Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Mehrfach zur Mitteilung verpflichteter Intermediär (Abs. 8)
„(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.“
S. 36
271
Parallele Pflicht zur Mitteilung. Bei den Regelungen der §§ 138d ff. AO handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung einer europarechtlichen Vorgabe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die übrigen EU-Mitgliedstaaten diese Vorgaben in entsprechender oder jedenfalls sehr ähnlicher Weise umgesetzt haben. Dies kann dazu führen, dass - bei § 138f Abs. 7 AO entsprechenden Regelungen im EU-Ausland - ein Intermediär sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Mitteilung de...