Außensteuerrecht
2025
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III. Verhältnis zu innerstaatlichen Vorschriften
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§ 41 Abs. 2 AO (Scheingeschäfte). § 50d Abs. 3 EStG und § 41 Abs. 2 AO schließen sich (ebenso wie im Verhältnis zu § 42 AO ) grundsätzlich aus. Beim von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Treaty- bzw. Directive-Shopping ist das Umgehungsgeschäft (anders als das Scheingeschäft) nämlich gerade zur Erzielung des Steuervorteils gewollt. Im Übrigen dürfte § 41 bs. 2 AO vorrangig anzuwenden sein.
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§ 42 AO (Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift). S. die Kommentierung zu § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG, Rz. 594 ff.
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§ 89 AO (Verbindliche Auskunft). Die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG kann Gegenstand einer sog. verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO sein. Bei geplanten Umstrukturierungen und Transaktionen kann es sich deshalb anbieten, eine solche Auskunft (auch) in Bezug auf § 50d Abs. 3 EStG vorab einzuholen. Hinzuweisen ist aber auf die Kostenpflicht nach § 89 Abs. 3 AO. Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist zu differenzieren:
Ist für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig , ist vorrangig und unabhängig von der zukünftigen Zuständigkeit das BZSt für die Auskunft über die (Nicht-)Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG zuständig (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO). In diesen...