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VGG § 29. Inkrafttreten; Übergangsbestimmung, BGBl. I Nr. 60/2026, gültig ab 30.07.2026
4. Abschnitt Verjährungs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(3) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(4) § 6 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 1a und 2 sowie § 31 in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, treten mit in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAG-29253