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Zur Beteiligung des Mittelstands an den EFRAG-Produktionsprozessen
Die Nachhaltigkeits-Novelle vom will u.a. vor übermäßiger „Schattenwirkung“ schützen: Selbst nicht zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen sollen als Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette von berichtspflichtigen Unternehmen vor deren überbordendem Informationsverlangen bewahrt werden. Als zentrales Schutzinstrument sollen die VSME ESRS, die Standards für die freiwillige Berichterstattung, fungieren. Sie aber dürfen nicht für alle Unternehmensklassen von den Kleinstunternehmen bis hin zu den Midcaps in gleicher Weise ausgestaltet werden, um nicht gegen das primärrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zu verstoßen. Auf entsprechende Differenzierung muss daher bereits der EFRAG-Produktionsprozess hin angelegt sein; v.a. sind die EFRAG-Gremien mit Repräsentanten der unterschiedlichen Unternehmensklassen zu besetzen.
Zum Jahresende 2025 haben sich die Institutionen der europäischen Gesetzgebung im Trilogverfahren auf die Reform der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik verständigt (Content Proposal). Mit der Richtlinie zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen, mit der Na...