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Die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Verfall nach den Kollektivverträgen
Verlangt ein Kollektivvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen das Formgebot der Schriftlichkeit, ist dieses ausschließlich bei „schriftlicher Geltendmachung“ erfüllt
Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 13/12w, abermals mit der Frage, welche Vorgangsweise für eine schriftliche Geltendmachung ausreicht, wenn der Kollektivvertrag für die Durchsetzung eines Anspruchs explizit Schriftlichkeit vorsieht.
1. Problemstellung
Viele österreichische Kollektivverträge beinhalten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis Verfallsfristen. Die diversen Kollektivverträge normieren dabei unterschiedliche Fristen, aber vor allem auch unterschiedliche Formgebote hinsichtlich der Geltendmachung. Zu hinterfragen gilt es, ob die Formvorschriften konstitutive oder lediglich deklarative Wirkung haben.
2. Verfall vs. Verjährung
Wird in einem Kollektivvertrag eine Verfallsfrist geregelt, erlischt der Anspruch bei Versäumnis dieser; das heißt, der Anspruch geht dem Grunde nach unter. Selbst wenn der bereits verfallene Anspruch beglichen wird, kann dieser – mangels Existenz – wegen Zahlung einer Nichtschuld gem. § 1431 ABGB zurückgefordert werden. Je nach Regelung des Kollektivvertrages beziehen sich die Verfallsfristen auf sämtliche Ansprüche oder lediglich auf gewisse Entgeltposten aus dem Arbeitsverhältnis (wie bspw. auf Lohn, Gehalt, Überstu...