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ASoK 1, Jänner 2020, Seite 28

Zulassung von besonders hochqualifizierten Ausländern für das Jahr 2020

Im Jahr 2020 dürfen Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden: 1.) Diplomingenieure für Maschinenbau; 2.) Diplomingenieure für Starkstromtechnik; 3.) Diplomingenieure für Datenverarbeitung; 4.) Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; 5.) Diplomingenieure, soweit nicht anderweitig eingeordnet; 6.) Diplomingenieure für Wirtschaftswesen; 7.) Sozial-, Wirtschaftswissenschafter, wissenschaftliche Statistiker; 8.) Wirtschaftstreuhänder; 9.) Ärzte (Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020, BGBl II 2019/420).

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