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VGG § 21. Herstellung des mangelfreien Zustands, BGBl. I Nr. 175/2021, gültig ab 01.01.2022
3. Abschnitt Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen

§ 21. Herstellung des mangelfreien Zustands

Der Unternehmer hat den mangelfreien Zustand innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Leistung sowie der Zweck, für den der Verbraucher die digitale Leistung benötigt, zu berücksichtigen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAG-29253