Außensteuerrecht
2025
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2. Vorschriften des EStG
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Schwestervorschrift des § 36a EStG. § 50j EStG steht in einem engen Zusammenhang mit der nahezu zeitgleich in Kraft getretenen Vorschrift des § 36a EStG. Beide Vorschriften verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Verhinderung von sog. Cum/Cum-Gestaltungen in Bezug auf die Entlastung von Kapitalertragsteuer (s. Rz. 11), und stellen für diesen Zweck nahezu identische zusätzliche Entlastungsvoraussetzungen auf (vgl. Rz. 60, 69, 77, 83 und 100). Während § 36a EStG sog. Cum/Cum-Gestaltungen verhindern soll, die sich insbesondere unbeschränkt Steuerpflichtiger bedienen, richtet sich § 50j EStG nach außen gegen einen Missbrauch der DBA-Entlastungsansprüche beschränkt Steuerpflichtiger (s. Rz. 11). Die Technik der missbräuchlichen Gestaltung ist dabei für unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtiger die gleiche, weshalb auch der Gesetzgeber eine möglichst übereinstimmende Gestaltung der beiden Regelungen beabsichtigte. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere die ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1, die § 50j und § 36a EStG nahezu gleichlautend normieren, auch übereinstimmend ...