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Widersprüchliche Regelungen zur Betriebsausgabendeckelung für Managergehälter
Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014, BGBl. I Nr. 13/2014.
Zur Betriebsausgabendeckelung für Managergehälter im Rahmen des AbgÄG 2014 wurde bereits im Rahmen der letzten Praxis-News (vgl. Shubshizky, ASoK 2014, 155 S. 199 [156]) Stellung genommen. Einerseits ist fraglich, ob der Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende objektive Nettoprinzip sachlich gerechtfertigt werden kann. Zum anderen stellt sich m. E. aber auch die Frage, ob angesichts der hochgradig unklaren und widersprüchlichen Regelungen von einer ausreichenden Determinierung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 B-VG ausgegangen werden kann:
Die Betriebsausgabendeckelung soll grundsätzlich für Aufwendungen gelten, die nach dem anfallen. Fallen im Wirtschaftsjahr sowohl vor dem als auch nach dem Aufwendungen an, muss nach den Gesetzesmaterialien eine monatsweise Aliquotierung erfolgen.
Andererseits soll aber insoweit auf die Auszahlung abgestellt werden, als die Jahresbezugsgrenze von 500.000 Euro jeweils gesondert für während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses und für nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte (!) Vergütungen (z. B. Firmenpensionen) gilt.
„Aufgeschobene“ Vergütungen sind daher zwar nicht vom Abzugsverbot ...