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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Initiativantrag 666/A vom (28. GP)
Einige Abgeordnete haben am einen innerhalb der Regierungsparteien akkordierten Initiativantrag mit überraschendem Inhalt in das Parlament eingebracht.
§ 68 Abs 1 EStG soll dahingehend geändert werden, dass ab das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG ausdrücklich im Rahmen des monatlichen Höchstbetrages von 400 € steuerbegünstigt ist. In § 124b Z 492 EStG ist für den Arbeitgeber eine diesbezügliche Aufrollungsverpflichtung bis spätestens Ende Mai 2026 vorgesehen. In den erläuternden Bemerkungen wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des BFG (, RV/3100544/2017; siehe Seebacher, Feiertagsarbeitsentgelt ist kein steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit, PV-Info 6/2025, Seite 12 ff) und die entsprechenden Anfragebeantwortungen des BMF im Laufe des Jahres 2025 eingegangen. Der Gesetzgeber kommt zum Schluss, dass durch die nunmehr manifestierte Steuerpflicht ein Nettoverlust für die Arbeitnehmer entsteht und möchte die alte Verwaltungspraxis durch dezidierte Aufnahme der Steuerbegünstigung wieder herstellen. Dies führt zu folgender „Sandwich-Konstellation“ in der steuerrechtlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG (siehe auch Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2025, in dieser Ausgabe, Seite 11 ff [18 f]):
-ungeschriebene Steuerbefreiung durch die Verwaltungspraxis bis Ende 2024;
-Steuerpflicht im Jahr 2025;
-(voraussichtlich) gesetzliche Steuerbefreiung ab 2026.
Weiters ist eine (etwas geänderte) Verlängerung der erhöhten Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68 Abs 2 EStG ab vorgesehen, und zwar auf 15 maximal 50%ige Überstundenzuschläge, maximal 170 € pro Monat. Auch dafür besteht eine Aufrollungsverpflichtung für Arbeitgeber bis Ende Mai 2026.
Die bislang bis befristete Möglichkeit der Umstellung von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares“) auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a EStG soll bis verlängert werden (§ 124b Z 462 EStG).