WPFG § 51. Meldung an die EBA, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig ab 01.02.2023
9. Abschnitt Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung
an die EBA§ 51. Meldung an die EBA
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAG-29255