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Altes und Neues von der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG
Eine Würdigung der jüngst ergangenen VwGH-Judikatur
Der VwGH hat unlängst zu § 25a Abs. 7 BUAG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbar ist. Die Entscheidung behandelt den praktisch wichtigsten Haftungsfall, nämlich die Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch Benachteiligung des Krankenversicherungsträgers im Verhältnis zu anderen Gläubigern.
1. Allgemeines über die Vertreterhaftung
Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Betriebsnachfolgerhaftung des § 67 Abs. 4 ASVG die praktisch bedeutsamste Haftung im Katalog des § 67 ASVG. Sie ist der Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO nachgebildet und wurde auch durch Jahrzehnte vollkommen parallel zu dieser judiziert. Danach haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“, die im Wesentlichen immer aus einer Verletzung der Pflicht zur Beitragsentrichtung durch Benachteiligung des Krankenversicheru...