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AVR 1, Februar 2026, Seite 24

Die Befangenheit von Richtern im Verfahren vor dem BFG

Eric Coenen

Der aktuell beim BFG stattfindende Generationenwechsel führt zu einer regelrechten Welle an Neubesetzungen von Richterstellen am BFG. Dies bietet eine Gelegenheit, sich mit dem Thema der Befangenheit von Richtern nach der BAO näher auseinanderzusetzen. Das Thema Befangenheit ist für sich nicht neu, wenn auch in der Praxis selten. Gerade derzeit könnte es aber aktuell sein: Vor dem Hintergrund der Voraussetzung des § 207 Abs 1 Z 3 RStDG, wonach für das Richteramt in jedem Fall eine fünfjährige juristische Berufserfahrung vorliegen muss, ist es nämlich nur natürlich, dass neue Richter eine berufliche Vergangenheit haben, in der sie in der einen oder anderen Weise mit nunmehr von ihnen zu entscheidenden Gerichtsfällen zu tun gehabt haben. Dies kann zumindest potenziell zu Fragen iZm Befangenheit führen, die in der Folge näher beleuchtet werden.

1. Ziel und Zweck der Befangenheitsregelungen

Die Befangenheitsregelungen für das Abgaben- und Beschwerdeverfahren finden sich in den §§ 76, 179 und 268 BAO. Systematisch unterscheiden sich diese Bestimmungen wie folgt: § 76 BAO regelt, unter welchen Voraussetzungen Organe der Abgabenbehörde und des BFG sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten ...

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