Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Ergänzende Voraussetzungen (Satz 1)
a) Allgemeines
„(1) 1Ein Gläubiger von Kapitalerträgen ... hat ..., wenn er ...“
58
Normadressat: Gläubiger der Kapitalerträge. Nach Satz 1 hat der „Gläubiger der Kapitalerträge“ nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage eines DBA in den von § 50j EStG erfassten Fällen. Gläubiger der Kapitalerträge in diesem Sinne ist - ebenso wie im Sinne des § 50d Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG im Rahmen des von § 50j EStG allein erfassten Erstattungsverfahrens beim BZSt (s. Rz. 54 ff.) - diejenige Person, welche die Einkünfte aus den Aktien oder Genussscheinen (s. Rz. 30) erzielt und damit beschränkt Steuerpflichtiger ist. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auf die allein § 50j EStG Anwendung findet (s. Rz. 36), diejenige Person, der die Aktien oder Genussscheine im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Die Zurechnung erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich zum zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien oder Genussscheine, kann aber auch nach dessen Abs. 2 eine andere Person, insbesondere g...