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iFamZ 4, August 2021, Seite 219

Trotz Zurücknahme der Scheidungsklage ist über die im Scheidungsverfahren gestellten Anträge auf einstweiligen Unterhalt zu entscheiden

iFamZ 2021/181

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Voraussetzung für die Bewilligung einer eV nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Diese Voraussetzung besteht auch für die während des Scheidungsverfahrens erhobenen Provisorialanträge fort.

Mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Am beantragten die Beklagte sowie die Kinder, den Kläger zu einem einstweiligen Ehegattenunterhalt sowie zu Kindesunterhalt mit eV zu verpflichten. Am beantragte die Beklagte, dem Kläger als ehegattenunterhaltsrechtlichen Sonderbedarf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit eV aufzutragen. Das Begehren der Kinder auf Zahlung einstweiligen Unterhalts wurde am modifiziert und (teilweise) ausgedehnt. Die Beklagte dehnte am den Antrag auf einstweiligen Ehegattenunterhalt sowie das Begehren auf Prozesskostenvorschuss aus. Am zog der Kläger die Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurück. Das Erstgericht erklärte mit dem angefochtenen Beschluss das gesamte Verfahren aufgrund der Klagerückziehung für beendet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der...

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