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ISR 5, Mai 2026, Seite 187

Verbot der Besteuerung der der Muttergesellschaft zufließenden Gewinne - Vermeidung der Doppelbesteuerung der Dividenden - Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten - Einbeziehung von 50 % der den Muttergesellschaften zufließenden Dividenden in die Bemessungsgrundlage dieser Steuer

Thomas Sendke

Richtlinie 2011/96/EU Art. 4

1. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96/EU geht klar hervor, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, von der Besteuerung der Gewinne absehen muss, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96/EU ist in wörtlicher Hinsicht dahin auszulegen, dass das darin vorgesehene Befreiungssystem jede Steuer betrifft, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden umfasst, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen.

2. Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären als Muttergesellschaften im Sinne dieser Richtlinie von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die ke...

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