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WPFG § 35. Unterrichtung der EBA, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig ab 01.02.2023
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

§ 35. Unterrichtung der EBA

Die FMA hat die EBA über

1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,

2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und

3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen

zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAG-29255