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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

1. Definition der Mindesthaltedauer (Satz 1)

„(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. ...“

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Legaldefinition der Mindesthaltedauer für die Zwecke des 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Zu den ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG gehört nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die ununterbrochene Zurechnung der Aktien oder Genussscheine im Sinne des § 39 AO zum Antragsteller im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG während der „Mindesthaltedauer“ (s. Rz. 60 ff.) sowie nach § 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das Tragen des Mindestwertänderungsrisikos S. 32 während der „Mindesthaltedauer“ (s. Rz. 67 f.). Die Definition dieser Mindesthaltedauer übernimmt für beide Entlastungsvoraussetzungen einheitlich der Abs. 2 Satz 1 des § 50j EStG. Der Wortlaut der Bestimmung ist identisch mit demjenigen der Schwestervorschrift des § 36a EStG (vgl. Rz. 15). Danach beträgt die Mindesthaltedauer 45 Tage um den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Fälligkeit der betroffenen Kapitalerträge (s. Rz. 79).

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Relevanter Zeitraum für die Einhaltung der Mindesthalte...

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