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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

VI. Verhältnis zu § 42 AO (Satz 3)

„... 3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

594

Systematik (Konkurrenzregel). § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG enthält keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Konkurrenzregel für das Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zur allgemeinen Missbrauchsvermeidungsnorm des § 42 AO. Für die Vorgängerfassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG vertrat die ganz überwiegende Ansicht im Schrifttum, dass § 50d Abs. 3 EStG als spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsklausel auch dann die allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel des § 42 AO verdrängt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht vorlagen. Der BFH hat jüngst das allgemeine Verhältnis zwischen § 42 AO i.d.F. JStG 2008 und spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnormen auf einen neue Begründung gestützt, was auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen § 42 AO und § 50d Abs. 3 EStG hat (vgl. Rz. 595 ff.). Darüber hinaus wurde im Zuge des AbzStEntModG zur Klarstellung § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG eingeführt, der aber im Ergebnis nur das schon durch § 42 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AO begründete Verhältnis nochmals bestätigt (vgl. Rz. 598 ff.). § 42 AO ist daher grundsätzlich auch anwendbar, wenn § 50d Abs. 3 EStG tatbestandlich nicht greift, es ist aber der sog. Wertungsvorrang zu berücksichtigen (vgl. Rz. 597, 602 f.). Besonderheiten ...

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