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bau aktuell 6, November 2025, Seite 238

Gegenforderung ist keine Rechnungskorrektur und Aufrechnung keine Zahlung im Sinne des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110

bauaktuell 2025/11

Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110

1. Bereits vor Legung der Schlussrechnung bzw vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein.

2. Gegenforderungen des Auftraggebers, die er aus Anlass der Prüfung einer Schlussrechnung gegen den Auftragnehmer erhebt, stellen keine Rechnungskorrektur dar, der der Auftragnehmer fristgerecht widersprechen muss, um seine in der Schlussrechnung enthaltenen Werklohnforderungen zu behalten.

3. Die Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen - wie hier - kann einer „Zahlung“ im Sinne des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 jedenfalls nicht gleichgehalten werden, weil nur dann, wenn die Gegenforderung berechtigt ist, Tilgungswirkung eintritt. Auch von einer Annahme einer Zahlung kann keine Rede sein, nur weil die (einseitige) Aufrechnungserklärung zugeht.

Die Beklagte beauftragte die (tschechische) E. s.r.o. (Auftragnehmerin) mit der Fertigung und Lieferung einer Stahlkonstruktion für ein Bauvorhaben in Deutschland mit einer Auftragssumme von 851.203,55 €. Die daraus resultierenden Forderungen der Auftragnehmerin gegenüber der Beklagten wurden der ...

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