Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH prüft von Amts wegen das Erfordernis der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei der Abstammung durch den anderen Elternteil
iFamZ 2021/142
§§ 144, 145 ABGB; Art 8, Art 14 iVm Art 8 EMRK; Art 7 B-VG
Die Beschwerdeführerin (Bf) lebt seit April 2018 in einer eingetragenen Partnerschaft. Ihre Partnerin brachte am ein – nicht im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugtes – Kind zur Welt. Im Dezember 2019 zeigten die Bf und ihre Partnerin die Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt an, wobei unter der Kategorie „Vater“ die Bf und unter der Kategorie „Mutter“ ihre Partnerin angegeben wurde. In einer Niederschrift vom gleichen Tag vor dem Standesamt ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin „die Eintragung der Geburt des Kindes [...] mit beiden Elternteilen [beantragen], obwohl [...] keine medizinische Unterstützung nachgewiesen w[e]rden kann“.
Der Magistrat der Stadt Wien wies den Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei zwar zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit der Mutter des Kindes gestanden, ein Nachweis darüber, dass bei der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung iSd § 2 FMedG durchgeführt wurde, sei aber nicht erbracht worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das VwG Wien ab: Die notwendigen Urkunden lägen nicht vor, und es seien ke...