Außensteuerrecht
2025
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1. Definition des Mindestwertänderungsrisikos (Satz 1)
„(3) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). ...“
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Legaldefinition des Mindestwertänderungsrisikos für die Zwecke des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Der Gläubiger der Kapitalerträge (s. Rz. 58) muss gemäß § 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das „Mindestwertänderungsrisiko“ tragen (s. Rz. 67 f.), um einen DBA-Entlastungsanspruch (s. Rz. 47) im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG (s. Rz. 54) geltend machen zu können. Das Mindestwertänderungsrisiko wird durch den Abs. 3 Satz 1 des § 50j EStG definiert. Es bezieht sich auf die Aktien oder Genussscheine, deren Kapitalerträge dem Erstattungsantrag zugrunde liegen. Auch im Rahmen des Abs. 3 Satz 1 sind unter „Anteile[n]“ nur Aktien zu verstehen (vgl. Rz. 30). Die Definition des Mindestwertänderungsrisikos stimmt mit derjenigen des § 36a Abs. 3 Satz 1 EStG überein.
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Wertverlustrisiko von mindestens 70 %. Das M...