Außensteuerrecht
2025
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2. Mehrere zur Mitteilung verpflichtete Intermediäre (Abs. 9)
„(9) 1Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. 2Ein Intermediär ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.“
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Mitteilungspflicht mehrerer Intermediäre. § 138d Abs. 1 AO bestimmt eine rein tätigkeitsbezogene Definition des Intermediärs. Damit kann es im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung grundsätzlich mehrere Intermediäre geben. Beispielsweise kann sich die Tätigkeit einer Person (Intermediär A) darauf beschränken, eine Steuergestaltung zu konzipieren, während eine andere Person (Intermediär B) diese vermarktet. Es können aber auch mehrere...