwei Faktoren. Erstens bestand auf Seiten von Tréfilarbed Roermond ein ausdrücklicher Verzicht auf alle Arten von Lieferungen — fűiden ein Ausgleich vorgesehen war, wie sich aus dem als Nachtrag zum Vertrag vom getrennt unterzeichneten Dokument ergibt—, auch auf die Lieferungen, deren Zweck nicht der Weiterverkauf sein würde. Zweitens konnte das Wort „indirekt“ vom Weiterverkäufer dahin ausgelegt werden, daß der Lieferant verpflichtet sei, das Erforderliche zu tun, um Lieferungen aus anderen Ländern nach Deutschland zu verhindern, d. h., die anderen Alleinvertriebshändler zu überwachen, um ihnen den Export nach Deutschland zu verbieten.

104Das Gericht stellt fest, daß der Geist der Verordnung Nr. 67/67, wie er sich in ihren Begründungserwägungen und in ihrem Artikel 3 Buchstabe b Nr. 2 widerspiegelt, darin besteht, die in der Verordnung vorgesehene Freistellung von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß durch die Möglichkeit von Parallelimporten gewährleistet wird, daß die Verbraucher angemessen an den durch den Alleinvertrieb entstehenden Vorteilen beteiligt werden. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der einer Alleinvertriebsvereinbarung, die kein Ausfuhrverbot enthält, nicht die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 67/67 zugute kommen kann, wenn die betreffenden Unternehmen an einer abgestimmten Verhaltensweise teilnehmen, die für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler bestimmte Paralleleinfuhren verhindern soll (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 88).

105Diese Erwägungen gelten um so mehr im vorliegenden Fall, wenn man die genannten Vertragsklauseln unter Berücksichtigung der Beschwerden der Klägerin in ihrem Schreiben vom (Anlage 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 148 der Entscheidung) auslegt, in dem sie Arbed indirekte Lieferungen nach Deutschland „über die Firma Eurotrade, Alkmaar“, vorgeworfen hat, wodurch das Bestehen eines absoluten Gebietsschutzes, der gegen Geist und Wortlaut der Verordnung Nr. 67/67 verstößt, erwiesen ist.

106Die fraglichen Verträge haben infolgedessen nicht die in der Verordnung Nr. 67/67 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

107Zu der Frage, ob diese Verträge als eine konzerninterne Vereinbarung anzusehen sind, ist das Gericht der Auffassung, daß die bloße Beteiligung in Höhe von 25,001 % des Arbed-Konzerns an BStG nicht die Voraussetzungen dafür erfüllte, daß die zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzogen waren. Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 85 EWG-Vertrag nicht auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, zu denen es zwischen Unternehmen kommt, die als Mutter- und Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören und die eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 134, und vom in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u.a., Slg. 1989, 803, Randnr. 35). Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß die Kontrolle, die Arbed über BStG ausübte, dem Prozentsatz entsprach, mit dem sie am Gesellschaftskapital beteiligt war, also 25,001 %, was von der Mehrheit sehr weit entfernt ist. Somit ist festzustellen, daß aus einer derartigen Beteiligung nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Arbed und BStG einem Konzern angehörten, in dessen Rahmen sie eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge bildeten, daß eine den Wettbewerb zwischen diesen beiden Unternehmen einschränkende Absprache nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele.

108Jedenfalls stellt das Gericht fest, daß BStG selbst erklärt hat, daß sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen darstelle und daß sie, weil jeder ihrer vier Gesellschafter nur eine Minderheitsbeteiligung besitze, nicht als Konzernunternehmen behandelt werden könne.

109Nach alledem ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten hat, daß die Alleinvertriebsverträge gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstießen. Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

6. Die Absprache zwischen BStG und Tréfilarbed (St. Ingbert)

Angefochtene Handlung

110In der Entscheidung (Punkte 152 und 180) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an einer Absprache mit Tréfilarbed über die Abstellung der Reimporte von Betonstahlmatten des Werkes St. Ingbert über Luxemburg nach Deutschland beteiligt. Diese Absprache habe eine Einschränkung des Wettbewerbs dargestellt, die geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Vorbringen der Parteien

111Die Klägerin weist darauf hin, daß sie vor 1972 eine Gesellschaft gewesen sei, die die Produktion ihrer Gesellschafter, zu denen Arbed gehört habe, vertrieben habe. 1972 sei BStG auf Vorschlag des Bundeskartellamts selbst Hersteller geworden und habe einige der Maschinen gekauft, die sich in den Werken, die ihren Gesellschaftern gehört hätten — einschließlich des im Eigentum von Arbed stehenden Werkes St. Ingbert—, befunden hätten und die dort auch geblieben seien. Von diesem Zeitpunkt an hätten die Gesellschafter, darunter Arbed, auf der Grundlage von Fertigungsverträgen für Rechnung von BStG auf den Maschinen produziert, die im Eigentum von BStG gestanden hätten. Die gesamte Produktion von St. Ingbert auf Maschinen von BStG habe somit BStG gehört. Gleichzeitig habe St. Ingbert eigene Maschinen gehabt, deren Betonstahlmattenproduktion für den Export, hauptsächlich nach Frankreich, bestimmt gewesen sei.

112Die Klägerin bemerkt, im Rahmen dieser Fertigungsverträge sei Tréfilarbed berechtigt gewesen, begrenzte Mengen von Lagermatten zu entnehmen, um sie nach Luxemburg zu liefern, wo die deutschen Normen gälten; diese Matten seien auf den Maschinen von BStG hergestellt worden, den einzigen im Werk St. Ingbert, auf denen den deutschen Normen entsprechende Betonstahlmatten hätten produziert werden können. Nachdem die Verantwortlichen von Tréfilarbed die Möglichkeit gesehen hätten, auf dem deutschen Markt, auf dem die Preise wegen des Strukturkrisenkartells relativ hoch gewesen seien, Gewinne zu erzielen, hätten sie den Lagerbeständen, die BStG gehört hätten, gewisse Mengen von Betonstahlmatten entnommen, als wären sie für Luxemburg bestimmt gewesen. Durch die Vermittlung eines luxemburgischen Händlers seien diese Mengen von Luxemburg zurück nach Deutschland gesandt worden. Soweit Tréfilarbed auf Maschinen, die ihr nicht gehört hätten, Betonstahlmatten für den deutschen Markt produziert und das nicht deklariert habe, habe dieses Verhalten nicht nur einen Verstoß gegen den Kartellvertrag, sondern auch einen Verstoß gegen die Verträge mit BStG dargestellt, da es sich um eine BStG-Produktion gehandelt habe.

113Im übrigen weist die Klägerin darauf hin, daß der Kartellvertrag für die deutschen Werke Lieferquoten vorgesehen habe, ohne deren strikte Einhaltung der angestrebte Kapazitätsabbau nicht habe erreicht werden können und die diese Werke nicht durch Scheinexporte (offizielle Exporte mit anschließendem Reimport nach Deutschland) hätten unterlaufen dürfen. Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kartellvertrag habe Herr Michael Müller als Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten gegenüber den Mitgliedsunternehmen der Verbandes und als Geschäftsführer gegenüber den BStG-Werken Sorge tragen müssen. Aus diesem Grund habe Herr Michael Müller in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Abstellung der Reimporte und die Festsetzung von Strafzahlungen als Maßnahmen gegen Scheinexporte dargestellt. Diese Ausfuhren, die die Grenze nur auf dem Papier überschritten hätten, seien in Wirklichkeit Lieferungen gewesen, die von Anfang an für den Inlandsmarkt bestimmt gewesen seien und für die nicht der im Kartellvertrag festgesetzte Betrag von 80 DM/Tonne gezahlt worden sei. Als Beweis für ihre Behauptungen bietet die Klägerin in ihrer Erwiderung die Parteivernehmung von Herrn Michael Müller an.

114Die Kommission macht geltend, die Absprache zwischen der Klägerin und Tréfilarbed zum Zweck der Verhinderung von Reimporten von Betonstahlmatten nach Deutschland werde durch das Schreiben von Herrn Michael Müller vom (Anlage 110 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte) an Herrn Rimbeaux von Tréfilarbed St. Ingbert und Herrn Schurr von Tréfilarbed nachgewiesen, in dem sich Herr Michael Müller über Reimporte von Betonstahlmatten des Werkes St. Ingbert — mit dem Walzzeichen von BStG — über Luxemburg nach Deutschland, „und dies zudem unterhalb der Kartell-Mindestpreise“, beklage. Diese Reimporte bezeichne Herr Michael Müller als Verstöße gegen die insoweit getroffenen „klaren und eindeutigen Vereinbarungen aus Anlaß ähnlicher Vorfälle im vergangenen Jahr“; er mache geltend, daß dieses Verhalten eines Gesellschafterwerks von BStG nicht tragbar sei, und drohe mit dem Ergreifen entsprechender Maßnahmen — darunter der Festsetzung von Strafzahlungen — zur Unterbindung solcher Störungen.

Würdigung durch das Gericht

115Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin einräumt, eine Vereinbarung mit Tréfilarbed getroffen zu haben, wonach Letztgenannte berechtigt war, bestimmte Mengen von Betonstahlmatten, die in St. Ingbert auf BStG gehörenden Maschinen herge stellt wurden, zu entnehmen, sofern sie in Luxemburg weiterverkauft würden; mit dieser Bedingung sollte die Wiederausfuhr von Betonstahlmatten nach Deutschland verhindert werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens von Herrn Michael Müller vom an Tréfilarbed, in dem sich Herr Müller über Wiederausfuhren nach Deutschland „unterhalb der Kartell-Mindestpreise“ unter Verstoß gegen „diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen“ beklagt (Anlage 110 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

116Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß in einem Kaufvertrag enthaltene Ausfuhrklauseln, die den Zwischenhändler verpflichten, die betreffende Ware in einem bestimmten Land zu verkaufen, einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen, wenn sie im wesentlichen den Zweck haben, die Wiederausfuhr der Ware in das Herstellungsland zu verhindern, um ein System doppelter Preise im Gemeinsamen Markt aufrechtzuerhalten und so den Wettbewerb innerhalb dieses Marktes einzuschränken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 24 und 28).

117Dazu ist festzustellen, daß die zwischen der Klägerin und Tréfilarbed getroffenen Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten und bewirkten, indem sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und so die innerhalb des Gemeinsamen Marktes praktizierten Preisunterschiede schützten, und daß sie daher mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar sind.

118Das Gericht kann dem Argument der Klägerin nicht folgen, daß die Betonstahlmatten, deren Wiedereinfuhr nach Deutschland verboten gewesen sei, Erzeugnisse gewesen seien, über die sie entscheidungsbefugt gewesen sei, weil ihr die Maschinen, auf denen sie hergestellt worden seien, gehört hätten. Denn da die fraglichen Erzeugnisse von Tréfilarbed entnommen wurden, ist das Eigentumsrecht an den für ihre Herstellung verwendeten Maschinen ein unerheblicher Umstand, der der Klägerin nicht das Recht verleihen konnte, zu bestimmen, wohin die Erzeugnisse weiterverkauft werden durften.

119Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kommission der Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an einer Absprache mit Tréfilarbed, die das Verbot von Wiederausfuhren von Betonstahlmatten aus dem Werk St. Ingbert nach Deutschland bezweckte, rechtlich gelungen ist und daß diese Absprache gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstieß.

120Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, das persönliche Erscheinen der Klägerin anzuordnen. Im übrigen ist dieses Beweisangebot, da die Klägerin keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, es in der Klageschrift zu formulieren, auf jeden Fall gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als verspätet zurückzuweisen (vgl. Urteil Panagiotopoulou/Parlament, a. a. O., Randnr. 57).

121Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, daß das Verbot von Wiederausfuhren nach Deutschland, auch wenn es gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstieß, in dem Strukturkrisenkartell-Vertrag eine Erklärung fand. Denn die bloße Durchfuhr von Betonstahlmatten, die von BStG hergestellt worden waren und ihr Walzzeichen trugen, durch Luxemburg nach Deutschland stellte einen Kartellverstoß dar, da diese Produktion der Kontrolle der Lieferquoten, die der Klägerin zugeteilt waren, entging. Daher sah sich die Klägerin vor die Alternative gestellt, entweder die Klauseln des Kartellvertrags einzuhalten, wonach sie die Höhe ihrer auf dem deutschen Markt abgesetzten Produktion zu kontrollieren und zu deklarieren hatte, oder die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags einzuhalten, wonach sie keine Klausel vorschreiben konnte, die Tréfilarbed die Ausfuhr verbot. Tréfilarbed ihrerseits räumt ein, über die in Rede stehenden Erzeugnisse verfügt zu haben, ohne daß BStG davon Kenntnis gehabt und dazu ihre Zustimmung erteilt habe, womit Tréfilarbed sowohl gegen die Vereinbarungen mit BStG, wonach sie über einen Teil der Produktion von BStG habe verfügen können, als auch gegen den Kartellvertrag verstoßen habe, da die nach Deutschland wiederausgeführte Produktion nicht unter die Lieferquote von BStG gefallen sei.

122Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß damals für das Krisenkartell die Vermutung der Rechtmäßigkeit bestand, da sich die Kommission nicht gegenteilig geäußert hatte, ist das Gericht nach allem der Auffassung, daß die ganz spezifischen Umstände des vorliegenden Falles als ein mildernder Umstand für das Verhalten der Klägerin anzusehen sind und daß folglich die Höhe der gegen die Klägerin wegen dieses Verstoßes festgesetzten Geldbuße herabzusetzen ist.

C — Zum Benelux-Markt: die Quoten- und Preisabsprachen

Angefochtene Handlung

123In der Entscheidung (Punkte 78 Buchstabe b, 163 und 168) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an Absprachen zwischen deutschen Herstellern, die nach Benelux exportierten, und den übrigen Marktteilnehmern auf dem Benelux-Markt über die Respektierung der festgesetzten Preise für den Benelux-Markt beteiligt. Diese Absprachen seien in Sitzungen getroffen worden, die zwischen August 1982 und November 1985 in Breda und Bunnik stattgefunden hätten und an denen (Punkt 168 der Entscheidung) zumindest die Unternehmen Thibodraad, Tréfilarbed, Boël/Trébos, FBC, Van Merksteijn, ZND, Tréfilunion und von den deutschen Herstellern zumindest BStG teilgenommen hätten. Die Entscheidung stützt sich auf zahlreiche Fernschreiben des Agenten von Tréfilunion in den Benelux-Ländern an Tréfilunion. Diese Fernschreiben enthielten genaue Angaben über jede Sitzung (Zeitpunkt, Ort, Beteiligte, Abwesende, Ziel der Sitzung [Besprechung der Marktsituation, Vorschläge bzw. Beschlüsse bezüglich der Preise], Festlegung des Datums und des Ortes der nächsten Sitzung).

124In der Entscheidung (Punkte 78 Buchstabe b und 171) wird der Klägerin außerdem vorgeworfen, sie habe sich an Absprachen zwischen deutschen Herstellern und Benelux-Herstellern („Gesprächskreis von Breda“) beteiligt, die die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen auf die deutschen Ausfuhren nach Belgien und in die Niederlande sowie die Übermittlung der Exportzahlen bestimmter deutscher Hersteller an die belgisch-niederländische Gruppe vorgesehen hätten.

Vorbringen der Parteien

125Die Klägerin bestreitet, sich an Preisabsprachen beteiligt zu haben. Sie räumt ein, daß Angestellte von ihr an fünf der 23 Sitzungen über den Benelux-Markt teilgenommen hätten, in denen Informationen über die praktizierten Preise ausgetauscht worden seien, und daß bei diesen Gelegenheiten Preisabsprachen für bestimmte Typen von Betonstahlmatten hätten getroffen werden können. Sie macht jedoch geltend, daß ihre Angestellten an diesen Sitzungen als eingeladene Zuhörer und Vertreter des Kartells oder des Fachverbands Betonstahlmatten teilgenommen hätten, und nicht im Namen der Klägerin, und daß der Zweck dieser Sitzungen, bei denen es sich um Einzelvorgänge gehandelt habe, darin bestanden habe, Vorwürfe gegen das deutsche Strukturkrisenkartell zu erörtern. Hinzu komme, daß für die Klägerin kein Interesse daran bestanden habe, sich an Absprachen zu beteiligen, da sie nur Listenmatten exportiere, davon nur sehr geringe Mengen — weniger als 2 % der von ihr hergestellten Mengen — in die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten Gemeinschaft exportiert habe und die Absprachen nach den Vermerken von Herrn Peters nur die Preise für Lagermatten und teilstandardisierte Lettermatten betroffen hätten.

126Zur Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen auf die deutschen Ausfuhren nach Belgien und in die Niederlande sowie insbesondere zu dem Fernschreiben vom , das Herr Michael Müller nach der Sitzung vom an Thibodraad gesandt hatte und das den von der Kommission insoweit vorgelegten wesentlichen Beweis darstellt, macht die Klägerin geltend, daß Herr Michael Müller dieses Fernschreiben als Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten und des Aufsichtsgremiums des Kartells und nicht als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin verfaßt habe. Hintergrund dieses Fernschreibens sei eine Politik gewesen, mit der habe erreicht werden sollen, daß das Kartell angenommen würde und die ausländischen Hersteller davon überzeugt würden, daß es ihnen gegenüber keine negativen Auswirkungen gebe. Außerdem beweise dieses Fernschreiben nicht das Bestehen von Absprachen, da sein Zweck darin bestanden habe, die Bedenken der Benelux-Hersteller zu zerstreuen, indem Herr Michael Müller versprochen habe, sich um etwaige Ausreißer zu kümmern, wozu er nach dem Kartellvertrag verpflichtet gewesen sei.

127In ihrer Erwiderung hat die Klägerin zum Beweis ihres Vorbringens vorgeschlagen, Herrn Broekman als Zeugen zu vernehmen und die Parteivernehmung von Herrn Michael Müller, ihres ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsleitung, anzuordnen.

128Die Kommission bemerkt, daß den Sitzungen von Breda und Bunnik die Begründung einer fortgesetzten, praktisch institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Ziel der Festsetzung der Preise von Lager- und Listenmatten in den Niederlanden und in Belgien gemeinsam gewesen sei. Die Klägerin habe an wenigstens sechs Sitzungen teilgenommen, woraus sich ergebe, daß ihre Behauptung, es habe sich um Einzelvorgänge gehandelt, nicht zutreffe.

129Was das angebliche mangelnde Interesse der Klägerin an einer Beteiligung an den in Rede stehenden Absprachen betrifft, so entgegnet die Kommission zunächst, daß beim Vorliegen eines wettbewerbsbeschränkenden Zweckes, wie er insbesondere bei den Preisabsprachen Benelux bestanden habe, die Motive keine Rolle spielten. Der Begriff des Bezweckens in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag habe einen objektiven Charakter. Die Vereinbarung von Mindestpreisen stelle schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar. Im übrigen meint die Kommission, die Klägerin sei nicht so unmotiviert gewesen, wie sie sich gebe. Sie habe Listenmatten exportiert, und die Preisabsprachen Benelux hätten u. a. Listenmatten betroffen. Auch der Preis von Lagermatten habe der Klägerin wegen des Zusammenhangs, der zwischen den Preisen der verschiedenen Typen von Betonstahlmatten bestehe, nicht gleichgültig sein können.

130Was die Eigenschaft angeht, in der Herr Michael Müller an diesen Sitzungen teilgenommen hat, so weist die Kommission die Argumente der Klägerin aus denselben Gründen zurück, wie sie oben in Randnummer 89 dargestellt sind.

Würdigung durch das Gericht

131Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin ihre Teilnahme an bestimmten Sitzungen einräumt, daß sie aber bestreitet, Preis- und Quotenabsprachen getroffen zu haben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht bestreitet, daß die Sitzungen, an denen sie teilgenommen hat, den Zweck hatten, Preise festzusetzen. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission aus der Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen zu Recht auf deren Beteiligung an den Absprachen geschlossen hat.

132Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin an sechs Sitzungen in Breda und Bunnik teilgenommen hat: am in Breda (Anlage 64 der Mitteilung deifi eschwerdepunkte; Punkt 90 der Entscheidung), am in Breda (Anlage 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 95 der Entscheidung), am in Bunnik (Anlage 67 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 96 der Entscheidung), am in Breda (Anlage 70 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 99 der Entscheidung), am (Anlage 112 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkte 108 und 153 der Entscheidung) und am in Breda (Anlage 80 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 111 der Entscheidung). Das Gericht ist der Auffassung, daß angesichts des offensichtlich wettbewerbsfeindlichen Charakters des Zweckes der Sitzungen, der durch die Fernschreiben von Herrn Peters an Tréfilunion belegt wird, die Klägerin dadurch, daß sie an den Sitzungen teilgenommen hat, ohne sich offen von ihrem Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß sie dem Ergebnis der Sitzungen zustimme und sich daran halten werde (vgl. Urteile des Gerichts vom in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, und vom in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnrn. 98 bis 100). Diese Beurteilung wird nicht dadurch widerlegt, daß in den betreffenden Sitzungen gegen die deutschen Hersteller von den anderen Herstellern Vorwürfe erhoben wurden. Aus dem Inhalt der Fernschreiben von Herrn Peters (insbesondere Anlagen 64 und 67 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) ergibt sich nämlich, daß die Klägerin als das Unternehmen angesehen wurde, das bestimmte deutsche Hersteller dazu bewegen sollte und auch tatsächlich bewogen hat, die Preise auf dem Benelux-Markt zu respektieren.

133Die Quotenabsprachen sind durch das Fernschreiben von Herrn Michael Müller, des Vorsitzenden der Geschäftsleitung von BStG, vom an Thibodraad (Anlage 65 [b] der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch das Fernschreiben von Herrn Peters vom an Tréfilunion (Anlage 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) nachgewiesen. Im Fernschreiben vom heißt es: „Wie Sie wissen, bin ich im allseitigen Interesse selbstverständlich bemüht, auch die kleinen Ausreißer anzubinden oder doch wenigstens einzugrenzen ... Mit dem Vorgesagten will ich nicht in Abrede stellen, daß insbesondere ein deutscher Mattenhersteller seine Lieferungen in die westlichen Nachbarländer gesteigert hat... Der deutsche Kartellvertrag erlaubt im übrigen auch keine rechtsverbindliche Export-Regelung. Es kann sich also nur um vernünftige Kooperationsgespräche zwischen unseren Gruppen handeln, die durch den Kartellvertrag in der Bundesrepublik allerdings nicht schwieriger, sondern leichter geworden sein sollten... Wie ich höre, ist die nächste Sitzung Holland/Belgien auf den in Breda terminiert. Wenn dies erwünscht ist, bin ich bereit, an dieser Besprechung teilzunehmen, und bin zuversichtlich, über ziemlich genaue Exportzahlen der angesprochenen deutschen Hersteller zu verfügen. Die Bereitschaft, Exporte in Nachbarländer auf dem Status quo festzuhalten bzw. nicht mehr zu steigern als Importe aus diesen Ländern ist grundsätzlich unverändert gegeben.“

134Die Verwicklung der Klägerin in diese Absprachen wird durch das Fernschreiben vom , das die Sitzung vom betrifft, bestätigt. In diesem Fernschreiben wird folgendes ausgeführt: „Die üblichen Teilnehmer verlangen von den B StG-Vertretern, die Benelux-Märkte nicht mehr durch erhebliche Exporte nach diesen Märkten zu sehr niedrigen Preisen zu stören. Die Deutschen verteidigen sich unter Hinweis darauf, daß die Belgier (Boël und jüngst Frère-Bourgeois) vergleichbare Mengen nach Deutschland exportierten. Die Belgier stellen klar, daß sie die deutschen Marktpreise respektierten und daß man von Prozenten des Marktvolumens und nicht von Tonnen sprechen sollte. Es wurde kein konkreter Beschluß gefaßt.“ Dieses Fernschreiben zeigt also, daß, wenn die belgischen Hersteller die deutschen Marktpreise respektierten, sie dies als Gegenleistung für eine Beschränkung der Ausfuhren von BStG in die Benelux-Länder und für einen von BStG auf dem Markt praktizierten Mindestpreis taten.

135Angesichts dieser verschiedenen Umstände kann das Gericht aus den gleichen Gründen, wie sie oben in Randnummer 92 dargelegt sind, dem Argument der Klägerin nicht folgen, daß Herr Michael Müller, der Vorsitzende ihrer Geschäftsleitung, nur als Vorsitzender des Fachverbands Betonstahlmatten oder des Aufsichtsgremiums des Kartells und nicht als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin gehandelt habe.

136Das Gericht kann auch dem Argument der Klägerin nicht folgen, daß sie wegen der geringen Mengen von Listenmatten, die sie exportiert habe, kein Interesse an einer Beteiligung an den Preisabsprachen gehabt habe. Denn erstens ist festzustellen, daß diese Exporte, in absoluten Zahlen ausgedrückt, nicht so gering waren, da sie sich nach einem Schreiben der Klägerin vom im Jahr 1985 auf 18000 Tonnen beliefen, von denen 5128 Tonnen für die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmt waren, was einen Exportumsatz im Gebiet der Gemeinschaft von 4969032 DM ergab. Zweitens ist daran zu erinnern, daß ein Zusammenhang zwischen den Preisen verschiedener Typen von Betonstahlmatten besteht, da der Preis von Lagermatten den Preis von Listen- und Zeichnungsmatten beeinflußt (siehe oben, Randnrn. 38 ff.). Als Exporteur von Listenmatten mußte die Klägerin zwangsläufig wünschen, das Niveau der Lagermattenpreise innerhalb einer gewissen Bandbreite im Verhältnis zu den Listenmattenpreisen aufrechtzuerhalten. Drittens ist schließlich festzustellen, daß die Absprachen, an denen sich die Klägerin beteiligt hat, auf Gegenseitigkeit beruhten. BStG respektierte die Preise und Quoten auf dem Benelux-Markt, und die Benelux-Hersteller taten das gleiche auf dem deutschen Markt.

137Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kommission der Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an den Absprachen über den Benelux-Markt in bezug auf die Preise und an den Absprachen über die mengenmäßigen Beschränkungen der deutschen Ausfuhren in die Benelux-Länder sowie über die Mitteilung der Exportzahlen rechtlich gelungen ist.

138Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die von der Klägerin vorgeschlagene Vernehmung des Zeugen oder das persönliche Erscheinen von Herrn Michael Müller anzuordnen. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß diese in der Erwiderung formulierten Beweisangebote auf jeden Fall verspätet sind, da die Klägerin keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, sie in der Klageschrift zu formulieren, und daß sie folglich gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung zurückzuweisen sind (vgl. Urteil Panagiotopoulou/Parlament, a. a. O., Randnr. 57).

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

139Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin der Kommission vorwirft, sie habe gegen sie eine Geldbuße festgesetzt, da sie ihre Beteiligung am Strukturkrisenkartell als eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung betrachtet habe. Die Klägerin trägt vor, daß das Krisenkartell keine Zuwiderhandlung dargestellt habe und daß die Kommission dafür folglich keine Geldbuße gegen sie habe verhängen können. Außerdem meint die Klägerin, daß die wegen ihrer Beteiligung am Strukturkrisenkartell verhängte Geldbuße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der persönlichen Schuld verstoße.

140Das Gericht erinnert daran, daß oben festgestellt worden ist, daß das Strukturkrisenkartell als solches nicht Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ist (siehe oben, Randnrn. 55 ff.). Daher besteht kein Anlaß, über die Rügen der Klägerin zu entscheiden.

I — Zur fehlenden Individualisierung der Kriterien für die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlungen

Vorbringen der Parteien

141Die Klägerin weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) eine Geldbuße für jedes einzelne Unternehmen nach Maßgabe seiner persönlichen Beteiligung und Schuld festgesetzt und begründet werden müsse und daß insbesondere das Verhalten, die Rolle und der Gewinn des Unternehmens sowie das Volumen und der Wert der betroffenen Waren festgestellt werden müßten. Die Klägerin trägt vor, die Punkte 197 ff. der Entscheidung, die sich mit der Berechnung der festgesetzten Geldbußen befaßten, seien derart allgemein und vage, daß nicht nachvollzogen werden könne, wie die Kommission dazu gekommen sei, gegen sie eine Geldbuße festzusetzen, die so hoch sei wie die Geldbußen, die gegen alle anderen dreizehn Unternehmen zusammen verhängt worden seien. Diese mangelnde Differenziertheit der Überlegungen in bezug auf die Bemessung der Geldbußen stelle nicht nur einen Verstoß gegen das grundlegende Prinzip der persönlichen Schuld, sondern auch einen Begründungsmangel dar.

142Die Klägerin weist darauf hin, daß in Punkt 203 der Entscheidung ausgeführt werde, daß bei der Festsetzung der Geldbußen das Ausmaß der Verstöße, deren Dauer sowie die finanzielle und wirtschaftliche Stellung der jeweiligen Unternehmen berücksichtigt worden seien und daß das deutsche Strukturkrisenkartell als mildernder Umstand für die nichtdeutschen Hersteller betrachtet worden sei (Punkt 206). Die Klägerin macht geltend, sie habe das Kartell im Hinblick darauf, daß zum einen das Bundeskartellamt seine Genehmigung erteilt gehabt habe und zum anderen die Kommission, die über das Bestehen des Kartells offiziell informiert gewesen sei, keinerlei Bedenken erhoben habe, als erlaubt angesehen. Folglich müsse die Verhängung einer Sanktion mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in jedem Fall ausscheiden, und man könne nicht pauschal einen „vorsätzlichen“ Verstoß behaupten (Punkt 197 der Entscheidung). Die Entscheidung weise somit in bezug auf die Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlungen einen Begründungsmangel auf.

143Die Klägerin bemerkt, selbst wenn die Behauptungen der Kommission über ihre Beteiligung an Absprachen mit französischen und Benelux-Herstellern richtig seien, was sie nachdrücklich bestreite, wäre die Dauer ihrer Beteiligung allenfalls geringfügig.

144In bezug auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Stellung bemerkt die Klägerin außerdem, daß sie ungleich schwächer sei als die jeder der beteiligten Gesellschaften, die zu 100 % Konzernen angehörten. Die Klägerin sei ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen, und da jeder ihrer vier Gesellschafter nur eine Minderheitsbeteiligung besitze, könne sie nicht als Konzernunternehmen behandelt werden, was die Kommission jedoch bei der Bemessung der Geldbuße anscheinend getan habe.

145Die Kommission macht geltend, sie habe sich aufgrund der in den Punkten 198 bis 202 der Entscheidung angeführten Erwägungen veranlaßt gesehen, Geldbußen festzusetzen, die trotz der Schwere des Verstoßes erheblich unterhalb der unter normalen Umständen gerechtfertigten Beträge lägen. Die Kommission führt außerdem die mildernden Umstände auf, die sie berücksichtigt habe, namentlich die Tatsache, daß der Preis von Betonstahlmatten zu 75 % bis 80 % vom Preis von Walzdraht abhänge, das Bestehen eines strukturellen Rückgangs der Nachfrage nach Betonstahlmatten, die Bildung des deutschen Strukturkrisenkartells, die von den französischen Behörden gegenüber einigen französischen Unternehmen festgesetzten Geldbußen und die Tatsache, daß sich einige der ursprünglich an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen zurückgezogen hätten und damit die Wirksamkeit der Vereinbarungen geschwächt hätten. Sie weist darauf hin, daß sich aus Punkt 207 der Entscheidung ergebe, daß Unternehmen wie die Klägerin, deren leitende Persönlichkeiten zugleich Führungsrollen in den Fachverbänden gespielt hätten, wegen ihrer besonders aktiven Mitwirkung höhere Geldbußen als die übrigen erhalten hätten. Die Kommission meint, daß die verhängten Geldbußen folglich differenziert seien.

Würdigung durch das Gericht

146Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin die Entscheidung in einer Weise interpretiert, die einen ihrer Teile künstlich isoliert, obwohl jeder Teil der Entscheidung, da diese ein Ganzes darstellt, im Licht der anderen Teile gesehen werden muß. Insgesamt gesehen hat die Entscheidung der Klägerin die erforderlichen Angaben mitgeteilt, so daß diese die verschiedenen Zuwiderhandlungen, die ihr vorgeworfen wurden, sowie die spezifischen Umstände ihres Verhaltens, insbesondere auch die in bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an den verschiedenen Zuwiderhandlungen, erkennen konnte. Das Gericht stellt außerdem fest, daß die Kommission in dem Teil der Entscheidung über die rechtliche Beurteilung die verschiedenen Kriterien für die Bewertung der Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen und die verschiedenen Umstände, die die wirtschaftlichen Folgen der Zuwiderhandlungen abgeschwächt haben, dargelegt hat.

147Bezüglich der mildernden Umstände ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts angegeben hat, daß der Klägerin kein individueller mildernder Umstand zugute gekommen sei. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Kommission es zu Recht abgelehnt hat, bei der Klägerin als mildernden Umstand zu berücksichtigen, daß sie keiner mächtigen Wirtschaftseinheit angehört habe. Insoweit genügt die Feststellung, daß die Klägerin, mit einer jährlichen Absatzmenge von ca. 320000 Tonnen im maßgebenden Zeitraum, das Unternehmen war, das bei weitem den größten Anteil am deutschen Markt besaß (ca. 36 %).

148Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission, abgesehen von der Beurteilung des Gerichts in Randnummer 122, das Bestehen des Strukturkrisenkartells zu Recht nicht als allgemeinen mildernden Umstand gegenüber der Klägerin berücksichtigt hat. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin von der Möglichkeit des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, der Kommission den Kartellvertrag anzuzeigen, um eine Erklärung über die Nichtanwendbarkeit von Absatz 1 zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht hat, und zum anderen darauf, daß die Klägerin das Kartell benutzt hat, um den deutschen Markt durch Maßnahmen, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar waren, gegen die Konkurrenz der Hersteller anderer Mitgliedstaaten zu schützen.

149Bezüglich der zu Lasten der Klägerin berücksichtigten erschwerenden Umstände stellt das Gericht fest, daß die Klägerin nichts vorgebracht hat, was die Beweise widerlegen könnte, die die Kommission vorgelegt hat, um die aktive Rolle zu belegen, die die Klägerin bei den Absprachen gespielt hat, wie sie sich aus dem Fernschreiben vom (Anlage 65 [b] der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkte 93 und 94 der Entscheidung) und dem Fernschreiben von Herrn Peters vom über die Sitzung vom (Anlage 67 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Punkt 96 der Entscheidung) ergibt.

150Soweit die Klägerin ausführt, ihr könne nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewußt gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, a. a. O., Randnr. 350).

151Folglich ist das Gericht der Auffassung, daß die Entscheidung, insgesamt gesehen, der Klägerin die erforderlichen Angaben mitgeteilt hat, so daß diese erkennen konnte, ob sie begründet war oder nicht, und das Gericht in die Lage versetzt hat, seine Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit auszuüben.

152Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

II — Zur UnVerhältnismäßigkeit der Geldbuße

Vorbringen der Parteien

153Die Klägerin rügt die ihrer Ansicht nach unverhältnismäßige Höhe der Geldbuße. Es handele sich um eine Geldbuße in Höhe von 4,5 Millionen ECU (9,2 Millionen DM), die fast 50 % des Eigenkapitals der Klägerin (20 Millionen DM) ausmache und ihre Existenz gefährde.

154Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe nicht begründet, weshalb sie ihr eine Geldbuße in Höhe von 3 % ihres Umsatzes auferlegt habe, obwohl ihre Beteiligung an den angeblichen Zuwiderhandlungen sehr gering gewesen sei und die Beteiligung am Kartell nach dem Vorbringen der Kommission nicht mit einer Buße belegt worden sei. Darüber hinaus verstoße die Verhängung einer exorbitanten Geldbuße von 4,5 Millionen ECU eindeutig gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

155Die Kommission ist der Ansicht, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei die maßgebende Bezugsgröße für die Festsetzung der Geldbuße der Umsatz und nicht das Eigenkapital, wie die Klägerin zu glauben scheine. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O.) könne sowohl der Gesamtumsatz, der etwas über die Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens aussage, als auch der Teil dieses Umsatzes, der mit den Waren erzielt worden sei, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen worden sei, und der somit ein Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung sein könne, berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung bei sämtlichen Betroffenen vom Umsatz an Betonstahlmatten ausgegangen, wobei der Umsatz der Klägerin den jedes einzelnen ihrer Mitbewerber um ein Mehrfaches übersteige.

156Was den angewandten Prozentsatz betrifft, so weist die Kommission darauf hin, daß die der Klägerin auferlegte Geldbuße 3,15 % ihres Umsatzes an Betonstahlmatten ausmache; dieser Prozentsatz entspreche der Anzahl und der Bedeutung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen sowie dem höheren Maß an Verantwortlichkeit als individuell erschwerenden Umständen (Punkt 207 der Entscheidung). Die der Klägerin auferlegte Geldbuße liege zudem, relativ gesehen, nur unwesentlich, nämlich 0,15 %, über der eines der niederländischen Unternehmen, das seine Buße klaglos bezahlt habe.

157Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß die Bußgeldpraxis seit 1979 mit Billigung des Gerichtshofes allgemein verschärft worden sei. Die Rechtssache Tipp-Ex habe dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, hervorzuheben, daß eine Geldbuße von 3 % des Produktumsatzes in der Gemeinschaft erheblich unter der in der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Obergrenze von 10 % liege und nicht als überhöht angesehen werden könne (Urteil Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.).

Würdigung durch das Gericht

158Das Gericht erinnert daran, daß die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße innerhalb dieser Grenzen sind nach dieser Vorschrift die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Da der Begriff des Umsatzes vom Gerichtshof so ausgelegt worden ist, daß er sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 119), ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission, die nicht den Gesamtumsatz der Klägerin, sondern nur den Umsatz an Betonstahlmatten in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berücksichtigt und die 10 %-Grenze nicht überschritten hat, angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung somit nicht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen hat.

159Zum Argument des Verhältnisses zwischen der Höhe des Gesellschaftskapitals der Klägerin und der Höhe der Geldbuße ist zu bemerken, daß die Tatsache, daß sie nur ein geringes Gesellschaftskapital besitzt, eine wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin darstellt, die keinen Einfluß auf die Höhe der Geldbuße haben kann, die auf dem Umsatz beruht.

160Wegen des Prozentsatzes von 3,15 braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß der Klägerin, abgesehen von der Entscheidung in Randnummer 122, kein mildernder Umstand zugute kommt, daß hingegen bei ihr — wie auch bei Tréfilunion, der gegenüber ein höherer Prozentsatz, 3,60 %, angewandt wurde — ein erschwerender Umstand berücksichtigt wurde, der, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, der Anzahl und der Bedeutung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen entspricht.

161Daraus folgt, daß die Rüge der Klägerin zurückzuweisen ist.

162Im Licht aller vorstehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, daß sich die Klägerin weder an einer Vereinbarung mit Tréfilunion, die die Verknüpfung ihrer zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, noch an einer Absprache mit Sotralentz über die Kontingentierung der Ausfuhren von Soltralentz auf den deutschen Markt beteiligt hat, sowie unter Anwendung eines mildernden Umstands auf die Absprache zwischen der Klägerin und Tréfilarbed, die die Abstellung der Wiederausfuhren von St. Ingbert nach Deutschland bezweckte, kommt das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Ergebnis, daß die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße von 4,5 Millionen ECU herabzusetzen und auf 3 Millionen ECU festzusetzen ist.

Kosten

163Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 dieses Artikels kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Klage zum Teil Erfolg hat und beide Parteien beantragen, die andere Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist das Gericht der Auffassung, daß die Umstände des vorliegenden Falles angemessen beurteilt werden, wenn beschlossen wird, daß die Klägerin ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission trägt.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Artikel 1 der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 — Betohstahlmatten) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beteiligung der Klägerin an einer Absprache mit Sotralentz SA, die die Kontingentierung der Ausfuhren von Sotralentz SA auf den deutschen Markt bezweckte, und das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und Tréfilunion SA, die die Verknüpfung ihrer zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, festgestellt werden.

2)

Die Höhe der in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße wird auf 3 Millionen ECU festgesetzt.

3)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4)

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission.

5)

Die Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Kirschner

Bellamy

Vesterdorf

Garcia- Valdecasas

Lenaerts

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

H. Kirschner

SachverhaltII-992VerfahrenII-998Anträge der ParteienII-999BegründetheitII-1000Zum Klagegrund der Verletzung der VerteidigungsrechteII-1000I —Zum ersten Teil des KlagegrundesII-1001Vorbringen der ParteienII-1001Würdigung durch das GerichtII-1002II —Zum zweiten Teil des KlagegrundesII-1004Vorbringen der ParteienII-1004Würdigung durch das GerichtII-1005III —Zu der von der Klägerin beantragten prozeßleitenden MaßnahmeII-1005Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG- VertragII-1007I —Zum relevanten MarktII-1007Vorbringen der ParteienII-1007Würdigung durch das GerichtII-1008II —Zum Nachweis der AbsprachenII-1010A —Zum Fehlen einer globalen AbspracheII-1010B —Zum deutschen MarktII-10121.Die Berücksichtigung des deutschen Strukturkrisenkartells als Bestandteil der in der Entscheidung festgestellten ZuwiderhandlungenII-1012Vorbringen der ParteienII-1012Würdigung durch das GerichtII-10142.Zur Absprache von 1985 zwischen BStG und Tréfilunion über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und FrankreichII-1016Angefochtene HandlungII-1016Vorbringen der ParteienII-1017Würdigung durch das GerichtII-10173.Die Absprachen zwischen BStG und SotralentzII-1020Angefochtene HandlungII-1020Vorbringen der ParteienII-1021Würdigung durch das GerichtII-10224.Die Quoten- und Preisabsprachen mit den Benelux- HerstellernII-1025Angefochtene HandlungII-1025Vorbringen der ParteienII-1025Würdigung durch das GerichtII-10275.Die Alleinvertriebsverträge zwischen BStG auf der einen und Bouwstaal Roermond BV und Arbed SA Afdeling Nederland auf der anderen SeiteII-1030Angefochtene HandlungII-1030Vorbringen der ParteienII-1031Würdigung durch das GerichtII-10336.Die Absprache zwischen BStG und Tréfilarbed (St. Ingbert)II-1035Angefochtene HandlungII-1035Vorbringen der ParteienII-1036Würdigung durch das GerichtII-1037C —Zum Benelux- Markt: die Quoten- und PreisabsprachenII-1040Angefochtene HandlungII-1040Vorbringen der ParteienII-1041Würdigung durch das GerichtII-1042Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17II-1045I —Zur fehlenden Individualisierung der Kriterien für die Bestimmung der Schwere der ZuwiderhandlungenII-1046Vorbringen der ParteienII-1046Würdigung durch das GerichtII-1048II —Zur Unverhältnismäßigkeit der GeldbußeII-1050Vorbringen der ParteienII-1050Würdigung durch das GerichtII-1052KostenII-1053

Zusatzinformationen


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Rechtssache
T-145/89
Celex-Nummer
61989TJ0145
ECLI
ECLI:EU:T:1995:66
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAG-32537

*Verfahrenssprache: Deutsch.