Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die teilweise Einbringung einer Rechtsanwaltskanzlei durch Rechtsanwältin und Stiftungsvorständin
Rechtssätze (nicht amtlich, aus der Entscheidung)
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (Bf) persönlich gemäß § 15 PSG zur Stiftungsvorständin ernannt, abberufen, wiederernannt, wiederabberufen und schließlich auch persönlich zur Rückzahlung - wenn auch noch nicht rechtskräftig - der Vorstandshonorare mit Urteil des LG vom verurteilt.
Es besteht weder eine Vereinbarung zwischen den Stiftungen und der Gesellschaft noch zwischen der Gesellschafterin und der Gesellschaft betreffend eine Entsendung oder anderweitige „Zwischenschaltung“ der Gesellschaft. Jedenfalls ist die Bf auch nie nach außen in Erscheinung getreten.
Zudem würden solch vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wozu auch Gesellschafter und ihre Gesellschaft zählen, für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen und somit anerkannt werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ha...