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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. Mehrere Intermediäre

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Mehrere Intermediäre einer Gestaltung. An einer konkreten Steuergestaltung können durchaus mehrere Intermediäre mitwirken. So ist bspw. denkbar, dass ein steuerlicher Berater eine Gestaltung konzipiert und organisiert und diese Gestaltung dann durch ein Finanzinstitut vermarktet, zur Nutzung bereitgestellt oder deren Umsetzung durch Dritte verwaltet wird. Besonderheiten im Hinblick auf die Pflicht zur Mitteilung dieser Gestaltung ergeben sich grundsätzlich nicht. Sofern mehrere Intermediäre existieren, sind diese grundsätzlich nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Die Mitteilung durch einen Intermediär wirkt allerdings befreiend für alle anderen Intermediäre (s. § 138f AO Rz. 272, 292).

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