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Erläuterungen zur Beilage L 1d
Seite 1 der Beilage L 1d
Seite 2 der Beilage L 1d
So1
Steuerberatungskosten (Honorar einschließlich Umsatzsteuer), die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind, sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.
So2
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten können als Sonderausgaben in Betracht kommen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Renten oder dauernde Lasten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, müssen bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden.
Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden (Kaufpreisrenten), sind insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Bei solchen Renten ist daher festzustellen, wie hoch der kapitalisierte Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen war und ob der kapitalisierte Wert durch die inzwischen geleisteten Zahlungen schon abgetragen ist. Die Rentenzahlungen sind erst nach Erschöpfung des k...