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Keine Rechtskraftdurchbrechung bei Entzug der Familienbeihilfe
AVR 2026/3
Da Familienbeihilfe nicht mit Bescheid zuerkannt wird, erfordert eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides.
Sachverhalt: Der Revisionswerberin wurde bis Juni 2023 (erhöhte) Familienbeihilfe gewährt. Infolge einer Überprüfung des Familienbeihilfeanspruchs kam es mit Juni 2023 zu einer Einstellung der Auszahlung. Ein Antrag auf neuerliche Zuerkennung der Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.
Eine gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wies das BFG (aus hier nicht weiter interessanten, materiellen Gründen) ab.
Die Revisionswerberin erhob außerordentliche Revision und brachte ua vor, das BFG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtskraft von Entscheidungen abgewichen. Es habe die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ignoriert und damit die Rechtskraft hinsichtlich der formellen Voraussetzungen negiert. Diese Voraussetzungen seien rechtskräftig festgestellt worden und könnten nicht durch einen neuen Bescheid nachträglich abgeändert werden.
Rechtliche Beu...