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bau aktuell 6, November 2025, Seite 214

Gewerbeausübung durch Drittstaatsangehörige

Gewerberechtliche Voraussetzungen für Nicht-EWR-Ausländer und Nicht-Schweizer

Thomas Mandl

Die GewO 1994 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe in Österreich angemeldet werden darf. Auch ausländische Personen dürfen - unter bestimmten Bedingungen - im Bundesgebiet ein Gewerbe wie Inländer ausüben. Der vorliegende Beitrag soll diese Bedingungen für Drittstaatsangehörige beleuchten und die Regelungen des internationalen Niederlassungsrechts und Dienstleistungsverkehrs analysieren.

1. Grundlagen

Die Ausübung eines Gewerbes in Österreich, setzt gemäß § 339 Abs 1 GewO 1994 seine Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde voraus. Dieser Willenserklärung des Gewerbeanmeldungswerbers gegenüber der Gewerbebehörde, ein bestimmtes Gewerbe unter Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen ausüben zu wollen, kommt grundsätzlich konstitutiver, also rechtsbegründender Charakter zu. Im Rahmen dieser Gewerbeanmeldung müssen sowohl die allgemeinen als auch die - bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen - besonderen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben erfüllt werden (§ 5 Abs 1 GewO 1994). Während zu den besonderen Voraussetzungen im Wesentlichen die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis (§§ 16 bis 23 GewO 1994) zählen, sind die allgemeinen Voraussetzungen, also jene Voraussetzungen, die bei Anmeldung und Ausübung alle...

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