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Einkünftekorrekturen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
EStG § 1 Abs. 1, § 15, § 18, § 20; AO § 8; DBA Schweiz Art. 1 bis 4
1. Die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann unter Anwendung der gängigen betriebswirtschaftlichen Verprobungsmethoden, die auch im Rahmen von § 1 AStG anzuwenden sind, bestimmt werden.
2. Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode für von der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter erbrachte Dienstleistungen, sind die zu verrechnenden Kosten auf Vollkostenbasis zu bestimmen.
3. Die Vollkosten der Kapitalgesellschaft sind um einen, den Umständen des Einzelfalls entsprechenden, angemessen Gewinnaufschlag zu erhöhen.
FG Münster Urt. - 2 K 2954/17 E,G,F - ECLI:DE:FGMS:2025:0513.2K2954.17E.G.F.00
Das Problem: Steuerrechtliche Sachverhalte lassen sich oftmals mit einem Puzzle vergleichen. Nur wenn alle Puzzleteile richtig ineinandergreifen, ergibt sich am Ende ein stimmiges Bild. Die Puzzleteile müssen daher zunächst nach dem einfachen, aber häufig sehr zielführenden Prinzip „Was könnte wohin gehören?“ sortiert und voneinander abgegrenzt werden, bevor die eigentliche Zusammensetzung des Puzzles beginnen kann.
Ein anschauliches Beispiel hierfür bietet ein aktuelles Urteil des FG Münster vom , welches im Nachfolgenden besprochen wird....