Rechtsdurchsetzung im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2026
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1. Grundlegendes
Im Jahr 2023 leitete die Europäische Kommission 529 neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten ein, davon betrafen 284 Fälle die verspätete Umsetzung von Richtlinien und 166 Fälle die mangelhafte Umsetzung von Richtlinien. Obwohl dies die geringste Verfahrensanzahl wegen verspäteter Umsetzung in 20 Jahren ist (wohl auch, weil die Anzahl der umzusetzenden Richtlinien abnimmt), zeigen die Zahlen sehr deutlich, dass die Frage von Umsetzungsmängeln von Richtlinien in den Mitgliedstaaten unverändert Thema ist.
Auch Österreich bildet in dieser Frage keine Ausnahme: Von 50 offenen Verfahren zum Jahresende 2023 betrafen 19 Verfahren die Spätumsetzung und 20 Verfahren die mangelhafte Umsetzung von Richtlinien.
S. 3Daraus ergeben sich zwangsläufig einige rechtliche Problemstellungen: Da Richtlinien als zweistufiges Rechtsetzungsinstrument durch die Mitgliedstaaten erst im nationalen Recht umgesetzt werden müssen und eine Horizontalwirkung (= Wirkung unter Privaten) ohne Umsetzung ausgeschlossen ist, drohen bei Schlecht- oder Nichtumsetzung Verletzungen der aus den Richtlinien vermittelnden Rechte. Der EuGH hat in der Vergangenheit gleich mehrere - mitunter kontrovers d...