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Kein Übergang offener Teilwertsiebentel bei Verschmelzung ohne Objektverknüpfung
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: § 4 UmgrStG.
Für die Frage, ob offene Siebentelabschreibungen bei einer Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, ist § 4 UmgrStG analog (vgl ) anzuwenden. Das hat zur Folge, dass offene Siebentel einer vermögensverwaltenden und übertragenden Körperschaft aus der Teilwertabschreibung an einer Beteiligung, die das einzige wesentliche Vermögen dieser Gesellschaft darstellte und die im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr vorhanden war, mangels Objektverknüpfung nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen.