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Ertragsteuerliche Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts
Im vorliegenden Erkenntnis hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Abschichtungsmehrbetrag bei einer vorzeitigen Beendigung eines Substanzgenussrechts zu behandeln ist. Dabei kam das BFG zum Ergebnis, dass der Rückzahlungsbetrag bis zur Höhe des Standes des Surrogatkapital-Subkontos als steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren ist. Der darüber hinausgehende Abschichtungsmehrbetrag, der dem fiktiven Liquidationserlös zum Zeitpunkt der vorzeitigen Abschichtung entspricht, stellt einen Beteiligungsertrag dar und unterliegt der Beteiligungsertragsbefreiung.
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; Revision zugelassen. | § 8 Abs 3 Z 1 zweiter Teilstrich iVm § 10 Abs 1 Z 3 KStG 1988 |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) hat ein nicht verbrieftes Genussrecht gehalten, welches mit Wirkung zum vorzeitig beendet wurde. Im Rahmen der Beendigung hat die Bf eine Zahlung iHv 3.000.000 Euro erhalten, wovon 2.000.000 Euro auf die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und 379.616,52 Euro auf anteilige angelaufene Genussrechtszinsen entfallen sind, wodurch sich ein Beendigungsanspruch (Abschichtungsmehrbetrag) von 620.383,48 Euro ergibt.
Im Rahmen der ursprünglichen Gewinnermittlungen wurde...