Suchen Kontrast Hilfe
VGG § 14. Preisminderung, BGBl. I Nr. 175/2021, gültig ab 01.01.2022
2. Abschnitt Gewährleistung beim Warenkauf

§ 14. Preisminderung

(1) Der Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.

(2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAG-29253