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Erläuterungen zur Beilage L 1d
Seite 1 der Beilage L 1d
Seite 2 der Beilage L 1d
So1
Steuerberatungskosten (Honorar einschließlich Umsatzsteuer), die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind, sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.
Von der Datenübermittlung abweichender Beitrag an eine inländische Kirche oder Religionsgemeinschaft
Kirchenbeiträge kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet.
Wurde ein Beitrag für den Partner oder ein Kind bezahlt oder wurde der Beitrag nicht vom Zahlungsverpflichteten selbst, sondern vom Partner oder einem Elternteil bezahlt, kann hier erklärt weden, dass die Zahlung abweichend von den an das Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt werden soll. Dabei gilt:
Von der Kirche/Religionsgemeinschaft wird immer der Betrag übermittelt, der vorgeschrieben war und auf dem Beitragskonto des jeweils Zahlungsverpflichtenden eingegangen ist. Auch bei gemeinsamer Beitragsvorschreibung (gemeinsames Beitragskonto von Ehepartnern) erfolgt eine getrennte Übermittl...