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Wann ist die Direktvorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge noch zulässig?
Nach § 95 EStG haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die konkrete Einbehaltung der Kapitalertragsteuer (KESt). Dieser ist deshalb dazu verpflichtet, die Kapitalerträge um die KESt zu kürzen und lediglich den verbleibenden Nettobetrag an den Empfänger der Einkünfte (dh den Steuerschuldner) auszuzahlen. Nur ausnahmsweise kann die KESt unter den Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG direkt dem Steuerschuldner vorgeschrieben werden. Ein häufiger Fall ist dabei die Vorschreibung von KESt an die Anteilseigner von Kapitalgesellschaften nach Aufdeckung einer verdeckten Ausschüttung. Während die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer solchen Direktvorschreibung vor dem StRefG 2015/2016 nicht einhellig war, sollte das Gesetz nach der Reform für mehr Klarheit sorgen und die Direktvorschreibung nur noch als Ausnahmefall zulassen. Vor Kurzem hatte sich nunmehr das BFG erneut mit einem Fall der direkten KESt-Vorschreibung bei verdeckten Ausschüttungen auseinanderzusetzen. Dies bietet Gelegenheit zu beleuchten, wann nun eine unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge noch zulässig ist.
1. Anlassfall
Der Beschwerdeführer war in den beschwerdegegenständlichen Jahren Geschäftsführer und alleiniger Gese...